Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 18. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machten dabei eine (Reflex-)Verfolgung durch die irani- schen Behörden im Zusammenhang mit dem Ex-Mann respektive Vater geltend. Ausserdem brachten sie vor, nach der Ausreise aus dem Heimat- land seien sie in Griechenland zum Christentum konvertiert. Das SEM lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2020 mit Urteil D-6503/2020 vom 14. Januar 2022 ab. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG bzw. Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichneten Eingabe an das SEM vom 8. November 2022 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um erneute Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventuell Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. B.b Zur Begründung verwiesen sie auf das repressive Vorgehen des irani- schen Regimes gegen Protestierende in den letzten Jahren und die allge- meine Verschlechterung der Menschenrechtslage. Davon seien insbeson- dere Frauen betroffen, welche sich gegen die Kleidervorschriften zur Wehr setzten. Der staatliche Druck auf religiöse Minderheiten habe ebenfalls zu- genommen. Personen christlichen Glaubens müssten allein aufgrund der Ausübung ihres Glaubens befürchten, inhaftiert und misshandelt zu wer- den. Sie (die Beschwerdeführerinnen) seien zum Christentum konvertiert und lebten in der Schweiz in einer christlichen Gemeinschaft ohne Kopf- tuchtrage- respektive Körperbedeckungszwang. Diese Lebensweise stelle einen Verstoss gegen die im Iran geltende Rechtsordnung dar. Ausserdem seien sie in der Schweiz politisch aktiv: Sie an Kundgebungen gegen das iranische Regime teil und teilten in den sozialen Medien ihre Meinung zu den Themen Christentum und Frauenrechte. Sie hätten viele Follower, aber ihre Instagram-Konten würden oft gesperrt, mutmasslich wegen Ver- breitung verbotener Inhalte. Die iranischen Behörden überwachten Online- Aktivitäten auch im Ausland. Aus diesen Gründen müssten sie bei einer Rückkehr in den Iran mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Ausserdem seien ihr Gesundheitszustand (Verweis auf psychische Prob- leme) sowie ihre gute Integration in der Schweiz zu berücksichtigen.
D-6157/2023 Seite 3 B.c In weiteren Eingaben brachten die Beschwerdeführerinnen vor, sie hätten auf ihren Social-Media-Konten Todesdrohungen erhalten. Ihre Teil- nahme an Kundgebungen sei aufgrund von Medienberichten öffentlich be- kannt. Sie machten ferner geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei im Verein (…) Schweiz tätig. Sie sei Vertreterin des (…) Vereins und habe Kundge- bungen mitorganisiert. Im Übrigen sei sie physisch und psychisch krank. Im Iran könnte sie die benötigten Behandlungen nicht erhalten, zumal sie dort mutmasslich inhaftiert würde. B.d Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Referenz- respektive Bestätigungsschreiben, mehrere Fotos sowie Ausdrucke aus TV-Sendungen ([…]) betreffend ihre Teilnahme an Kundgebungen, mehrere Screenshots ihrer Instagram-Konten, mehrere ärztliche Schreiben betreffend die Beschwerdeführerin 1,ein Auszug aus einer gewerbepolizeilichen Bewilligung für eine Kundgebung sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse «Iran: Risiken im Zusammen- hang mit der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken» vom 25. April 2019 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerinnen, wies das Mehrfach- und Wiederer- wägungsgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Die Beschwerdeführerinnen fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom
8. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu ge- währen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie (sinngemäss) um Gewäh- rung der unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses) sowie um Zusprechung einer angemesse- nen Parteientschädigung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Schreiben der Pfarrei (…) vom 31. Oktober 2023 (Kopie), drei Berichte zur Gefährdung respektive Verfolgung von Konvertierten und Christen im Iran, ein Auszug aus dem Codex Iuris Canonici (CIC) sowie eine Vollmacht vom
7. November 2023 bei.
D-6157/2023 Seite 4 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. November 2023 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht glei- chentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor- instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach- gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Gemäss Lehre und Praxis können auch Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsweg weiter- gezogen werden. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-6157/2023 Seite 5
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeführerinnen haben ihr Gesuch vom 8. November 2022 mit einer weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran, ihrem mutmasslich überwiegend nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. Ja- nuar 2022 gezeigten exilpolitischen Engagement, ihrem durch neue Be- weismittel belegten christlichen Leben in der Schweiz sowie mit fortbeste- henden gesundheitlichen Problemen begründet und die Gewährung von Asyl oder zumindest der vorläufigen Aufnahme beantragt. Das SEM hat das Gesuch demnach zu Recht teils als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG, teils als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.6 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer exil- politischen Tätigkeiten mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssten. Sie hätten an den besuchten Kundgebungen keine be- sondere Rolle eingenommen. Auch das Engagement bei der (…) genüge nicht, um ein qualifiziertes politisches Profil zu begründen, welches geeig- net sei, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden zu erregen und die Beschwerdeführerin 1 als gefährliche Regimegegnerin erscheinen zu las- sen. Hinsichtlich der geltend gemachten Social-Media-Aktivitäten sei fest- zustellen, dass die dazu eingereichten Beweismittel keine Hinweise darauf enthielten, dass sich die Beschwerdeführerinnen damit durch fundierte, ei- genständige Regimekritik exponiert hätten. Im Übrigen lauteten die Konten offenbar auf Pseudonyme, weshalb es wenig wahrscheinlich sei, dass diese Konten mit den Beschwerdeführerinnen in Verbindung gebracht wür- den. Die via Instagram übermittelte Drohung lasse nicht auf eine tatsächli- che Gefährdung schliessen, zumal der entsprechende Kommentar keine Hinweise auf konkrete Verfolger oder Verfolgungsabsichten enthalte. Ins- gesamt lasse sich auch aus den dokumentierten Social-Media-Aktivitäten keine relevante Verfolgungsfurcht ableiten. Ferner bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der jüngsten Ereig- nisse im Iran zukünftig Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu gewärtigen hätten. In Bezug auf die Ausübung der christli- chen Religion enthalte das Gesuch vom 8. November 2022 nichts wesent- lich Neues. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht
D-6157/2023 Seite 6 seien bereits im vorangehenden Verfahren ausführlich auf die Konversion zum Christentum eingegangen und hätten dargelegt, dass die Konversion sowie die stille, eher nach innen gekehrte Art der Glaubensausübung nicht geeignet seien, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen auszulösen. Die neu eingereichten Beweismittel könnten diese Einschät- zung nicht umstossen, da damit lediglich die Weiterführung der bisherigen Glaubensausübung bestätigt werde. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran sei sodann ungeachtet der neu eingereichten ärztlichen Berichte nach wie vor als durchführbar zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Beschwerdeurteil vom 14. Januar 2022 bereits detailliert zu den – schon damals aktenkundigen – medizinischen Problemen geäussert und festgestellt, es stehe den Beschwerdeführerinnen im Iran eine ausrei- chende medizinische Versorgung zur Verfügung. Diese Einschätzung treffe nach wie vor zu, und es bestünden keine Hinweise darauf, dass den Be- schwerdeführerinnen die benötigten Behandlungen verwehrt würden. Zu- dem sprächen auch suizidale Tendenzen nicht grundsätzlich gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen habe sich die Be- schwerdeführerin 1 offenbar inzwischen von Suizidabsichten distanziert.
E. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Menschenrechtssituation im Iran habe sich seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 14.Januar 2022 gra- vierend verändert; insbesondere das Vorgehen gegen Christen habe sich verschärft. Konvertierte Personen würden massenweise wegen Begehung politischer Verbrechen angeklagt und zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Glaubensaus- übung im Christentum nicht in sich gekehrt; vielmehr sei die Teilnahme an Gottesdiensten und sakramentalen Handlungen Pflicht. Die Beschwerde- führerinnen seien Mitglieder der römisch-katholischen Kirche und praktizie- rende Christinnen. Sie nähmen regelmässig an den Gottesdiensten teil. Somit liege keine stille, in sich gekehrte Glaubensausübung vor. Sie wären im Iran aufgrund ihrer Religion gefährdet. Es könne von ihnen auch mit Blick auf die Religionsfreiheit nicht verlangt werden, ihre Religion im Ver- steckten auszuüben. Daher sei ihnen Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-6157/2023 Seite 7 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 7.1 Die Konversion der Beschwerdeführerinnen zum Christentum sowie ihre Glaubensausübung waren bereits Gegenstand des ordentlichen Asyl- verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu in seinem Urteil D-6503/2020 vom 14. Januar 2022 unter E. 8.2 fest, es bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden von der Hinwendung der Beschwerdeführerinnen zum Christentum Kenntnis erlangt hätten. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen nicht missionieren. Daher erfüllten sie nicht ein Profil, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr in den Iran die Auf- merksamkeit der iranischen Behörden auf sich ziehen und eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätten. Diesbezüglich ist nicht von einer veränderten Sachlage auszugehen. Insbesondere lassen weder die Vorbringen im Gesuch vom 8. November 2023 noch die neuen Beweis- mittel darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre christlichen Überzeugungen aktiv, mittels missionierender Tätigkeiten, zu verbreiten versuchen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass sie ihren Glauben primär unter Gleichgesinnten, namentlich anlässlich von Gottesdiensten und Veranstaltungen christlicher Gruppierungen, ausüben und ansonsten ein unauffälliges christliches Leben führen. Gestützt auf die eingereichten Ausdrucke der Social-Media-Konten der Beschwerdeführe- rinnen kann zudem festgestellt werden, dass sie ihre Konversion bezie- hungsweise ihren neu erworbenen christlichen Glauben entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde nicht auf diese Weise kundtun. Im Übrigen lauten diese Konten allesamt auf Pseudonyme und
D-6157/2023 Seite 8 lassen keine Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdeführerinnen zu. Es bestehen demnach auch weiterhin keine Hinweise darauf, dass den iranischen Behörden eine Apostasie der Beschwerdeführerinnen bekannt geworden wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich auch ausserhalb der islamischen Staatsreligion möglich ist (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3, Urteil des BVGer D-876/2020 vom 18. Juni 2020 E. 7.2.1). An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Ereignisse im Iran, namentlich das repressive Vorgehen der Behörden gegen die Protestierenden im Nachgang des To- des von Mahsa Amini nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen im Zusam- menhang mit ihrer Konversion respektive ihrem christlichen Leben bei ei- ner Rückkehr in den Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätten.
E. 7.2 Die Ausführungen des SEM betreffend die Frage der flüchtlingsrechtli- chen Relevanz der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind sodann ebenfalls zu bestätigen; diesbezüg- lich finden sich im Übrigen in der Beschwerde keine konkreten Einwände.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und das Mehrfachgesuch respektive qualifizierte Wiedererwägungsgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch (bzw. Mehrfachgesuch) ab oder tritt es da- rauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen ver- fügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2005/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
D-6157/2023 Seite 9 Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.2 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin- nen in den Iran in der angefochtenen Verfügung als durchführbar erachtet und dabei festgestellt, die für die Beurteilung der Zulässigkeit, Zumutbar- keit und Möglichkeit relevante Sachlage habe sich seit dem Erlass des Be- schwerdeurteils D-6503/2020 vom 14. Januar 2022 nicht wesentlich ver- ändert; insbesondere bestünden ungeachtet der neu eingereichten ärztli- chen Unterlagen nach wie vor keine medizinisch bedingten Vollzugshinder- nisse. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung vollumfänglich an, zumal auch die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 8. No- vember 2023 diesbezüglich keine Einwände vorbringen.
E. 10.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwer- deführerinnen in den Iran nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-6157/2023 Seite 10
E. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der sinngemässe Antrag, es sei kein Kostenvorschuss zu erhe- ben, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten, und die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6157/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6157/2023 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch Dr. iur. Stefan Suter, Advokat, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung/Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 18. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machten dabei eine (Reflex-)Verfolgung durch die iranischen Behörden im Zusammenhang mit dem Ex-Mann respektive Vater geltend. Ausserdem brachten sie vor, nach der Ausreise aus dem Heimatland seien sie in Griechenland zum Christentum konvertiert. Das SEM lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2020 mit Urteil D-6503/2020 vom 14. Januar 2022 ab. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG bzw. Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichneten Eingabe an das SEM vom 8. November 2022 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um erneute Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventuell Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. B.b Zur Begründung verwiesen sie auf das repressive Vorgehen des iranischen Regimes gegen Protestierende in den letzten Jahren und die allgemeine Verschlechterung der Menschenrechtslage. Davon seien insbesondere Frauen betroffen, welche sich gegen die Kleidervorschriften zur Wehr setzten. Der staatliche Druck auf religiöse Minderheiten habe ebenfalls zugenommen. Personen christlichen Glaubens müssten allein aufgrund der Ausübung ihres Glaubens befürchten, inhaftiert und misshandelt zu werden. Sie (die Beschwerdeführerinnen) seien zum Christentum konvertiert und lebten in der Schweiz in einer christlichen Gemeinschaft ohne Kopftuchtrage- respektive Körperbedeckungszwang. Diese Lebensweise stelle einen Verstoss gegen die im Iran geltende Rechtsordnung dar. Ausserdem seien sie in der Schweiz politisch aktiv: Sie an Kundgebungen gegen das iranische Regime teil und teilten in den sozialen Medien ihre Meinung zu den Themen Christentum und Frauenrechte. Sie hätten viele Follower, aber ihre Instagram-Konten würden oft gesperrt, mutmasslich wegen Verbreitung verbotener Inhalte. Die iranischen Behörden überwachten Online-Aktivitäten auch im Ausland. Aus diesen Gründen müssten sie bei einer Rückkehr in den Iran mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Ausserdem seien ihr Gesundheitszustand (Verweis auf psychische Probleme) sowie ihre gute Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. B.c In weiteren Eingaben brachten die Beschwerdeführerinnen vor, sie hätten auf ihren Social-Media-Konten Todesdrohungen erhalten. Ihre Teilnahme an Kundgebungen sei aufgrund von Medienberichten öffentlich bekannt. Sie machten ferner geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei im Verein (...) Schweiz tätig. Sie sei Vertreterin des (...) Vereins und habe Kundgebungen mitorganisiert. Im Übrigen sei sie physisch und psychisch krank. Im Iran könnte sie die benötigten Behandlungen nicht erhalten, zumal sie dort mutmasslich inhaftiert würde. B.d Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Referenz- respektive Bestätigungsschreiben, mehrere Fotos sowie Ausdrucke aus TV-Sendungen ([...]) betreffend ihre Teilnahme an Kundgebungen, mehrere Screenshots ihrer Instagram-Konten, mehrere ärztliche Schreiben betreffend die Beschwerdeführerin 1,ein Auszug aus einer gewerbepolizeilichen Bewilligung für eine Kundgebung sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse «Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken» vom 25. April 2019 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, wies das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Die Beschwerdeführerinnen fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Schreiben der Pfarrei (...) vom 31. Oktober 2023 (Kopie), drei Berichte zur Gefährdung respektive Verfolgung von Konvertierten und Christen im Iran, ein Auszug aus dem Codex Iuris Canonici (CIC) sowie eine Vollmacht vom 7. November 2023 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. November 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Gemäss Lehre und Praxis können auch Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsweg weitergezogen werden. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdeführerinnen haben ihr Gesuch vom 8. November 2022 mit einer weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran, ihrem mutmasslich überwiegend nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. Januar 2022 gezeigten exilpolitischen Engagement, ihrem durch neue Beweismittel belegten christlichen Leben in der Schweiz sowie mit fortbestehenden gesundheitlichen Problemen begründet und die Gewährung von Asyl oder zumindest der vorläufigen Aufnahme beantragt. Das SEM hat das Gesuch demnach zu Recht teils als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG, teils als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.6 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssten. Sie hätten an den besuchten Kundgebungen keine besondere Rolle eingenommen. Auch das Engagement bei der (...) genüge nicht, um ein qualifiziertes politisches Profil zu begründen, welches geeignet sei, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden zu erregen und die Beschwerdeführerin 1 als gefährliche Regimegegnerin erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der geltend gemachten Social-Media-Aktivitäten sei festzustellen, dass die dazu eingereichten Beweismittel keine Hinweise darauf enthielten, dass sich die Beschwerdeführerinnen damit durch fundierte, eigenständige Regimekritik exponiert hätten. Im Übrigen lauteten die Konten offenbar auf Pseudonyme, weshalb es wenig wahrscheinlich sei, dass diese Konten mit den Beschwerdeführerinnen in Verbindung gebracht würden. Die via Instagram übermittelte Drohung lasse nicht auf eine tatsächliche Gefährdung schliessen, zumal der entsprechende Kommentar keine Hinweise auf konkrete Verfolger oder Verfolgungsabsichten enthalte. Insgesamt lasse sich auch aus den dokumentierten Social-Media-Aktivitäten keine relevante Verfolgungsfurcht ableiten. Ferner bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der jüngsten Ereignisse im Iran zukünftig Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu gewärtigen hätten. In Bezug auf die Ausübung der christlichen Religion enthalte das Gesuch vom 8. November 2022 nichts wesentlich Neues. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien bereits im vorangehenden Verfahren ausführlich auf die Konversion zum Christentum eingegangen und hätten dargelegt, dass die Konversion sowie die stille, eher nach innen gekehrte Art der Glaubensausübung nicht geeignet seien, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen auszulösen. Die neu eingereichten Beweismittel könnten diese Einschätzung nicht umstossen, da damit lediglich die Weiterführung der bisherigen Glaubensausübung bestätigt werde. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran sei sodann ungeachtet der neu eingereichten ärztlichen Berichte nach wie vor als durchführbar zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Beschwerdeurteil vom 14. Januar 2022 bereits detailliert zu den - schon damals aktenkundigen - medizinischen Problemen geäussert und festgestellt, es stehe den Beschwerdeführerinnen im Iran eine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung. Diese Einschätzung treffe nach wie vor zu, und es bestünden keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführerinnen die benötigten Behandlungen verwehrt würden. Zudem sprächen auch suizidale Tendenzen nicht grundsätzlich gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin 1 offenbar inzwischen von Suizidabsichten distanziert. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Menschenrechtssituation im Iran habe sich seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 14.Januar 2022 gravierend verändert; insbesondere das Vorgehen gegen Christen habe sich verschärft. Konvertierte Personen würden massenweise wegen Begehung politischer Verbrechen angeklagt und zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Glaubensausübung im Christentum nicht in sich gekehrt; vielmehr sei die Teilnahme an Gottesdiensten und sakramentalen Handlungen Pflicht. Die Beschwerdeführerinnen seien Mitglieder der römisch-katholischen Kirche und praktizierende Christinnen. Sie nähmen regelmässig an den Gottesdiensten teil. Somit liege keine stille, in sich gekehrte Glaubensausübung vor. Sie wären im Iran aufgrund ihrer Religion gefährdet. Es könne von ihnen auch mit Blick auf die Religionsfreiheit nicht verlangt werden, ihre Religion im Versteckten auszuüben. Daher sei ihnen Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 7. 7.1 Die Konversion der Beschwerdeführerinnen zum Christentum sowie ihre Glaubensausübung waren bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu in seinem Urteil D-6503/2020 vom 14. Januar 2022 unter E. 8.2 fest, es bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden von der Hinwendung der Beschwerdeführerinnen zum Christentum Kenntnis erlangt hätten. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen nicht missionieren. Daher erfüllten sie nicht ein Profil, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr in den Iran die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich ziehen und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätten. Diesbezüglich ist nicht von einer veränderten Sachlage auszugehen. Insbesondere lassen weder die Vorbringen im Gesuch vom 8. November 2023 noch die neuen Beweismittel darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre christlichen Überzeugungen aktiv, mittels missionierender Tätigkeiten, zu verbreiten versuchen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass sie ihren Glauben primär unter Gleichgesinnten, namentlich anlässlich von Gottesdiensten und Veranstaltungen christlicher Gruppierungen, ausüben und ansonsten ein unauffälliges christliches Leben führen. Gestützt auf die eingereichten Ausdrucke der Social-Media-Konten der Beschwerdeführerinnen kann zudem festgestellt werden, dass sie ihre Konversion beziehungsweise ihren neu erworbenen christlichen Glauben entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde nicht auf diese Weise kundtun. Im Übrigen lauten diese Konten allesamt auf Pseudonyme und lassen keine Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdeführerinnen zu. Es bestehen demnach auch weiterhin keine Hinweise darauf, dass den iranischen Behörden eine Apostasie der Beschwerdeführerinnen bekannt geworden wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich auch ausserhalb der islamischen Staatsreligion möglich ist (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3, Urteil des BVGer D-876/2020 vom 18. Juni 2020 E. 7.2.1). An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Ereignisse im Iran, namentlich das repressive Vorgehen der Behörden gegen die Protestierenden im Nachgang des Todes von Mahsa Amini nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit ihrer Konversion respektive ihrem christlichen Leben bei einer Rückkehr in den Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätten. 7.2 Die Ausführungen des SEM betreffend die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind sodann ebenfalls zu bestätigen; diesbezüglich finden sich im Übrigen in der Beschwerde keine konkreten Einwände. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und das Mehrfachgesuch respektive qualifizierte Wiedererwägungsgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch (bzw. Mehrfachgesuch) ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2005/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.2 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Iran in der angefochtenen Verfügung als durchführbar erachtet und dabei festgestellt, die für die Beurteilung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit relevante Sachlage habe sich seit dem Erlass des Beschwerdeurteils D-6503/2020 vom 14. Januar 2022 nicht wesentlich verändert; insbesondere bestünden ungeachtet der neu eingereichten ärztlichen Unterlagen nach wie vor keine medizinisch bedingten Vollzugshindernisse. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung vollumfänglich an, zumal auch die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 8. November 2023 diesbezüglich keine Einwände vorbringen. 10.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Iran nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der sinngemässe Antrag, es sei kein Kostenvorschuss zu erheben, ist damit gegenstandslos geworden. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten, und die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: