Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2020 um Asyl nach. Am
12. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 15. Ok- tober 2020 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o- der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Das SEM erklärte am 27. Oktober 2020 das zuvor eingeleitete Dublin-Ver- fahren für beendet; das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. Am 4. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner damaligen (zugewiesenen) Rechtsvertreterin durch eine Mitarbeiterin des SEM angehört. A.b Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer zusammen- gefasst an, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und in B._______ geboren, im Alter von (…) Jahren aber mit seiner Familie nach D._______ gezogen, wo seine Verwandten immer noch lebten. Zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder C._______ habe er als (…) gearbei- tet, wobei die wirtschaftliche Lage der Familie normal gewesen sei bezie- hungsweise sie genug zum Leben gehabt hätten. Seine Familie habe sich nie mit Politik beschäftigt. Am (…) habe er jedoch gemeinsam mit seinem Bruder in D._______ an einer Kundgebung teilgenommen, in deren Verlauf es zu kriegsähnlichen Auseinandersetzungen gekommen sei und es auch Tote gegeben habe. Er selber sei mit Verletzungen in ein Spital eingeliefert und am nächsten Tag zusammen mit seinem Bruder von Angehörigen der Revolutionsgarde (SEPAH) nach Isfahan vor Gericht gebracht worden. Während er nach der Anhörung gegen Bezahlung einer Kaution freigelas- sen worden sei, sei sein Bruder – welcher bereits vorbestraft gewesen sei und noch keinen Militärdienst geleistet habe – ins Gefängnis von E._______ transportiert worden. Ihm – dem Beschwerdeführer – habe der Richter vor der Freilassung gesagt, er müsse sich für (weitere) Befragun- gen bereithalten und dürfe das Land nicht verlassen. Seither habe er an keiner Kundgebung mehr teilgenommen, sich jedoch aus Angst vor weite- ren Vorfällen zur Ausreise entschlossen. Ende 2019 oder anfangs 2020
D-3404/2021 Seite 3 habe er den Iran in Richtung Türkei verlassen, von wo aus er nach Grie- chenland und nach rund fünfmonatigem illegalem Aufenthalt in Athen auf der sogenannten Balkanroute unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gelangt sei. Gemäss den Angaben seines Vaters hätten sich nach seiner Ausreise Unbekannte – vermutlich Angehörige des Geheim- dienstes "Ettelaat" – nach seinem Verbleib erkundigt. A.c Am 12. Januar 2021 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerde- führers dem erweiterten Verfahren zu. Gleichentags erklärte die zugewie- sene Rechtsvertreterin ihr Mandant als beendet. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer seine Geburtsurkunde zu den Akten und liess dem SEM auf einem USB-Stick sowie per "WhatsApp" Filmaufnahmen betreffend die Auseinan- dersetzungen in D._______ sowie betreffend die geltend gemachte Fest- nahme von ihm und seinem Bruder zu den Akten geben. A.e Das SEM ersuchte die Schweizer Botschaft in Teheran am 5. März 2021 um Abklärungen zu allfälligen, den Beschwerdeführer oder seinen Bruder C._______ betreffenden gerichtlichen Verfahren. A.f Die Botschaft liess dem SEM am 17. März 2021 einen ausführlichen Bericht zukommen. A.g Am 6. April 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer den wesentli- chen Inhalt des Botschaftsberichts mit und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einreichung von allfälligen diese Erkenntnisse widerlegenden Beweismitteln ein. A.h Am 27. April 2021 nahm der Beschwerdeführer durch seinen am
20. April 2021 neu bevollmächtigten Rechtsvertreter Stellung. A.i Mit Eingabe vom 28. April 2021 reichte der Beschwerdeführer nebst ei- ner Vollmacht für seinen Rechtsvertreter ein Foto seiner Narbe zu den Ak- ten. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 – eröffnet am 26. Juni 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D-3404/2021 Seite 4 C. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei be- antragte er, es sei ihm vollumfänglich Akteneinsicht in alle Dokumente zu gewähren, insbesondere in den Bericht des Vertrauensanwaltes der Bot- schaft, und ihm anschliessend Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung anzusetzen. Sodann sei die SEM-Verfügung vom 22. Juni 2021 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, einstweilen von einer Über- stellung in den Iran abzusehen. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde gab er eine am 23. Juli 2021 von den (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Juli 2021 den Eingang der Beschwerde. E. Die Instruktionsrichterin machte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
11. August 2021 vorab darauf aufmerksam, dass der Beschwerde von Ge- setzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Vor- instanz nicht entzogen worden sei (Art. 56 VwVG sowie Art. 42 AsylG [SR 142.31]), weshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von ei- ner Überstellung in den Iran abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Eben- falls mit Verfügung vom 11. August 2021 wurde die Vorinstanz zur Einrei- chung einer Vernehmlassung bis zum 26. August 2021 eingeladen.
D-3404/2021 Seite 5 F. In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2021 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest, wobei es zur Begründung im Wesentlichen auf seine in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Darlegungen ver- wies. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am
14. Oktober 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismit- tel einzureichen. G.b Der Beschwerdeführer nahm innert der ihm erstreckten Frist durch sei- nen Rechtsvertreter mit Replik vom 15. November 2021 zu den Ausführun- gen in der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2021 Stellung.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter dem bereits in der Verfügung vom 11. August 2021 behandelten Vorbehalt (vgl. oben Bst. E.) – einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-3404/2021 Seite 6
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
E. 3.1.1 Zur Begründung führte sie vorab aus, die über eine Vertrauensperson der Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass ent- gegen den Angaben des Beschwerdeführers weder gegen diesen selber noch gegen dessen Bruder jemals ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs habe der Be- schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Kompetenzen und die tatsächlichen Möglichkeiten der Vertrauensperson, solche Untersuchun- gen durchzuführen, in Frage gestellt. Im Weiteren habe er geltend ge- macht, dass lediglich die Geheimdienste Zugriff auf die Dokumente der Re- volutionsgerichte hätten. Hätte die Vertrauensperson tatsächlich solche streng vertraulichen Informationen erhalten, wäre von einem zwiespältigen Verhältnis zu den iranischen Behörden auszugehen, und der Beschwerde- führer müsste befürchten, dass dadurch Informationen zu den iranischen Behörden gelangt wären, die ihn im Fall einer Rückkehr gefährden würden. In der Stellungnahme sei sodann gerügt worden, die Vorgehensweise der Vertrauensperson sei nicht offengelegt worden und der Beschwerdeführer habe lediglich zum Resultat der Untersuchung Stellung nehmen können, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der besagte Anwalt geniesse indes das volle Vertrauen des SEM. Die Qua- lität seiner Arbeit werde regelmässig überwacht. Im vorliegenden Fall habe die Vertrauensperson Zivilstandsunterlagen weitergeleitet, welche die Richtigkeit der übermittelten Informationen bestätigten. Um die Sicherheit des Anwaltes und der mit ihm arbeitenden Personen nicht zu gefährden, könnten keine Details zum Erhalt der Informationen herausgegeben wer- den. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei schon deshalb nicht verletzt worden, weil ihm das Abklärungsresultat zu- gestellt worden sei und er Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einrei- chung von Beweismitteln erhalten habe. Die (ihm zugestellte) Zusammen- fassung sei knapp ausgefallen, weil der Vertrauensperson ebenfalls nur
D-3404/2021 Seite 7 kurze Fragen (nämlich lediglich nach dem Bestehen von Strafverfahren ge- gen den Beschwerdeführer und seinen Bruder) gestellt worden seien. Da- neben sei im Bericht der Vertrauensperson nur in allgemeiner Art und Weise auf die Proteste vom November 2019 Bezug genommen worden. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geäusserten Vorwürfe ei- ner möglichen Beziehung zwischen der Vertrauensperson und dem irani- schen Geheimdienst seien kategorisch zurückzuweisen, und die Behaup- tung, es würden keinerlei Informationen über Fälle des Revolutionsgerichts veröffentlicht und auch in Iran justizzertifizierte Rechtsanwälte hätten kei- nen Zugriff auf diese Informationen, entspreche nicht den Tatsachen. An- geklagte und deren Anwälte erhielten gestützt auf Art. 190 des iranischen Strafprozessgesetzes schon ab der Instruktionsphase Einsicht in ihre Ak- ten. Dieser Grundsatz werde zwar durch den nachfolgenden Art. 191 für heikle Fälle in Zusammenhang mit der inneren oder äusseren Sicherheit eingeschränkt. Gemäss internen Quellen des SEM könnten Beschuldigte oder deren Anwälte jedoch in jedem Fall, auch wenn keine Kopien ausge- geben würden, vor Ort Einsicht in die Akten nehmen und Notizen machen. Im Übrigen verfüge die Vertrauensperson auch über andere Kanäle zum Erhalt dieser Art von Informationen. Dabei sei die Vertraulichkeit gegen- über den iranischen Behörden ebenfalls gewährleistet, so dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nicht berechtigt seien.
Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer oder dessen Bruder im Iran kein Strafverfahren hängig sei, schliesse zwar nicht mit Sicherheit aus, dass die beiden aufgrund ihrer Teilnahme an einer Kundgebung nicht doch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssten, da zahlreiche Fest- nahmen und Inhaftierungen ohne Eröffnung formeller Prozesse erfolgt seien. Es wäre indes anzunehmen, dass unter diesen Umständen zumin- dest der – angeblich bereits in der Vergangenheit einmal verhaftete – Bru- der des Beschwerdeführers verzeichnet wäre. In Anbetracht der vorstehen- den Erwägungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Stüt- zung seiner Vorbringen keine geeigneten Beweismittel zu den Akten gege- ben habe, bestünden gewichtige Zweifel an der Eröffnung eines ordentli- chen Verfahrens. Die blosse Angabe von Verfahrensnummern ohne Vor- lage weiterer Beweismittel vermöge daran nichts zu ändern. Im Übrigen stehe die Aussage des Beschwerdeführers, Agenten des "Ettelaat" hätten nach seiner Ausreise nach ihm gesucht, in Widerspruch zu den Erkennt- nissen des SEM betreffend den Ablauf eines Strafverfahrens im Iran. Falls
D-3404/2021 Seite 8 nämlich tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet und er auf Kaution freige- lassen worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Vorladung und nicht, wie behauptet, Besuch vom Geheimdienst erhalten hätte.
Da aufgrund der von der Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen in- des noch nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit den iranischen Behörden glaubhaft seien oder nicht, sei eine zusätzliche sorgfältige Prüfung der wei- teren anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen notwendig.
E. 3.1.2 Das SEM stellte dabei fest, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens in wesentlichen Punkten widersprüchliche und nicht der all- gemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns entsprechende Angaben gemacht. So habe er angegeben, nach der Behandlung im Spital aufs Gericht ge- bracht worden zu sein. Während er aber zunächst gesagt habe, der Richter habe ihm keine Fragen gestellt und keine Anweisungen ausgesprochen, sondern nur auf die als Sicherheit abgegebenen Dokumente hingewiesen und ihn dann gehen lassen, habe er im späteren Verlauf der Anhörung vor- gebracht, der Richter habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er zu einer weiteren Befragung vorgeladen werde und daher das Land nicht ver- lassen dürfe. Auf diese Ungereimtheit hingewiesen, habe er erklärt, der Richter habe lediglich nichts zu seiner politischen Gesinnung oder zum Mi- litärdienst gesagt. Obwohl die ihm in der Anhörung gestellte Frage ("Was ist Ihnen auf dem Gericht gesagt worden?") klar gewesen sei und er sie offensichtlich auch gut verstanden habe, habe er weder eine weitere Be- fragung noch ein Ausreiseverbot erwähnt. Der Umstand, dass es der Be- schwerdeführer unterlassen habe, für sein künftiges Leben im Iran derart einschneidende Elemente zu erwähnen, werfe verschiedene Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen auf, zumal er auch bei der Schilde- rung der letzten zwei Monate in seiner Heimat davon nichts erzählt habe. Auch bei der ihm zuvor gestellten Frage nach dem Grund für seine Aus- reise habe er nichts von einem Verhör oder einem laufenden Verfahren gesagt, sondern lediglich allgemein bemerkt, er habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustossen könnte; dabei habe er die Situation seines Bruders, seinen Stresszustand, die Entschädigungen, die der Staat von den Kund- gebungsteilnehmern verlangt habe und den Absturz eines ukrainischen Flugzeugs erwähnt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer seinen Entschluss zur Ausreise in Wirklichkeit aufgrund der vor- stehend genannten allgemeinen Umstände und nicht wegen persönlicher
D-3404/2021 Seite 9 Probleme mit den heimatlichen Behörden getroffen habe. Darauf ange- sprochen, dass er für die letzten zwei zu Hause verbrachten Monate vor seiner Ausreise nie eine spezifische Furcht im Zusammenhang mit dem Verhör oder dem angeblich hängigen Verfahren geltend gemacht habe, habe er erklärt, er habe nicht davon gesprochen, weil er diesbezüglich keine Neuigkeiten erhalten habe und es aufgrund der zahlreichen Festnah- men auch einige Zeit gedauert hätte, ihn zu erreichen. Diese Erklärung er- scheine völlig unlogisch; angesichts der – auch durch verschiedene öffent- lich zugängliche – Unterlagen dokumentierten Festnahmen unmittelbar nach den Protesten hätte der Beschwerdeführer – wäre er tatsächlich ge- sucht gewesen – berechtigte Furcht vor einer Verhaftung oder zumindest einer Befragung haben müssen. Schliesslich sei auch das als Beweismittel eingereichte Video, welches drei Personen in einem Auto (wovon zwei in Handschellen) zeige, nicht geeig- net, die festgestellten Ungereimtheiten zu beseitigen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer angegeben habe, die gegenübersitzende Person in Handschellen sei sein Bruder, im späteren Verlauf der Anhörung aber erklärt habe, sein Bruder habe das Video aufgenommen. Aus dem Video gehe indes klar hervor, dass nicht die gegenübersitzende Person, sondern der – nicht erwähnte dritte – Mann an der rechten Tür die Aufnah- men gemacht habe. Auch der Rechtsvertreter habe in seiner Stellung- nahme vom 27. April 2021 das Video als Beweis für die Festnahme er- wähnt, obwohl den Bildaufnahmen keine Hinweise auf die Anwesenheit von Behörden entnommen werden könne. Die dritte Person sei von diesem ebenfalls nicht erwähnt worden; vielmehr habe er sogar behauptet, nur der Bruder des Beschwerdeführers trage Handschellen. Mithin taugten die Bildaufnahmen keinesfalls als Beweis für eine Festnahme des Beschwer- deführers, sondern erhärteten vielmehr die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
E. 3.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwer- wiegend verletzt. Es sei Akteneinsicht in sämtliche Akten, insbesondere in den Bericht des Vertrauensanwaltes zu den Gerichstverhandlungen des Beschwerdeführers und seines Bruders, beantragt worden. In der ange- fochtenen Verfügung seien auch keinerlei Angaben zugunsten des Be- schwerdeführers gewertet worden; vielmehr mache es den Anschein, als versuche die Vorinstanz, alle Aussagen gegen ihn zu verwenden. Es liege auf der Hand, dass keine angemessene Stellungnahme abgegeben wer-
D-3404/2021 Seite 10 den könne, wenn keine Einsicht in die Akten gewährt worden und dem Be- schwerdeführer somit verwehrt worden sei, zu den Punkten Stellung zu nehmen, die gemäss der Vorinstanz nicht glaubwürdig seien. Die pau- schale Aussage, gemäss den Untersuchungen des Vertrauensanwaltes würden keine Verfahren vorliegen, reichten jedoch nicht aus, den Ansprü- chen des rechtlichen Gehörs gerecht zu werden.
Sodann wird – unter Hinweis auf den Glaubhaftigkeitsbegriff gemäss Art. 7 AsylG – am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe festgehalten. Es werden erneut die Dossier-Nummern für die angeblich im Iran hängigen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder genannt; damit werde zweifelsfrei bewiesen, dass die Abklärungen des Vertrauensanwaltes falsch seien. Im Weiteren wird an der bereits in der Stellungnahme vom 27. April 2021 gemachten Aussage fest- gehalten, es würden keinerlei Informationen über die Fälle des Revoluti- onsgerichts veröffentlicht würden und auch "iranisch justizzertifizierte Rechtsanwälte" hätten darauf keinen Zugriff. Falls der Vertrauensanwalt (dennoch) streng vertrauliche Informationen erhalten hätte, wäre dies für den iranischen Geheimdienst ein einfacher Weg, zu Informationen zu kom- men, um Oppositionelle zu verfolgen und sie im Falle ihrer Rückkehr zur Rechenschaft zu ziehen. Da es sich beim Vertrauensanwalt um einen von den iranischen Behörden zertifizierten und vereidigten, im Iran lebenden Rechtsanwalt handle, bestehe ohnehin die Gefahr, dass bewusst oder un- bewusst Informationen über den Beschwerdeführer bei den iranischen Be- hörden gelandet seien. Die Verhaftung des Beschwerdeführers und seines Bruders sei am 16. No- vember 2019 erfolgt, und der Bruder befinde sich aufgrund seiner Vorstrafe nach wie vor in Haft. Dem Beschwerdeführer seien – im Gegensatz zu sei- nem Bruder – keine Handschellen angelegt worden, weil er von einem zivil gekleideten Beamten der SEPAH an der rechten Schulter mit einem Mes- ser stark verletzt worden sei; von diesem Übergriff seien immer noch Nar- ben sichtbar.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM vorab fest, die in der Be- schwerdeschrift gerügten Punkte, insbesondere auch die beanstandete Verletzung des rechtlichen Gehörs, seien bereits in der angefochtenen Ver- fügung abgehandelt worden. Sodann führte es aus, wie bereits in der an- gefochtenen Verfügung festgehalten worden sei, habe die gemeinsame Auswertung der Ergebnisse der über die Botschaft in Teheran getätigten
D-3404/2021 Seite 11 Abklärungen und der anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen erge- ben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Schliesslich sei auch die Rolle und das Vertrauensverhältnis der Kontakt- person der Schweizer Botschaft in Teheran sowie die mangelnde Tauglich- keit des eingereichten Videos bereits in der angefochtenen Verfügung er- örtert worden.
E. 3.4 In der Replik werden im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde- schrift angebrachten Rügen der mangelnden Unparteilichkeit und Unbe- fangenheit des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft wiederholt. So- dann wird geltend gemacht, sowohl die Angabe der Dossier-Nummern der im Iran hängigen Verfahren als auch das Video der Verhaftung seien stich- haltige Beweise für die Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Im Fall einer Rückkehr in den Iran müsste dieser daher mit enormen Re- pressionen rechnen.
E. 4.1 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf- klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies- bezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
D-3404/2021 Seite 12 Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über- wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein- sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu- bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän- dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 4.3 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2021 mit, dass sie sich zwecks Abklärung der Frage, ob gegen ihn oder seinen Bruder ein Strafverfahren eröffnet worden sei, an die Schweizer Botschaft im Iran gewendet habe, gab ihm in zusammengefasster Form den Inhalt der Antwort der Botschaft bekannt und gewährte ihm gleichzeitig Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
E. 4.4 Wie das SEM bereits in seinem Schreiben vom 6. April 2021 bemerkt hatte, darf die Behörde eine vollständige Einsichtnahme in die Akten unter anderem gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG dann verweigern, wenn we- sentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Das gewich- tige Geheimhaltungsinteresse der Quellen von Botschaftsauskünften ist dabei offensichtlich (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). So würde die Of- fenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezoge- nen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise faktisch verunmöglichen. Was die Rüge der mangelnden Unparteilichkeit, Unbefangenheit und "Beweiswertigkeit" (vgl. Replik S. 2) des Vertrauensanwalts betrifft, ist zwar mit dem Beschwerdeführer insoweit einig zu gehen, dass die Vertrauenswürdigkeit von Botschaftsauskünften durch die Asylbehörden und das Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist. Vorliegend besteht insgesamt keine Veranlassung, an der Unvoreingenom- menheit der Auskunftsperson zu zweifeln. Im Übrigen hat das Bundesver- waltungsgericht mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran als zuverlässig und diskret gelten (vgl.
D-3404/2021 Seite 13 etwa Urteil des BVGer D-6093/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.7 m.w.H.). Auch wenn dem Beschwerdeführer die Botschaftsantwort lediglich in Form einer kurzen Zusammenfassung zugestellt worden ist, so enthält diese Zu- sammenfassung doch den wesentlichen Inhalt der Antwort und genügt da- her trotz ihrer Knappheit dem verfahrensrechtlichen Anspruch auf Akten- einsicht. Zudem handelt es sich bei der Botschaftsauskunft regelmässig nur um ein Indiz in einer Kette verschiedener Elemente zur Frage der Glaubhaftigkeit. Vorliegend wurde die Schlussfolgerung der Unglaubhaf- tigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungssituation nicht allein auf die Botschaftsantwort, sondern ebenso sehr darauf abgestützt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung widersprüchliche und nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns entspre- chende Aussagen gemacht haben soll, woran auch die eingereichten Be- weismittel nichts zu ändern vermöchten. Das in der Beschwerdeschrift ge- stellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in alle Doku- mente, insbesondere in den Bericht des Vertrauensanwalts der Botschaft, sowie um anschliessende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeergänzung (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist daher abzuweisen. Was sodann die ebenfalls im Zusammenhang mit dem Anspruch auf recht- liches Gehör geäusserte Rüge, es seien in der angefochtenen Verfügung keinerlei Angaben zugunsten des Beschwerdeführers gewertet worden, betrifft, ist festzuhalten, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerde- führer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, noch keine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Pflicht zur vollständi- gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt. Ob die materielle Beurteilung der Vorbringen durch das SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 4.5 Soweit auf Beschwerdeebene sinngemäss vorgetragen wird, die Vorin- stanz hätte angesichts der genannten Verfahrensnummern weitere Abklä- rungen tätigen müssen, ist auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 6.2) zu verweisen.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung des Sachver- halts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entspre- chende Subeventualantrag (Ziff. 3) ist somit abzuweisen.
D-3404/2021 Seite 14
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutref- fend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu ge- nügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechen- den Erwägungen in E. 4.1 und E. 4.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 6.2 So ergeben sich weder aus den Akten noch aus den sehr allgemein gehaltenen Rügen hinsichtlich der Richtigkeit der Abklärungen der Schwei- zer Botschaft in Teheran beziehungsweise der Rolle des Vertrauensanwal- tes (vgl. Beschwerde S. 6) Hinweise, dass die getätigten Abklärungen zu falschen Erkenntnissen geführt haben könnten. Dies gilt umso mehr, als auch die Behauptung, lediglich Angehörige der SEPAH erhielten einfachen
D-3404/2021 Seite 15 Zugriff auf die Informationen der Revolutionsgerichte (vgl. Beschwerde S. 5), einerseits in keiner Weise begründet wird und andererseits in Wider- spruch zu Art. 190 und 191 des iranischen Strafprozessgesetzes steht. So- dann hat das SEM angesichts der Ergebnisse der durch die Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen und insbesondere auch der Ungereimt- heiten in den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zu Recht darauf verzichtet, die in der Stellungnahme genannten und in der Beschwerdeschrift wiederholten angeblichen – ganz unter- schiedlich aufgebauten – Verfahrensnummern näher zu überprüfen, zumal es erstaunt, dass der Beschwerdeführer zwar diese Nummern kennen will, aber bis heute keine entsprechenden Dokumente eingereicht und auch nicht abgegeben hat, wie er Kenntnis von diesen Verfahrensnummern er- langt haben soll. Dies erscheint umso erstaunlicher, als seine nächsten An- gehörigen nach wie vor in D._______ wohnhaft sein sollen und ihm somit auch entsprechende Unterlagen hätten zukommen lassen können.
Mit den allgemeinen Hinweisen auf die im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichte, nur wenige Sekunden dauernde Filmaufnahme betreffend die angebliche Verhaftung des Beschwerdeführers und seines Bruders (vgl. Beschwerde S. 6 und Replik S. 2) lassen sich die diesbezüglich in der an- gefochtenen Verfügung festgehaltenen Ungereimtheiten nicht beseitigen. Schliesslich lassen die Aufnahmen zu den – im Übrigen unbestrittenen – blutigen Auseinandersetzungen in D._______ im (…) nicht darauf schlies- sen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Beteiligung an den Kundgebungen Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt ha- ben könnte.
E. 6.3 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3404/2021 Seite 16
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie in der angefochtenen Verfügung zu- treffend bemerkt wurde – nicht anwendbar.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch – insbesondere auch mit den all- gemeinen Hinweisen auf das Vorgehen der iranischen Behörden gegen- über Teilnehmenden an regimekritischen Demonstrationen (vgl. Beschwer- de S. 7 ff.) – nicht gelungen.
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
D-3404/2021 Seite 17
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-6093/2021 vom 28. Dezem- ber 2021 E. 8.4.1 m.w.H.).
E. 8.3.3 Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen ei- nen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen,
E. 8.3.4 Was die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwer- deführer jung und – soweit aktenkundig – gesund ist. Er verfügt über ein familiäres Netzwerk in Iran (Eltern und Geschwister in D._______, wo er selber den Grossteil seines Lebens verbracht hat, und weitere Verwandte in F._______) und über Berufserfahrung als (…). Es liegen demnach keine Gründe für die Annahme vor, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimat- land in eine existenzielle Notlage geraden, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusam- menhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermö- gen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
D-3404/2021 Seite 18
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktions- verfügung vom 11. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3404/2021 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3404/2021 Urteil vom 30. März 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2020 um Asyl nach. Am 12. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 15. Oktober 2020 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Das SEM erklärte am 27. Oktober 2020 das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren für beendet; das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. Am 4. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner damaligen (zugewiesenen) Rechtsvertreterin durch eine Mitarbeiterin des SEM angehört. A.b Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und in B._______ geboren, im Alter von (...) Jahren aber mit seiner Familie nach D._______ gezogen, wo seine Verwandten immer noch lebten. Zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder C._______ habe er als (...) gearbeitet, wobei die wirtschaftliche Lage der Familie normal gewesen sei beziehungsweise sie genug zum Leben gehabt hätten. Seine Familie habe sich nie mit Politik beschäftigt. Am (...) habe er jedoch gemeinsam mit seinem Bruder in D._______ an einer Kundgebung teilgenommen, in deren Verlauf es zu kriegsähnlichen Auseinandersetzungen gekommen sei und es auch Tote gegeben habe. Er selber sei mit Verletzungen in ein Spital eingeliefert und am nächsten Tag zusammen mit seinem Bruder von Angehörigen der Revolutionsgarde (SEPAH) nach Isfahan vor Gericht gebracht worden. Während er nach der Anhörung gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden sei, sei sein Bruder - welcher bereits vorbestraft gewesen sei und noch keinen Militärdienst geleistet habe - ins Gefängnis von E._______ transportiert worden. Ihm - dem Beschwerdeführer - habe der Richter vor der Freilassung gesagt, er müsse sich für (weitere) Befragungen bereithalten und dürfe das Land nicht verlassen. Seither habe er an keiner Kundgebung mehr teilgenommen, sich jedoch aus Angst vor weiteren Vorfällen zur Ausreise entschlossen. Ende 2019 oder anfangs 2020 habe er den Iran in Richtung Türkei verlassen, von wo aus er nach Griechenland und nach rund fünfmonatigem illegalem Aufenthalt in Athen auf der sogenannten Balkanroute unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gelangt sei. Gemäss den Angaben seines Vaters hätten sich nach seiner Ausreise Unbekannte - vermutlich Angehörige des Geheimdienstes "Ettelaat" - nach seinem Verbleib erkundigt. A.c Am 12. Januar 2021 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Gleichentags erklärte die zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandant als beendet. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde zu den Akten und liess dem SEM auf einem USB-Stick sowie per "WhatsApp" Filmaufnahmen betreffend die Auseinandersetzungen in D._______ sowie betreffend die geltend gemachte Festnahme von ihm und seinem Bruder zu den Akten geben. A.e Das SEM ersuchte die Schweizer Botschaft in Teheran am 5. März 2021 um Abklärungen zu allfälligen, den Beschwerdeführer oder seinen Bruder C._______ betreffenden gerichtlichen Verfahren. A.f Die Botschaft liess dem SEM am 17. März 2021 einen ausführlichen Bericht zukommen. A.g Am 6. April 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einreichung von allfälligen diese Erkenntnisse widerlegenden Beweismitteln ein. A.h Am 27. April 2021 nahm der Beschwerdeführer durch seinen am 20. April 2021 neu bevollmächtigten Rechtsvertreter Stellung. A.i Mit Eingabe vom 28. April 2021 reichte der Beschwerdeführer nebst einer Vollmacht für seinen Rechtsvertreter ein Foto seiner Narbe zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 - eröffnet am 26. Juni 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, es sei ihm vollumfänglich Akteneinsicht in alle Dokumente zu gewähren, insbesondere in den Bericht des Vertrauensanwaltes der Botschaft, und ihm anschliessend Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die SEM-Verfügung vom 22. Juni 2021 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, einstweilen von einer Überstellung in den Iran abzusehen. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde gab er eine am 23. Juli 2021 von den (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Juli 2021 den Eingang der Beschwerde. E. Die Instruktionsrichterin machte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2021 vorab darauf aufmerksam, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Vor-instanz nicht entzogen worden sei (Art. 56 VwVG sowie Art. 42 AsylG [SR 142.31]), weshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung in den Iran abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Ebenfalls mit Verfügung vom 11. August 2021 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 26. August 2021 eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest, wobei es zur Begründung im Wesentlichen auf seine in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Darlegungen verwies. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. G.b Der Beschwerdeführer nahm innert der ihm erstreckten Frist durch seinen Rechtsvertreter mit Replik vom 15. November 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2021 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter dem bereits in der Verfügung vom 11. August 2021 behandelten Vorbehalt (vgl. oben Bst. E.) - einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 3.1.1 Zur Begründung führte sie vorab aus, die über eine Vertrauensperson der Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass entgegen den Angaben des Beschwerdeführers weder gegen diesen selber noch gegen dessen Bruder jemals ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Kompetenzen und die tatsächlichen Möglichkeiten der Vertrauensperson, solche Untersuchungen durchzuführen, in Frage gestellt. Im Weiteren habe er geltend gemacht, dass lediglich die Geheimdienste Zugriff auf die Dokumente der Revolutionsgerichte hätten. Hätte die Vertrauensperson tatsächlich solche streng vertraulichen Informationen erhalten, wäre von einem zwiespältigen Verhältnis zu den iranischen Behörden auszugehen, und der Beschwerdeführer müsste befürchten, dass dadurch Informationen zu den iranischen Behörden gelangt wären, die ihn im Fall einer Rückkehr gefährden würden. In der Stellungnahme sei sodann gerügt worden, die Vorgehensweise der Vertrauensperson sei nicht offengelegt worden und der Beschwerdeführer habe lediglich zum Resultat der Untersuchung Stellung nehmen können, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der besagte Anwalt geniesse indes das volle Vertrauen des SEM. Die Qualität seiner Arbeit werde regelmässig überwacht. Im vorliegenden Fall habe die Vertrauensperson Zivilstandsunterlagen weitergeleitet, welche die Richtigkeit der übermittelten Informationen bestätigten. Um die Sicherheit des Anwaltes und der mit ihm arbeitenden Personen nicht zu gefährden, könnten keine Details zum Erhalt der Informationen herausgegeben werden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei schon deshalb nicht verletzt worden, weil ihm das Abklärungsresultat zugestellt worden sei und er Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung von Beweismitteln erhalten habe. Die (ihm zugestellte) Zusammenfassung sei knapp ausgefallen, weil der Vertrauensperson ebenfalls nur kurze Fragen (nämlich lediglich nach dem Bestehen von Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder) gestellt worden seien. Daneben sei im Bericht der Vertrauensperson nur in allgemeiner Art und Weise auf die Proteste vom November 2019 Bezug genommen worden. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geäusserten Vorwürfe einer möglichen Beziehung zwischen der Vertrauensperson und dem iranischen Geheimdienst seien kategorisch zurückzuweisen, und die Behauptung, es würden keinerlei Informationen über Fälle des Revolutionsgerichts veröffentlicht und auch in Iran justizzertifizierte Rechtsanwälte hätten keinen Zugriff auf diese Informationen, entspreche nicht den Tatsachen. Angeklagte und deren Anwälte erhielten gestützt auf Art. 190 des iranischen Strafprozessgesetzes schon ab der Instruktionsphase Einsicht in ihre Akten. Dieser Grundsatz werde zwar durch den nachfolgenden Art. 191 für heikle Fälle in Zusammenhang mit der inneren oder äusseren Sicherheit eingeschränkt. Gemäss internen Quellen des SEM könnten Beschuldigte oder deren Anwälte jedoch in jedem Fall, auch wenn keine Kopien ausgegeben würden, vor Ort Einsicht in die Akten nehmen und Notizen machen. Im Übrigen verfüge die Vertrauensperson auch über andere Kanäle zum Erhalt dieser Art von Informationen. Dabei sei die Vertraulichkeit gegenüber den iranischen Behörden ebenfalls gewährleistet, so dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nicht berechtigt seien. Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer oder dessen Bruder im Iran kein Strafverfahren hängig sei, schliesse zwar nicht mit Sicherheit aus, dass die beiden aufgrund ihrer Teilnahme an einer Kundgebung nicht doch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssten, da zahlreiche Festnahmen und Inhaftierungen ohne Eröffnung formeller Prozesse erfolgt seien. Es wäre indes anzunehmen, dass unter diesen Umständen zumindest der - angeblich bereits in der Vergangenheit einmal verhaftete - Bruder des Beschwerdeführers verzeichnet wäre. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen keine geeigneten Beweismittel zu den Akten gegeben habe, bestünden gewichtige Zweifel an der Eröffnung eines ordentlichen Verfahrens. Die blosse Angabe von Verfahrensnummern ohne Vorlage weiterer Beweismittel vermöge daran nichts zu ändern. Im Übrigen stehe die Aussage des Beschwerdeführers, Agenten des "Ettelaat" hätten nach seiner Ausreise nach ihm gesucht, in Widerspruch zu den Erkenntnissen des SEM betreffend den Ablauf eines Strafverfahrens im Iran. Falls nämlich tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet und er auf Kaution freigelassen worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Vorladung und nicht, wie behauptet, Besuch vom Geheimdienst erhalten hätte. Da aufgrund der von der Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen indes noch nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit den iranischen Behörden glaubhaft seien oder nicht, sei eine zusätzliche sorgfältige Prüfung der weiteren anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen notwendig. 3.1.2 Das SEM stellte dabei fest, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens in wesentlichen Punkten widersprüchliche und nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns entsprechende Angaben gemacht. So habe er angegeben, nach der Behandlung im Spital aufs Gericht gebracht worden zu sein. Während er aber zunächst gesagt habe, der Richter habe ihm keine Fragen gestellt und keine Anweisungen ausgesprochen, sondern nur auf die als Sicherheit abgegebenen Dokumente hingewiesen und ihn dann gehen lassen, habe er im späteren Verlauf der Anhörung vorgebracht, der Richter habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er zu einer weiteren Befragung vorgeladen werde und daher das Land nicht verlassen dürfe. Auf diese Ungereimtheit hingewiesen, habe er erklärt, der Richter habe lediglich nichts zu seiner politischen Gesinnung oder zum Militärdienst gesagt. Obwohl die ihm in der Anhörung gestellte Frage ("Was ist Ihnen auf dem Gericht gesagt worden?") klar gewesen sei und er sie offensichtlich auch gut verstanden habe, habe er weder eine weitere Befragung noch ein Ausreiseverbot erwähnt. Der Umstand, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, für sein künftiges Leben im Iran derart einschneidende Elemente zu erwähnen, werfe verschiedene Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen auf, zumal er auch bei der Schilderung der letzten zwei Monate in seiner Heimat davon nichts erzählt habe. Auch bei der ihm zuvor gestellten Frage nach dem Grund für seine Ausreise habe er nichts von einem Verhör oder einem laufenden Verfahren gesagt, sondern lediglich allgemein bemerkt, er habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustossen könnte; dabei habe er die Situation seines Bruders, seinen Stresszustand, die Entschädigungen, die der Staat von den Kundgebungsteilnehmern verlangt habe und den Absturz eines ukrainischen Flugzeugs erwähnt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Entschluss zur Ausreise in Wirklichkeit aufgrund der vorstehend genannten allgemeinen Umstände und nicht wegen persönlicher Probleme mit den heimatlichen Behörden getroffen habe. Darauf angesprochen, dass er für die letzten zwei zu Hause verbrachten Monate vor seiner Ausreise nie eine spezifische Furcht im Zusammenhang mit dem Verhör oder dem angeblich hängigen Verfahren geltend gemacht habe, habe er erklärt, er habe nicht davon gesprochen, weil er diesbezüglich keine Neuigkeiten erhalten habe und es aufgrund der zahlreichen Festnahmen auch einige Zeit gedauert hätte, ihn zu erreichen. Diese Erklärung erscheine völlig unlogisch; angesichts der - auch durch verschiedene öffentlich zugängliche - Unterlagen dokumentierten Festnahmen unmittelbar nach den Protesten hätte der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich gesucht gewesen - berechtigte Furcht vor einer Verhaftung oder zumindest einer Befragung haben müssen. Schliesslich sei auch das als Beweismittel eingereichte Video, welches drei Personen in einem Auto (wovon zwei in Handschellen) zeige, nicht geeignet, die festgestellten Ungereimtheiten zu beseitigen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer angegeben habe, die gegenübersitzende Person in Handschellen sei sein Bruder, im späteren Verlauf der Anhörung aber erklärt habe, sein Bruder habe das Video aufgenommen. Aus dem Video gehe indes klar hervor, dass nicht die gegenübersitzende Person, sondern der - nicht erwähnte dritte - Mann an der rechten Tür die Aufnahmen gemacht habe. Auch der Rechtsvertreter habe in seiner Stellungnahme vom 27. April 2021 das Video als Beweis für die Festnahme erwähnt, obwohl den Bildaufnahmen keine Hinweise auf die Anwesenheit von Behörden entnommen werden könne. Die dritte Person sei von diesem ebenfalls nicht erwähnt worden; vielmehr habe er sogar behauptet, nur der Bruder des Beschwerdeführers trage Handschellen. Mithin taugten die Bildaufnahmen keinesfalls als Beweis für eine Festnahme des Beschwerdeführers, sondern erhärteten vielmehr die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 3.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Es sei Akteneinsicht in sämtliche Akten, insbesondere in den Bericht des Vertrauensanwaltes zu den Gerichstverhandlungen des Beschwerdeführers und seines Bruders, beantragt worden. In der angefochtenen Verfügung seien auch keinerlei Angaben zugunsten des Beschwerdeführers gewertet worden; vielmehr mache es den Anschein, als versuche die Vorinstanz, alle Aussagen gegen ihn zu verwenden. Es liege auf der Hand, dass keine angemessene Stellungnahme abgegeben werden könne, wenn keine Einsicht in die Akten gewährt worden und dem Beschwerdeführer somit verwehrt worden sei, zu den Punkten Stellung zu nehmen, die gemäss der Vorinstanz nicht glaubwürdig seien. Die pauschale Aussage, gemäss den Untersuchungen des Vertrauensanwaltes würden keine Verfahren vorliegen, reichten jedoch nicht aus, den Ansprüchen des rechtlichen Gehörs gerecht zu werden. Sodann wird - unter Hinweis auf den Glaubhaftigkeitsbegriff gemäss Art. 7 AsylG - am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe festgehalten. Es werden erneut die Dossier-Nummern für die angeblich im Iran hängigen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder genannt; damit werde zweifelsfrei bewiesen, dass die Abklärungen des Vertrauensanwaltes falsch seien. Im Weiteren wird an der bereits in der Stellungnahme vom 27. April 2021 gemachten Aussage festgehalten, es würden keinerlei Informationen über die Fälle des Revolutionsgerichts veröffentlicht würden und auch "iranisch justizzertifizierte Rechtsanwälte" hätten darauf keinen Zugriff. Falls der Vertrauensanwalt (dennoch) streng vertrauliche Informationen erhalten hätte, wäre dies für den iranischen Geheimdienst ein einfacher Weg, zu Informationen zu kommen, um Oppositionelle zu verfolgen und sie im Falle ihrer Rückkehr zur Rechenschaft zu ziehen. Da es sich beim Vertrauensanwalt um einen von den iranischen Behörden zertifizierten und vereidigten, im Iran lebenden Rechtsanwalt handle, bestehe ohnehin die Gefahr, dass bewusst oder unbewusst Informationen über den Beschwerdeführer bei den iranischen Behörden gelandet seien. Die Verhaftung des Beschwerdeführers und seines Bruders sei am 16. November 2019 erfolgt, und der Bruder befinde sich aufgrund seiner Vorstrafe nach wie vor in Haft. Dem Beschwerdeführer seien - im Gegensatz zu seinem Bruder - keine Handschellen angelegt worden, weil er von einem zivil gekleideten Beamten der SEPAH an der rechten Schulter mit einem Messer stark verletzt worden sei; von diesem Übergriff seien immer noch Narben sichtbar. 3.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM vorab fest, die in der Beschwerdeschrift gerügten Punkte, insbesondere auch die beanstandete Verletzung des rechtlichen Gehörs, seien bereits in der angefochtenen Verfügung abgehandelt worden. Sodann führte es aus, wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei, habe die gemeinsame Auswertung der Ergebnisse der über die Botschaft in Teheran getätigten Abklärungen und der anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen ergeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Schliesslich sei auch die Rolle und das Vertrauensverhältnis der Kontaktperson der Schweizer Botschaft in Teheran sowie die mangelnde Tauglichkeit des eingereichten Videos bereits in der angefochtenen Verfügung erörtert worden. 3.4 In der Replik werden im Wesentlichen die bereits in der Beschwerdeschrift angebrachten Rügen der mangelnden Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft wiederholt. Sodann wird geltend gemacht, sowohl die Angabe der Dossier-Nummern der im Iran hängigen Verfahren als auch das Video der Verhaftung seien stichhaltige Beweise für die Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Im Fall einer Rückkehr in den Iran müsste dieser daher mit enormen Repressionen rechnen. 4. 4.1 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2021 mit, dass sie sich zwecks Abklärung der Frage, ob gegen ihn oder seinen Bruder ein Strafverfahren eröffnet worden sei, an die Schweizer Botschaft im Iran gewendet habe, gab ihm in zusammengefasster Form den Inhalt der Antwort der Botschaft bekannt und gewährte ihm gleichzeitig Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. 4.4 Wie das SEM bereits in seinem Schreiben vom 6. April 2021 bemerkt hatte, darf die Behörde eine vollständige Einsichtnahme in die Akten unter anderem gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Das gewichtige Geheimhaltungsinteresse der Quellen von Botschaftsauskünften ist dabei offensichtlich (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). So würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise faktisch verunmöglichen. Was die Rüge der mangelnden Unparteilichkeit, Unbefangenheit und "Beweiswertigkeit" (vgl. Replik S. 2) des Vertrauensanwalts betrifft, ist zwar mit dem Beschwerdeführer insoweit einig zu gehen, dass die Vertrauenswürdigkeit von Botschaftsauskünften durch die Asylbehörden und das Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist. Vorliegend besteht insgesamt keine Veranlassung, an der Unvoreingenommenheit der Auskunftsperson zu zweifeln. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6093/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.7 m.w.H.). Auch wenn dem Beschwerdeführer die Botschaftsantwort lediglich in Form einer kurzen Zusammenfassung zugestellt worden ist, so enthält diese Zusammenfassung doch den wesentlichen Inhalt der Antwort und genügt daher trotz ihrer Knappheit dem verfahrensrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Zudem handelt es sich bei der Botschaftsauskunft regelmässig nur um ein Indiz in einer Kette verschiedener Elemente zur Frage der Glaubhaftigkeit. Vorliegend wurde die Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungssituation nicht allein auf die Botschaftsantwort, sondern ebenso sehr darauf abgestützt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung widersprüchliche und nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns entsprechende Aussagen gemacht haben soll, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in alle Dokumente, insbesondere in den Bericht des Vertrauensanwalts der Botschaft, sowie um anschliessende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist daher abzuweisen. Was sodann die ebenfalls im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör geäusserte Rüge, es seien in der angefochtenen Verfügung keinerlei Angaben zugunsten des Beschwerdeführers gewertet worden, betrifft, ist festzuhalten, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt. Ob die materielle Beurteilung der Vorbringen durch das SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 4.5 Soweit auf Beschwerdeebene sinngemäss vorgetragen wird, die Vorin-stanz hätte angesichts der genannten Verfahrensnummern weitere Abklärungen tätigen müssen, ist auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 6.2) zu verweisen. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag (Ziff. 3) ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 und E. 4.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 So ergeben sich weder aus den Akten noch aus den sehr allgemein gehaltenen Rügen hinsichtlich der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran beziehungsweise der Rolle des Vertrauensanwaltes (vgl. Beschwerde S. 6) Hinweise, dass die getätigten Abklärungen zu falschen Erkenntnissen geführt haben könnten. Dies gilt umso mehr, als auch die Behauptung, lediglich Angehörige der SEPAH erhielten einfachen Zugriff auf die Informationen der Revolutionsgerichte (vgl. Beschwerde S. 5), einerseits in keiner Weise begründet wird und andererseits in Widerspruch zu Art. 190 und 191 des iranischen Strafprozessgesetzes steht. Sodann hat das SEM angesichts der Ergebnisse der durch die Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen und insbesondere auch der Ungereimtheiten in den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zu Recht darauf verzichtet, die in der Stellungnahme genannten und in der Beschwerdeschrift wiederholten angeblichen - ganz unterschiedlich aufgebauten - Verfahrensnummern näher zu überprüfen, zumal es erstaunt, dass der Beschwerdeführer zwar diese Nummern kennen will, aber bis heute keine entsprechenden Dokumente eingereicht und auch nicht abgegeben hat, wie er Kenntnis von diesen Verfahrensnummern erlangt haben soll. Dies erscheint umso erstaunlicher, als seine nächsten Angehörigen nach wie vor in D._______ wohnhaft sein sollen und ihm somit auch entsprechende Unterlagen hätten zukommen lassen können. Mit den allgemeinen Hinweisen auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, nur wenige Sekunden dauernde Filmaufnahme betreffend die angebliche Verhaftung des Beschwerdeführers und seines Bruders (vgl. Beschwerde S. 6 und Replik S. 2) lassen sich die diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Ungereimtheiten nicht beseitigen. Schliesslich lassen die Aufnahmen zu den - im Übrigen unbestrittenen - blutigen Auseinandersetzungen in D._______ im (...) nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Beteiligung an den Kundgebungen Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt haben könnte. 6.3 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht anwendbar. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch - insbesondere auch mit den allgemeinen Hinweisen auf das Vorgehen der iranischen Behörden gegenüber Teilnehmenden an regimekritischen Demonstrationen (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) - nicht gelungen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-6093/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 8.4.1 m.w.H.). 8.3.3 Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, 8.3.4 Was die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund ist. Er verfügt über ein familiäres Netzwerk in Iran (Eltern und Geschwister in D._______, wo er selber den Grossteil seines Lebens verbracht hat, und weitere Verwandte in F._______) und über Berufserfahrung als (...). Es liegen demnach keine Gründe für die Annahme vor, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraden, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: