Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte mit seiner Ehe- frau, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie den gemein- samen Kindern, C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und E._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin 3), sowie seiner Schwester, F._______ (N […]), am 8. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ein Familienbüchlein (im Original) zu den Akten. A.b Am 13. September 2021 mandatierten sie die ihnen im Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region G._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Gleichentags fanden die Personalienaufnahmen (PA) des Beschwer- deführers 1, der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 statt. A.d Mit Eingabe vom 16. September 2021 liessen die Beschwerdeführen- den eine migrationsmedizinische Abklärung vom 9. September 2021, eine medizinische Dokumentation der Pflege des BAZ G._______ mit letztem Eintrag vom 10. September 2021, einen ärztlichen Kurzbericht vom BAZ G._______ vom 17. September 2021 sowie ein Medikamentenblatt betref- fend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten reichen. A.e Am 19. Oktober 2021 fanden die Anhörungen gemäss Art. 26 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) des Beschwerde- führers 1, der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 statt. A.e.a Der Beschwerdeführer 1 gab an, er sei als Ajnabi geboren und habe im Jahr 2012 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten (SEM-Akte 26/13 F 1.14). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, sich bereits ab 2011 der H._______ (nachfolgend: […]), einer Organisation von Märty- rerfamilien, welche zur PYD gehöre, angeschlossen zu haben und im Jahr 2012 offiziell Mitglied geworden zu sein. Von 2014 bis 2018 sei er als (…) der Organisation in der Provinz I._______ tätig gewesen und anschlies- send sei er zum Mitglied der (…) der Provinz I._______ ernannt worden. In dieser Position sei er unter anderem für finanzielle Angelegenheiten zu- ständig gewesen und habe Lohnauszahlungen an Märtyrerfamilien veran- lasst. Seine beiden Vorgesetzten, J._______ und K._______, hätten gegen seinen Willen beabsichtigt, einen Teil der Gelder unrechtmässig zu verwen- den, weshalb es zwischen ihnen immer wieder zu Streitigkeiten gekommen
D-3329/2022 Seite 3 sei. Am (…) 2020 respektive am (…) 2020 sei er von J._______ unter ei- nem Vorwand zu einem Gespräch vorgeladen worden. Dabei sei er von vermummten Personen festgenommen und in ein Gefängnis gebracht wor- den, wo er während zehn Tagen festgehalten worden sei. Nach ein oder zwei Tagen sei er verhört worden, wobei er psychisch unter Druck gesetzt worden sei, indem ihm Kontakte mit anderen Organisationen wie Wifaq oder Affären vorgeworfen worden seien. Nachdem ihm klar geworden sei, dass seine Vorgesetzten hinter der Entführung steckten und sie ihn in eine Falle hätten locken wollen, habe er sich kooperativ gezeigt. Nach seiner Freilassung am (…) 2020 respektive am (…) 2020 habe er sich entschlos- sen, sein Heimatland zu verlassen. Am 15. Juni 2020 respektive am (…) 2020 sei er mit seiner Familie illegal ausgereist. Nach seiner Ausreise sei J._______ zum Haus seines Vaters gegangen und habe von dort eine Festplatte, einen USB-Stick sowie zwei Telefone, welche er dort zurückge- lassen habe, mitgenommen. Bei einer Rückkehr fürchte er, sich wegen sei- ner Zugehörigkeit zu einer politischen Familie mit zahlreichen Märtyrern, seiner an etlichen Sitzungen geäusserten Kritik am syrischen Regime, ei- ner von ihm organisierten Protestaktion (…) im Jahr 2018 oder 2019 sowie wegen seiner Arbeit in arabischen Gebieten verfolgt zu werden, zumal er in Syrien bereits gesucht werde.
A.e.b Die Beschwerdeführerin 1 brachte vor, in Syrien selbst keine Prob- leme gehabt zu haben und wegen den Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Sie habe bei der Nichtregierungsorganisation (NGO) (…) ([…]) gearbeitet und Beratungen betreffend (…) durchgeführt. Ab Be- ginn der Unruhen im Jahr 2011 habe sie bis zu ihrer Ausreise an Demonst- rationen, Treffen der PYD sowie an Versammlungen der Märtyrerfamilien sowie an deren Konferenz teilgenommen. A.e.c Die Beschwerdeführerin 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend und brachte vor, sie habe ihr Heimatland ebenfalls aufgrund der Probleme ihres Vaters verlassen. A.e.d Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 wurden an- gesichts ihres Alters nicht befragt. A.f Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 teilte das SEM den Beschwerde- führenden mit, dass ihr Verfahren gestützt auf Art. 26d AsylG fortan im er- weiterten Verfahren behandelt werde.
D-3329/2022 Seite 4 A.g Mit Zuweisungsentscheid vom 25. Oktober 2021 wurden die Be- schwerdeführenden für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. In der Folge teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats mit den Beschwerdeführenden mit. A.h Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 liessen die Beschwerdeführen- den diverse Fotos des Beschwerdeführers 1, welche ihn mit seinen Ange- hörigen an einer Konferenz in L._______ im Jahre 2018, mit dem Präsi- denten der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) im Jahr 2018, bei diversen Veranstaltungen der Märtyrerfamilien, mit der Aussenministerin von M._______, seinem direkten Vorgesetzten sowie seinem jüngeren Bruder vor dem Grab des Vaters zeigen sollen, ins Recht legen. A.i Am 1. November 2021 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Beilage einer Vollmacht vom 25. Oktober 2021 eine Mandatsanzeige und ein Akteneinsichtsgesuch ein. A.j Der Beschwerdeführer 1 wurde am 4. Januar 2022 sowie am 19. Mai 2022 vertieft angehört. A.k Das SEM stellte der Rechtsvertreterin am 22. Juni 2022 antragsge- mäss eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu. B. Mit am 4. Juli 2022 eröffneter Verfügung vom 30. Juni 2022 stellte die Vor- instanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm die Beschwerdeführenden wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. C.a Am 11. Juli 2022 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM seine gleichentags erfolgte Mandatierung an und ersuchte um vollständige Ak- teneinsicht. C.b Mit Ausnahme der Aktenstücke A18/1, A20/1, A22/1, A24/2, A25/2, A28/1, A29/1, A34/2, A49/1, A63/2, A67/2, A68/1 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Juli 2022 entsprechende Aktenein- sicht und liess ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der
D-3329/2022 Seite 5 gewünschten Akten zukommen. Die Einsicht in die erwähnten Aktenstücke verweigerte es mit der Begründung, wesentliche öffentliche und private In- teressen würden die Geheimhaltung erfordern und es handle sich um in- terne Akten, welche nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Aktenein- sichtsrecht nicht unterstehen würden. D. D.a Gegen den Asylentscheid des SEM erhoben die Beschwerdeführen- den mit Eingabe vom 2. August 2022 (Datum des Poststempels) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeven- tualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hin- sicht beantragten sie, ihnen sei Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstü- cke 17/35 (Beweismittelcouvert), 34/2 und 63/2 zu gewähren, eventualiter sei ihnen nach erfolgter Akteneinsicht diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren, anschliessend sei ihnen eine angemessene Frist zur Be- schwerdeergänzung anzusetzen. Ferner ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, der Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eventualiter der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der (…) vom 15. Juli 2022 bei. D.b Mit Schreiben vom 3. August 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Ak- ten vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. E.a Mit Verfügung vom 5. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Weiter hiess sie das Akteneinsichtsgesuch teil- weise gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die SEM-Akte 17/35 zu gewähren. Die Gesuche um Gewährung des rechtli- chen Gehörs sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wies sie hingegen ab. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung – unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut und verzich-
D-3329/2022 Seite 6 tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b Das SEM liess sich mit Eingabe vom 29. September 2022 vernehmen. F. F.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde den Beschwerdeführen- den Gelegenheit gegeben, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.b Mit Eingabe vom 2. November 2022 replizierten die Beschwerdefüh- renden. F.c Die Replik wurde am 7. November 2022 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz weitergeleitet.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-3329/2022 Seite 7 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).
E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren der Schwester des Beschwerdeführers 1, F._______ (D-3326/2022), koordi- niert behandelt. Zur Beurteilung des Falles wurden deren Asylakten beige- zogen.
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene wurden verschiedene formelle Rügen (Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungs- pflicht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots) erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG ha- ben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbe- sondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
E. 4.2.2 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebie- tet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als
D-3329/2022 Seite 8 auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Dabei kann sich die verfü- gende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 4.2.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht, welches ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiser- heblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmit- telbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungs- rechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhal- tung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.H.).
E. 4.2.4 Des Weiteren gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsver- fahren auch – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsre- levanter Tatsachen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; KRAUS- KOPF/WYSSLING, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt
D-3329/2022 Seite 9 hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG).
E. 4.3 Betreffend die Anträge auf Einsicht in die SEM-Akten 17/35, 34/2 und 63/2, auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten sowie auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde) kann auf die Zwischenverfügung vom 5. August 2022 verwiesen werden, in welcher das Gesuch um vollständige Aktenein- sicht sowie die damit zusammenhängenden Anträge betreffend die SEM- Akten 34/2 und 63/2 abgewiesen wurden, da es sich um interne bezie- hungsweise nicht edierbare Akten gehandelt hat. Hinsichtlich der SEM- Akte 17/35 wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden in ge- eigneter Weise Einsicht zu gewähren. In der Folge gewährte ihnen die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. August 2022 Einsicht im beantragten Umfang (vgl. BVGer-Akte 6), womit aus der unvollständig gewährten Ak- teneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wurde. Inwiefern die erfolgte Heilung relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen (vgl. E. 11.2 hiernach).
E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführenden rügten, die Vorinstanz habe pau- schal behauptet, die Konsultation der Dossiers ihrer sich in der Schweiz aufhaltenden der Verwandten vermöge nichts an ihrer Einschätzung zu än- dern (vgl. S. 6 der Beschwerde), ist entgegen zu halten, dass das SEM den Beizug der Dossiers (N […], N […], N […], N […], N […], N […], N […], N […] und N […]) sowohl im Sacherhalt aufgeführt (vgl. dort E. I, Ziff. 4), als auch deren Inhalt in den Erwägungen gewürdigt hat (vgl. a.a.O., E. II, Ziff. 4). Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden sind, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör) noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richti- gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen nicht vor- brachten, ihre eigenen Asylgründe stünden in Verbindung zu einer allfälli- gen durch ihre in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern erlebten Ver- folgung. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein hinreichender Anlass zur Annahme, dies könnte im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien der Fall sein. Angesichts der den Beschwerdeführenden obliegen- den Pflicht, anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsuchten (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), hatte die Vorinstanz keinen Anlass weitere Abklärungen zu einem möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen ihnen und ihren in
D-3329/2022 Seite 10 der Schweiz lebenden Verwandten zu tätigen. Auch aus den Vorbringen auf Beschwerdeebene ergeben sich keinerlei entsprechende Anhalts- punkte.
E. 4.5 Soweit in der Beschwerde moniert wurde, die Vorinstanz habe die Be- gründungspflicht verletzt (S. 6 der Beschwerde), ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Wie die Rechtsmitteleingaben zeigen, war denn auch eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres mög- lich. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher nicht ausge- gangen werden. Ob sich die Einschätzung des SEM als zutreffend erweist respektive ob die entsprechenden Faktoren anders hätten gewürdigt oder gewichtet werden müssen, stellt eine materielle Frage dar und ist in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.
E. 4.6 Sodann brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, indem der Beschwerdeführer 1 während der Anhörung ungerechtfertigterweise vom SEM-Sachbearbeiter unterbrochen worden sei und ihm teils unklare Fragen gestellt worden seien (vgl. S. 8 der Beschwerde). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 19. Mai 2022 bei Frage 11 vom Befrager unterbrochen wurde, dieser erklärte ihm daraufhin jedoch den Grund für die Unterbrechung. So habe er nur den Zeitrahmen, als er aus dem Raum in das Auto geführt worden sei, habe wissen wollen (vgl. SEM-Akte […]- 65/12, F12). Da der Befrager die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Faktoren für die Beurteilung des Asylgesuches zu sammeln, obliegt es ihm auch, die Anhörung entsprechend zu lenken und dabei die asylgesuchstellende Person bei unklaren, abschweifenden und unwesent- lichen Äusserungen und Weiterungen entsprechend zu belehren. Inwiefern dem Beschwerdeführer 1 unklare Fragen gestellt wurden, wurde in der Be- schwerde nicht näher substantiiert. Aus den protokollierten Aussagen kann jedenfalls geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage war, die ihm gestellten Fragen zu beantworten.
E. 4.7 Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wurde, es sei Auf- gabe der befragenden Person gewesen, dem Beschwerdeführer 1 aus- führliche und offene Fragen zu stellen (vgl. S. 10 der Beschwerde), ist ein- zuwenden, dass vorliegend weder die Befragungsart noch die Befragungs- weise zu Beanstandungen Anlass geben. Abgesehen davon ist aus dem
D-3329/2022 Seite 11 Untersuchungsgrundsatz keine konkrete Befragungstechnik abzuleiten. Vor- liegend hat die Vorinstanz insgesamt den Sachverhalt hinreichend erstellt und ist dabei ihrer Abklärungspflicht in rechtsgenügender Weise nachge- kommen. In der Beschwerdeschrift wurde denn auch nicht dargelegt, wel- che Vorbringen des Beschwerdeführers 1 dadurch nicht erfasst worden sein sollen.
E. 4.8 Das Vorbringen, anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 19. Mai 2022 sei es zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem eingesetzten Dol- metscher zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen (vgl. S. 8 der Be- schwerde), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zu Beginn der Befra- gung wurde er gefragt, wie er den Dolmetscher verstehe, woraufhin er mit "Ich versteh ihn gut" antwortete (vgl. SEM-Akte 65/12, S. 1). Während der Anhörung erhob der Beschwerdeführer 1 keine Einwände gegen die Über- setzungsleistungen oder die Protokollierung und im Rahmen der Rück- übersetzungen brachte er weder Korrekturen noch Ergänzungen an (vgl. SEM-Akte 65/12, S. 11). Daran vermag auch die Bemerkung des Dolmet- schers, gemäss welcher der Beschwerdeführer 1 teilweise hochkurdisch spreche und er ihn deshalb teilweise darum bitte, spezielle Termini in Ara- bisch auszusprechen (vgl. SEM-Akte 65/12, F9), nichts zu ändern, zumal er keine weiteren Anmerkungen zu Verständigungsproblemen machte. Ferner äusserte auch die anwesende Rechtsvertretung hinsichtlich des eingesetzten Dolmetschers keine entsprechenden Beanstandungen.
E. 4.9 Was den Einwand der fehlenden Konfrontation mit dem in der ange- fochtenen Verfügung aufgezeigten Widerspruch betreffend die Rolle von J._______ und K._______ bei seiner Festnahme und Inhaftierung in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 betrifft (vgl. S. 12 der Beschwerde), ist festzuhalten, dass es zwar wünschenswert ist, dass Asylsuchende in ihrer Anhörung in geeigneter Weise auf allfällige Widersprüche angespro- chen werden. Indessen stellt das Ausbleiben einer entsprechenden Kon- frontation keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidun- gen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3.b; vgl. Urteile des BVGer E-4616/2015 vom 7. September 2020 E. 4.3 und E-2089/2016 vom 30. Juli 2021 E. 3.3.1).
E. 4.10 Des Weiteren vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Um- stand, dass die drei Anhörungen des Beschwerdeführers 1 nicht durch denselben Befrager des SEM durchgeführt wurden (vgl. S. 10 der Be- schwerde), nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es keine Vorgabe gibt, wo- nach sämtliche Befragungen durch dieselbe Person erfolgen müssen.
D-3329/2022 Seite 12 Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihnen aus der Behandlung des Fal- les durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll.
E. 4.11 Auch sonst sind den Akten keine Verletzungen der Abklärungs- oder der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs zu entnehmen. Zwar wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz habe weder das Pro- fil der Familie des Beschwerdeführers noch dessen psychische Folter ge- würdigt (vgl. S. 6 f. der Beschwerde), diesbezüglich ist jedoch einzuwen- den, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht je- des einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsa- che, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte.
E. 4.12 Schliesslich gehen sowohl die weiteren Rügen betreffend eine Verlet- zung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots (vgl. S. 9 ff. der Beschwerde und S. 1 der Replik) fehl. Das vorliegend ge- rügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 22 Rz. 476 ff.). Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine an- dere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte- nen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerech- tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; MÜLLER /SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Diesbezüg- lich wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und in- wiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind.
E. 4.13 Nach dem Gesagten erweisen sich die zahlreich erhobenen Rügen der Verletzung des formellen Rechts als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Abklärung und Feststel- lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde), ist demzufolge abzuweisen.
D-3329/2022 Seite 13
E. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begrün- dete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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E. 5.5 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach- fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begrün- den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je- doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes- sen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Darlegungen des Beschwerdeführers 1 betreffend seine Fest- nahme, die Inhaftierung und seine Freilassung würden nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit diesen indivi- duellen Fähigkeiten einen solchen einprägenden Einschnitt in ihr Leben unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Seine Schilderungen würden zudem weder erlebnisnahe und persönliche Ele- mente noch Realkennzeichen enthalten. Weiter seien seine Angaben zum Zeitpunkt des angeblichen Verhörs, zur Anzahl der anwesenden Personen, wie er herausfand, dass J._______ und K._______ hinter seiner Fest- nahme steckten sowie zu den Umständen der Freilassung widersprüchlich ausgefallen, weshalb sich die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen weiter erhärten würden. Insgesamt würden seine Vorbringen betreffend die Verschleppung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Die zahlreichen Fotos, welche als Beweismittel zu den Akten gereicht worden seien, würden keinen direkten Beweis für seine angebliche Verfolgung erbringen. Ferner würden weder Belege für die vom Beschwerdeführer 1 angegebenen, seine Sicherheit gefährden- den Aktivitäten, noch solche für eine ihm drohende Verfolgung durch die Behörden des syrischen Regimes vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass er 2012 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten habe, er vor Ausbruch des Bürgerkrieges nicht verfolgt worden sei und seine beiden Brüder nach wie vor in Syrien leben würden, komme dem Umstand, wonach er einer Märty- rerfamilie angehöre, keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zu. Alsdann sei die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer Tätigkeit für (…) eigenen Angaben zufolge nie bedroht worden und habe auch sonst keine persönlichen Schwierigkeiten geltend gemacht. Hinsichtlich der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 1 seit Beginn des Bürgerkrieges sei festzuhalten, dass der Einfluss der syrischen Regierung
D-3329/2022 Seite 15 in den Kurdengebieten im Nordosten Syriens verhältnismässig gering sei und keine begründenden Hinweise für eine Identifizierung durch die syri- schen Behörden vorliegen würden. Insgesamt bestünden keine konkreten Hinweise für eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen. An die- ser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Dossiers ihrer Ver- wandten nichts zu ändern, zumal sich daraus für den Fall einer Rückkehr keine drohende Reflexverfolgung ableiten lasse.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde eingewendet, das SEM habe nicht gewür- digt, dass der Beschwerdeführer 1 drei Mal angehört worden sei, wobei er seine Asylgründe – angesichts der gesamten Umstände – ausführlich, de- tailliert und mit vielen Realkennzeichen versehen geschildert habe. Es sei offensichtlich, dass seine Vorbringen glaubhaft seien. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach seine Angaben betreffend den Zeitpunkt des Ver- hörs widersprüchlich ausgefallen seien, sei konstruiert. Er habe überein- stimmend geschildert, dass die Befragung am zweiten Tag seiner Inhaftie- rung stattgefunden habe. Weiter habe er auch konsistente Ausführungen zur Anzahl der anwesenden Personen, welche die Einvernahme durchge- führt hätten, zu J._______ und K._______, welche ihn verhaften lassen hätten, sowie betreffend den Zeitpunkt seiner Freilassung gemacht. So- dann drohe dem Beschwerdeführer 1 bei seiner Rückkehr in die kurdisch kontrollierten Gebiete Inhaftierung, Misshandlungen, die Hinrichtung oder das Verschwindenlassen im Auftrag von J._______ und K._______ sowie der PYD. Dort würde er als politisch abtrünniger Verräter behandelt und gesucht werden, zumal er sich nicht an die Abmachung mit J._______ ge- halten habe und geflüchtet sei. Andererseits müsste er in den vom syri- schen Regime kontrollierten Gebieten aufgrund seiner politischen Aktivitä- ten, insbesondere der Organisation einer riesigen Demonstration (...), so- wie seiner oppositionellen Familienmitglieder mit asylrelevanter (Reflex- )Verfolgung rechnen. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse jedenfalls von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten erhärte, würden an den Geheimdienst überstellt und dessen Massnahmen ausge- liefert sein. Dabei sei mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgeschweren Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen. Ebenso würden die syrischen Behörden und Geheimdienste auf- grund der Vernetzung unter den Kurden bereits über Informationen betref- fend Rückkehrende nach Syrien verfügen. Das Profil des Beschwerdefüh- rers als Kurde verschärfe sich durch die politischen Aktivitäten und das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Die Wahr- scheinlichkeit, einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen
D-3329/2022 Seite 16 ausgesetzt und aufgrund seines politischen Profils von syrischen Sicher- heitskräften gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, sei dementsprechend hoch.
E. 6.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- mittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
E. 6.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen in der Beschwerde fest.
E. 7.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden auf- grund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
E. 7.1.1 Das vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Engagement für die H._______ wird vom Gericht zwar nicht bestritten, allerdings ist nicht davon auszugehen, dass er damit über ein politisches Profil verfügt, welches eine erhöhte Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden zu begründen ver- mag. Zwar lässt sich aus den diversen zu den Akten gereichten Fotos, auf welchen er mit hochrangigen Mitgliedern der PYD abgebildet wurde (vgl. hierzu insbesondere SEM-Akte 17/35, Beilagen 4, 6 sowie 7), schliessen, dass er sich für die Partei engagiert, es ist daraus jedoch nicht ersichtlich, inwiefern er sich in diesem Rahmen exponiert haben könnte. Im Übrigen lassen die Aufnahmen keine Rückschlüsse über die Umstände ihrer Ent- stehung zu. Hinsichtlich der Teilnahmen an mehreren Sitzungen und Kon- ferenzen der H._______ ist anhand der eingereichten Fotografien (vgl. SEM-Akte 17/35, Beilagen 3, 5 und 9) einerseits unklar, um was für Veran- staltungen es sich handelte und andererseits nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer 1 dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmen- den in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Entsprechendes wurde von ihm denn auch nicht substantiiert dargelegt. Daran vermögen auch seine nicht belegten Behauptungen, wonach er im Jahr 2018 oder 2019 eine grosse Demonstration für die kurdischen Rechte (…) organisiert habe, nichts zu ändern, zumal sich seinen diesbezüglichen Angaben nicht ent- nehmen lässt, dass er sich dabei herausragend exponiert oder eine in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Führungsposition innegehabt habe (vgl. SEM-Akten 47/15, F52 und 62/16, F60 ff. und 65/12, F34). Soweit der Be- schwerdeführer 1 vorbrachte, aufgrund seiner Tätigkeit für die H._______
D-3329/2022 Seite 17 ausserhalb von M._______ vom Staatssicherheitsdienst sowie vom politi- schen Sicherheitsdienst des syrischen Regimes gesucht zu werden (vgl. SEM-Akte 62/16, F20 ff., F33 und F57), ist festzuhalten, dass er hierfür – wie er selber zugibt (vgl. SEM-Akte 62/16, F33 und F57) – keine Belege vorweisen konnte. Zudem war er letztmals im Jahr 2018 ausserhalb von M._______ tätig (vgl. SEM-Akte 62/16, F29) und er machte nicht geltend, dass seither ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen ge- gen ihn eingeleitet worden wären. Dabei ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von den sich immer noch in Syrien aufhal- tenden Brüdern des Beschwerdeführers haben und sie sich bei diesen über den Verbleib der Beschwerdeführenden erkundigt hätten, wenn sie tat- sächlich an ihnen interessiert gewesen wären.
E. 7.1.2 Die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachte Entführung im (…) oder (…) 2020, welche von seinen beiden Vorgesetzten, J._______ und K._______, geplant gewesen sein soll, um ihn dazu zu bringen, Gelder der H._______ unrechtmässig zu verwenden, ist mangels eines Motivs im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. So gab dieser selber an, die Mo- tive von J._______ und K._______ seien finanzieller Natur gewesen (vgl. SEM-Akte 62/16, F58). Ob die diesbezüglichen Ausführungen, welche das SEM als widersprüchlich und oberflächlich qualifiziert hat, unglaubhaft sind, kann dabei offengelassen werden. Gegen eine Verfolgung durch seine ehemaligen Vorgesetzten spricht jedenfalls der Umstand, dass J._______, welcher nach der Ausreise der Beschwerdeführenden im Haus des Vaters des Beschwerdeführers 1 eine Festplatte, ein USB-Stick und zwei Telefone gesucht haben soll (vgl. SEM-Akte 62/16, F15 ff.), den an- wesenden Bruder nicht weiter behelligte (vgl. SEM-Akte 62/16, F18 f.). Auch die übrigen in Syrien lebenden Verwandten der Beschwerdeführen- den sind offenbar keinen Behelligungen ausgesetzt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 1 den Forderungen von J._______ und K._______ nicht nachkam, ist nicht ersichtlich, weshalb er von der H._______ als Verräter wahrgenommen und deshalb verfolgt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde – auch nicht von einer asylrelevanten Verfolgung durch die PYD oder YPG auszugehen.
E. 7.1.3 Die Beschwerdeführerin 1 machte keine eigenen Asylgründe geltend und brachte vor, sie sei wegen der Verfolgung ihres Ehemannes ausgereist (vgl. SEM-Akte 46/11, F30 ff. und F40). Es ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen, dass sie deswegen persönliche Nachteile erlitten oder solche zu befürchten gehabt hätte. Sodann liegen auch keine Hinweise vor, dass
D-3329/2022 Seite 18 sie aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit für die (…) oder ihrer Demonstrationsteil- nahmen in den Fokus der syrischen Behörden geraten oder gesucht wor- den wäre. Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte sie, in Syrien nie per- sönlich Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte 46/11, F33 ff.).
E. 7.1.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 auf die Bürgerkriegssituation in Sy- rien hinwies (vgl. SEM-Akten 47/15, F40 und 6512, F46) ist festzuhalten, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fo- kussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmit- telbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vor- liegend kann aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden (vgl. hierzu auch E. 7.4 hiernach).
E. 7.1.5 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- renden im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der syrischen Behörden standen und folglich keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche zu befürchten hatten. Das Vorliegen von Vor- fluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb sie insoweit die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
E. 7.2 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe ist im Weiteren zu prü- fen, ob den Beschwerdeführenden bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Verwand- ten gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensi- tät drohen würden.
E. 7.2.1 Zwar brachten sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Be- schwerdeführerin 1 vor, sie würden aus politisch aktiven Familien stam- men. So führte der Beschwerdeführer 1 aus, sein Vater, drei Brüder, eine Schwester, eine Nichte, ein Onkel väterlicherseits sowie mehrere Cousins väterlicherseits seien als Märtyrer im Kampf für die kurdische Sache ge- storben (vgl. SEM-Akte 47/15, F11 f. und F39, 62/16, F64 und F72 sowie 65/12, F29 und F38) und auch der Vater der Beschwerdeführerin 1 fiel ih- ren Angaben zufolge als Märtyrer (vgl. SEM-Akte 46/11, F17). Demgegen- über machten sie beide nicht geltend, sie hätten vor ihrer Ausreise aus Sy- rien konkrete, mit den politischen Tätigkeiten ihrer Verwandten zusammen- hängende asylrelevante Verfolgungsmassnahmen oder Nachteile durch die syrischen Behörden erlitten. Letztlich liegen auch keine stichhaltigen Anzeichen für eine drohende Reflexverfolgung vor, zumal nach wie vor
D-3329/2022 Seite 19 Verwandte von ihnen in Syrien wohnhaft sind (vgl. SEM-Akten 46/11, F18, 47/15, F9 ff. sowie 62/16, F16 f.).
E. 7.2.2 Ferner bestehen auch im Hinblick auf die sich in der Schweiz aufhal- tenden Verwandten der Beschwerdeführenden (vgl. N […], N […], N […], N […], N […], N […], N […] und N […]) keine Hinweise für eine künftige Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung in Syrien, zumal sie nach de- ren Ausreisen in den Jahren 2012 und 2015, noch jahrelang in Syrien leb- ten, ohne dass sie oder ihre Familienangehörigen wegen der Verwandt- schaft irgendwelche Nachteile oder Probleme zu gewärtigen gehabt hätte.
E. 7.2.3 Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimat- land aufgrund ihres familiären Hintergrundes eine begründete Reflexver- folgungsgefahr durch die syrischen Behörden zu befürchten hätten. Ein aus objektiven Nachfluchtgründen abgeleiteter Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls fällt somit ebenfalls nicht in Betracht.
E. 7.3 Sodann ist allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzu- nehmen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des BVGer das Referenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4; vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-317/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 5). Ferner machten die Beschwer- deführenden auch nicht geltend, exilpolitisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte 62/16, F36), weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden gera- ten. Dies gilt umso mehr, als dass – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 7.1 hiervor) – aufgrund der Aktenlage nichts auf eine asylbeachtliche Verfol- gung im Zeitpunkt ihrer Ausreise hindeutet. Daran vermag auch der Um- stand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden wahrscheinlich ei- ner Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden oder sie für die Beschaffung ihrer Reisedokumente die syrische Botschaft kon- taktieren müssten, wenn sie nach längerer Landesabwesenheit (ange- sichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) in Syrien wiedereinrei- sen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer D-4481/2021 vom
25. Januar 2023 E. 8.4, E-317/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 5.5 und E-6175/2018 vom 29. November 2022 E. 9.1). Dementsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
D-3329/2022 Seite 20
E. 7.4 Schliesslich ist auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie für sich genommen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht da- von auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Referenzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 E. 6.3; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3191/2020 vom 3. Oktober 2022 E. 5.9 m.w.H.). Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, ins- besondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4481/2021 vom
25. Januar 2023 E. 8.3.2, E-3053/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 6.3 und D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.5, je m.w.H.). Der bürgerkriegsbeding- ten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvoll- zugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.
E. 7.5 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden nicht nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ge- mäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-) Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder die PYD bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylge- suche der Beschwerdeführenden abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-3329/2022 Seite 21 solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Dispositivzif- fer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfü- gung vom 5. August 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin – auch wenn der Beschwerdeführer 1 seit Februar 2023 beziehungsweise 1. Mai 2023 arbeitstätig ist – von ihrer Bedürftigkeit aus- zugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerde- ebene geheilt wird (vgl. hierzu die Ausführungen zur Verletzung des Akten- einsichtsrechts in E. 4.3 hiervor). Der Rechtsvertreter reichte keine Kosten- note ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be- stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädi- gung auf insgesamt Fr. 150.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer-
D-3329/2022 Seite 22 zuschlag Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung für die berechtigte Geltendmachung der formellen Rüge auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3329/2022 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3329/2022 Urteil vom 21. November 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau, B._______, geboren am (...), und die gemeinsamen Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte mit seiner Ehefrau, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie den gemeinsamen Kindern, C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), sowie seiner Schwester, F._______ (N [...]), am 8. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ein Familienbüchlein (im Original) zu den Akten. A.b Am 13. September 2021 mandatierten sie die ihnen im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region G._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Gleichentags fanden die Personalienaufnahmen (PA) des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 statt. A.d Mit Eingabe vom 16. September 2021 liessen die Beschwerdeführenden eine migrationsmedizinische Abklärung vom 9. September 2021, eine medizinische Dokumentation der Pflege des BAZ G._______ mit letztem Eintrag vom 10. September 2021, einen ärztlichen Kurzbericht vom BAZ G._______ vom 17. September 2021 sowie ein Medikamentenblatt betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten reichen. A.e Am 19. Oktober 2021 fanden die Anhörungen gemäss Art. 26 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 statt. A.e.a Der Beschwerdeführer 1 gab an, er sei als Ajnabi geboren und habe im Jahr 2012 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten (SEM-Akte 26/13 F 1.14). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, sich bereits ab 2011 der H._______ (nachfolgend: [...]), einer Organisation von Märtyrerfamilien, welche zur PYD gehöre, angeschlossen zu haben und im Jahr 2012 offiziell Mitglied geworden zu sein. Von 2014 bis 2018 sei er als (...) der Organisation in der Provinz I._______ tätig gewesen und anschliessend sei er zum Mitglied der (...) der Provinz I._______ ernannt worden. In dieser Position sei er unter anderem für finanzielle Angelegenheiten zuständig gewesen und habe Lohnauszahlungen an Märtyrerfamilien veranlasst. Seine beiden Vorgesetzten, J._______ und K._______, hätten gegen seinen Willen beabsichtigt, einen Teil der Gelder unrechtmässig zu verwenden, weshalb es zwischen ihnen immer wieder zu Streitigkeiten gekommen sei. Am (...) 2020 respektive am (...) 2020 sei er von J._______ unter einem Vorwand zu einem Gespräch vorgeladen worden. Dabei sei er von vermummten Personen festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden, wo er während zehn Tagen festgehalten worden sei. Nach ein oder zwei Tagen sei er verhört worden, wobei er psychisch unter Druck gesetzt worden sei, indem ihm Kontakte mit anderen Organisationen wie Wifaq oder Affären vorgeworfen worden seien. Nachdem ihm klar geworden sei, dass seine Vorgesetzten hinter der Entführung steckten und sie ihn in eine Falle hätten locken wollen, habe er sich kooperativ gezeigt. Nach seiner Freilassung am (...) 2020 respektive am (...) 2020 habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Am 15. Juni 2020 respektive am (...) 2020 sei er mit seiner Familie illegal ausgereist. Nach seiner Ausreise sei J._______ zum Haus seines Vaters gegangen und habe von dort eine Festplatte, einen USB-Stick sowie zwei Telefone, welche er dort zurückgelassen habe, mitgenommen. Bei einer Rückkehr fürchte er, sich wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Familie mit zahlreichen Märtyrern, seiner an etlichen Sitzungen geäusserten Kritik am syrischen Regime, einer von ihm organisierten Protestaktion (...) im Jahr 2018 oder 2019 sowie wegen seiner Arbeit in arabischen Gebieten verfolgt zu werden, zumal er in Syrien bereits gesucht werde. A.e.b Die Beschwerdeführerin 1 brachte vor, in Syrien selbst keine Probleme gehabt zu haben und wegen den Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Sie habe bei der Nichtregierungsorganisation (NGO) (...) ([...]) gearbeitet und Beratungen betreffend (...) durchgeführt. Ab Beginn der Unruhen im Jahr 2011 habe sie bis zu ihrer Ausreise an Demonstrationen, Treffen der PYD sowie an Versammlungen der Märtyrerfamilien sowie an deren Konferenz teilgenommen. A.e.c Die Beschwerdeführerin 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend und brachte vor, sie habe ihr Heimatland ebenfalls aufgrund der Probleme ihres Vaters verlassen. A.e.d Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 wurden angesichts ihres Alters nicht befragt. A.f Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Verfahren gestützt auf Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.g Mit Zuweisungsentscheid vom 25. Oktober 2021 wurden die Beschwerdeführenden für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. In der Folge teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats mit den Beschwerdeführenden mit. A.h Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 liessen die Beschwerdeführenden diverse Fotos des Beschwerdeführers 1, welche ihn mit seinen Angehörigen an einer Konferenz in L._______ im Jahre 2018, mit dem Präsidenten der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) im Jahr 2018, bei diversen Veranstaltungen der Märtyrerfamilien, mit der Aussenministerin von M._______, seinem direkten Vorgesetzten sowie seinem jüngeren Bruder vor dem Grab des Vaters zeigen sollen, ins Recht legen. A.i Am 1. November 2021 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Beilage einer Vollmacht vom 25. Oktober 2021 eine Mandatsanzeige und ein Akteneinsichtsgesuch ein. A.j Der Beschwerdeführer 1 wurde am 4. Januar 2022 sowie am 19. Mai 2022 vertieft angehört. A.k Das SEM stellte der Rechtsvertreterin am 22. Juni 2022 antragsgemäss eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu. B. Mit am 4. Juli 2022 eröffneter Verfügung vom 30. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm die Beschwerdeführenden wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. C.a Am 11. Juli 2022 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM seine gleichentags erfolgte Mandatierung an und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. C.b Mit Ausnahme der Aktenstücke A18/1, A20/1, A22/1, A24/2, A25/2, A28/1, A29/1, A34/2, A49/1, A63/2, A67/2, A68/1 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Juli 2022 entsprechende Akteneinsicht und liess ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zukommen. Die Einsicht in die erwähnten Aktenstücke verweigerte es mit der Begründung, wesentliche öffentliche und private Interessen würden die Geheimhaltung erfordern und es handle sich um interne Akten, welche nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden. D. D.a Gegen den Asylentscheid des SEM erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. August 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, ihnen sei Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke 17/35 (Beweismittelcouvert), 34/2 und 63/2 zu gewähren, eventualiter sei ihnen nach erfolgter Akteneinsicht diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren, anschliessend sei ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, der Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eventualiter der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der (...) vom 15. Juli 2022 bei. D.b Mit Schreiben vom 3. August 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. E.a Mit Verfügung vom 5. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Weiter hiess sie das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die SEM-Akte 17/35 zu gewähren. Die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wies sie hingegen ab. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b Das SEM liess sich mit Eingabe vom 29. September 2022 vernehmen. F. F.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.b Mit Eingabe vom 2. November 2022 replizierten die Beschwerdeführenden. F.c Die Replik wurde am 7. November 2022 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).
3. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren der Schwester des Beschwerdeführers 1, F._______ (D-3326/2022), koordiniert behandelt. Zur Beurteilung des Falles wurden deren Asylakten beigezogen. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene wurden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots) erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 4.2.2 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.2.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht, welches ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.H.). 4.2.4 Des Weiteren gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz /Häner /Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Krauskopf /Wyssling, in: Waldmann /Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer /Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). 4.3 Betreffend die Anträge auf Einsicht in die SEM-Akten 17/35, 34/2 und 63/2, auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten sowie auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde) kann auf die Zwischenverfügung vom 5. August 2022 verwiesen werden, in welcher das Gesuch um vollständige Akteneinsicht sowie die damit zusammenhängenden Anträge betreffend die SEM-Akten 34/2 und 63/2 abgewiesen wurden, da es sich um interne beziehungsweise nicht edierbare Akten gehandelt hat. Hinsichtlich der SEM-Akte 17/35 wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht zu gewähren. In der Folge gewährte ihnen die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. August 2022 Einsicht im beantragten Umfang (vgl. BVGer-Akte 6), womit aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wurde. Inwiefern die erfolgte Heilung relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen (vgl. E. 11.2 hiernach). 4.4 Soweit die Beschwerdeführenden rügten, die Vorinstanz habe pauschal behauptet, die Konsultation der Dossiers ihrer sich in der Schweiz aufhaltenden der Verwandten vermöge nichts an ihrer Einschätzung zu ändern (vgl. S. 6 der Beschwerde), ist entgegen zu halten, dass das SEM den Beizug der Dossiers (N [...], N [...], N [...], N [...], N [...], N [...], N [...], N [...] und N [...]) sowohl im Sacherhalt aufgeführt (vgl. dort E. I, Ziff. 4), als auch deren Inhalt in den Erwägungen gewürdigt hat (vgl. a.a.O., E. II, Ziff. 4). Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden sind, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen nicht vorbrachten, ihre eigenen Asylgründe stünden in Verbindung zu einer allfälligen durch ihre in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern erlebten Verfolgung. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein hinreichender Anlass zur Annahme, dies könnte im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien der Fall sein. Angesichts der den Beschwerdeführenden obliegenden Pflicht, anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsuchten (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), hatte die Vorinstanz keinen Anlass weitere Abklärungen zu einem möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen ihnen und ihren in der Schweiz lebenden Verwandten zu tätigen. Auch aus den Vorbringen auf Beschwerdeebene ergeben sich keinerlei entsprechende Anhaltspunkte. 4.5 Soweit in der Beschwerde moniert wurde, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt (S. 6 der Beschwerde), ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Wie die Rechtsmitteleingaben zeigen, war denn auch eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher nicht ausgegangen werden. Ob sich die Einschätzung des SEM als zutreffend erweist respektive ob die entsprechenden Faktoren anders hätten gewürdigt oder gewichtet werden müssen, stellt eine materielle Frage dar und ist in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen. 4.6 Sodann brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, indem der Beschwerdeführer 1 während der Anhörung ungerechtfertigterweise vom SEM-Sachbearbeiter unterbrochen worden sei und ihm teils unklare Fragen gestellt worden seien (vgl. S. 8 der Beschwerde). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 19. Mai 2022 bei Frage 11 vom Befrager unterbrochen wurde, dieser erklärte ihm daraufhin jedoch den Grund für die Unterbrechung. So habe er nur den Zeitrahmen, als er aus dem Raum in das Auto geführt worden sei, habe wissen wollen (vgl. SEM-Akte [...]-65/12, F12). Da der Befrager die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Faktoren für die Beurteilung des Asylgesuches zu sammeln, obliegt es ihm auch, die Anhörung entsprechend zu lenken und dabei die asylgesuchstellende Person bei unklaren, abschweifenden und unwesentlichen Äusserungen und Weiterungen entsprechend zu belehren. Inwiefern dem Beschwerdeführer 1 unklare Fragen gestellt wurden, wurde in der Beschwerde nicht näher substantiiert. Aus den protokollierten Aussagen kann jedenfalls geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage war, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. 4.7 Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wurde, es sei Aufgabe der befragenden Person gewesen, dem Beschwerdeführer 1 ausführliche und offene Fragen zu stellen (vgl. S. 10 der Beschwerde), ist einzuwenden, dass vorliegend weder die Befragungsart noch die Befragungsweise zu Beanstandungen Anlass geben. Abgesehen davon ist aus dem Untersuchungsgrundsatz keine konkrete Befragungstechnik abzuleiten. Vorliegend hat die Vorinstanz insgesamt den Sachverhalt hinreichend erstellt und ist dabei ihrer Abklärungspflicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen. In der Beschwerdeschrift wurde denn auch nicht dargelegt, welche Vorbringen des Beschwerdeführers 1 dadurch nicht erfasst worden sein sollen. 4.8 Das Vorbringen, anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 19. Mai 2022 sei es zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem eingesetzten Dolmetscher zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen (vgl. S. 8 der Beschwerde), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zu Beginn der Befragung wurde er gefragt, wie er den Dolmetscher verstehe, woraufhin er mit "Ich versteh ihn gut" antwortete (vgl. SEM-Akte 65/12, S. 1). Während der Anhörung erhob der Beschwerdeführer 1 keine Einwände gegen die Übersetzungsleistungen oder die Protokollierung und im Rahmen der Rückübersetzungen brachte er weder Korrekturen noch Ergänzungen an (vgl. SEM-Akte 65/12, S. 11). Daran vermag auch die Bemerkung des Dolmetschers, gemäss welcher der Beschwerdeführer 1 teilweise hochkurdisch spreche und er ihn deshalb teilweise darum bitte, spezielle Termini in Arabisch auszusprechen (vgl. SEM-Akte 65/12, F9), nichts zu ändern, zumal er keine weiteren Anmerkungen zu Verständigungsproblemen machte. Ferner äusserte auch die anwesende Rechtsvertretung hinsichtlich des eingesetzten Dolmetschers keine entsprechenden Beanstandungen. 4.9 Was den Einwand der fehlenden Konfrontation mit dem in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widerspruch betreffend die Rolle von J._______ und K._______ bei seiner Festnahme und Inhaftierung in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 betrifft (vgl. S. 12 der Beschwerde), ist festzuhalten, dass es zwar wünschenswert ist, dass Asylsuchende in ihrer Anhörung in geeigneter Weise auf allfällige Widersprüche angesprochen werden. Indessen stellt das Ausbleiben einer entsprechenden Konfrontation keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3.b; vgl. Urteile des BVGer E-4616/2015 vom 7. September 2020 E. 4.3 und E-2089/2016 vom 30. Juli 2021 E. 3.3.1). 4.10 Des Weiteren vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die drei Anhörungen des Beschwerdeführers 1 nicht durch denselben Befrager des SEM durchgeführt wurden (vgl. S. 10 der Beschwerde), nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es keine Vorgabe gibt, wonach sämtliche Befragungen durch dieselbe Person erfolgen müssen. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihnen aus der Behandlung des Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. 4.11 Auch sonst sind den Akten keine Verletzungen der Abklärungs- oder der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs zu entnehmen. Zwar wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz habe weder das Profil der Familie des Beschwerdeführers noch dessen psychische Folter gewürdigt (vgl. S. 6 f. der Beschwerde), diesbezüglich ist jedoch einzuwenden, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. 4.12 Schliesslich gehen sowohl die weiteren Rügen betreffend eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots (vgl. S. 9 ff. der Beschwerde und S. 1 der Replik) fehl. Das vorliegend gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 22 Rz. 476 ff.). Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; Müller /Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Diesbezüglich wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. 4.13 Nach dem Gesagten erweisen sich die zahlreich erhobenen Rügen der Verletzung des formellen Rechts als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde), ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.5 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Darlegungen des Beschwerdeführers 1 betreffend seine Festnahme, die Inhaftierung und seine Freilassung würden nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit diesen individuellen Fähigkeiten einen solchen einprägenden Einschnitt in ihr Leben unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Seine Schilderungen würden zudem weder erlebnisnahe und persönliche Elemente noch Realkennzeichen enthalten. Weiter seien seine Angaben zum Zeitpunkt des angeblichen Verhörs, zur Anzahl der anwesenden Personen, wie er herausfand, dass J._______ und K._______ hinter seiner Festnahme steckten sowie zu den Umständen der Freilassung widersprüchlich ausgefallen, weshalb sich die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen weiter erhärten würden. Insgesamt würden seine Vorbringen betreffend die Verschleppung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Die zahlreichen Fotos, welche als Beweismittel zu den Akten gereicht worden seien, würden keinen direkten Beweis für seine angebliche Verfolgung erbringen. Ferner würden weder Belege für die vom Beschwerdeführer 1 angegebenen, seine Sicherheit gefährdenden Aktivitäten, noch solche für eine ihm drohende Verfolgung durch die Behörden des syrischen Regimes vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass er 2012 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten habe, er vor Ausbruch des Bürgerkrieges nicht verfolgt worden sei und seine beiden Brüder nach wie vor in Syrien leben würden, komme dem Umstand, wonach er einer Märtyrerfamilie angehöre, keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zu. Alsdann sei die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer Tätigkeit für (...) eigenen Angaben zufolge nie bedroht worden und habe auch sonst keine persönlichen Schwierigkeiten geltend gemacht. Hinsichtlich der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 1 seit Beginn des Bürgerkrieges sei festzuhalten, dass der Einfluss der syrischen Regierung in den Kurdengebieten im Nordosten Syriens verhältnismässig gering sei und keine begründenden Hinweise für eine Identifizierung durch die syrischen Behörden vorliegen würden. Insgesamt bestünden keine konkreten Hinweise für eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Dossiers ihrer Verwandten nichts zu ändern, zumal sich daraus für den Fall einer Rückkehr keine drohende Reflexverfolgung ableiten lasse. 6.2 In der Beschwerde wurde eingewendet, das SEM habe nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer 1 drei Mal angehört worden sei, wobei er seine Asylgründe - angesichts der gesamten Umstände - ausführlich, detailliert und mit vielen Realkennzeichen versehen geschildert habe. Es sei offensichtlich, dass seine Vorbringen glaubhaft seien. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach seine Angaben betreffend den Zeitpunkt des Verhörs widersprüchlich ausgefallen seien, sei konstruiert. Er habe übereinstimmend geschildert, dass die Befragung am zweiten Tag seiner Inhaftierung stattgefunden habe. Weiter habe er auch konsistente Ausführungen zur Anzahl der anwesenden Personen, welche die Einvernahme durchgeführt hätten, zu J._______ und K._______, welche ihn verhaften lassen hätten, sowie betreffend den Zeitpunkt seiner Freilassung gemacht. Sodann drohe dem Beschwerdeführer 1 bei seiner Rückkehr in die kurdisch kontrollierten Gebiete Inhaftierung, Misshandlungen, die Hinrichtung oder das Verschwindenlassen im Auftrag von J._______ und K._______ sowie der PYD. Dort würde er als politisch abtrünniger Verräter behandelt und gesucht werden, zumal er sich nicht an die Abmachung mit J._______ gehalten habe und geflüchtet sei. Andererseits müsste er in den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten aufgrund seiner politischen Aktivitäten, insbesondere der Organisation einer riesigen Demonstration (...), sowie seiner oppositionellen Familienmitglieder mit asylrelevanter (Reflex-)Verfolgung rechnen. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse jedenfalls von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten erhärte, würden an den Geheimdienst überstellt und dessen Massnahmen ausgeliefert sein. Dabei sei mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgeschweren Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen. Ebenso würden die syrischen Behörden und Geheimdienste aufgrund der Vernetzung unter den Kurden bereits über Informationen betreffend Rückkehrende nach Syrien verfügen. Das Profil des Beschwerdeführers als Kurde verschärfe sich durch die politischen Aktivitäten und das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Die Wahrscheinlichkeit, einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund seines politischen Profils von syrischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, sei dementsprechend hoch. 6.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. 6.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen in der Beschwerde fest. 7. 7.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 7.1.1 Das vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Engagement für die H._______ wird vom Gericht zwar nicht bestritten, allerdings ist nicht davon auszugehen, dass er damit über ein politisches Profil verfügt, welches eine erhöhte Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden zu begründen vermag. Zwar lässt sich aus den diversen zu den Akten gereichten Fotos, auf welchen er mit hochrangigen Mitgliedern der PYD abgebildet wurde (vgl. hierzu insbesondere SEM-Akte 17/35, Beilagen 4, 6 sowie 7), schliessen, dass er sich für die Partei engagiert, es ist daraus jedoch nicht ersichtlich, inwiefern er sich in diesem Rahmen exponiert haben könnte. Im Übrigen lassen die Aufnahmen keine Rückschlüsse über die Umstände ihrer Entstehung zu. Hinsichtlich der Teilnahmen an mehreren Sitzungen und Konferenzen der H._______ ist anhand der eingereichten Fotografien (vgl. SEM-Akte 17/35, Beilagen 3, 5 und 9) einerseits unklar, um was für Veranstaltungen es sich handelte und andererseits nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer 1 dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmenden in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Entsprechendes wurde von ihm denn auch nicht substantiiert dargelegt. Daran vermögen auch seine nicht belegten Behauptungen, wonach er im Jahr 2018 oder 2019 eine grosse Demonstration für die kurdischen Rechte (...) organisiert habe, nichts zu ändern, zumal sich seinen diesbezüglichen Angaben nicht entnehmen lässt, dass er sich dabei herausragend exponiert oder eine in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Führungsposition innegehabt habe (vgl. SEM-Akten 47/15, F52 und 62/16, F60 ff. und 65/12, F34). Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbrachte, aufgrund seiner Tätigkeit für die H._______ ausserhalb von M._______ vom Staatssicherheitsdienst sowie vom politischen Sicherheitsdienst des syrischen Regimes gesucht zu werden (vgl. SEM-Akte 62/16, F20 ff., F33 und F57), ist festzuhalten, dass er hierfür - wie er selber zugibt (vgl. SEM-Akte 62/16, F33 und F57) - keine Belege vorweisen konnte. Zudem war er letztmals im Jahr 2018 ausserhalb von M._______ tätig (vgl. SEM-Akte 62/16, F29) und er machte nicht geltend, dass seither ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Dabei ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von den sich immer noch in Syrien aufhaltenden Brüdern des Beschwerdeführers haben und sie sich bei diesen über den Verbleib der Beschwerdeführenden erkundigt hätten, wenn sie tatsächlich an ihnen interessiert gewesen wären. 7.1.2 Die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachte Entführung im (...) oder (...) 2020, welche von seinen beiden Vorgesetzten, J._______ und K._______, geplant gewesen sein soll, um ihn dazu zu bringen, Gelder der H._______ unrechtmässig zu verwenden, ist mangels eines Motivs im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. So gab dieser selber an, die Motive von J._______ und K._______ seien finanzieller Natur gewesen (vgl. SEM-Akte 62/16, F58). Ob die diesbezüglichen Ausführungen, welche das SEM als widersprüchlich und oberflächlich qualifiziert hat, unglaubhaft sind, kann dabei offengelassen werden. Gegen eine Verfolgung durch seine ehemaligen Vorgesetzten spricht jedenfalls der Umstand, dass J._______, welcher nach der Ausreise der Beschwerdeführenden im Haus des Vaters des Beschwerdeführers 1 eine Festplatte, ein USB-Stick und zwei Telefone gesucht haben soll (vgl. SEM-Akte 62/16, F15 ff.), den anwesenden Bruder nicht weiter behelligte (vgl. SEM-Akte 62/16, F18 f.). Auch die übrigen in Syrien lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden sind offenbar keinen Behelligungen ausgesetzt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 1 den Forderungen von J._______ und K._______ nicht nachkam, ist nicht ersichtlich, weshalb er von der H._______ als Verräter wahrgenommen und deshalb verfolgt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch nicht von einer asylrelevanten Verfolgung durch die PYD oder YPG auszugehen. 7.1.3 Die Beschwerdeführerin 1 machte keine eigenen Asylgründe geltend und brachte vor, sie sei wegen der Verfolgung ihres Ehemannes ausgereist (vgl. SEM-Akte 46/11, F30 ff. und F40). Es ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen, dass sie deswegen persönliche Nachteile erlitten oder solche zu befürchten gehabt hätte. Sodann liegen auch keine Hinweise vor, dass sie aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit für die (...) oder ihrer Demonstrationsteilnahmen in den Fokus der syrischen Behörden geraten oder gesucht worden wäre. Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte sie, in Syrien nie persönlich Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte 46/11, F33 ff.). 7.1.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 auf die Bürgerkriegssituation in Syrien hinwies (vgl. SEM-Akten 47/15, F40 und 6512, F46) ist festzuhalten, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden (vgl. hierzu auch E. 7.4 hiernach). 7.1.5 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der syrischen Behörden standen und folglich keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche zu befürchten hatten. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb sie insoweit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 7.2 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe ist im Weiteren zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Verwandten gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden. 7.2.1 Zwar brachten sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 1 vor, sie würden aus politisch aktiven Familien stammen. So führte der Beschwerdeführer 1 aus, sein Vater, drei Brüder, eine Schwester, eine Nichte, ein Onkel väterlicherseits sowie mehrere Cousins väterlicherseits seien als Märtyrer im Kampf für die kurdische Sache gestorben (vgl. SEM-Akte 47/15, F11 f. und F39, 62/16, F64 und F72 sowie 65/12, F29 und F38) und auch der Vater der Beschwerdeführerin 1 fiel ihren Angaben zufolge als Märtyrer (vgl. SEM-Akte 46/11, F17). Demgegenüber machten sie beide nicht geltend, sie hätten vor ihrer Ausreise aus Syrien konkrete, mit den politischen Tätigkeiten ihrer Verwandten zusammenhängende asylrelevante Verfolgungsmassnahmen oder Nachteile durch die syrischen Behörden erlitten. Letztlich liegen auch keine stichhaltigen Anzeichen für eine drohende Reflexverfolgung vor, zumal nach wie vor Verwandte von ihnen in Syrien wohnhaft sind (vgl. SEM-Akten 46/11, F18, 47/15, F9 ff. sowie 62/16, F16 f.). 7.2.2 Ferner bestehen auch im Hinblick auf die sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten der Beschwerdeführenden (vgl. N [...], N [...], N [...], N [...], N [...], N [...], N [...] und N [...]) keine Hinweise für eine künftige Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung in Syrien, zumal sie nach deren Ausreisen in den Jahren 2012 und 2015, noch jahrelang in Syrien lebten, ohne dass sie oder ihre Familienangehörigen wegen der Verwandtschaft irgendwelche Nachteile oder Probleme zu gewärtigen gehabt hätte. 7.2.3 Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund ihres familiären Hintergrundes eine begründete Reflexverfolgungsgefahr durch die syrischen Behörden zu befürchten hätten. Ein aus objektiven Nachfluchtgründen abgeleiteter Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls fällt somit ebenfalls nicht in Betracht. 7.3 Sodann ist allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des BVGer das Referenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4; vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-317/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 5). Ferner machten die Beschwerdeführenden auch nicht geltend, exilpolitisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte 62/16, F36), weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten. Dies gilt umso mehr, als dass - wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 7.1 hiervor) - aufgrund der Aktenlage nichts auf eine asylbeachtliche Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise hindeutet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden oder sie für die Beschaffung ihrer Reisedokumente die syrische Botschaft kontaktieren müssten, wenn sie nach längerer Landesabwesenheit (angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) in Syrien wiedereinreisen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer D-4481/2021 vom 25. Januar 2023 E. 8.4, E-317/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 5.5 und E-6175/2018 vom 29. November 2022 E. 9.1). Dementsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 7.4 Schliesslich ist auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie für sich genommen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Referenzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 E. 6.3; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3191/2020 vom 3. Oktober 2022 E. 5.9 m.w.H.). Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4481/2021 vom 25. Januar 2023 E. 8.3.2, E-3053/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 6.3 und D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.5, je m.w.H.). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. 7.5 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-) Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder die PYD bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 5. August 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin - auch wenn der Beschwerdeführer 1 seit Februar 2023 beziehungsweise 1. Mai 2023 arbeitstätig ist - von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. hierzu die Ausführungen zur Verletzung des Akteneinsichtsrechts in E. 4.3 hiervor). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 150.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung für die berechtigte Geltendmachung der formellen Rüge auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski