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E-355/2019

E-355/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 3. August 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 11. August 2016 statt. Das vorerst eingeleitete Dublin Verfahren wurde am 25. August 2016 beendet. Sodann folgten am 13. Juli 2018 die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus E._______, Iran, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Sie gehörten der Ethnie der Kurden an und seien Sunniten. Da sein Vater aus F._______, Irak, komme und die irakische Staatsangehörigkeit besitze, sei er iranischer und irakischer Staatsbürger. Er habe das (...) abgeschlossen und danach mehrere Jahre in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin gab an, sie stamme ebenfalls aus E._______. Sie gehöre der Ethnie der Perser an und sei Schiitin. Auch sie habe das (...) abgeschlossen, danach aber nicht gearbeitet. B.b Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Mann (der Beschwerdeführer) habe bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten. Ihr Vater sei jedoch gegen eine Heirat gewesen, da der Beschwerdeführer Kurde und Sunnit sei und aus dem Irak stamme. Als sie schwanger geworden sei und dies ihrer Familie mitgeteilt habe (sie sei im dritten oder vierten Schwangerschaftsmonat gewesen), sei sie von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen, bedroht und zur Abtreibung aufgefordert worden. Sie und der Beschwerdeführer hätten sich vor weiteren Übergriffen gefürchtet und deshalb am nächsten Tag entschieden, den Iran zu verlassen und nach F._______ zu ziehen. Dort hätten sie bei einem Onkel ihres Mannes wohnen können, wo auch ihr Sohn (...) zur Welt gekommen sei. Noch im Jahr (...) hätten sie sich religiös trauen lassen (im Iran respektive im Irak). Ungefähr im (...) 2015 hätten ihr Vater und ihr Bruder ihren Aufenthaltsort im Irak ausfindig gemacht, sie mit vier oder fünf Drohanrufen belästigt und aufgefordert, alleine zurück zur Familie in den Iran zu kommen. Dies habe sie in grosse Angst versetzt. Daraufhin hätten sie den Irak (...) 2015 auf illegalem Weg verlassen (alle Identitätsdokumente hätten sie im Iran resp. im Irak zurückgelassen) und seien mit gefälschten Pässen über die Türkei und weitere Länder bis in die Schweiz gereist. B.c Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe wie die Beschwerdeführerin zu Protokoll. B.d Zum Nachweis der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte sowie seine iranische Melli-Karte zu den Akten. Ferner gab er die irakische Identitätskarte des Sohnes C._______ ein. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, ihnen Asyl zu gewähren und sie als Flüchtlinge anzuerkennen; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 wurde festgehalten, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ein Kostenvorschuss erhoben. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Februar 2019 fristgerecht geleistet. F. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2019 hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an ihren Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. H. Nach der Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführenden ([...]) erfolgte am (...) die Kindesanerkennung durch den Beschwerdeführer.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden (Eltern und älteres Kind) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Das nach dem vorinstanzlichen Entscheid geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden seien als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu qualifizieren (Art. 7 und 3 AsylG).

E. 4.1.1 Beide hätten an der BzP angegeben, sie hätten in E._______ religiös geheiratet. Der Beschwerdeführer habe betont, sie hätten sich von einem Imam trauen lassen, damit die Leute nicht über ihr uneheliches Kind schimpfen würden (SEM-Akten A5 S. 3, 10; A6 S. 3). An der Anhörung habe die Beschwerdeführerin jedoch erklärt, sie hätten sich erst in Kurdistan religiös trauen lassen, während der Beschwerdeführer angegeben habe, sie seien offiziell immer noch nicht verheiratet (SEM-Akten A18 F82-F85; A19 F45-51). Dies lasse erste Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen aufkommen. Ferner sei die Aussage, sie hätten im Iran unverheiratet ein Kind gezeugt, als nachgeschoben zu qualifizieren. Sodann seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden oberflächlich und unstimmig ausgefallen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum vorgebrachten Heiratsantrag sowie zu den Gesprächen mit ihrer Familie enthielten keine erlebnisorientierten Angaben oder Details (SEM-Akte A18 F51, 62, F64). Die oberflächlichen Ausführungen vermittelten nicht den Eindruck, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Heiratsantrag seien unsubstanziiert ausgefallen (SEM-Akte A19 F42). Weiter sei angesichts des geltend gemachten konservativen familiären Umfelds nicht nachvollziehbar und wirke konstruiert, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vater und ihrem Bruder eines Abends von der unehelichen Schwangerschaft erzählt haben wolle. In Bezug auf die Reaktion ihrer Familie habe sie zudem nur oberflächlich erwähnt, ihr Vater und Bruder hätten sie an den Haaren gezogen und an die Wand geschlagen, sie sei am ganzen Körper blau gewesen (SEM-Akte A18 F51). Auch sei sie trotz Nachfrage nicht in der Lage gewesen, die Situation nach dem angeblichen Gewaltausbruch differenziert zu beschreiben. Sie habe lediglich angegeben, ihr Vater habe ihrer Mutter gesagt, sie müsse das Kind abtreiben. Am nächsten Tag habe sie ihren Mann angerufen und sie seien gemeinsam in den Irak geflohen (SEM-Akte A18 F80). Weiter habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe die Schwangerschaft verstecken müssen. Auch dies habe sie nicht erlebnisorientiert beschreiben können (SEM-Akte A18 F73). Ihre angegebenen Beschwerden (Schwindel, Übelkeit und Geruchssensibilität) könnten zudem auch auf andere Ursachen als eine Schwangerschaft zurückgeführt werden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie diese Symptome in besonderem Masse habe verstecken müssen. Diese Unstimmigkeit - das Verstecken, obwohl es (noch) nichts zu verstecken gegeben habe - vermittle den Eindruck, dass sie mit dem Bild einer Stresssituation ihrem konstruierten Vorbringen Nachdruck verleihen wolle. Insgesamt gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 4.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer erklärt, für ihn als Kurde und Iraker sei es schwierig gewesen, im Iran ein Leben aufzubauen oder zum Beispiel Arbeit zu finden, obwohl er dort geboren worden sei (SEM-Akte A19 F36). Schikanen und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche erlangten in ihrer Intensität jedoch keine Asylrelevanz. Zudem lebe seine Familie nach wie vor im Iran, woraus zu schliessen sei, er und seine Familie hätten sich im Iran aufgrund ihrer irakischen Herkunft nicht in einer Situation befunden, die eine Zwangssituation im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle.

E. 4.1.3 Nach dem Gesagten drohe den Beschwerdeführenden weder im Iran noch im Irak eine asylrelevante Verfolgung. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführenden zunächst geltend, es lägen Verletzungen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe ihre Aussagen kaum zur Kenntnis genommen und an mehreren Stellen ungenügend begründet, weshalb sie angeblich detailarm und nicht erlebnisorientiert berichtet hätten. Damit sei eine Argumentation kaum möglich. Weiter sei die erwähnte Möglichkeit der Auslieferung durch die irakischen an die iranischen Behörden nicht gewürdigt worden (SEM-Akte A18 [recte: A19] F42 S. 9), obwohl dies für die Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung relevant sei.

E. 4.2.2 Sodann habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen im Wesentlichen eine sprachliche Kritik, die schwer objektivierbar sei, vorgenommen. Mit der subjektiven Einschätzung, sie hätten zu vage Aussagen gemacht, liege die Vorinstanz falsch. Bezüglich ihrer Hochzeit liege ein sprachliches Missverständnis vor. Es sei zutreffend, dass eine religiöse Heirat bestehe, welche in Kurdistan stattgefunden habe. Zudem habe er, der Beschwerdeführer, gesagt, sie hätten nicht offiziell geheiratet, womit er habe sagen wollen, sie hätten sich nicht zivil trauen lassen. Eine Hochzeit im Iran sei wegen fehlender Dokumente nicht möglich gewesen. Das Vorbringen, im Iran unverheiratet ein Kind gezeugt zu haben, sei nicht nachgeschoben. Weiter habe sie, die Beschwerdeführerin, detailliert und ausführlich über die Diskussionen mit ihrer Familie Auskunft gegeben (SEM-Akte A18 F62 ff.). Zudem seien ihr keine vertiefenden Fragen gestellt worden. Sodann sei die Unterstellung, sie hätte ihrer Familie kaum von der unehelichen Schwangerschaft erzählt, rein spekulativ. Das verkenne den kulturellen Druck und die patriarchalischen Familienstrukturen im Iran. Auch über die Reaktion ihres Vaters und Bruders habe sie sich - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - konzis, differenziert und nachvollziehbar geäussert, trotz der traumatisierenden Umstände. Ferner habe sie erklärt, immer noch Schmerzen von dem Übergriff zu haben und deswegen in Behandlung zu sein (SEM-Akte A18 F51). Hinzu komme, dass sich Betroffene oft nur lückenhaft und widersprüchlich an traumatische Ereignisse erinnern würden, was sich unter anderem auf die Logik und Vollständigkeit von Schilderungen auswirken könne. Weiter könne es bei Befragungen von kulturfremden Menschen zu Missverständnissen und Unsicherheiten kommen. Sodann sei er, der Beschwerdeführer, von Scham- und Schuldgefühlen geplagt, was ihn in seinem Aussageverhalten beeinträchtigt habe. Diese Punkte seien von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Auch der Hinweis der Vorinstanz, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hätten verschiedene Ursachen haben können, sei wohl wahr, aber ohne Erkenntniswert. Wichtiger sei, wie eine Familie solche Umstände werte, wobei eine Schwangerschaft die offensichtlich naheliegendste Option sei. Aus den genannten Gründen sei ihnen Asyl zu gewähren und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen.

E. 5.1 Zunächst ist auf die erhobene formelle Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

E. 5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einige Stellen aus den Protokollen genannt (vgl. oben E. 4.1.1), aus denen oberflächliche Schilderungen hervorgehen würden. Auch wurden die Aussagen der Beschwerdeführenden insgesamt erfasst, gewürdigt und als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant eingestuft. Dabei musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen einlässlich auseinandersetzen. Vielmehr muss die Entscheidbegründung insgesamt die Überlegungen der Vorinstanz in einer Art und Weise aufzeigen, die eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen. Dies ist vorliegend der Fall (vgl. die 12-seitige Beschwerdeschrift). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Argumentation gegen die angefochtene Verfügung nicht möglich gewesen sein soll. Da die Vorinstanz zum Schluss kam, dass ein Wegweisungsvollzug in den Iran und in den Irak zumutbar sei, erübrigte es sich von ihrem Standpunkt aus, auf eine mögliche Auslieferung einzugehen. Insgesamt ist somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 5.2 Weiter ist in der Sache selber zu prüfen, ob die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführeden richtigerweise als unglaubhaft beurteilt hat.

E. 5.2.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Eine solche ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.2.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid neben der Auflistung von Widersprüchen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden oberflächlich und nicht erlebnisorientiert ausgefallen seien. Diese Auffassung teilt das Gericht hinsichtlich der dargelegten Lebensumstände und der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen nicht.

E. 5.2.3 Zwar vermochten die Beschwerdeführenden unter anderem den Widerspruch bezüglich des Ortes ihrer religiösen Heirat (in E._______ beziehungsweise im Irak, SEM-Akten A5 S. 3, A6 S. 3, A18 F82 ff., A19 F45 ff.) nicht auszuräumen. Auch ist nicht verständlich, weshalb sie nicht genauer haben angeben können, wann sie in den Irak ausgereist seien (SEM-Akten A6 S. 7; A19 F65 f.). Sodann konnte die Beschwerdeführerin die behaupteten Beziehungen ihres Vaters zu den Basij und ihres Bruders zur Sepah nur sehr oberflächlich und vage darlegen und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers stimmen nicht gänzlich mit ihren Aussagen überein (SEM-Akten A18 F10 ff., 23 ff.; A19 F42).

E. 5.2.4 Die Beschwerdeführenden haben aber ausführlich und detailliert beschreiben können, weshalb sie ihr gemeinsames Heimatland verlassen hätten. Schon an der BzP hat die Beschwerdeführerin konkret und realitätsnah geschildert, wie sie versucht habe, ihren Vater dazu zu bringen, ihren Mann zu akzeptieren, und wie ihr Vater und Bruder auf ihre Schwangerschaft reagiert hätten. Auch ihre Erschütterung nach dem ersten Anruf des Bruders, nachdem sie den Iran verlassen hätten, vermochte sie anschaulich zu beschreiben. Sie nennt persönliche Empfindungen, indem sie unter anderem darlegt, dass sie jedes Mal, wenn die Kinder des Onkels an der Tür geklingelt hätten, erschrocken sei, aus Angst, ihr Bruder könnte gekommen sein, um sie mitzunehmen. Sodann hätten beide während der Erzählungen wiederholt geweint (SEM-Akten A5 S. 10, A6 S. 10, A18 S. 2, F19, A19 F42, 63, 81). Weiter stellt die Beschwerdeführerin an der Anhörung detailliert dar, wie ihr Vater und ihr jüngerer Bruder dominierende Rollen in der Familie eingenommen hätten. Der Vater habe alle ihre Dokumente bei sich gehabt. Seine Töchter hätten kaum Freiheiten gehabt und seine Kleidervorschriften einhalten müssen. Am schlimmsten sei es aber ihrer Mutter ergangen. Ihr Vater habe die Mutter nach jeder Geburt eines Mädchens mit einem Stromkabel geschlagen. Ihre Schwestern hätten Männer heiraten müssen, die der Vater ausgesucht habe (SEM-Akte A18 F6 f., 19, 51, 65). Sie habe nach dem Schulabschluss nicht arbeiten dürfen, sondern an Kursen in Moscheen teilnehmen müssen (SEM-Akte A18 F34). Sodann legt die Beschwerdeführerin übereinstimmend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers dar, wie seine Familie versucht habe, um ihre Hand anzuhalten, wie ihr Vater seine Familie noch vor der Türe abgewiesen habe, was ihr sehr peinlich gewesen sei, und er ihr gedroht habe, sie nicht am Leben zu lassen, sollte sie seine Ehre beschmutzen. Ferner erklärt sie anschaulich, wie sie und ihr Mann trotz der Ablehnung ihres Vaters versucht hätten, sich mit Hilfe ihrer Schwester weiterhin zu treffen (SEM-Akte A18 F51, 67). Auch die Schilderungen ihrer Empfindungen, als sie vom Bruder und Vater aufgrund der Schwangerschaft geschlagen worden sei, und ihrer Angst, weil ihr Vater eine Abtreibung verlangt habe, sind - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - erlebnisnah ausgefallen. Sodann nennt sie eigenständig Details, wie, dass ihr aufgrund der Schwangerschaft oft übel gewesen sei und es zuhause immer nach Essen gerochen habe, zum Ort, an dem sie in den Bus in Richtung irakische Grenze eingestiegen seien, oder wie sie über Schlammwege in den Irak gelangt seien (SEM-Akte A18 F51 f., 73, 81). Auch erklärt sie, weshalb sie befürchtet hätten, ihr Vater hätte sie im Iran leicht finden können (SEM-Akte A18 F91 f., 95). In der Beschwerde wird schliesslich zutreffend angeführt, dass die Symptome, die die Beschwerdeführerin verspürt habe (Übelkeit, Geruchssensibilität und Schwindel) am ehesten auf eine Schwangerschaft zurückgeführt worden wären und sie diese deshalb habe verstecken müssen. Der Beschwerdeführer hat wiederholt und detailliert Gespräche mit seiner Frau in direkter Rede wiedergegeben. Sodann hat auch er die familiäre Situation der Beschwerdeführerin anschaulich beschrieben, oder wie sie sich trotz der ihnen drohenden Gefahr mit Hilfe einer Schwester der Beschwerdeführerin weiterhin getroffen hätten. Auch hat er erlebnisnah geschildert, dass sie, als sie die Schwangerschaft bemerkt hätten, grossen Stress und Angst gehabt hätten, und wie er von der Reaktion ihrer Familie auf die Schwangerschaft gehört habe. Weiter vermochte er schlüssig darzulegen, wie er, nachdem er von seinem Vater erfahren habe, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort kenne, bei seinem Onkel Rat gesucht habe (u.a. SEM-Akte A19 F42). Auch hat er aufgezeigt, warum sein Vater die Telefonnummer der Beschwerdeführerin herausgegeben habe oder wie ihnen die Geburt im Spital verweigert worden sei (SEM-Akte A19 F70 f., 45). Sodann vermochte er detailliert und erlebnisnah zu schildern, weshalb sich insbesondere die Beschwerdeführerin auch im Irak noch von ihrer Familie bedroht gefühlt habe (SEM-Akte A19 F75 ff.).

E. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Gericht die vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführenden im Wesentlichen als glaubhaft erachtet.

E. 5.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen und als asylrelevant zu bezeichnen sind.

E. 5.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Als adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Ein Schutzbedürfnis besteht, wenn die vorhandene Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2 m.w.H.). Hinsichtlich des Verfolgungsmotivs ist im vorliegenden Fall Folgendes anzumerken: Die fünf Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen Merkmalen, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv erfordert also, dass eine glaubhaft gemachte Verfolgung darauf abzielt, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken. Ein Motiv ist gegeben, wenn auch das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgung in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn weibliche Opfer von namentlich Entführung zwecks Heirat oder Vergewaltigung nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem männliche Opfer privater Gewalt rechnen können (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f., 8.8.1 und Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2). Mit anderen Worten ist eine schwerwiegende geschlechtsspezifische Diskriminierung oder Gewalt durch Dritte asylrechtlich von Relevanz, wenn diese mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen Verständnisses über die Rollenzuteilung der Frau darstellen. Demgegenüber ist eine geschlechtsspezifische Verfolgung asylrechtlich nicht relevant, wenn die betroffene Frau Schutz in ihrem Heimatland finden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1.1 m.w.H.).

E. 5.3.2 Wie oben dargelegt, macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater habe eine Heirat mit dem Beschwerdeführer abgelehnt, obwohl sie wiederholt um sein Einverständnis gebeten habe. Er habe sie aufgrund ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer unter anderem geschlagen, zu einer Abtreibung gedrängt und mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer gibt an, insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin schwanger geworden sei, habe auch er Konsequenzen seitens ihrer Familie befürchtet. Mithin legen die Beschwerdeführenden eine Verfolgung durch Privatpersonen dar.

E. 5.3.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass weder Nachteile von bestimmter Intensität, welche er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten müsste, noch ein Verfolgungsmotiv aufgezeigt worden sind. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern er persönlich eine Verfolgung befürchtet habe respektive was ihm konkret hätte drohen können. Ferner handelt es sich bei der ihm möglicherweise drohenden Gefahr seitens der Familie der Beschwerdeführerin gemäss seinen Angaben um eine blosse Befürchtung. Entsprechend ist auf ihn bezogen keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken.

E. 5.3.4 Indem die Beschwerdeführerin insbesondere angibt, ihr Vater habe ihr die Beziehung zum Beschwerdeführer untersagt und ihr aufgrund dessen unter anderem mit dem Tod gedroht, macht sie gezielte und ernsthafte Nachteile - respektive die Furcht vor solchen - geltend (Art. 3 Abs. 2 AsylG), die ihr durch einen privaten Akteur gedroht hätten.

E. 5.3.4.1 Fraglich ist zunächst, ob sie diese Nachteile begründeterweise und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Trotz der glaubhaft dargelegten Rolle ihres Vaters in der Familie habe die Beschwerdeführerin mehrmals mit ihrem Vater über die Heirat mit dem Beschwerdeführer gesprochen und ihm auch von der Schwangerschaft berichtet (SEM-Akte A18 F51). Als ihr Vater ihr andere Männer zur Heirat vorgeschlagen habe, habe sie dies abgelehnt und ihm gesagt, sie habe ihre Entscheidung bereits getroffen (SEM-Akte A18 F74). Trotz der Ablehnung ihres Vaters habe sie mit Hilfe ihrer Schwestern heimlich weitere Treffen mit dem Beschwerdeführer organisiert. Dies deutet zumindest darauf hin, dass ein Dialog zwischen Vater und Tochter möglich gewesen ist und sie ihre eigenen Interessen geltend gemacht hat. Hinzu kommt, dass ein Teil ihrer Familie (Mutter, Schwestern sowie ein Bruder) und die Familie des Beschwerdeführers ihre Beziehung unterstützt und sie noch vor der Geburt ihres ersten Kindes religiös geheiratet hätten. Die Beschwerdeführerin erklärt weiter, nachdem sie ungefähr ein Jahr im Irak wohnhaft gewesen seien, habe ihr Bruder sie telefonisch aufgefordert, alleine zur Familie in den Iran zurückzukehren. Obwohl ihr Vater und Bruder Kenntnis von ihrem dortigen Aufenthalt gehabt hätten, ist gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak (mehrere Monate nach den Anrufen des Bruders) nichts weiter vorgefallen.

E. 5.3.4.2 Sodann deuten die dargelegten Handlungen ihres Vaters auf eine Unterdrückung der Beschwerdeführerin als Frau hin. Allerdings sind die iranischen Behörden nach Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen und es ist mit Polizei und Justizsystem eine funktionierende Schutzinfrastruktur vorhanden (vgl. u.a. Urteil E-3673/2018 E. 6.3.2). Verbrechen mit Ehr-Bezug oder Ehrenmorde kommen im Iran zwar vor, dies aber vorwiegend in ländlichen und durch Stammesstrukturen geprägten Gegenden, wo die Behörden unter Umständen nicht in solche Fälle eingreifen und diese von der Familie und Gemeinde geschützt werden, wo es an einer angemessenen staatlichen Infrastruktur für die Betroffenen oder an Fluchtmöglichkeiten fehlt, sowie in Familien mit tiefem Bildungsstandard (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report Iran, 14.04.2020, <https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-iran.pdf>, abgerufen am 24. März 2021). Zwar müssen betroffene Frauen selbst um behördliche Unterstützung ersuchen und der Zugang zu staatlichem Schutz für Frauen, die gegen den Willen ihrer Familie geheiratet haben, kann unter Umständen erschwert sein (Danish Refugee Council [DRC] / Danish Immigration Service [DIS], Iran: Relations outside of marriage in Iran and marriages without the acceptance of the family, 02.2018, <https://www.refworld.org/docid/5ab8ea1b4.html>; Landinfo, Iran: Honour killings, 22.05.2009, <https://www.landinfo.no/asset/960/1/960_1.pdf>, abgerufen am 24. März 2021). Es kann aber nicht gesagt werden, die iranischen Behörden seien betroffenen Frauen gegenüber generell nicht schutzfähig und -willig (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 5.1, 6.1; E-1796/2020 vom 27. Mai 2020 E. 6.1; D-3834/2014 vom 27. November 2014 E. 7.2). Zudem sind auch Schutzinfrastrukturen für Opfer von Gewalt im Kontext von Handlungen, die als ehrverletzend wahrgenommen werden, insbesondere in den iranischen Städten vorhanden (vgl. Bericht des SEM «Focus Iran, Häusliche Gewalt» vom 27. Februar 2019, S. 32 ff.; Urteil des BVGer E-1304/2018 vom 26. April 2018 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben nie um staatlichen Schutz ersucht respektive sich nicht an die zuständigen Behörden gewandt, als sie bedroht und ihr die Heirat verweigert worden sei. Auch als sie zu einer Abtreibung - eine illegale Handlung im Iran - aufgefordert worden sei, habe sie keine behördliche Unterstützung beansprucht oder sich um Schutzmöglichkeiten - die in Städten durchaus vorhanden sind - bemüht. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin den Behörden von vornherein gar keine Möglichkeit gegeben, allfälligen Schutzpflichten nachzukommen. Beim Argument, die iranischen Behörden hätten sie mutmasslich nicht unterstützt, handelt es sich mithin um eine blosse Vermutung. Die Beschwerdeführerin stammt aus einer grösseren iranischen Stadt, ist gebildet und mit dem Rückhalt insbesondere der Familie des Beschwerdeführers nicht auf sich alleine gestellt. Vorliegend sind keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich (und wurden auch nicht geltend gemacht), dass die iranischen Behörden ihr gegenüber nicht schutzfähig oder schutzwillig gewesen wären, oder sie keine Möglichkeit gehabt hätte, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dass ein Polizist nach ihrem Weggang aus dem Iran geholfen habe, beim Vater des Beschwerdeführers ihre Telefonnummer zu erhalten, vermag daran nichts zu ändern, zumal dieser Vorfall erst nach ihrer Ausreise stattgefunden habe und damit nichts über eine mögliche Haltung der örtlichen Polizei ihr gegenüber auszusagen vermag. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführenden auch in einer anderen iranischen Stadt hätten niederlassen und dort an die Behörden hätten wenden können. Ob die Familie der Beschwerdeführerin sie hätte ausfindig machen können, ist zu bezweifeln, zumal sie im Irak auch nur deshalb gefunden worden seien, weil der Vater des Beschwerdeführers ihre Telefonnummer weitergegeben habe, und nicht etwa wegen allfälliger Verbindungen des Vaters und Bruders der Beschwerdeführerin zu den Basij oder zur Sepah.

E. 5.3.4.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführenden beide über die iranische Staatsangehörigkeit verfügen, aus dem Iran stammen und sich ihre Asylvorbringen ebenfalls auf den Iran beziehen, ist der Wegweisungsvollzug in ihren gemeinsamen Heimatstaat Iran zu prüfen.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft (vorhandene Schutzinfrastruktur seitens der iranischen Behörden) ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung in den Iran eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5214/2017 vom 5. November 2020 E. 7.3 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Wegweisung sei aus generellen und individuellen Gründen unzumutbar. Ihre Heimatregion werde vom Islamischen Staat nach wie vor heimgesucht und es bestehe eine hohe Wachsamkeit der Behörden. Auch ihre Wohnsituation sei unklar, da sie sich nicht zu ihren Familienmitgliedern zurücktrauten. Ferner hätte er, der Beschwerdeführer, kein Auskommen für sich und seine Familie. Die Familie könne sie zudem nicht in der ARK (gemeint ist offenbar die autonome Kurdenregion im Nordirak) unterstützen, da diese nicht über die Ressourcen verfügten.

E. 7.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass im Iran weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-383/2021 vom 15. März 2021 E. 10.3.2). Ferner verfügen die Beschwerdeführenden über einen höheren Schulabschluss und der Beschwerdeführer über mehrere Jahre Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen, weshalb davon auszugehen ist, dass er für den Lebensunterhalt seiner Familie wird sorgen können. Sodann haben beide verschiedene Familienangehörige in unterschiedlichen Städten im Heimatland (sowie im Irak). Es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr anfänglich insbesondere auf die Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers zählen können, was ihnen beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage - in E._______ oder in einer anderen iranischen Stadt - eine Hilfe sein wird. Weiter sind den Akten keine gesundheitlichen Probleme zu entnehmen, welche zur Unzumutbarkeit des Vollzugs führen könnten. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die beiden Kinder der Beschwerdeführenden nach einer kurzen Angewöhnungszeit im Iran integrieren können. Aufgrund ihres Alters (fast sieben und zwei Jahre alt) sind ihre Eltern die wichtigsten Bezugspersonen und es kann, auch wenn sich das ältere Kind nun seit bald fünf Jahren in der Schweiz aufhält, noch keine eigenständige Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse angenommen werden. Eine Rückkehr der gesamten Familie in den Iran ist demnach auch mit dem Kindeswohl vereinbar (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6377/2020 vom 9. Februar 2021 E. 8.3.4, D-1647/2018 vom 21. Dezember 2020 E. 9.3 sowie E-5214/2017 E. 7.3).

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Es ist davon auszugehen, dass der erstgeborene Sohn der Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung für den Iran erhalten wird, zumal seine Eltern beide iranische Staatsbürger sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. Februar 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-355/2019 Urteil vom 21. April 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran / Irak, B._______, geboren am (...), Iran, C._______, geboren am (...), Irak, D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 3. August 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 11. August 2016 statt. Das vorerst eingeleitete Dublin Verfahren wurde am 25. August 2016 beendet. Sodann folgten am 13. Juli 2018 die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus E._______, Iran, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Sie gehörten der Ethnie der Kurden an und seien Sunniten. Da sein Vater aus F._______, Irak, komme und die irakische Staatsangehörigkeit besitze, sei er iranischer und irakischer Staatsbürger. Er habe das (...) abgeschlossen und danach mehrere Jahre in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin gab an, sie stamme ebenfalls aus E._______. Sie gehöre der Ethnie der Perser an und sei Schiitin. Auch sie habe das (...) abgeschlossen, danach aber nicht gearbeitet. B.b Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Mann (der Beschwerdeführer) habe bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten. Ihr Vater sei jedoch gegen eine Heirat gewesen, da der Beschwerdeführer Kurde und Sunnit sei und aus dem Irak stamme. Als sie schwanger geworden sei und dies ihrer Familie mitgeteilt habe (sie sei im dritten oder vierten Schwangerschaftsmonat gewesen), sei sie von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen, bedroht und zur Abtreibung aufgefordert worden. Sie und der Beschwerdeführer hätten sich vor weiteren Übergriffen gefürchtet und deshalb am nächsten Tag entschieden, den Iran zu verlassen und nach F._______ zu ziehen. Dort hätten sie bei einem Onkel ihres Mannes wohnen können, wo auch ihr Sohn (...) zur Welt gekommen sei. Noch im Jahr (...) hätten sie sich religiös trauen lassen (im Iran respektive im Irak). Ungefähr im (...) 2015 hätten ihr Vater und ihr Bruder ihren Aufenthaltsort im Irak ausfindig gemacht, sie mit vier oder fünf Drohanrufen belästigt und aufgefordert, alleine zurück zur Familie in den Iran zu kommen. Dies habe sie in grosse Angst versetzt. Daraufhin hätten sie den Irak (...) 2015 auf illegalem Weg verlassen (alle Identitätsdokumente hätten sie im Iran resp. im Irak zurückgelassen) und seien mit gefälschten Pässen über die Türkei und weitere Länder bis in die Schweiz gereist. B.c Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe wie die Beschwerdeführerin zu Protokoll. B.d Zum Nachweis der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte sowie seine iranische Melli-Karte zu den Akten. Ferner gab er die irakische Identitätskarte des Sohnes C._______ ein. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, ihnen Asyl zu gewähren und sie als Flüchtlinge anzuerkennen; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 wurde festgehalten, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ein Kostenvorschuss erhoben. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Februar 2019 fristgerecht geleistet. F. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2019 hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an ihren Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. H. Nach der Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführenden ([...]) erfolgte am (...) die Kindesanerkennung durch den Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden (Eltern und älteres Kind) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das nach dem vorinstanzlichen Entscheid geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden seien als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu qualifizieren (Art. 7 und 3 AsylG). 4.1.1 Beide hätten an der BzP angegeben, sie hätten in E._______ religiös geheiratet. Der Beschwerdeführer habe betont, sie hätten sich von einem Imam trauen lassen, damit die Leute nicht über ihr uneheliches Kind schimpfen würden (SEM-Akten A5 S. 3, 10; A6 S. 3). An der Anhörung habe die Beschwerdeführerin jedoch erklärt, sie hätten sich erst in Kurdistan religiös trauen lassen, während der Beschwerdeführer angegeben habe, sie seien offiziell immer noch nicht verheiratet (SEM-Akten A18 F82-F85; A19 F45-51). Dies lasse erste Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen aufkommen. Ferner sei die Aussage, sie hätten im Iran unverheiratet ein Kind gezeugt, als nachgeschoben zu qualifizieren. Sodann seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden oberflächlich und unstimmig ausgefallen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum vorgebrachten Heiratsantrag sowie zu den Gesprächen mit ihrer Familie enthielten keine erlebnisorientierten Angaben oder Details (SEM-Akte A18 F51, 62, F64). Die oberflächlichen Ausführungen vermittelten nicht den Eindruck, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Heiratsantrag seien unsubstanziiert ausgefallen (SEM-Akte A19 F42). Weiter sei angesichts des geltend gemachten konservativen familiären Umfelds nicht nachvollziehbar und wirke konstruiert, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vater und ihrem Bruder eines Abends von der unehelichen Schwangerschaft erzählt haben wolle. In Bezug auf die Reaktion ihrer Familie habe sie zudem nur oberflächlich erwähnt, ihr Vater und Bruder hätten sie an den Haaren gezogen und an die Wand geschlagen, sie sei am ganzen Körper blau gewesen (SEM-Akte A18 F51). Auch sei sie trotz Nachfrage nicht in der Lage gewesen, die Situation nach dem angeblichen Gewaltausbruch differenziert zu beschreiben. Sie habe lediglich angegeben, ihr Vater habe ihrer Mutter gesagt, sie müsse das Kind abtreiben. Am nächsten Tag habe sie ihren Mann angerufen und sie seien gemeinsam in den Irak geflohen (SEM-Akte A18 F80). Weiter habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe die Schwangerschaft verstecken müssen. Auch dies habe sie nicht erlebnisorientiert beschreiben können (SEM-Akte A18 F73). Ihre angegebenen Beschwerden (Schwindel, Übelkeit und Geruchssensibilität) könnten zudem auch auf andere Ursachen als eine Schwangerschaft zurückgeführt werden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie diese Symptome in besonderem Masse habe verstecken müssen. Diese Unstimmigkeit - das Verstecken, obwohl es (noch) nichts zu verstecken gegeben habe - vermittle den Eindruck, dass sie mit dem Bild einer Stresssituation ihrem konstruierten Vorbringen Nachdruck verleihen wolle. Insgesamt gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 4.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer erklärt, für ihn als Kurde und Iraker sei es schwierig gewesen, im Iran ein Leben aufzubauen oder zum Beispiel Arbeit zu finden, obwohl er dort geboren worden sei (SEM-Akte A19 F36). Schikanen und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche erlangten in ihrer Intensität jedoch keine Asylrelevanz. Zudem lebe seine Familie nach wie vor im Iran, woraus zu schliessen sei, er und seine Familie hätten sich im Iran aufgrund ihrer irakischen Herkunft nicht in einer Situation befunden, die eine Zwangssituation im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. 4.1.3 Nach dem Gesagten drohe den Beschwerdeführenden weder im Iran noch im Irak eine asylrelevante Verfolgung. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführenden zunächst geltend, es lägen Verletzungen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe ihre Aussagen kaum zur Kenntnis genommen und an mehreren Stellen ungenügend begründet, weshalb sie angeblich detailarm und nicht erlebnisorientiert berichtet hätten. Damit sei eine Argumentation kaum möglich. Weiter sei die erwähnte Möglichkeit der Auslieferung durch die irakischen an die iranischen Behörden nicht gewürdigt worden (SEM-Akte A18 [recte: A19] F42 S. 9), obwohl dies für die Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung relevant sei. 4.2.2 Sodann habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen im Wesentlichen eine sprachliche Kritik, die schwer objektivierbar sei, vorgenommen. Mit der subjektiven Einschätzung, sie hätten zu vage Aussagen gemacht, liege die Vorinstanz falsch. Bezüglich ihrer Hochzeit liege ein sprachliches Missverständnis vor. Es sei zutreffend, dass eine religiöse Heirat bestehe, welche in Kurdistan stattgefunden habe. Zudem habe er, der Beschwerdeführer, gesagt, sie hätten nicht offiziell geheiratet, womit er habe sagen wollen, sie hätten sich nicht zivil trauen lassen. Eine Hochzeit im Iran sei wegen fehlender Dokumente nicht möglich gewesen. Das Vorbringen, im Iran unverheiratet ein Kind gezeugt zu haben, sei nicht nachgeschoben. Weiter habe sie, die Beschwerdeführerin, detailliert und ausführlich über die Diskussionen mit ihrer Familie Auskunft gegeben (SEM-Akte A18 F62 ff.). Zudem seien ihr keine vertiefenden Fragen gestellt worden. Sodann sei die Unterstellung, sie hätte ihrer Familie kaum von der unehelichen Schwangerschaft erzählt, rein spekulativ. Das verkenne den kulturellen Druck und die patriarchalischen Familienstrukturen im Iran. Auch über die Reaktion ihres Vaters und Bruders habe sie sich - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - konzis, differenziert und nachvollziehbar geäussert, trotz der traumatisierenden Umstände. Ferner habe sie erklärt, immer noch Schmerzen von dem Übergriff zu haben und deswegen in Behandlung zu sein (SEM-Akte A18 F51). Hinzu komme, dass sich Betroffene oft nur lückenhaft und widersprüchlich an traumatische Ereignisse erinnern würden, was sich unter anderem auf die Logik und Vollständigkeit von Schilderungen auswirken könne. Weiter könne es bei Befragungen von kulturfremden Menschen zu Missverständnissen und Unsicherheiten kommen. Sodann sei er, der Beschwerdeführer, von Scham- und Schuldgefühlen geplagt, was ihn in seinem Aussageverhalten beeinträchtigt habe. Diese Punkte seien von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Auch der Hinweis der Vorinstanz, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hätten verschiedene Ursachen haben können, sei wohl wahr, aber ohne Erkenntniswert. Wichtiger sei, wie eine Familie solche Umstände werte, wobei eine Schwangerschaft die offensichtlich naheliegendste Option sei. Aus den genannten Gründen sei ihnen Asyl zu gewähren und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. 5. 5.1 Zunächst ist auf die erhobene formelle Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. 5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einige Stellen aus den Protokollen genannt (vgl. oben E. 4.1.1), aus denen oberflächliche Schilderungen hervorgehen würden. Auch wurden die Aussagen der Beschwerdeführenden insgesamt erfasst, gewürdigt und als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant eingestuft. Dabei musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen einlässlich auseinandersetzen. Vielmehr muss die Entscheidbegründung insgesamt die Überlegungen der Vorinstanz in einer Art und Weise aufzeigen, die eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen. Dies ist vorliegend der Fall (vgl. die 12-seitige Beschwerdeschrift). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Argumentation gegen die angefochtene Verfügung nicht möglich gewesen sein soll. Da die Vorinstanz zum Schluss kam, dass ein Wegweisungsvollzug in den Iran und in den Irak zumutbar sei, erübrigte es sich von ihrem Standpunkt aus, auf eine mögliche Auslieferung einzugehen. Insgesamt ist somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. 5.2 Weiter ist in der Sache selber zu prüfen, ob die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführeden richtigerweise als unglaubhaft beurteilt hat. 5.2.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Eine solche ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid neben der Auflistung von Widersprüchen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden oberflächlich und nicht erlebnisorientiert ausgefallen seien. Diese Auffassung teilt das Gericht hinsichtlich der dargelegten Lebensumstände und der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen nicht. 5.2.3 Zwar vermochten die Beschwerdeführenden unter anderem den Widerspruch bezüglich des Ortes ihrer religiösen Heirat (in E._______ beziehungsweise im Irak, SEM-Akten A5 S. 3, A6 S. 3, A18 F82 ff., A19 F45 ff.) nicht auszuräumen. Auch ist nicht verständlich, weshalb sie nicht genauer haben angeben können, wann sie in den Irak ausgereist seien (SEM-Akten A6 S. 7; A19 F65 f.). Sodann konnte die Beschwerdeführerin die behaupteten Beziehungen ihres Vaters zu den Basij und ihres Bruders zur Sepah nur sehr oberflächlich und vage darlegen und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers stimmen nicht gänzlich mit ihren Aussagen überein (SEM-Akten A18 F10 ff., 23 ff.; A19 F42). 5.2.4 Die Beschwerdeführenden haben aber ausführlich und detailliert beschreiben können, weshalb sie ihr gemeinsames Heimatland verlassen hätten. Schon an der BzP hat die Beschwerdeführerin konkret und realitätsnah geschildert, wie sie versucht habe, ihren Vater dazu zu bringen, ihren Mann zu akzeptieren, und wie ihr Vater und Bruder auf ihre Schwangerschaft reagiert hätten. Auch ihre Erschütterung nach dem ersten Anruf des Bruders, nachdem sie den Iran verlassen hätten, vermochte sie anschaulich zu beschreiben. Sie nennt persönliche Empfindungen, indem sie unter anderem darlegt, dass sie jedes Mal, wenn die Kinder des Onkels an der Tür geklingelt hätten, erschrocken sei, aus Angst, ihr Bruder könnte gekommen sein, um sie mitzunehmen. Sodann hätten beide während der Erzählungen wiederholt geweint (SEM-Akten A5 S. 10, A6 S. 10, A18 S. 2, F19, A19 F42, 63, 81). Weiter stellt die Beschwerdeführerin an der Anhörung detailliert dar, wie ihr Vater und ihr jüngerer Bruder dominierende Rollen in der Familie eingenommen hätten. Der Vater habe alle ihre Dokumente bei sich gehabt. Seine Töchter hätten kaum Freiheiten gehabt und seine Kleidervorschriften einhalten müssen. Am schlimmsten sei es aber ihrer Mutter ergangen. Ihr Vater habe die Mutter nach jeder Geburt eines Mädchens mit einem Stromkabel geschlagen. Ihre Schwestern hätten Männer heiraten müssen, die der Vater ausgesucht habe (SEM-Akte A18 F6 f., 19, 51, 65). Sie habe nach dem Schulabschluss nicht arbeiten dürfen, sondern an Kursen in Moscheen teilnehmen müssen (SEM-Akte A18 F34). Sodann legt die Beschwerdeführerin übereinstimmend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers dar, wie seine Familie versucht habe, um ihre Hand anzuhalten, wie ihr Vater seine Familie noch vor der Türe abgewiesen habe, was ihr sehr peinlich gewesen sei, und er ihr gedroht habe, sie nicht am Leben zu lassen, sollte sie seine Ehre beschmutzen. Ferner erklärt sie anschaulich, wie sie und ihr Mann trotz der Ablehnung ihres Vaters versucht hätten, sich mit Hilfe ihrer Schwester weiterhin zu treffen (SEM-Akte A18 F51, 67). Auch die Schilderungen ihrer Empfindungen, als sie vom Bruder und Vater aufgrund der Schwangerschaft geschlagen worden sei, und ihrer Angst, weil ihr Vater eine Abtreibung verlangt habe, sind - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - erlebnisnah ausgefallen. Sodann nennt sie eigenständig Details, wie, dass ihr aufgrund der Schwangerschaft oft übel gewesen sei und es zuhause immer nach Essen gerochen habe, zum Ort, an dem sie in den Bus in Richtung irakische Grenze eingestiegen seien, oder wie sie über Schlammwege in den Irak gelangt seien (SEM-Akte A18 F51 f., 73, 81). Auch erklärt sie, weshalb sie befürchtet hätten, ihr Vater hätte sie im Iran leicht finden können (SEM-Akte A18 F91 f., 95). In der Beschwerde wird schliesslich zutreffend angeführt, dass die Symptome, die die Beschwerdeführerin verspürt habe (Übelkeit, Geruchssensibilität und Schwindel) am ehesten auf eine Schwangerschaft zurückgeführt worden wären und sie diese deshalb habe verstecken müssen. Der Beschwerdeführer hat wiederholt und detailliert Gespräche mit seiner Frau in direkter Rede wiedergegeben. Sodann hat auch er die familiäre Situation der Beschwerdeführerin anschaulich beschrieben, oder wie sie sich trotz der ihnen drohenden Gefahr mit Hilfe einer Schwester der Beschwerdeführerin weiterhin getroffen hätten. Auch hat er erlebnisnah geschildert, dass sie, als sie die Schwangerschaft bemerkt hätten, grossen Stress und Angst gehabt hätten, und wie er von der Reaktion ihrer Familie auf die Schwangerschaft gehört habe. Weiter vermochte er schlüssig darzulegen, wie er, nachdem er von seinem Vater erfahren habe, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort kenne, bei seinem Onkel Rat gesucht habe (u.a. SEM-Akte A19 F42). Auch hat er aufgezeigt, warum sein Vater die Telefonnummer der Beschwerdeführerin herausgegeben habe oder wie ihnen die Geburt im Spital verweigert worden sei (SEM-Akte A19 F70 f., 45). Sodann vermochte er detailliert und erlebnisnah zu schildern, weshalb sich insbesondere die Beschwerdeführerin auch im Irak noch von ihrer Familie bedroht gefühlt habe (SEM-Akte A19 F75 ff.). 5.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Gericht die vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführenden im Wesentlichen als glaubhaft erachtet. 5.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen und als asylrelevant zu bezeichnen sind. 5.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Als adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Ein Schutzbedürfnis besteht, wenn die vorhandene Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2 m.w.H.). Hinsichtlich des Verfolgungsmotivs ist im vorliegenden Fall Folgendes anzumerken: Die fünf Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen Merkmalen, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv erfordert also, dass eine glaubhaft gemachte Verfolgung darauf abzielt, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken. Ein Motiv ist gegeben, wenn auch das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgung in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn weibliche Opfer von namentlich Entführung zwecks Heirat oder Vergewaltigung nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem männliche Opfer privater Gewalt rechnen können (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f., 8.8.1 und Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2). Mit anderen Worten ist eine schwerwiegende geschlechtsspezifische Diskriminierung oder Gewalt durch Dritte asylrechtlich von Relevanz, wenn diese mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen Verständnisses über die Rollenzuteilung der Frau darstellen. Demgegenüber ist eine geschlechtsspezifische Verfolgung asylrechtlich nicht relevant, wenn die betroffene Frau Schutz in ihrem Heimatland finden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1.1 m.w.H.). 5.3.2 Wie oben dargelegt, macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater habe eine Heirat mit dem Beschwerdeführer abgelehnt, obwohl sie wiederholt um sein Einverständnis gebeten habe. Er habe sie aufgrund ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer unter anderem geschlagen, zu einer Abtreibung gedrängt und mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer gibt an, insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin schwanger geworden sei, habe auch er Konsequenzen seitens ihrer Familie befürchtet. Mithin legen die Beschwerdeführenden eine Verfolgung durch Privatpersonen dar. 5.3.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass weder Nachteile von bestimmter Intensität, welche er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten müsste, noch ein Verfolgungsmotiv aufgezeigt worden sind. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern er persönlich eine Verfolgung befürchtet habe respektive was ihm konkret hätte drohen können. Ferner handelt es sich bei der ihm möglicherweise drohenden Gefahr seitens der Familie der Beschwerdeführerin gemäss seinen Angaben um eine blosse Befürchtung. Entsprechend ist auf ihn bezogen keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken. 5.3.4 Indem die Beschwerdeführerin insbesondere angibt, ihr Vater habe ihr die Beziehung zum Beschwerdeführer untersagt und ihr aufgrund dessen unter anderem mit dem Tod gedroht, macht sie gezielte und ernsthafte Nachteile - respektive die Furcht vor solchen - geltend (Art. 3 Abs. 2 AsylG), die ihr durch einen privaten Akteur gedroht hätten. 5.3.4.1 Fraglich ist zunächst, ob sie diese Nachteile begründeterweise und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Trotz der glaubhaft dargelegten Rolle ihres Vaters in der Familie habe die Beschwerdeführerin mehrmals mit ihrem Vater über die Heirat mit dem Beschwerdeführer gesprochen und ihm auch von der Schwangerschaft berichtet (SEM-Akte A18 F51). Als ihr Vater ihr andere Männer zur Heirat vorgeschlagen habe, habe sie dies abgelehnt und ihm gesagt, sie habe ihre Entscheidung bereits getroffen (SEM-Akte A18 F74). Trotz der Ablehnung ihres Vaters habe sie mit Hilfe ihrer Schwestern heimlich weitere Treffen mit dem Beschwerdeführer organisiert. Dies deutet zumindest darauf hin, dass ein Dialog zwischen Vater und Tochter möglich gewesen ist und sie ihre eigenen Interessen geltend gemacht hat. Hinzu kommt, dass ein Teil ihrer Familie (Mutter, Schwestern sowie ein Bruder) und die Familie des Beschwerdeführers ihre Beziehung unterstützt und sie noch vor der Geburt ihres ersten Kindes religiös geheiratet hätten. Die Beschwerdeführerin erklärt weiter, nachdem sie ungefähr ein Jahr im Irak wohnhaft gewesen seien, habe ihr Bruder sie telefonisch aufgefordert, alleine zur Familie in den Iran zurückzukehren. Obwohl ihr Vater und Bruder Kenntnis von ihrem dortigen Aufenthalt gehabt hätten, ist gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak (mehrere Monate nach den Anrufen des Bruders) nichts weiter vorgefallen. 5.3.4.2 Sodann deuten die dargelegten Handlungen ihres Vaters auf eine Unterdrückung der Beschwerdeführerin als Frau hin. Allerdings sind die iranischen Behörden nach Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen und es ist mit Polizei und Justizsystem eine funktionierende Schutzinfrastruktur vorhanden (vgl. u.a. Urteil E-3673/2018 E. 6.3.2). Verbrechen mit Ehr-Bezug oder Ehrenmorde kommen im Iran zwar vor, dies aber vorwiegend in ländlichen und durch Stammesstrukturen geprägten Gegenden, wo die Behörden unter Umständen nicht in solche Fälle eingreifen und diese von der Familie und Gemeinde geschützt werden, wo es an einer angemessenen staatlichen Infrastruktur für die Betroffenen oder an Fluchtmöglichkeiten fehlt, sowie in Familien mit tiefem Bildungsstandard (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report Iran, 14.04.2020, , abgerufen am 24. März 2021). Zwar müssen betroffene Frauen selbst um behördliche Unterstützung ersuchen und der Zugang zu staatlichem Schutz für Frauen, die gegen den Willen ihrer Familie geheiratet haben, kann unter Umständen erschwert sein (Danish Refugee Council [DRC] / Danish Immigration Service [DIS], Iran: Relations outside of marriage in Iran and marriages without the acceptance of the family, 02.2018, ; Landinfo, Iran: Honour killings, 22.05.2009, , abgerufen am 24. März 2021). Es kann aber nicht gesagt werden, die iranischen Behörden seien betroffenen Frauen gegenüber generell nicht schutzfähig und -willig (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 5.1, 6.1; E-1796/2020 vom 27. Mai 2020 E. 6.1; D-3834/2014 vom 27. November 2014 E. 7.2). Zudem sind auch Schutzinfrastrukturen für Opfer von Gewalt im Kontext von Handlungen, die als ehrverletzend wahrgenommen werden, insbesondere in den iranischen Städten vorhanden (vgl. Bericht des SEM «Focus Iran, Häusliche Gewalt» vom 27. Februar 2019, S. 32 ff.; Urteil des BVGer E-1304/2018 vom 26. April 2018 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben nie um staatlichen Schutz ersucht respektive sich nicht an die zuständigen Behörden gewandt, als sie bedroht und ihr die Heirat verweigert worden sei. Auch als sie zu einer Abtreibung - eine illegale Handlung im Iran - aufgefordert worden sei, habe sie keine behördliche Unterstützung beansprucht oder sich um Schutzmöglichkeiten - die in Städten durchaus vorhanden sind - bemüht. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin den Behörden von vornherein gar keine Möglichkeit gegeben, allfälligen Schutzpflichten nachzukommen. Beim Argument, die iranischen Behörden hätten sie mutmasslich nicht unterstützt, handelt es sich mithin um eine blosse Vermutung. Die Beschwerdeführerin stammt aus einer grösseren iranischen Stadt, ist gebildet und mit dem Rückhalt insbesondere der Familie des Beschwerdeführers nicht auf sich alleine gestellt. Vorliegend sind keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich (und wurden auch nicht geltend gemacht), dass die iranischen Behörden ihr gegenüber nicht schutzfähig oder schutzwillig gewesen wären, oder sie keine Möglichkeit gehabt hätte, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dass ein Polizist nach ihrem Weggang aus dem Iran geholfen habe, beim Vater des Beschwerdeführers ihre Telefonnummer zu erhalten, vermag daran nichts zu ändern, zumal dieser Vorfall erst nach ihrer Ausreise stattgefunden habe und damit nichts über eine mögliche Haltung der örtlichen Polizei ihr gegenüber auszusagen vermag. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführenden auch in einer anderen iranischen Stadt hätten niederlassen und dort an die Behörden hätten wenden können. Ob die Familie der Beschwerdeführerin sie hätte ausfindig machen können, ist zu bezweifeln, zumal sie im Irak auch nur deshalb gefunden worden seien, weil der Vater des Beschwerdeführers ihre Telefonnummer weitergegeben habe, und nicht etwa wegen allfälliger Verbindungen des Vaters und Bruders der Beschwerdeführerin zu den Basij oder zur Sepah. 5.3.4.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. 5.4 Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführenden beide über die iranische Staatsangehörigkeit verfügen, aus dem Iran stammen und sich ihre Asylvorbringen ebenfalls auf den Iran beziehen, ist der Wegweisungsvollzug in ihren gemeinsamen Heimatstaat Iran zu prüfen. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft (vorhandene Schutzinfrastruktur seitens der iranischen Behörden) ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung in den Iran eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5214/2017 vom 5. November 2020 E. 7.3 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Wegweisung sei aus generellen und individuellen Gründen unzumutbar. Ihre Heimatregion werde vom Islamischen Staat nach wie vor heimgesucht und es bestehe eine hohe Wachsamkeit der Behörden. Auch ihre Wohnsituation sei unklar, da sie sich nicht zu ihren Familienmitgliedern zurücktrauten. Ferner hätte er, der Beschwerdeführer, kein Auskommen für sich und seine Familie. Die Familie könne sie zudem nicht in der ARK (gemeint ist offenbar die autonome Kurdenregion im Nordirak) unterstützen, da diese nicht über die Ressourcen verfügten. 7.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass im Iran weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-383/2021 vom 15. März 2021 E. 10.3.2). Ferner verfügen die Beschwerdeführenden über einen höheren Schulabschluss und der Beschwerdeführer über mehrere Jahre Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen, weshalb davon auszugehen ist, dass er für den Lebensunterhalt seiner Familie wird sorgen können. Sodann haben beide verschiedene Familienangehörige in unterschiedlichen Städten im Heimatland (sowie im Irak). Es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr anfänglich insbesondere auf die Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers zählen können, was ihnen beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage - in E._______ oder in einer anderen iranischen Stadt - eine Hilfe sein wird. Weiter sind den Akten keine gesundheitlichen Probleme zu entnehmen, welche zur Unzumutbarkeit des Vollzugs führen könnten. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die beiden Kinder der Beschwerdeführenden nach einer kurzen Angewöhnungszeit im Iran integrieren können. Aufgrund ihres Alters (fast sieben und zwei Jahre alt) sind ihre Eltern die wichtigsten Bezugspersonen und es kann, auch wenn sich das ältere Kind nun seit bald fünf Jahren in der Schweiz aufhält, noch keine eigenständige Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse angenommen werden. Eine Rückkehr der gesamten Familie in den Iran ist demnach auch mit dem Kindeswohl vereinbar (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6377/2020 vom 9. Februar 2021 E. 8.3.4, D-1647/2018 vom 21. Dezember 2020 E. 9.3 sowie E-5214/2017 E. 7.3). 7.4.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Es ist davon auszugehen, dass der erstgeborene Sohn der Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung für den Iran erhalten wird, zumal seine Eltern beide iranische Staatsbürger sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. Februar 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter