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D-4336/2020

D-4336/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihrer Mutter (Beschwerde- verfahren D-4332/2020) und ihrer Schwester (Beschwerdeverfahren D-4338/2020) am 6. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 21. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 3. September 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen ange- hört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige und stamme aus B._______. Sie habe (…) studiert und seit (…) als (…) gearbeitet. Ihr Vater sei beim "(…) (…)" in der (…) tätig gewesen. Er habe (…) und sich dafür eingesetzt, dass die Fälle schwächer gestellter Perso- nen schnell bearbeitet würden. (…) sei er nach einem Sturz aus dem (…) am Arbeitsplatz verstorben. Ihre Mutter habe ihr immer gesagt, er sei ver- unfallt, in einem Zeitungsartikel habe es hingegen geheissen, er habe sich das Leben genommen. Da ihr daran gelegen gewesen sei, die Hinter- gründe zu erfahren, habe sie am (…) 1394 ([…] 2015) bei Gericht respek- tive der Staatsanwaltschaft mit "Der ungeklärte und verdächtige Tod mei- nes Vaters" betitelter Eingabe darum ersucht, die Todesumstände noch- mals untersuchen zu lassen, und gebeten, dass ihr in Vertretung ihrer Fa- milie Einsicht in das gerichtsmedizinische Dossier gewährt werde. Sie habe eine Vollmacht ihrer Mutter und Geschwister vorgelegt, die ihr eigentlich für eine Erbschaftsangelegenheit ausgestellt worden sei. Ihr Vater habe als (…) ein Grundstück erhalten, welches auf ihre Mutter übertragen worden sei, aber da diese Sache nie richtig abgewickelt worden sei, gehöre das Land immer noch dem Staat. Als sie am (…) 1394 ([…] 2015) nach einer Sitzung bei (…) das Gebäude verlassen habe, sei ein Mann mit einem (…) in der Hand auf sie zugekom- men und habe gesagt, dass er sich in einer (…) von ihr (…) lassen möchte. Da er ihr weitere Dokumente habe zeigen wollen, die er im Auto gehabt habe, habe sie ihn zum Wagen begleitet und als er angeboten habe, sie nach Hause zu fahren, sei sie hinten eingestiegen. Während sie in die Un- terlagen vertieft gewesen sei, sei unterwegs eine Frau zugestiegen. Diese habe ihr unvermittelt in den Bauch geschlagen, die Augen mit einem Tuch verbunden, die Hände gefesselt und den Mund zugeklebt. Nachdem das Auto angehalten habe, sei sie von der Frau in einen Keller und später über eine Treppe in einen Raum gebracht worden. Dort sei sie von einem Mann

D-4336/2020 Seite 3 aufgefordert worden, die Klage betreffend den Tod ihres Vaters zurückzu- ziehen. Der Mann habe gesagt, dass ihr Vater getötet worden sei, weil er Kenntnis von Dingen gehabt habe, die sie nun auch wissen wolle. Sie sei drei Tage lang festgehalten und mehrmals von dem besagten Mann be- schimpft und mit dem Tod bedroht worden. Sie habe in dem Gebäude fürchterliche Schreie von anderen Menschen gehört. Die Frau habe sie im- mer wieder geschlagen und überall angefasst. Auch der Mann sei in der zweiten Nacht in ihre Zelle gekommen und habe sie angefasst. Als sie schliesslich auf Geheiss hin zwei Dokumente – ein leeres Blatt und ein mit "Einwilligung" betiteltes Schreiben mit dem Satz "Ich ziehe meine Be- schwerde zurück" – unterschrieben habe, sei sie am vierten Tag, einem Freitag, freigelassen worden. Sie sei im Westen B._______ ausgesetzt worden und anschliessend mit einem Taxi nach Hause gefahren. Am fol- genden Sonntag habe sie die frühere Kollegin ihres Vaters, die ihr zuvor Informationen zum Vater gegeben habe, angerufen und ihr vom Erlebten berichtet. Tags darauf habe sie einen anonymen Anruf erhalten mit der er- neuten Aufforderung, der Sache nicht nachzugehen, und der Drohung, dass gegen sie und C._______ ein Dossier eröffnet worden sei wegen des Vorwurfs, eine intime Beziehung zu führen. C._______ sei ein verheirateter (…), für den sie am Tag der Entführung bei (…) einen Termin gehabt habe, und sie habe damals dessen Unterlagen in ihrer Tasche gehabt. Durch die- sen Anruf habe sie realisiert, dass ihre Telefonate abgehört würden. Erst jetzt habe die Mutter mit ihr über den Tod des Vaters gesprochen. So habe sie erfahren, dass es am Todestag einen Leitungswechsel am Arbeitsplatz des Vaters gegeben habe und er aus Protest in seinem Büro geblieben sei. Eine Zeugin habe gesehen, wie ihr Vater aus dem Fenster geschubst und so zum Schweigen gebracht worden sei. Ihre Mutter habe damals eine Be- schwerde eingereicht, aber der Ermittler habe ihr gesagt, dass bei der Lei- che Tabletten gefunden worden seien, und ihr geraten, die Sache auf sich beruhen zu lassen, da es gefährlich sei, sich mit der Regierung anzulegen. Am Tag nach dem Anruf sei sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester zu einem Verwandten nach D._______ gegangen. Nachdem sie dort aber er- neut einen anonymen Anruf erhalten habe, bei dem sie und ihre Familie mit dem Tod bedroht worden seien, hätten sie sich zur Ausreise entschlos- sen. Am (…) 2015 hätten sie den Iran mit gefälschten Pässen verlassen. Den echten Pass habe sie zuhause gelassen. Von der Schweiz aus habe sie eine Arbeitskollegin telefonisch gebeten, den Pass in ihrer Wohnung zu holen. Die Kollegin habe ihr dann aber mitgeteilt, dass die Wohnung in ei- nem fürchterlichen Zustand gewesen sei, sie dort keine Dokumente gefun- den und den Schlüssel danach dem Besitzer der Wohnung gegeben habe. Sie vermute, dass der Vermieter ihr Hab und Gut weggeworfen habe, um

D-4336/2020 Seite 4 die Wohnung neu zu vermieten. Die Shenasname habe sie im Büro aufbe- wahrt, weil sie diese für die Nachforschungen zu ihrem Vater benötigt habe. Sie habe sich nach der Freilassung nicht an die iranischen Behörden ge- wendet. Sie wisse zwar nicht, von wem genau sie festgehalten worden sei, aber diese Leute müssten gute Beziehungen zu den Behörden haben, nachdem sie unmittelbar nach der Eingabe betreffend den Tod ihres Vaters entführt worden sei. Wenn man Schwierigkeiten mit der Regierung habe, erhalte man von niemandem Hilfe. Sie befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran getötet zu werden, so wie es ihr angedroht worden sei. Ob gegen sie und C._______ tatsächlich ein Dossier eröffnet worden sei, wisse sie nicht. Sie leide nach dem Erlebten unter (…) und (…). A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und eingereich- ten Beweismittel (Identitätskarte, Geburtsurkunde, Führerausweis, Studen- tenausweise, Berufsausweis, Zeitungsartikel zum Tod des Vaters, Grund- stückbesitzurkunde, Quittung für Grundstücksanzahlung, Heiratsurkunde der Eltern, Erbschein, Kopie Anzeige betreffend Untersuchung des Todes des Vaters) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8, A18 und A22). B. B.a Am 21. Februar 2020 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran um Abklärungen. Der Botschaftsbericht datiert vom 5. April 2020. B.b Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 brachte das SEM der Beschwerdefüh- rerin den wesentlichen Inhalt seiner Anfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis. Demnach sei die Echtheit des Artikels zum Todesfall bestätigt worden. Für die Wiederaufnahme des Verfahrens wäre das Kassationsge- richt, nicht die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Anzeige der Beschwer- deführerin sei weder die Nummer des alten noch des neuen Gerichtsver- fahrens ersichtlich. Die auf dem Dokument genannte Nummer könne nicht verifiziert werden. Es sei nicht bekannt, bei welchem Gericht das Verfahren betreffend eine Affäre der Beschwerdeführerin mit C._______ anhängig gemacht worden sei. Ein solcher Fall hätte nur auf Beschwerde einer ge- schädigten Partei oder auf Bericht der Moralpolizei hin eröffnet werden können. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör. B.c Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2020 im Wesentlichen, dass nach dem Tod des Vaters nicht ein formelles

D-4336/2020 Seite 5 Verfahren eröffnet worden sei, welches aufgrund ihrer Anzeige wiederauf- genommen worden sei. Ihre Mutter habe damals nur den Todesschein und die Erlaubnis zur Beerdigung unterzeichnen müssen. Dies sei ein Verwal- tungsakt und keine strafprozessuale Erledigung des Todesfalls gewesen. Mit ihrer Anzeige habe sie nun bei der Staatsanwaltschaft eine Verdachts- meldung betreffend den unnatürlichen Tod ihres Vaters eingereicht und diese Behörde sei dafür zuständig gewesen, dieser Sache nachzugehen. Bei der aufgeführten Nummer handle es sich um die Nummer der besagten verwaltungstechnischen Abwicklung des Todesfalls. Sie habe nicht gesagt, dass bezüglich der Sache mit C._______ ein förmliches Verfahren eröffnet worden sei. Es sei dabei darum gegangen, sie einzuschüchtern, zumal eine aussereheliche Beziehung gravierende Konsequenzen haben könnte. Die Moralpolizei arbeite eng mit dem Geheimdienst zusammen. Das Re- gime habe damit rechnen müssen, dass sie sich als (…) abgesichert habe und ihr Tod weite Kreise ziehen könnte. Ein Sittlichkeitsdelikt hätte aber zu Gefängnis sowie dem Entzug des (…) und damit dem Verlust ihrer Lebens- perspektive führen können. So in die Enge getrieben, habe sie keine an- dere Option gesehen, als ins Ausland zu flüchten. C. C.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 – eröffnet am 30. Juli 2020 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sie bei den iranischen Behörden die besagte Klage betreffend die Abklärung der Umstände des Todes ihres Vaters eingereicht habe. Nebst ihrer Mutmassung seien den Akten aber keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es sich bei ihrer Festhaltung und der nachfolgenden telefonischen Bedrohung um eine Verfolgung seitens der iranischen Be- hörden gehandelt habe. Es sei von einer Verfolgung durch Dritte auszuge- hen. Selbst wenn es sich bei den Verfolgern um Staatsangestellte respek- tive ehemalige Arbeitsgefährten des Vaters der Beschwerdeführerin ge- handelt haben sollte, sei nicht ersichtlich, dass es sich um eine formelle behördliche Verfolgung gehandelt habe, womit ein Fehlverhalten einzelner Beamten nicht auszuschliessen wäre. Kein Staat sei in der Lage, die Si- cherheit seiner Bürgerinnen und Bürger bei Bedrohung oder gar Übergrif- fen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne

D-4336/2020 Seite 6 aber nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein nutzlos sei respektive der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen würde. Der Iran verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und es lägen keine Hinweise vor, wonach dieser Staat Übergriffe dulde oder stütze. Es sei von dessen grundsätzlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich bei Übergriffen der geschilderten Art an die zuständigen iranischen Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Ebenso sei es ihr bei Untätigbleiben einzelner Beamter zuzumuten, sich, wenn nö- tig mit Hilfe eines (…), an übergeordnete Behörden zu wenden und ihre Rechte einzufordern. Sie sei damit nicht auf den Schutz der Schweiz an- gewiesen. Da der Zeitungsartikel zum Tod des Vaters und die von der Be- schwerdeführerin diesbezüglich bei den iranischen Behörden eingereichte Klage keinen anderen Sachverhalt zugrunde legen würden, vermöchten diese Dokumente an der festgestellten Schutzfähigkeit und -willigkeit des Heimatstaats nichts zu ändern. Betreffend die Androhung eines Verfahrens wegen einer angeblichen Affäre mit C._______ habe die Botschaftsabklä- rung ergeben, dass ein solches nur auf Beschwerde einer geschädigten Partei oder auf Bericht der Moralpolizei hin, aber nicht von unbeteiligten Dritten eröffnet werden könnte. Auch die in diesem Zusammenhang ge- machten Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten daher die Schlussfolgerung der fehlenden Schutzbedürftigkeit nicht umzustossen. Schliesslich könne den Akten nicht entnommen werden, dass sie Schritte zur Erlangung des Grundstücks, welches dem Vater vom Staat zugeteilt worden sei, vorgenommen habe. Zudem sei dieses Vorbringen nicht kau- sal zu ihrer Ausreise aus dem Iran. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Be- schwerdeführerin sei jung und habe als (…) gearbeitet. Nachdem sie im- mer in B._______ gelebt habe, sei dort von einem sozialen Beziehungs- netz auszugehen. Auch seien Tanten und Onkel weiterhin im Iran wohnhaft. Es sei somit davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation zu sichern respektive die nötige Unterstützung hierfür zu finden. Die (…) Beschwerden, die nicht mit medi- zinischen Unterlagen belegt worden seien, seien im Iran behandelbar. Es stehe der Beschwerdeführerin zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

D-4336/2020 Seite 7 D. D.a Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewäh- rung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorge- abhängigkeitsbestätigung vom 19. August 2020 – um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. D.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das SEM sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie seitens nichtstaatlicher Drittpersonen verfolgt worden sei. Sie habe detailliert über das Erlebte be- richtet und ihre Mutter habe deckungsgleiche Aussagen gemacht. Ihr Vater habe als Angestellter in der (…) eines (…) Einfluss auf die zeitliche Bear- beitung der Dossiers gehabt. Als (…) ein neuer (…) eingesetzt worden sei, sei es zu einer folgenschweren Eskalation gekommen. Ihr Vater habe den neuen (…) abgelehnt, da er diesen offenbar für korrupt gehalten habe, und sich geweigert, an der Einsetzungsfeier teilzunehmen. Weil man offenbar habe verhindern wollen, dass es in der Mitarbeiterschaft zu einem Aufruhr kommen könnte, sei er kurzerhand aus dem Fenster gestossen worden. Der Sturz sei durch den Zeitungsartikel dokumentiert. Zur Vortäuschung eines Suizids seien ihm tot am Boden liegend Medikamente in die Tasche gesteckt worden. Für ihre Mutter sei klar gewesen, dass es sich nicht um einen Suizid gehandelt habe, aber der untersuchende Beamte habe sie dazu bewegt, die Sache auf sich bewenden zu lassen. Ihre Mutter habe sich dazu verpflichten müssen, über die Todesumstände Stillschweigen zu bewahren, und im Gegenzug eine Witwenrente erhalten, die Hinterbliebe- nen bei einem Suizid eigentlich nicht zustehen würde. Sie sei durch ihre Mutter denn auch stets im Glauben gelassen worden, ihren Vater durch einen Unfall verloren zu haben. Als (…) habe ihr Vater einen Grund- stücksanteil erhalten, der nach dessen Tod auf ihre Mutter übergegangen sei. Als sie (…) studiert habe, habe die Mutter ihr die damit in Zusammen- hang stehenden Belange überlassen. So habe sie Kontakt zu einer Frau erhalten, die ihren Vater gekannt habe, und in Erfahrung gebracht, was damals wirklich geschehen sei. In der Folge habe sie sich entschlossen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen zum Tod ihres Vaters zu verlangen, und dadurch Einblick in das entsprechende Dossier zu erhalten. Das SEM halte ihr entgegen, dass sie als (…) in der Lage gewesen wäre, sich an die im Iran existierenden Behörden zu wenden. Genau dies habe sie auch ge-

D-4336/2020 Seite 8 dacht, als sie prozessual aktiv geworden sei. Es sei ihr zwar bewusst ge- wesen, dass das Vorgehen heikel sei, aber sie sei jung und voller Taten- drang gewesen und habe für ihren Vater Gerechtigkeit erwirken wollen. Nachdem der Vorfall schon viele Jahre zurückgelegen habe, habe sie auch nicht gedacht, dass dieser noch für jemanden anderen als ihre Familie von Bedeutung sein würde. Aber sie habe sich getäuscht, wie ihre Entführung, Misshandlung und Bedrohung mit dem Tod gezeigt habe. Das SEM ver- kenne die Situation, wenn es ihr vorhalte, sie hätte sich ob des Vorgefalle- nen an die staatlichen Behörden wenden können, habe doch gerade die Tatsache, dass sie sich zwecks Aufklärung des Todes ihres Vaters an die Behörden gewendet habe, zu ihrer Verfolgung geführt. Wie hätte sie da behördlichen Schutz erwarten können? Natürlich gebe es im Iran verschie- dene staatliche Institutionen, die einen gewissen Anschein von Rechts- staatlichkeit erwecken würden, aber diese seien überlagert von einem rigi- den theokratischen Mullah-Regiment. Sie verweise hierzu auf einen Artikel des Islamwissenschaftlers Wilfried Buchta vom 10. Januar 2020 ("Macht- konstante Theokratie: Iran nach 1979"). Es sei lebensfremd, von einer Per- son, die ein geheimdienstliches Verhör mit Misshandlung und Drohung er- lebt habe, zu erwarten, sie könnte bei einem Polizeiposten staatlichen Schutz beanspruchen. Ein Beamter, der ihr in einer solchen Situation Schutz bieten würde, würde sich selbst einer Gefahr aussetzen. Es habe sich nicht um eine private Verfolgung und auch nicht um ein Fehlverhalten einzelner Beamter gehandelt, sondern um eine geheimpolizeiliche Ahn- dung ihres Anliegens, die staatlich abgesegnete Tötung ihres Vaters, deren Vertuschung offenbar nach wie vor als systemrelevant erachtet worden sei, wieder aufs Tapet zu bringen. Sie sei von einer staatlichen Geheimpolizei festgehalten worden. Sie habe ihre Peiniger beschreiben können, wobei es in der Natur einer geheimpolizeilichen Verfolgung liege, dass sie keine nä- heren Angaben zu den Personalien der betreffenden Personen sowie de- ren Stellung und Funktion innerhalb einer bestimmten Behördeninstitution habe machen können. Die Geheimpolizei arbeite typischerweise ohne be- schriftete Uniform oder Beamtenkleidung. Nachdem sie nach der Heimkehr mit einer Bekannten telefoniert habe, habe sie kurz darauf einen Anruf der Geheimpolizei erhalten. Dies zeige, dass sie telefonisch überwacht worden sei, was wiederum für eine staatliche Verfolgung spreche. Ihr Ansinnen, die Vertuschung des Fenstersturzes ihres Vaters nochmals aufzurollen, müsse von einem Entscheidungsträger als nicht tolerierbar eingestuft worden sei, unabhängig davon, ob dieser bereits mit dem Fenstersturz oder dessen Vertuschung etwas zu tun gehabt habe. Man habe sie mundtot machen wollen, weil die Ermordung eines Familienvaters und gewissenhaften (…) ein ungünstiges Licht auf das Mullah-System werfen würde. Hinsichtlich

D-4336/2020 Seite 9 der Methode, eine unliebsame Person durch einen Fenstersturz zu besei- tigen, verweise sie auf einen Zeitungsartikel vom 20. Juni 2020 betreffend den Tod eines iranischen Richters. Möglich sei auch, dass man sie davon habe abhalten wollen, noch frecher gegen das System auf den Plan zu treten. Jedenfalls sei von geheimpolizeilicher Seite entschieden worden, sie zum Rückzug ihrer Eingabe zu bewegen. Die Botschaftsabklärung habe nichts ergeben, was die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen in Frage stellen würde. Es sei zu erwarten gewesen, dass sich die Vorkommnisse nicht prozessual hätten bestätigen lassen, habe sie ihre Eingabe ja er- zwungenermassen zurückziehen müssen. Was das Verfahren gegen sie wegen eines unsittlichen Verhältnisses mit einem verheirateten Mann be- treffe, sei ihr telefonisch beschieden worden, dass ein Dossier eröffnet wor- den sei, aber offenbar sei dies noch nicht geschehen. Dass sie in den Jah- ren zuvor nach zwei Besuchen bei ihrem in der Schweiz lebenden Bruder in den Iran zurückgekehrt sei und dort als (…) die Perspektive für eine ge- sicherte Existenz gehabt habe, zeige ebenfalls auf, dass die Flucht durch die geschilderten Vorkommnisse ausgelöst worden sein müsse. Der end- gültige Auslöser für die Flucht sei der zweite Anruf gewesen, bei dem ihr gedroht worden sei, dass sie sowie ihre Mutter und ihre Schwester vernich- tet würden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumin- dest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Die Menschen- rechtslage im Iran sei prekär und sie verfüge weder über Vermögen noch ein Einkommen. Die Mutter habe das geerbte Vermögen zur Finanzierung der Flucht verwendet. E. Am 1. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 beantragte das SEM die

D-4336/2020 Seite 10 Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat- sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Instruktionsrichterin stellte der Beschwerdefüh- rerin die Vernehmlassung am 4. November 2020 zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Eingabe vom 30. März 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-4336/2020 Seite 11 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass- geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be- zweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4), wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestan- dene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-

D-4336/2020 Seite 12 tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermöch- ten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis nicht beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).

E. 4.2 Das SEM hat die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wonach die als (…) tätige Beschwerdeführerin im Jahr 2015 Nachforschungen zum Tod ihres im Jahr (…) am Arbeitsplatz verstor- benen Vaters gemacht habe und deswegen entführt, zum Rückzug ihres bei den iranischen Behörden eingereichten Antrags um nochmalige Unter- suchung der Todesursache und um Einsicht in die gerichtsmedizinischen Akten gezwungen und nach der erfolgten Freilassung telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf- grund der Aktenlage zum Schluss, dass keine Veranlassung besteht, die besagte Darstellung in Abrede zu stellen. Die Gründe, welche für die Rich- tigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltsdar- stellung sprechen, überwiegen. Ihre Schilderungen weisen keine erhebli- chen Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Die Angaben vermitteln auch in Gegenüberstellung mit den Ausführungen ihrer Mutter in deren Verfah- ren ein stimmiges Bild und vermögen insgesamt betrachtet in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Mithin ist aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz zu Tode gekommen ist und die Beschwerdeführerin entführt, festgehalten und nach der Freilas- sung telefonisch bedroht worden ist, nachdem sie bei den iranischen Be- hörden um Abklärung der Ursache des Todes ihres Vaters und um Einsicht in die entsprechenden gerichtsmedizinischen Akten ersucht hatte. Das SEM sprach den fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen aber die asylrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG ab, weil es davon aus- ging, dass die Beschwerdeführerin nicht von staatlicher Seite, sondern von Drittpersonen entführt und nach der Freilassung weiter bedroht worden sei, und diesbezüglich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der irani- schen Behörden auszugehen sei. Es erscheint entgegen der Einschätzung

D-4336/2020 Seite 13 des SEM jedoch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit nachdem sie den besagten Antrag um Abklärung der Todesursache und um Einsicht in die rechtsmedizinischen Akten bei den iranischen Be- hörden gestellt hat, von irgendwelchen Drittpersonen entführt worden sein sollte. Nachdem die Beschwerdeführerin am (…) 2015 nach einem berufli- chen Termin bei (…) vor dem (…) abgepasst, während der Festhaltung von den Entführern zum Rückzug ihres Antrags gezwungen und bei den nach der Freilassung erfolgten telefonischen Drohungen erneut zur Unterlas- sung entsprechender Nachforschungen aufgefordert worden sei, kann kaum daran gezweifelt werden, dass die von ihr angestrebte Aufklärung der Umstände, die zum Tod ihres Vaters, der als (…) bei seinem Arbeitge- ber – mithin dem iranischen Staat – in Ungnade gefallen sei, der Auslöser für die Verfolgung gewesen ist. Gesamthaft betrachtet spricht die Verfol- gungssituation (Tochter eines bei einem Fenstersturz am Arbeitsplatz zu Tode gekommenen Staatsangestellten, Entführung durch mehrere Perso- nen wenige Tage nach der Eingabe des Gesuchs um Abklärung der Todes- umstände bei den iranischen Behörden, während der Festhaltung Befra- gung/Bedrohung durch mehrere Personen, erzwungener Rückzug des Ge- suchs, nach der Freilassung Überwachung und telefonische Bedrohung) auch nicht für ein Fehlverhalten einzelner Beamter aufgrund eines eigenen Interesses. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von der Beschwer- deführerin erlittenen Verfolgungsmassnahmen, welche eine asylrechtlich relevante Intensität aufweisen, den iranischen Behörden zuzurechnen sind. Diese zielten darauf ab, Kritik am Regime zu unterbinden, und sind damit letztlich als politisch motiviert zu qualifizieren. Die Beschwerdeführe- rin erfüllte damit im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Zwar kann die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künf- tiger Verfolgung zu gewähren. Jedoch kann erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung der betreffenden Person hinweisen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Die Beurteilung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung hat einerseits aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichba- ren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Die Nachforschungen der Be-

D-4336/2020 Seite 14 schwerdeführerin zu den Umständen des Todes des Vaters und ihr diesbe- zügliches Gesuch um Abklärungen bei den iranischen Behörden im Jahr 2015 haben trotz der grossen zeitlichen Distanz zum Todesfall zu den be- sagten Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses seitens der iranischen Behörden geführt. Zudem ist davon auszugehen, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin zwangsläufig bei der Einreise zu Kontakt mit den heimatlichen Behörden kommen würde. Die angesichts des Erlebten nachvollziehbare Furcht der Beschwerdeführerin vor weiteren flüchtlingsrechtlich relevanten behördlichen Übergriffen, müsste sie nach der illegalen Ausreise und dem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland in den Iran zurückkehren, ist deshalb auch objektiv als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass die behördlichen Massnahmen nach der Freilassung der Beschwer- deführerin – obschon sie den Rückzug der Beschwerde unterzeichnet hatte – noch nicht beendet waren. Vielmehr sah sie sich mit zwei Drohan- rufen konfrontiert und ihre Wohnung ist offenbar nach ihrem Weggang durchsucht worden. Der Umstand, dass die Botschaftsabklärung kein offi- ziell eingeleitetes Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ergab, erweist sich nicht als entscheidend, da es gerade informelle Verfolgungsmassnah- men waren, welche die Beschwerdeführerin bereits erlitten hatte.

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ge- hen aus den Akten nicht hervor. Ihr ist daher in der Schweiz Asyl zu ge- währen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdefüh- rerin gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr

D-4336/2020 Seite 15 im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise er- wachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 30. März 2021 eine Kostennote eingereicht. Der Rechtsvertreter machte darin einen zeitlichen Aufwand von 7.25 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 220.– und Barauslagen von Fr. 40.30 gel- tend, was angemessen erscheint. Zudem wies er auf die Mehrwertsteuer- pflicht hin. Der Beschwerdeführerin ist somit zulasten des SEM eine Par- teientschädigung von insgesamt (gerundet) Fr. 1761.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4336/2020 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 29. Juli 2020 wird aufgehoben und das SEM angewie- sen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1761.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4336/2020 Urteil vom 16. Juni 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihrer Mutter (Beschwerdeverfahren D-4332/2020) und ihrer Schwester (Beschwerdeverfahren D-4338/2020) am 6. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 21. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 3. September 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige und stamme aus B._______. Sie habe (...) studiert und seit (...) als (...) gearbeitet. Ihr Vater sei beim "(...) (...)" in der (...) tätig gewesen. Er habe (...) und sich dafür eingesetzt, dass die Fälle schwächer gestellter Personen schnell bearbeitet würden. (...) sei er nach einem Sturz aus dem (...) am Arbeitsplatz verstorben. Ihre Mutter habe ihr immer gesagt, er sei verunfallt, in einem Zeitungsartikel habe es hingegen geheissen, er habe sich das Leben genommen. Da ihr daran gelegen gewesen sei, die Hintergründe zu erfahren, habe sie am (...) 1394 ([...] 2015) bei Gericht respektive der Staatsanwaltschaft mit "Der ungeklärte und verdächtige Tod meines Vaters" betitelter Eingabe darum ersucht, die Todesumstände nochmals untersuchen zu lassen, und gebeten, dass ihr in Vertretung ihrer Familie Einsicht in das gerichtsmedizinische Dossier gewährt werde. Sie habe eine Vollmacht ihrer Mutter und Geschwister vorgelegt, die ihr eigentlich für eine Erbschaftsangelegenheit ausgestellt worden sei. Ihr Vater habe als (...) ein Grundstück erhalten, welches auf ihre Mutter übertragen worden sei, aber da diese Sache nie richtig abgewickelt worden sei, gehöre das Land immer noch dem Staat. Als sie am (...) 1394 ([...] 2015) nach einer Sitzung bei (...) das Gebäude verlassen habe, sei ein Mann mit einem (...) in der Hand auf sie zugekommen und habe gesagt, dass er sich in einer (...) von ihr (...) lassen möchte. Da er ihr weitere Dokumente habe zeigen wollen, die er im Auto gehabt habe, habe sie ihn zum Wagen begleitet und als er angeboten habe, sie nach Hause zu fahren, sei sie hinten eingestiegen. Während sie in die Unterlagen vertieft gewesen sei, sei unterwegs eine Frau zugestiegen. Diese habe ihr unvermittelt in den Bauch geschlagen, die Augen mit einem Tuch verbunden, die Hände gefesselt und den Mund zugeklebt. Nachdem das Auto angehalten habe, sei sie von der Frau in einen Keller und später über eine Treppe in einen Raum gebracht worden. Dort sei sie von einem Mann aufgefordert worden, die Klage betreffend den Tod ihres Vaters zurückzuziehen. Der Mann habe gesagt, dass ihr Vater getötet worden sei, weil er Kenntnis von Dingen gehabt habe, die sie nun auch wissen wolle. Sie sei drei Tage lang festgehalten und mehrmals von dem besagten Mann beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Sie habe in dem Gebäude fürchterliche Schreie von anderen Menschen gehört. Die Frau habe sie immer wieder geschlagen und überall angefasst. Auch der Mann sei in der zweiten Nacht in ihre Zelle gekommen und habe sie angefasst. Als sie schliesslich auf Geheiss hin zwei Dokumente - ein leeres Blatt und ein mit "Einwilligung" betiteltes Schreiben mit dem Satz "Ich ziehe meine Beschwerde zurück" - unterschrieben habe, sei sie am vierten Tag, einem Freitag, freigelassen worden. Sie sei im Westen B._______ ausgesetzt worden und anschliessend mit einem Taxi nach Hause gefahren. Am folgenden Sonntag habe sie die frühere Kollegin ihres Vaters, die ihr zuvor Informationen zum Vater gegeben habe, angerufen und ihr vom Erlebten berichtet. Tags darauf habe sie einen anonymen Anruf erhalten mit der erneuten Aufforderung, der Sache nicht nachzugehen, und der Drohung, dass gegen sie und C._______ ein Dossier eröffnet worden sei wegen des Vorwurfs, eine intime Beziehung zu führen. C._______ sei ein verheirateter (...), für den sie am Tag der Entführung bei (...) einen Termin gehabt habe, und sie habe damals dessen Unterlagen in ihrer Tasche gehabt. Durch diesen Anruf habe sie realisiert, dass ihre Telefonate abgehört würden. Erst jetzt habe die Mutter mit ihr über den Tod des Vaters gesprochen. So habe sie erfahren, dass es am Todestag einen Leitungswechsel am Arbeitsplatz des Vaters gegeben habe und er aus Protest in seinem Büro geblieben sei. Eine Zeugin habe gesehen, wie ihr Vater aus dem Fenster geschubst und so zum Schweigen gebracht worden sei. Ihre Mutter habe damals eine Beschwerde eingereicht, aber der Ermittler habe ihr gesagt, dass bei der Leiche Tabletten gefunden worden seien, und ihr geraten, die Sache auf sich beruhen zu lassen, da es gefährlich sei, sich mit der Regierung anzulegen. Am Tag nach dem Anruf sei sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester zu einem Verwandten nach D._______ gegangen. Nachdem sie dort aber erneut einen anonymen Anruf erhalten habe, bei dem sie und ihre Familie mit dem Tod bedroht worden seien, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Am (...) 2015 hätten sie den Iran mit gefälschten Pässen verlassen. Den echten Pass habe sie zuhause gelassen. Von der Schweiz aus habe sie eine Arbeitskollegin telefonisch gebeten, den Pass in ihrer Wohnung zu holen. Die Kollegin habe ihr dann aber mitgeteilt, dass die Wohnung in einem fürchterlichen Zustand gewesen sei, sie dort keine Dokumente gefunden und den Schlüssel danach dem Besitzer der Wohnung gegeben habe. Sie vermute, dass der Vermieter ihr Hab und Gut weggeworfen habe, um die Wohnung neu zu vermieten. Die Shenasname habe sie im Büro aufbewahrt, weil sie diese für die Nachforschungen zu ihrem Vater benötigt habe. Sie habe sich nach der Freilassung nicht an die iranischen Behörden gewendet. Sie wisse zwar nicht, von wem genau sie festgehalten worden sei, aber diese Leute müssten gute Beziehungen zu den Behörden haben, nachdem sie unmittelbar nach der Eingabe betreffend den Tod ihres Vaters entführt worden sei. Wenn man Schwierigkeiten mit der Regierung habe, erhalte man von niemandem Hilfe. Sie befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran getötet zu werden, so wie es ihr angedroht worden sei. Ob gegen sie und C._______ tatsächlich ein Dossier eröffnet worden sei, wisse sie nicht. Sie leide nach dem Erlebten unter (...) und (...). A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Geburtsurkunde, Führerausweis, Studentenausweise, Berufsausweis, Zeitungsartikel zum Tod des Vaters, Grundstückbesitzurkunde, Quittung für Grundstücksanzahlung, Heiratsurkunde der Eltern, Erbschein, Kopie Anzeige betreffend Untersuchung des Todes des Vaters) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8, A18 und A22). B. B.a Am 21. Februar 2020 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran um Abklärungen. Der Botschaftsbericht datiert vom 5. April 2020. B.b Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 brachte das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt seiner Anfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis. Demnach sei die Echtheit des Artikels zum Todesfall bestätigt worden. Für die Wiederaufnahme des Verfahrens wäre das Kassationsgericht, nicht die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Anzeige der Beschwerdeführerin sei weder die Nummer des alten noch des neuen Gerichtsverfahrens ersichtlich. Die auf dem Dokument genannte Nummer könne nicht verifiziert werden. Es sei nicht bekannt, bei welchem Gericht das Verfahren betreffend eine Affäre der Beschwerdeführerin mit C._______ anhängig gemacht worden sei. Ein solcher Fall hätte nur auf Beschwerde einer geschädigten Partei oder auf Bericht der Moralpolizei hin eröffnet werden können. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör. B.c Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2020 im Wesentlichen, dass nach dem Tod des Vaters nicht ein formelles Verfahren eröffnet worden sei, welches aufgrund ihrer Anzeige wiederaufgenommen worden sei. Ihre Mutter habe damals nur den Todesschein und die Erlaubnis zur Beerdigung unterzeichnen müssen. Dies sei ein Verwaltungsakt und keine strafprozessuale Erledigung des Todesfalls gewesen. Mit ihrer Anzeige habe sie nun bei der Staatsanwaltschaft eine Verdachtsmeldung betreffend den unnatürlichen Tod ihres Vaters eingereicht und diese Behörde sei dafür zuständig gewesen, dieser Sache nachzugehen. Bei der aufgeführten Nummer handle es sich um die Nummer der besagten verwaltungstechnischen Abwicklung des Todesfalls. Sie habe nicht gesagt, dass bezüglich der Sache mit C._______ ein förmliches Verfahren eröffnet worden sei. Es sei dabei darum gegangen, sie einzuschüchtern, zumal eine aussereheliche Beziehung gravierende Konsequenzen haben könnte. Die Moralpolizei arbeite eng mit dem Geheimdienst zusammen. Das Regime habe damit rechnen müssen, dass sie sich als (...) abgesichert habe und ihr Tod weite Kreise ziehen könnte. Ein Sittlichkeitsdelikt hätte aber zu Gefängnis sowie dem Entzug des (...) und damit dem Verlust ihrer Lebensperspektive führen können. So in die Enge getrieben, habe sie keine andere Option gesehen, als ins Ausland zu flüchten. C. C.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 - eröffnet am 30. Juli 2020 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sie bei den iranischen Behörden die besagte Klage betreffend die Abklärung der Umstände des Todes ihres Vaters eingereicht habe. Nebst ihrer Mutmassung seien den Akten aber keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es sich bei ihrer Festhaltung und der nachfolgenden telefonischen Bedrohung um eine Verfolgung seitens der iranischen Behörden gehandelt habe. Es sei von einer Verfolgung durch Dritte auszugehen. Selbst wenn es sich bei den Verfolgern um Staatsangestellte respektive ehemalige Arbeitsgefährten des Vaters der Beschwerdeführerin gehandelt haben sollte, sei nicht ersichtlich, dass es sich um eine formelle behördliche Verfolgung gehandelt habe, womit ein Fehlverhalten einzelner Beamten nicht auszuschliessen wäre. Kein Staat sei in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger bei Bedrohung oder gar Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein nutzlos sei respektive der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen würde. Der Iran verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und es lägen keine Hinweise vor, wonach dieser Staat Übergriffe dulde oder stütze. Es sei von dessen grundsätzlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich bei Übergriffen der geschilderten Art an die zuständigen iranischen Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Ebenso sei es ihr bei Untätigbleiben einzelner Beamter zuzumuten, sich, wenn nötig mit Hilfe eines (...), an übergeordnete Behörden zu wenden und ihre Rechte einzufordern. Sie sei damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Da der Zeitungsartikel zum Tod des Vaters und die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich bei den iranischen Behörden eingereichte Klage keinen anderen Sachverhalt zugrunde legen würden, vermöchten diese Dokumente an der festgestellten Schutzfähigkeit und -willigkeit des Heimatstaats nichts zu ändern. Betreffend die Androhung eines Verfahrens wegen einer angeblichen Affäre mit C._______ habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass ein solches nur auf Beschwerde einer geschädigten Partei oder auf Bericht der Moralpolizei hin, aber nicht von unbeteiligten Dritten eröffnet werden könnte. Auch die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten daher die Schlussfolgerung der fehlenden Schutzbedürftigkeit nicht umzustossen. Schliesslich könne den Akten nicht entnommen werden, dass sie Schritte zur Erlangung des Grundstücks, welches dem Vater vom Staat zugeteilt worden sei, vorgenommen habe. Zudem sei dieses Vorbringen nicht kausal zu ihrer Ausreise aus dem Iran. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei jung und habe als (...) gearbeitet. Nachdem sie immer in B._______ gelebt habe, sei dort von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Auch seien Tanten und Onkel weiterhin im Iran wohnhaft. Es sei somit davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation zu sichern respektive die nötige Unterstützung hierfür zu finden. Die (...) Beschwerden, die nicht mit medizinischen Unterlagen belegt worden seien, seien im Iran behandelbar. Es stehe der Beschwerdeführerin zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. D. D.a Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. August 2020 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. D.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das SEM sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie seitens nichtstaatlicher Drittpersonen verfolgt worden sei. Sie habe detailliert über das Erlebte berichtet und ihre Mutter habe deckungsgleiche Aussagen gemacht. Ihr Vater habe als Angestellter in der (...) eines (...) Einfluss auf die zeitliche Bearbeitung der Dossiers gehabt. Als (...) ein neuer (...) eingesetzt worden sei, sei es zu einer folgenschweren Eskalation gekommen. Ihr Vater habe den neuen (...) abgelehnt, da er diesen offenbar für korrupt gehalten habe, und sich geweigert, an der Einsetzungsfeier teilzunehmen. Weil man offenbar habe verhindern wollen, dass es in der Mitarbeiterschaft zu einem Aufruhr kommen könnte, sei er kurzerhand aus dem Fenster gestossen worden. Der Sturz sei durch den Zeitungsartikel dokumentiert. Zur Vortäuschung eines Suizids seien ihm tot am Boden liegend Medikamente in die Tasche gesteckt worden. Für ihre Mutter sei klar gewesen, dass es sich nicht um einen Suizid gehandelt habe, aber der untersuchende Beamte habe sie dazu bewegt, die Sache auf sich bewenden zu lassen. Ihre Mutter habe sich dazu verpflichten müssen, über die Todesumstände Stillschweigen zu bewahren, und im Gegenzug eine Witwenrente erhalten, die Hinterbliebenen bei einem Suizid eigentlich nicht zustehen würde. Sie sei durch ihre Mutter denn auch stets im Glauben gelassen worden, ihren Vater durch einen Unfall verloren zu haben. Als (...) habe ihr Vater einen Grundstücksanteil erhalten, der nach dessen Tod auf ihre Mutter übergegangen sei. Als sie (...) studiert habe, habe die Mutter ihr die damit in Zusammenhang stehenden Belange überlassen. So habe sie Kontakt zu einer Frau erhalten, die ihren Vater gekannt habe, und in Erfahrung gebracht, was damals wirklich geschehen sei. In der Folge habe sie sich entschlossen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen zum Tod ihres Vaters zu verlangen, und dadurch Einblick in das entsprechende Dossier zu erhalten. Das SEM halte ihr entgegen, dass sie als (...) in der Lage gewesen wäre, sich an die im Iran existierenden Behörden zu wenden. Genau dies habe sie auch gedacht, als sie prozessual aktiv geworden sei. Es sei ihr zwar bewusst gewesen, dass das Vorgehen heikel sei, aber sie sei jung und voller Tatendrang gewesen und habe für ihren Vater Gerechtigkeit erwirken wollen. Nachdem der Vorfall schon viele Jahre zurückgelegen habe, habe sie auch nicht gedacht, dass dieser noch für jemanden anderen als ihre Familie von Bedeutung sein würde. Aber sie habe sich getäuscht, wie ihre Entführung, Misshandlung und Bedrohung mit dem Tod gezeigt habe. Das SEM verkenne die Situation, wenn es ihr vorhalte, sie hätte sich ob des Vorgefallenen an die staatlichen Behörden wenden können, habe doch gerade die Tatsache, dass sie sich zwecks Aufklärung des Todes ihres Vaters an die Behörden gewendet habe, zu ihrer Verfolgung geführt. Wie hätte sie da behördlichen Schutz erwarten können? Natürlich gebe es im Iran verschiedene staatliche Institutionen, die einen gewissen Anschein von Rechtsstaatlichkeit erwecken würden, aber diese seien überlagert von einem rigiden theokratischen Mullah-Regiment. Sie verweise hierzu auf einen Artikel des Islamwissenschaftlers Wilfried Buchta vom 10. Januar 2020 ("Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979"). Es sei lebensfremd, von einer Person, die ein geheimdienstliches Verhör mit Misshandlung und Drohung erlebt habe, zu erwarten, sie könnte bei einem Polizeiposten staatlichen Schutz beanspruchen. Ein Beamter, der ihr in einer solchen Situation Schutz bieten würde, würde sich selbst einer Gefahr aussetzen. Es habe sich nicht um eine private Verfolgung und auch nicht um ein Fehlverhalten einzelner Beamter gehandelt, sondern um eine geheimpolizeiliche Ahndung ihres Anliegens, die staatlich abgesegnete Tötung ihres Vaters, deren Vertuschung offenbar nach wie vor als systemrelevant erachtet worden sei, wieder aufs Tapet zu bringen. Sie sei von einer staatlichen Geheimpolizei festgehalten worden. Sie habe ihre Peiniger beschreiben können, wobei es in der Natur einer geheimpolizeilichen Verfolgung liege, dass sie keine näheren Angaben zu den Personalien der betreffenden Personen sowie deren Stellung und Funktion innerhalb einer bestimmten Behördeninstitution habe machen können. Die Geheimpolizei arbeite typischerweise ohne beschriftete Uniform oder Beamtenkleidung. Nachdem sie nach der Heimkehr mit einer Bekannten telefoniert habe, habe sie kurz darauf einen Anruf der Geheimpolizei erhalten. Dies zeige, dass sie telefonisch überwacht worden sei, was wiederum für eine staatliche Verfolgung spreche. Ihr Ansinnen, die Vertuschung des Fenstersturzes ihres Vaters nochmals aufzurollen, müsse von einem Entscheidungsträger als nicht tolerierbar eingestuft worden sei, unabhängig davon, ob dieser bereits mit dem Fenstersturz oder dessen Vertuschung etwas zu tun gehabt habe. Man habe sie mundtot machen wollen, weil die Ermordung eines Familienvaters und gewissenhaften (...) ein ungünstiges Licht auf das Mullah-System werfen würde. Hinsichtlich der Methode, eine unliebsame Person durch einen Fenstersturz zu beseitigen, verweise sie auf einen Zeitungsartikel vom 20. Juni 2020 betreffend den Tod eines iranischen Richters. Möglich sei auch, dass man sie davon habe abhalten wollen, noch frecher gegen das System auf den Plan zu treten. Jedenfalls sei von geheimpolizeilicher Seite entschieden worden, sie zum Rückzug ihrer Eingabe zu bewegen. Die Botschaftsabklärung habe nichts ergeben, was die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen in Frage stellen würde. Es sei zu erwarten gewesen, dass sich die Vorkommnisse nicht prozessual hätten bestätigen lassen, habe sie ihre Eingabe ja erzwungenermassen zurückziehen müssen. Was das Verfahren gegen sie wegen eines unsittlichen Verhältnisses mit einem verheirateten Mann betreffe, sei ihr telefonisch beschieden worden, dass ein Dossier eröffnet worden sei, aber offenbar sei dies noch nicht geschehen. Dass sie in den Jahren zuvor nach zwei Besuchen bei ihrem in der Schweiz lebenden Bruder in den Iran zurückgekehrt sei und dort als (...) die Perspektive für eine gesicherte Existenz gehabt habe, zeige ebenfalls auf, dass die Flucht durch die geschilderten Vorkommnisse ausgelöst worden sein müsse. Der endgültige Auslöser für die Flucht sei der zweite Anruf gewesen, bei dem ihr gedroht worden sei, dass sie sowie ihre Mutter und ihre Schwester vernichtet würden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumindest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Die Menschenrechtslage im Iran sei prekär und sie verfüge weder über Vermögen noch ein Einkommen. Die Mutter habe das geerbte Vermögen zur Finanzierung der Flucht verwendet. E. Am 1. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Instruktionsrichterin stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung am 4. November 2020 zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Eingabe vom 30. März 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4), wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis nicht beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen). 4.2 Das SEM hat die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wonach die als (...) tätige Beschwerdeführerin im Jahr 2015 Nachforschungen zum Tod ihres im Jahr (...) am Arbeitsplatz verstorbenen Vaters gemacht habe und deswegen entführt, zum Rückzug ihres bei den iranischen Behörden eingereichten Antrags um nochmalige Untersuchung der Todesursache und um Einsicht in die gerichtsmedizinischen Akten gezwungen und nach der erfolgten Freilassung telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass keine Veranlassung besteht, die besagte Darstellung in Abrede zu stellen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen. Ihre Schilderungen weisen keine erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Die Angaben vermitteln auch in Gegenüberstellung mit den Ausführungen ihrer Mutter in deren Verfahren ein stimmiges Bild und vermögen insgesamt betrachtet in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Mithin ist aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz zu Tode gekommen ist und die Beschwerdeführerin entführt, festgehalten und nach der Freilassung telefonisch bedroht worden ist, nachdem sie bei den iranischen Behörden um Abklärung der Ursache des Todes ihres Vaters und um Einsicht in die entsprechenden gerichtsmedizinischen Akten ersucht hatte. Das SEM sprach den fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen aber die asylrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG ab, weil es davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht von staatlicher Seite, sondern von Drittpersonen entführt und nach der Freilassung weiter bedroht worden sei, und diesbezüglich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der iranischen Behörden auszugehen sei. Es erscheint entgegen der Einschätzung des SEM jedoch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit nachdem sie den besagten Antrag um Abklärung der Todesursache und um Einsicht in die rechtsmedizinischen Akten bei den iranischen Behörden gestellt hat, von irgendwelchen Drittpersonen entführt worden sein sollte. Nachdem die Beschwerdeführerin am (...) 2015 nach einem beruflichen Termin bei (...) vor dem (...) abgepasst, während der Festhaltung von den Entführern zum Rückzug ihres Antrags gezwungen und bei den nach der Freilassung erfolgten telefonischen Drohungen erneut zur Unterlassung entsprechender Nachforschungen aufgefordert worden sei, kann kaum daran gezweifelt werden, dass die von ihr angestrebte Aufklärung der Umstände, die zum Tod ihres Vaters, der als (...) bei seinem Arbeitgeber - mithin dem iranischen Staat - in Ungnade gefallen sei, der Auslöser für die Verfolgung gewesen ist. Gesamthaft betrachtet spricht die Verfolgungssituation (Tochter eines bei einem Fenstersturz am Arbeitsplatz zu Tode gekommenen Staatsangestellten, Entführung durch mehrere Personen wenige Tage nach der Eingabe des Gesuchs um Abklärung der Todesumstände bei den iranischen Behörden, während der Festhaltung Befragung/Bedrohung durch mehrere Personen, erzwungener Rückzug des Gesuchs, nach der Freilassung Überwachung und telefonische Bedrohung) auch nicht für ein Fehlverhalten einzelner Beamter aufgrund eines eigenen Interesses. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verfolgungsmassnahmen, welche eine asylrechtlich relevante Intensität aufweisen, den iranischen Behörden zuzurechnen sind. Diese zielten darauf ab, Kritik am Regime zu unterbinden, und sind damit letztlich als politisch motiviert zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin erfüllte damit im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Zwar kann die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Jedoch kann erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung der betreffenden Person hinweisen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Die Beurteilung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung hat einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Die Nachforschungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen des Todes des Vaters und ihr diesbezügliches Gesuch um Abklärungen bei den iranischen Behörden im Jahr 2015 haben trotz der grossen zeitlichen Distanz zum Todesfall zu den besagten Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses seitens der iranischen Behörden geführt. Zudem ist davon auszugehen, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin zwangsläufig bei der Einreise zu Kontakt mit den heimatlichen Behörden kommen würde. Die angesichts des Erlebten nachvollziehbare Furcht der Beschwerdeführerin vor weiteren flüchtlingsrechtlich relevanten behördlichen Übergriffen, müsste sie nach der illegalen Ausreise und dem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland in den Iran zurückkehren, ist deshalb auch objektiv als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass die behördlichen Massnahmen nach der Freilassung der Beschwerdeführerin - obschon sie den Rückzug der Beschwerde unterzeichnet hatte - noch nicht beendet waren. Vielmehr sah sie sich mit zwei Drohanrufen konfrontiert und ihre Wohnung ist offenbar nach ihrem Weggang durchsucht worden. Der Umstand, dass die Botschaftsabklärung kein offiziell eingeleitetes Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ergab, erweist sich nicht als entscheidend, da es gerade informelle Verfolgungsmassnahmen waren, welche die Beschwerdeführerin bereits erlitten hatte. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor. Ihr ist daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 30. März 2021 eine Kostennote eingereicht. Der Rechtsvertreter machte darin einen zeitlichen Aufwand von 7.25 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 220.- und Barauslagen von Fr. 40.30 geltend, was angemessen erscheint. Zudem wies er auf die Mehrwertsteuerpflicht hin. Der Beschwerdeführerin ist somit zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt (gerundet) Fr. 1761.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 29. Juli 2020 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1761.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: