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E-5197/2018

E-5197/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 17. Dezember 2015 und der Anhörungen vom 3. April 2018 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien beide ethnische Araber und stammten aus F._______, wo sie bis zur Ausreise in verschiedenen Quartieren gelebt hätten. Aufgrund der Kriegssituation seien sie immer wieder gezwungen worden, den Wohnort zu wechseln. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Anschliessend habe er bis drei Jahre vor der Ausreise als (...) gearbeitet und sei danach keiner Arbeit mehr nachgegangen. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Ausreise als (...) tätig gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in den Kriegswirren durch eine Rakete getötet worden. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei von einem Scharfschützen erschossen worden, da er seine Parteimitgliedschaft nicht erneuert habe (Beschwerdeführer) beziehungsweise seine Stelle als (...) gekündigt und einen Pass für die Ausreise beantragt habe (Beschwerdeführerin). Sein Sohn habe danach eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass sein Vater von Terroristen und nicht von der Regierung ermordet worden sei. Scharfschützen hätten auch mehrmals auf den Beschwerdeführer - sowie auf andere Zivilisten - geschossen. Drei Mal sei er von Soldaten mitgenommen worden, um für die Regierung Zwangsarbeit zu leisten. Er habe Säcke mit Sand füllen und damit eine Schutzmauer für die Soldaten errichten sowie der Regierung als (...) ohne Gegenleistung tagelang zur Verfügung stehen müssen. Die Stadt sei mehrmals belagert worden und es habe kaum Strom, Wasser und Lebensmittel gegeben. Die Zivilisten seien zwischen die Fronten der Regierung und der bewaffneten Gruppierungen geraten. Die Kinder hätten in ständiger Angst gelebt. Trotz dieser Umstände sei die Beschwerdeführerin gezwungen worden, ihre Arbeit als (...) fortzusetzen. Aus Furcht vor allfälligen Verhören habe sie sich aber geweigert, zur Arbeit zu gehen. Nach dem Tod ihres Bruders habe sie überdies ihre Parteimitgliedschaft nicht erneuern wollen. Danach sei sie mehr und mehr in den Fokus der Behörden geraten und immer wieder verhört worden. Sie sei als Oppositionelle angesehen und wiederholt zu ihren Brüdern in der Schweiz befragt worden. Auch das Verhalten der (...) ihr gegenüber habe sich verändert. Ausserdem habe die Regierung zwei Mal ihr Haus durchsucht - zuletzt ungefähr zehn Tage vor ihrer Ausreise - und dabei Wertgegenstände entwendet. Sowohl der Cousin als auch die Cousine der Beschwerdeführerin seien festgenommen worden; von Ersterem habe seither niemand mehr etwas gehört. Da die Situation nicht mehr auszuhalten gewesen sei, hätten sie am (...) 2015 ihr Heimatland verlassen und seien via die Türkei und weitere europäische Länder in die Schweiz gereist. Ein befreundeter Angestellter der (...) sei nach Damaskus gereist und habe dort für die Beschwerdeführerin das Ausreisevisum beantragt. Sie habe als Ausreisegrund den Tod ihres Vaters angegeben, der in (...) gewohnt habe. Ein Jahr nach ihrer Ausreise sei sie mehrmals in der (...) gesucht und ihr Bruder mehrmals verhört worden, da alle Staatsangestellten, die das Land verliessen, gesucht würden. Ihre Familie stehe seither unter Bewachung. Viele Personen in ihrem Umfeld seien ebenfalls verhaftet und zum Teil getötet worden, da deren Angehörige im Ausland lebten. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, die Reisepässe aller Familienmitglieder und ihr Familienbüchlein (alle im Original) ein. Als Beweismittel legten sie den Totenschein des Bruders der Beschwerdeführerin (Kopie mit Stempel), eine Bestätigung des Todes des Bruders des Beschwerdeführers (in Kopie), eine Anstellungs- und eine Arbeitsbestätigung sowie eine (...) des syrischen (...) betreffend die Beschwerdeführerin (im Original), ein Ausreisevisum der Beschwerdeführerin (in Kopie), ein Foto des Beschwerdeführers bei der (...) sowie diverse Leumundschreiben und Sprachdiplome ins Recht. B. Mit Verfügung vom 10. August 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. September 2018 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde legten sie einen Zeitungsartikel mit Übersetzung sowie Kopien bereits eingereichter Beweismittel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 24. September 2018 liess sich das SEM zur Beschwerdeschrift vernehmen, woraufhin den Beschwerdeführenden das Recht zur Replik gewährt wurde. Dieses nahmen sie mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 wahr. Der Replik legten sie ein Dokument des syrischen Innenministeriums vom (...) 2018 betreffend eine Verurteilung der Beschwerdeführerin (im Original) mit Übersetzung bei. Am 16. Oktober 2018 reichten sie den Briefumschlag nach, in welchem das Dokument in die Schweiz geschickt worden sei. F. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf Richterin Roswitha Petry übertragen. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 forderte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden dazu auf, eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingabe vom 15. Juni 2021 nach.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Ihren Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der mangelnden Glaubhaftigkeit und der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP verneint, konkrete Probleme mit der Regierung gehabt zu haben und im Konjunktiv davon gesprochen, was passiert wäre, wenn sie ihre Arbeit niedergelegt hätte. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen erklärt, aufgrund des Auslandsaufenthalts zweier Brüder und ihrer Weigerung, ihre Parteimitgliedschaft nach dem Tod ihres Bruders zu erneuern, als Oppositionelle betrachtet und mehrmals verhört worden zu sein. Ausserdem sei ihre Wohnung zweimal durchsucht worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb weder sie noch der Beschwerdeführer diese Ereignisse nicht bereits an der BzP erwähnt hätten. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach sie bei der BzP noch Angst gehabt habe, alles zu erzählen, überzeuge nicht, zumal sie in der BzP bereits über die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden informiert worden sei. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, die auf sie gerichtete Druckausübung in der (...) und die Hausdurchsuchung substantiiert darzulegen. Es gehe aus ihren Erzählungen vielmehr hervor, dass auch die anderen (...) beim Betreten und Verlassen der (...) Unterschrift hätten leisten müssen und befragt worden seien. Dass die (...) bei der jeweiligen Bestätigung nur bei ihr habe dabei sein wollen, lasse nicht auf eine gezielte Verfolgung schliessen. Ihre Angabe, sie sei auf der Strasse verfolgt worden, basiere auf einer reinen Vermutung. Auch ihre Darlegung, wonach sie ein Jahr nach ihrer Ausreise zu Hause gesucht und ihr Name an einem Grenzposten veröffentlicht worden sei, sei vage und allgemein gehalten. Es sei zwar möglich, dass sie als (...) tätig gewesen sei und als solche unter der Aufsicht der syrischen Behörden gestanden habe. Diese Kontrolle aufgrund ihres Berufes vermöge aber keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Dass sie als Oppositionelle betrachtet werde, könne nicht geglaubt werden. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die geltend gemachte Zwangsarbeit des Beschwerdeführers liesse nicht darauf schliessen, dass er ins Visier der Behörden geraten sei, da auch andere Personen davon betroffen gewesen seien. Die genannten Massnahmen seien weder gezielt noch intensiv genug, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei den Tötungen der Brüder der Beschwerdeführenden handle es sich um bedauerliche Folgen im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen viele Leute in ähnlicher Weise betroffen seien. Es ergebe sich daraus aber keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei dazu angehalten worden, ihrer beruflichen Tätigkeit auch nach Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien nachzugehen. Da sie nach Ablauf ihres Ausreisevisums nicht zurückgekehrt sei, werde sie im Falle einer Rückkehr als Oppositionelle eingestuft und müsse daher mit einer hohen Strafe - zumindest einer Festnahme, wenn nicht mit der Hinrichtung - rechnen. Es komme erschwerend hinzu, dass ihr Bruder, der seine Stelle als (...) gekündigt habe und Syrien habe verlassen wollen, von der Regierung ermordet worden sei, was Letztere zu vertuschen versucht habe. Ihre Ausführungen müssten zwingend im familiären Kontext betrachtet werden. Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vorgingen. Ihre subjektive Furcht vor Nachstellungen seitens des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr zu erwartenden Sicherheitsprüfung sei folglich objektiv nachvollziehbar.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, eine allfällige Bestrafung wegen unerlaubter Abwesenheit am Arbeitsplatz sei per se nicht asylbeachtlich, da es dem legitimen Recht eines Staates entspreche, bei Fehlen am Arbeitsplatz Sanktionen zu ergreifen. Dieser Tatbestand sei in Syrien gesetzlich verankert und das zu erwartende Strafmass an sich nicht unverhältnismässig hoch. Eine Ausnahme bestehe, wenn die gesetzlich festgehaltene Strafe im Zusammenhang mit einem Politmalus stehen würde. Gestützt auf die Aktenlage sei im vorliegenden Fall indes nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden als Oppositionelle betrachtet werde.

E. 4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat aufgrund von "Verlassen der Arbeit" verurteilt worden und legten ein entsprechendes Dokument als Beleg bei.

E. 5.1 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 5.2 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die geltend gemachten Behelligungen - separate Befragungen in der (...) sowie Hausdurchsuchungen - nachgeschoben wirken. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, ihre Parteimitgliedschaft zu erneuern, brachte diese ebenfalls erst anlässlich der Anhörung vor (vgl. A16 F19), während der Beschwerdeführer diesen angeblich zentralen Verfolgungsgrund überhaupt nicht erwähnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermag das mangelnde Vertrauen in die schweizerischen Behörden die fehlenden beziehungsweise verspäteten Vorbringen nicht zu erklären. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden zu Beginn der jeweiligen Befragungen ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden hingewiesen wurden. Darüber hinaus gaben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin unterschiedliche Gründe für die Ermordung des Bruders der Beschwerdeführerin an. Während der Beschwerdeführer geltend machte, sein Schwager sei getötet worden, weil er seine Parteimitgliedschaft nicht erneuert habe (vgl. A15 F24), führte die Beschwerdeführerin seine Kündigung und die geplante Ausreise als Auslösung seiner Tötung an (vgl. A16 F19). In der Beschwerdeschrift wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bereits getätigten Aussagen, ohne sich jedoch mit den vom SEM dargelegten Widersprüchen auseinanderzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die daher zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung E. 4.1). Im Übrigen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ein Ausreisevisum erhalten hätte, wenn sie tatsächlich als Oppositionelle betrachtet worden wäre. Die geltend gemachte Zwangsarbeit des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz als nicht asylrelevant beurteilt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht angefochten. Die Beschwerdeführenden konnten folglich keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen.

E. 5.3.1 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der Flüchtlingskonvention dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 5.3.2 Ob und in welchem Ausmass syrische Staatsangestellte, welche ihre Arbeitsstelle unerlaubt verlassen haben, bestraft werden, kann gestützt auf die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen und Informationsquellen nicht abschliessend beurteilt werden. Aus Informationen der schwedischen Botschaft in Amman aus dem Jahr 2013 ergibt sich, dass syrische Staatsangestellte, welche ihren Arbeitsplatz unerlaubt verlassen, unabhängig von ihrer Funktion mit Bussen und Haftstrafen bestraft würden (vgl. Sveriges Ambassad - Amman, Syrien, Antwort auf Anfrage bezüglich Staatsangestellter, die ihren Dienst verlassen, 13. März 2013, abgerufen auf http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38661, abgerufen am 19. Juli 2021). Gegen Angestellte, welche die Waffen gegen den Staat erhoben oder welche ihren Arbeitsplatz verlassen haben, kann unter Umständen ein Verfahren unter Anwendung von Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches angestrengt werden. Gegen das entsprechende Urteil kann die betroffene Person bei einer Rückkehr Berufung einlegen und das Urteil in Freiheit abwarten (vgl. Sveriges Ambassad a.a.O.). Allerdings gehen die verschiedenen zur Verfügung stehenden Übersetzungen des Gesetzesartikels nicht vom gleichen Strafmass bei unerlaubtem Fernbleiben von der Arbeit aus, womit unklar bleibt, welches Strafmass tatsächlich zur Anwendung gelangen könnte. Gemäss der älteren französischen Übersetzung liegt das Strafmass zwischen drei und fünf Jahren Haft (vgl. Arabische Republik Syrien, Le Code Pénal Syrien, Edition 1979).), während die neuere italienische Übersetzung von einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und einem Jahr ausgeht (vgl. Vinciguerra/Manna/Zanchetti, Il Codice Penale Siriano [in: Casi, Fonti e Studi per il Diritto Penale, Serie II, Le Fonti 22], übersetzt durch Alotaibi/Khalifeh, 2005). Gemäss Abklärung der schwedischen Botschaft von 2013 beträgt der Strafrahmen wiederum zwischen drei Monaten und drei Jahren (vgl. Sveriges Ambassad a.a.O.). Im Unterschied zu Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches sind in Art. 63 Abs. 3 des «Grundgesetzes für Staatsangestellte» (Teil 9) keine Gefängnisstrafen für Staatsangestellte, die ihre Arbeit ohne spezielle Erlaubnis verlassen, vorgesehen. Dies scheint der Praxis zu entsprechen, geht doch aus einem Länderrapport des Danish Immigration Services hervor, dass Zivilpersonen, welche ihre Arbeitsstelle aufgrund des Krieges verlassen hätten, kaum je bestraft würden (vgl. The Danish Immigration Services, Country of origin report, Syria - Consequences of illegal exit, consequences of leaving a civil servant position without notice and the situation of Kurds in Damascus, Juni 2019. S. 7 f., vgl. auch Urteile des BVGer D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 7.3; D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3; D-5512/2014 vom 2. März 2016 E. 6.3).

E. 5.3.3 Unabhängig davon ist sodann festzuhalten, dass gesetzliche Strafen für konkret festgelegte Vergehen oder Verbrechen in der Regel nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen, es sei denn, diese würden im Zusammenhang mit einem sogenannten «Politmalus» stehen. Sodann dürfte die Sanktionierung des Fernbleibens vom Arbeitsplatz im staatlichen Angestelltenverhältnis wohl in erster Linie dazu dienen, die Handlungsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer E-4075/2018 vom 4. Mai 2020 E. 7.1.2). Fraglich ist jedoch, ob - wie die Beschwerdeführenden geltend machen - davon auszugehen ist, dass allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht an die Arbeitsstelle zurückgekehrt ist, der Schluss gezogen werden kann, sie werde als Regimegegnerin angesehen. Die Quellenlage hierzu ist sehr beschränkt. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom März 2015 ist davon auszugehen, dass Personen, die ohne Bewilligung oder Kündigung ihre Arbeitsstelle verlassen, verdächtigt würden, die Seite gewechselt zu haben, um mit der Opposition zusammenzuarbeiten. Der Grad der aktiven «Verfolgung» hänge von verschiedenen Faktoren ab. Es komme einerseits darauf an, wie stark das Regime in der Region präsent sei, und andererseits sei das Profil der Person, deren Funktion und besondere Fähigkeiten entscheidend (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung; 5012_1468240216_150312-syr-arbeitsverweigerung.pdf (ecoi.net), abgerufen am 19. Juli 2021). Aus einem im August 2017 veröffentlichten Bericht des Danish Immigration Service und des Danish Refugee Council, welcher sich auf verschiedene Quellen stützt, ergibt sich ebenfalls, dass die Konsequenzen des Fernbleibens von der Position der Person und ihren Gründen des Fernbleibens abhängen würden. Im Falle einer Rückkehr müsse die Person damit rechnen, zu den Gründen ihres Fernbleibens befragt zu werden. Beschäftigte in Regierungsinstitutionen mit sensiblen Arbeitsbereichen, insbesondere solche des Militärs, müssten mit einer Sanktionierung rechnen (vgl. Danish Immigration Service und Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, 5/2017, Ziff. 1.3.4; https://www.refworld.org/docid/59aea2694.html, abgerufen am 19. Juli 2021). Die Beschwerdeführerin war bis kurz vor ihrer Ausreise als vom Staat angestellte (...) tätig. Die einmalige Ausreise für den Zeitraum vom (...) 2015 bis zum (...) 2016 wurde ihr offensichtlich bewilligt (vgl. Ausreisevisum vom (...) 2015, Beweismittel Nr. 13). Dem mit Replik vom 9. Oktober 2018 eingereichten Dokument «Zusammenfassung des Strafregisters», welchem angesichts der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit solcher Unterlagen nur ein geringer Beweiswert zuzusprechen ist, enthält gemäss Übersetzung lediglich die Information, dass die Beschwerdeführerin wegen «Verlassens der Arbeit» am (...) 2017 verurteilt worden sein soll. Es geht hingegen nicht daraus hervor, ob überhaupt eine Strafe verhängt wurde. Die Replik enthält keine näheren Angaben zu dieser Verurteilung und das besagte Urteil wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht. Unter diesen Umständen und mit Blick auf das Profil der Beschwerdeführerin, welche keine herausragende Position im syrischen Regime innegehabt hat, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie wegen des Verlassens ihres Arbeitsplatzes als Oppositionelle betrachtet und einer mit einem Politmalus behafteten Strafe zugeführt wird.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe haben glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz Rechnung getragen worden ist.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen hat.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich aus der Fürsorgebestätigung vom 10. Juni 2021 ergibt, dass sie nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt werden, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5197/2018 Urteil vom 23. Juli 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 17. Dezember 2015 und der Anhörungen vom 3. April 2018 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien beide ethnische Araber und stammten aus F._______, wo sie bis zur Ausreise in verschiedenen Quartieren gelebt hätten. Aufgrund der Kriegssituation seien sie immer wieder gezwungen worden, den Wohnort zu wechseln. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Anschliessend habe er bis drei Jahre vor der Ausreise als (...) gearbeitet und sei danach keiner Arbeit mehr nachgegangen. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Ausreise als (...) tätig gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in den Kriegswirren durch eine Rakete getötet worden. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei von einem Scharfschützen erschossen worden, da er seine Parteimitgliedschaft nicht erneuert habe (Beschwerdeführer) beziehungsweise seine Stelle als (...) gekündigt und einen Pass für die Ausreise beantragt habe (Beschwerdeführerin). Sein Sohn habe danach eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass sein Vater von Terroristen und nicht von der Regierung ermordet worden sei. Scharfschützen hätten auch mehrmals auf den Beschwerdeführer - sowie auf andere Zivilisten - geschossen. Drei Mal sei er von Soldaten mitgenommen worden, um für die Regierung Zwangsarbeit zu leisten. Er habe Säcke mit Sand füllen und damit eine Schutzmauer für die Soldaten errichten sowie der Regierung als (...) ohne Gegenleistung tagelang zur Verfügung stehen müssen. Die Stadt sei mehrmals belagert worden und es habe kaum Strom, Wasser und Lebensmittel gegeben. Die Zivilisten seien zwischen die Fronten der Regierung und der bewaffneten Gruppierungen geraten. Die Kinder hätten in ständiger Angst gelebt. Trotz dieser Umstände sei die Beschwerdeführerin gezwungen worden, ihre Arbeit als (...) fortzusetzen. Aus Furcht vor allfälligen Verhören habe sie sich aber geweigert, zur Arbeit zu gehen. Nach dem Tod ihres Bruders habe sie überdies ihre Parteimitgliedschaft nicht erneuern wollen. Danach sei sie mehr und mehr in den Fokus der Behörden geraten und immer wieder verhört worden. Sie sei als Oppositionelle angesehen und wiederholt zu ihren Brüdern in der Schweiz befragt worden. Auch das Verhalten der (...) ihr gegenüber habe sich verändert. Ausserdem habe die Regierung zwei Mal ihr Haus durchsucht - zuletzt ungefähr zehn Tage vor ihrer Ausreise - und dabei Wertgegenstände entwendet. Sowohl der Cousin als auch die Cousine der Beschwerdeführerin seien festgenommen worden; von Ersterem habe seither niemand mehr etwas gehört. Da die Situation nicht mehr auszuhalten gewesen sei, hätten sie am (...) 2015 ihr Heimatland verlassen und seien via die Türkei und weitere europäische Länder in die Schweiz gereist. Ein befreundeter Angestellter der (...) sei nach Damaskus gereist und habe dort für die Beschwerdeführerin das Ausreisevisum beantragt. Sie habe als Ausreisegrund den Tod ihres Vaters angegeben, der in (...) gewohnt habe. Ein Jahr nach ihrer Ausreise sei sie mehrmals in der (...) gesucht und ihr Bruder mehrmals verhört worden, da alle Staatsangestellten, die das Land verliessen, gesucht würden. Ihre Familie stehe seither unter Bewachung. Viele Personen in ihrem Umfeld seien ebenfalls verhaftet und zum Teil getötet worden, da deren Angehörige im Ausland lebten. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, die Reisepässe aller Familienmitglieder und ihr Familienbüchlein (alle im Original) ein. Als Beweismittel legten sie den Totenschein des Bruders der Beschwerdeführerin (Kopie mit Stempel), eine Bestätigung des Todes des Bruders des Beschwerdeführers (in Kopie), eine Anstellungs- und eine Arbeitsbestätigung sowie eine (...) des syrischen (...) betreffend die Beschwerdeführerin (im Original), ein Ausreisevisum der Beschwerdeführerin (in Kopie), ein Foto des Beschwerdeführers bei der (...) sowie diverse Leumundschreiben und Sprachdiplome ins Recht. B. Mit Verfügung vom 10. August 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. September 2018 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde legten sie einen Zeitungsartikel mit Übersetzung sowie Kopien bereits eingereichter Beweismittel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 24. September 2018 liess sich das SEM zur Beschwerdeschrift vernehmen, woraufhin den Beschwerdeführenden das Recht zur Replik gewährt wurde. Dieses nahmen sie mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 wahr. Der Replik legten sie ein Dokument des syrischen Innenministeriums vom (...) 2018 betreffend eine Verurteilung der Beschwerdeführerin (im Original) mit Übersetzung bei. Am 16. Oktober 2018 reichten sie den Briefumschlag nach, in welchem das Dokument in die Schweiz geschickt worden sei. F. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf Richterin Roswitha Petry übertragen. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 forderte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden dazu auf, eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingabe vom 15. Juni 2021 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Ihren Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der mangelnden Glaubhaftigkeit und der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP verneint, konkrete Probleme mit der Regierung gehabt zu haben und im Konjunktiv davon gesprochen, was passiert wäre, wenn sie ihre Arbeit niedergelegt hätte. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen erklärt, aufgrund des Auslandsaufenthalts zweier Brüder und ihrer Weigerung, ihre Parteimitgliedschaft nach dem Tod ihres Bruders zu erneuern, als Oppositionelle betrachtet und mehrmals verhört worden zu sein. Ausserdem sei ihre Wohnung zweimal durchsucht worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb weder sie noch der Beschwerdeführer diese Ereignisse nicht bereits an der BzP erwähnt hätten. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach sie bei der BzP noch Angst gehabt habe, alles zu erzählen, überzeuge nicht, zumal sie in der BzP bereits über die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden informiert worden sei. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, die auf sie gerichtete Druckausübung in der (...) und die Hausdurchsuchung substantiiert darzulegen. Es gehe aus ihren Erzählungen vielmehr hervor, dass auch die anderen (...) beim Betreten und Verlassen der (...) Unterschrift hätten leisten müssen und befragt worden seien. Dass die (...) bei der jeweiligen Bestätigung nur bei ihr habe dabei sein wollen, lasse nicht auf eine gezielte Verfolgung schliessen. Ihre Angabe, sie sei auf der Strasse verfolgt worden, basiere auf einer reinen Vermutung. Auch ihre Darlegung, wonach sie ein Jahr nach ihrer Ausreise zu Hause gesucht und ihr Name an einem Grenzposten veröffentlicht worden sei, sei vage und allgemein gehalten. Es sei zwar möglich, dass sie als (...) tätig gewesen sei und als solche unter der Aufsicht der syrischen Behörden gestanden habe. Diese Kontrolle aufgrund ihres Berufes vermöge aber keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Dass sie als Oppositionelle betrachtet werde, könne nicht geglaubt werden. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die geltend gemachte Zwangsarbeit des Beschwerdeführers liesse nicht darauf schliessen, dass er ins Visier der Behörden geraten sei, da auch andere Personen davon betroffen gewesen seien. Die genannten Massnahmen seien weder gezielt noch intensiv genug, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei den Tötungen der Brüder der Beschwerdeführenden handle es sich um bedauerliche Folgen im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen viele Leute in ähnlicher Weise betroffen seien. Es ergebe sich daraus aber keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei dazu angehalten worden, ihrer beruflichen Tätigkeit auch nach Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien nachzugehen. Da sie nach Ablauf ihres Ausreisevisums nicht zurückgekehrt sei, werde sie im Falle einer Rückkehr als Oppositionelle eingestuft und müsse daher mit einer hohen Strafe - zumindest einer Festnahme, wenn nicht mit der Hinrichtung - rechnen. Es komme erschwerend hinzu, dass ihr Bruder, der seine Stelle als (...) gekündigt habe und Syrien habe verlassen wollen, von der Regierung ermordet worden sei, was Letztere zu vertuschen versucht habe. Ihre Ausführungen müssten zwingend im familiären Kontext betrachtet werden. Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vorgingen. Ihre subjektive Furcht vor Nachstellungen seitens des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr zu erwartenden Sicherheitsprüfung sei folglich objektiv nachvollziehbar. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, eine allfällige Bestrafung wegen unerlaubter Abwesenheit am Arbeitsplatz sei per se nicht asylbeachtlich, da es dem legitimen Recht eines Staates entspreche, bei Fehlen am Arbeitsplatz Sanktionen zu ergreifen. Dieser Tatbestand sei in Syrien gesetzlich verankert und das zu erwartende Strafmass an sich nicht unverhältnismässig hoch. Eine Ausnahme bestehe, wenn die gesetzlich festgehaltene Strafe im Zusammenhang mit einem Politmalus stehen würde. Gestützt auf die Aktenlage sei im vorliegenden Fall indes nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden als Oppositionelle betrachtet werde. 4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat aufgrund von "Verlassen der Arbeit" verurteilt worden und legten ein entsprechendes Dokument als Beleg bei. 5. 5.1 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die geltend gemachten Behelligungen - separate Befragungen in der (...) sowie Hausdurchsuchungen - nachgeschoben wirken. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, ihre Parteimitgliedschaft zu erneuern, brachte diese ebenfalls erst anlässlich der Anhörung vor (vgl. A16 F19), während der Beschwerdeführer diesen angeblich zentralen Verfolgungsgrund überhaupt nicht erwähnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermag das mangelnde Vertrauen in die schweizerischen Behörden die fehlenden beziehungsweise verspäteten Vorbringen nicht zu erklären. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden zu Beginn der jeweiligen Befragungen ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden hingewiesen wurden. Darüber hinaus gaben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin unterschiedliche Gründe für die Ermordung des Bruders der Beschwerdeführerin an. Während der Beschwerdeführer geltend machte, sein Schwager sei getötet worden, weil er seine Parteimitgliedschaft nicht erneuert habe (vgl. A15 F24), führte die Beschwerdeführerin seine Kündigung und die geplante Ausreise als Auslösung seiner Tötung an (vgl. A16 F19). In der Beschwerdeschrift wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bereits getätigten Aussagen, ohne sich jedoch mit den vom SEM dargelegten Widersprüchen auseinanderzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die daher zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung E. 4.1). Im Übrigen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ein Ausreisevisum erhalten hätte, wenn sie tatsächlich als Oppositionelle betrachtet worden wäre. Die geltend gemachte Zwangsarbeit des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz als nicht asylrelevant beurteilt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht angefochten. Die Beschwerdeführenden konnten folglich keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen. 5.3 5.3.1 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der Flüchtlingskonvention dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.3.2 Ob und in welchem Ausmass syrische Staatsangestellte, welche ihre Arbeitsstelle unerlaubt verlassen haben, bestraft werden, kann gestützt auf die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen und Informationsquellen nicht abschliessend beurteilt werden. Aus Informationen der schwedischen Botschaft in Amman aus dem Jahr 2013 ergibt sich, dass syrische Staatsangestellte, welche ihren Arbeitsplatz unerlaubt verlassen, unabhängig von ihrer Funktion mit Bussen und Haftstrafen bestraft würden (vgl. Sveriges Ambassad - Amman, Syrien, Antwort auf Anfrage bezüglich Staatsangestellter, die ihren Dienst verlassen, 13. März 2013, abgerufen auf http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38661, abgerufen am 19. Juli 2021). Gegen Angestellte, welche die Waffen gegen den Staat erhoben oder welche ihren Arbeitsplatz verlassen haben, kann unter Umständen ein Verfahren unter Anwendung von Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches angestrengt werden. Gegen das entsprechende Urteil kann die betroffene Person bei einer Rückkehr Berufung einlegen und das Urteil in Freiheit abwarten (vgl. Sveriges Ambassad a.a.O.). Allerdings gehen die verschiedenen zur Verfügung stehenden Übersetzungen des Gesetzesartikels nicht vom gleichen Strafmass bei unerlaubtem Fernbleiben von der Arbeit aus, womit unklar bleibt, welches Strafmass tatsächlich zur Anwendung gelangen könnte. Gemäss der älteren französischen Übersetzung liegt das Strafmass zwischen drei und fünf Jahren Haft (vgl. Arabische Republik Syrien, Le Code Pénal Syrien, Edition 1979).), während die neuere italienische Übersetzung von einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und einem Jahr ausgeht (vgl. Vinciguerra/Manna/Zanchetti, Il Codice Penale Siriano [in: Casi, Fonti e Studi per il Diritto Penale, Serie II, Le Fonti 22], übersetzt durch Alotaibi/Khalifeh, 2005). Gemäss Abklärung der schwedischen Botschaft von 2013 beträgt der Strafrahmen wiederum zwischen drei Monaten und drei Jahren (vgl. Sveriges Ambassad a.a.O.). Im Unterschied zu Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches sind in Art. 63 Abs. 3 des «Grundgesetzes für Staatsangestellte» (Teil 9) keine Gefängnisstrafen für Staatsangestellte, die ihre Arbeit ohne spezielle Erlaubnis verlassen, vorgesehen. Dies scheint der Praxis zu entsprechen, geht doch aus einem Länderrapport des Danish Immigration Services hervor, dass Zivilpersonen, welche ihre Arbeitsstelle aufgrund des Krieges verlassen hätten, kaum je bestraft würden (vgl. The Danish Immigration Services, Country of origin report, Syria - Consequences of illegal exit, consequences of leaving a civil servant position without notice and the situation of Kurds in Damascus, Juni 2019. S. 7 f., vgl. auch Urteile des BVGer D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 7.3; D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3; D-5512/2014 vom 2. März 2016 E. 6.3). 5.3.3 Unabhängig davon ist sodann festzuhalten, dass gesetzliche Strafen für konkret festgelegte Vergehen oder Verbrechen in der Regel nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen, es sei denn, diese würden im Zusammenhang mit einem sogenannten «Politmalus» stehen. Sodann dürfte die Sanktionierung des Fernbleibens vom Arbeitsplatz im staatlichen Angestelltenverhältnis wohl in erster Linie dazu dienen, die Handlungsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer E-4075/2018 vom 4. Mai 2020 E. 7.1.2). Fraglich ist jedoch, ob - wie die Beschwerdeführenden geltend machen - davon auszugehen ist, dass allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht an die Arbeitsstelle zurückgekehrt ist, der Schluss gezogen werden kann, sie werde als Regimegegnerin angesehen. Die Quellenlage hierzu ist sehr beschränkt. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom März 2015 ist davon auszugehen, dass Personen, die ohne Bewilligung oder Kündigung ihre Arbeitsstelle verlassen, verdächtigt würden, die Seite gewechselt zu haben, um mit der Opposition zusammenzuarbeiten. Der Grad der aktiven «Verfolgung» hänge von verschiedenen Faktoren ab. Es komme einerseits darauf an, wie stark das Regime in der Region präsent sei, und andererseits sei das Profil der Person, deren Funktion und besondere Fähigkeiten entscheidend (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung; 5012_1468240216_150312-syr-arbeitsverweigerung.pdf (ecoi.net), abgerufen am 19. Juli 2021). Aus einem im August 2017 veröffentlichten Bericht des Danish Immigration Service und des Danish Refugee Council, welcher sich auf verschiedene Quellen stützt, ergibt sich ebenfalls, dass die Konsequenzen des Fernbleibens von der Position der Person und ihren Gründen des Fernbleibens abhängen würden. Im Falle einer Rückkehr müsse die Person damit rechnen, zu den Gründen ihres Fernbleibens befragt zu werden. Beschäftigte in Regierungsinstitutionen mit sensiblen Arbeitsbereichen, insbesondere solche des Militärs, müssten mit einer Sanktionierung rechnen (vgl. Danish Immigration Service und Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, 5/2017, Ziff. 1.3.4; https://www.refworld.org/docid/59aea2694.html, abgerufen am 19. Juli 2021). Die Beschwerdeführerin war bis kurz vor ihrer Ausreise als vom Staat angestellte (...) tätig. Die einmalige Ausreise für den Zeitraum vom (...) 2015 bis zum (...) 2016 wurde ihr offensichtlich bewilligt (vgl. Ausreisevisum vom (...) 2015, Beweismittel Nr. 13). Dem mit Replik vom 9. Oktober 2018 eingereichten Dokument «Zusammenfassung des Strafregisters», welchem angesichts der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit solcher Unterlagen nur ein geringer Beweiswert zuzusprechen ist, enthält gemäss Übersetzung lediglich die Information, dass die Beschwerdeführerin wegen «Verlassens der Arbeit» am (...) 2017 verurteilt worden sein soll. Es geht hingegen nicht daraus hervor, ob überhaupt eine Strafe verhängt wurde. Die Replik enthält keine näheren Angaben zu dieser Verurteilung und das besagte Urteil wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht. Unter diesen Umständen und mit Blick auf das Profil der Beschwerdeführerin, welche keine herausragende Position im syrischen Regime innegehabt hat, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie wegen des Verlassens ihres Arbeitsplatzes als Oppositionelle betrachtet und einer mit einem Politmalus behafteten Strafe zugeführt wird. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe haben glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz Rechnung getragen worden ist. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen hat.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich aus der Fürsorgebestätigung vom 10. Juni 2021 ergibt, dass sie nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt werden, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: