Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Dezember 2013 zusammen mit ihrem Sohn (B._______ [N (...)]) in die Schweiz, wo sie am 15. Januar 2014 um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 27. Januar 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 11. August 2014 statt. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie über Jahre hinweg von einem Mann gegen ihren Willen festgehalten worden sei. Nachdem sie diesem Mann entkommen und er inhaftiert worden sei, hätten er und seine Freunde die Beschwerdeführerin und ihren Sohn bedroht. C. Mit Verfügung vom 14. August 2014 (Eröffnung am 19. August 2014) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. F. Am 29. März 2016 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, welche sie am 12. April 2016 einreichte. G. Am 13. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik gegeben. Mit Schreiben vom 25. April 2016 (Poststempel) äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Streitgegenstand und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel bis Ende August 2016.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.1 Mit Schreiben vom 25. April 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik und weiterer Beweismittel bis Ende August 2016. 3.2 Dieses Gesuch ist abzuweisen, da es nicht schlüssig begründet wird, zumal die Beschwerdeführerin im diesbezüglichen Schreiben geltend macht, es seien keine Beweismittel erhältlich, so dass eine Fristerstreckung zwecks Beibringung weiterer Beweise keinen Sinn ergibt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie usbekische Staatsangehörige russischer Ethnie sei und aus C._______ (Usbekistan) stamme, wo sie bis im Jahre 2000 in einer eigenen Wohnung gelebt habe. 1998 habe sie D._______ kennengelernt und mit ihm ein neues Leben aufbauen wollen. D._______ habe eine kriminelle Vorgeschichte gehabt. Er habe sie überredet, ihre Wohnung zu verkaufen und mit ihm nach E._______ zu ziehen. Dort habe sie eine Wohnung gekauft, sei aber nie registriert gewesen. Nach dem Umzug habe er sich der Beschwerdeführerin gegenüber verändert. Er habe viel getrunken und sie geschlagen. Gearbeitet habe er nicht. Die Rente, welche die Beschwerdeführerin erhalten habe, habe nicht ausgereicht. D._______ habe sie deshalb gezwungen, bei der Metro um Geld zu betteln. Die Nachbarn hätten mehrere Male die Polizei verständigt, welche jedoch keine Massnahmen ergriffen habe. Im November 2009 habe sie (die Beschwerdeführerin) wegen der Gewalttätigkeiten von D._______ die Polizei gerufen, welche gekommen sei und ihn abgeführt habe. Sie habe daraufhin ihren Sohn kontaktiert, welcher sie abgeholt und nach C._______ gebracht habe. Nachdem D._______ aus der Haft entlassen worden sei, habe er die Beschwerdeführerin telefonisch bedroht und sie gesucht. Später habe sie eine Rufnummer-Erkennung gehabt und seine Anrufe nicht mehr entgegengenommen. Sie habe in ständiger Angst gelebt und sei kaum mehr aus dem Haus gegangen. Die wirtschaftliche Lage in Usbekistan sei schwierig und ethnische Russen würden diskriminiert. Als Beweismittel legte sie einen Reisepass, eine Geburtsurkunde und eine Kopie einer Bestätigung, dass sie blind sei, ins Recht.
E. 5.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass Übergriffe durch Private nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung ausgeführt, in E._______ mehrmals die Polizei gerufen zu haben, welche jedes Mal gekommen sei. Der Staat sei daher schutzfähig und auch schutzwillig. Zudem habe sie ausgesagt, sich im Dezember 2009 aus der schwierigen Lage befreit und die Wohnung in E._______ verlassen zu haben. Demnach fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen vor Dezember 2009 und der Ausreise vier Jahre später. Die Beschwerdeführerin habe zwar geltend gemacht, seither von D._______ telefonisch bedroht worden zu sein, während ihr in den vier Jahren vor der Ausreise sonst jedoch nichts widerfahren sei. So habe sie angegeben, zwar von D._______ gesucht worden zu sein, wobei dieser ihre Wohnung jedoch nicht gefunden habe. Angezeigt habe sie ihn in C._______ nicht mehr, da sie ihn ja nicht mehr getroffen habe. Die Vorbringen hinsichtlich ihres ehemaligen Partners D._______ seien daher nicht asylrelevant. Die angesprochenen wirtschaftlich schwierigen Lebensbedingungen würden mangels Zielgerichtetheit keine Asylgründe darstellen. Schliesslich seien die Diskriminierungen, welchen sie ausgesetzt sei, zu wenig intensiv, um asylbeachtlich zu sein.
E. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in Usbekistan vom ehemaligen Partner der Beschwerdeführerin weiterhin verfolgt und bedroht würden. Von der Polizei könne sie keinen Schutz erwarten, da sie ethnische Russin sei und auch in der Vergangenheit nicht geschützt worden sei. Es sei zwar zutreffend, dass die Polizei jedes Mal gekommen sei, wenn sie sie in E._______ gerufen habe. Gemacht hätten die Polizisten jedoch nichts, sondern stets gesagt, private Probleme würden sie nichts angehen. D._______ sei zwar zweimal verhaftet worden. Grund für die Festnahme sei jedoch nicht die häusliche Gewalt, sondern der Mangel an Papieren gewesen. In C._______ habe sie keine Anzeige gemacht, da sich ihr Sohn darum gekümmert habe. Dieser sei mehrmals zur Polizei gegangen. Seine Anzeige sei jedoch nicht entgegengenommen worden. Vielmehr habe man ihm mit grossen Problemen gedroht, würde er die Anzeige nicht zurückziehen. Ihr Sohn habe ihr dies erst später erzählt, da er sie nicht habe beunruhigen wollen. Die Polizei habe dies wohl gemacht, da sie an der Wohnung der Beschwerdeführerin interessiert seien, welche sie (die Polizei) mittlerweile auch in Besitz genommen habe. Dies sei einfach gewesen, da sie (die Beschwerdeführerin) keine Papiere dafür erhalten habe. Gemäss usbekischem Recht sei es verboten, im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, so dass der Beschwerdeführerin eine lange Haftstrafe drohe. Kurz vor der Ausreise habe sie bei ihrer Nichte in C._______ gewohnt. Am (...) 2014 hätten mehrere Männer die Nichte nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes befragt. Die Nichte glaube, dass diese dem Geheimdienst angehören würden. Sie hätten ihre Ausweise jedoch nur sehr kurz gezeigt, so dass die Nichte nichts habe erkennen können. Die Männer hätten gewusst, dass die Visa, mit welchen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nach Griechenland gereist seien, bereits abgelaufen seien und die Nichte habe den Männern angegeben, sie wisse nicht, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte und eventuell habe sie das Visum verlängern lassen, da es aus gesundheitlichen Gründen beantragt worden sei und die Behandlung länger dauern würde. Das Leben als ethnische Russin sei sehr schwierig, man werde dauernd diskriminiert und auf der Strasse angepöbelt und beschimpft. Weil sie Russin sei, habe sie ihren erlernten Beruf als (...) nie ausüben können. Man habe auch keinen Zugang zu den Behörden, was sich im Verhalten der Polizei, als sie D._______ habe anzeigen wollen, exemplarisch gezeigt habe. Als Beweismittel wurden ein Bericht über das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland sowie fünf Berichte über die Menschenrechtslage und die Situation ethnischer Russen in Usbekistan eingereicht.
E. 5.4 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, dass Rückkehrer in Usbekistan grundsätzlich keine ernsthaften Nachteile zu befürchten hätten. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass solche Personen unter einer gewissen Beobachtung stünden. Ernsthafte Folgen seien jedoch nur zu erwarten, wenn die betroffene Person im Ausland beispielsweise exilpolitische oder religiöse Tätigkeiten ausgeübt habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Das Vorbringen, der Geheimdienst habe nach der Beschwerdeführerin gesucht, stelle daher eine blosse Schutzbehauptung dar, zumal das Vorkommnis auch mit keinem Beweismittel belegt worden sei.
E. 5.5 In ihrer Eingabe vom 25. April 2016 wendete die Beschwerdeführerin ein, sie hätten keinen Zugang zum staatlichen Schutz. Aufgrund der Asylgesuchseinreichung drohe eine strafrechtliche Verfolgung. Als blinde Frau sei sie in diesem islamisch geprägten Land dem Tode geweiht. Als Beweismittel wurde ein Bericht über Folter in Usbekistan eingereicht. 6.1 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich der Bedrohung durch D._______ ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der usbekischen Behörden hingewiesen hat. Der Einwand, die Polizei sei zwar bei jeder Meldung der Beschwerdeführerin ausgerückt, habe jedoch keine Massnahmen ergriffen, erscheint vor dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die Polizei gerufen habe, und D._______ anlässlich der von der Beschwerdeführerin veranlassten Intervention der Polizei im Dezember 2009 festgenommen worden sei (vgl. act. A11 F30 S. 5, F50 und F52), kaum überzeugend. Darüber hinaus lebte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nachdem sie D._______ entkommen sei von Ende 2009 bis zur Ausreise Ende 2013 in C._______. Während dieser vier Jahre habe sie zwar regelmässig Drohanrufe erhalten, jedoch sonst keine Nachteile seitens D._______ erlitten. Die Beschreibung dieser Bedrohungslage weist diverse Unstimmigkeiten auf und ist als vage zu bezeichnen. So führte sie in der BzP aus, sie habe nur einmal mit D._______ gesprochen (vgl. act. A3 S. 9), während es gemäss Anhörung mehrere Male gewesen seien (vgl. act. A11 F58). Die Antwort, als sie auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, überzeugt in ihrer Vagheit nicht (vgl. ebd. F59). In der BzP gab sie zudem an, dass D._______ und seine Freunde sie mehrmals (letztmals im Februar 2010) zuhause aufgesucht hätten, sie diesen aber die Türe nicht geöffnet habe (vgl. act. A3 S. 9), während sie in der Anhörung ausführte, D._______ habe ihre Wohnung nicht ausfindig machen können (vgl. act. A11 F61). Die Beschwerdeführerin vermochte somit nicht glaubhaft darzulegen, dass sie einer erheblichen Bedrohung seitens D._______ ausgesetzt gewesen war. Dafür spricht auch ihre Aussagen, wonach sie in den vier Jahren vor der Ausreise nie zur Polizei gegangen sei, da sie D._______ nie persönlich angetroffen habe (vgl. act. A11 F62). 6.2 Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, aufgrund der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz sei sie bei einer Rückkehr gefährdet, ist unbegründet. Zwar trifft es zu, dass usbekische Staatsangehörige für die Ausreise ein Visum benötigen und eine Verletzung der Ausreisebestimmungen eine Bestrafung nach sich ziehen kann. Das Ausreisevisum der Beschwerdeführerin ist mittlerweile abgelaufen. Gemäss aktuellen Länderinformationen sind ernsthafte Folgen in solchen Konstellationen jedoch nur dann zu erwarten, wenn die betreffende Person nebst der Verletzung der Ausreisebestimmungen ein religiöses oder politisches Profil aufweist. Das blosse Stellen eines Asylgesuchs reicht nicht aus (vgl. etwa International Organization of Migration [IOM], Country Fact Sheet oft he Austrian Country of Origin Information Department, Uzbekistan, Mai 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1409733910_usbe-eff-cfs-2014-05.pdf S. 49 f., besucht am 18.05.2016; UK Upper Tribunal [2012], LM [returnees - expired exit permit] Uzbekistan CG [2012] UKUT00390 (IAC), http://www.refworld.org/pdfid/50b774b12.pdf , §§ 102 f., besucht am 18.05.2016; Landinfo, Usbekistan: Utreisevisum, 12. Juni 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436877974_3156-1.pdf , S. 3 ff., besucht am 18.05.2016). Die Beschwerdeführerin weist kein Profil auf, welches auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter belegte Behauptung in der Beschwerde, Geheimdienstmitarbeitende hätten die Nichte aufgesucht, als unbeachtlich zu erachten. 6.3 Das SEM stellte in seiner Verfügung auch zutreffend fest, dass die geltend gemachten Diskriminierungen wie auch die wirtschaftlich schwierige Lage nicht asylbeachtlich sind. 6.4 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Berichte nichts zu ändern, welche sich vorwiegend auf die allgemeine Situation, nicht aber auf die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Situation in Usbekistan noch individuelle Gründe den Vollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Leben in C._______ verbracht, dort über elf Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zur (...) abgeschlossen. Sie sei zwar seit 2003 arbeitslos, habe aber eine staatliche Rente bezogen. Ausserdem verfüge sie in Usbekistan über drei Nichten, einen Schwager sowie mehrere Freunde und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Dieses könnte sie bei allfälligen Reintegrationsschwierigkeiten unterstützen. 9.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegnet, die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund der Ereignisse in Usbekistan in einem psychisch sehr schlechten Zustand. Seit September 2014 befinde sie sich im F._______. Das SEM habe ausser Acht gelassen, dass eine blinde Person auf grössere Unterstützung angewiesen sei. Ihre Nichte und ihr Schwager seien kaum willens, sie bei einer Rückkehr bei sich aufzunehmen und sich um sie zu kümmern. Dies aus Angst, D._______ könnte ihnen etwas antun, wenn die Beschwerdeführerin länger bei ihnen wohne. Als sie und ihr Sohn vor der Ausreise bei der Nichte gelebt hätten, hätten sie dieser etwas dafür bezahlen müssen. Da sie kein Geld habe, würde die Nichte sie in Zukunft daher nicht mehr bei sich aufnehmen. Nach so langer Abwesenheit, würde sie auch kaum mehr ihre Rente erhalten. Sie müsste sich bei einer Rückkehr neu anmelden, was sehr kostspielig sei. Ohne geregelten Wohnsitz würde sie keine Unterstützung und keine medizinische Versorgung erhalten. 9.4 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, dass es anfängliche Schwierigkeiten einer Rückkehr im Zusammenhang mit der Registrierung beziehungsweise Begründung des Wohnsitzes nicht verkenne. Rein wirtschaftliche Gründe vermöchten die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel jedoch nicht zu begründen. Hinsichtlich der psychischen Leiden ergebe sich aus den Akten lediglich, dass sich die Beschwerdeführerin im F._______ in stationärer Behandlung befunden habe. Die genauen Beschwerden seien nicht ersichtlich. 9.5 In der Eingabe vom 25. April 2016 berief sich die Beschwerdeführerin erneut auf ihre medizinischen Leiden und reichte einen Arztbericht ein. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten, wobei im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Gemäss eingereichtem Arztbericht vom (...) ist die Beschwerdeführerin vollständig erblindet, leidet an (...). Aus diesen Gründen sei sie auf viel Fremdhilfe angewiesen, welcher derzeit von ihrem Sohn und dessen Ehefrau erbracht werde. Diese medizinischen Probleme stehen dem Vollzug der Wegweisung indessen nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin ist seit (...) blind und hat mit dieser Beeinträchtigung bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt, offensichtlich ohne Schwierigkeiten grösseren Ausmasses, so dass angenommen werden kann, eine Rückkehr dorthin sei ihr zumutbar. Zudem verfügt sie in ihrer Heimat über Angehörige, welche sie im Alltag unterstützen können. Darüber hinaus wird ihr Sohn mit ebenfalls heute ergehendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5235/2014 aus der Schweiz weggewiesen (vgl. E. 9.5 des Urteils), so dass mittels koordiniertem Wegweisungsvollzug eine Betreuung durch den Sohn weiterhin möglich ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5239/2014 Urteil vom 27. Mai 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Usbekistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Dezember 2013 zusammen mit ihrem Sohn (B._______ [N (...)]) in die Schweiz, wo sie am 15. Januar 2014 um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 27. Januar 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 11. August 2014 statt. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie über Jahre hinweg von einem Mann gegen ihren Willen festgehalten worden sei. Nachdem sie diesem Mann entkommen und er inhaftiert worden sei, hätten er und seine Freunde die Beschwerdeführerin und ihren Sohn bedroht. C. Mit Verfügung vom 14. August 2014 (Eröffnung am 19. August 2014) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. F. Am 29. März 2016 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, welche sie am 12. April 2016 einreichte. G. Am 13. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik gegeben. Mit Schreiben vom 25. April 2016 (Poststempel) äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Streitgegenstand und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel bis Ende August 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.1 Mit Schreiben vom 25. April 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik und weiterer Beweismittel bis Ende August 2016. 3.2 Dieses Gesuch ist abzuweisen, da es nicht schlüssig begründet wird, zumal die Beschwerdeführerin im diesbezüglichen Schreiben geltend macht, es seien keine Beweismittel erhältlich, so dass eine Fristerstreckung zwecks Beibringung weiterer Beweise keinen Sinn ergibt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie usbekische Staatsangehörige russischer Ethnie sei und aus C._______ (Usbekistan) stamme, wo sie bis im Jahre 2000 in einer eigenen Wohnung gelebt habe. 1998 habe sie D._______ kennengelernt und mit ihm ein neues Leben aufbauen wollen. D._______ habe eine kriminelle Vorgeschichte gehabt. Er habe sie überredet, ihre Wohnung zu verkaufen und mit ihm nach E._______ zu ziehen. Dort habe sie eine Wohnung gekauft, sei aber nie registriert gewesen. Nach dem Umzug habe er sich der Beschwerdeführerin gegenüber verändert. Er habe viel getrunken und sie geschlagen. Gearbeitet habe er nicht. Die Rente, welche die Beschwerdeführerin erhalten habe, habe nicht ausgereicht. D._______ habe sie deshalb gezwungen, bei der Metro um Geld zu betteln. Die Nachbarn hätten mehrere Male die Polizei verständigt, welche jedoch keine Massnahmen ergriffen habe. Im November 2009 habe sie (die Beschwerdeführerin) wegen der Gewalttätigkeiten von D._______ die Polizei gerufen, welche gekommen sei und ihn abgeführt habe. Sie habe daraufhin ihren Sohn kontaktiert, welcher sie abgeholt und nach C._______ gebracht habe. Nachdem D._______ aus der Haft entlassen worden sei, habe er die Beschwerdeführerin telefonisch bedroht und sie gesucht. Später habe sie eine Rufnummer-Erkennung gehabt und seine Anrufe nicht mehr entgegengenommen. Sie habe in ständiger Angst gelebt und sei kaum mehr aus dem Haus gegangen. Die wirtschaftliche Lage in Usbekistan sei schwierig und ethnische Russen würden diskriminiert. Als Beweismittel legte sie einen Reisepass, eine Geburtsurkunde und eine Kopie einer Bestätigung, dass sie blind sei, ins Recht. 5.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass Übergriffe durch Private nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung ausgeführt, in E._______ mehrmals die Polizei gerufen zu haben, welche jedes Mal gekommen sei. Der Staat sei daher schutzfähig und auch schutzwillig. Zudem habe sie ausgesagt, sich im Dezember 2009 aus der schwierigen Lage befreit und die Wohnung in E._______ verlassen zu haben. Demnach fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen vor Dezember 2009 und der Ausreise vier Jahre später. Die Beschwerdeführerin habe zwar geltend gemacht, seither von D._______ telefonisch bedroht worden zu sein, während ihr in den vier Jahren vor der Ausreise sonst jedoch nichts widerfahren sei. So habe sie angegeben, zwar von D._______ gesucht worden zu sein, wobei dieser ihre Wohnung jedoch nicht gefunden habe. Angezeigt habe sie ihn in C._______ nicht mehr, da sie ihn ja nicht mehr getroffen habe. Die Vorbringen hinsichtlich ihres ehemaligen Partners D._______ seien daher nicht asylrelevant. Die angesprochenen wirtschaftlich schwierigen Lebensbedingungen würden mangels Zielgerichtetheit keine Asylgründe darstellen. Schliesslich seien die Diskriminierungen, welchen sie ausgesetzt sei, zu wenig intensiv, um asylbeachtlich zu sein. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in Usbekistan vom ehemaligen Partner der Beschwerdeführerin weiterhin verfolgt und bedroht würden. Von der Polizei könne sie keinen Schutz erwarten, da sie ethnische Russin sei und auch in der Vergangenheit nicht geschützt worden sei. Es sei zwar zutreffend, dass die Polizei jedes Mal gekommen sei, wenn sie sie in E._______ gerufen habe. Gemacht hätten die Polizisten jedoch nichts, sondern stets gesagt, private Probleme würden sie nichts angehen. D._______ sei zwar zweimal verhaftet worden. Grund für die Festnahme sei jedoch nicht die häusliche Gewalt, sondern der Mangel an Papieren gewesen. In C._______ habe sie keine Anzeige gemacht, da sich ihr Sohn darum gekümmert habe. Dieser sei mehrmals zur Polizei gegangen. Seine Anzeige sei jedoch nicht entgegengenommen worden. Vielmehr habe man ihm mit grossen Problemen gedroht, würde er die Anzeige nicht zurückziehen. Ihr Sohn habe ihr dies erst später erzählt, da er sie nicht habe beunruhigen wollen. Die Polizei habe dies wohl gemacht, da sie an der Wohnung der Beschwerdeführerin interessiert seien, welche sie (die Polizei) mittlerweile auch in Besitz genommen habe. Dies sei einfach gewesen, da sie (die Beschwerdeführerin) keine Papiere dafür erhalten habe. Gemäss usbekischem Recht sei es verboten, im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, so dass der Beschwerdeführerin eine lange Haftstrafe drohe. Kurz vor der Ausreise habe sie bei ihrer Nichte in C._______ gewohnt. Am (...) 2014 hätten mehrere Männer die Nichte nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes befragt. Die Nichte glaube, dass diese dem Geheimdienst angehören würden. Sie hätten ihre Ausweise jedoch nur sehr kurz gezeigt, so dass die Nichte nichts habe erkennen können. Die Männer hätten gewusst, dass die Visa, mit welchen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nach Griechenland gereist seien, bereits abgelaufen seien und die Nichte habe den Männern angegeben, sie wisse nicht, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte und eventuell habe sie das Visum verlängern lassen, da es aus gesundheitlichen Gründen beantragt worden sei und die Behandlung länger dauern würde. Das Leben als ethnische Russin sei sehr schwierig, man werde dauernd diskriminiert und auf der Strasse angepöbelt und beschimpft. Weil sie Russin sei, habe sie ihren erlernten Beruf als (...) nie ausüben können. Man habe auch keinen Zugang zu den Behörden, was sich im Verhalten der Polizei, als sie D._______ habe anzeigen wollen, exemplarisch gezeigt habe. Als Beweismittel wurden ein Bericht über das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland sowie fünf Berichte über die Menschenrechtslage und die Situation ethnischer Russen in Usbekistan eingereicht. 5.4 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, dass Rückkehrer in Usbekistan grundsätzlich keine ernsthaften Nachteile zu befürchten hätten. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass solche Personen unter einer gewissen Beobachtung stünden. Ernsthafte Folgen seien jedoch nur zu erwarten, wenn die betroffene Person im Ausland beispielsweise exilpolitische oder religiöse Tätigkeiten ausgeübt habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Das Vorbringen, der Geheimdienst habe nach der Beschwerdeführerin gesucht, stelle daher eine blosse Schutzbehauptung dar, zumal das Vorkommnis auch mit keinem Beweismittel belegt worden sei. 5.5 In ihrer Eingabe vom 25. April 2016 wendete die Beschwerdeführerin ein, sie hätten keinen Zugang zum staatlichen Schutz. Aufgrund der Asylgesuchseinreichung drohe eine strafrechtliche Verfolgung. Als blinde Frau sei sie in diesem islamisch geprägten Land dem Tode geweiht. Als Beweismittel wurde ein Bericht über Folter in Usbekistan eingereicht. 6.1 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich der Bedrohung durch D._______ ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der usbekischen Behörden hingewiesen hat. Der Einwand, die Polizei sei zwar bei jeder Meldung der Beschwerdeführerin ausgerückt, habe jedoch keine Massnahmen ergriffen, erscheint vor dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die Polizei gerufen habe, und D._______ anlässlich der von der Beschwerdeführerin veranlassten Intervention der Polizei im Dezember 2009 festgenommen worden sei (vgl. act. A11 F30 S. 5, F50 und F52), kaum überzeugend. Darüber hinaus lebte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nachdem sie D._______ entkommen sei von Ende 2009 bis zur Ausreise Ende 2013 in C._______. Während dieser vier Jahre habe sie zwar regelmässig Drohanrufe erhalten, jedoch sonst keine Nachteile seitens D._______ erlitten. Die Beschreibung dieser Bedrohungslage weist diverse Unstimmigkeiten auf und ist als vage zu bezeichnen. So führte sie in der BzP aus, sie habe nur einmal mit D._______ gesprochen (vgl. act. A3 S. 9), während es gemäss Anhörung mehrere Male gewesen seien (vgl. act. A11 F58). Die Antwort, als sie auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, überzeugt in ihrer Vagheit nicht (vgl. ebd. F59). In der BzP gab sie zudem an, dass D._______ und seine Freunde sie mehrmals (letztmals im Februar 2010) zuhause aufgesucht hätten, sie diesen aber die Türe nicht geöffnet habe (vgl. act. A3 S. 9), während sie in der Anhörung ausführte, D._______ habe ihre Wohnung nicht ausfindig machen können (vgl. act. A11 F61). Die Beschwerdeführerin vermochte somit nicht glaubhaft darzulegen, dass sie einer erheblichen Bedrohung seitens D._______ ausgesetzt gewesen war. Dafür spricht auch ihre Aussagen, wonach sie in den vier Jahren vor der Ausreise nie zur Polizei gegangen sei, da sie D._______ nie persönlich angetroffen habe (vgl. act. A11 F62). 6.2 Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, aufgrund der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz sei sie bei einer Rückkehr gefährdet, ist unbegründet. Zwar trifft es zu, dass usbekische Staatsangehörige für die Ausreise ein Visum benötigen und eine Verletzung der Ausreisebestimmungen eine Bestrafung nach sich ziehen kann. Das Ausreisevisum der Beschwerdeführerin ist mittlerweile abgelaufen. Gemäss aktuellen Länderinformationen sind ernsthafte Folgen in solchen Konstellationen jedoch nur dann zu erwarten, wenn die betreffende Person nebst der Verletzung der Ausreisebestimmungen ein religiöses oder politisches Profil aufweist. Das blosse Stellen eines Asylgesuchs reicht nicht aus (vgl. etwa International Organization of Migration [IOM], Country Fact Sheet oft he Austrian Country of Origin Information Department, Uzbekistan, Mai 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1409733910_usbe-eff-cfs-2014-05.pdf S. 49 f., besucht am 18.05.2016; UK Upper Tribunal [2012], LM [returnees - expired exit permit] Uzbekistan CG [2012] UKUT00390 (IAC), http://www.refworld.org/pdfid/50b774b12.pdf , §§ 102 f., besucht am 18.05.2016; Landinfo, Usbekistan: Utreisevisum, 12. Juni 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436877974_3156-1.pdf , S. 3 ff., besucht am 18.05.2016). Die Beschwerdeführerin weist kein Profil auf, welches auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter belegte Behauptung in der Beschwerde, Geheimdienstmitarbeitende hätten die Nichte aufgesucht, als unbeachtlich zu erachten. 6.3 Das SEM stellte in seiner Verfügung auch zutreffend fest, dass die geltend gemachten Diskriminierungen wie auch die wirtschaftlich schwierige Lage nicht asylbeachtlich sind. 6.4 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Berichte nichts zu ändern, welche sich vorwiegend auf die allgemeine Situation, nicht aber auf die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Situation in Usbekistan noch individuelle Gründe den Vollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Leben in C._______ verbracht, dort über elf Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zur (...) abgeschlossen. Sie sei zwar seit 2003 arbeitslos, habe aber eine staatliche Rente bezogen. Ausserdem verfüge sie in Usbekistan über drei Nichten, einen Schwager sowie mehrere Freunde und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Dieses könnte sie bei allfälligen Reintegrationsschwierigkeiten unterstützen. 9.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegnet, die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund der Ereignisse in Usbekistan in einem psychisch sehr schlechten Zustand. Seit September 2014 befinde sie sich im F._______. Das SEM habe ausser Acht gelassen, dass eine blinde Person auf grössere Unterstützung angewiesen sei. Ihre Nichte und ihr Schwager seien kaum willens, sie bei einer Rückkehr bei sich aufzunehmen und sich um sie zu kümmern. Dies aus Angst, D._______ könnte ihnen etwas antun, wenn die Beschwerdeführerin länger bei ihnen wohne. Als sie und ihr Sohn vor der Ausreise bei der Nichte gelebt hätten, hätten sie dieser etwas dafür bezahlen müssen. Da sie kein Geld habe, würde die Nichte sie in Zukunft daher nicht mehr bei sich aufnehmen. Nach so langer Abwesenheit, würde sie auch kaum mehr ihre Rente erhalten. Sie müsste sich bei einer Rückkehr neu anmelden, was sehr kostspielig sei. Ohne geregelten Wohnsitz würde sie keine Unterstützung und keine medizinische Versorgung erhalten. 9.4 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, dass es anfängliche Schwierigkeiten einer Rückkehr im Zusammenhang mit der Registrierung beziehungsweise Begründung des Wohnsitzes nicht verkenne. Rein wirtschaftliche Gründe vermöchten die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel jedoch nicht zu begründen. Hinsichtlich der psychischen Leiden ergebe sich aus den Akten lediglich, dass sich die Beschwerdeführerin im F._______ in stationärer Behandlung befunden habe. Die genauen Beschwerden seien nicht ersichtlich. 9.5 In der Eingabe vom 25. April 2016 berief sich die Beschwerdeführerin erneut auf ihre medizinischen Leiden und reichte einen Arztbericht ein. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten, wobei im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Gemäss eingereichtem Arztbericht vom (...) ist die Beschwerdeführerin vollständig erblindet, leidet an (...). Aus diesen Gründen sei sie auf viel Fremdhilfe angewiesen, welcher derzeit von ihrem Sohn und dessen Ehefrau erbracht werde. Diese medizinischen Probleme stehen dem Vollzug der Wegweisung indessen nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin ist seit (...) blind und hat mit dieser Beeinträchtigung bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt, offensichtlich ohne Schwierigkeiten grösseren Ausmasses, so dass angenommen werden kann, eine Rückkehr dorthin sei ihr zumutbar. Zudem verfügt sie in ihrer Heimat über Angehörige, welche sie im Alltag unterstützen können. Darüber hinaus wird ihr Sohn mit ebenfalls heute ergehendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5235/2014 aus der Schweiz weggewiesen (vgl. E. 9.5 des Urteils), so dass mittels koordiniertem Wegweisungsvollzug eine Betreuung durch den Sohn weiterhin möglich ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: