Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. September 2008 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7021/2008 vom 29. März 2012 ab. B. B.a Am 27. September 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als "Antrag für eine Überprüfung" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung führte er namentlich aus, seit seiner Ausreise aus dem Iran, wo er zwar an Demonstrationen teilgenommen habe, aber kein politischer Mensch gewesen sei, habe er sich in politischer Hinsicht weiter entwickelt. So habe er eine Webseite eröffnet und äussere darin seine Meinung. Sein Ziel sei ein freies Iran. Dieses Schreiben nahm das SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegen. B.b Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein "zweites Asylgesuch" ein. Dieses begründete er mit weiteren exilpolitischen Tätigkeiten. Namentlich sei er seit (...) Mitglied der (...) und exponiere sich damit stark. B.c Mit Beschluss vom 30. Mai 2014 schrieb das BFM das Wiederwägungsgesuch von der Geschäftskontrolle ab und stellte fest, die darin enthaltenen Vorbringen würden im Rahmen des zweiten Asylgesuchs vom 19. Februar 2014 geprüft. B.d Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4068/2014 vom 14. August 2014 nicht ein. C. C.a Mit Schreiben vom 31. August 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Unter Hinweis auf sein bereits aktenkundiges exilpolitisches Engagement führte er aus, er sei nicht nur Mitglied, sondern auch (...) für die Schweiz. Er habe sich medial exponiert und auf diese Weise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. C.b Das Schreiben wurde vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen und dieses mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-497/2016 vom 13. Juli 2016 abgewiesen. II. D. D.a Mit einer als "Mehrfachgesuch betr. Flüchtlingseigenschaft" betitelten Eingabe vom 30. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Zusammen mit der Eingabe reichte er einen Anzeigerapport und ein Protokoll der (...) Kantonspolizei vom (...), ein Referenzschreiben der (...) vom 15. August 2016, ein Referenzschreiben der (...) vom 15. Mai 2017, zwölf Ausgaben der Zeitschrift "(...)" sowie eine Sichtmappe mit einer Dokumentation sämtlicher seiner Internetauftritte ein. D.b Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2017 liess das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog zur Vervollständigung des Sachverhalts betreffend sein viertes Asylgesuch zukommen und forderte ihn zur Stellungnahme auf. D.c Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen Stellung. D.d Zur Begründung des Mehrfachgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei nach wie vor gegen die iranische Regierung exilpolitisch aktiv. Seit (...) habe er sich an zahlreichen gegen die aktuelle Regierung gerichteten exilpolitischen Aktivitäten beteiligt. Seit (...) sei er aktives Mitglied der (...) und er nehme bis heute regelmässig alle zwei Wochen an deren öffentlichen Kundgebungen am (...) teil. Seit dem (...) sei er Mitglied des Exekutivkomitees und für die Organisation, die Mobilisierung der Teilnehmer und die Veranstaltungen des (...) im ganzen Kanton B._______ verantwortlich. Zudem mache er Werbung für die (...) und deren Aktivitäten in den Kreisen der iranischen Opposition. Am (...) sei er in C._______ vorübergehend festgenommen worden, da er bei (...) ein Transparent aufgehängt und Plakate angebracht habe. Die Unterlagen seien vom (...) sichergestellt worden. Seit (...) verfasse er unter seinem Namen, samt Foto, regelmässig Artikel für die Zeitschrift "(...)" (Anmerkung des Gerichts: diese wird von der [...] herausgegeben) zu aktuellen Themen der iranischen Politik. Mehrere dieser Artikel habe er im (...), in den Iran-Sendungen von (...), "(...)" und "(...)" selbst vorgetragen, diese auch auf seinem eigenen Weblog und auf (...) verbreitet. Einmal im Monat nehme er an den Sitzungen der (...) teil; über deren Inhalt berichte er regelmässig ebenfalls in der genannten Zeitschrift. Ausserdem sei er seit über einem Jahr auf seinem (...)-Konto "(...)" ausserordentlich aktiv. Er poste darauf Kommentare zu aktuellen Ereignissen im Iran. E. Mit Verfügung vom 30. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 28. September 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck seines Profils auf (...) vom (...) 2017, mehrere Fotokopien, Kopien von Flugblättern der (...) betreffend Aufruf zu Demonstrationen in B._______ sowie ein Referenzschreiben der (...) vom 26. September 2017 bei. Zur Begründung wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die bereits in der Begründung des Mehrfachgesuchs aufgeführten Punkte hin (vgl. Bst. D.d.). Im Übrigen wird auf die Argumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Am 3. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Iran ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/oder Aktivitäten ausgeübt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Weiter ist anzunehmen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Personen, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Was die Teilnahme an den Standaktionen für die (...) betreffe, so sei - auch aus den eingereichten Fotos - keine Exponierung erkennbar, die den Beschwerdeführer aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorheben würde. Die blosse optische Erkennbar- und Individualisierbarkeit sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht massgeblich. Überdies sei die Motivation des Beschwerdeführers für das politische Engagement fraglich. Die geltend gemachte Mitgliedschaft im Exekutivkomitee der (...) seit (...) bringe keine Schärfung seines politischen Profils mit sich, zumal er die tatsächliche Funktion nicht näher konkretisiert habe. Beim Bestätigungsschreiben der (...) handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben. Der Vorfall bei der (...) vom (...) eigne sich nicht, um ein relevantes Interesse der iranischen Behörden am Beschwerdeführer darzutun. So sei er zwar am (...) vor der (...) festgehalten und vorübergehend festgenommen worden als er bei (...) habe Plakate und Transparente anbringen wollen. Dies habe aber keine Strafverfolgung oder für sein Asylgesuch relevante Konsequenzen nach sich gezogen. Es habe auch keinen Strafantrag der (...) gegeben und es sei auch nicht bekannt, ob das Personal der (...) von der Aktion überhaupt Kenntnis erhalten habe. Ein Interesse an einer (Straf-) Verfolgung seitens (...) habe aber offenbar nicht bestanden. Ohnehin seien solche Aktionen unter asylsuchenden Personen bekannt und dem Personal (...) sei bewusst, dass solche Handlungen oft den Zweck hätten, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu sichern. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der (...) sowie das Erscheinen seines Namens und von Fotos von ihm in der Ausgabe der Zeitschrift "(...)" habe das SEM bereits in den letzten beiden Asylentscheiden gewürdigt. Die damalige Einschätzung, gemäss welcher diese Vorbringen zu keiner Exponierung führen würden, seien vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Juli 2016 bestätigt worden. Die Wiederholung des gleichen Sachverhalts führe zu keiner Schärfung des politischen Profils des Beschwerdeführers. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft in der (...) sowie das Erscheinen des Namens und von Fotos des Beschwerdeführers wohl eher dem Publizitätsgewinn als der Verbreitung von Inhalten dienen dürften. Was die Publikationen in den genannten Radiosendungen sowie die Aktivitäten auf dem eigenen Weblog, auf (...) und (...) angehe, handle es sich dabei um unbelegte Behauptungen. Der einmalige Auftritt in der Sendung (...) auf (...) verleihe ihm schliesslich keine besondere Exponierung, zumal die Behauptung, dass er in der besagten Sendung ein Gespräch oder Interview mit dem berühmten iranischen Oppositionellen D._______ über die schlechte Lage im Iran geführt habe, nicht zutreffe. Auch der Umstand dass man den Beschwerdeführer - zusammen mit weiteren iranischen Staatsbürgern ohne legalen Aufenthalt in der Schweiz - zwecks Papierbeschaffung seinen heimatlichen Vertretern vorgestellt habe, führe im Falle seiner Rückkehr schliesslich zu keiner Gefährdung.
E. 6.1 Nach eingehender Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint hat. Insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass seit der letzten Beurteilung seiner Asylgründe im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-497/2016 vom 13. Juli 2016 neue exilpolitische Tätigkeiten hinzugekommen wären, die zum Schluss führen würden, er weise nun ein erheblich geschärftes politisches Profil auf. Die Rechtsmitteleingabe sowie die damit eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.1.1 Die Rolle des Beschwerdeführers bei den exilpolitischen Aktionen in der Schweiz, an denen er offenbar teilnahm (regelmässige Teilnahme an Kundgebungen und Standaktionen in B._______ und weiteren Orten), ging nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste sehr vieler iranischer Staatsangehörigen hinaus. Insbesondere ist davon auszugehen, dass Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 6.1.2 Aus den zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben des Präsidenten der (...) vom 15. August 2016 und des Vorsitzenden der (...) vom 15. Mai 2017 gehen keine herausragenden - über vornehmlich parteiintern hinausgehende - Funktionen in den jeweiligen Vereinen hervor. Auch aus den eingereichten Exemplaren der Zeitschrift "(...)", in welchen der Beschwerdeführer mehrmals mit Foto und Namen abgedruckt ist, kann nicht gefolgert werden, dass er als besonders aktiver und führender Oppositioneller in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten wäre. Insbesondere wird daraus nicht ersichtlich, dass er sich mit einer selbständigen Meinung exponiert hätte, zumal auch in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt wird, worin die "regierungskritischen Beiträge zu verschiedenen Themen" (vgl. Beschwerde vom 28. September 2017, S. 4) konkret bestehen sollen. In Bezug auf den Auftritt in der Sendung (...) auf (...) - weitere Beiträge in anderen Radiosendern oder die Vertreibung auf (...) wies der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe nicht nach - hat das SEM sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der einmalige Auftritt in einem solchen Sender dem Beschwerdeführer noch keine besondere Exponierung verleiht.
E. 6.1.3 Der Vorfall bei (...) hat im (...) und damit vor der Beurteilung des dritten Asylgesuchs stattgefunden. Es leuchtet nicht ein, weshalb er erst jetzt, und nicht im besagten dritten Asylverfahren, geltend macht, er sei zu Beginn seines Protests von drei oder vier Angehörigen der (...) beobachtet, beschimpft und fotografiert worden und der Umstand, dass er so rasch festgenommen worden sei, könne nur auf ein Telefonat der (...) an die Beamten des (...) erklärt werden (vgl. Beschwerde vom 28. September 2017, S. 6). Der Erklärungsversuch im Rahmen der Stellungnahme vom 18. Juli 2017 - der frühere Rechtsvertreter habe vergessen, diesen Umstand geltend zu machen (vgl. ebd. S. 1) - ist untauglich. Aus dem Anzeigerapport vom (...) ergibt sich im Übrigen, dass die Polizei durch einen Mitarbeiter (...) namens E._______ auf den Fall aufmerksam gemacht worden ist (vgl. Anzeigerapport von F._______, Mitarbeiterin der Polizeiwache G._______ vom (...), S. 1). Auch dass (...) aufgrund der Protestaktion über Bildmaterial verfüge, welches eine namentliche Identifikation möglich mache, bleibt unter den dargelegten Umständen eine unbegründete Behauptung.
E. 6.1.4 Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Zusammenhang mit Internetaktivitäten auch Personen mit einem wenig herausragenden Profil ins Visier des iranischen Staates geraten, von einer systematischen Verfolgung von im Internet aktiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Behörden im Ausland ist jedoch nicht auszugehen (vgl. insb. United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others [internet activity - state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015). Mit dem Einreichen eines Ausdrucks seiner aktuellen (...)-Seite sowie den Hinweisen auf weitere Internetseiten vermag der Beschwerdeführer jedenfalls keine anhaltende und aktive regimekritische exilpolitische Tätigkeit nachzuweisen, an welcher die iranischen Behörden ein besonderes Interesse hätten. Zwar geht aus dem aktuellen Printscreen hervor, dass der Beschwerdeführer am Tag der Beschwerdeeinreichung, am 29. September 2017, einen Link sowie ein Foto mit menschenrechtlichem Bezug auf seiner (...)-Seite geteilt hatte, dies reicht aber nicht aus, sein exilpolitisches Profil in wesentlicher Weise zu schärfen, zumal wiederum nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über das Verbreiten von anderen Meinungen hinaus eine eigene regimekritische Haltung geäussert hätte; auch hält sich der Adressatenkreis mit 210 "Followern" in Grenzen. Es erübrigt sich auf das Beweisangebot des Beschwerdeführers, es könne auf sein (...)-Profil zugegriffen werden, näher einzugehen, da - abgesehen von der Beurteilung, ob er seiner Mitwirkungspflicht damit hinreichend nachgekommen wäre - nicht davon auszugehen ist, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen würde. Bezeichnenderweise reicht er gerade einen einzigen Ausdruck seines Profils, und zwar just vom Datum der Beschwerdeerhebung, ein. Auch wenn sich der Beschwerdeführer - nicht zuletzt aufgrund seiner langen Landesabwesenheit - bei einer allfälligen Rückkehr unter Umständen einer Befragung seitens der iranischen Behörden zu unterziehen hat, ist es ihm nicht gelungen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person oder politischer Aktivist ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten wäre. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen kann darauf verzichtet werden, auf weiteren Einwände und Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, an der vorgenommenen Einschätzung - dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt kein politisches Profil aufweist, das ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der iranischen Behörden an ihm zu begründen vermöchte - etwas zu ändern.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 8.1 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
E. 8.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.).
E. 8.1.2 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Insbesondere vermag das eingereichte Schreiben der (...), in welchem auf die guten Deutschkenntnisse und die Integration des Beschwerdeführers hingewiesen wird (vgl. Schreiben von H._______, Leiterin Sprachkaffee hochdeutsch, und I._______, Präsidentin [...], vom 26. September 2017) zu keiner anderen Einschätzung führen.
E. 8.1.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Ein Nationalitätenausweis sowie kopierte Personalpapiere liegen bereits vor. Die iranische Botschaft hat zudem in Aussicht gestellt, dem Beschwerdeführer ein Laissez-Passer auszustellen (vgl. die sich im Sichtmäppchen des N-Dossiers befindende Bestätigung vom 16. November 2016).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Im Übrigen kann ergänzend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie im Urteil E-497/2016 E. 6, welche weiterhin zutreffen, verwiesen werden.
E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer heute kein politisches Profil aufweist, das in irgendeiner Hinsicht als exponiert bezeichnet werden und flüchtlingsrechtlich relevant sein könnte, war bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches und bei summarischer Aktenprüfung möglich. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 11 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5508/2017 Urteil vom 26. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. September 2008 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7021/2008 vom 29. März 2012 ab. B. B.a Am 27. September 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als "Antrag für eine Überprüfung" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung führte er namentlich aus, seit seiner Ausreise aus dem Iran, wo er zwar an Demonstrationen teilgenommen habe, aber kein politischer Mensch gewesen sei, habe er sich in politischer Hinsicht weiter entwickelt. So habe er eine Webseite eröffnet und äussere darin seine Meinung. Sein Ziel sei ein freies Iran. Dieses Schreiben nahm das SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegen. B.b Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein "zweites Asylgesuch" ein. Dieses begründete er mit weiteren exilpolitischen Tätigkeiten. Namentlich sei er seit (...) Mitglied der (...) und exponiere sich damit stark. B.c Mit Beschluss vom 30. Mai 2014 schrieb das BFM das Wiederwägungsgesuch von der Geschäftskontrolle ab und stellte fest, die darin enthaltenen Vorbringen würden im Rahmen des zweiten Asylgesuchs vom 19. Februar 2014 geprüft. B.d Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4068/2014 vom 14. August 2014 nicht ein. C. C.a Mit Schreiben vom 31. August 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Unter Hinweis auf sein bereits aktenkundiges exilpolitisches Engagement führte er aus, er sei nicht nur Mitglied, sondern auch (...) für die Schweiz. Er habe sich medial exponiert und auf diese Weise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. C.b Das Schreiben wurde vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen und dieses mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-497/2016 vom 13. Juli 2016 abgewiesen. II. D. D.a Mit einer als "Mehrfachgesuch betr. Flüchtlingseigenschaft" betitelten Eingabe vom 30. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Zusammen mit der Eingabe reichte er einen Anzeigerapport und ein Protokoll der (...) Kantonspolizei vom (...), ein Referenzschreiben der (...) vom 15. August 2016, ein Referenzschreiben der (...) vom 15. Mai 2017, zwölf Ausgaben der Zeitschrift "(...)" sowie eine Sichtmappe mit einer Dokumentation sämtlicher seiner Internetauftritte ein. D.b Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2017 liess das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog zur Vervollständigung des Sachverhalts betreffend sein viertes Asylgesuch zukommen und forderte ihn zur Stellungnahme auf. D.c Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen Stellung. D.d Zur Begründung des Mehrfachgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei nach wie vor gegen die iranische Regierung exilpolitisch aktiv. Seit (...) habe er sich an zahlreichen gegen die aktuelle Regierung gerichteten exilpolitischen Aktivitäten beteiligt. Seit (...) sei er aktives Mitglied der (...) und er nehme bis heute regelmässig alle zwei Wochen an deren öffentlichen Kundgebungen am (...) teil. Seit dem (...) sei er Mitglied des Exekutivkomitees und für die Organisation, die Mobilisierung der Teilnehmer und die Veranstaltungen des (...) im ganzen Kanton B._______ verantwortlich. Zudem mache er Werbung für die (...) und deren Aktivitäten in den Kreisen der iranischen Opposition. Am (...) sei er in C._______ vorübergehend festgenommen worden, da er bei (...) ein Transparent aufgehängt und Plakate angebracht habe. Die Unterlagen seien vom (...) sichergestellt worden. Seit (...) verfasse er unter seinem Namen, samt Foto, regelmässig Artikel für die Zeitschrift "(...)" (Anmerkung des Gerichts: diese wird von der [...] herausgegeben) zu aktuellen Themen der iranischen Politik. Mehrere dieser Artikel habe er im (...), in den Iran-Sendungen von (...), "(...)" und "(...)" selbst vorgetragen, diese auch auf seinem eigenen Weblog und auf (...) verbreitet. Einmal im Monat nehme er an den Sitzungen der (...) teil; über deren Inhalt berichte er regelmässig ebenfalls in der genannten Zeitschrift. Ausserdem sei er seit über einem Jahr auf seinem (...)-Konto "(...)" ausserordentlich aktiv. Er poste darauf Kommentare zu aktuellen Ereignissen im Iran. E. Mit Verfügung vom 30. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 28. September 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck seines Profils auf (...) vom (...) 2017, mehrere Fotokopien, Kopien von Flugblättern der (...) betreffend Aufruf zu Demonstrationen in B._______ sowie ein Referenzschreiben der (...) vom 26. September 2017 bei. Zur Begründung wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die bereits in der Begründung des Mehrfachgesuchs aufgeführten Punkte hin (vgl. Bst. D.d.). Im Übrigen wird auf die Argumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Am 3. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Iran ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/oder Aktivitäten ausgeübt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Weiter ist anzunehmen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Personen, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Was die Teilnahme an den Standaktionen für die (...) betreffe, so sei - auch aus den eingereichten Fotos - keine Exponierung erkennbar, die den Beschwerdeführer aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorheben würde. Die blosse optische Erkennbar- und Individualisierbarkeit sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht massgeblich. Überdies sei die Motivation des Beschwerdeführers für das politische Engagement fraglich. Die geltend gemachte Mitgliedschaft im Exekutivkomitee der (...) seit (...) bringe keine Schärfung seines politischen Profils mit sich, zumal er die tatsächliche Funktion nicht näher konkretisiert habe. Beim Bestätigungsschreiben der (...) handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben. Der Vorfall bei der (...) vom (...) eigne sich nicht, um ein relevantes Interesse der iranischen Behörden am Beschwerdeführer darzutun. So sei er zwar am (...) vor der (...) festgehalten und vorübergehend festgenommen worden als er bei (...) habe Plakate und Transparente anbringen wollen. Dies habe aber keine Strafverfolgung oder für sein Asylgesuch relevante Konsequenzen nach sich gezogen. Es habe auch keinen Strafantrag der (...) gegeben und es sei auch nicht bekannt, ob das Personal der (...) von der Aktion überhaupt Kenntnis erhalten habe. Ein Interesse an einer (Straf-) Verfolgung seitens (...) habe aber offenbar nicht bestanden. Ohnehin seien solche Aktionen unter asylsuchenden Personen bekannt und dem Personal (...) sei bewusst, dass solche Handlungen oft den Zweck hätten, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu sichern. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der (...) sowie das Erscheinen seines Namens und von Fotos von ihm in der Ausgabe der Zeitschrift "(...)" habe das SEM bereits in den letzten beiden Asylentscheiden gewürdigt. Die damalige Einschätzung, gemäss welcher diese Vorbringen zu keiner Exponierung führen würden, seien vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Juli 2016 bestätigt worden. Die Wiederholung des gleichen Sachverhalts führe zu keiner Schärfung des politischen Profils des Beschwerdeführers. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft in der (...) sowie das Erscheinen des Namens und von Fotos des Beschwerdeführers wohl eher dem Publizitätsgewinn als der Verbreitung von Inhalten dienen dürften. Was die Publikationen in den genannten Radiosendungen sowie die Aktivitäten auf dem eigenen Weblog, auf (...) und (...) angehe, handle es sich dabei um unbelegte Behauptungen. Der einmalige Auftritt in der Sendung (...) auf (...) verleihe ihm schliesslich keine besondere Exponierung, zumal die Behauptung, dass er in der besagten Sendung ein Gespräch oder Interview mit dem berühmten iranischen Oppositionellen D._______ über die schlechte Lage im Iran geführt habe, nicht zutreffe. Auch der Umstand dass man den Beschwerdeführer - zusammen mit weiteren iranischen Staatsbürgern ohne legalen Aufenthalt in der Schweiz - zwecks Papierbeschaffung seinen heimatlichen Vertretern vorgestellt habe, führe im Falle seiner Rückkehr schliesslich zu keiner Gefährdung. 6. 6.1 Nach eingehender Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint hat. Insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass seit der letzten Beurteilung seiner Asylgründe im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-497/2016 vom 13. Juli 2016 neue exilpolitische Tätigkeiten hinzugekommen wären, die zum Schluss führen würden, er weise nun ein erheblich geschärftes politisches Profil auf. Die Rechtsmitteleingabe sowie die damit eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.1.1 Die Rolle des Beschwerdeführers bei den exilpolitischen Aktionen in der Schweiz, an denen er offenbar teilnahm (regelmässige Teilnahme an Kundgebungen und Standaktionen in B._______ und weiteren Orten), ging nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste sehr vieler iranischer Staatsangehörigen hinaus. Insbesondere ist davon auszugehen, dass Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.1.2 Aus den zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben des Präsidenten der (...) vom 15. August 2016 und des Vorsitzenden der (...) vom 15. Mai 2017 gehen keine herausragenden - über vornehmlich parteiintern hinausgehende - Funktionen in den jeweiligen Vereinen hervor. Auch aus den eingereichten Exemplaren der Zeitschrift "(...)", in welchen der Beschwerdeführer mehrmals mit Foto und Namen abgedruckt ist, kann nicht gefolgert werden, dass er als besonders aktiver und führender Oppositioneller in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten wäre. Insbesondere wird daraus nicht ersichtlich, dass er sich mit einer selbständigen Meinung exponiert hätte, zumal auch in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt wird, worin die "regierungskritischen Beiträge zu verschiedenen Themen" (vgl. Beschwerde vom 28. September 2017, S. 4) konkret bestehen sollen. In Bezug auf den Auftritt in der Sendung (...) auf (...) - weitere Beiträge in anderen Radiosendern oder die Vertreibung auf (...) wies der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe nicht nach - hat das SEM sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der einmalige Auftritt in einem solchen Sender dem Beschwerdeführer noch keine besondere Exponierung verleiht. 6.1.3 Der Vorfall bei (...) hat im (...) und damit vor der Beurteilung des dritten Asylgesuchs stattgefunden. Es leuchtet nicht ein, weshalb er erst jetzt, und nicht im besagten dritten Asylverfahren, geltend macht, er sei zu Beginn seines Protests von drei oder vier Angehörigen der (...) beobachtet, beschimpft und fotografiert worden und der Umstand, dass er so rasch festgenommen worden sei, könne nur auf ein Telefonat der (...) an die Beamten des (...) erklärt werden (vgl. Beschwerde vom 28. September 2017, S. 6). Der Erklärungsversuch im Rahmen der Stellungnahme vom 18. Juli 2017 - der frühere Rechtsvertreter habe vergessen, diesen Umstand geltend zu machen (vgl. ebd. S. 1) - ist untauglich. Aus dem Anzeigerapport vom (...) ergibt sich im Übrigen, dass die Polizei durch einen Mitarbeiter (...) namens E._______ auf den Fall aufmerksam gemacht worden ist (vgl. Anzeigerapport von F._______, Mitarbeiterin der Polizeiwache G._______ vom (...), S. 1). Auch dass (...) aufgrund der Protestaktion über Bildmaterial verfüge, welches eine namentliche Identifikation möglich mache, bleibt unter den dargelegten Umständen eine unbegründete Behauptung. 6.1.4 Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Zusammenhang mit Internetaktivitäten auch Personen mit einem wenig herausragenden Profil ins Visier des iranischen Staates geraten, von einer systematischen Verfolgung von im Internet aktiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Behörden im Ausland ist jedoch nicht auszugehen (vgl. insb. United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others [internet activity - state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015). Mit dem Einreichen eines Ausdrucks seiner aktuellen (...)-Seite sowie den Hinweisen auf weitere Internetseiten vermag der Beschwerdeführer jedenfalls keine anhaltende und aktive regimekritische exilpolitische Tätigkeit nachzuweisen, an welcher die iranischen Behörden ein besonderes Interesse hätten. Zwar geht aus dem aktuellen Printscreen hervor, dass der Beschwerdeführer am Tag der Beschwerdeeinreichung, am 29. September 2017, einen Link sowie ein Foto mit menschenrechtlichem Bezug auf seiner (...)-Seite geteilt hatte, dies reicht aber nicht aus, sein exilpolitisches Profil in wesentlicher Weise zu schärfen, zumal wiederum nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über das Verbreiten von anderen Meinungen hinaus eine eigene regimekritische Haltung geäussert hätte; auch hält sich der Adressatenkreis mit 210 "Followern" in Grenzen. Es erübrigt sich auf das Beweisangebot des Beschwerdeführers, es könne auf sein (...)-Profil zugegriffen werden, näher einzugehen, da - abgesehen von der Beurteilung, ob er seiner Mitwirkungspflicht damit hinreichend nachgekommen wäre - nicht davon auszugehen ist, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen würde. Bezeichnenderweise reicht er gerade einen einzigen Ausdruck seines Profils, und zwar just vom Datum der Beschwerdeerhebung, ein. Auch wenn sich der Beschwerdeführer - nicht zuletzt aufgrund seiner langen Landesabwesenheit - bei einer allfälligen Rückkehr unter Umständen einer Befragung seitens der iranischen Behörden zu unterziehen hat, ist es ihm nicht gelungen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person oder politischer Aktivist ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten wäre. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen kann darauf verzichtet werden, auf weiteren Einwände und Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, an der vorgenommenen Einschätzung - dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt kein politisches Profil aufweist, das ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der iranischen Behörden an ihm zu begründen vermöchte - etwas zu ändern. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), 8.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). 8.1.2 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Insbesondere vermag das eingereichte Schreiben der (...), in welchem auf die guten Deutschkenntnisse und die Integration des Beschwerdeführers hingewiesen wird (vgl. Schreiben von H._______, Leiterin Sprachkaffee hochdeutsch, und I._______, Präsidentin [...], vom 26. September 2017) zu keiner anderen Einschätzung führen. 8.1.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Ein Nationalitätenausweis sowie kopierte Personalpapiere liegen bereits vor. Die iranische Botschaft hat zudem in Aussicht gestellt, dem Beschwerdeführer ein Laissez-Passer auszustellen (vgl. die sich im Sichtmäppchen des N-Dossiers befindende Bestätigung vom 16. November 2016). 8.2 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Im Übrigen kann ergänzend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie im Urteil E-497/2016 E. 6, welche weiterhin zutreffen, verwiesen werden.
9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer heute kein politisches Profil aufweist, das in irgendeiner Hinsicht als exponiert bezeichnet werden und flüchtlingsrechtlich relevant sein könnte, war bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches und bei summarischer Aktenprüfung möglich. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
11. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler