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E-7780/2025

E-7780/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7780/2025 Urteil vom 22. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 9. September 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch vom (...) September 2022 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin hiergegen mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin am 10. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass sie zudem mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2025 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'000.- bis zum 3. November 2025 ansetzte, dass der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss am 31. Oktober 2025 - und damit fristgerecht - bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in ihren Anhörungen im Wesentlichen vorbrachte, sie habe während etwa drei Jahren eine romantische Beziehung (mit Küssen und Umarmungen, ohne Geschlechtsverkehr) mit einem älteren Mann und Freund ihres Vaters geführt, der verheiratet sowie Vater von vier Kindern gewesen sei, dass dessen Ehefrau etwa drei Monate nach Beginn der Beziehung hiervon Kenntnis erlangt habe, dass diese sie daraufhin angerufen und ihr Vorwürfe gemacht habe, jedoch eine Eskalation der Situation habe verhindern wollen, damit kein Streit zwischen den Familien entstehe, dass auch der erwachsene Sohn des Mannes sie angerufen und bedroht habe, dass ihr Vater etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise über ihre Mutter ebenfalls von der Beziehung erfahren habe, mit ihr zu einer Baustelle gefahren sei und sie dort mit der Sache konfrontiert sowie ihr gedroht habe, er werde zuerst ihren Partner, dann sie und zum Schluss sich selbst umbringen, dass ihr Vater ihr auch gesagt habe, es gebe einige Interessenten für sie und sie müsse so bald wie möglich heiraten, dass sie ihre Beziehung dennoch aufrechterhalten habe, dass bei einem Familienfest im Hause ihres Partners dessen Schwester, die von der Beziehung gewusst habe, verkündet habe, ihr Bruder werde eine zweite Frau heiraten und sie in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt habe, dass daraufhin ihr Vater sie angerufen und gesagt habe, sie solle ihn nicht zum Mörder machen, dass sich ihr Partner zudem auf Druck seines Sohnes habe scheiden lassen, dass dessen Ex-Ehefrau sie sowie auch ihre Familie weiterhin telefonisch bedroht und insbesondere gesagt habe, sie werde sie mit Säure angreifen, dass auch der Sohn des Partners sie erneut telefonisch bedroht habe, dass daraufhin ihr Schwager auf Geheiss ihrer Mutter ihre Ausreise aus dem Iran organisiert habe, woraufhin sie am 12. September 2022 in die Schweiz eingereist sei, dass ihr Partner nach ihrer Ausreise zwei Herzinfarkte erlitten habe und im Mai 2024, einen Tag, nachdem sie noch miteinander telefoniert hätten, verstorben sei, dass die Beschwerdeführerin ferner geltend machte, sie habe sich während ihrer Studienzeit für die kurdische Sprache und die kurdischen Angelegenheiten interessiert und sich mit anderen Studenten darüber ausgetauscht, dass sie jedoch vom Geheimdienst von einer unbekannten Nummer aus angerufen und angehalten worden sei, sich von diesen Treffen fernzuhalten, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchte, seitens der Familie ihres verstorbenen Partners Repressalien ausgesetzt zu sein oder von ihrem Vater respektive ihrem Bruder im Namen der Ehre getötet zu werden, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte, dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass das SEM insbesondere zu Recht das Fehlen eines Kausalzusammenhangs in zeitlicher Hinsicht zwischen dem Engagement der Beschwerdeführerin für die kurdische Sache während ihres Studiums, das sie bereits im Jahr 2018/2019 abgeschlossen hatte, und ihrer Ausreise aus dem Iran im Jahr 2022 feststellte, dass es ebenfalls zu Recht das Vorliegen einer privaten Verfolgung aufgrund der dreijährigen Beziehung zu dem älteren Mann verneinte, zumal die Beziehung faktisch bereits mit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Iran im September 2022 endete und der Partner im Mai 2024 verstorben ist, dass auch die Feststellung des SEM nicht zu beanstanden ist, wonach die während nahezu drei Jahren immer wieder geäusserten Drohungen durch die Ehefrau und den Sohn des verstorbenen Partners nicht ernst gemeint gewesen sein könnten, nachdem es nie zu einem Versuch gekommen sei, ihr tatsächlich körperlich zu schaden, und die Ehefrau zudem einen Streit zwischen den Familien habe verhindern wollen, dass dem SEM sodann beizupflichten ist, dass die zweimaligen Drohungen des Vaters nicht ausreichen, eine ernstgemeinte Tötungsabsicht zu manifestieren, zumal die Beschwerdeführerin vor über drei Jahren aus dem Iran ausgereist sei und seither keinen Kontakt mit dem Vater mehr gehabt habe, dass das SEM zu Recht auch ein objektives Risiko für Rachehandlungen seitens ihres Bruders verneinte, nachdem dieser bisher keine Kenntnis von der heimlichen Beziehung gehabt habe, dass weiter die Feststellung des SEM zu bestätigen sind, wonach sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer romantischen Beziehung mangels ausserehelichen Geschlechtsverkehrs nach iranischer Gesetzgebung nicht strafbar gemacht habe, dass es schliesslich zu Recht das Vorliegen von objektiven Anhaltspunkten für die Befürchtung der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in den Iran zwangsverheiratet zu werden, verneinte, nachdem den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist, dass deren Eltern in dieser Hinsicht bereits konkrete Schritte unternommen hätten, dass es der Beschwerdeführerin kaum gelungen ist, diesen Argumenten in ihrer Rechtsmitteleingabe Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass sie sich in ihrer Rechtsmitteleingabe nämlich zu grossen Teilen darauf beschränkt, den in den Anhörungen geschilderten Sachverhalt zu wiederholen, dass sodann der blosse Hinweis, wonach im Iran Gewalt im Namen der Ehre auch Jahre nach einem als unehrenhaft empfundenen Verhalten erfolgen könne, nicht ausreicht, um eine konkrete respektive aktuell andauernde Bedrohung seitens der Familie des verstorbenen Partners respektive ihres Vaters darzutun, dass in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte private Bedrohung seitens der Familie ihres verstorbenen Partners sowie ihres Vaters ferner darauf hinzuweisen ist, dass die iranischen Behörden nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich (auch gegenüber Frauen) als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-355/2019 vom 21. April 2021 E. 5.3.4.2 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe ausdrücklich zugesteht, sich nie an die Polizei oder an andere staatliche Stellen gewandt zu haben, wobei entgegen ihrer Auffassung vorliegend keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich sind, die iranischen Behörden wären ihr gegenüber nicht schutzfähig oder schutzwillig gewesen, dass zudem - insbesondere angesichts des Bildungsstandes der Beschwerdeführerin - nicht davon auszugehen ist, sie wäre nicht in der Lage gewesen, gegebenenfalls mithilfe eines Anwalts um einen solchen Schutz zu ersuchen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM in diesem Zusammenhang insbesondere zu Recht darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführerin stehe weiterhin in Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester und habe zudem im Heimatland mehrere Onkel und Tanten, mit denen sie offenbar keine Probleme gehabt habe, dass das SEM unter diesen Umständen zu Recht als überwiegend wahrscheinlich annahm, die Beschwerdeführerin werde auch nach einer Rückkehr in den Iran erneut von ihrer Familie unterstützt, dass es darüber hinaus gestützt auf die in den vorliegenden Arztberichten dokumentierten Erkrankungen der Beschwerdeführerin ([...]) zu Recht das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses in gesundheitlicher Hinsicht verneinte, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe mit Blick auf die von ihr geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse weitgehend auf eine Wiederholung ihrer Asylgründe beschränkt, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht namentlich keine neuen Arztberichte eingereicht hat, womit nicht davon auszugehen ist, dass sie aktuell in einer medizinischen Behandlung steht, dass schliesslich ihre blosse Behauptung, im Falle einer Rückkehr in den Iran bestehe eine akute Retraumatisierungsgefahr und sie wäre auf eine - für Frauen ohne männlichen Vormund und ohne finanzielle Mittel - nicht verfügbare kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung angewiesen, kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, dass damit der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: