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D-4332/2020

D-4332/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihren beiden erwachsenen Töchtern B._______ (Beschwerdeverfahren D-4336/2020) und C._______ (Beschwerdeverfahren D-4338/2020) am 6. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 21. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 5. September 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen ange- hört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige und habe seit (…) in D._______ gelebt. Ihr erster Ehemann, den sie (…) geheiratet und mit dem sie (…) Kinder ([…] Söhne, […] Töchter) habe, habe beim (…) ([…]), wo (…) behandelt würden, gearbeitet und dort Dos- siers zeitlich verwaltet. Im Jahr (…) sei sie eines Tages telefonisch benach- richtigt worden, dass ihr Mann am Arbeitsplatz aus dem Fenster gestürzt sei und im Spital liege. Sie sei damals schwanger gewesen und ihre Brüder hätten sie deshalb davon abgehalten, ins Spital zu gehen. Am folgenden Tag habe sie erfahren, dass ihr Mann verstorben sei. Sie habe daraufhin bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde eingereicht, um den Todesfall untersuchen zu lassen. Ein Ermittler habe ihr gesagt, dass der Körper ihres Mannes nach dem Sturz umgedreht worden sei und Tabletten in dessen Jackentasche gesteckt worden seien. Der Ermittler habe ihr erklärt, dass die Beschwerde nichts bringe und sie sich mit der Regierung anlegen würde, wenn sie daran festhalte. Sie habe um Bedenkzeit gebeten. Sie habe eine Gerichtsangestellte aufsuchen wollen, die den Unfall mitbekom- men habe. Als sich aber herausgestellt habe, dass diese Frau zwischen- zeitlich ebenfalls verstorben sei, habe sie erneut mit dem Ermittler gespro- chen. Dieser habe bestätigt, dass eine Zeugin, die gesehen haben solle, wie ihr Mann gestossen worden sei, nun selbst bei einem Unfall umgekom- men sei, und ihr gesagt, dass es auch mit Blick auf das Wohl ihrer Kinder das Beste sei, das Dossier zu schliessen. Aus Angst um ihre Kinder habe sie die Beschwerde zurückgezogen und den Kindern fortan gesagt, dass ihr Vater verunfallt sei. (…) habe sie ein zweites Mal geheiratet, wobei diese Ehe (…) geschieden worden sei. Ihre Tochter B._______ sei (…) geworden und habe ohne ihr Wissen das Dossier ihres verstorbenen Mannes wieder aufgerollt. Nach einer Gerichtsverhandlung am (…) 1394 ([…] 2015) sei B._______ nicht nach Hause gekommen. Sie habe sich grosse Sorgen ge- macht und überall nach ihr gesucht. Infolge des Stresses habe sie einen

D-4332/2020 Seite 3 Nervenzusammenbruch erlitten. Nach drei Tagen sei B._______ wieder- aufgetaucht. Diese sei blass gewesen, habe kein Wort gesagt und sich in ihr Zimmer zurückgezogen. Am folgenden Tag habe sie gehört, wie B._______ einer ehemaligen Arbeitskollegin ihres verstorbenen Mannes am Telefon erzählt habe, dass sie entführt worden sei. Erst in diesem Mo- ment habe sie realisiert, dass B._______ dem Dossier ihres Vaters nach- gegangen sei. Nachdem B._______ einen anonymen Anruf erhalten habe, bei dem die ganze Familie bedroht worden sei, habe B._______ ihr erzählt, was passiert sei. Nach einem weiteren Drohanruf habe sie den Iran mit ihren beiden Töchtern am (…) 1394 ([…] 2015) illegal verlassen. Sie seien mit gefälschten Pässen von der Türkei aus in die Schweiz gereist. Ihren eigenen Pass habe sie im Iran zurückgelassen. Hierzulande habe sie sich den (…) und sie habe Beschwerden mit den (…). Zudem habe sie wegen (…) und (…) einen Psychotherapeuten aufgesucht, der ihr aber nicht habe helfen können. Einer ihrer Söhne lebe seit etwa (…) in der Schweiz; er sei mit einer Schweizerin verheiratet. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, umgebracht zu werden. A.b Für die weiteren Aussagen respektive die Einzelheiten des rechtser- heblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Be- weismittel (Identitätskarte, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Erbschein, Zeitungsbericht zum Tod des Ehemannes, Grundstücksbesitzurkunde und Quittung für Grundstücksanzahlung des Ehemannes) verwiesen (vgl. vor- instanzliche Akten A5, A15, A22, A33). B. B.a Am 21. Februar 2020 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran um Abklärungen. Der Botschaftsbericht datiert vom 5. April 2020. B.b Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 brachte das SEM der Beschwerdefüh- rerin den wesentlichen Inhalt seiner Anfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis. Demnach sei die Echtheit des Artikels betreffend den Todes- fall des Ehemannes bestätigt worden. Für die Wiederaufnahme des dies- bezüglichen Verfahrens wäre das Kassationsgericht zuständig. In der An- zeige von B._______ sei weder die Nummer des alten noch des wiederer- öffneten Verfahrens ersichtlich. Es seien keine Einträge über die Be- schwerdeführerin oder ihre Töchter betreffende Verfahren gefunden wor- den. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör.

D-4332/2020 Seite 4 B.c Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2020 im Wesentlichen, dass nach dem Tod ihres Mannes nicht ein formel- les Verfahren eröffnet worden sei, welches nun aufgrund der Anzeige von B._______ wiederaufgenommen worden sei. Sie habe damals nur den To- desschein und die Erlaubnis zur Beerdigung unterzeichnen müssen. Dies sei ein Verwaltungsakt und keine strafprozessuale Erledigung des Todes- falls gewesen. B._______ habe mit ihrer Anzeige bei der Staatsanwalt- schaft eine Verdachtsmeldung betreffend den unnatürlichen Todesfall ein- gereicht und diese Behörde sei dafür zuständig gewesen, der Sache nach- zugehen. C. C.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 – eröffnet am 30. Juli 2020 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Bei den Proble- men aus dem Jahr (…) handle es sich um abgeschlossene Ereignisse, welche für die Ende 2015 erfolgte Flucht der Beschwerdeführerin nicht kau- sal seien. Zwar bestehe eine Verbindung zu den damaligen Ereignissen, aber für die Ausreise der Beschwerdeführerin seien die Entführung ihrer Tochter B._______ und die nachfolgenden Drohanrufe ausschlaggebend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Frage, weshalb nebst B._______ auch sie und ihre Tochter C._______ mit dem Tod bedroht wor- den seien, damit beantwortet, dass die betreffenden Personen davon aus- gegangen seien, dass sie B._______ alles über die Todesumstände erzählt hätte. Den Akten seien aber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass B._______ seitens der iranischen Behörden entführt und telefonisch bedroht worden sei. Es sei daher von einer Verfolgung seitens Dritter aus- zugehen. Selbst wenn es sich um Staatsangestellte beziehungsweise ehe- malige Arbeitsgefährten des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehan- delt haben sollte, sei nicht ersichtlich, dass es sich um eine formelle be- hördliche Verfolgung gehandelt habe, womit ein Fehlverhalten einzelner Beamten nicht auszuschliessen wäre. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich an die Behörden gewendet oder bei jemandem um Hilfe ersucht hätte. Zwar sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von

D-4332/2020 Seite 5 Bedrohung oder gar Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu ge- währleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Er- suchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei, respektive der Heimatstaat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Der Iran verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und es lägen keine Hinweise vor, dass dieser Staat Über- griffe dulde oder stütze, womit von seiner grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen sei. Es sei der Beschwerdeführerin, wenn nötig mit Hilfe von B._______, einer (…), zuzumuten, sich bei Übergriffen an die zuständigen Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Ebenso sei es ihr zuzumuten, sich bei Untätigbleiben einzelner Beamter an über- geordnete Behörden zu wenden und ihre Rechte einzufordern. Entspre- chend sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Zeitungs- artikel zum Tod des Ehemanns und der Botschaftsbericht vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, da diese Dokumente keinen an- deren Sachverhalt zugrunde legen würden. Auch die Ausführungen der Be- schwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Botschaftsbericht vermöch- ten die Erwägungen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des Irans nicht um- zustossen, zumal nicht in Abrede gestellt werde, dass B._______ die be- sagte Beschwerde bei den iranischen Behörden eingereicht habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Be- schwerdeführerin habe ihren Lebensunterhalt mit einer Rente und der Un- terstützung durch ihre Kinder bestreiten können. Zudem habe sie Ge- schwister, die im Iran leben würden. Es sei somit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation selbst zu sichern respektive die nötige Unterstützung hierfür zu finden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien nicht belegt worden. Die besagten Beschwerden seien aber im Iran behan- delbar und der Beschwerdeführerin sei es möglich und zuzumuten, sich bei Bedarf an die dortigen Einrichtungen zu wenden. Es stehe ihr zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. D. D.a Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewäh- rung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfah-

D-4332/2020 Seite 6 rensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorge- abhängigkeitsbestätigung vom 19. August 2020 – um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. D.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass das SEM fälschlicherweise von einer nichtstaatlichen Verfolgung seitens Dritter aus- gegangen sei. Ihr Mann habe als Angestellter in der Administration eines (…) Einfluss auf die zeitliche Behandlung der Dossiers gehabt und sich dafür eingesetzt, dass die Fälle "kleiner Leute" nicht auf die lange Bank geraten seien. Als es (…) zu einem Leitungswechsel gekommen sei, sei es zu einer folgenschweren Eskalation gekommen. Ihr Mann habe den neuen (…) abgelehnt, weil er diesen für korrupt gehalten habe, und sich gewei- gert, an der Einsetzungsfeier teilzunehmen. Weil man offenbar habe ver- hindern wollen, dass es dadurch zu Unruhe in der Mitarbeiterschaft kom- men könnte, sei er kurzerhand aus dem Fenster gestossen worden. Der Sturz sei durch den Presseartikel dokumentiert. Hinsichtlich der Methode eines inszenierten Fenstersturzes zur Beseitigung einer unliebsamen Per- son verweise sie zudem auf einen Zeitungsartikel vom 20. Juni 2020 be- treffend den Tod eines iranischen Richters. Zur Vortäuschung eines Suizids sei ihr Mann tot am Boden liegend auf das Gesicht gedreht worden und es seien ihm Medikamente in die Tasche gesteckt worden. Es sei für sie klar gewesen, dass es sich nicht um einen Suizid gehandelt habe, aber der untersuchende Beamte habe sie dazu bewegt, es zugunsten ihrer Kinder dabei bewenden zu lassen. Sie habe sich damals verpflichten müssen, mit niemandem über die Todesumstände zu sprechen, und im Gegenzug eine Witwenrente erhalten, auf die sonst bei Suizid kein Anspruch bestehe. Als Gerichtsangestellter habe ihr Mann einen Anteil an einem Grundstück er- halten, der auf sie übergegangen sei. Die damit in Zusammenhang stehen- den Belange habe sie B._______ überlassen, als diese (…) studiert habe. Dadurch sei B._______ in Kontakt mit einer Frau gekommen, die ihren Mann gekannt habe, und habe so in Erfahrung gebracht, was damals wirk- lich geschehen sei. Daraufhin habe B._______ beschlossen, die Wieder- aufnahme der Ermittlungen zum Tod ihres Vaters zu beantragen. B._______ habe angenommen, dass der Vorfall ausserhalb der Familie für niemanden mehr von grosser Bedeutung sein würde. Wie sich gezeigt habe, habe B._______ sich getäuscht. Indem das SEM ihr vorhalte, sie hätte sich schutzsuchend an die iranischen Behörden wenden können, ver- kenne es die Situation, habe doch gerade die Hinwendung von B._______ an die Behörden zu der Verfolgung geführt. Zwar gebe es Institutionen, die einen gewissen Anschein von Rechtsstaatlichkeit erwecken würden, diese

D-4332/2020 Seite 7 seien aber alle von einem rigiden theokratischen Mullah-Regiment überla- gert. Sie verweise hierzu auf einen Artikel des Islamwissenschaftlers Wilfried Buchta vom 10. Januar 2020 ("Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979"). Jedes staatliche Handeln stehe unter der Oberaufsicht des Revolutionsführers und dessen Unterdrückungsapparats. Es sei lebens- fremd, von einer Person, die ein geheimdienstliches Verhör mit Misshand- lungen und Drohungen erlebt habe, zu erwarten, sie könne bei einem Po- lizeiposten staatlichen Schutz beanspruchen. Ein Beamter, der in einer sol- chen Situation Schutz bieten würde, würde sich selbst einer Gefährdung aussetzen. Angesichts der Schilderungen von B._______ sei klar, dass es sich nicht um eine private Verfolgung und auch nicht um ein Fehlverhalten einzelner Beamter gehandelt habe, sondern um eine geheimpolizeiliche Ahndung ihres Anliegens, die staatlich abgesegnete Tötung, deren Vertu- schung offenbar nach wie vor als systemrelevant eingestuft worden sei, wieder aufs Tapet zu bringen. Nachdem B._______ am Telefon mit einer Bekannten über das Vorgefallene gesprochen habe, habe B._______ kurz darauf einen Anruf der Geheimpolizei erhalten. Dies zeige, dass B._______ telefonisch überwacht worden sei, was wiederum für eine staat- liche Verfolgung spreche. Es sei zu erwarten gewesen, dass sich die Vor- kommnisse nicht prozessual hätten bestätigen lassen, habe B._______ ih- ren Antrag um Wiederaufnahme der Untersuchung des Todesfalls ja zu- rückziehen müssen. Der endgültige Auslöser für die Flucht sei der zweite Anruf gewesen, den B._______ erhalten habe und bei dem mit der Ver- nichtung der ganzen Familie gedroht worden sei. Sie (die Beschwerdefüh- rerin) sei ohnehin schon im Verdacht gestanden, B._______ aufgewiegelt zu haben. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihr eine Festnahme, mög- licherweise gar die Tötung seitens der Geheimpolizei. Sollte die Flücht- lingseigenschaft verneint werden, sei zumindest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Die Menschenrechtslage im Iran sei prekär und sie verfüge weder über Vermögen noch ein Einkommen. Das geerbte Vermögen habe sie zur Finanzierung der Flucht verwendet. E. Am 1. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete der

D-4332/2020 Seite 8 Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung zur Beschwerde ein.

G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat- sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Instruktionsrichterin stellte der Beschwerdefüh- rerin die Vernehmlassung am 4. November 2020 zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Eingabe vom 30. März 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-4332/2020 Seite 9 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass- geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine

D-4332/2020 Seite 10 Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermöch- ten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).

E. 4.2 Das SEM hat die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wonach ihr erster Ehemann Staatsangestellter gewesen, im Jahr (…) bei einem Fenstersturz am Arbeitsplatz zu Tode gekommen sei und sie damals von behördlicher Seite dazu bewogen worden sei, der Sache nicht weiter nachzugehen. Ebenso unbestritten geblieben sind die Vorbringen, die als (…) tätige Tochter B._______ habe im Jahr 2015 Nach- forschungen zum Tod ihres verstorbenen Vaters gemacht und sei deswe- gen am (…) 2015 entführt, zum Rückzug ihres kurz davor bei den irani- schen Behörden eingereichten Antrags um nochmalige Untersuchung der Todesursache sowie um Einsicht in die gerichtsmedizinischen Akten ge- zwungen und nach der erfolgten Freilassung telefonisch mit dem Tod der ganzen Familie bedroht worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht ge- langt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass keine Veranlassung be- steht, die besagte Darstellung in Abrede zu stellen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachver- haltsdarstellung sprechen, überwiegen. Ihre Schilderungen weisen keine erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch in Gegenüber- stellung mit den Ausführungen ihrer Töchter in deren Verfahren vermitteln die Angaben der Beschwerdeführerin ein stimmiges Bild und vermögen insgesamt betrachtet in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Das SEM sprach den fluchtauslösenden Verfolgungsmass- nahmen – die Entführung von B._______ und die nachfolgende telefoni- sche Bedrohung der Familie – aber die asylrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG ab, weil es davon ausging, dass die Verfolgung nicht von staat- licher Seite, sondern seitens von Drittpersonen erfolgt sei. Es erscheint entgegen der Einschätzung des SEM jedoch unwahrscheinlich, dass B._______ nur kurze Zeit nachdem sie den besagten Antrag um Abklärung der Ursache des Todes ihres Vaters bei den iranischen Behörden gestellt

D-4332/2020 Seite 11 hat, von irgendwelchen Drittpersonen entführt worden sein sollte. Das Bun- desverwaltungsgericht kommt im Verfahren von B._______ (D-4336/2020) denn auch zum Schluss, dass davon auszugehen ist, dass die von B._______ erlittenen Verfolgungsmassnahmen den iranischen Behörden zuzurechnen sind.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr aufgrund des Vorge- hens ihrer Tochter B._______ Reflexverfolgung seitens der iranischen Be- hörden drohe. Der zweite Anruf, den B._______ nach der Freilassung er- halten habe und bei dem auch sie in die ausgesprochene Drohung einbe- zogen worden sei, zeige dies. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Ver- wandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zu- fügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Auch wenn die subjektiv empfundene Angst der Beschwerdeführerin durchaus verständlich ist, ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht davon auszu- gehen, dass ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran auch aus objektivierter Sicht begründet war. Nachdem ihre Tochter B._______ das bei den iranischen Behörden eingereichte Gesuch um Abklärung der Um- stände des Todes des Vaters vor der Ausreise zurückgezogen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin persönlich in Zusam- menhang mit dem besagten (zurückgezogenen) Gesuch von B._______ allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses tatsächlich Reflexverfol- gungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses seitens der heimatlichen Behörden gedroht hätten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sowieso im Verdacht gestanden, entgegen der nach dem Tod ihres Ehe- mannes eingegangenen Verpflichtung zum Stillschweigen B._______ von den Todesumständen erzählt und diese aufgewiegelt zu haben, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Konkrete Anhaltspunkte für den be- sagten Verdacht vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran Ende 2015 bestehende Re- flexverfolgung durch die heimatlichen Behörden respektive eine ihr damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohende flüchtlingsrecht- lich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen. Sie erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht

D-4332/2020 Seite 12 und das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglich weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben nä- her einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-4332/2020 Seite 13 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG zulässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter

D-4332/2020 Seite 14 Praxis als generell zumutbar erachtet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.2).

E. 6.3.2 Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar (vgl. auch vorstehend Bst. C.b), weshalb dem Wegweisungsvollzug der Beschwerde- führerin auch keine individuellen Gründe entgegenstehen würden. Diesen Ausführungen wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 14 und 15) entgegengehalten. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine exis- tenzielle Notlage geraten. Zwar ist sie bereits (…) Jahre alt und ihren An- gaben zufolge war sie nie in relevantem Umfang berufstätig (vgl. SEM-act. 22 zu F38). Dennoch war sie offenbar – während längerer Zeit als alleiner- ziehende Mutter von (…) Kindern – in der Lage, ihre Familie zu finanzieren und ihren Kindern gute Ausbildungen (vgl. SEM-act. A22 zu F45f.) zu er- möglichen. Ihr geschiedener Ex-Mann habe weder zu seinem eigenen Un- terhalt noch zum Unterhalt der Familie Wesentliches beigetragen (vgl. SEM-act. A22 zu F50ff.). Sodann war es ihr und den beiden erwachsenen Töchtern möglich – ob nun mit eigenen finanziellen Mitteln und/oder Unter- stützung des seit vielen Jahren in der Schweiz lebenden Sohnes – für zwei mehrwöchige Ferienaufenthalte in die Schweiz zu reisen (vgl. SEM-act. A5 S. 4f. und A22 zu F62). Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass sie (wie im Übrigen auch die Kinder) nach dem Tod ihres ersten Ehemannes eine Rente erhalten hat (vgl. SEM-act. 22 zu F39 ff., Anmerkung zu F41 bei Rückübersetzung). Sie brachte nicht vor, sie habe diese nach ihrer Wie- derverheiratung beziehungsweise Scheidung nicht mehr erhalten. Ebenso wenig legte sie dar, die Rente werde ihr bei einer Rückkehr nicht mehr aus- bezahlt. Allein die Behauptung in der Beschwerde, sie verfüge über keiner- lei Einkommen, vermag den Wegfall der Rente nicht zu belegen. Selbst wenn ihr somit ein Einstieg in das Erwerbsleben im Iran heute nicht möglich sein wird, ist anzunehmen, sie verfüge dank der Rente über gewisse finan- zielle Mittel. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren bei- den im Ausland lebenden Söhnen (vgl. SEM-act. A22 zu 53ff.) ist sodann die Annahme gerechtfertigt, diese könnten zumindest für eine Übergangs- phase eine gewisse finanzielle Unterstützung leisten. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Geschwister) im Heimatland verfügt. Auch wenn es zutreffen sollte, dass diese keine (wesentliche) finanzielle Unterstützung zu leisten bereit oder in der Lage sein sollten (vgl. SEM-act. A22 zu F26 f. und F61), darf doch da- von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr

D-4332/2020 Seite 15 beispielsweise betreffend (vorübergehender) Unterkunft und Wohnungssu- che nicht völlig auf sich allein gestellt sein wird. Hinzu kommt, dass im Falle der Beschwerdeführerin, die den überwiegenden Teil ihres Erwachsenen- lebens in D._______ verbrachte (vgl. SEM-act. A5 Ziff. 2.01), vom Beste- hen eines sozialen Beziehungsnetzes oder zumindest von der Möglichkeit dessen Reaktivierung ausgegangen werden darf. Relevante gesundheitli- che Beeinträchtigungen werden schliesslich keine geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich (vgl. SEM-act. A22 zu F109ff.). Selbstverständlich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Rückkehr ohne ihre beiden Töchter (vgl. Urteile vom heutigen Tag in den Beschwerdeverfahren D-4336/2020 und D-4338/2020) die Beschwerde- führerin vor eine nicht unerhebliche Herausforderung stellt. Dies ändert je- doch nichts daran, dass sich in ihrem Fall der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erweist.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Zumutbarkeit keine Vollzugshindernisse entgegen.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfü- gung vom 14. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

D-4332/2020 Seite 16

E. 8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbei- stand beigeordnet wurde (vgl. ebenfalls Verfügung vom 14. Oktober 2020), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschä- digen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernen- nungsverfügung vom 14. Oktober 2020 über die in der Regel angewende- ten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 30. März 2021 eine Kosten- note ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 6.85 Stunden und bean- tragte einen Stundenansatz von Fr. 220.–. Zudem machte er Auslagen von Fr. 33.– geltend und wies auf die bestehende Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand scheint angesichts der in wesentlichen Teilen über- einstimmenden Ausführungen mit denjenigen im Beschwerdeverfahren der Tochter B._______ nicht vollumfänglich angemessen, er ist auf insgesamt 4 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Stundenansatz entspricht dem in der Verfügung vom 14. Oktober 2020 genannten Rahmen. Das amt- liche Honorar ist somit vorliegend auf (gerundet) Fr. 984.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4332/2020 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 984.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4332/2020 Urteil vom 16. Juni 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihren beiden erwachsenen Töchtern B._______ (Beschwerdeverfahren D-4336/2020) und C._______ (Beschwerdeverfahren D-4338/2020) am 6. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 21. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 5. September 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige und habe seit (...) in D._______ gelebt. Ihr erster Ehemann, den sie (...) geheiratet und mit dem sie (...) Kinder ([...] Söhne, [...] Töchter) habe, habe beim (...) ([...]), wo (...) behandelt würden, gearbeitet und dort Dossiers zeitlich verwaltet. Im Jahr (...) sei sie eines Tages telefonisch benachrichtigt worden, dass ihr Mann am Arbeitsplatz aus dem Fenster gestürzt sei und im Spital liege. Sie sei damals schwanger gewesen und ihre Brüder hätten sie deshalb davon abgehalten, ins Spital zu gehen. Am folgenden Tag habe sie erfahren, dass ihr Mann verstorben sei. Sie habe daraufhin bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde eingereicht, um den Todesfall untersuchen zu lassen. Ein Ermittler habe ihr gesagt, dass der Körper ihres Mannes nach dem Sturz umgedreht worden sei und Tabletten in dessen Jackentasche gesteckt worden seien. Der Ermittler habe ihr erklärt, dass die Beschwerde nichts bringe und sie sich mit der Regierung anlegen würde, wenn sie daran festhalte. Sie habe um Bedenkzeit gebeten. Sie habe eine Gerichtsangestellte aufsuchen wollen, die den Unfall mitbekommen habe. Als sich aber herausgestellt habe, dass diese Frau zwischenzeitlich ebenfalls verstorben sei, habe sie erneut mit dem Ermittler gesprochen. Dieser habe bestätigt, dass eine Zeugin, die gesehen haben solle, wie ihr Mann gestossen worden sei, nun selbst bei einem Unfall umgekommen sei, und ihr gesagt, dass es auch mit Blick auf das Wohl ihrer Kinder das Beste sei, das Dossier zu schliessen. Aus Angst um ihre Kinder habe sie die Beschwerde zurückgezogen und den Kindern fortan gesagt, dass ihr Vater verunfallt sei. (...) habe sie ein zweites Mal geheiratet, wobei diese Ehe (...) geschieden worden sei. Ihre Tochter B._______ sei (...) geworden und habe ohne ihr Wissen das Dossier ihres verstorbenen Mannes wieder aufgerollt. Nach einer Gerichtsverhandlung am (...) 1394 ([...] 2015) sei B._______ nicht nach Hause gekommen. Sie habe sich grosse Sorgen gemacht und überall nach ihr gesucht. Infolge des Stresses habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Nach drei Tagen sei B._______ wiederaufgetaucht. Diese sei blass gewesen, habe kein Wort gesagt und sich in ihr Zimmer zurückgezogen. Am folgenden Tag habe sie gehört, wie B._______ einer ehemaligen Arbeitskollegin ihres verstorbenen Mannes am Telefon erzählt habe, dass sie entführt worden sei. Erst in diesem Moment habe sie realisiert, dass B._______ dem Dossier ihres Vaters nachgegangen sei. Nachdem B._______ einen anonymen Anruf erhalten habe, bei dem die ganze Familie bedroht worden sei, habe B._______ ihr erzählt, was passiert sei. Nach einem weiteren Drohanruf habe sie den Iran mit ihren beiden Töchtern am (...) 1394 ([...] 2015) illegal verlassen. Sie seien mit gefälschten Pässen von der Türkei aus in die Schweiz gereist. Ihren eigenen Pass habe sie im Iran zurückgelassen. Hierzulande habe sie sich den (...) und sie habe Beschwerden mit den (...). Zudem habe sie wegen (...) und (...) einen Psychotherapeuten aufgesucht, der ihr aber nicht habe helfen können. Einer ihrer Söhne lebe seit etwa (...) in der Schweiz; er sei mit einer Schweizerin verheiratet. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, umgebracht zu werden. A.b Für die weiteren Aussagen respektive die Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Erbschein, Zeitungsbericht zum Tod des Ehemannes, Grundstücksbesitzurkunde und Quittung für Grundstücksanzahlung des Ehemannes) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A15, A22, A33). B. B.a Am 21. Februar 2020 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran um Abklärungen. Der Botschaftsbericht datiert vom 5. April 2020. B.b Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 brachte das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt seiner Anfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis. Demnach sei die Echtheit des Artikels betreffend den Todesfall des Ehemannes bestätigt worden. Für die Wiederaufnahme des diesbezüglichen Verfahrens wäre das Kassationsgericht zuständig. In der Anzeige von B._______ sei weder die Nummer des alten noch des wiedereröffneten Verfahrens ersichtlich. Es seien keine Einträge über die Beschwerdeführerin oder ihre Töchter betreffende Verfahren gefunden worden. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör. B.c Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2020 im Wesentlichen, dass nach dem Tod ihres Mannes nicht ein formelles Verfahren eröffnet worden sei, welches nun aufgrund der Anzeige von B._______ wiederaufgenommen worden sei. Sie habe damals nur den Todesschein und die Erlaubnis zur Beerdigung unterzeichnen müssen. Dies sei ein Verwaltungsakt und keine strafprozessuale Erledigung des Todesfalls gewesen. B._______ habe mit ihrer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eine Verdachtsmeldung betreffend den unnatürlichen Todesfall eingereicht und diese Behörde sei dafür zuständig gewesen, der Sache nachzugehen. C. C.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 - eröffnet am 30. Juli 2020 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Bei den Problemen aus dem Jahr (...) handle es sich um abgeschlossene Ereignisse, welche für die Ende 2015 erfolgte Flucht der Beschwerdeführerin nicht kausal seien. Zwar bestehe eine Verbindung zu den damaligen Ereignissen, aber für die Ausreise der Beschwerdeführerin seien die Entführung ihrer Tochter B._______ und die nachfolgenden Drohanrufe ausschlaggebend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Frage, weshalb nebst B._______ auch sie und ihre Tochter C._______ mit dem Tod bedroht worden seien, damit beantwortet, dass die betreffenden Personen davon ausgegangen seien, dass sie B._______ alles über die Todesumstände erzählt hätte. Den Akten seien aber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass B._______ seitens der iranischen Behörden entführt und telefonisch bedroht worden sei. Es sei daher von einer Verfolgung seitens Dritter auszugehen. Selbst wenn es sich um Staatsangestellte beziehungsweise ehemalige Arbeitsgefährten des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehandelt haben sollte, sei nicht ersichtlich, dass es sich um eine formelle behördliche Verfolgung gehandelt habe, womit ein Fehlverhalten einzelner Beamten nicht auszuschliessen wäre. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich an die Behörden gewendet oder bei jemandem um Hilfe ersucht hätte. Zwar sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Bedrohung oder gar Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei, respektive der Heimatstaat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Der Iran verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und es lägen keine Hinweise vor, dass dieser Staat Übergriffe dulde oder stütze, womit von seiner grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen sei. Es sei der Beschwerdeführerin, wenn nötig mit Hilfe von B._______, einer (...), zuzumuten, sich bei Übergriffen an die zuständigen Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Ebenso sei es ihr zuzumuten, sich bei Untätigbleiben einzelner Beamter an übergeordnete Behörden zu wenden und ihre Rechte einzufordern. Entsprechend sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Zeitungsartikel zum Tod des Ehemanns und der Botschaftsbericht vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, da diese Dokumente keinen anderen Sachverhalt zugrunde legen würden. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Botschaftsbericht vermöchten die Erwägungen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des Irans nicht umzustossen, zumal nicht in Abrede gestellt werde, dass B._______ die besagte Beschwerde bei den iranischen Behörden eingereicht habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensunterhalt mit einer Rente und der Unterstützung durch ihre Kinder bestreiten können. Zudem habe sie Geschwister, die im Iran leben würden. Es sei somit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation selbst zu sichern respektive die nötige Unterstützung hierfür zu finden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien nicht belegt worden. Die besagten Beschwerden seien aber im Iran behandelbar und der Beschwerdeführerin sei es möglich und zuzumuten, sich bei Bedarf an die dortigen Einrichtungen zu wenden. Es stehe ihr zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. D. D.a Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. August 2020 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. D.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass das SEM fälschlicherweise von einer nichtstaatlichen Verfolgung seitens Dritter ausgegangen sei. Ihr Mann habe als Angestellter in der Administration eines (...) Einfluss auf die zeitliche Behandlung der Dossiers gehabt und sich dafür eingesetzt, dass die Fälle "kleiner Leute" nicht auf die lange Bank geraten seien. Als es (...) zu einem Leitungswechsel gekommen sei, sei es zu einer folgenschweren Eskalation gekommen. Ihr Mann habe den neuen (...) abgelehnt, weil er diesen für korrupt gehalten habe, und sich geweigert, an der Einsetzungsfeier teilzunehmen. Weil man offenbar habe verhindern wollen, dass es dadurch zu Unruhe in der Mitarbeiterschaft kommen könnte, sei er kurzerhand aus dem Fenster gestossen worden. Der Sturz sei durch den Presseartikel dokumentiert. Hinsichtlich der Methode eines inszenierten Fenstersturzes zur Beseitigung einer unliebsamen Person verweise sie zudem auf einen Zeitungsartikel vom 20. Juni 2020 betreffend den Tod eines iranischen Richters. Zur Vortäuschung eines Suizids sei ihr Mann tot am Boden liegend auf das Gesicht gedreht worden und es seien ihm Medikamente in die Tasche gesteckt worden. Es sei für sie klar gewesen, dass es sich nicht um einen Suizid gehandelt habe, aber der untersuchende Beamte habe sie dazu bewegt, es zugunsten ihrer Kinder dabei bewenden zu lassen. Sie habe sich damals verpflichten müssen, mit niemandem über die Todesumstände zu sprechen, und im Gegenzug eine Witwenrente erhalten, auf die sonst bei Suizid kein Anspruch bestehe. Als Gerichtsangestellter habe ihr Mann einen Anteil an einem Grundstück erhalten, der auf sie übergegangen sei. Die damit in Zusammenhang stehenden Belange habe sie B._______ überlassen, als diese (...) studiert habe. Dadurch sei B._______ in Kontakt mit einer Frau gekommen, die ihren Mann gekannt habe, und habe so in Erfahrung gebracht, was damals wirklich geschehen sei. Daraufhin habe B._______ beschlossen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen zum Tod ihres Vaters zu beantragen. B._______ habe angenommen, dass der Vorfall ausserhalb der Familie für niemanden mehr von grosser Bedeutung sein würde. Wie sich gezeigt habe, habe B._______ sich getäuscht. Indem das SEM ihr vorhalte, sie hätte sich schutzsuchend an die iranischen Behörden wenden können, verkenne es die Situation, habe doch gerade die Hinwendung von B._______ an die Behörden zu der Verfolgung geführt. Zwar gebe es Institutionen, die einen gewissen Anschein von Rechtsstaatlichkeit erwecken würden, diese seien aber alle von einem rigiden theokratischen Mullah-Regiment überlagert. Sie verweise hierzu auf einen Artikel des Islamwissenschaftlers Wilfried Buchta vom 10. Januar 2020 ("Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979"). Jedes staatliche Handeln stehe unter der Oberaufsicht des Revolutionsführers und dessen Unterdrückungsapparats. Es sei lebensfremd, von einer Person, die ein geheimdienstliches Verhör mit Misshandlungen und Drohungen erlebt habe, zu erwarten, sie könne bei einem Polizeiposten staatlichen Schutz beanspruchen. Ein Beamter, der in einer solchen Situation Schutz bieten würde, würde sich selbst einer Gefährdung aussetzen. Angesichts der Schilderungen von B._______ sei klar, dass es sich nicht um eine private Verfolgung und auch nicht um ein Fehlverhalten einzelner Beamter gehandelt habe, sondern um eine geheimpolizeiliche Ahndung ihres Anliegens, die staatlich abgesegnete Tötung, deren Vertuschung offenbar nach wie vor als systemrelevant eingestuft worden sei, wieder aufs Tapet zu bringen. Nachdem B._______ am Telefon mit einer Bekannten über das Vorgefallene gesprochen habe, habe B._______ kurz darauf einen Anruf der Geheimpolizei erhalten. Dies zeige, dass B._______ telefonisch überwacht worden sei, was wiederum für eine staatliche Verfolgung spreche. Es sei zu erwarten gewesen, dass sich die Vorkommnisse nicht prozessual hätten bestätigen lassen, habe B._______ ihren Antrag um Wiederaufnahme der Untersuchung des Todesfalls ja zurückziehen müssen. Der endgültige Auslöser für die Flucht sei der zweite Anruf gewesen, den B._______ erhalten habe und bei dem mit der Vernichtung der ganzen Familie gedroht worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) sei ohnehin schon im Verdacht gestanden, B._______ aufgewiegelt zu haben. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihr eine Festnahme, möglicherweise gar die Tötung seitens der Geheimpolizei. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumindest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Die Menschenrechtslage im Iran sei prekär und sie verfüge weder über Vermögen noch ein Einkommen. Das geerbte Vermögen habe sie zur Finanzierung der Flucht verwendet. E. Am 1. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Instruktionsrichterin stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung am 4. November 2020 zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Eingabe vom 30. März 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen). 4.2 Das SEM hat die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wonach ihr erster Ehemann Staatsangestellter gewesen, im Jahr (...) bei einem Fenstersturz am Arbeitsplatz zu Tode gekommen sei und sie damals von behördlicher Seite dazu bewogen worden sei, der Sache nicht weiter nachzugehen. Ebenso unbestritten geblieben sind die Vorbringen, die als (...) tätige Tochter B._______ habe im Jahr 2015 Nachforschungen zum Tod ihres verstorbenen Vaters gemacht und sei deswegen am (...) 2015 entführt, zum Rückzug ihres kurz davor bei den iranischen Behörden eingereichten Antrags um nochmalige Untersuchung der Todesursache sowie um Einsicht in die gerichtsmedizinischen Akten gezwungen und nach der erfolgten Freilassung telefonisch mit dem Tod der ganzen Familie bedroht worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass keine Veranlassung besteht, die besagte Darstellung in Abrede zu stellen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen. Ihre Schilderungen weisen keine erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch in Gegenüberstellung mit den Ausführungen ihrer Töchter in deren Verfahren vermitteln die Angaben der Beschwerdeführerin ein stimmiges Bild und vermögen insgesamt betrachtet in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Das SEM sprach den fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen - die Entführung von B._______ und die nachfolgende telefonische Bedrohung der Familie - aber die asylrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG ab, weil es davon ausging, dass die Verfolgung nicht von staatlicher Seite, sondern seitens von Drittpersonen erfolgt sei. Es erscheint entgegen der Einschätzung des SEM jedoch unwahrscheinlich, dass B._______ nur kurze Zeit nachdem sie den besagten Antrag um Abklärung der Ursache des Todes ihres Vaters bei den iranischen Behörden gestellt hat, von irgendwelchen Drittpersonen entführt worden sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Verfahren von B._______ (D-4336/2020) denn auch zum Schluss, dass davon auszugehen ist, dass die von B._______ erlittenen Verfolgungsmassnahmen den iranischen Behörden zuzurechnen sind. 4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr aufgrund des Vorgehens ihrer Tochter B._______ Reflexverfolgung seitens der iranischen Behörden drohe. Der zweite Anruf, den B._______ nach der Freilassung erhalten habe und bei dem auch sie in die ausgesprochene Drohung einbezogen worden sei, zeige dies. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Auch wenn die subjektiv empfundene Angst der Beschwerdeführerin durchaus verständlich ist, ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran auch aus objektivierter Sicht begründet war. Nachdem ihre Tochter B._______ das bei den iranischen Behörden eingereichte Gesuch um Abklärung der Umstände des Todes des Vaters vor der Ausreise zurückgezogen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin persönlich in Zusammenhang mit dem besagten (zurückgezogenen) Gesuch von B._______ allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses tatsächlich Reflexverfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses seitens der heimatlichen Behörden gedroht hätten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sowieso im Verdacht gestanden, entgegen der nach dem Tod ihres Ehemannes eingegangenen Verpflichtung zum Stillschweigen B._______ von den Todesumständen erzählt und diese aufgewiegelt zu haben, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Konkrete Anhaltspunkte für den besagten Verdacht vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. 4.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran Ende 2015 bestehende Reflexverfolgung durch die heimatlichen Behörden respektive eine ihr damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht und das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglich weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG zulässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.2). 6.3.2 Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar (vgl. auch vorstehend Bst. C.b), weshalb dem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin auch keine individuellen Gründe entgegenstehen würden. Diesen Ausführungen wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 14 und 15) entgegengehalten. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Zwar ist sie bereits (...) Jahre alt und ihren Angaben zufolge war sie nie in relevantem Umfang berufstätig (vgl. SEM-act. 22 zu F38). Dennoch war sie offenbar - während längerer Zeit als alleinerziehende Mutter von (...) Kindern - in der Lage, ihre Familie zu finanzieren und ihren Kindern gute Ausbildungen (vgl. SEM-act. A22 zu F45f.) zu ermöglichen. Ihr geschiedener Ex-Mann habe weder zu seinem eigenen Unterhalt noch zum Unterhalt der Familie Wesentliches beigetragen (vgl. SEM-act. A22 zu F50ff.). Sodann war es ihr und den beiden erwachsenen Töchtern möglich - ob nun mit eigenen finanziellen Mitteln und/oder Unterstützung des seit vielen Jahren in der Schweiz lebenden Sohnes - für zwei mehrwöchige Ferienaufenthalte in die Schweiz zu reisen (vgl. SEM-act. A5 S. 4f. und A22 zu F62). Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass sie (wie im Übrigen auch die Kinder) nach dem Tod ihres ersten Ehemannes eine Rente erhalten hat (vgl. SEM-act. 22 zu F39 ff., Anmerkung zu F41 bei Rückübersetzung). Sie brachte nicht vor, sie habe diese nach ihrer Wiederverheiratung beziehungsweise Scheidung nicht mehr erhalten. Ebenso wenig legte sie dar, die Rente werde ihr bei einer Rückkehr nicht mehr ausbezahlt. Allein die Behauptung in der Beschwerde, sie verfüge über keinerlei Einkommen, vermag den Wegfall der Rente nicht zu belegen. Selbst wenn ihr somit ein Einstieg in das Erwerbsleben im Iran heute nicht möglich sein wird, ist anzunehmen, sie verfüge dank der Rente über gewisse finanzielle Mittel. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren beiden im Ausland lebenden Söhnen (vgl. SEM-act. A22 zu 53ff.) ist sodann die Annahme gerechtfertigt, diese könnten zumindest für eine Übergangsphase eine gewisse finanzielle Unterstützung leisten. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Geschwister) im Heimatland verfügt. Auch wenn es zutreffen sollte, dass diese keine (wesentliche) finanzielle Unterstützung zu leisten bereit oder in der Lage sein sollten (vgl. SEM-act. A22 zu F26 f. und F61), darf doch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr beispielsweise betreffend (vorübergehender) Unterkunft und Wohnungssuche nicht völlig auf sich allein gestellt sein wird. Hinzu kommt, dass im Falle der Beschwerdeführerin, die den überwiegenden Teil ihres Erwachsenenlebens in D._______ verbrachte (vgl. SEM-act. A5 Ziff. 2.01), vom Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes oder zumindest von der Möglichkeit dessen Reaktivierung ausgegangen werden darf. Relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen werden schliesslich keine geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich (vgl. SEM-act. A22 zu F109ff.). Selbstverständlich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Rückkehr ohne ihre beiden Töchter (vgl. Urteile vom heutigen Tag in den Beschwerdeverfahren D-4336/2020 und D-4338/2020) die Beschwerdeführerin vor eine nicht unerhebliche Herausforderung stellt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich in ihrem Fall der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erweist. 6.3.3 Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Zumutbarkeit keine Vollzugshindernisse entgegen. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde (vgl. ebenfalls Verfügung vom 14. Oktober 2020), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 14. Oktober 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 30. März 2021 eine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 6.85 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 220.-. Zudem machte er Auslagen von Fr. 33.- geltend und wies auf die bestehende Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand scheint angesichts der in wesentlichen Teilen übereinstimmenden Ausführungen mit denjenigen im Beschwerdeverfahren der Tochter B._______ nicht vollumfänglich angemessen, er ist auf insgesamt 4 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Stundenansatz entspricht dem in der Verfügung vom 14. Oktober 2020 genannten Rahmen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf (gerundet) Fr. 984.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 984.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: