Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, gelangte am 18. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 11. Oktober 2016 sowie am 14. November 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe aus verschiedenen Gründen Schwierigkei- ten mit den iranischen Behörden gehabt (unter anderem Alkoholkonsum, Umgang mit Frauen, Streit um einen Hund, Kritik beim Freitagsgebet, Ver- mietung von Räumlichkeiten an religiöse Minderheiten). Er sei deshalb mehrfach festgenommen und inhaftiert worden. Zuletzt habe er (…) Mo- nate im Gefängnis von B._______ verbracht. Von dort aus sei er in ein Krankenhaus verlegt worden. Einem Freund sei es gelungen, ihm von dort zur Flucht zu verhelfen (vgl. im Übrigen das Urteil des BVGer D-2486/2017 vom 16. November 2021 Bst. A.c und A.d). A.c Mit Verfügung vom 4. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge- such ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Wegweisungsvollzug an. A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-2486/2017 vom 16. November 2021 ab. Zur Begründung hielt das Gericht fest, die Aussagen des Beschwerdefüh- rers, wonach er mit den heimatlichen Behörden aus verschiedenen Grün- den in Konflikt geraten und wiederholt kurzzeitig festgenommen, befragt und auch geschlagen worden sei, seien glaubhaft. Diese Vorkommnisse würden indessen in ihrer Gesamtheit nicht die hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität erreichen und hätten auch nicht zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran geführt. Da es ihm nicht gelungen sei, seinen dreijährigen Aufenthalt in einem Versteck und die Festnahme durch die SEPAH (Iranische Revolutionsgarde; Anmer- kung des Gerichts) sowie die Flucht aus dem Gefängnis glaubhaft zu ma- chen, sei nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran gesucht worden sei und sich deshalb vor den heimatlichen Behörden habe verstecken müssen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesse allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der Vergan-
D-6790/2023 Seite 3 genheit – aus anderen als den von ihm genannten Gründen – im Gefängnis von B._______ inhaftiert gewesen und möglicherweise durch Vermittlung eines einflussreichen Freundes aufgrund seiner angeschlagenen Gesund- heit gegen Kaution freigelassen worden sei (vgl. a.a.O. E. 6.2). B. B.a Der Beschwerdeführer liess am 6. April 2023 durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim SEM eine als «Zweites Asylgesuch (Mehrfachge- such)» bezeichnete Eingabe einreichen. B.b Der Eingabe lagen – nebst einer Vollmacht – folgende Beweismittel bei: - Rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität C._______ zur körperlichen Untersuchung nach Istanbul-Protokoll vom 7. März 2023 (inkl. Bildmappe vom 6. März 2023 und Gebiss-Scans); - Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität C._______ zum rechts- medizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung nach Istanbul-Protokoll vom
4. April 2023; - Anamnesebogen des D._______ vom 4. April 2023; - Behandlungsübersicht des D._______ vom 4. April 2023; - Bericht der Individualreise von E._______ in den Iran vom (…) 2017; - Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für den Iran vom 23. März 2023. B.c Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausfüh- ren, die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens würden bewei- sen, dass er von den iranischen Behörden misshandelt worden sei, und zwar aus Gründen, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft re- levant seien. Als Jugendlicher und junger Erwachsener habe er mit den Mullahs zusammenarbeiten müssen und für sie Aufträge erledigt (bei- spielsweise Fotos aufnehmen für die normale Polizei und die Religionspo- lizei, Dokumentationen erstellen über den Erhängungsablauf verurteilter Personen oder in Verwesung begriffener Leichen, Einkäufe und Verkäufe für die Mullahs tätigen in grossem Stil). Mit der Zeit habe er sich geweigert, diese Aufträge auszuführen. Er habe sich sozial zurückgezogen, bevor er bei einem Polizeieinsatz verletzt worden sei. Nachdem er sich drei Jahre lang versteckt gehalten habe, sei er festgenommen und inhaftiert worden. Zudem hätte er wegen der illegalen Ausreise aus dem Iran und des Asyl- gesuchs in Europa bei einer Rückkehr mit drakonischen Strafen zu rech- nen. Ausserdem seien jene Personen im Mullah-Netzwerk, welche seine Flucht ermöglicht hätten, inzwischen in noch höhere Positionen aufgestie- gen und hätten ein Interesse daran, ihn möglichst schnell zu eliminieren,
D-6790/2023 Seite 4 um zu verhindern, dass er sein Insiderwissen preisgebe. Schliesslich habe sich die politische und wirtschaftliche Lage im Iran in den letzten Monaten verschärft und die Proteste gegen das Mullah-Regime seien hart niederge- schlagen worden. C. Am 14. April 2023 ersuchte das SEM die kantonale Migrationsbehörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. November 2023 – eröffnet am
10. November 2023 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvoll- zug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
7. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Im Fliesstext wurde auch um die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und um die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht (vgl. Beschwerde S. 10). In pro- zessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu gewähren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Antrag, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerde- führer auf, bis zum 28. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss von
D-6790/2023 Seite 5 Fr. 1'500.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Der Beschwerdeführer zahlte am 28. Dezember 2023 den Kostenvor- schuss ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss in- nert Frist bezahlt wurde, ist – unter Vorbehalt des bereits in der Zwischen- verfügung vom 13. Dezember 2023 beurteilten Antrags, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Sachverhalt Bst. G)
– auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwer- deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-6790/2023 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 6. April 2023 in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche zu Recht differenziert als (qualifizier- tes) Wiedererwägungsgesuch und als Mehrfachgesuch.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Univer- sität C._______ vom 7. März 2023 sowie der Stellungnahme der Verfasser des Gutachtens vom 4. April 2023 sei die Ursache der festgestellten Ver- letzungen nicht spezifisch und könne unterschiedlichen Ursprungs sein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden – wie bereits im or- dentlichen Verfahren dargelegt – darauf schliessen lassen, dass er seit sei- ner Jugend durch seinen unkonventionellen Lebensstil regelmässig die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gelenkt habe. Es könne nicht aus- geschlossen werden, dass er durch sein unkontrolliertes Verhalten in Kon- flikt mit den Vertretern des iranischen Staates geraten sei. Seine Behaup- tungen, er habe sich drei Jahre lang verstecken müssen, nachdem er von SEPAH-Agenten angeschossen worden sei, und seine Erklärungen zu den Umständen seiner anschliessenden Verhaftung seien hingegen im or- dentlichen Verfahren als nicht glaubhaft angesehen worden. Jedoch sei nicht ausgeschlossen worden, dass er aus anderen als den vorgebrachten Gründen in Untersuchungshaft genommen oder sogar in einem ordentli- chen Strafverfahren verurteilt und aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig oder gegen Kaution entlassen worden sei. Das Fehlen jeglicher Beweis- führung bezüglich dieser geltend gemachten gerichtlichen Auseinanderset- zungen spreche allerdings nicht für die von ihm vorgetragene Version des Sachverhalts. Die im ordentlichen Verfahren dargelegten Argumente für die Unglaubhaftigkeit würden weiterhin bestehen, da kein Element, das zur Begründung des neuen Gesuches vorgebracht worden sei, diese zu ent- kräften vermöge. Das neu vorgebrachte Argument, er habe die Zusam- menarbeit mit dem Mullah-Regime eingestellt, nachdem er gezwungen worden sei, verschiedene sensible Aufträge für dieses durchzuführen, er- weise sich als offensichtlich verspätet. Unter Würdigung der Gesamtum- stände gebe es keine Erklärung dafür, weshalb er dieses Argument nicht bereits in den vorangegangenen Verfahren habe vorbringen können. Die vorgelegten Beweismittel seien demnach unbedeutend. Sodann würden
D-6790/2023 Seite 7 gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Stellung ei- nes Asylantrags im Ausland und die illegale Ausreise aus dem Iran nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führen. Sodann sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in einem iranischen Gefängnis verbrachte habe. Jedoch würden einem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtun- gen entgegenstehen. Auch habe er bei seiner Ankunft in der Schweiz die gemäss Folterkonvention (SR 0.105) notwendigen medizinischen Rehabi- litationsmassnahmen erhalten und aus den medizinischen Dokumenten gehe nicht hervor, dass sein derzeitiger Gesundheitszustand eine spezifi- sche Behandlung erfordern würde, welche im Herkunftsland fortgesetzt werden müsste.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, im Iran seien meist keine Beweise erhältlich. Gerichtsurteile würden häufig nicht dokumentiert oder, falls doch, würden sie weder dem Verurteilten noch dessen Rechts- vertreter ausgehändigt. Zudem würden oft Scheinprozesse stattfinden. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente erhalten und es habe keine Ge- richtsverhandlung während seines Aufenthaltes im B._______-Gefängnis stattgefunden. Er sei ohne Verurteilung und Gerichtspapiere in Isolations- haft gesetzt worden, wo er gefoltert worden sei, weil er als politischer Ge- fangener eingestuft worden sei. Wo keine Dokumente existieren würden, könnten auch keine Beweismittel eingereicht werden. Auch das EDA warne von einer gegenüber den Rechtsnormen in der Schweiz stark abweichen- den Rechtssituation im Iran. Die Revolutionsgarden seien wegen ihrer will- kürlichen Festnahmen und erbarmungslosen Verteidigung des Mullah-Re- gimes gefürchtet. Sowohl der dreijährige Aufenthalt in den Bergen als auch die Flucht aus dem Spital in B._______ seien glaubhaft. Der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2486/2017 vom 16. November 2021 aufge- worfenen Frage, warum er seine Kontakte zu einflussreichen Persönlich- keiten nicht genutzt habe um zu fliehen, sei entgegenzuhalten, dass diese Personen Glieder im Netzwerk der Mullahs gewesen seien. Er sei Auftrags- empfänger gewesen. Es wäre sehr gefährlich gewesen, den einflussrei- chen Persönlichkeiten im Privaten zu vertrauen. Im Weiteren sei er im un- terirdischen Teil des B._______-Gefängnisses festgehalten worden, wo politische Gefangene der SEPAH festgehalten und gefoltert würden. Der oberirdische Teil sei das «normale» Gefängnis, wo keine Folterungen statt- finden würden. Der Umstand, dass das SEM nicht glaube, dass er ein vom Mullah-Regime Verfolgter sei, zeige – dies mit Verweis auf diverse
D-6790/2023 Seite 8 Aktenpassagen des ordentlichen Verfahrens –, dass die Vorinstanz die Ak- ten nicht kenne. Eigentlich sei England sein Endziel gewesen und er habe die Schweiz nur als Transitland benutzen wollen. Nach heutiger Praxis würde er einfach die Schweiz traversieren können. Im Übrigen befinde er sich seit über acht Jahren in der Schweiz, wohne seit 6,5 Jahren bei der Familie der Rechtsvertreterin als vollwertiges Familienmitglied, sei inte- griert und spreche sehr gut Deutsch.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, das Mehrfach- beziehungs- weise (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat.
E. 6.2 Insbesondere hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass laut dem rechts- medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität C._______ vom 7. März 2023 sowie der Stellungnahme der Verfasser des Gutachtens vom 4. April 2023 die Ursache der festgestellten Verletzungen nicht spezifisch sei und unterschiedlichen Ursprungs sein könne. Demnach sind – übereinstimmend mit dem SEM – das genannte Gutachten inklusive Stellungnahme sowie der Anamnesebogen und die Behandlungsübersicht des D._______ vom 4. April 2023 für sich allein nicht geeignet, die mit Ur- teil D-2486/2017 vom 16. November 2021 als unglaubhaft befundenen Sachverhaltselemente (dreijähriges Leben im Versteck, Festnahme durch die SEPAH, Flucht aus dem Spital) in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 6.3 Die in der vorstehenden Erwägung 6.2 erwähnten Dokumente führen auch im Verbund mit die übrigen Beschwerdevorbringen zu keinem ande- ren Ergebnis. Bei den Ausführungen zu den Themen der Beweismittello- sigkeit, des Aufenthalts im B._______-Gefängnis sowie der (Un-)Glaubhaf- tigkeit des dreijährigen Aufenthalts in den Bergen und der Flucht aus dem Spital (vgl. Beschwerde S. 4 bis 6) handelt es sich um appellatorische Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts D-2486/2017 vom
16. November 2021, auf welche nicht weiter einzugehen ist.
E. 6.4 Das SEM qualifizierte die in der Eingabe vom 6. April 2023 zum Thema der Zusammenarbeit mit den Mullahs gemachten Vorbringen, soweit sie nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens waren, zu Recht als offensichtlich verspätet. So machte der Beschwerdeführer während des ordentlichen Verfahrens etwa nicht geltend, er habe mit den
D-6790/2023 Seite 9 Mullahs zusammenarbeiten müssen. Dazu ist beispielhaft auf die Be- schwerde vom 27. April 2017 zu verweisen, worin ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe die Aufträge im Bereich (…) mit grosser Freude erledigt, die Verhandlungen genossen und sich an den verdienten Sum- men erfreut (vgl. a.a.O. S. 4). Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der mangelnden Aktenkenntnis erweist sich als offensichtlich unbegründet. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die entsprechenden Beschwerde- vorbringen, inklusive derjenigen zum «Rückzug des Beschwerdeführers aus dem Mullah-Netzwerk» und zur «Einordnung des Beschwerdeführers im Netzwerk von Abhängigkeiten und Gefälligkeiten im Netzwerk der Mul- lahs», weiter einzugehen (vgl. Beschwerde S. 6 bis 10).
E. 6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der mit Eingabe vom 6. April 2023 eingereichte Bericht der Individualreise der Rechtsvertreterin in den Iran (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) keine neuen Tatsachen enthält, da dieser bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens war (vgl. Beschwerdeak- ten D-2486/2017 «Ergänzungen zur Replik» vom 11. Februar 2021 bzw. Urteil des BVGer D-2486/2017 vom 16. November 2021 Bst. I).
E. 6.6 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch beziehungs- weise (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-6790/2023 Seite 10 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1), denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird (vgl. E. 5.2). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert sei, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist folglich abzu- weisen.
D-6790/2023 Seite 11
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Dezember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-6790/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6790/2023 law/gnb Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, gelangte am 18. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 11. Oktober 2016 sowie am 14. November 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe aus verschiedenen Gründen Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden gehabt (unter anderem Alkoholkonsum, Umgang mit Frauen, Streit um einen Hund, Kritik beim Freitagsgebet, Vermietung von Räumlichkeiten an religiöse Minderheiten). Er sei deshalb mehrfach festgenommen und inhaftiert worden. Zuletzt habe er (...) Monate im Gefängnis von B._______ verbracht. Von dort aus sei er in ein Krankenhaus verlegt worden. Einem Freund sei es gelungen, ihm von dort zur Flucht zu verhelfen (vgl. im Übrigen das Urteil des BVGer D-2486/2017 vom 16. November 2021 Bst. A.c und A.d). A.c Mit Verfügung vom 4. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2486/2017 vom 16. November 2021 ab. Zur Begründung hielt das Gericht fest, die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er mit den heimatlichen Behörden aus verschiedenen Gründen in Konflikt geraten und wiederholt kurzzeitig festgenommen, befragt und auch geschlagen worden sei, seien glaubhaft. Diese Vorkommnisse würden indessen in ihrer Gesamtheit nicht die hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität erreichen und hätten auch nicht zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran geführt. Da es ihm nicht gelungen sei, seinen dreijährigen Aufenthalt in einem Versteck und die Festnahme durch die SEPAH (Iranische Revolutionsgarde; Anmerkung des Gerichts) sowie die Flucht aus dem Gefängnis glaubhaft zu machen, sei nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran gesucht worden sei und sich deshalb vor den heimatlichen Behörden habe verstecken müssen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesse allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der Vergan-genheit - aus anderen als den von ihm genannten Gründen - im Gefängnis von B._______ inhaftiert gewesen und möglicherweise durch Vermittlung eines einflussreichen Freundes aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit gegen Kaution freigelassen worden sei (vgl. a.a.O. E. 6.2). B. B.a Der Beschwerdeführer liess am 6. April 2023 durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim SEM eine als «Zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch)» bezeichnete Eingabe einreichen. B.b Der Eingabe lagen - nebst einer Vollmacht - folgende Beweismittel bei:
- Rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität C._______ zur körperlichen Untersuchung nach Istanbul-Protokoll vom 7. März 2023 (inkl. Bildmappe vom 6. März 2023 und Gebiss-Scans);
- Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität C._______ zum rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung nach Istanbul-Protokoll vom 4. April 2023;
- Anamnesebogen des D._______ vom 4. April 2023;
- Behandlungsübersicht des D._______ vom 4. April 2023;
- Bericht der Individualreise von E._______ in den Iran vom (...) 2017;
- Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für den Iran vom 23. März 2023. B.c Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens würden beweisen, dass er von den iranischen Behörden misshandelt worden sei, und zwar aus Gründen, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Als Jugendlicher und junger Erwachsener habe er mit den Mullahs zusammenarbeiten müssen und für sie Aufträge erledigt (beispielsweise Fotos aufnehmen für die normale Polizei und die Religionspolizei, Dokumentationen erstellen über den Erhängungsablauf verurteilter Personen oder in Verwesung begriffener Leichen, Einkäufe und Verkäufe für die Mullahs tätigen in grossem Stil). Mit der Zeit habe er sich geweigert, diese Aufträge auszuführen. Er habe sich sozial zurückgezogen, bevor er bei einem Polizeieinsatz verletzt worden sei. Nachdem er sich drei Jahre lang versteckt gehalten habe, sei er festgenommen und inhaftiert worden. Zudem hätte er wegen der illegalen Ausreise aus dem Iran und des Asylgesuchs in Europa bei einer Rückkehr mit drakonischen Strafen zu rechnen. Ausserdem seien jene Personen im Mullah-Netzwerk, welche seine Flucht ermöglicht hätten, inzwischen in noch höhere Positionen aufgestiegen und hätten ein Interesse daran, ihn möglichst schnell zu eliminieren, um zu verhindern, dass er sein Insiderwissen preisgebe. Schliesslich habe sich die politische und wirtschaftliche Lage im Iran in den letzten Monaten verschärft und die Proteste gegen das Mullah-Regime seien hart niedergeschlagen worden. C. Am 14. April 2023 ersuchte das SEM die kantonale Migrationsbehörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. November 2023 - eröffnet am 10. November 2023 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Im Fliesstext wurde auch um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht (vgl. Beschwerde S. 10). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Der Beschwerdeführer zahlte am 28. Dezember 2023 den Kostenvorschuss ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde, ist - unter Vorbehalt des bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 beurteilten Antrags, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Sachverhalt Bst. G) - auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 6. April 2023 in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche zu Recht differenziert als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch und als Mehrfachgesuch. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität C._______ vom 7. März 2023 sowie der Stellungnahme der Verfasser des Gutachtens vom 4. April 2023 sei die Ursache der festgestellten Verletzungen nicht spezifisch und könne unterschiedlichen Ursprungs sein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden - wie bereits im ordentlichen Verfahren dargelegt - darauf schliessen lassen, dass er seit seiner Jugend durch seinen unkonventionellen Lebensstil regelmässig die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gelenkt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er durch sein unkontrolliertes Verhalten in Konflikt mit den Vertretern des iranischen Staates geraten sei. Seine Behauptungen, er habe sich drei Jahre lang verstecken müssen, nachdem er von SEPAH-Agenten angeschossen worden sei, und seine Erklärungen zu den Umständen seiner anschliessenden Verhaftung seien hingegen im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft angesehen worden. Jedoch sei nicht ausgeschlossen worden, dass er aus anderen als den vorgebrachten Gründen in Untersuchungshaft genommen oder sogar in einem ordentlichen Strafverfahren verurteilt und aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig oder gegen Kaution entlassen worden sei. Das Fehlen jeglicher Beweisführung bezüglich dieser geltend gemachten gerichtlichen Auseinandersetzungen spreche allerdings nicht für die von ihm vorgetragene Version des Sachverhalts. Die im ordentlichen Verfahren dargelegten Argumente für die Unglaubhaftigkeit würden weiterhin bestehen, da kein Element, das zur Begründung des neuen Gesuches vorgebracht worden sei, diese zu entkräften vermöge. Das neu vorgebrachte Argument, er habe die Zusammenarbeit mit dem Mullah-Regime eingestellt, nachdem er gezwungen worden sei, verschiedene sensible Aufträge für dieses durchzuführen, erweise sich als offensichtlich verspätet. Unter Würdigung der Gesamtumstände gebe es keine Erklärung dafür, weshalb er dieses Argument nicht bereits in den vorangegangenen Verfahren habe vorbringen können. Die vorgelegten Beweismittel seien demnach unbedeutend. Sodann würden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Stellung eines Asylantrags im Ausland und die illegale Ausreise aus dem Iran nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führen. Sodann sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in einem iranischen Gefängnis verbrachte habe. Jedoch würden einem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Auch habe er bei seiner Ankunft in der Schweiz die gemäss Folterkonvention (SR 0.105) notwendigen medizinischen Rehabilitationsmassnahmen erhalten und aus den medizinischen Dokumenten gehe nicht hervor, dass sein derzeitiger Gesundheitszustand eine spezifische Behandlung erfordern würde, welche im Herkunftsland fortgesetzt werden müsste. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, im Iran seien meist keine Beweise erhältlich. Gerichtsurteile würden häufig nicht dokumentiert oder, falls doch, würden sie weder dem Verurteilten noch dessen Rechtsvertreter ausgehändigt. Zudem würden oft Scheinprozesse stattfinden. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente erhalten und es habe keine Gerichtsverhandlung während seines Aufenthaltes im B._______-Gefängnis stattgefunden. Er sei ohne Verurteilung und Gerichtspapiere in Isolationshaft gesetzt worden, wo er gefoltert worden sei, weil er als politischer Gefangener eingestuft worden sei. Wo keine Dokumente existieren würden, könnten auch keine Beweismittel eingereicht werden. Auch das EDA warne von einer gegenüber den Rechtsnormen in der Schweiz stark abweichenden Rechtssituation im Iran. Die Revolutionsgarden seien wegen ihrer willkürlichen Festnahmen und erbarmungslosen Verteidigung des Mullah-Regimes gefürchtet. Sowohl der dreijährige Aufenthalt in den Bergen als auch die Flucht aus dem Spital in B._______ seien glaubhaft. Der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2486/2017 vom 16. November 2021 aufgeworfenen Frage, warum er seine Kontakte zu einflussreichen Persönlichkeiten nicht genutzt habe um zu fliehen, sei entgegenzuhalten, dass diese Personen Glieder im Netzwerk der Mullahs gewesen seien. Er sei Auftragsempfänger gewesen. Es wäre sehr gefährlich gewesen, den einflussreichen Persönlichkeiten im Privaten zu vertrauen. Im Weiteren sei er im unterirdischen Teil des B._______-Gefängnisses festgehalten worden, wo politische Gefangene der SEPAH festgehalten und gefoltert würden. Der oberirdische Teil sei das «normale» Gefängnis, wo keine Folterungen stattfinden würden. Der Umstand, dass das SEM nicht glaube, dass er ein vom Mullah-Regime Verfolgter sei, zeige - dies mit Verweis auf diverse Aktenpassagen des ordentlichen Verfahrens -, dass die Vorinstanz die Akten nicht kenne. Eigentlich sei England sein Endziel gewesen und er habe die Schweiz nur als Transitland benutzen wollen. Nach heutiger Praxis würde er einfach die Schweiz traversieren können. Im Übrigen befinde er sich seit über acht Jahren in der Schweiz, wohne seit 6,5 Jahren bei der Familie der Rechtsvertreterin als vollwertiges Familienmitglied, sei integriert und spreche sehr gut Deutsch. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, das Mehrfach- beziehungsweise (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. 6.2 Insbesondere hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass laut dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität C._______ vom 7. März 2023 sowie der Stellungnahme der Verfasser des Gutachtens vom 4. April 2023 die Ursache der festgestellten Verletzungen nicht spezifisch sei und unterschiedlichen Ursprungs sein könne. Demnach sind - übereinstimmend mit dem SEM - das genannte Gutachten inklusive Stellungnahme sowie der Anamnesebogen und die Behandlungsübersicht des D._______ vom 4. April 2023 für sich allein nicht geeignet, die mit Urteil D-2486/2017 vom 16. November 2021 als unglaubhaft befundenen Sachverhaltselemente (dreijähriges Leben im Versteck, Festnahme durch die SEPAH, Flucht aus dem Spital) in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 6.3 Die in der vorstehenden Erwägung 6.2 erwähnten Dokumente führen auch im Verbund mit die übrigen Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Ergebnis. Bei den Ausführungen zu den Themen der Beweismittellosigkeit, des Aufenthalts im B._______-Gefängnis sowie der (Un-)Glaubhaftigkeit des dreijährigen Aufenthalts in den Bergen und der Flucht aus dem Spital (vgl. Beschwerde S. 4 bis 6) handelt es sich um appellatorische Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts D-2486/2017 vom 16. November 2021, auf welche nicht weiter einzugehen ist. 6.4 Das SEM qualifizierte die in der Eingabe vom 6. April 2023 zum Thema der Zusammenarbeit mit den Mullahs gemachten Vorbringen, soweit sie nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens waren, zu Recht als offensichtlich verspätet. So machte der Beschwerdeführer während des ordentlichen Verfahrens etwa nicht geltend, er habe mit den Mullahs zusammenarbeiten müssen. Dazu ist beispielhaft auf die Beschwerde vom 27. April 2017 zu verweisen, worin ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe die Aufträge im Bereich (...) mit grosser Freude erledigt, die Verhandlungen genossen und sich an den verdienten Summen erfreut (vgl. a.a.O. S. 4). Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der mangelnden Aktenkenntnis erweist sich als offensichtlich unbegründet. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen, inklusive derjenigen zum «Rückzug des Beschwerdeführers aus dem Mullah-Netzwerk» und zur «Einordnung des Beschwerdeführers im Netzwerk von Abhängigkeiten und Gefälligkeiten im Netzwerk der Mullahs», weiter einzugehen (vgl. Beschwerde S. 6 bis 10). 6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der mit Eingabe vom 6. April 2023 eingereichte Bericht der Individualreise der Rechtsvertreterin in den Iran (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) keine neuen Tatsachen enthält, da dieser bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens war (vgl. Beschwerdeakten D-2486/2017 «Ergänzungen zur Replik» vom 11. Februar 2021 bzw. Urteil des BVGer D-2486/2017 vom 16. November 2021 Bst. I). 6.6 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch beziehungsweise (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1), denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird (vgl. E. 5.2). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert sei, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Dezember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: