Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Dezember 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 27. Dezember 2016 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) und am 28. März 2018 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer bei der BzP vor, er stamme aus C._______, Provinz Al Hassaka. Er habe ein Militärdienstaufgebot der syrischen Behörden erhalten, gemäss welchem er sich am (...) 2015 beim Aushebungsamt in D._______ hätte melden müssen. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, um der Rekrutierung zu entgehen. Zudem befürchte er, auch von der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) rekrutiert zu werden. Im Übrigen sei er Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDKS) gewesen und habe für diese an Kund-gebungen teilgenommen. Er habe aber nie ein Problem mit dem syrischen Regime wegen dieser Aktivitäten oder seiner Parteimitgliedschaft gehabt. Am (...) August 2016 sei er illegal in die Türkei ausgereist und von dort in der Folge nach Griechenland weitergereist. Von dort aus sei er in einem Lastwagen nach Deutschland gebracht worden und sei von dort weiter in die Schweiz gereist. B.b Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe drei bis fünf Monate nach Ausbruch der Revolution in Syrien zusammen mit drei anderen Studierenden der Universität E._______ eine Zelle gegründet, die sich, inspiriert von der französischen Revolution, für den Frieden und gegen den Krieg sowie das Baath-Regime engagiert habe. Sie hätten unter anderem Parolen an Wände geschrieben und bei oppositionellen Kundgebungen Reden gehalten. Namentlich hätten sie an einer grossen Demonstration am (...) 2012 teilgenommen. Am selben Tag sei ein Mitglied ihrer Gruppe von der Shabiha (regimetreue Miliz) fest-genommen und während zehn Tagen unter Schlägen festgehalten worden, worauf sie ihre Aktivitäten reduziert hätten. Während seines Studiums in F._______ in den Jahren 2013/2014 habe er mehrere junge Revolutionäre - namentlich einen Mann namens G._______ - kennengelernt, und sie hätten ein- oder zweimal an Demonstrationen teilgenommen. Er habe in dieser Zeit bei seiner Schwester in H._______ gewohnt. Im September oder im Oktober 2014 sei G._______ verschwunden. Ebenfalls im Oktober 2014 sei er eines Abends von einem Fahrzeug der Shabiha verfolgt worden. In der Folge habe er von einer Freundin erfahren, dass die Shabiha an der Universität Studierende nach G._______ und dessen Kontaktpersonen gefragt hätten. Er habe hieraus geschlossen, dass G._______ den Behörden seinen Namen verraten habe, und sich deswegen zunächst bei einem in I._______ wohnhaften Freund versteckt. Von seinem Schwager habe er dann erfahren, dass die Behörden dessen Haus durchsucht und dabei nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt hätten. Deswegen sei er im November 2014 versteckt in einem Fahrzeug, das Waren transportiert habe, nach D._______ zu seinen Eltern zurückgekehrt. Weil er befürchtet habe, auch dort von den syrischen Behörden gesucht zu werden, habe er sich bei verschiedenen Verwandten und Freunden aufgehalten, während sein Vater seine Ausreise organisiert habe. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass ein erneuter Aufschub des Militärdienstes nicht mehr möglich gewesen wäre und die letzte Frist am (...) 2015 abgelaufen sei. Gemäss dem Aufgebot, welches ausgestellt worden sei, als er sich bereits in der Türkei aufgehalten habe, hätte er sich am (...) 2015 beim Aushebungsamt im C._______ melden und am (...) 2015 einrücken müssen. Dieses Aufgebot sei seinem Vater vom Dorfvorsteher ausgehändigt worden, und sein Neffe habe es ihm in die Türkei überbracht. Im Jahr 2016 sei seinem Vater in J._______ ein weiteres Militärdienstaufgebot ausgehändigt worden, gemäss welchem er sich am (...) 2016 beim Aushebungsamt in D._______ hätte melden und am (...) 2016 in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Mit der PYD habe er nie in Kontakt gestanden und von dieser auch kein Aufgebot erhalten. Jedoch habe die PYD systematisch alle Personen in der Region im Alter zwischen 18 und 32 Jahren aufgefordert, für sie Militärdienst zu leisten. Dies habe er jedoch abgelehnt, weil er sich von jeglicher Gewalt distanziert habe. Im Übrigen sei er nie Mitglied der PDKS gewesen. Er habe zwar einmal einen entsprechenden Antrag gestellt, diesen aber wegen seiner übrigen Aktivitäten wieder zurückgezogen. Er sei am (...) Januar 2015 illegal in die Türkei ausgereist. Nach einem ersten gescheiterten Versuch, von dort nach Griechenland weiterzureisen, sei er am (...) August 2016 für wenige Stunden nach Syrien zurückgekehrt, um von seinen Angehörigen im Heimatstaat weitere finanziell Mittel für die Reise entgegenzunehmen. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Dokumente betreffend den Militärdienst (Militärbüchlein, zwei Militärdienst-aufgebote aus den Jahren 2015 und 2016) sowie Unterlagen bezüglich seiner Schul- und Universitätsausbildung ein (Studentenausweis, Quittung betreffend Immatrikulation an der Universität in F._______ 2013/2014, Antrag für Wechsel von der Universität E._______ an die Universität F._______ von September 2012, Maturitätszeugnis aus dem Jahr (...), Schulzeugnis aus dem Jahr 2009). C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (eröffnet am 12. Dezember 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungs-gericht vom 13. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Entscheids seien aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Ausdruck eines Facebook-Posts der Universität K._______ vom 1. Februar 2013 betreffend Prüfungsergebnisse, eine Quittung betreffend Studiengebühren in Kopie, einen Ausdruck eines Internet-Artikels der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 25. August 2016, Fotografien von regimekritischen Demonstrationen in Syrien, die Fotografie einer exilpolitischen Veranstaltung in der Schweiz, einen USB-Stick mit Videoaufnahmen einer weiteren Kundgebung, einen aktuellen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen sowie eine Versicherungspolice ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 verweis der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020, das sich mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft von Refraktären und Deserteuren aus Syrien befasse, und reichte eine diesbezügliche Pressemitteilung zu den Akten.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind überdies Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus:
E. 4.1.1 In den Vorbringen des Beschwerdeführers seien Widersprüche festzustellen: Während er bei der BzP angegeben habe, Parteimitglied der PDKS gewesen und für diese an Demonstrationen teilgenommen zu haben, habe er in der Anhörung eine Mitgliedschaft bei dieser Partei verneint. Ferner habe er bei der BzP ausgesagt, Angst vor der PYD gehabt zu haben, weil er von dieser gesucht werde, während er in der Anhörung diese Angaben abgeschwächt und nur davon gesprochen habe, dass er möglicherweise von der PYD rekrutiert werden könnte. Seine angeblichen politischen Aktivitäten im Rahmen einer regimekritischen Zelle an der Universität sowie die Suche nach ihm durch die Shabiha, welche der Beschwerdeführer bei der Anhörung als einen wesentlichen Grund für seine Ausreise aus Syrien genannte habe, habe er in der BzP nicht erwähnt. Abgesehen davon, dass er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei, habe er auf eine offen gestellte Frage nach weiteren Asylgründen explizit ausgesagt, sämtliche Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatstaat genannt zu haben. Da der Beschwerdeführer die genannten Vorbringen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend gemacht habe, seien diese als unzulässiger Nachschub und daher als unglaubhaft einzustufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er seitens des syrischen Regimes nur den Einzug in den Militärdienst zu befürchten gehabt habe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, differenzierte Angaben zu seinem (...)studium zu machen. Seine Angaben zu der angeblichen Verfolgung durch ein Fahrzeug der Shabiha würden nicht genügen für die Annahme einer glaubhaften und gezielten Verfolgung. Auch den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Problemen, die sein Vater nach seiner Ausreise gehabt habe, könne keine Relevanz beigemessen werden. Diese Vorbringen seien mithin nicht geeignet, die genannten Verfolgungsvorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen.
E. 4.1.2 Es treffe zwar zu, dass in den durch die PYD und die Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten; YPG) kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden. Praxisgemäss vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsyIG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung, der Dienstpflicht nachzukommen, asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft im syrischen Kontext nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG verbunden sei. Die syrischen Behörden würden nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Dies sei nur dann der Fall, wenn spezifische politische Faktoren vorliegen würden. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolge nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsyIG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden. Solche Faktoren, welche ein politisches Profil begründen könnten, seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Allfällige Strafmassnahmen gegen den Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden demnach keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG darstellen.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe seine Asylvorbringen zu Unrecht als teilweise unglaubhaft erachtet. Die von ihr gerügten Widersprüche könnten nicht nachvollzogen werden. Er habe bereits bei der BzP vorgebacht, seinen Heimatstaat wegen des Einzugs in den Militärdienst und der Teilnahme an Demonstrationen verlassen zu haben. Die Interpretation, er habe Syrien wegen seines Engagements für die PDKS verlassen, sei falsch. Seine Angabe in der Anhörung er habe lediglich einen Antrag für die Mitgliedschaft bei der Partei gestellt, stelle eine Präzisierung seiner Angaben bei der BzP dar, und stehe zu diesen nicht im Widerspruch. Es sei durchaus plausibel, dass er auf eine Mitgliedschaft verzichtet habe, um sich vermehrt für seine Zelle zu engagieren. Dass er ein Sympathisant der PDKS sei, könne den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien entnommen werden. Auch die von der Vorinstanz vorgebrachte Abschwächung seiner Angst vor der Zwangsrekrutierung durch die PYD beziehungsweise die YPG könne nicht als Widerspruch gewertet werden. Er habe die ihm in der Anhörung gestellte Frage bezüglich seiner Angst vor der PYD offensichtlich nicht im Sinne des Befragers verstanden, und dieser habe es unterlassen nach-zuhaken. Es sei offenkundig, dass er sich vor der notorischen Rekrutierung durch die YPG gefürchtet habe.
E. 4.2.2 Nicht zutreffend sei auch die Argumentation, dass er seine Aussagen betreffend das politische Engagement während seiner Studienzeit nachgeschoben habe. Er habe in der summarischen BzP zumindest seine wichtigsten Fluchtgründe erwähnt. Er sei nicht gefragt worden, ob er nebst der Teilnahme an Demonstrationen für die PDKS noch anderweitig politisch aktiv gewesen sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die BzP sehr kurz ausgefallen sei und aus dem Protokoll hervorgehe, dass bei dieser ein eher schroffes, nicht vertrauensförderndes Klima geherrscht habe. Es sei plausibel, dass er bei dieser Gelegenheit nur kurz die allerwichtigsten Fluchtgründe genannt und sich bei der Beantwortung der gestellten Fragen kurz gehalten habe. Im Rahmen der Anhörung habe er die Gründe für seine Ausreise detailreich und ausführlich geschildert. Diesen Darlegungen sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit besonders viel Gewicht beizumessen, da sie viele Realkennzeichen enthalten würden. Er habe unaufgefordert sehr ausführlich über die Vorfälle in seinem Heimatstaat berichtet. Seine Schilderungen seien plausibel und stringent, und er habe sie chronologisch einordnen können. Zudem würden seine Aussagen durch die eingereichten Beweismittel untermauert.
E. 4.2.3 Die Vorinstanz habe ausserdem verkannt, dass seine Aktivitäten für die pazifistische Zelle in L._______ nicht der Hauptgrund für seine Flucht aus der Heimat gewesen sei. Vielmehr sei er danach in Damaskus gewesen und nach der Verhaftung seines Freundes G._______ von dort nach Hause geflüchtet. Die Zweifel der Vorinstanz an seinem Literaturstudium seien unberechtigt. Er könne hierzu weitere Belege der Literaturfakultät der K._______-Universität einreichen. Sein Erinnerungsvermögen sei durch den zeitlichen Abstand und die zwischenzeitlich erlebten Umbrüche in seinem Leben beeinflusst gewesen. Zudem sei er während des Studiums noch arbeitstätig gewesen und habe sich stark engagiert. Es seien ihm darüber hinaus keine weiteren Fragen zu seinem Studium gestellt worden. Seine Schilderungen würden mit dem zu den Akten gereichten Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung übereinstimmen. Ohnehin könne aus allfälligen Zweifeln an seinem Studium nicht auf seine generelle Unglaubwürdigkeit geschlossen werden.
E. 4.2.4 Im Weiteren sei die Verfolgung durch ein Fahrzeug nicht der einzige Hinweis auf eine behördliche Suche nach ihm gewesen. Zwei seiner engsten Mitstreiter seien festgenommen worden, und es habe bei seiner Schwester eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Es sei notorisch, dass Personen, die mit der Opposition in Verbindung gebracht würden, gefährdet seien. Dies gelte insbesondere für Studenten.
E. 4.2.5 Er habe sich durch die Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen öffentlich exponiert. Aus den eingereichten Fotografien sei ersichtlich, dass er jeweils an vorderster Front mitgelaufen und dadurch leicht zu identifizieren gewesen sei. Für eine andauernde Suche spreche auch, dass sein Vater nach seiner Ausreise zur Vorsprache beim Aushebungsamt D._______ aufgefordert worden sei. Für die Glaubhaftigkeit dieser Vorfluchtgründe spreche zudem, dass er sein politisches Engagement in der Schweiz weiteführe. Er unterstütze weiterhin prokurdische Organisationen und nehme an Demonstrationen gegen das Regime von Bashar al-Assad teil.
E. 4.2.6 Demnach habe er glaubhaft dargelegt, dass es sich bei ihm um einen infolge seiner politischen Aktivitäten bekannten Wehrdienstverweigerer handle, und er vom syrischen Regime als Regimegegner identifiziert worden sei und daher gesucht werde. Die Vorinstanz habe dem herabgesetzten Beweismassstab von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die von ihr aufgeführten Ungereimtheiten könnten mehrheitlich ohne weiteres entkräftet werden, und seien, soweit sein Studium betreffend, ohnehin nicht entscheidrelevant.
E. 4.2.7 Bezüglich der asylrechtlichen Relevanz seiner Wehrdienstverweigerung werde auf einen Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie die Referenzurteile D-5553/2013 sowie D-5779/2013 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Das Regime von Bashar al-Assad habe seit Ergehen dieser Urteile im Jahr 2015 noch an Macht gewonnen und sei namentlich auch in seiner Herkunftsregion heute viel stärker präsent. Er habe im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner Wehrdienstverweigerung, seines regierungs-kritischen, pro-kurdischen Engagements sowie seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Verfolgung zu befürchten. Die Situation der kurdischen Bevölkerung im Norden Syriens habe sich durch die türkische Offensive verschärft und sei zunehmend einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Er wäre demnach in seinem Heimatland wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sowie seiner politischen Anschauung an Leib und Leben respektive in seiner Freiheit gefährdet.
E. 4.2.8 Eventualiter seien ihm subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen. Abgewiesene kurdische Asylsuchende, sowie Personen die illegal aus Syrien ausgereist seien, hätten im Falle einer Rückkehr zu befürchten, verhaftet, verfolgt und misshandelt zu werden. Er hätte aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Verweigerung des Militärdienstes sowie seiner kurdischen Ethnie mit einem Verhör zu rechnen, wobei zu befürchten wäre, dass die Sicherheitsbehörden auf Gewaltmethoden zurückgreifen würden.
E. 4.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung insbesondere fest, es würden nähere Angaben zu den mit Fotografien dokumentierten pro-kurdischen Demonstrationen, an welchen der Beschwerdeführer angeblich teilgenommen habe, fehlen, namentlich dazu, wo und wann die Aufnahmen entstanden seien und wo der Beschwerdeführer auf diesen erkennbar sei. Auch betreffend die von ihm vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz würden nähere Angaben fehlen.
E. 4.4 In seiner Replikeingabe führte der Beschwerdeführer aus, die mit den Fotografien dokumentierten Demonstrationen seien von der PDKS organisiert worden und hätten in den Jahren 2013 und 2014 in M._______ beziehungsweise K._______ stattgefunden. Die als Beilage 9 der Beschwerdeschrift eingereichte Fotografie sei nicht, wie ursprünglich angegeben, in der Schweiz, sondern bei einer Veranstaltung in K._______ im Jahr 2013 aufgenommen worden. Wie akut seine Gefährdung sei werde dadurch illustriert, dass ein guter Freund, der ebenfalls an den Demonstrationen der PDKS teilgenommen habe, ermordet worden sei. Es werde angesichts der jüngsten Entwicklungen in seiner Herkunftsregion daran festgehalten, dass ihm aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine Kollektivverfolgung drohe.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:
E. 5.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).
E. 5.2.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
E. 5.3 Angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen der Universitäten E._______ sowie K._______ ist zwar als überwiegend glaubhaft zu erachten, dass er dort ein Studium absolviert hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass sich erhebliche Zweifel an dem von ihm vorgebrachten regimekritischen Engagement während seiner Studienzeit sowie an der Suche nach ihm durch die Shabiha rechtfertigen. Obwohl es sich dabei gemäss einer Darstellung bei der Anhörung um ein zentrales Element seiner Fluchtgründe handelte, erwähnte er diese Umstände im Rahmen der BzP in keiner Weise; vielmehr gab er explizit zu Protokoll, er habe nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. Akten SEM A6 S.10). Ebenso divergierend sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Verhältnis zur PDKS. Die Erklärungen in der Beschwerdeschrift vermögen diese klaren Widersprüche nicht überzeugend auszuräumen. Das Argument, die BzP sei sehr kurz ausgefallen und von einem schroffen Klima geprägt gewesen, findet im Protokoll dieser Befragung keine Stütze und vermöchte überdies nicht zu erklären, weshalb er unmissverständlich verneinte, jemals konkrete Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung zu seinen oppositionellen Aktivitäten in Damaskus sowie der angeblichen behördlichen Suche nach ihm sind wenig detailliert und eher oberflächlich ausgefallen, weisen mithin keine überzeugenden Realkennzeichen auf. Den Akten lassen sich überdies keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die syrischen Behörden Kenntnis des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Engagements während seines Studiums an der Universität E._______ erlangt haben. Auf den eingereichten Fotoaufnahmen von Demonstrationen in Syrien ist er als normaler Teilnehmer und Mitläufer zu erkennen; sie lassen weder darauf schliessen, dass er sich auf irgendeine Weise besonders exponiert hätte, noch vermögen sie die behauptete Verbindung zur PDKS zu belegen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch bezüglich des von ihn behaupteten, mit den Demonstrationsteilnahmen verbunden politischen Engagements keine substanziierten Angaben gemacht.
E. 5.4 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er sich in dem von ihm behaupteten Ausmass in seinem Heimatstaat in regimekritischer Weise engagiert hat. Jedenfalls besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, er sei von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden und werde deswegen gesucht.
E. 5.5.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht in jenem Koordinationsentscheid, die genannten Voraussetzungen seien namentlich im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; u.a. bestätigt im Urteil des BVGer E-5457/2018 vom 29. April 2020 E. 9.5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrechtlich relevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f. m.w.H.). An dieser Rechtsprechungspraxis vermag - ungeachtet der Frage seiner Rechtswirkung für die Schweiz - auch das auf Beschwerdeebene erwähnte Urteil des EuGH (C-238/2019) nichts zu ändern, zumal auch der EuGH darin zum Ergebnis gelangt, dass zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes und zumindest einem der Verfolgungsgründe, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen können, eine Verknüpfung bestehen muss (vgl. a.a.O. Ziff. 61; Urteil des BVGer D-2188/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.3).
E. 5.5.2 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion ist nach den obigen Ausführungen und Feststellungen im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Wie erwähnt, hat er im Rahmen des Asylverfahrens nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er den syrischen Sicherheitskräften als Person mit einer oppositionellen Gesinnung aufgefallen sein könnte (vgl. E. 5.3). Namentlich rechtfertigt auch das in der Beschwerdeschrift vorgebrachte exilpolitische Engagement - wie im Folgenden dargelegt wird - einen entsprechenden Schluss nicht. Es ist gestützt auf die vorliegenden Informationen nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich durch die blosse Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz besonders exponiert hat. Ferner lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass er aus einer oppositionell aktiven Familie stammt.
E. 5.6 Eine allfällige Aufforderung zum militärischen Dienst bei den YPG würde nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven, sondern gestützt auf den Wohnort, das Alter und das Geschlecht erfolgen, weshalb eine Bestrafung wegen Nichtbefolgens dieser Aufforderung nicht als asylerheblich zu qualifizieren wäre. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der vom SEM bereits angeordneten vorläufigen Aufnahme hier nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-317/2015 vom 1. März 2016 E. 5.9.4, m.w.H.).
E. 5.7 Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.5, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.
E. 5.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 6.3 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Syrienkontext nur, wenn jemand sich damit in besonderem Masse exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme einer begründeten Verfolgung ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, dass der Eindruck erweckt wird, der Asylsuchende werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, insbes. E. 6.3.2 m.w.H.).
E. 6.4 Eine solche Exponierung ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Syrien hat sich als unglaubhaft erwiesen. Ferner besteht auch kein Grund zur Annahme, dass er durch seine Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz als ernsthafter Regimegegner von der Masse der mit dem Regime unzufriedenen Landleute im Exil hervorgetreten und von den syrischen Sicherheitskräften wahrgenommen worden wäre.
E. 6.5 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u. a. die Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.6, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.5, E-1822/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 und E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde.
E. 7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da das SEM in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11 Mit der Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 12. Februar 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint als grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote sowie dem nach deren Einreichung zusätzlich entstandenen Aufwands - ein Gesamtbetrag von Fr. 1862.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1862.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-209/2020 Urteil vom 11. Mai 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Dezember 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 27. Dezember 2016 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) und am 28. März 2018 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer bei der BzP vor, er stamme aus C._______, Provinz Al Hassaka. Er habe ein Militärdienstaufgebot der syrischen Behörden erhalten, gemäss welchem er sich am (...) 2015 beim Aushebungsamt in D._______ hätte melden müssen. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, um der Rekrutierung zu entgehen. Zudem befürchte er, auch von der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) rekrutiert zu werden. Im Übrigen sei er Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDKS) gewesen und habe für diese an Kund-gebungen teilgenommen. Er habe aber nie ein Problem mit dem syrischen Regime wegen dieser Aktivitäten oder seiner Parteimitgliedschaft gehabt. Am (...) August 2016 sei er illegal in die Türkei ausgereist und von dort in der Folge nach Griechenland weitergereist. Von dort aus sei er in einem Lastwagen nach Deutschland gebracht worden und sei von dort weiter in die Schweiz gereist. B.b Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe drei bis fünf Monate nach Ausbruch der Revolution in Syrien zusammen mit drei anderen Studierenden der Universität E._______ eine Zelle gegründet, die sich, inspiriert von der französischen Revolution, für den Frieden und gegen den Krieg sowie das Baath-Regime engagiert habe. Sie hätten unter anderem Parolen an Wände geschrieben und bei oppositionellen Kundgebungen Reden gehalten. Namentlich hätten sie an einer grossen Demonstration am (...) 2012 teilgenommen. Am selben Tag sei ein Mitglied ihrer Gruppe von der Shabiha (regimetreue Miliz) fest-genommen und während zehn Tagen unter Schlägen festgehalten worden, worauf sie ihre Aktivitäten reduziert hätten. Während seines Studiums in F._______ in den Jahren 2013/2014 habe er mehrere junge Revolutionäre - namentlich einen Mann namens G._______ - kennengelernt, und sie hätten ein- oder zweimal an Demonstrationen teilgenommen. Er habe in dieser Zeit bei seiner Schwester in H._______ gewohnt. Im September oder im Oktober 2014 sei G._______ verschwunden. Ebenfalls im Oktober 2014 sei er eines Abends von einem Fahrzeug der Shabiha verfolgt worden. In der Folge habe er von einer Freundin erfahren, dass die Shabiha an der Universität Studierende nach G._______ und dessen Kontaktpersonen gefragt hätten. Er habe hieraus geschlossen, dass G._______ den Behörden seinen Namen verraten habe, und sich deswegen zunächst bei einem in I._______ wohnhaften Freund versteckt. Von seinem Schwager habe er dann erfahren, dass die Behörden dessen Haus durchsucht und dabei nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt hätten. Deswegen sei er im November 2014 versteckt in einem Fahrzeug, das Waren transportiert habe, nach D._______ zu seinen Eltern zurückgekehrt. Weil er befürchtet habe, auch dort von den syrischen Behörden gesucht zu werden, habe er sich bei verschiedenen Verwandten und Freunden aufgehalten, während sein Vater seine Ausreise organisiert habe. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass ein erneuter Aufschub des Militärdienstes nicht mehr möglich gewesen wäre und die letzte Frist am (...) 2015 abgelaufen sei. Gemäss dem Aufgebot, welches ausgestellt worden sei, als er sich bereits in der Türkei aufgehalten habe, hätte er sich am (...) 2015 beim Aushebungsamt im C._______ melden und am (...) 2015 einrücken müssen. Dieses Aufgebot sei seinem Vater vom Dorfvorsteher ausgehändigt worden, und sein Neffe habe es ihm in die Türkei überbracht. Im Jahr 2016 sei seinem Vater in J._______ ein weiteres Militärdienstaufgebot ausgehändigt worden, gemäss welchem er sich am (...) 2016 beim Aushebungsamt in D._______ hätte melden und am (...) 2016 in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Mit der PYD habe er nie in Kontakt gestanden und von dieser auch kein Aufgebot erhalten. Jedoch habe die PYD systematisch alle Personen in der Region im Alter zwischen 18 und 32 Jahren aufgefordert, für sie Militärdienst zu leisten. Dies habe er jedoch abgelehnt, weil er sich von jeglicher Gewalt distanziert habe. Im Übrigen sei er nie Mitglied der PDKS gewesen. Er habe zwar einmal einen entsprechenden Antrag gestellt, diesen aber wegen seiner übrigen Aktivitäten wieder zurückgezogen. Er sei am (...) Januar 2015 illegal in die Türkei ausgereist. Nach einem ersten gescheiterten Versuch, von dort nach Griechenland weiterzureisen, sei er am (...) August 2016 für wenige Stunden nach Syrien zurückgekehrt, um von seinen Angehörigen im Heimatstaat weitere finanziell Mittel für die Reise entgegenzunehmen. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Dokumente betreffend den Militärdienst (Militärbüchlein, zwei Militärdienst-aufgebote aus den Jahren 2015 und 2016) sowie Unterlagen bezüglich seiner Schul- und Universitätsausbildung ein (Studentenausweis, Quittung betreffend Immatrikulation an der Universität in F._______ 2013/2014, Antrag für Wechsel von der Universität E._______ an die Universität F._______ von September 2012, Maturitätszeugnis aus dem Jahr (...), Schulzeugnis aus dem Jahr 2009). C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (eröffnet am 12. Dezember 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungs-gericht vom 13. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Entscheids seien aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Ausdruck eines Facebook-Posts der Universität K._______ vom 1. Februar 2013 betreffend Prüfungsergebnisse, eine Quittung betreffend Studiengebühren in Kopie, einen Ausdruck eines Internet-Artikels der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 25. August 2016, Fotografien von regimekritischen Demonstrationen in Syrien, die Fotografie einer exilpolitischen Veranstaltung in der Schweiz, einen USB-Stick mit Videoaufnahmen einer weiteren Kundgebung, einen aktuellen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen sowie eine Versicherungspolice ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 verweis der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020, das sich mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft von Refraktären und Deserteuren aus Syrien befasse, und reichte eine diesbezügliche Pressemitteilung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind überdies Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus: 4.1.1 In den Vorbringen des Beschwerdeführers seien Widersprüche festzustellen: Während er bei der BzP angegeben habe, Parteimitglied der PDKS gewesen und für diese an Demonstrationen teilgenommen zu haben, habe er in der Anhörung eine Mitgliedschaft bei dieser Partei verneint. Ferner habe er bei der BzP ausgesagt, Angst vor der PYD gehabt zu haben, weil er von dieser gesucht werde, während er in der Anhörung diese Angaben abgeschwächt und nur davon gesprochen habe, dass er möglicherweise von der PYD rekrutiert werden könnte. Seine angeblichen politischen Aktivitäten im Rahmen einer regimekritischen Zelle an der Universität sowie die Suche nach ihm durch die Shabiha, welche der Beschwerdeführer bei der Anhörung als einen wesentlichen Grund für seine Ausreise aus Syrien genannte habe, habe er in der BzP nicht erwähnt. Abgesehen davon, dass er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei, habe er auf eine offen gestellte Frage nach weiteren Asylgründen explizit ausgesagt, sämtliche Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatstaat genannt zu haben. Da der Beschwerdeführer die genannten Vorbringen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend gemacht habe, seien diese als unzulässiger Nachschub und daher als unglaubhaft einzustufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er seitens des syrischen Regimes nur den Einzug in den Militärdienst zu befürchten gehabt habe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, differenzierte Angaben zu seinem (...)studium zu machen. Seine Angaben zu der angeblichen Verfolgung durch ein Fahrzeug der Shabiha würden nicht genügen für die Annahme einer glaubhaften und gezielten Verfolgung. Auch den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Problemen, die sein Vater nach seiner Ausreise gehabt habe, könne keine Relevanz beigemessen werden. Diese Vorbringen seien mithin nicht geeignet, die genannten Verfolgungsvorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. 4.1.2 Es treffe zwar zu, dass in den durch die PYD und die Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten; YPG) kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden. Praxisgemäss vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsyIG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung, der Dienstpflicht nachzukommen, asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft im syrischen Kontext nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG verbunden sei. Die syrischen Behörden würden nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Dies sei nur dann der Fall, wenn spezifische politische Faktoren vorliegen würden. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolge nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsyIG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden. Solche Faktoren, welche ein politisches Profil begründen könnten, seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Allfällige Strafmassnahmen gegen den Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden demnach keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG darstellen. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe seine Asylvorbringen zu Unrecht als teilweise unglaubhaft erachtet. Die von ihr gerügten Widersprüche könnten nicht nachvollzogen werden. Er habe bereits bei der BzP vorgebacht, seinen Heimatstaat wegen des Einzugs in den Militärdienst und der Teilnahme an Demonstrationen verlassen zu haben. Die Interpretation, er habe Syrien wegen seines Engagements für die PDKS verlassen, sei falsch. Seine Angabe in der Anhörung er habe lediglich einen Antrag für die Mitgliedschaft bei der Partei gestellt, stelle eine Präzisierung seiner Angaben bei der BzP dar, und stehe zu diesen nicht im Widerspruch. Es sei durchaus plausibel, dass er auf eine Mitgliedschaft verzichtet habe, um sich vermehrt für seine Zelle zu engagieren. Dass er ein Sympathisant der PDKS sei, könne den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien entnommen werden. Auch die von der Vorinstanz vorgebrachte Abschwächung seiner Angst vor der Zwangsrekrutierung durch die PYD beziehungsweise die YPG könne nicht als Widerspruch gewertet werden. Er habe die ihm in der Anhörung gestellte Frage bezüglich seiner Angst vor der PYD offensichtlich nicht im Sinne des Befragers verstanden, und dieser habe es unterlassen nach-zuhaken. Es sei offenkundig, dass er sich vor der notorischen Rekrutierung durch die YPG gefürchtet habe. 4.2.2 Nicht zutreffend sei auch die Argumentation, dass er seine Aussagen betreffend das politische Engagement während seiner Studienzeit nachgeschoben habe. Er habe in der summarischen BzP zumindest seine wichtigsten Fluchtgründe erwähnt. Er sei nicht gefragt worden, ob er nebst der Teilnahme an Demonstrationen für die PDKS noch anderweitig politisch aktiv gewesen sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die BzP sehr kurz ausgefallen sei und aus dem Protokoll hervorgehe, dass bei dieser ein eher schroffes, nicht vertrauensförderndes Klima geherrscht habe. Es sei plausibel, dass er bei dieser Gelegenheit nur kurz die allerwichtigsten Fluchtgründe genannt und sich bei der Beantwortung der gestellten Fragen kurz gehalten habe. Im Rahmen der Anhörung habe er die Gründe für seine Ausreise detailreich und ausführlich geschildert. Diesen Darlegungen sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit besonders viel Gewicht beizumessen, da sie viele Realkennzeichen enthalten würden. Er habe unaufgefordert sehr ausführlich über die Vorfälle in seinem Heimatstaat berichtet. Seine Schilderungen seien plausibel und stringent, und er habe sie chronologisch einordnen können. Zudem würden seine Aussagen durch die eingereichten Beweismittel untermauert. 4.2.3 Die Vorinstanz habe ausserdem verkannt, dass seine Aktivitäten für die pazifistische Zelle in L._______ nicht der Hauptgrund für seine Flucht aus der Heimat gewesen sei. Vielmehr sei er danach in Damaskus gewesen und nach der Verhaftung seines Freundes G._______ von dort nach Hause geflüchtet. Die Zweifel der Vorinstanz an seinem Literaturstudium seien unberechtigt. Er könne hierzu weitere Belege der Literaturfakultät der K._______-Universität einreichen. Sein Erinnerungsvermögen sei durch den zeitlichen Abstand und die zwischenzeitlich erlebten Umbrüche in seinem Leben beeinflusst gewesen. Zudem sei er während des Studiums noch arbeitstätig gewesen und habe sich stark engagiert. Es seien ihm darüber hinaus keine weiteren Fragen zu seinem Studium gestellt worden. Seine Schilderungen würden mit dem zu den Akten gereichten Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung übereinstimmen. Ohnehin könne aus allfälligen Zweifeln an seinem Studium nicht auf seine generelle Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. 4.2.4 Im Weiteren sei die Verfolgung durch ein Fahrzeug nicht der einzige Hinweis auf eine behördliche Suche nach ihm gewesen. Zwei seiner engsten Mitstreiter seien festgenommen worden, und es habe bei seiner Schwester eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Es sei notorisch, dass Personen, die mit der Opposition in Verbindung gebracht würden, gefährdet seien. Dies gelte insbesondere für Studenten. 4.2.5 Er habe sich durch die Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen öffentlich exponiert. Aus den eingereichten Fotografien sei ersichtlich, dass er jeweils an vorderster Front mitgelaufen und dadurch leicht zu identifizieren gewesen sei. Für eine andauernde Suche spreche auch, dass sein Vater nach seiner Ausreise zur Vorsprache beim Aushebungsamt D._______ aufgefordert worden sei. Für die Glaubhaftigkeit dieser Vorfluchtgründe spreche zudem, dass er sein politisches Engagement in der Schweiz weiteführe. Er unterstütze weiterhin prokurdische Organisationen und nehme an Demonstrationen gegen das Regime von Bashar al-Assad teil. 4.2.6 Demnach habe er glaubhaft dargelegt, dass es sich bei ihm um einen infolge seiner politischen Aktivitäten bekannten Wehrdienstverweigerer handle, und er vom syrischen Regime als Regimegegner identifiziert worden sei und daher gesucht werde. Die Vorinstanz habe dem herabgesetzten Beweismassstab von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die von ihr aufgeführten Ungereimtheiten könnten mehrheitlich ohne weiteres entkräftet werden, und seien, soweit sein Studium betreffend, ohnehin nicht entscheidrelevant. 4.2.7 Bezüglich der asylrechtlichen Relevanz seiner Wehrdienstverweigerung werde auf einen Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie die Referenzurteile D-5553/2013 sowie D-5779/2013 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Das Regime von Bashar al-Assad habe seit Ergehen dieser Urteile im Jahr 2015 noch an Macht gewonnen und sei namentlich auch in seiner Herkunftsregion heute viel stärker präsent. Er habe im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner Wehrdienstverweigerung, seines regierungs-kritischen, pro-kurdischen Engagements sowie seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Verfolgung zu befürchten. Die Situation der kurdischen Bevölkerung im Norden Syriens habe sich durch die türkische Offensive verschärft und sei zunehmend einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Er wäre demnach in seinem Heimatland wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sowie seiner politischen Anschauung an Leib und Leben respektive in seiner Freiheit gefährdet. 4.2.8 Eventualiter seien ihm subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen. Abgewiesene kurdische Asylsuchende, sowie Personen die illegal aus Syrien ausgereist seien, hätten im Falle einer Rückkehr zu befürchten, verhaftet, verfolgt und misshandelt zu werden. Er hätte aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Verweigerung des Militärdienstes sowie seiner kurdischen Ethnie mit einem Verhör zu rechnen, wobei zu befürchten wäre, dass die Sicherheitsbehörden auf Gewaltmethoden zurückgreifen würden. 4.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung insbesondere fest, es würden nähere Angaben zu den mit Fotografien dokumentierten pro-kurdischen Demonstrationen, an welchen der Beschwerdeführer angeblich teilgenommen habe, fehlen, namentlich dazu, wo und wann die Aufnahmen entstanden seien und wo der Beschwerdeführer auf diesen erkennbar sei. Auch betreffend die von ihm vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz würden nähere Angaben fehlen. 4.4 In seiner Replikeingabe führte der Beschwerdeführer aus, die mit den Fotografien dokumentierten Demonstrationen seien von der PDKS organisiert worden und hätten in den Jahren 2013 und 2014 in M._______ beziehungsweise K._______ stattgefunden. Die als Beilage 9 der Beschwerdeschrift eingereichte Fotografie sei nicht, wie ursprünglich angegeben, in der Schweiz, sondern bei einer Veranstaltung in K._______ im Jahr 2013 aufgenommen worden. Wie akut seine Gefährdung sei werde dadurch illustriert, dass ein guter Freund, der ebenfalls an den Demonstrationen der PDKS teilgenommen habe, ermordet worden sei. Es werde angesichts der jüngsten Entwicklungen in seiner Herkunftsregion daran festgehalten, dass ihm aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine Kollektivverfolgung drohe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 5.2 5.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 5.2.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 5.3 Angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen der Universitäten E._______ sowie K._______ ist zwar als überwiegend glaubhaft zu erachten, dass er dort ein Studium absolviert hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass sich erhebliche Zweifel an dem von ihm vorgebrachten regimekritischen Engagement während seiner Studienzeit sowie an der Suche nach ihm durch die Shabiha rechtfertigen. Obwohl es sich dabei gemäss einer Darstellung bei der Anhörung um ein zentrales Element seiner Fluchtgründe handelte, erwähnte er diese Umstände im Rahmen der BzP in keiner Weise; vielmehr gab er explizit zu Protokoll, er habe nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. Akten SEM A6 S.10). Ebenso divergierend sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Verhältnis zur PDKS. Die Erklärungen in der Beschwerdeschrift vermögen diese klaren Widersprüche nicht überzeugend auszuräumen. Das Argument, die BzP sei sehr kurz ausgefallen und von einem schroffen Klima geprägt gewesen, findet im Protokoll dieser Befragung keine Stütze und vermöchte überdies nicht zu erklären, weshalb er unmissverständlich verneinte, jemals konkrete Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung zu seinen oppositionellen Aktivitäten in Damaskus sowie der angeblichen behördlichen Suche nach ihm sind wenig detailliert und eher oberflächlich ausgefallen, weisen mithin keine überzeugenden Realkennzeichen auf. Den Akten lassen sich überdies keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die syrischen Behörden Kenntnis des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Engagements während seines Studiums an der Universität E._______ erlangt haben. Auf den eingereichten Fotoaufnahmen von Demonstrationen in Syrien ist er als normaler Teilnehmer und Mitläufer zu erkennen; sie lassen weder darauf schliessen, dass er sich auf irgendeine Weise besonders exponiert hätte, noch vermögen sie die behauptete Verbindung zur PDKS zu belegen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch bezüglich des von ihn behaupteten, mit den Demonstrationsteilnahmen verbunden politischen Engagements keine substanziierten Angaben gemacht. 5.4 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er sich in dem von ihm behaupteten Ausmass in seinem Heimatstaat in regimekritischer Weise engagiert hat. Jedenfalls besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, er sei von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden und werde deswegen gesucht. 5.5 5.5.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht in jenem Koordinationsentscheid, die genannten Voraussetzungen seien namentlich im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; u.a. bestätigt im Urteil des BVGer E-5457/2018 vom 29. April 2020 E. 9.5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrechtlich relevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f. m.w.H.). An dieser Rechtsprechungspraxis vermag - ungeachtet der Frage seiner Rechtswirkung für die Schweiz - auch das auf Beschwerdeebene erwähnte Urteil des EuGH (C-238/2019) nichts zu ändern, zumal auch der EuGH darin zum Ergebnis gelangt, dass zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes und zumindest einem der Verfolgungsgründe, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen können, eine Verknüpfung bestehen muss (vgl. a.a.O. Ziff. 61; Urteil des BVGer D-2188/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.3). 5.5.2 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion ist nach den obigen Ausführungen und Feststellungen im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Wie erwähnt, hat er im Rahmen des Asylverfahrens nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er den syrischen Sicherheitskräften als Person mit einer oppositionellen Gesinnung aufgefallen sein könnte (vgl. E. 5.3). Namentlich rechtfertigt auch das in der Beschwerdeschrift vorgebrachte exilpolitische Engagement - wie im Folgenden dargelegt wird - einen entsprechenden Schluss nicht. Es ist gestützt auf die vorliegenden Informationen nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich durch die blosse Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz besonders exponiert hat. Ferner lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass er aus einer oppositionell aktiven Familie stammt. 5.6 Eine allfällige Aufforderung zum militärischen Dienst bei den YPG würde nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven, sondern gestützt auf den Wohnort, das Alter und das Geschlecht erfolgen, weshalb eine Bestrafung wegen Nichtbefolgens dieser Aufforderung nicht als asylerheblich zu qualifizieren wäre. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der vom SEM bereits angeordneten vorläufigen Aufnahme hier nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-317/2015 vom 1. März 2016 E. 5.9.4, m.w.H.). 5.7 Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.5, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. 5.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6.3 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Syrienkontext nur, wenn jemand sich damit in besonderem Masse exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme einer begründeten Verfolgung ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, dass der Eindruck erweckt wird, der Asylsuchende werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, insbes. E. 6.3.2 m.w.H.). 6.4 Eine solche Exponierung ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Syrien hat sich als unglaubhaft erwiesen. Ferner besteht auch kein Grund zur Annahme, dass er durch seine Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz als ernsthafter Regimegegner von der Masse der mit dem Regime unzufriedenen Landleute im Exil hervorgetreten und von den syrischen Sicherheitskräften wahrgenommen worden wäre. 6.5 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u. a. die Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.6, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.5, E-1822/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 und E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde.
7. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da das SEM in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
11. Mit der Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 12. Februar 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint als grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote sowie dem nach deren Einreichung zusätzlich entstandenen Aufwands - ein Gesamtbetrag von Fr. 1862.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1862.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: