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D-1996/2023

D-1996/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 29. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so- wie den Wegweisungsvollzug an. A.c Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

28. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu- lässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. A.d Auf Beschwerdeebene wurden mit Eingaben vom 8. Juli 2020, 30. Juli 2020 und 24. August 2021 folgende Beweismittel neu zu den Akten ge- reicht: "Facebook"-Ausdrucke (teilweise übersetzt), ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) (inklusive Übersetzung), ein Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts C._______ (inklusive Übersetzung), ein Aussageprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft vom (…) (inklusive Übersetzung), ein Ermittlungsbericht vom (…), eine Zusammen- fassung des Ermittlungsberichts (Fezleke), ein Festnahmebefehl vom (…) (inklusive Übersetzung), eine Gerichtsverfügung des Festnahmebefehls vom (…), erneut ein Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts C._______ und zwei Zustellcouverts. A.e Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 23. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils des Bundesver- waltungsgerichts D-2818/2020 vom 25. Juli 2022. Dem Revisionsgesuch lagen folgende fremdsprachige Unterlagen bei: An- trag der Staatsanwaltschaft vor dem diensthabenden erstinstanzlichen

D-1996/2023 Seite 3 Strafgericht in D._______ vom (…) (Beilage 1), Gerichtsverfügung für Haft- befehl vom (…) (Beilage 2), Haftbefehl vom (…) (Beilage 3), Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ vor dem diensthabenden erstinstanzlichen Strafgericht in B._______ vom (…) (Beilage 4), Gerichtsverfügung für Haft- befehl vom (…) (Beilage 5), Haftbefehl vom (…) (Beilage 6), Berichte der Generalstaatsanwaltschaft in D._______ vom (…) und (…) (Beilagen 7 und 8), Schreiben des türkischen Rechtsanwalts C._______ vom (…) (Beilage

9) und Schreiben der türkischen Rechtsanwältin E._______ vom (…) (Bei- lage 10) sowie zwei Briefumschläge (Beilage 11). B.b Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer bereits in Kopie eingereichte Beweismittel angeblich im Original und mit Übersetzung (Fezleke [Zusammenfassung des Ermittlungsberichts] vom […] und vom […]; Festnahmebefehle vom […] und vom […]) sowie eine Vollmacht in Kopie ein. B.c Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht folgende Beweismittel zu den Akten: Überset- zungen der Gerichtsverfügung für einen Haftbefehl vom (…), des Antrags der Staatsanwaltschaft B._______ vor dem diensthabenden erstinstanzli- chen Strafgericht in B._______ vom (…), des Haftbefehls vom (…), des Schreibens des türkischen Rechtsanwalts C._______ vom (…) und des Schreibens der türkischen Rechtsanwältin E._______ vom (…) sowie Ko- pien eines Screenshots vom (…) aus UYAP und eines Ausreisegesprächs mit dem zuständigen kantonalen Amt für Migration vom (…). B.d Mit Urteil D-3646/2022 vom 11. April 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil D-2818/2020 vom

25. Juli 2022 auf und verfügte die Wiederaufnahme des ordentlichen Be- schwerdeverfahrens unter neuer Verfahrensnummer. Zudem stellte es fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, erstattete dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvor- schuss zurück und sprach ihm eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2023 informierte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer, dass das (ordentliche) Beschwerdeverfah- ren unter der vorliegenden Verfahrensnummer wiederaufgenommen wurde, und hiess sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut.

D-1996/2023 Seite 4 C.b Mit Eingabe vom 28. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung vom (…) des Amts für Migration des Kantons F._______ zu den Akten. C.c Das SEM liess sich am 3. Mai 2023 vernehmen. C.d Am 7. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3646/2022 vom

11. April 2023 das Urteil D-2818/2022 vom 25. Juli 2022 aufgehoben hatte, wurde das (ordentliche) Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen. Über die Beschwerde ist neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu die- sem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei ent- scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch hier endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

D-1996/2023 Seite 5

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundes- recht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens ge- rügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden.

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerde- ebene (vgl. betreffend das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren D-2818/2020 Bst. A.d oben und betreffend das Revisionsverfahren D-3646/2022 Bstn. B.a. bis B.c. oben) neue Tatsachen geltend macht, die sich nach der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. April 2020 zu- getragen haben und welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen. So legt er neu dar, er werde wegen Verbindungen zur Kurdi- schen Arbeiter-Partei (PKK) gesucht; es sei in der Türkei eine Klage wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn erhoben worden. Dies- bezüglich reichte er diverse Beweismittel zu den Akten. Weiter macht er geltend, ein zweites ihn betreffendes Strafverfahren sei hängig und mit dem bisherigen Strafverfahren vereinigt worden; diesbezüglich reichte er ebenfalls mehrere Beweismittel ein. Es stellt sich somit die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat flüchtlingsrecht- lich relevante, ernsthafte Nachteile drohen.

E. 3.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit- lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfah- rens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die an- gefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Be- weismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

D-1996/2023 Seite 6

E. 3.3 Das SEM hatte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung vom 29. April 2020 keine Kenntnis der solchermassen neuen Vorbrin- gen und konnte diese entsprechend in der Verfügung vom 29. April 2020 nicht berücksichtigen. In der Vernehmlassung vom 16. August 2021 hat es sich zu den bis dahin eingereichten Beweismitteln (vgl. dazu Bst. A.d. oben) und dem vorgebrachten Ermittlungsverfahren in der Türkei geäus- sert. Es hielt im Wesentlichen fest, die eingereichten Unterlagen zum Er- mittlungsverfahren liessen sich nicht zweifelsfrei der Person des Be- schwerdeführers zuordnen und auch bei den eingereichten Auszügen aus einem "Facebook"-Account würden die Koordinaten des Benutzers nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren übereinstim- men. Ohnehin vermöge das geltend gemachte Ermittlungsverfahren keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. In der Ver- nehmlassung vom 3. Mai 2023 – anlässlich des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens – hat sich das SEM sodann ausschliesslich zur Frage der Echtheit der zahlreichen neuen Dokumente geäussert und fest- gehalten, dass die im Revisionsverfahren neu eingereichten (relevanten) Beweismittel keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Weitergehend hat das SEM nicht Stellung genommen. Insbesondere hat es sich zum – aufgrund der im Revisionsverfahren zahlreichen eingereich- ten Beweismittel – neu präsentierenden Sachverhalt nicht geäussert, ob- wohl es die Echtheit der Beweismittel, soweit der Vernehmlassung zu ent- nehmen ist, offenbar nicht in Frage stellt. Auch hat sich das SEM nicht dazu geäussert, ob sich die nach seiner Vernehmlassung vom 16. August 2021 hinzugekommenen Beweismittel der Person des Beschwerdeführers zu- ordnen lassen, was es in seiner ersten Vernehmlassung (für die dannzumal vorhandenen Beweismittel) noch explizit in Frage gestellt hat. Damit er- weist sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der (erst) auf Be- schwerdeebene vorgebrachten Strafverfahren als nicht vollständig abge- klärt und nicht beurteilt.

E. 3.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie

D-1996/2023 Seite 7 muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H., bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-5645/2019 vom 21. August 2020 E. 5.1). Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessöko- nomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Ver- säumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu- kommt. Zudem setzt die Heilung auf Beschwerdeebene voraus, dass die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-2558/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 5.4).

E. 3.5 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdein- stanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts – welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist – für eine voll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen – insbesondere die Prüfung der zahlreichen Beweismittel und die Frage, ob diese der Person des Be- schwerdeführers zugeordnet werden können – übersteigen bezüglich Um- fang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Somit erscheint es als sinnvoll, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

E. 3.6 Die Vorinstanz ist anzuweisen, die auf Beschwerdeebene eingereich- ten Beweismittel vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderinformatio- nen und Rechtsprechung zu würdigen, auf deren asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen und das Ergebnis in den Entscheid über das Asylgesuch ein- fliessen zu lassen.

E. 4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 29. April 2020 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-1996/2023 Seite 8 Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 400.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1996/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab- klärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1996/2023 Urteil vom 2. Februar 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am 10. Januar 1980, Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 29. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 28. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. A.d Auf Beschwerdeebene wurden mit Eingaben vom 8. Juli 2020, 30. Juli 2020 und 24. August 2021 folgende Beweismittel neu zu den Akten gereicht: "Facebook"-Ausdrucke (teilweise übersetzt), ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) (inklusive Übersetzung), ein Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts C._______ (inklusive Übersetzung), ein Aussageprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft vom (...) (inklusive Übersetzung), ein Ermittlungsbericht vom (...), eine Zusammenfassung des Ermittlungsberichts (Fezleke), ein Festnahmebefehl vom (...) (inklusive Übersetzung), eine Gerichtsverfügung des Festnahmebefehls vom (...), erneut ein Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts C._______ und zwei Zustellcouverts. A.e Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 23. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2818/2020 vom 25. Juli 2022. Dem Revisionsgesuch lagen folgende fremdsprachige Unterlagen bei: Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem diensthabenden erstinstanzlichen Strafgericht in D._______ vom (...) (Beilage 1), Gerichtsverfügung für Haftbefehl vom (...) (Beilage 2), Haftbefehl vom (...) (Beilage 3), Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ vor dem diensthabenden erstinstanzlichen Strafgericht in B._______ vom (...) (Beilage 4), Gerichtsverfügung für Haftbefehl vom (...) (Beilage 5), Haftbefehl vom (...) (Beilage 6), Berichte der Generalstaatsanwaltschaft in D._______ vom (...) und (...) (Beilagen 7 und 8), Schreiben des türkischen Rechtsanwalts C._______ vom (...) (Beilage 9) und Schreiben der türkischen Rechtsanwältin E._______ vom (...) (Beilage 10) sowie zwei Briefumschläge (Beilage 11). B.b Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer bereits in Kopie eingereichte Beweismittel angeblich im Original und mit Übersetzung (Fezleke [Zusammenfassung des Ermittlungsberichts] vom [...] und vom [...]; Festnahmebefehle vom [...] und vom [...]) sowie eine Vollmacht in Kopie ein. B.c Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht folgende Beweismittel zu den Akten: Übersetzungen der Gerichtsverfügung für einen Haftbefehl vom (...), des Antrags der Staatsanwaltschaft B._______ vor dem diensthabenden erstinstanzlichen Strafgericht in B._______ vom (...), des Haftbefehls vom (...), des Schreibens des türkischen Rechtsanwalts C._______ vom (...) und des Schreibens der türkischen Rechtsanwältin E._______ vom (...) sowie Kopien eines Screenshots vom (...) aus UYAP und eines Ausreisegesprächs mit dem zuständigen kantonalen Amt für Migration vom (...). B.d Mit Urteil D-3646/2022 vom 11. April 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 auf und verfügte die Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens unter neuer Verfahrensnummer. Zudem stellte es fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, erstattete dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss zurück und sprach ihm eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2023 informierte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer, dass das (ordentliche) Beschwerdeverfahren unter der vorliegenden Verfahrensnummer wiederaufgenommen wurde, und hiess sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut. C.b Mit Eingabe vom 28. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom (...) des Amts für Migration des Kantons F._______ zu den Akten. C.c Das SEM liess sich am 3. Mai 2023 vernehmen. C.d Am 7. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3646/2022 vom 11. April 2023 das Urteil D-2818/2022 vom 25. Juli 2022 aufgehoben hatte, wurde das (ordentliche) Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen. Über die Beschwerde ist neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch hier endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden. 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (vgl. betreffend das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren D-2818/2020 Bst. A.d oben und betreffend das Revisionsverfahren D-3646/2022 Bstn. B.a. bis B.c. oben) neue Tatsachen geltend macht, die sich nach der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. April 2020 zugetragen haben und welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen. So legt er neu dar, er werde wegen Verbindungen zur Kurdischen Arbeiter-Partei (PKK) gesucht; es sei in der Türkei eine Klage wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn erhoben worden. Diesbezüglich reichte er diverse Beweismittel zu den Akten. Weiter macht er geltend, ein zweites ihn betreffendes Strafverfahren sei hängig und mit dem bisherigen Strafverfahren vereinigt worden; diesbezüglich reichte er ebenfalls mehrere Beweismittel ein. Es stellt sich somit die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile drohen. 3.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 3.3 Das SEM hatte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2020 keine Kenntnis der solchermassen neuen Vorbringen und konnte diese entsprechend in der Verfügung vom 29. April 2020 nicht berücksichtigen. In der Vernehmlassung vom 16. August 2021 hat es sich zu den bis dahin eingereichten Beweismitteln (vgl. dazu Bst. A.d. oben) und dem vorgebrachten Ermittlungsverfahren in der Türkei geäussert. Es hielt im Wesentlichen fest, die eingereichten Unterlagen zum Ermittlungsverfahren liessen sich nicht zweifelsfrei der Person des Beschwerdeführers zuordnen und auch bei den eingereichten Auszügen aus einem "Facebook"-Account würden die Koordinaten des Benutzers nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren übereinstimmen. Ohnehin vermöge das geltend gemachte Ermittlungsverfahren keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. In der Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 - anlässlich des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens - hat sich das SEM sodann ausschliesslich zur Frage der Echtheit der zahlreichen neuen Dokumente geäussert und festgehalten, dass die im Revisionsverfahren neu eingereichten (relevanten) Beweismittel keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Weitergehend hat das SEM nicht Stellung genommen. Insbesondere hat es sich zum - aufgrund der im Revisionsverfahren zahlreichen eingereichten Beweismittel - neu präsentierenden Sachverhalt nicht geäussert, obwohl es die Echtheit der Beweismittel, soweit der Vernehmlassung zu entnehmen ist, offenbar nicht in Frage stellt. Auch hat sich das SEM nicht dazu geäussert, ob sich die nach seiner Vernehmlassung vom 16. August 2021 hinzugekommenen Beweismittel der Person des Beschwerdeführers zuordnen lassen, was es in seiner ersten Vernehmlassung (für die dannzumal vorhandenen Beweismittel) noch explizit in Frage gestellt hat. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der (erst) auf Beschwerdeebene vorgebrachten Strafverfahren als nicht vollständig abgeklärt und nicht beurteilt. 3.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H., bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-5645/2019 vom 21. August 2020 E. 5.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Zudem setzt die Heilung auf Beschwerdeebene voraus, dass die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-2558/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 5.4). 3.5 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts -welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen - insbesondere die Prüfung der zahlreichen Beweismittel und die Frage, ob diese der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden können - übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Somit erscheint es als sinnvoll, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.6 Die Vorinstanz ist anzuweisen, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderinformationen und Rechtsprechung zu würdigen, auf deren asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen und das Ergebnis in den Entscheid über das Asylgesuch einfliessen zu lassen. 4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 29. April 2020 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 400.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: