Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Iran, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben anfangs Mai 2008 und gelangte über die Türkei und weitere Länder am 21. oder 22. September 2008 in die Schweiz. Am 22. September 2008 wurde er wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung in B._______ verhaftet und verhört. Am 24. September 2008 ersuchte er um Asyl. Am 29. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zur Person befragt und am 21. Oktober 2008 zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008, gleichentags eröffnet, trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 5. November 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Die Vernehmlassung des BFM ging am 26. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist auch das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (BVGE 2007/8 E. 2.1).
E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 6) abgegeben hat, obwohl er am 24. September 2008 schriftlich und am 29. September 2008 sowie am 21. Oktober 2008 mündlich dazu aufgefordert worden war. Die am 22. Oktober 2008 eingereichten Kopien des Nationalausweises, der Identitätskarte und des Militärausweises des Beschwerdeführers stellen keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere dar, da es sich um blosse Kopien handelt. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwar am 7. November 2008 seine Identitätskarte im Original (ohne Übersetzung) ein, die gemäss den ebenfalls eingereichten Transportpapieren am 1. November 2008 in C._______ der Post übergeben worden waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hatte und der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG damit erfüllt ist.
E. 4 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf die Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG, wonach ein Nichteintreten bei Vorliegen entschuldbarer Gründe ausser Betracht fällt. Zur Begründung verweist er auf die am 22. Oktober 2008 eingereichten Kopien und die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Identitätskarte, und macht geltend, er sei illegal ohne Originalpapiere gereist.
E. 4.1 Nach der Rechtsprechung liegen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat und sie sich zudem umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6.3).
E. 4.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe grundsätzlich davon Kenntnis haben müssen, dass man sich in jedem Gastland oder Asylstaat rechtsgenüglich zu identifizieren habe. Dies habe ihm vor allem deshalb bekannt sein müssen, weil er im Jahr 2007 mit einem Visum als Tourist in (...) gewesen sei. Zudem hätte er ausreichend Zeit gehabt, um über seine in C._______ lebenden Familienangehörigen Identitätspapiere zu beschaffen, wie er dies zu tun mehrmals versprochen habe. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er auf der ganzen Reise nie auf seine Identität kontrolliert worden sei, unglaubhaft. Die Vorinstanz kommt daher zum Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern er sich ohne Verzug und ernsthaft darum bemüht haben soll, die Reise- oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, und setzt sich mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. In der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm erst nach über einem Monat und erst nach dem negativen erstinstanzlichen Asylentscheid möglich gewesen sein soll, die Identitätskarte zu beschaffen, zumal er nach eigenen Angaben bereits früher mit seiner Familie telefonisch Kontakt gehabt hatte (BFM-Akte A14/19, S. 3 f.). Die Gründe, die er dafür im vorinstanzlichen Verfahren anführte - er habe nur seine (30-jährige) Schwester zu Hause erreicht, seine Brüder seien verheiratet, drogensüchtig oder im Militärdienst und seine Eltern seien alt (BFM-Akte A14/19, S. 3) -, überzeugen ebenfalls nicht. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass der Beschwerdeführer sich um die Beschaffung seine Reise- oder Identitätspapiere nicht ernsthaft bemüht hat.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ohne nähere Begründung vor, es seien zusätzliche Abklärungen zu treffen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Die Vorinstanz hält zur Beweiswürdigung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen und realitätsfernen Vorbringen offensichtlich nicht glaubhaft und deshalb auf ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er von Leuten des Vaters seiner Freundin gesucht worden sei, weil dieser ihn zur Heirat habe zwingen wollen. Bei der Beantwortung der Frage, wann und wie oft er gesucht worden sei und ob die Leute ein Foto von ihm gehabt hätten, habe er sich in Widersprüche verstrickt. Die Aussagen bezüglich seines Wissens, ob der Vater seiner Freundin die Heirat gewollt habe oder nicht, seien ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. Zudem habe er bei der Vernehmung durch die Kantonspolizei B._______ die Probleme mit dem Vater seiner Freundin mit keinem Wort erwähnt. Schliesslich habe er verschiedene nicht nachvollziehbare, unlogische Angaben bezüglich seiner Asylvorbringen gemacht.
E. 5.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan ist. Weder der Beschwerdeschrift noch den Akten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig wären. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint und ist auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eine konkrete Gefährdung im Fall der Rückkehr ist vorliegend nicht anzunehmen. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstreckt. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht ebenfalls nicht. Den Akten sind sodann keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Er verfügt nach eigenen Angaben über einen Schulabschluss im Fach (...). Seine ganze Familie lebt in C._______. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7021/2008 Urteil vom 29. März 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), Iran, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Iran, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben anfangs Mai 2008 und gelangte über die Türkei und weitere Länder am 21. oder 22. September 2008 in die Schweiz. Am 22. September 2008 wurde er wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung in B._______ verhaftet und verhört. Am 24. September 2008 ersuchte er um Asyl. Am 29. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zur Person befragt und am 21. Oktober 2008 zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008, gleichentags eröffnet, trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 5. November 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Die Vernehmlassung des BFM ging am 26. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist auch das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (BVGE 2007/8 E. 2.1). 3. 3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 6) abgegeben hat, obwohl er am 24. September 2008 schriftlich und am 29. September 2008 sowie am 21. Oktober 2008 mündlich dazu aufgefordert worden war. Die am 22. Oktober 2008 eingereichten Kopien des Nationalausweises, der Identitätskarte und des Militärausweises des Beschwerdeführers stellen keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere dar, da es sich um blosse Kopien handelt. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwar am 7. November 2008 seine Identitätskarte im Original (ohne Übersetzung) ein, die gemäss den ebenfalls eingereichten Transportpapieren am 1. November 2008 in C._______ der Post übergeben worden waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hatte und der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG damit erfüllt ist.
4. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf die Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG, wonach ein Nichteintreten bei Vorliegen entschuldbarer Gründe ausser Betracht fällt. Zur Begründung verweist er auf die am 22. Oktober 2008 eingereichten Kopien und die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Identitätskarte, und macht geltend, er sei illegal ohne Originalpapiere gereist. 4.1. Nach der Rechtsprechung liegen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat und sie sich zudem umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6.3). 4.2. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe grundsätzlich davon Kenntnis haben müssen, dass man sich in jedem Gastland oder Asylstaat rechtsgenüglich zu identifizieren habe. Dies habe ihm vor allem deshalb bekannt sein müssen, weil er im Jahr 2007 mit einem Visum als Tourist in (...) gewesen sei. Zudem hätte er ausreichend Zeit gehabt, um über seine in C._______ lebenden Familienangehörigen Identitätspapiere zu beschaffen, wie er dies zu tun mehrmals versprochen habe. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er auf der ganzen Reise nie auf seine Identität kontrolliert worden sei, unglaubhaft. Die Vorinstanz kommt daher zum Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen. 4.3. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern er sich ohne Verzug und ernsthaft darum bemüht haben soll, die Reise- oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, und setzt sich mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. In der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm erst nach über einem Monat und erst nach dem negativen erstinstanzlichen Asylentscheid möglich gewesen sein soll, die Identitätskarte zu beschaffen, zumal er nach eigenen Angaben bereits früher mit seiner Familie telefonisch Kontakt gehabt hatte (BFM-Akte A14/19, S. 3 f.). Die Gründe, die er dafür im vorinstanzlichen Verfahren anführte - er habe nur seine (30-jährige) Schwester zu Hause erreicht, seine Brüder seien verheiratet, drogensüchtig oder im Militärdienst und seine Eltern seien alt (BFM-Akte A14/19, S. 3) -, überzeugen ebenfalls nicht. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass der Beschwerdeführer sich um die Beschaffung seine Reise- oder Identitätspapiere nicht ernsthaft bemüht hat.
5. Der Beschwerdeführer bringt zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ohne nähere Begründung vor, es seien zusätzliche Abklärungen zu treffen. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2. Die Vorinstanz hält zur Beweiswürdigung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen und realitätsfernen Vorbringen offensichtlich nicht glaubhaft und deshalb auf ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er von Leuten des Vaters seiner Freundin gesucht worden sei, weil dieser ihn zur Heirat habe zwingen wollen. Bei der Beantwortung der Frage, wann und wie oft er gesucht worden sei und ob die Leute ein Foto von ihm gehabt hätten, habe er sich in Widersprüche verstrickt. Die Aussagen bezüglich seines Wissens, ob der Vater seiner Freundin die Heirat gewollt habe oder nicht, seien ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. Zudem habe er bei der Vernehmung durch die Kantonspolizei B._______ die Probleme mit dem Vater seiner Freundin mit keinem Wort erwähnt. Schliesslich habe er verschiedene nicht nachvollziehbare, unlogische Angaben bezüglich seiner Asylvorbringen gemacht. 5.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan ist. Weder der Beschwerdeschrift noch den Akten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig wären. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint und ist auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eine konkrete Gefährdung im Fall der Rückkehr ist vorliegend nicht anzunehmen. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstreckt. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht ebenfalls nicht. Den Akten sind sodann keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Er verfügt nach eigenen Angaben über einen Schulabschluss im Fach (...). Seine ganze Familie lebt in C._______. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand: