Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Februar 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 24. Februar 2016 und der Anhörung vom 8. Februar 2017 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Kurdin und stamme aus B._______, wo sie stets mit ihren Eltern und (...) beziehungsweise (...) Geschwistern gelebt habe, beziehungsweise die letzte Zeit habe sie alleine beziehungsweise mit einzelnen Geschwistern in einer separaten Wohnung gelebt. Ihr Vater sei (...) gestorben und ihre Mutter habe dann wieder geheiratet. Sie habe die Matura gemacht, etwa drei Jahre später einen einjährigen Vorbereitungskurs für die Universität besucht und in der Folge bis wenige Tage vor der Ausreise während rund zehn Jahren als ausgebildete, gutverdienende (...) gearbeitet; mit dem Lohn habe sie auch ihre Geschwister unterstützt. Ihr ältester Onkel mütterlicherseits habe stets die Macht über ihre Familie ausgeübt. Ihre Geschwister seien bereits zwangsverheiratet worden und nun habe der Onkel auch sie mit dessen bereits verheiratetem Sohn verheiraten wollen, zumal ihre Lebensweise als immer noch alleinstehende, unkurdisch auftretende Frau nicht seinen Werten entsprochen habe und sie als Schande für die Familie betrachtet worden sei. Für dieses Ansinnen habe der Onkel insbesondere auch ihren Bruder C._______ auf seine Seite gebracht und diesen angestiftet, sie wegen ihrer Weigerungshaltung zu verprügeln. Nach diesem Vorfall im Jahre 2014 beziehungsweise 2015 habe sie die Polizei eingeschaltet. Diese habe ihr aber keinen ernsthaften Schutz geboten, beziehungsweise die Polizei habe zwar C._______ vorgeladen, aber sie (Beschwerdeführerin) habe die Anzeige nach einigen Tagen und unmissverständlichen Drohungen der Männer ihrer Familie wieder zurückgezogen. Auch ihr Onkel habe sie einmal bei einem Besuch zuhause geschlagen, beziehungsweise er sei nie zu Besuch bei ihr gewesen. Ihr Bruder habe sich eines Tages im Sommer 2015 für sein Verhalten entschuldigen wollen, doch sei das Vorhaben wieder in einen Streit ausgeartet und seither habe sie ihren Bruder nicht mehr gesehen. Angesichts dieser Zerwürfnisse und des Verheiratungsdrucks habe sie sich zur Ausreise entschlossen, zumal sie für ein Leben in einer anderen Stadt nicht genügend Geld und Ausbildung gehabt habe. Auf dem Luftweg sei sie am (...) Dezember 2015 im Besitze ihres Reisepasses legal von D._______ nach E._______ und von dort via diverse weitere Länder mit Hilfe eines Schleppers am 15. Februar 2016 illegal in die Schweiz gelangt. Einer ihrer Onkel mütterlicherseits sei übrigens (...) vor ihrer Ausreise getötet worden, aber aus nicht mit ihr in Zusammenhang stehenden Gründen. Andere Probleme mit Behörden oder Privatpersonen habe sie keine gehabt und sie sei nie politisch tätig gewesen. Mit ihrer Familie stehe sie nach wie vor telefonisch in Kontakt. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie ihre Tötung durch die in ihrer Ehre verletzten Verwandten. Gesundheitlich gehe es ihr gut, beziehungsweise sie habe - vermutlich aufgrund ihrer strengen Arbeit im Iran - manchmal muskuläre (...)schmerzen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Shenasnameh zu den Akten. Ihren Reisepass habe ihr der Schlepper in der Türkei abgenommen. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 - eröffnet am 29. Februar 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 1. April 2020 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2020 bestätigte er diese Feststellung. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 22. April 2020 auf. Dieser wurde am 18. April 2020 geleistet. E. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingaben vom 29. April und 1. Mai 2020 Beschwerdeergänzungen ein. In ersterer ersucht sie um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. April 2020 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung mit Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes, da die erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt sei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. So seien zwischen den Aussagen in der BzP und der Anhörung markante Widersprüche aufgetreten, die eine genaue Vorstellung der Abläufe rund um eine anstehende Zwangsverheiratung und der Auseinandersetzungen mit ihrem Bruder C._______ verhinderten (insb. betreffend die angebliche Anstiftung von C._______ durch den Onkel zur Gewalt gegen die Beschwerdeführerin, Wohnverhältnisse und insb. Mitbewohnerschaft von C._______ in der fraglichen Zeit, Zeitpunkt und Umstände der Kenntnisnahme von der beabsichtigten Verheiratung, Besuch und Gewaltanwendung des Onkels bei ihr zuhause). Weitere Widersprüche seien im Zusammenhang mit der Anzeige bei der Polizei zu erkennen (so betr. Vorladung von C._______ und Schutzverweigerung durch die Polizei). Diese und weitere Widersprüche habe sie auf Vorhalt nicht plausibel zu erklären vermocht; vielmehr sei es dabei zu weiteren Unstimmigkeiten gekommen. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es erübrige sich, weitere Unglaubhaftigkeitselemente zu erörtern und die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Iran sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Er sei ebenso zumutbar, da weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe dagegen sprächen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich zwar um eine alleinstehende Frau, die aber einen Maturaabschluss und rund zehn Jahre Berufserfahrung als zudem gutverdienende (...) aufweise. Weiter verfüge sie in B._______ insbesondere über Geschwister und ihre Mutter, zu denen sie auch aus der Schweiz Kontakt halte. Mit ihren (erst in der Anhörung erwähnten) (...)schmerzen wisse sie zudem mittels Schonung und Training umzugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde und den beiden Ergänzungseingaben bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen. Allerdings habe sie zum einen aus Angst vor einer Rückschaffung in den Iran ihre tatsächlichen gesundheitlichen Beschwerden insbesondere psychischer Art bislang verschwiegen und könne nunmehr verschiedene ärztliche Berichte (der F._______ vom [...] Februar 2018, eines allgemeinmedizinischen Arztes vom [...]. März 2020 sowie einer [...]praxis vom [...] April 2020) hierzu vorlegen; zum andern habe sie ihre Erwerbstätigkeit in der Heimat besser dargestellt als sie tatsächlich gewesen sei, um die Annahme wirtschaftlicher Ausreisemotive fernzuhalten. Sodann macht sie auf ihre schon in der Heimat bestandenen Konzentrationsschwächen, ihren noch von der Reise herrührenden Erschöpfungszustand in BzP und die unangenehme Situation in der lang dauernden und verhörsähnlich angelegten Anhörung aufmerksam, während der sie weder in die Befragerin noch in die Übersetzerin jemals habe Vertrauen fassen können. Diese letzteren Eindrücke deckten sich mit jenen der Hilfswerksvertreterin (HWV) und könnten deren (internem) Bericht vom (...) Februar 2017 entnommen werden, den sie inzwischen habe beschaffen können. Die HWV erachte gemäss dem Bericht ihre Vorbringen zudem als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich bedeutsam. Als Belege für ihre Verfolgungsvorbringen habe sie ferner via ihre Schwester verschiedene Beweismittel in Kopie beschaffen können, so insbesondere zwei E-Mails ihres Schwagers, die Anzeige gegen ihren Bruder C._______, eine diesen betreffende Vorladung (bzw. Haftbefehl bzw. Durchsuchungserlaubnis), eine gerichtliche Anweisung zur gütlichen Einigung, eine Vorladung zur Bestätigung ihrer Anzeige (mit darauf vermerktem Rückzug) und ihre gerichtliche Zuweisung an die Gerichtsmedizin zur Untersuchung. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin Fehler und Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung des SEM, so betreffend das Maturajahr ([...] bzw. [...] statt [...]) und das Jahr des Vorbereitungskurses ([...] bzw. [...]). Sodann stellt sie klar, dass sie über ein Jahr bis zur Ausreise alleine gelebt habe, da die eine Schwester infolge Heirat alsbald ausgezogen sei und der Bruder C._______ nie richtig bei ihr gewohnt habe; zu jener Zeit sei der Onkel nicht zur ihr nach Hause gekommen, um sie zu schlagen. Auch hinsichtlich der Finanzierung ihrer Reise nimmt sie Klarstellungen hinsichtlich des Betrags und der Herkunft des Geldes vor. Aus dem sich nach diesen Bereinigungen und Klarstellungen ergebenden Sachverhalt erhelle ihre subjektiv und objektiv begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen und vor einem unerträglichen psychischen Druck im Iran, wobei unklar bleiben müsse, wie weit die Suche der Behörden nach ihr gehe. Die Unglaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM sei schon angesichts der zahlreichen, bloss «aus Kostengründen» in der Beschwerdeschrift nicht näher aufgelisteten Realkennzeichen und den Ausführungen im Bericht der HWV nicht haltbar; die Vorinstanz sei hier nicht auf der Höhe ihrer Aufgabe. Insbesondere sei es unter dem Aspekt der Verfahrensfairness und angesichts der mit EMARK 1993 Nr. 3 begründeten Praxis (beschränkte Verwertbarkeit der Aussagen der Erstbefragung) auch nicht statthaft, Aussagen in der BzP gegen solche in der Anhörung auszuspielen und das Haar in der Suppe zu suchen. Viele Ungereimtheiten seien weiter vermeintlicher Art, in keiner Weise wesentlich oder auf die erwähnten Konzentrationsstörungen und ihre Verwirrtheit bei Daten- und Zahlenangaben zurückzuführen. Ihre Aussagen seien durchaus substanziiert, schlüssig, plausibel, erlebnisecht, und sie sei persönlich glaubwürdig. Die nun vorlegbaren Beweisdokumente widerlegten denn auch die angeblichen Widersprüche. Der angefochtene Entscheid sei ein Akt reiner Willkür und rechtfertige insbesondere deshalb eine Kassation, weil das SEM die Asylrelevanzprüfung gar nicht vorgenommen habe und ihr dadurch eine Instanz verloren gehe. Aufgrund ihrer dargelegten Verfolgungslage habe sie Anspruch auf Asyl. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzumutbar beziehungsweise er sei im Lichte der geschlossenen Grenzen auch unzulässig und unmöglich. Nebst den bereits erwähnten gab die Beschwerdeführerin als Beweismittel Kopien ihres Reisepasses, ihres Maturadiploms, des Todesscheins ihres Vaters, des Zeugnisses des Vorbereitungskurses für die Universität sowie eine Arbeitsbestätigung eines (...) und Übersetzungen der vorgelegten fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten.
E. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2020 begründete der Instruktionsrichter die erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zitat auszugsweise), «dass das SEM den Sachverhalt im Wesentlichen vollständig und richtig festgestellt haben dürfte und die angeblich zahlreichen Fehler und Ungenauigkeiten des SEM in der Sachverhaltszusammenfassung sich nicht auf die Akten abstützen lassen, sondern nachträgliche Anpassungen in zudem mehrheitlich unwesentlichen Punkten darstellen, (...), dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal der Beschwerdeinhalt nicht wesentlich über blosse Bekräftigungen, Gegenbehauptungen und Schutzbehauptungen hinausgeht (unangenehme Befragungssituation, Konzentrationsprobleme, Umrechnungsfehler, Verwirrtheit bzgl. Daten und Jahreszahlen, pauschaler Verweis auf Realkennzeichen, Verschweigen gesundheitlicher Beschwerden), und die Erwägungen des SEM in der Beschwerde nur partiell beanstandet werden, dass zentrales Element der Beschwerdeargumentation der (interne) Bericht der Hilfswerksvertretung darstellt, dass die Hilfswerksvertretung jedoch nicht Partei oder deren mandatierte Rechtsvertretung und schon gar nicht die erstinstanzlich über das Asylgesuch entscheidende Behörde ist, sondern hauptsächlich Beobachtungsfunktion hat, weshalb die recht pauschal gehaltene Verweisung auf diesen internen Bericht für das Bundesverwaltungsgericht nur von gänzlich untergeordneter Bedeutung und Relevanz ist, (...), dass weiter die in der Beschwerde gerügte Unterlassung einer Asylrelevanzprüfung durch das SEM und der damit angeblich verbundene Instanzenverlust für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, dass dennoch festzuhalten ist, dass die Asylvorbringen selbst bei Unterstellung ihrer Wahrheitskonformität den gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit kaum genügen dürften, da die behauptete Verfolgungslage durch Handlungen von Privatpersonen begründet wäre, eine staatliche Zurechenbarkeit oder eine kategorische Schutzunwilligkeit des iranischen Staates weder ersichtlich ist noch nachvollziehbar erscheint, und zudem vorliegend ohnehin vom Bestehen zumutbarer innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten auszugehen wäre, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet haben dürfte,dass in letzterem Zusammenhang insbesondere die vorinstanzliche Einschätzung zu stützen ist, wonach keine zureichenden individuellen Vollzugshindernisse - auch nicht gesundheitlicher Art - auszumachen sind und daran auch die vorgelegten ärztlichen Berichte kaum etwas ändern dürften,dass mit der Beschwerde Kopien fremdsprachiger Beweismittel in teilweise augenfällig mangelhafter Qualität vorgelegt werden (Beilagen 11-18)».
E. 6.1 Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. Die Ausführungen auf Beschwerdestufe führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann hierzu vorab auf die oben (in E. 5.3) zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2020 verwiesen werden. An diesen ist vollumfänglich festzuhalten. Die in der Ergänzungseingabe vom 29. April 2020 beantragte Wiedererwägung der instruktionsrichterlich gewonnenen Aussichtslosigkeitserkenntnis bleibt denn auch substanziell unbegründet. Die darin einzig verwertbare Beanstandung, wonach das Subeventualbegehren (betr. Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges) gar nicht berücksichtigt worden sei, entbehrt angesichts der in E. 5.3 oben zitierten - wenngleich summarischen - Erwägungen jeglicher Grundlage. Das Gericht gelangt angesichts des Anhörungsprotokolls zur Überzeugung, dass diese Anhörung durchaus korrekt verlief und keinesfalls verhörsähnlichen Charakter aufwies, zumal auch die HWV nichts solches auf dem Beiblatt vermerkte. Der Sachverhalt geht aus den Protokollen als genügend abgeklärt hervor und die Nachschübe auf Beschwerdestufe sind einzig insoweit in der Sache - nicht aber im Zeitpunkt des Vorbringens - zu akzeptieren, als sich die Beschwerdeführerin psychiatrisch behandeln liess. Aus den Unterlagen und Akten ist indessen unschwer erkennbar, dass die Ursachen weniger mit den angeblichen Verfolgungserlebnissen im Heimatland als vielmehr mit der Ungewissheit betreffend den Asylverfahrensausgang, der unbefriedigend empfundenen Situation in ihrer Unterkunft sowie mit einer Überforderung am Praktikumsplatz und den ungewissen Zukunftsperspektiven in Zusammenhang stehen; im Hinblick auf eine Aufarbeitung von Erlebnissen in der Heimat zeigt sie sich gar weitgehend resistent. Auch die nachträglichen Anpassungen von Jahreszahlen dienen nicht der Gewinnung von mehr Klarheit in Biografie und Ereignisablauf, sondern bestätigen die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen eine genaue Vorstellung der Abläufe insbesondere rund um eine anstehende Zwangsverheiratung und der Auseinandersetzungen mit ihrem Bruder C._______ verhindere. Fehler und Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung können dem SEM dabei nicht vorgeworfen werden. Auffallend ist auch, wie sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe auf bestimmte Versionen von sich wiedersprechenden Sachverhaltsteilen festlegt und diese je nach Inhalt von nachträglich vorgelegten Beweismitteln anpasst, ohne hierfür zureichende und plausible Erklärungen abgeben zu können. Klarzustellen ist sodann, dass der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Grundsatzentscheid EMARK 1993 Nr. 3 in keiner Weise verbietet, widersprüchliche Aussagen zwischen Erstbefragung und Anhörung als Unglaubhaftigkeitselemente zu verwerten, solange klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden. Diese Bedingungen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung durchaus beachtet. Zudem hat die Beschwerdeführerin die nunmehr als angeblich falsch protokolliert, übersetzt oder umgerechnet dargestellten Zahlen und Daten bei der Rückübersetzung auch nicht berichtigen lassen. Betreffend die auf Beschwerdestufe nachgereichten Beweisdokumente (insb. die Anzeige gegen ihren Bruder C._______ und eine diesen betreffende Vorladung, eine gerichtliche Anweisung zur gütlichen Einigung, eine Vorladung zur Bestätigung ihrer Anzeige und ihre gerichtliche Zuweisung an die Gerichtsmedizin zur Untersuchung) ist vorab auf den verminderten Beweiswert von blossen Kopien hinzuweisen. Auch bleibt ungeklärt, weshalb diese vor der Ausreise ausgestellten Beweismittel trotz mehrfachem Hinweis auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG erst und ausgerechnet im jetzigen Zeitpunkt vorlegbar sein sollen. Hinzu kommt, dass die erkannten erheblichen Unstimmigkeiten im Ereignisablauf mit den Beweismitteln nicht eliminiert werden und diese zusätzliche Unstimmigkeiten generieren (z.B. Geschlecht von Peiniger und Opfer, Todesdatum Vater) und die Beweismittel augenfällig eine Schutzbereitschaft der Behörden dokumentieren (vgl. nachfolgender Abschnitt). Nicht geringes Erstaunen erweckt sodann das in der Beschwerde (dort Ziff. III/B/5) geltend gemachte, indessen vage bleibende neue Vorbringen einer behördlichen Suche nach der Beschwerdeführerin. Solches hat die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise geltend gemacht und vielmehr ihre legale Ausreise aus dem Iran auf dem Luftweg und mit ihrem eigenen Reisepass protokollieren lassen. Mit der zu bestätigenden Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe hat das SEM auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit dieser Vorbringen zutreffend verzichtet. Dies ist rechtslogisch korrekt und in keiner Weise willkürlich, da es nunmehr an einem unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt fehlt. Die im Beschwerdehauptantrag anbegehrte Kassation infolge unterlassener Asylrelevanzprüfung und dadurch entstandenem Instanzenverlust findet damit keine Grundlage. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. April 2020 erwähnt, würden zudem die Asylvorbringen selbst bei Unterstellung ihrer Wahrheitskonformität den gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, da die behauptete Verfolgungslage durch Handlungen von Privatpersonen (Familienangehörige, Verwandte) begründet wäre und eine staatliche Zurechenbarkeit oder eine kategorische Schutzunwilligkeit des iranischen Staates weder ersichtlich ist noch nachvollziehbar erscheint. Dies erhellt denn auch aus den vorgelegten Beweismitteln, aus denen - bei hypothetischer Annahme ihrer Echtheit - Schutzmassnahmen des Staates durch formelle Entgegennahme der Anzeige, Einleitung strafrechtlicher Schritte mit Vorladung von C._______ sowie Zuweisung der Beschwerdeführerin an die Gerichtsmedizin ersichtlich sind. Ohnehin wäre vorliegend vom Bestehen zumutbarer innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile auszugehen, zumal die von der Beschwerdeführerin dagegen eingewendeten Gründe (ungenügende Ausbildung und finanzielle Mittel) angesichts der eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren (Matura, abgeschlossener Vorkurs zur Universität, Ausbildung zur [...], langjährige Erwerbstätigkeit bei gutem Verdienst) offensichtlich nicht gehört werden können und sie auch vor der Ausreise ein eigenständiges Leben und selbstbewusstes Auftreten gewohnt war. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin ihre behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Hierzu kann integral auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel, zumal sie sich in der Begründung (vgl. Ziff. III/C/16) einzig mit der Zumutbarkeitsfrage befasst und die Unzumutbarkeit einzig aus dem Anspruch auf Asyl abgeleitet wird. Eine darüber hinausgehende Unzulässigkeit und Unmöglichkeit wird beschwerdeergänzend dann nur noch auf angeblich geschlossene Grenzen abgestützt, ohne dies näher zu erläutern. Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Coronavirus-Pandemie sind indessen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs; die Zulässigkeitsfrage ist davon nicht tangiert. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (physischer und psychischer Art) im Iran behandelbar sind und sie mangels einer konkreten und existenziellen Gefährdung jedenfalls kein Vollzugshindernis darstellen. In Ergänzung zum bereits erstinstanzlich festgestellten familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz ist im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr vorgelegten Arztbericht vom (...) März 2020 (dort S. 3) im Iran auch über einen (den Asylbehörden bislang verschwiegenen) Freund verfügt. Der Beschwerdeführerin könnte schliesslich der Hinweis dienlich sein, dass eine Rückkehr in ihre Heimat nicht einfach als Schicksal hinzunehmen ist, sondern als Chance zu einem Neubeginn in einem familiär, sozial, kulturell und sprachlich vertrauten Umfeld verstanden und genutzt werden kann.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den im Asylgesuch und in der Beschwerde geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 18. April 2020 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Mit dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde infolge offensichtlicher Unbegründetheit) ist auch das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2020 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen, zumal mit der Abweisung die erkannte Aussichtslosigkeit der Begehren bestätigt wird. Im Übrigen gab sich die Beschwerdeführerin mit der Bezahlung des Kostenvorschusses als nicht mittellos zu erkennen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2020 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1796/2020 Urteil vom 27. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Februar 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 24. Februar 2016 und der Anhörung vom 8. Februar 2017 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Kurdin und stamme aus B._______, wo sie stets mit ihren Eltern und (...) beziehungsweise (...) Geschwistern gelebt habe, beziehungsweise die letzte Zeit habe sie alleine beziehungsweise mit einzelnen Geschwistern in einer separaten Wohnung gelebt. Ihr Vater sei (...) gestorben und ihre Mutter habe dann wieder geheiratet. Sie habe die Matura gemacht, etwa drei Jahre später einen einjährigen Vorbereitungskurs für die Universität besucht und in der Folge bis wenige Tage vor der Ausreise während rund zehn Jahren als ausgebildete, gutverdienende (...) gearbeitet; mit dem Lohn habe sie auch ihre Geschwister unterstützt. Ihr ältester Onkel mütterlicherseits habe stets die Macht über ihre Familie ausgeübt. Ihre Geschwister seien bereits zwangsverheiratet worden und nun habe der Onkel auch sie mit dessen bereits verheiratetem Sohn verheiraten wollen, zumal ihre Lebensweise als immer noch alleinstehende, unkurdisch auftretende Frau nicht seinen Werten entsprochen habe und sie als Schande für die Familie betrachtet worden sei. Für dieses Ansinnen habe der Onkel insbesondere auch ihren Bruder C._______ auf seine Seite gebracht und diesen angestiftet, sie wegen ihrer Weigerungshaltung zu verprügeln. Nach diesem Vorfall im Jahre 2014 beziehungsweise 2015 habe sie die Polizei eingeschaltet. Diese habe ihr aber keinen ernsthaften Schutz geboten, beziehungsweise die Polizei habe zwar C._______ vorgeladen, aber sie (Beschwerdeführerin) habe die Anzeige nach einigen Tagen und unmissverständlichen Drohungen der Männer ihrer Familie wieder zurückgezogen. Auch ihr Onkel habe sie einmal bei einem Besuch zuhause geschlagen, beziehungsweise er sei nie zu Besuch bei ihr gewesen. Ihr Bruder habe sich eines Tages im Sommer 2015 für sein Verhalten entschuldigen wollen, doch sei das Vorhaben wieder in einen Streit ausgeartet und seither habe sie ihren Bruder nicht mehr gesehen. Angesichts dieser Zerwürfnisse und des Verheiratungsdrucks habe sie sich zur Ausreise entschlossen, zumal sie für ein Leben in einer anderen Stadt nicht genügend Geld und Ausbildung gehabt habe. Auf dem Luftweg sei sie am (...) Dezember 2015 im Besitze ihres Reisepasses legal von D._______ nach E._______ und von dort via diverse weitere Länder mit Hilfe eines Schleppers am 15. Februar 2016 illegal in die Schweiz gelangt. Einer ihrer Onkel mütterlicherseits sei übrigens (...) vor ihrer Ausreise getötet worden, aber aus nicht mit ihr in Zusammenhang stehenden Gründen. Andere Probleme mit Behörden oder Privatpersonen habe sie keine gehabt und sie sei nie politisch tätig gewesen. Mit ihrer Familie stehe sie nach wie vor telefonisch in Kontakt. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie ihre Tötung durch die in ihrer Ehre verletzten Verwandten. Gesundheitlich gehe es ihr gut, beziehungsweise sie habe - vermutlich aufgrund ihrer strengen Arbeit im Iran - manchmal muskuläre (...)schmerzen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Shenasnameh zu den Akten. Ihren Reisepass habe ihr der Schlepper in der Türkei abgenommen. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 - eröffnet am 29. Februar 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 1. April 2020 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2020 bestätigte er diese Feststellung. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 22. April 2020 auf. Dieser wurde am 18. April 2020 geleistet. E. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingaben vom 29. April und 1. Mai 2020 Beschwerdeergänzungen ein. In ersterer ersucht sie um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. April 2020 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung mit Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes, da die erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. So seien zwischen den Aussagen in der BzP und der Anhörung markante Widersprüche aufgetreten, die eine genaue Vorstellung der Abläufe rund um eine anstehende Zwangsverheiratung und der Auseinandersetzungen mit ihrem Bruder C._______ verhinderten (insb. betreffend die angebliche Anstiftung von C._______ durch den Onkel zur Gewalt gegen die Beschwerdeführerin, Wohnverhältnisse und insb. Mitbewohnerschaft von C._______ in der fraglichen Zeit, Zeitpunkt und Umstände der Kenntnisnahme von der beabsichtigten Verheiratung, Besuch und Gewaltanwendung des Onkels bei ihr zuhause). Weitere Widersprüche seien im Zusammenhang mit der Anzeige bei der Polizei zu erkennen (so betr. Vorladung von C._______ und Schutzverweigerung durch die Polizei). Diese und weitere Widersprüche habe sie auf Vorhalt nicht plausibel zu erklären vermocht; vielmehr sei es dabei zu weiteren Unstimmigkeiten gekommen. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es erübrige sich, weitere Unglaubhaftigkeitselemente zu erörtern und die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Iran sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Er sei ebenso zumutbar, da weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe dagegen sprächen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich zwar um eine alleinstehende Frau, die aber einen Maturaabschluss und rund zehn Jahre Berufserfahrung als zudem gutverdienende (...) aufweise. Weiter verfüge sie in B._______ insbesondere über Geschwister und ihre Mutter, zu denen sie auch aus der Schweiz Kontakt halte. Mit ihren (erst in der Anhörung erwähnten) (...)schmerzen wisse sie zudem mittels Schonung und Training umzugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In ihrer Beschwerde und den beiden Ergänzungseingaben bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen. Allerdings habe sie zum einen aus Angst vor einer Rückschaffung in den Iran ihre tatsächlichen gesundheitlichen Beschwerden insbesondere psychischer Art bislang verschwiegen und könne nunmehr verschiedene ärztliche Berichte (der F._______ vom [...] Februar 2018, eines allgemeinmedizinischen Arztes vom [...]. März 2020 sowie einer [...]praxis vom [...] April 2020) hierzu vorlegen; zum andern habe sie ihre Erwerbstätigkeit in der Heimat besser dargestellt als sie tatsächlich gewesen sei, um die Annahme wirtschaftlicher Ausreisemotive fernzuhalten. Sodann macht sie auf ihre schon in der Heimat bestandenen Konzentrationsschwächen, ihren noch von der Reise herrührenden Erschöpfungszustand in BzP und die unangenehme Situation in der lang dauernden und verhörsähnlich angelegten Anhörung aufmerksam, während der sie weder in die Befragerin noch in die Übersetzerin jemals habe Vertrauen fassen können. Diese letzteren Eindrücke deckten sich mit jenen der Hilfswerksvertreterin (HWV) und könnten deren (internem) Bericht vom (...) Februar 2017 entnommen werden, den sie inzwischen habe beschaffen können. Die HWV erachte gemäss dem Bericht ihre Vorbringen zudem als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich bedeutsam. Als Belege für ihre Verfolgungsvorbringen habe sie ferner via ihre Schwester verschiedene Beweismittel in Kopie beschaffen können, so insbesondere zwei E-Mails ihres Schwagers, die Anzeige gegen ihren Bruder C._______, eine diesen betreffende Vorladung (bzw. Haftbefehl bzw. Durchsuchungserlaubnis), eine gerichtliche Anweisung zur gütlichen Einigung, eine Vorladung zur Bestätigung ihrer Anzeige (mit darauf vermerktem Rückzug) und ihre gerichtliche Zuweisung an die Gerichtsmedizin zur Untersuchung. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin Fehler und Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung des SEM, so betreffend das Maturajahr ([...] bzw. [...] statt [...]) und das Jahr des Vorbereitungskurses ([...] bzw. [...]). Sodann stellt sie klar, dass sie über ein Jahr bis zur Ausreise alleine gelebt habe, da die eine Schwester infolge Heirat alsbald ausgezogen sei und der Bruder C._______ nie richtig bei ihr gewohnt habe; zu jener Zeit sei der Onkel nicht zur ihr nach Hause gekommen, um sie zu schlagen. Auch hinsichtlich der Finanzierung ihrer Reise nimmt sie Klarstellungen hinsichtlich des Betrags und der Herkunft des Geldes vor. Aus dem sich nach diesen Bereinigungen und Klarstellungen ergebenden Sachverhalt erhelle ihre subjektiv und objektiv begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen und vor einem unerträglichen psychischen Druck im Iran, wobei unklar bleiben müsse, wie weit die Suche der Behörden nach ihr gehe. Die Unglaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM sei schon angesichts der zahlreichen, bloss «aus Kostengründen» in der Beschwerdeschrift nicht näher aufgelisteten Realkennzeichen und den Ausführungen im Bericht der HWV nicht haltbar; die Vorinstanz sei hier nicht auf der Höhe ihrer Aufgabe. Insbesondere sei es unter dem Aspekt der Verfahrensfairness und angesichts der mit EMARK 1993 Nr. 3 begründeten Praxis (beschränkte Verwertbarkeit der Aussagen der Erstbefragung) auch nicht statthaft, Aussagen in der BzP gegen solche in der Anhörung auszuspielen und das Haar in der Suppe zu suchen. Viele Ungereimtheiten seien weiter vermeintlicher Art, in keiner Weise wesentlich oder auf die erwähnten Konzentrationsstörungen und ihre Verwirrtheit bei Daten- und Zahlenangaben zurückzuführen. Ihre Aussagen seien durchaus substanziiert, schlüssig, plausibel, erlebnisecht, und sie sei persönlich glaubwürdig. Die nun vorlegbaren Beweisdokumente widerlegten denn auch die angeblichen Widersprüche. Der angefochtene Entscheid sei ein Akt reiner Willkür und rechtfertige insbesondere deshalb eine Kassation, weil das SEM die Asylrelevanzprüfung gar nicht vorgenommen habe und ihr dadurch eine Instanz verloren gehe. Aufgrund ihrer dargelegten Verfolgungslage habe sie Anspruch auf Asyl. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzumutbar beziehungsweise er sei im Lichte der geschlossenen Grenzen auch unzulässig und unmöglich. Nebst den bereits erwähnten gab die Beschwerdeführerin als Beweismittel Kopien ihres Reisepasses, ihres Maturadiploms, des Todesscheins ihres Vaters, des Zeugnisses des Vorbereitungskurses für die Universität sowie eine Arbeitsbestätigung eines (...) und Übersetzungen der vorgelegten fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2020 begründete der Instruktionsrichter die erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zitat auszugsweise), «dass das SEM den Sachverhalt im Wesentlichen vollständig und richtig festgestellt haben dürfte und die angeblich zahlreichen Fehler und Ungenauigkeiten des SEM in der Sachverhaltszusammenfassung sich nicht auf die Akten abstützen lassen, sondern nachträgliche Anpassungen in zudem mehrheitlich unwesentlichen Punkten darstellen, (...), dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal der Beschwerdeinhalt nicht wesentlich über blosse Bekräftigungen, Gegenbehauptungen und Schutzbehauptungen hinausgeht (unangenehme Befragungssituation, Konzentrationsprobleme, Umrechnungsfehler, Verwirrtheit bzgl. Daten und Jahreszahlen, pauschaler Verweis auf Realkennzeichen, Verschweigen gesundheitlicher Beschwerden), und die Erwägungen des SEM in der Beschwerde nur partiell beanstandet werden, dass zentrales Element der Beschwerdeargumentation der (interne) Bericht der Hilfswerksvertretung darstellt, dass die Hilfswerksvertretung jedoch nicht Partei oder deren mandatierte Rechtsvertretung und schon gar nicht die erstinstanzlich über das Asylgesuch entscheidende Behörde ist, sondern hauptsächlich Beobachtungsfunktion hat, weshalb die recht pauschal gehaltene Verweisung auf diesen internen Bericht für das Bundesverwaltungsgericht nur von gänzlich untergeordneter Bedeutung und Relevanz ist, (...), dass weiter die in der Beschwerde gerügte Unterlassung einer Asylrelevanzprüfung durch das SEM und der damit angeblich verbundene Instanzenverlust für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, dass dennoch festzuhalten ist, dass die Asylvorbringen selbst bei Unterstellung ihrer Wahrheitskonformität den gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit kaum genügen dürften, da die behauptete Verfolgungslage durch Handlungen von Privatpersonen begründet wäre, eine staatliche Zurechenbarkeit oder eine kategorische Schutzunwilligkeit des iranischen Staates weder ersichtlich ist noch nachvollziehbar erscheint, und zudem vorliegend ohnehin vom Bestehen zumutbarer innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten auszugehen wäre, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet haben dürfte,dass in letzterem Zusammenhang insbesondere die vorinstanzliche Einschätzung zu stützen ist, wonach keine zureichenden individuellen Vollzugshindernisse - auch nicht gesundheitlicher Art - auszumachen sind und daran auch die vorgelegten ärztlichen Berichte kaum etwas ändern dürften,dass mit der Beschwerde Kopien fremdsprachiger Beweismittel in teilweise augenfällig mangelhafter Qualität vorgelegt werden (Beilagen 11-18)». 6. 6.1 Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. Die Ausführungen auf Beschwerdestufe führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann hierzu vorab auf die oben (in E. 5.3) zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2020 verwiesen werden. An diesen ist vollumfänglich festzuhalten. Die in der Ergänzungseingabe vom 29. April 2020 beantragte Wiedererwägung der instruktionsrichterlich gewonnenen Aussichtslosigkeitserkenntnis bleibt denn auch substanziell unbegründet. Die darin einzig verwertbare Beanstandung, wonach das Subeventualbegehren (betr. Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges) gar nicht berücksichtigt worden sei, entbehrt angesichts der in E. 5.3 oben zitierten - wenngleich summarischen - Erwägungen jeglicher Grundlage. Das Gericht gelangt angesichts des Anhörungsprotokolls zur Überzeugung, dass diese Anhörung durchaus korrekt verlief und keinesfalls verhörsähnlichen Charakter aufwies, zumal auch die HWV nichts solches auf dem Beiblatt vermerkte. Der Sachverhalt geht aus den Protokollen als genügend abgeklärt hervor und die Nachschübe auf Beschwerdestufe sind einzig insoweit in der Sache - nicht aber im Zeitpunkt des Vorbringens - zu akzeptieren, als sich die Beschwerdeführerin psychiatrisch behandeln liess. Aus den Unterlagen und Akten ist indessen unschwer erkennbar, dass die Ursachen weniger mit den angeblichen Verfolgungserlebnissen im Heimatland als vielmehr mit der Ungewissheit betreffend den Asylverfahrensausgang, der unbefriedigend empfundenen Situation in ihrer Unterkunft sowie mit einer Überforderung am Praktikumsplatz und den ungewissen Zukunftsperspektiven in Zusammenhang stehen; im Hinblick auf eine Aufarbeitung von Erlebnissen in der Heimat zeigt sie sich gar weitgehend resistent. Auch die nachträglichen Anpassungen von Jahreszahlen dienen nicht der Gewinnung von mehr Klarheit in Biografie und Ereignisablauf, sondern bestätigen die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen eine genaue Vorstellung der Abläufe insbesondere rund um eine anstehende Zwangsverheiratung und der Auseinandersetzungen mit ihrem Bruder C._______ verhindere. Fehler und Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung können dem SEM dabei nicht vorgeworfen werden. Auffallend ist auch, wie sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe auf bestimmte Versionen von sich wiedersprechenden Sachverhaltsteilen festlegt und diese je nach Inhalt von nachträglich vorgelegten Beweismitteln anpasst, ohne hierfür zureichende und plausible Erklärungen abgeben zu können. Klarzustellen ist sodann, dass der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Grundsatzentscheid EMARK 1993 Nr. 3 in keiner Weise verbietet, widersprüchliche Aussagen zwischen Erstbefragung und Anhörung als Unglaubhaftigkeitselemente zu verwerten, solange klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden. Diese Bedingungen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung durchaus beachtet. Zudem hat die Beschwerdeführerin die nunmehr als angeblich falsch protokolliert, übersetzt oder umgerechnet dargestellten Zahlen und Daten bei der Rückübersetzung auch nicht berichtigen lassen. Betreffend die auf Beschwerdestufe nachgereichten Beweisdokumente (insb. die Anzeige gegen ihren Bruder C._______ und eine diesen betreffende Vorladung, eine gerichtliche Anweisung zur gütlichen Einigung, eine Vorladung zur Bestätigung ihrer Anzeige und ihre gerichtliche Zuweisung an die Gerichtsmedizin zur Untersuchung) ist vorab auf den verminderten Beweiswert von blossen Kopien hinzuweisen. Auch bleibt ungeklärt, weshalb diese vor der Ausreise ausgestellten Beweismittel trotz mehrfachem Hinweis auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG erst und ausgerechnet im jetzigen Zeitpunkt vorlegbar sein sollen. Hinzu kommt, dass die erkannten erheblichen Unstimmigkeiten im Ereignisablauf mit den Beweismitteln nicht eliminiert werden und diese zusätzliche Unstimmigkeiten generieren (z.B. Geschlecht von Peiniger und Opfer, Todesdatum Vater) und die Beweismittel augenfällig eine Schutzbereitschaft der Behörden dokumentieren (vgl. nachfolgender Abschnitt). Nicht geringes Erstaunen erweckt sodann das in der Beschwerde (dort Ziff. III/B/5) geltend gemachte, indessen vage bleibende neue Vorbringen einer behördlichen Suche nach der Beschwerdeführerin. Solches hat die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise geltend gemacht und vielmehr ihre legale Ausreise aus dem Iran auf dem Luftweg und mit ihrem eigenen Reisepass protokollieren lassen. Mit der zu bestätigenden Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe hat das SEM auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit dieser Vorbringen zutreffend verzichtet. Dies ist rechtslogisch korrekt und in keiner Weise willkürlich, da es nunmehr an einem unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt fehlt. Die im Beschwerdehauptantrag anbegehrte Kassation infolge unterlassener Asylrelevanzprüfung und dadurch entstandenem Instanzenverlust findet damit keine Grundlage. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. April 2020 erwähnt, würden zudem die Asylvorbringen selbst bei Unterstellung ihrer Wahrheitskonformität den gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, da die behauptete Verfolgungslage durch Handlungen von Privatpersonen (Familienangehörige, Verwandte) begründet wäre und eine staatliche Zurechenbarkeit oder eine kategorische Schutzunwilligkeit des iranischen Staates weder ersichtlich ist noch nachvollziehbar erscheint. Dies erhellt denn auch aus den vorgelegten Beweismitteln, aus denen - bei hypothetischer Annahme ihrer Echtheit - Schutzmassnahmen des Staates durch formelle Entgegennahme der Anzeige, Einleitung strafrechtlicher Schritte mit Vorladung von C._______ sowie Zuweisung der Beschwerdeführerin an die Gerichtsmedizin ersichtlich sind. Ohnehin wäre vorliegend vom Bestehen zumutbarer innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile auszugehen, zumal die von der Beschwerdeführerin dagegen eingewendeten Gründe (ungenügende Ausbildung und finanzielle Mittel) angesichts der eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren (Matura, abgeschlossener Vorkurs zur Universität, Ausbildung zur [...], langjährige Erwerbstätigkeit bei gutem Verdienst) offensichtlich nicht gehört werden können und sie auch vor der Ausreise ein eigenständiges Leben und selbstbewusstes Auftreten gewohnt war. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin ihre behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Hierzu kann integral auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel, zumal sie sich in der Begründung (vgl. Ziff. III/C/16) einzig mit der Zumutbarkeitsfrage befasst und die Unzumutbarkeit einzig aus dem Anspruch auf Asyl abgeleitet wird. Eine darüber hinausgehende Unzulässigkeit und Unmöglichkeit wird beschwerdeergänzend dann nur noch auf angeblich geschlossene Grenzen abgestützt, ohne dies näher zu erläutern. Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Coronavirus-Pandemie sind indessen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs; die Zulässigkeitsfrage ist davon nicht tangiert. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (physischer und psychischer Art) im Iran behandelbar sind und sie mangels einer konkreten und existenziellen Gefährdung jedenfalls kein Vollzugshindernis darstellen. In Ergänzung zum bereits erstinstanzlich festgestellten familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz ist im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr vorgelegten Arztbericht vom (...) März 2020 (dort S. 3) im Iran auch über einen (den Asylbehörden bislang verschwiegenen) Freund verfügt. Der Beschwerdeführerin könnte schliesslich der Hinweis dienlich sein, dass eine Rückkehr in ihre Heimat nicht einfach als Schicksal hinzunehmen ist, sondern als Chance zu einem Neubeginn in einem familiär, sozial, kulturell und sprachlich vertrauten Umfeld verstanden und genutzt werden kann. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den im Asylgesuch und in der Beschwerde geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 18. April 2020 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Mit dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde infolge offensichtlicher Unbegründetheit) ist auch das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2020 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen, zumal mit der Abweisung die erkannte Aussichtslosigkeit der Begehren bestätigt wird. Im Übrigen gab sich die Beschwerdeführerin mit der Bezahlung des Kostenvorschusses als nicht mittellos zu erkennen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2020 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: