Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihren beiden erwach- senen Töchtern B._______ und C._______ am 6. Januar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Dabei brachte sie zu ihrer Person und zu den Gründen für ihr Asylge- such im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige und habe seit (…) in D._______ gelebt. Ihr erster Ehemann, den sie (…) geheiratet und mit dem sie vier Kinder ([…] Söhne und […] Töchter) habe, habe beim (…) ([…]), wo (…) behandelt würden, gearbeitet und dort Dossiers verwal- tet. Im Jahr (…) sei sie eines Tages telefonisch benachrichtigt worden, dass ihr Mann am Arbeitsplatz aus dem Fenster gestürzt sei und im Spital liege. Sie sei damals schwanger gewesen und ihre Brüder hätten sie deshalb davon abgehalten, ins Spital zu gehen. Am folgenden Tag habe sie erfah- ren, dass ihr Mann verstorben sei. Sie habe daraufhin bei der Staatsan- waltschaft eine Beschwerde eingereicht, um den Todesfall untersuchen zu lassen. Ein Ermittler habe ihr gesagt, dass der Körper ihres Mannes nach dem Sturz umgedreht worden sei und Tabletten in dessen Jackentasche gesteckt worden seien. Der Ermittler habe ihr erklärt, dass die Beschwerde nichts bringe und sie sich mit der Regierung anlegen würde, wenn sie da- ran festhalte. Sie habe um Bedenkzeit gebeten. Sie habe eine Gerichtsan- gestellte aufsuchen wollen, die den Unfall mitbekommen habe. Als sich aber herausgestellt habe, dass diese Frau zwischenzeitlich ebenfalls ver- storben sei, habe sie erneut mit dem Ermittler gesprochen. Dieser habe bestätigt, dass eine Zeugin, die gesehen haben soll, wie ihr Mann gestos- sen worden sei, nun selbst bei einem Unfall umgekommen sei, und ihr ge- sagt, dass es auch mit Blick auf das Wohl ihrer Kinder das Beste sei, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Aus Angst um ihre Kinder habe sie die Beschwerde zurückgezogen und den Kindern fortan gesagt, dass ihr Vater verunfallt sei. (…) habe sie ein zweites Mal geheiratet; diese Ehe sei aller- dings (…) geschieden worden. Ihre Tochter B._______ sei (…) geworden und habe ohne ihr Wissen den Unfalltod ihres verstorbenen Mannes wie- der aufgerollt. Nach einer Gerichtsverhandlung am (…)1394 ([…] 2015) sei B._______ nicht nach Hause gekommen. Sie habe sich grosse Sorgen ge- macht und überall nach ihrer Tochter gesucht. Infolge des Stresses habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Nach drei Tagen sei ihre Tochter wiederaufgetaucht. Sie sei blass gewesen, habe kein Wort gesagt und sich in ihr Zimmer zurückgezogen. Am folgenden Tag habe sie gehört, wie B._______ einer ehemaligen Arbeitskollegin ihres verstorbenen Mannes
D-5195/2023 Seite 3 am Telefon erzählt habe, dass sie entführt worden sei. Erst in diesem Mo- ment habe sie realisiert, dass ihre Tochter der Ursache des Todes ihres Vaters nachgegangen sei. Nachdem B._______ einen anonymen Anruf er- halten habe, bei dem die ganze Familie bedroht worden sei, habe ihre Tochter ihr erzählt, was passiert sei. Nach einem weiteren Drohanruf habe sie den Iran mit ihren beiden Töchtern am (…)1394 ([…] 2015) illegal ver- lassen. Sie seien mit gefälschten Pässen von der Türkei aus in die Schweiz gereist. Ihren eigenen Pass habe sie im Iran zurückgelassen. Hierzulande habe sie sich den (…) gebrochen und sie habe Beschwerden mit den (…). Zudem habe sie wegen (…) und (…) einen Psychotherapeuten aufgesucht, der ihr aber nicht habe helfen können. Einer ihrer Söhne lebe seit etwa (…) in der Schweiz; er sei mit einer Schweizerin verheiratet. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, umgebracht zu werden. A.c Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 ab. Es ver- neinte eine im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Iran bestehende Reflexverfolgung durch die heimatlichen Behörden res- pektive eine ihr damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung (vgl. a.a.O. E. 4). B. B.a Die Beschwerdeführerin liess am 7. Oktober 2022 durch den rubrizier- ten Rechtsvertreter beim SEM eine als «neues Asylgesuch» betitelte Ein- gabe einreichen. B.b Darin wurde zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz politisch aktiv und nehme an vor- derster Front und exponiert an Demonstrationen gegen das iranische Re- gime teil. So habe sie sich am (…) 2022 an einer Demonstration gegen das iranische Regime in E._______ beteiligt. Sie sei dabei an vorderster Stelle im (…) sowie auch auf dem Sender (…) erschienen, wobei diese Beiträge über diverse Instagram-Kanäle weite Verbreitung gefunden hätten. Im Wei- teren habe ihr verstorbener Ehemann in F._______ ein Grundstück erwor- ben, das ihm – wie auch anderen Eigentümern – aufgrund behördlicher Schikanen nie ausgehändigt worden sei. Zusammen mit anderen
D-5195/2023 Seite 4 geprellten Eigentümern habe die Beschwerdeführerin am (…) 2015 in D._______ an einer jährlich stattfindenden Demonstration teilgenommen, um von den Behörden die Aushändigung ihrer Grundstücke zu fordern. Nach einer Stunde seien Leute der Revolutionsgarde erschienen, welche die Demonstranten aufgefordert hätten, die Protestaktion sofort zu been- den, und handgreiflich geworden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich zusammen mit einer Freundin in der ersten Reihe des Demonstrationszu- ges befunden und sei von zwei Revolutionswächtern mit einem Schlag- stock angegriffen, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, sollte sie weiter demonstrieren. Darauf müsse sie einen Stockschlag auf den Kopf erhalten haben, denn sie sei bewusstlos geworden und erst im Spital mit starken Kopfschmerzen wieder aufgewacht. Dort seien die Freundin und ein Polizeibeamter zugegen gewesen, worauf sie (die Beschwerdeführerin) über den Vorfall einen Polizeirapport habe erstellen lassen. Es sei jedoch formell kein Verfahren eröffnet worden und sie habe aus Angst den Rapport nicht weiterverwendet und verloren. Es sei ihr beziehungsweise ihrer Toch- ter B._______ erst im August 2022 gelungen, mit der Freundin Kontakt auf- zunehmen und auf diesem Weg den Polizeirapport vom (…) 2015 wieder erhältlich zu machen. Aufgrund der neuen Umstände und der neuen Be- weislage sei ausreichend glaubhaft, dass ihr aufgrund ihrer regierungskri- tischen Haltung und damit aus politischen Gründen im Fall einer Rückkehr in den Iran von staatlicher Seite ernsthafte Gefahr an Leib und Leben drohe. B.c Der Eingabe lagen – nebst einer Vollmacht – folgende Beweismittel bei: - Instagram Screenshot der (…)-Sendung vom (…) 2022; - Instagram Screenshot der (…)-Sendung vom (…) 2022; - Rapport des Polizeikommandos G._______ vom (…) 2015 (im Original; inkl. amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung und Sendungsbeleg [in Kopie]). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. August 2023 – eröffnet am 28. Au- gust 2023 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Mehrfachgesuch ab, soweit es auf dieses eintrat, trat auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei im Iran infolge einer Demonstra- tion Opfer behördlicher Gewalt geworden, mangels funktioneller Zustän- digkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
D-5195/2023 Seite 5 D. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
26. September 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben und beantragen, sie sei wegen Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, eventuali- ter zumindest um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- sucht. Der Beschwerde lag – nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Ver- fügung – eine Fürsorgebestätigung vom 17. Februar 2023 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. Septem- ber 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2023 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwer- deführerin auf, bis zum 20. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen, das unter der Ver- fahrensnummer D-5623/2023 geführt wird. H. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 16. Oktober 2023.
D-5195/2023 Seite 6
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kosten- vorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwer- deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund eines Streits mit den Behörden um ein Grundstück Opfer von behördlicher Gewalt geworden sei, beziehe sich auf Sachverhalte, welche sich bereits vor dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 ereignet hätten und so- mit im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Auch das neu eingereichte Beweismittel vom (…) 2015 sei vor dem besag- ten Urteil entstanden. Diese Vorbringen seien demnach im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu
D-5195/2023 Seite 7 behandeln. Sodann lasse sich anhand der Screenshots der Instagram-Ka- näle der Nachrichtenportale nicht ableiten, dass sich die Beschwerdefüh- rerin in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Zwar sei sie auf den eingereichten Fotos als Regimegegnerin zu erkennen. Auf- grund der zahlreichen Proteste gegen das iranische Regime, die im Iran und ausserhalb des Irans in den letzten Monaten stattgefunden hätten, sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Demonstrationsteilnahme in der Schweiz sie aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehö- rigen hervorheben und sie deshalb als ernsthaft und potentiell gefährliche Regimegegnerin im Sinne der Rechtsprechung erscheinen würde. Hinzu- komme, dass ihr Name auf den Instagram-Kanälen der Nachrichtenportale nicht erwähnt und ihre Identität somit nicht offenbart werde. Darüber hinaus gebe es keine Hinweise darauf, dass ihr wegen der blossen Teilnahme an Protesten im Iran staatliche Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Zu- dem seien die Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant qualifiziert worden. Insgesamt verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ein politi- sches Profil, das sie bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefähr- dung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Im Weiteren sei der Wegwei- sungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Trotz der Proteste und der Repression könne gegenwärtig nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt im Iran gesprochen werden. Auch seien keine neuen Sachverhaltsele- mente aktenkundig, welche den Wegweisungsvollzug nun als unzumutbar erscheinen liessen. Mehrere erwachsene Kinder der Beschwerdeführerin würden sich ausserhalb des Irans befinden und könnten ihr nötigenfalls bei der Reintegration im Iran finanzielle Unterstützung bieten. Zudem verfüge sie im Iran über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und könne von der Schweiz Rückkehrhilfe beantragen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es möge rein formell zutreffen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sie direkt betreffenden Vorgänge des Jahres 2015 im Rahmen eines Revisi- onsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht hätten vorgebracht werden müssen. Es sei jedoch fraglich (gewesen), dass es gelingen könnte, den für ein Revisionsgesuch strengen Anforderungen in ausreichendem Masse zu entsprechen. Dies könne nicht bedeuten, dass mit dem formalen Hin- weis auf die funktionale Unzuständigkeit eine Verletzung des verfassungs- mässigen und völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots in Kauf zu neh- men sei. Auch wenn die Vorinstanz eine Asylgewährung verweigere und dabei die neuen Vorbringen und Beweismittel ausser Acht lasse, sei sie doch gehalten zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Dabei
D-5195/2023 Seite 8 gehe es allein darum, ob die Beschwerdeführerin aus welchen Gründen auch immer glaubhaft gefährdet sei, auch wenn die Gründe formell verspä- tet vorgebracht worden sein mögen. So schwerwiegend der Vorfall vom (…) 2015 für die Beschwerdeführerin auch gewesen sei, sei die darauffol- gende Verhaftung ihrer Tochter B._______ für sie nochmals viel traumati- scher und existenzieller gewesen. Das Ereignis vom (…) 2015 sei dadurch in den Hintergrund geraten und von ihr deshalb in den Befragungen des ordentlichen Asylverfahrens nicht näher ausgeführt, sondern nur vage an- gedeutet worden. Auch die traumatischen Umstände der Flucht hätten dazu beigetragen, dass der besagte Vorfall in den Hintergrund geraten sei. Zudem liege der Polizeirapport erst seit kurzem vor, was sie ebenfalls da- von abgehalten habe, diesen bereits früher zu thematisieren. Es sei ihr so- mit objektiv nicht möglich gewesen, den Vorfall vom (…) 2015 bereits im ordentlichen Asylverfahren zu dokumentieren. Zudem hätten in subjektiver Hinsicht nachvollziehbare und entschuldbare Gründe bestanden, weshalb sie diesen nicht schon im ordentlichen Asylverfahren näher ausgeführt habe. Zusammen mit der vorinstanzlich dargelegten und dokumentierten exilpolitischen Tätigkeit sei aufgrund des gewalttätigen Übergriffs und der Drohungen der Revolutionsgarde am (…) 2015 ausreichend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran mit einer Verhaftung, Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätte. Der Wegweisungsvollzug verstosse gegen das Non-Refoulement- Gebot. Zudem sei sie angesichts der nach wie vor desolaten Menschen- rechtslage im Iran zumindest ausreichend individuell gefährdet, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Auch verfüge sie im Iran über keinerlei familiären Beziehungen mehr und habe keinerlei soziale und wirt- schaftliche Perspektive, sich im Iran wieder eine Existenz aufbauen zu kön- nen.
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit auf die revisions- rechtlichen Teile der Eingabe vom 7. Oktober 2022 nicht eingetreten ist. Der neu vorgebrachte Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin im Zu- sammenhang mit einer Demonstration am (…) 2015 Opfer von behördli- cher Gewalt geworden sei, hat sich vor dem Beschwerdeurteil vom 16. Juni 2022 zugetragen und auch der neu eingereichte Polizeirapport ist vor die- sem Urteil entstanden. Diese neuen Vorbringen sind Gegenstand des am
13. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgerichts anhängig gemachten Revisionsverfahrens D-5623/2023 (vgl. Sachverhalt Bst. G). Nach dem
D-5195/2023 Seite 9 Gesagten erübrigt es sich, auf die das Ereignis vom (…) 2015 betreffenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
E. 5.2 Was die geltend gemachten und vom SEM auch nicht bezweifelten exil- politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin anbelangt, kann vollum- fänglich auf die überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden, welcher in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird (vgl. vorstehend E. 4.1 und 4.2). Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründe ist zu verneinen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung der neuen Vorbringen und Beweismittel durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführerin verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen, soweit es auf dieses eingetreten ist.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für
D-5195/2023 Seite 10 Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darin wurde – unter anderem mit Verweis auf die Erwägungen des Urteils D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 – dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin in den Iran zulässig, zumutbar und mög- lich sei (vgl. vorstehend E. 4.1). Die diesbezüglich erhobenen pauschalen Einwände in der Beschwerde (vgl. vorstehend E. 4.2) sind nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Auch der Einwand, das SEM wäre bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs gehalten gewesen, alle glaubhaften – auch die formell verspäteten – Gefährdungsgründe mitein- zubeziehen, ist angesichts der diesbezüglich klaren Rechtsprechung un- behilflich (vgl. BVGE 2022 I/3).
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
D-5195/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5195/2023 law/gnb Urteil vom 2. November 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. August 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihren beiden erwachsenen Töchtern B._______ und C._______ am 6. Januar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Dabei brachte sie zu ihrer Person und zu den Gründen für ihr Asylgesuch im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige und habe seit (...) in D._______ gelebt. Ihr erster Ehemann, den sie (...) geheiratet und mit dem sie vier Kinder ([...] Söhne und [...] Töchter) habe, habe beim (...) ([...]), wo (...) behandelt würden, gearbeitet und dort Dossiers verwaltet. Im Jahr (...) sei sie eines Tages telefonisch benachrichtigt worden, dass ihr Mann am Arbeitsplatz aus dem Fenster gestürzt sei und im Spital liege. Sie sei damals schwanger gewesen und ihre Brüder hätten sie deshalb davon abgehalten, ins Spital zu gehen. Am folgenden Tag habe sie erfahren, dass ihr Mann verstorben sei. Sie habe daraufhin bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde eingereicht, um den Todesfall untersuchen zu lassen. Ein Ermittler habe ihr gesagt, dass der Körper ihres Mannes nach dem Sturz umgedreht worden sei und Tabletten in dessen Jackentasche gesteckt worden seien. Der Ermittler habe ihr erklärt, dass die Beschwerde nichts bringe und sie sich mit der Regierung anlegen würde, wenn sie daran festhalte. Sie habe um Bedenkzeit gebeten. Sie habe eine Gerichtsangestellte aufsuchen wollen, die den Unfall mitbekommen habe. Als sich aber herausgestellt habe, dass diese Frau zwischenzeitlich ebenfalls verstorben sei, habe sie erneut mit dem Ermittler gesprochen. Dieser habe bestätigt, dass eine Zeugin, die gesehen haben soll, wie ihr Mann gestossen worden sei, nun selbst bei einem Unfall umgekommen sei, und ihr gesagt, dass es auch mit Blick auf das Wohl ihrer Kinder das Beste sei, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Aus Angst um ihre Kinder habe sie die Beschwerde zurückgezogen und den Kindern fortan gesagt, dass ihr Vater verunfallt sei. (...) habe sie ein zweites Mal geheiratet; diese Ehe sei allerdings (...) geschieden worden. Ihre Tochter B._______ sei (...) geworden und habe ohne ihr Wissen den Unfalltod ihres verstorbenen Mannes wieder aufgerollt. Nach einer Gerichtsverhandlung am (...)1394 ([...] 2015) sei B._______ nicht nach Hause gekommen. Sie habe sich grosse Sorgen gemacht und überall nach ihrer Tochter gesucht. Infolge des Stresses habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Nach drei Tagen sei ihre Tochter wiederaufgetaucht. Sie sei blass gewesen, habe kein Wort gesagt und sich in ihr Zimmer zurückgezogen. Am folgenden Tag habe sie gehört, wie B._______ einer ehemaligen Arbeitskollegin ihres verstorbenen Mannes am Telefon erzählt habe, dass sie entführt worden sei. Erst in diesem Moment habe sie realisiert, dass ihre Tochter der Ursache des Todes ihres Vaters nachgegangen sei. Nachdem B._______ einen anonymen Anruf erhalten habe, bei dem die ganze Familie bedroht worden sei, habe ihre Tochter ihr erzählt, was passiert sei. Nach einem weiteren Drohanruf habe sie den Iran mit ihren beiden Töchtern am (...)1394 ([...] 2015) illegal verlassen. Sie seien mit gefälschten Pässen von der Türkei aus in die Schweiz gereist. Ihren eigenen Pass habe sie im Iran zurückgelassen. Hierzulande habe sie sich den (...) gebrochen und sie habe Beschwerden mit den (...). Zudem habe sie wegen (...) und (...) einen Psychotherapeuten aufgesucht, der ihr aber nicht habe helfen können. Einer ihrer Söhne lebe seit etwa (...) in der Schweiz; er sei mit einer Schweizerin verheiratet. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, umgebracht zu werden. A.c Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 ab. Es verneinte eine im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Iran bestehende Reflexverfolgung durch die heimatlichen Behörden respektive eine ihr damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung (vgl. a.a.O. E. 4). B. B.a Die Beschwerdeführerin liess am 7. Oktober 2022 durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe einreichen. B.b Darin wurde zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz politisch aktiv und nehme an vorderster Front und exponiert an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. So habe sie sich am (...) 2022 an einer Demonstration gegen das iranische Regime in E._______ beteiligt. Sie sei dabei an vorderster Stelle im (...) sowie auch auf dem Sender (...) erschienen, wobei diese Beiträge über diverse Instagram-Kanäle weite Verbreitung gefunden hätten. Im Weiteren habe ihr verstorbener Ehemann in F._______ ein Grundstück erworben, das ihm - wie auch anderen Eigentümern - aufgrund behördlicher Schikanen nie ausgehändigt worden sei. Zusammen mit anderen geprellten Eigentümern habe die Beschwerdeführerin am (...) 2015 in D._______ an einer jährlich stattfindenden Demonstration teilgenommen, um von den Behörden die Aushändigung ihrer Grundstücke zu fordern. Nach einer Stunde seien Leute der Revolutionsgarde erschienen, welche die Demonstranten aufgefordert hätten, die Protestaktion sofort zu beenden, und handgreiflich geworden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich zusammen mit einer Freundin in der ersten Reihe des Demonstrationszuges befunden und sei von zwei Revolutionswächtern mit einem Schlagstock angegriffen, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, sollte sie weiter demonstrieren. Darauf müsse sie einen Stockschlag auf den Kopf erhalten haben, denn sie sei bewusstlos geworden und erst im Spital mit starken Kopfschmerzen wieder aufgewacht. Dort seien die Freundin und ein Polizeibeamter zugegen gewesen, worauf sie (die Beschwerdeführerin) über den Vorfall einen Polizeirapport habe erstellen lassen. Es sei jedoch formell kein Verfahren eröffnet worden und sie habe aus Angst den Rapport nicht weiterverwendet und verloren. Es sei ihr beziehungsweise ihrer Tochter B._______ erst im August 2022 gelungen, mit der Freundin Kontakt aufzunehmen und auf diesem Weg den Polizeirapport vom (...) 2015 wieder erhältlich zu machen. Aufgrund der neuen Umstände und der neuen Beweislage sei ausreichend glaubhaft, dass ihr aufgrund ihrer regierungskritischen Haltung und damit aus politischen Gründen im Fall einer Rückkehr in den Iran von staatlicher Seite ernsthafte Gefahr an Leib und Leben drohe. B.c Der Eingabe lagen - nebst einer Vollmacht - folgende Beweismittel bei:
- Instagram Screenshot der (...)-Sendung vom (...) 2022;
- Instagram Screenshot der (...)-Sendung vom (...) 2022;
- Rapport des Polizeikommandos G._______ vom (...) 2015 (im Original; inkl. amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung und Sendungsbeleg [in Kopie]). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. August 2023 - eröffnet am 28. August 2023 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Mehrfachgesuch ab, soweit es auf dieses eintrat, trat auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei im Iran infolge einer Demonstration Opfer behördlicher Gewalt geworden, mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, sie sei wegen Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, eventualiter zumindest um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag - nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - eine Fürsorgebestätigung vom 17. Februar 2023 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. September 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2023 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 20. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen, das unter der Verfahrensnummer D-5623/2023 geführt wird. H. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 16. Oktober 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund eines Streits mit den Behörden um ein Grundstück Opfer von behördlicher Gewalt geworden sei, beziehe sich auf Sachverhalte, welche sich bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 ereignet hätten und somit im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Auch das neu eingereichte Beweismittel vom (...) 2015 sei vor dem besagten Urteil entstanden. Diese Vorbringen seien demnach im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. Sodann lasse sich anhand der Screenshots der Instagram-Kanäle der Nachrichtenportale nicht ableiten, dass sich die Beschwerdeführerin in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Zwar sei sie auf den eingereichten Fotos als Regimegegnerin zu erkennen. Aufgrund der zahlreichen Proteste gegen das iranische Regime, die im Iran und ausserhalb des Irans in den letzten Monaten stattgefunden hätten, sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Demonstrationsteilnahme in der Schweiz sie aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorheben und sie deshalb als ernsthaft und potentiell gefährliche Regimegegnerin im Sinne der Rechtsprechung erscheinen würde. Hinzukomme, dass ihr Name auf den Instagram-Kanälen der Nachrichtenportale nicht erwähnt und ihre Identität somit nicht offenbart werde. Darüber hinaus gebe es keine Hinweise darauf, dass ihr wegen der blossen Teilnahme an Protesten im Iran staatliche Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Zudem seien die Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant qualifiziert worden. Insgesamt verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ein politisches Profil, das sie bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Trotz der Proteste und der Repression könne gegenwärtig nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Iran gesprochen werden. Auch seien keine neuen Sachverhaltselemente aktenkundig, welche den Wegweisungsvollzug nun als unzumutbar erscheinen liessen. Mehrere erwachsene Kinder der Beschwerdeführerin würden sich ausserhalb des Irans befinden und könnten ihr nötigenfalls bei der Reintegration im Iran finanzielle Unterstützung bieten. Zudem verfüge sie im Iran über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und könne von der Schweiz Rückkehrhilfe beantragen. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es möge rein formell zutreffen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sie direkt betreffenden Vorgänge des Jahres 2015 im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht hätten vorgebracht werden müssen. Es sei jedoch fraglich (gewesen), dass es gelingen könnte, den für ein Revisionsgesuch strengen Anforderungen in ausreichendem Masse zu entsprechen. Dies könne nicht bedeuten, dass mit dem formalen Hinweis auf die funktionale Unzuständigkeit eine Verletzung des verfassungsmässigen und völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots in Kauf zu nehmen sei. Auch wenn die Vorinstanz eine Asylgewährung verweigere und dabei die neuen Vorbringen und Beweismittel ausser Acht lasse, sei sie doch gehalten zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Dabei gehe es allein darum, ob die Beschwerdeführerin aus welchen Gründen auch immer glaubhaft gefährdet sei, auch wenn die Gründe formell verspätet vorgebracht worden sein mögen. So schwerwiegend der Vorfall vom (...) 2015 für die Beschwerdeführerin auch gewesen sei, sei die darauffolgende Verhaftung ihrer Tochter B._______ für sie nochmals viel traumatischer und existenzieller gewesen. Das Ereignis vom (...) 2015 sei dadurch in den Hintergrund geraten und von ihr deshalb in den Befragungen des ordentlichen Asylverfahrens nicht näher ausgeführt, sondern nur vage angedeutet worden. Auch die traumatischen Umstände der Flucht hätten dazu beigetragen, dass der besagte Vorfall in den Hintergrund geraten sei. Zudem liege der Polizeirapport erst seit kurzem vor, was sie ebenfalls davon abgehalten habe, diesen bereits früher zu thematisieren. Es sei ihr somit objektiv nicht möglich gewesen, den Vorfall vom (...) 2015 bereits im ordentlichen Asylverfahren zu dokumentieren. Zudem hätten in subjektiver Hinsicht nachvollziehbare und entschuldbare Gründe bestanden, weshalb sie diesen nicht schon im ordentlichen Asylverfahren näher ausgeführt habe. Zusammen mit der vorinstanzlich dargelegten und dokumentierten exilpolitischen Tätigkeit sei aufgrund des gewalttätigen Übergriffs und der Drohungen der Revolutionsgarde am (...) 2015 ausreichend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran mit einer Verhaftung, Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätte. Der Wegweisungsvollzug verstosse gegen das Non-Refoulement-Gebot. Zudem sei sie angesichts der nach wie vor desolaten Menschenrechtslage im Iran zumindest ausreichend individuell gefährdet, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Auch verfüge sie im Iran über keinerlei familiären Beziehungen mehr und habe keinerlei soziale und wirtschaftliche Perspektive, sich im Iran wieder eine Existenz aufbauen zu können. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit auf die revisionsrechtlichen Teile der Eingabe vom 7. Oktober 2022 nicht eingetreten ist. Der neu vorgebrachte Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Demonstration am (...) 2015 Opfer von behördlicher Gewalt geworden sei, hat sich vor dem Beschwerdeurteil vom 16. Juni 2022 zugetragen und auch der neu eingereichte Polizeirapport ist vor diesem Urteil entstanden. Diese neuen Vorbringen sind Gegenstand des am 13. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgerichts anhängig gemachten Revisionsverfahrens D-5623/2023 (vgl. Sachverhalt Bst. G). Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die das Ereignis vom (...) 2015 betreffenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. 5.2 Was die geltend gemachten und vom SEM auch nicht bezweifelten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin anbelangt, kann vollumfänglich auf die überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welcher in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird (vgl. vorstehend E. 4.1 und 4.2). Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründe ist zu verneinen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung der neuen Vorbringen und Beweismittel durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen, soweit es auf dieses eingetreten ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darin wurde - unter anderem mit Verweis auf die Erwägungen des Urteils D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 - dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin in den Iran zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. vorstehend E. 4.1). Die diesbezüglich erhobenen pauschalen Einwände in der Beschwerde (vgl. vorstehend E. 4.2) sind nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Auch der Einwand, das SEM wäre bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs gehalten gewesen, alle glaubhaften - auch die formell verspäteten - Gefährdungsgründe miteinzubeziehen, ist angesichts der diesbezüglich klaren Rechtsprechung unbehilflich (vgl. BVGE 2022 I/3). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: