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E-3252/2020

E-3252/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige arabischer Ethnie, suchte am 30. September 2016 gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ (Verfahren E-3241/2020) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Gemäss Meldung des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) vom 4. Oktober 2016 besassen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn so- wohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 Visa für die Schweiz, bei welchen als Hauptreisezweck jeweils der Besuch von Familie/Freunden angegeben worden war. B. Am 18. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Be- fragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 3. August 2017 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung durch das SEM. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe bei ihrem letzten Besuch in der Schweiz im Juni/Juli 2016 beziehungsweise Juli/August 2016 ein Paket, in welchem sich (…) befunden haben sollten, von einem Mann namens C._______ erhalten, einem Mitglied der Ahwazi Democratic Popular Front (ADPF). Er habe sie gebeten, dieses Paket in den Iran mitzunehmen und dort einer Person zu übergeben. Nach der Rückkehr in den Iran habe ihr anderer Sohn D._______ (Verfahren E-3199/2020, Abschreibungsentscheid am 5. Oktober 2021 nach Rege- lung des Aufenthaltsstatus durch Heirat und Rückzug der Beschwerde; An- merkung BVGer) das Paket der gewünschten Person übergeben. Drei Wo- chen danach habe sie frühmorgens einen Anruf von C._______ erhalten, welcher ihr mitgeteilt habe, dass die Person, welche das Paket aus der Schweiz erhalten habe, aufgeflogen und weitere Personen verhaftet wor- den seien. Sie selbst solle mit ihrer Familie das Haus verlassen, weil sie in Gefahr seien. Sie habe D._______, der sich zu diesem Zeitpunkt in E._______ befunden habe, informiert und ihm mitgeteilt, nicht mehr nach Hause nach F._______ zu kommen, da auch er in Gefahr sei. Anschlies- send habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, einem ehemaligen (…), und B._______ das Haus verlassen. Sie seien alle gemeinsam zu ihrer Cousine gereist. Ihr Ehemann habe sich bei den Nachbarn erkundigt und dabei erfahren beziehungsweise hätten die Nachbarn ihrem Ehemann mit- geteilt, dass ihr Haus von den Pasdaran und weiteren Beamten durchsucht worden sei. Daraufhin habe ihre Familie den Entschluss gefasst, den Iran

E-3252/2020 Seite 3 zu verlassen. Ihren Ehemann habe sie an der (…) Grenze zurücklassen müssen, da er sich den Fuss verletzt habe. Deshalb sei sie alleine mit ih- rem Sohn B._______ in die Schweiz gereist. Ihr Ehemann befinde sich zur- zeit in Griechenland. Ihren Sohn D._______ habe sie seit der Flucht erst- mals wieder in der Schweiz im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ getroffen. Ihr ältester Sohn H._______ lebe nach wie vor im Iran und habe dort keinerlei Probleme. Des Weiteren führte sie aus, dass niemand aus ihrer Familie jemals poli- tisch aktiv gewesen sei. Einzig ihr Sohn D._______ habe mit der ADPF zusammengearbeitet, was sie aber erst in der Schweiz von ihm erfahren habe. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, gab sie zu Protokoll, sie sei erkältet, habe Ohren- und Schulterschmerzen, einen zu tiefen Blutdruck und sei schwer depressiv, jedoch nicht in psychotherapeutischer Behand- lung. C. Am 21. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton I._______ zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 3. April 2017 informierte das Migrationsamt des Kan- tons I._______ das SEM darüber, dass die Beschwerdeführerin strafrecht- lich in Erscheinung getreten sei, und stellte einen Priorisierungsantrag. E. Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen Nachweis für das Eheverhältnis zu erbringen, da die griechi- schen Behörden die Schweiz um Übernahme ihres vermeintlichen Ehe- mannes ersucht hätten. F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Ko- pie inklusive deutscher Übersetzung ihres Personalausweises zuhanden des SEM ein und stimmte der Zusammenführung mit ihrem Ehemann zu. G. Am 2. November 2017 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte dort am folgenden Tag um Asyl nach.

E-3252/2020 Seite 4 H. Mit Schreiben vom 1. und 22. April 2020 teilte das SEM der Beschwerde- führerin mit, die kantonalen Behörden hätten mitgeteilt, dass gegen ihren Ehemann am 12. Dezember 2019 ein Strafbefehl wegen mehrfacher Dro- hung und mehrfacher Beschimpfung ihrerseits erlassen worden sei und dass sie sich in getrennten Unterkünften aufhielten. Sie werde daher in- folge ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dazu aufgefordert, Stellung be- treffend ihre aktuelle Beziehung zu ihrem Ehemann sowie sich daraus möglicherweise ergebende Konsequenzen für ihr Asylgesuch zu nehmen und die Frage zu beantworten, ob bereits ein Scheidungsverfahren einge- leitet worden sei. I. Mit Schreiben vom 26. April 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, sie pflege wegen ihrer Kinder eine freundschaftliche, aber formelle Be- ziehung mit einem Minimum an persönlichem Kontakt zu ihrem Ehemann. Den Scheidungsprozess habe sie eingeleitet und deshalb noch mehr Angst, dass ihr Asylantrag abgelehnt und sie in den Iran zurückgeschickt werde. Die Familie ihres Mannes werde denken, dass sie ihn betrogen und verlassen habe. Im Iran sei sie von Gesetzes wegen nicht geschützt. J. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 – eröffnet am 26. Mai 2020 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, welcher mit dem Wegweisungsvollzug ihrer Söhne (B._______ und D._______) zu koordinieren sei. Der Entscheid des SEM erfolgte in Kenntnis der Asylakten ihres Eheman- nes und ihres Sohnes B._______ (beide N […]) sowie der Asyldossiers ihrer Söhne D._______ (N […]) und J._______ (N […]). K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2020 liess die Beschwer- deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be- antragte, die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei

E-3252/2020 Seite 5 die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbei- ständin beantragt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie Scans der Reisepässe von ihr und ihren beiden Söhnen zu den Akten sowie verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), auf welche – sofern erforder- lich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen wird. L. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2020 verfügte die damals zuständige Instruktionsrichterin, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten, das vorliegende Beschwerdeverfahren E-3252/2020 werde mit den Verfahren der Söhne der Beschwerdeführerin ([B._______] E-3241/2020 und [D._______] E-3199/2020) insoweit koordi- niert, als das gleiche Spruchgremium eingesetzt werde und die Verfahren

– soweit möglich – parallel geführt würden, hiess die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbei- ständung durch Rechtsanwältin Lara Märkli gut und verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. M. Am 17. Juli 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. N. Am 22. Juli 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde- führerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gewährte ihr gleichzei- tig die Möglichkeit zur Replik. O. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 brachte das Amt für Migration und Integra- tion des Kantons I._______ dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach seinem negativen Asyl- entscheid die Schweiz innert Ausreisefrist am (…). Juli 2020 verlassen habe und nach K._______, Türkei, ausgereist sei.

E-3252/2020 Seite 6 P. Am 25. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik unter Bei- lage eines englischsprachigen Arztberichts von Dr. med. L._______, Fach- arzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Juni 2020 ein. Q. Am 23. Februar 2022 liess die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungs- gericht ihre Kostennote zukommen. R. Infolge Pensionierung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin wurde das Verfahren auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. S. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen aktuellen und umfassenden Arztbericht – sofern sie sich weiter in medizinischer Behandlung befinde – sowie allfällige frühere Arztberichte einzureichen. T. Am 20. Juli 2022 liess die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mehrere frühere Arztberichte zukommen, wel- che sich sowohl zu ihren physischen als auch psychischen Beschwerden äussern. Zudem wurde festgehalten, dass ein aktueller, umfassender Arzt- bericht in Auftrag gegeben worden sei und die Beschwerdeführerin sich in stationärer, psychiatrischer Behandlung befinde. U. Mit Schreiben vom 15. August 2022 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in stationärer Behandlung befinde und ein Austritt noch nicht geplant sei (unter Beilage eines E-Mails vom 26. Juli 2022 der behandelnden Psychologin an die Rechtsvertreterin). Ein aktuel- ler, umfassender Arztbericht habe aufgrund der gegenwärtigen Behand- lung noch nicht erstellt werden können. V. Am 6. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der M._______ vom 1. September 2022 zu den Akten.

E-3252/2020 Seite 7 W. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2022 wurde die Vorinstanz auf- grund der neu ins Recht gelegten Dokumente erneut zur Vernehmlassung eingeladen. X. Am 16. Dezember 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Diese wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2022 der Be- schwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt. Y. Am 18. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin die Triplik ein.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert übernommen worden.

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E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das

E-3252/2020 Seite 9 Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.1.1 Betreffend Unglaubhaftigkeit führte das SEM im Wesentlichen aus, weder die Beschwerdeführerin noch ihre übrigen Familienmitglieder hätten vor dem zweiten Aufenthalt in der Schweiz im Sommer 2016 jemals Prob- leme im Iran gehabt. Diese hätten erst nach der Rückkehr aus der Schweiz in den Iran begonnen. Hierzu sei anzumerken, dass sie keine überzeugen- den Dokumente vorzuweisen vermöge, die belegen würden, dass sie und ihre beiden Söhne tatsächlich nach dem Besuch in der Schweiz wieder in den Iran zurückgekehrt seien. Insbesondere habe sie ihren Pass nicht ein- gereicht, obwohl sich dieser in einer Kommode in ihrem Haus in F._______ befinden solle. Sodann gebe es weder einen Beweis für ihren Aufenthalt noch für denjenigen ihrer Söhne im Iran bis zur angeblich erneuten Aus- reise im Herbst 2016 Richtung Schweiz. Zwar würden die sich in den Akten befindenden Computerausdrucke dreier Boardingpässe für sie und ihre beiden Söhne D._______ und B._______ für einen Flug von N._______ nach O._______ am (…). August 2016 gelten, ein konkreter Hinweis, dass sie diesen Flug auch tatsächlich angetreten seien, fehle aber. Fraglich sei denn auch, wie und wann sie alle nach N._______ gelangt sein wollten. Weiter gebe es keinerlei Belege für ihre allfällige Weiterreise von O._______ in den Iran. Aufgrund dessen vermöchten diese Boardingpässe keinen Beweiswert für ihre tatsächliche Rückkehr in den Iran nach dem Besuch bei ihrer Schwester in der Schweiz zu entfalten. Gestützt darauf sei auch die von ihr und ihrer Familie geltend gemachte Verfolgung im Iran, welche durch ihre Rückkehr sowie die ihrer beiden Söhne D._______ und B._______ in die Heimat und der damit einhergehenden angeblichen Mit- fuhr verbotener Mobiltelefone ausgelöst worden sei, erheblich zu bezwei- feln. Diese Zweifel würden durch ihre Behauptung gestützt, wonach sie circa drei Wochen nach ihrer Rückkehr in den Iran eines Morgens telefo- nisch gewarnt worden sei, dass die iranischen Sicherheitskräfte die Mobil- telefone aus der Schweiz gefunden und deshalb zahlreiche Festnahmen vorgenommen hätten. Deshalb hätten sie – als Familie, die die Mobiltele- fone in den Iran eingeführt habe – befürchten müssen, von den iranischen Behörden identifiziert und festgenommen zu werden, und sie sei sofort nach dem Anruf gemeinsam mit ihrem Ehemann und B._______ zu einer Verwandten geflüchtet. Dort hätten sie gleichentags erfahren, dass die Si- cherheitskräfte bereits ihr Haus in F._______ durchsucht hätten. Dass die Hausdurchsuchung durch die iranischen Behörden einige Stunden nach einer gerade noch rechtzeitig erfolgten telefonischen Vorwarnung sowie

E-3252/2020 Seite 10 der eigenen Flucht aus F._______ erfolgt sein solle, erscheine unwahr- scheinlich und konstruiert. Ausserdem wirke es lebensfremd, dass sie alle sich nach der noch nicht einmal zwei Tage zurückliegenden angeblichen Flucht aus F._______ bereits auf den Weg in die Türkei gemacht haben wollten, ohne ihre tatsächliche Verfolgungsgefahr abgeklärt zu haben; ins- besondere da es sich dabei um eine schwerwiegende Entscheidung – Ver- lassen der Heimat und Zurücklassen des gesamten Hab und Guts – ge- handelt habe und sie aufgrund des vormaligen Berufs des Ehemannes als (…) von F._______ mit grösster Wahrscheinlichkeit noch Kontakte zu den dortigen Behörden und Sicherheitskräften gehabt haben müssten. Hinzu komme, dass sie noch über weitere Familienangehörige im Iran verfügen würden, welche die Verfolgungslage hätten abklären können. Insgesamt könne somit weder geglaubt werden, dass sie und ihre Familie im Iran auf- grund der Einfuhr verbotener Mobiltelefone für die ADPF verfolgt worden seien, noch, dass sie eine begründete Furch davor habe, in Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise einer Reflexverfolgung in die- sem Kontext ausgesetzt zu sein.

E. 4.1.2 Betreffend Asylrelevanz führte das SEM im Wesentlichen aus, der bereits zuvor eingereiste Sohn J._______ mache andere Asylvorbringen geltend als die Beschwerdeführerin und die übrigen Familienmitglieder. Da sich die Vorbringen von J._______ gemäss SEM sodann als unglaubhaft herausgestellt hätten, fehle es in diesem Zusammenhang an konkreten Hinweisen, aus denen sie eine begründete Furcht vor einer allfälligen Re- flexverfolgung für sich selbst ableiten könne. Ihr Vorbringen – sie sei von ihrem Ehemann massiv verbal bedroht worden, nachdem sie ihm gegenüber ihren Scheidungswunsch kundgetan habe – sei einzig durch die Anzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Ge- walt belegt, von welcher das SEM erst durch die zuständige kantonale Be- hörde erfahren habe. Trotz ihrer Mitwirkungspflicht habe sie das SEM nicht selbst über die Drohungen ihres Ehemannes, die von ihr erstattete Anzeige sowie die damit zusammenhängenden Befürchtungen ihrerseits im Hin- blick auf eine allfällige Rückkehr in den Iran informiert. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen habe sie erst im Rahmen des gewährten rechtlichen Ge- hörs geäussert und auch nur in sehr allgemeiner Form, was insgesamt zu Zweifeln an der tatsächlichen Intensität ihrer angeblichen Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in den Iran führe. In ihrer Stellungnahme habe sie angeführt, Angst vor der Familie ihres Ehemannes im Iran zu ha- ben, welche ihr wegen ihrer Scheidungsabsicht Ehebruch vorwerfen

E-3252/2020 Seite 11 könnte; ohne dabei jedoch zu konkretisieren, weshalb ihr Scheidungs- wunsch unter diesem Aspekt betrachtet werden könnte. Dass ihr Ehemann ihr dies vorwerfen würde, habe sie nicht geltend gemacht. Auch aus den Strafakten zur Anzeige gegen ihren Ehemann gehe nicht hervor, dass der Auslöser ihrer gemeinsamen Probleme mit einem Ehebruchvorwurf in Zu- sammenhang stehe. Weiter führe sie aus, inzwischen im Interesse der ge- samten Familie zwar mit minimalem persönlichem Kontakt, aber wieder in freundschaftlicher Beziehung zu ihrem Ehemann zu stehen. Aufgrund des- sen fehle ein erkennbarer Grund für die von ihr befürchtete Eskalation der Situation bei einer Rückkehr in den Iran sowohl vonseiten der Familie ihres Ehemannes als auch vonseiten der iranischen Behörden. Hinzu komme, dass sie zwar behaupte, die Scheidung eingeleitet zu haben, diesen Um- stand aber weder mit entsprechenden Dokumenten noch mit konkreten An- gaben belege. Somit sei nicht ausreichend erstellt, dass sie sich tatsächlich von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle. Weiter hielt das SEM fest, Scheidungen würden von konservativen Kreisen im Iran zwar immer noch missbilligt, die soziale Realität sei aber eine an- dere. Offizielle Statistiken würden zeigen, dass ein Fünftel bis ein Viertel, in urbanen Gebieten wie Teheran sogar ein Drittel aller Ehen, geschieden werde. Was Fragen der häuslichen Gewalt sowie der rechtlichen und sozi- alen Aspekte einer Scheidung betreffe, seien Frauen im Iran nicht mehr sich selbst überlassen. Insbesondere in städtischen Gebieten sei grund- sätzlich eine weitreichende Schutzinfrastruktur vorhanden, an welche sich Frauen in familiären Notlagen wenden könnten (unter Verweis auf das Ur- teil des BVGer E-1304/2018 vom 26. April 2018 E. 4.3 mit Hinweis auf die Schutzinfrastruktur). Aufgrund diverser Gesetzesrevisionen sei es heutzu- tage auch Frauen im Iran möglich, eine Scheidung einzureichen und nach der Scheidung das Brautgeld sowie Alimente für die während der Ehe ge- leistete Hausarbeit einzufordern. Dies sei auch möglich, wenn eine Frau Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei. Unter diesen Voraussetzungen sei nicht davon auszugehen, dass alleine ihr Wunsch nach einer Schei- dung von ihrem Ehemann wegen häuslicher Gewalt im Iran grundsätzlich als illegitim wahrgenommen werde und zu einer strafrechtlichen Verfolgung führe. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien somit nicht asylrelevant.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es ihre Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe.

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E. 4.2.1 Betreffend Unglaubhaftigkeit entgegnete die Beschwerdeführerin, ihr Sohn D._______ habe nebst den bereits in den Akten vorhandenen drei Boardingpässen für einen Flug von N._______ nach O._______ am (…). August 2016, nunmehr Scans der Reisepässe von sich, ihr und ihrem Sohn B._______ gefunden. Aus diesen Scans werde ersichtlich, dass sie und ihre beiden Söhne D._______ und B._______ den Flug am (…). Au- gust 2016 auch effektiv angetreten hätten. Hinzu komme, dass die drei Familienmitglieder die Rückreise in den Iran betreffend Reiseweg überein- stimmend und detailliert geschildert hätten, womit die Rückreise insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen sei. Weiter brachte sie vor, die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei ihrem Sohn D._______ um einen ehemaligen Mitarbeiter [von] P._______ handle, der «die Seite gewechselt» habe und in der Lage sei, wichtige In- formationen, welche er durch seine Tätigkeit für P._______ erhalten habe, an die ADPF weiterzugeben. Hinzu komme, dass ihr Sohn ein gut ausge- bildeter (…) sei und damit die Fähigkeit besitze, (…) zu schreiben, welche die verschlüsselte Kommunikation zwischen Mitgliedern der ADPF ermög- lichen würden. Die iranischen Behörden hätten daher ein grosses Inte- resse daran gehabt, ihren Sohn möglichst schnell festzunehmen. Deshalb sei es – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – gerade nicht un- wahrscheinlich, dass die Pasdaran ihr Haus noch am selben Tag durch- sucht hätten, an dem sie gewarnt und geflohen seien. Zur Abklärung der tatsächlichen Verfolgungsgefahr sei sodann keine Zeit geblieben, da sie aufgrund der Tätigkeit [von] D._______ von einem erhöhten Gefährdungs- profil habe ausgehen müssen und ihr bewusst gewesen sei, dass D._______ deshalb den iranischen Behörden namentlich bekannt gewe- sen sei und diese ihn daher schnell ausfindig machen würden. Ferner seien die Aussagen der verschiedenen Familienmitglieder – trotz separater Flucht aus dem Iran und somit fehlender Möglichkeit sich gegenseitig ab- zusprechen – in den wesentlichen Punkten deckungsgleich, was die Glaubhaftigkeit der Schilderungen stärke.

E. 4.2.2 Zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen führte die Beschwerdeführerin aus, sie befürchte, dass die Familie ihres Noch-Ehemannes sie aufgrund ihres geäusserten Scheidungswillens im Falle einer Rückkehr in den Iran des Ehebruchs bezichtigen werde. Das iranische Strafgesetzbuch sehe für Ehebruch die Todesstrafe vor (unter Verweis auf eine Schnellrecherche der SFH vom 10. April 2015 zu Iran: Gefährdungslage bei der Rückkehr in den Iran mit einem unehelichen Kind). Angesichts der getrennten Unterkünfte und ihrer Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt

E-3252/2020 Seite 13 seien die Zweifel der Vorinstanz an ihrem Scheidungswillen nicht nachvoll- ziehbar. Hinzu komme das Engagement ihres Sohnes D._______ für die ADPF. Aufgrund dieser beiden Umstände sei sie ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Im Iran sei seit Jahren zu beobachten, dass auch Familienangehörige von politisch Verfolgten im Sinne eine Re- flexverfolgung verfolgt werden würden (unter Verweis auf einen Bericht der SFH: Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, Stand 13.09.2006). Ihr Sohn H._______, der noch im Iran wohnhaft sei, habe aufgrund dessen kurz nach der Ausreise der Familie seine Stelle verloren. Eine innerstaatli- che Fluchtalternative sei sodann aufgrund des weitreichenden Wirkungs- kreises des iranischen Sicherheits- und Geheimdienstes ausgeschlossen. Dementsprechend sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Be- schwerdeführerin habe auch mit den eingereichten Scans von Auszügen ihres Reisepasses und der Reisepässe ihrer Söhne die erheblichen Zweifel an ihrer gemeinsamen Rückkehr in den Iran im Sommer 2016 nicht ent- kräften können. Primär falle auf, dass nicht Kopien der vollständigen Rei- sepässe, sondern jeweils nur zwei Seiten davon eingereicht worden seien. Dies sei ein Indiz dafür, dass sie und ihre Söhne versuchen würden, etwas vor den Asylbehörden zu verheimlichen. Weiter dränge sich der Verdacht auf, dass sie und ihre Söhne noch immer im Besitz ihrer iranischen Reise- pässe seien und diese somit entgegen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- pflicht im Zusammenhang mit ihren Asylgesuchen nicht eingereicht hätten. Dies wiederum stütze zusätzlich den Verdacht, dass sie und ihre Söhne den Asylbehörden wesentliche Informationen vorenthalten würden. Die Stempeleintragungen in den eingereichten Passauszügen belegten ledig- lich eine Einreise über einen Flughafen in der Schweiz am 11. Juli 2016 sowie eine Ausreise aus Q._______ über den Flughafen von N._______ am (…). August 2016. Belege, wann und wie sie und ihre Söhne die Schweiz verlassen hätten und nach N._______ gelangt seien, fehlten nach wie vor. Zudem gebe es keine ausreichenden Hinweise dafür, wie ihre Reise von N._______ aus weiter verlaufen sei und ob sie am Ende tatsäch- lich in den Iran zurückgekehrt seien. Es seien auch keine Belege einge- reicht worden, die im geltend gemachten Zeitraum für einen erneuten Auf- enthalt im Iran sprächen. Ihr weiteres zentrales Vorbringen – der Scheidungswunsch sowie die damit einhergehende Gefahr als geschiedene Frau, welcher Ehebruch vorgewor-

E-3252/2020 Seite 14 fen werde, in den Iran zurückzukehren – habe sie bis anhin weder konkre- tisiert noch habe sie Belage für das angebliche Scheidungsverfahren ein- gereicht. Dementsprechend habe sie nicht glaubhaft dargelegt, bei einer Rückkehr als geschiedene und alleinstehende Frau eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden beziehungsweise pri- vate Dritte zu haben.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin replizierte dazu im Wesentlichen, aus den ein- gereichten Scans der Reisepässe könne nicht automatisch geschlossen werden, sie und ihre Angehörigen würden versuchen, etwas vor den Asylbehörden zu verheimlichen. Im Gegenteil versuche sie, ihrer Mitwir- kungspflicht – so gut es gehe – nachzukommen. Die Vorinstanz dürfe dar- aus sodann nicht schliessen, sie und ihre Familie seien immer noch im Besitz der Reisepässe. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Scans, welche ihr Sohn aus einer alten E-Mail habe erhältlich machen können. Weder sie noch ihre Familienangehörigen seien im Besitz oder hätten Zugang zu ihren (vollständigen) Identitätspapieren. Daher sei es auch nicht möglich, weitere Seiten der Pässe einzureichen. Die Scans wür- den eine Ausreise aus der Schweiz und die Einreise in die R._______ am (…). August 2016 nachweisen. Dies bestärke die Glaubhaftigkeit der ein- heitlichen Aussagen der Familienangehörigen zum Reiseweg und zur Flucht. Sodann sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie und ihre Familie die Schweiz hätten verlassen und in die R._______ reisen sollen, ohne dabei nach Hause in den Iran zurückzukehren. Die Vorinstanz habe zudem we- der in ihrem Asylentscheid noch in der Vernehmlassung berücksichtigt, dass sie und ihre Familie der ethnischen Minderheit der Ahwazi-Araber an- gehörten, weshalb die geltend gemachte Diskriminierung durchaus glaub- haft sei und der Familie im Falle einer Wegweisung in den Iran schlimme Konsequenzen durch den iranischen Staat drohten. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe die Absicht gehabt, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, dies sei für sie aber aufgrund re- ligiöser und traditioneller Gründe sowie aufgrund ihrer psychischen Verfas- sung und der Angst vor der Reaktion ihres Ehemannes im Falle der Schei- dungseinreichung nicht einfach. Zudem willige ihr Ehemann nicht in eine Scheidung ein. Sie habe zeitweise den gemeinsamen Wohnort verlassen müssen und ihr Ehemann sei wegen seines Verhaltens auch festgenom- men worden. Sie führe bereits jetzt keine Beziehung mehr mit ihrem Ehe- mann und sei somit als alleinstehende Frau einer ethnischen Minderheit bei einer Rückkehr in den Iran besonders gefährdet. Ihre Schilderungen zu

E-3252/2020 Seite 15 ihrer Scheidungsabsicht seien glaubhaft und liessen sich auch dem beige- legten Arztbericht vom 25. Juni 2020 (recte 26. Juni 2020) entnehmen. Zu- dem könne dem Arztbericht entnommen werden, dass sie unter (…) sowie unter einer (…) leide, weswegen sie in der Schweiz bereits mehrmals be- handelt worden sei.

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend darge- legt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausge- fallen sind und auch nicht von einer Reflexverfolgung wegen ihrer Famili- enmitglieder (insbesondere ihrer Söhne B._______, D._______ und J._______) auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung und den beiden Vernehmlassungen verwiesen werden. Den über- zeugenden Argumenten des SEM werden keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanz- lichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass – entgegen der Behauptung in der Rep- lik – ihr Sohn D._______, wie auch die übrigen Familienmitglieder, keinerlei Asylgründe glaubhaft machen konnten. Betreffend das Schicksal des im- mer noch im Iran wohnhaften Sohnes ist festzuhalten, dass es sich bei dem Vorbringen, wonach dieser seine Stelle aufgrund der Tätigkeiten einzelner Familienmitglieder für die ADPF kurz nach deren Flucht verloren habe, um eine blosse Behauptung handelt, die durch keinerlei Beweise belegt wor- den ist.

E. 5.2.1 Betreffend die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Scans von Auszügen aus ihrem Reisepass sowie aus den Reisepässen ihrer Söhne B._______ und D._______ ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung – festzuhalten, dass diese aufgrund der Stempeleintragungen lediglich eine Einreise über den Flughafen Zürich in die Schweiz am 11. Juli 2016 (wobei ihr Sohn D._______ einen anderen Stempel aufweist, als sie und ihr Sohn B._______) sowie eine Ausreise aus Q._______ über den Flughafen N._______ am (…). August 2016 be- legen. Belege dafür, wann und wie die Beschwerdeführerin und ihre Fami- lienmitglieder die Schweiz verlassen haben und nach N._______ gelangt sind, fehlen. Ebenso fehlen Bescheinigungen dafür, wie die Reise von N._______ aus weiterging sowie für die Rückkehr in den Iran und ihren

E-3252/2020 Seite 16 angeblichen dortigen Aufenthalt sowie der ihrer Familie im geltend ge- machten Zeitraum. Dieses spärliche und immer wieder nur teilweise Vor- bringen von «zufälligerweise» noch aufgefundenen neuen Beweismitteln, welche wiederum nur Teilaspekte der gemachten Aussagen stützen dürf- ten, aber nicht geeignet sind, um die Hauptvorbringen zu beweisen, trägt nicht zur Glaubhaftmachung der Umstände bei. Dem SEM ist zuzustim- men, dass dies vielmehr darauf hinweist, sie und ihre Angehörigen würden versuchen, etwas zu verheimlichen. Angesichts der Tatsache, dass sich ein Sohn der Beschwerdeführerin so- wie mehrere Verwandte seit Beginn des Verfahrens immer noch im Iran aufhalten und sie sowie die übrigen sich in der Schweiz befindenden Fa- milienmitglieder aussagten, ihre Reisepässe befänden sich noch im Iran, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdefüh- rerin nicht möglich gewesen sein soll, den Reisepass zu beschaffen und dadurch eine Rückkehr in den Iran zu belegen. Ihr pauschaler Hinweis, sie versuche ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, weshalb sie beschwer- deweise – mithin erst vier Jahre nach ihrer Flucht – die Scans eingereicht habe, vermag nicht zu überzeugen.

E. 5.2.2 Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist bei der Entscheid- findung zu berücksichtigen und die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwir- kungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tra- gen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Ur- teil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1; siehe fer- ner Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123; CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en pro- cédure administrative, 2008, Rz. 795 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde während des Verfahrens ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen (SEM-Akte A6/11 S. 2; A24/17 F14 f., F105 - F108; Vernehmlassung vom 17. Juli 2020). Gestützt auf die zitierte

E-3252/2020 Seite 17 Rechtsprechung ist es vorliegend nicht Aufgabe der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückkehr in den Iran noch weiter zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit in Überein- stimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Rückkreise in den Iran im Sommer 2016 nicht hat glaubhaft machen können. Dies hat zur Folge, dass sie aus ihrem Vorbringen, sie habe den Iran illegal ohne gültigen Reisepass verlassen, was im Falle ihrer Rückkehr dazu führe, dass sie bei der der Ankunft verhaftet und vor ein Spezialge- richt gestellt werde, wobei ein besonderes Augenmerk auf abgewiesene Asylsuchende gelegt werde (unter Hinweis zwei Länderanalysen der SFH aus den Jahren 2010 und 2011, Beschwerdebeilage 6 und 7), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Sie konnte nach dem Gesagten nicht nachweisen, dass sie den Iran tatsächlich illegal verlassen hat.

E. 5.3 Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Probleme mit ihrem Ehemann infolge ihres Scheidungswunsches keinen Anlass zur Befürchtung, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerde- ebene ihre Scheidungsabsicht zwar wiederholte, den Akten aber keine konkreten Anhaltspunkte beziehungsweise Beweismittel zu entnehmen sind (wie bspw. Eheschutzmassnahmen, anderweitige gerichtliche Doku- mente), die darauf hinweisen würden, dass sie diesbezüglich tatsächlich bereits (rechtliche) Schritte eingeleitet hätte. Die Ausführungen der Be- schwerdeführerin, wonach die Einreichung einer Scheidung für sich auf- grund religiöser und traditioneller Gründe sowie ihrer psychischen Verfas- sung und der Angst vor der Reaktion ihres Ehemannes nicht einfach sei (vgl. Replik, S. 2), überzeugen nicht. Ihr Ehemann hat die Schweiz am

27. Juli 2020 auf dem Luftweg in Richtung K._______ (Türkei) verlassen (BVGer-act. 7). Spätestens seit diesem Datum hätte sie – ohne direkte Re- pressalien ihres Ehemanns befürchten zu müssen – in der Schweiz die Möglichkeit gehabt, die Scheidung (im Rahmen eines internationalen Scheidungsverfahrens) einzureichen. Bezeichnend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin diesen Umstand dem Gericht nicht selbst mitteilte. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Anzeige gegen ihren Ehemann (SEM-Akte A25/3; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020

E-3252/2020 Seite 18 Ziff. I/3 und II/2) informierten auch hier die kantonalen Behörden die ver- fahrensleitende Behörde über die veränderte Sachlage. Die Beschwerde- führerin kam ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG einmal mehr nicht nach (vgl. vorhergehend E. 5.2.2). Der Vorinstanz ist weiter beizu- pflichten, dass die Beschwerdeführerin ihre Befürchtungen im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in den Iran nur in sehr allgemeiner Form schilderte und es bis anhin unterliess, sich diesbezüglich konkret zu äussern (Verfü- gung des SEM vom 20. Mai 2020 Ziff. II/2; Replik S. 2). Festzuhalten ist letztlich, dass die Beschwerdeführerin immer noch mit ihrem Ehemann ver- heiratet ist, folglich würde sie auch nicht als geschiedene Frau in den Iran zurückkehren. Des Weiteren macht sie nicht geltend, dass sie nach ihrer Anzeige 2019 von ihrem Ehemann abermals bedroht beziehungsweise schlecht behandelte worden wäre. Ihre Ausführungen dazu beziehen sich stets auf die Situation vor der Anzeige (Beschwerde S. 8; Replik S. 2; vgl. auch Arztzeugnis vom 8. August 2020; Austrittsbericht M._______ vom

1. April 2019). Betreffend ihre Angst, die Familie ihres Ehemannes im Iran könnte ihr aufgrund ihrer Scheidungsabsicht Ehebruch vorwerfen, ist fest- zuhalten, dass keinerlei Hinweise bestehen, dass ihr Ehemann ihre Absicht jemals als Ehebruch eingestuft hätte. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass auch seine Familie sie nicht des Ehebruchs bezichtigen dürfte und sie dementsprechend auch keinerlei Repressalien des irani- schen Staates zu befürchten hat. Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfäng- lich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung so- wie der Replik zu verweisen (Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 Ziff. II/2; Replik S. 2). Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zum Schluss, dass dieses Vorbrin- gen keine Asylrelevanz zu entfalten vermag.

E. 6.2 Bei den beschwerdeweise neu vorgetragenen Ausführungen zur Ver- folgung der ethnischen Minderheit der Ahwazi-Arabern stützt sich die Be- schwerdeführerin auf eine Schnellrecherche der SFH aus dem Jahr 2016, welche sich nur generell zur Situation im Iran äussert. Einen konkreten Be- zug zu ihrer eigenen Situation ist für das Gericht nicht erkennbar, zumal sie nicht glaubhaft machen konnte im Iran verfolgt zu sein. Festzuhalten ist zudem, dass jedes ihrer Kinder eine höhere Ausbildung genoss, zwei ihrer Söhne (B._______ und D._______) ein eigenes Geschäft eröffnen konnten und dass ihr Ehemann als Angehöriger eben dieser Minderheit eine Anstel- lung bei der (…) innehatte (SEM-Akte A24/17 F58 - F63). Die Beschwer- deführerin selbst machte anlässlich ihrer Befragungen an keiner Stelle gel- tend, aufgrund ihrer Ethnie im Iran jemals Probleme gehabt zu haben oder

E-3252/2020 Seite 19 benachteiligt worden zu sein. Eine solche Benachteiligung lässt sich den Akten denn auch nicht entnehmen.

E. 6.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab- gelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung den Wegweisungs- vollzug betreffend fest, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sprächen nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine (…) könne zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Dies ergebe sich auch aufgrund der Aktenlage. Im Austrittsbericht der M._______ vom 1. September 2022 werde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig in die Klinik habe einweisen lassen, in deut- lich gebessertem und stabilisiertem psychischen Zustand aus dieser ent- lassen worden sei und bei ihrem Austritt keine Hinweise auf akute Selbst-

E-3252/2020 Seite 20 /Fremdgefährdung vorgelegen hätten. Weiter ergäben sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine medizinische Notlage schliessen liessen. Sodann sei im Iran eine hinrei- chende medizinische und psychiatrische Versorgung grundsätzliche ge- währleistet (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-5381/2021 vom

E. 8.3 Die Beschwerdeführerin entgegnete dazu im Wesentlichen, die Vor- instanz würdige ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in genü- gender Weise und setzte sich nicht damit auseinander, wie sie auf sich allein gestellt in ihrer Heimat an eine genügende medizinische Versorgung gelangen solle. Ohne soziales Netz und aufgrund ihres Alters wäre sie bei einer Wegweisung in den Iran gezwungen, zu ihrem gewalttätigen Mann zurückzukehren, welcher die Hauptursache für ihren schlechten Gesund- heitszustand sei. Ihre medizinische Versorgung werde sie nicht selbst fi- nanzieren können, da sei keiner Arbeit mehr nachgehen könne. Dement- sprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihre medizini- sche und psychiatrische Versorgung im Iran gewährleistet sei.

E. 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-3252/2020 Seite 21 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.6.1 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter

E-3252/2020 Seite 22 Praxis als generell zumutbar erachtet (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.1; E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.1; D-4332/2020 vom16. Juni 2022 E. 6.3.1, je m.w.H.).

E. 8.6.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter- behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).

E. 8.6.2.2 Den eingereichten Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin physisch unter (…) und (…) leidet beziehungsweise litt (Arztbericht vom 10. Februar 2021, vom 4. März 2021, vom 5. Juli 2021, vom 13. September 2021 und vom 22. März 2022). Sie hat sich deswegen in der Schweiz bereits mehreren Operationen sowie Rehabilitationen un- terzogen (Arztbericht vom 4. März 2021, Operationsbericht vom 4. Juni 2021, Austrittsbericht vom 14. Juni 2021, provisorischer Austrittsbericht vom 5. Juli 2021, Austrittsbericht vom 13. September 2021). Zudem leidet die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen und befindet sich deshalb gemäss Aktenlage seit Februar 2019 in Behandlung. Gemäss ak- tuellstem Arztbericht leidet sie gegenwärtig unter einer (…) (Austrittsbericht M._______ vom 1. September 2022). Seit ihrer Einreise in die Schweiz er- folgten mehrere – teils auf eigenen Wunsch der Beschwerdeführerin – sta- tionäre Klinikaufenthalte (25. Februar 2019 - 26. März 2019 [Austrittsbe- richt M._______ vom 1. April 2019], 20. Oktober 2021 - 11. Januar 2022 [Bericht S._______ vom 2. Februar 2022], 22. März 2022 - 1. April 2022 [Austrittsbericht M._______ vom 1. April 2022], 15. Juli 2022 - 30. August 2022 [Austrittsbericht M._______ vom 1. September 2022]). Die derzeitige Behandlung der Beschwerdeführerin erfolgt gemäss aktuellstem Arztbe- richt ausschliesslich medikamentös. Eine Weiterführung der psychiatri- schen Behandlung in ambulanter Form wurde der Beschwerdeführerin empfohlen. Die Beschwerdeführerin wollte sich ausdrücklich selbst um die Organisation der ambulanten Behandlung kümmern, insbesondere da sie eine Behandlung in ihrer Muttersprache verlangt (Austrittsbericht M._______ vom 1. September 2022).

E-3252/2020 Seite 23

E. 8.6.2.3 Es ist zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rück- kehr in den Iran nicht die gleiche psychologische Unterstützung erhalten wird wie in der Schweiz. Das Gesundheitssystem im Iran weist aber gene- rell ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., < https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Pro- files-briefs-files/EMROPUB_EN_19265-IRN.pdf >, abgerufen am 14. April 2023; vgl. auch BVGer E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.2.3). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So sind im Iran mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Abteilungen in Spitälern vorhanden und es kann davon aus- gegangen werden, die Beschwerdeführerin habe Zugang zu der von ihr benötigten ärztlichen und psychiatrischen Begleitung zur Behandlung der diagnostizierten Beschwerden (vgl. BEHZAD DAMARI ET AL., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Alleine in ihrem Heimatort F._______ befinden sich vier Kliniken, in welchen die Möglichkeit zu ambulanten psy- chiatrischen und psychologischen Behandlungen sowie zu Verhaltens-, Expositions- und EMDR-Therapien bestehen (zweite Vernehmlassung des SEM vom 16. Dezember 2022 S. 2). Die Behandlung würde darüber hin- aus – wie von ihr verlangt – in ihrer Muttersprache erfolgen. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin durch medizinische Rück- kehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Be- handlung oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leis- tungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es besteht auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fach- personal, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs gefor- derte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). Es besteht nach dem Gesagten auch unter diesem Aspekt keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens.

E. 8.6.3 Ferner sind – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran als unzumutbar erscheinen liessen. Es

E-3252/2020 Seite 24 deutet nichts darauf hin, dass sie aus Gründen wirtschaftlicher oder sozia- ler Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfügt im Iran über ein tragfähiges sozia- les Beziehungsnetz (mehrere Söhne und weitere Verwandte), das in der Lage sein sollte, sie bei der Wiedereingliederung – wirtschaftlich und per- sönlich – zu unterstützen. Des Weiteren verfügt sie über zwei Schwestern im Ausland, welche sie ebenfalls – mindestens finanziell – unterstützen können (Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 Ziff. III/2).

E. 8.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mai 2022). Gemäss medizinischem Consulting des SEM gebe es auch in F._______, dem Heimatort der Beschwerdeführerin, drei staatliche und eine private Klinik, in welchen die Möglichkeit zu ambulanten psychiatri- schen und psychologischen Behandlungen sowie zu Verhaltens-, Exposi- tions- und Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR)- The- rapien bestehe. Des Weiteren verwies das SEM auf die Möglichkeit der Beantragung von medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) und gelangte abschliessend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend sowohl zulässig als auch zumutbar sei.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwi- schenverfügung vom 3. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Lara Märki als amt- liche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der Kostennote vom 23. Februar 2022 wurde ein Aufwand von 7.15 Stunden zu einem Stundenansatz von

E-3252/2020 Seite 25 Fr. 300.– und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 25.30 (total Fr. 2'175.30) geltend gemacht. Das Gericht erachtet den darin geltend ge- machten zeitlichen Aufwand insgesamt nicht als vollumfänglich angemes- sen. 7.15 Stunden für das Verfassen der Beschwerde und der Replik ent- spricht nicht einem praxisüblichen Aufwand, zumal der überwiegende Teil beider Eingaben deckungsgleich mit den Eingaben im Verfahren E-3241/2020 ist. Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands auf 3.5 Stunden erscheint adäquat. Indessen wurden am 20. Juli 2022, am 15. Au- gust 2022, am 6. Dezember 2022 und am 18. Januar 2023 weitere Einga- ben zu den Akten gereicht, welche in der Kostennote noch nicht berück- sichtigt werden konnten. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kos- tennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Auf- wand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht sodann bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 220.– aus (vgl. Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'345.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3252/2020 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwältin Lara Märki wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Hono- rar in der Höhe von Fr. 1'345.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

f Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3252/2020 Urteil vom 30. Mai 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige arabischer Ethnie, suchte am 30. September 2016 gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ (Verfahren E-3241/2020) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Gemäss Meldung des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) vom 4. Oktober 2016 besassen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 Visa für die Schweiz, bei welchen als Hauptreisezweck jeweils der Besuch von Familie/Freunden angegeben worden war. B. Am 18. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 3. August 2017 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung durch das SEM. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe bei ihrem letzten Besuch in der Schweiz im Juni/Juli 2016 beziehungsweise Juli/August 2016 ein Paket, in welchem sich (...) befunden haben sollten, von einem Mann namens C._______ erhalten, einem Mitglied der Ahwazi Democratic Popular Front (ADPF). Er habe sie gebeten, dieses Paket in den Iran mitzunehmen und dort einer Person zu übergeben. Nach der Rückkehr in den Iran habe ihr anderer Sohn D._______ (Verfahren E-3199/2020, Abschreibungsentscheid am 5. Oktober 2021 nach Regelung des Aufenthaltsstatus durch Heirat und Rückzug der Beschwerde; Anmerkung BVGer) das Paket der gewünschten Person übergeben. Drei Wochen danach habe sie frühmorgens einen Anruf von C._______ erhalten, welcher ihr mitgeteilt habe, dass die Person, welche das Paket aus der Schweiz erhalten habe, aufgeflogen und weitere Personen verhaftet worden seien. Sie selbst solle mit ihrer Familie das Haus verlassen, weil sie in Gefahr seien. Sie habe D._______, der sich zu diesem Zeitpunkt in E._______ befunden habe, informiert und ihm mitgeteilt, nicht mehr nach Hause nach F._______ zu kommen, da auch er in Gefahr sei. Anschliessend habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, einem ehemaligen (...), und B._______ das Haus verlassen. Sie seien alle gemeinsam zu ihrer Cousine gereist. Ihr Ehemann habe sich bei den Nachbarn erkundigt und dabei erfahren beziehungsweise hätten die Nachbarn ihrem Ehemann mitgeteilt, dass ihr Haus von den Pasdaran und weiteren Beamten durchsucht worden sei. Daraufhin habe ihre Familie den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen. Ihren Ehemann habe sie an der (...) Grenze zurücklassen müssen, da er sich den Fuss verletzt habe. Deshalb sei sie alleine mit ihrem Sohn B._______ in die Schweiz gereist. Ihr Ehemann befinde sich zurzeit in Griechenland. Ihren Sohn D._______ habe sie seit der Flucht erstmals wieder in der Schweiz im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ getroffen. Ihr ältester Sohn H._______ lebe nach wie vor im Iran und habe dort keinerlei Probleme. Des Weiteren führte sie aus, dass niemand aus ihrer Familie jemals politisch aktiv gewesen sei. Einzig ihr Sohn D._______ habe mit der ADPF zusammengearbeitet, was sie aber erst in der Schweiz von ihm erfahren habe. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, gab sie zu Protokoll, sie sei erkältet, habe Ohren- und Schulterschmerzen, einen zu tiefen Blutdruck und sei schwer depressiv, jedoch nicht in psychotherapeutischer Behandlung. C. Am 21. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton I._______ zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 3. April 2017 informierte das Migrationsamt des Kantons I._______ das SEM darüber, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, und stellte einen Priorisierungsantrag. E. Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen Nachweis für das Eheverhältnis zu erbringen, da die griechischen Behörden die Schweiz um Übernahme ihres vermeintlichen Ehemannes ersucht hätten. F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie inklusive deutscher Übersetzung ihres Personalausweises zuhanden des SEM ein und stimmte der Zusammenführung mit ihrem Ehemann zu. G. Am 2. November 2017 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte dort am folgenden Tag um Asyl nach. H. Mit Schreiben vom 1. und 22. April 2020 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, die kantonalen Behörden hätten mitgeteilt, dass gegen ihren Ehemann am 12. Dezember 2019 ein Strafbefehl wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung ihrerseits erlassen worden sei und dass sie sich in getrennten Unterkünften aufhielten. Sie werde daher infolge ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dazu aufgefordert, Stellung betreffend ihre aktuelle Beziehung zu ihrem Ehemann sowie sich daraus möglicherweise ergebende Konsequenzen für ihr Asylgesuch zu nehmen und die Frage zu beantworten, ob bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei. I. Mit Schreiben vom 26. April 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, sie pflege wegen ihrer Kinder eine freundschaftliche, aber formelle Beziehung mit einem Minimum an persönlichem Kontakt zu ihrem Ehemann. Den Scheidungsprozess habe sie eingeleitet und deshalb noch mehr Angst, dass ihr Asylantrag abgelehnt und sie in den Iran zurückgeschickt werde. Die Familie ihres Mannes werde denken, dass sie ihn betrogen und verlassen habe. Im Iran sei sie von Gesetzes wegen nicht geschützt. J. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 - eröffnet am 26. Mai 2020 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, welcher mit dem Wegweisungsvollzug ihrer Söhne (B._______ und D._______) zu koordinieren sei. Der Entscheid des SEM erfolgte in Kenntnis der Asylakten ihres Ehemannes und ihres Sohnes B._______ (beide N [...]) sowie der Asyldossiers ihrer Söhne D._______ (N [...]) und J._______ (N [...]). K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2020 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie Scans der Reisepässe von ihr und ihren beiden Söhnen zu den Akten sowie verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), auf welche - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen wird. L. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2020 verfügte die damals zuständige Instruktionsrichterin, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das vorliegende Beschwerdeverfahren E-3252/2020 werde mit den Verfahren der Söhne der Beschwerdeführerin ([B._______] E-3241/2020 und [D._______] E-3199/2020) insoweit koordiniert, als das gleiche Spruchgremium eingesetzt werde und die Verfahren - soweit möglich - parallel geführt würden, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Lara Märkli gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. M. Am 17. Juli 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. N. Am 22. Juli 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gewährte ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Replik. O. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 brachte das Amt für Migration und Integration des Kantons I._______ dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach seinem negativen Asylentscheid die Schweiz innert Ausreisefrist am (...). Juli 2020 verlassen habe und nach K._______, Türkei, ausgereist sei. P. Am 25. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik unter Beilage eines englischsprachigen Arztberichts von Dr. med. L._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Juni 2020 ein. Q. Am 23. Februar 2022 liess die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kostennote zukommen. R. Infolge Pensionierung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin wurde das Verfahren auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. S. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen aktuellen und umfassenden Arztbericht - sofern sie sich weiter in medizinischer Behandlung befinde - sowie allfällige frühere Arztberichte einzureichen. T. Am 20. Juli 2022 liess die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mehrere frühere Arztberichte zukommen, welche sich sowohl zu ihren physischen als auch psychischen Beschwerden äussern. Zudem wurde festgehalten, dass ein aktueller, umfassender Arztbericht in Auftrag gegeben worden sei und die Beschwerdeführerin sich in stationärer, psychiatrischer Behandlung befinde. U. Mit Schreiben vom 15. August 2022 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in stationärer Behandlung befinde und ein Austritt noch nicht geplant sei (unter Beilage eines E-Mails vom 26. Juli 2022 der behandelnden Psychologin an die Rechtsvertreterin). Ein aktueller, umfassender Arztbericht habe aufgrund der gegenwärtigen Behandlung noch nicht erstellt werden können. V. Am 6. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der M._______ vom 1. September 2022 zu den Akten. W. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2022 wurde die Vorinstanz aufgrund der neu ins Recht gelegten Dokumente erneut zur Vernehmlassung eingeladen. X. Am 16. Dezember 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Diese wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2022 der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt. Y. Am 18. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin die Triplik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.1.1 Betreffend Unglaubhaftigkeit führte das SEM im Wesentlichen aus, weder die Beschwerdeführerin noch ihre übrigen Familienmitglieder hätten vor dem zweiten Aufenthalt in der Schweiz im Sommer 2016 jemals Probleme im Iran gehabt. Diese hätten erst nach der Rückkehr aus der Schweiz in den Iran begonnen. Hierzu sei anzumerken, dass sie keine überzeugenden Dokumente vorzuweisen vermöge, die belegen würden, dass sie und ihre beiden Söhne tatsächlich nach dem Besuch in der Schweiz wieder in den Iran zurückgekehrt seien. Insbesondere habe sie ihren Pass nicht eingereicht, obwohl sich dieser in einer Kommode in ihrem Haus in F._______ befinden solle. Sodann gebe es weder einen Beweis für ihren Aufenthalt noch für denjenigen ihrer Söhne im Iran bis zur angeblich erneuten Ausreise im Herbst 2016 Richtung Schweiz. Zwar würden die sich in den Akten befindenden Computerausdrucke dreier Boardingpässe für sie und ihre beiden Söhne D._______ und B._______ für einen Flug von N._______ nach O._______ am (...). August 2016 gelten, ein konkreter Hinweis, dass sie diesen Flug auch tatsächlich angetreten seien, fehle aber. Fraglich sei denn auch, wie und wann sie alle nach N._______ gelangt sein wollten. Weiter gebe es keinerlei Belege für ihre allfällige Weiterreise von O._______ in den Iran. Aufgrund dessen vermöchten diese Boardingpässe keinen Beweiswert für ihre tatsächliche Rückkehr in den Iran nach dem Besuch bei ihrer Schwester in der Schweiz zu entfalten. Gestützt darauf sei auch die von ihr und ihrer Familie geltend gemachte Verfolgung im Iran, welche durch ihre Rückkehr sowie die ihrer beiden Söhne D._______ und B._______ in die Heimat und der damit einhergehenden angeblichen Mitfuhr verbotener Mobiltelefone ausgelöst worden sei, erheblich zu bezweifeln. Diese Zweifel würden durch ihre Behauptung gestützt, wonach sie circa drei Wochen nach ihrer Rückkehr in den Iran eines Morgens telefonisch gewarnt worden sei, dass die iranischen Sicherheitskräfte die Mobiltelefone aus der Schweiz gefunden und deshalb zahlreiche Festnahmen vorgenommen hätten. Deshalb hätten sie - als Familie, die die Mobiltelefone in den Iran eingeführt habe - befürchten müssen, von den iranischen Behörden identifiziert und festgenommen zu werden, und sie sei sofort nach dem Anruf gemeinsam mit ihrem Ehemann und B._______ zu einer Verwandten geflüchtet. Dort hätten sie gleichentags erfahren, dass die Sicherheitskräfte bereits ihr Haus in F._______ durchsucht hätten. Dass die Hausdurchsuchung durch die iranischen Behörden einige Stunden nach einer gerade noch rechtzeitig erfolgten telefonischen Vorwarnung sowie der eigenen Flucht aus F._______ erfolgt sein solle, erscheine unwahrscheinlich und konstruiert. Ausserdem wirke es lebensfremd, dass sie alle sich nach der noch nicht einmal zwei Tage zurückliegenden angeblichen Flucht aus F._______ bereits auf den Weg in die Türkei gemacht haben wollten, ohne ihre tatsächliche Verfolgungsgefahr abgeklärt zu haben; insbesondere da es sich dabei um eine schwerwiegende Entscheidung - Verlassen der Heimat und Zurücklassen des gesamten Hab und Guts - gehandelt habe und sie aufgrund des vormaligen Berufs des Ehemannes als (...) von F._______ mit grösster Wahrscheinlichkeit noch Kontakte zu den dortigen Behörden und Sicherheitskräften gehabt haben müssten. Hinzu komme, dass sie noch über weitere Familienangehörige im Iran verfügen würden, welche die Verfolgungslage hätten abklären können. Insgesamt könne somit weder geglaubt werden, dass sie und ihre Familie im Iran aufgrund der Einfuhr verbotener Mobiltelefone für die ADPF verfolgt worden seien, noch, dass sie eine begründete Furch davor habe, in Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise einer Reflexverfolgung in diesem Kontext ausgesetzt zu sein. 4.1.2 Betreffend Asylrelevanz führte das SEM im Wesentlichen aus, der bereits zuvor eingereiste Sohn J._______ mache andere Asylvorbringen geltend als die Beschwerdeführerin und die übrigen Familienmitglieder. Da sich die Vorbringen von J._______ gemäss SEM sodann als unglaubhaft herausgestellt hätten, fehle es in diesem Zusammenhang an konkreten Hinweisen, aus denen sie eine begründete Furcht vor einer allfälligen Reflexverfolgung für sich selbst ableiten könne. Ihr Vorbringen - sie sei von ihrem Ehemann massiv verbal bedroht worden, nachdem sie ihm gegenüber ihren Scheidungswunsch kundgetan habe - sei einzig durch die Anzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt belegt, von welcher das SEM erst durch die zuständige kantonale Behörde erfahren habe. Trotz ihrer Mitwirkungspflicht habe sie das SEM nicht selbst über die Drohungen ihres Ehemannes, die von ihr erstattete Anzeige sowie die damit zusammenhängenden Befürchtungen ihrerseits im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in den Iran informiert. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen habe sie erst im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs geäussert und auch nur in sehr allgemeiner Form, was insgesamt zu Zweifeln an der tatsächlichen Intensität ihrer angeblichen Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in den Iran führe. In ihrer Stellungnahme habe sie angeführt, Angst vor der Familie ihres Ehemannes im Iran zu haben, welche ihr wegen ihrer Scheidungsabsicht Ehebruch vorwerfen könnte; ohne dabei jedoch zu konkretisieren, weshalb ihr Scheidungswunsch unter diesem Aspekt betrachtet werden könnte. Dass ihr Ehemann ihr dies vorwerfen würde, habe sie nicht geltend gemacht. Auch aus den Strafakten zur Anzeige gegen ihren Ehemann gehe nicht hervor, dass der Auslöser ihrer gemeinsamen Probleme mit einem Ehebruchvorwurf in Zusammenhang stehe. Weiter führe sie aus, inzwischen im Interesse der gesamten Familie zwar mit minimalem persönlichem Kontakt, aber wieder in freundschaftlicher Beziehung zu ihrem Ehemann zu stehen. Aufgrund dessen fehle ein erkennbarer Grund für die von ihr befürchtete Eskalation der Situation bei einer Rückkehr in den Iran sowohl vonseiten der Familie ihres Ehemannes als auch vonseiten der iranischen Behörden. Hinzu komme, dass sie zwar behaupte, die Scheidung eingeleitet zu haben, diesen Umstand aber weder mit entsprechenden Dokumenten noch mit konkreten Angaben belege. Somit sei nicht ausreichend erstellt, dass sie sich tatsächlich von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle. Weiter hielt das SEM fest, Scheidungen würden von konservativen Kreisen im Iran zwar immer noch missbilligt, die soziale Realität sei aber eine andere. Offizielle Statistiken würden zeigen, dass ein Fünftel bis ein Viertel, in urbanen Gebieten wie Teheran sogar ein Drittel aller Ehen, geschieden werde. Was Fragen der häuslichen Gewalt sowie der rechtlichen und sozialen Aspekte einer Scheidung betreffe, seien Frauen im Iran nicht mehr sich selbst überlassen. Insbesondere in städtischen Gebieten sei grundsätzlich eine weitreichende Schutzinfrastruktur vorhanden, an welche sich Frauen in familiären Notlagen wenden könnten (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-1304/2018 vom 26. April 2018 E. 4.3 mit Hinweis auf die Schutzinfrastruktur). Aufgrund diverser Gesetzesrevisionen sei es heutzutage auch Frauen im Iran möglich, eine Scheidung einzureichen und nach der Scheidung das Brautgeld sowie Alimente für die während der Ehe geleistete Hausarbeit einzufordern. Dies sei auch möglich, wenn eine Frau Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei. Unter diesen Voraussetzungen sei nicht davon auszugehen, dass alleine ihr Wunsch nach einer Scheidung von ihrem Ehemann wegen häuslicher Gewalt im Iran grundsätzlich als illegitim wahrgenommen werde und zu einer strafrechtlichen Verfolgung führe. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es ihre Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe. 4.2.1 Betreffend Unglaubhaftigkeit entgegnete die Beschwerdeführerin, ihr Sohn D._______ habe nebst den bereits in den Akten vorhandenen drei Boardingpässen für einen Flug von N._______ nach O._______ am (...). August 2016, nunmehr Scans der Reisepässe von sich, ihr und ihrem Sohn B._______ gefunden. Aus diesen Scans werde ersichtlich, dass sie und ihre beiden Söhne D._______ und B._______ den Flug am (...). August 2016 auch effektiv angetreten hätten. Hinzu komme, dass die dreiFamilienmitglieder die Rückreise in den Iran betreffend Reiseweg übereinstimmend und detailliert geschildert hätten, womit die Rückreise insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen sei. Weiter brachte sie vor, die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei ihrem Sohn D._______ um einen ehemaligen Mitarbeiter [von] P._______ handle, der «die Seite gewechselt» habe und in der Lage sei, wichtige Informationen, welche er durch seine Tätigkeit für P._______ erhalten habe, an die ADPF weiterzugeben. Hinzu komme, dass ihr Sohn ein gut ausgebildeter (...) sei und damit die Fähigkeit besitze, (...) zu schreiben, welche die verschlüsselte Kommunikation zwischen Mitgliedern der ADPF ermöglichen würden. Die iranischen Behörden hätten daher ein grosses Interesse daran gehabt, ihren Sohn möglichst schnell festzunehmen. Deshalb sei es - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - gerade nicht unwahrscheinlich, dass die Pasdaran ihr Haus noch am selben Tag durchsucht hätten, an dem sie gewarnt und geflohen seien. Zur Abklärung der tatsächlichen Verfolgungsgefahr sei sodann keine Zeit geblieben, da sie aufgrund der Tätigkeit [von] D._______ von einem erhöhten Gefährdungsprofil habe ausgehen müssen und ihr bewusst gewesen sei, dass D._______ deshalb den iranischen Behörden namentlich bekannt gewesen sei und diese ihn daher schnell ausfindig machen würden. Ferner seien die Aussagen der verschiedenen Familienmitglieder - trotz separater Flucht aus dem Iran und somit fehlender Möglichkeit sich gegenseitig abzusprechen - in den wesentlichen Punkten deckungsgleich, was die Glaubhaftigkeit der Schilderungen stärke. 4.2.2 Zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen führte die Beschwerdeführerin aus, sie befürchte, dass die Familie ihres Noch-Ehemannes sie aufgrund ihres geäusserten Scheidungswillens im Falle einer Rückkehr in den Iran des Ehebruchs bezichtigen werde. Das iranische Strafgesetzbuch sehe für Ehebruch die Todesstrafe vor (unter Verweis auf eine Schnellrecherche der SFH vom 10. April 2015 zu Iran: Gefährdungslage bei der Rückkehr in den Iran mit einem unehelichen Kind). Angesichts der getrennten Unterkünfte und ihrer Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt seien die Zweifel der Vorinstanz an ihrem Scheidungswillen nicht nachvollziehbar. Hinzu komme das Engagement ihres Sohnes D._______ für die ADPF. Aufgrund dieser beiden Umstände sei sie ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Im Iran sei seit Jahren zu beobachten, dass auch Familienangehörige von politisch Verfolgten im Sinne eine Reflexverfolgung verfolgt werden würden (unter Verweis auf einen Bericht der SFH: Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, Stand 13.09.2006). Ihr Sohn H._______, der noch im Iran wohnhaft sei, habe aufgrund dessen kurz nach der Ausreise der Familie seine Stelle verloren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei sodann aufgrund des weitreichenden Wirkungskreises des iranischen Sicherheits- und Geheimdienstes ausgeschlossen. Dementsprechend sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe auch mit den eingereichten Scans von Auszügen ihres Reisepasses und der Reisepässe ihrer Söhne die erheblichen Zweifel an ihrer gemeinsamen Rückkehr in den Iran im Sommer 2016 nicht entkräften können. Primär falle auf, dass nicht Kopien der vollständigen Reisepässe, sondern jeweils nur zwei Seiten davon eingereicht worden seien. Dies sei ein Indiz dafür, dass sie und ihre Söhne versuchen würden, etwas vor den Asylbehörden zu verheimlichen. Weiter dränge sich der Verdacht auf, dass sie und ihre Söhne noch immer im Besitz ihrer iranischen Reisepässe seien und diese somit entgegen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit ihren Asylgesuchen nicht eingereicht hätten. Dies wiederum stütze zusätzlich den Verdacht, dass sie und ihre Söhne den Asylbehörden wesentliche Informationen vorenthalten würden. Die Stempeleintragungen in den eingereichten Passauszügen belegten lediglich eine Einreise über einen Flughafen in der Schweiz am 11. Juli 2016 sowie eine Ausreise aus Q._______ über den Flughafen von N._______ am (...). August 2016. Belege, wann und wie sie und ihre Söhne die Schweiz verlassen hätten und nach N._______ gelangt seien, fehlten nach wie vor. Zudem gebe es keine ausreichenden Hinweise dafür, wie ihre Reise von N._______ aus weiter verlaufen sei und ob sie am Ende tatsächlich in den Iran zurückgekehrt seien. Es seien auch keine Belege eingereicht worden, die im geltend gemachten Zeitraum für einen erneuten Aufenthalt im Iran sprächen. Ihr weiteres zentrales Vorbringen - der Scheidungswunsch sowie die damit einhergehende Gefahr als geschiedene Frau, welcher Ehebruch vorgeworfen werde, in den Iran zurückzukehren - habe sie bis anhin weder konkretisiert noch habe sie Belage für das angebliche Scheidungsverfahren eingereicht. Dementsprechend habe sie nicht glaubhaft dargelegt, bei einer Rückkehr als geschiedene und alleinstehende Frau eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden beziehungsweise private Dritte zu haben. 4.4 Die Beschwerdeführerin replizierte dazu im Wesentlichen, aus den eingereichten Scans der Reisepässe könne nicht automatisch geschlossen werden, sie und ihre Angehörigen würden versuchen, etwas vor den Asylbehörden zu verheimlichen. Im Gegenteil versuche sie, ihrer Mitwirkungspflicht - so gut es gehe - nachzukommen. Die Vorinstanz dürfe daraus sodann nicht schliessen, sie und ihre Familie seien immer noch im Besitz der Reisepässe. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Scans, welche ihr Sohn aus einer alten E-Mail habe erhältlich machen können. Weder sie noch ihre Familienangehörigen seien im Besitz oder hätten Zugang zu ihren (vollständigen) Identitätspapieren. Daher sei es auch nicht möglich, weitere Seiten der Pässe einzureichen. Die Scans würden eine Ausreise aus der Schweiz und die Einreise in die R._______ am (...). August 2016 nachweisen. Dies bestärke die Glaubhaftigkeit der einheitlichen Aussagen der Familienangehörigen zum Reiseweg und zur Flucht. Sodann sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie und ihre Familie die Schweiz hätten verlassen und in die R._______ reisen sollen, ohne dabei nach Hause in den Iran zurückzukehren. Die Vorinstanz habe zudem weder in ihrem Asylentscheid noch in der Vernehmlassung berücksichtigt, dass sie und ihre Familie der ethnischen Minderheit der Ahwazi-Araber angehörten, weshalb die geltend gemachte Diskriminierung durchaus glaubhaft sei und der Familie im Falle einer Wegweisung in den Iran schlimme Konsequenzen durch den iranischen Staat drohten. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe die Absicht gehabt, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, dies sei für sie aber aufgrund religiöser und traditioneller Gründe sowie aufgrund ihrer psychischen Verfassung und der Angst vor der Reaktion ihres Ehemannes im Falle der Scheidungseinreichung nicht einfach. Zudem willige ihr Ehemann nicht in eine Scheidung ein. Sie habe zeitweise den gemeinsamen Wohnort verlassen müssen und ihr Ehemann sei wegen seines Verhaltens auch festgenommen worden. Sie führe bereits jetzt keine Beziehung mehr mit ihrem Ehemann und sei somit als alleinstehende Frau einer ethnischen Minderheit bei einer Rückkehr in den Iran besonders gefährdet. Ihre Schilderungen zu ihrer Scheidungsabsicht seien glaubhaft und liessen sich auch dem beigelegten Arztbericht vom 25. Juni 2020 (recte 26. Juni 2020) entnehmen. Zudem könne dem Arztbericht entnommen werden, dass sie unter (...) sowie unter einer (...) leide, weswegen sie in der Schweiz bereits mehrmals behandelt worden sei. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen sind und auch nicht von einer Reflexverfolgung wegen ihrer Familienmitglieder (insbesondere ihrer Söhne B._______, D._______ und J._______) auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen verwiesen werden. Den überzeugenden Argumenten des SEM werden keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass - entgegen der Behauptung in der Replik - ihr Sohn D._______, wie auch die übrigen Familienmitglieder, keinerlei Asylgründe glaubhaft machen konnten. Betreffend das Schicksal des immer noch im Iran wohnhaften Sohnes ist festzuhalten, dass es sich bei dem Vorbringen, wonach dieser seine Stelle aufgrund der Tätigkeiten einzelner Familienmitglieder für die ADPF kurz nach deren Flucht verloren habe, um eine blosse Behauptung handelt, die durch keinerlei Beweise belegt worden ist. 5.2 5.2.1 Betreffend die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Scans von Auszügen aus ihrem Reisepass sowie aus den Reisepässen ihrer Söhne B._______ und D._______ ist - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung - festzuhalten, dass diese aufgrund der Stempeleintragungen lediglich eine Einreise über den Flughafen Zürich in die Schweiz am 11. Juli 2016 (wobei ihr Sohn D._______ einen anderen Stempel aufweist, als sie und ihr Sohn B._______) sowie eine Ausreise aus Q._______ über den Flughafen N._______ am (...). August 2016 belegen. Belege dafür, wann und wie die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder die Schweiz verlassen haben und nach N._______ gelangt sind, fehlen. Ebenso fehlen Bescheinigungen dafür, wie die Reise von N._______ aus weiterging sowie für die Rückkehr in den Iran und ihren angeblichen dortigen Aufenthalt sowie der ihrer Familie im geltend gemachten Zeitraum. Dieses spärliche und immer wieder nur teilweise Vorbringen von «zufälligerweise» noch aufgefundenen neuen Beweismitteln, welche wiederum nur Teilaspekte der gemachten Aussagen stützen dürften, aber nicht geeignet sind, um die Hauptvorbringen zu beweisen, trägt nicht zur Glaubhaftmachung der Umstände bei. Dem SEM ist zuzustimmen, dass dies vielmehr darauf hinweist, sie und ihre Angehörigen würden versuchen, etwas zu verheimlichen. Angesichts der Tatsache, dass sich ein Sohn der Beschwerdeführerin sowie mehrere Verwandte seit Beginn des Verfahrens immer noch im Iran aufhalten und sie sowie die übrigen sich in der Schweiz befindenden Familienmitglieder aussagten, ihre Reisepässe befänden sich noch im Iran, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, den Reisepass zu beschaffen und dadurch eine Rückkehr in den Iran zu belegen. Ihr pauschaler Hinweis, sie versuche ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, weshalb sie beschwerdeweise - mithin erst vier Jahre nach ihrer Flucht - die Scans eingereicht habe, vermag nicht zu überzeugen. 5.2.2 Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen und die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1; siehe ferner Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, Rz. 795 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde während des Verfahrens ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen (SEM-Akte A6/11 S. 2; A24/17 F14 f., F105 - F108; Vernehmlassung vom 17. Juli 2020). Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist es vorliegend nicht Aufgabe der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückkehr in den Iran noch weiter zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Rückkreise in den Iran im Sommer 2016 nicht hat glaubhaft machen können. Dies hat zur Folge, dass sie aus ihrem Vorbringen, sie habe den Iran illegal ohne gültigen Reisepass verlassen, was im Falle ihrer Rückkehr dazu führe, dass sie bei der der Ankunft verhaftet und vor ein Spezialgericht gestellt werde, wobei ein besonderes Augenmerk auf abgewiesene Asylsuchende gelegt werde (unter Hinweis zwei Länderanalysen der SFH aus den Jahren 2010 und 2011, Beschwerdebeilage 6 und 7), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Sie konnte nach dem Gesagten nicht nachweisen, dass sie den Iran tatsächlich illegal verlassen hat. 5.3 Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Probleme mit ihrem Ehemann infolge ihres Scheidungswunsches keinen Anlass zur Befürchtung, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene ihre Scheidungsabsicht zwar wiederholte, den Akten aber keine konkreten Anhaltspunkte beziehungsweise Beweismittel zu entnehmen sind (wie bspw. Eheschutzmassnahmen, anderweitige gerichtliche Dokumente), die darauf hinweisen würden, dass sie diesbezüglich tatsächlich bereits (rechtliche) Schritte eingeleitet hätte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Einreichung einer Scheidung für sich aufgrund religiöser und traditioneller Gründe sowie ihrer psychischen Verfassung und der Angst vor der Reaktion ihres Ehemannes nicht einfach sei (vgl. Replik, S. 2), überzeugen nicht. Ihr Ehemann hat die Schweiz am 27. Juli 2020 auf dem Luftweg in Richtung K._______ (Türkei) verlassen (BVGer-act. 7). Spätestens seit diesem Datum hätte sie - ohne direkte Repressalien ihres Ehemanns befürchten zu müssen - in der Schweiz die Möglichkeit gehabt, die Scheidung (im Rahmen eines internationalen Scheidungsverfahrens) einzureichen. Bezeichnend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin diesen Umstand dem Gericht nicht selbst mitteilte. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Anzeige gegen ihren Ehemann (SEM-Akte A25/3; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 Ziff. I/3 und II/2) informierten auch hier die kantonalen Behörden die verfahrensleitende Behörde über die veränderte Sachlage. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG einmal mehr nicht nach (vgl. vorhergehend E. 5.2.2). Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin ihre Befürchtungen im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in den Iran nur in sehr allgemeiner Form schilderte und es bis anhin unterliess, sich diesbezüglich konkret zu äussern (Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 Ziff. II/2; Replik S. 2). Festzuhalten ist letztlich, dass die Beschwerdeführerin immer noch mit ihrem Ehemann verheiratet ist, folglich würde sie auch nicht als geschiedene Frau in den Iran zurückkehren. Des Weiteren macht sie nicht geltend, dass sie nach ihrer Anzeige 2019 von ihrem Ehemann abermals bedroht beziehungsweise schlecht behandelte worden wäre. Ihre Ausführungen dazu beziehen sich stets auf die Situation vor der Anzeige (Beschwerde S. 8; Replik S. 2; vgl. auch Arztzeugnis vom 8. August 2020; Austrittsbericht M._______ vom 1. April 2019). Betreffend ihre Angst, die Familie ihres Ehemannes im Iran könnte ihr aufgrund ihrer Scheidungsabsicht Ehebruch vorwerfen, ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise bestehen, dass ihr Ehemann ihre Absicht jemals als Ehebruch eingestuft hätte. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass auch seine Familie sie nicht des Ehebruchs bezichtigen dürfte und sie dementsprechend auch keinerlei Repressalien des iranischen Staates zu befürchten hat. Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Replik zu verweisen (Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 Ziff. II/2; Replik S. 2). Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zum Schluss, dass dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. 6.2 Bei den beschwerdeweise neu vorgetragenen Ausführungen zur Verfolgung der ethnischen Minderheit der Ahwazi-Arabern stützt sich die Beschwerdeführerin auf eine Schnellrecherche der SFH aus dem Jahr 2016, welche sich nur generell zur Situation im Iran äussert. Einen konkreten Bezug zu ihrer eigenen Situation ist für das Gericht nicht erkennbar, zumal sie nicht glaubhaft machen konnte im Iran verfolgt zu sein. Festzuhalten ist zudem, dass jedes ihrer Kinder eine höhere Ausbildung genoss, zwei ihrer Söhne (B._______ und D._______) ein eigenes Geschäft eröffnen konnten und dass ihr Ehemann als Angehöriger eben dieser Minderheit eine Anstellung bei der (...) innehatte (SEM-Akte A24/17 F58 - F63). Die Beschwerdeführerin selbst machte anlässlich ihrer Befragungen an keiner Stelle geltend, aufgrund ihrer Ethnie im Iran jemals Probleme gehabt zu haben oder benachteiligt worden zu sein. Eine solche Benachteiligung lässt sich den Akten denn auch nicht entnehmen. 6.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung den Wegweisungsvollzug betreffend fest, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sprächen nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine (...) könne zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Dies ergebe sich auch aufgrund der Aktenlage. Im Austrittsbericht der M._______ vom 1. September 2022 werde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig in die Klinik habe einweisen lassen, in deutlich gebessertem und stabilisiertem psychischen Zustand aus dieser entlassen worden sei und bei ihrem Austritt keine Hinweise auf akute Selbst-/Fremdgefährdung vorgelegen hätten. Weiter ergäben sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine medizinische Notlage schliessen liessen. Sodann sei im Iran eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung grundsätzliche gewährleistet (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-5381/2021 vom 10. Mai 2022). Gemäss medizinischem Consulting des SEM gebe es auch in F._______, dem Heimatort der Beschwerdeführerin, drei staatliche und eine private Klinik, in welchen die Möglichkeit zu ambulanten psychiatrischen und psychologischen Behandlungen sowie zu Verhaltens-, Expositions- und Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR)- Therapien bestehe. Des Weiteren verwies das SEM auf die Möglichkeit der Beantragung von medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) und gelangte abschliessend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend sowohl zulässig als auch zumutbar sei. 8.3 Die Beschwerdeführerin entgegnete dazu im Wesentlichen, die Vor-instanz würdige ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in genügender Weise und setzte sich nicht damit auseinander, wie sie auf sich allein gestellt in ihrer Heimat an eine genügende medizinische Versorgung gelangen solle. Ohne soziales Netz und aufgrund ihres Alters wäre sie bei einer Wegweisung in den Iran gezwungen, zu ihrem gewalttätigen Mann zurückzukehren, welcher die Hauptursache für ihren schlechten Gesundheitszustand sei. Ihre medizinische Versorgung werde sie nicht selbst finanzieren können, da sei keiner Arbeit mehr nachgehen könne. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihre medizinische und psychiatrische Versorgung im Iran gewährleistet sei. 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.1 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.1; E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.1; D-4332/2020 vom16. Juni 2022 E. 6.3.1, je m.w.H.). 8.6.2 8.6.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 8.6.2.2 Den eingereichten Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin physisch unter (...) und (...) leidet beziehungsweise litt (Arztbericht vom 10. Februar 2021, vom 4. März 2021, vom 5. Juli 2021, vom 13. September 2021 und vom 22. März 2022). Sie hat sich deswegen in der Schweiz bereits mehreren Operationen sowie Rehabilitationen unterzogen (Arztbericht vom 4. März 2021, Operationsbericht vom 4. Juni 2021, Austrittsbericht vom 14. Juni 2021, provisorischer Austrittsbericht vom 5. Juli 2021, Austrittsbericht vom 13. September 2021). Zudem leidet die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen und befindet sich deshalb gemäss Aktenlage seit Februar 2019 in Behandlung. Gemäss aktuellstem Arztbericht leidet sie gegenwärtig unter einer (...) (Austrittsbericht M._______ vom 1. September 2022). Seit ihrer Einreise in die Schweiz erfolgten mehrere - teils auf eigenen Wunsch der Beschwerdeführerin - stationäre Klinikaufenthalte (25. Februar 2019 - 26. März 2019 [Austrittsbericht M._______ vom 1. April 2019], 20. Oktober 2021 - 11. Januar 2022 [Bericht S._______ vom 2. Februar 2022], 22. März 2022 - 1. April 2022 [Austrittsbericht M._______ vom 1. April 2022], 15. Juli 2022 - 30. August 2022 [Austrittsbericht M._______ vom 1. September 2022]). Die derzeitige Behandlung der Beschwerdeführerin erfolgt gemäss aktuellstem Arztbericht ausschliesslich medikamentös. Eine Weiterführung der psychiatrischen Behandlung in ambulanter Form wurde der Beschwerdeführerin empfohlen. Die Beschwerdeführerin wollte sich ausdrücklich selbst um die Organisation der ambulanten Behandlung kümmern, insbesondere da sie eine Behandlung in ihrer Muttersprache verlangt (Austrittsbericht M._______ vom 1. September 2022). 8.6.2.3 Es ist zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht die gleiche psychologische Unterstützung erhalten wird wie in der Schweiz. Das Gesundheitssystem im Iran weist aber generell ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., , abgerufen am 14. April 2023; vgl. auch BVGer E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.2.3). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So sind im Iran mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Abteilungen in Spitälern vorhanden und es kann davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe Zugang zu der von ihr benötigten ärztlichen und psychiatrischen Begleitung zur Behandlung der diagnostizierten Beschwerden (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Alleine in ihrem Heimatort F._______ befinden sich vier Kliniken, in welchen die Möglichkeit zu ambulanten psychiatrischen und psychologischen Behandlungen sowie zu Verhaltens-, Expositions- und EMDR-Therapien bestehen (zweite Vernehmlassung des SEM vom 16. Dezember 2022 S. 2). Die Behandlung würde darüber hinaus - wie von ihr verlangt - in ihrer Muttersprache erfolgen. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es besteht auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). Es besteht nach dem Gesagten auch unter diesem Aspekt keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens. 8.6.3 Ferner sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass sie aus Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfügt im Iran über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (mehrere Söhne und weitere Verwandte), das in der Lage sein sollte, sie bei der Wiedereingliederung - wirtschaftlich und persönlich - zu unterstützen. Des Weiteren verfügt sie über zwei Schwestern im Ausland, welche sie ebenfalls - mindestens finanziell - unterstützen können (Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 Ziff. III/2). 8.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der Kostennote vom 23. Februar 2022 wurde ein Aufwand von 7.15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 25.30 (total Fr. 2'175.30) geltend gemacht. Das Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen. 7.15 Stunden für das Verfassen der Beschwerde und der Replik entspricht nicht einem praxisüblichen Aufwand, zumal der überwiegende Teil beider Eingaben deckungsgleich mit den Eingaben im Verfahren E-3241/2020 ist. Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands auf 3.5 Stunden erscheint adäquat. Indessen wurden am 20. Juli 2022, am 15. August 2022, am 6. Dezember 2022 und am 18. Januar 2023 weitere Eingaben zu den Akten gereicht, welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden konnten. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht sodann bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'345.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwältin Lara Märki wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'345.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: