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E-219/2024

E-219/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin – syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz al-Hasaka – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2022 und reiste am 24. No- vember 2023 in die Schweiz ein, wo sie am 27. November 2023 um Asyl nachsuchte. A.b Am 29. November 2023 fand das Gespräch zwecks Aufnahme ihrer Personalien statt. Nachdem sie am 30. November 2023 die ihr zugewie- sene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) Region C._______ bevollmächtigt hatte, wurde sie am 14. Dezember 2023 zu ihren Asylgrün- den angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe bis am 23. März 2022 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Danach habe sie sich in D._______ aufgehalten, bevor sie Syrien am (…) 2022 verlassen habe. In B._______ habe sie als (…) gearbeitet; finanziell sei es ihr sehr gut gegangen. Im Jahr 2020 sei sie von einer Cousine – die gleich wie einer ihrer Brüder, E._______, für die Apoci (kurdische Volksverteidi- gungseinheit in Syrien YPG/YPJ [Anm. des Gerichts]) gearbeitet habe – zu einem Ausflug der Apoci eingeladen worden. Danach hätten die Apoci sie nicht mehr gehen lassen und sie für ungefähr (…) Monate bei sich behal- ten. Sie sei zwar respektvoll und anständig behandelt worden und es sei nichts Besonderes von ihr verlangt worden, allerdings habe sie nicht blei- ben wollen und sei gegen ihren Willen festgehalten worden. Eines Abends seien sie zu einem alten Haus gebracht worden. Da das Gemäuer dieses Hauses beschädigt gewesen sei, habe sie in der Nacht durch ein Loch flie- hen können und sei zu Fuss nach B._______ gelangt. Nach ihrer Rückkehr zu ihren Eltern habe sie verstanden, dass sie für die Zwecke der Apoci hätte rekrutiert werden sollen. Da sie damit gerechnet habe, dass die Apoci nach ihrer Flucht nach ihr suchen würden, sei sie nur kurz bei ihren Eltern geblieben und habe sich danach bei Bekannten und Verwandten aufgehal- ten. Nachdem eine Weile niemand bei ihr zu Hause erschienen sei und nicht mehr über dieses Thema gesprochen worden sei, sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe ihre Arbeit als (…) wieder aufgenommen. Dort sei sie wiederholt von Leuten der Apoci aufgesucht und in Gespräche verwi- ckelt worden. Sie habe verstanden, dass die Apoci wieder eine Beziehung zu ihr aufbauen wollten. Einmal sei sie auf dem Heimweg angehalten, mit- genommen und zu ihrer Flucht ausgefragt worden, bevor sie wieder habe

E-219/2024 Seite 3 gehen können. Ein weiteres Mal seien die Apoci zu ihr nach Hause gekom- men, hätten ihr viele Fragen gestellt und erneut versucht, sie anzuwerben. Gewalt habe sie seitens der Apoci nie erlebt, allerdings sei sie als «Verrä- terin» und «gewissenlose Frau» beschimpft worden. Aufgrund der häufigen Besuche der Apoci an ihrem Arbeitsplatz habe die Beschwerdeführerin Kundinnen bei sich zu Hause empfangen und schliesslich einen eigenen (…) aufgemacht. Nachdem sie erfahren habe, dass ihr Geschäft aus ihr unbekannten Gründen versiegelt worden sei, habe sie sich zur Ausreise aus Syrien entschieden. Schliesslich machte sie geltend, die Apoci hätten auch versucht, ihren jün- geren Bruder F._______ zu rekrutieren. Deshalb habe sich der Bruder E._______ von den Apoci distanziert. Ihre vier Brüder G._______, H._______, I._______ und J._______ lebten mit deren Familien in der Schweiz. B. Am 21. Dezember 2023 nahm die damalige Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin mit diesem nicht einverstanden sei, in Syrien persönlich in Gefahr sei und das SEM darum bitte, den Entscheidentwurf zu überdenken und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Dezember 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton K._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Kan- tonszuweisung die aufschiebende Wirkung. D. Am 27. Dezember 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Man- dat nieder. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter das SEM – unter Beilage einer Vollmacht – darüber, dass er mit der Interessenswahrung der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei, und ersuchte um vollständige Einsicht in die Asylakten der Beschwer- deführerin.

E-219/2024 Seite 4 E. E.a Mit Eingabe ihres rubrizierten Rechtsvertreters erhob die Beschwerde- führerin am 9. Januar 2024 gegen die Verfügung des SEM vom 27. De- zember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventu- aliter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu ge- währen, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen. Ferner bean- tragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zuwei- sung in den Kanton L._______. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren und da- raufhin eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung anzusetzen, es sei ihr ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei ihr eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kosten- vorschusses anzusetzen. E.b Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung des (…) vom (…) Januar 2024 sowie Kopien der Ausländerausweise der vier Brüder der Beschwerdeführerin G._______, H._______, I._______ und J._______ eingereicht. F. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde gegen die Kantonszuweisung werde unter der Geschäftsnum- mer (…) geführt. Ferner hiess sie das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Aktenstücke A2, A3, A4, A6, A8, A9, A10, A11, A12, A13, A16, A17, A18, A19, A21, A22, A23, A24 und A25 gut und wies die Vorinstanz an, der Be- schwerdeführerin Einsicht in diese Akten zu gewähren; das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A1, A5, A7, A14, A15 und A20 wies sie demge- genüber ab. Schliesslich setzte sie der Beschwerdeführerin eine Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab gewährter Ak- teneinsicht an, unter der Androhung, das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Akten fortzusetzen. G. Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin entsprechend der Verfü- gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2024 Akteneinsicht

E-219/2024 Seite 5 gewährt und das Gericht die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin einmalig erstreckt hatte, liess diese am 21. Februar 2024 eine Beschwerdeergänzung sowie zwei Fotografien einreichen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.﷢108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Das SEM hat mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich da- her im materiellen Bereich auf die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.

E. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

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E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie ge- eignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be- wirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

E. 4.2.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtli- chen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesent- lichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde ent- scheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforder- lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). Das Akteneinsichtsrecht ist als Voraussetzung für die Aktenkenntnis, welche wiederum Vorbedingung einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung des Äusserungsrechts während des Verfahrens darstellt, Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des BVGer D-4640/2021 vom 18. März 2022 E. 3.2).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).

E. 4.3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und damit ihren An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihrem rubrizierten Rechts- vertreter trotz dessen Ersuchen bislang keine Einsicht in die Akten gewährt habe. Damit sei es nicht möglich gewesen, die Frage zu klären, ob die Vor- instanz betreffend die in der Schweiz lebenden Brüder der Beschwerde-

E-219/2024 Seite 7 führerin ihrer Abklärungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekom- men sei.

E. 4.3.2 Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2024 wies das Gericht die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Akten A1, A5, A7, A14, A15 und A20 Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren (vgl. Bst. F hiervor). Die Vorinstanz hat, auf Instruktion des Gerichts hin, nunmehr korrekt Akteneinsicht gewährt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, wonach auch in die Akten A7 und A14 Einsicht hätte gewährt werden müssen, womit nach wie vor eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vorliege, ist – mit Verweis auf die Instruktions- verfügung vom 15. Januar 2024 – festzuhalten, dass die Vorinstanz diese als interne Akten zu qualifizierenden Dokumente zu Recht nicht offengelegt hat. Die Beschwerdeführerin erhielt nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz Gelegenheit, sich zu äussern. Die aus der unvollständi- gen Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – als geheilt be- trachtet werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.) und eine Kassation fällt ausser Betracht. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene re- levant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen.

E. 4.4.1 Ferner wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, das SEM habe seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, in- dem es keinerlei Abklärungen betreffend deren in der Schweiz lebende Brüder vorgenommen habe, obwohl die Beschwerdeführerin diese erwähnt habe. Dies wiege insbesondere deshalb schwer, weil drei der vier Brüder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien und sich somit in Bezug auf die Beschwerdeführerin die Frage einer Reflexverfolgung stelle.

E. 4.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ih- rer Anhörung weder geltend gemacht hat, vor ihrer Ausreise aus Syrien aufgrund ihrer in der Schweiz lebenden Brüder Probleme gehabt zu haben, noch, dass ihr bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung wegen dieser Brü- der drohen würde. Dies wurde erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht, wobei weiterhin nicht konkretisiert wurde, inwiefern die Be- schwerdeführerin wegen ihrer in der Schweiz lebenden Brüder der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Bei dieser Sachlage bestand für

E-219/2024 Seite 8 die Vorinstanz keine Veranlassung, die Dossiers der vier in der Schweiz lebenden Brüder der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfah- ren beizuziehen, weshalb dem SEM in diesem Zusammenhang keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht vorgeworfen werden kann, und zwar weder direkt noch indirekt wegen der auf Be- schwerdeebene behaupteten unzureichenden Vertretung durch die Recht- vertreterin im vorinstanzlichen Verfahren.

E. 4.5.1 Überdies wird auf Beschwerdeebene gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht sowie Art. 9 BV verletzt, indem sie behauptet habe, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergebe sich nicht, dass die Partei der Demokratischen Union (PYD) sie aus einem flüchtlingsrechtlichen Mo- tiv im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt habe. So verweise die Vorinstanz aus- drücklich auf das politische Umfeld der Beschwerdeführerin bestehend aus Freunden und Verwandten und es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die- ses politische Umfeld keine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der Verfolgung darstelle.

E. 4.5.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seine Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem es die Gründe, die aus seiner Sicht dazu führten, dass die PYD die Beschwerdeführerin rekrutieren wollte (namentlich ihren grossen Freundes- und Bekanntenkreis sowie die Sympathien und Tätig- keiten ihres Bruders und ihrer Cousine für die PYD), nicht als flüchtlings- rechtlich relevante Motive anerkennt. Wenn die Beschwerdeführerin be- züglich der asylrelevanten Gründe inhaltlich zu einem anderen Schluss kommt, betrifft dies die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sach- verhalts und nicht die Begründungspflicht. Schliesslich geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Willkürverbots fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN- HERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich wären. Die

E-219/2024 Seite 9 Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der einzige Mangel im vorliegen- den Verfahren in einer (teilweise) zu spät gewährten Akteneinsicht be- stand, dieser Mangel indes im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist. Die weiteren Rügen formeller Natur sind unbegründet und es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2023 hielt das SEM im Wesentlichen fest, in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD und deren militärischen Flügel der Männer (YPG) kontrolliert würden, hätten die kurdischen Behörden im Juli 2004 eine militärische Wehrpflicht eingeführt, die jedoch nur für Männer zwischen 18 und 30 Jahren gelte. Für Frauen bestehe keine Wehrpflicht, diese könnten sich aber dem militäri- schen Flügel der Frauen (YPJ) anschliessen. Es sei möglich, dass in be- stimmten Gebieten respektive Familien ein gewisser Erwartungsdruck be- stehe, sich der PYD anzuschliessen. Allerdings sei gemäss aktuellem Wis- sensstand davon auszugehen, dass eine Weigerung weder für Männer

E-219/2024 Seite 10 noch für Frauen flüchtlingsrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehe. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Schilderungen der Beschwerde- führerin, wonach sie zwar über einen Zeitraum von (…) Monaten gegen ihren Willen von der PYD festgehalten worden sei, jedoch niemals Drohun- gen oder physische Gewalt erlebt habe. Auch nach ihrer Flucht sei sie nicht erneut gewaltsam oder gegen ihren Willen rekrutiert worden. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Rekrutierungsversuch und die mehrmaligen An- werbeversuche eine gewisse Bedrohungslage für sie dargestellt hätten und sie befürchte, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien erneut von der PYD festgehalten zu werden. Ihren Aussagen zufolge sei jedoch davon auszugehen, dass die PYD aufgrund ihres Alters, ihres grossen Bekann- tenkreises sowie der Sympathien und Tätigkeiten ihres Bruders und ihrer Cousine für die PYD auf sie aufmerksam geworden sei und nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Auch bestünden keine Hinweise da- für, dass die Beschwerdeführerin durch ihr unerlaubtes Entfernen von den Apoci einen Grund für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Bestrafung nach ihrer Rückkehr geschaffen habe. Der Umstand, dass sie verhältnismässig einfach habe fliehen können und trotz mehrerer Kontakt- aufnahmen seitens der PYD nicht erneut festgehalten worden sei, lasse vielmehr darauf schliessen, dass sie keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe. Schliesslich lägen keine weiteren Ele- mente vor, die zu einer Schärfung ihres Profils oder einer besonderen Ex- poniertheit führen würden, weshalb zusammenfassend festzuhalten sei, dass ihr aufgrund der Weigerung, den Dienst bei der YPJ anzutreten, und ihrer diesbezüglichen Flucht bei einer Rückkehr keine im Sinne des Asyl- gesetztes ernsthaften Sanktionen drohen würden. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Refe- renzurteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2015, wonach die Rekrutierungsbe- mühungen der YPG respektive YPJ mangels Verfolgungsmotivs und hin- reichender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten ver- möchten.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengehalten, der Beschwer- deführerin drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfol- gung durch die Apoci respektive YPG, da sie bereits im Zeitpunkt ihrer Flucht von diesen gesucht und gezielt verfolgt worden sei. Bei einer Rück- kehr würde sie schon bei der Einreise verhaftet, misshandelt und hinge- richtet respektive zum Verschwinden gebracht werden, womit auch die Vo- raussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung er- füllt seien. So habe sie sich durch ihre Weigerung, den Apoci beizutreten, und ihre Flucht gezielt von diesen distanziert. Dies werde als Verrat

E-219/2024 Seite 11 betrachtet und sei der Grund für die Verfolgung ihrer Person durch die YPG. Weiter sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus einer poli- tischen Familie stamme. So hätten praktisch alle Familienangehörigen, ins- besondere ihre Brüder und ihre Cousine, für die Apoci gearbeitet, wobei sich viele nach dem Rekrutierungsversuch der Beschwerdeführerin von den Apoci distanziert hätten, weshalb diese nun wütend seien. Folglich werde die Beschwerdeführerin auch aufgrund des Profils ihrer Familie ver- folgt. Schliesslich laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, bei einer Rückkehr nach Syrien einem willkürlichen Verhör durch die syrischen Behörden un- terzogen, an den Geheimdienst überstellt und asylrelevant verfolgt zu wer- den. Aufgrund der Vernetzung unter den Kurden verfügten die syrischen Behörden bereits über Informationen zu den Rückkehrenden. Bei der Be- schwerdeführerin komme erschwerend hinzu, dass sie durch das Einrei- chen eines Asylgesuchs in der Schweiz, wegen der langen Landesabwe- senheit und der Nähe zu ihren in der Schweiz als Flüchtlingen anerkannten Brüdern über ein geschärftes Profil verfüge.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den von ihr zutreffenderweise für glaubhaft befundenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht die flüchtlings- rechtliche Relevanz abgesprochen hat. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden.

E. 7.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der PYD respektive YPG/YPJ hat das SEM in allgemeiner Hinsicht zu Recht darauf hingewiesen, dass die PYD in den kurdischen Gebieten Syriens zwar eine Dienstpflicht eingeführt hat, diese jedoch nur für Männer ab 18 Jahren, nicht jedoch für Frauen gilt. Die Wehrpflicht von Frauen scheint nach wie vor auf freiwilliger Basis zu erfolgen (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation [ACCORD], Wehr- dienst Syrien, 20. März 2024, abgerufen am 19. Juni 2024 unter «https://www.ecoi.net/en/document/2105521.html#Toc154154172»; Anfra- gebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung durch Volksverteidigungseinhei- ten [YPG] und durch Frauenverteidigungseinheiten [YPJ], 9. August 2019, abgerufen am 19. Juni 2024 unter «https://www.ecoi.net/de/doku- ment/2014216.html»). Auch wenn von Fällen berichtet wurde, in denen bei Verweigerung des Dienstes Druck auf die zu rekrutierenden Personen oder ihre Familien ausgeübt wurde, haben Personen, welche sich der

E-219/2024 Seite 12 Dienstpflicht entziehen wollen, auch gemäss aktuellen Berichten, keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbst- verteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstvertei- digungspflicht an der Front, 6. September 2023, abgerufen am 19. Juni 2024 unter «https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html»; Wehr- dienst Syrien, 20. März 2024, a.a.O.; vgl. zum Ganzen ferner das Urteil des BVGer E-2477/2024 vom 3. Mai 2024 mit Hinweis auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Auch bezüglich der konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das SEM in zutreffender Weise erwogen, dass diese nicht auf eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung schliessen lassen. Zwar ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie zwecks Rekrutierung für mehrere Wochen festgehalten und auch danach wiederholt aufgesucht, befragt und bedrängt wurde, von den kurdischen Volksverteidigungseinhei- ten bedroht fühlte. Allerdings weisen diese Vorfälle keine für die Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft genügende Intensität auf, zumal sie dabei keiner ernsthaften Bedrohung oder gar Gewalt ausgesetzt war. Daran än- dern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten beiden Fotos von der Beschwerdeführerin und anderen jungen Frauen in Uniform nichts. Ange- sichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich dem Rekrutierungsversuch durch die Flucht zurück ins Dorf entziehen konnte, weder Sanktionen noch weitere (gewaltsame) Rekrutierungsversuche er- leiden musste, ist ferner auch nicht von einer begründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die PYD respektive die YPG/YPJ auszugehen.

E. 7.2.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag die Flüchtlingsei- genschaft für sich alleine jedoch ohnehin nicht zu begründen (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG), sondern erst dann, wenn die Behandlung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt und hierfür die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewär- tigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich- kommt. Die Militärdienstpflicht als solche knüpft gerade nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften an, sondern an den Wohnort, das Alter und im vorliegenden Fall gemäss den Ausführungen der

E-219/2024 Seite 13 Beschwerdeführerin an ihren grossen, zum Teil mit der PYD respektive YPG/YPJ sympathisierenden Bekannten- und Verwandtenkreis. Inwiefern es sich bei diesen Gründen um asylrelevante Motive handelt, ist nicht er- sichtlich und wurde in der Beschwerde nicht dargelegt. Eine bei einer Rück- kehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG/YPJ wäre somit bereits aus diesem Grund grundsätzlich nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer E-2477/2024 vom

3. Mai 2024 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom

22. Mai 2015 E. 4.4.2 und weitere Hinweise).

E. 7.3 Was die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfol- gung wegen der in der Schweiz lebenden Brüder der Beschwerdeführerin respektive wegen ihrer politischen Familie anbelangt, ist darauf hinzuwei- sen, das konkrete und präzise Hinweise vorliegen müssten, um eine Furcht vor Reflexverfolgung objektiv zu begründen. In ihrer Anhörung machte die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Probleme geltend und auch in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, aus welchen konkreten Gründen die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fa- milienangehörigen, insbesondere ihrer Brüder, genau bestehen soll. Die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder G._______, J._______ und H._______ reisten bereits in den Jahren 2007, 2013 und 2014 in die Schweiz ein, weshalb sich eine aus ihren Verfolgungsvorbringen bezie- hungsweise aus ihrer Flucht ergebende Reflexverfolgung bereits hätte ma- nifestieren müssen, als die Beschwerdeführerin sich noch in Syrien aufhielt (ihre Ausreise erfolgte erst am […] 2022); entsprechendes machte sie je- doch, wie soeben erwähnt, weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeeben geltend. I._______ wurde in der Schweiz lediglich vor- läufig aufgenommen, weshalb eine von seiner Person ausgehende Re- flexverfolgung von vorneherein wenig wahrscheinlich ist, und wie auch im Bezug auf die anderen Familienangehörigen seitens der Beschwerdefüh- rerin nicht geltend gemacht wurde.

E. 7.4 Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die im Fall der Be- schwerdeführerin auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten. Insbesondere vermag die illegale Ausreise und das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz für sich alleine genommen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz zu entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vor- liegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des BVGer das Referenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3329/2022 vom 21. November 2023 E. 7.3). Dies ist im Fall der

E-219/2024 Seite 14 Beschwerdeführerin zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass sie vor der Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

E. 7.5 Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin nicht nachzu- weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ge- mäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-) Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die PYD respektive YPG/YPJ oder die syrischen Behörden bei einer (hy- pothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage eben- falls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwer- deführerin mit Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2023 wegen gegen- wärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom- men wurde (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübri- gen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E-219/2024 Seite 15

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Zu entscheiden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.

E. 11.1 Aufgrund des soeben erwähnten Verfahrensmangels ist der Be- schwerdeführerin trotz des Umstandes, dass sie im Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, des Weiteren eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihr aus der Be- schwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels er- wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwands ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 250.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-219/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-219/2024 Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer, Richterin Daniela Brüschweiler, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz al-Hasaka - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2022 und reiste am 24. November 2023 in die Schweiz ein, wo sie am 27. November 2023 um Asyl nachsuchte. A.b Am 29. November 2023 fand das Gespräch zwecks Aufnahme ihrer Personalien statt. Nachdem sie am 30. November 2023 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) Region C._______ bevollmächtigt hatte, wurde sie am 14. Dezember 2023 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe bis am 23. März 2022 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Danach habe sie sich in D._______ aufgehalten, bevor sie Syrien am (...) 2022 verlassen habe. In B._______ habe sie als (...) gearbeitet; finanziell sei es ihr sehr gut gegangen. Im Jahr 2020 sei sie von einer Cousine - die gleich wie einer ihrer Brüder, E._______, für die Apoci (kurdische Volksverteidigungseinheit in Syrien YPG/YPJ [Anm. des Gerichts]) gearbeitet habe - zu einem Ausflug der Apoci eingeladen worden. Danach hätten die Apoci sie nicht mehr gehen lassen und sie für ungefähr (...) Monate bei sich behalten. Sie sei zwar respektvoll und anständig behandelt worden und es sei nichts Besonderes von ihr verlangt worden, allerdings habe sie nicht bleiben wollen und sei gegen ihren Willen festgehalten worden. Eines Abends seien sie zu einem alten Haus gebracht worden. Da das Gemäuer dieses Hauses beschädigt gewesen sei, habe sie in der Nacht durch ein Loch fliehen können und sei zu Fuss nach B._______ gelangt. Nach ihrer Rückkehr zu ihren Eltern habe sie verstanden, dass sie für die Zwecke der Apoci hätte rekrutiert werden sollen. Da sie damit gerechnet habe, dass die Apoci nach ihrer Flucht nach ihr suchen würden, sei sie nur kurz bei ihren Eltern geblieben und habe sich danach bei Bekannten und Verwandten aufgehalten. Nachdem eine Weile niemand bei ihr zu Hause erschienen sei und nicht mehr über dieses Thema gesprochen worden sei, sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe ihre Arbeit als (...) wieder aufgenommen. Dort sei sie wiederholt von Leuten der Apoci aufgesucht und in Gespräche verwickelt worden. Sie habe verstanden, dass die Apoci wieder eine Beziehung zu ihr aufbauen wollten. Einmal sei sie auf dem Heimweg angehalten, mitgenommen und zu ihrer Flucht ausgefragt worden, bevor sie wieder habe gehen können. Ein weiteres Mal seien die Apoci zu ihr nach Hause gekommen, hätten ihr viele Fragen gestellt und erneut versucht, sie anzuwerben. Gewalt habe sie seitens der Apoci nie erlebt, allerdings sei sie als «Verräterin» und «gewissenlose Frau» beschimpft worden. Aufgrund der häufigen Besuche der Apoci an ihrem Arbeitsplatz habe die Beschwerdeführerin Kundinnen bei sich zu Hause empfangen und schliesslich einen eigenen (...) aufgemacht. Nachdem sie erfahren habe, dass ihr Geschäft aus ihr unbekannten Gründen versiegelt worden sei, habe sie sich zur Ausreise aus Syrien entschieden. Schliesslich machte sie geltend, die Apoci hätten auch versucht, ihren jüngeren Bruder F._______ zu rekrutieren. Deshalb habe sich der Bruder E._______ von den Apoci distanziert. Ihre vier Brüder G._______, H._______, I._______ und J._______ lebten mit deren Familien in der Schweiz. B. Am 21. Dezember 2023 nahm die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin mit diesem nicht einverstanden sei, in Syrien persönlich in Gefahr sei und das SEM darum bitte, den Entscheidentwurf zu überdenken und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Dezember 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton K._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. D. Am 27. Dezember 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter das SEM - unter Beilage einer Vollmacht - darüber, dass er mit der Interessenswahrung der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei, und ersuchte um vollständige Einsicht in die Asylakten der Beschwerdeführerin. E. E.a Mit Eingabe ihres rubrizierten Rechtsvertreters erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2024 gegen die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen. Ferner beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zuweisung in den Kanton L._______. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren und daraufhin eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei ihr ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei ihr eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen. E.b Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung des (...) vom (...) Januar 2024 sowie Kopien der Ausländerausweise der vier Brüder der Beschwerdeführerin G._______, H._______, I._______ und J._______ eingereicht. F. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde gegen die Kantonszuweisung werde unter der Geschäftsnummer (...) geführt. Ferner hiess sie das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Aktenstücke A2, A3, A4, A6, A8, A9, A10, A11, A12, A13, A16, A17, A18, A19, A21, A22, A23, A24 und A25 gut und wies die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin Einsicht in diese Akten zu gewähren; das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A1, A5, A7, A14, A15 und A20 wies sie demgegenüber ab. Schliesslich setzte sie der Beschwerdeführerin eine Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab gewährter Akteneinsicht an, unter der Androhung, das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Akten fortzusetzen. G. Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin entsprechend der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2024 Akteneinsicht gewährt und das Gericht die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin einmalig erstreckt hatte, liess diese am 21. Februar 2024 eine Beschwerdeergänzung sowie zwei Fotografien einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das SEM hat mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich daher im materiellen Bereich auf die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). Das Akteneinsichtsrecht ist als Voraussetzung für die Aktenkenntnis, welche wiederum Vorbedingung einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung des Äusserungsrechts während des Verfahrens darstellt, Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des BVGer D-4640/2021 vom 18. März 2022 E. 3.2). 4.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihrem rubrizierten Rechtsvertreter trotz dessen Ersuchen bislang keine Einsicht in die Akten gewährt habe. Damit sei es nicht möglich gewesen, die Frage zu klären, ob die Vor-instanz betreffend die in der Schweiz lebenden Brüder der Beschwerde-führerin ihrer Abklärungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen sei. 4.3.2 Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2024 wies das Gericht die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Akten A1, A5, A7, A14, A15 und A20 Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren (vgl. Bst. F hiervor). Die Vorinstanz hat, auf Instruktion des Gerichts hin, nunmehr korrekt Akteneinsicht gewährt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, wonach auch in die Akten A7 und A14 Einsicht hätte gewährt werden müssen, womit nach wie vor eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vorliege, ist - mit Verweis auf die Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2024 - festzuhalten, dass die Vorinstanz diese als interne Akten zu qualifizierenden Dokumente zu Recht nicht offengelegt hat. Die Beschwerdeführerin erhielt nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz Gelegenheit, sich zu äussern. Die aus der unvollständigen Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - als geheilt betrachtet werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.) und eine Kassation fällt ausser Betracht. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 4.4 4.4.1 Ferner wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, das SEM habe seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es keinerlei Abklärungen betreffend deren in der Schweiz lebende Brüder vorgenommen habe, obwohl die Beschwerdeführerin diese erwähnt habe. Dies wiege insbesondere deshalb schwer, weil drei der vier Brüder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien und sich somit in Bezug auf die Beschwerdeführerin die Frage einer Reflexverfolgung stelle. 4.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung weder geltend gemacht hat, vor ihrer Ausreise aus Syrien aufgrund ihrer in der Schweiz lebenden Brüder Probleme gehabt zu haben, noch, dass ihr bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung wegen dieser Brüder drohen würde. Dies wurde erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht, wobei weiterhin nicht konkretisiert wurde, inwiefern die Beschwerdeführerin wegen ihrer in der Schweiz lebenden Brüder der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, die Dossiers der vier in der Schweiz lebenden Brüder der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren beizuziehen, weshalb dem SEM in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht vorgeworfen werden kann, und zwar weder direkt noch indirekt wegen der auf Beschwerdeebene behaupteten unzureichenden Vertretung durch die Rechtvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren. 4.5 4.5.1 Überdies wird auf Beschwerdeebene gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht sowie Art. 9 BV verletzt, indem sie behauptet habe, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergebe sich nicht, dass die Partei der Demokratischen Union (PYD) sie aus einem flüchtlingsrechtlichen Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt habe. So verweise die Vorinstanz ausdrücklich auf das politische Umfeld der Beschwerdeführerin bestehend aus Freunden und Verwandten und es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dieses politische Umfeld keine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der Verfolgung darstelle. 4.5.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seine Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem es die Gründe, die aus seiner Sicht dazu führten, dass die PYD die Beschwerdeführerin rekrutieren wollte (namentlich ihren grossen Freundes- und Bekanntenkreis sowie die Sympathien und Tätigkeiten ihres Bruders und ihrer Cousine für die PYD), nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Motive anerkennt. Wenn die Beschwerdeführerin bezüglich der asylrelevanten Gründe inhaltlich zu einem anderen Schluss kommt, betrifft dies die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht die Begründungspflicht. Schliesslich geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Willkürverbots fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich wären. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der einzige Mangel im vorliegenden Verfahren in einer (teilweise) zu spät gewährten Akteneinsicht bestand, dieser Mangel indes im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist. Die weiteren Rügen formeller Natur sind unbegründet und es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2023 hielt das SEM im Wesentlichen fest, in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD und deren militärischen Flügel der Männer (YPG) kontrolliert würden, hätten die kurdischen Behörden im Juli 2004 eine militärische Wehrpflicht eingeführt, die jedoch nur für Männer zwischen 18 und 30 Jahren gelte. Für Frauen bestehe keine Wehrpflicht, diese könnten sich aber dem militärischen Flügel der Frauen (YPJ) anschliessen. Es sei möglich, dass in bestimmten Gebieten respektive Familien ein gewisser Erwartungsdruck bestehe, sich der PYD anzuschliessen. Allerdings sei gemäss aktuellem Wissensstand davon auszugehen, dass eine Weigerung weder für Männer noch für Frauen flüchtlingsrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehe. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie zwar über einen Zeitraum von (...) Monaten gegen ihren Willen von der PYD festgehalten worden sei, jedoch niemals Drohungen oder physische Gewalt erlebt habe. Auch nach ihrer Flucht sei sie nicht erneut gewaltsam oder gegen ihren Willen rekrutiert worden. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Rekrutierungsversuch und die mehrmaligen Anwerbeversuche eine gewisse Bedrohungslage für sie dargestellt hätten und sie befürchte, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien erneut von der PYD festgehalten zu werden. Ihren Aussagen zufolge sei jedoch davon auszugehen, dass die PYD aufgrund ihres Alters, ihres grossen Bekanntenkreises sowie der Sympathien und Tätigkeiten ihres Bruders und ihrer Cousine für die PYD auf sie aufmerksam geworden sei und nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Auch bestünden keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin durch ihr unerlaubtes Entfernen von den Apoci einen Grund für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Bestrafung nach ihrer Rückkehr geschaffen habe. Der Umstand, dass sie verhältnismässig einfach habe fliehen können und trotz mehrerer Kontaktaufnahmen seitens der PYD nicht erneut festgehalten worden sei, lasse vielmehr darauf schliessen, dass sie keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe. Schliesslich lägen keine weiteren Elemente vor, die zu einer Schärfung ihres Profils oder einer besonderen Exponiertheit führen würden, weshalb zusammenfassend festzuhalten sei, dass ihr aufgrund der Weigerung, den Dienst bei der YPJ anzutreten, und ihrer diesbezüglichen Flucht bei einer Rückkehr keine im Sinne des Asylgesetztes ernsthaften Sanktionen drohen würden. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Referenzurteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2015, wonach die Rekrutierungsbemühungen der YPG respektive YPJ mangels Verfolgungsmotivs und hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchten. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung durch die Apoci respektive YPG, da sie bereits im Zeitpunkt ihrer Flucht von diesen gesucht und gezielt verfolgt worden sei. Bei einer Rückkehr würde sie schon bei der Einreise verhaftet, misshandelt und hingerichtet respektive zum Verschwinden gebracht werden, womit auch die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung erfüllt seien. So habe sie sich durch ihre Weigerung, den Apoci beizutreten, und ihre Flucht gezielt von diesen distanziert. Dies werde als Verrat betrachtet und sei der Grund für die Verfolgung ihrer Person durch die YPG. Weiter sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus einer politischen Familie stamme. So hätten praktisch alle Familienangehörigen, insbesondere ihre Brüder und ihre Cousine, für die Apoci gearbeitet, wobei sich viele nach dem Rekrutierungsversuch der Beschwerdeführerin von den Apoci distanziert hätten, weshalb diese nun wütend seien. Folglich werde die Beschwerdeführerin auch aufgrund des Profils ihrer Familie verfolgt. Schliesslich laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, bei einer Rückkehr nach Syrien einem willkürlichen Verhör durch die syrischen Behörden unterzogen, an den Geheimdienst überstellt und asylrelevant verfolgt zu werden. Aufgrund der Vernetzung unter den Kurden verfügten die syrischen Behörden bereits über Informationen zu den Rückkehrenden. Bei der Beschwerdeführerin komme erschwerend hinzu, dass sie durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz, wegen der langen Landesabwesenheit und der Nähe zu ihren in der Schweiz als Flüchtlingen anerkannten Brüdern über ein geschärftes Profil verfüge. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den von ihr zutreffenderweise für glaubhaft befundenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 7.2 7.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der PYD respektive YPG/YPJ hat das SEM in allgemeiner Hinsicht zu Recht darauf hingewiesen, dass die PYD in den kurdischen Gebieten Syriens zwar eine Dienstpflicht eingeführt hat, diese jedoch nur für Männer ab 18 Jahren, nicht jedoch für Frauen gilt. Die Wehrpflicht von Frauen scheint nach wie vor auf freiwilliger Basis zu erfolgen (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation [ACCORD], Wehrdienst Syrien, 20. März 2024, abgerufen am 19. Juni 2024 unter «https://www.ecoi.net/en/document/2105521.html#Toc154154172»; Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung durch Volksverteidigungseinheiten [YPG] und durch Frauenverteidigungseinheiten [YPJ], 9. August 2019, abgerufen am 19. Juni 2024 unter «https://www.ecoi.net/de/dokument/2014216.html»). Auch wenn von Fällen berichtet wurde, in denen bei Verweigerung des Dienstes Druck auf die zu rekrutierenden Personen oder ihre Familien ausgeübt wurde, haben Personen, welche sich der Dienstpflicht entziehen wollen, auch gemäss aktuellen Berichten, keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front, 6. September 2023, abgerufen am 19. Juni 2024 unter «https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html»; Wehrdienst Syrien, 20. März 2024, a.a.O.; vgl. zum Ganzen ferner das Urteil des BVGer E-2477/2024 vom 3. Mai 2024 mit Hinweis auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Auch bezüglich der konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das SEM in zutreffender Weise erwogen, dass diese nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen lassen. Zwar ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie zwecks Rekrutierung für mehrere Wochen festgehalten und auch danach wiederholt aufgesucht, befragt und bedrängt wurde, von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten bedroht fühlte. Allerdings weisen diese Vorfälle keine für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügende Intensität auf, zumal sie dabei keiner ernsthaften Bedrohung oder gar Gewalt ausgesetzt war. Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten beiden Fotos von der Beschwerdeführerin und anderen jungen Frauen in Uniform nichts. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich dem Rekrutierungsversuch durch die Flucht zurück ins Dorf entziehen konnte, weder Sanktionen noch weitere (gewaltsame) Rekrutierungsversuche erleiden musste, ist ferner auch nicht von einer begründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die PYD respektive die YPG/YPJ auszugehen. 7.2.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag die Flüchtlingseigenschaft für sich alleine jedoch ohnehin nicht zu begründen (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG), sondern erst dann, wenn die Behandlung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt und hierfür die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die Militärdienstpflicht als solche knüpft gerade nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften an, sondern an den Wohnort, das Alter und im vorliegenden Fall gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin an ihren grossen, zum Teil mit der PYD respektive YPG/YPJ sympathisierenden Bekannten- und Verwandtenkreis. Inwiefern es sich bei diesen Gründen um asylrelevante Motive handelt, ist nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde nicht dargelegt. Eine bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG/YPJ wäre somit bereits aus diesem Grund grundsätzlich nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer E-2477/2024 vom 3. Mai 2024 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2 und weitere Hinweise). 7.3 Was die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der in der Schweiz lebenden Brüder der Beschwerdeführerin respektive wegen ihrer politischen Familie anbelangt, ist darauf hinzuweisen, das konkrete und präzise Hinweise vorliegen müssten, um eine Furcht vor Reflexverfolgung objektiv zu begründen. In ihrer Anhörung machte die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Probleme geltend und auch in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, aus welchen konkreten Gründen die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Familienangehörigen, insbesondere ihrer Brüder, genau bestehen soll. Die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder G._______, J._______ und H._______ reisten bereits in den Jahren 2007, 2013 und 2014 in die Schweiz ein, weshalb sich eine aus ihren Verfolgungsvorbringen beziehungsweise aus ihrer Flucht ergebende Reflexverfolgung bereits hätte manifestieren müssen, als die Beschwerdeführerin sich noch in Syrien aufhielt (ihre Ausreise erfolgte erst am [...] 2022); entsprechendes machte sie jedoch, wie soeben erwähnt, weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeeben geltend. I._______ wurde in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen, weshalb eine von seiner Person ausgehende Reflexverfolgung von vorneherein wenig wahrscheinlich ist, und wie auch im Bezug auf die anderen Familienangehörigen seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurde. 7.4 Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die im Fall der Beschwerdeführerin auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten. Insbesondere vermag die illegale Ausreise und das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz für sich alleine genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des BVGer das Referenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3329/2022 vom 21. November 2023 E. 7.3). Dies ist im Fall der Beschwerdeführerin zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass sie vor der Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 7.5 Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-) Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die PYD respektive YPG/YPJ oder die syrischen Behörden bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2023 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Zu entscheiden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 11.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der erst auf Beschwerdeebene gewährten Akteneinsicht litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel (vgl. E. 4.3 hievor). Dieser Mangel wurde zwar durch die vom SEM auf Beschwerdeebene gewährte ergänzende Akteneinsicht geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihr jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb ihr in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG lediglich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Da ihre Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und gemäss der Fürsorgebestätigung vom 9. Januar 2024 von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.1 Aufgrund des soeben erwähnten Verfahrensmangels ist der Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass sie im Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, des Weiteren eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwands ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 250.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: