Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Oktober 2015 sowie der Anhörungen vom 2. November 2016 und vom 16. Januar 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren. Seit ungefähr 13 oder 14 Jahren bis zur Ausreise habe er in C._______ gelebt. Er habe sich schon früh für die Frauenrechte eingesetzt und die Religion immer wieder hinterfragt. Deshalb sei er in der sechsten Klasse von der Schule verwiesen worden und habe sich fortan im Selbststudium ausgebildet. Er sei aufgrund seiner nach aussen getragenen Einstellung als Atheist im Jahr (...) Opfer eines Angriffs mit Säure geworden. Am (...) sei er aus demselben Grund mit einem Messer angegriffen worden. Seit dem Jahr 2012 beziehungsweise 2013 sei er politisch aktiv. Er sei Mitglied der Komala-Partei und habe für sie Werbung gemacht, indem er insbesondere Flyer verteilt und versucht habe, Mitglieder anzuwerben. Am 23. Februar 2015 habe er geheiratet. Zwei Tage danach habe ihn eine Freundin angezeigt und fälschlicherweise beschuldigt, mit ihr eine nichteheliche sexuelle Beziehung geführt zu haben. Deshalb sei er festgenommen und inhaftiert worden. Gegen die Bezahlung einer Kaution sei er nach ungefähr 20 Tagen beziehungsweise einem Monat freigelassen worden. Er habe ein- bis zweimal an einem Gerichtstermin teilgenommen. Sein Freund, welcher ähnliche politische Aktivitäten gemacht und gleichzeitig wie er in Haft gewesen sei, sei im Mai oder Juni 2015 hingerichtet worden. Ungefähr 20 Tage vor seiner Ausreise sei in einem Lager der Komala-Partei eine Bombe platziert worden. Sie sei rechtzeitig gefunden worden, weshalb sie nicht explodiert sei. Nach dem versuchten Bombenangriff sei der Täter - welcher selbst ein Mitglied der Partei gewesen sei - geflüchtet. Er (der Beschwerdeführer) fürchte sich deshalb, von ihm bei den Behörden denunziert zu werden. Nach seiner Ausreise habe auch seine Ehefrau ihn angezeigt, weil er gegen ihren Willen ausgereist sei. Er sei nach seiner Ausreise zu weiteren Gerichtsterminen vorgeladen worden. Da er nicht daran teilgenommen habe, bestehe nun ein Festnahmebefehl gegen ihn und es sei eine Hausdurchsuchung angeordnet worden. Zudem sei er aufgrund der versäumten Termine zu Peitschenhieben verurteilt worden. In der Sache selbst sei jedoch seines Wissens noch kein Urteil erlassen worden. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten:
- Spitaldokumente in Bezug auf den erlittenen Säureangriff
- Bestätigung seiner Aktivitäten für die Komala-Partei
- Gerichtsvorladung
- Verfügung zu Peitschenhieben
- Anzeige seiner Ehefrau
- Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten B. Mit Verfügung vom 14. April 2020 - eröffnet am 16. April 2020 - verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft beim Beschwerdeführer, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Des Weiteren beantragte er Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/2, A21/2 und A22/3. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den obengenannten Akten zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde legte er folgende Unterlagen bei:
- Verschiedene Internetartikel, insbesondere betreffend D._______ (ehemaliges Kadermitglied der Komala-Partei)
- Screenshots betreffend die öffentlichen Telegram-Kanäle "E._______" sowie "F._______" mit Erwähnung des Beschwerdeführers als Administrator
- Screenshot betreffend die Telegram-Gruppe "G._______" mit Erwähnung des Beschwerdeführers als Eigentümer
- Zahlreiche Ausdrucke von (teilweise) vom Beschwerdeführer erstellten Posts in den entsprechenden Kanälen und Gruppen
- Ausdrucke des Suchergebnisses nach dem Namen des Beschwerdeführers auf Google, des Profilbilds auf Google und Twitter sowie des Twitter-Profils
- USB-Stick mit zwei Videos, in denen angeblich "Ungläubige" von Basij-Mitgliedern bedroht werden D. Am 25. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer mehrere Ausdrucke von Posts der Telegram-Gruppe "G._______" zu den Akten und machte wiederum geltend, es dränge sich eine ergänzende Anhörung auf, in welcher er die Posts direkt zeigen und man diese unmittelbar übersetzen könne. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/2, A21/2 und A22/3 und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer erneut zahlreiche Ausdrucke von Posts der Telegram-Gruppe "G._______" zu den Akten. Diese wurde dem SEM am 26. Juni 2020 zugestellt, verbunden mit der Einladung, zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. H. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2020 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest. I. Am 29. Juni 2020, 1. Juli 2020, 2. Juli 2020, 6. Juli 2020 und 7. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten ins Recht (Ausdrucke von Aktivitäten auf Telegram und verschiedene Internetartikel, insbesondere betreffend Ruhollah Zam [Betreiber des Telegram-Kanals "Amad News"] und dessen Verurteilung zum Tod). J. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. K. Der Beschwerdeführer reichte am 10. August 2020 - nach gewährter Fristerstreckung - eine Replik ein. Dieser legte er verschiedene Beweismittel bei (Foto der Narben aufgrund des Säureangriffs; Foto der Narbe aufgrund des Messerangriffs; diverse Ausdrucke von Aktivitäten auf Instagram und Telegram insbesondere betreffend Löschung von [Drohungen verfassenden] Personen, betreffend Vorträge und Vorlesungen auf dem Kanal "E._______" sowie betreffend Drohungen gegen den Beschwerdeführer; Ausdrucke von der Webseite atheistiran.com; Ausdruck von der Webseite whois.net; Ausdrucke betreffend Hinrichtungen von Atheisten; Ausdruck betreffend die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der Wahl innerhalb der Komala-Partei; Video betreffend Drohung gegen einen Atheisten; Referenzschreiben der Gemeinde H._______). L. Mit Eingaben vom 20. Oktober 2020, vom 26. Januar 2021, vom 10. Februar 2021, vom 2. März 2021, vom 8. Juni 2021, vom 6. August 2021 und vom 17. August 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen insbesondere zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ins Recht (Ausdrucke aus Facebook betreffend Suizid eines Iraners sowie betreffend Amputation der Hände und Füsse von Atheisten; ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer vom 4. September 2020; Bestätigungsschreiben Komala-Partei; Sprachatteste Deutschniveau B2 intensiv; diverse Ausdrucke der Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Telegram und Facebook; diverse Internetartikel; Screenshots von mehreren Zoom-Treffen mit Vertretern der Komala-Partei; Teilnehmerliste Zoom-Treffen; Ausdrucke von Whatsapp-Unterhaltungen; Kopie einer kantonalen Verfügung betreffend Bewilligung der Erwerbstätigkeit; Screenshots betreffend Drohungen an den Beschwerdeführer; allgemeine Informationen betreffend Masih Alinejad [oppositionelle Journalistin]; allgemeine Informationen betreffend Mousa Babakhani [Mitglied der demokratischen Partei Kurdistan-Iran, PDK-I] sowie dessen Ermordung; Praktikumsvertrag; Foto Führerausweis; USB-Stick mit obengenannten Beweismitteln sowie Video betreffend die Ermordung von Arsalan Rezaei [Administrator eines Telegram-Kanals] und Video betreffend Esmailvafa Yaghmai [Administrator einer Telegram-Gruppe, Professor, Autor, Kritiker]). M. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik sowie die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und in den Vernehmlassungen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts, des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Willkürverbots vorgeworfen. Mithin habe sie dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/2, A21/2 und A22/3 verweigert. Sie habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, indem sie ihm während der (zu langen) Dauer des Verfahrens von drei Jahren keine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln in Bezug auf seine Tätigkeiten auf Telegram angesetzt und auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe. Stattdessen habe sie ihn lediglich in der Anhörung mündlich aufgefordert, entsprechende Unterlagen einzureichen. Diese Aufforderung sei beim Beschwerdeführer untergegangen. Das SEM habe bei dieser Befragung behauptet, er könne die Beweismittel nicht per E-Mail einreichen und habe in Aussicht gestellt, ihm eine Adresse sowie eine Frist mitzuteilen. Ihm sei jedoch keine Adresse ausgehändigt worden. Ausserdem habe die Vorinstanz ihm zugesichert, dass sie sein Facebook-Profil anschauen werde. In den Akten seien aber keine entsprechenden Ausdrucke zu finden. Sie habe zwar ein Dokument erfasst, dessen Bezeichnung abgesehen von den Wörtern "FB-Seite" nicht lesbar sei. Jedoch stelle diese Akte keinen Ausdruck aus Facebook dar. Die erste Anhörung zu den Asylgründen sei sodann erst über ein Jahr nach der Asylgesuchstellung erfolgt, habe zu lange gedauert und zu wenige Pausen enthalten. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers habe sie sodann auch dadurch verletzt, dass sie nicht erwähnt und gewürdigt habe, dass er bereits seit seiner Jugend und auch heute noch bekennender Atheist sei. Sie habe nicht geprüft, ob ihm heute aufgrund seiner Abkehr vom islamischen Glauben und seiner Identität als bekennender Atheist eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Ferner habe sie die eingereichten Beweismittel nicht vollständig erfasst, indem sie sämtliche Unterlagen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in pauschaler Weise und ohne detaillierte Bezeichnungen als "Mappe Exilpolitische Aktivitäten" erfasst habe. Durch die unterlassene Würdigung der Beweismittel habe sie sodann ihre Begründungspflicht verletzt. Überdies habe das SEM das fluchtauslösende Ereignis, mithin den versuchten Bombenangriff vom (...) 2015 und seine damit zusammenhängende Furcht vor einer Denunziation vonseiten D._______, weder erwähnt noch gewürdigt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und E-1445/2020 vom 30. Juli 2020 E. 3.2.2 m.w.H.).
E. 3.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rügen betreffend Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/2, A21/2 und A22/3 bereits in der Verfügung vom 5. Juni 2020 behandelt wurden. Soweit die gerügten Mängel betreffend Gewährung des Akteneinsichtsrechts berechtigt waren, können diese damit als geheilt betrachtet werden.
E. 4.2 Betreffend die Rüge, das SEM habe das Verfahren jahrelang untätig verschleppt und damit seine Abklärungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, dass die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah erfolgt. Allerdings bestehen diesbezüglich keine zwingenden, mit Rechtsfolgen ausgestatteten gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen wäre es dem (seit dem 30. Januar 2018 rechtlich vertretenen) Beschwerdeführer unbenommen gewesen, im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, was er jedoch unterlassen hat (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8). Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargetan, inwiefern ihm infolge der relativ langen Verfahrensdauer ein Nachteil erwachsen ist. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen die Abklärungspflicht verletzt, ist somit unbegründet.
E. 4.3 Bezüglich der Frage der Dauer der ersten Anhörung ist festzustellen, dass diese neun Stunden und fünf Minuten dauerte. Dies ist im Vergleich zu einer durchschnittlichen Anhörungsdauer als eher lang zu erachten. Allerdings waren die einzelnen Anhörungsblöcke (mit Ausnahme der Rückübersetzung) nicht übermässig lang und es wurden Pausen von insgesamt 105 Minuten eingelegt. Es bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfahren. Die Dauer einer konkreten Anhörung bestimmt sich nicht anhand von starren zeitlichen Vorgaben, sondern ist situativ und unter Berücksichtigung individueller Kriterien festzulegen. Massgebend ist primär, ob die anzuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall sind weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Konzentration des Beschwerdeführers aufgrund der Anhörungsdauer beziehungsweise der langen Rückübersetzung beeinträchtigt war. Damit liegt auch hier keine Verletzung der Abklärungspflicht vor.
E. 5.1 Gemäss Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die technischen Möglichkeiten haben, Personen auch im Ausland aufgrund ihrer Internetaktivitäten zu überwachen und zu identifizieren. Aus dieser Tatsache alleine sowie auch aus der grundsätzlichen Sichtbarkeit der Online- und auch "Offline-Aktivität" einer Person lässt sich indessen noch kein konkretes Verfolgungsrisiko ableiten. Aufgrund des willkürlichen und unvorhersehbaren Vorgehens der iranischen Behörden kann nicht per se von der Exponiertheit der Person im Internet auf die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei einer allfälligen Wiedereinreise geschlossen werden. Jedoch steht fest, dass abgewiesene Asylsuchende durch eine Einreise in den Iran gezwungenermassen in den Kontakt mit den iranischen Behörden gebracht werden und nach ihren Internetaktivitäten gefragt werden könnten (vgl. zum Ganzen: Urteil E-5466/2019 vom 28. Juli 2020 E. 7.3.4 m.w.H.). Es ist anzunehmen, dass die iranischen Behörden in der Regel nur an der namentlichen Identifizierung von Personen interessiert sind, deren Aktivitäten über den Rahmen exilpolitischer Proteste mit lediglich geringem Profil und Wirkungsgrad hinausgehen, und die Funktionen oder Aktivitäten entwickeln, welche Asylsuchende als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner/-innen erscheinen lassen. Erheblich ist eine exilpolitische Betätigung dann, wenn die betreffende Person nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und regimefeindlich aktiv wird, oder wenn sich ihre politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und eine gewisse Intensität erreichen. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren können auch bei weniger bekannten Personen gegeben sein; massgeblich hierfür ist aber, dass aufgrund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung eine Identifizierung möglich ist und die Betroffenen in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegner/-innen erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-5947/2019 vom 21. Juli 2021 E. 6.4). Es ist daher stets im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten Internetaktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen.
E. 5.2 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung und in den Vernehmlassungen auf den Standpunkt, die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Telegram vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Er habe sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt und trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Beweismittel zu seinen Aktivitäten auf Telegram eingereicht.
E. 5.3 In Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Wahrung des rechtlichen Gehörs bleiben vorliegend gewisse Fragen offen.
E. 5.3.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht über das Ausmass, die Regelmässigkeit und die Intensität der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bilde war. Die entsprechenden Beweismittel, insbesondere Ausdrucke seiner Telegram-Aktivitäten, wurden mehrheitlich erst auf Beschwerdeebene eingereicht. Die Einträge stammen aus Telegram-Gruppen beziehungsweise Telegram-Kanälen, deren Eigentümer beziehungsweise Administrator er sein will. Die Frage, ob ihm aufgrund seiner Online-Aktivitäten, in denen er sich gemäss eigenen Angaben zum Atheismus und kritisch zum iranischen Regime äussert, eine asylrelevante Verfolgung droht, ist somit nicht abschliessend geklärt. Der diesbezügliche Sachverhalt ist im heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend erstellt.
E. 5.3.2 Dessen ungeachtet ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass sich die angefochtene Verfügung nur oberflächlich mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat, aufgrund seiner offen gelebten Abkehr vom Islam und der auf den sozialen Medien geteilten Beiträge zum Atheismus drohe ihm zum heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung. Die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz, es seien auf seinen Profilen keine selbsterstellten Beiträge zu politischen Themen vorhanden, greift zu kurz. Auch die Ausführung in der Vernehmlassung vom 19. Juni 2020, es hätten für das SEM keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Aktivitäten auf Telegram viel aussagekräftiger seien als diejenigen auf Facebook, ist zurückzuweisen. Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Telegram viel aktiver zu sein scheint und dort die Reichweite der Beiträge viel grösser erscheint, hätte das SEM dazu bewegen müssen, diese Vorbringen detaillierter abzuklären. Dieser Umstand dürfte spätestens seit Einreichung der Beschwerde und der entsprechenden Beweismittel bekannt sein. Auf die Nachfragen des zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht rechtlich vertretenen Beschwerdeführers, wie er die Beweismittel einreichen könne, antwortete die Befragungsperson des SEM: "Ich werde nicht mit meinem eigenen Profil gehen. Sie können von mir aus auch die Dinge von Telegram auf Facebook posten, damit ich sie sehen kann. Auf jeden Fall, das ist die Frist." (vgl. SEM-Akten A17/21 F160). Es erscheint äusserst fragwürdig, dass das SEM den Beschwerdeführer dazu einlädt, auf Facebook potentiell regimekritische Beiträge zu posten - und sich damit gegebenenfalls zu exponieren -, nachdem er angegeben hatte, Schwierigkeiten beim Einreichen per Post zu haben und nur zu diesem Zweck nach I._______ fahren zu müssen (vgl. A17/21 F156 ff.). Naheliegender wäre gewesen, ihm beispielsweise die Möglichkeit anzubieten, die Beweismittel per E-Mail einzureichen oder ihm vorzuschlagen, sich eine Rechtsvertretung oder sonstige Unterstützung zu suchen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 27. März 2018 und vom 13. April 2018 aufforderte, ihr weitere Informationen zu den Gerichtsverfahren in Iran zuzustellen, aber nicht gleichzeitig darauf aufmerksam machte, dass er auch zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten auf Telegram noch keine Beweismittel eingereicht habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht rechtlich vertreten war und aus der obengenannten Stelle des Anhörungsprotokolls hervorgeht, dass er mit der Einreichung entsprechender Beweismittel überfordert war, wäre eine entsprechende Anmerkung in einem dieser Schreiben auch im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz angezeigt gewesen. Die Gruppen und Kanäle auf Telegram ("G._______", "E._______", "F._______"), deren Eigentümer oder Administrator der Beschwerdeführer sein will, verfügen teilweise über eine grosse Reichweite; beispielsweise zählt die Gruppe "E._______" über 18'000 Abonnenten. Alle drei Gruppen beziehungsweise Kanäle sind für alle Telegram-Nutzer/-innen zugänglich. Der Beschwerdeführer ist gemäss den eingereichten Beweismitteln jeweils Eigentümer oder Administrator dieser Gruppen beziehungsweise Kanäle und tritt dort mit seinem echten Namen auf. Dies ist insofern von Bedeutung, als damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einhergehen könnte, nach einer Rückkehr unter Beobachtung der iranischen Behörden zu stehen.
E. 5.3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass nach Erlass der angefochtenen Verfügung neue Sachverhaltselemente hinzugekommen sind, die noch nicht genügend abgeklärt werden konnten. Zum aktuellen Zeitpunkt erweist sich deshalb eine abschliessende Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers für das Gericht als nicht möglich.
E. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H., bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-5645/2019 vom 21. August 2020 E. 5.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Zudem setzt die Heilung auf Beschwerdeebene voraus, dass die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
E. 5.5 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen - insbesondere die Prüfung der zahlreichen Aktivitäten auf Telegram, welche mehrheitlich ohne Übersetzung eingereicht wurden - übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Somit erscheint es als sinnvoll, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, insbesondere die Ausdrucke aus Telegram, vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderinformationen und Rechtsprechung zu würdigen, auf deren asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen und das Ergebnis in den Entscheid über das Asylgesuch einfliessen zu lassen. Zu diesem Zweck drängt sich eine ergänzende Anhörung auf, in welcher sich der Beschwerdeführer zu seinen Online-Aktivitäten und den eingereichten Beweismitteln äussern kann.
E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 14. April 2020 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der weitschweifigen und redundanten Ausführungen ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2558/2020 Urteil vom 6. Dezember 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Oktober 2015 sowie der Anhörungen vom 2. November 2016 und vom 16. Januar 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren. Seit ungefähr 13 oder 14 Jahren bis zur Ausreise habe er in C._______ gelebt. Er habe sich schon früh für die Frauenrechte eingesetzt und die Religion immer wieder hinterfragt. Deshalb sei er in der sechsten Klasse von der Schule verwiesen worden und habe sich fortan im Selbststudium ausgebildet. Er sei aufgrund seiner nach aussen getragenen Einstellung als Atheist im Jahr (...) Opfer eines Angriffs mit Säure geworden. Am (...) sei er aus demselben Grund mit einem Messer angegriffen worden. Seit dem Jahr 2012 beziehungsweise 2013 sei er politisch aktiv. Er sei Mitglied der Komala-Partei und habe für sie Werbung gemacht, indem er insbesondere Flyer verteilt und versucht habe, Mitglieder anzuwerben. Am 23. Februar 2015 habe er geheiratet. Zwei Tage danach habe ihn eine Freundin angezeigt und fälschlicherweise beschuldigt, mit ihr eine nichteheliche sexuelle Beziehung geführt zu haben. Deshalb sei er festgenommen und inhaftiert worden. Gegen die Bezahlung einer Kaution sei er nach ungefähr 20 Tagen beziehungsweise einem Monat freigelassen worden. Er habe ein- bis zweimal an einem Gerichtstermin teilgenommen. Sein Freund, welcher ähnliche politische Aktivitäten gemacht und gleichzeitig wie er in Haft gewesen sei, sei im Mai oder Juni 2015 hingerichtet worden. Ungefähr 20 Tage vor seiner Ausreise sei in einem Lager der Komala-Partei eine Bombe platziert worden. Sie sei rechtzeitig gefunden worden, weshalb sie nicht explodiert sei. Nach dem versuchten Bombenangriff sei der Täter - welcher selbst ein Mitglied der Partei gewesen sei - geflüchtet. Er (der Beschwerdeführer) fürchte sich deshalb, von ihm bei den Behörden denunziert zu werden. Nach seiner Ausreise habe auch seine Ehefrau ihn angezeigt, weil er gegen ihren Willen ausgereist sei. Er sei nach seiner Ausreise zu weiteren Gerichtsterminen vorgeladen worden. Da er nicht daran teilgenommen habe, bestehe nun ein Festnahmebefehl gegen ihn und es sei eine Hausdurchsuchung angeordnet worden. Zudem sei er aufgrund der versäumten Termine zu Peitschenhieben verurteilt worden. In der Sache selbst sei jedoch seines Wissens noch kein Urteil erlassen worden. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten:
- Spitaldokumente in Bezug auf den erlittenen Säureangriff
- Bestätigung seiner Aktivitäten für die Komala-Partei
- Gerichtsvorladung
- Verfügung zu Peitschenhieben
- Anzeige seiner Ehefrau
- Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten B. Mit Verfügung vom 14. April 2020 - eröffnet am 16. April 2020 - verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft beim Beschwerdeführer, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Des Weiteren beantragte er Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/2, A21/2 und A22/3. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den obengenannten Akten zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde legte er folgende Unterlagen bei:
- Verschiedene Internetartikel, insbesondere betreffend D._______ (ehemaliges Kadermitglied der Komala-Partei)
- Screenshots betreffend die öffentlichen Telegram-Kanäle "E._______" sowie "F._______" mit Erwähnung des Beschwerdeführers als Administrator
- Screenshot betreffend die Telegram-Gruppe "G._______" mit Erwähnung des Beschwerdeführers als Eigentümer
- Zahlreiche Ausdrucke von (teilweise) vom Beschwerdeführer erstellten Posts in den entsprechenden Kanälen und Gruppen
- Ausdrucke des Suchergebnisses nach dem Namen des Beschwerdeführers auf Google, des Profilbilds auf Google und Twitter sowie des Twitter-Profils
- USB-Stick mit zwei Videos, in denen angeblich "Ungläubige" von Basij-Mitgliedern bedroht werden D. Am 25. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer mehrere Ausdrucke von Posts der Telegram-Gruppe "G._______" zu den Akten und machte wiederum geltend, es dränge sich eine ergänzende Anhörung auf, in welcher er die Posts direkt zeigen und man diese unmittelbar übersetzen könne. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/2, A21/2 und A22/3 und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer erneut zahlreiche Ausdrucke von Posts der Telegram-Gruppe "G._______" zu den Akten. Diese wurde dem SEM am 26. Juni 2020 zugestellt, verbunden mit der Einladung, zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. H. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2020 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest. I. Am 29. Juni 2020, 1. Juli 2020, 2. Juli 2020, 6. Juli 2020 und 7. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten ins Recht (Ausdrucke von Aktivitäten auf Telegram und verschiedene Internetartikel, insbesondere betreffend Ruhollah Zam [Betreiber des Telegram-Kanals "Amad News"] und dessen Verurteilung zum Tod). J. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. K. Der Beschwerdeführer reichte am 10. August 2020 - nach gewährter Fristerstreckung - eine Replik ein. Dieser legte er verschiedene Beweismittel bei (Foto der Narben aufgrund des Säureangriffs; Foto der Narbe aufgrund des Messerangriffs; diverse Ausdrucke von Aktivitäten auf Instagram und Telegram insbesondere betreffend Löschung von [Drohungen verfassenden] Personen, betreffend Vorträge und Vorlesungen auf dem Kanal "E._______" sowie betreffend Drohungen gegen den Beschwerdeführer; Ausdrucke von der Webseite atheistiran.com; Ausdruck von der Webseite whois.net; Ausdrucke betreffend Hinrichtungen von Atheisten; Ausdruck betreffend die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der Wahl innerhalb der Komala-Partei; Video betreffend Drohung gegen einen Atheisten; Referenzschreiben der Gemeinde H._______). L. Mit Eingaben vom 20. Oktober 2020, vom 26. Januar 2021, vom 10. Februar 2021, vom 2. März 2021, vom 8. Juni 2021, vom 6. August 2021 und vom 17. August 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen insbesondere zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ins Recht (Ausdrucke aus Facebook betreffend Suizid eines Iraners sowie betreffend Amputation der Hände und Füsse von Atheisten; ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer vom 4. September 2020; Bestätigungsschreiben Komala-Partei; Sprachatteste Deutschniveau B2 intensiv; diverse Ausdrucke der Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Telegram und Facebook; diverse Internetartikel; Screenshots von mehreren Zoom-Treffen mit Vertretern der Komala-Partei; Teilnehmerliste Zoom-Treffen; Ausdrucke von Whatsapp-Unterhaltungen; Kopie einer kantonalen Verfügung betreffend Bewilligung der Erwerbstätigkeit; Screenshots betreffend Drohungen an den Beschwerdeführer; allgemeine Informationen betreffend Masih Alinejad [oppositionelle Journalistin]; allgemeine Informationen betreffend Mousa Babakhani [Mitglied der demokratischen Partei Kurdistan-Iran, PDK-I] sowie dessen Ermordung; Praktikumsvertrag; Foto Führerausweis; USB-Stick mit obengenannten Beweismitteln sowie Video betreffend die Ermordung von Arsalan Rezaei [Administrator eines Telegram-Kanals] und Video betreffend Esmailvafa Yaghmai [Administrator einer Telegram-Gruppe, Professor, Autor, Kritiker]). M. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik sowie die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und in den Vernehmlassungen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts, des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Willkürverbots vorgeworfen. Mithin habe sie dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/2, A21/2 und A22/3 verweigert. Sie habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, indem sie ihm während der (zu langen) Dauer des Verfahrens von drei Jahren keine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln in Bezug auf seine Tätigkeiten auf Telegram angesetzt und auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe. Stattdessen habe sie ihn lediglich in der Anhörung mündlich aufgefordert, entsprechende Unterlagen einzureichen. Diese Aufforderung sei beim Beschwerdeführer untergegangen. Das SEM habe bei dieser Befragung behauptet, er könne die Beweismittel nicht per E-Mail einreichen und habe in Aussicht gestellt, ihm eine Adresse sowie eine Frist mitzuteilen. Ihm sei jedoch keine Adresse ausgehändigt worden. Ausserdem habe die Vorinstanz ihm zugesichert, dass sie sein Facebook-Profil anschauen werde. In den Akten seien aber keine entsprechenden Ausdrucke zu finden. Sie habe zwar ein Dokument erfasst, dessen Bezeichnung abgesehen von den Wörtern "FB-Seite" nicht lesbar sei. Jedoch stelle diese Akte keinen Ausdruck aus Facebook dar. Die erste Anhörung zu den Asylgründen sei sodann erst über ein Jahr nach der Asylgesuchstellung erfolgt, habe zu lange gedauert und zu wenige Pausen enthalten. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers habe sie sodann auch dadurch verletzt, dass sie nicht erwähnt und gewürdigt habe, dass er bereits seit seiner Jugend und auch heute noch bekennender Atheist sei. Sie habe nicht geprüft, ob ihm heute aufgrund seiner Abkehr vom islamischen Glauben und seiner Identität als bekennender Atheist eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Ferner habe sie die eingereichten Beweismittel nicht vollständig erfasst, indem sie sämtliche Unterlagen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in pauschaler Weise und ohne detaillierte Bezeichnungen als "Mappe Exilpolitische Aktivitäten" erfasst habe. Durch die unterlassene Würdigung der Beweismittel habe sie sodann ihre Begründungspflicht verletzt. Überdies habe das SEM das fluchtauslösende Ereignis, mithin den versuchten Bombenangriff vom (...) 2015 und seine damit zusammenhängende Furcht vor einer Denunziation vonseiten D._______, weder erwähnt noch gewürdigt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und E-1445/2020 vom 30. Juli 2020 E. 3.2.2 m.w.H.). 3.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rügen betreffend Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/2, A21/2 und A22/3 bereits in der Verfügung vom 5. Juni 2020 behandelt wurden. Soweit die gerügten Mängel betreffend Gewährung des Akteneinsichtsrechts berechtigt waren, können diese damit als geheilt betrachtet werden. 4.2 Betreffend die Rüge, das SEM habe das Verfahren jahrelang untätig verschleppt und damit seine Abklärungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, dass die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah erfolgt. Allerdings bestehen diesbezüglich keine zwingenden, mit Rechtsfolgen ausgestatteten gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen wäre es dem (seit dem 30. Januar 2018 rechtlich vertretenen) Beschwerdeführer unbenommen gewesen, im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, was er jedoch unterlassen hat (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8). Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargetan, inwiefern ihm infolge der relativ langen Verfahrensdauer ein Nachteil erwachsen ist. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen die Abklärungspflicht verletzt, ist somit unbegründet. 4.3 Bezüglich der Frage der Dauer der ersten Anhörung ist festzustellen, dass diese neun Stunden und fünf Minuten dauerte. Dies ist im Vergleich zu einer durchschnittlichen Anhörungsdauer als eher lang zu erachten. Allerdings waren die einzelnen Anhörungsblöcke (mit Ausnahme der Rückübersetzung) nicht übermässig lang und es wurden Pausen von insgesamt 105 Minuten eingelegt. Es bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfahren. Die Dauer einer konkreten Anhörung bestimmt sich nicht anhand von starren zeitlichen Vorgaben, sondern ist situativ und unter Berücksichtigung individueller Kriterien festzulegen. Massgebend ist primär, ob die anzuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall sind weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Konzentration des Beschwerdeführers aufgrund der Anhörungsdauer beziehungsweise der langen Rückübersetzung beeinträchtigt war. Damit liegt auch hier keine Verletzung der Abklärungspflicht vor. 5. 5.1 Gemäss Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die technischen Möglichkeiten haben, Personen auch im Ausland aufgrund ihrer Internetaktivitäten zu überwachen und zu identifizieren. Aus dieser Tatsache alleine sowie auch aus der grundsätzlichen Sichtbarkeit der Online- und auch "Offline-Aktivität" einer Person lässt sich indessen noch kein konkretes Verfolgungsrisiko ableiten. Aufgrund des willkürlichen und unvorhersehbaren Vorgehens der iranischen Behörden kann nicht per se von der Exponiertheit der Person im Internet auf die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei einer allfälligen Wiedereinreise geschlossen werden. Jedoch steht fest, dass abgewiesene Asylsuchende durch eine Einreise in den Iran gezwungenermassen in den Kontakt mit den iranischen Behörden gebracht werden und nach ihren Internetaktivitäten gefragt werden könnten (vgl. zum Ganzen: Urteil E-5466/2019 vom 28. Juli 2020 E. 7.3.4 m.w.H.). Es ist anzunehmen, dass die iranischen Behörden in der Regel nur an der namentlichen Identifizierung von Personen interessiert sind, deren Aktivitäten über den Rahmen exilpolitischer Proteste mit lediglich geringem Profil und Wirkungsgrad hinausgehen, und die Funktionen oder Aktivitäten entwickeln, welche Asylsuchende als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner/-innen erscheinen lassen. Erheblich ist eine exilpolitische Betätigung dann, wenn die betreffende Person nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und regimefeindlich aktiv wird, oder wenn sich ihre politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und eine gewisse Intensität erreichen. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren können auch bei weniger bekannten Personen gegeben sein; massgeblich hierfür ist aber, dass aufgrund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung eine Identifizierung möglich ist und die Betroffenen in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegner/-innen erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-5947/2019 vom 21. Juli 2021 E. 6.4). Es ist daher stets im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten Internetaktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. 5.2 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung und in den Vernehmlassungen auf den Standpunkt, die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Telegram vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Er habe sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt und trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Beweismittel zu seinen Aktivitäten auf Telegram eingereicht. 5.3 In Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Wahrung des rechtlichen Gehörs bleiben vorliegend gewisse Fragen offen. 5.3.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht über das Ausmass, die Regelmässigkeit und die Intensität der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bilde war. Die entsprechenden Beweismittel, insbesondere Ausdrucke seiner Telegram-Aktivitäten, wurden mehrheitlich erst auf Beschwerdeebene eingereicht. Die Einträge stammen aus Telegram-Gruppen beziehungsweise Telegram-Kanälen, deren Eigentümer beziehungsweise Administrator er sein will. Die Frage, ob ihm aufgrund seiner Online-Aktivitäten, in denen er sich gemäss eigenen Angaben zum Atheismus und kritisch zum iranischen Regime äussert, eine asylrelevante Verfolgung droht, ist somit nicht abschliessend geklärt. Der diesbezügliche Sachverhalt ist im heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend erstellt. 5.3.2 Dessen ungeachtet ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass sich die angefochtene Verfügung nur oberflächlich mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat, aufgrund seiner offen gelebten Abkehr vom Islam und der auf den sozialen Medien geteilten Beiträge zum Atheismus drohe ihm zum heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung. Die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz, es seien auf seinen Profilen keine selbsterstellten Beiträge zu politischen Themen vorhanden, greift zu kurz. Auch die Ausführung in der Vernehmlassung vom 19. Juni 2020, es hätten für das SEM keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Aktivitäten auf Telegram viel aussagekräftiger seien als diejenigen auf Facebook, ist zurückzuweisen. Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Telegram viel aktiver zu sein scheint und dort die Reichweite der Beiträge viel grösser erscheint, hätte das SEM dazu bewegen müssen, diese Vorbringen detaillierter abzuklären. Dieser Umstand dürfte spätestens seit Einreichung der Beschwerde und der entsprechenden Beweismittel bekannt sein. Auf die Nachfragen des zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht rechtlich vertretenen Beschwerdeführers, wie er die Beweismittel einreichen könne, antwortete die Befragungsperson des SEM: "Ich werde nicht mit meinem eigenen Profil gehen. Sie können von mir aus auch die Dinge von Telegram auf Facebook posten, damit ich sie sehen kann. Auf jeden Fall, das ist die Frist." (vgl. SEM-Akten A17/21 F160). Es erscheint äusserst fragwürdig, dass das SEM den Beschwerdeführer dazu einlädt, auf Facebook potentiell regimekritische Beiträge zu posten - und sich damit gegebenenfalls zu exponieren -, nachdem er angegeben hatte, Schwierigkeiten beim Einreichen per Post zu haben und nur zu diesem Zweck nach I._______ fahren zu müssen (vgl. A17/21 F156 ff.). Naheliegender wäre gewesen, ihm beispielsweise die Möglichkeit anzubieten, die Beweismittel per E-Mail einzureichen oder ihm vorzuschlagen, sich eine Rechtsvertretung oder sonstige Unterstützung zu suchen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 27. März 2018 und vom 13. April 2018 aufforderte, ihr weitere Informationen zu den Gerichtsverfahren in Iran zuzustellen, aber nicht gleichzeitig darauf aufmerksam machte, dass er auch zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten auf Telegram noch keine Beweismittel eingereicht habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht rechtlich vertreten war und aus der obengenannten Stelle des Anhörungsprotokolls hervorgeht, dass er mit der Einreichung entsprechender Beweismittel überfordert war, wäre eine entsprechende Anmerkung in einem dieser Schreiben auch im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz angezeigt gewesen. Die Gruppen und Kanäle auf Telegram ("G._______", "E._______", "F._______"), deren Eigentümer oder Administrator der Beschwerdeführer sein will, verfügen teilweise über eine grosse Reichweite; beispielsweise zählt die Gruppe "E._______" über 18'000 Abonnenten. Alle drei Gruppen beziehungsweise Kanäle sind für alle Telegram-Nutzer/-innen zugänglich. Der Beschwerdeführer ist gemäss den eingereichten Beweismitteln jeweils Eigentümer oder Administrator dieser Gruppen beziehungsweise Kanäle und tritt dort mit seinem echten Namen auf. Dies ist insofern von Bedeutung, als damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einhergehen könnte, nach einer Rückkehr unter Beobachtung der iranischen Behörden zu stehen. 5.3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass nach Erlass der angefochtenen Verfügung neue Sachverhaltselemente hinzugekommen sind, die noch nicht genügend abgeklärt werden konnten. Zum aktuellen Zeitpunkt erweist sich deshalb eine abschliessende Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers für das Gericht als nicht möglich. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H., bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-5645/2019 vom 21. August 2020 E. 5.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Zudem setzt die Heilung auf Beschwerdeebene voraus, dass die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 5.5 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen - insbesondere die Prüfung der zahlreichen Aktivitäten auf Telegram, welche mehrheitlich ohne Übersetzung eingereicht wurden - übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Somit erscheint es als sinnvoll, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, insbesondere die Ausdrucke aus Telegram, vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderinformationen und Rechtsprechung zu würdigen, auf deren asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen und das Ergebnis in den Entscheid über das Asylgesuch einfliessen zu lassen. Zu diesem Zweck drängt sich eine ergänzende Anhörung auf, in welcher sich der Beschwerdeführer zu seinen Online-Aktivitäten und den eingereichten Beweismitteln äussern kann.
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 14. April 2020 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der weitschweifigen und redundanten Ausführungen ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani