Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, suchte am 30. September 2016 gemeinsam mit seiner Mutter (Ver- fahren E-3252/2020), in der Schweiz um Asyl nach. A.b Gemäss Meldung des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) vom 4. Oktober 2016 besassen der Beschwerdeführer und seine Mutter sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 Visa für die Schweiz, bei wel- chen als Hauptreisezweck jeweils der Besuch von Familie/Freunden ange- geben worden war. B. Am 18. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befra- gung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am
3. August 2017 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die zwölfte Klasse mit ei- nem Diplom abgeschlossen und im (…)bereich gearbeitet. Gemeinsam mit seinem Bruder C._______ (Verfahren E-3199/2020, Abschreibungsent- scheid am 5. Oktober 2021 nach Regelung des Aufenthaltsstatus infolge Heirat und Rückzug der Beschwerde; Anmerkung BVGer) habe er ein (…)-Geschäft geführt. Dieses sei aber nicht gut gelaufen, weshalb sie es bereits vor ihrer Flucht hätten schliessen müssen. In der Schweiz sei er bis anhin zwei Mal mit einem Visum, im Sommer 2015 und im Sommer 2016, gewesen. Nach dem zweiten Aufenthalt sei er in den Iran zurückgekehrt. Drei Wochen später sei er morgens von seiner Mutter geweckt worden. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie ihr Zuhause verlassen müssten, weil D._______ gesagt habe, sie seien in Gefahr. Zudem habe er erfahren, dass seine Mutter zwei Handys aus der Schweiz in den Iran gebracht habe. Ihr Haus sei noch am selben Tag von den Pasdaran und den Behörden durchsucht worden. Anschliessend sei entschieden worden, dass er ge- meinsam mit seinen Eltern den Iran verlasse. Sein Vater habe aufgrund eines verletzten Fusses nicht gemeinsam mit ihm und seiner Mutter die (…) Grenze überqueren können, weshalb er lediglich mit seiner Mutter wei- tergereist sei. Er selbst sei weder im Iran noch in der Schweiz jemals poli- tisch aktiv gewesen und wisse nichts von politischen Aktivitäten seines Bru- ders C._______.
E-3241/2020 Seite 3 Auf gesundheitliche Probleme angesprochen führte er aus, er sei erkältet und habe Hals- und Ohrenschmerzen, ansonsten sei er gesund. C. Am 21. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 – eröffnet am 26. Mai 2020 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dieser Entscheid des SEM erfolgte in Kenntnis der Asylakten seiner Eltern (beide N […]) sowie der Asyldossiers seiner Brüder C._______ (N […]) und F._______ (N […]). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Juni 2020 liess der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbei- ständin beantragt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Scans der Reisepässe von ihm, seiner Mutter und seinem Bruder C._______ zu den Akten sowie verschiedene Berichte der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH), auf welche – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen wird. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2020 verfügte die damals zuständige
E-3241/2020 Seite 4 Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten, das vorliegende Beschwerdeverfahren E-3241/2020 werde mit dem Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers (E-3252/2020) und des Bruders C._______ (E-3199/2020) insoweit koor- diniert, als das gleiche Spruchgremium eingesetzt werde und die Verfahren
– soweit möglich – parallel geführt würden. Sie hiess die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechts- verbeiständung durch Rechtsanwältin Lara Märkli gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren wurde die Vor- instanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Am 17. Juli 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver- nehmlassung der Vorinstanz am 22. Juli 2020 zu und gewährte ihm gleich- zeitig die Möglichkeit zur Replik. I. Am 25. August 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. J. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 liess die Rechtsvertreterin dem Bun- desverwaltungsgericht ihre Kostennote zukommen. K. Infolge Pensionierung der vormals zuständige Instruktionsrichterin wurde das Verfahren auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
E-3241/2020 Seite 5 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG [SR 142.20]) umbenannt. Der vorliegend anzu- wendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert übernom- men worden.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-3241/2020 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, weder der Beschwerde- führer noch seine übrigen Familienmitglieder hätten vor dem zweiten Auf- enthalt in der Schweiz im Sommer 2016 jemals Probleme im Iran gehabt. Diese hätten erst begonnen, als sie nach dem Besuch bei seiner Tante in den Iran zurückgekehrt seien. Hierzu sei anzumerken, dass weder er noch seine Mutter oder sein Bruder C._______ überzeugende Dokumente hätten vorweisen können, die belegten, dass sie alle tatsächlich nach dem Besuch in der Schweiz wieder in den Iran zurückgekehrt seien. Insbeson- dere habe der Beschwerdeführer den für die Reise in die Schweiz benötig- ten Pass nicht eingereicht, obwohl sich dieser zu Hause in B._______ be- finde und er noch über Angehörige im Iran verfüge, die ihm diesen zusen- den könnten. Sodann gebe es weder einen Beweis für seinen Aufenthalt noch für denjenigen seiner Mutter und seines Bruders C._______ im Iran bis zur angeblich erneuten Ausreise im Herbst 2016 Richtung Schweiz. Zudem fehlten Dokumente, die seine Rückreise sowie jene seiner Mutter und seines Bruders C._______ aus dem Iran in die Schweiz belegen könn- ten. Die sich in den Akten befindenden Computerausdrucke der drei Boar- dingpässe für ihn, seine Mutter und seinen Bruder C._______ gälten für
E-3241/2020 Seite 7 einen Flug von G.______ nach H._______ am (…). August 2016. Ein kon- kreter Hinweis, dass sie diesen Flug auch tatsächlich angetreten seien, fehle jedoch. Fraglich sei denn auch, wie sie nach G._______ gelangt sein wollten. Weiter gebe es keinerlei Belege für ihre allfällige Weiterreise von H._______ in den Iran. Aufgrund dessen vermöchten diese Boardingpässe keinen Beweiswert für die tatsächliche Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in den Iran nach dem Verwandtenbesuch in der Schweiz zu entfalten. Weiter führte die Vorinstanz aus, es sei realitätsfremd, dass der Beschwer- deführer vorbringe, bis zur Flucht aus dem Iran im August 2016 weder von der Einfuhr der Handys durch seine Mutter und seinen Bruder C._______ noch von der daraus angeblich entstandenen Verfolgungssituation seiner Familie im Iran gewusst zu haben. Es sei ihm nicht einmal bewusst gewe- sen, weshalb er plötzlich aus seinem Zuhause zu einer Verwandten habe fliehen müssen. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit siebzehn Jahren zwar noch minderjährig gewesen, habe aber bereits mit seinem Bruder C._______ zusammen ein (…)-Geschäft geführt. Demzufolge sei er gut ausgebildet und schon sehr selbstständig gewesen, weshalb es unwahrscheinlich und abwegig wirke, dass er von den erwähnten Vorfällen nichts mitbekommen haben wolle und sich selbst nicht besser informiert habe. Seine angebliche Naivität in Zusammenhang mit den geschilderten Vorfällen, welche zur Flucht seiner Familie aus ihrer Heimat geführt haben sollten, erscheine eher als taktische Massnahme, um sich bei den Anhörungen nicht in Widersprüche zu verstricken. Letztlich sei festzustellen, dass er im Kern eine Reflexverfolgung wegen seiner Mutter und seines Bruders C._______ geltend mache, welche für die Ahwazi Democratic Popular Front (ADPF) Handys von der Schweiz in den Iran gebracht hätten. Da jedoch weder seine Eltern noch sein Bruder C._______ hätten glaubhaft machen können, für die ADPF tatsächlich etwas ausgeführt zu haben und aufgrund dessen im Iran verfolgt worden zu sein beziehungsweise eine solche Verfolgung zu befürchten, müsse auch die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung als unglaubhaft ein- gestuft werden. Aus den Asylakten seine Bruders F._______, dessen Asylgesuch bereits erstinstanzlich abgewiesen worden sei, ergäben sich sodann für ihn selbst keine Hinweise einer begründeten Furch vor einer asylrelevanten Re- flexverfolgung.
E-3241/2020 Seite 8
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, sein Bruder C._______ habe nebst den bereits in den Akten vorhandenen drei Boar- dingpässen für einen Flug von G._______ nach H._______ am (…). Au- gust 2016 nunmehr Scans der Reisepässe von sich, ihm und ihrer Mutter gefunden. Aus diesen werde ersichtlich, dass C._______, er, der Be- schwerdeführer, und seine Mutter den Flug am (…). August 2016 auch effektiv angetreten hätten. Hinzu komme, dass die drei Familienmitglieder die Rückreise in den Iran betreffend Reiseweg übereinstimmend und de- tailliert geschildert hätten, womit die Rückreise insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen sei. Des Weiteren führte er aus, es sei durchaus sinnvoll ge- wesen, ihn in Sachen Handy und ADPF nicht einzuweihen, habe es sich dabei doch um eine gefährliche und heikle Mission seiner Familie gehan- delt. Er habe durch diese Vorgehensweise geschützt werden sollen, sei er doch niemals politisch aktiv und damals mit 17 Jahren auch noch minder- jährig gewesen. Alleine, weil er gut ausgebildet sei und für einen Siebzehn- jährigen bereits sehr selbstständig wirke, könne nicht automatisch ange- nommen werden, er habe etwas von der geheimen Mission seiner übrigen Familienmitglieder gewusst. Seine Mutter und sein Bruder seien äusserst geschickt und unauffällig vorgegangen, sodass noch nicht einmal die Zoll- beamten etwas bemerkt hätten. Insgesamt seien denn auch die Aussagen der verschiedenen Familienmit- glieder – trotz separater Flucht aus dem Iran und somit fehlender Möglich- keit sich gegenseitig abzusprechen – in den wesentlichen Punkten de- ckungsgleich ausgefallen. Die Vorinstanz spreche lediglich von «taktischen Massnahmen», um Widersprüche mit den Aussagen seiner Familienmit- glieder zu verhindern, bringe selbst aber keine allfälligen Widersprüche vor. Aufgrund der neu eingereichten Beweismittel sowie der übereinstimmen- den Aussagen der drei Familienmitglieder sei davon auszugehen, dass er nach dem Besuch der Tante in der Schweiz gemeinsam mit seiner Familie in den Iran zurückgekehrt sei und bis zur Flucht aus dem Iran nichts von der Mission seines Bruders C._______ für die ADPF gewusst habe. Auf- grund des Engagements seines Bruders für die ADPF sowie seiner Zuge- hörigkeit zur arabischen Minderheit laufe er Gefahr, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Reflexverfolgung von Familienangehörigen politisch Verfolgter werde im Iran seit Jahren beo- bachtet. Die Familie habe wiederholt glaubhaft dargelegt, dass der sich noch im Iran befindende Bruder kurz nach der Ausreise seiner restlichen
E-3241/2020 Seite 9 Familie seine Stelle verloren habe, was ein weiteres Indiz für seine Re- flexverfolgung darstelle (unter Verweis auf einen Bericht der SFH: Über- sicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, Stand 13.09.2006). Eine in- nerstaatliche Fluchtalternative sei sodann aufgrund des weitreichenden Wirkungskreises des iranischen Sicherheits- und Geheimdienstes ausge- schlossen. Dementsprechend sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Be- schwerdeführer habe auch mit den eingereichten Scans von Auszügen sei- nes Reisepasses und der Reisepässe seines Bruders C._______ und sei- ner Mutter die erheblichen Zweifel an seiner Rückkehr sowie der angebli- chen Rückkehr seiner Angehörigen in den Iran im Sommer 2016 nicht ent- kräften können. Primär falle auf, dass nicht Kopien der vollständigen Rei- sepässe, sondern jeweils nur zwei Seiten davon eingereicht worden seien. Dies sei ein Indiz dafür, dass er und seine Angehörigen versuchen würden, etwas vor den Asylbehörden zu verheimlichen. Weiter dränge sich der Ver- dacht auf, dass er und seine Angehörigen noch immer im Besitz ihrer iranischen Reisepässe seien und diese somit entgegen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit ihren Asylgesuchen nicht einge- reicht hätten. Dies wiederum stütze zusätzlich den Verdacht, dass er und seine Angehörigen den Asylbehörden wesentliche Informationen vorent- hielten. Die Stempeleintragungen in den eingereichten Passauszügen be- legten lediglich eine Einreise über einen Flughafen in der Schweiz am
11. Juli 2016 sowie eine Ausreise aus I._______ über den Flughafen von G._______ am (…). August 2016. Belege, wann und wie er und seine Familienmitglieder die Schweiz verlassen hätten und nach G._______ ge- langt seien, fehlten nach wie vor. Zudem gebe es keine ausreichenden Hin- weise dafür, wie ihre Reise von G._______ aus weiter verlaufen sei und ob sie am Ende tatsächlich in den Iran zurückgekehrt seien. Es seien auch keine Belege eingereicht worden, die im geltend gemachten Zeitraum für einen erneuten Aufenthalt im Iran sprächen. Weiter sei eine Reflexverfol- gung durch die iranischen Behörden aufgrund der Tätigkeiten seines Bru- ders C._______ nicht zu befürchten, da sein Bruder selbst nicht habe glaubhaft machen können, in diesem Zusammenhang eine asylrelevante Verfolgung befürchten zu müssen. Dementsprechend könne auch er selbst daraus keine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung ableiten.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte daraufhin im Wesentlichen, aus den eingereichten Scans der Reisepässe solle nicht automatisch geschlossen werden, er und seine Angehörigen würden versuchen, etwas vor den
E-3241/2020 Seite 10 Asylbehörden zu verheimlichen. Im Gegenteil versuche er nämlich, seiner Mitwirkungspflicht – so gut es gehe – nachzukommen. Die Vorinstanz dürfe daraus sodann nicht schliessen, er und seine Familie seien immer noch im Besitz der Reisepässe. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Scans, welche sein Bruder C._______ aus einer alten E-Mail habe er- hältlich machen können. Weder er noch seine Familienangehörigen seien im Besitz oder hätten Zugang zu ihren (vollständigen) Identitätspapieren. Daher sei es auch nicht möglich, weitere Seiten der Pässe einzureichen. Die Scans würden eine Ausreise aus der Schweiz und die Einreise in die J._______ am (…). August 2016 nachweisen. Dies bestärke die Glaubhaf- tigkeit der einheitlichen Aussagen der Familienangehörigen zum Reiseweg und zur Flucht. Sodann sei kein Grund ersichtlich, weshalb er und seine Familie die Schweiz hätten verlassen und in die J._______ reisen sollen, ohne dabei nach Hause in den Iran zurückzukehren. Die Vorinstanz habe sodann weder in ihrem Asylentscheid noch in der Vernehmlassung berück- sichtigt, dass er und seine Familie der ethnischen Minderheit der Ahwazi- Araber angehörten, weshalb die geltend gemachte Diskriminierung durch- aus glaubhaft sei und der Familie im Falle einer Wegweisung in den Iran schlimme Konsequenzen durch den iranischen Staat drohten. Sein Bruder C._______ habe über mehrere Seiten hinweg in freiem Bericht von seinen Asylgründen berichtet und seine Aussagen hätten dabei eine Vielzahl von Realkennzeichen aufgewiesen, was für die Glaubhaftigkeit dieser Vorbrin- gen spreche. Daher sei davon auszugehen, dass er, der Beschwerdefüh- rer, im Falle einer Rückkehr mindestens einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Rückweisungsbe- gehrens geltend, die Vorinstanz habe einen zu strengen Massstab bei der Glaubhaftigkeitsprüfung angelegt, sich zu wenig mit seinem Asylgesuch auseinandergesetzt, seine Aussagen kaum gewürdigt und sein Asylgesuch deshalb abgelehnt, weil die Vorbringen seines Bruders als nicht glaubhaft empfunden worden seien. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht beziehungsweise kaum eingegangen und habe diese pauschal als unglaubhaft abgetan. Zudem sei sein jugend- liches Alter bei den Anhörungen nicht genügend berücksichtigt worden.
E. 5.2 Vorliegend sind für das Bundesverwaltungsgericht keine formellen Rechtsfehler seitens der Vorinstanz zu erkennen. Aufgrund der beschwer- deweisen Ausführungen ist sodann vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der von der Vorinstanz vorgenommen materiellen
E-3241/2020 Seite 11 Würdigung seiner Vorbringen (dazu nachfolgende E. 6) nicht einverstan- den ist. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegen- den Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Beschwerdevorbringen ge- langte, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, begründet aber kei- nen formellen Mangel. Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechend Subeventualbegehren ist ab- zuweisen.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen auch in materieller Hinsicht nicht zu bean- standen sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind und auch nicht von einer Reflexverfolgung wegen seiner Familienmit- glieder (insbesondere seiner Mutter sowie seiner Brüder C._______ und F._______) auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift sowie der Replik wer- den den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Ein- wände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass – entgegen der Behauptung in der Rep- lik – sein Bruder C._______, wie auch die übrigen Familienmitglieder, kei- nerlei Asylgründe glaubhaft machen konnten. Betreffend das Schicksal des immer noch im Iran wohnhaften Bruders ist festzuhalten, dass es sich bei dem Vorbringen, wonach dieser seine Stelle aufgrund der Tätigkeiten ein- zelner Familienmitglieder für die ADPF kurz nach deren Flucht verloren habe, um eine blosse Behauptung handelt, die durch keinerlei Beweise be- legt worden ist. Im Gegenteil führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung – rund ein Jahr nach seiner Flucht aus dem Iran – aus, sein Bru- der lebe seit zwei/drei Jahren in K._______ und arbeite dort (SEM-Akte A30/12 F13 - F15).
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E. 6.2.1 Betreffend die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Scans von Auszügen aus seinem Reisepass sowie aus den Reisepässen seines Bru- ders C._______ und seiner Mutter ist – in Übereinstimmung mit den Aus- führungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung – festzuhalten, dass diese aufgrund der Stempeleintragungen lediglich eine Einreise über den Flughafen Zürich in die Schweiz am 11. Juli 2016 (wobei sein Bruder C._______ einen anderen Stempel aufweist, als er und seine Mutter) sowie eine Ausreise aus I._______ über den Flughafen G._______ am (…). Au- gust 2016 belegen. Belege dafür, wann und wie der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder die Schweiz verlassen haben und nach G._______ gelangt sind, fehlen. Ebenso fehlen Bescheinigungen dafür, wie die Reise von G._______ aus weiterging sowie für die Rückkehr in den Iran und seinen angeblichen dortigen Aufenthalt und der seiner Familie im geltend gemachten Zeitraum. Dieses spärliche und immer wieder nur teil- weise Vorbringen von «zufälligerweise» noch aufgefundenen neuen Be- weismitteln, welche wiederum nur Teilaspekte der gemachten Aussagen stützen dürften, aber nicht geeignet sind, die Hauptvorbringen zu bewei- sen, trägt nicht zur Glaubhaftmachung der Umstände bei. Dem SEM ist zuzustimmen, dies weise vielmehr darauf hin, dass er und seine Angehöri- gen versuchten, etwas zu verheimlichen (vgl. auch Vernehmlassung vom
17. Juli 2020). Angesichts der Tatsache, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers so- wie mehrere Verwandte seit Beginn des Verfahrens immer noch im Iran aufhalten und er sowie die übrigen sich in der Schweiz befindenden Fami- lienmitglieder aussagten, ihre Reisepässe befänden sich noch im Iran (SEM-Akte A30/12 F8 - F15), ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wes- halb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, seinen Reisepass zu beschaf- fen und dadurch eine Rückkehr in den Iran zu belegen. Hinzu kommt, dass sein Vater die Schweiz am 27. Juli 2020 verlassen hat und in den Iran zu- rückgekehrt sein dürfte. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätte es für den Beschwerdeführer realisierbar sein müssen, seinen Reisepass zu beschaf- fen sowie allenfalls weitere Beweismittel, welche die Rückkehr im Jahr 2016 belegen könnten. Insofern vermag der pauschale Hinweis des Be- schwerdeführers, er versuche seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, weshalb er beschwerdeweise – mithin erst vier Jahre nach seiner Flucht – die Scans eingereicht habe, nicht zu überzeugen.
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E. 6.2.2 Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist bei der Entscheid- findung zu berücksichtigen und die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwir- kungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tra- gen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Ur- teil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1; siehe fer- ner Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123; CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en pro- cédure administrative, 2008, Rz. 795 ff.). Der Beschwerdeführer wurde während des Verfahrens ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (SEM-Akte A7/10 S. 2; A30/12 S. 2, F5 - F9, F82; Vernehmlassung vom 17. Juli 2020). Aufgrund der zitierten Rechtsprechung ist es vorliegend nicht Aufgabe der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückkehr in den Iran noch weiter zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Rück- reise in den Iran im Sommer 2016 nicht zumindest glaubhaft hat machen können. Dies hat zur Folge, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Iran in der Folge illegal ohne gültigen Reisepass verlassen, was im Falle seiner Rückkehr dazu führe, dass er bei der der Ankunft ver- haftet und vor ein Spezialgericht gestellt werde, wobei ein besonderes Au- genmerk auf abgewiesene Asylsuchende gelegt werde (unter Hinweis zwei Länderanalysen der SFH aus den Jahren 2010 und 2011, Beschwerdebei- lage 6 und 7), ebenfalls als unglaubhaft zu erachten ist.
E. 6.3 Bei den auf Beschwerdeebene neu vorgetragenen Ausführungen zur Verfolgung der ethnischen Minderheit der Ahwazi-Araber stützt sich der Beschwerdeführer auf eine Schnellrecherche der SFH aus dem Jahr 2016, welche sich nur generell zur Situation im Iran äussert. Einen konkreten Be- zug zu seiner eigenen Situation ist für das Gericht nicht erkennbar, zumal er nicht glaubhaft machen konnte, im Iran verfolgt zu sein. Festzuhalten ist
E-3241/2020 Seite 14 zudem, dass er und seine Brüder alle eine höhere Ausbildung genossen, er anschliessend mit C._______ ein eigenes Geschäft eröffnen konnte und dass sein Vater als Angehöriger eben dieser Minderheit eine Anstellung bei der (…) innehatte (SEM-Akte A30/12 F41 f.). Der Beschwerdeführer selbst machte anlässlich seiner Befragungen an keiner Stelle geltend, aufgrund seiner Ethnie im Iran jemals Probleme gehabt zu haben oder benachteiligt worden zu sein. Eine solche Benachteiligung lässt sich den Akten denn auch nicht entnehmen.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dementsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-3241/2020 Seite 15 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-3241/2020 Seite 16 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.1; E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.1; D-4332/2020 vom16. Juni 2022 E. 6.3.1, je m.w.H.).
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer führte aus, er habe seine prägenden Teena- gerjahre in der Schweiz verbracht und sich bestens integriert. Aufgrund des Erlebten habe er gesundheitlich unter Depressionen gelitten, welche er mittlerweile in den Griff bekommen habe. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)jährigen und gesun- den Mann (SEM-Akten A7/10 S. 7; A30/12 F80 f.). Den Akten lassen sich jedenfalls keine Hinweise auf die von ihm behaupteten und unter Kontrolle gebrachten Depressionen entnehmen. Andere gesundheitliche Probleme werden weder geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Seinen Angaben zufolge verfügt er über zwölf Jahre Schulbildung und Be- rufserfahrung mit eigenem Geschäft im (…)-Bereich (SEM-Akte A7/10 S. 4; A30/12 F41 - F43). Zudem kann er in seiner Heimat mit seinen Eltern und Geschwistern sowie weiteren Verwandten auf ein familiäres Beziehungs- netz zurückgreifen, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereinglie- derung – wirtschaftlich und persönlich – zu unterstützen (SEM-Akte A7/10 S. 4; A30/12 F11 - F15). Er verfügt mit dem familieneigenen Haus in B._______ auch über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 Ziff. III/2). Es bestehen insgesamt keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei sei- ner Einreise in die Schweiz fast volljährig war, damit hat er entgegen seiner Auffassung die prägende Jugend im Iran verbracht. Auch wenn er sich in der Schweiz zwischenzeitlich gut integriert hat, spricht dies insgesamt nicht gegen eine Rückkehr. Insofern ist es zutreffend, dass er einen geringen Teil seiner Jugend in der Schweiz verbracht hat, dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass ihm die Rückkehr in den Iran individuell zumutbar ist.
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E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwi- schenverfügung vom 3. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt worden ist und aufgrund der Akten – trotz kürzliche begonnenem Be- triebspraktikum in einer von seinem Bruder gegründeten Softwareentwick- lungsfirma – nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Lara Märki als amt- liche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der Kostennote vom 23. Februar 2022 wurde ein Aufwand von 4.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 29.20 (total Fr. 1'454.20) geltend gemacht. Der in der Kostennote vom 23. Februar 2020 geltend gemachte Aufwand von 4.75 Stunden für die Beschwerde- schrift und die Replik erscheint vorliegend angemessen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stun- denansatz von Fr. 220.– aus (vgl. Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020).
E-3241/2020 Seite 18 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'074.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3241/2020 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Rechtsanwältin Lara Märki wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Hono- rar in der Höhe von Fr. 1'074.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3241/2020 Urteil vom 30. Mai 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, suchte am 30. September 2016 gemeinsam mit seiner Mutter (Verfahren E-3252/2020), in der Schweiz um Asyl nach. A.b Gemäss Meldung des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) vom 4. Oktober 2016 besassen der Beschwerdeführer und seine Mutter sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 Visa für die Schweiz, bei welchen als Hauptreisezweck jeweils der Besuch von Familie/Freunden angegeben worden war. B. Am 18. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 3. August 2017 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die zwölfte Klasse mit einem Diplom abgeschlossen und im (...)bereich gearbeitet. Gemeinsam mit seinem Bruder C._______ (Verfahren E-3199/2020, Abschreibungsentscheid am 5. Oktober 2021 nach Regelung des Aufenthaltsstatus infolge Heirat und Rückzug der Beschwerde; Anmerkung BVGer) habe er ein(...)-Geschäft geführt. Dieses sei aber nicht gut gelaufen, weshalb sie es bereits vor ihrer Flucht hätten schliessen müssen. In der Schweiz sei er bis anhin zwei Mal mit einem Visum, im Sommer 2015 und im Sommer 2016, gewesen. Nach dem zweiten Aufenthalt sei er in den Iran zurückgekehrt. Drei Wochen später sei er morgens von seiner Mutter geweckt worden. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie ihr Zuhause verlassen müssten, weil D._______ gesagt habe, sie seien in Gefahr. Zudem habe er erfahren, dass seine Mutter zwei Handys aus der Schweiz in den Iran gebracht habe. Ihr Haus sei noch am selben Tag von den Pasdaran und den Behörden durchsucht worden. Anschliessend sei entschieden worden, dass er gemeinsam mit seinen Eltern den Iran verlasse. Sein Vater habe aufgrund eines verletzten Fusses nicht gemeinsam mit ihm und seiner Mutter die (...) Grenze überqueren können, weshalb er lediglich mit seiner Mutter weitergereist sei. Er selbst sei weder im Iran noch in der Schweiz jemals politisch aktiv gewesen und wisse nichts von politischen Aktivitäten seines Bruders C._______. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen führte er aus, er sei erkältet und habe Hals- und Ohrenschmerzen, ansonsten sei er gesund. C. Am 21. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 - eröffnet am 26. Mai 2020 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dieser Entscheid des SEM erfolgte in Kenntnis der Asylakten seiner Eltern (beide N [...]) sowie der Asyldossiers seiner Brüder C._______ (N [...]) und F._______ (N [...]). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Scans der Reisepässe von ihm, seiner Mutter und seinem Bruder C._______ zu den Akten sowie verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), auf welche - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen wird. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2020 verfügte die damals zuständige Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das vorliegende Beschwerdeverfahren E-3241/2020 werde mit dem Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers (E-3252/2020) und des Bruders C._______ (E-3199/2020) insoweit koordiniert, als das gleiche Spruchgremium eingesetzt werde und die Verfahren - soweit möglich - parallel geführt würden. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Lara Märkli gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren wurde die Vor-instanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Am 17. Juli 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz am 22. Juli 2020 zu und gewährte ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Replik. I. Am 25. August 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. J. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 liess die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kostennote zukommen. K. Infolge Pensionierung der vormals zuständige Instruktionsrichterin wurde das Verfahren auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG [SR 142.20]) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, weder der Beschwerdeführer noch seine übrigen Familienmitglieder hätten vor dem zweiten Aufenthalt in der Schweiz im Sommer 2016 jemals Probleme im Iran gehabt. Diese hätten erst begonnen, als sie nach dem Besuch bei seiner Tante in den Iran zurückgekehrt seien. Hierzu sei anzumerken, dass weder er noch seine Mutter oder sein Bruder C._______ überzeugende Dokumentehätten vorweisen können, die belegten, dass sie alle tatsächlich nach dem Besuch in der Schweiz wieder in den Iran zurückgekehrt seien. Insbesondere habe der Beschwerdeführer den für die Reise in die Schweiz benötigten Pass nicht eingereicht, obwohl sich dieser zu Hause in B._______ befinde und er noch über Angehörige im Iran verfüge, die ihm diesen zusenden könnten. Sodann gebe es weder einen Beweis für seinen Aufenthalt noch für denjenigen seiner Mutter und seines Bruders C._______ im Iran bis zur angeblich erneuten Ausreise im Herbst 2016 Richtung Schweiz.Zudem fehlten Dokumente, die seine Rückreise sowie jene seiner Mutter und seines Bruders C._______ aus dem Iran in die Schweiz belegen könnten. Die sich in den Akten befindenden Computerausdrucke der drei Boardingpässe für ihn, seine Mutter und seinen Bruder C._______ gälten für einen Flug von G.______ nach H._______ am (...). August 2016. Ein konkreter Hinweis, dass sie diesen Flug auch tatsächlich angetreten seien, fehle jedoch. Fraglich sei denn auch, wie sie nach G._______ gelangt sein wollten. Weiter gebe es keinerlei Belege für ihre allfällige Weiterreise von H._______ in den Iran. Aufgrund dessen vermöchten diese Boardingpässe keinen Beweiswert für die tatsächliche Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in den Iran nach dem Verwandtenbesuch in der Schweiz zu entfalten. Weiter führte die Vorinstanz aus, es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer vorbringe, bis zur Flucht aus dem Iran im August 2016 weder von der Einfuhr der Handys durch seine Mutter und seinen Bruder C._______ noch von der daraus angeblich entstandenen Verfolgungssituation seiner Familie im Iran gewusst zu haben. Es sei ihm nicht einmal bewusst gewesen, weshalb er plötzlich aus seinem Zuhause zu einer Verwandten habe fliehen müssen. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit siebzehn Jahren zwar noch minderjährig gewesen, habe aber bereits mit seinem Bruder C._______ zusammen ein (...)-Geschäft geführt. Demzufolge sei er gut ausgebildet und schon sehr selbstständig gewesen, weshalb es unwahrscheinlich und abwegig wirke, dass er von den erwähnten Vorfällen nichts mitbekommen haben wolle und sich selbst nicht besser informiert habe. Seine angebliche Naivität in Zusammenhang mit den geschilderten Vorfällen, welche zur Flucht seiner Familie aus ihrer Heimat geführt haben sollten, erscheine eher als taktische Massnahme, um sich bei den Anhörungen nicht inWidersprüche zu verstricken. Letztlich sei festzustellen, dass er im Kern eine Reflexverfolgung wegen seiner Mutter und seines Bruders C._______ geltend mache, welche für die Ahwazi Democratic Popular Front (ADPF) Handys von der Schweiz in den Iran gebracht hätten. Da jedoch weder seine Eltern noch sein Bruder C._______ hätten glaubhaft machen können, für die ADPF tatsächlichetwas ausgeführt zu haben und aufgrund dessen im Iran verfolgt worden zu sein beziehungsweise eine solche Verfolgung zu befürchten, müsse auch die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung als unglaubhaft eingestuft werden. Aus den Asylakten seine Bruders F._______, dessen Asylgesuch bereits erstinstanzlich abgewiesen worden sei, ergäben sich sodann für ihn selbst keine Hinweise einer begründeten Furch vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, sein Bruder C._______ habe nebst den bereits in den Akten vorhandenen drei Boardingpässen für einen Flug von G._______ nach H._______ am (...). August 2016 nunmehr Scans der Reisepässe von sich, ihm und ihrer Mutter gefunden. Aus diesen werde ersichtlich, dass C._______, er, der Beschwerdeführer, und seine Mutter den Flug am (...). August 2016 aucheffektiv angetreten hätten. Hinzu komme, dass die drei Familienmitglieder die Rückreise in den Iran betreffend Reiseweg übereinstimmend und detailliert geschildert hätten, womit die Rückreise insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen sei. Des Weiteren führte er aus, es sei durchaus sinnvoll gewesen, ihn in Sachen Handy und ADPF nicht einzuweihen, habe es sich dabei doch um eine gefährliche und heikle Mission seiner Familie gehandelt. Er habe durch diese Vorgehensweise geschützt werden sollen, sei er doch niemals politisch aktiv und damals mit 17 Jahren auch noch minderjährig gewesen. Alleine, weil er gut ausgebildet sei und für einen Siebzehnjährigen bereits sehr selbstständig wirke, könne nicht automatisch angenommen werden, er habe etwas von der geheimen Mission seiner übrigen Familienmitglieder gewusst. Seine Mutter und sein Bruder seien äusserst geschickt und unauffällig vorgegangen, sodass noch nicht einmal die Zollbeamten etwas bemerkt hätten. Insgesamt seien denn auch die Aussagen der verschiedenen Familienmitglieder - trotz separater Flucht aus dem Iran und somit fehlender Möglichkeit sich gegenseitig abzusprechen - in den wesentlichen Punkten deckungsgleich ausgefallen. Die Vorinstanz spreche lediglich von «taktischen Massnahmen», um Widersprüche mit den Aussagen seiner Familienmitglieder zu verhindern, bringe selbst aber keine allfälligen Widersprüche vor. Aufgrund der neu eingereichten Beweismittel sowie der übereinstimmenden Aussagen der drei Familienmitglieder sei davon auszugehen, dass er nach dem Besuch der Tante in der Schweiz gemeinsam mit seiner Familie in den Iran zurückgekehrt sei und bis zur Flucht aus dem Iran nichts von der Mission seines Bruders C._______ für die ADPF gewusst habe. Aufgrund des Engagements seines Bruders für die ADPF sowie seiner Zugehörigkeit zur arabischen Minderheit laufe er Gefahr, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Reflexverfolgung von Familienangehörigen politisch Verfolgter werde im Iran seit Jahren beobachtet. Die Familie habe wiederholt glaubhaft dargelegt, dass der sich noch im Iran befindende Bruder kurz nach der Ausreise seiner restlichen Familie seine Stelle verloren habe, was ein weiteres Indiz für seine Reflexverfolgung darstelle (unter Verweis auf einen Bericht der SFH: Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, Stand 13.09.2006). Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei sodann aufgrund des weitreichenden Wirkungskreises des iranischen Sicherheits- und Geheimdienstes ausgeschlossen. Dementsprechend sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe auch mit den eingereichten Scans von Auszügen seines Reisepasses und der Reisepässe seines Bruders C._______ und seiner Mutter die erheblichen Zweifel an seiner Rückkehr sowie der angeblichen Rückkehr seiner Angehörigen in den Iran im Sommer 2016 nicht entkräften können. Primär falle auf, dass nicht Kopien der vollständigen Reisepässe, sondern jeweils nur zwei Seiten davon eingereicht worden seien. Dies sei ein Indiz dafür, dass er und seine Angehörigen versuchen würden, etwas vor den Asylbehörden zu verheimlichen. Weiter dränge sich der Verdacht auf, dass er und seine Angehörigen noch immer im Besitz ihreriranischen Reisepässe seien und diese somit entgegen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit ihren Asylgesuchen nicht eingereicht hätten. Dies wiederum stütze zusätzlich den Verdacht, dass er und seine Angehörigen den Asylbehörden wesentliche Informationen vorenthielten. Die Stempeleintragungen in den eingereichten Passauszügen belegten lediglich eine Einreise über einen Flughafen in der Schweiz am 11. Juli 2016 sowie eine Ausreise aus I._______ über den Flughafen von G._______ am (...). August 2016. Belege, wann und wie er und seineFamilienmitglieder die Schweiz verlassen hätten und nach G._______ gelangt seien, fehlten nach wie vor. Zudem gebe es keine ausreichenden Hinweise dafür, wie ihre Reise von G._______ aus weiter verlaufen sei und ob sie am Ende tatsächlich in den Iran zurückgekehrt seien. Es seien auch keine Belege eingereicht worden, die im geltend gemachten Zeitraum für einen erneuten Aufenthalt im Iran sprächen. Weiter sei eine Reflexverfolgung durch die iranischen Behörden aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders C._______ nicht zu befürchten, da sein Bruder selbst nicht habe glaubhaft machen können, in diesem Zusammenhang eine asylrelevante Verfolgung befürchten zu müssen. Dementsprechend könne auch er selbst daraus keine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung ableiten. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte daraufhin im Wesentlichen, aus den eingereichten Scans der Reisepässe solle nicht automatisch geschlossen werden, er und seine Angehörigen würden versuchen, etwas vor den Asylbehörden zu verheimlichen. Im Gegenteil versuche er nämlich, seiner Mitwirkungspflicht - so gut es gehe - nachzukommen. Die Vorinstanz dürfe daraus sodann nicht schliessen, er und seine Familie seien immer noch im Besitz der Reisepässe. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Scans, welche sein Bruder C._______ aus einer alten E-Mail habe erhältlich machen können. Weder er noch seine Familienangehörigen seien im Besitz oder hätten Zugang zu ihren (vollständigen) Identitätspapieren. Daher sei es auch nicht möglich, weitere Seiten der Pässe einzureichen. Die Scans würden eine Ausreise aus der Schweiz und die Einreise in die J._______ am (...). August 2016 nachweisen. Dies bestärke die Glaubhaftigkeit der einheitlichen Aussagen der Familienangehörigen zum Reiseweg und zur Flucht. Sodann sei kein Grund ersichtlich, weshalb er und seine Familie die Schweiz hätten verlassen und in die J._______ reisen sollen, ohne dabei nach Hause in den Iran zurückzukehren. Die Vorinstanz habe sodann weder in ihrem Asylentscheid noch in der Vernehmlassung berücksichtigt, dass er und seine Familie der ethnischen Minderheit der Ahwazi-Araber angehörten, weshalb die geltend gemachte Diskriminierung durchaus glaubhaft sei und der Familie im Falle einer Wegweisung in den Iran schlimme Konsequenzen durch den iranischen Staat drohten. Sein Bruder C._______ habe über mehrere Seiten hinweg in freiem Bericht von seinen Asylgründen berichtet und seine Aussagen hätten dabei eine Vielzahl von Realkennzeichen aufgewiesen, was für die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen spreche. Daher sei davon auszugehen, dass er, der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr mindestens einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Rückweisungsbegehrens geltend, die Vorinstanz habe einen zu strengen Massstab bei der Glaubhaftigkeitsprüfung angelegt, sich zu wenig mit seinem Asylgesuch auseinandergesetzt, seine Aussagen kaum gewürdigt und sein Asylgesuch deshalb abgelehnt, weil die Vorbringen seines Bruders als nicht glaubhaft empfunden worden seien. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht beziehungsweise kaum eingegangen und habe diese pauschal als unglaubhaft abgetan. Zudem sei sein jugendliches Alter bei den Anhörungen nicht genügend berücksichtigt worden. 5.2 Vorliegend sind für das Bundesverwaltungsgericht keine formellen Rechtsfehler seitens der Vorinstanz zu erkennen. Aufgrund der beschwerdeweisen Ausführungen ist sodann vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der von der Vorinstanz vorgenommen materiellen Würdigung seiner Vorbringen (dazu nachfolgende E. 6) nicht einverstanden ist. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Beschwerdevorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, begründet aber keinen formellen Mangel. Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das entsprechend Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind und auch nicht von einer Reflexverfolgung wegen seiner Familienmitglieder (insbesondere seiner Mutter sowie seiner Brüder C._______ und F._______) auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift sowie der Replik werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass - entgegen der Behauptung in der Replik - sein Bruder C._______, wie auch die übrigen Familienmitglieder, keinerlei Asylgründe glaubhaft machen konnten. Betreffend das Schicksal des immer noch im Iran wohnhaften Bruders ist festzuhalten, dass es sich bei dem Vorbringen, wonach dieser seine Stelle aufgrund der Tätigkeiten einzelner Familienmitglieder für die ADPF kurz nach deren Flucht verloren habe, um eine blosse Behauptung handelt, die durch keinerlei Beweise belegt worden ist. Im Gegenteil führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung - rund ein Jahr nach seiner Flucht aus dem Iran - aus, sein Bruder lebe seit zwei/drei Jahren in K._______ und arbeite dort (SEM-Akte A30/12 F13 - F15). 6.2 6.2.1 Betreffend die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Scans von Auszügen aus seinem Reisepass sowie aus den Reisepässen seines Bruders C._______ und seiner Mutter ist - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung - festzuhalten, dass diese aufgrund der Stempeleintragungen lediglich eine Einreise über den Flughafen Zürich in die Schweiz am 11. Juli 2016 (wobei sein Bruder C._______ einen anderen Stempel aufweist, als er und seine Mutter) sowie eine Ausreise aus I._______ über den Flughafen G._______ am (...). August 2016 belegen. Belege dafür, wann und wie der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder die Schweiz verlassen haben und nach G._______ gelangt sind, fehlen. Ebenso fehlen Bescheinigungen dafür, wie die Reise von G._______ aus weiterging sowie für die Rückkehr in den Iran und seinen angeblichen dortigen Aufenthalt und der seiner Familie im geltend gemachten Zeitraum. Dieses spärliche und immer wieder nur teilweise Vorbringen von «zufälligerweise» noch aufgefundenen neuen Beweismitteln, welche wiederum nur Teilaspekte der gemachten Aussagen stützen dürften, aber nicht geeignet sind, die Hauptvorbringen zu beweisen, trägt nicht zur Glaubhaftmachung der Umstände bei. Dem SEM ist zuzustimmen, dies weise vielmehr darauf hin, dass er und seine Angehörigen versuchten, etwas zu verheimlichen (vgl. auch Vernehmlassung vom 17. Juli 2020). Angesichts der Tatsache, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers sowie mehrere Verwandte seit Beginn des Verfahrens immer noch im Iran aufhalten und er sowie die übrigen sich in der Schweiz befindenden Familienmitglieder aussagten, ihre Reisepässe befänden sich noch im Iran (SEM-Akte A30/12 F8 - F15), ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, seinen Reisepass zu beschaffen und dadurch eine Rückkehr in den Iran zu belegen. Hinzu kommt, dass sein Vater die Schweiz am 27. Juli 2020 verlassen hat und in den Iran zurückgekehrt sein dürfte. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätte es für den Beschwerdeführer realisierbar sein müssen, seinen Reisepass zu beschaffen sowie allenfalls weitere Beweismittel, welche die Rückkehr im Jahr 2016 belegen könnten. Insofern vermag der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, er versuche seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, weshalb er beschwerdeweise - mithin erst vier Jahre nach seiner Flucht - die Scans eingereicht habe, nicht zu überzeugen. 6.2.2 Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen und die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1; siehe ferner Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, Rz. 795 ff.). Der Beschwerdeführer wurde während des Verfahrens ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (SEM-Akte A7/10 S. 2; A30/12 S. 2, F5 - F9, F82; Vernehmlassung vom 17. Juli 2020). Aufgrund der zitierten Rechtsprechung ist es vorliegend nicht Aufgabe der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückkehr in den Iran noch weiter zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Rückreise in den Iran im Sommer 2016 nicht zumindest glaubhaft hat machen können. Dies hat zur Folge, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Iran in der Folge illegal ohne gültigen Reisepass verlassen, was im Falle seiner Rückkehr dazu führe, dass er bei der der Ankunft verhaftet und vor ein Spezialgericht gestellt werde, wobei ein besonderes Augenmerk auf abgewiesene Asylsuchende gelegt werde (unter Hinweis zwei Länderanalysen der SFH aus den Jahren 2010 und 2011, Beschwerdebeilage 6 und 7), ebenfalls als unglaubhaft zu erachten ist. 6.3 Bei den auf Beschwerdeebene neu vorgetragenen Ausführungen zur Verfolgung der ethnischen Minderheit der Ahwazi-Araber stützt sich der Beschwerdeführer auf eine Schnellrecherche der SFH aus dem Jahr 2016, welche sich nur generell zur Situation im Iran äussert. Einen konkreten Bezug zu seiner eigenen Situation ist für das Gericht nicht erkennbar, zumal er nicht glaubhaft machen konnte, im Iran verfolgt zu sein. Festzuhalten ist zudem, dass er und seine Brüder alle eine höhere Ausbildung genossen, er anschliessend mit C._______ ein eigenes Geschäft eröffnen konnte und dass sein Vater als Angehöriger eben dieser Minderheit eine Anstellung bei der (...) innehatte (SEM-Akte A30/12 F41 f.). Der Beschwerdeführer selbst machte anlässlich seiner Befragungen an keiner Stelle geltend, aufgrund seiner Ethnie im Iran jemals Probleme gehabt zu haben oder benachteiligt worden zu sein. Eine solche Benachteiligung lässt sich den Akten denn auch nicht entnehmen. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dementsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.1; E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.1; D-4332/2020 vom16. Juni 2022 E. 6.3.1, je m.w.H.). 8.4.2 Der Beschwerdeführer führte aus, er habe seine prägenden Teenagerjahre in der Schweiz verbracht und sich bestens integriert. Aufgrund des Erlebten habe er gesundheitlich unter Depressionen gelitten, welche er mittlerweile in den Griff bekommen habe. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)jährigen und gesunden Mann (SEM-Akten A7/10 S. 7; A30/12 F80 f.). Den Akten lassen sich jedenfalls keine Hinweise auf die von ihm behaupteten und unter Kontrolle gebrachten Depressionen entnehmen. Andere gesundheitliche Probleme werden weder geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Seinen Angaben zufolge verfügt er über zwölf Jahre Schulbildung und Berufserfahrung mit eigenem Geschäft im (...)-Bereich (SEM-Akte A7/10 S. 4; A30/12 F41 - F43). Zudem kann er in seiner Heimat mit seinen Eltern und Geschwistern sowie weiteren Verwandten auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung - wirtschaftlich und persönlich - zu unterstützen (SEM-Akte A7/10 S. 4; A30/12 F11 - F15). Er verfügt mit dem familieneigenen Haus in B._______ auch über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 Ziff. III/2). Es bestehen insgesamt keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz fast volljährig war, damit hat er entgegen seiner Auffassung die prägende Jugend im Iran verbracht. Auch wenn er sich in der Schweiz zwischenzeitlich gut integriert hat, spricht dies insgesamt nicht gegen eine Rückkehr. Insofern ist es zutreffend, dass er einen geringen Teil seiner Jugend in der Schweiz verbracht hat, dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass ihm die Rückkehr in den Iran individuell zumutbar ist. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten - trotz kürzliche begonnenem Betriebspraktikum in einer von seinem Bruder gegründeten Softwareentwicklungsfirma - nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der Kostennote vom 23. Februar 2022 wurde ein Aufwand von 4.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 29.20 (total Fr. 1'454.20) geltend gemacht. Der in der Kostennote vom 23. Februar 2020 geltend gemachte Aufwand von 4.75 Stunden für die Beschwerdeschrift und die Replik erscheint vorliegend angemessen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'074.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Rechtsanwältin Lara Märki wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'074.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: