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D-3646/2022

D-3646/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfü- gung vom 29. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegwei- sungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Ver- fügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 ab. B. Mit Eingabe vom 23. August 2022 gelangte der Gesuchsteller an das Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, es sei das Urteil D-2818/2020 vom

25. Juli 2022 in Revision zu ziehen und die Verfügung des SEM sei aufzu- heben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Ferner sei "diesem Revisionsgesuch aufschiebende Wir- kung" zu gewähren. Dem Revisionsgesuch lagen folgende fremdsprachige Unterlagen bei: (Aufzählung Beweismittel). C. Die Instruktionsrichterin setzte mit Verfügung vom 24. August 2022 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Ge- suchsteller auf, bis zum 14. November 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Der Gesuchsteller bezahlte den Kostenvorschuss am 8. November 2022. E. Mit Eingabe vom 15. November 2022 teilte der Gesuchsteller mit, seine Anwältin (in der Türkei) habe weitere (nicht näher bezeichnete) Dokumente bei der Staatsanwaltschaft abgeholt und werde ihm diese am 16. Novem- ber 2022 per E-Mail und per Post zustellen. Die Übersetzungen werde er dem Gericht innert einer Woche nach Erhalt der Dokumente einreichen. Es gebe noch ein zweites ihn betreffendes hängiges Strafverfahren, das mit

D-3646/2022 Seite 3 dem bisherigen Strafverfahren vereinigt worden sei. Seine Anwältin werde ihm den Vereinigungsbeschluss schicken und er werde diesen umgehend dem Gericht zustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 forderte die Instruktions- richterin den Gesuchsteller auf, sowohl die in Aussicht gestellten Beweis- mittel aus dem Ausland innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung im Original und in eine Amtssprache übersetzt als auch die Beilagen 1 - 10 des Revisionsgesuchs bis zum 22. Dezember 2022 in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde. G. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 reichte der Gesuchsteller bereits in Kopie eingereichte Beweismittel angeblich im Original und mit Überset- zung (Nennung Beweismittel) sowie eine Vollmacht in Kopie ein. H. Am 9. Januar 2023 reichte der Gesuchsteller dem Bundesverwaltungsge- richt folgende Beweismittel zu den Akten: (Aufzählung Beweismittel). I. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Gesuchstellers nach dem aktuellen Stand des Revisionsverfahrens. Ferner wies er darauf hin, dass alle bisher eingereichten Dokumente Originale seien und der Gesuchsteller krank sei, aber infolge dessen Aufenthalts in der Notunterkunft nicht behandelt werde. Sodann brachte er die Hoffnung zum Ausdruck, dass bald eine Verfügung ergehe, mit welcher "die Aus- schaffung seines Mandanten sistiert" werde. Die Instruktionsrichterin wies mit Antwortschreiben vom 10. Februar 2023 darauf hin, dass der am

24. August 2022 verfügte Vollzugsstopp nach wie vor gültig sei und über den voraussichtlichen Erledigungszeitpunkt keine verbindlichen Angaben gemacht werden könnten.

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der ange- rufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisions- begehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 1.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Er- fahrens erheblicher Tatsachen respektive das Auffinden entscheiderhebli- cher vorbestandener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten (90 Tage ab Kenntnisnahme vom Revisionsgrund [Untauglich- keit der lediglich in Kopie eingereichten Strafunterlagen im ordentlichen Verfahren], vgl. Urteil des BVGer E-2494/2022 vom 12. September 2022 E. 1.5). Das Revisionsbegehren enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG).

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 2.1 Der Gesuchsteller bringt im Revisionsgesuch vor, im Beschwerdeurteil D-2818/2020 sei behauptet worden, bei den in jenem Verfahren einge- reichten Dokumenten handle es sich lediglich um Kopien. Aus diesem Grund habe er in seiner Heimat eine zweite Anwältin (...) beauftragt. Sie habe zumindest einen Teil der Akten besorgen können. Zudem habe sie im beigelegten Schreiben die rechtlichen Grundlagen für die elektronischen Unterschriften detailliert dargelegt. In der Türkei existierten seit dem Jahr 2012 keine "nassen" Unterschriften mehr, zumal die Dokumente aus dem

D-3646/2022 Seite 5 elektronischen Justiz-Informationssystem UYAP heruntergeladen würden, welche elektronisch unterzeichnet und mit einem Code versehen seien. Er habe nun seinen ersten Anwalt gebeten, alle Dokumente bei der Staatsan- waltschaft zusätzlich abstempeln beziehungsweise beglaubigen zu lassen. Im hängigen Strafverfahren werde ihm vorgeworfen, (Nennung Vorwurf). Es befürchte daher, in der Türkei Folter und Haft ausgesetzt zu werden.

E. 2.2 Der Gesuchsteller reichte mit Eingaben vom 27. Dezember 2022 und

E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die als Revisionsbeilagen 2, 3 und 7 (vgl. Bst. B. oben) bezeichneten Dokumente (Nennung Dokumente) bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht hatte (Beilagen 2 bis 4 zur Replik vom 24. August 2021) und diese Dokumente dort bereits geprüft und gewürdigt wurden (vgl. D-2818/2020 Bst. E.d und E. 5.2.3, S. 14, 2. Abschnitt). Da jedoch die Revision nicht dazu dient, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen, bleiben diese Dokumente revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 123 N 7).

E. 3.2 Die gleiche Schlussfolgerung gilt für die erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (Urteil D-2818/2020 vom 25. Juli 2022) entstanden Beweismittel wie (Nennung Beweismittel) (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

E. 4.1 Im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel müssen revisionsrechtlich erheblich sein. Die revisionsrechtliche Erheblichkeit von beigebrachten Beweismitteln ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden.

E. 4.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Revisionsverfahrens mit den durch seine türkische Rechtsanwältin beglaubigten Strafunterlagen und der damit einhergehenden Begründung zur Erhältlichkeit über die Plattform UYAP eine revisionsrechtliche Erheblichkeit genügend darlegt. Dies betrifft die eingereichten Gesuchsbeilagen (Nrn. 1, 4, 5, 6, 8 und 9; vgl. Bst. B. oben). Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Gesuchsteller neuerliche Ausdrucke der Gesuchsbeilagen 6 und 8 (Nennung Dokumente), welche aus UYAP heruntergeladen wurden, eingereicht. Deren Übereinstimmung mit dem Original wurde von seiner türkischen Rechtsanwältin mit Stempel und Unterschrift (erneut) bestätigt. Aus den erwähnten Gesuchsbeilagen wird ersichtlich, dass der Gesuchsteller wegen (Nennung Vorwurf) gesucht wird (Deliktsdaten [...] und [...]) und die Akten zusammengeführt werden sollen. Dokumente, die mutmasslich aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP stammen, verfügen über keine Sicherheitsmerkmale, die sich forensisch überprüfen lassen würden. Dokumente aus dem UYAP bestehen nur digital, mithin nicht in physischer Form, weshalb sie im Original auch keine Nassstempel respektive handgeschriebene Signatur enthalten. In der Fusszeile jeden Dokuments muss die Internetadresse von UYAP und der spezifische Code des Dokuments aufgeführt sein. Dieser setzt sich (Nennung Zusammensetzung) zusammen. Die Gesuchsbeilagen 1, 4, 5, 6 und 8 enthalten jeweils eine derartige Fusszeile, weshalb sie vor dem Hintergrund obiger Ausführungen mutmasslich aus UYAP heruntergeladen und - so insbesondere die Gesuchsbeilagen 6 und 8 - von der vom Gesuchsteller bezeichneten türkischen Rechtsanwältin (...) als mit dem Original übereinstimmend bezeugt wurden. Die Strafunterlagen sind in Bezug auf die Prüfung, ob im konkreten Fall des Gesuchstellers subjektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, relevant. Sie sind mit Blick auf ihre Authentizität einer näheren Begutachtung zu unterziehen und bejahendenfalls ist zu prüfen, ob das dem Gesuchsteller drohende Strafverfahren strafrechtlich legitim oder allenfalls mit einem Politmalus behaftet ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-2494/2022 vom 12. September 2022 E. 2.2).

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch vom 23. August 2022 um Revision des Beschwerdeurteils D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 als begründet. Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen, das genannte Urteil ist aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Einzubeziehen in dieses wieder aufgenommene Verfahren sind auch die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel, welche nach dem Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden sind, so (Aufzählung Beweismittel).

E. 6 Januar 2023 Übersetzungen der dem Revisionsgesuch beigelegten Be- weismittel ein und machte geltend, dass die Beweismittel ein gegen ihn wegen (Nennung Vorwurf) durchgeführtes Strafverfahren und einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl aufzeigen würden. Weiter sei daraus ersicht- lich, dass seine Anwältin über UYAP Zugang zu seinen Gerichtsdokumen- ten erhalten und über dieses System heruntergeladen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er infolge des hängigen Verfahrens verhaftet. Eine Haftstrafe sei für politisch Gefangene mit grösster Wahrscheinlichkeit mit Folter verbunden. 3. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die als Revisionsbeila- gen 2, 3 und 7 (vgl. Bst. B. oben) bezeichneten Dokumente (Nennung Do- kumente) bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht hatte (Beilagen 2 bis 4 zur Replik vom 24. August 2021) und diese Dokumente dort bereits geprüft und gewürdigt wurden (vgl. D-2818/2020 Bst. E.d und E. 5.2.3, S. 14, 2. Abschnitt). Da jedoch die Revision nicht dazu dient, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen, bleiben diese Dokumente re- visionsrechtlich unbeachtlich (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Nig- gli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 123 N 7). 3.2 Die gleiche Schlussfolgerung gilt für die erst nach Abschluss des or- dentlichen Beschwerdeverfahrens (Urteil D-2818/2020 vom 25. Juli 2022) entstanden Beweismittel wie (Nennung Beweismittel) (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 4. 4.1 Im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel müssen revisions- rechtlich erheblich sein. Die revisionsrechtliche Erheblichkeit von beige- brachten Beweismitteln ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person

D-3646/2022 Seite 6 günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Be- rücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden. 4.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Revisionsverfahrens mit den durch seine türkische Rechts- anwältin beglaubigten Strafunterlagen und der damit einhergehenden Be- gründung zur Erhältlichkeit über die Plattform UYAP eine revisionsrechtli- che Erheblichkeit genügend darlegt. Dies betrifft die eingereichten Ge- suchsbeilagen (Nrn. 1, 4, 5, 6, 8 und 9; vgl. Bst. B. oben). Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Gesuchsteller neuerliche Ausdrucke der Ge- suchsbeilagen 6 und 8 (Nennung Dokumente), welche aus UYAP herun- tergeladen wurden, eingereicht. Deren Übereinstimmung mit dem Original wurde von seiner türkischen Rechtsanwältin mit Stempel und Unterschrift (erneut) bestätigt. Aus den erwähnten Gesuchsbeilagen wird ersichtlich, dass der Gesuchsteller wegen (Nennung Vorwurf) gesucht wird (Deliktsda- ten [...] und [...]) und die Akten zusammengeführt werden sollen. Doku- mente, die mutmasslich aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP stammen, verfügen über keine Sicherheitsmerkmale, die sich foren- sisch überprüfen lassen würden. Dokumente aus dem UYAP bestehen nur digital, mithin nicht in physischer Form, weshalb sie im Original auch keine Nassstempel respektive handgeschriebene Signatur enthalten. In der Fusszeile jeden Dokuments muss die Internetadresse von UYAP und der spezifische Code des Dokuments aufgeführt sein. Dieser setzt sich (Nen- nung Zusammensetzung) zusammen. Die Gesuchsbeilagen 1, 4, 5, 6 und

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 8. November 2022 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

E. 6.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not- wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Gesuchsteller zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 300.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzu- schlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

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E. 8 enthalten jeweils eine derartige Fusszeile, weshalb sie vor dem Hinter- grund obiger Ausführungen mutmasslich aus UYAP heruntergeladen und

– so insbesondere die Gesuchsbeilagen 6 und 8 – von der vom Gesuch- steller bezeichneten türkischen Rechtsanwältin (...) als mit dem Original übereinstimmend bezeugt wurden. Die Strafunterlagen sind in Bezug auf die Prüfung, ob im konkreten Fall des Gesuchstellers subjektive Nach- fluchtgründe gegeben sein könnten, relevant. Sie sind mit Blick auf ihre Authentizität einer näheren Begutachtung zu unterziehen und bejahenden- falls ist zu prüfen, ob das dem Gesuchsteller drohende Strafverfahren straf- rechtlich legitim oder allenfalls mit einem Politmalus behaftet ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-2494/2022 vom 12. September 2022 E. 2.2). 5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch vom 23. August 2022 um

D-3646/2022 Seite 7 Revision des Beschwerdeurteils D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 als be- gründet. Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen, das genannte Urteil ist aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Einzubeziehen in dieses wieder aufgenommene Verfahren sind auch die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel, welche nach dem Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens ent- standen sind, so (Aufzählung Beweismittel). 6.

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 wird aufgehoben und das or- dentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wieder- aufgenommen.
  3. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor- schuss ist zurückzuerstatten.
  5. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 300.– zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3646/2022 Urteil vom 11. April 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2818/2020 vom 25. Juli 2022. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 29. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 ab. B. Mit Eingabe vom 23. August 2022 gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei das Urteil D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 in Revision zu ziehen und die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei "diesem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung" zu gewähren. Dem Revisionsgesuch lagen folgende fremdsprachige Unterlagen bei: (Aufzählung Beweismittel). C. Die Instruktionsrichterin setzte mit Verfügung vom 24. August 2022 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 14. November 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Der Gesuchsteller bezahlte den Kostenvorschuss am 8. November 2022. E. Mit Eingabe vom 15. November 2022 teilte der Gesuchsteller mit, seine Anwältin (in der Türkei) habe weitere (nicht näher bezeichnete) Dokumente bei der Staatsanwaltschaft abgeholt und werde ihm diese am 16. November 2022 per E-Mail und per Post zustellen. Die Übersetzungen werde er dem Gericht innert einer Woche nach Erhalt der Dokumente einreichen. Es gebe noch ein zweites ihn betreffendes hängiges Strafverfahren, das mit dem bisherigen Strafverfahren vereinigt worden sei. Seine Anwältin werde ihm den Vereinigungsbeschluss schicken und er werde diesen umgehend dem Gericht zustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, sowohl die in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung im Original und in eine Amtssprache übersetzt als auch die Beilagen 1 - 10 des Revisionsgesuchs bis zum 22. Dezember 2022 in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde. G. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 reichte der Gesuchsteller bereits in Kopie eingereichte Beweismittel angeblich im Original und mit Übersetzung (Nennung Beweismittel) sowie eine Vollmacht in Kopie ein. H. Am 9. Januar 2023 reichte der Gesuchsteller dem Bundesverwaltungsgericht folgende Beweismittel zu den Akten: (Aufzählung Beweismittel). I. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Gesuchstellers nach dem aktuellen Stand des Revisionsverfahrens. Ferner wies er darauf hin, dass alle bisher eingereichten Dokumente Originale seien und der Gesuchsteller krank sei, aber infolge dessen Aufenthalts in der Notunterkunft nicht behandelt werde. Sodann brachte er die Hoffnung zum Ausdruck, dass bald eine Verfügung ergehe, mit welcher "die Ausschaffung seines Mandanten sistiert" werde. Die Instruktionsrichterin wies mit Antwortschreiben vom 10. Februar 2023 darauf hin, dass der am 24. August 2022 verfügte Vollzugsstopp nach wie vor gültig sei und über den voraussichtlichen Erledigungszeitpunkt keine verbindlichen Angaben gemacht werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 1.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen respektive das Auffinden entscheiderheblicher vorbestandener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten (90 Tage ab Kenntnisnahme vom Revisionsgrund [Untauglichkeit der lediglich in Kopie eingereichten Strafunterlagen im ordentlichen Verfahren], vgl. Urteil des BVGer E-2494/2022 vom 12. September 2022 E. 1.5). Das Revisionsbegehren enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG). 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller bringt im Revisionsgesuch vor, im Beschwerdeurteil D-2818/2020 sei behauptet worden, bei den in jenem Verfahren eingereichten Dokumenten handle es sich lediglich um Kopien. Aus diesem Grund habe er in seiner Heimat eine zweite Anwältin (...) beauftragt. Sie habe zumindest einen Teil der Akten besorgen können. Zudem habe sie im beigelegten Schreiben die rechtlichen Grundlagen für die elektronischen Unterschriften detailliert dargelegt. In der Türkei existierten seit dem Jahr 2012 keine "nassen" Unterschriften mehr, zumal die Dokumente aus dem elektronischen Justiz-Informationssystem UYAP heruntergeladen würden, welche elektronisch unterzeichnet und mit einem Code versehen seien. Er habe nun seinen ersten Anwalt gebeten, alle Dokumente bei der Staatsanwaltschaft zusätzlich abstempeln beziehungsweise beglaubigen zu lassen. Im hängigen Strafverfahren werde ihm vorgeworfen, (Nennung Vorwurf). Es befürchte daher, in der Türkei Folter und Haft ausgesetzt zu werden. 2.2 Der Gesuchsteller reichte mit Eingaben vom 27. Dezember 2022 und 6. Januar 2023 Übersetzungen der dem Revisionsgesuch beigelegten Beweismittel ein und machte geltend, dass die Beweismittel ein gegen ihn wegen (Nennung Vorwurf) durchgeführtes Strafverfahren und einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl aufzeigen würden. Weiter sei daraus ersichtlich, dass seine Anwältin über UYAP Zugang zu seinen Gerichtsdokumenten erhalten und über dieses System heruntergeladen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er infolge des hängigen Verfahrens verhaftet. Eine Haftstrafe sei für politisch Gefangene mit grösster Wahrscheinlichkeit mit Folter verbunden. 3. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die als Revisionsbeilagen 2, 3 und 7 (vgl. Bst. B. oben) bezeichneten Dokumente (Nennung Dokumente) bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht hatte (Beilagen 2 bis 4 zur Replik vom 24. August 2021) und diese Dokumente dort bereits geprüft und gewürdigt wurden (vgl. D-2818/2020 Bst. E.d und E. 5.2.3, S. 14, 2. Abschnitt). Da jedoch die Revision nicht dazu dient, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen, bleiben diese Dokumente revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 123 N 7). 3.2 Die gleiche Schlussfolgerung gilt für die erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (Urteil D-2818/2020 vom 25. Juli 2022) entstanden Beweismittel wie (Nennung Beweismittel) (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 4. 4.1 Im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel müssen revisionsrechtlich erheblich sein. Die revisionsrechtliche Erheblichkeit von beigebrachten Beweismitteln ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden. 4.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Revisionsverfahrens mit den durch seine türkische Rechtsanwältin beglaubigten Strafunterlagen und der damit einhergehenden Begründung zur Erhältlichkeit über die Plattform UYAP eine revisionsrechtliche Erheblichkeit genügend darlegt. Dies betrifft die eingereichten Gesuchsbeilagen (Nrn. 1, 4, 5, 6, 8 und 9; vgl. Bst. B. oben). Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Gesuchsteller neuerliche Ausdrucke der Gesuchsbeilagen 6 und 8 (Nennung Dokumente), welche aus UYAP heruntergeladen wurden, eingereicht. Deren Übereinstimmung mit dem Original wurde von seiner türkischen Rechtsanwältin mit Stempel und Unterschrift (erneut) bestätigt. Aus den erwähnten Gesuchsbeilagen wird ersichtlich, dass der Gesuchsteller wegen (Nennung Vorwurf) gesucht wird (Deliktsdaten [...] und [...]) und die Akten zusammengeführt werden sollen. Dokumente, die mutmasslich aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP stammen, verfügen über keine Sicherheitsmerkmale, die sich forensisch überprüfen lassen würden. Dokumente aus dem UYAP bestehen nur digital, mithin nicht in physischer Form, weshalb sie im Original auch keine Nassstempel respektive handgeschriebene Signatur enthalten. In der Fusszeile jeden Dokuments muss die Internetadresse von UYAP und der spezifische Code des Dokuments aufgeführt sein. Dieser setzt sich (Nennung Zusammensetzung) zusammen. Die Gesuchsbeilagen 1, 4, 5, 6 und 8 enthalten jeweils eine derartige Fusszeile, weshalb sie vor dem Hintergrund obiger Ausführungen mutmasslich aus UYAP heruntergeladen und - so insbesondere die Gesuchsbeilagen 6 und 8 - von der vom Gesuchsteller bezeichneten türkischen Rechtsanwältin (...) als mit dem Original übereinstimmend bezeugt wurden. Die Strafunterlagen sind in Bezug auf die Prüfung, ob im konkreten Fall des Gesuchstellers subjektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, relevant. Sie sind mit Blick auf ihre Authentizität einer näheren Begutachtung zu unterziehen und bejahendenfalls ist zu prüfen, ob das dem Gesuchsteller drohende Strafverfahren strafrechtlich legitim oder allenfalls mit einem Politmalus behaftet ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-2494/2022 vom 12. September 2022 E. 2.2).

5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch vom 23. August 2022 um Revision des Beschwerdeurteils D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 als begründet. Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen, das genannte Urteil ist aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Einzubeziehen in dieses wieder aufgenommene Verfahren sind auch die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel, welche nach dem Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden sind, so (Aufzählung Beweismittel). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 8. November 2022 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 6.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Gesuchsteller zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.

3. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

5. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber