opencaselaw.ch

D-4338/2020

D-4338/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihrer Mutter (Beschwerde- verfahren D-4332/2020) und ihrer Schwester (Beschwerdeverfahren D-4336/2020) am 6. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 21. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 5. September 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen ange- hört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige und stamme aus B._______. Sie habe (…) studiert, das Studium aufgrund der Ausreise aber nicht abschliessen können. Während des Studiums habe sie zunächst in der (…) und dann als (…) gearbeitet. Mit dem Verdienst habe sie ihre Mutter unterstützen können, die nur über die Rente ihres im Jahr (…) verstorbenen Ehemannes – dem Vater der Beschwerdeführerin – verfügt habe. Die Mutter habe ihr und ihrer Schwester C._______ immer erzählt, dass der Vater bei einem Unfall am Arbeitsplatz ums Leben ge- kommen sei. Nachdem C._______ aber herausgefunden habe, dass der Vater umgebracht worden sei, habe diese dem entsprechenden Dossier nachgehen wollen und deshalb eine Beschwerde eingereicht. Daraufhin sei C._______ am (…) 1394 ([…] 2015) entführt worden. Sie und ihre Mut- ter hätten davon zunächst nichts gewusst. Sie hätten nach dem Verschwin- den von C._______ überall nach ihr gesucht. Nach drei Tagen sei C._______ wieder nach Hause gekommen. Sie sei blass gewesen und habe nichts gesagt. Als C._______ zwei Tage später einer ehemaligen Ar- beitskollegin des Vaters telefonisch berichtet habe, was ihr widerfahren sei, hätten auch sie und ihre Mutter davon erfahren. In der Folge habe C._______ Drohanrufe erhalten, was zeige, dass die Telefongespräche ab- gehört worden seien. Bei den Drohanrufen sei auch ihr (der Beschwerde- führerin) und ihrer Mutter mit dem Tod gedroht worden. Die Anrufer hätten gesagt, dass sie wissen würden, wo sie seien, und dass sie dafür sorgen würden, dass sie alle spurlos verschwinden würden. Weshalb auch sie in die Drohungen einbezogen worden sei, wisse sie nicht. Sie nehme an, dass die Personen, die ihren Vater getötet hätten, ihre Familie daran hin- dern wollten, den Todesfall nochmals untersuchen zu lassen. Angesichts der auch gegen sie gerichteten Drohungen habe sie Angst um ihr Leben gehabt und deshalb den Iran am (…) 2015 gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrer Mutter illegal verlassen. Über die Türkei, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich seien sie am 6. Januar 2016 in die Schweiz gelangt.

D-4338/2020 Seite 3 Sie hätten sich vor der Ausreise nicht an die iranischen Behörden gewen- det, um nach Hilfe zu ersuchen. Sie sei ein paar Monate vor der Ausreise zwei Mal von Polizeipatrouillen mitgenommen worden. Sie sei dabei aber lediglich ermahnt worden, das Kopftuch korrekt zu tragen. Den Reisepass habe sie im Iran zurückgelassen. Es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie könne manche Dinge nicht vergessen. Sie habe deshalb hierzulande ei- nige Male einen Psychotherapeuten aufgesucht. Dieser habe ihr (…) ver- schrieben, aber die stetige Erhöhung der Dosis habe sie kaputt gemacht. Von einer Arbeitskollegin ihrer Schwester hätten sie zwischenzeitlich erfah- ren, dass ihre Mietwohnung wohl geräumt worden sei. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge- reichten Beweismittel (Identitätskarte, Führerausweis, Zeitungsartikel zum Tod des Vaters) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7, A16, A20, A22). B. B.a Am 21. Februar 2020 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran um Abklärungen. Der Botschaftsbericht datiert vom 5. April 2020. B.b Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 brachte das SEM der Beschwerdefüh- rerin den wesentlichen Inhalt seiner Anfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis und gewährte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 10. Juli 2020 Stellung. C. C.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 – eröffnet am 30. Juli 2020 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin, wonach ihr über ihre Schwester mit dem Tod gedroht worden sei, weil die Schwester dem Todesfall des Vaters habe nachgehen wollen, vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Schwester der Beschwerdeführerin bei den iranischen Behörden eine Klage betreffend den Todesfall des Vaters eingereicht habe. Es würden aber keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei der Bedrohung seitens der Personen, welche die Schwester festgehalten und

D-4338/2020 Seite 4 nachfolgend telefonisch bedroht hätten, um eine behördliche Verfolgung gehandelt habe. Es sei daher von einer Verfolgung durch Dritte auszuge- hen. Kein Staat sei in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bür- ger bei Bedrohung oder gar Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein nutzlos sei respektive der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen würde. Der Iran verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und es lägen keine Hinweise vor, dass dieser Staat Übergriffe dulde oder stütze. Es sei von dessen grundsätzlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich, wenn nötig mit Hilfe ihrer als (…) tätigen Schwester, bei Übergriffen an die zuständigen Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Ebenso sei es ihr bei Untätigblei- ben einzelner Beamter zuzumuten, sich an übergeordnete Behörden zu wenden und ihre Rechte einzufordern. Sie sei damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Da der Zeitungsartikel zum Tod des Vaters und die von der Schwester der Beschwerdeführerin bei den iranischen Behör- den eingereichte Klage keinen anderen Sachverhalt zugrunde legen wür- den, vermöchten diese Dokumente an der festgestellten Schutzfähigkeit und -willigkeit des Irans nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Be- schwerdeführerin sei jung, habe studiert und in der (…) sowie als (…) ge- arbeitet. Nachdem sie immer in B._______ gelebt habe, sei dort von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Auch seien Onkel und Tanten wei- terhin im Iran wohnhaft. Es sei somit davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation zu sichern respektive die nötige Unterstützung hierfür zu finden. Die geltend gemach- ten psychischen Beschwerden, die nicht belegt worden seien, seien im Iran behandelbar. Es stehe der Beschwerdeführerin zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. D. D.a Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewäh- rung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventua- liter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung

D-4338/2020 Seite 5 vom 19. August 2020 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung ersucht. D.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass das SEM fälschlicherweise von einer nichtstaatlichen Verfolgung seitens Dritter aus- gegangen sei. Ihre Schwester habe detailliert über das von ihr Erlebte be- richtet und das SEM habe die Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen nicht in Frage gestellt. Auch der Hintergrund der Gefangennahme von C._______ sei als glaubhaft zu erachten. Die Mutter habe diesbezüglich inhaltlich deckungsgleiche Aussagen gemacht. Demnach habe ihr Vater als Angestellter in der (…) eines (…) Einfluss auf die zeitliche Behandlung der Dossiers gehabt und sich dafür eingesetzt, dass die Fälle "kleiner Leute" nicht auf die lange Bank geraten seien. Als es dort (…) zu einem Leitungswechsel gekommen sei, sei es zu einer folgenschweren Eskala- tion gekommen. Ihr Vater habe den neuen (…) abgelehnt, weil er diesen für korrupt gehalten habe, und sich geweigert, an der Einsetzungsfeier teil- zunehmen. Weil man offenbar habe verhindern wollen, dass es dadurch zu Unruhe in der Mitarbeiterschaft kommen könnte, sei ihr Vater kurzerhand aus dem Fenster gestossen worden. Der Sturz sei durch den Presseartikel dokumentiert. Hinsichtlich der Methode der Inszenierung eines Fenster- sturzes zur Beseitigung einer unliebsamen Person verweise sie auch auf einen Zeitungsartikel vom 20. Juni 2020 betreffend den Tod eines irani- schen Richters. Zur Vortäuschung eines Suizids sei ihr Vater tot am Boden liegend auf das Gesicht gedreht und es seien ihm Medikamente in die Ta- sche gesteckt worden. Für ihre Mutter sei klar gewesen, dass es sich nicht um einen Suizid gehandelt habe, aber der untersuchende Beamte habe sie dazu bewegt, es dabei bewenden zu lassen. Die Mutter habe sich damals zu Stillschweigen verpflichten müssen, und im Gegenzug eine Witwen- rente erhalten. So sei sie, die erst kurz nach dem Tod des Vaters zur Welt gekommen sei, vaterlos aufgewachsen und von ihrer Mutter im Glauben gelassen worden, dass sie ihren Vater bei einem Unfall verloren habe. Ihr Vater habe als (…) einen Anteil an einem Grundstück erhalten, der nach dessen Ableben auf die Mutter übergegangen sei. Die damit in Zusammen- hang stehenden Belange habe die Mutter C._______ überlassen, als C._______ (…) geworden sei. Dadurch sei C._______ in Kontakt mit einer Frau gekommen, die den Vater gekannt habe, und habe so in Erfahrung gebracht, was damals wirklich geschehen sei. C._______ habe dann be- schlossen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen zum Tod des Vaters zu beantragen. C._______ habe angenommen, dass der Vorfall ausserhalb der Familie für niemanden mehr von grosser Bedeutung sein sollte. Wie sich gezeigt habe, habe C._______ sich getäuscht. Indem das SEM ihr

D-4338/2020 Seite 6 vorhalte, sie hätte sich nach den Todesdrohungen schutzsuchend an die iranischen Behörden wenden können, verkenne es die Situation, habe doch gerade die Hinwendung von C._______ an die Behörden zu der Ver- folgung geführt. Zwar gebe es im Iran Institutionen, die einen gewissen An- schein von Rechtsstaatlichkeit erwecken würden, diese seien aber alle von einem rigiden theokratischen Mullah-Regiment überlagert. Sie verweise hierzu auf einen Artikel des Islamwissenschaftlers Wilfried Buchta vom

10. Januar 2020 ("Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979"). Jedes staatliche Handeln stehe unter der Oberaufsicht des Revolutionsführers und dessen Unterdrückungsapparat. Es sei lebensfremd, von einer Per- son, die ein geheimdienstliches Verhör mit Misshandlungen und Drohun- gen erlebt habe, zu erwarten, sie könne bei einem Polizeiposten staatli- chen Schutz beanspruchen. Ein Beamter, der in einer solchen Situation Schutz bieten würde, würde sich selbst einer Gefährdung aussetzen. An- gesichts der Schilderungen von C._______ sei klar, dass es sich nicht um eine private Verfolgung und auch nicht um ein Fehlverhalten einzelner Be- amter gehandelt habe, sondern um eine geheimpolizeiliche Ahndung ihres Anliegens, die staatlich abgesegnete Tötung, deren Vertuschung offenbar nach wie vor als systemrelevant eingestuft worden sei, wieder aufs Tapet zu bringen. Nachdem C._______ mit einer Bekannten über das Vorgefal- lene am Telefon gesprochen habe, habe C._______ kurz darauf einen An- ruf der Geheimpolizei erhalten. Dies zeige, dass C._______ telefonisch überwacht worden sei, was wiederum für eine staatliche Verfolgung spre- che. Der endgültige Auslöser für die Flucht sei der zweite Anruf gewesen, den C._______ erhalten habe und bei dem mit der Vernichtung der ganzen Familie gedroht worden sei. Ihre Mutter sei ohnehin schon im Verdacht ge- standen, C._______ aufgewiegelt zu haben, und sie (die Beschwerdefüh- rerin) sei als nur wenig jüngere Schwester ebenfalls in diesen Verdacht einbezogen worden. Spätestens nachdem sie sich zu dritt aus B._______ abgesetzt hätten, sei es für die Geheimpolizei ausreichend klar gewesen, dass sie alle unter einer Decke stecken würden. Nach dem, was C._______ kurz zuvor erlebt habe, sei auch die gegen sie gerichtete Dro- hung ernst zu nehmen gewesen und weiterhin ernst zu nehmen. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihr eine Festnahme, möglicherweise gar die Tötung seitens der Geheimpolizei. Grund dafür sei, dass sich C._______ mit ihrer gerichtlichen Eingabe zur Klärung des Todes des Vaters in nicht tolerierbarer Weise gegen das Regime exponiert habe, was auch ihr als Schwester von C._______ angerechnet werde. Sollte ihr kein Asyl gewährt werden, sei sie zumindest aufgrund des Vorlie- gens eines subjektiven Nachfluchtgrunds als Flüchtling anzuerkennen. Sie

D-4338/2020 Seite 7 habe sich in der Schweiz dem christlichen Glauben zugewendet und am (…) in einer (…) taufen lassen. Nach der im Iran geltenden Scharia sei der Abfall vom Islam verboten und sie wäre dort entsprechend gefährdet, zu- mal sie sich als Christin exponiert habe. Sie zähle sich zu einer christlichen Bewegung, die ihren Akzent weniger auf kirchliche Zugehörigkeit, als auf verbindliche Lebensgemeinschaft in der Nachfolge von Jesus Christus setze. Sie arbeite in einer sozialen Einrichtung mit, wo sie (…) und (…), gebe auch bei einem (…) (…) für Iraner, und lasse sich in verschiedene Kirchen einladen, wenn für iranische Gäste eine Iranisch-Dolmetscherin gefragt sei. Bei allen Aktivitäten verstehe sie sich primär als christliche Mis- sionarin. Sie habe auch einen Kurs besucht, der zu einer offensiven Wei- tergabe des christlichen Glaubens anleite, und so komme es durch ihr En- gagement regelmässig dazu, dass Iraner den christlichen Glauben anneh- men und sich dann auch von ihr taufen lassen würden. Dies sei durch die beiliegenden Videos und Fotos dokumentiert. Sie habe keine christliche Vorgeschichte im Iran, sei nicht wegen des Glaubens von dort geflüchtet und auch nicht zum Christentum konvertiert, um ihre Aufenthaltschancen in der Schweiz zu verbessern. Sie habe die Konversion deshalb auch bei der Anhörung vom 5. September 2019 nicht erwähnt. Ihr Fluchtgrund sei allein der Umstand gewesen, dass ihre Schwester ins Visier des iranischen Geheimdiensts geraten und dadurch auch für sie eine Bedrohung entstan- den sei. Ihre Profilierung für den christlichen Glauben sei aber so ausge- prägt, dass diese für sich allein einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellen würde. Sie lebe einen sehr offensiven christlichen Glauben und es wäre ihr weder möglich noch zumutbar, diesen im Iran in einer solch diskreten Weise auszuüben, dass sie damit dort keine Probleme bekommen würde. Zu missionieren und andere Menschen eben- falls zum christlichen Glauben zu bringen, sei für sie ein zentraler und un- verzichtbarer Bestandteil ihres Glaubens. Aufgrund ihres Profils sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Gefährdung seitens der Religionsbehörden ausgesetzt wäre. Sollte selbst die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumindest der Wegweisungsvollzug angesichts der prekären Menschenrechtslage im Iran als unzumutbar zu erachten. E. Am 1. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

D-4338/2020 Seite 8 F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die hierzulande erfolgte Zuwendung zum christlichen Glauben, die Taufe und die nachfolgenden religiösen Aktivitä- ten habe die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene geltend ge- macht. Selbst im Rahmen der Anhörung vom 5. September 2019 habe sie die zuvor erfolgte Abkehr vom Islam nicht erwähnt, obwohl sie nach Grün- den, die gegen ihre Rückkehr in den Iran sprechen könnten, gefragt wor- den sei. Vor diesem Hintergrund vermöge die Erklärung, die Konversion nicht erwähnt zu haben, weil diese kein Ausreisegrund gewesen sei, nicht zu überzeugen. Die religiösen Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien zudem nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Der Rechtsmitteleingabe und den eingereichten Beweis- mitteln seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die iranischen Be- hörden Kenntnis von der Konversion der Beschwerdeführerin und ihren Ak- tivitäten erlangt hätten. Zwar sei ersichtlich, dass sie im Rahmen sozialer Einrichtungen mit christlichem Bezug tätig sei und sich religiös betätige, ihr christliches Engagement und die Teilnahme in der Kirchgemeinde erreiche aber nicht ein Ausmass, welches eine Verfolgung durch die iranischen Be- hörden zur Folge haben könnte. Die Tatsache, dass sie sich selbst als christliche Missionarin verstehe, vermöge daran nichts zu ändern. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie von den iranischen Behörden als beken- nende Christin und aktive Missionarin und somit als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Ihre religiösen Aktivitäten vermöchten folglich keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. H. Am 4. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdefüh- rerin die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihr die Gelegenheit zur Replik ein.

D-4338/2020 Seite 9 I. In ihrer Replik vom 19. November 2020 entgegnete die Beschwerdeführe- rin im Wesentlichen, sie sei bei der Anhörung vom 5. September 2019 sehr aufgewühlt gewesen und immer wieder in Tränen ausgebrochen. Es sei für sie ein grosser psychischer Stress gewesen, über das, was ihrer Familie im Iran widerfahren sei, zu sprechen, und sie habe in dieser Situation schlicht nicht daran gedacht, dass ihre spätere Konversion zum Christen- tum auch relevant sein könnte. Unabhängig davon, ob die iranischen Be- hörden schon Notiz von ihrer missionarischen Tätigkeit genommen hätten, sei dokumentiert, dass ihre Glaubensüberzeugung einen stark missionari- schen Charakter habe. Sie könnte ihren Glauben im Iran genauso wenig diskret leben, wie sie dies auch in der Schweiz nicht tue. Es gehöre zu ihrem Glaubensverständnis, den Glauben nicht für sich zu behalten, son- dern weiterzugeben. Damit würde sie sich im Iran einer Gefährdung seitens des Staates aussetzen, und es könne von ihr nicht verlangt werden, ihren Glauben dort zu verleugnen, um sich keiner Gefährdung auszusetzen. J. Mit Eingabe vom 30. März 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

D-4338/2020 Seite 10

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass- geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte

D-4338/2020 Seite 11 Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen ver- möchten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).

E. 4.2 Das SEM hat die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wonach die als (…) tätige Schwester C._______ im Jahr 2015 Nachforschungen zum Tod ihres (…) am Arbeitsplatz verstorbenen Vaters gemacht habe und deswegen am (…) 2015 entführt, zum Rückzug ihres kurz davor bei den iranischen Behörden eingereichten Antrags um nochmalige Untersuchung der Todesursache gezwungen und nach der er- folgten Freilassung telefonisch bedroht worden sei. Auch das Bundesver- waltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass keine Veranlassung besteht, die besagte Darstellung in Abrede zu stellen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen. Ihre Schilderun- gen weisen keine erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch in Gegenüberstellung mit den Ausführungen ihrer Schwester C._______ sowie ihrer Mutter in deren Verfahren vermitteln die Angaben der Beschwerdeführerin ein stimmiges Bild und vermögen insgesamt be- trachtet in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Das SEM sprach den fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen – die Entführung von C._______ und die nachfolgende telefonische Bedrohung der Familie – aber die asylrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG ab, weil es davon ausging, dass die Verfolgung nicht von staatlicher Seite, son- dern seitens von Drittpersonen erfolgt sei. Es erscheint entgegen der Ein- schätzung des SEM jedoch unwahrscheinlich, dass C._______ nur kurze Zeit nachdem sie den besagten Antrag um Abklärung der Ursache des To- des ihres Vaters bei den iranischen Behörden gestellt hat, von irgendwel- chen Drittpersonen entführt worden sein sollte. Das Bundesverwaltungs- gericht kommt im Verfahren von C._______ (D-4336/2020) denn auch zum

D-4338/2020 Seite 12 Schluss, dass davon auszugehen ist, dass die von C._______ erlittenen Verfolgungsmassnahmen den iranischen Behörden zuzurechnen sind.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr aufgrund des Vorge- hens ihrer Schwester C._______ Reflexverfolgung seitens der iranischen Behörden drohe. Der zweite Anruf, den C._______ nach der Freilassung erhalten habe und bei dem auch sie in die ausgesprochene Drohung ein- bezogen worden sei, zeige dies. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Ver- wandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zu- fügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Auch wenn die subjektiv empfundene Angst der Beschwerdeführerin durchaus verständlich ist, ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht davon auszu- gehen, dass ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran auch aus objektivierter Sicht begründet war. Nachdem ihre Schwester C._______ das bei den iranischen Behörden eingereichte Gesuch um Abklärung der Umstände des Todes des Vaters vor der Ausreise zurückgezogen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin persönlich in Zu- sammenhang mit dem besagten (zurückgezogenen) Gesuch von C._______ einzig aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses tatsächlich Reflexverfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses seitens der heimatlichen Behörden gedroht hätten.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran Ende 2015 bestehende Re- flexverfolgung durch die heimatlichen Behörden respektive eine ihr damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohende flüchtlingsrecht- lich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglich weiteren Ausfüh- rungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vor- liegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei- genschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Sie machte geltend, sie sei zum Christentum konvertiert und missionarisch

D-4338/2020 Seite 13 aktiv und müsse deshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit flüchtlings- rechtlich relevanter Verfolgung rechnen.

E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung ge- mäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).

E. 5.2 Die Menschenrechtssituation im Iran muss schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden, insbesondere bezüg- lich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfrei- heit. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrich- tung führt zwar im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glau- bensausübung vermag aber gegebenenfalls flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass der Glaubenswechsel insbesondere aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden. Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion kann die Gefährdung durch verschiedene Faktoren wie beispielsweise of- fene Äusserungen zum Glauben, zugängliche Belege der Taufe, Verbin- dungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Auslandsauf- enthalts abhängen. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund eines Glaubenswechsels ist dann zu rechnen, wenn die Konversion bekannt wird, sich die Person durch ihre

D-4338/2020 Seite 14 missionierende Tätigkeit exponiert hat oder exponieren würde und Aktivi- täten der konvertierten Person vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Ok- tober 2014 E. 6.5).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe hierzulande Anschluss an die evangelische Kirche gefunden und sich im Jahr (…) taufen lassen. Sie bewege sich in (…) Kreisen, nehme an Gemeindeaktivitäten teil, gebe nebst (…)- auch (…), halte Predigten und sei in Kirchen als Dolmetscherin für iranische Gäste tätig. Sie verstehe sich als christliche Missionarin und werbe offensiv für ihren Glauben, insbesondere unter Landsleuten. Durch ihr Engagement hätten sich schon mehrere iranische Staatsangehörige zum christlichen Glauben bekehren und entsprechend taufen lassen. Das SEM stellte nicht grundsätzlich in Frage, dass die Beschwerdeführerin sich hierzulande in dem besagten christlichen Umfeld bewegt. Für das Bundes- verwaltungsgericht kann die vorgebrachte Zuwendung der Beschwerde- führerin zum Christentum und die Ausübung des neuen Glaubens aufgrund der Aktenlage als erstellt erachtet werden. Deutliche Ansätze zu einer mis- sionierenden Tätigkeit der Beschwerdeführerin sind nicht von der Hand zu weisen und es ist nicht auszuschliessen, dass sie mit ihren missionarische Züge aufweisenden religiösen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der irani- schen Überwachungsbehörden auf sich ziehen könnte, sollte dies nicht be- reits geschehen sein. Die Furcht der Beschwerdeführerin, in diesem Zu- sammenhang bei einer Rückkehr in den Iran einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme, ist folglich objektiv nachvollziehbar.

E. 5.4 Darüber hinaus kann es der Beschwerdeführerin auch nicht zugemutet werden, sich einer Verfolgungsgefahr zu entziehen, indem sie sich im Iran jeglicher Ausübung des christlichen Glaubens enthält und sich entgegen ihrer Überzeugung gemäss den islamischen und landesüblichen Sitten und Gebräuchen verhält. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass ein solches Verhalten für sie persönlich zu einem unerträglichen psychi- schen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen würde.

D-4338/2020 Seite 15

E. 5.4.1 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Ei- genschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gra- vierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entde- ckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. Referenzurteil [Afghanistan] des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6, insb. E. 7.6.2 m.w.H.).

E. 5.4.2 Eine solche Gefahr ist im Fall der Beschwerdeführerin zu bejahen. Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Identifikation mit dem Chris- tentum und die Weitergabe christlicher Werte – insbesondere an Personen aus ihrem Kulturkreis – wichtige Merkmale ihrer religiösen Überzeugung darstellen. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre sie gezwungen, sich den islamischen Riten anzupassen und diese zu ihrem eigenen Schutz zu be- folgen. Auch im Umgang mit dem Bekanntenkreis oder bei behördlichen Kontakten müsste sie die Abkehr vom islamischen Glauben und das in ih- rem Fall zu erwartende Engagement im Rahmen der christlichen Gemein- schaft verheimlichen respektive unterdrücken, um nicht Gefahr zu laufen, von staatlicher Seite Verfolgung zu erleiden. Ein solches Verhalten kann von ihr nicht erwartet werden. Das tägliche Verheimlichen und Leugnen ihrer inneren Überzeugung im Kontext der konservativ und religiös gepräg- ten iranischen Gesellschaft würde die Beschwerdeführerin einem unerträg- lichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aussetzen. Un- ter diesen Umständen ist auch das Bestehen einer sicheren innerstaatli- chen Schutzalternative zu verneinen.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.1). Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug

D-4338/2020 Seite 16 an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Ist ei- nes von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Best- immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 7.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigen- schaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non- Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Die Beschwerde- führerin ist folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die Ge- währung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flücht- linge beantragt wurde. Der weitere Eventualantrag um Gewährung der vor- läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist damit gegenstandslos geworden, weshalb darauf respektive auf dessen Begründung nicht mehr näher einzugehen ist. Die vorinstanzliche Verfü- gung vom 29. Juli 2020 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flücht- lingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet

D-4338/2020 Seite 17 wurde (Dispositivziffern 1, 4 und 5), und das SEM ist anzuweisen, die Be- schwerdeführerin als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.

E. 9.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsie- gen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kos- tenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerde- führerin nicht mehr prozessual bedürftig wäre.

E. 9.3 Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsver- treter, der auch die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin ver- tritt, reichte mit Eingabe vom 30. März 2021 eine Kostennote ein. Er bezif- ferte den zeitlichen Aufwand mit 12.8 Stunden und beantragte einen Stun- denansatz von Fr. 220.–. Zudem machte er Auslagen von Fr. 61.60 geltend und wies auf die bestehende Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Auf- wand scheint angesichts der in wesentlichen Teilen übereinstimmenden Ausführungen mit denjenigen im Beschwerdeverfahren der Schwester C._______ als zu hoch und ist auf insgesamt 9 Stunden zu kürzen. Auf- grund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Vo- rinstanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung zu entrichten. Die Parteientschädigung (für 6 Stunden), die durch das SEM zu vergüten ist, ist somit auf (gerundet) Fr. 1467.– (inkl. zwei Drittel der Aus- lagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

E. 9.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwen- dige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und die Rechtsvertretung

D-4338/2020 Seite 18 wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 14. Oktober 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der in der Kostennote vom 30. März 2021 aufgeführte zeitliche Aufwand scheint – wie bereits festgestellt (vgl. E. 9.3) – nicht angemessen, der Stun- denansatz entspricht indes dem in der Verfügung vom 14. Oktober 2020 genannten Rahmen. Das amtliche Honorar (für 3 Stunden) ist somit vorlie- gend auf (gerundet) Fr. 733.– (inkl. ein Drittel der Auslagen und Mehrwert- steuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4338/2020 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlings- eigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie ab- gewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 29. Juli 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- zunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1467.– auszurichten.
  5. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 733.– zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4338/2020 Urteil vom 16. Juni 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihrer Mutter (Beschwerdeverfahren D-4332/2020) und ihrer Schwester (Beschwerdeverfahren D-4336/2020) am 6. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 21. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 5. September 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige und stamme aus B._______. Sie habe (...) studiert, das Studium aufgrund der Ausreise aber nicht abschliessen können. Während des Studiums habe sie zunächst in der (...) und dann als (...) gearbeitet. Mit dem Verdienst habe sie ihre Mutter unterstützen können, die nur über die Rente ihres im Jahr (...) verstorbenen Ehemannes - dem Vater der Beschwerdeführerin - verfügt habe. Die Mutter habe ihr und ihrer Schwester C._______ immer erzählt, dass der Vater bei einem Unfall am Arbeitsplatz ums Leben gekommen sei. Nachdem C._______ aber herausgefunden habe, dass der Vater umgebracht worden sei, habe diese dem entsprechenden Dossier nachgehen wollen und deshalb eine Beschwerde eingereicht. Daraufhin sei C._______ am (...) 1394 ([...] 2015) entführt worden. Sie und ihre Mutter hätten davon zunächst nichts gewusst. Sie hätten nach dem Verschwinden von C._______ überall nach ihr gesucht. Nach drei Tagen sei C._______ wieder nach Hause gekommen. Sie sei blass gewesen und habe nichts gesagt. Als C._______ zwei Tage später einer ehemaligen Arbeitskollegin des Vaters telefonisch berichtet habe, was ihr widerfahren sei, hätten auch sie und ihre Mutter davon erfahren. In der Folge habe C._______ Drohanrufe erhalten, was zeige, dass die Telefongespräche abgehört worden seien. Bei den Drohanrufen sei auch ihr (der Beschwerdeführerin) und ihrer Mutter mit dem Tod gedroht worden. Die Anrufer hätten gesagt, dass sie wissen würden, wo sie seien, und dass sie dafür sorgen würden, dass sie alle spurlos verschwinden würden. Weshalb auch sie in die Drohungen einbezogen worden sei, wisse sie nicht. Sie nehme an, dass die Personen, die ihren Vater getötet hätten, ihre Familie daran hindern wollten, den Todesfall nochmals untersuchen zu lassen. Angesichts der auch gegen sie gerichteten Drohungen habe sie Angst um ihr Leben gehabt und deshalb den Iran am (...) 2015 gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrer Mutter illegal verlassen. Über die Türkei, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich seien sie am 6. Januar 2016 in die Schweiz gelangt. Sie hätten sich vor der Ausreise nicht an die iranischen Behörden gewendet, um nach Hilfe zu ersuchen. Sie sei ein paar Monate vor der Ausreise zwei Mal von Polizeipatrouillen mitgenommen worden. Sie sei dabei aber lediglich ermahnt worden, das Kopftuch korrekt zu tragen. Den Reisepass habe sie im Iran zurückgelassen. Es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie könne manche Dinge nicht vergessen. Sie habe deshalb hierzulande einige Male einen Psychotherapeuten aufgesucht. Dieser habe ihr (...) verschrieben, aber die stetige Erhöhung der Dosis habe sie kaputt gemacht. Von einer Arbeitskollegin ihrer Schwester hätten sie zwischenzeitlich erfahren, dass ihre Mietwohnung wohl geräumt worden sei. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Führerausweis, Zeitungsartikel zum Tod des Vaters) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7, A16, A20, A22). B. B.a Am 21. Februar 2020 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran um Abklärungen. Der Botschaftsbericht datiert vom 5. April 2020. B.b Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 brachte das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt seiner Anfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis und gewährte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 10. Juli 2020 Stellung. C. C.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 - eröffnet am 30. Juli 2020 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr über ihre Schwester mit dem Tod gedroht worden sei, weil die Schwester dem Todesfall des Vaters habe nachgehen wollen, vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Schwester der Beschwerdeführerin bei den iranischen Behörden eine Klage betreffend den Todesfall des Vaters eingereicht habe. Es würden aber keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei der Bedrohung seitens der Personen, welche die Schwester festgehalten und nachfolgend telefonisch bedroht hätten, um eine behördliche Verfolgung gehandelt habe. Es sei daher von einer Verfolgung durch Dritte auszugehen. Kein Staat sei in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger bei Bedrohung oder gar Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein nutzlos sei respektive der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen würde. Der Iran verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und es lägen keine Hinweise vor, dass dieser Staat Übergriffe dulde oder stütze. Es sei von dessen grundsätzlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich, wenn nötig mit Hilfe ihrer als (...) tätigen Schwester, bei Übergriffen an die zuständigen Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Ebenso sei es ihr bei Untätigbleiben einzelner Beamter zuzumuten, sich an übergeordnete Behörden zu wenden und ihre Rechte einzufordern. Sie sei damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Da der Zeitungsartikel zum Tod des Vaters und die von der Schwester der Beschwerdeführerin bei den iranischen Behörden eingereichte Klage keinen anderen Sachverhalt zugrunde legen würden, vermöchten diese Dokumente an der festgestellten Schutzfähigkeit und -willigkeit des Irans nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei jung, habe studiert und in der (...) sowie als (...) gearbeitet. Nachdem sie immer in B._______ gelebt habe, sei dort von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Auch seien Onkel und Tanten weiterhin im Iran wohnhaft. Es sei somit davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation zu sichern respektive die nötige Unterstützung hierfür zu finden. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden, die nicht belegt worden seien, seien im Iran behandelbar. Es stehe der Beschwerdeführerin zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. D. D.a Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. August 2020 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. D.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass das SEM fälschlicherweise von einer nichtstaatlichen Verfolgung seitens Dritter ausgegangen sei. Ihre Schwester habe detailliert über das von ihr Erlebte berichtet und das SEM habe die Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen nicht in Frage gestellt. Auch der Hintergrund der Gefangennahme von C._______ sei als glaubhaft zu erachten. Die Mutter habe diesbezüglich inhaltlich deckungsgleiche Aussagen gemacht. Demnach habe ihr Vater als Angestellter in der (...) eines (...) Einfluss auf die zeitliche Behandlung der Dossiers gehabt und sich dafür eingesetzt, dass die Fälle "kleiner Leute" nicht auf die lange Bank geraten seien. Als es dort (...) zu einem Leitungswechsel gekommen sei, sei es zu einer folgenschweren Eskalation gekommen. Ihr Vater habe den neuen (...) abgelehnt, weil er diesen für korrupt gehalten habe, und sich geweigert, an der Einsetzungsfeier teilzunehmen. Weil man offenbar habe verhindern wollen, dass es dadurch zu Unruhe in der Mitarbeiterschaft kommen könnte, sei ihr Vater kurzerhand aus dem Fenster gestossen worden. Der Sturz sei durch den Presseartikel dokumentiert. Hinsichtlich der Methode der Inszenierung eines Fenstersturzes zur Beseitigung einer unliebsamen Person verweise sie auch auf einen Zeitungsartikel vom 20. Juni 2020 betreffend den Tod eines iranischen Richters. Zur Vortäuschung eines Suizids sei ihr Vater tot am Boden liegend auf das Gesicht gedreht und es seien ihm Medikamente in die Tasche gesteckt worden. Für ihre Mutter sei klar gewesen, dass es sich nicht um einen Suizid gehandelt habe, aber der untersuchende Beamte habe sie dazu bewegt, es dabei bewenden zu lassen. Die Mutter habe sich damals zu Stillschweigen verpflichten müssen, und im Gegenzug eine Witwenrente erhalten. So sei sie, die erst kurz nach dem Tod des Vaters zur Welt gekommen sei, vaterlos aufgewachsen und von ihrer Mutter im Glauben gelassen worden, dass sie ihren Vater bei einem Unfall verloren habe. Ihr Vater habe als (...) einen Anteil an einem Grundstück erhalten, der nach dessen Ableben auf die Mutter übergegangen sei. Die damit in Zusammenhang stehenden Belange habe die Mutter C._______ überlassen, als C._______ (...) geworden sei. Dadurch sei C._______ in Kontakt mit einer Frau gekommen, die den Vater gekannt habe, und habe so in Erfahrung gebracht, was damals wirklich geschehen sei. C._______ habe dann beschlossen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen zum Tod des Vaters zu beantragen. C._______ habe angenommen, dass der Vorfall ausserhalb der Familie für niemanden mehr von grosser Bedeutung sein sollte. Wie sich gezeigt habe, habe C._______ sich getäuscht. Indem das SEM ihr vorhalte, sie hätte sich nach den Todesdrohungen schutzsuchend an die iranischen Behörden wenden können, verkenne es die Situation, habe doch gerade die Hinwendung von C._______ an die Behörden zu der Verfolgung geführt. Zwar gebe es im Iran Institutionen, die einen gewissen Anschein von Rechtsstaatlichkeit erwecken würden, diese seien aber alle von einem rigiden theokratischen Mullah-Regiment überlagert. Sie verweise hierzu auf einen Artikel des Islamwissenschaftlers Wilfried Buchta vom 10. Januar 2020 ("Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979"). Jedes staatliche Handeln stehe unter der Oberaufsicht des Revolutionsführers und dessen Unterdrückungsapparat. Es sei lebensfremd, von einer Person, die ein geheimdienstliches Verhör mit Misshandlungen und Drohungen erlebt habe, zu erwarten, sie könne bei einem Polizeiposten staatlichen Schutz beanspruchen. Ein Beamter, der in einer solchen Situation Schutz bieten würde, würde sich selbst einer Gefährdung aussetzen. Angesichts der Schilderungen von C._______ sei klar, dass es sich nicht um eine private Verfolgung und auch nicht um ein Fehlverhalten einzelner Beamter gehandelt habe, sondern um eine geheimpolizeiliche Ahndung ihres Anliegens, die staatlich abgesegnete Tötung, deren Vertuschung offenbar nach wie vor als systemrelevant eingestuft worden sei, wieder aufs Tapet zu bringen. Nachdem C._______ mit einer Bekannten über das Vorgefallene am Telefon gesprochen habe, habe C._______ kurz darauf einen Anruf der Geheimpolizei erhalten. Dies zeige, dass C._______ telefonisch überwacht worden sei, was wiederum für eine staatliche Verfolgung spreche. Der endgültige Auslöser für die Flucht sei der zweite Anruf gewesen, den C._______ erhalten habe und bei dem mit der Vernichtung der ganzen Familie gedroht worden sei. Ihre Mutter sei ohnehin schon im Verdacht gestanden, C._______ aufgewiegelt zu haben, und sie (die Beschwerdeführerin) sei als nur wenig jüngere Schwester ebenfalls in diesen Verdacht einbezogen worden. Spätestens nachdem sie sich zu dritt aus B._______ abgesetzt hätten, sei es für die Geheimpolizei ausreichend klar gewesen, dass sie alle unter einer Decke stecken würden. Nach dem, was C._______ kurz zuvor erlebt habe, sei auch die gegen sie gerichtete Drohung ernst zu nehmen gewesen und weiterhin ernst zu nehmen. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihr eine Festnahme, möglicherweise gar die Tötung seitens der Geheimpolizei. Grund dafür sei, dass sich C._______ mit ihrer gerichtlichen Eingabe zur Klärung des Todes des Vaters in nicht tolerierbarer Weise gegen das Regime exponiert habe, was auch ihr als Schwester von C._______ angerechnet werde. Sollte ihr kein Asyl gewährt werden, sei sie zumindest aufgrund des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds als Flüchtling anzuerkennen. Sie habe sich in der Schweiz dem christlichen Glauben zugewendet und am (...) in einer (...) taufen lassen. Nach der im Iran geltenden Scharia sei der Abfall vom Islam verboten und sie wäre dort entsprechend gefährdet, zumal sie sich als Christin exponiert habe. Sie zähle sich zu einer christlichen Bewegung, die ihren Akzent weniger auf kirchliche Zugehörigkeit, als auf verbindliche Lebensgemeinschaft in der Nachfolge von Jesus Christus setze. Sie arbeite in einer sozialen Einrichtung mit, wo sie (...) und (...), gebe auch bei einem (...) (...) für Iraner, und lasse sich in verschiedene Kirchen einladen, wenn für iranische Gäste eine Iranisch-Dolmetscherin gefragt sei. Bei allen Aktivitäten verstehe sie sich primär als christliche Missionarin. Sie habe auch einen Kurs besucht, der zu einer offensiven Weitergabe des christlichen Glaubens anleite, und so komme es durch ihr Engagement regelmässig dazu, dass Iraner den christlichen Glauben annehmen und sich dann auch von ihr taufen lassen würden. Dies sei durch die beiliegenden Videos und Fotos dokumentiert. Sie habe keine christliche Vorgeschichte im Iran, sei nicht wegen des Glaubens von dort geflüchtet und auch nicht zum Christentum konvertiert, um ihre Aufenthaltschancen in der Schweiz zu verbessern. Sie habe die Konversion deshalb auch bei der Anhörung vom 5. September 2019 nicht erwähnt. Ihr Fluchtgrund sei allein der Umstand gewesen, dass ihre Schwester ins Visier des iranischen Geheimdiensts geraten und dadurch auch für sie eine Bedrohung entstanden sei. Ihre Profilierung für den christlichen Glauben sei aber so ausgeprägt, dass diese für sich allein einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellen würde. Sie lebe einen sehr offensiven christlichen Glauben und es wäre ihr weder möglich noch zumutbar, diesen im Iran in einer solch diskreten Weise auszuüben, dass sie damit dort keine Probleme bekommen würde. Zu missionieren und andere Menschen ebenfalls zum christlichen Glauben zu bringen, sei für sie ein zentraler und unverzichtbarer Bestandteil ihres Glaubens. Aufgrund ihres Profils sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung seitens der Religionsbehörden ausgesetzt wäre. Sollte selbst die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumindest der Wegweisungsvollzug angesichts der prekären Menschenrechtslage im Iran als unzumutbar zu erachten. E. Am 1. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die hierzulande erfolgte Zuwendung zum christlichen Glauben, die Taufe und die nachfolgenden religiösen Aktivitäten habe die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Selbst im Rahmen der Anhörung vom 5. September 2019 habe sie die zuvor erfolgte Abkehr vom Islam nicht erwähnt, obwohl sie nach Gründen, die gegen ihre Rückkehr in den Iran sprechen könnten, gefragt worden sei. Vor diesem Hintergrund vermöge die Erklärung, die Konversion nicht erwähnt zu haben, weil diese kein Ausreisegrund gewesen sei, nicht zu überzeugen. Die religiösen Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien zudem nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Der Rechtsmitteleingabe und den eingereichten Beweismitteln seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der Konversion der Beschwerdeführerin und ihren Aktivitäten erlangt hätten. Zwar sei ersichtlich, dass sie im Rahmen sozialer Einrichtungen mit christlichem Bezug tätig sei und sich religiös betätige, ihr christliches Engagement und die Teilnahme in der Kirchgemeinde erreiche aber nicht ein Ausmass, welches eine Verfolgung durch die iranischen Behörden zur Folge haben könnte. Die Tatsache, dass sie sich selbst als christliche Missionarin verstehe, vermöge daran nichts zu ändern. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie von den iranischen Behörden als bekennende Christin und aktive Missionarin und somit als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Ihre religiösen Aktivitäten vermöchten folglich keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. H. Am 4. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihr die Gelegenheit zur Replik ein. I. In ihrer Replik vom 19. November 2020 entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie sei bei der Anhörung vom 5. September 2019 sehr aufgewühlt gewesen und immer wieder in Tränen ausgebrochen. Es sei für sie ein grosser psychischer Stress gewesen, über das, was ihrer Familie im Iran widerfahren sei, zu sprechen, und sie habe in dieser Situation schlicht nicht daran gedacht, dass ihre spätere Konversion zum Christentum auch relevant sein könnte. Unabhängig davon, ob die iranischen Behörden schon Notiz von ihrer missionarischen Tätigkeit genommen hätten, sei dokumentiert, dass ihre Glaubensüberzeugung einen stark missionarischen Charakter habe. Sie könnte ihren Glauben im Iran genauso wenig diskret leben, wie sie dies auch in der Schweiz nicht tue. Es gehöre zu ihrem Glaubensverständnis, den Glauben nicht für sich zu behalten, sondern weiterzugeben. Damit würde sie sich im Iran einer Gefährdung seitens des Staates aussetzen, und es könne von ihr nicht verlangt werden, ihren Glauben dort zu verleugnen, um sich keiner Gefährdung auszusetzen. J. Mit Eingabe vom 30. März 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen). 4.2 Das SEM hat die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wonach die als (...) tätige Schwester C._______ im Jahr 2015 Nachforschungen zum Tod ihres (...) am Arbeitsplatz verstorbenen Vaters gemacht habe und deswegen am (...) 2015 entführt, zum Rückzug ihres kurz davor bei den iranischen Behörden eingereichten Antrags um nochmalige Untersuchung der Todesursache gezwungen und nach der erfolgten Freilassung telefonisch bedroht worden sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass keine Veranlassung besteht, die besagte Darstellung in Abrede zu stellen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen. Ihre Schilderungen weisen keine erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch in Gegenüberstellung mit den Ausführungen ihrer Schwester C._______ sowie ihrer Mutter in deren Verfahren vermitteln die Angaben der Beschwerdeführerin ein stimmiges Bild und vermögen insgesamt betrachtet in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Das SEM sprach den fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen - die Entführung von C._______ und die nachfolgende telefonische Bedrohung der Familie - aber die asylrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG ab, weil es davon ausging, dass die Verfolgung nicht von staatlicher Seite, sondern seitens von Drittpersonen erfolgt sei. Es erscheint entgegen der Einschätzung des SEM jedoch unwahrscheinlich, dass C._______ nur kurze Zeit nachdem sie den besagten Antrag um Abklärung der Ursache des Todes ihres Vaters bei den iranischen Behörden gestellt hat, von irgendwelchen Drittpersonen entführt worden sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Verfahren von C._______ (D-4336/2020) denn auch zum Schluss, dass davon auszugehen ist, dass die von C._______ erlittenen Verfolgungsmassnahmen den iranischen Behörden zuzurechnen sind. 4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr aufgrund des Vorgehens ihrer Schwester C._______ Reflexverfolgung seitens der iranischen Behörden drohe. Der zweite Anruf, den C._______ nach der Freilassung erhalten habe und bei dem auch sie in die ausgesprochene Drohung einbezogen worden sei, zeige dies. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Auch wenn die subjektiv empfundene Angst der Beschwerdeführerin durchaus verständlich ist, ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran auch aus objektivierter Sicht begründet war. Nachdem ihre Schwester C._______ das bei den iranischen Behörden eingereichte Gesuch um Abklärung der Umstände des Todes des Vaters vor der Ausreise zurückgezogen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin persönlich in Zusammenhang mit dem besagten (zurückgezogenen) Gesuch von C._______ einzig aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses tatsächlich Reflexverfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses seitens der heimatlichen Behörden gedroht hätten. 4.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran Ende 2015 bestehende Reflexverfolgung durch die heimatlichen Behörden respektive eine ihr damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglich weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Sie machte geltend, sie sei zum Christentum konvertiert und missionarisch aktiv und müsse deshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 5.2 Die Menschenrechtssituation im Iran muss schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden, insbesondere bezüglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt zwar im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glaubensausübung vermag aber gegebenenfalls flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass der Glaubenswechsel insbesondere aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden. Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion kann die Gefährdung durch verschiedene Faktoren wie beispielsweise offene Äusserungen zum Glauben, zugängliche Belege der Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Auslandsaufenthalts abhängen. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund eines Glaubenswechsels ist dann zu rechnen, wenn die Konversion bekannt wird, sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert hat oder exponieren würde und Aktivitäten der konvertierten Person vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5). 5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe hierzulande Anschluss an die evangelische Kirche gefunden und sich im Jahr (...) taufen lassen. Sie bewege sich in (...) Kreisen, nehme an Gemeindeaktivitäten teil, gebe nebst (...)- auch (...), halte Predigten und sei in Kirchen als Dolmetscherin für iranische Gäste tätig. Sie verstehe sich als christliche Missionarin und werbe offensiv für ihren Glauben, insbesondere unter Landsleuten. Durch ihr Engagement hätten sich schon mehrere iranische Staatsangehörige zum christlichen Glauben bekehren und entsprechend taufen lassen. Das SEM stellte nicht grundsätzlich in Frage, dass die Beschwerdeführerin sich hierzulande in dem besagten christlichen Umfeld bewegt. Für das Bundesverwaltungsgericht kann die vorgebrachte Zuwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum und die Ausübung des neuen Glaubens aufgrund der Aktenlage als erstellt erachtet werden. Deutliche Ansätze zu einer missionierenden Tätigkeit der Beschwerdeführerin sind nicht von der Hand zu weisen und es ist nicht auszuschliessen, dass sie mit ihren missionarische Züge aufweisenden religiösen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der iranischen Überwachungsbehörden auf sich ziehen könnte, sollte dies nicht bereits geschehen sein. Die Furcht der Beschwerdeführerin, in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in den Iran einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme, ist folglich objektiv nachvollziehbar. 5.4 Darüber hinaus kann es der Beschwerdeführerin auch nicht zugemutet werden, sich einer Verfolgungsgefahr zu entziehen, indem sie sich im Iran jeglicher Ausübung des christlichen Glaubens enthält und sich entgegen ihrer Überzeugung gemäss den islamischen und landesüblichen Sitten und Gebräuchen verhält. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass ein solches Verhalten für sie persönlich zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen würde. 5.4.1 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. Referenzurteil [Afghanistan] des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6, insb. E. 7.6.2 m.w.H.). 5.4.2 Eine solche Gefahr ist im Fall der Beschwerdeführerin zu bejahen. Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Identifikation mit dem Christentum und die Weitergabe christlicher Werte - insbesondere an Personen aus ihrem Kulturkreis - wichtige Merkmale ihrer religiösen Überzeugung darstellen. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre sie gezwungen, sich den islamischen Riten anzupassen und diese zu ihrem eigenen Schutz zu befolgen. Auch im Umgang mit dem Bekanntenkreis oder bei behördlichen Kontakten müsste sie die Abkehr vom islamischen Glauben und das in ihrem Fall zu erwartende Engagement im Rahmen der christlichen Gemeinschaft verheimlichen respektive unterdrücken, um nicht Gefahr zu laufen, von staatlicher Seite Verfolgung zu erleiden. Ein solches Verhalten kann von ihr nicht erwartet werden. Das tägliche Verheimlichen und Leugnen ihrer inneren Überzeugung im Kontext der konservativ und religiös geprägten iranischen Gesellschaft würde die Beschwerdeführerin einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aussetzen. Unter diesen Umständen ist auch das Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative zu verneinen. 5.5 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.1). Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Die Beschwerdeführerin ist folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge beantragt wurde. Der weitere Eventualantrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist damit gegenstandslos geworden, weshalb darauf respektive auf dessen Begründung nicht mehr näher einzugehen ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Juli 2020 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 4 und 5), und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 9.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr prozessual bedürftig wäre. 9.3 Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter, der auch die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin vertritt, reichte mit Eingabe vom 30. März 2021 eine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 12.8 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 220.-. Zudem machte er Auslagen von Fr. 61.60 geltend und wies auf die bestehende Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand scheint angesichts der in wesentlichen Teilen übereinstimmenden Ausführungen mit denjenigen im Beschwerdeverfahren der Schwester C._______ als zu hoch und ist auf insgesamt 9 Stunden zu kürzen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung zu entrichten. Die Parteientschädigung (für 6 Stunden), die durch das SEM zu vergüten ist, ist somit auf (gerundet) Fr. 1467.- (inkl. zwei Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 9.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 14. Oktober 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der in der Kostennote vom 30. März 2021 aufgeführte zeitliche Aufwand scheint - wie bereits festgestellt (vgl. E. 9.3) - nicht angemessen, der Stundenansatz entspricht indes dem in der Verfügung vom 14. Oktober 2020 genannten Rahmen. Das amtliche Honorar (für 3 Stunden) ist somit vorliegend auf (gerundet) Fr. 733.- (inkl. ein Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 29. Juli 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1467.- auszurichten.

5. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 733.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: