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E-6175/2018

E-6175/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 6. August 2018 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei Syrer kurdischer Ethnie. Er sei wegen der allgemeinen Lage aufgrund des Krieges und wegen des bevorstehenden Militärdienstes ausgereist. Er habe seinen Dienstantritt aufgrund seines Studiums zunächst erfolgreich verschieben können, habe aber befürchtet, trotzdem eingezogen zu werden. Am (...) sei sein Bruder zum Dienst eingezogen worden, seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Er (der Beschwerdeführer) sei schliesslich am (...) aus Syrien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 25. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage der bereits aktenkundigen Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A4/24, A10/1, A11/1 und A20/2, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 25. September 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 1. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 29. Mai 2019 heiratete der Beschwerdeführer B._______ in C._______, die mit Verfügung des SEM vom 17. April 2020 als Flüchtling anerkannt und der in der Schweiz Asyl gewährt wurde. F. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über neue Entwicklungen vor Ort, reichte eine Landkarte zu den Akten und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Aktualisierung des Dossiers, sobald sich die Situation vor Ort stabilisiert habe. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A4/24 und A20/2 gut; die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke A10/1 und A11/1 sowie auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies er ab. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er trotz der inzwischen stattgefundenen Eheschliessung an seiner Beschwerde vom 29. Oktober 2018 festhalte und forderte ihn auf, seine aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. H. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er halte an seiner Beschwerde fest und werde nicht mehr vom Sozialdienst unterstützt, womit sich sein ursprünglich gestelltes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten erübrige.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht und gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe sie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Hiermit macht er verschiedene formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, die Vorinstanz habe sich in seinem Fall nicht mit ihrer Praxis betreffend die asylrechtliche Relevanz einer illegalen Ausreise aus Syrien auseinandergesetzt und sei dieser nicht gefolgt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erkennbar. Vielmehr übt der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation inhaltliche Kritik an den materiellen Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Asylentscheid ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb sie die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG beziehungsweise die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in anderen, im zu beurteilenden Fall als nicht gegeben erachteten Fallkonstellationen zu diskutieren. Die entsprechende Rüge ist daher als unbegründet zu qualifizieren. Demnach fallen die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sowohl auf Rückweisung der Sache als auch die geforderte Überweisung an die Vorinstanz zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 58 Abs. 2 VwVG ausser Betracht.

E. 6.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (vgl. Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Aktenführungspflicht ist nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A10/1 («Korrespondenz») und A11/1 («Empfangsbestätigung») wurde mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 abgewiesen, da es sich um verwaltungsinterne Aktenstücke beziehungsweise Aktenstücke mit Geheimhaltungsinteressen handelt, womit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a) oder weil öffentliche beziehungsweise private Interessen vorliegen, welche die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG). Es konnte dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt werden, dass es sich beim Aktenstück A10/1 um die standardmässige Übermittlung der im Rahmen der Befragung generierten Dokumente an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und bei dem Aktenstück A11/1 um dessen Empfangsbestätigung handelt. Zwar wäre eine etwas genauere Benennung wünschenswert. Die Bezeichnung dieser Aktenstücke - nicht editionspflichtig - ist indes vorliegend gesetzes- sowie praxiskonform und in keiner Weise zu beanstanden (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Gesuche betreffend Einsicht in die Aktenstücke A10/1 und A11/1, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu sowie anschliessende Beschwerdeergänzung wurden deshalb bereits mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 abgewiesen. Was hingegen die Aktenstücke A4/24 (Akten der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV, als Akten anderer Behörden paginiert) und A20/2 (Rücksendung des Führerscheins durch den Kanton, ebenfalls als Akten anderer Behörden paginiert) anbelangt, ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Vorinstanz die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert hat, weshalb ihm mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 Einsicht in diese gewährt wurde. So weist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Aktenstücke A4/24 und A20/2 zutreffend darauf hin, dass Akten anderer Behörden durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens werden und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015 vom 4. November 2015 insb. E. 8.8.2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die Einsichtsverweigerung jedoch nicht gegeben, weil die Qualifizierung dieser Akten zutrifft und ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung diesen Aktenstücken klar abzusprechen ist. Daher wurde der Antrag, nach Einsicht in diese Aktenstücke eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 abgewiesen.

E. 6.4 Weiter wird gerügt, die Beweismittel seien im Beweismittelumschlag ohne Nummerierung aufgenommen worden. Der Umschlag enthalte zwar ein Verzeichnis, die gewährte Akteneinsicht zeige jedoch, dass sämtliche Beweismittel durcheinander aufgenommen und zugestellt worden seien. Insbesondere sei als erstes Beweismittel Akteneinsicht in das Militärbüchlein gewährt worden, obwohl dieses auf dem Beweismittelumschlag nicht aufgelistet sei. Diese mangelhafte Erfassung der eingereichten Beweismittel illustriere, dass die Vorinstanz diese Unterlagen nicht vollständig gewürdigt habe. Diese Rügen gehen ins Leere, sind doch all diese Beweismittel inklusive Militärbüchlein auf dem Beweismittelumschlag aufgeführt und in diesem entsprechend der Nummerierung auf dem Umschlag mittels Post-its abgelegt. Einzig das am Ende des Beweismittelumschlages aufgeführte Militärbüchlein («livret militaire») wurde ohne Nummer aufgeführt und im Umschlag mit einem Post-it entsprechend bezeichnet. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie des Beweismittelumschlages (Beschwerdebeilage 2) umfasst sodann auch nur einen Teil der Liste auf dem Umschlag und endet bei «ducuments universitaires». Lediglich der Umstand, dass ihm das Militärbüchlein im Rahmen der Akteneinsicht möglicherweise als erstes Beweismittel zugestellt worden ist, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und lässt auch nicht auf eine unvollständige oder ungeordnete Dossierführung schliessen. Eine relevante Verletzung der Paginierungs- oder Aktenführungspflicht ist daher zu verneinen. Im Übrigen wurden die Beweismittel in der angefochtenen Verfügung vollständig und detailliert aufgelistet (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 3). Die Aktenführung ist nicht zu beanstanden. Inwiefern die Vorinstanz die Beweismittel aufgrund einer mangelnden Aktenführung nicht vollständig gewürdigt haben soll, ist nicht ersichtlich.

E. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 7.2 Die Rügen der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung gehen ebenfalls fehl. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen, noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. Vor dem Hintergrund, dass im syrischen Kontext gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden können, die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind und die eingereichten Dokumente in der vorliegenden Konstellation keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen (vgl. hierzu E. 9), war die Vorinstanz auch nicht gehalten, eine Dokumentenanalyse durchzuführen. Ebenso geht die Rüge ins Leere, die Vorinstanz habe die dargelegte - insbesondere diejenige unter den Anhörungsfragen 65 und 66 geschilderte (SEM-Akten A26/21 F 65 f.) - Vorverfolgung mit keinem Wort erwähnt, hat sie doch alle in der Anhörung erwähnten Festnahmen im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgeführt und diese - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 9) - soweit notwendig in ihre Erwägungen aufgenommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 und S. 5).

E. 7.3 Aus der Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer, der vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, indem sie bis zur Durchführung der Anhörung mehr als zwei Jahre zugewartet habe, ist unbegründet, weil es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung zur Person durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt.

E. 7.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht zudem dadurch schwerwiegend verletzt, dass die Anhörung zu lange (sechs Stunden und fünf Minuten) gedauert habe und vor der Rückübersetzung keine Pause gemacht worden sei. Es besteht indes kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern darf und abgebrochen werde muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). Obwohl die Anhörung tatsächlich länger gedauert hat, als in den internen Weisungen des SEM vorgesehen, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Anhörungsdauer für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Belastung dargestellt haben könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4434/2017 vom 5. September 2017 E. 6, Anhörung inkl. Pausen und Rückübersetzung von neun Stunden Dauer oder D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5, Anhörung inkl. Pausen und Rückübersetzung über fünf Stunden Dauer). Im Übrigen wurden zwei Pausen eingelegt (SEM-Akten A26/21 S. 9 und S. 17). Auch haben weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Hilfswerksvertretung entsprechende Einwendungen erhoben oder sind dem Befragungsprotokoll entsprechenden Hinweise zu entnehmen (vgl. SEM-Akten A26/21 S. 21 Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Der Beschwerdeführer kann auch aus der Tatsache nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass Dokumente während der Anhörung übersetzt worden sind, reichte er die Mehrzahl der Dokumente doch erst während der Anhörung ein und war die Übersetzung für den weiteren Verlauf der Anhörung notwendig.

E. 8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen - bis auf die Einsicht in die Aktenstücke A4/24 und A20/2 - als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 9.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe).

E. 9.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

E. 10.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Es trifft zu, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und somit die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Es trifft ebenfalls zu, dass der Beschwerdeführer in der BzP weder Festnahmen noch den Erhalt einer Vorladung zum Militärdienst erwähnte und erklärte, keine Probleme mit Dritten beziehungsweise anderen Organisationen wie dem IS (Islamischer Staat) gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 7.02). Vor diesem Hintergrund sind die erst in der Anhörung geltend gemachten Festnahmen und der Erhalt eines Aufgebots zum Militärdienst als nachgeschoben zu betrachten und die Schlussfolgerung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass einer BzP nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die vorliegende BzP ist - entgegen der Behauptung in der Beschwerde und ungeachtet des Dublin-Teils (SEM-Akten A5/13 Ziff. 8) - verhältnismässig ausführlich (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 7). Hiernach bestätigte der Beschwerdeführer keine weiteren Asylgründe zu haben und schliesslich die Vollständigkeit seiner Aussagen. Zudem hat er mündlich und schriftlich die Kenntnisnahme der Vertraulichkeit sowie seiner Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht bestätigt, weshalb die entsprechenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer moniert zudem die vorinstanzliche Argumentation, wonach er gesagt haben solle, keine Probleme mit der Regierung gehabt zu haben, obwohl er von Anfang an politische Verfolgung wegen der Militärdienstverweigerung geltend gemacht habe. Es trifft zwar zu, dass die entsprechende vorinstanzliche Formulierung zu wünschen übrig lässt, da im BzP-Protokoll innerhalb der entsprechenden Standardfrage das Wort «Regierung» fehlt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 Ziff. 3 zweiter Satz, SEM-Akten A5/13 Ziff. 7.02 unten). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist indessen entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Kritik insofern nicht zu beanstanden, als dass die Vorinstanz stets von Militärdienstverweigerung ausging und zutreffend zum Schluss kam, die Vorladung sei nachgeschoben. Weiter trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz zwei der erst in der Anhörung erwähnten Festnahmen nur im Sachverhalt ihrer Verfügung ausdrücklich erwähnte. Diese sind jedoch ungeachtet dessen insofern ausreichend in die Erwägungen eingeflossen, als sie zusammen mit der Vorladung zum Militärdienst ebenfalls als nachgeschoben zu betrachten sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener Sachverhaltselemente). Selbst bei Wahrunterstellung dieser beiden kurzen Festnahmen wären diese auch nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten, waren sie doch den Schilderungen zufolge weder Ausreisegrund, noch musste der Beschwerdeführer nach den beiden Entlassungen Nachteile gewärtigen (vgl. SEM-Akten A26/21 F65 und F67 f.). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, dass die Region, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, nicht unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte stand, sondern von den kurdischen Kräften kontrolliert wurde. Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz al-Hasaka ebenfalls verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung anlässlich der damaligen Übernahme der Kontrolle durch die YPG aufgehört hat, Personen in den kurdisch-kontrollierten Gebieten in den Militärdienst einzuberufen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.4 m.w.H.). Es erscheint somit auch aus dieser Perspektive fragwürdig, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des Aufgebots für den Militärdienst zutreffen. Die ins Recht gelegte Vorladung vermag die Zweifel hieran nicht auszuräumen, auch wenn in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen wird, allein das Fehlen fälschungssicherer Merkmale sei nicht entscheidend. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene bemängelte formelle Dokumentenprüfung ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der grassierenden Korruption in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich sind, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden können (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht wird. Die Frage nach deren Echtheit kann in casu jedoch offengelassen werden, da alleine aufgrund des Besitzes eines Militärbüchleins und dem Erhalt eines Militäraufgebots, nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft hiernach nicht; diese ist anzuerkennen, wenn Desertion oder Wehrdienstverweigerung zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte in erhöhtem Masse auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3 und BVGE 2020 VI/4). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht weder in der BzP noch in der Anhörung geltend politisch aktiv gewesen zu sein oder aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Aus den Erklärungen seinen Bruder betreffend kann er schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, weder bei ihm noch bei seiner eigenen Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, und er seine Heirat weder dem Gericht mitteilte noch in dieser begründete Umstände geltend machte, die zu einer Verfolgungsgefahr seiner eigenen Person führen könnten, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er exilaktivistisch nicht in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 10.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen mit Verweisen auf die Rechtsprechung und Internetquellen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Auch die Ausführungen vom 28. Oktober 2019 zur Lage vor Ort sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Deshalb wurde das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Aktualisierung des Dossiers mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 abgewiesen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer hierzu inzwischen genügend Zeit gehabt. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), zumal kein Zusammenleben der Eheleute aktenkundig ist. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 informierte er das Gericht, er werde nicht mehr vom Sozialdienst unterstützt, womit das entsprechende Gesuch dahinfällt. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat teilweise zu Recht die Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt, auch wenn er mit seinem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht durchgedrungen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 150.- auf Fr. 600.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).

E. 13.3 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 150.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. ¦S:15¦T:Verteiler. Verfügung¦V:ST-IVER,ST-DIVE,ST-KVER,ST-DKVE,SK-MITT,SK-WECH,SK-MIT2,DE-VEVI,DP-DOMI-T,FI-KONO,DP-VERB,DP-SIGN,DP-ERBE,DP-VOLL,DP-VORM,DP-COMP,DP-BVAK,DP-NACH,DP-DOMI,DP-TRAD,DP-BEAU,DE-DOSS,DE-AVIS,DE-AUSP,DE-GESU,DE-INST,DE-EINS,DE-RECU,DE-RERE,DE-REKV,DE-SUSP,DE-ZEUG,DE-TRAN,DE-REEF,DE-KLAN,DE-KLAW,DE-EXPE,DE-MEDI,DE-URKU,DE-PREU,DE-TRPL,DE-QUPL,DE-AKTU,DE-RWEI,DD-AUST,DD-PRL1,DD-AUTR,DD-AUTR-T,DD-AUAD,FI-KVPR,KO-SUSP,KO-DINO,DO-DIDE,KO-DOSS,SE-SEIN,SE-INLO,SE-ININ,SE-INDE,SE-REFU,AC-ENTR¦G:A,B,C,F¦SP:de¦

- den Beschwerdeführerden Gesuchstellerden Kläger (GA_VERT_KLAG_ZC)

- (GA_VERT_BEKL_ZC)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. GA_VORINSTANZ_NR ; GA_VERT_VORI_ZC) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6175/2018 Urteil vom 29. November 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 6. August 2018 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei Syrer kurdischer Ethnie. Er sei wegen der allgemeinen Lage aufgrund des Krieges und wegen des bevorstehenden Militärdienstes ausgereist. Er habe seinen Dienstantritt aufgrund seines Studiums zunächst erfolgreich verschieben können, habe aber befürchtet, trotzdem eingezogen zu werden. Am (...) sei sein Bruder zum Dienst eingezogen worden, seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Er (der Beschwerdeführer) sei schliesslich am (...) aus Syrien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 25. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage der bereits aktenkundigen Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A4/24, A10/1, A11/1 und A20/2, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 25. September 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 1. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 29. Mai 2019 heiratete der Beschwerdeführer B._______ in C._______, die mit Verfügung des SEM vom 17. April 2020 als Flüchtling anerkannt und der in der Schweiz Asyl gewährt wurde. F. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über neue Entwicklungen vor Ort, reichte eine Landkarte zu den Akten und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Aktualisierung des Dossiers, sobald sich die Situation vor Ort stabilisiert habe. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A4/24 und A20/2 gut; die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke A10/1 und A11/1 sowie auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies er ab. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er trotz der inzwischen stattgefundenen Eheschliessung an seiner Beschwerde vom 29. Oktober 2018 festhalte und forderte ihn auf, seine aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. H. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er halte an seiner Beschwerde fest und werde nicht mehr vom Sozialdienst unterstützt, womit sich sein ursprünglich gestelltes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten erübrige. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

3. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht und gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe sie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Hiermit macht er verschiedene formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, die Vorinstanz habe sich in seinem Fall nicht mit ihrer Praxis betreffend die asylrechtliche Relevanz einer illegalen Ausreise aus Syrien auseinandergesetzt und sei dieser nicht gefolgt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erkennbar. Vielmehr übt der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation inhaltliche Kritik an den materiellen Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Asylentscheid ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb sie die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG beziehungsweise die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in anderen, im zu beurteilenden Fall als nicht gegeben erachteten Fallkonstellationen zu diskutieren. Die entsprechende Rüge ist daher als unbegründet zu qualifizieren. Demnach fallen die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sowohl auf Rückweisung der Sache als auch die geforderte Überweisung an die Vorinstanz zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 58 Abs. 2 VwVG ausser Betracht. 6.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (vgl. Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Aktenführungspflicht ist nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A10/1 («Korrespondenz») und A11/1 («Empfangsbestätigung») wurde mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 abgewiesen, da es sich um verwaltungsinterne Aktenstücke beziehungsweise Aktenstücke mit Geheimhaltungsinteressen handelt, womit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a) oder weil öffentliche beziehungsweise private Interessen vorliegen, welche die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG). Es konnte dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt werden, dass es sich beim Aktenstück A10/1 um die standardmässige Übermittlung der im Rahmen der Befragung generierten Dokumente an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und bei dem Aktenstück A11/1 um dessen Empfangsbestätigung handelt. Zwar wäre eine etwas genauere Benennung wünschenswert. Die Bezeichnung dieser Aktenstücke - nicht editionspflichtig - ist indes vorliegend gesetzes- sowie praxiskonform und in keiner Weise zu beanstanden (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Gesuche betreffend Einsicht in die Aktenstücke A10/1 und A11/1, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu sowie anschliessende Beschwerdeergänzung wurden deshalb bereits mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 abgewiesen. Was hingegen die Aktenstücke A4/24 (Akten der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV, als Akten anderer Behörden paginiert) und A20/2 (Rücksendung des Führerscheins durch den Kanton, ebenfalls als Akten anderer Behörden paginiert) anbelangt, ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Vorinstanz die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert hat, weshalb ihm mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 Einsicht in diese gewährt wurde. So weist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Aktenstücke A4/24 und A20/2 zutreffend darauf hin, dass Akten anderer Behörden durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens werden und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015 vom 4. November 2015 insb. E. 8.8.2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die Einsichtsverweigerung jedoch nicht gegeben, weil die Qualifizierung dieser Akten zutrifft und ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung diesen Aktenstücken klar abzusprechen ist. Daher wurde der Antrag, nach Einsicht in diese Aktenstücke eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 abgewiesen. 6.4 Weiter wird gerügt, die Beweismittel seien im Beweismittelumschlag ohne Nummerierung aufgenommen worden. Der Umschlag enthalte zwar ein Verzeichnis, die gewährte Akteneinsicht zeige jedoch, dass sämtliche Beweismittel durcheinander aufgenommen und zugestellt worden seien. Insbesondere sei als erstes Beweismittel Akteneinsicht in das Militärbüchlein gewährt worden, obwohl dieses auf dem Beweismittelumschlag nicht aufgelistet sei. Diese mangelhafte Erfassung der eingereichten Beweismittel illustriere, dass die Vorinstanz diese Unterlagen nicht vollständig gewürdigt habe. Diese Rügen gehen ins Leere, sind doch all diese Beweismittel inklusive Militärbüchlein auf dem Beweismittelumschlag aufgeführt und in diesem entsprechend der Nummerierung auf dem Umschlag mittels Post-its abgelegt. Einzig das am Ende des Beweismittelumschlages aufgeführte Militärbüchlein («livret militaire») wurde ohne Nummer aufgeführt und im Umschlag mit einem Post-it entsprechend bezeichnet. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie des Beweismittelumschlages (Beschwerdebeilage 2) umfasst sodann auch nur einen Teil der Liste auf dem Umschlag und endet bei «ducuments universitaires». Lediglich der Umstand, dass ihm das Militärbüchlein im Rahmen der Akteneinsicht möglicherweise als erstes Beweismittel zugestellt worden ist, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und lässt auch nicht auf eine unvollständige oder ungeordnete Dossierführung schliessen. Eine relevante Verletzung der Paginierungs- oder Aktenführungspflicht ist daher zu verneinen. Im Übrigen wurden die Beweismittel in der angefochtenen Verfügung vollständig und detailliert aufgelistet (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 3). Die Aktenführung ist nicht zu beanstanden. Inwiefern die Vorinstanz die Beweismittel aufgrund einer mangelnden Aktenführung nicht vollständig gewürdigt haben soll, ist nicht ersichtlich. 7. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 7.2 Die Rügen der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung gehen ebenfalls fehl. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen, noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. Vor dem Hintergrund, dass im syrischen Kontext gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden können, die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind und die eingereichten Dokumente in der vorliegenden Konstellation keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen (vgl. hierzu E. 9), war die Vorinstanz auch nicht gehalten, eine Dokumentenanalyse durchzuführen. Ebenso geht die Rüge ins Leere, die Vorinstanz habe die dargelegte - insbesondere diejenige unter den Anhörungsfragen 65 und 66 geschilderte (SEM-Akten A26/21 F 65 f.) - Vorverfolgung mit keinem Wort erwähnt, hat sie doch alle in der Anhörung erwähnten Festnahmen im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgeführt und diese - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 9) - soweit notwendig in ihre Erwägungen aufgenommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 und S. 5). 7.3 Aus der Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer, der vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, indem sie bis zur Durchführung der Anhörung mehr als zwei Jahre zugewartet habe, ist unbegründet, weil es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung zur Person durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt. 7.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht zudem dadurch schwerwiegend verletzt, dass die Anhörung zu lange (sechs Stunden und fünf Minuten) gedauert habe und vor der Rückübersetzung keine Pause gemacht worden sei. Es besteht indes kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern darf und abgebrochen werde muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). Obwohl die Anhörung tatsächlich länger gedauert hat, als in den internen Weisungen des SEM vorgesehen, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Anhörungsdauer für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Belastung dargestellt haben könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4434/2017 vom 5. September 2017 E. 6, Anhörung inkl. Pausen und Rückübersetzung von neun Stunden Dauer oder D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5, Anhörung inkl. Pausen und Rückübersetzung über fünf Stunden Dauer). Im Übrigen wurden zwei Pausen eingelegt (SEM-Akten A26/21 S. 9 und S. 17). Auch haben weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Hilfswerksvertretung entsprechende Einwendungen erhoben oder sind dem Befragungsprotokoll entsprechenden Hinweise zu entnehmen (vgl. SEM-Akten A26/21 S. 21 Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Der Beschwerdeführer kann auch aus der Tatsache nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass Dokumente während der Anhörung übersetzt worden sind, reichte er die Mehrzahl der Dokumente doch erst während der Anhörung ein und war die Übersetzung für den weiteren Verlauf der Anhörung notwendig. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen - bis auf die Einsicht in die Aktenstücke A4/24 und A20/2 - als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 9.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). 9.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 10. 10.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Es trifft zu, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und somit die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Es trifft ebenfalls zu, dass der Beschwerdeführer in der BzP weder Festnahmen noch den Erhalt einer Vorladung zum Militärdienst erwähnte und erklärte, keine Probleme mit Dritten beziehungsweise anderen Organisationen wie dem IS (Islamischer Staat) gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 7.02). Vor diesem Hintergrund sind die erst in der Anhörung geltend gemachten Festnahmen und der Erhalt eines Aufgebots zum Militärdienst als nachgeschoben zu betrachten und die Schlussfolgerung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass einer BzP nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die vorliegende BzP ist - entgegen der Behauptung in der Beschwerde und ungeachtet des Dublin-Teils (SEM-Akten A5/13 Ziff. 8) - verhältnismässig ausführlich (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 7). Hiernach bestätigte der Beschwerdeführer keine weiteren Asylgründe zu haben und schliesslich die Vollständigkeit seiner Aussagen. Zudem hat er mündlich und schriftlich die Kenntnisnahme der Vertraulichkeit sowie seiner Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht bestätigt, weshalb die entsprechenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer moniert zudem die vorinstanzliche Argumentation, wonach er gesagt haben solle, keine Probleme mit der Regierung gehabt zu haben, obwohl er von Anfang an politische Verfolgung wegen der Militärdienstverweigerung geltend gemacht habe. Es trifft zwar zu, dass die entsprechende vorinstanzliche Formulierung zu wünschen übrig lässt, da im BzP-Protokoll innerhalb der entsprechenden Standardfrage das Wort «Regierung» fehlt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 Ziff. 3 zweiter Satz, SEM-Akten A5/13 Ziff. 7.02 unten). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist indessen entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Kritik insofern nicht zu beanstanden, als dass die Vorinstanz stets von Militärdienstverweigerung ausging und zutreffend zum Schluss kam, die Vorladung sei nachgeschoben. Weiter trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz zwei der erst in der Anhörung erwähnten Festnahmen nur im Sachverhalt ihrer Verfügung ausdrücklich erwähnte. Diese sind jedoch ungeachtet dessen insofern ausreichend in die Erwägungen eingeflossen, als sie zusammen mit der Vorladung zum Militärdienst ebenfalls als nachgeschoben zu betrachten sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener Sachverhaltselemente). Selbst bei Wahrunterstellung dieser beiden kurzen Festnahmen wären diese auch nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten, waren sie doch den Schilderungen zufolge weder Ausreisegrund, noch musste der Beschwerdeführer nach den beiden Entlassungen Nachteile gewärtigen (vgl. SEM-Akten A26/21 F65 und F67 f.). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, dass die Region, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, nicht unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte stand, sondern von den kurdischen Kräften kontrolliert wurde. Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz al-Hasaka ebenfalls verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung anlässlich der damaligen Übernahme der Kontrolle durch die YPG aufgehört hat, Personen in den kurdisch-kontrollierten Gebieten in den Militärdienst einzuberufen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.4 m.w.H.). Es erscheint somit auch aus dieser Perspektive fragwürdig, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des Aufgebots für den Militärdienst zutreffen. Die ins Recht gelegte Vorladung vermag die Zweifel hieran nicht auszuräumen, auch wenn in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen wird, allein das Fehlen fälschungssicherer Merkmale sei nicht entscheidend. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene bemängelte formelle Dokumentenprüfung ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der grassierenden Korruption in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich sind, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden können (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht wird. Die Frage nach deren Echtheit kann in casu jedoch offengelassen werden, da alleine aufgrund des Besitzes eines Militärbüchleins und dem Erhalt eines Militäraufgebots, nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft hiernach nicht; diese ist anzuerkennen, wenn Desertion oder Wehrdienstverweigerung zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte in erhöhtem Masse auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3 und BVGE 2020 VI/4). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht weder in der BzP noch in der Anhörung geltend politisch aktiv gewesen zu sein oder aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Aus den Erklärungen seinen Bruder betreffend kann er schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, weder bei ihm noch bei seiner eigenen Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, und er seine Heirat weder dem Gericht mitteilte noch in dieser begründete Umstände geltend machte, die zu einer Verfolgungsgefahr seiner eigenen Person führen könnten, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er exilaktivistisch nicht in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 10.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen mit Verweisen auf die Rechtsprechung und Internetquellen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Auch die Ausführungen vom 28. Oktober 2019 zur Lage vor Ort sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Deshalb wurde das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Aktualisierung des Dossiers mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 abgewiesen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer hierzu inzwischen genügend Zeit gehabt. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), zumal kein Zusammenleben der Eheleute aktenkundig ist. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 informierte er das Gericht, er werde nicht mehr vom Sozialdienst unterstützt, womit das entsprechende Gesuch dahinfällt. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat teilweise zu Recht die Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt, auch wenn er mit seinem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht durchgedrungen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 150.- auf Fr. 600.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). 13.3 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 150.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel