Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden gelangten mit einem ihnen am 9. Oktober 2016 von der Schweizer Vertretung in Teheran ausgestellten Schengen-Visum – gültig vom (…). Oktober 2016 bis (…). November 2016 – am 25. Oktober 2016 vorerst in die Schweiz und reisten ihren Angaben zufolge zwei Tage später nach Deutschland, wo sie um Asyl nachsuchten. Am 31. Juli 2017 wurden sie von Deutschland in die Schweiz zurückgeführt, wo sie am
1. August 2017 um Asyl nachsuchten. Am 14. August 2017 wurden sie zu ihrer Person befragt (hienach: BzP). Am 5. November 2019 (Beschwerde- führer, Teil 1) und 20. Dezember 2019 (Beschwerdeführer, Teil 2, und Be- schwerdeführerin) folgten Anhörungen zu ihren Asylgründen durch das Bundesamt (Bundesanhörung; hienach: BA). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe seit 1375 als (…) gearbeitet und sei von 1386 bis 1395, einen Tag vor seiner Ausreise (Flug: 25. Dezember 2016), bei demselben Arbeitgeber angestellt gewesen. Er und seine Ehefrau hätten sich nach ihrer Einreise in Deutsch- land vorerst für zwei Monate bei einem Freund versteckt. Seine Ausreise begründete er mit Problemen, die nach Übergriffen auf seine Ehefrau für ihn entstanden seien. Seine Ehefrau habe als (…) beim Direktor der (…) D._______ gearbeitet und sei von diesem auf einer Dienstreise im Jahre 1393 (2013) vergewaltigt respektive vom (…), E._______. (nachfolgend E._______.), sexuell belästigt und mit zwei Filmen erpresst worden. Auf einem Film sei die Vergewaltigung durch D._______ zu sehen, den D._______ an E._______ weitergegeben habe. Der andere Film handle von einem Anlass an der Universität, bei dem seine Ehefrau getanzt habe. E._______ habe sich zudem in seine Ehefrau verliebt und von ihr verlangt, mit ihm eine Ehe auf Zeit einzugehen. Mitte des Jahres 1394 (ca. Oktober
2015) habe er (der Beschwerdeführer) E._______ in dessen Büro mit den Vorfällen konfrontiert und dabei dessen Büro verwüstet. Zudem habe ihm seine Ehefrau erzählt, dass E._______ ihr Kind einmal aus dem Kindergar- ten abgeholt und ihr damit gedroht habe, dass ihrem Kind etwas zustossen könne, wenn sie nicht auf seine Forderungen eingehe. Anfang Mordad 1395 habe seine Ehefrau eine gerichtliche Vorladung für den (…).1395 er- halten, der sie jedoch keine Folge geleistet habe. Er habe von den Vorfällen mit D._______ und E._______ erst zu diesem Zeitpunkt erfahren. Wenige Tage nach Erhalt der Vorladung sei ihnen von einem Anwalt eines Freun- des geraten worden, auszureisen. Am (…).1395 ([…]. September 2016) sei eine Mahnung des Gerichts gekommen. Da er (der Beschwerdeführer) sich
E-1261/2020 Seite 3 wegen der Auseinandersetzung mit E._______ vor Konsequenzen ge- fürchtet habe, sei er in den Norden in das Haus seines Schwiegervaters geflüchtet. Wenig später hätten Beamte ihr Haus durchsucht und seine Ehefrau und sein Kind eingeschüchtert. Diese seien ihm später in den Nor- den gefolgt. Er sei die letzten Monate vor seiner Ausreise nie mehr in Te- heran gewesen. Nachdem sie sich bereits in Deutschland befunden hätten, sei am (…). 1395 ([…]. November 2016) ein Haftbefehl gegen seine Ehe- frau ergangen, der seinem Schwager Ali ausgehändigt worden sei. Ausserdem führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, er sei wegen der Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten seiner Ehefrau festgenommen, für zwei bis drei Tage inhaftiert und, nachdem er eine Erklärung unterzeich- net habe, wieder freigelassen worden. Ferner habe ihn sein Kollege F._______ am 23./24.8.2016 gebeten, eine politisch aktive Studentin bei sich aufzunehmen. F._______ und sein Arbeitgeber seien Christen gewe- sen und hätten missioniert. Auf ihre Empfehlung hin hätten er und seine Ehefrau, der es nach Übergriffen auf sie seelisch schlecht gegangen sei, die Bibel gelesen und CD's zum Christentum studiert. Sie hätten jedoch nicht konvertiert. Kurz nach ihrer Einreise in Deutschland habe er erfahren, dass F._______ festgenommen worden sei, da er Datenträger mit christli- chem Inhalt verteilt habe. F._______ habe in der Haft zugegeben, dass er (der Beschwerdeführer) die Studentin aufgenommen habe. Bei einer Haus- durchsuchung – zirka drei bis vier Tage nach ihrer Ausreise aus dem Iran
– soll christliches Material gefunden und deshalb seine Schwiegereltern vorgeladen worden sein. Diesen sei unterstellt worden, Apostaten zu sein, worauf die Todesstrafe stehe. Im Anschluss an die Anhörung vom 20. Dezember 2019 wurde dem Be- schwerdeführer zu verschiedenen Ungereimtheiten das rechtliche Gehör gewährt. Dabei machte er geltend, die Angaben zur Konversion, seiner Festnahme, zum Unterschreiben einer Erklärung und zur Beherbergung einer Frau seien erfunden. Der Hauptgrund seien die Probleme seiner Ehe- frau – die Vergewaltigung – gewesen, worüber diese jedoch zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht habe sprechen können. Zum Teil habe es auch Verständnisschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben. Er sei nach seinem Wegzug in den Norden – abgesehen vom Termin bei der Bot- schaft – bis zur Ausreise dort geblieben. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie und ihr Ehe- mann seien bezichtigt worden, zum Christentum konvertiert zu haben. Ihre Familie sei deshalb, nachdem sie sich bereits in Deutschland befunden
E-1261/2020 Seite 4 hätten, unter Druck gesetzt worden. Zudem hätten sie einmal ein politisch aktives Mädchen bei sich aufgenommen. Ihr Ehemann sei im Jahr 1393 festgenommen und für drei Tage inhaftiert worden, nachdem er eine Aus- einandersetzung mit E._______ gehabt habe. Dieser habe sie (die Be- schwerdeführerin) sexuell belästigt, worauf ihr Ehemann sie habe verteidi- gen wollen. Er habe bei der Polizei eine Erklärung unterschreiben müssen, keine politischen Aktivitäten gegen die Regierung auszuführen. Sie habe von 1383 bis 1394 (Februar/März 2005 bis Februar/März 2016) in der Firma G._______ als (…) gearbeitet. Nach ihrem Mutterschaftsur- laub habe sie in einer anderen Abteilung für D._______ gearbeitet. Nach- dem sie zu diesem grosses Vertrauen aufgebaut habe und er sie zum Stu- dieren ermuntert habe, habe sie ihn auf eine Geschäftsreise begleitet. Zwi- schen 1391 und 1393 (2012/2013 und 2014/2015) habe sie für zwei Jahre an der Universität H._______ studiert. Zudem habe sie im (…). Monat 1393 eine weitere Arbeitsstelle bei der Universität begonnen. Der dortige Vorge- setzte sei E._______ gewesen. Anlässlich einer Geburtstagsfeier mit Mit- studentinnen in einem Unterrichtszimmer der Universität hätten sie ge- tanzt, was von einer Kamera aufgezeichnet worden sei. E._______ habe sie daraufhin zitiert, beschimpft und ihr gedroht dies ihrem Ehemann zu melden. Am (…) 1393 habe sie D._______ auf eine zweite Geschäftsreise begleitet, bei der sie von D._______ unter Drogen gesetzt, vergewaltigt und dabei gefilmt worden sei. Darauf hätten die Belästigungen und Schi- kanen durch D._______ begonnen. Er habe ihr gedroht, die dabei gemach- ten Aufnahmen zu zeigen und von ihr Weiteres verlangt. D._______ und E._______ hätten sich sehr gut verstanden und seien im Austausch zuei- nandergestanden. D._______ habe E._______ die Aufnahmen weiterge- geben. E._______ habe von ihr die Scheidung von ihrem Ehemann ver- langt, um mit ihm eine zweite Ehe einzugehen, was sie abgelehnt habe. Daraufhin sei sie von der Universität zum Weiterstudieren ausgeschlossen worden. Sie habe ihrem Ehemann nur von den Drohungen seitens E._______ im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier erzählt, worauf dieser E._______ aufgesucht habe und es zu einer mündlichen Auseinan- dersetzung gekommen sei. E._______ habe ihr weiter gedroht. Eines Ta- ges habe er ihr Kind vom (…) abgeholt. Sie habe es in einem Park abholen können. Daraufhin sei sie krankgeschrieben worden. Sie sei für einen Mo- nat in den Norden gegangen. Bei ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz sei ihr die Stelle gekündigt worden, mit der Begründung, sich nicht islamisch verhalten zu haben. Sie habe damit begonnen, mit einer Kollegin, die Christin gewesen sei, zu diskutieren und christliche Filme und CD's zu stu- dieren. Im (…). Monat 1395 habe sie eine gerichtliche Vorladung erhalten,
E-1261/2020 Seite 5 der sie jedoch nicht nachgekommen sei. Da habe sie ihrem Ehemann von der Vergewaltigung und den dabei gemachten Aufnahmen sowie der Mit- nahme des Kindes durch E._______ erzählt. Daraufhin habe ihr Ehemann E._______ im Büro aufgesucht und Büromaterial herumgeworfen. Er sei aus Furcht vor Konsequenzen in den Norden geflüchtet. Kurz darauf seien bei ihr Männer in Zivil erschienen und hätten nach ihm gesucht und dabei das Haus durchsucht. Aus diesen Gründen habe ihr Bruder ihr nahegelegt, auszureisen. Ein Anwalt habe ihr einen Schlepper vermittelt, der ihre Aus- reise organisiert habe. Später sei ein Haftbefehl gegen sie ergangen. Als Anklagepunkt sei "illegale sexuelle Beziehung mit dem Universitätsperso- nal und Studenten" aufgeführt gewesen. Sie habe in der BzP die Vorladun- gen und Haftbefehl nicht erwähnt, da sie damals nicht in der Lage gewesen sei, über die Ereignisse (Vergewaltigung) zu sprechen. Es sei ihr und ihrem Ehemann vorgeschlagen worden, eine andere Geschichte zu erzählen. Seit sie eine Psychotherapie mache, könne sie über das Thema sprechen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität zwei Na- tionalitätenausweise, zwei Identitätskarten, eine Shenasnameh und einen Führerausweis (je im Original), ein Geburtszertifikat in Kopie, Kopien ihrer Reisepässe mit Visum, sowie zur Untermauerung ihrer Anliegen Kopien einer Gerichtsvorladung, einer Gerichtsmahnung, eines Haftbefehls, eines Kündigungsschreibens, von Geschäftsverträgen betreffend den Beschwer- deführer aus dem Iran und betreffend die Beschwerdeführerin einen eng- lischsprachigen Bericht der Neurologie im Iran vom (…). Dezember 2017, einen ärztlichen Bericht des Kantonsspitals I._______ (J._______) vom (…). Oktober 2019 und einen Therapiebericht von K._______, L._______, vom 17. Dezember 2019, als Beweismittel zu den Akten. In den medizini- schen Unterlagen wurden bei der Beschwerdeführerin eine chronische Migräne mit Verdacht auf Medikamenten-Übergebrauch, eine fragliche Epi- lepsie sowie eine mittelgradige bis schwere Depression, eine posttrauma- tische Belastungsstörung und eine dissoziative Amnesie diagnostiziert. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylge- suche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesent-
E-1261/2020 Seite 6 lichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrele- vanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwer- de und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Fest- stellung und Ergänzung des relevanten Sachverhalts und Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- rung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, zumin- dest der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewäh- rung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Gleichzeitig wurden ein Therapiebericht von K._______ vom 16. Dezem- ber 2019 (betreffend die Beschwerdeführerin) – mit demselben Inhalt wie der im vorinstanzlichen Verfahren vorliegende Bericht vom 17. Dezember 2019 – und eine Sozialhilfebestätigung vom 6. Februar 2020 eingereicht. Gleichzeitig wurde ein aktualisierter Therapiebericht in Aussicht gestellt. D. Mit Verfügung vom 11. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden dazu auf, einen ärztlichen Bericht betreffend ihr Kind sowie ärztliche Entbindungserklärungen betreffend die Beschwerde- führenden von der Schweigepflicht einzureichen. E. Mit Eingabe vom 26. März 2020 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein Verlaufsbericht von K._______ vom 17. März 2020 eingereicht und das Einreichen weiterer Berichte betreffend das Kind in Aussicht gestellt. F. Am 16. April 2020 wurde betreffend das Kind eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 14. April 2020 eingereicht.
E-1261/2020 Seite 7 G. Mit Eingabe vom 12. August 2020 wurde eine Terminkarte für Sitzungen der Beschwerdeführerin und des Kindes bei einer Psychologin eingereicht. H. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 wurden betreffend das Kind ein Unter- suchungsbericht der M._______ vom 2. Oktober 2020 sowie eine Stellung- nahme zu den Akten eingereicht. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Replik vom 21. Dezember 2020 Stellung. K. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Einladung der M._______ vom 5. August 2022 für eine Sprechstunde am 8. August 2022, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. N._______, vom
2. November 2022, einen Bericht von K._______, vom 16. November 2022, und eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die M._______ vom
17. November 2022 zu den Akten.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-1261/2020 Seite 8
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei wird auch eine Nichtbeachtung der Kinderrechtskonvention (KRK) sowie weiterer völ- kerrechtlicher Bestimmungen gerügt. Diese Rügen sind vorab zu behan- deln, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
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E. 3.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Rügen unter anderem da- mit, der Vorinstanz seien bei der Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts Fehler, insbesondere von Art. 7 AsylG, Art. 9 BV und Art. 3 EMRK, unterlaufen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Die Vorinstanz habe sich in ihren Erwägungen auf falsche Annahmen gestützt. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers habe die Befragerin den Sachver- halt nicht verstanden; dies ergebe sich beispielsweise aus der Art von Fol- gefragen, häufigen Rückfragen oder mehrmals wiederholten Fragen. Es seien zudem wichtige Argumente, namentlich die Entführung des Kindes und die gesundheitlichen Folgen nicht näher abgeklärt und völlig unberück- sichtigt und ungewürdigt geblieben. Ferner sei dem Umstand der psychiat- risch auffälligen Beschwerdeführerin in den Anhörungen nicht Rechnung getragen worden. Vorliegend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts verletzt haben sollte. Den Akten kann entnom- men werden, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP und ins- besondere der BA Gelegenheit gegeben worden war, ihre Asylvorbringen ausführlich darzustellen und zu ergänzen. Beim Beschwerdeführer gab es in der BA, welche aufgrund deren Länge eine zweite Anhörung notwendig gemacht hatte, zahlreiche Rückfragen wegen Unklarheiten sowie Präzisie- rungen einzelner Schilderungen. Die Befragerin war stets bemüht, Unklar- heiten sofort anzusprechen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
E-1261/2020 Seite 10 Berichtigung oder Ergänzung zu geben. Auch als dieser ausschweifende Angaben gemacht hat, entstand nicht der Eindruck, dass sie seinen Aus- führungen nicht mehr folgen konnte oder den Sachverhalt falsch verstand; vielmehr fragte sie nach weiteren Einzelheiten zu den vorgetragenen Er- eignissen sowie den von ihm erwähnten respektive eingereichten Unterla- gen (vgl. Akten A27 F. 36 ff.). Schliesslich war es der Beschwerdeführer, der anlässlich des zweiten Teils der Befragung am 20. Dezember 2019 von sich aus vorbrachte, der Hauptgrund für ihre Asylgesuche sei eigentlich die Vergewaltigung seiner Ehefrau gewesen. Die anderen Vorbringen – die Konversion, seine Festnahme, das Unterschreiben einer Erklärung und die Beherbergung einer politisch aktiven Frau – seien erfunden gewesen (vgl. Akte 30 F. 6 ff.). Insgesamt kann der Befragerin deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt. Weiter können bezüglich der Beschwerdeführerin dem Protokoll der BA keine Hinweise entnommen werden, wonach sie aufgrund von gesundheit- lichen Beschwerden Schwierigkeiten hatte, der Anhörung, bei der sie von einer Freundin begleitet wurde, zu folgen. Weder die Hilfswerksvertreterin noch die Beschwerdeführerin haben im Verlauf der BA um eine Unterbre- chung oder um einen Abbruch der Anhörung ersucht. Die Beschwerdefüh- rerin machte überdies von der Gelegenheit, sich in freier Erzählform zu äussern, ausgiebig Gebrauch. Hinsichtlich der "Entführung" ihres Kindes gab sie an, sie habe es, nachdem E._______ es vom (…) abgeholt habe, in einem von E._______ angegebenen Park abholen können (vgl. Akte A29 S. 8). Sie erwähnte dabei nicht, dass ihr Kind – dieses sei gelegentlich we- gen ihrer Arbeit mit einem Taxi abgeholt worden – die Abholung durch E._______ als "Entführung" wahrgenommen hätte. In diesem Zusammen- hang machte sie ferner geltend, es sei ihr danach schlecht gegangen und von einem Arzt krankgeschrieben worden (vgl. Akte A29 S. 8). Sie machte auch bei einer weiteren Gelegenheit, sich zu jenem Ereignis zu äussern – als sie nach der Gesundheit ihres Kindes gefragt wurde – keine weiteren Angaben. Schliesslich machte die bei der BA anwesende Hilfswerksvertre- tung keine Bemerkungen zur Anhörung. Ausserdem hatte die Befragerin aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden – hinsichtlich der geltend gemachten Entführung des Kindes – keinen Anlass, weitere Fragen zu stel- len und/oder Abklärungen vorzunehmen. Aus diesen Gründen durfte sich die Vorinstanz bei ihrer materiellen Einschätzung zu Recht auf die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden stützen. An dieser Stelle ist überdies darauf hinzuweisen, dass in der BzP der Beschwerdeführerin ein männlicher Dol- metscher übersetzt hat. Dieser Umstand vermag indes das Bestehen der
E-1261/2020 Seite 11 hienach festgestellten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Be- schwerdeführerin in der BzP und der BA nicht zu erklären.
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführenden rügen weiter unter dem Titel der Sachver- haltsermittlung, es seien die Interessen ihres Kindes nicht berücksichtigt worden. Die KRK enthalte verschiedene, auch direkt anwendbare Bestim- mungen, darunter das in Art. 3 Abs. 1 KRK verankerte Prinzip des Kindes- wohlvorrangs in einem prozeduralen Teilgehalt. Das SEM höre begleitete Kinder gemäss seinem Handbuch "Asyl und Rückkehr" erst ab dem 14. Al- tersjahr an, ohne dass es dafür eine entwicklungspsychologische Recht- fertigung erwähne oder eine solche ersichtlich sei. Zudem habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob das Kind im Iran eine medizinische Behand- lung erhalten werde und aufgrund der allenfalls beeinträchtigten Pflege- und Erziehungsleistung seiner Mutter hinreichend unterstützt werden könne.
E. 3.2.2.1 Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 3 Abs. 1 KRK gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich um einen Leitgedanken und eine Interpretationsmaxime handelt, welche beim Erlass und der Ausle- gung von Gesetzen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 I 297 E. 8.2). Di- rekt anwendbar ist demgegenüber Art. 12 Abs. 2 KRK, wonach Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung haben. Zu diesem Zweck ist dem Kind Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Ein- klang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpoli- zeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Die Garantie beinhaltet je- doch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Soweit sich die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern indessen decken, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (vgl. Urteil des BVGer E-6552/2019 vom 16. Dezember 2021, E. 3.6, m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz von einer Anhörung des Kindes der Beschwerdeführenden, welches im Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche seiner Eltern (…) Jahre respek- tive im Zeitpunkt deren Anhörungen (…) Jahre alt war, abgesehen. Auf-
E-1261/2020 Seite 12 grund der Akten ist indes davon auszugehen, dass die Interessen des Kin- des durch die Ausführungen der Eltern und der zur Stützung eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich eingebracht worden sind. Sie verfolgten alle dasselbe Ziel, nämlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder allenfalls der vorläufigen Aufnahme. Dies kann auch den Eingaben im Beschwerdeverfahren entnommen werden. Insge- samt kann aus dem Verzicht einer direkten Anhörung des Kindes keine Verletzung der KRK erblickt werden, zumal die Eltern Angaben betreffend das Kind gemacht haben ("Entführung").
E. 3.2.2.2 Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus- geführt, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass das Kind der Beschwerdeführenden aufgrund der im Iran erlittenen Entführung bereits im Heimatland psychisch auffällig gewor- den sei. Zwar erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, dass ihr Kind schnell wütend sei, weine, schreie und nicht gut schlafe und sie deshalb eine Kinderpsychologin wünsche (vgl. Akte A29 F21). Indes war das Kind erstmals am 8. August 2022 in einer psychiatrischen Sprech- stunde – der bisher einzigen belegten – in der M._______. Der Vorinstanz kann demnach nicht vorgeworfen werden, sie habe den diesbezüglichen (medizinischen) Sachverhalt nicht abgeklärt. Es kann den Akten auch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise im August 2017 eine solche Behandlung, allenfalls mit Unterstützung der Rechtsvertretung beantragt hätten.
E. 3.2.2.3 Im Weiteren hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (nach- träglich) mit der Auswirkung eines Wegweisungsvollzugs auf das Kindes- wohl (betreffend Gesundheit und Entwurzelung) auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführeden haben in der Folge im Rahmen der Replik Gelegen- heit erhalten, zu den diesbezüglichen Erwägungen Stellung zu nehmen. Eine Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt auch diesbe- züglich nicht vor.
E. 3.3 Überdies kann auch aufgrund der Dauer des Asylverfahrens – Ge- suchseinreichung am 1. August 2017 und Verfügung vom 30. Januar 2020
– nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden.
E. 3.4 Schliesslich hat sich das SEM in ausreichendem Masse mit den rele- vanten Rechtsgrundlagen und mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Be- schwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln ausführlich aus-
E-1261/2020 Seite 13 einandergesetzt. In der Folge hat es nachvollziehbar und hinreichend dif- ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es den Beschwerdefüh- renden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. Ap- ril 2019 E. 5.1).
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E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre angefochtene Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich, unsubstanzi- iert, realitätsfremd und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen. Sie hinter- liessen den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführenden auf konstruierte Asylvorbringen abstützen und ihre Vorbringen in allgemein bekannte Tat- sachen aus ihrem Heimatland einbetten würden, ohne davon betroffen ge- wesen zu sein. Sie hätten ihre Fluchtgründe in den BzP in Kernpunkten wesentlich anders dargelegt als in den späteren BA. Gemäss ihren Angaben in der BzP sei die Beschwerdeführerin von E._______ sexuell belästigt worden. Der Be- schwerdeführer habe diesen hierauf konfrontiert und dessen Büro verwüs- tet, worauf er für drei Tage in Haft gewesen sei. Ferner hätten sie eine po- litisch aktive Studentin beherbergt. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Christentum angenähert. Nach ihrer Einreise in Deutschland hätten sie ei- nen anonymen Anruf erhalten, in dem der Beschwerdeführer über die Ver- haftung seines Arbeitgebers informiert worden sei. Durch die Familie im Iran hätten sie erfahren, dass ihr Haus durchsucht und Material zum Chris- tentum gefunden worden sei. Demgegenüber hätten die Beschwerdefüh- renden in den BA weder eine Haft des Beschwerdeführers vorgebracht, noch Probleme durch eine vermeintliche Nähe zum Christentum oder durch die Unterbringung einer politisch aktiven Studentin. Auf Nachfrage hätten sie die Unvereinbarkeiten nicht zu erklären vermocht. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 20. Dezember 2019 die Unglaubhaftigkeit bestätigt und erklärt, sie hätten wegen der schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin die Fluchtgründe ausge- schmückt. Die dreitägige Haft, die Apostasie respektive Nähe zum Chris- tentum und die Unterbringung einer politisch aktiven Studentin seien frei erfunden. Die Vorinstanz führte dazu aus, die bei der Beschwerdeführerin gestellte Diagnose "Posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS)" ver- möge die behauptete Vergewaltigung (der Beschwerdeführerin) nicht zu belegen. Ebensowenig liessen sich die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden mit einem PTBS erklären. Diese würden sich nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse an sich, son- dern auf verschiedenste Elemente und Aspekte ihrer Vorbringen beziehen. Weiter bezeichnete sie es als nicht nachvollziehbar, dass es trotz der ver- meintlich schlechten Verfassung der Beschwerdeführerin bereits in den BzP möglich gewesen sein soll, die sexuellen Belästigungen vorzubringen, eine Vergewaltigung indes nicht. Auch vermöge der Verweis auf die Ver-
E-1261/2020 Seite 15 fassung der Beschwerdeführerin über die in Kernpunkten grundlegend dif- ferenten Darlegungen nicht hinwegzutäuschen. Aus diesen Gründen wür- den am Aussageverhalten der Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel bestehen. Es entstehe der Verdacht, dass die vorgebrachten Asylvorbrin- gen asyltaktisch gewählt worden seien. Ferner seien die Ausführungen zu den mutmasslichen sexuellen Übergrif- fen auf die Beschwerdeführerin unsubstanziiert, erheblich widersprüchlich, realitätsfremd und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen. In der BzP habe die Beschwerdeführerin sowohl zum Täter und zur Art des Übergriffs wie auch zu den Umständen der Tat differente Angaben gemacht. Gemäss der BzP sei sie im Rahmen ihres Studiums durch E._______ sexuell belästigt worden. In der BA habe sie erklärt, zur Vergewaltigung sei es durch ihren Vorgesetzten D._______ während einer Geschäftsreise auf der Insel O._______ gekommen. Diese Divergenzen würden grundlegende Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen lassen, welche sie nicht habe ausräumen können. Ihre Schilderungen zum vermeintlichen Übergriff seien – auch un- ter Berücksichtigung der Schwere der Vorbringen und dem kulturellen Kon- text – äusserst oberflächlich, unsubstanziiert und wenig schlüssig ausge- fallen. Angaben zu inneren Prozessen, zu Gedanken- und Gefühlsvorgän- gen seien ausgeblieben. Ihre Darlegungen hätten sich einzig auf äussere Handlungsabfolgen beschränkt. Es erschliesse ferner nicht, weshalb sie – angesichts der Unterstützung durch ihren Ehemann – nicht versucht habe, den Vorgesetzten D._______ anzuzeigen. Weiter brachte die Vorinstanz Vorbehalte an einer Übernachtung in einer Suite (mit D._______) an. An- gesichts ihrer wiederholt geäusserten schlechten psychischen Verfassung sei es schleierhaft, wie es ihr gelungen sei, dem Ehemann die Tat über ein Jahr zu verheimlichen. Die Schilderungen erschienen konstruiert, überstei- gert und realitätsfremd. Es sei beispielsweise nicht ersichtlich, wie D._______ und E._______ in Kontakt miteinander gekommen seien. Ihre Herleitungen zur vorgebrachten Involvierung von E._______ durch D._______ würden einen konstruierten Eindruck erwecken, dies auch un- ter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie (die Beschwerdeführerin) weiterhin im gleichen Unternehmen tätig gewesen und ihr erst im Jahre 1395 gekündigt worden sei. Die Darlegungen der Beschwerdeführenden würden auch deshalb nicht überzeugen, da beide widersprüchliche Angaben zu den Umständen des Kennenlernens der Beschwerdeführerin durch E._______ gemacht hätten. Bei den diesbezüglich gemachten Angaben handle es sich um Mutmas- sungen und Spekulationen.
E-1261/2020 Seite 16 Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die Schilderungen zur angeblichen behördlichen Verfolgung – gemäss den BzP eine dreitägige Inhaftierung des Beschwerdeführers respektive gemäss den BA der Erhalt von drei ge- richtlichen Vorladungen für die Beschwerdeführerin und die Suche nach ihr mittels Haftbefehl – seien grundlegend different ausgefallen. Überdies sei das Verhalten der Beschwerdeführerin, die Frist der Gerichtsvorladung un- genutzt verstreichen zu lassen, angesichts ihrer erheblichen Furcht vor ei- ner möglichen Gerichtsverhandlung nicht nachvollziehbar. Sie habe vor- gängig auch keine Massnahmen zur Wahrung ihrer Sicherheit ergriffen. Ihr diesbezüglicher Erklärungsversuch, zu diesem Zeitpunkt ihren Ehemann noch nicht über die Tat und ihre Folgen informiert zu haben, vermöge nicht zu greifen. Zudem sei es hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Beschwer- deführerin von der Universität verwiesen worden sei und sie ihren Ehe- mann informiert habe (Mitte 1394) und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (Mordad 1395; Juli/August 2016) und in den Antworten dazu zu Widersprüchen gekommen. Weiter sei schleierhaft, dass die Be- schwerdeführerin in den Norden geflüchtet sei, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, und nach einem Monat zurückgekehrt sei. Aus den eingereichten Beweismitteln sei zudem nicht ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer von behördlichen Massnahmen betroffen gewesen sei. Die Zweifel an diesen Vorbringen könnten durch die eingereichten Beweismit- tel nicht ausgeräumt werden. Solche Dokumente seien zudem im Iran käuf- lich leicht erhältlich, weshalb deren Beweiskraft gering ausfalle. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich aus dem mutmass- lichen zeitlichen Hergang der Ereignisse kein schlüssiges Gesamtbild er- gebe. Aussagegemäss soll es im Jahre 1393 zur Vergewaltigung der Be- schwerdeführerin und der diesbezüglichen Filmaufnahme gekommen sein. Der Haftbefehl datiere indes erst aus dem Jahre 1395. E._______ soll den Film zirka Ende 1393 erhalten und sie ein Jahr lang unter Druck gesetzt und sexuell belästigt haben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb E._______ die Anzeige gerade im Jahre 1395 einreichen sollte, da er sie bereits im siebten Monat 1394 von der Universität verwiesen haben solle. Dass E._______ sie von der Universität ferngehalten haben solle, widerspreche zudem seinem mutmasslich grossen Interesse an der Beschwerdeführerin. Ferner erschliesse sich nicht, mit welchem Motiv er rund ein Jahr später ein Gerichtsverfahren gegen sie angestrebt haben solle.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machten demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe ihre Schilderungen zu Unrecht als unsubstanziiert und re- alitätsfremd bezeichnet. Bei den Übergriffen auf die Beschwerdeführerin
E-1261/2020 Seite 17 handle es sich um zwei unterschiedliche Ereignisse durch zwei verschie- dene Personen. Zu berücksichtigen seien zudem die Entführung des Kin- des und das Einschreibeverbot als Druckmittel gegen die Beschwerdefüh- rerin, was auch den von der Vorinstanz erwähnten langen Zeitablauf bis zur Anzeige erkläre. Ferner stehe die Flucht des Beschwerdeführers nur indirekt im Zusammenhang mit der Vorladung seiner Ehefrau, sondern mit den von ihm befürchteten Konsequenzen, nachdem er das Büro von E._______ verwüstet habe. Der einmonatige Aufenthalt der Beschwerde- führerin im Norden sei vor ihrer ersten Vorladung gewesen. Die Schilde- rungen der Beschwerdeführerin wiesen zudem mehrere Realkennzeichen auf. Schliesslich sei bei der Prüfung der Vorbringen von Asylsuchenden eine Gewichtung aller Faktoren vorzunehmen und gegeneinander abzuwä- gen. Ausserdem könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie über die erlittenen Übergriffe nicht habe sprechen können, zumal dies in Gegenwart eines Mannes gewesen sei.
E. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2020 fest, den Protokollen seien hinsichtlich des Kindes keine konkreten Anhalts- punkte zu entnehmen, dass das Kind nach der vorgebrachten Entführung bereits im Heimatland psychisch auffällig gewesen sei. Es sei auch kein ärztlicher Bericht einer tatsächlich erfolgten psychologischen Behandlung des Kindes vorhanden. Aktengemäss sei seit der Einreise in die Schweiz im August 2017 keine Behandlung erfolgt. Ferner erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kindeswohls unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Beziehungen, Stand und Prognose betreffend Entwicklung/Ausbildung, er- folgte Integration in der Schweiz, Reintegration, etc.) als zumutbar. Allfäl- lige gesundheitliche Beschwerden, welche möglicherweise eine medika- mentöse oder/und psychotherapeutische Behandlung notwendig machen dürften, seien nicht als schwere Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen. Das Kind könne auf die im Iran vorhandenen psychiatri- schen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen. Weiter wurde auf die Mög- lichkeit, um medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen, hingewiesen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Replik vom 21. Dezember 2020 vor, die Vorinstanz lasse offen, wie sich ihre Verfügung mit den völ- kerrechtlichen Verträgen vereinbaren liesse. Es seien die eigenen Asyl- gründe des Kindes ("Entführung") und damit die originäre Flüchtlingseigen- schaft abzuklären. Ausserdem würden Belege für eine psychotherapeuti- sche Behandlungsmöglichkeit des Kindes im Iran fehlen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin würden hinsichtlich ihrer – entschuldbarerweise erst
E-1261/2020 Seite 18 in der Beschwerdeschrift vorgebrachten – Gründe, überzeugende Reali- tätsmerkmale vorliegen. Ihre Darstellung sei detailreich, individuell, in ho- hem Masse verflochten und strukturgleich und homogen, es sei von Schän- dung auszugehen. Ferner wurde auf die islamische Republik als Theokra- tie und die Gefahr von Machtmissbrauch hingewiesen. Insgesamt hätten alle drei Beschwerdeführenden ernsthafte Beeinträchtigungen ihrer Men- schenrechte erlitten und fürchteten im Falle einer Rückkehr in den Iran, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden verneint und folglich ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den An- forderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung (vgl. hievor E. 5.1 und 5.3) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwie- sen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Er- wägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, haben die Beschwerde- führenden ihre Fluchtgründe in Kernpunkten in der BzP und in der BA we- sentlich unterschiedlich dargestellt. In der BzP nannten sie als Grund ihrer Ausreise eine sexuelle Belästigung der Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Chef E._______, dessen Forderung an sie, sich zu trennen und ihn zu heiraten, sowie eine Festnahme des Beschwerdeführers nach einer Auseinandersetzung mit E._______ (vgl. Akten A11 und A12). In der BA erwähnten sie nebst der sexuellen Belästigung durch E._______ neu eine Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch D._______ sowie ein Ge- richtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin als Folge einer Anzeige von E._______. Zwar kann der Erklärung der Beschwerdeführenden durchaus gefolgt werden, wonach sie die Vergewaltigung nicht bereits in der BzP vom August 2017 erwähnt haben, da sich die Beschwerdeführerin damals in einer zu schlechten psychischen Verfassung befunden habe, um dar- über zu sprechen, und erst in der BA vom November 2019 nach einer psy- chotherapeutischen Behandlung (ab April 2018) in der Lage gewesen sei, die Vergewaltigung vorzutragen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass auch der Beschwerdeführer in der BzP vorerst mehrere Fluchtgründe frei erfun- den hat, um seine Ehefrau nicht in Bedrängnis zu bringen. Die erst in der BA erwähnte Vergewaltigung durch D._______ soll aber auch nicht der
E-1261/2020 Seite 19 Grund für ihre Ausreise gewesen sein, weshalb diese für die vorliegenden Asylgesuche unerheblich ist. Vielmehr sollen die gegen die Beschwerde- führerin erfolgten behördlichen Massnahmen (Gerichtsverfahren und Haft- befehl/Urteil) und die damit zusammenhängenden Nachstellungen durch E._______ der Grund für ihre Ausreise respektive ihre Asylgesuche gewe- sen sein. Diese zentralen Vorbringen haben sie erst in der BA erwähnt, wofür keine entschuldbaren Gründe zu erkennen sind. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden bereits in der BzP sexuelle Übergriffe durch E._______ erwähnen konnten, nicht jedoch die weiteren Ereignisse in diesem Zusammenhang – Drohungen seitens E._______, den Film einer Geburtstagsparty an der Universität dem Ehemann zu zei- gen, "Kindesentführung", Aufforderung von E._______ mit ihm eine Ehe einzugehen, Ausschluss von der Universität, und schliesslich das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Gerichtsverfahren sowie ein sie be- treffender/s Haftbefehl/Urteil. Währenddem die Beschwerdeführerin eine allfällige Vergewaltigung durch D._______ aus verständlichen Gründen nicht bereits in der BzP erwähnen konnte, handelt es sich beim vorge- brachten Gerichtsverfahren und Haftbefehl/Urteil nicht um demütigende Umstände, die es ihr verunmöglicht hätten, darüber zu sprechen. Diese als zentraler Grund ihrer Asylgesuche angeführten Vorbringen müssen daher als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden. Der Argu- mentation der Beschwerdeführenden, wonach es stossend sei, wegen ei- ner Ungereimtheit sämtliche Asylgründe pauschal abzuweisen, kann nicht gefolgt werden, weisen ihre Verfolgungsvorbringen doch weitere Unge- reimtheiten auf. So erachtet es das Gericht als nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführer sei nach seiner im Anschluss an die Gerichtsvorladung seiner Ehefrau erfolgten Auseinandersetzung mit E._______, bei der er dessen Büro verwüstet habe, aus Angst vor Konsequenzen umgehend in den Norden geflüchtet, währenddem die Beschwerdeführerin zu Hause ge- blieben sei. So hätte sie im Gegensatz zum Beschwerdeführer nach ihrem Nichtbefolgen einer Gerichtsvorladung und einer Mahnung konkret mit ei- ner behördlichen Suche rechnen müssen. Die Behörden sollen denn auch bei der Beschwerdeführerin zu Hause erschienen sein und nach ihrem Ehemann gesucht haben. Dass die Behörden bei dieser Gelegenheit kein Interesse an der Beschwerdeführerin gezeigt haben sollen, spricht gegen das Bestehen eines gegen sie gerichteten Gerichtsverfahrens. Es ist ferner wenig wahrscheinlich, dass auf das Gerichtsverfahren beim angeführten Vorwurf – sexuelle Handlungen mit mehreren Personen der Universität, mutmasslich aufgrund von Aufzeichnungen einer Geburtstagsparty durch fest installierte Kameras an der Universität – in einer derart kurzen Zeit (Vorladung: […].1395; Mahnung: […].1395; Urteil/Haftbefehl: […].1395) ein
E-1261/2020 Seite 20 Urteil erfolgt wäre. Es wäre aufgrund der Involvierung mehrerer Personen damit zu rechnen gewesen, dass es zu Zeugeneinvernahmen kommen würde. Vermutlich wäre auch ein Verfahren gegen weitere Frauen, die an der Geburtstagsparty teilgenommen haben sollen, eingeleitet worden, was die Beschwerdeführenden jedoch nicht erwähnt haben. Im Weiteren han- delt es sich bei den in Kopie eingereichten Unterlagen, bei denen es sich um solche eines Gerichts handeln soll, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, um Dokumente, die im Iran leicht käuflich erhältlich sind und deshalb nur von geringem Beweiswert sind. Jedenfalls vermögen die Be- schwerdeführenden auch damit keine Verfolgung glaubhaft zu machen. Schliesslich wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass seit ihrer Ausreise behördliche Massnahmen gegen ihn oder ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen (Eltern und Brüder der Be- schwerdeführerin sowie weitere Verwandte) ergriffen worden wären Selbst wenn es tatsächlich zu sexuellen Belästigungen durch E._______ gekommen sein sollte, und dieser unter anderem das Kind der Beschwer- deführenden als Druckmittel benutzt haben sollte, vermochten die Be- schwerdeführenden nach dem Gesagten keine Verfolgungsgefahr glaub- haft zu machen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1261/2020 Seite 21
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden hätten das Gymnasium besucht und seien arbeitstätig gewesen, die Beschwerdeführerin als (…), der Be- schwerdeführer über mehrere Jahre hinweg als (…) in einem erfolgreichen Geschäft. Zudem würden die Eltern und vier Brüder der Beschwerdeführe- rin sowie ein Cousin des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran leben. Die Angehörigen und ihre Bildungs- und Berufskenntnisse könnten ihnen bei ihrer Wiedereingliederung im Iran hilfreich sein. Die Behandlung der vorgebrachten psychischen Erkrankung sowie Traumata sei im Iran grund- sätzlich sichergestellt; der Zugang zu Psychopharmaka sei gewährleistet. Zudem wies die Vorinstanz auf Urteile des BVGer hin, die das Vorhanden- sein von medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung im Iran be- stätigen würden.
E. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden wenden demgegenüber ein, die Angaben der Vorinstanz zum Gesundheitswesen im Iran seien nicht aktuell. Es sei zudem unklar, ob eine medizinische Behandlungsmöglichkeit des psychi- atrisch auffälligen Kindes und ein staatliches Kindesschutzsystem zur Un- terstützung der Familie vorhanden seien. Weiter wird kritisiert, in der ange- fochtenen Verfügung sei die aktuelle Situation im Gesundheitswesen im Iran unberücksichtigt geblieben.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung mit der Zumutbarkeit des Vollzugs und insbesondere der Auswirkung eines Wegweisungsvoll- zugs auf das Kindeswohl (betreffend Gesundheit und Entwurzelung) aus- einandergesetzt. Dabei kam sie zum Schluss, die allfälligen psychologi- schen Probleme des Kindes würden möglicherweise eine medikamentöse und/oder psychotherapeutische Behandlung notwendig machen. Es
E-1261/2020 Seite 22 handle sich nicht um eine schwere Erkrankung im Sinne der Rechtspre- chung. Es könne auf die im Iran bestehende psychiatrischen Behandlungs- institutionen zurückgegriffen werden, zumal dort die psychiatrische Betreu- ung inklusive relativ weitreichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung sei. Weiter würden sich in den Akten keine Belege dafür befinden, dass sich das mittlerweile knapp zehnjährige Kind der Beschwer- deführenden in der Schweiz erheblich sozial integriert habe. Es habe den grössten Teil seines Lebens im Iran verbracht und die Rückkehr erfolge in einen vertrauten kulturellen Umkreis. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 27. März 2020 betreffend die Beschwerdeführerin seien keine Anga- ben zu entnehmen, dass die Unterstützungsfähigkeit gegenüber dem Kind eingeschränkt sei. Die Eltern sowie weitere Angehörige im Iran würden das Kind bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Ferner wurde auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen.
E. 8.2.4 Die Beschwerdeführenden reichten im Laufe des Beschwerdeverfah- rens Berichte ihres Hausarztes vom 2. November 2022 sowie ihrer Psy- chotherapeutin vom 16. November 2022 ein.
E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
E-1261/2020 Seite 23 Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es gelang ihnen nicht eine konkrete Ge- fährdung glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte da- für, davon auszugehen, dass ihnen bei der Rückkehr Haft oder Folter dro- hen könnte. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt trotz der behördlichen Re- pression gegen aktuelle Protestbewegungen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Zudem kann bei den gesundheitlichen Problemen der Be- schwerdeführerin und den vorgebrachten psychischen, bisher nicht behan- delten Schwierigkeiten des Kindes nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5.1 Vorab ist festzustellen, dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet. Auch wenn
E-1261/2020 Seite 24 sie in verschiedener Hinsicht problematisch ist, wird der Vollzug von Weg- weisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3.1 sowie E-623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3).
E. 8.5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaft- liche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei- nen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Die Beschwerdeführenden stammen aus Teheran und verfügen beide über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen. Damit ist es ihnen zuzumuten, sich um den Lebensunterhalt der Familie zu kümmern. Zudem leben entgegen anderslautender Angaben nach wie vor mehrere Familienangehörige an ihrem letzten Wohnort, welche sie allenfalls bei der Bewältigung des Alltags und der Betreuung ihres Kindes um Hilfe angehen können (vgl. Akten A11 S. 4-6, A12 S. 4-6). Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt ausserhalb des Heimatstaats eine Herausforderung darstellt. Diese verunmöglicht eine Reintegration und den Aufbau einer neuen Existent jedoch nicht. In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht den Beschwerdeführen- den sodann die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Dies dürfte den Wiedereinstieg im Iran ebenfalls erleich- tern. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdefüh- renden nach der Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Lage geraten könnten. Dem haben sie nichts entgegengesetzt, das zu einer an- deren Beurteilung führen könnte.
E. 8.5.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge- sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Namentlich folgende Kriterien sind im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Aus- bildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Auf- enthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Gemäss den Akten hat das heute fast 12-jährige Kind der Beschwerdefüh- renden gemeinsam mit seinen Eltern seit seiner Geburt im April 2011 bis
E-1261/2020 Seite 25 zu seiner Ausreise am 25. Dezember 2016 in Teheran gelebt, und hält sich nach einem wenige Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland seit dem
31. Juli 2017 in der Schweiz auf (vgl. Akten A11 Ziff. 5 und A12 Ziff. 5). Es ist davon auszugehen, dass es eingeschult wurde und sich neue Sprach- kenntnisse angeeignet hat. Aufgrund seines Alters und der Bindung zu sei- nen Eltern, welche weiterhin als seine Hauptbezugspersonen anzusehen sind, dürfte eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung in den Iran zu einer Entwurzelung des Kindes führen oder seine Entwicklung gefähr- den würde. Auch wenn ein Umzug mit Herausforderungen verbunden ist, können die Eltern mit ihrem Kind in ihren angestammten Kulturraum zu- rückkehren, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen oder gesellschaft- lichen Barrieren vorfinden werden. Von einer derart fortgeschrittenen indi- viduellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr der Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, kann nach dem rund fünfeinhalbjährigen Aufenthalt hier noch nicht ausgegangen werden (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 E. 8.3.7 sowie D-5035/2020). Schliesslich befinden sich im Iran mehrere familiäre Be- zugspersonen, welche bei der Integration des Kindes in die heimatlichen Verhältnisse behilflich sein können. Ein Wegweisungsvollzug ist daher auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten.
E. 8.5.4 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person füh- ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi- zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rück- kehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat. Bezüglich der Be- schwerdeführerin kann den Akten entnommen werden, dass sie wegen Migräne bereits im Iran vom 1. Oktober 2013 bis Juni 2015 bei einem Neu- rologen sowie wegen weiterer Beschwerden (Schilddrüsenunterfunktion)
E-1261/2020 Seite 26 in ärztlicher Behandlung war (vgl. Akten A8, A29 F20). In einem ärztlichen Bericht des Kantonsspitals I._______ (J._______) vom 29. Oktober 2019 wurden eine chronische Migräne plus dringender Verdacht auf Medika- menten-Übergebrauchskopfschmerz und eine fragliche Epilepsie diagnos- tiziert. Der Auslösefaktor für die Kopfschmerzen seien Stresssituationen. In einem Therapiebericht von K._______ vom 16. Dezember 2019 (mit sel- bem Inhalt wie der Bericht vom 17. Dezember 2019) wurden bei ihr eine mittelgradige bis schwere Depression, eine posttraumatische Belastungs- störung und dissoziative Amnesie diagnostiziert. Sie sei seit April 2018 in psychotherapeutischer Behandlung zur Erlangung der psychischen Stabi- lität. Sie habe fünf Monate nach dem Therapiebeginn über ihre Traumati- sierung sprechen können, sei aber noch nicht belastbar für eine konfronta- tive Traumatherapie. Es bestünde eine gute Prognose auf ein normales Leben. In einem ärztlichen Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführen- den, Dr. med. N._______, vom 2. November 2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einer schweren Migräne leide und deshalb neben Schmerzmitteln monatlich eine Injektion benötige. Wegen einer früheren Schilddrüsenerkrankung benötige sie regelmässige augen- ärztliche Kontrollen sowie Medikamente. Es deute auch einiges auf ein Fib- romyalgiesyndrom hin. Der Beschwerdeführer leide darunter, seine Familie nicht ernähren zu dürfen, was sich in chronischen Rückenschmerzen und andere Schmerzen des Bewegungsapparats niederschlage. Dies trage zur psychischen Belastung bei. Beim Kind sei auch eine psychologische Be- treuung nötig gewesen. Die hohe psychische Belastung habe sich in kör- perlicher Krankheit gezeigt, was einmal zu einer Hospitalisation geführt habe. Seit es ein eigenes Zimmer habe, habe es auch einen Rückzugsort. In einem weiteren Bericht der Therapeutin K._______ vom 2. November 2022 wurde darauf hingewiesen, dass beide Beschwerdeführenden bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung seien. Ihre Symptome – bei der Be- schwerdeführerin ein PTBS und beim Beschwerdeführer eine mittelgradige Depression – hätten reduziert werden können. Dies habe grosse Wirkung auf die gesamte Familie gehabt. Die Beschwerdeführerin habe nur selten Flashbacks, weniger Ein- und Durchschlafstörungen, seltener Gedanken und Erinnerungen, Albträume und innere Unruhe. Der Beschwerdeführer habe weniger Symptome und sei mit seiner Familie viel geduldiger, könne aber weiterhin nicht mit den Erlebnissen seiner Ehefrau und der eigenen umgehen. Das Paar sei auf dem Weg zur Besserung. Vor zwei Monaten hätten sich die Symptome rasant verstärkt, da die Beschwerdeführenden Angst vor einer Rückkehr in den Iran hätten, was auch für das Kind eine grosse Belastung sei.
E-1261/2020 Seite 27 In der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Dezember 2022 wurde zwar vermerkt, dass das Kind zusammen mit seiner Mutter am 8. August 2022 in der M._______ in I._______ in einer Sprechstunde war. Gemäss einem E-Mail vom 17. November 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen weiteren Termin bei der M._______. Es ist jedoch nicht ersicht- lich, dass das Kind seither in einer psychiatrischen Behandlung war. Zu- dem fehlen nähere Angaben zu der in der Eingabe vom 21. Dezember 2022 und im ärztlichen Bericht vom 2. November 2022 erwähnten Hospi- talisation des Kindes in der Vergangenheit. Es kann den Akten jedenfalls nicht entnommen werden, dass es sich dabei um eine ernsthafte Erkran- kung gehandelt hat. Vorliegend gelangt das Gericht aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden zum Schluss, dass diese bei einer Rückkehr in den Iran eine adäquate, wenn eventuell auch nicht gleichwertige Behand- lung wie in der Schweiz, werden beanspruchen können. Das Gesundheits- system im Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., <http://applications.emro.who.int/dsaf/ EMROPUB_2016_EN_19265.pdf?ua=1&ua=1>, abgerufen am 3. Februar 2023). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwer- deführenden und ihr Kind im Iran eine genügende medizinische Behand- lung erhalten können. Dies gilt sowohl für eine allfällige Weiterbehandlung der Probleme im Bereich der Schilddrüse und der Migräne, an der die Be- schwerdeführerin seit mehreren Jahren leide, als auch für eine Behandlung ihrer psychischen Probleme. Dies gilt auch unter Berücksichtigung mögli- cher Einschränkungen in der Medikamentenversorgung aufgrund der von den USA gegen den Iran auferlegten Sanktionen (NZZ; Iran: Sanktionen mit Nebenwirkungen. Irans Diabetiker fürchten um ihr Insulin, 27. März 2022). Zudem arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psy- chiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführenden im Iran zumindest eine elementare medizinische und psychotherapeutische Be- handlung erhalten können. Bei einer weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben könnten ihre psychischen Probleme somit auch im Heimatstaat behandelt werden. Des Weiteren kann allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdefüh- renden – beispielsweise in Bezug auf die ihr in der Schweiz verordneten Medikamente – im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung
E-1261/2020 Seite 28 getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Sie haben die Mög- lichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung der sie betreuen- den Fachleute auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmo- dalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachperso- nal) sichergestellt wird. Ohne die psychischen Leiden der Beschwerdefüh- rerin und allfällige weitere persönliche Schwierigkeiten des Kindes und der Familie bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in den Iran aus indivi- duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefähr- dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Aus diesem Grund sind in antizipierender Beweiswürdigung weitere ärztliche Unterlagen (so auch betreffend das Kind) auch nicht ab- zuwarten.
E. 8.5.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
E-1261/2020 Seite 29 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine zwi- schenzeitliche Veränderung ergibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1261/2020 Seite 30
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1261/2020 Urteil vom 14. März 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Shahryar Hemmaty, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten mit einem ihnen am 9. Oktober 2016 von der Schweizer Vertretung in Teheran ausgestellten Schengen-Visum - gültig vom (...). Oktober 2016 bis (...). November 2016 - am 25. Oktober 2016 vorerst in die Schweiz und reisten ihren Angaben zufolge zwei Tage später nach Deutschland, wo sie um Asyl nachsuchten. Am 31. Juli 2017 wurden sie von Deutschland in die Schweiz zurückgeführt, wo sie am 1. August 2017 um Asyl nachsuchten. Am 14. August 2017 wurden sie zu ihrer Person befragt (hienach: BzP). Am 5. November 2019 (Beschwerdeführer, Teil 1) und 20. Dezember 2019 (Beschwerdeführer, Teil 2, und Beschwerdeführerin) folgten Anhörungen zu ihren Asylgründen durch das Bundesamt (Bundesanhörung; hienach: BA). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe seit 1375 als (...) gearbeitet und sei von 1386 bis 1395, einen Tag vor seiner Ausreise (Flug: 25. Dezember 2016), bei demselben Arbeitgeber angestellt gewesen. Er und seine Ehefrau hätten sich nach ihrer Einreise in Deutschland vorerst für zwei Monate bei einem Freund versteckt. Seine Ausreise begründete er mit Problemen, die nach Übergriffen auf seine Ehefrau für ihn entstanden seien. Seine Ehefrau habe als (...) beim Direktor der (...) D._______ gearbeitet und sei von diesem auf einer Dienstreise im Jahre 1393 (2013) vergewaltigt respektive vom (...), E._______. (nachfolgend E._______.), sexuell belästigt und mit zwei Filmen erpresst worden. Auf einem Film sei die Vergewaltigung durch D._______ zu sehen, den D._______ an E._______ weitergegeben habe. Der andere Film handle von einem Anlass an der Universität, bei dem seine Ehefrau getanzt habe. E._______ habe sich zudem in seine Ehefrau verliebt und von ihr verlangt, mit ihm eine Ehe auf Zeit einzugehen. Mitte des Jahres 1394 (ca. Oktober 2015) habe er (der Beschwerdeführer) E._______ in dessen Büro mit den Vorfällen konfrontiert und dabei dessen Büro verwüstet. Zudem habe ihm seine Ehefrau erzählt, dass E._______ ihr Kind einmal aus dem Kindergarten abgeholt und ihr damit gedroht habe, dass ihrem Kind etwas zustossen könne, wenn sie nicht auf seine Forderungen eingehe. Anfang Mordad 1395 habe seine Ehefrau eine gerichtliche Vorladung für den (...).1395 erhalten, der sie jedoch keine Folge geleistet habe. Er habe von den Vorfällen mit D._______ und E._______ erst zu diesem Zeitpunkt erfahren. Wenige Tage nach Erhalt der Vorladung sei ihnen von einem Anwalt eines Freundes geraten worden, auszureisen. Am (...).1395 ([...]. September 2016) sei eine Mahnung des Gerichts gekommen. Da er (der Beschwerdeführer) sich wegen der Auseinandersetzung mit E._______ vor Konsequenzen gefürchtet habe, sei er in den Norden in das Haus seines Schwiegervaters geflüchtet. Wenig später hätten Beamte ihr Haus durchsucht und seine Ehefrau und sein Kind eingeschüchtert. Diese seien ihm später in den Norden gefolgt. Er sei die letzten Monate vor seiner Ausreise nie mehr in Teheran gewesen. Nachdem sie sich bereits in Deutschland befunden hätten, sei am (...). 1395 ([...]. November 2016) ein Haftbefehl gegen seine Ehefrau ergangen, der seinem Schwager Ali ausgehändigt worden sei. Ausserdem führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, er sei wegen der Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten seiner Ehefrau festgenommen, für zwei bis drei Tage inhaftiert und, nachdem er eine Erklärung unterzeichnet habe, wieder freigelassen worden. Ferner habe ihn sein Kollege F._______ am 23./24.8.2016 gebeten, eine politisch aktive Studentin bei sich aufzunehmen. F._______ und sein Arbeitgeber seien Christen gewesen und hätten missioniert. Auf ihre Empfehlung hin hätten er und seine Ehefrau, der es nach Übergriffen auf sie seelisch schlecht gegangen sei, die Bibel gelesen und CD's zum Christentum studiert. Sie hätten jedoch nicht konvertiert. Kurz nach ihrer Einreise in Deutschland habe er erfahren, dass F._______ festgenommen worden sei, da er Datenträger mit christlichem Inhalt verteilt habe. F._______ habe in der Haft zugegeben, dass er (der Beschwerdeführer) die Studentin aufgenommen habe. Bei einer Hausdurchsuchung - zirka drei bis vier Tage nach ihrer Ausreise aus dem Iran - soll christliches Material gefunden und deshalb seine Schwiegereltern vorgeladen worden sein. Diesen sei unterstellt worden, Apostaten zu sein, worauf die Todesstrafe stehe. Im Anschluss an die Anhörung vom 20. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer zu verschiedenen Ungereimtheiten das rechtliche Gehör gewährt. Dabei machte er geltend, die Angaben zur Konversion, seiner Festnahme, zum Unterschreiben einer Erklärung und zur Beherbergung einer Frau seien erfunden. Der Hauptgrund seien die Probleme seiner Ehefrau - die Vergewaltigung - gewesen, worüber diese jedoch zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht habe sprechen können. Zum Teil habe es auch Verständnisschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben. Er sei nach seinem Wegzug in den Norden - abgesehen vom Termin bei der Botschaft - bis zur Ausreise dort geblieben. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie und ihr Ehemann seien bezichtigt worden, zum Christentum konvertiert zu haben. Ihre Familie sei deshalb, nachdem sie sich bereits in Deutschland befunden hätten, unter Druck gesetzt worden. Zudem hätten sie einmal ein politisch aktives Mädchen bei sich aufgenommen. Ihr Ehemann sei im Jahr 1393 festgenommen und für drei Tage inhaftiert worden, nachdem er eine Auseinandersetzung mit E._______ gehabt habe. Dieser habe sie (die Beschwerdeführerin) sexuell belästigt, worauf ihr Ehemann sie habe verteidigen wollen. Er habe bei der Polizei eine Erklärung unterschreiben müssen, keine politischen Aktivitäten gegen die Regierung auszuführen. Sie habe von 1383 bis 1394 (Februar/März 2005 bis Februar/März 2016) in der Firma G._______ als (...) gearbeitet. Nach ihrem Mutterschaftsurlaub habe sie in einer anderen Abteilung für D._______ gearbeitet. Nachdem sie zu diesem grosses Vertrauen aufgebaut habe und er sie zum Studieren ermuntert habe, habe sie ihn auf eine Geschäftsreise begleitet. Zwischen 1391 und 1393 (2012/2013 und 2014/2015) habe sie für zwei Jahre an der Universität H._______ studiert. Zudem habe sie im (...). Monat 1393 eine weitere Arbeitsstelle bei der Universität begonnen. Der dortige Vorgesetzte sei E._______ gewesen. Anlässlich einer Geburtstagsfeier mit Mitstudentinnen in einem Unterrichtszimmer der Universität hätten sie getanzt, was von einer Kamera aufgezeichnet worden sei. E._______ habe sie daraufhin zitiert, beschimpft und ihr gedroht dies ihrem Ehemann zu melden. Am (...) 1393 habe sie D._______ auf eine zweite Geschäftsreise begleitet, bei der sie von D._______ unter Drogen gesetzt, vergewaltigt und dabei gefilmt worden sei. Darauf hätten die Belästigungen und Schikanen durch D._______ begonnen. Er habe ihr gedroht, die dabei gemachten Aufnahmen zu zeigen und von ihr Weiteres verlangt. D._______ und E._______ hätten sich sehr gut verstanden und seien im Austausch zueinandergestanden. D._______ habe E._______ die Aufnahmen weitergegeben. E._______ habe von ihr die Scheidung von ihrem Ehemann verlangt, um mit ihm eine zweite Ehe einzugehen, was sie abgelehnt habe. Daraufhin sei sie von der Universität zum Weiterstudieren ausgeschlossen worden. Sie habe ihrem Ehemann nur von den Drohungen seitens E._______ im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier erzählt, worauf dieser E._______ aufgesucht habe und es zu einer mündlichen Auseinandersetzung gekommen sei. E._______ habe ihr weiter gedroht. Eines Tages habe er ihr Kind vom (...) abgeholt. Sie habe es in einem Park abholen können. Daraufhin sei sie krankgeschrieben worden. Sie sei für einen Monat in den Norden gegangen. Bei ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz sei ihr die Stelle gekündigt worden, mit der Begründung, sich nicht islamisch verhalten zu haben. Sie habe damit begonnen, mit einer Kollegin, die Christin gewesen sei, zu diskutieren und christliche Filme und CD's zu studieren. Im (...). Monat 1395 habe sie eine gerichtliche Vorladung erhalten, der sie jedoch nicht nachgekommen sei. Da habe sie ihrem Ehemann von der Vergewaltigung und den dabei gemachten Aufnahmen sowie der Mitnahme des Kindes durch E._______ erzählt. Daraufhin habe ihr Ehemann E._______ im Büro aufgesucht und Büromaterial herumgeworfen. Er sei aus Furcht vor Konsequenzen in den Norden geflüchtet. Kurz darauf seien bei ihr Männer in Zivil erschienen und hätten nach ihm gesucht und dabei das Haus durchsucht. Aus diesen Gründen habe ihr Bruder ihr nahegelegt, auszureisen. Ein Anwalt habe ihr einen Schlepper vermittelt, der ihre Ausreise organisiert habe. Später sei ein Haftbefehl gegen sie ergangen. Als Anklagepunkt sei "illegale sexuelle Beziehung mit dem Universitätspersonal und Studenten" aufgeführt gewesen. Sie habe in der BzP die Vorladungen und Haftbefehl nicht erwähnt, da sie damals nicht in der Lage gewesen sei, über die Ereignisse (Vergewaltigung) zu sprechen. Es sei ihr und ihrem Ehemann vorgeschlagen worden, eine andere Geschichte zu erzählen. Seit sie eine Psychotherapie mache, könne sie über das Thema sprechen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität zwei Nationalitätenausweise, zwei Identitätskarten, eine Shenasnameh und einen Führerausweis (je im Original), ein Geburtszertifikat in Kopie, Kopien ihrer Reisepässe mit Visum, sowie zur Untermauerung ihrer Anliegen Kopien einer Gerichtsvorladung, einer Gerichtsmahnung, eines Haftbefehls, eines Kündigungsschreibens, von Geschäftsverträgen betreffend den Beschwerdeführer aus dem Iran und betreffend die Beschwerdeführerin einen englischsprachigen Bericht der Neurologie im Iran vom (...). Dezember 2017, einen ärztlichen Bericht des Kantonsspitals I._______ (J._______) vom(...). Oktober 2019 und einen Therapiebericht von K._______, L._______, vom 17. Dezember 2019, als Beweismittel zu den Akten. In den medizinischen Unterlagen wurden bei der Beschwerdeführerin eine chronische Migräne mit Verdacht auf Medikamenten-Übergebrauch, eine fragliche Epilepsie sowie eine mittelgradige bis schwere Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine dissoziative Amnesie diagnostiziert. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwer-de und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Feststellung und Ergänzung des relevanten Sachverhalts und Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden ein Therapiebericht von K._______ vom 16. Dezember 2019 (betreffend die Beschwerdeführerin) - mit demselben Inhalt wie der im vorinstanzlichen Verfahren vorliegende Bericht vom 17. Dezember 2019 - und eine Sozialhilfebestätigung vom 6. Februar 2020 eingereicht. Gleichzeitig wurde ein aktualisierter Therapiebericht in Aussicht gestellt. D. Mit Verfügung vom 11. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden dazu auf, einen ärztlichen Bericht betreffend ihr Kind sowie ärztliche Entbindungserklärungen betreffend die Beschwerdeführenden von der Schweigepflicht einzureichen. E. Mit Eingabe vom 26. März 2020 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein Verlaufsbericht von K._______ vom 17. März 2020 eingereicht und das Einreichen weiterer Berichte betreffend das Kind in Aussicht gestellt. F. Am 16. April 2020 wurde betreffend das Kind eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 14. April 2020 eingereicht. G. Mit Eingabe vom 12. August 2020 wurde eine Terminkarte für Sitzungen der Beschwerdeführerin und des Kindes bei einer Psychologin eingereicht. H. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 wurden betreffend das Kind ein Untersuchungsbericht der M._______ vom 2. Oktober 2020 sowie eine Stellungnahme zu den Akten eingereicht. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Replik vom 21. Dezember 2020 Stellung. K. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Einladung der M._______ vom 5. August 2022 für eine Sprechstunde am 8. August 2022, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. N._______, vom 2. November 2022, einen Bericht von K._______, vom 16. November 2022, und eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die M._______ vom 17. November 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei wird auch eine Nichtbeachtung der Kinderrechtskonvention (KRK) sowie weiterer völkerrechtlicher Bestimmungen gerügt. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Rügen unter anderem damit, der Vorinstanz seien bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts Fehler, insbesondere von Art. 7 AsylG, Art. 9 BV und Art. 3 EMRK, unterlaufen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Die Vorinstanz habe sich in ihren Erwägungen auf falsche Annahmen gestützt. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers habe die Befragerin den Sachverhalt nicht verstanden; dies ergebe sich beispielsweise aus der Art von Folgefragen, häufigen Rückfragen oder mehrmals wiederholten Fragen. Es seien zudem wichtige Argumente, namentlich die Entführung des Kindes und die gesundheitlichen Folgen nicht näher abgeklärt und völlig unberücksichtigt und ungewürdigt geblieben. Ferner sei dem Umstand der psychiatrisch auffälligen Beschwerdeführerin in den Anhörungen nicht Rechnung getragen worden. Vorliegend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt haben sollte. Den Akten kann entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP und insbesondere der BA Gelegenheit gegeben worden war, ihre Asylvorbringen ausführlich darzustellen und zu ergänzen. Beim Beschwerdeführer gab es in der BA, welche aufgrund deren Länge eine zweite Anhörung notwendig gemacht hatte, zahlreiche Rückfragen wegen Unklarheiten sowie Präzisierungen einzelner Schilderungen. Die Befragerin war stets bemüht, Unklarheiten sofort anzusprechen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Berichtigung oder Ergänzung zu geben. Auch als dieser ausschweifende Angaben gemacht hat, entstand nicht der Eindruck, dass sie seinen Ausführungen nicht mehr folgen konnte oder den Sachverhalt falsch verstand; vielmehr fragte sie nach weiteren Einzelheiten zu den vorgetragenen Ereignissen sowie den von ihm erwähnten respektive eingereichten Unterlagen (vgl. Akten A27 F. 36 ff.). Schliesslich war es der Beschwerdeführer, der anlässlich des zweiten Teils der Befragung am 20. Dezember 2019 von sich aus vorbrachte, der Hauptgrund für ihre Asylgesuche sei eigentlich die Vergewaltigung seiner Ehefrau gewesen. Die anderen Vorbringen - die Konversion, seine Festnahme, das Unterschreiben einer Erklärung und die Beherbergung einer politisch aktiven Frau - seien erfunden gewesen (vgl. Akte 30 F. 6 ff.). Insgesamt kann der Befragerin deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt. Weiter können bezüglich der Beschwerdeführerin dem Protokoll der BA keine Hinweise entnommen werden, wonach sie aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden Schwierigkeiten hatte, der Anhörung, bei der sie von einer Freundin begleitet wurde, zu folgen. Weder die Hilfswerksvertreterin noch die Beschwerdeführerin haben im Verlauf der BA um eine Unterbrechung oder um einen Abbruch der Anhörung ersucht. Die Beschwerdeführerin machte überdies von der Gelegenheit, sich in freier Erzählform zu äussern, ausgiebig Gebrauch. Hinsichtlich der "Entführung" ihres Kindes gab sie an, sie habe es, nachdem E._______ es vom (...) abgeholt habe, in einem von E._______ angegebenen Park abholen können (vgl. Akte A29 S. 8). Sie erwähnte dabei nicht, dass ihr Kind - dieses sei gelegentlich wegen ihrer Arbeit mit einem Taxi abgeholt worden - die Abholung durch E._______ als "Entführung" wahrgenommen hätte. In diesem Zusammenhang machte sie ferner geltend, es sei ihr danach schlecht gegangen und von einem Arzt krankgeschrieben worden (vgl. Akte A29 S. 8). Sie machte auch bei einer weiteren Gelegenheit, sich zu jenem Ereignis zu äussern - als sie nach der Gesundheit ihres Kindes gefragt wurde - keine weiteren Angaben. Schliesslich machte die bei der BA anwesende Hilfswerksvertretung keine Bemerkungen zur Anhörung. Ausserdem hatte die Befragerin aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden - hinsichtlich der geltend gemachten Entführung des Kindes - keinen Anlass, weitere Fragen zu stellen und/oder Abklärungen vorzunehmen. Aus diesen Gründen durfte sich die Vorinstanz bei ihrer materiellen Einschätzung zu Recht auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden stützen. An dieser Stelle ist überdies darauf hinzuweisen, dass in der BzP der Beschwerdeführerin ein männlicher Dolmetscher übersetzt hat. Dieser Umstand vermag indes das Bestehen der hienach festgestellten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP und der BA nicht zu erklären. 3.2.2 Die Beschwerdeführenden rügen weiter unter dem Titel der Sachverhaltsermittlung, es seien die Interessen ihres Kindes nicht berücksichtigt worden. Die KRK enthalte verschiedene, auch direkt anwendbare Bestimmungen, darunter das in Art. 3 Abs. 1 KRK verankerte Prinzip des Kindeswohlvorrangs in einem prozeduralen Teilgehalt. Das SEM höre begleitete Kinder gemäss seinem Handbuch "Asyl und Rückkehr" erst ab dem 14. Altersjahr an, ohne dass es dafür eine entwicklungspsychologische Rechtfertigung erwähne oder eine solche ersichtlich sei. Zudem habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob das Kind im Iran eine medizinische Behandlung erhalten werde und aufgrund der allenfalls beeinträchtigten Pflege- und Erziehungsleistung seiner Mutter hinreichend unterstützt werden könne. 3.2.2.1 Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 3 Abs. 1 KRK gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich um einen Leitgedanken und eine Interpretationsmaxime handelt, welche beim Erlass und der Auslegung von Gesetzen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 I 297 E. 8.2). Direkt anwendbar ist demgegenüber Art. 12 Abs. 2 KRK, wonach Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung haben. Zu diesem Zweck ist dem Kind Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Die Garantie beinhaltet jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Soweit sich die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern indessen decken, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (vgl. Urteil des BVGer E-6552/2019 vom 16. Dezember 2021, E. 3.6, m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz von einer Anhörung des Kindes der Beschwerdeführenden, welches im Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche seiner Eltern (...) Jahre respektive im Zeitpunkt deren Anhörungen (...) Jahre alt war, abgesehen. Aufgrund der Akten ist indes davon auszugehen, dass die Interessen des Kindes durch die Ausführungen der Eltern und der zur Stützung eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich eingebracht worden sind. Sie verfolgten alle dasselbe Ziel, nämlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder allenfalls der vorläufigen Aufnahme. Dies kann auch den Eingaben im Beschwerdeverfahren entnommen werden. Insgesamt kann aus dem Verzicht einer direkten Anhörung des Kindes keine Verletzung der KRK erblickt werden, zumal die Eltern Angaben betreffend das Kind gemacht haben ("Entführung"). 3.2.2.2 Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass das Kind der Beschwerdeführenden aufgrund der im Iran erlittenen Entführung bereits im Heimatland psychisch auffällig geworden sei. Zwar erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, dass ihr Kind schnell wütend sei, weine, schreie und nicht gut schlafe und sie deshalb eine Kinderpsychologin wünsche (vgl. Akte A29 F21). Indes war das Kind erstmals am 8. August 2022 in einer psychiatrischen Sprechstunde - der bisher einzigen belegten - in der M._______. Der Vorinstanz kann demnach nicht vorgeworfen werden, sie habe den diesbezüglichen (medizinischen) Sachverhalt nicht abgeklärt. Es kann den Akten auch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise im August 2017 eine solche Behandlung, allenfalls mit Unterstützung der Rechtsvertretung beantragt hätten. 3.2.2.3 Im Weiteren hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (nachträglich) mit der Auswirkung eines Wegweisungsvollzugs auf das Kindeswohl (betreffend Gesundheit und Entwurzelung) auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführeden haben in der Folge im Rahmen der Replik Gelegenheit erhalten, zu den diesbezüglichen Erwägungen Stellung zu nehmen. Eine Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt auch diesbezüglich nicht vor. 3.3 Überdies kann auch aufgrund der Dauer des Asylverfahrens - Gesuchseinreichung am 1. August 2017 und Verfügung vom 30. Januar 2020 - nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. 3.4 Schliesslich hat sich das SEM in ausreichendem Masse mit den relevanten Rechtsgrundlagen und mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln ausführlich auseinandergesetzt. In der Folge hat es nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre angefochtene Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich, unsubstanziiert, realitätsfremd und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen. Sie hinterliessen den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführenden auf konstruierte Asylvorbringen abstützen und ihre Vorbringen in allgemein bekannte Tatsachen aus ihrem Heimatland einbetten würden, ohne davon betroffen gewesen zu sein. Sie hätten ihre Fluchtgründe in den BzP in Kernpunkten wesentlich anders dargelegt als in den späteren BA. Gemäss ihren Angaben in der BzP sei die Beschwerdeführerin von E._______ sexuell belästigt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen hierauf konfrontiert und dessen Büro verwüstet, worauf er für drei Tage in Haft gewesen sei. Ferner hätten sie eine politisch aktive Studentin beherbergt. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Christentum angenähert. Nach ihrer Einreise in Deutschland hätten sie einen anonymen Anruf erhalten, in dem der Beschwerdeführer über die Verhaftung seines Arbeitgebers informiert worden sei. Durch die Familie im Iran hätten sie erfahren, dass ihr Haus durchsucht und Material zum Christentum gefunden worden sei. Demgegenüber hätten die Beschwerdeführenden in den BA weder eine Haft des Beschwerdeführers vorgebracht, noch Probleme durch eine vermeintliche Nähe zum Christentum oder durch die Unterbringung einer politisch aktiven Studentin. Auf Nachfrage hätten sie die Unvereinbarkeiten nicht zu erklären vermocht. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 20. Dezember 2019 die Unglaubhaftigkeit bestätigt und erklärt, sie hätten wegen der schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin die Fluchtgründe ausgeschmückt. Die dreitägige Haft, die Apostasie respektive Nähe zum Christentum und die Unterbringung einer politisch aktiven Studentin seien frei erfunden. Die Vorinstanz führte dazu aus, die bei der Beschwerdeführerin gestellte Diagnose "Posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS)" vermöge die behauptete Vergewaltigung (der Beschwerdeführerin) nicht zu belegen. Ebensowenig liessen sich die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden mit einem PTBS erklären. Diese würden sich nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse an sich, sondern auf verschiedenste Elemente und Aspekte ihrer Vorbringen beziehen. Weiter bezeichnete sie es als nicht nachvollziehbar, dass es trotz der vermeintlich schlechten Verfassung der Beschwerdeführerin bereits in den BzP möglich gewesen sein soll, die sexuellen Belästigungen vorzubringen, eine Vergewaltigung indes nicht. Auch vermöge der Verweis auf die Verfassung der Beschwerdeführerin über die in Kernpunkten grundlegend differenten Darlegungen nicht hinwegzutäuschen. Aus diesen Gründen würden am Aussageverhalten der Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel bestehen. Es entstehe der Verdacht, dass die vorgebrachten Asylvorbringen asyltaktisch gewählt worden seien. Ferner seien die Ausführungen zu den mutmasslichen sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdeführerin unsubstanziiert, erheblich widersprüchlich, realitätsfremd und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen. In der BzP habe die Beschwerdeführerin sowohl zum Täter und zur Art des Übergriffs wie auch zu den Umständen der Tat differente Angaben gemacht. Gemäss der BzP sei sie im Rahmen ihres Studiums durch E._______ sexuell belästigt worden. In der BA habe sie erklärt, zur Vergewaltigung sei es durch ihren Vorgesetzten D._______ während einer Geschäftsreise auf der Insel O._______ gekommen. Diese Divergenzen würden grundlegende Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen lassen, welche sie nicht habe ausräumen können. Ihre Schilderungen zum vermeintlichen Übergriff seien - auch unter Berücksichtigung der Schwere der Vorbringen und dem kulturellen Kontext - äusserst oberflächlich, unsubstanziiert und wenig schlüssig ausgefallen. Angaben zu inneren Prozessen, zu Gedanken- und Gefühlsvorgängen seien ausgeblieben. Ihre Darlegungen hätten sich einzig auf äussere Handlungsabfolgen beschränkt. Es erschliesse ferner nicht, weshalb sie - angesichts der Unterstützung durch ihren Ehemann - nicht versucht habe, den Vorgesetzten D._______ anzuzeigen. Weiter brachte die Vorinstanz Vorbehalte an einer Übernachtung in einer Suite (mit D._______) an. Angesichts ihrer wiederholt geäusserten schlechten psychischen Verfassung sei es schleierhaft, wie es ihr gelungen sei, dem Ehemann die Tat über ein Jahr zu verheimlichen. Die Schilderungen erschienen konstruiert, übersteigert und realitätsfremd. Es sei beispielsweise nicht ersichtlich, wie D._______ und E._______ in Kontakt miteinander gekommen seien. Ihre Herleitungen zur vorgebrachten Involvierung von E._______ durch D._______ würden einen konstruierten Eindruck erwecken, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie (die Beschwerdeführerin) weiterhin im gleichen Unternehmen tätig gewesen und ihr erst im Jahre 1395 gekündigt worden sei. Die Darlegungen der Beschwerdeführenden würden auch deshalb nicht überzeugen, da beide widersprüchliche Angaben zu den Umständen des Kennenlernens der Beschwerdeführerin durch E._______ gemacht hätten. Bei den diesbezüglich gemachten Angaben handle es sich um Mutmassungen und Spekulationen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die Schilderungen zur angeblichen behördlichen Verfolgung - gemäss den BzP eine dreitägige Inhaftierung des Beschwerdeführers respektive gemäss den BA der Erhalt von drei gerichtlichen Vorladungen für die Beschwerdeführerin und die Suche nach ihr mittels Haftbefehl - seien grundlegend different ausgefallen. Überdies sei das Verhalten der Beschwerdeführerin, die Frist der Gerichtsvorladung ungenutzt verstreichen zu lassen, angesichts ihrer erheblichen Furcht vor einer möglichen Gerichtsverhandlung nicht nachvollziehbar. Sie habe vorgängig auch keine Massnahmen zur Wahrung ihrer Sicherheit ergriffen. Ihr diesbezüglicher Erklärungsversuch, zu diesem Zeitpunkt ihren Ehemann noch nicht über die Tat und ihre Folgen informiert zu haben, vermöge nicht zu greifen. Zudem sei es hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Beschwerdeführerin von der Universität verwiesen worden sei und sie ihren Ehemann informiert habe (Mitte 1394) und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (Mordad 1395; Juli/August 2016) und in den Antworten dazu zu Widersprüchen gekommen. Weiter sei schleierhaft, dass die Beschwerdeführerin in den Norden geflüchtet sei, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, und nach einem Monat zurückgekehrt sei. Aus den eingereichten Beweismitteln sei zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von behördlichen Massnahmen betroffen gewesen sei. Die Zweifel an diesen Vorbringen könnten durch die eingereichten Beweismittel nicht ausgeräumt werden. Solche Dokumente seien zudem im Iran käuflich leicht erhältlich, weshalb deren Beweiskraft gering ausfalle. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich aus dem mutmasslichen zeitlichen Hergang der Ereignisse kein schlüssiges Gesamtbild ergebe. Aussagegemäss soll es im Jahre 1393 zur Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und der diesbezüglichen Filmaufnahme gekommen sein. Der Haftbefehl datiere indes erst aus dem Jahre 1395. E._______ soll den Film zirka Ende 1393 erhalten und sie ein Jahr lang unter Druck gesetzt und sexuell belästigt haben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb E._______ die Anzeige gerade im Jahre 1395 einreichen sollte, da er sie bereits im siebten Monat 1394 von der Universität verwiesen haben solle. Dass E._______ sie von der Universität ferngehalten haben solle, widerspreche zudem seinem mutmasslich grossen Interesse an der Beschwerdeführerin. Ferner erschliesse sich nicht, mit welchem Motiv er rund ein Jahr später ein Gerichtsverfahren gegen sie angestrebt haben solle. 5.2 Die Beschwerdeführenden machten demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe ihre Schilderungen zu Unrecht als unsubstanziiert und realitätsfremd bezeichnet. Bei den Übergriffen auf die Beschwerdeführerin handle es sich um zwei unterschiedliche Ereignisse durch zwei verschiedene Personen. Zu berücksichtigen seien zudem die Entführung des Kindes und das Einschreibeverbot als Druckmittel gegen die Beschwerdeführerin, was auch den von der Vorinstanz erwähnten langen Zeitablauf bis zur Anzeige erkläre. Ferner stehe die Flucht des Beschwerdeführers nur indirekt im Zusammenhang mit der Vorladung seiner Ehefrau, sondern mit den von ihm befürchteten Konsequenzen, nachdem er das Büro von E._______ verwüstet habe. Der einmonatige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Norden sei vor ihrer ersten Vorladung gewesen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiesen zudem mehrere Realkennzeichen auf. Schliesslich sei bei der Prüfung der Vorbringen von Asylsuchenden eine Gewichtung aller Faktoren vorzunehmen und gegeneinander abzuwägen. Ausserdem könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie über die erlittenen Übergriffe nicht habe sprechen können, zumal dies in Gegenwart eines Mannes gewesen sei. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2020 fest, den Protokollen seien hinsichtlich des Kindes keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass das Kind nach der vorgebrachten Entführung bereits im Heimatland psychisch auffällig gewesen sei. Es sei auch kein ärztlicher Bericht einer tatsächlich erfolgten psychologischen Behandlung des Kindes vorhanden. Aktengemäss sei seit der Einreise in die Schweiz im August 2017 keine Behandlung erfolgt. Ferner erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kindeswohls unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Beziehungen, Stand und Prognose betreffend Entwicklung/Ausbildung, erfolgte Integration in der Schweiz, Reintegration, etc.) als zumutbar. Allfällige gesundheitliche Beschwerden, welche möglicherweise eine medikamentöse oder/und psychotherapeutische Behandlung notwendig machen dürften, seien nicht als schwere Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen. Das Kind könne auf die im Iran vorhandenen psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen. Weiter wurde auf die Möglichkeit, um medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen, hingewiesen. 5.4 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Replik vom 21. Dezember 2020 vor, die Vorinstanz lasse offen, wie sich ihre Verfügung mit den völkerrechtlichen Verträgen vereinbaren liesse. Es seien die eigenen Asylgründe des Kindes ("Entführung") und damit die originäre Flüchtlingseigenschaft abzuklären. Ausserdem würden Belege für eine psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit des Kindes im Iran fehlen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin würden hinsichtlich ihrer - entschuldbarerweise erst in der Beschwerdeschrift vorgebrachten - Gründe, überzeugende Realitätsmerkmale vorliegen. Ihre Darstellung sei detailreich, individuell, in hohem Masse verflochten und strukturgleich und homogen, es sei von Schändung auszugehen. Ferner wurde auf die islamische Republik als Theokratie und die Gefahr von Machtmissbrauch hingewiesen. Insgesamt hätten alle drei Beschwerdeführenden ernsthafte Beeinträchtigungen ihrer Menschenrechte erlitten und fürchteten im Falle einer Rückkehr in den Iran, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und folglich ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung (vgl. hievor E. 5.1 und 5.3) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, haben die Beschwerdeführenden ihre Fluchtgründe in Kernpunkten in der BzP und in der BA wesentlich unterschiedlich dargestellt. In der BzP nannten sie als Grund ihrer Ausreise eine sexuelle Belästigung der Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Chef E._______, dessen Forderung an sie, sich zu trennen und ihn zu heiraten, sowie eine Festnahme des Beschwerdeführers nach einer Auseinandersetzung mit E._______ (vgl. Akten A11 und A12). In der BA erwähnten sie nebst der sexuellen Belästigung durch E._______ neu eine Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch D._______ sowie ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin als Folge einer Anzeige von E._______. Zwar kann der Erklärung der Beschwerdeführenden durchaus gefolgt werden, wonach sie die Vergewaltigung nicht bereits in der BzP vom August 2017 erwähnt haben, da sich die Beschwerdeführerin damals in einer zu schlechten psychischen Verfassung befunden habe, um darüber zu sprechen, und erst in der BA vom November 2019 nach einer psychotherapeutischen Behandlung (ab April 2018) in der Lage gewesen sei, die Vergewaltigung vorzutragen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass auch der Beschwerdeführer in der BzP vorerst mehrere Fluchtgründe frei erfunden hat, um seine Ehefrau nicht in Bedrängnis zu bringen. Die erst in der BA erwähnte Vergewaltigung durch D._______ soll aber auch nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen sein, weshalb diese für die vorliegenden Asylgesuche unerheblich ist. Vielmehr sollen die gegen die Beschwerdeführerin erfolgten behördlichen Massnahmen (Gerichtsverfahren und Haftbefehl/Urteil) und die damit zusammenhängenden Nachstellungen durch E._______ der Grund für ihre Ausreise respektive ihre Asylgesuche gewesen sein. Diese zentralen Vorbringen haben sie erst in der BA erwähnt, wofür keine entschuldbaren Gründe zu erkennen sind. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden bereits in der BzP sexuelle Übergriffe durch E._______ erwähnen konnten, nicht jedoch die weiteren Ereignisse in diesem Zusammenhang - Drohungen seitens E._______, den Film einer Geburtstagsparty an der Universität dem Ehemann zu zeigen, "Kindesentführung", Aufforderung von E._______ mit ihm eine Ehe einzugehen, Ausschluss von der Universität, und schliesslich das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Gerichtsverfahren sowie ein sie betreffender/s Haftbefehl/Urteil. Währenddem die Beschwerdeführerin eine allfällige Vergewaltigung durch D._______ aus verständlichen Gründen nicht bereits in der BzP erwähnen konnte, handelt es sich beim vorgebrachten Gerichtsverfahren und Haftbefehl/Urteil nicht um demütigende Umstände, die es ihr verunmöglicht hätten, darüber zu sprechen. Diese als zentraler Grund ihrer Asylgesuche angeführten Vorbringen müssen daher als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden. Der Argumentation der Beschwerdeführenden, wonach es stossend sei, wegen einer Ungereimtheit sämtliche Asylgründe pauschal abzuweisen, kann nicht gefolgt werden, weisen ihre Verfolgungsvorbringen doch weitere Ungereimtheiten auf. So erachtet es das Gericht als nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführer sei nach seiner im Anschluss an die Gerichtsvorladung seiner Ehefrau erfolgten Auseinandersetzung mit E._______, bei der er dessen Büro verwüstet habe, aus Angst vor Konsequenzen umgehend in den Norden geflüchtet, währenddem die Beschwerdeführerin zu Hause geblieben sei. So hätte sie im Gegensatz zum Beschwerdeführer nach ihrem Nichtbefolgen einer Gerichtsvorladung und einer Mahnung konkret mit einer behördlichen Suche rechnen müssen. Die Behörden sollen denn auch bei der Beschwerdeführerin zu Hause erschienen sein und nach ihrem Ehemann gesucht haben. Dass die Behörden bei dieser Gelegenheit kein Interesse an der Beschwerdeführerin gezeigt haben sollen, spricht gegen das Bestehen eines gegen sie gerichteten Gerichtsverfahrens. Es ist ferner wenig wahrscheinlich, dass auf das Gerichtsverfahren beim angeführten Vorwurf - sexuelle Handlungen mit mehreren Personen der Universität, mutmasslich aufgrund von Aufzeichnungen einer Geburtstagsparty durch fest installierte Kameras an der Universität - in einer derart kurzen Zeit (Vorladung: [...].1395; Mahnung: [...].1395; Urteil/Haftbefehl: [...].1395) ein Urteil erfolgt wäre. Es wäre aufgrund der Involvierung mehrerer Personen damit zu rechnen gewesen, dass es zu Zeugeneinvernahmen kommen würde. Vermutlich wäre auch ein Verfahren gegen weitere Frauen, die an der Geburtstagsparty teilgenommen haben sollen, eingeleitet worden, was die Beschwerdeführenden jedoch nicht erwähnt haben. Im Weiteren handelt es sich bei den in Kopie eingereichten Unterlagen, bei denen es sich um solche eines Gerichts handeln soll, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, um Dokumente, die im Iran leicht käuflich erhältlich sind und deshalb nur von geringem Beweiswert sind. Jedenfalls vermögen die Beschwerdeführenden auch damit keine Verfolgung glaubhaft zu machen. Schliesslich wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass seit ihrer Ausreise behördliche Massnahmen gegen ihn oder ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen (Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin sowie weitere Verwandte) ergriffen worden wären Selbst wenn es tatsächlich zu sexuellen Belästigungen durch E._______ gekommen sein sollte, und dieser unter anderem das Kind der Beschwerdeführenden als Druckmittel benutzt haben sollte, vermochten die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden hätten das Gymnasium besucht und seien arbeitstätig gewesen, die Beschwerdeführerin als (...), der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg als (...) in einem erfolgreichen Geschäft. Zudem würden die Eltern und vier Brüder der Beschwerdeführerin sowie ein Cousin des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran leben. Die Angehörigen und ihre Bildungs- und Berufskenntnisse könnten ihnen bei ihrer Wiedereingliederung im Iran hilfreich sein. Die Behandlung der vorgebrachten psychischen Erkrankung sowie Traumata sei im Iran grundsätzlich sichergestellt; der Zugang zu Psychopharmaka sei gewährleistet. Zudem wies die Vorinstanz auf Urteile des BVGer hin, die das Vorhandensein von medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung im Iran bestätigen würden. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden wenden demgegenüber ein, die Angaben der Vorinstanz zum Gesundheitswesen im Iran seien nicht aktuell. Es sei zudem unklar, ob eine medizinische Behandlungsmöglichkeit des psychiatrisch auffälligen Kindes und ein staatliches Kindesschutzsystem zur Unterstützung der Familie vorhanden seien. Weiter wird kritisiert, in der angefochtenen Verfügung sei die aktuelle Situation im Gesundheitswesen im Iran unberücksichtigt geblieben. 8.2.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung mit der Zumutbarkeit des Vollzugs und insbesondere der Auswirkung eines Wegweisungsvollzugs auf das Kindeswohl (betreffend Gesundheit und Entwurzelung) auseinandergesetzt. Dabei kam sie zum Schluss, die allfälligen psychologischen Probleme des Kindes würden möglicherweise eine medikamentöse und/oder psychotherapeutische Behandlung notwendig machen. Es handle sich nicht um eine schwere Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung. Es könne auf die im Iran bestehende psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgegriffen werden, zumal dort die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weitreichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung sei. Weiter würden sich in den Akten keine Belege dafür befinden, dass sich das mittlerweile knapp zehnjährige Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz erheblich sozial integriert habe. Es habe den grössten Teil seines Lebens im Iran verbracht und die Rückkehr erfolge in einen vertrauten kulturellen Umkreis. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 27. März 2020 betreffend die Beschwerdeführerin seien keine Angaben zu entnehmen, dass die Unterstützungsfähigkeit gegenüber dem Kind eingeschränkt sei. Die Eltern sowie weitere Angehörige im Iran würden das Kind bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Ferner wurde auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. 8.2.4 Die Beschwerdeführenden reichten im Laufe des Beschwerdeverfahrens Berichte ihres Hausarztes vom 2. November 2022 sowie ihrer Psychotherapeutin vom 16. November 2022 ein. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es gelang ihnen nicht eine konkrete Gefährdung glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, davon auszugehen, dass ihnen bei der Rückkehr Haft oder Folter drohen könnte. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt trotz der behördlichen Repression gegen aktuelle Protestbewegungen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Zudem kann bei den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und den vorgebrachten psychischen, bisher nicht behandelten Schwierigkeiten des Kindes nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.1 Vorab ist festzustellen, dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet. Auch wenn sie in verschiedener Hinsicht problematisch ist, wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3.1 sowie E-623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3). 8.5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Die Beschwerdeführenden stammen aus Teheran und verfügen beide über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen. Damit ist es ihnen zuzumuten, sich um den Lebensunterhalt der Familie zu kümmern. Zudem leben entgegen anderslautender Angaben nach wie vor mehrere Familienangehörige an ihrem letzten Wohnort, welche sie allenfalls bei der Bewältigung des Alltags und der Betreuung ihres Kindes um Hilfe angehen können (vgl. Akten A11 S. 4-6, A12 S. 4-6). Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt ausserhalb des Heimatstaats eine Herausforderung darstellt. Diese verunmöglicht eine Reintegration und den Aufbau einer neuen Existent jedoch nicht. In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht den Beschwerdeführenden sodann die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Dies dürfte den Wiedereinstieg im Iran ebenfalls erleichtern. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Lage geraten könnten. Dem haben sie nichts entgegengesetzt, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. 8.5.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Namentlich folgende Kriterien sind im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Gemäss den Akten hat das heute fast 12-jährige Kind der Beschwerdeführenden gemeinsam mit seinen Eltern seit seiner Geburt im April 2011 bis zu seiner Ausreise am 25. Dezember 2016 in Teheran gelebt, und hält sich nach einem wenige Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland seit dem 31. Juli 2017 in der Schweiz auf (vgl. Akten A11 Ziff. 5 und A12 Ziff. 5). Es ist davon auszugehen, dass es eingeschult wurde und sich neue Sprachkenntnisse angeeignet hat. Aufgrund seines Alters und der Bindung zu seinen Eltern, welche weiterhin als seine Hauptbezugspersonen anzusehen sind, dürfte eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung in den Iran zu einer Entwurzelung des Kindes führen oder seine Entwicklung gefährden würde. Auch wenn ein Umzug mit Herausforderungen verbunden ist, können die Eltern mit ihrem Kind in ihren angestammten Kulturraum zurückkehren, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen oder gesellschaftlichen Barrieren vorfinden werden. Von einer derart fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr der Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, kann nach dem rund fünfeinhalbjährigen Aufenthalt hier noch nicht ausgegangen werden (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 E. 8.3.7 sowie D-5035/2020). Schliesslich befinden sich im Iran mehrere familiäre Bezugspersonen, welche bei der Integration des Kindes in die heimatlichen Verhältnisse behilflich sein können. Ein Wegweisungsvollzug ist daher auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. 8.5.4 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat. Bezüglich der Beschwerdeführerin kann den Akten entnommen werden, dass sie wegen Migräne bereits im Iran vom 1. Oktober 2013 bis Juni 2015 bei einem Neurologen sowie wegen weiterer Beschwerden (Schilddrüsenunterfunktion) in ärztlicher Behandlung war (vgl. Akten A8, A29 F20). In einem ärztlichen Bericht des Kantonsspitals I._______ (J._______) vom 29. Oktober 2019 wurden eine chronische Migräne plus dringender Verdacht auf Medikamenten-Übergebrauchskopfschmerz und eine fragliche Epilepsie diagnostiziert. Der Auslösefaktor für die Kopfschmerzen seien Stresssituationen. In einem Therapiebericht von K._______ vom 16. Dezember 2019 (mit selbem Inhalt wie der Bericht vom 17. Dezember 2019) wurden bei ihr eine mittelgradige bis schwere Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Amnesie diagnostiziert. Sie sei seit April 2018 in psychotherapeutischer Behandlung zur Erlangung der psychischen Stabilität. Sie habe fünf Monate nach dem Therapiebeginn über ihre Traumatisierung sprechen können, sei aber noch nicht belastbar für eine konfrontative Traumatherapie. Es bestünde eine gute Prognose auf ein normales Leben. In einem ärztlichen Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführenden, Dr. med. N._______, vom 2. November 2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einer schweren Migräne leide und deshalb neben Schmerzmitteln monatlich eine Injektion benötige. Wegen einer früheren Schilddrüsenerkrankung benötige sie regelmässige augenärztliche Kontrollen sowie Medikamente. Es deute auch einiges auf ein Fibromyalgiesyndrom hin. Der Beschwerdeführer leide darunter, seine Familie nicht ernähren zu dürfen, was sich in chronischen Rückenschmerzen und andere Schmerzen des Bewegungsapparats niederschlage. Dies trage zur psychischen Belastung bei. Beim Kind sei auch eine psychologische Betreuung nötig gewesen. Die hohe psychische Belastung habe sich in körperlicher Krankheit gezeigt, was einmal zu einer Hospitalisation geführt habe. Seit es ein eigenes Zimmer habe, habe es auch einen Rückzugsort. In einem weiteren Bericht der Therapeutin K._______ vom 2. November 2022 wurde darauf hingewiesen, dass beide Beschwerdeführenden bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung seien. Ihre Symptome - bei der Beschwerdeführerin ein PTBS und beim Beschwerdeführer eine mittelgradige Depression - hätten reduziert werden können. Dies habe grosse Wirkung auf die gesamte Familie gehabt. Die Beschwerdeführerin habe nur selten Flashbacks, weniger Ein- und Durchschlafstörungen, seltener Gedanken und Erinnerungen, Albträume und innere Unruhe. Der Beschwerdeführer habe weniger Symptome und sei mit seiner Familie viel geduldiger, könne aber weiterhin nicht mit den Erlebnissen seiner Ehefrau und der eigenen umgehen. Das Paar sei auf dem Weg zur Besserung. Vor zwei Monaten hätten sich die Symptome rasant verstärkt, da die Beschwerdeführenden Angst vor einer Rückkehr in den Iran hätten, was auch für das Kind eine grosse Belastung sei. In der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Dezember 2022 wurde zwar vermerkt, dass das Kind zusammen mit seiner Mutter am 8. August 2022 in der M._______ in I._______ in einer Sprechstunde war. Gemäss einem E-Mail vom 17. November 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen weiteren Termin bei der M._______. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Kind seither in einer psychiatrischen Behandlung war. Zudem fehlen nähere Angaben zu der in der Eingabe vom 21. Dezember 2022 und im ärztlichen Bericht vom 2. November 2022 erwähnten Hospitalisation des Kindes in der Vergangenheit. Es kann den Akten jedenfalls nicht entnommen werden, dass es sich dabei um eine ernsthafte Erkrankung gehandelt hat. Vorliegend gelangt das Gericht aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden zum Schluss, dass diese bei einer Rückkehr in den Iran eine adäquate, wenn eventuell auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz, werden beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., , abgerufen am 3. Februar 2023). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden und ihr Kind im Iran eine genügende medizinische Behandlung erhalten können. Dies gilt sowohl für eine allfällige Weiterbehandlung der Probleme im Bereich der Schilddrüse und der Migräne, an der die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren leide, als auch für eine Behandlung ihrer psychischen Probleme. Dies gilt auch unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen in der Medikamentenversorgung aufgrund der von den USA gegen den Iran auferlegten Sanktionen (NZZ; Iran: Sanktionen mit Nebenwirkungen. Irans Diabetiker fürchten um ihr Insulin, 27. März 2022). Zudem arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführenden im Iran zumindest eine elementare medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten können. Bei einer weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben könnten ihre psychischen Probleme somit auch im Heimatstaat behandelt werden. Des Weiteren kann allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden - beispielsweise in Bezug auf die ihr in der Schweiz verordneten Medikamente - im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Sie haben die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung der sie betreuenden Fachleute auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Ohne die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und allfällige weitere persönliche Schwierigkeiten des Kindes und der Familie bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Aus diesem Grund sind in antizipierender Beweiswürdigung weitere ärztliche Unterlagen (so auch betreffend das Kind) auch nicht abzuwarten. 8.5.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine zwischenzeitliche Veränderung ergibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: