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D-5947/2019

D-5947/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stammt aus der Stadt B._______ (Provinz C._______). Gemäss eigenen Angaben verliess er den Iran im Dezember 2015 in Richtung Türkei. Am 11. Januar 2016 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 13. Januar 2016 beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 20. Januar 2016 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 17. April 2018 sowie am 15. Mai 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Graubünden zugewiesen. B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er akzeptiere weder den Islam als Religion noch das islamische Regime im Iran. Während seiner Schulzeit am Gymnasium habe er sich gegenüber Mitschülern regelmässig negativ über den Koran und das iranische Regime geäussert. Davon habe die Schulleitung erfahren, und er sei deshalb vom Schulbesuch suspendiert worden. Während zweier Sommer habe er mit anderen Jugendlichen, die sich kleine Vergehen gegen die islamische Moral hätten zuschulden kommen lassen, jeweils einen dreimonatigen moralisch-religiösen Unterricht besuchen müssen. Danach habe man ihm erlaubt, die Schule im Fernstudium abzuschliessen. Während des zweiten jener Moralkurse, im Sommer 2015, habe sich ihm eines Abends ein Nachbar, der zugleich Angehöriger der Miliz der sogenannten Basij (Basij-e Mostaz'afin; "Mobilisierte der Unterdrückten") gewesen sei, unter einem Vorwand genähert. Dieser habe ihn sexuell missbraucht und in der folgenden Zeit immer wieder bedroht. Die genannte Person habe ihn aufgefordert, den Basij beizutreten und sich nicht mehr islamkritisch zu äussern. Auch habe ihm jener damit gedroht, eine Videoaufnahme des Vorfalls zu veröffentlichen. Ob es eine solche Aufnahme wirklich gegeben habe, wisse er aber nicht. Als Jugendlicher sei er zudem einmal verhaftet und während dreier Tage festgehalten worden, weil er mit Freunden beim Trinken von Alkohol erwischt worden sei. Man habe sie einem Richter vorgeführt, und zwei seiner Freunde seien mit Schlägen bestraft worden. Er selbst habe die Tat aber nicht zugegeben und sei ohne Strafe wieder freigelassen worden. Einige Monate nach dem Vorfall mit dem Angehörigen der Basij sei sein Vater durch einen Freund, der bei einer polizeilichen Behörde gearbeitet habe, darüber informiert worden, dass Sicherheitsbeamte nach ihm, dem Beschwerdeführer, suchen würden. Er sei deswegen nach D._______ gereist, und in diesem Zeitraum sei das Haus seiner Familie durchsucht worden. Auf Anraten seines Vaters sei er in der Folge aus dem Iran ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er ab und zu an Diskussionen auf "Instagram" seine religiöse Meinung kundgetan. In der Schweiz habe er unter anderem an Kundgebungen mit vielen Iranern gesprochen, wobei er auch Einladungen von politischen Organisationen erhalten habe. Im Übrigen gab er zu Protokoll, er sei äusserst vergesslich und könne sich nur schwer konzentrieren, sei bereits in seiner Kindheit im Iran wegen einer starken Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) behandelt worden und habe deswegen auch in der Schweiz einen Arzt aufgesucht. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden unter anderem ärztliche Zeugnisse in Bezug auf die ADHS-Problematik sowie eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers zu den Akten genommen. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 (Datum der Eröffnung: 14. Oktober 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das SEM. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Anerkennung als Flüchtling verbunden mit der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 19. November 2019 wurde der Antrag auf Akteneinsicht gutgeheissen und das SEM angewiesen, diese dem Beschwerdeführer zu gewähren. F. Mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 21. November 2019 kam das SEM der Aufforderung zur Gewährung der Akteneinsicht nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Frist bis zum 10. Dezember 2019 die Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde gegeben. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Dabei übermittelte er als Beweismittel eine Kopie eines Schreibens im Zusammenhang mit seiner ADHS-Problematik. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 30. Dezember 2019 aufgefordert. Mit Einzahlung vom 24. Dezember 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgereicht geleistet. J. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer eine Replik ab, wobei er zwei Belege im Zusammenhang mit seiner ADHS-Problematik übermittelte. L. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 2. März, 6. April und 8. April 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine ADHS-Problematik ein. M. Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 26. Mai und 22. Dezember 2020 wurden zahlreiche Ausdrucke aus digitalen Kommunikationsplattformen in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall wird zunächst vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift (S. 3 f.) wird geltend gemacht, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, indem dem Rechtsvertreter durch das SEM bezüglich des Beweismittelcouverts und der enthaltenen Beweismittel keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Nachdem die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 19. November 2019 angewiesen worden war, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, übermittelte sie dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. November 2019 auch Kopien der genannten Aktenstücke. Die erwähnte Rüge wurde damit gegenstandslos.

E. 3.3 In der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2019 wird vorgebracht, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht alle im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel gewürdigt habe. Dies betreffe zum einen die als Beweismittel eingereichten Krankenakten aus dem Iran mit Bezug zur geltend gemachten ADHS-Problematik, zum anderen eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Diesen Aktenstücken kommt - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen -keinerlei Beweistauglichkeit für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers oder die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu. Wie das SEM im Rahmen der Vernehmlassung zutreffenderweise ausgeführt hat, ist es nicht gehalten, ungeachtet jeglicher Entscheidwesentlichkeit auf jede Einzelheit des Sachverhalts und jedes Beweismittel konkret einzugehen. Es liegt somit keine Gehörsverletzung vor, welche eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnte.

E. 3.4 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift (S. 4 ff.) behauptet, das SEM habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, indem es verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt oder ausreichend gewürdigt habe. So habe das Staatssekretariat die ADHS-Problematik zwar erwähnt, es aber unterlassen, diese konkret zu würdigen. Weiter betreffe dies die Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in der Schule mit deren Direktor Probleme gehabt, und er habe im Iran zwei Personen gekannt, welche Angehörige der Religionsgemeinschaft der Baha i gewesen seien und sein Denken beeinflusst hätten. Auch diesen Elementen des Sachverhalts kommt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Der Behauptung, die Vorinstanz hätte auf diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylgesuchs ausführlicher eingehen müssen, als sie dies tatsächlich getan hat, kann daher nicht gefolgt werden.

E. 3.5 In einem weiteren Punkt wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6 f.) behauptet, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es die Anhörungen erst mehr als zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt habe und danach bis zum Entscheid weitere eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Es wird allerdings weder erläutert, noch ist anderweitig nachvollziehbar, weshalb die zeitlichen Umstände des Verfahrensverlaufs einer Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz gleichkommen sollen.

E. 3.6 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift (S. 7 ff.) unter dem Aspekt der Abklärungspflicht geltend gemacht, das SEM habe den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt, indem die beiden Anhörungen des Beschwerdeführers beim ersten Mal acht Stunden und zehn Minuten, beim zweiten Mal sieben Stunden und zwanzig Minuten gedauert hätten. Angesichts der schweren ADHS-Problematik des Beschwerdeführers sei eine dermassen lange Anhörungsdauer nicht zumutbar, wobei das SEM dieser gesundheitlichen Problematik jedoch nicht Rechnung getragen habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er an Schlafstörungen leide, was ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Es seien nur wenige Pausen gemacht worden, wobei deren Länge teilweise in den Protokollen nicht vermerkt worden sei. Die Anhörungen seien in weiterer Hinsicht mangelhaft durchgeführt worden. So gehe aus den Protokollen hervor, dass der Beschwerdeführer durch den Befrager mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei, was auf eine angespannte Anhörungssituation schliessen lasse. An anderer Stelle habe der Befrager dem Beschwerdeführer das Wort abgeschnitten. Es sei offensichtlich, dass die Anhörungen schwerwiegende Mängel aufweisen würden. Diesen Behauptungen des Rechtsvertreters kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass die relativ lange - aber nicht übermässig lange - Dauer der beiden Anhörungen hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass der zuständige Befrager dem Beschwerdeführer auch einfache Fragen erklärte und diese teilweise mehrfach wiederholte, was offensichtlich einer Rücksichtnahme auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers entsprang. Es entbehrt jeder Grundlage, darin eine Verletzung der behördlichen Abklärungspflicht zu sehen. Auch in sonstiger Hinsicht ist den Protokollen der beiden Anhörungen nichts zu entnehmen, was auf eine Verletzung der Abklärungspflicht schliessen liesse.

E. 3.7 In der Beschwerdeschrift (S. 14 ff.) wird in weiteren, nur geringfügig variierenden Zusammenhängen mehrfach wiederholt, es liege seitens des SEM eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Abklärungspflicht wie auch des Willkürverbots im Zusammenhang mit der ADHS-Problematik des Beschwerdeführers vor. Es erübrigt sich, auf diese sich wiederholenden und offensichtlich unbegründeten Vorhaltungen im Einzelnen einzugehen.

E. 3.8 Zusammenfassend erweist sich, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. Gleiches gilt auch für die unter dem Titel einer Gehörsverletzung vorgebrachte Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung aufweisen. So habe er während allen Befragungen nicht die Daten von wichtigen Ereignissen nennen oder diese eigenständig zeitlich einordnen können. Auch seien seine Angaben, etwa zu den angeblichen Drohungen seitens eines Angehörigen der Basij, sehr unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Dieser Begründung wird im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen entgegengehalten, die ADHS-Problematik des Beschwerdeführers und die damit verbundene Gedächtnisschwäche seien durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden.

E. 5.2 Wie sich allerdings erweist, erübrigt sich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, weil diesen ohnehin die erforderliche asylrechtliche Relevanz nicht zukommt. Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398).

E. 5.3 Die Probleme, welche der Beschwerdeführer im Iran aufgrund seiner Kritik an der islamischen Religion und am iranischen Regime gehabt haben will, erreichen nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Wie er im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, führten seine religions- und regimekritischen Äusserungen gegenüber Mitschülern am Gymnasium lediglich dazu, dass er eine Weile vom Unterricht suspendiert wurde und zweimal einen dreimonatigen moralisch-religiösen Kurs besuchen musste. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine blosse erzieherische Massnahme handelte, die für Jugendliche galt, die sich kleine Vergehen gegen die islamische Moral zuschulden kommen liessen. Irgendwelche sonstige konkrete Folgen hatte sein moralisches "Fehlverhalten" nicht. Gleiches gilt auch für das Vorbringen, er sei als Jugendlicher einmal verhaftet, während dreier Tage festgehalten und einem Richter vorgeführt worden. Auch dieser Vorfall hatte für ihn keinerlei weitere Folgen. Angesichts dessen ist es als offensichtlich zu erachten, dass die iranischen Behörden die kritischen Äusserungen und sonstigen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht zum Anlass nahmen, gegen ihn Verfolgungsmassnahmen zu ergreifen, denen eine asylrechtliche Bedeutung zukommen könnte.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er sei einige Monate vor der Ausreise aus dem Iran durch einen Bekannten, der zugleich Angehöriger der Miliz der Basij gewesen sei, sexuell missbraucht und anschliessend wiederholt bedroht worden. Ungeachtet der von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist festzustellen, dass auch dieser einmalige Vorfall asylrechtlich nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer macht nicht in nachvollziehbarer Weise geltend, aus diesem Vorfall lasse sich auf eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe schliessen. Auch besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, mit diesem Delikt sei eine Gefährdung verbunden, welcher der Beschwerdeführer nicht durch eine Anzeige bei den zuständigen iranischen Behörden oder die Wahl eines anderen Aufenthaltsortes im Iran hätte entgehen können.

E. 5.5 Soweit mit der Beschwerdeschrift (S. 5) und im Rahmen der Replik behauptet wird, es sei bei der Beurteilung des Asylgesuchs nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer im Iran zwei Personen gekannt habe, welche Angehörige der Religionsgemeinschaft der Baha i gewesen seien, so ist festzustellen, dass den vorinstanzlichen Akten nicht entnommen werden kann, er habe aus dem genannten Grund asylrechtlich relevante Nachteile erlitten oder auch nur befürchtet. Auf diesen Gesichtspunkt ist somit nicht weiter einzugehen.

E. 5.6 Des Weiteren besteht nach dem Gesagten auch für die Behauptung des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, unmittelbar vor seiner Ausreise aus dem Iran sei sein Vater durch einen Freund, der bei einer polizeilichen Behörde gearbeitet habe, darüber informiert worden, dass er von Sicherheitsbeamten gesucht werde. Der Einschätzung der Vorinstanz, dieses Vorbringen sei als unglaubhaft zu bewerten, ist deshalb ungeachtet der diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche - welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit seiner ADHS-Problematik begründet - vollumfänglich zuzustimmen.

E. 5.7 Mit der Beschwerdeschrift (S. 30) wird schliesslich behauptet, aus der Verschlechterung der allgemeinen politischen Situation im Iran seit dem Jahr 2017 würden sich für den Beschwerdeführer objektive Nachfluchtgründe ergeben, wodurch sich seine Gefährdung noch verstärke. Auch diesem Argument kann angesichts des Fehlens eines konkreten politischen Profils des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.

E. 5.8 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren unter Einreichung von ärztlichen Zeugnissen und weiteren Dokumenten geltend gemachte ADHS-Problematik und die damit verbundenen kognitiven Schwierigkeiten keine Auswirkungen darauf haben, wie die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, welchen die erforderliche asylrechtliche Relevanz offensichtlich nicht zukommt, im Einzelnen zu beurteilen sind.

E. 5.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer sinngemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).

E. 6.3.1 In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an (Protokoll der Anhörung vom 17. April 2018, S. 19), er habe nach seiner Ausreise aus dem Iran gelegentlich an Diskussionen auf "Instagram" seine religiöse Meinung kundgetan. In der Schweiz habe er unter anderem an Kundgebungen mit vielen Iranern gesprochen, wobei er auch Einladungen von politischen Organisationen erhalten habe. Allerdings habe er auf keiner Webseite irgendetwas geschrieben. Er sei der Meinung, dass die Wirkung beinahe null sei, wenn man ausserhalb des Landes etwas unternehme.

E. 6.3.2 Mit der Beschwerdeschrift wird dazu vorgebracht, das iranische Regime gehe davon aus, dass die iranische Opposition aus dem Ausland organisiert werde, und verfolge deshalb die angeblichen Anstifter - wie den Beschwerdeführer - äusserst intensiv. Das "Instagram"-Profil des Beschwerdeführers weise beinahe achthundert Abonnenten auf, und bei einer derart hohen Anzahl könne er offensichtlich nicht alle Personen kennen beziehungsweise garantieren, dass sich darunter keine Spitzel und Informanten des Regimes befänden. Im Beschwerdeverfahren wurden des Weiteren mit Eingaben vom 26. Mai und 22. Dezember 2020 zahlreiche Ausdrucke aus digitalen Kommunikationsplattformen eingereicht, welche die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers belegen sollen. Dabei wurde in der Eingabe vom 26. Mai 2020 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am [...] 2019 bei einer Aktion von Exiliranern mitgewirkt, bei welcher Photographien des Revolutionsführers und ehemaligen iranischen Staatsoberhaupts Ruhollah Khomeini und des derzeitigen iranischen religiösen Oberhaupts Ali Khamenei verbrannt worden seien. Eine Filmaufnahme dieser Aktion sei auf verschiedenen digitalen Kommunikationskanälen wie "Telegram" verbreitet worden. Es sei zu erkennen, dass die Gruppe der Demonstranten zum Sturz des iranischen Regimes aufrufe. Auf "Instagram" sei des Weiteren eine Photographie verbreitet worden, welche den Beschwerdeführer bei einer Demonstration vom [...] 2019 zeige. Im [...] 2020 habe er ausserdem an einer Demonstration von zwanzig Personen [...] teilgenommen, und auch davon sei eine Videoaufnahme mittels "Telegram" verbreitet worden. In der Eingabe vom 22. Dezember 2020 wurde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich auf "Instagram" sehr stark exponiert, was dazu geführt habe, dass er von unbekannter Seite als lästiger User bezeichnet und blockiert worden sei.

E. 6.4 Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist einzig darauf zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen [...] 2019 und [...] 2020 insgesamt dreimal an Aktionen beteiligte, die als gegen das iranische Regime gerichtet bezeichnet werden können. Jedoch werden weder für den gesamten Zeitraum zuvor - seit der Stellung des Asylgesuchs am 13. Januar 2016 - noch für jenen danach sonstige entsprechende Auftritte geltend gemacht und dokumentiert. Über die blosse dreimalige, auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkte Teilnahme an regimekritischen Aktionen hinaus wird nichts vorgebracht, das darauf schliessen liesse, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen nachhaltig engagierten politischen Aktivisten. Eine konkrete Rolle in der regimekritischen iranischen Exilgemeinschaft, etwa in einer Partei oder sonstigen Organisation, wird nicht geltend gemacht. Soweit die angebliche Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten damit begründet werden soll, der Beschwerdeführer teile auf digitalen Kommunikationskanälen wie "Instagram" oder "Telegram" regelmässig regimekritische Inhalte, so wird aus den eingereichten Beweismitteln in keiner Weise ersichtlich, worum es sich bei diesen Mitteilungen im Einzelnen handelte, durch wen diese verfasst wurden und an welche Adressaten sie gerichtet waren. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die iranischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Jedoch ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden in der Regel nur an der namentlichen Identifizierung von Personen interessiert sind, deren Aktivitäten über den Rahmen exilpolitischer Proteste mit lediglich geringem Profil und Wirkungsgrad hinausgehen, und die Funktionen oder Aktivitäten entwickeln, welche Asylsuchende als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Erheblich ist eine exilpolitische Betätigung dann, wenn die betreffende Person nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und regimefeindlich aktiv wird, oder wenn sich ihre politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und eine gewisse Intensität erreichen. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren können auch bei weniger bekannten Personen gegeben sein; massgeblich hierfür ist aber, dass aufgrund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung eine Identifizierung möglich ist und die Betroffenen in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegner erscheinen. Im Falle des Beschwerdeführers sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Vielmehr liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er im Iran wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.

E. 6.5 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

E. 7 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Bei der mit ärztlichen Zeugnissen belegten ADHS-Problematik des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich nicht um ein medizinisches Leiden, das die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellen könnte. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss seinen Angaben hinterliess sein verstorbener Vater, der eine grosse und bekannte Firma besessen habe, ein beträchtliches Erbe, das seiner Mutter und unter anderen auch ihm selbst zustehe. Seine Mutter wohnt mittlerweile in der Stadt D._______, wo er selbst sich im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise ebenfalls aufhielt. Zudem lebt in der Umgebung der Stadt B._______, dem Heimatort des Beschwerdeführers, unter anderen ein Onkel, der eine sehr grosse, erfolgreiche Landwirtschaft besitze. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein ausgedehntes familiäres Netz, das ihm Unterstützung wird gewähren können. Zwar wird in der Beschwerdeschrift durch den Rechtsvertreter behauptet, wegen der mit der ADHS-Problematik verbundenen Verhaltensauffälligkeit und der religiösen Einstellung des Beschwerdeführers sei seine Familie nicht mehr bereit, ihn bei sich aufzunehmen. Anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer jedoch keinerlei entsprechende Aussagen, während er demgegenüber mehrfach erwähnte, wie gut es seiner Familie in materieller Hinsicht gehe. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift ist somit als haltlos zu bezeichnen.

E. 8.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.

E. 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

E. 8.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5947/2019 Urteil vom 21. Juli 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stammt aus der Stadt B._______ (Provinz C._______). Gemäss eigenen Angaben verliess er den Iran im Dezember 2015 in Richtung Türkei. Am 11. Januar 2016 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 13. Januar 2016 beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 20. Januar 2016 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 17. April 2018 sowie am 15. Mai 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Graubünden zugewiesen. B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er akzeptiere weder den Islam als Religion noch das islamische Regime im Iran. Während seiner Schulzeit am Gymnasium habe er sich gegenüber Mitschülern regelmässig negativ über den Koran und das iranische Regime geäussert. Davon habe die Schulleitung erfahren, und er sei deshalb vom Schulbesuch suspendiert worden. Während zweier Sommer habe er mit anderen Jugendlichen, die sich kleine Vergehen gegen die islamische Moral hätten zuschulden kommen lassen, jeweils einen dreimonatigen moralisch-religiösen Unterricht besuchen müssen. Danach habe man ihm erlaubt, die Schule im Fernstudium abzuschliessen. Während des zweiten jener Moralkurse, im Sommer 2015, habe sich ihm eines Abends ein Nachbar, der zugleich Angehöriger der Miliz der sogenannten Basij (Basij-e Mostaz'afin; "Mobilisierte der Unterdrückten") gewesen sei, unter einem Vorwand genähert. Dieser habe ihn sexuell missbraucht und in der folgenden Zeit immer wieder bedroht. Die genannte Person habe ihn aufgefordert, den Basij beizutreten und sich nicht mehr islamkritisch zu äussern. Auch habe ihm jener damit gedroht, eine Videoaufnahme des Vorfalls zu veröffentlichen. Ob es eine solche Aufnahme wirklich gegeben habe, wisse er aber nicht. Als Jugendlicher sei er zudem einmal verhaftet und während dreier Tage festgehalten worden, weil er mit Freunden beim Trinken von Alkohol erwischt worden sei. Man habe sie einem Richter vorgeführt, und zwei seiner Freunde seien mit Schlägen bestraft worden. Er selbst habe die Tat aber nicht zugegeben und sei ohne Strafe wieder freigelassen worden. Einige Monate nach dem Vorfall mit dem Angehörigen der Basij sei sein Vater durch einen Freund, der bei einer polizeilichen Behörde gearbeitet habe, darüber informiert worden, dass Sicherheitsbeamte nach ihm, dem Beschwerdeführer, suchen würden. Er sei deswegen nach D._______ gereist, und in diesem Zeitraum sei das Haus seiner Familie durchsucht worden. Auf Anraten seines Vaters sei er in der Folge aus dem Iran ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er ab und zu an Diskussionen auf "Instagram" seine religiöse Meinung kundgetan. In der Schweiz habe er unter anderem an Kundgebungen mit vielen Iranern gesprochen, wobei er auch Einladungen von politischen Organisationen erhalten habe. Im Übrigen gab er zu Protokoll, er sei äusserst vergesslich und könne sich nur schwer konzentrieren, sei bereits in seiner Kindheit im Iran wegen einer starken Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) behandelt worden und habe deswegen auch in der Schweiz einen Arzt aufgesucht. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden unter anderem ärztliche Zeugnisse in Bezug auf die ADHS-Problematik sowie eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers zu den Akten genommen. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 (Datum der Eröffnung: 14. Oktober 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das SEM. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Anerkennung als Flüchtling verbunden mit der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 19. November 2019 wurde der Antrag auf Akteneinsicht gutgeheissen und das SEM angewiesen, diese dem Beschwerdeführer zu gewähren. F. Mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 21. November 2019 kam das SEM der Aufforderung zur Gewährung der Akteneinsicht nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Frist bis zum 10. Dezember 2019 die Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde gegeben. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Dabei übermittelte er als Beweismittel eine Kopie eines Schreibens im Zusammenhang mit seiner ADHS-Problematik. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 30. Dezember 2019 aufgefordert. Mit Einzahlung vom 24. Dezember 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgereicht geleistet. J. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer eine Replik ab, wobei er zwei Belege im Zusammenhang mit seiner ADHS-Problematik übermittelte. L. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 2. März, 6. April und 8. April 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine ADHS-Problematik ein. M. Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 26. Mai und 22. Dezember 2020 wurden zahlreiche Ausdrucke aus digitalen Kommunikationsplattformen in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall wird zunächst vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 3.2 In der Beschwerdeschrift (S. 3 f.) wird geltend gemacht, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, indem dem Rechtsvertreter durch das SEM bezüglich des Beweismittelcouverts und der enthaltenen Beweismittel keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Nachdem die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 19. November 2019 angewiesen worden war, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, übermittelte sie dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. November 2019 auch Kopien der genannten Aktenstücke. Die erwähnte Rüge wurde damit gegenstandslos. 3.3 In der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2019 wird vorgebracht, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht alle im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel gewürdigt habe. Dies betreffe zum einen die als Beweismittel eingereichten Krankenakten aus dem Iran mit Bezug zur geltend gemachten ADHS-Problematik, zum anderen eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Diesen Aktenstücken kommt - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen -keinerlei Beweistauglichkeit für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers oder die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu. Wie das SEM im Rahmen der Vernehmlassung zutreffenderweise ausgeführt hat, ist es nicht gehalten, ungeachtet jeglicher Entscheidwesentlichkeit auf jede Einzelheit des Sachverhalts und jedes Beweismittel konkret einzugehen. Es liegt somit keine Gehörsverletzung vor, welche eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnte. 3.4 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift (S. 4 ff.) behauptet, das SEM habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, indem es verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt oder ausreichend gewürdigt habe. So habe das Staatssekretariat die ADHS-Problematik zwar erwähnt, es aber unterlassen, diese konkret zu würdigen. Weiter betreffe dies die Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in der Schule mit deren Direktor Probleme gehabt, und er habe im Iran zwei Personen gekannt, welche Angehörige der Religionsgemeinschaft der Baha i gewesen seien und sein Denken beeinflusst hätten. Auch diesen Elementen des Sachverhalts kommt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Der Behauptung, die Vorinstanz hätte auf diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylgesuchs ausführlicher eingehen müssen, als sie dies tatsächlich getan hat, kann daher nicht gefolgt werden. 3.5 In einem weiteren Punkt wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6 f.) behauptet, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es die Anhörungen erst mehr als zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt habe und danach bis zum Entscheid weitere eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Es wird allerdings weder erläutert, noch ist anderweitig nachvollziehbar, weshalb die zeitlichen Umstände des Verfahrensverlaufs einer Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz gleichkommen sollen. 3.6 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift (S. 7 ff.) unter dem Aspekt der Abklärungspflicht geltend gemacht, das SEM habe den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt, indem die beiden Anhörungen des Beschwerdeführers beim ersten Mal acht Stunden und zehn Minuten, beim zweiten Mal sieben Stunden und zwanzig Minuten gedauert hätten. Angesichts der schweren ADHS-Problematik des Beschwerdeführers sei eine dermassen lange Anhörungsdauer nicht zumutbar, wobei das SEM dieser gesundheitlichen Problematik jedoch nicht Rechnung getragen habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er an Schlafstörungen leide, was ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Es seien nur wenige Pausen gemacht worden, wobei deren Länge teilweise in den Protokollen nicht vermerkt worden sei. Die Anhörungen seien in weiterer Hinsicht mangelhaft durchgeführt worden. So gehe aus den Protokollen hervor, dass der Beschwerdeführer durch den Befrager mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei, was auf eine angespannte Anhörungssituation schliessen lasse. An anderer Stelle habe der Befrager dem Beschwerdeführer das Wort abgeschnitten. Es sei offensichtlich, dass die Anhörungen schwerwiegende Mängel aufweisen würden. Diesen Behauptungen des Rechtsvertreters kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass die relativ lange - aber nicht übermässig lange - Dauer der beiden Anhörungen hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass der zuständige Befrager dem Beschwerdeführer auch einfache Fragen erklärte und diese teilweise mehrfach wiederholte, was offensichtlich einer Rücksichtnahme auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers entsprang. Es entbehrt jeder Grundlage, darin eine Verletzung der behördlichen Abklärungspflicht zu sehen. Auch in sonstiger Hinsicht ist den Protokollen der beiden Anhörungen nichts zu entnehmen, was auf eine Verletzung der Abklärungspflicht schliessen liesse. 3.7 In der Beschwerdeschrift (S. 14 ff.) wird in weiteren, nur geringfügig variierenden Zusammenhängen mehrfach wiederholt, es liege seitens des SEM eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Abklärungspflicht wie auch des Willkürverbots im Zusammenhang mit der ADHS-Problematik des Beschwerdeführers vor. Es erübrigt sich, auf diese sich wiederholenden und offensichtlich unbegründeten Vorhaltungen im Einzelnen einzugehen. 3.8 Zusammenfassend erweist sich, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. Gleiches gilt auch für die unter dem Titel einer Gehörsverletzung vorgebrachte Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung aufweisen. So habe er während allen Befragungen nicht die Daten von wichtigen Ereignissen nennen oder diese eigenständig zeitlich einordnen können. Auch seien seine Angaben, etwa zu den angeblichen Drohungen seitens eines Angehörigen der Basij, sehr unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Dieser Begründung wird im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen entgegengehalten, die ADHS-Problematik des Beschwerdeführers und die damit verbundene Gedächtnisschwäche seien durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. 5.2 Wie sich allerdings erweist, erübrigt sich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, weil diesen ohnehin die erforderliche asylrechtliche Relevanz nicht zukommt. Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398). 5.3 Die Probleme, welche der Beschwerdeführer im Iran aufgrund seiner Kritik an der islamischen Religion und am iranischen Regime gehabt haben will, erreichen nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Wie er im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, führten seine religions- und regimekritischen Äusserungen gegenüber Mitschülern am Gymnasium lediglich dazu, dass er eine Weile vom Unterricht suspendiert wurde und zweimal einen dreimonatigen moralisch-religiösen Kurs besuchen musste. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine blosse erzieherische Massnahme handelte, die für Jugendliche galt, die sich kleine Vergehen gegen die islamische Moral zuschulden kommen liessen. Irgendwelche sonstige konkrete Folgen hatte sein moralisches "Fehlverhalten" nicht. Gleiches gilt auch für das Vorbringen, er sei als Jugendlicher einmal verhaftet, während dreier Tage festgehalten und einem Richter vorgeführt worden. Auch dieser Vorfall hatte für ihn keinerlei weitere Folgen. Angesichts dessen ist es als offensichtlich zu erachten, dass die iranischen Behörden die kritischen Äusserungen und sonstigen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht zum Anlass nahmen, gegen ihn Verfolgungsmassnahmen zu ergreifen, denen eine asylrechtliche Bedeutung zukommen könnte. 5.4 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er sei einige Monate vor der Ausreise aus dem Iran durch einen Bekannten, der zugleich Angehöriger der Miliz der Basij gewesen sei, sexuell missbraucht und anschliessend wiederholt bedroht worden. Ungeachtet der von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist festzustellen, dass auch dieser einmalige Vorfall asylrechtlich nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer macht nicht in nachvollziehbarer Weise geltend, aus diesem Vorfall lasse sich auf eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe schliessen. Auch besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, mit diesem Delikt sei eine Gefährdung verbunden, welcher der Beschwerdeführer nicht durch eine Anzeige bei den zuständigen iranischen Behörden oder die Wahl eines anderen Aufenthaltsortes im Iran hätte entgehen können. 5.5 Soweit mit der Beschwerdeschrift (S. 5) und im Rahmen der Replik behauptet wird, es sei bei der Beurteilung des Asylgesuchs nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer im Iran zwei Personen gekannt habe, welche Angehörige der Religionsgemeinschaft der Baha i gewesen seien, so ist festzustellen, dass den vorinstanzlichen Akten nicht entnommen werden kann, er habe aus dem genannten Grund asylrechtlich relevante Nachteile erlitten oder auch nur befürchtet. Auf diesen Gesichtspunkt ist somit nicht weiter einzugehen. 5.6 Des Weiteren besteht nach dem Gesagten auch für die Behauptung des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, unmittelbar vor seiner Ausreise aus dem Iran sei sein Vater durch einen Freund, der bei einer polizeilichen Behörde gearbeitet habe, darüber informiert worden, dass er von Sicherheitsbeamten gesucht werde. Der Einschätzung der Vorinstanz, dieses Vorbringen sei als unglaubhaft zu bewerten, ist deshalb ungeachtet der diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche - welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit seiner ADHS-Problematik begründet - vollumfänglich zuzustimmen. 5.7 Mit der Beschwerdeschrift (S. 30) wird schliesslich behauptet, aus der Verschlechterung der allgemeinen politischen Situation im Iran seit dem Jahr 2017 würden sich für den Beschwerdeführer objektive Nachfluchtgründe ergeben, wodurch sich seine Gefährdung noch verstärke. Auch diesem Argument kann angesichts des Fehlens eines konkreten politischen Profils des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. 5.8 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren unter Einreichung von ärztlichen Zeugnissen und weiteren Dokumenten geltend gemachte ADHS-Problematik und die damit verbundenen kognitiven Schwierigkeiten keine Auswirkungen darauf haben, wie die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, welchen die erforderliche asylrechtliche Relevanz offensichtlich nicht zukommt, im Einzelnen zu beurteilen sind. 5.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer sinngemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). 6.3 6.3.1 In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an (Protokoll der Anhörung vom 17. April 2018, S. 19), er habe nach seiner Ausreise aus dem Iran gelegentlich an Diskussionen auf "Instagram" seine religiöse Meinung kundgetan. In der Schweiz habe er unter anderem an Kundgebungen mit vielen Iranern gesprochen, wobei er auch Einladungen von politischen Organisationen erhalten habe. Allerdings habe er auf keiner Webseite irgendetwas geschrieben. Er sei der Meinung, dass die Wirkung beinahe null sei, wenn man ausserhalb des Landes etwas unternehme. 6.3.2 Mit der Beschwerdeschrift wird dazu vorgebracht, das iranische Regime gehe davon aus, dass die iranische Opposition aus dem Ausland organisiert werde, und verfolge deshalb die angeblichen Anstifter - wie den Beschwerdeführer - äusserst intensiv. Das "Instagram"-Profil des Beschwerdeführers weise beinahe achthundert Abonnenten auf, und bei einer derart hohen Anzahl könne er offensichtlich nicht alle Personen kennen beziehungsweise garantieren, dass sich darunter keine Spitzel und Informanten des Regimes befänden. Im Beschwerdeverfahren wurden des Weiteren mit Eingaben vom 26. Mai und 22. Dezember 2020 zahlreiche Ausdrucke aus digitalen Kommunikationsplattformen eingereicht, welche die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers belegen sollen. Dabei wurde in der Eingabe vom 26. Mai 2020 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am [...] 2019 bei einer Aktion von Exiliranern mitgewirkt, bei welcher Photographien des Revolutionsführers und ehemaligen iranischen Staatsoberhaupts Ruhollah Khomeini und des derzeitigen iranischen religiösen Oberhaupts Ali Khamenei verbrannt worden seien. Eine Filmaufnahme dieser Aktion sei auf verschiedenen digitalen Kommunikationskanälen wie "Telegram" verbreitet worden. Es sei zu erkennen, dass die Gruppe der Demonstranten zum Sturz des iranischen Regimes aufrufe. Auf "Instagram" sei des Weiteren eine Photographie verbreitet worden, welche den Beschwerdeführer bei einer Demonstration vom [...] 2019 zeige. Im [...] 2020 habe er ausserdem an einer Demonstration von zwanzig Personen [...] teilgenommen, und auch davon sei eine Videoaufnahme mittels "Telegram" verbreitet worden. In der Eingabe vom 22. Dezember 2020 wurde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich auf "Instagram" sehr stark exponiert, was dazu geführt habe, dass er von unbekannter Seite als lästiger User bezeichnet und blockiert worden sei. 6.4 Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist einzig darauf zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen [...] 2019 und [...] 2020 insgesamt dreimal an Aktionen beteiligte, die als gegen das iranische Regime gerichtet bezeichnet werden können. Jedoch werden weder für den gesamten Zeitraum zuvor - seit der Stellung des Asylgesuchs am 13. Januar 2016 - noch für jenen danach sonstige entsprechende Auftritte geltend gemacht und dokumentiert. Über die blosse dreimalige, auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkte Teilnahme an regimekritischen Aktionen hinaus wird nichts vorgebracht, das darauf schliessen liesse, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen nachhaltig engagierten politischen Aktivisten. Eine konkrete Rolle in der regimekritischen iranischen Exilgemeinschaft, etwa in einer Partei oder sonstigen Organisation, wird nicht geltend gemacht. Soweit die angebliche Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten damit begründet werden soll, der Beschwerdeführer teile auf digitalen Kommunikationskanälen wie "Instagram" oder "Telegram" regelmässig regimekritische Inhalte, so wird aus den eingereichten Beweismitteln in keiner Weise ersichtlich, worum es sich bei diesen Mitteilungen im Einzelnen handelte, durch wen diese verfasst wurden und an welche Adressaten sie gerichtet waren. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die iranischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Jedoch ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden in der Regel nur an der namentlichen Identifizierung von Personen interessiert sind, deren Aktivitäten über den Rahmen exilpolitischer Proteste mit lediglich geringem Profil und Wirkungsgrad hinausgehen, und die Funktionen oder Aktivitäten entwickeln, welche Asylsuchende als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Erheblich ist eine exilpolitische Betätigung dann, wenn die betreffende Person nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und regimefeindlich aktiv wird, oder wenn sich ihre politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und eine gewisse Intensität erreichen. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren können auch bei weniger bekannten Personen gegeben sein; massgeblich hierfür ist aber, dass aufgrund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung eine Identifizierung möglich ist und die Betroffenen in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegner erscheinen. Im Falle des Beschwerdeführers sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Vielmehr liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er im Iran wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 6.5 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Bei der mit ärztlichen Zeugnissen belegten ADHS-Problematik des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich nicht um ein medizinisches Leiden, das die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellen könnte. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss seinen Angaben hinterliess sein verstorbener Vater, der eine grosse und bekannte Firma besessen habe, ein beträchtliches Erbe, das seiner Mutter und unter anderen auch ihm selbst zustehe. Seine Mutter wohnt mittlerweile in der Stadt D._______, wo er selbst sich im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise ebenfalls aufhielt. Zudem lebt in der Umgebung der Stadt B._______, dem Heimatort des Beschwerdeführers, unter anderen ein Onkel, der eine sehr grosse, erfolgreiche Landwirtschaft besitze. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein ausgedehntes familiäres Netz, das ihm Unterstützung wird gewähren können. Zwar wird in der Beschwerdeschrift durch den Rechtsvertreter behauptet, wegen der mit der ADHS-Problematik verbundenen Verhaltensauffälligkeit und der religiösen Einstellung des Beschwerdeführers sei seine Familie nicht mehr bereit, ihn bei sich aufzunehmen. Anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer jedoch keinerlei entsprechende Aussagen, während er demgegenüber mehrfach erwähnte, wie gut es seiner Familie in materieller Hinsicht gehe. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift ist somit als haltlos zu bezeichnen. 8.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 8.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli