Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Gesuchstellenden reichten am 28. August 2017 in der Schweiz Asyl- gesuche ein. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 stellte das SEM fest, dass die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-323/2018 vom 23. Januar 2018 infolge verpasster Beschwer- defrist nicht ein. Mit Urteil E-790/2018 vom 8. März 2018 hiess das Bun- desverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil E-323/2018 vom 23. Januar 2018 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. C. Mit Urteil E-1653/2018 vom 21. März 2022 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei den Gesuch- stellenden nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatten. Eine solche sei im Zusammenhang mit den vor ihrer Ausreise geltend gemachten Ereignissen auch heute nicht anzunehmen (vgl. a.a.O., E. 5). In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren geltend ge- machten subjektiven Nachfluchtgründe (Strafverfahren wegen […] auf- grund von Facebook-Posts des Gesuchstellers) hielt das Bundesverwal- tungsgericht fest, den lediglich in Kopie eingereichten Gerichtsdokumenten komme mangels Überprüfbarkeit kein oder nur ein geringer Beweiswert zu. Obwohl der Gesuchsteller mehrmals aufgefordert worden sei, Originale zu den Akten zu reichen, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, und er habe auch nicht ausgeführt, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Insgesamt sei es dem Gesuchsteller nicht gelungen, glaubhaft darzu- legen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen (…) eingeleitet worden sei, zumal sich aus seinen via Facebook gemachten Äusserungen, die sich auf einen gewissen Zeitraum beschränken und einige Zeit zurückliegen würden, auch keine tatsächliche regimekritische Gesinnung ergebe (vgl. a.a.O., E. 6).
E-2494/2022 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 gelangten die Gesuchstellenden – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit einer als «Wiedererwägungs- gesuch» bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz und machten geltend, einerseits habe sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts wesentlich verändert; andererseits sei es ihnen nunmehr möglich, die Originale der Beweismittel betreffend das in der Türkei eröffnete Straf- verfahren beizubringen. Aus den Strafunterlagen ergebe sich, dass dem Gesuchsteller strafrechtlich vorgeworfen werde, im Zeitraum vom (…) 2019 bis (…) 2020 insgesamt (…) Mal den (…) über die Plattform Face- book (…) zu haben. Der Eingabe waren im Wesentlichen folgende Doku- mente beigelegt: - Beschluss des Richteramts der (…) Strafabteilung des Amtsgerichts (…) über den Erlass eines Haftbefehls (beglaubigte Kopie inklusive Übersetzung vom 4. April 2022); - Anklagesatz der Generalstaatsanwaltschaft, (…), vom (…) 2021 (be- glaubigte Kopie inklusive Übersetzung vom 4. April 2022); - Eingangsverfügung vom (…) 2021 der (…) Strafkammer des Landes- gerichts E._______ (beglaubigte Kopie inklusive Übersetzung vom
4. April 2022); - Gerichtsprotokolle der (…) Strafkammer des Landesgerichts E._______ vom (…) 2021 und vom (…) 2021 (jeweils beglaubigte Ko- pie inklusive Übersetzung vom 4. April 2022); - Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Ambulatorium F._______ vom 6. April 2022 den Sohn der Gesuchstellenden betreffend. E. Am 3. Juni 2022 übermittelte die Vorinstanz die Eingabe vom 20. Mai 2022 gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, es werde in der Hauptsache die Neubeurteilung eines Sachverhalts bean- tragt, mit welchem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe – demnach handle es sich um ein Revisionsge- such. Das SEM sei für die Beurteilung der Eingabe nicht zuständig. Betref- fend den Gesundheitszustand des Sohnes (Bericht der Kinder- und Ju- gendpsychiatrie vom 6. April 2022) sei das SEM subsidiär für die Prüfung unter dem Aspekt der Wiedererwägung zuständig.
E-2494/2022 Seite 4 F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung am
7. Juni 2022 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 wurden die Gesuchstellenden aufgefordert, innert angesetzter Frist ihre Eingabe vom 20. Mai 2022 im Sinne der revisionsrechtlichen Regeln zu verbessern. Die Instruktionsrich- terin stellte weiter fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und forderte die Gesuchstellenden auf, innert Frist das in Aussicht gestellte Beweismittel – Gerichtsprotokoll vom (…) 2022 – sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 reichten die Gesuchstellenden fristgerecht eine verbesserte Revisionseingabe ein und beantragten im Wesentlichen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1653/2018 vom 21. März 2022 sei revisionsweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Gesuchstellenden in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei des Urteil revisionsweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Ge- suchstellenden vorläufig aufzunehmen, subeventualiter die Eingabe zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an das SEM zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der bereits angeordnete Vollzugsstopp weiter aufrechtzuerhalten, die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen und den Gesuchstellenden das Replikrecht einzuräumen. Der Eingabe war die beglaubigte Kopie eines Verhandlungsprotokolls des (…) Amtsgerichts E._______, datierend vom (…) 2022, inklusive Überset- zung, beigelegt. I. Am 15. Juli 2022 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 2. August 2022 reichten die Gesuchstellenden drei Arzt- berichte – datierend vom 4. April 2022, 17. Juni 2022 und 26. Juli 2022 – ein.
E-2494/2022 Seite 5
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der ange- rufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisions- begehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 1.4 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen respektive das Auffinden entscheiderheb- licher vorbestandener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Sie führen im Wesentlichen aus, mit den eingereichten, notariell beglaubig- ten Gerichtsdokumenten (datierend vom […] 2020, […] 2021, […] 2021, […] 2021 und […] 2021) sei erstellt, dass die türkischen Strafverfolgungs- behörden gegen den Gesuchsteller ein Verfahren wegen (…) eröffnet hät- ten, zumal auch ein Haftbefehl ausgestellt und Anklage erhoben worden sei. Das Vorbringen, gegen den Gesuchsteller sei im Heimatstaat ein Straf- verfahren eingeleitet und Anklage erhoben worden, sei im vorangehenden ordentlichen Asyl- respektive Asylbeschwerdeverfahren als unglaubhaft er- achtet worden, da lediglich Kopien der Gerichtsdokumente eingereicht worden und den Beweismitteln daher der Beweiswert abgesprochen wor- den sei. Gemäss Auskunft des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters G._______, welcher sich im Übrigen seit (…) 2022 ebenfalls in der Schweiz aufhalte und um Asyl ersucht habe (N […]), habe die Türkei vor ein paar Jahren die digitalisierte Aktenführung eingeführt. Abgesehen von einigen
E-2494/2022 Seite 6 Ausnahmen würden die Akten nur noch digital ausgefertigt und im Justiz- netzwerk UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi) abgelegt. Dementspre- chend seien in den meisten Fällen, so auch im konkreten Fall, nur Akten- kopien mit elektronischen Signaturen erhältlich, wobei für notarielle Be- glaubigungen auch die jeweiligen Notare via UYAP eine Kopie als mit dem Original übereinstimmend beglaubigen würden. Da es demnach keine «Originale» gebe, habe er diese im vorangehenden Beschwerdeverfahren nicht einreichen können. Aus den nunmehr im Nachgang an das ordentli- che Verfahren notariell im Heimatstaat beglaubigten Dokumenten gehe hervor, dass die eingereichten Kopien Originalqualität hätten.
E. 1.5 Mit den Darlegungen im Gesuch zeigen die Gesuchstellenden Revisionsgründe im Sinne von Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf, ebenso die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage ab Kenntnisnahme vom Revisionsgrund [Untauglichkeit der lediglich in Kopie eingereichten Strafunterlagen im ordentlichen Verfahren]). Die Gesuchstellenden sind sodann durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1653/2018 vom
21. März 2022 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen frist- und formgerechte eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 2.1 Die im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel müssen revisionsrechtlich erheblich sein. Revisionsrechtliche Erheblichkeit von beigebrachten Beweismitteln ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstel- lende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfah- rens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden.
E. 2.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Gesuchstellen- den im Rahmen des Revisionsverfahrens mit den nunmehr im Heimatstaat notariell beglaubigten Strafunterlagen und der damit einhergehenden Be- gründung zur Erhältlichkeit über die Plattform UYAP eine revisionsrechtli- che Erheblichkeit genügend darlegen. Dies betrifft insbesondere den ein- gereichten Beschluss der (…) Strafabteilung des Amtsgerichts E._______ vom (…) 2020, die eingereichte Anklageschrift vom (…) 2021 sowie die
E-2494/2022 Seite 7 Eingangsverfügung der Strafkammer des Landgerichts E._______ vom (…) 2021, welche im ersten ordentlichen Beschwerdeverfahren bereits ein- gereicht wurden, die aber aufgrund der abgesprochenen Beweistauglich- keit – weil nur in Kopie vorliegend – keiner materiellen Beurteilung unter- zogen wurden. Die Strafunterlagen sind in Bezug auf die Prüfung, ob im konkreten Fall der Gesuchstellenden respektive des Gesuchstellers sub- jektiven Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, relevant. Sie müssen ei- ner näheren Begutachtung auf ihre Authentizität hin unterzogen werden und bejahendenfalls ist zu prüfen, ob das dem Gesuchsteller drohende Strafverfahren strafrechtlich legitim oder allenfalls mit einem Politmalus be- haftet ist.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch vom 20. Mai 2022 bezie- hungsweise vom 8. Juli 2022 um Revision des Beschwerdeurteils E-1653/2018 vom 21. März 2022 als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das genannte Urteil ist aufzuheben und das ordentliche Be- schwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen. Die Gesuchstellenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Einzubeziehen in dieses wieder aufgenommene Verfahren sind auch die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereich- ten Beweismittel, welche nach dem Abschluss des ordentlichen Beschwer- deverfahrens entstanden sind.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf unentgeltliche Prozessfüh- rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 4.2 Den vertretenen Gesuchstellenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechts- vertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird damit gegenstandslos. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi- gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
E-2494/2022 Seite 8 fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteient- schädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1400.– festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2494/2022 Seite 9
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Urteil E-1653/2018 vom 21. März 2022 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wieder- aufgenommen.
- Die Gesuchstellenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Den vertretenen Gesuchstellenden wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1400.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2494/2022 Urteil vom 12. September 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom E-1653/2018 vom 21. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden reichten am 28. August 2017 in der Schweiz Asylgesuche ein. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 stellte das SEM fest, dass die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-323/2018 vom 23. Januar 2018 infolge verpasster Beschwerdefrist nicht ein. Mit Urteil E-790/2018 vom 8. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das UrteilE-323/2018 vom 23. Januar 2018 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. C. Mit Urteil E-1653/2018 vom 21. März 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei den Gesuchstellenden nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatten. Eine solche sei im Zusammenhang mit den vor ihrer Ausreise geltend gemachten Ereignissen auch heute nicht anzunehmen (vgl. a.a.O., E. 5). In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (Strafverfahren wegen [...] aufgrund von Facebook-Posts des Gesuchstellers) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, den lediglich in Kopie eingereichten Gerichtsdokumenten komme mangels Überprüfbarkeit kein oder nur ein geringer Beweiswert zu. Obwohl der Gesuchsteller mehrmals aufgefordert worden sei, Originale zu den Akten zu reichen, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, und er habe auch nicht ausgeführt, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Insgesamt sei es dem Gesuchsteller nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen (...) eingeleitet worden sei, zumal sich aus seinen via Facebook gemachten Äusserungen, die sich auf einen gewissen Zeitraum beschränken und einige Zeit zurückliegen würden, auch keine tatsächliche regimekritische Gesinnung ergebe (vgl. a.a.O., E. 6). D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 gelangten die Gesuchstellenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz und machten geltend, einerseits habe sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich verändert; andererseits sei es ihnen nunmehr möglich, die Originale der Beweismittel betreffend das in der Türkei eröffnete Strafverfahren beizubringen. Aus den Strafunterlagen ergebe sich, dass dem Gesuchsteller strafrechtlich vorgeworfen werde, im Zeitraum vom (...) 2019 bis (...) 2020 insgesamt (...) Mal den (...) über die Plattform Facebook (...) zu haben. Der Eingabe waren im Wesentlichen folgende Dokumente beigelegt:
- Beschluss des Richteramts der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts (...) über den Erlass eines Haftbefehls (beglaubigte Kopie inklusive Übersetzung vom 4. April 2022);
- Anklagesatz der Generalstaatsanwaltschaft, (...), vom (...) 2021 (beglaubigte Kopie inklusive Übersetzung vom 4. April 2022);
- Eingangsverfügung vom (...) 2021 der (...) Strafkammer des Landesgerichts E._______ (beglaubigte Kopie inklusive Übersetzung vom 4. April 2022);
- Gerichtsprotokolle der (...) Strafkammer des Landesgerichts E._______ vom (...) 2021 und vom (...) 2021 (jeweils beglaubigte Kopie inklusive Übersetzung vom 4. April 2022);
- Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Ambulatorium F._______ vom 6. April 2022 den Sohn der Gesuchstellenden betreffend. E. Am 3. Juni 2022 übermittelte die Vorinstanz die Eingabe vom 20. Mai 2022 gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, es werde in der Hauptsache die Neubeurteilung eines Sachverhalts beantragt, mit welchem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe - demnach handle es sich um ein Revisionsgesuch. Das SEM sei für die Beurteilung der Eingabe nicht zuständig. Betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes (Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 6. April 2022) sei das SEM subsidiär für die Prüfung unter dem Aspekt der Wiedererwägung zuständig. F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung am 7. Juni 2022 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 wurden die Gesuchstellenden aufgefordert, innert angesetzter Frist ihre Eingabe vom 20. Mai 2022 im Sinne der revisionsrechtlichen Regeln zu verbessern. Die Instruktionsrichterin stellte weiter fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und forderte die Gesuchstellenden auf, innert Frist das in Aussicht gestellte Beweismittel - Gerichtsprotokoll vom (...) 2022 - sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 reichten die Gesuchstellenden fristgerecht eine verbesserte Revisionseingabe ein und beantragten im Wesentlichen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1653/2018 vom 21. März 2022 sei revisionsweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Gesuchstellenden in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei des Urteil revisionsweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Gesuchstellenden vorläufig aufzunehmen, subeventualiter die Eingabe zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an das SEM zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der bereits angeordnete Vollzugsstopp weiter aufrechtzuerhalten, die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen und den Gesuchstellenden das Replikrecht einzuräumen. Der Eingabe war die beglaubigte Kopie eines Verhandlungsprotokolls des (...) Amtsgerichts E._______, datierend vom (...) 2022, inklusive Übersetzung, beigelegt. I. Am 15. Juli 2022 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 2. August 2022 reichten die Gesuchstellenden drei Arztberichte - datierend vom 4. April 2022, 17. Juni 2022 und 26. Juli 2022 - ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 1.4 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen respektive das Auffinden entscheiderheblicher vorbestandener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Sie führen im Wesentlichen aus, mit den eingereichten, notariell beglaubigten Gerichtsdokumenten (datierend vom [...] 2020, [...] 2021, [...] 2021, [...] 2021 und [...] 2021) sei erstellt, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Gesuchsteller ein Verfahren wegen (...) eröffnet hätten, zumal auch ein Haftbefehl ausgestellt und Anklage erhoben worden sei. Das Vorbringen, gegen den Gesuchsteller sei im Heimatstaat ein Strafverfahren eingeleitet und Anklage erhoben worden, sei im vorangehenden ordentlichen Asyl- respektive Asylbeschwerdeverfahren als unglaubhaft erachtet worden, da lediglich Kopien der Gerichtsdokumente eingereicht worden und den Beweismitteln daher der Beweiswert abgesprochen worden sei. Gemäss Auskunft des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters G._______, welcher sich im Übrigen seit (...) 2022 ebenfalls in der Schweiz aufhalte und um Asyl ersucht habe (N [...]), habe die Türkei vor ein paar Jahren die digitalisierte Aktenführung eingeführt. Abgesehen von einigen Ausnahmen würden die Akten nur noch digital ausgefertigt und im Justiznetzwerk UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) abgelegt. Dementsprechend seien in den meisten Fällen, so auch im konkreten Fall, nur Aktenkopien mit elektronischen Signaturen erhältlich, wobei für notarielle Beglaubigungen auch die jeweiligen Notare via UYAP eine Kopie als mit dem Original übereinstimmend beglaubigen würden. Da es demnach keine «Originale» gebe, habe er diese im vorangehenden Beschwerdeverfahren nicht einreichen können. Aus den nunmehr im Nachgang an das ordentliche Verfahren notariell im Heimatstaat beglaubigten Dokumenten gehe hervor, dass die eingereichten Kopien Originalqualität hätten. 1.5 Mit den Darlegungen im Gesuch zeigen die Gesuchstellenden Revisionsgründe im Sinne von Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf, ebenso die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage ab Kenntnisnahme vom Revisionsgrund [Untauglichkeit der lediglich in Kopie eingereichten Strafunterlagen im ordentlichen Verfahren]). Die Gesuchstellenden sind sodann durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1653/2018 vom 21. März 2022 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen frist- und formgerechte eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Die im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel müssen revisionsrechtlich erheblich sein. Revisionsrechtliche Erheblichkeit von beigebrachten Beweismitteln ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden. 2.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Gesuchstellenden im Rahmen des Revisionsverfahrens mit den nunmehr im Heimatstaat notariell beglaubigten Strafunterlagen und der damit einhergehenden Begründung zur Erhältlichkeit über die Plattform UYAP eine revisionsrechtliche Erheblichkeit genügend darlegen. Dies betrifft insbesondere den eingereichten Beschluss der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts E._______ vom (...) 2020, die eingereichte Anklageschrift vom (...) 2021 sowie die Eingangsverfügung der Strafkammer des Landgerichts E._______ vom (...) 2021, welche im ersten ordentlichen Beschwerdeverfahren bereits eingereicht wurden, die aber aufgrund der abgesprochenen Beweistauglichkeit - weil nur in Kopie vorliegend - keiner materiellen Beurteilung unterzogen wurden. Die Strafunterlagen sind in Bezug auf die Prüfung, ob im konkreten Fall der Gesuchstellenden respektive des Gesuchstellers subjektiven Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, relevant. Sie müssen einer näheren Begutachtung auf ihre Authentizität hin unterzogen werden und bejahendenfalls ist zu prüfen, ob das dem Gesuchsteller drohende Strafverfahren strafrechtlich legitim oder allenfalls mit einem Politmalus behaftet ist.
3. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch vom 20. Mai 2022 beziehungsweise vom 8. Juli 2022 um Revision des Beschwerdeurteils E-1653/2018 vom 21. März 2022 als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das genannte Urteil ist aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen. Die Gesuchstellenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Einzubeziehen in dieses wieder aufgenommene Verfahren sind auch die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel, welche nach dem Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden sind. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 4.2 Den vertretenen Gesuchstellenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird damit gegenstandslos. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1400.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Urteil E-1653/2018 vom 21. März 2022 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
3. Die Gesuchstellenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Den vertretenen Gesuchstellenden wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1400.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: