Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. Juni 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. Mai 2016 wurde er von der Vorinstanz summarisch zu seiner Person und den Asylgründen befragt (BzP). A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ zusammen mit seinen Eltern in deren Haus gewohnt. Ab dem Jahr 20(…) habe er an der Universität in C._______ und anschliessend ab 20(…) bis 20(…) in D._______ (…) stu- diert. Aus politischen Gründen sei er im Jahr 20(…) oder im ersten Semes- ter 20(…) von der Universität ausgeschlossen worden. Dabei sei auch sein Reisepass eingezogen worden. Parallel zum Studium habe er ab 20(…) bis zu seiner Ausreise im Unternehmen seines (…) als (…) und (…) gear- beitet. A.c Zu den Ausreisegründen führte er aus, er wolle die Religion wechseln und zum Christentum konvertieren. Im Iran sei er gezwungen worden, sich als Moslem auszugeben und eine Konversion zum Christentum sei dort nicht möglich. Überdies habe er sich im Iran mit zwei anderen Personen zu einer Gruppierung namens «(…)» zusammengeschlossen. Es seien wei- tere Personen Teil davon gewesen, zu denen er aber aus Sicherheitsgrün- den keinen Kontakt gehabt habe. Ziel sei gewesen, Flugblätter zu verteilen, um in dieser Weise die iranische Bevölkerung zu erhellen und das Regime zu Fall zu bringen. Diese politische Aktivität gegen das iranische Regime wolle er in der Schweiz ausweiten. Ferner habe er sich für die Rechte von Afghanen, Frauen und Homosexuellen im Iran eingesetzt. Durch seine re- gimekritische Haltung und seine Aktivitäten sei er in den Fokus der irani- schen Behörden, insbesondere des Ministeriums für Nachrichtenwesen, Ettelaat, geraten. Im Alter von (…) oder (…) Jahren habe er erstmals Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und sei seither mehrmals in Un- tersuchungs- und Polizeihaft gewesen. Auch gebe es ein Gerichtsurteil ge- gen ihn. Des Weiteren habe er den Drogendealer eines Freundes bei der Polizei angezeigt und sei hiernach von der Mafia bedroht worden. Er habe noch einen weiteren Asylgrund, wolle diesen aber erst anlässlich der zwei- ten Befragung erläutern. A.d Am 22. August 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ver- tieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er vier Gründe geltend, wes-
E-2159/2019 Seite 3 halb er seinen Heimatstaat verlassen habe. Erstens sei er homosexuell und habe im Iran eine Beziehung zu einem Mann unterhalten. Dieser habe während des Geschlechtsverkehrs Videoaufnahmen gemacht und ihn da- mit erpresst. Bevor die vom Erpresser gesetzte Frist abgelaufen sei, habe er seinen Heimatstaat aus Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Be- hörden verlassen. Zweitens lehne er Gewalt absolut ab und sei deshalb gegen die Militärdienstpflicht. Studenten seien während der Immatrikula- tion an der Universität von der Wehrdienstpflicht befreit. Mit dem Aus- schluss von der Universität lebe diese jedoch wieder auf und er habe Dienst zu leisten. Der dritte Grund sei seine politische Aktivität im Rahmen der mit weiteren vier bis fünf Personen gegründeten Gruppe «(…)». Ge- meinsam hätten sie nachts Flugblätter verteilt, in der Bestrebung, der ira- nischen Jugend die Augen zu öffnen und klar zu machen, dass in ihrem Land die Menschenrechte verletzt würden. Der Ettelaat habe keine Kennt- nis von diesen Aktivitäten gehabt. Einmal sei er indes durch die soeben erwähnten Behördenmitglieder angehalten und befragt worden. Bevor er wieder freigelassen worden sei, sei er aufgefordert worden zu deklarieren, dass er keine weiteren politischen Aktivitäten gegen die Islamische Repub- lik Iran verfolgen werde. Ab diesem Zeitpunkt habe er Schwierigkeiten an der Universität bekommen und sei schliesslich ausgeschlossen worden, wofür die genannte Behörde verantwortlich sei. Diese habe in der Folge auch seinen Reisepass bei ihm zu Hause geholt und ihm anschliessend annulliert zurückgegeben. Schliesslich sei zum selben Zeitpunkt ein Mit- glied von «(…)» vom Ettelaat festgenommen worden. Wenn dieser Freund ihn verraten würde, würde das für ihn katastrophal enden. Der letzte Grund sei sein Engagement für die Rechte von Frauen und geflüchteten Afgha- nen. Auch habe er ein Mädchen vor der Sittenpolizei verteidigt. A.e Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Ausschlussbe- schlussentscheid der Universität E._______ vom (…) im Original, eine In- fobroschüre der Organisation «(…)», ein Infoblatt «pinkcross», einen Aus- trittsbericht der (…) vom 10. August 2017 sowie einen ärztlich-therapeuti- schen Bericht von Dr. med. F._______ vom 10. September 2018 ein. B. Mit Verfügung vom 3. April 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E-2159/2019 Seite 4 C. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 reichte der Assistenzarzt G._______ von (…), einen weiteren den Beschwerdeführer betreffenden Austrittsbericht der (…) vom 28. Februar 2019 ein. D. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 6. Mai 2019) erhob der Beschwer- deführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge- währen. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu- lässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei an- zuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren, auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu ver- zichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2019 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender Unterschrift Frist zur Be- schwerdeverbesserung. F. Der Beschwerdeführer reichte die nunmehr von ihm eigenhändig unter- zeichnete Beschwerdeschrift (Poststempel 20. Mai 2019) erneut ein. G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung mit Zwischenverfü- gung vom 28. Mai 2019 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und forderte den Beschwerdeführer innert angesetzter Frist auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und bevollmächtigen. Dieser Auffor- derung kam der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Mai 2023 einen aktuellen Arztbe- richt sowie allfällige frühere Berichte einzureichen. Die Zwischenverfügung wurde nach Ablauf der Abholungsfrist durch die Schweizerische Post mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert.
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Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder- herzustellen, ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, während der Befragungen sei er gestresst sowie geschockt gewesen und er habe die übersetzende Person nicht gut verstanden, mithin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 4.3 Dem Protokoll der Anhörung ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer bereits zu Beginn der Befragung vorbrachte, er sei «pas très en form». Er nehme Medikamente gegen Schizophrenie (Akten SEM A15/30, Acceuil et introduction). Im Verlauf der Anhörung machte er verschiedene Bemerkungen zu seinem gesundheitlichen Befinden, etwa dass sein Kopf schwer sei, er das Gefühl habe, er habe Gips im Kopf (a.a.O. R10), sein Kopf brumme (a.a.O. R38), er sehr müde sei (a.a.O. R80), er einen Druck im Gehirn habe (a.a.O. R106) oder sein Kopf explodiere (a.a.O. R162). Nichtsdestotrotz lassen sich dem Protokoll keine Anhaltspunkte dafür ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt gewesen wäre. Namentlich ist fest- zustellen, dass er während der gesamten Anhörung stets fragebezogen geantwortet hat und seine teilweise langen Ausführungen durchwegs klar, verständlich und nachvollziehbar ausgefallen sind. Was die Übersetzung anbelangt, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung auf entsprechende Frage jeweils antwortete, er verstehe die dolmetschende Person gut. Während den Befragungen beanstandete er denn auch kein einziges Mal, den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin nicht verstanden zu haben und im Rahmen der Rückübersetzung brachte er le- diglich zwei Mal kleine Korrekturen an. Schliesslich bestätigte er am Ende der Befragung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in einer ihm ver- ständlichen Sprache (Farsi) rückübersetzt worden war. Darüber hinaus kann den Protokollen nichts entnommen werden, woraus auf Missver- ständnisse oder Verständigungsprobleme geschlossen werden könnte.
E-2159/2019 Seite 7 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als un- begründet. Die Protokolle können dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
E. 6.1 Zunächst zweifelt die Vorinstanz an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Es laufe jeglicher Logik zuwider, wenn er
E-2159/2019 Seite 8 behauptete, die iranischen Behörden hätten ihm seinen Pass aufgrund sei- ner politischen Aktivität entzogen, obwohl er verneint habe, dass diese überhaupt Kenntnis von den genannten Aktivitäten gehabt hätten. Auch die Schilderung des Abhandenkommens seiner Karte Melli und Shenasname würden nicht zu überzeugen vermögen. Sodann seien seine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Familie im Iran bei der BzP nicht verein- bar mit den Aussagen in einem Interview in einem schweizerischen Lo- kalmagazin, welches er als Beweismittel eingereicht habe.
E. 6.2 Zu Art. 7 AsylG führt die Vorinstanz aus, die Antworten des Beschwer- deführers zur Frage nach der Funktion, dem Aufbau und der Arbeitsweise der Gruppe «(…)» seien trotz eingehender Befragung grösstenteils allge- mein gehalten und pauschal ausgefallen. Den Aufbau der Gruppe habe er zudem an den beiden Befragungen jeweils unterschiedlich erklärt. Seine Erläuterung zum Vorgehen der Gruppe wirke ferner wenig erlebnisgeprägt und beschränke sich einzig auf die Beschreibung äusserer Handlungsab- läufe. Von seiner Festnahme durch den Ettelaat habe er nicht konzise be- richten können, obwohl es sich um ein prägendes Ereignis mit einschnei- denden Wirkungen (Ausschluss von der Universität) gehandelt haben dürfe. In diesem Zusammenhang sei sodann festzustellen, dass der Be- schwerdeführer einerseits vorgebracht habe, für die Entlassung ein Formu- lar unterzeichnet zu haben, in dem er regierungsfeindlichen Aktivitäten be- zichtigt worden sei und ihm die Verantwortung für die Folgen seines Tuns übertragen worden sei. Demgegenüber habe er an anderer Stelle sein Frei- kommen damit begründet, dass keine Beweise gegen ihn vorgelegen hät- ten. Aufgrund der wenig substantiierten und realitätsfremden Schilderun- gen sei zu folgern, dass seine mutmasslichen politischen Aktivitäten insge- samt nicht glaubhaft seien. Sodann habe er für den Ausschluss von der Universität wechselnde Begründungen vorgebracht. Anlässlich der BzP habe er diesen mit seiner politischen Tätigkeit begründet, bei der Anhörung demgegenüber mit einer sexuellen Beziehung beziehungsweise die Er- pressung durch seinen ehemaligen Partner. Schliesslich seien die Schilde- rungen betreffend den Einsatz für die Rechte der afghanischen Flüchtlinge und den diesbezüglichen behördlichen Nachstellungen widersprüchlich, detailarm und unsubstantiiert. Bezüglich der geltend gemachten Homosexualität führte die Vorinstanz aus, es mute realitätsfremd an, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung im Mai 2016 aus Furcht, Scham und Schüch- ternheit nicht von seiner sexuellen Orientierung habe sprechen können, (…) Monate später aber ein Foto von sich für die (…) Ausgabe der
E-2159/2019 Seite 9 Informationsbroschüre von «(…)» habe abbilden lassen und öffentlich über sein Leben als Homosexueller im Iran gesprochen habe. Seine Angaben betreffend die Erkennung seiner sexuellen Orientierung seien ferner un- substantiiert, oberflächlich und würden jegliche Ausführungen zu allfälligen Gedanken- und Gefühlsvorgängen missen lassen. Aufgrund des dargeleg- ten Risikos Kontakte beziehungsweise Beziehungen mit Männern zu un- terhalten und den damit einhergehenden Sicherheitsmassnahmen mute es realitätsfremd an, dass er sich beim Liebesspiel habe filmen lassen. Be- zeichnenderweise habe er den besagten Film nie selbst gesehen. Darüber hinaus habe er an der BzP als Hauptgrund für die Ausreise die Konversion zum Christentum genannt, diese aber anlässlich der Anhörung erst auf Nachfrage erwähnt. Zweifelhaft sei schliesslich der Wahrheitsgehalt der Ausführung betreffend den drogenabhängigen Freund, dessen Dealer der Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt habe. Während er das Vorbringen an der BzP geltend gemacht habe, habe er es in der späteren Anhörung erst am Schluss nach mehrmaliger Bestätigung, nun alle Asylgründe erwähnt zu haben, auf Nachfrage hin vorgetragen. Unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, auch bei Wahrunterstellung der Homosexualität des Beschwerdeführers sei er ge- mäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Iran keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt. Die Homosexualität sei zwar als Ri- siko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu werten, reiche allein als solche aber nicht für die Anerkennung als Flüchtling. Es seien den Ak- ten keine Hinweise zu entnehmen, dass die sexuelle Neigung des Be- schwerdeführers einem grösseren Personenkreis oder gar dem iranischen Staat bekannt sei. Bezüglich der Wehrdienstverweigerung führt die Vor- instanz aus, es liege keine flüchtlingsrelevante Verfolgungsmotivation vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflich- ten dienen würden. Schliesslich seien den Akten keine Hinweise zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer als Konvertit eine exponierte Stellung oder Funktion innerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft innege- habt hätte. Darüber hinaus würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die iranischen Behörden von der christlichen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten.
E. 7 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen fest. Er sei politischer Aktivist, was er mit
E-2159/2019 Seite 10 Dokumenten belegen könne. Zudem sei er ein echter Homosexueller. Sinn- gemäss rügt er damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaft- machens nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit habe sie Bundesrecht verletzt.
E. 8.1 Vorab ist die Wechselhaftigkeit zwischen den Hauptgründen für die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland festzustellen. An der summarischen Befragung führte er als Hauptgrund die Konversion zum Christentum an. Anlässlich der Anhörung erwähnte er diese nur am Rande auf Nachfrage. Demgegenüber nannte er seine Homosexualität und die Verhaftung seines Freundes aus der Gruppe «(…)» als Hauptgründe, wel- che er an der BzP nicht vorgebracht hatte. Auch wenn kleinere Widersprü- che zwischen den beiden Befragungen erklärbar und nachvollziehbar sind, so ist dennoch zu erwarten, dass zumindest die Hauptgründe im Kern gleichbleibend vorgebracht werden. Insoweit bestehen Zweifel an der per- sönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
E. 8.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an- gefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und weshalb er die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass die Aussagen des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm gegründeten politi- schen Gruppe «(…)» zu deren Aufbau, Strategie sowie Arbeitsweise und Funktionen der Kernmitglieder insgesamt sehr allgemein und pauschal ausgefallen sind. Von einem aktiven Gründungsmitglied, welches darüber hinaus über eine universitäre Ausbildung verfügt, dürfen zu diesen Punkten ohne Weiteres konkrete und substantiierte Angaben erwartet werden. Dar- über hinaus hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die explizite Ver- neinung des Beschwerdeführers der Kenntnisse seiner politischen Tätig- keit durch die iranischen Behörden nicht vereinbar damit ist, er sei vom Ettelaat festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden. Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel werden ferner dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer bis heute die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Dokumente im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung nicht ein- gereicht hat. Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, den Prozess der Selbstfindung als Ho- mosexueller überzeugend und nachvollziehbar darzulegen. Zu Recht hat sie die diesbezüglichen Aussagen als oberflächlich, unsubstantiiert sowie realitätsfremd erachtet. Ebenfalls trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer
E-2159/2019 Seite 11 auf die Frage, wie er im Iran Kontakte zu anderen homosexuellen Männern gepflegt habe, nur sehr allgemein äusserte. In diesem Zusammenhang ist schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen, dass es in Anbetracht des Ri- sikos, homosexuelle Beziehungen zu unterhalten im Iran, nicht nachvoll- ziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Liebesspiel habe filmen lassen. Im Übrigen ist festzustellen, dass er gemäss seinen eigenen Anga- ben das entsprechende Video, mit welchem er je nach Version erpresst worden sein will, nie gesehen hat. Mit dem blossen, nicht weiter substanti- ierten Festhalten am Vorbringen betreffend seine Homosexualität in der Rechtsmitteleingabe vermag er jedenfalls die diesbezüglichen überzeu- genden vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Schliess- lich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung weiter die Wehr- dienstverweigerung und die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum als nicht asylrelevant erachtet. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer dazu nicht mehr, mithin kann insoweit
– um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden, welchen das Gericht nichts beizufü- gen hat.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt angewendet sowie zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor. Die Vor- instanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht ab- gewiesen.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2159/2019 Seite 12
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 10.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
E-2159/2019 Seite 13 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer seine Verfolgung im Iran wie aus- geführt nicht glaubhaft darlegen konnte, ist ebenso nicht glaubhaft, er sei bei einer Rückkehr der Gefahr einer nach Völkerrecht verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Iran lässt den Wegweisungsvollzug, trotz der behördlichen Repres- sion gegen die aktuellen Protestbewegungen, nicht als unzulässig erschei- nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.
E. 10.4.2 Dem zuletzt eingereichten Austrittsbericht der (…) vom 28. Februar 2019 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zum damali- gen Zeitpunkt insbesondere unter einer rezidivierenden depressiven Stö- rung, dazumal schweren Episode mit psychotischen Symptomen und unter einer psychischen Verhaltensstörung durch Opioide litt. Aktuelle ärztliche Berichte liegen dem Gericht nicht vor. Der Beschwerdeführer reichte sol- che auch auf Aufforderung nicht ein beziehungsweise holte er die Zwi- schenverfügung vom 18. April 2023, in welcher er aufgefordert wurde,
E-2159/2019 Seite 14 aktuelle Arztzeugnisse einzureichen, auf der Post nicht ab. Dieses Verhal- ten hat er sich anrechnen zu lassen.
E. 10.4.3 Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner ge- sundheitlichen Situation auf medizinische Behandlung angewiesen sein, ist davon auszugehen, dass er eine adäquate, wenn eventuell auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz, wird beanspruchen können. Das iranische Gesundheitssystem weist generell ein relativ hohes Niveau auf. Mehr als 1'800 Psychiater sind im Iran tätig und über 200 psychiatri- sche Kliniken respektive psychiatrische Abteilungen sind in Spitälern vor- handen (vgl. Urteile BVGer E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 8.6.2.3, E-1261/2020 vom 14. März 2023 E.8.5.4 und E-3252/2020 vom 30. Mai 2023 E. 10.4.2.3, je m.w.H.). Bei einer weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben könnten seine psychischen Probleme somit auch im Heimatstaat behandelt wer- den. Es steht ihm schliesslich frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Fi- nanzierungsfragen, SR 142.312).
E. 10.4.4 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gut ausgebildeten Mann handelt, der über ei- nige Jahre Berufserfahrung als (…) verfügt. Gemäss seinen Angaben le- ben seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte von ihm im Iran. Zwar macht er geltend, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Fami- lie. In Anbetracht seiner insgesamt nicht glaubhaften Vorbringen bestehen aber auch diesbezüglich erhebliche Zweifel, mithin ist anzunehmen, dass er noch über entsprechende Kontakte verfügt. Jedenfalls ist es dem Be- schwerdeführer aber zumutbar, sich um eine allfällige Kontaktaufnahme mit seinen Verwandten zu bemühen. Auch wenn eine Rückkehr des Be- schwerdeführers in den Iran mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, sind in casu die hohen Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-2159/2019 Seite 15
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdefrüher die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi- schenverfügung vom 28. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner fi- nanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2159/2019 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti, Richter Markus König Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. Juni 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. Mai 2016 wurde er von der Vorinstanz summarisch zu seiner Person und den Asylgründen befragt (BzP). A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ zusammen mit seinen Eltern in deren Haus gewohnt. Ab dem Jahr 20(...) habe er an der Universität in C._______ und anschliessend ab 20(...) bis 20(...) in D._______ (...) studiert. Aus politischen Gründen sei er im Jahr 20(...) oder im ersten Semester 20(...) von der Universität ausgeschlossen worden. Dabei sei auch sein Reisepass eingezogen worden. Parallel zum Studium habe er ab 20(...) bis zu seiner Ausreise im Unternehmen seines (...) als (...) und (...) gearbeitet. A.c Zu den Ausreisegründen führte er aus, er wolle die Religion wechseln und zum Christentum konvertieren. Im Iran sei er gezwungen worden, sich als Moslem auszugeben und eine Konversion zum Christentum sei dort nicht möglich. Überdies habe er sich im Iran mit zwei anderen Personen zu einer Gruppierung namens «(...)» zusammengeschlossen. Es seien weitere Personen Teil davon gewesen, zu denen er aber aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt gehabt habe. Ziel sei gewesen, Flugblätter zu verteilen, um in dieser Weise die iranische Bevölkerung zu erhellen und das Regime zu Fall zu bringen. Diese politische Aktivität gegen das iranische Regime wolle er in der Schweiz ausweiten. Ferner habe er sich für die Rechte von Afghanen, Frauen und Homosexuellen im Iran eingesetzt. Durch seine regimekritische Haltung und seine Aktivitäten sei er in den Fokus der iranischen Behörden, insbesondere des Ministeriums für Nachrichtenwesen, Ettelaat, geraten. Im Alter von (...) oder (...) Jahren habe er erstmals Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und sei seither mehrmals in Untersuchungs- und Polizeihaft gewesen. Auch gebe es ein Gerichtsurteil gegen ihn. Des Weiteren habe er den Drogendealer eines Freundes bei der Polizei angezeigt und sei hiernach von der Mafia bedroht worden. Er habe noch einen weiteren Asylgrund, wolle diesen aber erst anlässlich der zweiten Befragung erläutern. A.d Am 22. August 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er vier Gründe geltend, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe. Erstens sei er homosexuell und habe im Iran eine Beziehung zu einem Mann unterhalten. Dieser habe während des Geschlechtsverkehrs Videoaufnahmen gemacht und ihn damit erpresst. Bevor die vom Erpresser gesetzte Frist abgelaufen sei, habe er seinen Heimatstaat aus Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden verlassen. Zweitens lehne er Gewalt absolut ab und sei deshalb gegen die Militärdienstpflicht. Studenten seien während der Immatrikulation an der Universität von der Wehrdienstpflicht befreit. Mit dem Ausschluss von der Universität lebe diese jedoch wieder auf und er habe Dienst zu leisten. Der dritte Grund sei seine politische Aktivität im Rahmen der mit weiteren vier bis fünf Personen gegründeten Gruppe «(...)». Gemeinsam hätten sie nachts Flugblätter verteilt, in der Bestrebung, der iranischen Jugend die Augen zu öffnen und klar zu machen, dass in ihrem Land die Menschenrechte verletzt würden. Der Ettelaat habe keine Kenntnis von diesen Aktivitäten gehabt. Einmal sei er indes durch die soeben erwähnten Behördenmitglieder angehalten und befragt worden. Bevor er wieder freigelassen worden sei, sei er aufgefordert worden zu deklarieren, dass er keine weiteren politischen Aktivitäten gegen die Islamische Republik Iran verfolgen werde. Ab diesem Zeitpunkt habe er Schwierigkeiten an der Universität bekommen und sei schliesslich ausgeschlossen worden, wofür die genannte Behörde verantwortlich sei. Diese habe in der Folge auch seinen Reisepass bei ihm zu Hause geholt und ihm anschliessend annulliert zurückgegeben. Schliesslich sei zum selben Zeitpunkt ein Mitglied von «(...)» vom Ettelaat festgenommen worden. Wenn dieser Freund ihn verraten würde, würde das für ihn katastrophal enden. Der letzte Grund sei sein Engagement für die Rechte von Frauen und geflüchteten Afghanen. Auch habe er ein Mädchen vor der Sittenpolizei verteidigt. A.e Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Ausschlussbeschlussentscheid der Universität E._______ vom (...) im Original, eine Infobroschüre der Organisation «(...)», ein Infoblatt «pinkcross», einen Austrittsbericht der (...) vom 10. August 2017 sowie einen ärztlich-therapeutischen Bericht von Dr. med. F._______ vom 10. September 2018 ein. B. Mit Verfügung vom 3. April 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 reichte der Assistenzarzt G._______ von (...), einen weiteren den Beschwerdeführer betreffenden Austrittsbericht der (...) vom 28. Februar 2019 ein. D. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 6. Mai 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2019 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender Unterschrift Frist zur Beschwerdeverbesserung. F. Der Beschwerdeführer reichte die nunmehr von ihm eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift (Poststempel 20. Mai 2019) erneut ein. G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer innert angesetzter Frist auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und bevollmächtigen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Mai 2023 einen aktuellen Arztbericht sowie allfällige frühere Berichte einzureichen. Die Zwischenverfügung wurde nach Ablauf der Abholungsfrist durch die Schweizerische Post mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, während der Befragungen sei er gestresst sowie geschockt gewesen und er habe die übersetzende Person nicht gut verstanden, mithin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.3 Dem Protokoll der Anhörung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Befragung vorbrachte, er sei «pas très en form». Er nehme Medikamente gegen Schizophrenie (Akten SEM A15/30, Acceuil et introduction). Im Verlauf der Anhörung machte er verschiedene Bemerkungen zu seinem gesundheitlichen Befinden, etwa dass sein Kopf schwer sei, er das Gefühl habe, er habe Gips im Kopf (a.a.O. R10), sein Kopf brumme (a.a.O. R38), er sehr müde sei (a.a.O. R80), er einen Druck im Gehirn habe (a.a.O. R106) oder sein Kopf explodiere (a.a.O. R162). Nichtsdestotrotz lassen sich dem Protokoll keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt gewesen wäre. Namentlich ist festzustellen, dass er während der gesamten Anhörung stets fragebezogen geantwortet hat und seine teilweise langen Ausführungen durchwegs klar, verständlich und nachvollziehbar ausgefallen sind. Was die Übersetzung anbelangt, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung auf entsprechende Frage jeweils antwortete, er verstehe die dolmetschende Person gut. Während den Befragungen beanstandete er denn auch kein einziges Mal, den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin nicht verstanden zu haben und im Rahmen der Rückübersetzung brachte er lediglich zwei Mal kleine Korrekturen an. Schliesslich bestätigte er am Ende der Befragung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache (Farsi) rückübersetzt worden war. Darüber hinaus kann den Protokollen nichts entnommen werden, woraus auf Missverständnisse oder Verständigungsprobleme geschlossen werden könnte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. Die Protokolle können dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 6.1 Zunächst zweifelt die Vorinstanz an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Es laufe jeglicher Logik zuwider, wenn er behauptete, die iranischen Behörden hätten ihm seinen Pass aufgrund seiner politischen Aktivität entzogen, obwohl er verneint habe, dass diese überhaupt Kenntnis von den genannten Aktivitäten gehabt hätten. Auch die Schilderung des Abhandenkommens seiner Karte Melli und Shenasname würden nicht zu überzeugen vermögen. Sodann seien seine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Familie im Iran bei der BzP nicht vereinbar mit den Aussagen in einem Interview in einem schweizerischen Lokalmagazin, welches er als Beweismittel eingereicht habe. 6.2 Zu Art. 7 AsylG führt die Vorinstanz aus, die Antworten des Beschwerdeführers zur Frage nach der Funktion, dem Aufbau und der Arbeitsweise der Gruppe «(...)» seien trotz eingehender Befragung grösstenteils allgemein gehalten und pauschal ausgefallen. Den Aufbau der Gruppe habe er zudem an den beiden Befragungen jeweils unterschiedlich erklärt. Seine Erläuterung zum Vorgehen der Gruppe wirke ferner wenig erlebnisgeprägt und beschränke sich einzig auf die Beschreibung äusserer Handlungsabläufe. Von seiner Festnahme durch den Ettelaat habe er nicht konzise berichten können, obwohl es sich um ein prägendes Ereignis mit einschneidenden Wirkungen (Ausschluss von der Universität) gehandelt haben dürfe. In diesem Zusammenhang sei sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einerseits vorgebracht habe, für die Entlassung ein Formular unterzeichnet zu haben, in dem er regierungsfeindlichen Aktivitäten bezichtigt worden sei und ihm die Verantwortung für die Folgen seines Tuns übertragen worden sei. Demgegenüber habe er an anderer Stelle sein Freikommen damit begründet, dass keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. Aufgrund der wenig substantiierten und realitätsfremden Schilderungen sei zu folgern, dass seine mutmasslichen politischen Aktivitäten insgesamt nicht glaubhaft seien. Sodann habe er für den Ausschluss von der Universität wechselnde Begründungen vorgebracht. Anlässlich der BzP habe er diesen mit seiner politischen Tätigkeit begründet, bei der Anhörung demgegenüber mit einer sexuellen Beziehung beziehungsweise die Erpressung durch seinen ehemaligen Partner. Schliesslich seien die Schilderungen betreffend den Einsatz für die Rechte der afghanischen Flüchtlinge und den diesbezüglichen behördlichen Nachstellungen widersprüchlich, detailarm und unsubstantiiert. Bezüglich der geltend gemachten Homosexualität führte die Vorinstanz aus, es mute realitätsfremd an, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung im Mai 2016 aus Furcht, Scham und Schüchternheit nicht von seiner sexuellen Orientierung habe sprechen können, (...) Monate später aber ein Foto von sich für die (...) Ausgabe der Informationsbroschüre von «(...)» habe abbilden lassen und öffentlich über sein Leben als Homosexueller im Iran gesprochen habe. Seine Angaben betreffend die Erkennung seiner sexuellen Orientierung seien ferner unsubstantiiert, oberflächlich und würden jegliche Ausführungen zu allfälligen Gedanken- und Gefühlsvorgängen missen lassen. Aufgrund des dargelegten Risikos Kontakte beziehungsweise Beziehungen mit Männern zu unterhalten und den damit einhergehenden Sicherheitsmassnahmen mute es realitätsfremd an, dass er sich beim Liebesspiel habe filmen lassen. Bezeichnenderweise habe er den besagten Film nie selbst gesehen. Darüber hinaus habe er an der BzP als Hauptgrund für die Ausreise die Konversion zum Christentum genannt, diese aber anlässlich der Anhörung erst auf Nachfrage erwähnt. Zweifelhaft sei schliesslich der Wahrheitsgehalt der Ausführung betreffend den drogenabhängigen Freund, dessen Dealer der Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt habe. Während er das Vorbringen an der BzP geltend gemacht habe, habe er es in der späteren Anhörung erst am Schluss nach mehrmaliger Bestätigung, nun alle Asylgründe erwähnt zu haben, auf Nachfrage hin vorgetragen. Unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, auch bei Wahrunterstellung der Homosexualität des Beschwerdeführers sei er gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Iran keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt. Die Homosexualität sei zwar als Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu werten, reiche allein als solche aber nicht für die Anerkennung als Flüchtling. Es seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die sexuelle Neigung des Beschwerdeführers einem grösseren Personenkreis oder gar dem iranischen Staat bekannt sei. Bezüglich der Wehrdienstverweigerung führt die Vorinstanz aus, es liege keine flüchtlingsrelevante Verfolgungsmotivation vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden. Schliesslich seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Konvertit eine exponierte Stellung oder Funktion innerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft innegehabt hätte. Darüber hinaus würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die iranischen Behörden von der christlichen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten. 7. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er sei politischer Aktivist, was er mit Dokumenten belegen könne. Zudem sei er ein echter Homosexueller. Sinngemäss rügt er damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit habe sie Bundesrecht verletzt. 8. 8.1 Vorab ist die Wechselhaftigkeit zwischen den Hauptgründen für die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland festzustellen. An der summarischen Befragung führte er als Hauptgrund die Konversion zum Christentum an. Anlässlich der Anhörung erwähnte er diese nur am Rande auf Nachfrage. Demgegenüber nannte er seine Homosexualität und die Verhaftung seines Freundes aus der Gruppe «(...)» als Hauptgründe, welche er an der BzP nicht vorgebracht hatte. Auch wenn kleinere Widersprüche zwischen den beiden Befragungen erklärbar und nachvollziehbar sind, so ist dennoch zu erwarten, dass zumindest die Hauptgründe im Kern gleichbleibend vorgebracht werden. Insoweit bestehen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 8.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und weshalb er die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm gegründeten politischen Gruppe «(...)» zu deren Aufbau, Strategie sowie Arbeitsweise und Funktionen der Kernmitglieder insgesamt sehr allgemein und pauschal ausgefallen sind. Von einem aktiven Gründungsmitglied, welches darüber hinaus über eine universitäre Ausbildung verfügt, dürfen zu diesen Punkten ohne Weiteres konkrete und substantiierte Angaben erwartet werden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die explizite Verneinung des Beschwerdeführers der Kenntnisse seiner politischen Tätigkeit durch die iranischen Behörden nicht vereinbar damit ist, er sei vom Ettelaat festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden. Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel werden ferner dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer bis heute die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Dokumente im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung nicht eingereicht hat. Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Prozess der Selbstfindung als Homosexueller überzeugend und nachvollziehbar darzulegen. Zu Recht hat sie die diesbezüglichen Aussagen als oberflächlich, unsubstantiiert sowie realitätsfremd erachtet. Ebenfalls trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er im Iran Kontakte zu anderen homosexuellen Männern gepflegt habe, nur sehr allgemein äusserte. In diesem Zusammenhang ist schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen, dass es in Anbetracht des Risikos, homosexuelle Beziehungen zu unterhalten im Iran, nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Liebesspiel habe filmen lassen. Im Übrigen ist festzustellen, dass er gemäss seinen eigenen Angaben das entsprechende Video, mit welchem er je nach Version erpresst worden sein will, nie gesehen hat. Mit dem blossen, nicht weiter substantiierten Festhalten am Vorbringen betreffend seine Homosexualität in der Rechtsmitteleingabe vermag er jedenfalls die diesbezüglichen überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Schliesslich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung weiter die Wehrdienstverweigerung und die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum als nicht asylrelevant erachtet. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer dazu nicht mehr, mithin kann insoweit - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen das Gericht nichts beizufügen hat. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt angewendet sowie zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer seine Verfolgung im Iran wie ausgeführt nicht glaubhaft darlegen konnte, ist ebenso nicht glaubhaft, er sei bei einer Rückkehr der Gefahr einer nach Völkerrecht verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug, trotz der behördlichen Repression gegen die aktuellen Protestbewegungen, nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Dem zuletzt eingereichten Austrittsbericht der (...) vom 28. Februar 2019 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt insbesondere unter einer rezidivierenden depressiven Störung, dazumal schweren Episode mit psychotischen Symptomen und unter einer psychischen Verhaltensstörung durch Opioide litt. Aktuelle ärztliche Berichte liegen dem Gericht nicht vor. Der Beschwerdeführer reichte solche auch auf Aufforderung nicht ein beziehungsweise holte er die Zwischenverfügung vom 18. April 2023, in welcher er aufgefordert wurde, aktuelle Arztzeugnisse einzureichen, auf der Post nicht ab. Dieses Verhalten hat er sich anrechnen zu lassen. 10.4.3 Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auf medizinische Behandlung angewiesen sein, ist davon auszugehen, dass er eine adäquate, wenn eventuell auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz, wird beanspruchen können. Das iranische Gesundheitssystem weist generell ein relativ hohes Niveau auf. Mehr als 1'800 Psychiater sind im Iran tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Abteilungen sind in Spitälern vorhanden (vgl. Urteile BVGer E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 8.6.2.3, E-1261/2020 vom 14. März 2023 E.8.5.4 und E-3252/2020 vom 30. Mai 2023 E. 10.4.2.3, je m.w.H.). Bei einer weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben könnten seine psychischen Probleme somit auch im Heimatstaat behandelt werden. Es steht ihm schliesslich frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, SR 142.312). 10.4.4 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gut ausgebildeten Mann handelt, der über einige Jahre Berufserfahrung als (...) verfügt. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte von ihm im Iran. Zwar macht er geltend, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. In Anbetracht seiner insgesamt nicht glaubhaften Vorbringen bestehen aber auch diesbezüglich erhebliche Zweifel, mithin ist anzunehmen, dass er noch über entsprechende Kontakte verfügt. Jedenfalls ist es dem Beschwerdeführer aber zumutbar, sich um eine allfällige Kontaktaufnahme mit seinen Verwandten zu bemühen. Auch wenn eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, sind in casu die hohen Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdefrüher die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: