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E-2477/2024

E-2477/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2477/2024 Urteil vom 3. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2023 seinen Heimatstaat verliess und am 7. Februar 2024 in die Schweiz einreiste, wo er am 26. Februar 2024 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Personalienaufnahme vom 29. Februar 2024 und seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 4. April 2024 geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens sowie (...) und stamme aus B._______, Provinz C._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gewohnt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, er sei vor dem syrischen Militärdienst geflohen, dass er diesbezüglich weiter geltend machte, ihm sei aufgrund seiner Ausbildung ([...]) bis zum (...) 2023 ein Aufschub seines Dienstes beim syrischen Militär bewilligt worden, dass er überdies geltend machte, dass er in den kurdischen Gebieten gelebt habe und sich vor einer Zwangsrekrutierung durch das kurdische Militär (Yekineyën Parastina Gel [YPG]), welche zur Folge gehabt hätte, dass er an die Front geschickt worden wäre, gefürchtet habe, dass er sich deswegen (...) Monate vor seiner Ausreise freiwillig der YPG angeschlossen habe und als (...) («[...]; u.a. mit der YPG eng verbündete in der Provinz C._______ aktive [...]) eingesetzt worden sei, dass er auf Nachfrage ferner angab, dass weder er noch seine Familie in Syrien je politisch aktiv gewesen seien und er - abgesehen vom drohenden Militärdienst - auch sonst nie bedroht oder in irgendwelche Streitigkeiten verwickelt gewesen sei, dass er Syrien nach Abschluss seiner Ausbildung aufgrund des bevorstehenden Dienstes beim syrischen Militär, aus Angst, an die Front geschickt zu werden, und wegen des Krieges verlassen habe, dass sich das kurdische Militär nach seiner Ausreise bei seinen beiden Brüdern, die ebenfalls bei der YPG Dienst leisten würden respektive geleistet hätten, nach ihm erkundigt habe, dass er anlässlich seiner Anhörung schliesslich beantragte, dem Kanton D._______ zugeteilt zu werden, da dort seine Schwester wohne, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Originale seiner syrischen Identitätskarte sowie seines Militärbüchleins des syrischen Militärs zu den Akten reichte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. April 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch die vorläufige Aufnahme anordnete, dass es den Beschwerdeführer zudem dem Kanton D._______ zuwies und diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte, wobei es einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung entzog, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss Rechtsprechung vermöge eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) verbunden sei, dass im Syrien-Kontext im Falle von Wehrdienstverweigerung nur dann eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung aus politischen Gründen anzunehmen sei, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck von Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, dass für die Annahme, ein Dienstverweigerer werde als Regimegegner angesehen, zusätzliche Risikofaktoren vorliegen müssten, dass hingegen davon auszugehen sei, Dienstverweigerern ohne zusätzlich exponierende Faktoren drohe keine die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erreichende Strafe, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Einträge in seinem (syrischen) Militärbüchlein, wonach er am (...) 2022 für den Felddienst qualifiziert worden sei und wegen seiner Ausbildung bis am (...) 2023 einen Dienstaufschub erhalten habe, keine Zuwiderhandlungen gegen die Dienstpflicht beim syrischen Militär ersichtlich seien und weder er noch seine Familie vor seiner Flucht bedroht worden seien, private Streitigkeiten gehabt oder sich politisch betätigt hätten, womit keine zusätzlichen Risikofaktoren vorliegen würden, die den Schluss zulassen würden, dass das syrische Regime seine Wehrdienstverweigerung als oppositionspolitische Stellungnahme einstufe und entsprechend schwer bestrafe, dass die von ihm vorgebrachte Verweigerung des Wehrdienstes für das syrischen Militär somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalte, dass auch die geltend gemachte Furcht vor einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöge, dass gemäss Rechtsprechung die Rekrutierungsbemühungen der PYD (Partei der demokratischen Union) und YPG mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, und nicht davon auszugehen sei, dass eine Verweigerung des Dienstes für die PYD respektive YPG asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe, dass der Beschwerdeführer zudem mit seinen vagen, unsubstantiierten und wenig nachvollziehbaren Angaben zum Militärdienst bei der YPG dieses Vorbringen nicht glaubhaft zu machen vermöge, womit angenommen werden könne, dass er durch seine Ausreise auch keine Konsequenzen seitens der YPG befürchten müsse, dass das SEM schliesslich festhielt, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Lage in B._______ sei nicht gut, wobei seine Familie nach wie vor dort lebe und seit seiner Ausreise keine Bedrohungen erlebt habe, weshalb nicht von einer gezielten Verfolgung seiner Person respektive seiner Angehörigen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei, dass die Konsultation der Asylakten seiner in der Schweiz lebenden angehörigen (seine Schwester E._______ und sein Schwager F._______) nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern vermöge, dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 20. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. April 2024 erhob und dabei beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, dass er zudem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, das Bundesverwaltungsgericht anerkenne syrische Wehrdienstverweigerer gemäss seinem Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Flüchtlinge, da das syrische Regime Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig hart bestrafe, dass syrische Wehrdienstverweigerer nach neuesten Berichten nach ihrer Rückkehr inhaftiert und zum Militärdienst gezwungen würden, dass christliche ([...]) Bürger im syrischen und kurdischen Militär einen sehr schwierigen Stand hätten und vermehrt an gefährliche Orte abgeordnet würden, dass beide Brüder des Beschwerdeführers an der Front gekämpft hätten, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Zweifel des SEM an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - während (...) Monaten Militärdienst in der YPG geleistet habe und in dieser Zeit für den (...) als (...) eingesetzt worden sei, wobei er währenddessen keinerlei Ausbildung erhalten und insbesondere auch nicht an der Waffe ausgebildet worden sei, dass er aber gewusst habe, dass er in unbestimmter Zeit an die Front geschickt werde, dass er aus all diesen Gründen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe eine Kopie seines Militärbüchleins der YPG sowie der Urlaubsbestätigung der YPG ([...]) und einen Artikel aus der NZZ vom 6. März 2015 betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. April 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2024 die Originale seines Militärbüchleins der YPG und der Urlaubsbestätigung der YPG ([...]) nachreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM die aufschiebende Wirkung mit Blick auf den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren (vgl. hierzu nachfolgend) nicht entzogen hat und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass vorliegend keine Veranlassung für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM besteht, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu unterlassen, und dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine solche Datenbekanntgabe hervorgeht, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, dass in der Beschwerde in materieller Hinsicht beantragt wurde, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass die Kantonszuweisung demgegenüber nicht angefochten wurde, nachdem dem Antrag des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 4. April 2024, dem Kanton D._______ zugewiesen zu werden, in der angefochtenen Verfügung entsprochen wurde, dass das SEM mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete, dass sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren somit in materieller Hinsicht auf die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung beschränkt, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei dieses glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass diese erst dann anzuerkennen ist, wenn die Behandlung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt und hierfür die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs einerseits geltend machte, er habe Syrien verlassen, weil er sich vor dem Einzug ins syrische Militär fürchte, wobei er sein syrisches Militärdienstbüchlein zu den Akten reichte, dem zu entnehmen ist, dass er bereits die militärische Aushebung durchlaufen hat, ihm jedoch wegen seiner Ausbildung ein Dienstaufschub bis zum (...) 2023 gewährt wurde, dass das SEM die Praxis des Gerichts zur Wehrdienstverweigerung im Zusammenhang mit dem syrischen Militär korrekt wiedergegeben hat, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2), dass der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf des gewährten Aufschubs seines Dienstes für das syrische Militär ausreiste und damit zu jenem Zeitpunkt noch keine Strafe wegen Nichtbefolgung eines Militärdienstaufgebots seitens des syrischen Regimes zu befürchten hatte, dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, vom syrischen Regime als Gegner eingestuft zu werden, da gemäss seinen Angaben weder er noch seine Familie sich je politisch engagiert oder Nachteile seitens der syrischen Behörden erlitten hätten (vgl. SEM-Akte A14 F18 und F52 ff.), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs andererseits geltend machte, er befürchte, bei einer Rückkehr für den kurdischen Militärdienst eingezogen und an die Front geschickt zu werden, wobei er auf Beschwerdeebene auch sein Militärdienstbüchlein der YPG zu den Akten reichte, dass das SEM auch die Praxis des Gerichts zur Wehrdienstverweigerung im Zusammenhang mit der PYD/YPG korrekt wiedergegeben hat, dass die PYD im Jahr 2014 in den kurdischen Gebieten Syriens zwar eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger ab 18 Jahren eingeführt hat, Personen, welche sich dieser Verpflichtung entziehen wollen, jedoch auch gemäss aktuellen Berichten keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen haben (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front, 6. September 2023, abgerufen am 2. Mai 2024 unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html; vgl. auch Urteil des BVGer D-3235/2020 vom 17. November 2020 mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3), dass gestützt auf seine Ausführungen auch nicht davon auszugehen ist, sein vorgebrachtes, nicht besonders profiliertes Engagement für die YPG als (...) habe die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen und sei diesen zur Kenntnis gelangt, dass schliesslich darauf hinzuweisen bleibt, dass die Militärdienstpflicht als solche nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten (oder darunter subsumierbaren) Eigenschaften anknüpft, sondern im Wesentlichen an den Wohnort und das Alter, dass die Wehrpflicht bei der syrischen Armee respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Rekrutierung durch die PYD/YPG auch aus diesem Grund grundsätzlich nicht als asylrelevant zu qualifizieren ist (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-4918/2021 vom 15. November 2023 E. 5.3.2 und D-3236/2020 vom 17. November 2020), dass sich auch aus dem vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.9) nichts anderes ergibt, dass für den in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführer nach dem Gesagten zusammenfassend festzuhalten ist, dass er in der Vergangenheit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und solche auch bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 11. April 2024 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, dass sich deshalb praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, zumal diese drei Bedingungen alternativer Natur sind, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers infolge der aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen und ihm die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: