Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 29. November 2016 zu seinen Personalien, zu seinem Reise- weg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Per- son [BzP]). Die am 28. November 2017 begonnene Anhörung wurde ange- sichts fehlender Informationen im Zusammenhang mit der beim Beschwer- deführer diagnostizierten (…)-Erkrankung abgebrochen. Am 21. August 2018 fand die vertiefte Anhörung statt.
A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (Provinz D._______). Ein Onkel, wel- cher Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen sei, sei im Jahr 1990 oder 1991 verstorben. In der Folge sei seine Familie sowohl von den Behörden als auch von der PKK unter Druck gesetzt worden. Die Fa- milie sei deshalb im Jahr 1990 oder 1991 nach E._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 gelebt habe. Er habe während rund (…) Jahren die Schule besucht und danach verschiedene berufliche Tätig- keiten ausgeübt, unter anderem als (…) auf dem (…).
In E._______ sei er Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) bezie- hungsweise deren Vorgängerpartei geworden und habe als solches ver- schiedene Aktivitäten ausgeübt. So habe er zwischen 1996 und 2002 re- gelmässig (…) und an (…) teilgenommen; auch habe er die Partei gele- gentlich mit Hilfeleistungen wie der (…) unterstützt. Bei der (…) und auch beim (…) sei er mehrmals von der Polizei aufgegriffen, auf den Posten ge- bracht, befragt und geschlagen worden. Mit der Ermahnung, künftig solche Tätigkeiten zu unterlassen, sei er jeweils rasch wieder freigelassen wor- den. Nach 2002 habe er sein politisches Engagement stark reduziert, um sich vermehrt um seine Familie (er sei seit dem Jahr […] verheiratet und habe mehrere Kinder) und um die Sicherstellung ihres Lebensunterhalts zu kümmern.
Im Jahr 2014 habe er in F._______/E._______ ein (…) eröffnet. Darin hät- ten auch HDP-Mitglieder (…) und Versammlungen abgehalten. Polizisten hätten wiederholt die anwesenden (…) kontrolliert, ihn selber aber nie auf allfällige Unterstützungsleistungen für die HDP angesprochen. Aufgrund
D-2818/2020 Seite 3 der ständigen polizeilichen Kontrollen seien mit der Zeit die (…) ausgeblie- ben und er habe das (…) schliessen müssen. In der Folge sei er von Freun- den und der HDP finanziell unterstützt worden; daneben habe er als (…) eines (…) etwas Geld verdient.
Im Juli 2016 hätten ihn auf der Strasse mehrere Personen, die sich als Polizisten in Zivil ausgegeben hätten, angehalten und gezwungen, in ihr Fahrzeug einzusteigen. Er sei dann an einen unbekannten Ort gefahren und dort mehrere Tage lang in einem dunklen Raum festgehalten, befragt und körperlich misshandelt worden. Anschliessend sei er in einen Wald ge- fahren worden, wo er einer Waffenausbildung unterzogen worden sei; da- bei habe er indes nicht herausgefunden, wo und wofür er künftig im Einsatz stehen sollte. Nach rund zehn Tagen seien seinen Entführern die Lebens- mittel ausgegangen, weshalb er als (…) in Begleitung von zwei bewaffne- ten Männern zur Besorgung von Nahrungsmitteln in einen nahegelegenen Ort geschickt worden sei. Am Zielort habe er in einer Menschenmenge eine (…) vorgetäuscht und auf diese Art flüchten können. Er sei kurz nach Hause zurückgekehrt, habe einige Sachen eingepackt und dann von einer durch einen Freund für ihn im E._______ Stadtteil G._______ gemieteten Wohnung aus seine Ausreise aus der Türkei organisiert. Am 3. Oktober 2016 habe er seine Heimat in Richtung Griechenland verlassen. Dort sei er 16 oder 17 Tage lang inhaftiert worden. Später sei er auf dem Luftweg mit einer ihm nicht zustehenden Identitätskarte von H._______ nach I._______ und schliesslich am 15. November 2016 mit dem Zug in die Schweiz gereist.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seinen Nüfus sowie seinen Führerausweis ein. Sodann befinden sich mehrere, teilweise mit einem Foto des Beschwerdeführers versehene, auf die Identität J._______, geboren (…), lautende, in griechischer Sprache abgefasste Dokumente sowie verschiedene in der Schweiz zwischen dem
26. Juli 2017 und dem 5. September 2018 erstellte ärztliche Berichte bei den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. April 2020 – eröffnet am 4. Mai 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D-2818/2020 Seite 4 C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der SEM- Verfügung vom 29. April 2020, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie- hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das (…) K._______ anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdever- fahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugshandlungen abzusehen. Mit der Beschwerde wurde eine am 27. Mai 2020 vom (…) L._______ aus- gestellte Sozialhilfebestätigung zu den Akten gegeben. D. D.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten, weshalb sich eine Anweisung an das (…) K._______ erübrige. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem spä- teren Zeitpunkt befunden. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwi- schenverfügung nachzureichen.
D.b Am 8. Juli 2020 wurden Kopien von vom Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismitteln (nebst "Facebook"- Ausdrucken ein Schreiben der Staatsanwaltschaft und ein Referenzschrei- ben seines türkischen Anwalts) zu den Akten gegeben; aus Zeitgründen hätten diese noch nicht übersetzt werden können. Die Übersetzungen so- wie weitere Unterlagen in Kopie wurden am 30. Juli 2020 nachgereicht.
E. E.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 9. August 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
D-2818/2020 Seite 5 E.b Mit Vernehmlassung vom 16. August 2021 beantragte das SEM sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei es sich insbesondere auch zu den neu eingereichten Beweismitteln und zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers beziehungsweise zu deren Behandel- barkeit in der Türkei äusserte. E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am
18. August 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. E.d Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 24. August 2021 (Post- stempel: 23. August 2021) zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung und reichte gleichzeitig Kopien oder Computer-Ausdrucke ver- schiedener Dokumente (weitere "Facebook"-Ausdrucke, einen Ermitt- lungsbericht mit Zusammenfassung, einen Festnahmebefehl mit deutscher Übersetzung, eine gerichtliche Verfügung sowie ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts) samt Zustellcouvert zu den Akten. F. Am 8. November 2021 und 2. März 2022 beantwortete die Instruktionsrich- terin die Verfahrensstandsanfragen des Beschwerdeführers vom 2. No- vember 2021 und 24. Februar 2022.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le- gitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
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E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stand.
E. 4.1.1 Dabei stellte sie vorab fest, der Beschwerdeführer habe zum Ablauf der von ihm geltend gemachten Entführung im Juli 2016 keine substanzi- ierten und überzeugenden Angaben machen können. So habe er zu die- sem – für jede Person in analoger Lage normalerweise einschneidenden – Ereignis lediglich pauschal und stereotyp vorgebracht, unterwegs nach Hause gewesen zu sein, als ein Fahrzeug angehalten habe und er in Hand- schellen abgeführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden sei. Ebenso wenig überzeuge seine Schilderung des Verlaufs der Ereignisse, welche nach der Entführung und der Festhaltung an einem unbekannten Ort in den ersten vier Tagen passiert sein sollen (er habe lapidar ausge- führt, während der ersten zwei Tage festgehalten, verhört und intensiv ge- schlagen worden zu sein). Sodann habe er auch auf wiederholtes Nach- fragen hin in keiner Weise verdeutlichen können, welches der Inhalt des
D-2818/2020 Seite 8 vorgebrachten Verhörs gewesen sei; zunächst sei er einer konkreten Ant- wort ausgewichen, um dann schliesslich zu erklären, während der ganzen Zeit insgesamt nur zwei Minuten lang verhört und ansonsten misshandelt worden zu sein, welche Aussage im Übrigen auch als realitätsfremd quali- fiziert werden müsse. In diesem Kontext überzeugten auch die Beschrei- bung des Raumes, im welchem er die ersten Tage nach der Entführung festgehalten worden sei (es habe sich um ein dunkles Zimmer ohne Fens- ter und ohne weiteren Inhalt gehandelt), und die Schilderung der erlittenen Misshandlungen nicht. Angesichts der Tatsache, dass zwei Tage lang an- dauernde Misshandlungen doch äusserst einprägende Geschehnisse dar- stellen würden, wäre eine deutlich differenziertere Schilderung der Situa- tion, insbesondere auch die Wiedergabe von Gefühlsmomenten und kör- perlichen Empfindungen, zu erwarten gewesen. Darüber hinaus entstehe auch kein einheitliches Bild der angeblich er- zwungenen zehntägigen Ausbildung in einem Wald. Der Beschwerdeführer habe nur knapp und stereotyp ausgeführt, er sei an der Waffe ausgebildet worden und man habe ihm beigebracht, am Boden zu kriechen und zu ren- nen. Nach dem detaillierten Tagesablauf gefragt, habe er lediglich angege- ben, am Abend geschlafen zu haben und am Nachmittag zur Ausbildung gegangen zu sein; zudem habe es Nachtwächter gegeben, die abends al- les kontrolliert hätten. Des Weiteren überzeuge auch die Beschreibung der angeblichen Ausbildner im Wald nicht (es habe sich um bärtige und stäm- mige Männer gehandelt), wobei sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in Widersprüche verstrickt habe. So habe er zunächst vorgebracht, es habe sich wohl um Angehörige des Islamischen Staates (IS) gehandelt, und dann später ausgeführt, er wisse nicht, um was für Leute es sich ge- handelt habe, vermute aber, diese hätten mit der Polizei zusammengear- beitet. Schliesslich wirke auch seine Beschreibung, wie er dem Gewahr- sam seiner Entführer habe entkommen können, sehr abenteuerlich bezie- hungsweise realitätsfremd.
E. 4.1.2 Das SEM erachtete sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers mit politischem Hintergrund als nicht asylrelevant. Nach Durchsicht der Ak- ten könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der HDP beziehungsweise deren Vorgängerpartei vor allem zwischen 1996 und 2002 in der Vergangenheit asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt ge- wesen sei oder solche Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zu- kunft zu gewärtigen hätte. So stellten die in diesem Zusammenhang vor- gebrachten, mit einer kurzzeitigen Festhaltung und Befragung sowie
D-2818/2020 Seite 9 Schlägen verbundenen polizeilichen Mitnahmen auf den Polizeiposten bei objektivierter Betrachtungsweise keine gravierenden Massnahmen und Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar, welchen sich der Beschwer- deführer nur durch Flucht und Ausreise aus dem Heimatstaat hätte entzie- hen können. Bezeichnenderweise sei er gemäss eigenen Angaben erst im Herbst 2016 aus der Türkei ausgereist, wogegen er selbst den Schwer- punkt seines politischen Engagements – und auch die daraus resultieren- den Probleme mit den Behörden – auf den Zeitraum zwischen 1996 und 2002 angesetzt habe. Somit sei der gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis erforderliche Kausalzusammenhang zwischen geltend gemach- ter Verfolgung und Ausreise nicht gegeben. Dass die türkischen Behörden offensichtlich kein Interesse an einer weitergehenden Verfolgung im Zu- sammenhang mit dem angeführten politischen Engagement gehabt habe, sei auch daraus ersichtlich, dass er nie längerfristig festgehalten worden beziehungsweise nie ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Diese Folgerung werde durch den Umstand bestätigt, dass er selber an- lässlich der geltend gemachten polizeilichen Kontrollen der (…) (angeblich einfache HDP-Mitglieder) in seinem (…) nie auf sein Engagement für die HDP beziehungsweise für deren Vorgängerpartei angesprochen oder des- wegen gar mitgenommen worden sei. Nachdem sein Vorbringen, im Jahr 2016 von Personen entführt worden zu sein, welche mit den offiziellen Po- lizeibehörden zusammenarbeiten würden, als nicht glaubhaft qualifiziert worden sei, könne ein konkreter Zusammenhang zwischen dem von ihm geltend gemachten politischen Engagement mit Schwerpunkt zwischen 1996 und 2002 sowie seiner Ausreise im Jahr 2016 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Demnach ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Zusammenhang mit dem geltend gemachten politischen Engagement bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit asylbeachtlichen Nachteilen zu rechnen hätte, zumal die HDP heute formell legal tätig sei und einfache Parteimitglieder beziehungsweise Per- sonen ohne führende Position erfahrungsgemäss weder mit nachträgli- chen Strafverfolgungsmassnahmen wegen eines vormaligen Engage- ments noch mit sonstigen ernsthaften Nachteilen rechnen müsste. Was sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Familie sei wegen der Aktivitäten seines 1990 oder 1991 verstorbenen Onkels einer- seits von den Behörden, andererseits aber auch von der PKK, die die Be- stellung einer Ersatzperson für den Verstorbenen verlangt habe, unter Druck gesetzt worden, betreffe, so sei festzuhalten, dass den Akten vorlie- gend keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach der Beschwer- deführer nach dem Umzug seiner Familie nach E._______ während der
D-2818/2020 Seite 10 vielen Jahre bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 wegen des angeführten Engagements des verstorbenen Onkels für die PKK mit den Behörden ir- gendwelche konkreten Probleme gehabt hätte. Zudem habe er im Asylver- fahren auch nicht geltend gemacht, die Aktivitäten des Onkels stünden in irgendeinem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat oder seiner Asylbegründung. Schliesslich vermöge – selbst unter dem Vorbehalt ihrer Glaubhaftigkeit – die Aussage des Beschwerdeführers, er habe ab 2014 während rund 14 Monaten ein eigenes (…) geführt, dieses aber wieder schliessen müssen, weil die Polizei öfters Kontrollen unter den (…), unter denen sich auch ein- fache HDP-Mitglieder befunden hätten, durchgeführt habe und die (…) da- her mit der Zeit ausgeblieben seien, ebenfalls keine Asylrelevanz zu ent- falten. Die angeführten polizeilichen Kontrollen seien vor dem Hintergrund der Sicherstellung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu sehen, weshalb sie als legitim zu erachten seien und ihnen keine Verfolgungsabsicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. Diese Folgerung werde durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anlässlich dieser Kontrollen von der Polizei auch nie auf sein ei- genes Engagement für die HDP beziehungsweise deren Vorgängerorgani- sation angesprochen oder gar mitgenommen worden sei.
E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift (vgl. S. 4–6) verweist der Beschwerdefüh- rer auf den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalt und macht im Weiteren geltend, die Entführung, Folterung und Bedrohung habe aus ihm einen anderen Menschen gemacht; er habe keinen klaren Kopf mehr und seine Gesundheit verloren. In der Türkei gebe es keine rechts- staatliche Regierung. Weil er ausgereist sei, werde nun seine Familie unter Druck gesetzt. Zuletzt sei am 25. Mai 2020 in seiner Wohnung eine Razzia durchgeführt worden. Antiterroreinheiten der Polizei hätten die Wohnung verwüstet und seine Frau sowie die Kinder bedroht und beschimpft. Nach- fragen seinerseits hätten ergeben, dass er wegen Verbindungen zur PKK gesucht werde. Er bevollmächtige nun einen Anwalt in E._______, der ihm Beweise besorgen könne.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM vorab fest, die nunmehr gel- tend gemachten, vom Beschwerdeführer mit dem Umstand seiner Ausreise verknüpften Druckversuche der türkischen Behörden gegenüber seiner Fa- milie würden mit keinerlei beweistauglichen Unterlagen wie etwa Haus- durchsuchungsprotokollen oder anderen behördlichen Dokumenten be- legt. Zudem nenne der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines Datums
D-2818/2020 Seite 11 (25. Mai 2020) keine weiteren konkreten Daten, Informationen oder Details zu den angeblich wiederholt vorkommenden behördlichen Behelligungen. Ausserdem erstaune die Verknüpfung der angeführten behördlichen Prob- leme der Familie mit dem Umstand der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz, da die Ausreise doch bereits im Oktober 2016 erfolgt sein solle und sich im Asylverfahren selbst keine konkreten Aussagen oder An- haltspunkte dafür finden würden, dass seine Familie im Zusammenhang mit seiner Ausreise jemals Probleme gehabt hätte. Mit den nachgereichten Unterlagen führe der Beschwerdeführer an, gegen ihn sei in der Türkei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, nachdem er auf seinem "Facebook"-Account Mitteilungen angebracht habe, welche ihm künftig möglicherweise als Propaganda für eine Terrororganisation ge- mäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt wer- den könnten. Zur Stützung dieses Vorbringens reiche er ein undatiertes Referenzschreiben seines Anwaltes in der Türkei ein. Zudem gebe er ein Schreiben der (…) E._______ vom 24. Juni 2020 an die (…) in E._______ zu den Akten, wonach Ermittlungen zu Einträgen auf Social Media gegen eine Person mit gleichem Namen wie der Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Die Aufnahme der Ermittlungen sei gestützt auf eine Denun- ziation einer Privatperson, datiert auf den 23. Juni 2020, erfolgt. Die einge- reichten Unterlagen liessen sich indessen nicht zweifelsfrei der Person des Beschwerdeführers zuordnen, da nebst dem Namen keine weitergehen- den Angaben oder Informationen genannt würden, welche eindeutig der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden könnten. Sodann könne sich das SEM auch nicht zum Inhalt der Einträge in den eingereich- ten Auszügen aus einem "Facebook"-Account äussern, da diese in schlechter Bildqualität vorliegen würden und der Text unübersetzt einge- reicht worden sei. Zu den (in Übersetzung) vorliegenden Koordinaten des mutmasslich verzeigten Benutzers des erwähnten "Facebook"-Accounts sei ausserdem festzuhalten, dass dort M._______ als Heimatort angege- ben werde, was nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asylver- fahren übereinstimme. Schliesslich sei festzuhalten, dass selbst bei An- nahme der Korrektheit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf das geltend gemachte Ermittlungsverfahren ein solches aus der Sicht des SEM keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG begründen würde. Gemäss aktueller Asylpraxis führe die Einleitung eines Ermittlungsverfah- rens im Zusammenhang mit Aktivitäten in Social Media mit Blick auf den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verfahrensstand nicht zur Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl, es sei denn,
D-2818/2020 Seite 12 es lägen zusätzliche Risikofaktoren vor, was beim Beschwerdeführer je- doch nicht gegeben sei.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik, die Vorinstanz interessiere sich überhaupt nicht dafür, ob er bei der Rückkehr mit Problemen konfron- tiert würde oder nicht; sie suche nur nach Argumenten, um ihn auszuschaf- fen. Im Weiteren führt er aus, er könne die Razzia vom Mai 2020 nicht belegen, weil "sowas nicht in den Akten" stehe. Nur wenn Akten von der Sicherheitsdirektion bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden seien und diese nicht unter Geheimhaltung stünden, könne man sie einsehen. Sein "Facebook"-Account sei mehrmals attackiert worden. Er könne es sich nicht erklären, wieso darin M._______ und nicht D._______ stehe; eventuell handle es sich um einen Fehler seinerseits (seine Exfrau stamme aus M._______), oder aber der Eintrag sei durch Attackierende geändert worden. Die (schlechte) Qualität der Dokumente habe er nicht zu verant- worten; die aus dem "UYAP"-System heruntergeladenen Unterlagen habe sein Anwalt in der Türkei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im Ge- richtsgebäude abgeholt und ihm in die Schweiz geschickt. Inzwischen habe sein Anwalt weitere Beweismittel besorgt, welche zusätzlich abge- stempelt beziehungsweise beglaubigt worden seien und daher mit dem je- weiligen Original übereinstimmen würden. Dabei handle es sich um einen Ermittlungsbericht der Gendarmerie, eine gerichtliche Verfügung sowie ei- nen Festnahmebefehl; auch habe sein Anwalt ein neues Referenzschrei- ben verfasst. Aus diesen Dokumenten sei ersichtlich, dass er mit der PKK in Verbindung gestellt werde. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts bestehe insbesondere für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein er- hebliches Risiko, bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen Miss- handlungen und Folter ausgesetzt zu werden. Von den neu eingereichten Beweismitteln habe die Vorinstanz noch keine Kenntnis haben können. Sofern die Voraussetzungen für ein reformatori- sches Urteil trotz nachgewiesener Verfolgung nicht gegeben sein sollten, sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Er- gebnis zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denje- nigen an die Asylrelevanz zu genügen. Zur Vermeidung von unnötigen
D-2818/2020 Seite 13 Wiederholungen kann mit den nachfolgenden, insbesondere auch die Dar- legungen in der Replik berücksichtigenden Ergänzungen auf die betreffen- den, detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwä- gungen in E. 4.1 und E. 4.3 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden.
E. 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerde- ebene weder Ausführungen gemacht noch Beweismittel einreicht hat, wel- che geeignet sein könnten, die vom SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit der angeblich im Juli 2016 erfolgten Entführung in Frage zu stellen. Im Üb- rigen hat er auch nicht geltend gemacht, die angeblich nach seiner Aus- reise erfolgten Behelligungen seiner Familie in E._______ oder das nun- mehr gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren stünden in einen Zusam- menhang mit den Ereignissen vom Sommer 2016.
E. 5.2.2 Sodann vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik die Feststellung der Vorinstanz, weder die Aktivitäten des 1990 oder 1991 verstorbenen Onkels noch sein angebliches eigenes, ebenfalls viele Jahre zurückliegendes, niederschwel- liges und mit keinen massgeblichen Konflikten mit den türkischen Behör- den verbundenes Engagement für die HDP könnten als asylrelevant für seine Ausreise im Oktober 2016 erachtet werden, zu beseitigen. Dement- sprechend erscheint auch nicht glaubhaft, dass seine Familie in der Türkei wegen seiner vier Jahre zuvor erfolgten Ausreise unter Druck gesetzt wer- den beziehungsweise deswerden anlässlich einer Razzia Ende Mai 2020 seine Wohnung in E._______ verwüstet worden sein soll.
E. 5.2.3 Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation aufgrund mutmasslicher (eigener) Verbindungen zur PKK betrifft, so fällt auf, dass er erst auf Beschwerdeebene Aktivitäten beziehungsweise kriti- sche Äusserungen in den sozialen Medien (vorliegend "Facebook") und ausschliesslich behördliche Nachstellungen für die Zeit nach Erhalt des ne- gativen SEM-Entscheids vom 29. April 2020 geltend gemacht hat.
Es existieren zwar insgesamt drei (auf den Namen "A._______" bezie- hungsweise "N._______" beziehungsweise "O._______" lautende), jeden- falls teilweise zu den Angaben des Beschwerdeführers passende "Face- book"-Profile sowie ein "Instagram"-Account unter dem Namen "(…)", wo- bei als Wohnort jeweils E._______ angegeben wird. Der in der Eingabe vom 8. Juli 2020 erwähnte "Facebook"-Account existiert indessen nicht
D-2818/2020 Seite 14 (mehr), und der Account, von welchem die mit der Replik eingereichten Ausdrucke stammen, wurde erst am 20. Mai 2020, mithin rund drei Wo- chen nach Erhalt der ablehnenden SEM-Verfügung, überhaupt erstellt. Auch angesichts der Tatsache, dass es ohne weiteres möglich ist, in den sozialen Medien unbeschränkt viele Profile (auch mit fiktiven beziehungs- weise unzutreffenden Angaben) zu eröffnen – und wieder zu löschen – , kann der Beschwerdeführer für sich aus dem Umstand, dass er – oder eine Person unter seinem Namen – auf "Facebook" "Save Rojava"-Posts ange- bracht hat, noch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfol- gung ableiten. Derartige niederschwellige Äusserungen zugunsten der kur- dischen Sache oder auch niederschwellige Kritik am türkischen Regime vermögen auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge- richts für sich genommen nicht zu genügen, um den Beschwerdeführer als regimefeindliche Person erscheinen zu lassen, die eine Gefahr für den Be- stand des türkischen Regimes darstellt. Dies gilt umso mehr, als der Be- schwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der türkischen Behörden gelangt zu sein.
Die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind eben- falls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation zu führen, zumal – wie das SEM in seiner Vernehm- lassung zutreffend bemerkte – die Unterlagen zum Teil auch nicht eindeutig der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden können. In Bezug auf Ermittlungsberichte im Allgemeinen ist sodann anzumerken, dass jede Person bei der Gendarmerie Anzeige erstatten oder eine Anzeige in Auf- trag geben kann, was jedoch nicht bedeutet, dass diese Anzeigen dann auch weiter verfolgt werden beziehungsweise zur Anklage gelangen. Über- dies ist festzuhalten, dass die behördlichen Unterlagen (insbesondere auch die beiden auf den 27. Oktober 2020 datierten "Festnahmebefehle") lediglich in Kopie eingereicht wurden, weshalb ihnen ohnehin nur ein ver- minderter Beweiswert zukommt, zumal sie auch weder Unterschriften noch Stempel enthalten. Angesichts dieser Sachlage sind auch die beiden – dem Beschwerdeführer zusammen mit den anderen Dokumenten – offen- bar von seinem nach wie vor an der Adresse in F._______/E._______ wohnhaften Sohn P._______ und, nicht wie behauptet, von seinem türki- schen Rechtsvertreter – übermittelten anwaltlichen "Referenzschreiben" als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Schliesslich bleibt fest- zuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts der von ihm gegenüber den griechischen Behörden benutzten falschen Identität (vgl. Bst. A.c) bereits leicht beeinträchtigt ist.
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E. 5.2.4 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er wegen in den sozialen Medien getätigter kritischer Äusserungen ins Visier der türkischen Behörden gera- ten wäre und im Falle seiner Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfol- gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VwVG haben müsste.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrecht- lich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik einzugehen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-2818/2020 Seite 16 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie in der angefochtenen Verfügung zu- treffend bemerkt wurde – nicht anwendbar.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen.
E. 7.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15 und Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden (gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren
D-2818/2020 Seite 17 zu den Akten gegebenen, in der […] in Q._______ am 31. Juli 2018 und am 5. September 2021 ärztlichen Berichten eine nunmehr operativ behan- delte […] sowie […]) nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer bei der Rückführung wenn nötig medizinisch zu begleiten und ihm entsprechende Rückkehrhilfe zu gewähren ist.
E. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstan- ter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegs- ähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kur- dischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 9.5 m.H.; anders ausschliesslich betref- fend die Provinzen Hakkâri und Şırnak das Referenzurteil BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach E._______, wo er gemäss seinen Angaben seit seinem (…) oder (…) Lebensjahr bis zu seiner Ausreise gelebt hat und wo seine nächsten Fami- lienangehörigen (Ehefrau, Kinder und Mutter) nach wie vor an der selben Adresse wohnen, generell als zumutbar zu erachten.
E. 7.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, verfügt der Be- schwerdeführer nicht nur über vielfältige Berufserfahrung als (…) auf dem (…), als (…) und als (…) in der Türkei sowie im (…) in der Schweiz, son- dern auch über ein familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung
D-2818/2020 Seite 18 er bei der Rückkehr in sein Heimatland zählen kann (vgl. SEM-Akten A6 S. 5 f.).
E. 7.3.4 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Gemäss den erwähnten Berichten des (…) wurden beim Beschwerdeführer während seines Aufent- halts in der Schweiz eine (…) und begleitend dazu eine (…) sowie eine (…) vorgenommen. Diese Therapien samt entsprechender Nachkontrollen, eine Optimierung der (…) und die Abgabe von Medikamenten würden fort- geführt. Diese Behandlungen und Kontrollen können auch in der Türkei durchgeführt werden. Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutreffend fest, die benötigten (…) und (…) seien insbeson- dere in einer Klinik in E._______ möglich, die (…) könnten auch von einem Hausarzt vorgenommen werden. Die ihm verabreichten Medikamente seien entweder in gleicher Form oder als Generika auch im Heimatstaat erhältlich. Im Übrigen könne gemäss den vorliegenden Arztberichten der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise seine physische Belastbarkeit als zufriedenstellend bezeichnet werden. In der Beschwerde (vgl. S. 5 oben) wurde lediglich allgemein auf die not- wendige Behandlung und die damit verbundenen Kosten in der Türkei ver- wiesen; aktuelle medizinische Unterlagen wurden nicht zu den Akten ge- geben. Bezüglich der Kosten führte das SEM in seiner Vernehmlassung (vgl. S. 2) ebenfalls zutreffend aus, das staatliche Versicherungssystem Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) biete der türkischen Bevölkerung mit der obligatorischen Universal Health Insurance (UHI) eine allgemeine Grund- versorgung an, wobei bei Personen, deren Einkommen unter einem Drittel des Mindestbruttolohnes liegen würden, die Prämien vom Staat übernom- men würden. Die meisten Behandlungen seien im Leistungskatalog der UHI abgedeckt. Bei ambulanten Behandlungen auf der ersten Versor- gungsstufe würden in der Regel keine Selbstkosten anfallen, während auf der sekundären und tertiären Stufe die Patientinnen und Patienten eine geringe Konsultationsgebühr zahlten. Behandlungskosten in privaten Ein- richtungen würden übernommen, wenn der Staat mit der Einrichtung einen Vertrag zur Kostenübernahme abgeschlossen habe. Verschriebene Medi- kamente könnten in der Apotheke gekauft werden und seien teilweise durch das SGK abgedeckt. Im Falle von chronischen Erkrankungen wür- den die anfallenden Kosten für Medikamente zu 100 % übernommen; für Medikamente, die während eines stationären Spitalaufenthalts verabreicht würden, falle keine Kostenbeteiligung an. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die von ihm
D-2818/2020 Seite 19 benötigten Medikamente beziehungsweise Behandlungen kostengünstig beziehungsweise ohne Kostenbeteiligung in Anspruch werde nehmen kön- nen. Nachdem sich der Beschwerdeführer in seiner Replik mit keinem Wort zu seinen gesundheitlichen Problemen äussert, ist davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechtert hat. Dies gilt umso mehr, als er mittlerweile in der Schweiz auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Herausforderungen aufgrund der weltweit erlebten Covid-Pandemie vermögen ebenfalls zu keinem anderen Resultat zu führen.
E. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumut- bar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusam- menhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermö- gen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-960/2019 vom 22. Mai 2022 E. 10.4 m.w.H.).
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie
D-2818/2020 Seite 20 zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indes- sen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos waren und davon auszugehen ist, dass trotz sei- ner zeitweiligen Erwerbstätigkeit im (…) weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Von einer Kostenerhebung ist abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2818/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 11.04.2023 (D-3646/2022) Abteilung IV D-2818/2020 Urteil vom 25. Juli 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 29. November 2016 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die am 28. November 2017 begonnene Anhörung wurde angesichts fehlender Informationen im Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...)-Erkrankung abgebrochen. Am 21. August 2018 fand die vertiefte Anhörung statt. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (Provinz D._______). Ein Onkel, welcher Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen sei, sei im Jahr 1990 oder 1991 verstorben. In der Folge sei seine Familie sowohl von den Behörden als auch von der PKK unter Druck gesetzt worden. Die Familie sei deshalb im Jahr 1990 oder 1991 nach E._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 gelebt habe. Er habe während rund (...) Jahren die Schule besucht und danach verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt, unter anderem als (...) auf dem (...). In E._______ sei er Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) beziehungsweise deren Vorgängerpartei geworden und habe als solches verschiedene Aktivitäten ausgeübt. So habe er zwischen 1996 und 2002 regelmässig (...) und an (...) teilgenommen; auch habe er die Partei gelegentlich mit Hilfeleistungen wie der (...) unterstützt. Bei der (...) und auch beim (...) sei er mehrmals von der Polizei aufgegriffen, auf den Posten gebracht, befragt und geschlagen worden. Mit der Ermahnung, künftig solche Tätigkeiten zu unterlassen, sei er jeweils rasch wieder freigelassen worden. Nach 2002 habe er sein politisches Engagement stark reduziert, um sich vermehrt um seine Familie (er sei seit dem Jahr [...] verheiratet und habe mehrere Kinder) und um die Sicherstellung ihres Lebensunterhalts zu kümmern. Im Jahr 2014 habe er in F._______/E._______ ein (...) eröffnet. Darin hätten auch HDP-Mitglieder (...) und Versammlungen abgehalten. Polizisten hätten wiederholt die anwesenden (...) kontrolliert, ihn selber aber nie auf allfällige Unterstützungsleistungen für die HDP angesprochen. Aufgrund der ständigen polizeilichen Kontrollen seien mit der Zeit die (...) ausgeblieben und er habe das (...) schliessen müssen. In der Folge sei er von Freunden und der HDP finanziell unterstützt worden; daneben habe er als (...) eines (...) etwas Geld verdient. Im Juli 2016 hätten ihn auf der Strasse mehrere Personen, die sich als Polizisten in Zivil ausgegeben hätten, angehalten und gezwungen, in ihr Fahrzeug einzusteigen. Er sei dann an einen unbekannten Ort gefahren und dort mehrere Tage lang in einem dunklen Raum festgehalten, befragt und körperlich misshandelt worden. Anschliessend sei er in einen Wald gefahren worden, wo er einer Waffenausbildung unterzogen worden sei; dabei habe er indes nicht herausgefunden, wo und wofür er künftig im Einsatz stehen sollte. Nach rund zehn Tagen seien seinen Entführern die Lebensmittel ausgegangen, weshalb er als (...) in Begleitung von zwei bewaffneten Männern zur Besorgung von Nahrungsmitteln in einen nahegelegenen Ort geschickt worden sei. Am Zielort habe er in einer Menschenmenge eine (...) vorgetäuscht und auf diese Art flüchten können. Er sei kurz nach Hause zurückgekehrt, habe einige Sachen eingepackt und dann von einer durch einen Freund für ihn im E._______ Stadtteil G._______ gemieteten Wohnung aus seine Ausreise aus der Türkei organisiert. Am 3. Oktober 2016 habe er seine Heimat in Richtung Griechenland verlassen. Dort sei er 16 oder 17 Tage lang inhaftiert worden. Später sei er auf dem Luftweg mit einer ihm nicht zustehenden Identitätskarte von H._______ nach I._______ und schliesslich am 15. November 2016 mit dem Zug in die Schweiz gereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Nüfus sowie seinen Führerausweis ein. Sodann befinden sich mehrere, teilweise mit einem Foto des Beschwerdeführers versehene, auf die Identität J._______, geboren (...), lautende, in griechischer Sprache abgefasste Dokumente sowie verschiedene in der Schweiz zwischen dem 26. Juli 2017 und dem 5. September 2018 erstellte ärztliche Berichte bei den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. April 2020 - eröffnet am 4. Mai 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 29. April 2020, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das (...) K._______ anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugshandlungen abzusehen. Mit der Beschwerde wurde eine am 27. Mai 2020 vom (...) L._______ ausgestellte Sozialhilfebestätigung zu den Akten gegeben. D. D.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten, weshalb sich eine Anweisung an das (...) K._______ erübrige. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen. D.b Am 8. Juli 2020 wurden Kopien von vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismitteln (nebst "Facebook"-Ausdrucken ein Schreiben der Staatsanwaltschaft und ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts) zu den Akten gegeben; aus Zeitgründen hätten diese noch nicht übersetzt werden können. Die Übersetzungen sowie weitere Unterlagen in Kopie wurden am 30. Juli 2020 nachgereicht. E. E.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 9. August 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b Mit Vernehmlassung vom 16. August 2021 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei es sich insbesondere auch zu den neu eingereichten Beweismitteln und zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers beziehungsweise zu deren Behandelbarkeit in der Türkei äusserte. E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 18. August 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. E.d Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 24. August 2021 (Poststempel: 23. August 2021) zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung und reichte gleichzeitig Kopien oder Computer-Ausdrucke verschiedener Dokumente (weitere "Facebook"-Ausdrucke, einen Ermittlungsbericht mit Zusammenfassung, einen Festnahmebefehl mit deutscher Übersetzung, eine gerichtliche Verfügung sowie ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts) samt Zustellcouvert zu den Akten. F. Am 8. November 2021 und 2. März 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandsanfragen des Beschwerdeführers vom 2. November 2021 und 24. Februar 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stand. 4.1.1 Dabei stellte sie vorab fest, der Beschwerdeführer habe zum Ablauf der von ihm geltend gemachten Entführung im Juli 2016 keine substanziierten und überzeugenden Angaben machen können. So habe er zu diesem - für jede Person in analoger Lage normalerweise einschneidenden - Ereignis lediglich pauschal und stereotyp vorgebracht, unterwegs nach Hause gewesen zu sein, als ein Fahrzeug angehalten habe und er in Handschellen abgeführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden sei. Ebenso wenig überzeuge seine Schilderung des Verlaufs der Ereignisse, welche nach der Entführung und der Festhaltung an einem unbekannten Ort in den ersten vier Tagen passiert sein sollen (er habe lapidar ausgeführt, während der ersten zwei Tage festgehalten, verhört und intensiv geschlagen worden zu sein). Sodann habe er auch auf wiederholtes Nachfragen hin in keiner Weise verdeutlichen können, welches der Inhalt des vorgebrachten Verhörs gewesen sei; zunächst sei er einer konkreten Antwort ausgewichen, um dann schliesslich zu erklären, während der ganzen Zeit insgesamt nur zwei Minuten lang verhört und ansonsten misshandelt worden zu sein, welche Aussage im Übrigen auch als realitätsfremd qualifiziert werden müsse. In diesem Kontext überzeugten auch die Beschreibung des Raumes, im welchem er die ersten Tage nach der Entführung festgehalten worden sei (es habe sich um ein dunkles Zimmer ohne Fenster und ohne weiteren Inhalt gehandelt), und die Schilderung der erlittenen Misshandlungen nicht. Angesichts der Tatsache, dass zwei Tage lang andauernde Misshandlungen doch äusserst einprägende Geschehnisse darstellen würden, wäre eine deutlich differenziertere Schilderung der Situation, insbesondere auch die Wiedergabe von Gefühlsmomenten und körperlichen Empfindungen, zu erwarten gewesen. Darüber hinaus entstehe auch kein einheitliches Bild der angeblich erzwungenen zehntägigen Ausbildung in einem Wald. Der Beschwerdeführer habe nur knapp und stereotyp ausgeführt, er sei an der Waffe ausgebildet worden und man habe ihm beigebracht, am Boden zu kriechen und zu rennen. Nach dem detaillierten Tagesablauf gefragt, habe er lediglich angegeben, am Abend geschlafen zu haben und am Nachmittag zur Ausbildung gegangen zu sein; zudem habe es Nachtwächter gegeben, die abends alles kontrolliert hätten. Des Weiteren überzeuge auch die Beschreibung der angeblichen Ausbildner im Wald nicht (es habe sich um bärtige und stämmige Männer gehandelt), wobei sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in Widersprüche verstrickt habe. So habe er zunächst vorgebracht, es habe sich wohl um Angehörige des Islamischen Staates (IS) gehandelt, und dann später ausgeführt, er wisse nicht, um was für Leute es sich gehandelt habe, vermute aber, diese hätten mit der Polizei zusammengearbeitet. Schliesslich wirke auch seine Beschreibung, wie er dem Gewahrsam seiner Entführer habe entkommen können, sehr abenteuerlich beziehungsweise realitätsfremd. 4.1.2 Das SEM erachtete sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers mit politischem Hintergrund als nicht asylrelevant. Nach Durchsicht der Akten könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der HDP beziehungsweise deren Vorgängerpartei vor allem zwischen 1996 und 2002 in der Vergangenheit asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei oder solche Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft zu gewärtigen hätte. So stellten die in diesem Zusammenhang vorgebrachten, mit einer kurzzeitigen Festhaltung und Befragung sowie Schlägen verbundenen polizeilichen Mitnahmen auf den Polizeiposten bei objektivierter Betrachtungsweise keine gravierenden Massnahmen und Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar, welchen sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht und Ausreise aus dem Heimatstaat hätte entziehen können. Bezeichnenderweise sei er gemäss eigenen Angaben erst im Herbst 2016 aus der Türkei ausgereist, wogegen er selbst den Schwerpunkt seines politischen Engagements - und auch die daraus resultierenden Probleme mit den Behörden - auf den Zeitraum zwischen 1996 und 2002 angesetzt habe. Somit sei der gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis erforderliche Kausalzusammenhang zwischen geltend gemachter Verfolgung und Ausreise nicht gegeben. Dass die türkischen Behörden offensichtlich kein Interesse an einer weitergehenden Verfolgung im Zusammenhang mit dem angeführten politischen Engagement gehabt habe, sei auch daraus ersichtlich, dass er nie längerfristig festgehalten worden beziehungsweise nie ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Diese Folgerung werde durch den Umstand bestätigt, dass er selber anlässlich der geltend gemachten polizeilichen Kontrollen der (...) (angeblich einfache HDP-Mitglieder) in seinem (...) nie auf sein Engagement für die HDP beziehungsweise für deren Vorgängerpartei angesprochen oder deswegen gar mitgenommen worden sei. Nachdem sein Vorbringen, im Jahr 2016 von Personen entführt worden zu sein, welche mit den offiziellen Polizeibehörden zusammenarbeiten würden, als nicht glaubhaft qualifiziert worden sei, könne ein konkreter Zusammenhang zwischen dem von ihm geltend gemachten politischen Engagement mit Schwerpunkt zwischen 1996 und 2002 sowie seiner Ausreise im Jahr 2016 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Demnach ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Zusammenhang mit dem geltend gemachten politischen Engagement bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit asylbeachtlichen Nachteilen zu rechnen hätte, zumal die HDP heute formell legal tätig sei und einfache Parteimitglieder beziehungsweise Personen ohne führende Position erfahrungsgemäss weder mit nachträglichen Strafverfolgungsmassnahmen wegen eines vormaligen Engagements noch mit sonstigen ernsthaften Nachteilen rechnen müsste. Was sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Familie sei wegen der Aktivitäten seines 1990 oder 1991 verstorbenen Onkels einerseits von den Behörden, andererseits aber auch von der PKK, die die Bestellung einer Ersatzperson für den Verstorbenen verlangt habe, unter Druck gesetzt worden, betreffe, so sei festzuhalten, dass den Akten vorliegend keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach der Beschwerdeführer nach dem Umzug seiner Familie nach E._______ während der vielen Jahre bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 wegen des angeführten Engagements des verstorbenen Onkels für die PKK mit den Behörden irgendwelche konkreten Probleme gehabt hätte. Zudem habe er im Asylverfahren auch nicht geltend gemacht, die Aktivitäten des Onkels stünden in irgendeinem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat oder seiner Asylbegründung. Schliesslich vermöge - selbst unter dem Vorbehalt ihrer Glaubhaftigkeit - die Aussage des Beschwerdeführers, er habe ab 2014 während rund 14 Monaten ein eigenes (...) geführt, dieses aber wieder schliessen müssen, weil die Polizei öfters Kontrollen unter den (...), unter denen sich auch einfache HDP-Mitglieder befunden hätten, durchgeführt habe und die (...) daher mit der Zeit ausgeblieben seien, ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten. Die angeführten polizeilichen Kontrollen seien vor dem Hintergrund der Sicherstellung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu sehen, weshalb sie als legitim zu erachten seien und ihnen keine Verfolgungsabsicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. Diese Folgerung werde durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anlässlich dieser Kontrollen von der Polizei auch nie auf sein eigenes Engagement für die HDP beziehungsweise deren Vorgängerorganisation angesprochen oder gar mitgenommen worden sei. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift (vgl. S. 4-6) verweist der Beschwerdeführer auf den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalt und macht im Weiteren geltend, die Entführung, Folterung und Bedrohung habe aus ihm einen anderen Menschen gemacht; er habe keinen klaren Kopf mehr und seine Gesundheit verloren. In der Türkei gebe es keine rechtsstaatliche Regierung. Weil er ausgereist sei, werde nun seine Familie unter Druck gesetzt. Zuletzt sei am 25. Mai 2020 in seiner Wohnung eine Razzia durchgeführt worden. Antiterroreinheiten der Polizei hätten die Wohnung verwüstet und seine Frau sowie die Kinder bedroht und beschimpft. Nachfragen seinerseits hätten ergeben, dass er wegen Verbindungen zur PKK gesucht werde. Er bevollmächtige nun einen Anwalt in E._______, der ihm Beweise besorgen könne. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM vorab fest, die nunmehr geltend gemachten, vom Beschwerdeführer mit dem Umstand seiner Ausreise verknüpften Druckversuche der türkischen Behörden gegenüber seiner Familie würden mit keinerlei beweistauglichen Unterlagen wie etwa Hausdurchsuchungsprotokollen oder anderen behördlichen Dokumenten belegt. Zudem nenne der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines Datums (25. Mai 2020) keine weiteren konkreten Daten, Informationen oder Details zu den angeblich wiederholt vorkommenden behördlichen Behelligungen. Ausserdem erstaune die Verknüpfung der angeführten behördlichen Probleme der Familie mit dem Umstand der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz, da die Ausreise doch bereits im Oktober 2016 erfolgt sein solle und sich im Asylverfahren selbst keine konkreten Aussagen oder Anhaltspunkte dafür finden würden, dass seine Familie im Zusammenhang mit seiner Ausreise jemals Probleme gehabt hätte. Mit den nachgereichten Unterlagen führe der Beschwerdeführer an, gegen ihn sei in der Türkei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, nachdem er auf seinem "Facebook"-Account Mitteilungen angebracht habe, welche ihm künftig möglicherweise als Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt werden könnten. Zur Stützung dieses Vorbringens reiche er ein undatiertes Referenzschreiben seines Anwaltes in der Türkei ein. Zudem gebe er ein Schreiben der (...) E._______ vom 24. Juni 2020 an die (...) in E._______ zu den Akten, wonach Ermittlungen zu Einträgen auf Social Media gegen eine Person mit gleichem Namen wie der Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Die Aufnahme der Ermittlungen sei gestützt auf eine Denunziation einer Privatperson, datiert auf den 23. Juni 2020, erfolgt. Die eingereichten Unterlagen liessen sich indessen nicht zweifelsfrei der Person des Beschwerdeführers zuordnen, da nebst dem Namen keine weitergehenden Angaben oder Informationen genannt würden, welche eindeutig der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden könnten. Sodann könne sich das SEM auch nicht zum Inhalt der Einträge in den eingereichten Auszügen aus einem "Facebook"-Account äussern, da diese in schlechter Bildqualität vorliegen würden und der Text unübersetzt eingereicht worden sei. Zu den (in Übersetzung) vorliegenden Koordinaten des mutmasslich verzeigten Benutzers des erwähnten "Facebook"-Accounts sei ausserdem festzuhalten, dass dort M._______ als Heimatort angegeben werde, was nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren übereinstimme. Schliesslich sei festzuhalten, dass selbst bei Annahme der Korrektheit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf das geltend gemachte Ermittlungsverfahren ein solches aus der Sicht des SEM keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG begründen würde. Gemäss aktueller Asylpraxis führe die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit Aktivitäten in Social Media mit Blick auf den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verfahrensstand nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl, es sei denn, es lägen zusätzliche Risikofaktoren vor, was beim Beschwerdeführer jedoch nicht gegeben sei. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik, die Vorinstanz interessiere sich überhaupt nicht dafür, ob er bei der Rückkehr mit Problemen konfrontiert würde oder nicht; sie suche nur nach Argumenten, um ihn auszuschaffen. Im Weiteren führt er aus, er könne die Razzia vom Mai 2020 nicht belegen, weil "sowas nicht in den Akten" stehe. Nur wenn Akten von der Sicherheitsdirektion bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden seien und diese nicht unter Geheimhaltung stünden, könne man sie einsehen. Sein "Facebook"-Account sei mehrmals attackiert worden. Er könne es sich nicht erklären, wieso darin M._______ und nicht D._______ stehe; eventuell handle es sich um einen Fehler seinerseits (seine Exfrau stamme aus M._______), oder aber der Eintrag sei durch Attackierende geändert worden. Die (schlechte) Qualität der Dokumente habe er nicht zu verantworten; die aus dem "UYAP"-System heruntergeladenen Unterlagen habe sein Anwalt in der Türkei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im Gerichtsgebäude abgeholt und ihm in die Schweiz geschickt. Inzwischen habe sein Anwalt weitere Beweismittel besorgt, welche zusätzlich abgestempelt beziehungsweise beglaubigt worden seien und daher mit dem jeweiligen Original übereinstimmen würden. Dabei handle es sich um einen Ermittlungsbericht der Gendarmerie, eine gerichtliche Verfügung sowie einen Festnahmebefehl; auch habe sein Anwalt ein neues Referenzschreiben verfasst. Aus diesen Dokumenten sei ersichtlich, dass er mit der PKK in Verbindung gestellt werde. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestehe insbesondere für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko, bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen Misshandlungen und Folter ausgesetzt zu werden. Von den neu eingereichten Beweismitteln habe die Vorinstanz noch keine Kenntnis haben können. Sofern die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil trotz nachgewiesener Verfolgung nicht gegeben sein sollten, sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Ergebnis zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz zu genügen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann mit den nachfolgenden, insbesondere auch die Darlegungen in der Replik berücksichtigenden Ergänzungen auf die betreffenden, detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 und E. 4.3 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. 5.2 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weder Ausführungen gemacht noch Beweismittel einreicht hat, welche geeignet sein könnten, die vom SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit der angeblich im Juli 2016 erfolgten Entführung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat er auch nicht geltend gemacht, die angeblich nach seiner Ausreise erfolgten Behelligungen seiner Familie in E._______ oder das nunmehr gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren stünden in einen Zusammenhang mit den Ereignissen vom Sommer 2016. 5.2.2 Sodann vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik die Feststellung der Vorinstanz, weder die Aktivitäten des 1990 oder 1991 verstorbenen Onkels noch sein angebliches eigenes, ebenfalls viele Jahre zurückliegendes, niederschwelliges und mit keinen massgeblichen Konflikten mit den türkischen Behörden verbundenes Engagement für die HDP könnten als asylrelevant für seine Ausreise im Oktober 2016 erachtet werden, zu beseitigen. Dementsprechend erscheint auch nicht glaubhaft, dass seine Familie in der Türkei wegen seiner vier Jahre zuvor erfolgten Ausreise unter Druck gesetzt werden beziehungsweise deswerden anlässlich einer Razzia Ende Mai 2020 seine Wohnung in E._______ verwüstet worden sein soll. 5.2.3 Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation aufgrund mutmasslicher (eigener) Verbindungen zur PKK betrifft, so fällt auf, dass er erst auf Beschwerdeebene Aktivitäten beziehungsweise kritische Äusserungen in den sozialen Medien (vorliegend "Facebook") und ausschliesslich behördliche Nachstellungen für die Zeit nach Erhalt des negativen SEM-Entscheids vom 29. April 2020 geltend gemacht hat. Es existieren zwar insgesamt drei (auf den Namen "A._______" beziehungsweise "N._______" beziehungsweise "O._______" lautende), jedenfalls teilweise zu den Angaben des Beschwerdeführers passende "Facebook"-Profile sowie ein "Instagram"-Account unter dem Namen "(...)", wobei als Wohnort jeweils E._______ angegeben wird. Der in der Eingabe vom 8. Juli 2020 erwähnte "Facebook"-Account existiert indessen nicht (mehr), und der Account, von welchem die mit der Replik eingereichten Ausdrucke stammen, wurde erst am 20. Mai 2020, mithin rund drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden SEM-Verfügung, überhaupt erstellt. Auch angesichts der Tatsache, dass es ohne weiteres möglich ist, in den sozialen Medien unbeschränkt viele Profile (auch mit fiktiven beziehungsweise unzutreffenden Angaben) zu eröffnen - und wieder zu löschen - , kann der Beschwerdeführer für sich aus dem Umstand, dass er - oder eine Person unter seinem Namen - auf "Facebook" "Save Rojava"-Posts angebracht hat, noch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ableiten. Derartige niederschwellige Äusserungen zugunsten der kurdischen Sache oder auch niederschwellige Kritik am türkischen Regime vermögen auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen nicht zu genügen, um den Beschwerdeführer als regimefeindliche Person erscheinen zu lassen, die eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der türkischen Behörden gelangt zu sein. Die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation zu führen, zumal - wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend bemerkte - die Unterlagen zum Teil auch nicht eindeutig der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden können. In Bezug auf Ermittlungsberichte im Allgemeinen ist sodann anzumerken, dass jede Person bei der Gendarmerie Anzeige erstatten oder eine Anzeige in Auftrag geben kann, was jedoch nicht bedeutet, dass diese Anzeigen dann auch weiter verfolgt werden beziehungsweise zur Anklage gelangen. Überdies ist festzuhalten, dass die behördlichen Unterlagen (insbesondere auch die beiden auf den 27. Oktober 2020 datierten "Festnahmebefehle") lediglich in Kopie eingereicht wurden, weshalb ihnen ohnehin nur ein verminderter Beweiswert zukommt, zumal sie auch weder Unterschriften noch Stempel enthalten. Angesichts dieser Sachlage sind auch die beiden - dem Beschwerdeführer zusammen mit den anderen Dokumenten - offenbar von seinem nach wie vor an der Adresse in F._______/E._______ wohnhaften Sohn P._______ und, nicht wie behauptet, von seinem türkischen Rechtsvertreter - übermittelten anwaltlichen "Referenzschreiben" als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts der von ihm gegenüber den griechischen Behörden benutzten falschen Identität (vgl. Bst. A.c) bereits leicht beeinträchtigt ist. 5.2.4 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er wegen in den sozialen Medien getätigter kritischer Äusserungen ins Visier der türkischen Behörden geraten wäre und im Falle seiner Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VwVG haben müsste. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht anwendbar. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. 7.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15 und Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen, in der [...] in Q._______ am 31. Juli 2018 und am 5. September 2021 ärztlichen Berichten eine nunmehr operativ behandelte [...] sowie [...]) nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer bei der Rückführung wenn nötig medizinisch zu begleiten und ihm entsprechende Rückkehrhilfe zu gewähren ist. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 9.5 m.H.; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak das Referenzurteil BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach E._______, wo er gemäss seinen Angaben seit seinem (...) oder (...) Lebensjahr bis zu seiner Ausreise gelebt hat und wo seine nächsten Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder und Mutter) nach wie vor an der selben Adresse wohnen, generell als zumutbar zu erachten. 7.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über vielfältige Berufserfahrung als (...) auf dem (...), als (...) und als (...) in der Türkei sowie im (...) in der Schweiz, sondern auch über ein familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er bei der Rückkehr in sein Heimatland zählen kann (vgl. SEM-Akten A6 S. 5 f.). 7.3.4 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Gemäss den erwähnten Berichten des (...) wurden beim Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz eine (...) und begleitend dazu eine (...) sowie eine (...) vorgenommen. Diese Therapien samt entsprechender Nachkontrollen, eine Optimierung der (...) und die Abgabe von Medikamenten würden fortgeführt. Diese Behandlungen und Kontrollen können auch in der Türkei durchgeführt werden. Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutreffend fest, die benötigten (...) und (...) seien insbesondere in einer Klinik in E._______ möglich, die (...) könnten auch von einem Hausarzt vorgenommen werden. Die ihm verabreichten Medikamente seien entweder in gleicher Form oder als Generika auch im Heimatstaat erhältlich. Im Übrigen könne gemäss den vorliegenden Arztberichten der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise seine physische Belastbarkeit als zufriedenstellend bezeichnet werden. In der Beschwerde (vgl. S. 5 oben) wurde lediglich allgemein auf die notwendige Behandlung und die damit verbundenen Kosten in der Türkei verwiesen; aktuelle medizinische Unterlagen wurden nicht zu den Akten gegeben. Bezüglich der Kosten führte das SEM in seiner Vernehmlassung (vgl. S. 2) ebenfalls zutreffend aus, das staatliche Versicherungssystem Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) biete der türkischen Bevölkerung mit der obligatorischen Universal Health Insurance (UHI) eine allgemeine Grundversorgung an, wobei bei Personen, deren Einkommen unter einem Drittel des Mindestbruttolohnes liegen würden, die Prämien vom Staat übernommen würden. Die meisten Behandlungen seien im Leistungskatalog der UHI abgedeckt. Bei ambulanten Behandlungen auf der ersten Versorgungsstufe würden in der Regel keine Selbstkosten anfallen, während auf der sekundären und tertiären Stufe die Patientinnen und Patienten eine geringe Konsultationsgebühr zahlten. Behandlungskosten in privaten Einrichtungen würden übernommen, wenn der Staat mit der Einrichtung einen Vertrag zur Kostenübernahme abgeschlossen habe. Verschriebene Medikamente könnten in der Apotheke gekauft werden und seien teilweise durch das SGK abgedeckt. Im Falle von chronischen Erkrankungen würden die anfallenden Kosten für Medikamente zu 100 % übernommen; für Medikamente, die während eines stationären Spitalaufenthalts verabreicht würden, falle keine Kostenbeteiligung an. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die von ihm benötigten Medikamente beziehungsweise Behandlungen kostengünstig beziehungsweise ohne Kostenbeteiligung in Anspruch werde nehmen können. Nachdem sich der Beschwerdeführer in seiner Replik mit keinem Wort zu seinen gesundheitlichen Problemen äussert, ist davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechtert hat. Dies gilt umso mehr, als er mittlerweile in der Schweiz auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Herausforderungen aufgrund der weltweit erlebten Covid-Pandemie vermögen ebenfalls zu keinem anderen Resultat zu führen. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-960/2019 vom 22. Mai 2022 E. 10.4 m.w.H.). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos waren und davon auszugehen ist, dass trotz seiner zeitweiligen Erwerbstätigkeit im (...) weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Von einer Kostenerhebung ist abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: