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E-1304/2018

E-1304/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 13. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Vallorbe um Asyl. Gleichentags wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Dezember 2017, der Anhörung vom 17. Januar 2018 und der Anhörung vom 7. Februar 2018 machte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Teheran und habe im September 1996 ihr Physikstudium mit einem Bachelor im Lehramt abgeschlossen. Bis zum Jahr 2011 habe sie als Physiklehrerin an Gymnasien unterrichtet. Danach habe sie gelegentlich Privatlektionen gegeben. Sie sei seit 20 Jahren traditionell verheiratet und habe drei Söhne. Sie empfinde keinerlei Zuneigung für ihren Ehemann. Ihr Ehemann sei ein guter, aufrichtiger Mensch, aber kein guter Ehemann. Sie hätten ihre Probleme nie in Ruhe besprechen können. Er habe Wutanfälle gehabt und sie kontrolliert. Er habe beispielsweise mehrmals täglich nach Hause telefoniert. Sie habe nicht mit dieser Lüge weiterleben wollen. Deshalb habe sie ihrem Ehemann vor fünf Jahren die Scheidung vorgeschlagen. Ihr Ehemann habe sie daraufhin verprügelt, gewürgt und gedroht, sich selbst oder auch sie umzubringen, sollte sie das Thema Scheidung nochmals ansprechen. Sie habe die Scheidung nie mehr erwähnt, weshalb er sie auch nicht mehr geschlagen habe. Sie sei von ihrem Ehemann gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Eine Anzeige gegen ihn hätte ihre Probleme nur verschlimmert. Im Iran könne die Ehefrau nur aus bestimmten Gründen einen Antrag auf Scheidung einreichen; das Scheidungsrecht liege beim Ehemann. Sie habe in dieser Sache auch keine Unterstützung durch ihre Familie, da sie in finanzieller Hinsicht gut versorgt gewesen sei. Ihr einziger Ausweg aus der unglücklichen Ehe sei die Flucht ins Ausland gewesen. Vor einem Jahr sei ihre Mutter schwer erkrankt. Sie habe sie bis zu ihrem Tod im September 2017 gepflegt. Um sich von dieser intensiven Zeit zu erholen, hätten sie eine Reise geplant. Sie habe dann vorgeschlagen, alleine mit ihrem jüngsten Sohn zu reisen mit dem Hintergedanken, im Ausland einen Asylantrag zu stellen. Ihr Ehemann sei erstaunlicherweise einverstanden gewesen, vielleicht aus Mitleid, wegen seiner Arbeit und aus Kostengründen. Am 8. Dezember 2017 seien sie und ihr jüngster Sohn mit dem Flugzeug legal in die Schweiz gereist. B. Im Schreiben vom 14. Februar 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, während der Anhörung vom 7. Februar 2018 habe sie aufgrund ihrer Krampfadern Schmerzen in den Beinen gehabt und daher die Anhörung schnell hinter sich bringen wollen. Zur Präzisierung ihrer damaligen Antworten sei anzufügen, während ihrer Ehe sei sie sich wie im Gefängnis vorgekommen. Sie habe unter körperlichem und seelischem Druck gestanden. Ihr Ehemann sei ein fanatischer Mensch gewesen. Er habe sie herumkommandiert, gezwungen, einen Hijab und Schleier zu tragen, er habe sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen, auch wenn sie Schmerzen gehabt habe. Sie habe keine Hilfe in Anspruch genommen, weil sie im Iran keine Organisation kenne, die Frauen helfe, und ihr Ehemann sie kontrolliert und ihre Schritte beobachtet habe. Trotz ihrer negativen Gefühle gegenüber ihrem Ehemann habe sie ihn respektiert, weil er für den Lebensunterhalt gesorgt habe und der Vater ihrer Kinder sei. C. Am 15. Februar 2018 gab die Vorinstanz den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 19. Februar 2018 reichten sie eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 2. März 2018 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei den Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Beschwerdeführern sei die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen und es sei ihnen in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Beschwerdeführer reichten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 Nachfolgend wird ausschliesslich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, da ihr Sohn keine eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend macht und in der Beschwerdeschrift einzig auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin Bezug genommen wird.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, Frauen hätten gemäss iranischem Familienrecht einen erschwerten Zugang zur Scheidung, sie könnten aber aus bestimmten Gründen (z.B. mittels Arztzeugnis oder durch Zeugen bestätigte physische Gewalt) eine Scheidung beantragen. Die Beschwerdeführerin habe nie einen Arzt aufgesucht, bei der Polizei eine Anzeige erstattet oder sich ans Scheidungsgericht gewandt. Sie könne den iranischen Behörden nicht vorwerfen, untätig geblieben zu sein, wenn sie nie um deren Hilfe gebeten habe. Zudem habe sie sich nicht über Hilfsangebote, beispielsweise Frauenorganisationen, und die rechtliche Situation informiert, was von ihr als gebildeter Person aus Teheran zu erwarten wäre. Da sie 20 Jahre lang nichts gegen ihre Ehesituation unternommen habe, sei nicht davon auszugehen, dass diese ihr Leben in asylrelevanter Intensität erschwert habe. Der Vorfall, als sie nach Ansprache der Scheidung von ihrem Ehemann verprügelt worden sei, liege fünf Jahre zurück; es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass der Ehemann ihr Leben bedrohen sollte, wenn sie bei einer Rückkehr erneut die Scheidung beantragen würde. Der Umstand, dass sie in Zürich ein paar Mal mit einem Mann Ausflüge unternommen habe, werde vom Ehemann - sollte er überhaupt davon erfahren - kaum als Ehebruch gewertet werden. Es würden somit keine konkreten Hinweise für eine drohende asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran vorliegen. Hinzu komme, dass es Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gebe. So stehe ihre Aussage, ihr Ehemann habe jeden ihrer Schritte kontrolliert, im Widerspruch zu ihrer 15-jährigen Tätigkeit als Lehrerin und ihrer Reise in die Schweiz. Ihre Eingabe vom 14. Februar 2018 wecke den Eindruck, dass sie ihren Ehemann nachträglich in ein schlechteres Licht zu rücken versuche.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe lebensnahe erzählt, wie sie von ihren Eltern gegen ihren Willen verheiratet worden und in ihrer Ehe unglücklich gewesen sei. Die erlittenen Nachteile, namentlich die Vergewaltigungen, die physische und psychische Gewalt durch ihren Ehemann, habe sie ausführlich geschildert und sie würden durch die Vorinstanz auch nicht in Abrede gestellt. Berichte zur Lage der Frau im Iran machten deutlich, dass sie im Iran keinen staatlichen Schutz vor den Misshandlungen durch ihren Ehemann erhalte. Einerseits bestünden rechtliche und praktische Hürden, die eine mögliche Schutzinfrastruktur unzugänglich machten. Andererseits sei angesichts des soziokulturellen Hintergrundes und ihrer Abhängigkeit vom Ehemann eine Inanspruchnahme der Schutzinfrastruktur auch aus individuellen Gründen nicht zumutbar. Sie habe begründete Furcht davor, dass sie bei einem erneuten Verlangen der Scheidung abermals massiver körperlicher Gewalt ausgesetzt wäre oder ihr Ehemann sogar die Todesdrohung umsetze; zumal ihre am Telefon gemachte Ankündigung an ihren Ehemann, sie komme wohl nicht mehr zurück, im Iran einem Ehebruch gleich komme. Einer Scheidung stünden sozio-kulturelle und juristische Hürden entgegen. Von ihrem sozialen Netzwerk könne sie keine Unterstützung erwarten. Die Möglichkeit, die Gewaltereignisse von einem Arzt untersuchen zu lassen und die Arztberichte als Beweise vor Gericht geltend zu machen, komme aufgrund der Kontrolle des Ehemanns und der Furcht vor weiterer häuslicher Gewalt nicht in Frage. Zudem drohe auch eine Bestrafung durch den Staat, da Ehebruch oft dem Gewohnheitsrecht und der Tradition entsprechend mit Schlägen, Einsperren oder Tod bestraft würde. Es wäre möglich, dass der Sohn nach der Rückkehr die Treffen mit anderen Männern erwähne.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist seit 20 Jahren mit ihrem Ehemann verheiratet; zusammen haben sie drei Kinder. Sie fühlte sich von Anfang an unglücklich in ihrer Ehe und sprach ihren Ehemann vor fünf Jahren auf eine Scheidung an. Der Ehemann reagierte äusserst wütend, verprügelte sie und drohte ihr mit dem Tod. Seit diesem Vorfall erwähnte sie die Scheidung aus Angst, der Ehemann könnte wieder einen Wutanfall haben, nicht mehr. Folglich erlebte sie in den letzten fünf Jahren keine vergleichbaren Übergriffe mehr durch ihren Ehemann. Die Beschwerdeführerin wendete sich während ihrer Ehedauer weder an staatliche Stellen noch an nichtstaatliche Hilfsorganisationen. Sie begründet dies damit, dass eine Inanspruchnahme der Schutzinfrastruktur aus rechtlichen und praktischen Gründen unmöglich gewesen wäre, dies ihre Situation nur verschlimmert hätte und angesichts des soziokulturellen Hintergrundes und ihrer Abhängigkeit vom Ehemann auch aus individuellen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Aufgrund der Stellung der Frau im Iran mag es sein, dass der Zugang zur Schutzinfrastruktur erschwert ist. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin als gebildete, der Mittelschicht zugehörige Frau sich zumindest über das Vorhandensein von staatlichen und nichtstaatlichen Anlaufstellen für Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt wurden, erkundigt, zumal es im Iran, insbesondere in Teheran, durchaus solche Anlaufstellen gibt (vgl. Finnish Immigration Service, Violence against women and honour-related violence in Iran, 26.06.2015, < https://migri.fi/documents/5202425/5914056/61597_Suuntausraportti_VakivaltaIran_finalFINAL_kaannosversio_EN.pdf/04123eff-529a-457a-aa0d-d5218d046ffe , abgerufen am 19.04.2018; Tehran Times, 22 safe houses for women running in Iran, 25.07.2017, < http://www.tehrantimes.com/news/415372/22-safe-houses-for-women-running-in-Iran , abgerufen am 19.04.2018). Zudem kann sich eine Frau im Iran zwar nicht ohne Grund scheiden lassen, bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen ist eine Scheidung indes möglich. Die Ehefrau kann beispielsweise eine Scheidung beantragen, wenn die Fortführung des ehelichen Lebens für sie unerträglich ist. Diese Voraussetzung ist unter anderem erfüllt, wenn der Ehemann die Ehefrau ständig beleidigt und schlägt oder ihr das Leben durch anderweitiges Fehlverhalten, das im Widerspruch zum Lebensstandard und zur sozialen Position der Ehefrau steht, unerträglich macht (Nadjma Yassari, Iran - Family and Succession Law - Suppl. 89, 2017, S. 54 f.). Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass die Situation in einer unglücklichen Ehe äusserst belastend ist, aber dennoch ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass angesichts der Tatsache, dass sie 20 Jahre lang nichts unternommen hat, um ihre Ehesituation zu ändern, davon auszugehen ist, dass es den erlebten Nachteilen an der nötigen Intensität fehlt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen demnach aufgrund der fehlenden Intensität und des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Vorfall vor fünf Jahren und der Ausreise keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

E. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anlass zur Befürchtung hat, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführerin befürchtet, ihr Ehemann würde ihre längere Abwesenheit und ihre Äusserung, sie komme nicht mehr zurück, als Ehebruch einstufen, weshalb ihr bei einer Rückkehr und erneutem Verlangen der Scheidung seitens des Ehemanns massive körperliche Gewalt oder gar die Umsetzung der Todesdrohung drohen würde. Dies leitet sie aus dem sozio-kulturellen Hintergrund, insbesondere der Stellung der Frau im Iran, und der Tatsache, dass ihr Ehemann sie verprügelte, als sie die Scheidung ansprach, ab. Diese Argumentation ist nicht ganz von der Hand zu weisen, allerdings gibt es hinreichende Gründe, die an der Darstellung ihres Ehemanns als fanatische Person mit einem ausgeprägten Hang zur Kontrolle, welcher bei der Rückkehr ihr Leben bedrohen würde, zweifeln lassen. So war die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2011 als Physiklehrerin an Gymnasien tätig. Sie ging demnach während ihrer Ehe und nach der Geburt ihrer drei Kinder weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach und hatte ihren Freiraum. Später gab sie zu Hause Privatlektionen. Als nach dem Tod ihrer Mutter eine Reise geplant wurde, war der Ehemann einverstanden, sie alleine mit dem jüngsten Sohn nach Europa reisen zu lassen. Gerade vor dem sozio-kulturellen Hintergrund Irans ist ein solches Verhalten eines Ehemanns als äusserst fortschrittlich einzustufen und nicht mit dem Bild einer fanatischen, kontrollversessenen Person in Einklang zu bringen. Daran ändert auch die Erklärung der Beschwerdeführerin, der Ehemann sei aus Mitleid, finanziellen Gründen und wegen der Arbeit damit einverstanden gewesen, nichts. Hätte er tatsächlich jeden ihrer Schritte überwacht, hätte er ihr die Reise entweder verboten oder nur mit ihm zusammen erlaubt. Zudem hielt die Beschwerdeführerin am Anfang ihres Aufenthalts den Kontakt mit ihrem Ehemann aufrecht. Sie gab an, ein paar Mal mit ihm, ihren Kindern und ihrer Schwester telefoniert zu haben. Erst als sie Zweifel an ihrer Rückkehr geäussert hatte, hängte er wütend das Telefon auf. Diese Reaktion ist durchaus nachvollziehbar und lässt keinen Rückschluss auf ein mögliches gewalttätiges Verhalten gegen sie bei der Rückkehr zu; insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Ehemann den Söhnen weiterhin erlaubte, mittels seines Mobiltelefons mit der Beschwerdeführerin zu sprechen. Ausserdem ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2018 das Verhalten ihres Ehemannes im Gegensatz zur ihren Angaben an den beiden Anhörungen in ein schlechteres Licht rückt, was vermuten lässt, dass sie nachträglich ihre Ehesituation dramatischer darzustellen versucht, als sie tatsächlich war. Insgesamt ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete künftige Bedrohung der Beschwerdeführerin durch den Ehemann. Daran ändert auch das ganz am Schluss der Anhörung gemachte Vorbringen, sie habe einen Mann kennengelernt, mit dem sie zusammen mit ihrem Sohn Ausflüge gemacht habe, nichts. Die äusserst vagen Angaben, konnte sie auch auf Nachfrage hin nicht konkretisieren. Deshalb sind Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens angebracht. Aber selbst wenn es zutreffen würde, ist kaum zu erwarten, dass der Ehemann - sollte er überhaupt davon erfahren - dies als Ehebruch auffasst. Da keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Ehemann das Verhalten der Ehefrau als Ehebruch einstuft, ist umso weniger davon auszugehen, dass sie vom Staat des Ehebruchs bezichtigt würde. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer subjektiven Furcht vor künftiger Verfolgung. Ebenso ist in Anbetracht der fehlenden Intensität des Erlebten, der fehlenden zeitlichen Kausalität des Erlebten und der Ausreise sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ist - wie bereits erwähnt - nicht asylrelevant. Hinzuzufügen ist noch, dass es im Iran durchaus staatliche und nichtstaatliche Hilfsorganisationen für Frauen in Bedrängnis gibt, an welche sich die Beschwerdeführerin wenden könnte (vgl. E. 4.3). Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Die Beschwerdeführer stammen aus Teheran, verfügen dort über ein grosses familiäres Beziehungsnetz und gehören der Mittelschicht an. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Studienabschluss in Physik, war 15 Jahre lang als Physiklehrerin tätig und befindet sich im arbeitsfähigen Alter. Sie wäre demnach auch in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ihr Einwand, ihr drohe bei einer Rückkehr häusliche Gewalt, wurde unter der Prüfung, ob konkrete Anhaltspunkte für künftig drohende Verfolgung vorliegen, abgehandelt und verneint (s. E. 4.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1304/2018 Urteil vom 26. April 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Iran, beide vertreten durch Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 13. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Vallorbe um Asyl. Gleichentags wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Dezember 2017, der Anhörung vom 17. Januar 2018 und der Anhörung vom 7. Februar 2018 machte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Teheran und habe im September 1996 ihr Physikstudium mit einem Bachelor im Lehramt abgeschlossen. Bis zum Jahr 2011 habe sie als Physiklehrerin an Gymnasien unterrichtet. Danach habe sie gelegentlich Privatlektionen gegeben. Sie sei seit 20 Jahren traditionell verheiratet und habe drei Söhne. Sie empfinde keinerlei Zuneigung für ihren Ehemann. Ihr Ehemann sei ein guter, aufrichtiger Mensch, aber kein guter Ehemann. Sie hätten ihre Probleme nie in Ruhe besprechen können. Er habe Wutanfälle gehabt und sie kontrolliert. Er habe beispielsweise mehrmals täglich nach Hause telefoniert. Sie habe nicht mit dieser Lüge weiterleben wollen. Deshalb habe sie ihrem Ehemann vor fünf Jahren die Scheidung vorgeschlagen. Ihr Ehemann habe sie daraufhin verprügelt, gewürgt und gedroht, sich selbst oder auch sie umzubringen, sollte sie das Thema Scheidung nochmals ansprechen. Sie habe die Scheidung nie mehr erwähnt, weshalb er sie auch nicht mehr geschlagen habe. Sie sei von ihrem Ehemann gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Eine Anzeige gegen ihn hätte ihre Probleme nur verschlimmert. Im Iran könne die Ehefrau nur aus bestimmten Gründen einen Antrag auf Scheidung einreichen; das Scheidungsrecht liege beim Ehemann. Sie habe in dieser Sache auch keine Unterstützung durch ihre Familie, da sie in finanzieller Hinsicht gut versorgt gewesen sei. Ihr einziger Ausweg aus der unglücklichen Ehe sei die Flucht ins Ausland gewesen. Vor einem Jahr sei ihre Mutter schwer erkrankt. Sie habe sie bis zu ihrem Tod im September 2017 gepflegt. Um sich von dieser intensiven Zeit zu erholen, hätten sie eine Reise geplant. Sie habe dann vorgeschlagen, alleine mit ihrem jüngsten Sohn zu reisen mit dem Hintergedanken, im Ausland einen Asylantrag zu stellen. Ihr Ehemann sei erstaunlicherweise einverstanden gewesen, vielleicht aus Mitleid, wegen seiner Arbeit und aus Kostengründen. Am 8. Dezember 2017 seien sie und ihr jüngster Sohn mit dem Flugzeug legal in die Schweiz gereist. B. Im Schreiben vom 14. Februar 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, während der Anhörung vom 7. Februar 2018 habe sie aufgrund ihrer Krampfadern Schmerzen in den Beinen gehabt und daher die Anhörung schnell hinter sich bringen wollen. Zur Präzisierung ihrer damaligen Antworten sei anzufügen, während ihrer Ehe sei sie sich wie im Gefängnis vorgekommen. Sie habe unter körperlichem und seelischem Druck gestanden. Ihr Ehemann sei ein fanatischer Mensch gewesen. Er habe sie herumkommandiert, gezwungen, einen Hijab und Schleier zu tragen, er habe sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen, auch wenn sie Schmerzen gehabt habe. Sie habe keine Hilfe in Anspruch genommen, weil sie im Iran keine Organisation kenne, die Frauen helfe, und ihr Ehemann sie kontrolliert und ihre Schritte beobachtet habe. Trotz ihrer negativen Gefühle gegenüber ihrem Ehemann habe sie ihn respektiert, weil er für den Lebensunterhalt gesorgt habe und der Vater ihrer Kinder sei. C. Am 15. Februar 2018 gab die Vorinstanz den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 19. Februar 2018 reichten sie eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 2. März 2018 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei den Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Beschwerdeführern sei die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen und es sei ihnen in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Beschwerdeführer reichten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Nachfolgend wird ausschliesslich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, da ihr Sohn keine eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend macht und in der Beschwerdeschrift einzig auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin Bezug genommen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, Frauen hätten gemäss iranischem Familienrecht einen erschwerten Zugang zur Scheidung, sie könnten aber aus bestimmten Gründen (z.B. mittels Arztzeugnis oder durch Zeugen bestätigte physische Gewalt) eine Scheidung beantragen. Die Beschwerdeführerin habe nie einen Arzt aufgesucht, bei der Polizei eine Anzeige erstattet oder sich ans Scheidungsgericht gewandt. Sie könne den iranischen Behörden nicht vorwerfen, untätig geblieben zu sein, wenn sie nie um deren Hilfe gebeten habe. Zudem habe sie sich nicht über Hilfsangebote, beispielsweise Frauenorganisationen, und die rechtliche Situation informiert, was von ihr als gebildeter Person aus Teheran zu erwarten wäre. Da sie 20 Jahre lang nichts gegen ihre Ehesituation unternommen habe, sei nicht davon auszugehen, dass diese ihr Leben in asylrelevanter Intensität erschwert habe. Der Vorfall, als sie nach Ansprache der Scheidung von ihrem Ehemann verprügelt worden sei, liege fünf Jahre zurück; es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass der Ehemann ihr Leben bedrohen sollte, wenn sie bei einer Rückkehr erneut die Scheidung beantragen würde. Der Umstand, dass sie in Zürich ein paar Mal mit einem Mann Ausflüge unternommen habe, werde vom Ehemann - sollte er überhaupt davon erfahren - kaum als Ehebruch gewertet werden. Es würden somit keine konkreten Hinweise für eine drohende asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran vorliegen. Hinzu komme, dass es Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gebe. So stehe ihre Aussage, ihr Ehemann habe jeden ihrer Schritte kontrolliert, im Widerspruch zu ihrer 15-jährigen Tätigkeit als Lehrerin und ihrer Reise in die Schweiz. Ihre Eingabe vom 14. Februar 2018 wecke den Eindruck, dass sie ihren Ehemann nachträglich in ein schlechteres Licht zu rücken versuche. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe lebensnahe erzählt, wie sie von ihren Eltern gegen ihren Willen verheiratet worden und in ihrer Ehe unglücklich gewesen sei. Die erlittenen Nachteile, namentlich die Vergewaltigungen, die physische und psychische Gewalt durch ihren Ehemann, habe sie ausführlich geschildert und sie würden durch die Vorinstanz auch nicht in Abrede gestellt. Berichte zur Lage der Frau im Iran machten deutlich, dass sie im Iran keinen staatlichen Schutz vor den Misshandlungen durch ihren Ehemann erhalte. Einerseits bestünden rechtliche und praktische Hürden, die eine mögliche Schutzinfrastruktur unzugänglich machten. Andererseits sei angesichts des soziokulturellen Hintergrundes und ihrer Abhängigkeit vom Ehemann eine Inanspruchnahme der Schutzinfrastruktur auch aus individuellen Gründen nicht zumutbar. Sie habe begründete Furcht davor, dass sie bei einem erneuten Verlangen der Scheidung abermals massiver körperlicher Gewalt ausgesetzt wäre oder ihr Ehemann sogar die Todesdrohung umsetze; zumal ihre am Telefon gemachte Ankündigung an ihren Ehemann, sie komme wohl nicht mehr zurück, im Iran einem Ehebruch gleich komme. Einer Scheidung stünden sozio-kulturelle und juristische Hürden entgegen. Von ihrem sozialen Netzwerk könne sie keine Unterstützung erwarten. Die Möglichkeit, die Gewaltereignisse von einem Arzt untersuchen zu lassen und die Arztberichte als Beweise vor Gericht geltend zu machen, komme aufgrund der Kontrolle des Ehemanns und der Furcht vor weiterer häuslicher Gewalt nicht in Frage. Zudem drohe auch eine Bestrafung durch den Staat, da Ehebruch oft dem Gewohnheitsrecht und der Tradition entsprechend mit Schlägen, Einsperren oder Tod bestraft würde. Es wäre möglich, dass der Sohn nach der Rückkehr die Treffen mit anderen Männern erwähne. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist seit 20 Jahren mit ihrem Ehemann verheiratet; zusammen haben sie drei Kinder. Sie fühlte sich von Anfang an unglücklich in ihrer Ehe und sprach ihren Ehemann vor fünf Jahren auf eine Scheidung an. Der Ehemann reagierte äusserst wütend, verprügelte sie und drohte ihr mit dem Tod. Seit diesem Vorfall erwähnte sie die Scheidung aus Angst, der Ehemann könnte wieder einen Wutanfall haben, nicht mehr. Folglich erlebte sie in den letzten fünf Jahren keine vergleichbaren Übergriffe mehr durch ihren Ehemann. Die Beschwerdeführerin wendete sich während ihrer Ehedauer weder an staatliche Stellen noch an nichtstaatliche Hilfsorganisationen. Sie begründet dies damit, dass eine Inanspruchnahme der Schutzinfrastruktur aus rechtlichen und praktischen Gründen unmöglich gewesen wäre, dies ihre Situation nur verschlimmert hätte und angesichts des soziokulturellen Hintergrundes und ihrer Abhängigkeit vom Ehemann auch aus individuellen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Aufgrund der Stellung der Frau im Iran mag es sein, dass der Zugang zur Schutzinfrastruktur erschwert ist. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin als gebildete, der Mittelschicht zugehörige Frau sich zumindest über das Vorhandensein von staatlichen und nichtstaatlichen Anlaufstellen für Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt wurden, erkundigt, zumal es im Iran, insbesondere in Teheran, durchaus solche Anlaufstellen gibt (vgl. Finnish Immigration Service, Violence against women and honour-related violence in Iran, 26.06.2015, < https://migri.fi/documents/5202425/5914056/61597_Suuntausraportti_VakivaltaIran_finalFINAL_kaannosversio_EN.pdf/04123eff-529a-457a-aa0d-d5218d046ffe , abgerufen am 19.04.2018; Tehran Times, 22 safe houses for women running in Iran, 25.07.2017, < http://www.tehrantimes.com/news/415372/22-safe-houses-for-women-running-in-Iran , abgerufen am 19.04.2018). Zudem kann sich eine Frau im Iran zwar nicht ohne Grund scheiden lassen, bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen ist eine Scheidung indes möglich. Die Ehefrau kann beispielsweise eine Scheidung beantragen, wenn die Fortführung des ehelichen Lebens für sie unerträglich ist. Diese Voraussetzung ist unter anderem erfüllt, wenn der Ehemann die Ehefrau ständig beleidigt und schlägt oder ihr das Leben durch anderweitiges Fehlverhalten, das im Widerspruch zum Lebensstandard und zur sozialen Position der Ehefrau steht, unerträglich macht (Nadjma Yassari, Iran - Family and Succession Law - Suppl. 89, 2017, S. 54 f.). Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass die Situation in einer unglücklichen Ehe äusserst belastend ist, aber dennoch ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass angesichts der Tatsache, dass sie 20 Jahre lang nichts unternommen hat, um ihre Ehesituation zu ändern, davon auszugehen ist, dass es den erlebten Nachteilen an der nötigen Intensität fehlt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen demnach aufgrund der fehlenden Intensität und des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Vorfall vor fünf Jahren und der Ausreise keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anlass zur Befürchtung hat, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführerin befürchtet, ihr Ehemann würde ihre längere Abwesenheit und ihre Äusserung, sie komme nicht mehr zurück, als Ehebruch einstufen, weshalb ihr bei einer Rückkehr und erneutem Verlangen der Scheidung seitens des Ehemanns massive körperliche Gewalt oder gar die Umsetzung der Todesdrohung drohen würde. Dies leitet sie aus dem sozio-kulturellen Hintergrund, insbesondere der Stellung der Frau im Iran, und der Tatsache, dass ihr Ehemann sie verprügelte, als sie die Scheidung ansprach, ab. Diese Argumentation ist nicht ganz von der Hand zu weisen, allerdings gibt es hinreichende Gründe, die an der Darstellung ihres Ehemanns als fanatische Person mit einem ausgeprägten Hang zur Kontrolle, welcher bei der Rückkehr ihr Leben bedrohen würde, zweifeln lassen. So war die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2011 als Physiklehrerin an Gymnasien tätig. Sie ging demnach während ihrer Ehe und nach der Geburt ihrer drei Kinder weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach und hatte ihren Freiraum. Später gab sie zu Hause Privatlektionen. Als nach dem Tod ihrer Mutter eine Reise geplant wurde, war der Ehemann einverstanden, sie alleine mit dem jüngsten Sohn nach Europa reisen zu lassen. Gerade vor dem sozio-kulturellen Hintergrund Irans ist ein solches Verhalten eines Ehemanns als äusserst fortschrittlich einzustufen und nicht mit dem Bild einer fanatischen, kontrollversessenen Person in Einklang zu bringen. Daran ändert auch die Erklärung der Beschwerdeführerin, der Ehemann sei aus Mitleid, finanziellen Gründen und wegen der Arbeit damit einverstanden gewesen, nichts. Hätte er tatsächlich jeden ihrer Schritte überwacht, hätte er ihr die Reise entweder verboten oder nur mit ihm zusammen erlaubt. Zudem hielt die Beschwerdeführerin am Anfang ihres Aufenthalts den Kontakt mit ihrem Ehemann aufrecht. Sie gab an, ein paar Mal mit ihm, ihren Kindern und ihrer Schwester telefoniert zu haben. Erst als sie Zweifel an ihrer Rückkehr geäussert hatte, hängte er wütend das Telefon auf. Diese Reaktion ist durchaus nachvollziehbar und lässt keinen Rückschluss auf ein mögliches gewalttätiges Verhalten gegen sie bei der Rückkehr zu; insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Ehemann den Söhnen weiterhin erlaubte, mittels seines Mobiltelefons mit der Beschwerdeführerin zu sprechen. Ausserdem ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2018 das Verhalten ihres Ehemannes im Gegensatz zur ihren Angaben an den beiden Anhörungen in ein schlechteres Licht rückt, was vermuten lässt, dass sie nachträglich ihre Ehesituation dramatischer darzustellen versucht, als sie tatsächlich war. Insgesamt ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete künftige Bedrohung der Beschwerdeführerin durch den Ehemann. Daran ändert auch das ganz am Schluss der Anhörung gemachte Vorbringen, sie habe einen Mann kennengelernt, mit dem sie zusammen mit ihrem Sohn Ausflüge gemacht habe, nichts. Die äusserst vagen Angaben, konnte sie auch auf Nachfrage hin nicht konkretisieren. Deshalb sind Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens angebracht. Aber selbst wenn es zutreffen würde, ist kaum zu erwarten, dass der Ehemann - sollte er überhaupt davon erfahren - dies als Ehebruch auffasst. Da keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Ehemann das Verhalten der Ehefrau als Ehebruch einstuft, ist umso weniger davon auszugehen, dass sie vom Staat des Ehebruchs bezichtigt würde. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer subjektiven Furcht vor künftiger Verfolgung. Ebenso ist in Anbetracht der fehlenden Intensität des Erlebten, der fehlenden zeitlichen Kausalität des Erlebten und der Ausreise sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ist - wie bereits erwähnt - nicht asylrelevant. Hinzuzufügen ist noch, dass es im Iran durchaus staatliche und nichtstaatliche Hilfsorganisationen für Frauen in Bedrängnis gibt, an welche sich die Beschwerdeführerin wenden könnte (vgl. E. 4.3). Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Die Beschwerdeführer stammen aus Teheran, verfügen dort über ein grosses familiäres Beziehungsnetz und gehören der Mittelschicht an. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Studienabschluss in Physik, war 15 Jahre lang als Physiklehrerin tätig und befindet sich im arbeitsfähigen Alter. Sie wäre demnach auch in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ihr Einwand, ihr drohe bei einer Rückkehr häusliche Gewalt, wurde unter der Prüfung, ob konkrete Anhaltspunkte für künftig drohende Verfolgung vorliegen, abgehandelt und verneint (s. E. 4.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: