Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 16. Mai 2021 in die Schweiz ein und stellte am 17. Mai 2021 ein Asylgesuch. Am 28. Mai 2021 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______, am 23. Juni 2021 eine Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 5. August 2021 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz Al-Hasaka. Von 2014 bis 2019 habe er in E._______ (Provinz Al-Hasaka) zunächst während drei Jahren das "(…)gymnasium" besucht und danach zwei Jahre am "(…)institut" stu- diert. Während dieser Ausbildung habe er sich in der Studentenunion engagiert. Diese wiederum habe Verbindungen zur Yekiti-Partei Kurdistans (auch: Partya Yekiti ya Demokrata Kurd li Suriye, PYDKS) gepflegt, so dass er im Juni oder Juli 2017 ebenfalls Mitglied der Yekiti-Partei geworden sei. Er habe an Parteisitzungen teilgenommen, an denen er die Anliegen der Studentenunion vertreten habe. Darüber hinaus habe er in seinem Hei- matdorf an der Organisation von Partei-Veranstaltungen mitgeholfen (Organisation von Mikrofonen und Lautsprechern) und Broschüren mit politischen Meinungen verteilt. Nach Abschluss seines Studiums sei er am (…) 2019 für den Militärdienst der kurdischen Selbstverwaltung (mithin bei den Yekîneyên Parastina Gel [YPG, Volksverteidigungseinheiten]) rekru- tiert worden. Nach einer etwa vierzigtägigen militärischen Ausbildung sei er zunächst in einem Krankenwagen und in der Folge an der Rezeption eines Krankenhauses für die Patientenaufnahme eingesetzt worden. Als er in der letztgenannten Funktion Dienst geleistet habe, sei er eines Tages, am (…) 2020, mit einem Kaderangehörigen der YPG mit dem Spitznamen "F._______" in eine verbale Auseinandersetzung geraten, weil dieser einen (…) ins Spital habe einliefern wollen, den er (Beschwerdeführer) jedoch wegen dessen Minderjährigkeit habe zurückweisen müssen. Im Zuge die- ser Auseinandersetzung habe "F._______" ihn als Verräter beschimpft und dann zwei Begleitpersonen befohlen, ihn festzunehmen. Es sei ihm zur Last gelegt worden, dass er Widerstand gegen eine Kaderperson geleistet und diese beschimpft habe. Nach 28-tägiger Einzelhaft an einem ihm un- bekannten Ort hätten ihn zwei Personen, die zu "F._______" gehört hätten, aus dem Gefängnis geholt und ihn zusammen mit zwei anderen Personen
E-4918/2021 Seite 3 mit verbundenen Augen in einem Auto an einen ihm unbekannten Ort ge- bracht. Dort sei ihm die Augenbinde abgenommen und ihm und seinen Be- gleitern befohlen worden, einen Hügel hinaufzugehen. Oben auf dem Hü- gel seien sie von unbekannten Personen, bei denen es sich mutmasslich um kurdische Peshmerga gehandelt habe, umzingelt und in einem Auto abgeführt worden. Er sei von den Unbekannten über Nacht in einem Wohn- wagen untergebracht worden. Am nächsten Morgen habe er festgestellt, dass er sich im kurdischen Nordirak befunden habe. Anschliessend sei er zu seiner Schwester, welche im Nordirak wohnhaft sei, gebracht worden. Nach rund eineinhalb Monaten sei er in den Iran ausgereist und von dort via die Türkei und die sogenannte Balkan-Route in die Schweiz weiterge- reist. B.b In der Folge habe "F._______" sich mehrmals bei seinem Vater in C._______ nach seinem Verbleib erkundigt und den Vater mittels einer Ver- pflichtungserklärung aufgefordert, ihn (Beschwerdeführer) nach Syrien zu- rückzubringen. Sein Vater habe jeweils erklärt, nicht zu wissen, wo er hin- gegangen sei. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Syrien umge- bracht oder inhaftiert zu werden. B.c Im Übrigen habe er im Jahr 2019 ein durch das Rekrutierungsbüro Al- Malikiya ausgestelltes Militärdienstaufgebot der syrischen Armee erhalten, welches seinem Onkel von "Angestellten des Regimes" ausgehändigt wor- den sei. Er habe einen einmaligen Aufschub des Militärdiensts erreichen können, habe für einen weiteren Aufschub aber die notwendigen Papiere nicht beschaffen können. B.d Er habe wegen seines Engagements für die Yekiti-Partei vor der Aus- reise zwar keine Nachteile erlitten, befürchte aber, dass dies in Zukunft zu Problemen führen könnte, weil er damit seine politische Haltung manifes- tiert habe. B.e Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Syri- sches Militärbüchlein, ausgestellt am (…) 2018, einen Einberufungsbefehl für die militärische Grundausbildung, ausgestellt durch das Rekrutierungs- büro Al-Malikiya, sowie eine Bestätigung seines Hochschulabschlusses ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
E-4918/2021 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 (eröffnet am 12. Oktober 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vor- instanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Asylentscheids seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Be- schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2021 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Ver- änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde- führer wurde ferner aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist die gewünschte Rechtsbeiständin beziehungsweise den gewünsch- ten Rechtsbeistand gemäss Art. 102m AsylG zu benennen. Bei ungenutz- ter Frist werde aufgrund der Akten entschieden. Schliesslich wurde die Vor- instanz zur Vernehmlassung eingeladen. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Benennung einer Rechtsvertre- tung ungenutzt verstreichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezem- ber 2021 zur Kenntnis gebracht.
E-4918/2021 Seite 5 I. Mit Schreiben vom 9. August 2023 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer letztmals Gelegenheit, innert Frist eine Person bekannt- zugeben, durch welche er verbeiständet werden wolle. J. Mit Eingabe vom 24. August 2023 zeigte Rechtsanwältin Lara Märki unter Beilage einer Vollmacht des Beschwerdeführers die Übernahme des Ver- tretungsmandats an und ersuchte um Gewährung der Einsicht in die Be- schwerdeakten sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergän- zung. K. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 30. August 2023 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und setzte Rechtsan- wältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Ferner wurden der Rechtsbeiständin Kopien der Akten des Beschwer- deverfahrens zugestellt und ihr Gelegenheit zur Ergänzung der Be- schwerde sowie zur Einreichung weiterer Beweismittel eingeräumt. L. Innert erstreckter Frist reichte die Rechtsbeiständin mit Eingabe vom
13. Oktober 2023 eine ergänzende Stellungnahme ein.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-4918/2021 Seite 6
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist – unter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt
– einzutreten.
E. 1.5 Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen: Die Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) sind gemäss konstanter Rechtsprechung alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Angesichts der bereits vom SEM fest- gestellten Unzumutbarkeit des Vollzugs erübrigt sich daher die Prüfung, ob der Beschwerdeführer – namentlich wegen einer im Vollzugsfall drohen- den Verletzung von Art. 3 EMRK – auch wegen Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen wäre.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz sich zunächst auf den Standpunkt, es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer behaupteten Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte sowie der Authentizität der diesbezüglich eingereichten Be- weismittel. Diese Dokumente würden keinerlei fälschungssichere Merk- male aufweisen. Zudem seien derartige Dokumente in Syrien ohne Weite- res käuflich erwerbbar, weshalb ihr Beweiswert entsprechend gering sei. Die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung sei auch deshalb in Frage zu stellen, weil die syrische Regierung sich im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe, und mithin nicht davon auszugehen sei, dass in Al-Malikiya nach wie vor ein Rekrutierungs- büro des syrischen Regimes existiere. Es sei dem Beschwerdeführer nicht
E-4918/2021 Seite 7 gelungen, dieser Einschätzung überzeugende Argumente entgegenzuhal- ten. Seiner Desertion aus dem Militärdienst der YPG, welche mit seiner Entführung durch die irakischen Peschmerga und der Ausreise aus Syrien faktisch erfolgt sei, komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehe die YPG nicht systematisch gegen Dienstverweigerer vor, weshalb diese generell keine begründete Furcht vor Verfolgung flüchtlingsrelevanten Ausmasses hätten. Ebenso sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner früheren Tätigkeit für die Yekiti-Partei und die Studentenunion von den YPG als Oppositioneller wahrgenommen werde und deshalb mit einer politisch motivierten (besonders harten) Bestrafung zu rechnen hätte. Die Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei sei nicht per se flüchtlingsrechtlich rele- vant. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Aussagen nie irgendwel- che Probleme mit den YPG wegen seines politischen Engagements ge- habt. Zudem sei niemand anderes in seiner Familie politisch aktiv und er habe auch keine Reflexverfolgung wegen seinen im Ausland lebenden An- gehörigen geltend gemacht. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Yekiti-Partei seien als niederschwellig zu bezeichnen. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass "F._______" ihn im Zusammenhang mit seinem po- litischen Engagement suche. Der Umstand, dass jener ihn einen "Verräter" genannt habe, sei noch kein genügendes Indiz dafür, dass er von der PYD/YPG als Oppositioneller und erstzunehmender Gegner der kurdi- schen Selbstverwaltung identifiziert worden wäre. Grund für die 28-tägige Inhaftierung des Beschwerdeführers sei gewesen, dass er im Rahmen seines Militärdiensts Widerstand gegen ein Kadermitglied geleistet habe. Diesem Freiheitsentzug habe demnach kein politisches Motiv zugrunde gelegen. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die PYD/YPG sei demnach zu verneinen und seine diesbezüglichen Vorbringen vermöchten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht zu erfüllen.
E. 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe das politische Profil des Beschwerdeführers mangelhaft abgeklärt. Na- mentlich seien die Nachteile, die er schon vor dem Bürgerkrieg durch die syrischen Behörden erlitten habe, nicht adäquat gewürdigt und die Frage einer ihm zukünftig drohenden Verfolgung nicht hinreichend geprüft wor- den. Aufgrund des Profils seiner Familie müsse er mit Reflexverfolgungs- massnahmen rechnen. Seine beiden Brüder seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und es sei ihnen Asyl gewährt worden. Die Vor-
E-4918/2021 Seite 8 instanz habe nicht bestritten, dass seine Familie wegen der familiären Ver- hältnisse bereits verfolgt worden sei. Verschiedene Länderberichte würden davon berichten, dass Familienangehörige gesuchter Personen von den syrischen Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert würden.
E. 3.2.2 Im Weiteren sei er im Besitz eines Militärdienstbüchleins und hätte sich bei den syrischen Militärbehörden melden müssen. Weil er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, werde er vom Assad-Regime als Dienst- verweigerer und Verräter eingestuft und würde deshalb politisch motivierte Sanktionen erleiden. Falls er den Militärdienst angetreten hätte, wäre er als Soldat gefallen oder hätte selber Menschen töten müssen. Zudem würden ethnische Kurden im Militärdienst oftmals benachteiligt. Er befürchte, ent- weder vom syrischen Regime rekrutiert oder von den YPG in den Militär- dienst gezwungen zu werden. Viele junge Kurden würden bei ihrer Ankunft am Flughafen in Qamishli in die syrische Armee eingezogen. Das syrische Regime sei im kurdischen Gebiet auf vielfältige Weise aktiv und habe na- mentlich in dem durch die PYD kontrollierten Gebiet Rekrutierungsmass- nahmen ergriffen. Auch die YPG und die Asayisch würden in den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten Zwangsrekrutierungen vornehmen. Die Wei- gerung, den YPG beizutreten, könne schwerwiegende Konsequenzen ha- ben. Er sei aufgrund seiner moralischen und weltpolitischen Anschauung nicht gewillt, an den Kampfhandlungen teilzunehmen. Daher knüpfe die Verfolgung wegen seiner Militärdienstverweigerung an seine politische An- schauung und damit an ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG an. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei er im militärdienstpflichtigen Alter gewe- sen. Deshalb müsse er, weil er das Land unerlaubt verlassen habe, damit rechnen, im Falle einer Rückkehr unverzüglich festgenommen und gemäss dem Militärstrafgesetz zu einer Gefängnisstrafe von drei bis fünf Jahren verurteilt zu werden.
E. 3.2.3 Betreffend die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Beweis- wert der von ihm eingereichten Dokumente sei festzustellen, dass diese keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Für die Glaub- haftigkeit seiner Vorbringen spreche, dass er korrekte Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Seine Aussagen betreffend den Marschbefehl und das Ausstellen des Militärbüchleins seien substanziiert, detailliert und frei von Widersprüchen. Zudem sei seinen Vorbringen auch die asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. Es sei durch zahlreiche Berichte belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte gegen Dienstverweigerer mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen würden. Sie seien von Verhaftungen, Folter und willkürlichen Tötungen betroffen, was als flüchtlingsrechtlich
E-4918/2021 Seite 9 relevante Verfolgung einzustufen sei. Die Kontrolle der PYD und YPG über sein Herkunftsregion sei nicht derart gefestigt, dass ein adäquater Schutz vor Verfolgungsmassnahmen durch das syrische Regime gewährleistet wäre.
E. 3.2.4 Im Übrigen wäre angesichts der ihm drohenden schwerwiegenden Bestrafung, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe, auch der Weg- weisungsvollzug als unzulässig zu erachten.
E. 3.3.1 In der ergänzenden Stellungnahme wurde namentlich argumentiert, beim Beschwerdeführer seien exponierende Faktoren gegeben, aufgrund derer er eine asylrelevante Bestrafung durch das syrische Regime wegen seiner Wehrdienstverweigerung zu befürchten habe: Er habe sich als Mitglied der Yekiti-Partei aktiv für die kurdische Sache eingesetzt und Militärdienst für die YPG geleistet. Zudem stamme er aus einer kurdischen Familie, welche wegen tatsächlichen und unterstellten oppositionellen Akti- vitäten bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Die Familie habe aufgrund seiner beiden in der Schweiz wegen Wehrdienstverweige- rung als Flüchtlinge anerkannten Brüder vor grossen Problemen gestan- den. Es sei daher naheliegend, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als Regimegegner qualifiziert würde und entsprechend eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu befürchten hätte.
E. 3.3.2 Im Weiteren sei die Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die YPG offensichtlich politisch motiviert gewesen. Hierfür spreche die Dauer der Haft sowie der Umstand, dass sein Vater von dem für die Haft verant- wortlichen ranghohen YPG-Mitglied behelligt werde. Da die YPG seine Herkunftsregion beherrsche, handle es sich dabei um eine quasi-staatliche Verfolgung. Aufgrund seiner Befreiung aus der Haft durch die gegenüber der YPG kritisch eingestellten Peshmerga habe er begründete Furcht, so- wohl von der YPG als auch den syrischen Behörden als regimefeindlich identifiziert und registriert worden zu sein.
E. 3.3.3 Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich, dass viele Fragen ungeklärt geblie- ben seien. Zudem hätten die Akten der Asylverfahren der Brüder des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden und es hätte begründet wer- den sollen, weshalb seine Furcht vor Verfolgung weniger begründet sei als diejenige seiner Brüder.
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestätigte in der Anhörung vom 5. August 2021 ausdrücklich, er habe betreffend seine Fluchtgründe alles vorgebracht und es gebe nichts zu ergänzen (vgl. Akten SEM A23/20, S. 14 F119). Der nicht näher substanziierte Vorwurf, es seien verschiedene Fragen nicht hinrei- chend abgeklärt worden, erweist sich demnach als unbegründet. In der an- gefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers (N […] und N […]) konsultiert worden seien und diese zu keiner anderen Einschätzung seiner Asylvor- bringen führen würden (vgl. Verfügung vom 8. Oktober 2021 S. 4 und S. 7). Dass die Vorinstanz auf eine weitergehendere Auseinandersetzung mit diesen Beizugsakten verzichtete, ist nicht zu beanstanden, da den Aussa- gen des Beschwerdeführers kein Zusammenhang zwischen diesen Fami- lienangehörigen und seinen Fluchtgründen zu entnehmen ist. Nach dem Gesagten besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung keine Veranlassung.
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E. 5.2 Das Gericht teilt im Wesentlichen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Ein- berufung in den Militärdienst durch das syrische Regime und der geäus- serten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen Nichtbefolgung dieses Aufgebots zu bezweifeln sind:
E. 5.2.1 Zum Zeitpunkt der Ausstellung des vom Beschwerdeführer vorgeleg- ten Einberufungsbefehls des Rekrutierungsbüros Al-Malikiya stand die dor- tige Region der Provinz Al-Hasaka schon seit längerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte, sondern wurde von den kurdi- schen Kräften kontrolliert. Dem Gericht liegen verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung in den kurdisch-kontrollierten Gebie- ten, namentlich in der Provinz Al-Hasaka, keine Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberufe. So gebe es zwar verschiedene Hinweise auf eine gewisse Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der kurdi- schen Behörden Nordsyriens; diese Zusammenarbeit betreffe aber nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee (vgl. Ent- scheid E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.4 m.w.H.). Nach Erkennt- nissen des Gerichts ist zwar nicht ausgeschlossen, dass weiterhin Einbe- rufungen im Namen des Rekrutierungsbüros Al-Malikiya, und mit dem Stempel dieses Büros versehen, hätten ausgestellt werden können, indem die syrischen Behörden die entsprechenden Unterlagen bei ihrem Abzug mitgenommen und an anderem Ort weiterverwendet hätten. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in Al-Malikiya für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen tatsächlich durchzusetzen (vgl. Urteile des BVGer D-2357/2018 vom 25. März 2020 E. 6.2.3 und D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1).
E. 5.2.2 Mit diesen Feststellungen ist die Angabe in dem vom Beschwerde- führer eingereichten Einberufungsbefehl der syrischen Armee, wonach er am 25. April 2019 im Rekrutierungsbüro Al-Malikiya hätte erscheinen sol- len, offenkundig nicht vereinbar, weshalb sich erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments rechtfertigen. Ungewöhnlich erscheint im Übrigen auch, dass dieses angeblich dem Onkel des Beschwerdeführers ausgehändigt wurde, obwohl Letzterer selber sich zu diesem Zeitpunkt noch in Syrien aufhielt und sein Aufenthaltsort bekannt war. Im Übrigen hat das SEM den Beweiswert der eingereichten Beweismittel zu Recht als ge- ring eingeschätzt, da Fälschungen derartiger Dokumente leicht käuflich zu erwerben sind (vgl. Urteil des BVGer E-1695/2017 vom 14. Juli 2017 E. 7.3.1).
E-4918/2021 Seite 12
E. 5.2.3 Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Dienstver- weigerung ausgegangen würde, könnte allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden: Praxisgemäss vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3–4.5 und 5, bestätigt durch BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1). Mit an- deren Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher un- verhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und De- sertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürch- ten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche da- rauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestra- fung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Es ist nicht davon auszugehen, dass er durch das von ihm vorgebrachte, nicht besonders intensive Engagement für die Yekiti-Partei die Aufmerk- samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen ha- ben könnte, zumal keinerlei Verfolgungsmassnahmen von dieser Seite vor seiner Ausreise geltend gemacht wurden. Zudem gab der Beschwerdefüh- rer im Rahmen der Anhörung vom 5. August 2021 ausdrücklich zu Proto- koll, dass weder er noch seine Eltern wegen ihren Angehörigen im Aus- land, namentlich den beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder des Beschwerdeführers, je Nachteile erlitten hätten (vgl. Akten SEM A23/20, S. 12 F99). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Regime als Gegner eingestuft zu werden.
E. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen der Nichtbefolgung ei- nes Militärdienstaufgebots in seiner Heimatregion der Gefahr einer asyl- rechtlich relevanten Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war, noch dass er im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor entspre- chenden Nachteilen hat.
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E. 5.3.1 Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einer politisch motivierten Bestrafung durch die YPG wegen Desertion kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die dort er- wähnte Rechtsprechung des Gerichts verwiesen werden. Auch im heutigen Kontext ergehen zwar Aufforderungen der YPG zur Wahrnehmung der Dienstpflicht. Eine Weigerung zieht aber keine flüchtlingsrechtlich relevan- ten Sanktionen nach sich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5239/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2642/2021 vom 28. Juni 2023 E. 6.4 und E-734/2020 vom 1. Juni 2023 E. 7.3); diese Praxis findet in Bezug auf Desertionen aus den YPG, wie sie vorliegend gelten gemacht wird, ebenfalls Anwendung (vgl. Urteile des BVGer D-2152/2020 vom 6. August 2021 E. 7.1 m.w.H. und D-2188/2020 vom
16. Februar 2021 E. 6.2).
E. 5.3.2 Selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrecht- lich nicht relevant. Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimat- region des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten (oder darunter subsumierbaren) Eigenschaften an und stellt grundsätzlich eine Bürgerpflicht dar. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs relevant; angesichts der vorinstanzlichen Anordnung der vorläufigen Aufnahme bildet dieser Punkt jedoch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu Referenzurteil D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3).
E. 5.4 Dafür, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geschil- derten Inhaftierung aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem YPG- Kader "F._______" im heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte, ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen An- haltspunkte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Ausreise von "F._______" gesucht worden, entbehrt der inneren Logik, da seinen Aussagen in der Anhörung darauf schliessen lassen, dass es Leute von "F._______" waren, die ihn zusammen mit zwei anderen Ge- fangenen aus dem Gefängnis brachten und seinen Grenzübertritt in den Nordirak in die Wege leiteten; dieses Vorbringen ist daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Demnach hat auch die Befürchtung, von der YPG wegen der Befreiung durch die Peshmerga als feindlich gesinnt eingestuft zu wer- den, keine Grundlage.
E-4918/2021 Seite 14
E. 5.5 Die Angaben des Beschwerdeführers lassen darauf schliessen, dass seine Aktivitäten für die Yekiti-Partei auf lokaler Ebene und nur im kleinen Rahmen stattfanden, weshalb er durch diese nicht als besonders engagier- ter Oppositioneller aufgefallen sein dürfte. Überdies ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020 wegen seines politischen Profils irgendwelche Nachteile seitens der PYD oder des syri- schen Regimes erlitten hätte. Bei dieser Ausgangslage besteht kein stich- haltiger Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seines Engagements für die Yekiti-Partei im heutigen Zeitpunkt asylrelevante Ver- folgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
E. 5.6 Betreffend die Argumentation in der Beschwerdeschrift, der Beschwer- deführer müsse mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen des Profils seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder rechnen, ist fest- zustellen, dass er im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen explizit verneinte, dass er oder seine Familie wegen seiner/ihrer Angehörigen im Ausland Nachteile erlitten hätten (vgl. Akten SEM A23/20 F99). Auch auf Beschwerdeebene wurde diese neu vorgebrachte Befürchtung nicht näher konkretisiert. Schliesslich erwähnten auch seine beiden Brüder im Rahmen ihrer Asylverfahren keine über mehrmalige Erkundigungen der syrischen Behörden beim Vater nach ihrem Aufenthaltsort hinausgehende Behelli- gungen ihrer Angehörigen nach ihrer Ausreise (in den Jahren 2012 respek- tive 2017). Ihren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten ist zu entnehmen, dass sie – gemäss der damaligen, zwischenzeitlich aufge- gebenen Praxis des SEM – wegen ihrer Desertion respektive Refraktion als Flüchtlinge anerkannt wurden.
E. 5.7 Demnach ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnah- men wegen seines familiären Profils.
E. 5.8 Schliesslich finden sich für die in der Beschwerdeschrift erhobene, nicht weiter substanziierte Behauptung, der Beschwerdeführer habe be- reits vor dem Bürgerkrieg Nachteile durch die syrischen Behörden erlitten, keinerlei Hinweise in den Befragungsprotokollen.
E. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach- zuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-4918/2021 Seite 15
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 8. Oktober 2021 die vor- läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich angesichts der alternativen Natur der Wegweisungshinder- nisse praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. auch vorne E. 1.5). Auf die Ar- gumentation in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach nicht weiter einzugehen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions- richter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2021 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine mass- gebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 9 Mit der Instruktionsverfügung vom 30. August 2023 wurde auch das Ge- such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die- ser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kos- tennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskos- ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
E-4918/2021 Seite 16 dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der mass- geblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4918/2021 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 700.‒ bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
/ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4918/2021 Urteil vom 15. November 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, amtlich verbeiständet durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2021. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 16. Mai 2021 in die Schweiz ein und stellte am 17. Mai 2021 ein Asylgesuch. Am 28. Mai 2021 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______, am 23. Juni 2021 eine Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 5. August 2021 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz Al-Hasaka. Von 2014 bis 2019 habe er in E._______ (Provinz Al-Hasaka) zunächst während drei Jahren das "(...)gymnasium" besucht und danach zwei Jahre am "(...)institut" studiert. Während dieser Ausbildung habe er sich in der Studentenunion engagiert. Diese wiederum habe Verbindungen zur Yekiti-Partei Kurdistans (auch: Partya Yekiti ya Demokrata Kurd li Suriye, PYDKS) gepflegt, so dass er im Juni oder Juli 2017 ebenfalls Mitglied der Yekiti-Partei geworden sei. Er habe an Parteisitzungen teilgenommen, an denen er die Anliegen der Studentenunion vertreten habe. Darüber hinaus habe er in seinem Heimatdorf an der Organisation von Partei-Veranstaltungen mitgeholfen (Organisation von Mikrofonen und Lautsprechern) und Broschüren mit politischen Meinungen verteilt. Nach Abschluss seines Studiums sei er am (...) 2019 für den Militärdienst der kurdischen Selbstverwaltung (mithin bei den Yekîneyên Parastina Gel [YPG, Volksverteidigungseinheiten]) rekrutiert worden. Nach einer etwa vierzigtägigen militärischen Ausbildung sei er zunächst in einem Krankenwagen und in der Folge an der Rezeption eines Krankenhauses für die Patientenaufnahme eingesetzt worden. Als er in der letztgenannten Funktion Dienst geleistet habe, sei er eines Tages, am (...) 2020, mit einem Kaderangehörigen der YPG mit dem Spitznamen "F._______" in eine verbale Auseinandersetzung geraten, weil dieser einen (...) ins Spital habe einliefern wollen, den er (Beschwerdeführer) jedoch wegen dessen Minderjährigkeit habe zurückweisen müssen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe "F._______" ihn als Verräter beschimpft und dann zwei Begleitpersonen befohlen, ihn festzunehmen. Es sei ihm zur Last gelegt worden, dass er Widerstand gegen eine Kaderperson geleistet und diese beschimpft habe. Nach 28-tägiger Einzelhaft an einem ihm unbekannten Ort hätten ihn zwei Personen, die zu "F._______" gehört hätten, aus dem Gefängnis geholt und ihn zusammen mit zwei anderen Personen mit verbundenen Augen in einem Auto an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Dort sei ihm die Augenbinde abgenommen und ihm und seinen Begleitern befohlen worden, einen Hügel hinaufzugehen. Oben auf dem Hügel seien sie von unbekannten Personen, bei denen es sich mutmasslich um kurdische Peshmerga gehandelt habe, umzingelt und in einem Auto abgeführt worden. Er sei von den Unbekannten über Nacht in einem Wohnwagen untergebracht worden. Am nächsten Morgen habe er festgestellt, dass er sich im kurdischen Nordirak befunden habe. Anschliessend sei er zu seiner Schwester, welche im Nordirak wohnhaft sei, gebracht worden. Nach rund eineinhalb Monaten sei er in den Iran ausgereist und von dort via die Türkei und die sogenannte Balkan-Route in die Schweiz weitergereist. B.b In der Folge habe "F._______" sich mehrmals bei seinem Vater in C._______ nach seinem Verbleib erkundigt und den Vater mittels einer Verpflichtungserklärung aufgefordert, ihn (Beschwerdeführer) nach Syrien zurückzubringen. Sein Vater habe jeweils erklärt, nicht zu wissen, wo er hingegangen sei. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Syrien umgebracht oder inhaftiert zu werden. B.c Im Übrigen habe er im Jahr 2019 ein durch das Rekrutierungsbüro Al-Malikiya ausgestelltes Militärdienstaufgebot der syrischen Armee erhalten, welches seinem Onkel von "Angestellten des Regimes" ausgehändigt worden sei. Er habe einen einmaligen Aufschub des Militärdiensts erreichen können, habe für einen weiteren Aufschub aber die notwendigen Papiere nicht beschaffen können. B.d Er habe wegen seines Engagements für die Yekiti-Partei vor der Ausreise zwar keine Nachteile erlitten, befürchte aber, dass dies in Zukunft zu Problemen führen könnte, weil er damit seine politische Haltung manifestiert habe. B.e Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Syrisches Militärbüchlein, ausgestellt am (...) 2018, einen Einberufungsbefehl für die militärische Grundausbildung, ausgestellt durch das Rekrutierungsbüro Al-Malikiya, sowie eine Bestätigung seines Hochschulabschlusses ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 (eröffnet am 12. Oktober 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Asylentscheids seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist die gewünschte Rechtsbeiständin beziehungsweise den gewünschten Rechtsbeistand gemäss Art. 102m AsylG zu benennen. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden. Schliesslich wurde die Vor-instanz zur Vernehmlassung eingeladen. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Benennung einer Rechtsvertretung ungenutzt verstreichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Schreiben vom 9. August 2023 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer letztmals Gelegenheit, innert Frist eine Person bekanntzugeben, durch welche er verbeiständet werden wolle. J. Mit Eingabe vom 24. August 2023 zeigte Rechtsanwältin Lara Märki unter Beilage einer Vollmacht des Beschwerdeführers die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Gewährung der Einsicht in die Beschwerdeakten sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. K. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 30. August 2023 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Ferner wurden der Rechtsbeiständin Kopien der Akten des Beschwerdeverfahrens zugestellt und ihr Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde sowie zur Einreichung weiterer Beweismittel eingeräumt. L. Innert erstreckter Frist reichte die Rechtsbeiständin mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 eine ergänzende Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist - unter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt - einzutreten. 1.5 Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen: Die Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) sind gemäss konstanter Rechtsprechung alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Angesichts der bereits vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Vollzugs erübrigt sich daher die Prüfung, ob der Beschwerdeführer - namentlich wegen einer im Vollzugsfall drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK - auch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen wäre.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz sich zunächst auf den Standpunkt, es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer behaupteten Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte sowie der Authentizität der diesbezüglich eingereichten Beweismittel. Diese Dokumente würden keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen. Zudem seien derartige Dokumente in Syrien ohne Weiteres käuflich erwerbbar, weshalb ihr Beweiswert entsprechend gering sei. Die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung sei auch deshalb in Frage zu stellen, weil die syrische Regierung sich im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe, und mithin nicht davon auszugehen sei, dass in Al-Malikiya nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dieser Einschätzung überzeugende Argumente entgegenzuhalten. Seiner Desertion aus dem Militärdienst der YPG, welche mit seiner Entführung durch die irakischen Peschmerga und der Ausreise aus Syrien faktisch erfolgt sei, komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehe die YPG nicht systematisch gegen Dienstverweigerer vor, weshalb diese generell keine begründete Furcht vor Verfolgung flüchtlingsrelevanten Ausmasses hätten. Ebenso sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner früheren Tätigkeit für die Yekiti-Partei und die Studentenunion von den YPG als Oppositioneller wahrgenommen werde und deshalb mit einer politisch motivierten (besonders harten) Bestrafung zu rechnen hätte. Die Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei sei nicht per se flüchtlingsrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Aussagen nie irgendwelche Probleme mit den YPG wegen seines politischen Engagements gehabt. Zudem sei niemand anderes in seiner Familie politisch aktiv und er habe auch keine Reflexverfolgung wegen seinen im Ausland lebenden Angehörigen geltend gemacht. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Yekiti-Partei seien als niederschwellig zu bezeichnen. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass "F._______" ihn im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement suche. Der Umstand, dass jener ihn einen "Verräter" genannt habe, sei noch kein genügendes Indiz dafür, dass er von der PYD/YPG als Oppositioneller und erstzunehmender Gegner der kurdischen Selbstverwaltung identifiziert worden wäre. Grund für die 28-tägige Inhaftierung des Beschwerdeführers sei gewesen, dass er im Rahmen seines Militärdiensts Widerstand gegen ein Kadermitglied geleistet habe. Diesem Freiheitsentzug habe demnach kein politisches Motiv zugrunde gelegen. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die PYD/YPG sei demnach zu verneinen und seine diesbezüglichen Vorbringen vermöchten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht zu erfüllen. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe das politische Profil des Beschwerdeführers mangelhaft abgeklärt. Namentlich seien die Nachteile, die er schon vor dem Bürgerkrieg durch die syrischen Behörden erlitten habe, nicht adäquat gewürdigt und die Frage einer ihm zukünftig drohenden Verfolgung nicht hinreichend geprüft worden. Aufgrund des Profils seiner Familie müsse er mit Reflexverfolgungsmassnahmen rechnen. Seine beiden Brüder seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und es sei ihnen Asyl gewährt worden. Die Vor-instanz habe nicht bestritten, dass seine Familie wegen der familiären Verhältnisse bereits verfolgt worden sei. Verschiedene Länderberichte würden davon berichten, dass Familienangehörige gesuchter Personen von den syrischen Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert würden. 3.2.2 Im Weiteren sei er im Besitz eines Militärdienstbüchleins und hätte sich bei den syrischen Militärbehörden melden müssen. Weil er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, werde er vom Assad-Regime als Dienstverweigerer und Verräter eingestuft und würde deshalb politisch motivierte Sanktionen erleiden. Falls er den Militärdienst angetreten hätte, wäre er als Soldat gefallen oder hätte selber Menschen töten müssen. Zudem würden ethnische Kurden im Militärdienst oftmals benachteiligt. Er befürchte, entweder vom syrischen Regime rekrutiert oder von den YPG in den Militärdienst gezwungen zu werden. Viele junge Kurden würden bei ihrer Ankunft am Flughafen in Qamishli in die syrische Armee eingezogen. Das syrische Regime sei im kurdischen Gebiet auf vielfältige Weise aktiv und habe namentlich in dem durch die PYD kontrollierten Gebiet Rekrutierungsmassnahmen ergriffen. Auch die YPG und die Asayisch würden in den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten Zwangsrekrutierungen vornehmen. Die Weigerung, den YPG beizutreten, könne schwerwiegende Konsequenzen haben. Er sei aufgrund seiner moralischen und weltpolitischen Anschauung nicht gewillt, an den Kampfhandlungen teilzunehmen. Daher knüpfe die Verfolgung wegen seiner Militärdienstverweigerung an seine politische Anschauung und damit an ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG an. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei er im militärdienstpflichtigen Alter gewesen. Deshalb müsse er, weil er das Land unerlaubt verlassen habe, damit rechnen, im Falle einer Rückkehr unverzüglich festgenommen und gemäss dem Militärstrafgesetz zu einer Gefängnisstrafe von drei bis fünf Jahren verurteilt zu werden. 3.2.3 Betreffend die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Beweiswert der von ihm eingereichten Dokumente sei festzustellen, dass diese keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche, dass er korrekte Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Seine Aussagen betreffend den Marschbefehl und das Ausstellen des Militärbüchleins seien substanziiert, detailliert und frei von Widersprüchen. Zudem sei seinen Vorbringen auch die asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. Es sei durch zahlreiche Berichte belegt, dass die syrischen Sicherheitskräfte gegen Dienstverweigerer mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen würden. Sie seien von Verhaftungen, Folter und willkürlichen Tötungen betroffen, was als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung einzustufen sei. Die Kontrolle der PYD und YPG über sein Herkunftsregion sei nicht derart gefestigt, dass ein adäquater Schutz vor Verfolgungsmassnahmen durch das syrische Regime gewährleistet wäre. 3.2.4 Im Übrigen wäre angesichts der ihm drohenden schwerwiegenden Bestrafung, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe, auch der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten. 3.3 3.3.1 In der ergänzenden Stellungnahme wurde namentlich argumentiert, beim Beschwerdeführer seien exponierende Faktoren gegeben, aufgrund derer er eine asylrelevante Bestrafung durch das syrische Regime wegen seiner Wehrdienstverweigerung zu befürchten habe: Er habe sich als Mitglied der Yekiti-Partei aktiv für die kurdische Sache eingesetzt und Militärdienst für die YPG geleistet. Zudem stamme er aus einer kurdischen Familie, welche wegen tatsächlichen und unterstellten oppositionellen Akti-vitäten bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Die Familie habe aufgrund seiner beiden in der Schweiz wegen Wehrdienstverweigerung als Flüchtlinge anerkannten Brüder vor grossen Problemen gestanden. Es sei daher naheliegend, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als Regimegegner qualifiziert würde und entsprechend eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu befürchten hätte. 3.3.2 Im Weiteren sei die Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die YPG offensichtlich politisch motiviert gewesen. Hierfür spreche die Dauer der Haft sowie der Umstand, dass sein Vater von dem für die Haft verantwortlichen ranghohen YPG-Mitglied behelligt werde. Da die YPG seine Herkunftsregion beherrsche, handle es sich dabei um eine quasi-staatliche Verfolgung. Aufgrund seiner Befreiung aus der Haft durch die gegenüber der YPG kritisch eingestellten Peshmerga habe er begründete Furcht, sowohl von der YPG als auch den syrischen Behörden als regimefeindlich identifiziert und registriert worden zu sein. 3.3.3 Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich, dass viele Fragen ungeklärt geblieben seien. Zudem hätten die Akten der Asylverfahren der Brüder des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden und es hätte begründet werden sollen, weshalb seine Furcht vor Verfolgung weniger begründet sei als diejenige seiner Brüder. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestätigte in der Anhörung vom 5. August 2021 ausdrücklich, er habe betreffend seine Fluchtgründe alles vorgebracht und es gebe nichts zu ergänzen (vgl. Akten SEM A23/20, S. 14 F119). Der nicht näher substanziierte Vorwurf, es seien verschiedene Fragen nicht hinreichend abgeklärt worden, erweist sich demnach als unbegründet. In der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers (N [...] und N [...]) konsultiert worden seien und diese zu keiner anderen Einschätzung seiner Asylvorbringen führen würden (vgl. Verfügung vom 8. Oktober 2021 S. 4 und S. 7). Dass die Vorinstanz auf eine weitergehendere Auseinandersetzung mit diesen Beizugsakten verzichtete, ist nicht zu beanstanden, da den Aussagen des Beschwerdeführers kein Zusammenhang zwischen diesen Familienangehörigen und seinen Fluchtgründen zu entnehmen ist. Nach dem Gesagten besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung keine Veranlassung. 5.2 Das Gericht teilt im Wesentlichen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Einberufung in den Militärdienst durch das syrische Regime und der geäusserten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen Nichtbefolgung dieses Aufgebots zu bezweifeln sind: 5.2.1 Zum Zeitpunkt der Ausstellung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Einberufungsbefehls des Rekrutierungsbüros Al-Malikiya stand die dortige Region der Provinz Al-Hasaka schon seit längerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte, sondern wurde von den kurdischen Kräften kontrolliert. Dem Gericht liegen verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung in den kurdisch-kontrollierten Gebieten, namentlich in der Provinz Al-Hasaka, keine Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberufe. So gebe es zwar verschiedene Hinweise auf eine gewisse Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der kurdischen Behörden Nordsyriens; diese Zusammenarbeit betreffe aber nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee (vgl. Entscheid E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.4 m.w.H.). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist zwar nicht ausgeschlossen, dass weiterhin Einberufungen im Namen des Rekrutierungsbüros Al-Malikiya, und mit dem Stempel dieses Büros versehen, hätten ausgestellt werden können, indem die syrischen Behörden die entsprechenden Unterlagen bei ihrem Abzug mitgenommen und an anderem Ort weiterverwendet hätten. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in Al-Malikiya für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen tatsächlich durchzusetzen (vgl. Urteile des BVGer D-2357/2018 vom 25. März 2020 E. 6.2.3 und D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1). 5.2.2 Mit diesen Feststellungen ist die Angabe in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Einberufungsbefehl der syrischen Armee, wonach er am 25. April 2019 im Rekrutierungsbüro Al-Malikiya hätte erscheinen sollen, offenkundig nicht vereinbar, weshalb sich erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments rechtfertigen. Ungewöhnlich erscheint im Übrigen auch, dass dieses angeblich dem Onkel des Beschwerdeführers ausgehändigt wurde, obwohl Letzterer selber sich zu diesem Zeitpunkt noch in Syrien aufhielt und sein Aufenthaltsort bekannt war. Im Übrigen hat das SEM den Beweiswert der eingereichten Beweismittel zu Recht als gering eingeschätzt, da Fälschungen derartiger Dokumente leicht käuflich zu erwerben sind (vgl. Urteil des BVGer E-1695/2017 vom 14. Juli 2017 E. 7.3.1). 5.2.3 Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Dienstverweigerung ausgegangen würde, könnte allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden: Praxisgemäss vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5 und 5, bestätigt durch BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1). Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Es ist nicht davon auszugehen, dass er durch das von ihm vorgebrachte, nicht besonders intensive Engagement für die Yekiti-Partei die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben könnte, zumal keinerlei Verfolgungsmassnahmen von dieser Seite vor seiner Ausreise geltend gemacht wurden. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 5. August 2021 ausdrücklich zu Protokoll, dass weder er noch seine Eltern wegen ihren Angehörigen im Ausland, namentlich den beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder des Beschwerdeführers, je Nachteile erlitten hätten (vgl. Akten SEM A23/20, S. 12 F99). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Regime als Gegner eingestuft zu werden. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen der Nichtbefolgung eines Militärdienstaufgebots in seiner Heimatregion der Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war, noch dass er im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor entsprechenden Nachteilen hat. 5.3 5.3.1 Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einer politisch motivierten Bestrafung durch die YPG wegen Desertion kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die dort erwähnte Rechtsprechung des Gerichts verwiesen werden. Auch im heutigen Kontext ergehen zwar Aufforderungen der YPG zur Wahrnehmung der Dienstpflicht. Eine Weigerung zieht aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5239/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2642/2021 vom 28. Juni 2023 E. 6.4 und E-734/2020 vom 1. Juni 2023 E. 7.3); diese Praxis findet in Bezug auf Desertionen aus den YPG, wie sie vorliegend gelten gemacht wird, ebenfalls Anwendung (vgl. Urteile des BVGer D-2152/2020 vom 6. August 2021 E. 7.1 m.w.H. und D-2188/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.2). 5.3.2 Selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimat-region des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten (oder darunter subsumierbaren) Eigenschaften an und stellt grundsätzlich eine Bürgerpflicht dar. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant; angesichts der vorinstanzlichen Anordnung der vorläufigen Aufnahme bildet dieser Punkt jedoch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). 5.4 Dafür, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geschilderten Inhaftierung aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem YPG-Kader "F._______" im heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte, ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Ausreise von "F._______" gesucht worden, entbehrt der inneren Logik, da seinen Aussagen in der Anhörung darauf schliessen lassen, dass es Leute von "F._______" waren, die ihn zusammen mit zwei anderen Gefangenen aus dem Gefängnis brachten und seinen Grenzübertritt in den Nordirak in die Wege leiteten; dieses Vorbringen ist daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Demnach hat auch die Befürchtung, von der YPG wegen der Befreiung durch die Peshmerga als feindlich gesinnt eingestuft zu werden, keine Grundlage. 5.5 Die Angaben des Beschwerdeführers lassen darauf schliessen, dass seine Aktivitäten für die Yekiti-Partei auf lokaler Ebene und nur im kleinen Rahmen stattfanden, weshalb er durch diese nicht als besonders engagierter Oppositioneller aufgefallen sein dürfte. Überdies ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020 wegen seines politischen Profils irgendwelche Nachteile seitens der PYD oder des syrischen Regimes erlitten hätte. Bei dieser Ausgangslage besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seines Engagements für die Yekiti-Partei im heutigen Zeitpunkt asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 5.6 Betreffend die Argumentation in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer müsse mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen des Profils seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder rechnen, ist festzustellen, dass er im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen explizit verneinte, dass er oder seine Familie wegen seiner/ihrer Angehörigen im Ausland Nachteile erlitten hätten (vgl. Akten SEM A23/20 F99). Auch auf Beschwerdeebene wurde diese neu vorgebrachte Befürchtung nicht näher konkretisiert. Schliesslich erwähnten auch seine beiden Brüder im Rahmen ihrer Asylverfahren keine über mehrmalige Erkundigungen der syrischen Behörden beim Vater nach ihrem Aufenthaltsort hinausgehende Behelligungen ihrer Angehörigen nach ihrer Ausreise (in den Jahren 2012 respektive 2017). Ihren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten ist zu entnehmen, dass sie - gemäss der damaligen, zwischenzeitlich aufgegebenen Praxis des SEM - wegen ihrer Desertion respektive Refraktion als Flüchtlinge anerkannt wurden. 5.7 Demnach ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen wegen seines familiären Profils. 5.8 Schliesslich finden sich für die in der Beschwerdeschrift erhobene, nicht weiter substanziierte Behauptung, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Bürgerkrieg Nachteile durch die syrischen Behörden erlitten, keinerlei Hinweise in den Befragungsprotokollen. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 8. Oktober 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich angesichts der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. auch vorne E. 1.5). Auf die Argumentation in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach nicht weiter einzugehen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2021 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine mass-gebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
9. Mit der Instruktionsverfügung vom 30. August 2023 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 700. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: