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E-497/2016

E-497/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer suchte am 24. September 2008 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E- 7021/2008 vom 29. März 2012 ab. B.a Am 27. September 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als "Antrag für eine Überprüfung" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung führte er aus, er sei im Iran kein politisch aktiver Mensch gewesen. Er habe indessen seinen persönlichen Unmut über das Leben - er habe in der Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung Misserfolge gehabt - an Demonstrationen zum Ausdruck gebracht. So sei bei ihm im Iran ein gewisses politisches Bewusstsein geweckt worden. In der Schweiz habe er sich in politischer Hinsicht weiter entwickelt. Er habe eine Webseite eröffnet und äussere darin seine Meinung. Sein Ziel sei ein freies Iran. B.b Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein "zweites Asylgesuch" ein. Zur Begründung führte er aus, er sei seit Oktober 2012 Mitglied der Vereinigung B._______. Er setze sich an vorderster Front konstant, konsequent und öffentlichkeitswirksam für die Einhaltung der Menschenrechte im Iran ein. Damit exponiere er sich stark. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis hätten, mithin drohe ihm bei einer Rückkehr Verfolgung. Als Beleg reichte er verschiedene Beweismittel ein. B.c Am 25. März 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige das Schreiben vom 27. September 2012 sowie die darin vorgebrachten Argumente in das Verfahren betreffend zweites Asylgesuch einzubeziehen und in der Folge das Verfahren betreffend Wiedererwägungsgesuch abzuschreiben. Dazu gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer dazu nicht vernehmen. B.d Mit Beschluss vom 30. Mai 2014 stellte das BFM fest, das Verfahren um Wiedererwägung werde in das Verfahren betreffend zweites Asylgesuch einbezogen, und das Verfahren betreffend Wiedererwägung werde abgeschrieben. B.e Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch vom 19. Februar 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4068/2014 vom 14. August 2014 nicht ein. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 31. August 2015 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Unter Hinweis auf sein bereits aktenkundiges exilpolitisches Engagement, führte er aus, er sei nicht nur Mitglied sondern auch Repräsentant der B._______ für die Schweiz. Er habe sich medial exponiert und auf diese Weise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei er gefährdet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Internetausdruck ein, gemäss welchem er Repräsentant der B._______ für die Schweiz sei. Ferner gab er Kopien von Badges des UNHCR, lautend auf C._______, zu den Akten. C.b Mit Schreiben vom 9. September 2015 gab der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine Bestätigung der B._______ Deutschland vom 11. Juli 2013, eine Bestätigung von D._______ vom 30. Juli 2014, ein Bestätigungsschreiben von E._______ vom 2. September 2015, diverse Internetausdrucke sowie drei Vereinszeitschriften, in welchen er namentlich genannt werde, zu den Akten. C.c Am 23. November 2015 setzte das SEM den Vollzug einstweilen aus und teilte dem Beschwerdeführer gleichentags mit, die Eingabe vom 31. August 2015 werde als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Sodann unterbreitete es ihm zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Fragenkatalog zur Beantwortung. C.d Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 antwortete der Beschwerdeführer und reichte eine Liste ihn betreffende Internetseiten, gemäss welcher die Organisation oder er auf Facebook, Google, (...).org, (...).com und (...).ch verzeichnet sowie die Niederschrift des (...)interviews vom (...) zu den Akten. Damit sei belegt, dass er sich als Repräsentant des Vereins in der Schweiz exponiert habe. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 - eröffnet am 24. Dezember 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Januar 2016 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht. Die Vorinstanz stelle in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, ihm würde bei einer Rückkehr in den Iran "überwiegend wahrscheinlich" keine Sanktion drohen. Da sie ihrer Einschätzung jedoch keine Vergleichsfälle, bei denen es tatsächlich zu Sanktionen gekommen sei, zu Grunde gelegt habe, bewege sie sich lediglich im Bereich von Mutmassungen. Die Rüge geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar, weshalb für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran keine überwiegende Gefahr einer Verfolgung bestehe. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht hat sie dabei nicht auch noch Vergleichsfälle im Einzelnen anzuführen. Im Übrigen zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). In der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwiefern vorliegend der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein politisches Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetze. Daher hielten die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Es sei bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Iran darstelle. Der Beschwerdeführer habe schon das zweiten Asylverfahrens mit exilpolitischen Tätigkeiten begründet. Bereits damals habe das SEM befunden, dass er über kein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die neuen Vorbringen sowie Beweismittel würden, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht auf eine wesentliche Veränderung respektive Schärfung seines politischen Profils seit dem letzten Entscheid vom 18. Juni 2014 schliessen lassen. Die Mitgliedschaft bei B._______, die Teilnahme an mehreren Demonstrationen sowie das Interview mit (...) seien bereits Gegenstand des letzten Asylverfahrens gewesen. Neu sei lediglich, dass er in den drei Ausgaben der Zeitschrift F._______ als Teilnehmer an den Monatssitzungen namentlich erwähnt werde und auf Fotos mit weiteren Sitzungsteilnehmern abgebildet sei. Es sei indes nicht ersichtlich, dass er in der Vereinigung eine besondere Führungs- oder andere Aufgaben wahrnehme. Wesentlich seien jedenfalls nicht die optische Erkennbarkeit und die Individualisierbarkeit, sondern ob er als Person als eine Gefahr für das politische System Irans erscheine. Die Aussage des Präsidenten, wonach der Beschwerdeführer der "directeur de blog" der B._______ sei, habe der Beschwerdeführer nicht weiter substanziieren können. Der Blog auf (...).ch, auf den auf der Internetseite (...).org verwiesen werde, weise keine Inhalte auf, die den Beschwerdeführer als ernstzunehmenden Gegner des iranischen Regimes erscheinen liessen. Die Beiträge seien unregelmässig erschienen und die letzte Post datiere vom 16. Juni 2015. Die einmalige Teilnahme für D._______ an einer Parallelveranstaltung über Menschenrechte während der G._______ in H._______ habe sodann keine entscheidende Bedeutung. Die übrigen eingereichten Beweismittel seien entweder vor dem letzten Asylentscheid entstanden oder bezögen sich nicht auf den Beschwerdeführer.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten und damit wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht als Flüchtling anerkannt und verletzte damit Bundesrecht. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung in Frage zu stellen. Das Gericht geht, wie die Vorinstanz davon aus, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren, indes nur für solche, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Iran darstelle (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen habe, welches die Aufmerksamkeit auf ihn lenken würde. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen nicht.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die ganze Familie des Beschwerdeführers lebt in I._______, mithin kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Sodann verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über einen Schulabschluss im Fach J._______ und hat mehrmonatige Berufserfahrungen als K._______. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Ein Nationalitätsausweis und kopierte Personalpapiere liegen bereits vor. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-497/2016 Urteil vom 13. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: Der Beschwerdeführer suchte am 24. September 2008 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E- 7021/2008 vom 29. März 2012 ab. B.a Am 27. September 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als "Antrag für eine Überprüfung" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung führte er aus, er sei im Iran kein politisch aktiver Mensch gewesen. Er habe indessen seinen persönlichen Unmut über das Leben - er habe in der Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung Misserfolge gehabt - an Demonstrationen zum Ausdruck gebracht. So sei bei ihm im Iran ein gewisses politisches Bewusstsein geweckt worden. In der Schweiz habe er sich in politischer Hinsicht weiter entwickelt. Er habe eine Webseite eröffnet und äussere darin seine Meinung. Sein Ziel sei ein freies Iran. B.b Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein "zweites Asylgesuch" ein. Zur Begründung führte er aus, er sei seit Oktober 2012 Mitglied der Vereinigung B._______. Er setze sich an vorderster Front konstant, konsequent und öffentlichkeitswirksam für die Einhaltung der Menschenrechte im Iran ein. Damit exponiere er sich stark. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis hätten, mithin drohe ihm bei einer Rückkehr Verfolgung. Als Beleg reichte er verschiedene Beweismittel ein. B.c Am 25. März 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige das Schreiben vom 27. September 2012 sowie die darin vorgebrachten Argumente in das Verfahren betreffend zweites Asylgesuch einzubeziehen und in der Folge das Verfahren betreffend Wiedererwägungsgesuch abzuschreiben. Dazu gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer dazu nicht vernehmen. B.d Mit Beschluss vom 30. Mai 2014 stellte das BFM fest, das Verfahren um Wiedererwägung werde in das Verfahren betreffend zweites Asylgesuch einbezogen, und das Verfahren betreffend Wiedererwägung werde abgeschrieben. B.e Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch vom 19. Februar 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4068/2014 vom 14. August 2014 nicht ein. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 31. August 2015 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Unter Hinweis auf sein bereits aktenkundiges exilpolitisches Engagement, führte er aus, er sei nicht nur Mitglied sondern auch Repräsentant der B._______ für die Schweiz. Er habe sich medial exponiert und auf diese Weise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei er gefährdet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Internetausdruck ein, gemäss welchem er Repräsentant der B._______ für die Schweiz sei. Ferner gab er Kopien von Badges des UNHCR, lautend auf C._______, zu den Akten. C.b Mit Schreiben vom 9. September 2015 gab der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine Bestätigung der B._______ Deutschland vom 11. Juli 2013, eine Bestätigung von D._______ vom 30. Juli 2014, ein Bestätigungsschreiben von E._______ vom 2. September 2015, diverse Internetausdrucke sowie drei Vereinszeitschriften, in welchen er namentlich genannt werde, zu den Akten. C.c Am 23. November 2015 setzte das SEM den Vollzug einstweilen aus und teilte dem Beschwerdeführer gleichentags mit, die Eingabe vom 31. August 2015 werde als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Sodann unterbreitete es ihm zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Fragenkatalog zur Beantwortung. C.d Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 antwortete der Beschwerdeführer und reichte eine Liste ihn betreffende Internetseiten, gemäss welcher die Organisation oder er auf Facebook, Google, (...).org, (...).com und (...).ch verzeichnet sowie die Niederschrift des (...)interviews vom (...) zu den Akten. Damit sei belegt, dass er sich als Repräsentant des Vereins in der Schweiz exponiert habe. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 - eröffnet am 24. Dezember 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Januar 2016 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht. Die Vorinstanz stelle in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, ihm würde bei einer Rückkehr in den Iran "überwiegend wahrscheinlich" keine Sanktion drohen. Da sie ihrer Einschätzung jedoch keine Vergleichsfälle, bei denen es tatsächlich zu Sanktionen gekommen sei, zu Grunde gelegt habe, bewege sie sich lediglich im Bereich von Mutmassungen. Die Rüge geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar, weshalb für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran keine überwiegende Gefahr einer Verfolgung bestehe. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht hat sie dabei nicht auch noch Vergleichsfälle im Einzelnen anzuführen. Im Übrigen zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). In der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwiefern vorliegend der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein politisches Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetze. Daher hielten die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Es sei bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Iran darstelle. Der Beschwerdeführer habe schon das zweiten Asylverfahrens mit exilpolitischen Tätigkeiten begründet. Bereits damals habe das SEM befunden, dass er über kein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die neuen Vorbringen sowie Beweismittel würden, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht auf eine wesentliche Veränderung respektive Schärfung seines politischen Profils seit dem letzten Entscheid vom 18. Juni 2014 schliessen lassen. Die Mitgliedschaft bei B._______, die Teilnahme an mehreren Demonstrationen sowie das Interview mit (...) seien bereits Gegenstand des letzten Asylverfahrens gewesen. Neu sei lediglich, dass er in den drei Ausgaben der Zeitschrift F._______ als Teilnehmer an den Monatssitzungen namentlich erwähnt werde und auf Fotos mit weiteren Sitzungsteilnehmern abgebildet sei. Es sei indes nicht ersichtlich, dass er in der Vereinigung eine besondere Führungs- oder andere Aufgaben wahrnehme. Wesentlich seien jedenfalls nicht die optische Erkennbarkeit und die Individualisierbarkeit, sondern ob er als Person als eine Gefahr für das politische System Irans erscheine. Die Aussage des Präsidenten, wonach der Beschwerdeführer der "directeur de blog" der B._______ sei, habe der Beschwerdeführer nicht weiter substanziieren können. Der Blog auf (...).ch, auf den auf der Internetseite (...).org verwiesen werde, weise keine Inhalte auf, die den Beschwerdeführer als ernstzunehmenden Gegner des iranischen Regimes erscheinen liessen. Die Beiträge seien unregelmässig erschienen und die letzte Post datiere vom 16. Juni 2015. Die einmalige Teilnahme für D._______ an einer Parallelveranstaltung über Menschenrechte während der G._______ in H._______ habe sodann keine entscheidende Bedeutung. Die übrigen eingereichten Beweismittel seien entweder vor dem letzten Asylentscheid entstanden oder bezögen sich nicht auf den Beschwerdeführer. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten und damit wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht als Flüchtling anerkannt und verletzte damit Bundesrecht. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung in Frage zu stellen. Das Gericht geht, wie die Vorinstanz davon aus, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren, indes nur für solche, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Iran darstelle (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen habe, welches die Aufmerksamkeit auf ihn lenken würde. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen nicht. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die ganze Familie des Beschwerdeführers lebt in I._______, mithin kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Sodann verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über einen Schulabschluss im Fach J._______ und hat mehrmonatige Berufserfahrungen als K._______. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Ein Nationalitätsausweis und kopierte Personalpapiere liegen bereits vor. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand: