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D-5623/2023

D-5623/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Gesuchstellerin suchte gemeinsam mit ihren beiden erwachsenen Töchtern B._______ und C._______ am 6. Januar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Dabei brachte sie zu ihrer Person und zu den Gründen für ihr Asylge- such im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige und habe seit (…) in D._______ gelebt. Ihr erster Ehemann, den sie (…) geheiratet und mit dem sie vier Kinder ([…] Söhne und […] Töchter) habe, habe beim (…) ([…]), wo (…) behandelt würden, gearbeitet. Im Jahr (…) sei sie eines Tages telefonisch benachrichtigt worden, dass ihr Mann am Arbeitsplatz aus dem Fenster gestürzt sei und im Spital liege. Sie sei damals schwanger gewesen und ihre Brüder hätten sie deshalb davon abgehalten, ins Spital zu gehen. Am folgenden Tag habe sie erfahren, dass ihr Mann verstorben sei. Sie habe daraufhin bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde ein- gereicht, um den Todesfall untersuchen zu lassen. Ein Ermittler habe ihr gesagt, dass der Körper ihres Mannes nach dem Sturz umgedreht worden sei und Tabletten in dessen Jackentasche gesteckt worden seien. Der Er- mittler habe ihr erklärt, dass die Beschwerde nichts bringe und sie sich mit der Regierung anlegen würde, wenn sie daran festhalte. Sie habe um Be- denkzeit gebeten. Sie habe eine Gerichtsangestellte aufsuchen wollen, die den Unfall mitbekommen habe. Als sich aber herausgestellt habe, dass diese Frau zwischenzeitlich ebenfalls verstorben sei, habe sie erneut mit dem Ermittler gesprochen. Dieser habe bestätigt, dass eine Zeugin, die gesehen haben soll, wie ihr Mann gestossen worden sei, nun selbst bei einem Unfall umgekommen sei, und ihr gesagt, dass es auch mit Blick auf das Wohl ihrer Kinder das Beste sei, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Aus Angst um ihre Kinder habe sie die Beschwerde zurückgezogen und den Kindern fortan gesagt, dass ihr Vater verunfallt sei. (…) habe sie ein zweites Mal geheiratet; diese Ehe sei allerdings (…) geschieden worden. Ihre Tochter B._______ sei (…) geworden und habe ohne ihr Wissen den Unfalltod ihres verstorbenen Mannes wieder aufgerollt. Nach einer Ge- richtsverhandlung am (…)1394 ([…] 2015) sei B._______ nicht nach Hause gekommen. Sie habe sich grosse Sorgen gemacht und überall nach ihrer Tochter gesucht. Infolge des Stresses habe sie einen Nervenzusam- menbruch erlitten. Nach drei Tagen sei ihre Tochter wiederaufgetaucht. Sie sei blass gewesen, habe kein Wort gesagt und sich in ihr Zimmer zurück- gezogen. Am folgenden Tag habe sie gehört, wie B._______ einer ehema- ligen Arbeitskollegin ihres verstorbenen Mannes am Telefon erzählt habe,

D-5623/2023 Seite 3 dass sie entführt worden sei. Erst in diesem Moment habe sie realisiert, dass ihre Tochter der Ursache des Todes ihres Vaters nachgegangen sei. Nachdem B._______ einen anonymen Anruf erhalten habe, bei dem die ganze Familie bedroht worden sei, habe ihre Tochter ihr erzählt, was pas- siert sei. Nach einem weiteren Drohanruf habe sie den Iran mit ihren beiden Töchtern am (…).1394 ([…] 2015) illegal verlassen. Sie seien mit gefälsch- ten Pässen von der Türkei aus in die Schweiz gereist. Ihren eigenen Pass habe sie im Iran zurückgelassen. Hierzulande habe sie sich den (…) ge- brochen und sie habe Beschwerden mit den (…). Zudem habe sie wegen (…) und (…) einen Psychotherapeuten aufgesucht, der ihr aber nicht habe helfen können. Einer ihrer Söhne lebe seit etwa (…) in der Schweiz; er sei mit einer Schweizerin verheiratet. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, umgebracht zu werden. A.c Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Gesuchstel- lerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 ab. Es ver- neinte eine im Zeitpunkt der Ausreise der Gesuchstellerin aus dem Iran bestehende Reflexverfolgung durch die heimatlichen Behörden respektive eine ihr damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung (vgl. a.a.O. E. 4). B. Die Gesuchstellerin liess am 7. Oktober 2022 durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe einreichen, welcher – unter anderem – ein Rapport des Polizeikommandos E._______ vom (…) 2015 (im Original; inkl. amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung und Sendungsbeleg [in Kopie]) beilag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Zudem sei sie im Iran am (…) 2015 infolge einer Demonstration Opfer behördlicher Gewalt geworden.

D-5623/2023 Seite 4 C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. August 2023 – eröffnet am 28. Au- gust 2023 – fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Mehrfachgesuch ab, soweit es auf dieses eintrat, trat auf das Vorbringen, die Gesuchstellerin sei im Iran infolge einer Demonstration Op- fer behördlicher Gewalt geworden, mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegwei- sungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Die Gesuchstellerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Sep- tember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. Der Instruktionsrichter hielt in der Folge in der Zwi- schenverfügung D-5195/2023 vom 5. Oktober 2023 – unter anderem – fest, das SEM dürfte zutreffend begründet haben, weshalb das Vorbringen, die Gesuchstellerin sei im Iran infolge einer Demonstration Opfer behördli- cher Gewalt geworden, im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wäre, und es stehe der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Art. 121-124 BGG einzureichen. E. Die Gesuchstellerin liess daraufhin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom

13. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und beantragen, es sei ihr in Revision des Urteils D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie infolge Unzuläs- sigkeit, subeventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung, eventualiter zumindest um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses ersucht. Dem Revisionsgesuch lagen eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 17. Februar 2023 bei. F. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung D-5623/2023 vom

24. Oktober 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er die Ge- suchstellerin auf, bis zum 8. November 2023 einen Kostenvorschuss von

D-5623/2023 Seite 5 Fr. 1'500.– einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einge- treten werde. G. Die Gesuchstellerin leistete den Kostenvorschuss am 27. Oktober 2023. H. Mit Urteil D-5195/2023 vom 2. November 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht die gegen die Verfügung des SEM vom 25. August 2023 er- hobene Beschwerde vom 26. September 2023 ab.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2 Die vorinstanzlichen Akten N (…) und das Beschwerdedossier D-5195/2023 wurden von Amtes wegen beigezogen.

E. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt

D-5623/2023 Seite 6 wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

E. 3.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsge- such ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121– 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es ge- nügt, wenn die Gesuchstellerin dessen Bestehen behauptet und hinrei- chend begründet.

E. 3.4 In der Eingabe vom 13. Oktober 2023 wird der gesetzliche Revisions- grund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen (Nachreichung von nach- träglich aufgefundenen Beweismitteln; vgl. Revisionsgesuch Ziff. 3). Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet.

E. 3.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Die Gesuchstellerin macht unter Beilage der Kopie eines DHL-Sendungsbele- ges geltend, sie habe den Polizeirapport vom (…) 2015 am 24. August 2022 erhalten. Mit der Einreichung des Mehrfachgesuchs am 7. Oktober 2022 sei die Frist gewahrt (vgl. Revisionsgesuch Ziff. 4). Grundsätzlich ist eine Frist auch mit der Eingabe an eine unzuständige Behörde gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Vorliegend erübrigen sich jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen und angesichts des Verfahrensausgangs weitere Ausführungen zu dieser Thematik.

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E. 4 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1; BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrens- rechts, Bern 2020, Rz 3914).). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwer- de-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisions- gründe. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist – vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung – unzulässig (vgl. dazu nachfolgend E. 7). Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzu- machen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8-12).

E. 5 Im Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2023 wird zur Begründung dessel- ben im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin habe bereits in den Befragungen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zu Protokoll ge- geben, selber einer staatlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. Dies sei zwei Protokollstellen zu entnehmen (vgl. dazu nachfolgend E. 6). Sie habe es jedoch trotz gegenteiliger Aufforderung in der Befragung un- terlassen, zu ihrer eigenen, von der Tochter B._______ unabhängigen Be- drohungssituation weitere Ausführungen zu machen. Diese stelle sich wie folgt dar: Ihr verstorbener Ehemann habe in F._______ ein Grundstück er- worben, das ihm – wie auch anderen Eigentümern – aufgrund behördlicher Schikanen nie ausgehändigt worden sei. Zusammen mit anderen geprell- ten Eigentümern habe sie am (…) 2015 in D._______ an einer jährlich stattfindenden Demonstration teilgenommen, um von den Behörden die Aushändigung ihrer Grundstücke zu fordern. Nach einer Stunde seien Leute der Revolutionsgarde erschienen, welche die Demonstranten aufge- fordert hätten, die Protestaktion sofort zu beenden, und handgreiflich

D-5623/2023 Seite 8 geworden seien. Sie habe sich zusammen mit einer Freundin in der ersten Reihe des Demonstrationszuges befunden und sei von zwei Revolutions- wächtern mit einem Schlagstock angegriffen, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, sollte sie weiter demonstrieren. Darauf müsse sie einen Stockschlag auf den Kopf erhalten haben, denn sie sei bewusstlos gewor- den und erst im Spital mit starken Kopfschmerzen wieder aufgewacht. Dort seien die Freundin und ein Polizeibeamter zugegen gewesen, worauf sie (die Gesuchstellerin) über den Vorfall einen Polizeirapport habe erstellen lassen. Es sei jedoch formell kein Verfahren eröffnet worden und sie habe aus Angst den Rapport nicht weiterverwendet und verloren. So schwerwie- gend der Vorfall vom (…) 2015 für sie auch gewesen sei, sei die darauffol- gende Verhaftung ihrer Tochter B._______ für sie nochmals viel traumati- scher und existenzieller gewesen. Das Ereignis vom (…) 2015 sei dadurch in den Hintergrund geraten und von ihr deshalb in den Befragungen des ordentlichen Asylverfahrens nicht näher ausgeführt, sondern nur vage an- gedeutet worden. Auch die traumatischen Umstände der Flucht hätten dazu beigetragen, dass der besagte Vorfall in den Hintergrund geraten sei. Zudem liege der Polizeirapport erst seit kurzem vor, was sie ebenfalls da- von abgehalten habe, diesen bereits früher zu thematisieren. Es sei ihr be- ziehungsweise ihrer Tochter B._______ erst im August 2022 gelungen, mit der Freundin Kontakt aufzunehmen und auf diesem Weg den Polizeirap- port vom (…) wieder erhältlich zu machen. Es sei ihr somit objektiv nicht möglich gewesen, den Vorfall vom (…) 2015 bereits im ordentlichen Asyl- verfahren zu dokumentieren. Zudem hätten in subjektiver Hinsicht nach- vollziehbare und entschuldbare Gründe bestanden, weshalb sie diesen nicht schon im ordentlichen Asylverfahren näher ausgeführt habe. Das neue Beweismittel, der Polizeirapport, sei von entscheidender Bedeutung, zumal damit die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D- 4332/2020 vom 16. Juni 2022, wonach sie keine gravierende Reflexverfol- gung zu befürchten habe, nun anders zu beurteilen sei. Damit sei hinrei- chend glaubhaft, dass nicht nur ihre Tochter, sondern auch sie selber im Falle einer Rückkehr in den Iran mit einer Verhaftung durch die Revoluti- onsgarde zu rechnen habe.

E. 6.1 Vor dem Hintergrund der erwähnten restriktiven Rechtsprechung in Be- zug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (vgl. vorstehend E. 4) vermögen die Ausführungen im Revisionsgesuch nicht zu überzeugen. Zwar trifft zu, dass die Gesuchstellerin anlässlich der BzP aussagte, sie sei «vor diesem Vorfall» bedroht worden (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 7.01). Hin- gegen erwähnte sie im Rahmen der Anhörung mit keinem Wort den Vorfall

D-5623/2023 Seite 9 vom (…) 2015 und verneinte zum Schluss die Frage, ob es Gründe gebe, welche sie noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden (vgl. SEM-act. A22/20 F116). Inwiefern ihrer Antwort auf die Frage, ob ihre Töchter vor dem Verschwinden von B._______ je Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten («Nein. Meine Kinder? Nein.», vgl. SEM-act. A22/20 F75), eine Andeutung auf ei- gene Probleme zu entnehmen wäre, erschliesst sich nicht. Auch aus der Aussage, dass sie ihre Tochter B._______ bevollmächtigt habe, «der Sa- che eines Landstückes nachzugehen» (vgl. SEM-act. A22/20 F93), lässt sich keine eigene Bedrohungssituation herauslesen. Im Weiteren erscheint ihre Begründung, das Ereignis vom (…) 2015 sei angesichts der von ihrer Tochter erlittenen Verfolgungsmassnahmen, der sich daraus auch für sie selber ergebenden Bedrohungslage und der traumatischen Umstände der Flucht in den Hintergrund geraten, nicht geeignet, das Aussageverhalten der Gesuchstellerin zu erklären. Noch weniger nachvollziehbar ist, weshalb sie den Vorfall vom (…) 2015 nicht spätestens im ordentlichen Beschwer- deverfahren, im welchem sie bereits vom rubrizierten Rechtsanwalt vertre- ten war, geltend machte, selbst wenn es ihr damals noch nicht möglich gewesen sein sollte, den Polizeirapport zu beschaffen. Zudem bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit beziehungsweise Intensität der vorgebrach- ten Bemühungen, die Freundin ausfindig und den Polizeirapport erhältlich zu machen. Dies insbesondere deshalb, weil im Revisionsgesuch nicht er- läutert wird, wie die Freundin in den Besitz des – im Übrigen leicht fälsch- baren oder gegen Bezahlung erhältlichen – Rapportes im Original gelangt ist, welchen die Gesuchstellerin notabene verloren haben will und der auf- fallend kurz nach dem das Bundesverwaltungsgericht das Urteil D- 4332/2020 vom 16. Juni 2022 erlassen hat, hat erhältlich gemacht werden können. Insgesamt lässt sich der Begründung des Revisionsgesuchs nichts entnehmen, was das Verschweigen des Vorfalls vom (…) 2015 im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren als entschuldbar erscheinen lassen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, die Gesuchstellerin hätte dieses Vorbringen bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend machen und den Polizeirapport beschaffen können und müssen. Der Vorfall vom (…) 2015 und der dazu als Beweismittel eingereichte Polizeirapport vom selben Datum sind demnach verspätet vorgebracht worden und bilden da- her grundsätzlich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.

E. 7.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge- achtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund

D-5623/2023 Seite 10 dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solchen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des FK (SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beacht- liche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.w.H.).

E. 7.2 Im Beschwerdeurteil D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 wurde zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne keine Anwen- dung finden, da es der Gesuchstellerin nicht gelungen sei, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall der Aus- schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3).

E. 7.3 Der Umstand, dass die Gesuchstellerin nicht bereits im über sechs Jahre dauernden ordentlichen Verfahren einbrachte, sie sei am (…) 2015 infolge ihrer Teilnahme an einer Demonstration Opfer behördlicher Gewalt geworden, weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin- gens. Der kurz nach Ergehen des Urteils D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 erhältlich gemachte und leicht fälschbare oder gegen Bezahlung erhältli- che Polizeirapport ist ebenfalls nicht geeignet, diese Zweifel auszuräumen. Insbesondere wird im Revisionsgesuch nicht ansatzweise erklärt, wie es der Freundin möglich gewesen sein soll, den von der Gesuchstellerin an- geblich verlorenen Polizeirapport erhältlich zu machen. Im Weiteren ist – bei Wahrunterstellung – davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin im Rahmen der Demonstration vom (…) 2015 nicht gezielt, sondern willkürlich ausgewählt und angegriffen wurde, selbst wenn sie in der ersten Reihe des Demonstrationszuges gestanden haben sollte. Zudem gab sie an, sie habe den Polizeirapport nicht weiterverwendet und es sei kein formelles Verfah- ren eröffnet worden. Nach dem Gesagten sind das neue Vorbringen und der dazu eingereichte Polizeirapport nicht geeignet, eine drohende Verlet- zung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK zu belegen. Damit vermag die

D-5623/2023 Seite 11 Gesuchstellerin das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvoll- zugshindernissen nicht schlüssig nachzuweisen.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine revisi- onsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch vom

E. 9 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Oktober 2023 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 9. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind die Kosten der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5623/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5623/2023 law/gnb Urteil vom 19. Dezember 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision;Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin suchte gemeinsam mit ihren beiden erwachsenen Töchtern B._______ und C._______ am 6. Januar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Dabei brachte sie zu ihrer Person und zu den Gründen für ihr Asylgesuch im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige und habe seit (...) in D._______ gelebt. Ihr erster Ehemann, den sie (...) geheiratet und mit dem sie vier Kinder ([...] Söhne und [...] Töchter) habe, habe beim (...) ([...]), wo (...) behandelt würden, gearbeitet. Im Jahr (...) sei sie eines Tages telefonisch benachrichtigt worden, dass ihr Mann am Arbeitsplatz aus dem Fenster gestürzt sei und im Spital liege. Sie sei damals schwanger gewesen und ihre Brüder hätten sie deshalb davon abgehalten, ins Spital zu gehen. Am folgenden Tag habe sie erfahren, dass ihr Mann verstorben sei. Sie habe daraufhin bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde eingereicht, um den Todesfall untersuchen zu lassen. Ein Ermittler habe ihr gesagt, dass der Körper ihres Mannes nach dem Sturz umgedreht worden sei und Tabletten in dessen Jackentasche gesteckt worden seien. Der Ermittler habe ihr erklärt, dass die Beschwerde nichts bringe und sie sich mit der Regierung anlegen würde, wenn sie daran festhalte. Sie habe um Bedenkzeit gebeten. Sie habe eine Gerichtsangestellte aufsuchen wollen, die den Unfall mitbekommen habe. Als sich aber herausgestellt habe, dass diese Frau zwischenzeitlich ebenfalls verstorben sei, habe sie erneut mit dem Ermittler gesprochen. Dieser habe bestätigt, dass eine Zeugin, die gesehen haben soll, wie ihr Mann gestossen worden sei, nun selbst bei einem Unfall umgekommen sei, und ihr gesagt, dass es auch mit Blick auf das Wohl ihrer Kinder das Beste sei, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Aus Angst um ihre Kinder habe sie die Beschwerde zurückgezogen und den Kindern fortan gesagt, dass ihr Vater verunfallt sei. (...) habe sie ein zweites Mal geheiratet; diese Ehe sei allerdings (...) geschieden worden. Ihre Tochter B._______ sei (...) geworden und habe ohne ihr Wissen den Unfalltod ihres verstorbenen Mannes wieder aufgerollt. Nach einer Gerichtsverhandlung am (...)1394 ([...] 2015) sei B._______ nicht nach Hause gekommen. Sie habe sich grosse Sorgen gemacht und überall nach ihrer Tochter gesucht. Infolge des Stresses habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Nach drei Tagen sei ihre Tochter wiederaufgetaucht. Sie sei blass gewesen, habe kein Wort gesagt und sich in ihr Zimmer zurückgezogen. Am folgenden Tag habe sie gehört, wie B._______ einer ehemaligen Arbeitskollegin ihres verstorbenen Mannes am Telefon erzählt habe, dass sie entführt worden sei. Erst in diesem Moment habe sie realisiert, dass ihre Tochter der Ursache des Todes ihres Vaters nachgegangen sei. Nachdem B._______ einen anonymen Anruf erhalten habe, bei dem die ganze Familie bedroht worden sei, habe ihre Tochter ihr erzählt, was passiert sei. Nach einem weiteren Drohanruf habe sie den Iran mit ihren beiden Töchtern am (...).1394 ([...] 2015) illegal verlassen. Sie seien mit gefälschten Pässen von der Türkei aus in die Schweiz gereist. Ihren eigenen Pass habe sie im Iran zurückgelassen. Hierzulande habe sie sich den (...) gebrochen und sie habe Beschwerden mit den (...). Zudem habe sie wegen (...) und (...) einen Psychotherapeuten aufgesucht, der ihr aber nicht habe helfen können. Einer ihrer Söhne lebe seit etwa (...) in der Schweiz; er sei mit einer Schweizerin verheiratet. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, umgebracht zu werden. A.c Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 ab. Es verneinte eine im Zeitpunkt der Ausreise der Gesuchstellerin aus dem Iran bestehende Reflexverfolgung durch die heimatlichen Behörden respektive eine ihr damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung (vgl. a.a.O. E. 4). B. Die Gesuchstellerin liess am 7. Oktober 2022 durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe einreichen, welcher - unter anderem - ein Rapport des Polizeikommandos E._______ vom (...) 2015 (im Original; inkl. amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung und Sendungsbeleg [in Kopie]) beilag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Zudem sei sie im Iran am (...) 2015 infolge einer Demonstration Opfer behördlicher Gewalt geworden. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. August 2023 - eröffnet am 28. August 2023 - fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Mehrfachgesuch ab, soweit es auf dieses eintrat, trat auf das Vorbringen, die Gesuchstellerin sei im Iran infolge einer Demonstration Opfer behördlicher Gewalt geworden, mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Die Gesuchstellerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Der Instruktionsrichter hielt in der Folge in der Zwischenverfügung D-5195/2023 vom 5. Oktober 2023 - unter anderem - fest, das SEM dürfte zutreffend begründet haben, weshalb das Vorbringen, die Gesuchstellerin sei im Iran infolge einer Demonstration Opfer behördlicher Gewalt geworden, im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wäre, und es stehe der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Art. 121-124 BGG einzureichen. E. Die Gesuchstellerin liess daraufhin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und beantragen, es sei ihr in Revision des Urteils D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie infolge Unzulässigkeit, subeventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, eventualiter zumindest um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Dem Revisionsgesuch lagen eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 17. Februar 2023 bei. F. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung D-5623/2023 vom 24. Oktober 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er die Gesuchstellerin auf, bis zum 8. November 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. G. Die Gesuchstellerin leistete den Kostenvorschuss am 27. Oktober 2023. H. Mit Urteil D-5195/2023 vom 2. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM vom 25. August 2023 erhobene Beschwerde vom 26. September 2023 ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

2. Die vorinstanzlichen Akten N (...) und das Beschwerdedossier D-5195/2023 wurden von Amtes wegen beigezogen. 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 3.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn die Gesuchstellerin dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 3.4 In der Eingabe vom 13. Oktober 2023 wird der gesetzliche Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen (Nachreichung von nachträglich aufgefundenen Beweismitteln; vgl. Revisionsgesuch Ziff. 3). Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet. 3.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Die Gesuchstellerin macht unter Beilage der Kopie eines DHL-Sendungsbeleges geltend, sie habe den Polizeirapport vom (...) 2015 am 24. August 2022 erhalten. Mit der Einreichung des Mehrfachgesuchs am 7. Oktober 2022 sei die Frist gewahrt (vgl. Revisionsgesuch Ziff. 4). Grundsätzlich ist eine Frist auch mit der Eingabe an eine unzuständige Behörde gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Vorliegend erübrigen sich jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen und angesichts des Verfahrensausgangs weitere Ausführungen zu dieser Thematik. 4. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914).). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwer-de-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist - vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung - unzulässig (vgl. dazu nachfolgend E. 7). Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8-12).

5. Im Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2023 wird zur Begründung desselben im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin habe bereits in den Befragungen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, selber einer staatlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. Dies sei zwei Protokollstellen zu entnehmen (vgl. dazu nachfolgend E. 6). Sie habe es jedoch trotz gegenteiliger Aufforderung in der Befragung unterlassen, zu ihrer eigenen, von der Tochter B._______ unabhängigen Bedrohungssituation weitere Ausführungen zu machen. Diese stelle sich wie folgt dar: Ihr verstorbener Ehemann habe in F._______ ein Grundstück erworben, das ihm - wie auch anderen Eigentümern - aufgrund behördlicher Schikanen nie ausgehändigt worden sei. Zusammen mit anderen geprellten Eigentümern habe sie am (...) 2015 in D._______ an einer jährlich stattfindenden Demonstration teilgenommen, um von den Behörden die Aushändigung ihrer Grundstücke zu fordern. Nach einer Stunde seien Leute der Revolutionsgarde erschienen, welche die Demonstranten aufgefordert hätten, die Protestaktion sofort zu beenden, und handgreiflich geworden seien. Sie habe sich zusammen mit einer Freundin in der ersten Reihe des Demonstrationszuges befunden und sei von zwei Revolutionswächtern mit einem Schlagstock angegriffen, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, sollte sie weiter demonstrieren. Darauf müsse sie einen Stockschlag auf den Kopf erhalten haben, denn sie sei bewusstlos geworden und erst im Spital mit starken Kopfschmerzen wieder aufgewacht. Dort seien die Freundin und ein Polizeibeamter zugegen gewesen, worauf sie (die Gesuchstellerin) über den Vorfall einen Polizeirapport habe erstellen lassen. Es sei jedoch formell kein Verfahren eröffnet worden und sie habe aus Angst den Rapport nicht weiterverwendet und verloren. So schwerwiegend der Vorfall vom (...) 2015 für sie auch gewesen sei, sei die darauffolgende Verhaftung ihrer Tochter B._______ für sie nochmals viel traumatischer und existenzieller gewesen. Das Ereignis vom (...) 2015 sei dadurch in den Hintergrund geraten und von ihr deshalb in den Befragungen des ordentlichen Asylverfahrens nicht näher ausgeführt, sondern nur vage angedeutet worden. Auch die traumatischen Umstände der Flucht hätten dazu beigetragen, dass der besagte Vorfall in den Hintergrund geraten sei. Zudem liege der Polizeirapport erst seit kurzem vor, was sie ebenfalls davon abgehalten habe, diesen bereits früher zu thematisieren. Es sei ihr beziehungsweise ihrer Tochter B._______ erst im August 2022 gelungen, mit der Freundin Kontakt aufzunehmen und auf diesem Weg den Polizeirapport vom (...) wieder erhältlich zu machen. Es sei ihr somit objektiv nicht möglich gewesen, den Vorfall vom (...) 2015 bereits im ordentlichen Asylverfahren zu dokumentieren. Zudem hätten in subjektiver Hinsicht nachvollziehbare und entschuldbare Gründe bestanden, weshalb sie diesen nicht schon im ordentlichen Asylverfahren näher ausgeführt habe. Das neue Beweismittel, der Polizeirapport, sei von entscheidender Bedeutung, zumal damit die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-4332/2020 vom 16. Juni 2022, wonach sie keine gravierende Reflexverfolgung zu befürchten habe, nun anders zu beurteilen sei. Damit sei hinreichend glaubhaft, dass nicht nur ihre Tochter, sondern auch sie selber im Falle einer Rückkehr in den Iran mit einer Verhaftung durch die Revolutionsgarde zu rechnen habe. 6. 6.1 Vor dem Hintergrund der erwähnten restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (vgl. vorstehend E. 4) vermögen die Ausführungen im Revisionsgesuch nicht zu überzeugen. Zwar trifft zu, dass die Gesuchstellerin anlässlich der BzP aussagte, sie sei «vor diesem Vorfall» bedroht worden (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 7.01). Hingegen erwähnte sie im Rahmen der Anhörung mit keinem Wort den Vorfall vom (...) 2015 und verneinte zum Schluss die Frage, ob es Gründe gebe, welche sie noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden (vgl. SEM-act. A22/20 F116). Inwiefern ihrer Antwort auf die Frage, ob ihre Töchter vor dem Verschwinden von B._______ je Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten («Nein. Meine Kinder? Nein.», vgl. SEM-act. A22/20 F75), eine Andeutung auf eigene Probleme zu entnehmen wäre, erschliesst sich nicht. Auch aus der Aussage, dass sie ihre Tochter B._______ bevollmächtigt habe, «der Sache eines Landstückes nachzugehen» (vgl. SEM-act. A22/20 F93), lässt sich keine eigene Bedrohungssituation herauslesen. Im Weiteren erscheint ihre Begründung, das Ereignis vom (...) 2015 sei angesichts der von ihrer Tochter erlittenen Verfolgungsmassnahmen, der sich daraus auch für sie selber ergebenden Bedrohungslage und der traumatischen Umstände der Flucht in den Hintergrund geraten, nicht geeignet, das Aussageverhalten der Gesuchstellerin zu erklären. Noch weniger nachvollziehbar ist, weshalb sie den Vorfall vom (...) 2015 nicht spätestens im ordentlichen Beschwerdeverfahren, im welchem sie bereits vom rubrizierten Rechtsanwalt vertreten war, geltend machte, selbst wenn es ihr damals noch nicht möglich gewesen sein sollte, den Polizeirapport zu beschaffen. Zudem bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit beziehungsweise Intensität der vorgebrachten Bemühungen, die Freundin ausfindig und den Polizeirapport erhältlich zu machen. Dies insbesondere deshalb, weil im Revisionsgesuch nicht erläutert wird, wie die Freundin in den Besitz des - im Übrigen leicht fälschbaren oder gegen Bezahlung erhältlichen - Rapportes im Original gelangt ist, welchen die Gesuchstellerin notabene verloren haben will und der auffallend kurz nach dem das Bundesverwaltungsgericht das Urteil D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 erlassen hat, hat erhältlich gemacht werden können. Insgesamt lässt sich der Begründung des Revisionsgesuchs nichts entnehmen, was das Verschweigen des Vorfalls vom (...) 2015 im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren als entschuldbar erscheinen lassen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, die Gesuchstellerin hätte dieses Vorbringen bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend machen und den Polizeirapport beschaffen können und müssen. Der Vorfall vom (...) 2015 und der dazu als Beweismittel eingereichte Polizeirapport vom selben Datum sind demnach verspätet vorgebracht worden und bilden daher grundsätzlich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 7. 7.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solchen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des FK (SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.w.H.). 7.2 Im Beschwerdeurteil D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 wurde zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne keine Anwendung finden, da es der Gesuchstellerin nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall der Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). 7.3 Der Umstand, dass die Gesuchstellerin nicht bereits im über sechs Jahre dauernden ordentlichen Verfahren einbrachte, sie sei am (...) 2015 infolge ihrer Teilnahme an einer Demonstration Opfer behördlicher Gewalt geworden, weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Der kurz nach Ergehen des Urteils D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 erhältlich gemachte und leicht fälschbare oder gegen Bezahlung erhältliche Polizeirapport ist ebenfalls nicht geeignet, diese Zweifel auszuräumen. Insbesondere wird im Revisionsgesuch nicht ansatzweise erklärt, wie es der Freundin möglich gewesen sein soll, den von der Gesuchstellerin angeblich verlorenen Polizeirapport erhältlich zu machen. Im Weiteren ist - bei Wahrunterstellung - davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin im Rahmen der Demonstration vom (...) 2015 nicht gezielt, sondern willkürlich ausgewählt und angegriffen wurde, selbst wenn sie in der ersten Reihe des Demonstrationszuges gestanden haben sollte. Zudem gab sie an, sie habe den Polizeirapport nicht weiterverwendet und es sei kein formelles Verfahren eröffnet worden. Nach dem Gesagten sind das neue Vorbringen und der dazu eingereichte Polizeirapport nicht geeignet, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK zu belegen. Damit vermag die Gesuchstellerin das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht schlüssig nachzuweisen.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch vom 13. Oktober 2023 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4332/2020 vom 16. Juni 2022 ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 9. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: