Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Das Ehepaar A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwer- deführerin) verliess den Iran mit seinen minderjährigen Kindern C._______ und D._______ eigenen Angaben zufolge am 8. November 2019. Sie seien nach Österreich geflogen, von wo aus sie weiter nach England hätten rei- sen wollen. Da ihr Schlepper sie im Stich gelassen habe, hätten sie sich der österreichischen Polizei stellen müssen. In der Folge wurden sie am
12. März 2020 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Österreich in die Schweiz überstellt, weil die Schweizer Botschaft in Teheran ihnen zuvor ein Schengenvisum (Kategorie C) erteilt hatte. Am 18. März 2020 fand die Per- sonalienaufnahme der Beschwerdeführenden statt. Am 28. Mai 2020 und
18. Juni 2020 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. In der Folge wurden beide am 14. August 2020 ergänzend zu ihren Vorbrin- gen angehört. Im Wesentlichen bringen sie während den Anhörungen vor, der Bruder der Beschwerdeführerin sei im Januar 2018 an den Folgen polizeilicher Bruta- lität gestorben, weshalb sie depressiv geworden sei. In dieser Phase sei sie von ihrer besten Freundin unterstützt worden, die ihr vom christlichen Glauben erzählt und sie schliesslich im Monat Bahman 1397 (Januar/Feb- ruar 2019) zum ersten Mal zu einer Hauskirche mitgenommen habe. Dabei habe die Beschwerdeführerin ihre Trauer und Probleme vergessen kön- nen. Am (…) April 2019 sei sie deshalb zum Christentum konvertiert. Sie habe an insgesamt vier Hauskirchensitzungen teilgenommen, bevor ihr Ehemann ihr verboten habe hinzugehen. Damit sie weiter an den Sitzun- gen teilnehmen könne, habe er aus Sicherheitsgründen gefordert, dass diese künftig in seinem Gartenhaus ausserhalb der Stadt stattfinden wür- den. Ab dem Monat Mordad (Juli/August 2019) habe sie dann an weiteren Hauskirchenveranstaltungen im Gartenhaus ihres Ehemannes teilgenom- men. Im Monat Aban (Oktober/November 2019) seien ihre Kinder krank gewesen, sodass sie zu jener Sitzung nicht habe gehen können. Kurz nach Beginn jener Veranstaltung sei ihr Ehemann vom Gartenwächter telefo- nisch informiert worden, dass seine Gäste in seinem Gartenhaus von be- waffneten Personen festgenommen worden seien. Daraufhin habe die Fa- milie sich eilig für die Flucht vorbereitet und sei zu einem Freund des Be- schwerdeführers gefahren. Dieser Freund habe die Eltern der Beschwer- deführerin über ihre Situation informiert. Ihre Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass ein Nachbar der Beschwerdeführenden ihnen berichtet habe, dass
D-5628/2020 Seite 3 vermutlich Geheimdienstmitarbeitende Gegenstände aus ihrer Wohnung wegtransportiert hätten. In ihrer Wohnung hätten sich verschiedene christ- liche Gegenstände befunden, wie beispielsweise ein Kreuz, eine Bibel und auf einem Laptop gespeicherte christliche Texte und Lieder. Deshalb hät- ten sie ihre Flucht nach Europa geplant und seien ungefähr eine Woche später, am (…) November 2019, aus dem Iran ausgereist. Danach seien die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers noch zweimal nach ihnen gefragt worden. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 verneinte das SEM im Rahmen des erweiterten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 8. Oktober 2020 und beantragten, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei in Feststellung der Flücht- lingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre- ters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie Empfehlungsschreiben von evan- gelischen Gemeinden, Videoaufnahmen ihrer Wohnungstür und einer ge- richtlichen Vorladung sowie Bilder ihrer Instagramprofile ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerde- führenden ein.
D-5628/2020 Seite 4 E. Nach einmaliger Fristerstreckung nahm das SEM mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 zur Beschwerde Stellung. F. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Januar 2021 und reichten eine Kopie eines Mietvertrags, ein Da- tenträger mit Videosequenzen, zwei Kart-e Melli (Anm. des Gerichts: irani- scher Personalausweis) sowie eine Kostennote ein. G. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente und Videos zu den Akten, welche die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers betreffen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 wur- den jene übersetzt und erläutert. H. Am 12. Juli 2021 wurden eine Übersetzung eines bereits eingereichten Vi- deos sowie ein online publiziertes Interview mit den Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht. I. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 wurden eine Liste von TV-Auftritten des Beschwerdeführers zwischen Juli 2021 und November 2021 samt kur- zer Beschreibung des jeweiligen Inhalts und Links, Bestätigungen von zwei christlichen Gemeinden sowie eine aktualisierte Honorarnote eingereicht. J. Mit Schreiben vom 9. September 2022 wurde eine aktualisierte Liste von TV-Auftritten des Beschwerdeführers samt Kurzangabe des jeweiligen In- halts und Links sowie eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten gereicht.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-5628/2020 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5628/2020 Seite 6
E. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden insgesamt unglaubhaft ausgefal- len seien. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärt, die Kinder seien (…) Jahre und (…) Monate alt gewesen, als er sich um sie habe kümmern müssen. Da die Söhne im (…) geboren seien, müsste es gemäss seinen Aussagen Oktober oder November 2017 gewesen sein, als er sich um sie gekümmert habe. Der Bruder seiner Ehefrau sei aber erst im Januar 2018 gestorben. Auf Vorhalt dieses Widerspruches habe er er- läutert, dass seine Söhne dann eben (…) Jahre und (…) Monate alt gewe- sen seien (vgl. SEM-eAkte A65/F45). Dies löse den Widerspruch aber nicht auf, da er zuvor gesagt habe, dass einige Monate nach dem Tod bereits vergangen seien, bis er sich so intensiv um die Kinder gekümmert habe (vgl. SEM-eAkte A38/F69). Die Kinder wären erst im Januar 2018 (…) Jahre und (…) Monate alt gewesen, weswegen die Erklärung keinen Sinn ergebe. Ausserdem seien weitere Aussagen widersprüchlich und unlo- gisch. Der Beschwerdeführer habe zwar mehrfach erklärt, dass er die Si- tuation im Iran kenne, aber habe sich überrascht gezeigt, dass Hauskir- chenbesuche gefährlich seien (vgl. SEM-eAkte A38/F70, A40/F24). Es sei anzunehmen, dass er, der sein ganzes Leben im Iran verbracht habe, zu- mindest ansatzweise wisse, welche Gefahr von der Teilnahme an Hauskir- chenveranstaltungen ausgehe. Diese logische Unstimmigkeit habe er nicht plausibel erklären können. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits nicht nachvollziehbar erläutern können, weshalb sie sich ausgerechnet auf das Christentum eingelassen habe, zumal sie mehrmals geschildert habe, dass sie sich während der Trauerphase niemandem habe öffnen können und nicht mehr an Gott geglaubt habe. Dass ihre Freundin hartnäckig gewesen sei, genüge als Erklärung nicht. In diesem Zusammenhang sei es ihr auch bis zum Schluss nicht gelungen plausibel darzulegen, was genau sie an ihrem ersten Hauskirchenbesuch fasziniert habe. Zudem entsprächen ihre Ausführungen insoweit nicht den Tatsachen, als auch im Islam der Kontakt zu Gott friedlich hergestellt werde. Einige der Aussagen würden auch äusserst übertrieben erscheinen, was den Eindruck vermittle, die Erzählungen seien konstruiert. So habe die Be- schwerdeführerin beispielsweise bereits nach ihrem ersten Hauskirchen- besuch gar nicht mehr an ihre Probleme und Trauer gedacht (vgl. SEM eAkte A66/F25). Dies sei schwer vorstellbar, wenn sie zuvor in einem der- art schlechten Zustand gewesen sei. Es würden sich diesbezüglich noch weitere Beispiele in den Anhörungsprotokollen finden (vgl. SEM eAkte A65/F8, F10 und F26). Ferner sei auffällig, wie beide versucht hätten, den
D-5628/2020 Seite 7 Islam und das darauf basierende Leben negativ darzustellen. Es sei anzu- zweifeln, dass ihnen beispielsweise die Unterschiede zwischen den beiden Religionen erst nach den Hauskirchenbesuchen aufgefallen seien. Sie seien in Städten aufgewachsen, würden über eine gute Bildung verfügen und seien mehrmals in Europa gewesen, weswegen davon auszugehen sei, dass sie mit anderen Religionen bereits im Vorfeld vertraut gewesen seien. Weiter erscheine auch suspekt, dass der Beschwerdeführer sich auf Anraten seiner Ehefrau zwar bereit erklärt habe, die Bibel zu lesen, den Koran aber nie gelesen habe. Auf die Frage hin, was ihn an der Bibel, die angeblich der Hauptauslöser für seine Konversion gewesen sei, genau überzeugt habe, habe er nur stereotyp und allgemein geantwortet (vgl. SEM eAkte A65/F9 ff.). Sodann erscheine es äusserst unlogisch, dass sie nach ihrer Ausreise bei der Mutter des Beschwerdeführers zweimal gesucht worden seien, diese jedoch immer noch nicht wisse, weshalb sie ausgereist seien. Nach zwei Besuchen der Sicherheitsbehörden sei es praktisch unmöglich, dass sie von der Konversion nichts mitbekommen habe. Zudem sei es seltsam, dass sie beide zwar mit der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers Kontakt pflegen würden, diese ihnen jedoch nichts Konkretes zu den Such- bemühungen der Behörden mitgeteilt hätten. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie nicht hätten nachfragen können, da sie Angst gehabt hätten, sie würden abgehört werden (vgl. SEM eAkte A22/F72 ff.). Der Be- schwerdeführer habe demgegenüber berichtet, dass er mit seinem Bruder über das Telefon eines Freundes Kontakt aufnehme. Er habe also durch- aus die Möglichkeit gehabt, sich bei seinem Bruder genauer über das Vor- gehen der Behörden zu erkundigen. Weiter falle stark auf, dass öfters exakt die gleichen Details in den Erzäh- lungen der beiden Beschwerdeführenden auftauchen würden. Beide wür- den beispielsweise vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ihre Kleidung gewechselt und sich geschminkt, als sie zum ersten Mal zur Hauskirche gegangen sei (vgl. SEM-eAkte A38/F69 und A40/F24). Es würden sich wei- tere solcher Beispiele in den Protokollen finden. Eine Übereinstimmung in den Erlebnisberichten sei zu erwarten, jedoch sei unwahrscheinlich, dass zwei Personen genau dieselben Details auffallen und sie diese zur gleichen Zeit in Erinnerung rufen würden. Dies deute darauf hin, dass es sich nicht um spontane Aussagen, sondern um eine konstruierte Geschichte handle.
D-5628/2020 Seite 8 Im Übrigen sei es ein überaus grosser Zufall, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet rund (…) Monate vor der Ausreise ein Schengenvisum be- antragt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch keine Probleme gehabt habe und auch keine Geschäfte mehr in der Schweiz getätigt habe (vgl. SEM eAkte A38/F56 ff.). Zudem sei es ein starker Hinweis darauf, dass sie legal aus dem Heimatland ausgereist seien, keine Probleme mit den Be- hörden gehabt hätten und deswegen die Organisation der Ausreise über Schlepper gar nicht stattgefunden habe. Sie hätten Taufbestätigungen sowie Schreiben, die einen regelmässigen Kirchenbesuch in der Schweiz bestätigen, eingereicht. Aufgrund der obi- gen Ausführung könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich aus intrinsischer Motivation dem Christentum zugewandt hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie nun in der Schweiz vorgeben wür- den, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen, um sich ein Bleibe- recht zu verschaffen. Zudem hätten sie ein Foto von ihrer aufgebrochenen Wohnungstür zu den Akten gereicht. Dieses Beweismittel habe keinerlei Beweiskraft, da es sich dabei um irgendeine Wohnungstür handeln könne. Ihre Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift hielten die Beschwerdeführenden dem ent- gegen, kürzlich sei der Beschwerdeführer durch seinen iranischen Rechts- anwalt über eine gegen ihn ausgestellte gerichtliche Vorladung orientiert worden. Gemäss dieser Vorladung würden ihm Aktivitäten in den Sozialen Medien und der Öffentlichkeit, Volksverhetzung gegen das heilige System der Islamischen Republik und Aktionen gegen die nationale Sicherheit vor- geworfen, weshalb er sich innerhalb einer Woche zwecks Befragung beim Gericht melden müsse. Der Rechtsanwalt habe das Dokument am (…) Ok- tober 2020 im elektronischen Justizsystem vorgefunden und dem Be- schwerdeführer eine Kopie davon geschickt. Dies beweise, dass die irani- schen Behörden durch die in ihrer Wohnung aufgefundenen Beweismittel, was anhand des Videos der aufgebrochenen Wohnungstür belegt worden sei, sowie aufgrund der Durchführung der Hauskirche in ihrem Gartenhaus davon ausgehen würden, dass die Beschwerdeführenden dem Christen- tum angehören würden. Es sei auch damit zu rechnen, dass sie – auch aufgrund ihrer Veröffentlichungen in den Sozialen Medien – weiterhin aktiv gesucht würden. Das Risiko von drakonischen Strafen könne vorliegend nicht von der Hand gewiesen werden.
D-5628/2020 Seite 9 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die widersprüchliche Altersangabe der Kinder irrelevant, zumal er sich ungefähr für ein Jahr um die Kinder gekümmert habe, als diese rund (…) bis (…) Jahre alt gewesen seien. Er habe nur ungefähre Aussagen gemacht. Zudem lasse sich die unlogisch scheinende Reaktion des Beschwerdeführers auf die Gefährlichkeit von Hauskirchen insofern erklären, als dass er gelernt habe, dass man sich im Islam frei entscheiden könne, welcher Religion man zugehörig sein möchte. Erst im Zeitpunkt, als seine Ehefrau ihn auf das Verbot der Haus- kirchen hingewiesen habe, habe er gemerkt, dass seine Annahme nicht mit den Tatsachen übereinstimme. Daher sei er so erstaunt gewesen. Zudem sei zu betonen, dass die islamische Religion nie im Mittelpunkt seines Le- bens gestanden habe. Die Zuwendung zum Christentum seitens der Be- schwerdeführerin könne auf ihre beste Freundin zurückgeführt werden, die sie bereits seit Jahren kenne und demgemäss auch vertraue. Sie habe sie überzeugen können, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen, in- dem sie öfters darüber gesprochen und ihr einen Film über Jesus gezeigt habe. Nach diesem Film habe die Beschwerdeführerin nachgedacht und eine Veränderung in ihrem Herzen gespürt. Die Hauskirche habe ihr gehol- fen, da sie den Zusammenhalt und die Ruhe gefühlt habe, die Leute nett und fröhlich gewesen seien und es Gesang und Musik gegeben habe. Dadurch habe sie aus ihrer sozialen und geistigen Isolation herausfinden können. Verschiedene Faktoren hätten ihr also geholfen, mit ihrer Trauer umzugehen. Der Umgang und die Verarbeitung schwerer Schicksals- schläge sei individuell. Im iranischen Kontext sei es durchaus plausibel, in einer neuen Religion nach Halt und Stabilität zu suchen. In der Schweiz würden beide ihre Religion weiterhin ausüben. Dies würden die Bestäti- gungsschreiben nachweisen, wonach sie am Christentum interessiert seien und diese Religion nicht bloss zur Verschaffung eines Bleibegrunds ausüben würden. Es sei klar gewesen, dass ihre Angehörigen im Iran überwacht worden seien. Dies zeige sich auch an der SMS, die der Beschwerdeführer von seinem Bruder erhalten habe. Er habe daher seinen Bruder nicht direkt kontaktiert und ihn nicht auf die Situation angesprochen, um ihn zu schüt- zen. Nach einiger Zeit habe der Bruder ihm mitgeteilt, dass der Geheim- dienst ihn gezwungen habe, ihn (den Beschwerdeführer) zur Rückkehr zu ermutigen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei gesundheitlich ange- schlagen, weshalb sie ihr nichts von der Konversion erzählt hätten. Basie- rend auf der Flucht sowie der Besuche durch die Behörden sei jedoch klar, dass die Mutter vermute, dass es Probleme gegeben habe.
D-5628/2020 Seite 10 Dem Vorwurf der gleichen Details sei entgegenzuhalten, dass die von der Vorinstanz gewählten Beispiele für beide besondere und bewegende Mo- mente betreffen würden, weshalb deren Details sich bei beiden stark ein- geprägt hätten. Ausserdem würden sie übereinstimmende Aussagen vor- bringen. Deshalb sei von der Echtheit der Berichte und nicht von einer kon- struierten Geschichte auszugehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Visa lediglich ein Zufall und hätten mit der Flucht nichts zu tun. Sie hätten mit diesen Visa ohne Weite- res direkt in den Schengenraum einreisen können, hätten sie nicht die ge- schilderten Probleme gehabt, infolge derer sie mit Hilfe eines Schleppers auf illegalem Weg nach Europa gereist seien. Gerade die Tatsache, dass sie die Visa nicht für die Ausreise verwendet hätten, müsse als weiteres Indiz für die tatsächliche Existenz ihrer Probleme im Iran gedeutet werden. Zum Erhalt des Visums sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei- nahe jedes Jahr ein Visum für die Schweiz erhalten habe, da er Aktien ei- nes Schweizer Unternehmens gekauft habe und dadurch von der Schwei- zer Botschaft das beantragte Visum erhalten habe.
E. 4.3 In der Vernehmlassung argumentierte das SEM, gerade zum Wider- spruch mit dem Alter der Kinder sei festzuhalten, dass die zeitlichen Anga- ben äusserst bewusst und präzise aufgeführt und im freien Bericht einge- baut worden seien. Es handle sich daher um einen bedeutenden Wider- spruch, zumal es dem Beschwerdeführer auch auf Vorhalt nicht gelungen sei, den Widerspruch eindeutig aufzulösen. Weiter sei die exakt gleiche Betonung von Details durch zwei unterschiedliche Personen, nicht die grundsätzliche Übereinstimmung der Aussagen, kritisch. Hätte es sich um spontane Aussagen gehandelt, dann wären bei der Art der Erzählungen mehr Ausschweifungen zu erwarten gewesen, da jedes Individuum die Wichtigkeit und Intensität der Ereignisse anders wahrnehme und sie auch etwas anders wiedergebe. Ausserdem hege das SEM kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Islam und der Kultur im Iran aus- kenne. Im Gegenteil, es werde davon ausgegangen, dass er sehr gut über die Situation im Iran Bescheid wisse, weshalb die Behauptung, erst nach- dem die Ehefrau ihn aufgeklärt habe, habe er gewusst, dass der Besuch von Hauskirchen gefährlich sei, äusserst naiv erscheine. Im Übrigen sei das SEM weiterhin der Ansicht, dass das letzte Visum kein Zufall gewesen sei. Es sei zudem unlogisch, dass die Beschwerdeführenden einen Schlep- per für mehrere Tausend Euro beauftragt hätten, um trotzdem über den Flughafen in Teheran auszureisen.
D-5628/2020 Seite 11 Die neu eingereichten Beweismittel seien gesichtet und wo nötig übersetzt worden. Das Video zur Wohnungstür könne nichts zur Verdeutlichung der Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden beitragen, zumal nicht er- sichtlich sei, dass es sich eindeutig um ihre ehemalige Wohnungstüre handle. Die Gerichtsvorladung sei ebenfalls fragwürdig. Einerseits sei nur eine Videoaufnahme des Dokuments eingereicht worden. Anderseits er- staune es, dass der Beschwerdeführer über einen Rechtsanwalt im Iran verfüge, da er dies bei der Personalienaufnahme eindeutig verneint habe. Weiter scheine es wieder ein überaus grosser Zufall zu sein, dass die Vor- ladung genau im Oktober 2020 gegen ihn ausgestellt worden sei und nicht bereits früher. Aus dieser Vorladung könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass die iranischen Behörden aufgrund der in ihrer Wohnung ge- fundenen Beweismittel sowie der Durchführung der Hauskirchenbesuche im Gartenhaus sie aktiv suchen würden, zumal in der Vorladung davon keine Rede sei. Zudem sei nicht nachgewiesen, ob es sich bei der natio- nalen Nummer, mit der sich die Person auf der Videoaufnahme im System eingeloggt habe, um diejenige des Beschwerdeführers handle, zumal er seine Identitätskarte nicht eingereicht habe. Auf der Vorladung sei weder eine Unterschrift noch ein Stempel vorhanden, wodurch die Echtheit dieser Eingabe angezweifelt werde. Es sei allgemein bekannt, dass solche Doku- mente im Iran einfach käuflich erworben und gefälscht werden könnten.
E. 4.4 In der Replik nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Aus- führungen der Vorinstanz. Zunächst erschliesse sich ihnen nicht die Be- deutung des Alters der Kinder. Offenkundig habe der Beschwerdeführer keinen grossen Wert daraufgelegt, wie alt diese genau gewesen seien. Hinsichtlich der auffälligen Übereinstimmung ihrer Aussagen sei sodann einzuwenden, dass diese Beobachtung nicht durchgehend zutreffe und in ihren jeweiligen Vorbringen auch persönliche Noten zu erkennen seien. Die Aussagen seien nicht komplett deckungsgleich ausgefallen. Dass eine hohe Übereinstimmung erreicht worden sei, rühre auch daher, dass sie sich gemeinsam auf die Anhörung vorbereitet hätten. Zudem habe der glei- che Dolmetscher übersetzt und dabei womöglich auf Deutsch die gleichen Begriffe verwendet, obwohl sie unterschiedliche Worte in ihrer Mutterspra- che verwendet hätten. Von einer dadurch verursachten Nivellierung dürfe ausgegangen werden, zumal beide am gleichen Tag unmittelbar nachei- nander angehört worden seien. Weiter überzeuge das Argument der Vorinstanz nicht, der Beschwerdefüh- rer sei sehr naiv, wenn er behaupte, er habe erst durch seine Ehefrau da-
D-5628/2020 Seite 12 von erfahren, dass es im Iran für den Glaubensabfall schlimme Strafen ge- ben würde. So habe er dies gar nicht behauptet. Er habe vielmehr erklärt, er sei erschrocken, als er gehört habe, man hätte den Tod verdient. Dies sei nicht erstaunlich, insofern im iranischen Kontext selten Todesurteile vollstreckt würden. Bezüglich der Visa sei festzuhalten, dass die Ausreise mittels eines Schlep- pers erfolgt sei, da die Visa gar nicht eine Einreise nach Österreich ermög- lichen würden. Zudem lege dies auch nahe, dass sie tatsächlich Probleme gehabt hatten, ansonsten hätten sie mit dem Visum in die Schweiz reisen können. Hinsichtlich der Einwände der Vorinstanz bezüglich der neuen Beweismit- tel seien neue und ausführlichere Videos zu den Akten gereicht worden, die sämtliche Zweifel ausräumen könnten: Zum Nachweis der letzten Wohnadresse hätten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Mietver- trags über ihre Wohnung eingereicht. Sodann hätten sie nochmals ein Vi- deo erstellen lassen, worauf das entsprechende Strassenschild und die Hausnummer zu sehen seien. In Bezug auf die gerichtliche Vorladung sei festzuhalten, dass der Rechtsanwalt ihn bereits in seinen früheren ge- schäftlichen Tätigkeiten unterstützt habe. Die Frage nach einer Rechtsver- tretung habe er dahingehend falsch verstanden, als jener Rechtsanwalt ihn hinsichtlich des Asylgesuchs nicht vertreten würde. Zusätzlich seien ihre Identitätskarten im Original eingereicht worden, sodass nachgewiesen werden könne, dass die Nummer, die im Video eingegeben worden sei, mit der ID-Nummer des Beschwerdeführers übereinstimme. Ferner würde eine online abgerufene Vorladung naturgemäss weder eine Unterschrift noch einen Stempel tragen, ebenso wenig könne eine Vorladung käuflich ins elektronische System geschmuggelt werden.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
D-5628/2020 Seite 13 nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2.1 Nach Durchsicht der Akten ist zunächst in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden festzustellen, dass sie beide in der Lage waren, die Ereignisse überaus ausführlich darzulegen. Überdies stimmen die Schilde- rungen weitgehend überein und enthalten auch eine ganze Reihe von Re- alkennzeichen. Die langen und detaillierten Redebeiträge hinterlassen zweifellos den Eindruck von substanziellen Angaben und sind als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten. Immerhin fällt aber auch dem Ge- richt auf, dass die Beschwerdeführenden auffällig viele Details praktisch wortgleich nennen. Insbesondere die Beschwerdeführerin erweckt sodann den Eindruck, dass sie über ein überaus gutes Erinnerungsvermögen ver- fügt, zumal sie an verschiedenen Stellen Psalmen auswendig wiedergeben kann (vgl. SEM-eAkten A46/F71 und A66/F24).
E. 5.2.2 Aus den Schilderungen ergeben sich aber auch einige Ungereimthei- ten. So erachtete es das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstaunlich, dass dem Beschwerdeführer die Gefährlichkeit einer Kon- version zum Christentum nicht bewusst gewesen sein will. Vor allem aber ist massgeblich darauf hinzuweisen, dass beide einerseits schildern, dass die Beschwerdeführerin normalerweise jeden zweiten Freitag des Monats zu einer Hauskirche gegangen sei (vgl. SEM-eAkte Korrektur zu A38 S. 13 und A46/F75), aus den übrigen Schilderungen jedoch zu erkennen ist, dass sie nur jeweils einmal pro Monat an einer Hauskirche teilgenommen habe (vgl. SEM-eAkte A38/F69 f. und A39/F24 f. i.V.m F27). Zudem sind Aussa- gen zum Gartenhaus widersprüchlich ausgefallen. So führte die Beschwer- deführerin aus, dass sie seit dem Tod des Bruders das Gartenhaus nicht
D-5628/2020 Seite 14 mehr genutzt hätten (vgl. SEM-eAkte A46/F106). Gleichzeitig argumentier- ten beide, dass sie mehrmals mit Freunden hingegangen seien und daher die Hauskirchengemeinschaft dem Gartenwächter nicht auffallen würde. Nicht recht nachvollziehbar ist ohnehin, weshalb regelmässige Treffen im eigenen Gartenhaus, überwacht durch einen afghanischen Gärtner, siche- rer sein sollten, als die Treffen in abwechselnden Wohneinheiten. In zeitli- cher Hinsicht erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin widersprüch- lich, sie habe im Auto bereits gesagt: «Mein Gott, alle Sachen sind zu- hause. Wir sind erledigt.» (vgl. SEM-eAkte A40/F24 und A46/F122), da in der Schilderung des Beschwerdeführers sie dies erst gesagt habe, nach- dem sie von der Durchsuchung ihrer Wohnung erfahren hätten (vgl. SEM- eAkte A38/F70). In diesem Zusammenhang erscheint denn auch in keiner Weise plausibel, weshalb der Beschwerdeführer seine Ehefrau über den Grund für ihre abrupte Flucht erst im Auto aufklären sollte, zumal sie ein immanentes Interesse daran gehabt hätten, mögliche religiöse Objekte zu entfernen. Ebenfalls widersprüchlich erscheint die Angabe, dass sein Schwiegervater bis zum Tod seines Sohnes im Geschäft des Beschwerde- führers gearbeitet habe (vgl. SEM-eAkte A38/F52), wenngleich er ausführt, der Schwiegervater habe bei ihm gearbeitet, als er sich wegen des psychi- schen Zustandes seiner Ehefrau vermehrt um seine Kinder habe kümmern müssen (vgl. SEM-eAkte A47/F11).
E. 5.2.3 Auf einige Fragen reagiert die Beschwerdeführerin eher auswei- chend. Dies fällt namentlich im Zusammenhang mit Fragen zum Tod und der Obduktion ihres Bruders (vgl. SEM-eAkte A46/F30 ff.) und mit Fragen zur Person ihrer besten Freundin (vgl. SEM-eAkte A46/F38 ff.) auf. Ange- sichts ihrer langjährigen Freundschaft wäre zu erwarten gewesen, dass sie über sie detaillierter hätte erzählen können. Es sind keine Gründe ersicht- lich, weshalb sie ihren Erzählstil im Vergleich zur Schilderung des Kernge- schehens so drastisch ändert. Ferner erscheint in Bezug auf ihre Konver- sion nicht plausibel, dass ihre Schwester als streng gläubige Muslima (vgl. SEM-eAkte A65/F24 f.) über die Konversion zum Christentum nur überrascht gewesen sei und gefragt habe, wie sie im Iran mit ihrem Ehe- mann trotz religiös aufgelöster Ehe zusammengelebt habe, ansonsten aber keine weiteren Reaktionen gezeigt habe (vgl. SEM-eAkte A66/F64).
E. 5.2.4 Die Beschwerdeführenden waren sodann nicht in der Lage die Ver- folgungsmassnahmen der iranischen Behörden substantiiert darzulegen. Dass sie die Mitglieder der Hauskirche in ihrem Gartenhaus festgenommen und ihre Wohnung aufgebrochen und durchsucht hätten, basiert lediglich
D-5628/2020 Seite 15 auf vagen Nacherzählungen Dritter. Die eingereichten Videos ihrer Woh- nungstüre vermögen daran nichts zu ändern, da die aufgebrochene Türe nicht zwingend vom angeblichen Einbruch der Geheimdienstbeamten her- rühren müsste. Sodann ist nicht nachzuvollziehen, dass sie von ihren An- gehörigen keine genaueren Angaben erhalten haben, wann und wie die iranischen Behörden nach ihnen gesucht hätten und was sie ihnen genau vorwerfen würden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde- führenden fallen auffallend kurz und vage aus (vgl. SEM-eAkte A66/F68 ff.). Die Erklärung, sie hätten nicht genauer nachfragen können, weil sie Angst vor der staatlichen Abhörung gehabt hätten, überzeugt nicht, da sie bereits über Drittpersonen mit ihren Familienangehörigen in Kontakt treten und somit auch über eine Drittperson Informationen über ihre Fahn- dung erfragen können. Gerade angesichts der ansonsten ausführlichen Schilderungen und der eben dargelegten Möglichkeit, nach mehr Informa- tionen zu fragen, wecken die vagen Angaben grosse Zweifel. Diese werden auch darin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin das Interesse und die Möglichkeit haben müsste, über das Schicksal ihrer langjährigen Freundin, die angeblich in ihrem Gartenhaus verhaftet worden sei, Näheres zu erfah- ren, diesbezüglich aber keine konkreten Informationen vorbringen konnte.
E. 5.2.5 Das SEM erkannte zu Recht, dass das vor ihrer Flucht beantragte Schengenvisum ebenfalls Zweifel aufwirft. Das Visum wurde im Mai bzw. Juni 2019 aufgrund eines Gesuchs vom (…) Mai 2019 erteilt. Das bedeutet zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin angeblich bereits viermal zur Hauskirche gegangen sei und der Beschwerdeführer von deren Ge- fährlichkeit erfahren habe. Sie haben weder während den Anhörungen noch in den nachfolgenden Kommunikationen erklärt, weshalb sie das Vi- sum überhaupt beantragt haben. Geschäftliche Gründe, wie bei vorherigen Visa, konnten aber im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, da die Inves- titionen des Beschwerdeführers verloren gingen und auch ihre letzte Reise in die Schweiz einen rein touristischen Zweck hatte (vgl. SEM-eAkte A38/F57 und A46/F14 und F19 f.). Zudem ist der Hinweis ihres Rechtsver- treters falsch, dass mit einem Schengenvisum eine Einreise in Österreich nicht möglich wäre. Auffällig ist weiter, dass die Beschwerdeführenden ih- ren Reisepass nicht eingereicht haben, wodurch sie eine potentiell legale Ausreise aus dem Iran vertuschen könnten. Auch die Aussagen der Be- schwerdeführerin zu Fragen betreffend das Schengenvisum sind entgegen ihres üblichen Erzählstils äusserst ausweichend und vage (vgl. SEM-eAkte A46/F13 ff.).
D-5628/2020 Seite 16
E. 5.3 Die auf Beschwerdeebene zum Beleg der angeblichen staatlichen Ver- folgung der Beschwerdeführenden eingereichte gerichtliche Vorladung vom (…) Oktober 2020 vermag die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht zu belegen. So ist zunächst die Argumentation der Beschwerdefüh- renden abzulehnen, dass sich aus der gerichtlichen Vorladung ergebe, dass die iranischen Behörden aufgrund der aufgefundenen Beweismittel und der gestürmten Hauskirchenversammlung in ihrem Gartenhaus von der Konversion der Beschwerdeführenden ausgehen würden. Einerseits ergibt sich dies nicht aus der Vorladung. Vielmehr ist dort die Rede von Aktivitäten in den sozialen Medien und an öffentlichen Anlässen, was einen deutlicheren Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten (vgl. hierzu E. 6.1 ff.) aufweist. Andererseits ist seit dem angeblichen Auf- fliegen der Hauskirche beinahe ein Jahr vergangen. Es erscheint zweifel- haft, dass die Behörden so lange benötigen würden, um eine gerichtliche Anhörung zu organisieren. Zudem stimmt die in der Vorladung aufgeführte Adresse nicht mit derjenigen überein, an der die Beschwerdeführenden of- fiziell seit mehreren Jahren gelebt hätten und wo die Hausdurchsuchung stattgefunden haben soll (vgl. SEM-eAkte A28/F2.01). Ausserdem ist zu erwarten, dass bei einem Verfahren mehrere gerichtliche Dokumente er- gehen. Selbst wenn die gerichtliche Vorladung echt ist, bestehen insge- samt erhebliche Zweifel am Zusammenhang mit den vorgebrachten Vor- fluchtgründen.
E. 5.4 Trotz der eingangs erwähnten Substanz und der geschilderten Real- kennzeichen – an sich starken Indizien für die Glaubhaftigkeit – kommt das Gericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der für und ge- gen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente, zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, aufgrund von christlichen Hauskir- chenbesuchen der Beschwerdeführerin bereits im Iran behördlich verfolgt worden zu sein, insgesamt für unglaubhaft zu erachten sind. So vermögen die über weite Teile substanzvollen Ausführungen die gewichtigen Unstim- migkeiten nicht aufzuwiegen. Insgesamt ist das Vorliegen von asylrelevan- ten Vorfluchtgründen im Fall der Beschwerdeführenden zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Einwände im Beschwerdever- fahren und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, sie seien aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe in ihrem Heimatland an Leib und Leben be- droht und in ihrer Freiheit gefährdet. Der Beschwerdeführer führe seit ihrer
D-5628/2020 Seite 17 Ausreise ein öffentlich zugängliches Instagramprofil unter seinem Klarna- men, worauf er regimekritische Bilder und Videos veröffentliche. Er habe auch in der Schweiz an mehreren regimekritischen Kundgebungen teilge- nommen, wovon er zwei mitorganisiert habe. Seit Juli 2021 trete er auch regelmässig in kritischen Fernsehsendungen auf. Überdies sei er in Öster- reich zum christlichen Glauben konvertiert und habe unter einem Pseudo- nym auch ein öffentlich zugängliches, christliches Instagramprofil. Die Be- schwerdeführerin führe ebenfalls eine christliche Instagramseite. Darüber hinaus beteilige sie sich an einer Organisation, die sich dafür einsetze, dass Bibeln in den Iran geschickt würden. Beide würden weiterhin regel- mässig an Gottesdiensten teilnehmen.
E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimat- lichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeind- lich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
E. 6.3.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden insbesondere politisch aktive Iranerinnen und Iraner im Ausland überwachen, (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, sowie die Urteile des BVGer E-5292/2014; E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; D-5947/2019 vom 21. Juli 2021 E. 6.4). Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, nied- rigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktio- nen wahrnehmen und Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf da-
D-5628/2020 Seite 18 von ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu un- terscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regime- kritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chan- cen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Urteile des BVGer D-830/2016 E. 4.2 m.w.H., E-6486/2018 vom 8. Dezember 2021 E. 6).
E. 6.3.2 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh- rers sind unbestritten. Auf seinem Instagramprofil, das aktuell ungefähr 8'400 Follower (Stand: 4. Oktober 2022) aufweist, veröffentlicht er unter seinem Klarnamen mehrmals pro Woche Videos und Bilder. Er kritisiert und verurteilt mit seinen Beiträgen die iranischen Behörden und deren Men- schenrechtsverletzungen; teilweise enthalten seine Posts auch Beschimp- fungen. Pro veröffentlichtes Bild beziehungsweise Video erhielt er aller- dings nur ungefähr 20 «Gefällt-mir-Markierungen». Das blosse Veröffentli- chen exilpolitischer Inhalte lässt also noch nicht auf ein exponiertes politi- sches Engagement schliessen, zumal ein Grossteil der veröffentlichten In- halte nicht von ihm selbst produziert ist und sich daher nicht von jenen Bei- trägen unterscheidet, die durch eine Vielzahl von exilpolitisch tätigen Ira- nerinnen und Iranern im Internet publiziert werden.
E. 6.3.3 Zwischen Oktober 2020 und Juni 2021 nahm er an mehreren regime- kritischen Standaktionen und Kundgebungen teil, wovon er zwei mitorga- nisierte, indem er sich unter seinem Namen um die notwendigen Bewilli- gungen kümmerte. An den Veranstaltungen selbst sticht er nicht besonders aus der Masse. So ist er auf den eingereichten Fotografien und Videoauf- nahmen der Kundgebungen zwar ohne Weiteres zu erkennen, er exponiert sich allerdings in der Öffentlichkeit nicht als Organisator, Anführer oder wichtiges Mitglied der Gruppe. Das Wort ergreift er nur an wenigen Kund- gebungen.
E. 6.3.4 Mit den Eingaben vom 1. Dezember 2021 und vom 9. September 2022 brachte er vor, dass er sich zwischen Juli 2021 und August 2022 mehrmals pro Monat in der persischen Fernsehsendung «(…)» des Sen- ders «(…)» kritisch über die iranische Regierung geäussert habe. Seine Wortmeldungen dauern jeweils wenige Minuten und kritisieren das Vorge- hen und die Haltung des iranischen Staats in verschiedener Hinsicht. Da- bei sind sein Gesicht und Klarnamen leicht erkennbar. Seine Auftritte sind in der Mediathek des Fernsehersenders weiterhin abrufbar. Er bringt mit seinem exilpolitischen Engagement seine persönliche Abneigung gegen das iranische Regime deutlich zum Ausdruck und hält sich mit Kritik nicht zurück. Zwar kommt ihm innerhalb der Gemeinschaft der politisch aktiven
D-5628/2020 Seite 19 Exiliranerinnen und Exiliraner keine Führungsposition zu, aber sein Aktivis- mus übersteigt damit jenes Ausmass, welches noch als massentypisch be- zeichnet werden kann. Es erscheint bei dieser Sachlage überwiegend wahrscheinlich, dass er – wenn auch nur am Rande – namentlich durch die Fernsehauftritte und weiteren Aktionen das Interesse der iranischen Be- hörden auf sich gezogen hat, zumal sie empfindlich auf ausländische Sa- tellitenübertragungen reagieren, die sie als regimefeindlich betrachten (vgl. Departement of Foreign Affairs and Trage (DFAT), DFAT Country Informa- tion Report Iran, 14. April 2020, S. 45 f., https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/2029778/country-information-report-iran.pdf, abgerufen am 20. August 2022).
E. 6.3.5 Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der Gemeinschaft der politisch aktiven Exiliranerinnen und Exiliraner eine herausragende Führungsposition zukommt, ist aufgrund der Aktenlage bei einer Gesamtbetrachtung doch festzustellen, dass damit ge- rechnet werden muss, dass er den iranischen Überwachungsbehörden mit seinen exilpolitischen Aktivitäten aufgefallen ist und im Falle seiner Rück- kehr in den Iran einer eingehenden Befragung und Überprüfung unterzo- gen würde. Angesichts der Aktenlage ist es objektiv nachvollziehbar, dass er befürchtet, er könnte bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer Be- handlung ausgesetzt werden, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme.
E. 6.4.1 Es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland überwacht werden. Im Zusammenhang mit der Kon- version zum Christentum ist deshalb auch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Ver- folgung auslösen würde. Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubens- richtung führt zwar im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Die christliche Glau- bensausübung vermag aber gegebenenfalls flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass der Glaubenswechsel bekannt wird. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund eines Glaubenswech- sels ist dann zu rechnen, wenn die Konversion bekannt wird, sich die Per- son durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert hat oder exponieren würde und Aktivitäten der konvertierten Person vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland
D-5628/2020 Seite 20 muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die be- troffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D‑2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D‑7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5). Regelmässige Kirchenbesu- che und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stel- len keine von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3).
E. 6.4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz in christlichen Kreisen bewegen und regelmässig an Gottes- diensten teilnehmen. Dies stellt aber keine aktive Glaubensausübung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dar.
E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge nach seiner Ausreise in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert. Der Aktenlage sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass er aktuell einer im vorlie- genden Sinne relevanten aktiven und nach aussen sichtbar praktizierten Glaubensausübung nachgehe oder diese gar missionierende Züge an- nimmt. Im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten vermag seine Konversion sein Profil jedoch etwas zu schärfen. In diesem Zusam- menhang ist auch auf einen Artikel eines christlichen Online-Portals über die Familie des Beschwerdeführers hinzuweisen, auch wenn von einer eher geringen Reichweite dieses Portals auszugehen ist.
E. 6.4.4 Die Beschwerdeführerin veröffentlicht nach wie vor christliche Bilder und Texte auf Instagram. Auf ihrem Profilbild ist sie gut erkennbar, aber sie tritt nicht unter ihrem Klarnamen auf. Sie erreicht in den Sozialen Medien keine grosse Aufmerksamkeit, zumal sie nur 807 Follower hat und durch- schnittlich ungefähr 10 bis 20 «Gefällt-mir-Reaktionen» pro Bild (Stand
4. Oktober 2022) erhält. Auch die Telegram-Gruppe vermag daran nichts zu ändern. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Internetaktivitäten erfüllt sie damit nicht das Profil einer ausserordentlich engagierten und exponierten Christin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl konvertierter Iranerinnen und Iraner abhebt. Die Beschwerdeführerin engagiert sich aus- serdem in einem Projekt, in dessen Rahmen persische Bibeln in den Iran geliefert werden. Diese Tätigkeit nimmt missionierende Züge an und könnte von den iranischen Behörden entsprechend als Angriff auf den Staat eingestuft werden. Diese Tätigkeit betreibt sie aber nicht unter ihrem
D-5628/2020 Seite 21 Klarnamen. Zudem ist sie für den Bibelversand nicht persönlich verantwort- lich, zumal auf den eingereichten Dokumenten ersichtlich wird, dass allfäl- lige Bibelbestellungen nicht an sie, sondern an eine andere Person gerich- tet werden sollen. Ausserdem ist den Bestelllisten zu entnehmen, dass sie auch nicht die Absenderin der Bibel ist und auch nicht administrativ das Projekt unterstützt. Abgesehen von den entsprechenden Bildern auf Insta- gram und der Telegramgruppe gibt es diesbezüglich nichts, was mit ihr in Zusammenhang gebracht werden könnte. Ausserdem hat sie seit über ei- nem Jahr keine Bilder oder Videos zu diesem Projekt veröffentlicht. Es spricht daher gemäss der Aktenlage nichts dafür, dass die iranischen Be- hörden von dieser Tätigkeit erfahren haben und sie verfolgen würden. Auch beinhalten die Akten keinerlei Hinweise, dass sie aktuell ernsthafte Bedürf- nisse hat zu missionieren. Dies macht sie in der Beschwerde auch nicht geltend.
E. 6.4.5 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden zum Christentum konvertiert sind und ihren Glauben in der Schweiz aktiv ausleben. Wie erwähnt, führt dies allein je- doch noch nicht zu einer staatlichen Verfolgung im Iran. Nach den vorste- henden Ausführungen kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass das aktive Missionieren für die Beschwerdeführenden kein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die Glaubensausübung möglich ist und insgesamt nicht von einem un- erträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszuge- hen ist.
E. 7 Diesen Erwägungen gemäss sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu qualifizieren (vgl. E. 5). Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG jedoch aufgrund seiner exilpo- litischen Tätigkeiten unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend E. 6.3). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewäh- rung von Asyl aus. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigen- schaft nicht originär (vgl. E. 6.4). Im Ergebnis hat das SEM die Asylgesuche damit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführerin und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder sind jedoch in den Flüchtlingsstatus ihres Ehe- manns beziehungsweise Vaters einzubeziehen, zumal keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
D-5628/2020 Seite 22
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Ist ei- nes von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Best- immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9.3 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigen- schaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non- Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Die Beschwerde- führenden sind folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 10 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die Ge- währung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge beantragt wurde. Die weiteren Eventualanträge sind damit ge- genstandslos geworden, weshalb darauf respektive auf deren Begründung
D-5628/2020 Seite 23 nicht mehr näher einzugehen ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Ok- tober 2020 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigen- schaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Dis- positivziffern 1, 4 und 5), und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerde- führenden als Flüchtlinge infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.
E. 11.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Ob- siegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Ihnen wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihnen aber die un- entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr prozessual bedürftig wären.
E. 11.3 Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist den Beschwerdefüh- renden zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädi- gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter, reichte mit Eingabe vom 9. September 2022 eine aktuali- sierte Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 20 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 300.–. Zudem machte er Aus- lagen von Fr. 84.50 geltend und wies auf die bestehende Mehrwertsteuer- pflicht hin. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Aufgrund des teil- weisen Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz eine praxis- gemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung zu entrichten. Die Par- teientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist somit auf (gerun- det) Fr. 4240.– (inkl. zwei Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu- legen.
E. 11.4 Soweit die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren unterle- gen sind, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungs- gericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und die Rechtsvertre- tung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 23. November 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Das
D-5628/2020 Seite 24 amtliche Honorar ist somit vorliegend auf (gerundet) Fr. 1608.– (inkl. ein Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5628/2020 Seite 25
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlings- eigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie ab- gewiesen.
- Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 8. Oktober 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- zunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 4240.– auszurichten.
- Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 1608.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5628/2020 Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Das Ehepaar A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) verliess den Iran mit seinen minderjährigen Kindern C._______ und D._______ eigenen Angaben zufolge am 8. November 2019. Sie seien nach Österreich geflogen, von wo aus sie weiter nach England hätten reisen wollen. Da ihr Schlepper sie im Stich gelassen habe, hätten sie sich der österreichischen Polizei stellen müssen. In der Folge wurden sie am 12. März 2020 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Österreich in die Schweiz überstellt, weil die Schweizer Botschaft in Teheran ihnen zuvor ein Schengenvisum (Kategorie C) erteilt hatte. Am 18. März 2020 fand die Personalienaufnahme der Beschwerdeführenden statt. Am 28. Mai 2020 und 18. Juni 2020 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. In der Folge wurden beide am 14. August 2020 ergänzend zu ihren Vorbringen angehört. Im Wesentlichen bringen sie während den Anhörungen vor, der Bruder der Beschwerdeführerin sei im Januar 2018 an den Folgen polizeilicher Brutalität gestorben, weshalb sie depressiv geworden sei. In dieser Phase sei sie von ihrer besten Freundin unterstützt worden, die ihr vom christlichen Glauben erzählt und sie schliesslich im Monat Bahman 1397 (Januar/Februar 2019) zum ersten Mal zu einer Hauskirche mitgenommen habe. Dabei habe die Beschwerdeführerin ihre Trauer und Probleme vergessen können. Am (...) April 2019 sei sie deshalb zum Christentum konvertiert. Sie habe an insgesamt vier Hauskirchensitzungen teilgenommen, bevor ihr Ehemann ihr verboten habe hinzugehen. Damit sie weiter an den Sitzungen teilnehmen könne, habe er aus Sicherheitsgründen gefordert, dass diese künftig in seinem Gartenhaus ausserhalb der Stadt stattfinden würden. Ab dem Monat Mordad (Juli/August 2019) habe sie dann an weiteren Hauskirchenveranstaltungen im Gartenhaus ihres Ehemannes teilgenommen. Im Monat Aban (Oktober/November 2019) seien ihre Kinder krank gewesen, sodass sie zu jener Sitzung nicht habe gehen können. Kurz nach Beginn jener Veranstaltung sei ihr Ehemann vom Gartenwächter telefonisch informiert worden, dass seine Gäste in seinem Gartenhaus von bewaffneten Personen festgenommen worden seien. Daraufhin habe die Familie sich eilig für die Flucht vorbereitet und sei zu einem Freund des Beschwerdeführers gefahren. Dieser Freund habe die Eltern der Beschwerdeführerin über ihre Situation informiert. Ihre Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass ein Nachbar der Beschwerdeführenden ihnen berichtet habe, dass vermutlich Geheimdienstmitarbeitende Gegenstände aus ihrer Wohnung wegtransportiert hätten. In ihrer Wohnung hätten sich verschiedene christliche Gegenstände befunden, wie beispielsweise ein Kreuz, eine Bibel und auf einem Laptop gespeicherte christliche Texte und Lieder. Deshalb hätten sie ihre Flucht nach Europa geplant und seien ungefähr eine Woche später, am (...) November 2019, aus dem Iran ausgereist. Danach seien die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers noch zweimal nach ihnen gefragt worden. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 verneinte das SEM im Rahmen des erweiterten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2020 und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie Empfehlungsschreiben von evangelischen Gemeinden, Videoaufnahmen ihrer Wohnungstür und einer gerichtlichen Vorladung sowie Bilder ihrer Instagramprofile ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein. E. Nach einmaliger Fristerstreckung nahm das SEM mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 zur Beschwerde Stellung. F. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Januar 2021 und reichten eine Kopie eines Mietvertrags, ein Datenträger mit Videosequenzen, zwei Kart-e Melli (Anm. des Gerichts: iranischer Personalausweis) sowie eine Kostennote ein. G. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente und Videos zu den Akten, welche die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers betreffen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 wurden jene übersetzt und erläutert. H. Am 12. Juli 2021 wurden eine Übersetzung eines bereits eingereichten Videos sowie ein online publiziertes Interview mit den Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht. I. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 wurden eine Liste von TV-Auftritten des Beschwerdeführers zwischen Juli 2021 und November 2021 samt kurzer Beschreibung des jeweiligen Inhalts und Links, Bestätigungen von zwei christlichen Gemeinden sowie eine aktualisierte Honorarnote eingereicht. J. Mit Schreiben vom 9. September 2022 wurde eine aktualisierte Liste von TV-Auftritten des Beschwerdeführers samt Kurzangabe des jeweiligen Inhalts und Links sowie eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärt, die Kinder seien (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen, als er sich um sie habe kümmern müssen. Da die Söhne im (...) geboren seien, müsste es gemäss seinen Aussagen Oktober oder November 2017 gewesen sein, als er sich um sie gekümmert habe. Der Bruder seiner Ehefrau sei aber erst im Januar 2018 gestorben. Auf Vorhalt dieses Widerspruches habe er erläutert, dass seine Söhne dann eben (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen seien (vgl. SEM-eAkte A65/F45). Dies löse den Widerspruch aber nicht auf, da er zuvor gesagt habe, dass einige Monate nach dem Tod bereits vergangen seien, bis er sich so intensiv um die Kinder gekümmert habe (vgl. SEM-eAkte A38/F69). Die Kinder wären erst im Januar 2018 (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen, weswegen die Erklärung keinen Sinn ergebe. Ausserdem seien weitere Aussagen widersprüchlich und unlogisch. Der Beschwerdeführer habe zwar mehrfach erklärt, dass er die Situation im Iran kenne, aber habe sich überrascht gezeigt, dass Hauskirchenbesuche gefährlich seien (vgl. SEM-eAkte A38/F70, A40/F24). Es sei anzunehmen, dass er, der sein ganzes Leben im Iran verbracht habe, zumindest ansatzweise wisse, welche Gefahr von der Teilnahme an Hauskirchenveranstaltungen ausgehe. Diese logische Unstimmigkeit habe er nicht plausibel erklären können. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits nicht nachvollziehbar erläutern können, weshalb sie sich ausgerechnet auf das Christentum eingelassen habe, zumal sie mehrmals geschildert habe, dass sie sich während der Trauerphase niemandem habe öffnen können und nicht mehr an Gott geglaubt habe. Dass ihre Freundin hartnäckig gewesen sei, genüge als Erklärung nicht. In diesem Zusammenhang sei es ihr auch bis zum Schluss nicht gelungen plausibel darzulegen, was genau sie an ihrem ersten Hauskirchenbesuch fasziniert habe. Zudem entsprächen ihre Ausführungen insoweit nicht den Tatsachen, als auch im Islam der Kontakt zu Gott friedlich hergestellt werde. Einige der Aussagen würden auch äusserst übertrieben erscheinen, was den Eindruck vermittle, die Erzählungen seien konstruiert. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise bereits nach ihrem ersten Hauskirchenbesuch gar nicht mehr an ihre Probleme und Trauer gedacht (vgl. SEM eAkte A66/F25). Dies sei schwer vorstellbar, wenn sie zuvor in einem derart schlechten Zustand gewesen sei. Es würden sich diesbezüglich noch weitere Beispiele in den Anhörungsprotokollen finden (vgl. SEM eAkte A65/F8, F10 und F26). Ferner sei auffällig, wie beide versucht hätten, den Islam und das darauf basierende Leben negativ darzustellen. Es sei anzuzweifeln, dass ihnen beispielsweise die Unterschiede zwischen den beiden Religionen erst nach den Hauskirchenbesuchen aufgefallen seien. Sie seien in Städten aufgewachsen, würden über eine gute Bildung verfügen und seien mehrmals in Europa gewesen, weswegen davon auszugehen sei, dass sie mit anderen Religionen bereits im Vorfeld vertraut gewesen seien. Weiter erscheine auch suspekt, dass der Beschwerdeführer sich auf Anraten seiner Ehefrau zwar bereit erklärt habe, die Bibel zu lesen, den Koran aber nie gelesen habe. Auf die Frage hin, was ihn an der Bibel, die angeblich der Hauptauslöser für seine Konversion gewesen sei, genau überzeugt habe, habe er nur stereotyp und allgemein geantwortet (vgl. SEM eAkte A65/F9 ff.). Sodann erscheine es äusserst unlogisch, dass sie nach ihrer Ausreise bei der Mutter des Beschwerdeführers zweimal gesucht worden seien, diese jedoch immer noch nicht wisse, weshalb sie ausgereist seien. Nach zwei Besuchen der Sicherheitsbehörden sei es praktisch unmöglich, dass sie von der Konversion nichts mitbekommen habe. Zudem sei es seltsam, dass sie beide zwar mit der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers Kontakt pflegen würden, diese ihnen jedoch nichts Konkretes zu den Suchbemühungen der Behörden mitgeteilt hätten. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie nicht hätten nachfragen können, da sie Angst gehabt hätten, sie würden abgehört werden (vgl. SEM eAkte A22/F72 ff.). Der Beschwerdeführer habe demgegenüber berichtet, dass er mit seinem Bruder über das Telefon eines Freundes Kontakt aufnehme. Er habe also durchaus die Möglichkeit gehabt, sich bei seinem Bruder genauer über das Vorgehen der Behörden zu erkundigen. Weiter falle stark auf, dass öfters exakt die gleichen Details in den Erzählungen der beiden Beschwerdeführenden auftauchen würden. Beide würden beispielsweise vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ihre Kleidung gewechselt und sich geschminkt, als sie zum ersten Mal zur Hauskirche gegangen sei (vgl. SEM-eAkte A38/F69 und A40/F24). Es würden sich weitere solcher Beispiele in den Protokollen finden. Eine Übereinstimmung in den Erlebnisberichten sei zu erwarten, jedoch sei unwahrscheinlich, dass zwei Personen genau dieselben Details auffallen und sie diese zur gleichen Zeit in Erinnerung rufen würden. Dies deute darauf hin, dass es sich nicht um spontane Aussagen, sondern um eine konstruierte Geschichte handle. Im Übrigen sei es ein überaus grosser Zufall, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet rund (...) Monate vor der Ausreise ein Schengenvisum beantragt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch keine Probleme gehabt habe und auch keine Geschäfte mehr in der Schweiz getätigt habe (vgl. SEM eAkte A38/F56 ff.). Zudem sei es ein starker Hinweis darauf, dass sie legal aus dem Heimatland ausgereist seien, keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten und deswegen die Organisation der Ausreise über Schlepper gar nicht stattgefunden habe. Sie hätten Taufbestätigungen sowie Schreiben, die einen regelmässigen Kirchenbesuch in der Schweiz bestätigen, eingereicht. Aufgrund der obigen Ausführung könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich aus intrinsischer Motivation dem Christentum zugewandt hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie nun in der Schweiz vorgeben würden, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen, um sich ein Bleiberecht zu verschaffen. Zudem hätten sie ein Foto von ihrer aufgebrochenen Wohnungstür zu den Akten gereicht. Dieses Beweismittel habe keinerlei Beweiskraft, da es sich dabei um irgendeine Wohnungstür handeln könne. Ihre Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerdeschrift hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen, kürzlich sei der Beschwerdeführer durch seinen iranischen Rechtsanwalt über eine gegen ihn ausgestellte gerichtliche Vorladung orientiert worden. Gemäss dieser Vorladung würden ihm Aktivitäten in den Sozialen Medien und der Öffentlichkeit, Volksverhetzung gegen das heilige System der Islamischen Republik und Aktionen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen, weshalb er sich innerhalb einer Woche zwecks Befragung beim Gericht melden müsse. Der Rechtsanwalt habe das Dokument am (...) Oktober 2020 im elektronischen Justizsystem vorgefunden und dem Beschwerdeführer eine Kopie davon geschickt. Dies beweise, dass die iranischen Behörden durch die in ihrer Wohnung aufgefundenen Beweismittel, was anhand des Videos der aufgebrochenen Wohnungstür belegt worden sei, sowie aufgrund der Durchführung der Hauskirche in ihrem Gartenhaus davon ausgehen würden, dass die Beschwerdeführenden dem Christentum angehören würden. Es sei auch damit zu rechnen, dass sie - auch aufgrund ihrer Veröffentlichungen in den Sozialen Medien - weiterhin aktiv gesucht würden. Das Risiko von drakonischen Strafen könne vorliegend nicht von der Hand gewiesen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die widersprüchliche Altersangabe der Kinder irrelevant, zumal er sich ungefähr für ein Jahr um die Kinder gekümmert habe, als diese rund (...) bis (...) Jahre alt gewesen seien. Er habe nur ungefähre Aussagen gemacht. Zudem lasse sich die unlogisch scheinende Reaktion des Beschwerdeführers auf die Gefährlichkeit von Hauskirchen insofern erklären, als dass er gelernt habe, dass man sich im Islam frei entscheiden könne, welcher Religion man zugehörig sein möchte. Erst im Zeitpunkt, als seine Ehefrau ihn auf das Verbot der Hauskirchen hingewiesen habe, habe er gemerkt, dass seine Annahme nicht mit den Tatsachen übereinstimme. Daher sei er so erstaunt gewesen. Zudem sei zu betonen, dass die islamische Religion nie im Mittelpunkt seines Lebens gestanden habe. Die Zuwendung zum Christentum seitens der Beschwerdeführerin könne auf ihre beste Freundin zurückgeführt werden, die sie bereits seit Jahren kenne und demgemäss auch vertraue. Sie habe sie überzeugen können, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen, indem sie öfters darüber gesprochen und ihr einen Film über Jesus gezeigt habe. Nach diesem Film habe die Beschwerdeführerin nachgedacht und eine Veränderung in ihrem Herzen gespürt. Die Hauskirche habe ihr geholfen, da sie den Zusammenhalt und die Ruhe gefühlt habe, die Leute nett und fröhlich gewesen seien und es Gesang und Musik gegeben habe. Dadurch habe sie aus ihrer sozialen und geistigen Isolation herausfinden können. Verschiedene Faktoren hätten ihr also geholfen, mit ihrer Trauer umzugehen. Der Umgang und die Verarbeitung schwerer Schicksalsschläge sei individuell. Im iranischen Kontext sei es durchaus plausibel, in einer neuen Religion nach Halt und Stabilität zu suchen. In der Schweiz würden beide ihre Religion weiterhin ausüben. Dies würden die Bestätigungsschreiben nachweisen, wonach sie am Christentum interessiert seien und diese Religion nicht bloss zur Verschaffung eines Bleibegrunds ausüben würden. Es sei klar gewesen, dass ihre Angehörigen im Iran überwacht worden seien. Dies zeige sich auch an der SMS, die der Beschwerdeführer von seinem Bruder erhalten habe. Er habe daher seinen Bruder nicht direkt kontaktiert und ihn nicht auf die Situation angesprochen, um ihn zu schützen. Nach einiger Zeit habe der Bruder ihm mitgeteilt, dass der Geheimdienst ihn gezwungen habe, ihn (den Beschwerdeführer) zur Rückkehr zu ermutigen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei gesundheitlich angeschlagen, weshalb sie ihr nichts von der Konversion erzählt hätten. Basierend auf der Flucht sowie der Besuche durch die Behörden sei jedoch klar, dass die Mutter vermute, dass es Probleme gegeben habe. Dem Vorwurf der gleichen Details sei entgegenzuhalten, dass die von der Vorinstanz gewählten Beispiele für beide besondere und bewegende Momente betreffen würden, weshalb deren Details sich bei beiden stark eingeprägt hätten. Ausserdem würden sie übereinstimmende Aussagen vorbringen. Deshalb sei von der Echtheit der Berichte und nicht von einer konstruierten Geschichte auszugehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Visa lediglich ein Zufall und hätten mit der Flucht nichts zu tun. Sie hätten mit diesen Visa ohne Weiteres direkt in den Schengenraum einreisen können, hätten sie nicht die geschilderten Probleme gehabt, infolge derer sie mit Hilfe eines Schleppers auf illegalem Weg nach Europa gereist seien. Gerade die Tatsache, dass sie die Visa nicht für die Ausreise verwendet hätten, müsse als weiteres Indiz für die tatsächliche Existenz ihrer Probleme im Iran gedeutet werden. Zum Erhalt des Visums sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beinahe jedes Jahr ein Visum für die Schweiz erhalten habe, da er Aktien eines Schweizer Unternehmens gekauft habe und dadurch von der Schweizer Botschaft das beantragte Visum erhalten habe. 4.3 In der Vernehmlassung argumentierte das SEM, gerade zum Widerspruch mit dem Alter der Kinder sei festzuhalten, dass die zeitlichen Angaben äusserst bewusst und präzise aufgeführt und im freien Bericht eingebaut worden seien. Es handle sich daher um einen bedeutenden Widerspruch, zumal es dem Beschwerdeführer auch auf Vorhalt nicht gelungen sei, den Widerspruch eindeutig aufzulösen. Weiter sei die exakt gleiche Betonung von Details durch zwei unterschiedliche Personen, nicht die grundsätzliche Übereinstimmung der Aussagen, kritisch. Hätte es sich um spontane Aussagen gehandelt, dann wären bei der Art der Erzählungen mehr Ausschweifungen zu erwarten gewesen, da jedes Individuum die Wichtigkeit und Intensität der Ereignisse anders wahrnehme und sie auch etwas anders wiedergebe. Ausserdem hege das SEM kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Islam und der Kultur im Iran auskenne. Im Gegenteil, es werde davon ausgegangen, dass er sehr gut über die Situation im Iran Bescheid wisse, weshalb die Behauptung, erst nachdem die Ehefrau ihn aufgeklärt habe, habe er gewusst, dass der Besuch von Hauskirchen gefährlich sei, äusserst naiv erscheine. Im Übrigen sei das SEM weiterhin der Ansicht, dass das letzte Visum kein Zufall gewesen sei. Es sei zudem unlogisch, dass die Beschwerdeführenden einen Schlepper für mehrere Tausend Euro beauftragt hätten, um trotzdem über den Flughafen in Teheran auszureisen. Die neu eingereichten Beweismittel seien gesichtet und wo nötig übersetzt worden. Das Video zur Wohnungstür könne nichts zur Verdeutlichung der Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden beitragen, zumal nicht ersichtlich sei, dass es sich eindeutig um ihre ehemalige Wohnungstüre handle. Die Gerichtsvorladung sei ebenfalls fragwürdig. Einerseits sei nur eine Videoaufnahme des Dokuments eingereicht worden. Anderseits erstaune es, dass der Beschwerdeführer über einen Rechtsanwalt im Iran verfüge, da er dies bei der Personalienaufnahme eindeutig verneint habe. Weiter scheine es wieder ein überaus grosser Zufall zu sein, dass die Vorladung genau im Oktober 2020 gegen ihn ausgestellt worden sei und nicht bereits früher. Aus dieser Vorladung könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass die iranischen Behörden aufgrund der in ihrer Wohnung gefundenen Beweismittel sowie der Durchführung der Hauskirchenbesuche im Gartenhaus sie aktiv suchen würden, zumal in der Vorladung davon keine Rede sei. Zudem sei nicht nachgewiesen, ob es sich bei der nationalen Nummer, mit der sich die Person auf der Videoaufnahme im System eingeloggt habe, um diejenige des Beschwerdeführers handle, zumal er seine Identitätskarte nicht eingereicht habe. Auf der Vorladung sei weder eine Unterschrift noch ein Stempel vorhanden, wodurch die Echtheit dieser Eingabe angezweifelt werde. Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente im Iran einfach käuflich erworben und gefälscht werden könnten. 4.4 In der Replik nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz. Zunächst erschliesse sich ihnen nicht die Bedeutung des Alters der Kinder. Offenkundig habe der Beschwerdeführer keinen grossen Wert daraufgelegt, wie alt diese genau gewesen seien. Hinsichtlich der auffälligen Übereinstimmung ihrer Aussagen sei sodann einzuwenden, dass diese Beobachtung nicht durchgehend zutreffe und in ihren jeweiligen Vorbringen auch persönliche Noten zu erkennen seien. Die Aussagen seien nicht komplett deckungsgleich ausgefallen. Dass eine hohe Übereinstimmung erreicht worden sei, rühre auch daher, dass sie sich gemeinsam auf die Anhörung vorbereitet hätten. Zudem habe der gleiche Dolmetscher übersetzt und dabei womöglich auf Deutsch die gleichen Begriffe verwendet, obwohl sie unterschiedliche Worte in ihrer Muttersprache verwendet hätten. Von einer dadurch verursachten Nivellierung dürfe ausgegangen werden, zumal beide am gleichen Tag unmittelbar nacheinander angehört worden seien. Weiter überzeuge das Argument der Vorinstanz nicht, der Beschwerdeführer sei sehr naiv, wenn er behaupte, er habe erst durch seine Ehefrau davon erfahren, dass es im Iran für den Glaubensabfall schlimme Strafen geben würde. So habe er dies gar nicht behauptet. Er habe vielmehr erklärt, er sei erschrocken, als er gehört habe, man hätte den Tod verdient. Dies sei nicht erstaunlich, insofern im iranischen Kontext selten Todesurteile vollstreckt würden. Bezüglich der Visa sei festzuhalten, dass die Ausreise mittels eines Schleppers erfolgt sei, da die Visa gar nicht eine Einreise nach Österreich ermöglichen würden. Zudem lege dies auch nahe, dass sie tatsächlich Probleme gehabt hatten, ansonsten hätten sie mit dem Visum in die Schweiz reisen können. Hinsichtlich der Einwände der Vorinstanz bezüglich der neuen Beweismittel seien neue und ausführlichere Videos zu den Akten gereicht worden, die sämtliche Zweifel ausräumen könnten: Zum Nachweis der letzten Wohnadresse hätten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Mietvertrags über ihre Wohnung eingereicht. Sodann hätten sie nochmals ein Video erstellen lassen, worauf das entsprechende Strassenschild und die Hausnummer zu sehen seien. In Bezug auf die gerichtliche Vorladung sei festzuhalten, dass der Rechtsanwalt ihn bereits in seinen früheren geschäftlichen Tätigkeiten unterstützt habe. Die Frage nach einer Rechtsvertretung habe er dahingehend falsch verstanden, als jener Rechtsanwalt ihn hinsichtlich des Asylgesuchs nicht vertreten würde. Zusätzlich seien ihre Identitätskarten im Original eingereicht worden, sodass nachgewiesen werden könne, dass die Nummer, die im Video eingegeben worden sei, mit der ID-Nummer des Beschwerdeführers übereinstimme. Ferner würde eine online abgerufene Vorladung naturgemäss weder eine Unterschrift noch einen Stempel tragen, ebenso wenig könne eine Vorladung käuflich ins elektronische System geschmuggelt werden. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5.2 5.2.1 Nach Durchsicht der Akten ist zunächst in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden festzustellen, dass sie beide in der Lage waren, die Ereignisse überaus ausführlich darzulegen. Überdies stimmen die Schilderungen weitgehend überein und enthalten auch eine ganze Reihe von Realkennzeichen. Die langen und detaillierten Redebeiträge hinterlassen zweifellos den Eindruck von substanziellen Angaben und sind als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten. Immerhin fällt aber auch dem Gericht auf, dass die Beschwerdeführenden auffällig viele Details praktisch wortgleich nennen. Insbesondere die Beschwerdeführerin erweckt sodann den Eindruck, dass sie über ein überaus gutes Erinnerungsvermögen verfügt, zumal sie an verschiedenen Stellen Psalmen auswendig wiedergeben kann (vgl. SEM-eAkten A46/F71 und A66/F24). 5.2.2 Aus den Schilderungen ergeben sich aber auch einige Ungereimtheiten. So erachtete es das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstaunlich, dass dem Beschwerdeführer die Gefährlichkeit einer Konversion zum Christentum nicht bewusst gewesen sein will. Vor allem aber ist massgeblich darauf hinzuweisen, dass beide einerseits schildern, dass die Beschwerdeführerin normalerweise jeden zweiten Freitag des Monats zu einer Hauskirche gegangen sei (vgl. SEM-eAkte Korrektur zu A38 S. 13 und A46/F75), aus den übrigen Schilderungen jedoch zu erkennen ist, dass sie nur jeweils einmal pro Monat an einer Hauskirche teilgenommen habe (vgl. SEM-eAkte A38/F69 f. und A39/F24 f. i.V.m F27). Zudem sind Aussagen zum Gartenhaus widersprüchlich ausgefallen. So führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit dem Tod des Bruders das Gartenhaus nicht mehr genutzt hätten (vgl. SEM-eAkte A46/F106). Gleichzeitig argumentierten beide, dass sie mehrmals mit Freunden hingegangen seien und daher die Hauskirchengemeinschaft dem Gartenwächter nicht auffallen würde. Nicht recht nachvollziehbar ist ohnehin, weshalb regelmässige Treffen im eigenen Gartenhaus, überwacht durch einen afghanischen Gärtner, sicherer sein sollten, als die Treffen in abwechselnden Wohneinheiten. In zeitlicher Hinsicht erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin widersprüchlich, sie habe im Auto bereits gesagt: «Mein Gott, alle Sachen sind zuhause. Wir sind erledigt.» (vgl. SEM-eAkte A40/F24 und A46/F122), da in der Schilderung des Beschwerdeführers sie dies erst gesagt habe, nachdem sie von der Durchsuchung ihrer Wohnung erfahren hätten (vgl. SEM-eAkte A38/F70). In diesem Zusammenhang erscheint denn auch in keiner Weise plausibel, weshalb der Beschwerdeführer seine Ehefrau über den Grund für ihre abrupte Flucht erst im Auto aufklären sollte, zumal sie ein immanentes Interesse daran gehabt hätten, mögliche religiöse Objekte zu entfernen. Ebenfalls widersprüchlich erscheint die Angabe, dass sein Schwiegervater bis zum Tod seines Sohnes im Geschäft des Beschwerdeführers gearbeitet habe (vgl. SEM-eAkte A38/F52), wenngleich er ausführt, der Schwiegervater habe bei ihm gearbeitet, als er sich wegen des psychischen Zustandes seiner Ehefrau vermehrt um seine Kinder habe kümmern müssen (vgl. SEM-eAkte A47/F11). 5.2.3 Auf einige Fragen reagiert die Beschwerdeführerin eher ausweichend. Dies fällt namentlich im Zusammenhang mit Fragen zum Tod und der Obduktion ihres Bruders (vgl. SEM-eAkte A46/F30 ff.) und mit Fragen zur Person ihrer besten Freundin (vgl. SEM-eAkte A46/F38 ff.) auf. Angesichts ihrer langjährigen Freundschaft wäre zu erwarten gewesen, dass sie über sie detaillierter hätte erzählen können. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie ihren Erzählstil im Vergleich zur Schilderung des Kerngeschehens so drastisch ändert. Ferner erscheint in Bezug auf ihre Konversion nicht plausibel, dass ihre Schwester als streng gläubige Muslima (vgl. SEM-eAkte A65/F24 f.) über die Konversion zum Christentum nur überrascht gewesen sei und gefragt habe, wie sie im Iran mit ihrem Ehemann trotz religiös aufgelöster Ehe zusammengelebt habe, ansonsten aber keine weiteren Reaktionen gezeigt habe (vgl. SEM-eAkte A66/F64). 5.2.4 Die Beschwerdeführenden waren sodann nicht in der Lage die Verfolgungsmassnahmen der iranischen Behörden substantiiert darzulegen. Dass sie die Mitglieder der Hauskirche in ihrem Gartenhaus festgenommen und ihre Wohnung aufgebrochen und durchsucht hätten, basiert lediglich auf vagen Nacherzählungen Dritter. Die eingereichten Videos ihrer Wohnungstüre vermögen daran nichts zu ändern, da die aufgebrochene Türe nicht zwingend vom angeblichen Einbruch der Geheimdienstbeamten herrühren müsste. Sodann ist nicht nachzuvollziehen, dass sie von ihren Angehörigen keine genaueren Angaben erhalten haben, wann und wie die iranischen Behörden nach ihnen gesucht hätten und was sie ihnen genau vorwerfen würden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden fallen auffallend kurz und vage aus (vgl. SEM-eAkte A66/F68 ff.). Die Erklärung, sie hätten nicht genauer nachfragen können, weil sie Angst vor der staatlichen Abhörung gehabt hätten, überzeugt nicht, da sie bereits über Drittpersonen mit ihren Familienangehörigen in Kontakt treten und somit auch über eine Drittperson Informationen über ihre Fahndung erfragen können. Gerade angesichts der ansonsten ausführlichen Schilderungen und der eben dargelegten Möglichkeit, nach mehr Informationen zu fragen, wecken die vagen Angaben grosse Zweifel. Diese werden auch darin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin das Interesse und die Möglichkeit haben müsste, über das Schicksal ihrer langjährigen Freundin, die angeblich in ihrem Gartenhaus verhaftet worden sei, Näheres zu erfahren, diesbezüglich aber keine konkreten Informationen vorbringen konnte. 5.2.5 Das SEM erkannte zu Recht, dass das vor ihrer Flucht beantragte Schengenvisum ebenfalls Zweifel aufwirft. Das Visum wurde im Mai bzw. Juni 2019 aufgrund eines Gesuchs vom (...) Mai 2019 erteilt. Das bedeutet zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin angeblich bereits viermal zur Hauskirche gegangen sei und der Beschwerdeführer von deren Gefährlichkeit erfahren habe. Sie haben weder während den Anhörungen noch in den nachfolgenden Kommunikationen erklärt, weshalb sie das Visum überhaupt beantragt haben. Geschäftliche Gründe, wie bei vorherigen Visa, konnten aber im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, da die Investitionen des Beschwerdeführers verloren gingen und auch ihre letzte Reise in die Schweiz einen rein touristischen Zweck hatte (vgl. SEM-eAkte A38/F57 und A46/F14 und F19 f.). Zudem ist der Hinweis ihres Rechtsvertreters falsch, dass mit einem Schengenvisum eine Einreise in Österreich nicht möglich wäre. Auffällig ist weiter, dass die Beschwerdeführenden ihren Reisepass nicht eingereicht haben, wodurch sie eine potentiell legale Ausreise aus dem Iran vertuschen könnten. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu Fragen betreffend das Schengenvisum sind entgegen ihres üblichen Erzählstils äusserst ausweichend und vage (vgl. SEM-eAkte A46/F13 ff.). 5.3 Die auf Beschwerdeebene zum Beleg der angeblichen staatlichen Verfolgung der Beschwerdeführenden eingereichte gerichtliche Vorladung vom (...) Oktober 2020 vermag die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht zu belegen. So ist zunächst die Argumentation der Beschwerdeführenden abzulehnen, dass sich aus der gerichtlichen Vorladung ergebe, dass die iranischen Behörden aufgrund der aufgefundenen Beweismittel und der gestürmten Hauskirchenversammlung in ihrem Gartenhaus von der Konversion der Beschwerdeführenden ausgehen würden. Einerseits ergibt sich dies nicht aus der Vorladung. Vielmehr ist dort die Rede von Aktivitäten in den sozialen Medien und an öffentlichen Anlässen, was einen deutlicheren Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten (vgl. hierzu E. 6.1 ff.) aufweist. Andererseits ist seit dem angeblichen Auffliegen der Hauskirche beinahe ein Jahr vergangen. Es erscheint zweifelhaft, dass die Behörden so lange benötigen würden, um eine gerichtliche Anhörung zu organisieren. Zudem stimmt die in der Vorladung aufgeführte Adresse nicht mit derjenigen überein, an der die Beschwerdeführenden offiziell seit mehreren Jahren gelebt hätten und wo die Hausdurchsuchung stattgefunden haben soll (vgl. SEM-eAkte A28/F2.01). Ausserdem ist zu erwarten, dass bei einem Verfahren mehrere gerichtliche Dokumente ergehen. Selbst wenn die gerichtliche Vorladung echt ist, bestehen insgesamt erhebliche Zweifel am Zusammenhang mit den vorgebrachten Vorfluchtgründen. 5.4 Trotz der eingangs erwähnten Substanz und der geschilderten Realkennzeichen - an sich starken Indizien für die Glaubhaftigkeit - kommt das Gericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente, zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, aufgrund von christlichen Hauskirchenbesuchen der Beschwerdeführerin bereits im Iran behördlich verfolgt worden zu sein, insgesamt für unglaubhaft zu erachten sind. So vermögen die über weite Teile substanzvollen Ausführungen die gewichtigen Unstimmigkeiten nicht aufzuwiegen. Insgesamt ist das Vorliegen von asylrelevanten Vorfluchtgründen im Fall der Beschwerdeführenden zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Einwände im Beschwerdeverfahren und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, sie seien aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe in ihrem Heimatland an Leib und Leben bedroht und in ihrer Freiheit gefährdet. Der Beschwerdeführer führe seit ihrer Ausreise ein öffentlich zugängliches Instagramprofil unter seinem Klarnamen, worauf er regimekritische Bilder und Videos veröffentliche. Er habe auch in der Schweiz an mehreren regimekritischen Kundgebungen teilgenommen, wovon er zwei mitorganisiert habe. Seit Juli 2021 trete er auch regelmässig in kritischen Fernsehsendungen auf. Überdies sei er in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert und habe unter einem Pseudonym auch ein öffentlich zugängliches, christliches Instagramprofil. Die Beschwerdeführerin führe ebenfalls eine christliche Instagramseite. Darüber hinaus beteilige sie sich an einer Organisation, die sich dafür einsetze, dass Bibeln in den Iran geschickt würden. Beide würden weiterhin regelmässig an Gottesdiensten teilnehmen. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 6.3 6.3.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden insbesondere politisch aktive Iranerinnen und Iraner im Ausland überwachen, (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, sowie die Urteile des BVGer E-5292/2014; E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; D-5947/2019 vom 21. Juli 2021 E. 6.4). Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Urteile des BVGer D-830/2016 E. 4.2 m.w.H., E-6486/2018 vom 8. Dezember 2021 E. 6). 6.3.2 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind unbestritten. Auf seinem Instagramprofil, das aktuell ungefähr 8'400 Follower (Stand: 4. Oktober 2022) aufweist, veröffentlicht er unter seinem Klarnamen mehrmals pro Woche Videos und Bilder. Er kritisiert und verurteilt mit seinen Beiträgen die iranischen Behörden und deren Menschenrechtsverletzungen; teilweise enthalten seine Posts auch Beschimpfungen. Pro veröffentlichtes Bild beziehungsweise Video erhielt er allerdings nur ungefähr 20 «Gefällt-mir-Markierungen». Das blosse Veröffentlichen exilpolitischer Inhalte lässt also noch nicht auf ein exponiertes politisches Engagement schliessen, zumal ein Grossteil der veröffentlichten Inhalte nicht von ihm selbst produziert ist und sich daher nicht von jenen Beiträgen unterscheidet, die durch eine Vielzahl von exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern im Internet publiziert werden. 6.3.3 Zwischen Oktober 2020 und Juni 2021 nahm er an mehreren regimekritischen Standaktionen und Kundgebungen teil, wovon er zwei mitorganisierte, indem er sich unter seinem Namen um die notwendigen Bewilligungen kümmerte. An den Veranstaltungen selbst sticht er nicht besonders aus der Masse. So ist er auf den eingereichten Fotografien und Videoaufnahmen der Kundgebungen zwar ohne Weiteres zu erkennen, er exponiert sich allerdings in der Öffentlichkeit nicht als Organisator, Anführer oder wichtiges Mitglied der Gruppe. Das Wort ergreift er nur an wenigen Kundgebungen. 6.3.4 Mit den Eingaben vom 1. Dezember 2021 und vom 9. September 2022 brachte er vor, dass er sich zwischen Juli 2021 und August 2022 mehrmals pro Monat in der persischen Fernsehsendung «(...)» des Senders «(...)» kritisch über die iranische Regierung geäussert habe. Seine Wortmeldungen dauern jeweils wenige Minuten und kritisieren das Vorgehen und die Haltung des iranischen Staats in verschiedener Hinsicht. Dabei sind sein Gesicht und Klarnamen leicht erkennbar. Seine Auftritte sind in der Mediathek des Fernsehersenders weiterhin abrufbar. Er bringt mit seinem exilpolitischen Engagement seine persönliche Abneigung gegen das iranische Regime deutlich zum Ausdruck und hält sich mit Kritik nicht zurück. Zwar kommt ihm innerhalb der Gemeinschaft der politisch aktiven Exiliranerinnen und Exiliraner keine Führungsposition zu, aber sein Aktivismus übersteigt damit jenes Ausmass, welches noch als massentypisch bezeichnet werden kann. Es erscheint bei dieser Sachlage überwiegend wahrscheinlich, dass er - wenn auch nur am Rande - namentlich durch die Fernsehauftritte und weiteren Aktionen das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen hat, zumal sie empfindlich auf ausländische Satellitenübertragungen reagieren, die sie als regimefeindlich betrachten (vgl. Departement of Foreign Affairs and Trage (DFAT), DFAT Country Information Report Iran, 14. April 2020, S. 45 f., https://www.ecoi.net/en/file/local/2029778/country-information-report-iran.pdf, abgerufen am 20. August 2022). 6.3.5 Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der Gemeinschaft der politisch aktiven Exiliranerinnen und Exiliraner eine herausragende Führungsposition zukommt, ist aufgrund der Aktenlage bei einer Gesamtbetrachtung doch festzustellen, dass damit gerechnet werden muss, dass er den iranischen Überwachungsbehörden mit seinen exilpolitischen Aktivitäten aufgefallen ist und im Falle seiner Rückkehr in den Iran einer eingehenden Befragung und Überprüfung unterzogen würde. Angesichts der Aktenlage ist es objektiv nachvollziehbar, dass er befürchtet, er könnte bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. 6.4 6.4.1 Es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland überwacht werden. Im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum ist deshalb auch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfolgung auslösen würde. Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt zwar im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Die christliche Glaubensausübung vermag aber gegebenenfalls flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass der Glaubenswechsel bekannt wird. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund eines Glaubenswechsels ist dann zu rechnen, wenn die Konversion bekannt wird, sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert hat oder exponieren würde und Aktivitäten der konvertierten Person vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). 6.4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz in christlichen Kreisen bewegen und regelmässig an Gottesdiensten teilnehmen. Dies stellt aber keine aktive Glaubensausübung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dar. 6.4.3 Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge nach seiner Ausreise in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert. Der Aktenlage sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass er aktuell einer im vorliegenden Sinne relevanten aktiven und nach aussen sichtbar praktizierten Glaubensausübung nachgehe oder diese gar missionierende Züge annimmt. Im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten vermag seine Konversion sein Profil jedoch etwas zu schärfen. In diesem Zusammenhang ist auch auf einen Artikel eines christlichen Online-Portals über die Familie des Beschwerdeführers hinzuweisen, auch wenn von einer eher geringen Reichweite dieses Portals auszugehen ist. 6.4.4 Die Beschwerdeführerin veröffentlicht nach wie vor christliche Bilder und Texte auf Instagram. Auf ihrem Profilbild ist sie gut erkennbar, aber sie tritt nicht unter ihrem Klarnamen auf. Sie erreicht in den Sozialen Medien keine grosse Aufmerksamkeit, zumal sie nur 807 Follower hat und durchschnittlich ungefähr 10 bis 20 «Gefällt-mir-Reaktionen» pro Bild (Stand 4. Oktober 2022) erhält. Auch die Telegram-Gruppe vermag daran nichts zu ändern. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Internetaktivitäten erfüllt sie damit nicht das Profil einer ausserordentlich engagierten und exponierten Christin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl konvertierter Iranerinnen und Iraner abhebt. Die Beschwerdeführerin engagiert sich ausserdem in einem Projekt, in dessen Rahmen persische Bibeln in den Iran geliefert werden. Diese Tätigkeit nimmt missionierende Züge an und könnte von den iranischen Behörden entsprechend als Angriff auf den Staat eingestuft werden. Diese Tätigkeit betreibt sie aber nicht unter ihrem Klarnamen. Zudem ist sie für den Bibelversand nicht persönlich verantwortlich, zumal auf den eingereichten Dokumenten ersichtlich wird, dass allfällige Bibelbestellungen nicht an sie, sondern an eine andere Person gerichtet werden sollen. Ausserdem ist den Bestelllisten zu entnehmen, dass sie auch nicht die Absenderin der Bibel ist und auch nicht administrativ das Projekt unterstützt. Abgesehen von den entsprechenden Bildern auf Instagram und der Telegramgruppe gibt es diesbezüglich nichts, was mit ihr in Zusammenhang gebracht werden könnte. Ausserdem hat sie seit über einem Jahr keine Bilder oder Videos zu diesem Projekt veröffentlicht. Es spricht daher gemäss der Aktenlage nichts dafür, dass die iranischen Behörden von dieser Tätigkeit erfahren haben und sie verfolgen würden. Auch beinhalten die Akten keinerlei Hinweise, dass sie aktuell ernsthafte Bedürfnisse hat zu missionieren. Dies macht sie in der Beschwerde auch nicht geltend. 6.4.5 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden zum Christentum konvertiert sind und ihren Glauben in der Schweiz aktiv ausleben. Wie erwähnt, führt dies allein jedoch noch nicht zu einer staatlichen Verfolgung im Iran. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass das aktive Missionieren für die Beschwerdeführenden kein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die Glaubensausübung möglich ist und insgesamt nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen ist.
7. Diesen Erwägungen gemäss sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu qualifizieren (vgl. E. 5). Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG jedoch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend E. 6.3). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht originär (vgl. E. 6.4). Im Ergebnis hat das SEM die Asylgesuche damit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführerin und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder sind jedoch in den Flüchtlingsstatus ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters einzubeziehen, zumal keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.3 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Die Beschwerdeführenden sind folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge beantragt wurde. Die weiteren Eventualanträge sind damit gegenstandslos geworden, weshalb darauf respektive auf deren Begründung nicht mehr näher einzugehen ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Oktober 2020 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 4 und 5), und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 11.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Ihnen wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihnen aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr prozessual bedürftig wären. 11.3 Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter, reichte mit Eingabe vom 9. September 2022 eine aktualisierte Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 20 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 300.-. Zudem machte er Auslagen von Fr. 84.50 geltend und wies auf die bestehende Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung zu entrichten. Die Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist somit auf (gerundet) Fr. 4240.- (inkl. zwei Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 11.4 Soweit die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren unterlegen sind, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 23. November 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf (gerundet) Fr. 1608.- (inkl. ein Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 8. Oktober 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4240.- auszurichten.
5. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1608.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: