Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, die Gesuchstellenden und ihr (...) Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 28. August 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 23. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde infolge Fristversäumnis nicht ein (Verfahren E-323/2018). B. Mit Revisionsgesuch vom 5. Februar 2018 beantragen die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter, das Urteil vom 23. Januar 2018 sei revisionsweise aufzuheben, auf die Asylbeschwerde vom 15. Januar 2018 gegen die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 (N ...) sei einzutreten, und diese sei materiell zu behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragen sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsvertreter. Zudem sei ihnen zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei das Migrationsamt des Kantons E._______ beziehungsweise das SEM umgehend anzuweisen, für die Dauer des Revisionsverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Des Weiteren sei ihnen in Bezug auf allfällige Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts oder des SEM das Replikrecht einzuräumen. Die Beschwerdeakten E-323/2018 und diejenigen des SEM (N ...) seien von Amtes wegen beizuziehen. Die Gesuchstellenden reichten die im Revisionsgesuch auf Seite (...) aufgeführten Beilagen 1 bis (...) sowie einen Einzahlungsschein zur Bezahlung der Honorarnote zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit per Telefax übermittelter superprovisorischer Massnahme vom 8. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellenden machen die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c (unbeurteilt gebliebene einzelne Anträge) und d (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) BGG sowie eventualiter den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder Auffinden entscheidender Beweismittel) BGG geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Die angerufenen Revisionsgründe von 121 Bst. c und d sowie (eventualiter) von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gelten auch für Prozessentscheide. Die Frage der Begründetheit der Revision beschränkt sich in einem solchen Fall - entsprechend der Rechtskraftwirkungen des prozessualen Beschwerdeentscheides - auf die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren. Zu prüfen ist daher, ob Revisionsgründe vorliegen, die geeignet sind, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren zu belegen.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil E-323/2018 vom 23. Januar 2018 auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Dem sich bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Rückschein könne aufgrund des handschriftlichen Datums unter der Unterschrift entnommen werden, dass die Verfügung am 13. Dezember 2017eröffnet worden sei. Das in der Beschwerde vermerkte Eröffnungsdatum (14. Dezember 2017) treffe somit nicht zu, und der unterzeichnete Rückschein weise gegenüber dem von den Beschwerdeführenden vorgelegten "Easy-Track"-Auszug einen klar höheren Beweiswert für das Eröffnungsdatum auf. Die Frist von dreissig Tagen sei deshalb am 12. Januar 2018 abgelaufen, womit die am 15. Januar 2018 abgefasste und der Post übergebene Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig sei.
E. 4.2 Die Gesuchstellenden reichten als Beilage zur Beschwerde einen Track-and-Trace-Auszug der Schweizerischen Post ein, aus dem sich er-gibt, dass die Postsendung des SEM am 14. Dezember 2017 um 8.20 Uhr am Schalter des Postamtes F._______ abgeholt wurde. Zudem befindet sich auf dem Rückschein neben dem Annahmestempel vom 12. Dezember 2017 und dem Eingangsstempel des Bundesasylzentrums G._______ vom 18. Dezember 2017 ein Stempel des Postamtes F._______, der den 14. Dezember 2017 als Datum aufweist, an dem der Empfänger die Briefsendung am Postschalter abgeholt hat. Der zusammen mit dem Revisionsgesuch eingereichte Zustellnachweis der Post zur Sendungsnummer (...) auf dem Rückschein bestätigt ebenfalls, dass die Briefsendung dem Empfänger am 14. Dezember 2017 um 08.20 Uhr am Schalter des Postamtes F._______ zugestellt wurde. Somit ergibt sich, dass das vom Empfänger auf dem Rückschein handschriftlich vermerkte Abholdatum vom 13. Dezember 2017 offensichtlich nicht korrekt ist. In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionseingabe ist zudem festzuhalten, dass die Briefsendung auch deshalb nicht bereits am 13. Dezember 2017 abgeholt worden sein kann, weil im Falle einer beim Empfänger hinterlegten Abholungseinladung die Postsendung erst am darauffolgenden Tag beim Postamt abgeholt werden kann. Massgeblich für die Bestimmung des Zustelldatums ist der Poststempel respektive der Zeitpunkt der elektronischen Erfassung durch die Post und nicht der handschriftliche Datumseintrag des Empfängers, der durchaus falsch sein oder auch gänzlich fehlen kann.
E. 4.3 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 den Gesuchstellenden erst am 14. Dezember 2017 eröffnet und die am 15. Januar 2018 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde im Verfahren E-323/2018 rechtzeitig eingereicht worden ist. Der Eröffnungszeitpunkt ist massgebend für den Lauf der Beschwerdefrist, weshalb es sich um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache handelt. Diese im Urteilszeitpunkt bereits vorbestandene und mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Sendungsverfolgung auch belegte aktenkundige erhebliche Tatsache ist vom Gericht im Nichteintretensentscheid vom 23. Januar 2018 versehentlich nicht korrekt berücksichtigt worden, womit der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vorliegt. Damit kann offen bleiben, ob auch die anderen von den Gesuchstellenden angerufenen Revisionsgründe erfüllt sind.
E. 4.4 Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, das Urteil E-323/2018 vom 23. Januar 2018 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Damit wird das Beschwerdeverfahren in das Prozessstadium versetzt, in dem es sich vor der Urteilsfällung befand. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG); auch gestützt auf Art. 42 AsylG dürfen die Gesuchstellenden den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig werden.
E. 5.2 Den vertretenen Gesuchstellenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ih-nen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird damit hinfällig. Der in der Honorarnote vom 5. Februar 2018 aufgeführte zeitliche Vertretungsaufwand von (...) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. (...) erweist sich angesichts der bereits im Beschwerdeverfahren mittels Sendungsnachverfolgung nachgewiesenen Rechtzeitigkeit der Beschwerde als nicht vollumfänglich angemessen und ist auf (...) Stunden zu kürzen. Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird demnach in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Urteil des BVGer E-323/2018 vom 23. Januar 2018 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
- Die Gesuchstellenden dürfen den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht richtet den Gesuchstellenden für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. (...) aus.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-790/2018 Urteil vom 8. März 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), Gesuchstellende, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (...), gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-323/2018 vom 23. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, die Gesuchstellenden und ihr (...) Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 28. August 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 23. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde infolge Fristversäumnis nicht ein (Verfahren E-323/2018). B. Mit Revisionsgesuch vom 5. Februar 2018 beantragen die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter, das Urteil vom 23. Januar 2018 sei revisionsweise aufzuheben, auf die Asylbeschwerde vom 15. Januar 2018 gegen die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 (N ...) sei einzutreten, und diese sei materiell zu behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragen sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsvertreter. Zudem sei ihnen zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei das Migrationsamt des Kantons E._______ beziehungsweise das SEM umgehend anzuweisen, für die Dauer des Revisionsverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Des Weiteren sei ihnen in Bezug auf allfällige Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts oder des SEM das Replikrecht einzuräumen. Die Beschwerdeakten E-323/2018 und diejenigen des SEM (N ...) seien von Amtes wegen beizuziehen. Die Gesuchstellenden reichten die im Revisionsgesuch auf Seite (...) aufgeführten Beilagen 1 bis (...) sowie einen Einzahlungsschein zur Bezahlung der Honorarnote zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit per Telefax übermittelter superprovisorischer Massnahme vom 8. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden machen die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c (unbeurteilt gebliebene einzelne Anträge) und d (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) BGG sowie eventualiter den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder Auffinden entscheidender Beweismittel) BGG geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Die angerufenen Revisionsgründe von 121 Bst. c und d sowie (eventualiter) von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gelten auch für Prozessentscheide. Die Frage der Begründetheit der Revision beschränkt sich in einem solchen Fall - entsprechend der Rechtskraftwirkungen des prozessualen Beschwerdeentscheides - auf die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren. Zu prüfen ist daher, ob Revisionsgründe vorliegen, die geeignet sind, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren zu belegen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil E-323/2018 vom 23. Januar 2018 auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Dem sich bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Rückschein könne aufgrund des handschriftlichen Datums unter der Unterschrift entnommen werden, dass die Verfügung am 13. Dezember 2017eröffnet worden sei. Das in der Beschwerde vermerkte Eröffnungsdatum (14. Dezember 2017) treffe somit nicht zu, und der unterzeichnete Rückschein weise gegenüber dem von den Beschwerdeführenden vorgelegten "Easy-Track"-Auszug einen klar höheren Beweiswert für das Eröffnungsdatum auf. Die Frist von dreissig Tagen sei deshalb am 12. Januar 2018 abgelaufen, womit die am 15. Januar 2018 abgefasste und der Post übergebene Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig sei. 4.2 Die Gesuchstellenden reichten als Beilage zur Beschwerde einen Track-and-Trace-Auszug der Schweizerischen Post ein, aus dem sich er-gibt, dass die Postsendung des SEM am 14. Dezember 2017 um 8.20 Uhr am Schalter des Postamtes F._______ abgeholt wurde. Zudem befindet sich auf dem Rückschein neben dem Annahmestempel vom 12. Dezember 2017 und dem Eingangsstempel des Bundesasylzentrums G._______ vom 18. Dezember 2017 ein Stempel des Postamtes F._______, der den 14. Dezember 2017 als Datum aufweist, an dem der Empfänger die Briefsendung am Postschalter abgeholt hat. Der zusammen mit dem Revisionsgesuch eingereichte Zustellnachweis der Post zur Sendungsnummer (...) auf dem Rückschein bestätigt ebenfalls, dass die Briefsendung dem Empfänger am 14. Dezember 2017 um 08.20 Uhr am Schalter des Postamtes F._______ zugestellt wurde. Somit ergibt sich, dass das vom Empfänger auf dem Rückschein handschriftlich vermerkte Abholdatum vom 13. Dezember 2017 offensichtlich nicht korrekt ist. In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionseingabe ist zudem festzuhalten, dass die Briefsendung auch deshalb nicht bereits am 13. Dezember 2017 abgeholt worden sein kann, weil im Falle einer beim Empfänger hinterlegten Abholungseinladung die Postsendung erst am darauffolgenden Tag beim Postamt abgeholt werden kann. Massgeblich für die Bestimmung des Zustelldatums ist der Poststempel respektive der Zeitpunkt der elektronischen Erfassung durch die Post und nicht der handschriftliche Datumseintrag des Empfängers, der durchaus falsch sein oder auch gänzlich fehlen kann. 4.3 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 den Gesuchstellenden erst am 14. Dezember 2017 eröffnet und die am 15. Januar 2018 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde im Verfahren E-323/2018 rechtzeitig eingereicht worden ist. Der Eröffnungszeitpunkt ist massgebend für den Lauf der Beschwerdefrist, weshalb es sich um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache handelt. Diese im Urteilszeitpunkt bereits vorbestandene und mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Sendungsverfolgung auch belegte aktenkundige erhebliche Tatsache ist vom Gericht im Nichteintretensentscheid vom 23. Januar 2018 versehentlich nicht korrekt berücksichtigt worden, womit der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vorliegt. Damit kann offen bleiben, ob auch die anderen von den Gesuchstellenden angerufenen Revisionsgründe erfüllt sind. 4.4 Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, das Urteil E-323/2018 vom 23. Januar 2018 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Damit wird das Beschwerdeverfahren in das Prozessstadium versetzt, in dem es sich vor der Urteilsfällung befand. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG); auch gestützt auf Art. 42 AsylG dürfen die Gesuchstellenden den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig werden. 5.2 Den vertretenen Gesuchstellenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ih-nen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird damit hinfällig. Der in der Honorarnote vom 5. Februar 2018 aufgeführte zeitliche Vertretungsaufwand von (...) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. (...) erweist sich angesichts der bereits im Beschwerdeverfahren mittels Sendungsnachverfolgung nachgewiesenen Rechtzeitigkeit der Beschwerde als nicht vollumfänglich angemessen und ist auf (...) Stunden zu kürzen. Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird demnach in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Urteil des BVGer E-323/2018 vom 23. Januar 2018 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
3. Die Gesuchstellenden dürfen den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das Bundesverwaltungsgericht richtet den Gesuchstellenden für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. (...) aus.
6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: