Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom
2. Oktober 2015 beziehungsweise vom 5. Oktober 2015 und der Anhörun- gen vom 10. April 2017 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in C._______ (auf Arabisch: D._______; Beschwerdeführerin) beziehungsweise im Dorf E._______ (Beschwerdeführer) in der Provinz F._______ geboren und auf- gewachsen. Vor ihrer Ausreise hätten sie in C._______ gelebt. Sie seien wegen ihren Kindern aus Syrien ausgereist. Die Apoci (PKK [Arbeiterpartei Kurdistan]/ PYD [Partei der Demokratischen Union]/ YPG [kurdische Volks- verteidigungseinheiten]) hätten ihre Tochter G._______, welche in der Pflege gearbeitet habe, immer wieder aufgefordert, die Verletzten in ihren Reihen zu pflegen. Sie habe ihnen zuerst freiwillig geholfen. Nachdem sie sich entschieden habe, nicht mehr für sie zu arbeiten, sei sie dazu gezwun- gen worden. Die Apoci hätten auch ihre Tochter H._______ mehrmals mit- nehmen wollen. Sie habe sich aber jeweils versteckt beziehungsweise sei von ihnen geflohen. Beide Töchter sowie auch ihr Sohn I._______ hätten sich zeitweise bei ihrem Grossvater im Dorf E._______ beziehungsweise bei ihrem Onkel in C._______ versteckt gehalten. Ihr Sohn I._______ habe die Universität nicht mehr besuchen können, weil die Studierenden ange- griffen worden seien und er sich aufgrund seiner Militärdienstpflicht habe verstecken müssen. Er habe einen schriftlichen Einberufungsbefehl von der Regierung erhalten. Die Apoci hingegen seien bei ihnen zuhause vor- beigekommen, weil sie ihn hätten rekrutieren wollen. Der Beschwerdefüh- rer habe ihnen mehrmals Geld geben müssen, damit sie ihn in Ruhe lies- sen. Sie seien manchmal fast täglich im Laden des Beschwerdeführers er- schienen. I._______ habe sich davor gefürchtet, dass die Apoci ihn fest- nehmen und der Regierung übergeben würden, weil sein militärischer Auf- schub nicht mehr gültig gewesen sei. Als Identitätsnachweise reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitäts- karten sowie das Familienbüchlein (jeweils im Original) zu den Akten. Zu- dem legten sie mehrere Arztzeugnisse ins Recht. B. Mit Verfügung vom 20. März 2018 – eröffnet am 26. März 2018 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und
E-2416/2018 Seite 3 lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 25. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung bezie- hungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Des Weiteren beantragten sie die Einsicht in die Akten A3/11, A4/13, A12 und A33. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewäh- ren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtli- chen Gehörs sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 hiess die damals zuständige Instruktions- richterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie die Beschwerdeanträge betreffend Einsicht in die Akten A3/11, A4/13, A12 und A33, rechtliches Gehör und Beschwerdeergänzung gut und setzte ihnen eine Frist zur Stellungnahme. E. Am 23. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden fristgemäss eine Er- gänzung ihrer Beschwerde ein. F. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht über die veränderte Sicherheitslage in Syrien. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Roswitha Petry als Instrukti- onsrichterin übertragen.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
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E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26–33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen be- hördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begrün- dungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylver- fahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So können sich die Be- troffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und ge- eignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel- che die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grund- sätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderli- che beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde aus- schliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Ent- scheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Ent- scheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). So- fern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu be- zeichnen (Art. 28 VwVG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich re- levanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweis- führung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sach- verhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Un- recht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wur- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8
E-2416/2018 Seite 6 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheid- findung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentli- chen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je kom- plexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O. Rz. 629 ff.).
E. 4.3 In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Aktenfüh- rungspflicht sowie das Akteneinsichtsrecht und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem sie ihnen die Einsicht in die Ak- ten A3/11, A4/13, A12 und A33 verweigert habe. Ausserdem sei sie ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die Akten A3/11 und A4/13 falsch paginiert habe. Es ist festzuhalten, dass die Rügen betreffend Einsicht in die Akten A3/11, A4/13, A12 und A33 sowie die Anträge um Gewährung des rechtlichen Ge- hörs und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 behandelt wurden. Durch die verweigerte Akteneinsicht hat das SEM – wenn auch geringfügig
– das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Die Entscheid- reife konnte das Gericht mit vertretbarem Aufwand durch die vorstehend aufgeführte Instruktion herstellen. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage be- troffen, die das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit als geheilt zu erachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt er- stellt ist. Eine Kassation der Sache ist nicht angezeigt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., PATRICK SUTTER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff. sowie BERNHARD WALD- MANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 106 ff.). Der Ge- hörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungs- folge Rechnung zu tragen (vgl. E. 11.2).
E-2416/2018 Seite 7 Was die Aktenstücke A3/11 und A4/13 (Grenzkontrollrapporte, als Akten anderer Behörden paginiert) anbelangt, ist den Beschwerdeführenden da- rin beizupflichten, dass Akten anderer Behörden durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens werden und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen (vgl. Urteile des BVGer E-6175/2018 vom 29. November 2021 E. 5.3 und A-5275/2015 vom 4. No- vember 2015 insb. E. 8.8.2.1). Angesichts der zwischenzeitlich gewährten Akteneinsicht ist den Beschwerdeführenden durch die falsche Paginierung kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal den fraglichen Aktenstücken ein Po- tenzial zur Entscheidbeeinflussung abzusprechen ist.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, das SEM habe ihr rechtliches Gehör ausserdem dadurch verletzt, dass es nicht begründet habe, weshalb die Konsultation der Akten betreffend ihre sich in der Schweiz befindenden Kinder zu keinen Hinweisen auf ein erhöhtes Gefähr- dungsprofil der Beschwerdeführenden geführt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht her- vor, dass die Verfahrensakten der Kinder der Beschwerdeführenden sowie der Geschwister der Beschwerdeführerin beigezogen wurden. Das SEM war nicht gehalten weiter auszuführen, weshalb die Konsultation dieser Ak- ten nicht zu einer anderen Einschätzung des Gefährdungsprofils der Be- schwerdeführenden geführt hat. Weder aus den Akten noch aus der Be- schwerdeschrift geht sodann hervor, weshalb die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Fluchtgründe ihrer Familienmitglieder eine asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Es ist diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Ge- hörs zu erkennen.
E. 4.5 Es wird im Weiteren gerügt, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur voll- ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ver- letzt, indem sie keinen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer eingeholt habe, obwohl dies die Hilfswerksvertretung auf dem Unterschrif- tenblatt angeregt habe. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich mehrere medizinische Unter- lagen in Bezug auf den Beschwerdeführer, welche in Syrien, in der Türkei sowie in der Schweiz ausgestellt wurden. Aus dem Arztbericht vom 18. No- vember 2016 geht hervor, dass bei ihm eine (…), eine (…), eine (…) sowie eine (…) diagnostiziert wurden. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Ge-
E-2416/2018 Seite 8 sundheitszustand des Beschwerdeführers einen Einfluss auf seine Verneh- mungsfähigkeit oder seine behauptete Verfolgungssituation im Heimatland zeitigen sollte. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf eine Ein- schränkung der Vernehmungsfähigkeit. Angesichts der angeordneten vor- läufigen Aufnahme wird der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz medizinisch behandelt. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehal- ten, einen aktuellen medizinischen Bericht einzufordern. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Es besteht auch kein Anlass für eine Aktu- alisierung des Dossiers (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2019). Die diesbe- zügliche Rüge ist unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehö- rige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um- ständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünfti- ger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteile des BVGer E-4779/2018 vom 16. November 2020 E. 4.2; E-3641/2017 vom 18. No- vember 2019 E. 5.4 m.w.H.).
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E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden stellten keine individuelle, gezielte Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Sollten ihre Kinder tatsächlich kurz davor gestanden sein, vom Regime beziehungs- weise den Apoci zwangsweise rekrutiert zu werden, bestünden trotzdem keine Anhaltspunkte dafür, dass sie deswegen persönliche asylrelevante Nachteile zu befürchten hätten. Ihren Aussagen seien auch keine Hinweise auf eine erlittene oder absehbare Reflexverfolgung zu entnehmen. Sie selbst hätten keine persönlichen Probleme in Syrien gehabt. Die Konsulta- tion der Asylverfahren ihrer Kinder sowie der Geschwister der Beschwer- deführerin habe zu keinem anderen Ergebnis geführt.
E. 6.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift, sie würden wegen ihren Kindern von den syrischen Behörden sowie den Apoci gezielt asylrelevant verfolgt. Mehrere Kinder der Beschwerdeführen- den seien als Flüchtlinge anerkannt worden, womit feststehe, dass sie mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätten. Sie hätten keine andere Wahl gehabt, als ihre Töchter mit den Apoci mitgehen zu lassen. Hätten sie sich dieser Aufforderung widersetzt, wären sie direkt von den Apoci verfolgt wor- den. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass seine Kinder ihm nicht mehr in seinem Laden hätten helfen können, da sie wegen ihrer Militär- dienstpflicht von den syrischen Behörden beziehungsweise von den Apoci gesucht worden seien. Seine Töchter seien von den Apoci mit der Pistole bedroht worden. Seine Antwort auf die Frage, ob noch andere Gründe ge- gen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden, sei wie folgt zu verste- hen: Auch im Falle eines Regimewechsels und einer Machtaufgabe der Apoci könne er nicht dauerhaft nach Syrien zurückkehren, da er dort nichts mehr habe. Diese Aussage sei nicht in dem Sinne gemeint, dass er in Sy- rien keine Probleme gehabt habe. Er habe ausdrücklich gesagt, er könne nie mehr nach Syrien zurückkehren.
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E. 7.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden.
E. 7.2.1 Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Wehr- dienstverweigerung ihres Sohnes I._______ betrifft, ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere die dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehr- dienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigen- schaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau- ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand- lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syri- schen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer op- positionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo- gen hatte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6).
E. 7.2.2 Die im Zusammenhang mit ihrem Sohn I._______ geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund dessen Wehrdienstverweigerung erweist sich mit Verweis auf das ebenfalls mit heutigem Datum ergehende Urteil E-2406/2018 als unbegründet. In diesem Urteil, welches den Sohn sowie die Schwiegertochter der Beschwerdeführenden betrifft, die ebenfalls vom rubrizierten Rechtsanwalt vertreten werden, wurde Folgendes festgestellt: Es ist aufgrund der Aktenlage zwar als überwiegend wahrscheinlich zu er- achten, dass I._______ in Syrien als Wehrdienstverweigerer gilt. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer offiziellen militärischen Einberufung muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, weil es ihm nicht gelungen ist, das Vorliegen von einzelfallspezifischen Risikofaktoren im Sinne der obengenannten Rechtsprechung glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7). I._______ entstammt weder einer oppositionell politischen Familie,
E-2416/2018 Seite 11 noch ist er in der Vergangenheit den syrischen Sicherheitsbehörden auf- gefallen. Er hat weder im Rahmen seiner Befragungen noch auf Beschwer- deebene geltend gemacht, je irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich – abgesehen von einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration – politisch betätigt zu haben (vgl. SEM-Akten N […] A30/20 F26; A33/17 F73). Es ist somit nicht mit der notwendigen Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn deswegen als Oppositionellen einstufen würden. Auch der Hinweis auf seine kurdische Ethnie vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal er abgese- hen davon keine weiteren Risikofaktoren aufweist. Es bestehen somit kei- nerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Sohn der Beschwerdeführenden oder diese selbst als Regimegegner identifiziert hätten. Aus den Akten der Beschwerdeführenden geht nichts Anderes her- vor. Alleine der Umstand, dass gemäss den Aussagen der Beschwerdefüh- renden die Apoci mehrmals bei ihnen erschienen seien, um ihre Töchter mitzunehmen oder um ihren Sohn festzunehmen und allenfalls den syri- schen Behörden zu übergeben, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Weitere Repressalien im Zusammenhang mit der drohenden Zwangsrek- rutierung ihres Sohnes durch die syrischen beziehungsweise kurdischen Sicherheitskräfte machten sie nicht geltend. Mit Blick auf die oben ge- nannte Praxis (vgl. E. 7.2.1) kann daher nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Sohn der Beschwerdefüh- renden werde aufgrund der Nichtbefolgung des geltend gemachten Aufge- bots zum Militärdienst in der syrischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Der in der Beschwerdeschrift ausgeführten allfälli- gen Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung würde vorliegend kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der allfälligen Wehrdienstverweigerung des Sohnes ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit einer damit zusammenhängenden Verfol- gung zu rechnen hätten. Da sich in den Akten auch keine sonstigen An- haltspunkte für eine drohende Reflexverfolgung finden, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu.
E. 7.3 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte dro- hende Rekrutierung ihres Sohnes I._______ durch die Apoci ist festzuhal- ten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigen- schaften anknüpft beziehungsweise kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt
E-2416/2018 Seite 12 in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6).
E. 7.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Apoci seien regel- mässig im Laden des Beschwerdeführers erschienen und hätten seine Kin- der gesucht sowie Geld von ihm verlangt beziehungsweise die Produkte, welche sie von ihm mitnahmen, nicht vollständig bezahlt, ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Dass sie im Falle einer Rückkehr anstelle ihrer Kinder verhaftet, misshandelt, hingerichtet oder zum Verschwinden gebracht würden, wird erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht und ist mit den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht vereinbar. Weder in der Befragung zur Person noch in der Anhörung haben die Beschwerdeführenden solche Befürchtun- gen geäussert. Auch sonst lässt sich den Akten nichts entnehmen, was auf eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden schliessen las- sen würde.
E. 7.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge- bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesu- che zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. März 2018 die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxis- gemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-2416/2018 Seite 13 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11.2 Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zu- zusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung (vgl. E. 4.3) auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2416/2018 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
a Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2416/2018 Urteil vom 3. Januar 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2015 beziehungsweise vom 5. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 10. April 2017 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in C._______ (auf Arabisch: D._______; Beschwerdeführerin) beziehungsweise im Dorf E._______ (Beschwerdeführer) in der Provinz F._______ geboren und aufgewachsen. Vor ihrer Ausreise hätten sie in C._______ gelebt. Sie seien wegen ihren Kindern aus Syrien ausgereist. Die Apoci (PKK [Arbeiterpartei Kurdistan]/ PYD [Partei der Demokratischen Union]/ YPG [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) hätten ihre Tochter G._______, welche in der Pflege gearbeitet habe, immer wieder aufgefordert, die Verletzten in ihren Reihen zu pflegen. Sie habe ihnen zuerst freiwillig geholfen. Nachdem sie sich entschieden habe, nicht mehr für sie zu arbeiten, sei sie dazu gezwungen worden. Die Apoci hätten auch ihre Tochter H._______ mehrmals mitnehmen wollen. Sie habe sich aber jeweils versteckt beziehungsweise sei von ihnen geflohen. Beide Töchter sowie auch ihr Sohn I._______ hätten sich zeitweise bei ihrem Grossvater im Dorf E._______ beziehungsweise bei ihrem Onkel in C._______ versteckt gehalten. Ihr Sohn I._______ habe die Universität nicht mehr besuchen können, weil die Studierenden angegriffen worden seien und er sich aufgrund seiner Militärdienstpflicht habe verstecken müssen. Er habe einen schriftlichen Einberufungsbefehl von der Regierung erhalten. Die Apoci hingegen seien bei ihnen zuhause vorbeigekommen, weil sie ihn hätten rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer habe ihnen mehrmals Geld geben müssen, damit sie ihn in Ruhe liessen. Sie seien manchmal fast täglich im Laden des Beschwerdeführers erschienen. I._______ habe sich davor gefürchtet, dass die Apoci ihn festnehmen und der Regierung übergeben würden, weil sein militärischer Aufschub nicht mehr gültig gewesen sei. Als Identitätsnachweise reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten sowie das Familienbüchlein (jeweils im Original) zu den Akten. Zudem legten sie mehrere Arztzeugnisse ins Recht. B. Mit Verfügung vom 20. März 2018 - eröffnet am 26. März 2018 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 25. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Des Weiteren beantragten sie die Einsicht in die Akten A3/11, A4/13, A12 und A33. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie die Beschwerdeanträge betreffend Einsicht in die Akten A3/11, A4/13, A12 und A33, rechtliches Gehör und Beschwerdeergänzung gut und setzte ihnen eine Frist zur Stellungnahme. E. Am 23. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden fristgemäss eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein. F. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht über die veränderte Sicherheitslage in Syrien. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Roswitha Petry als Instruktionsrichterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. Rz. 629 ff.). 4.3 In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht sowie das Akteneinsichtsrecht und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem sie ihnen die Einsicht in die Akten A3/11, A4/13, A12 und A33 verweigert habe. Ausserdem sei sie ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die Akten A3/11 und A4/13 falsch paginiert habe. Es ist festzuhalten, dass die Rügen betreffend Einsicht in die Akten A3/11, A4/13, A12 und A33 sowie die Anträge um Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 behandelt wurden. Durch die verweigerte Akteneinsicht hat das SEM - wenn auch geringfügig - das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Die Entscheidreife konnte das Gericht mit vertretbarem Aufwand durch die vorstehend aufgeführte Instruktion herstellen. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage betroffen, die das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit als geheilt zu erachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. Eine Kassation der Sache ist nicht angezeigt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff. sowie Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 106 ff.). Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E. 11.2). Was die Aktenstücke A3/11 und A4/13 (Grenzkontrollrapporte, als Akten anderer Behörden paginiert) anbelangt, ist den Beschwerdeführenden darin beizupflichten, dass Akten anderer Behörden durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens werden und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen (vgl. Urteile des BVGer E-6175/2018 vom 29. November 2021 E. 5.3 und A-5275/2015 vom 4. November 2015 insb. E. 8.8.2.1). Angesichts der zwischenzeitlich gewährten Akteneinsicht ist den Beschwerdeführenden durch die falsche Paginierung kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal den fraglichen Aktenstücken ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung abzusprechen ist. 4.4 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, das SEM habe ihr rechtliches Gehör ausserdem dadurch verletzt, dass es nicht begründet habe, weshalb die Konsultation der Akten betreffend ihre sich in der Schweiz befindenden Kinder zu keinen Hinweisen auf ein erhöhtes Gefährdungsprofil der Beschwerdeführenden geführt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht hervor, dass die Verfahrensakten der Kinder der Beschwerdeführenden sowie der Geschwister der Beschwerdeführerin beigezogen wurden. Das SEM war nicht gehalten weiter auszuführen, weshalb die Konsultation dieser Akten nicht zu einer anderen Einschätzung des Gefährdungsprofils der Beschwerdeführenden geführt hat. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht sodann hervor, weshalb die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Fluchtgründe ihrer Familienmitglieder eine asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Es ist diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zu erkennen. 4.5 Es wird im Weiteren gerügt, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie keinen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer eingeholt habe, obwohl dies die Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt angeregt habe. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich mehrere medizinische Unterlagen in Bezug auf den Beschwerdeführer, welche in Syrien, in der Türkei sowie in der Schweiz ausgestellt wurden. Aus dem Arztbericht vom 18. November 2016 geht hervor, dass bei ihm eine (...), eine (...), eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert wurden. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Einfluss auf seine Vernehmungsfähigkeit oder seine behauptete Verfolgungssituation im Heimatland zeitigen sollte. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf eine Einschränkung der Vernehmungsfähigkeit. Angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme wird der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz medizinisch behandelt. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, einen aktuellen medizinischen Bericht einzufordern. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Es besteht auch kein Anlass für eine Aktualisierung des Dossiers (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2019). Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteile des BVGer E-4779/2018 vom 16. November 2020 E. 4.2; E-3641/2017 vom 18. November 2019 E. 5.4 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden stellten keine individuelle, gezielte Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Sollten ihre Kinder tatsächlich kurz davor gestanden sein, vom Regime beziehungsweise den Apoci zwangsweise rekrutiert zu werden, bestünden trotzdem keine Anhaltspunkte dafür, dass sie deswegen persönliche asylrelevante Nachteile zu befürchten hätten. Ihren Aussagen seien auch keine Hinweise auf eine erlittene oder absehbare Reflexverfolgung zu entnehmen. Sie selbst hätten keine persönlichen Probleme in Syrien gehabt. Die Konsultation der Asylverfahren ihrer Kinder sowie der Geschwister der Beschwerdeführerin habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. 6.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift, sie würden wegen ihren Kindern von den syrischen Behörden sowie den Apoci gezielt asylrelevant verfolgt. Mehrere Kinder der Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anerkannt worden, womit feststehe, dass sie mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätten. Sie hätten keine andere Wahl gehabt, als ihre Töchter mit den Apoci mitgehen zu lassen. Hätten sie sich dieser Aufforderung widersetzt, wären sie direkt von den Apoci verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass seine Kinder ihm nicht mehr in seinem Laden hätten helfen können, da sie wegen ihrer Militärdienstpflicht von den syrischen Behörden beziehungsweise von den Apoci gesucht worden seien. Seine Töchter seien von den Apoci mit der Pistole bedroht worden. Seine Antwort auf die Frage, ob noch andere Gründe gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden, sei wie folgt zu verstehen: Auch im Falle eines Regimewechsels und einer Machtaufgabe der Apoci könne er nicht dauerhaft nach Syrien zurückkehren, da er dort nichts mehr habe. Diese Aussage sei nicht in dem Sinne gemeint, dass er in Syrien keine Probleme gehabt habe. Er habe ausdrücklich gesagt, er könne nie mehr nach Syrien zurückkehren. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. 7.2 7.2.1 Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Wehrdienstverweigerung ihres Sohnes I._______ betrifft, ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere die dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6). 7.2.2 Die im Zusammenhang mit ihrem Sohn I._______ geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund dessen Wehrdienstverweigerung erweist sich mit Verweis auf das ebenfalls mit heutigem Datum ergehende Urteil E-2406/2018 als unbegründet. In diesem Urteil, welches den Sohn sowie die Schwiegertochter der Beschwerdeführenden betrifft, die ebenfalls vom rubrizierten Rechtsanwalt vertreten werden, wurde Folgendes festgestellt: Es ist aufgrund der Aktenlage zwar als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass I._______ in Syrien als Wehrdienstverweigerer gilt. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer offiziellen militärischen Einberufung muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, weil es ihm nicht gelungen ist, das Vorliegen von einzelfallspezifischen Risikofaktoren im Sinne der obengenannten Rechtsprechung glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7). I._______ entstammt weder einer oppositionell politischen Familie, noch ist er in der Vergangenheit den syrischen Sicherheitsbehörden aufgefallen. Er hat weder im Rahmen seiner Befragungen noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, je irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich - abgesehen von einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration - politisch betätigt zu haben (vgl. SEM-Akten N [...] A30/20 F26; A33/17 F73). Es ist somit nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn deswegen als Oppositionellen einstufen würden. Auch der Hinweis auf seine kurdische Ethnie vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal er abgesehen davon keine weiteren Risikofaktoren aufweist. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Sohn der Beschwerdeführenden oder diese selbst als Regimegegner identifiziert hätten. Aus den Akten der Beschwerdeführenden geht nichts Anderes hervor. Alleine der Umstand, dass gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden die Apoci mehrmals bei ihnen erschienen seien, um ihre Töchter mitzunehmen oder um ihren Sohn festzunehmen und allenfalls den syrischen Behörden zu übergeben, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Weitere Repressalien im Zusammenhang mit der drohenden Zwangsrekrutierung ihres Sohnes durch die syrischen beziehungsweise kurdischen Sicherheitskräfte machten sie nicht geltend. Mit Blick auf die oben genannte Praxis (vgl. E. 7.2.1) kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Sohn der Beschwerdeführenden werde aufgrund der Nichtbefolgung des geltend gemachten Aufgebots zum Militärdienst in der syrischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Der in der Beschwerdeschrift ausgeführten allfälligen Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung würde vorliegend kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der allfälligen Wehrdienstverweigerung des Sohnes ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit einer damit zusammenhängenden Verfolgung zu rechnen hätten. Da sich in den Akten auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine drohende Reflexverfolgung finden, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. 7.3 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte drohende Rekrutierung ihres Sohnes I._______ durch die Apoci ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). 7.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Apoci seien regelmässig im Laden des Beschwerdeführers erschienen und hätten seine Kinder gesucht sowie Geld von ihm verlangt beziehungsweise die Produkte, welche sie von ihm mitnahmen, nicht vollständig bezahlt, ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Dass sie im Falle einer Rückkehr anstelle ihrer Kinder verhaftet, misshandelt, hingerichtet oder zum Verschwinden gebracht würden, wird erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht und ist mit den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht vereinbar. Weder in der Befragung zur Person noch in der Anhörung haben die Beschwerdeführenden solche Befürchtungen geäussert. Auch sonst lässt sich den Akten nichts entnehmen, was auf eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden schliessen lassen würde. 7.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. März 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (vgl. E. 4.3) auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: