Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom
5. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 11. April 2017, vom 17. Mai 2017 sowie vom 24. Januar 2018 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in D._______ (auf Arabisch: E._______) geboren und aufgewachsen. Für ihr Studium habe sie sich in Damaskus niedergelassen. Nachdem sich die Sicherheitslage verschlechtert habe und ihr Universitätscampus ange- griffen worden sei, habe sie im Mai oder Juni 2011 beziehungsweise 2012 ihr Studium an die Universität in F._______ verlegt und in der Folge in D._______ gelebt. Nachdem sie am (…) Oktober 2013 geheiratet habe, sei sie zu ihren Schwiegereltern nach G._______ (auf Arabisch: H._______) umgezogen. Sie sei Mitglied der I._______ gewesen und sei mit der Organisation J._______ für den kurdischen Studentenverein zu- ständig gewesen. Sie sei in diesem Rahmen für ihr Heimatdorf D._______ zuständig und dort aktiv gewesen. Ihre ganze Familie sei bei dieser Partei. Ihr Vater sei seit dem Jahr 1973 Parteimitglied. Ihr Bruder sei aufgrund sei- ner Parteimitgliedschaft von seiner Arbeitsstelle als Schuldirektor entlas- sen worden. Viele Mitglieder ihrer Partei seien von den Apoci (PKK [Arbei- terpartei Kurdistan]/ PYD [Partei der Demokratischen Union]/ YPG [kurdi- sche Volksverteidigungseinheiten]), bedroht, entführt, festgenommen und einige auch getötet worden. Nachdem sie zu ihren Schwiegereltern nach G._______ umgezogen sei, habe sie es nicht mehr gewagt, ihren politi- schen Aktivitäten wie früher nachzugehen. Die Sicherheitslage habe sich auch in F._______ verschlechtert, weshalb sie ihr Studium abgebrochen habe. Am (…) 2014 hätte ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) den Mili- tärdienst antreten sollen, was er aber nicht gemacht habe. In der Folge habe er sich verstecken müssen und sie habe ihre politischen Aktivitäten aus Sicherheitsgründen ganz abgebrochen. Am (…) 2014 seien Mitglieder der Apoci bei ihnen zuhause erschienen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten gedroht, ihnen Schwierigkeiten zu bereiten, falls er sich nicht bei ihnen melde. Von ihrem Schwiegervater habe sie erfahren, dass Mitglieder der Apoci auch zweimal in seinem Laden erschienen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sie sei Mitglied der K._______ und nehme hier an deren Sitzungen und anderen Parteianläs- sen teil.
E-2406/2018 Seite 3 Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in G._______ in der Provinz F._______ geboren und aufgewachsen. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er zum Militärdienst vorgeladen worden sei und keinen Aufschub mehr habe beantragen können. Seit dem Jahr (…), als er sein Militärdienstbüchlein habe ausstellen lassen, sei er militärdienstpflichtig gewesen. Aufgrund seines Studiums habe er den Mi- litärdienst aber mehrere Male und zuletzt bis zum (…) 2014 verschieben können. Die Apoci hätten vermutlich den Namen des Beschwerdeführers und die Information über seinen letztmaligen Aufschub von der syrischen Armee erhalten. Sie hätten ihn dann mit der Begründung, dass er für den syrischen Staat noch keinen Militärdienst geleistet habe, rekrutieren wol- len. Aus diesem Grund hätten sie ihn mehrmals zu Hause und auch im Laden seines Vaters gesucht. Er habe sich deshalb verstecken müssen und folglich sein Studium nicht abschliessen können. Die meiste Zeit habe er dann im Haus seines Grossvaters in L._______ verbracht. Am Anfang der Revolution habe er einmal an einer Demonstration gegen die syrische Regierung teilgenommen. Als Beweismittel reichten sie folgende Dokumente zu den Akten: - Identitätskarten; - Familienbüchlein; - Mitgliedschaftsbestätigung der M._______ betreffend die Beschwerde- führerin; - Zeugnis kurdische Sprache betreffend die Beschwerdeführerin; - Mitgliedschaftsbestätigung der K._______ betreffend die Beschwerdeführerin; - Fotos der Beschwerdeführerin an Parteiveranstaltungen in Syrien sowie in N._______; - Universitätsdokumente, insbesondere Studentenausweise der Universität in Damaskus sowie F._______ betreffend die Beschwerdeführerin; - Schuldokumente, insbesondere Maturitätszeugnis der Beschwerdeführerin; - Militärbüchlein des Beschwerdeführers; - Einberufungsbefehl vom (…) 2007 des Beschwerdeführers; - Universitätsdokumente, insbesondere Studentenausweis der Universität in Damaskus betreffend den Beschwerdeführer; - Schuldokumente, insbesondere Maturitätszeugnis des Beschwerdeführers; - Blutspendeausweis des Beschwerdeführers.
E-2406/2018 Seite 4 B. Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführenden geboren. C. Mit Verfügung vom 20. März 2018 – eröffnet am 26. März 2018 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 25. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewäh- ren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragten sie Einsicht in die Akten A3/13, A4/11, A8/4, A9/4 und A22/1. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung ei- ner Beschwerdeergänzung anzusetzen. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 hiess die damals zuständige Instruktions- richterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie die Beschwerdeanträge betreffend die Akteneinsicht A3/13, A4/11, A8/4, A9/4 und A22/1, das rechtliche Gehör und die Beschwerdeergänzung gut und setzte ihnen eine Frist zur Stellungnahme. F. Am 23. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden fristgemäss eine Er- gänzung ihrer Beschwerde ein. Dieser legten sie folgende Beweismittel bei: - Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration in G._______ im Jahr 2013;
E-2406/2018 Seite 5 - Fotos des Beschwerdeführers an der Universität Damaskus sowie in einem Lager während des Universitätsstudiums; - Kopie Studentenausweis des Beschwerdeführers inklusive deutsche Übersetzung; - Kopie Militärbüchlein des Beschwerdeführers inklusive deutsche Über- setzung; - Kopie Einberufungsbefehl vom (…) 2007 inklusive deutsche Überset- zung.
G. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht über die veränderte Sicherheitslage in Syrien. H. Am 21. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden Fotos von der Beschwerdeführerin an einer Demonstration gegen die Invasion der Türkei zu den Akten. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Roswitha Petry als Instrukti- onsrichterin übertragen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
E-2406/2018 Seite 6 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu be- handeln sind, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet ist, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26–33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen be- hördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begrün- dungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylver- fahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich re- levanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweis- führung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sach- verhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Un- recht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht
E-2406/2018 Seite 7 alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wur- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollstän- digen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichts- recht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrich- tigen – wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen – Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ver- letzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Er- suchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG kon- kret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheid- findung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentli- chen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je kom- plexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O. Rz. 629 ff.).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe ihre Akten- führungspflicht sowie das Akteneinsichtsrecht und somit das rechtliche Ge- hör der Beschwerdeführenden verletzt, indem sie ihnen die Einsicht in die Akten A3/13, A4/11, A8/4, A9/4 und A22/1 verweigert habe. Ausserdem sei sie ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die Akten A3/13 und A4/11 falsch paginiert habe.
E-2406/2018 Seite 8 Es ist festzuhalten, dass die Rügen betreffend Einsicht in die Akten A3/13, A4/11, A8/4, A9/4 und A22/1 sowie die Anträge um Gewährung des recht- lichen Gehörs und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergän- zung bereits in der Verfügung vom 8. Mai 2018 behandelt wurden. Durch die verweigerte Akteneinsicht hat das SEM – wenn auch geringfügig
– das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Die Entscheid- reife konnte das Gericht mit vertretbarem Aufwand durch die vorstehend aufgeführte Instruktion herstellen. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage be- troffen, die das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit als geheilt zu erachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt er- stellt ist. Eine Kassation der Sache ist nicht angezeigt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., PATRICK SUTTER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff. sowie BERNHARD WALD- MANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 106 ff.). Der Ge- hörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungs- folge Rechnung zu tragen (vgl. E. 11.2). Was die Aktenstücke A3/13 und A4/11 (Grenzkontrollrapporte, als Akten anderer Behörden paginiert) anbelangt, ist den Beschwerdeführenden da- rin beizupflichten, dass Akten anderer Behörden durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens werden und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen (vgl. Urteile des BVGer E-6175/2018 vom 29. November 2021 E. 5.3 und A-5275/2015 vom 4. No- vember 2015 insb. E. 8.8.2.1). Angesichts der zwischenzeitlich gewährten Akteneinsicht ist den Beschwerdeführenden durch die falsche Paginierung kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal den fraglichen Aktenstücken ein Po- tenzial zur Entscheidbeeinflussung abzusprechen ist.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, das SEM habe ihr rechtliches Gehör ausserdem dadurch verletzt, dass es nicht begründet habe, weshalb die Konsultation der Akten betreffend die Eltern und sechs Geschwister des Beschwerdeführers zu keinen Hinweisen auf ein erhöhtes Gefährdungsprofil der Beschwerdeführenden geführt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht her- vor, dass die Verfahrensakten der Eltern sowie der Geschwister des Be- schwerdeführers beigezogen wurden. Durch diese Erwähnung erübrigte
E-2406/2018 Seite 9 sich das Anbringen einer entsprechenden Aktennotiz. Das SEM war nicht gehalten, weiter auszuführen, weshalb die Konsultation dieser Akten nicht dazu geführt habe, die Einschätzung betreffend Gefährdungsprofil der Be- schwerdeführenden umzustossen. Weder in den Befragungen noch in der Beschwerdeschrift wurde sodann begründet, weshalb die Beschwerdefüh- renden aufgrund der geltend gemachten Fluchtgründe ihrer Familienmit- glieder eine asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Der Beschwerdefüh- rer gab vielmehr zu Protokoll, dass der Hauptgrund für die Ausreise seiner Familie bei ihm selbst gelegen habe (vgl. SEM-Akten A30/20 F102).
E. 4.4 Weiter habe das SEM eine Gehörsverletzung begangen, indem es die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel weitgehend nicht gewürdigt habe. Es habe insbesondere die eingereichten Beweismit- tel nicht vollständig übersetzt. Es hätte die Beweismittel – insbesondere die Einträge im Militärbüchlein betreffend die Verschiebung des Militärdienstes
– vollständig übersetzen beziehungsweise eine angemessene Frist zur Einreichung von Übersetzungen ansetzen müssen. Diese Rüge ist unbegründet, geht doch aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz sämtliche Beweismittel in ihre Gesamtwürdigung miteinbezo- gen hat. Im Beweismittelcouvert befindet sich eine Übersetzung sämtlicher Seiten des Militärbüchleins, welche handschriftliche Einträge enthalten (vgl. A31). Übersetzungen betreffend die Verschiebung des Militärdienstes finden sich unter dem Titel "Seite 10 ff.". Weitere Beweismittel (Dokumente betreffend die Ausbildung der Beschwerdeführenden, politische Aktivitäten sowie Identitätsdokumente) hat das SEM in seinem Entscheid erwähnt und
– soweit für das Asylverfahren relevant – ebenfalls berücksichtigt. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes von Treu und Glau- ben ist nicht ersichtlich.
E. 4.5 In der Beschwerdeschrift wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, weil sie keine weitere Anhörung durchgeführt habe und zu viel Zeit zwischen der Asylgesuchstellung und der Durchführung der Anhörungen habe verstreichen lassen. Die jeweils erste Anhörung der Beschwerdeführenden habe zu lange gedauert und hätte früher abgebro- chen werden müssen, während die ergänzenden Anhörungen hätten ver- längert werden können. Betreffend die lange Verfahrensdauer ist Folgendes festzuhalten: Zwar fand die Anhörung erst rund 18 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 19
E-2406/2018 Seite 10 (Beschwerdeführerin) Monate nach der Asylgesuchstellung und der BzP statt und bis zur ergänzenden Anhörung dauerte es nochmals rund acht (Beschwerdeführer) beziehungsweise neun (Beschwerdeführerin) Monate. Es ist durchaus wünschenswert, dass zwischen der BzP und der Anhörung nur ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Es gibt aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP beziehungsweise der Einreichung des Asylgesuchs durchzuführen. Zudem ist es unvermeidlich und nachvollziehbar, dass ein Asylverfahren insbesondere dann nicht in- nerhalb kurzer Zeit abgeschlossen werden kann, wenn sich noch Abklä- rungs- oder Instruktionsmassnahmen – wie vorliegend die Durchführung einer ergänzenden Anhörung – aufdrängen. Schliesslich wäre es den Be- schwerdeführenden gegebenenfalls unbenommen gewesen, die Vor- instanz um rasche Behandlung ihrer Asylgesuche zu ersuchen, was sie nicht getan haben. Somit ist diesbezüglich eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs durch das SEM zu ver- neinen. Die jeweiligen ersten Anhörungen der Beschwerdeführenden dauerten von 9.45 Uhr bis 16.55 Uhr (Beschwerdeführer) beziehungsweise von 9.55 Uhr bis 16 Uhr (Beschwerdeführerin). Dies erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus lang, ist aber angesichts der integrierten Pausen von total ein- einhalb Stunden pro Anhörung nicht unzumutbar. Des Weiteren ist anhand des Protokolls ersichtlich, dass sich diese Dauer als notwendig erwies, um den Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit zu bieten, die geltend gemachten Fluchtgründe detailliert darzulegen. Im Übrigen ist festzuhal- ten, dass seitens der Beschwerdeführenden kein Rechtsanspruch auf eine kurze Anhörung und einen Abbruch besteht, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf bestünde. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vor- dringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Zudem er- geben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bestäti- gungsblatt der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen bei den Beschwerdeführenden oder dass sie aufgrund der Dauer der Befragung nicht mehr hätten folgen können. Die relativ lange Dauer der Anhörungen vermag somit keine Verletzung der Untersuchungspflicht zu begründen. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet
E-2406/2018 Seite 11 und die vom Beschwerdeführer beantragte Ansetzung einer weiteren An- hörung erübrigte sich für das SEM zu Recht.
E. 4.6 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Willkür- verbot verletzt hätte. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situ- ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind, wird in der Be- schwerdeschrift nicht ansatzweise ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Die entsprechenden Rügen sind abzuweisen.
E. 4.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen der Beschwer- deführenden als unbegründet. Der Sachverhalt ist vollständig erstellt und es besteht kein Anlass, den Beschwerdeführenden Frist zur Aktualisierung des Dossiers (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2019 S. 2) anzusetzen. Daher erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz und das Bundesverwal- tungsgericht hat in der Sache zu entscheiden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-2406/2018 Seite 12 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, dass die Razzia an der Universität Damaskus und die Angst des Beschwerde- führers, an weiteren Demonstrationen teilzunehmen, weder eine gezielte noch eine aktuelle Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellten. Die Be- schwerdeführerin sei gemäss ihren Aussagen aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in Syrien keinem Druck ausgesetzt gewesen. Ihre exilpoliti- schen Tätigkeiten seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor flücht- lingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Sodann seien die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den bevorstehenden Militärdienst unglaub- haft. Es mache keinen Sinn, dass er – nachdem sein Aufschub am (…) 2014 abgelaufen sei – noch bis zum (…) 2104 (recte: 2014) in Syrien ge- blieben sei. Seine Erklärung, seine Familie habe zuerst das Haus verkau- fen müssen, um die Reise bezahlen zu können, ändere nichts an dieser Einschätzung. Er habe nämlich angegeben, seine Familie sei finanziell gut gestellt gewesen. Zudem habe er schon vorher gewusst, dass der Auf- schub nur bis zu diesem Datum möglich sei. Aus seinen Aussagen gehe nicht klar hervor, ob die syrische Armee oder die Apoci ihn hätten rekrutie- ren wollen. Seine Angabe, die Regierung habe seinen Namen den Apoci gegeben, könne nicht geglaubt werden. Er habe auch nicht schlüssig er- klären können, weshalb die Apoci den von der syrischen Regierung ge- währten Aufschub respektieren sollten. Im Übrigen sei die Zwangsrekrutie- rung durch die Apoci beziehungsweise YPG grundsätzlich nicht asylrele- vant. In seiner Biographie gebe es zahlreiche chronologische Ungereimt- heiten, insbesondere zur Ausstellung seines Militärbüchleins, zum Erhalt des Aufgebots sowie zum Aufschub des Militärdienstes. In der BzP habe er angegeben, sein ganzes Leben in G._______ gelebt zu haben. Demge- genüber habe er in der Anhörung zu Protokoll gebracht, sich vor seiner Ausreise überwiegend im Haus seines Grossvaters in L._______ aufge- halten zu haben. Ausserdem habe er angegeben, die Apoci hätten ihn nur einmal im Laden seines Vaters aufgesucht und zwei oder drei Mal bei ihm zuhause. Die Beschwerdeführerin habe im Unterschied dazu angegeben, die Apoci seien mehrere Male in den Laden ihres Schwiegervaters gekom- men und nur einmal zu ihr nach Hause. Die Schilderungen zur Aushebung
E-2406/2018 Seite 13 und zum Erhalt des Militärbüchleins des Beschwerdeführers seien zöger- lich, knapp und nichtssagend ausgefallen und enthielten keine Realkenn- zeichen. Die Datumsangaben in seinem Militärbüchlein sowie auf der Ein- berufung wiesen Manipulationsspuren auf. Syrischen Dokumenten komme ohnehin kein genügender Beweiswert zu.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Ablauf des Aufschubs am (…) 2014 bis zu seiner Aus- reise bei seinem Grossvater im Dorf L._______ versteckt. Dieses Dorf ge- höre faktisch zu G._______. Deshalb sei kein Widerspruch darin zu sehen, dass er in der BzP angegeben habe, sein Leben lang in G._______ ge- wohnt zu haben. Das SEM habe mit seiner Argumentation die tatsächliche Situation in den kurdischen Gebieten in Syrien verkannt. Die syrischen und kurdischen Behörden arbeiteten eng miteinander zusammen, was zur Folge habe, dass eine Person, welche in das syrische Militär eingezogen werden müsse, auch vor den Apoci nicht mehr sicher sei. Offenbar sei es tatsächlich so, dass die Apoci den von der syrischen Armee erteilten Auf- schub des Militärdienstes respektierten. Die syrischen Behörden seien auch nach der Machtübernahme durch die Apoci weiterhin in G._______ präsent gewesen und hätten diesen die Namen der gesuchten Personen weitergegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen, als seine Familie durch die Apoci aufgesucht worden sei und habe ausgesagt, dass er sich bezüglich der Anzahl der Besuche nicht sicher sei. In Übereinstim- mung damit habe die Beschwerdeführerin geschildert, dass er bei der Su- che nicht zuhause gewesen sei. Somit könne ihm nicht vorgehalten wer- den, er habe keine genauen Informationen über die von den Apoci ausge- sprochenen Drohungen gehabt. Die Beschwerdeführerin sei nicht gefragt worden, ob gedroht worden sei, sondern welche konkreten Schwierigkeiten zu erwarten seien. Ihre Antwort, die Apoci hätten nicht gesagt, was passie- ren würde, falls ihr Ehemann sich nicht melden sollte, stehe nicht im Wi- derspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, ihm seien Schwierigkeiten angedroht worden. Angesichts der vergangenen Dauer von zwölf Jahren seit der Aushebung hätten vom Beschwerdeführer zum genauen Ablauf derselben keine ausführlicheren Aussagen erwartet werden können. Die Aushebung für das Militär sei in Friedenszeiten kein einschneidendes Er- lebnis, weshalb zwölf Jahre danach keine detaillierte Schilderung erwartet werden könne. Er habe sich zudem nur selten in F._______ aufgehalten. Daher könne nicht von ihm verlangt werden, die Region und das Gebäude detailliert beschreiben zu können. Aufgrund der langen Zeitdauer sei es auch verständlich, dass er sich nicht mehr erinnern könne, an welchen Or-
E-2406/2018 Seite 14 ten die Aushebungsmassnahmen stattgefunden hätten. Es sei nicht er- sichtlich, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, das Militärbüchlein stamme vom Aushebungsamt in G._______, er habe es aber in F._______ abgeholt, als unglaubhaft eingeschätzt worden sei. Betreffend die angebli- chen Manipulationsspuren habe er geschildert, dass es ihm nicht zuge- standen habe, den Offizier zu fragen, warum seine Schrift unleserlich sei oder er Fehler mache. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe eindeutig hervor, dass er ausgehoben worden sei und hätte Militärdienst leisten müs- sen, sowie dass er diesen nicht mehr habe aufschieben können. In Bezug auf die Verschiebung des Militärdienstes habe er keinen wesentlichen Wi- derspruch gemacht. Er habe seinen zweitletzten Aufschub vor seinem
25. Geburtstag erhalten. Seinen letzten Aufschub habe er im Alter von 25 Jahren beantragen können, wobei er diesen nur mit Mühe erhalten habe. Als Militärdienstverweigerer gelte er in den Augen der syrischen Behörden als Staatsfeind und Landesverräter. Auch die Apoci sähen ihn als Verräter. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres politischen Profils eine be- gründete Furcht vor einer gezielten und asylrelevanten Verfolgung. Sie habe ausführlich dargelegt, dass zahlreiche Mitglieder ihrer Partei bedroht, entführt und festgenommen worden seien. Des Weiteren hätten die Be- schwerdeführenden eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Familienmitglie- der zu befürchten. Sie würden vor dem Hintergrund des herausragenden politischen Profils der ganzen Familie sowie wegen ihrer öffentlichen Be- teiligung an exilpolitischen Aktivitäten die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung überschreiten und hätten deshalb mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
E. 7.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverwei- gerung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesver- waltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere die dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverwei- gerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Ver- folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen
E-2406/2018 Seite 15 Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositi- onell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Auf- merksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6).
E. 7.2 Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist aus den nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Wehrdienstverweigerer gilt. Angesichts der Beweismittel sowie seiner schlüssigen Angaben bestehen keine Zweifel daran, dass er in Syrien stu- diert hat. Studierende müssen ihren Antrag auf Aufschub des Militärdiens- tes jeweils fristgerecht einreichen. Andernfalls gelten sie als Wehrdienst- verweigerer und es drohen hohe Geldstrafen sowie eine Zwangsrekrutie- rung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Aufschub des Mi- litärdienstes für Studenten, 11. Juni 2019, < https://www.fluechtlingshilfe. ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/ Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Syrien/190611-syr-aufschub-de.pdf >, ab- gerufen am 16. Dezember 2021). Der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer nicht darzulegen wusste, ob er für die Regierung oder für die Apoci hätte kämpfen sollen und er somit eine Wissenslücke offenlegte, könnte auch für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechen (vgl. A30/20 F82; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkennt- nisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP]/Pratique Juridique Actuelle [PJA] 2011 S. 1425). Die Macht- verhältnisse und insbesondere die allfällige Kooperation zwischen den sy- rischen Behörden und denjenigen der Apoci im Gouvernement F._______ sind unklar. Die Quellenlage dazu ist dünn und teilweise widersprüchlich. Informationen dazu, ob die Apoci die von der Regierung gewährten Auf- schübe respektiert oder ob Letztere den Apoci die Namen von Wehrdienst- pflichtigen weiterleiten, sind nicht zugänglich. Es erscheint somit fragwür- dig, wenn das SEM – ohne die Angabe von Quellen – in seiner Verfügung festhält, diese Aussagen ergeben keinen Sinn oder seien unzutreffend. Ebenfalls zu hinterfragen ist die Schlussfolgerung des SEM, die Militär- dienstverweigerung sei unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer sich zö- gerlich, knapp und widersprüchlich zur Ausstellung des Militärbüchleins oder zum Grund äusserte, weshalb er den Militärdienst nicht weiter habe aufschieben können. Die Ausstellung des Militärbüchleins erfolgte über zwölf Jahre vor der Anhörung und die Erklärung in der Beschwerdeschrift, es habe sich bei einer Aushebung zu Friedenszeiten um kein einschnei- dendes Ereignis gehandelt, erscheint nicht abwegig. Die Regeln betreffend
E-2406/2018 Seite 16 Aufschub des Militärdienstes sind sodann äusserst kompliziert. Die mögli- che Dauer des Aufschubs hängt unter anderem vom Studiengang und von der Gesamtdauer des Studiums ab (vgl. Austrian Centre for Country of Ori- gin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Anfragebeant- wortung zu Syrien: Gesetzliche Regelung für Studenten, die einen Auf- schub der Wehrpflicht bis zum 26. Geburtstag ermöglicht; allgemeine Wehrdienstregelung für Studenten [a-8624], 12. März 2014, < https://www. ecoi.net/de/dokument/1069739.html >, abgerufen am
16. Dezember 2021). Dass der Beschwerdeführer diese gesetzlichen Bestimmungen, welche zudem seither Änderungen unterworfen waren, nicht im Detail kennt und sich auf die Auskunft der Behörden stützte, dies sei sein letzter möglicher Aufschub, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Schliesslich hat – abgesehen von den Eltern und der Ehefrau – auch seine Schwester O._______ bereits in ihrer Anhörung vom 27. Mai 2014 erwähnt, dass ihr Bruder A._______ die Uni nicht abschliessen könne, weil er den Militär- dienst antreten müsse (vgl. SEM-Akten N […] A34/17 Q12).
E. 7.3 Aus den nachfolgenden Gründen braucht die Frage der Glaubhaftigkeit der Wehrdienstverweigerung und der Besuche durch die Apoci, welche bei seinen Familienmitgliedern nach ihm gefragt und ihnen Schwierigkeiten angedroht hätten, indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Eine allfällige Rekrutierung würde im Falle des Beschwerdeführers ohnehin nicht zur Annahme der Gefahr einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung füh- ren. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen seiner Befragungen noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, je irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich – abgesehen von einer einmaligen Teil- nahme an einer Demonstration – politisch betätigt zu haben beziehungs- weise den Behörden in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. A30/20 F26; A33/17 F73). Der vorgebrachte Versuch der syrischen Armee bezie- hungsweise der Apoci, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Weitere Repressalien durch die syrischen Si- cherheitskräfte machte er nicht geltend (vgl. a.a.O. F72 und F118). In der Beschwerdeschrift wird behauptet, die Familie des Beschwerdefüh- rers besitze ein herausragendes politisches Profil, weil seine Ehefrau poli- tisch aktiv sei und seine Familienmitglieder in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Seine Ehefrau hat sich zwar in Syrien in der Vergangenheit politisch betätigt. Sie machte diesbezüglich aber keine Probleme geltend (vgl. A7/11 Ziffer 7.02; A33/17 F61). Den Akten sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie sich in einer Weise politisch betätigt hat, dass die syrischen Behörden Kenntnis davon erhalten hätten. Ausserdem hat sie
E-2406/2018 Seite 17 eigenen Angaben zufolge ihre Aktivitäten bereits im (…) 2013 reduziert und einige Monate vor der Ausreise ganz niedergelegt, bevor sie sie erst in der Schweiz wieder aufgenommen hat (vgl. A7/11 Ziffer 2.01 und 7.02; A33/17 F48 und F66). Auch seine Eltern gaben an, nicht politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten N […] A7/12 Ziffer 7.02; A25/16 F59). Sodann machte er in den Anhörungen mit keinem Wort geltend, dass er wegen sei- ner Geschwister, welche vor ihm ausgereist sind, irgendwelche Probleme bekommen habe. Es liegen somit keine Hinweise darauf vor, dass der Be- schwerdeführer einer oppositionell-politischen Familie im Sinne der oben- genannten Rechtsprechung entstammt. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheits- behörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu erwarten hätte. Auch der Umstand, dass er ethnischer Kurde ist, vermag diese Einschät- zung nicht umzustossen, zumal er abgesehen davon keine weiteren Risi- kofaktoren aufweist. Mit Blick auf die oben genannte Praxis (vgl. E. 7.1) muss daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan- gen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund der Nichtbefolgung des Militärdienstaufgebots der syrischen Armee als Regimegegner be- trachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Der in der Beschwerdeschrift ausgeführten allfälligen Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung würde vorlie- gend kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen.
E. 7.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte allenfalls drohende Rekrutierung durch die Apoci beziehungsweise YPG ist festzu- halten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Ok- tober 2018 E. 5.2 und D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.4). Das Bun- desverwaltungsgericht geht sodann davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer kein Profil aufweist, welches unter Berücksichtigung der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive in Bezug auf allfällige Rekrutierungsver- suche einen anderen Schluss zulassen würde. Die diesbezüglichen vor- instanzlichen Ausführungen, wonach die Vorbringen im Zusammenhang mit den YPG nicht asylrelevant seien, sind daher zu bestätigen.
E-2406/2018 Seite 18
E. 7.5 Auch die politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Syrien ver- mögen keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Sie gab an, ihre po- litischen Tätigkeiten in Syrien niedergelegt zu haben, weil ihr Ehemann für den Militärdienst gesucht worden sei. Sie habe – wie bereits oben unter E. 7.3 dargelegt – persönlich keine Probleme aufgrund ihrer Aktivitäten er- halten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sich nicht derart expo- nierte, dass sie von den syrischen Behörden als politische Gegnerin wahr- genommen beziehungsweise ihr eine regierungsfeindliche Haltung zuge- schrieben worden wäre. Ihr Hinweis auf andere Mitglieder ihrer Partei, wel- che bedroht, entführt, festgenommen und inhaftiert worden seien, ändert an dieser Einschätzung nichts, da diese Verfolgungsmassnahmen nicht sie persönlich betreffen (vgl. A33/17 F61). Als hauptsächlichen Grund für ihre Ausreise gab sie sodann die Wehrdienstpflicht ihres Ehemanns und eine damit zusammenhängende Furcht vor Repressionen aufgrund dessen Wehrdienstverweigerung an. Wie oben ausgeführt, vermag diese keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen.
E. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über- wachung der im Ausland lebenden Oppositionellen liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auf- tritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklä- rungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6; jüngst be- stätigt im Urteil E-1904/2018 vom 20. Oktober 2021 E. 6.4.1). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, überzeugend darzule- gen, dass sie sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigen. Die Be- schwerdeführerin gab an, Mitglied der K._______ zu sein und reichte zum Beleg eine Mitgliedschaftsbestätigung ein. Dort wird erwähnt, dass sie eine grosse Rolle bei ihren Parteiaktivitäten und bei den Demonstrationen spiele, wobei nicht ausgeführt wird, welche Funktion sie innehat (vgl. Be- weismittel 14). Gemäss ihren Aussagen nimmt sie an Parteisitzungen so- wie anderen Anlässen teil und führt einfache Arbeiten für andere Mitglieder aus (vgl. A33/17 F20 ff. und F88). Damit wird nicht substantiiert dargelegt,
E-2406/2018 Seite 19 wie das geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdefüh- rerin konkret aussieht. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich bei ihr nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit han- delt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als eine ausseror- dentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen ihrer Tätigkeit im Exil die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, zumal sie nicht weiter ausführt, worin ihre Arbeiten bestehen und in welcher Art und in welchem Umfang sie diese ausübt. Aus ihren Teilnahmen an Parteisitzungen sowie weiteren Parteianlässen ist weiter nicht ersichtlich, dass sie sich gegenüber anderen Anwesenden be- sonders hervorgehoben hätte. Die von ihr eingereichten Fotografien, auf denen sie zusammen mit verschiedenen weiteren Personen an Demonst- rationen zu sehen ist, illustrieren ihr niederschwelliges Profil, da sie sich auf diesen bezüglich Exponiertheit nicht von anderen Teilnehmenden un- terscheidet. Der Beschwerdeführer macht sodann keine exilpolitischen Ak- tivitäten geltend. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden wegen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlings- rechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten. Sie können sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
E. 7.7 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge- bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesu- che zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 9 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. März 2018 die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxis- gemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung – und nachdem weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Familie auszugehen ist – ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11.2 Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung (vgl. E. 4.2) auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2406/2018 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2406/2018 Urteil vom 3. Januar 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 5. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 11. April 2017, vom 17. Mai 2017 sowie vom 24. Januar 2018 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in D._______ (auf Arabisch: E._______) geboren und aufgewachsen. Für ihr Studium habe sie sich in Damaskus niedergelassen. Nachdem sich die Sicherheitslage verschlechtert habe und ihr Universitätscampus angegriffen worden sei, habe sie im Mai oder Juni 2011 beziehungsweise 2012 ihr Studium an die Universität in F._______ verlegt und in der Folge in D._______ gelebt. Nachdem sie am (...) Oktober 2013 geheiratet habe, sei sie zu ihren Schwiegereltern nach G._______ (auf Arabisch: H._______) umgezogen. Sie sei Mitglied der I._______ gewesen und sei mit der Organisation J._______ für den kurdischen Studentenverein zuständig gewesen. Sie sei in diesem Rahmen für ihr Heimatdorf D._______ zuständig und dort aktiv gewesen. Ihre ganze Familie sei bei dieser Partei. Ihr Vater sei seit dem Jahr 1973 Parteimitglied. Ihr Bruder sei aufgrund seiner Parteimitgliedschaft von seiner Arbeitsstelle als Schuldirektor entlassen worden. Viele Mitglieder ihrer Partei seien von den Apoci (PKK [Arbeiterpartei Kurdistan]/ PYD [Partei der Demokratischen Union]/ YPG [kurdische Volksverteidigungseinheiten]), bedroht, entführt, festgenommen und einige auch getötet worden. Nachdem sie zu ihren Schwiegereltern nach G._______ umgezogen sei, habe sie es nicht mehr gewagt, ihren politischen Aktivitäten wie früher nachzugehen. Die Sicherheitslage habe sich auch in F._______ verschlechtert, weshalb sie ihr Studium abgebrochen habe. Am (...) 2014 hätte ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) den Militärdienst antreten sollen, was er aber nicht gemacht habe. In der Folge habe er sich verstecken müssen und sie habe ihre politischen Aktivitäten aus Sicherheitsgründen ganz abgebrochen. Am (...) 2014 seien Mitglieder der Apoci bei ihnen zuhause erschienen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten gedroht, ihnen Schwierigkeiten zu bereiten, falls er sich nicht bei ihnen melde. Von ihrem Schwiegervater habe sie erfahren, dass Mitglieder der Apoci auch zweimal in seinem Laden erschienen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sie sei Mitglied der K._______ und nehme hier an deren Sitzungen und anderen Parteianlässen teil. Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in G._______ in der Provinz F._______ geboren und aufgewachsen. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er zum Militärdienst vorgeladen worden sei und keinen Aufschub mehr habe beantragen können. Seit dem Jahr (...), als er sein Militärdienstbüchlein habe ausstellen lassen, sei er militärdienstpflichtig gewesen. Aufgrund seines Studiums habe er den Militärdienst aber mehrere Male und zuletzt bis zum (...) 2014 verschieben können. Die Apoci hätten vermutlich den Namen des Beschwerdeführers und die Information über seinen letztmaligen Aufschub von der syrischen Armee erhalten. Sie hätten ihn dann mit der Begründung, dass er für den syrischen Staat noch keinen Militärdienst geleistet habe, rekrutieren wollen. Aus diesem Grund hätten sie ihn mehrmals zu Hause und auch im Laden seines Vaters gesucht. Er habe sich deshalb verstecken müssen und folglich sein Studium nicht abschliessen können. Die meiste Zeit habe er dann im Haus seines Grossvaters in L._______ verbracht. Am Anfang der Revolution habe er einmal an einer Demonstration gegen die syrische Regierung teilgenommen. Als Beweismittel reichten sie folgende Dokumente zu den Akten:
- Identitätskarten;
- Familienbüchlein;
- Mitgliedschaftsbestätigung der M._______ betreffend die Beschwerdeführerin;
- Zeugnis kurdische Sprache betreffend die Beschwerdeführerin;
- Mitgliedschaftsbestätigung der K._______ betreffend die Beschwerdeführerin;
- Fotos der Beschwerdeführerin an Parteiveranstaltungen in Syrien sowie in N._______;
- Universitätsdokumente, insbesondere Studentenausweise der Universität in Damaskus sowie F._______ betreffend die Beschwerdeführerin;
- Schuldokumente, insbesondere Maturitätszeugnis der Beschwerdeführerin;
- Militärbüchlein des Beschwerdeführers;
- Einberufungsbefehl vom (...) 2007 des Beschwerdeführers;
- Universitätsdokumente, insbesondere Studentenausweis der Universität in Damaskus betreffend den Beschwerdeführer;
- Schuldokumente, insbesondere Maturitätszeugnis des Beschwerdeführers;
- Blutspendeausweis des Beschwerdeführers. B. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführenden geboren. C. Mit Verfügung vom 20. März 2018 - eröffnet am 26. März 2018 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 25. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragten sie Einsicht in die Akten A3/13, A4/11, A8/4, A9/4 und A22/1. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie die Beschwerdeanträge betreffend die Akteneinsicht A3/13, A4/11, A8/4, A9/4 und A22/1, das rechtliche Gehör und die Beschwerdeergänzung gut und setzte ihnen eine Frist zur Stellungnahme. F. Am 23. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden fristgemäss eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein. Dieser legten sie folgende Beweismittel bei:
- Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration in G._______ im Jahr 2013;
- Fotos des Beschwerdeführers an der Universität Damaskus sowie in einem Lager während des Universitätsstudiums;
- Kopie Studentenausweis des Beschwerdeführers inklusive deutsche Übersetzung;
- Kopie Militärbüchlein des Beschwerdeführers inklusive deutsche Übersetzung;
- Kopie Einberufungsbefehl vom (...) 2007 inklusive deutsche Übersetzung. G. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht über die veränderte Sicherheitslage in Syrien. H. Am 21. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden Fotos von der Beschwerdeführerin an einer Demonstration gegen die Invasion der Türkei zu den Akten. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Roswitha Petry als Instruktionsrichterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. Rz. 629 ff.). 4.2 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht sowie das Akteneinsichtsrecht und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem sie ihnen die Einsicht in die Akten A3/13, A4/11, A8/4, A9/4 und A22/1 verweigert habe. Ausserdem sei sie ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die Akten A3/13 und A4/11 falsch paginiert habe. Es ist festzuhalten, dass die Rügen betreffend Einsicht in die Akten A3/13, A4/11, A8/4, A9/4 und A22/1 sowie die Anträge um Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung bereits in der Verfügung vom 8. Mai 2018 behandelt wurden. Durch die verweigerte Akteneinsicht hat das SEM - wenn auch geringfügig - das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Die Entscheidreife konnte das Gericht mit vertretbarem Aufwand durch die vorstehend aufgeführte Instruktion herstellen. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage betroffen, die das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit als geheilt zu erachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. Eine Kassation der Sache ist nicht angezeigt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff. sowie Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 106 ff.). Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E. 11.2). Was die Aktenstücke A3/13 und A4/11 (Grenzkontrollrapporte, als Akten anderer Behörden paginiert) anbelangt, ist den Beschwerdeführenden darin beizupflichten, dass Akten anderer Behörden durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens werden und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen (vgl. Urteile des BVGer E-6175/2018 vom 29. November 2021 E. 5.3 und A-5275/2015 vom 4. November 2015 insb. E. 8.8.2.1). Angesichts der zwischenzeitlich gewährten Akteneinsicht ist den Beschwerdeführenden durch die falsche Paginierung kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal den fraglichen Aktenstücken ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung abzusprechen ist. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, das SEM habe ihr rechtliches Gehör ausserdem dadurch verletzt, dass es nicht begründet habe, weshalb die Konsultation der Akten betreffend die Eltern und sechs Geschwister des Beschwerdeführers zu keinen Hinweisen auf ein erhöhtes Gefährdungsprofil der Beschwerdeführenden geführt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht hervor, dass die Verfahrensakten der Eltern sowie der Geschwister des Beschwerdeführers beigezogen wurden. Durch diese Erwähnung erübrigte sich das Anbringen einer entsprechenden Aktennotiz. Das SEM war nicht gehalten, weiter auszuführen, weshalb die Konsultation dieser Akten nicht dazu geführt habe, die Einschätzung betreffend Gefährdungsprofil der Beschwerdeführenden umzustossen. Weder in den Befragungen noch in der Beschwerdeschrift wurde sodann begründet, weshalb die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Fluchtgründe ihrer Familienmitglieder eine asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Der Beschwerdeführer gab vielmehr zu Protokoll, dass der Hauptgrund für die Ausreise seiner Familie bei ihm selbst gelegen habe (vgl. SEM-Akten A30/20 F102). 4.4 Weiter habe das SEM eine Gehörsverletzung begangen, indem es die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel weitgehend nicht gewürdigt habe. Es habe insbesondere die eingereichten Beweismittel nicht vollständig übersetzt. Es hätte die Beweismittel - insbesondere die Einträge im Militärbüchlein betreffend die Verschiebung des Militärdienstes - vollständig übersetzen beziehungsweise eine angemessene Frist zur Einreichung von Übersetzungen ansetzen müssen. Diese Rüge ist unbegründet, geht doch aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz sämtliche Beweismittel in ihre Gesamtwürdigung miteinbezogen hat. Im Beweismittelcouvert befindet sich eine Übersetzung sämtlicher Seiten des Militärbüchleins, welche handschriftliche Einträge enthalten (vgl. A31). Übersetzungen betreffend die Verschiebung des Militärdienstes finden sich unter dem Titel "Seite 10 ff.". Weitere Beweismittel (Dokumente betreffend die Ausbildung der Beschwerdeführenden, politische Aktivitäten sowie Identitätsdokumente) hat das SEM in seinem Entscheid erwähnt und - soweit für das Asylverfahren relevant - ebenfalls berücksichtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich. 4.5 In der Beschwerdeschrift wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, weil sie keine weitere Anhörung durchgeführt habe und zu viel Zeit zwischen der Asylgesuchstellung und der Durchführung der Anhörungen habe verstreichen lassen. Die jeweils erste Anhörung der Beschwerdeführenden habe zu lange gedauert und hätte früher abgebrochen werden müssen, während die ergänzenden Anhörungen hätten verlängert werden können. Betreffend die lange Verfahrensdauer ist Folgendes festzuhalten: Zwar fand die Anhörung erst rund 18 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 19 (Beschwerdeführerin) Monate nach der Asylgesuchstellung und der BzP statt und bis zur ergänzenden Anhörung dauerte es nochmals rund acht (Beschwerdeführer) beziehungsweise neun (Beschwerdeführerin) Monate. Es ist durchaus wünschenswert, dass zwischen der BzP und der Anhörung nur ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Es gibt aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP beziehungsweise der Einreichung des Asylgesuchs durchzuführen. Zudem ist es unvermeidlich und nachvollziehbar, dass ein Asylverfahren insbesondere dann nicht innerhalb kurzer Zeit abgeschlossen werden kann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen - wie vorliegend die Durchführung einer ergänzenden Anhörung - aufdrängen. Schliesslich wäre es den Beschwerdeführenden gegebenenfalls unbenommen gewesen, die Vorinstanz um rasche Behandlung ihrer Asylgesuche zu ersuchen, was sie nicht getan haben. Somit ist diesbezüglich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs durch das SEM zu verneinen. Die jeweiligen ersten Anhörungen der Beschwerdeführenden dauerten von 9.45 Uhr bis 16.55 Uhr (Beschwerdeführer) beziehungsweise von 9.55 Uhr bis 16 Uhr (Beschwerdeführerin). Dies erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus lang, ist aber angesichts der integrierten Pausen von total eineinhalb Stunden pro Anhörung nicht unzumutbar. Des Weiteren ist anhand des Protokolls ersichtlich, dass sich diese Dauer als notwendig erwies, um den Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit zu bieten, die geltend gemachten Fluchtgründe detailliert darzulegen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführenden kein Rechtsanspruch auf eine kurze Anhörung und einen Abbruch besteht, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf bestünde. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bestätigungsblatt der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen bei den Beschwerdeführenden oder dass sie aufgrund der Dauer der Befragung nicht mehr hätten folgen können. Die relativ lange Dauer der Anhörungen vermag somit keine Verletzung der Untersuchungspflicht zu begründen. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet und die vom Beschwerdeführer beantragte Ansetzung einer weiteren Anhörung erübrigte sich für das SEM zu Recht. 4.6 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt hätte. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind, wird in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Die entsprechenden Rügen sind abzuweisen. 4.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Der Sachverhalt ist vollständig erstellt und es besteht kein Anlass, den Beschwerdeführenden Frist zur Aktualisierung des Dossiers (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2019 S. 2) anzusetzen. Daher erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht hat in der Sache zu entscheiden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, dass die Razzia an der Universität Damaskus und die Angst des Beschwerdeführers, an weiteren Demonstrationen teilzunehmen, weder eine gezielte noch eine aktuelle Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellten. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Aussagen aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in Syrien keinem Druck ausgesetzt gewesen. Ihre exilpolitischen Tätigkeiten seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Sodann seien die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den bevorstehenden Militärdienst unglaubhaft. Es mache keinen Sinn, dass er - nachdem sein Aufschub am (...) 2014 abgelaufen sei - noch bis zum (...) 2104 (recte: 2014) in Syrien geblieben sei. Seine Erklärung, seine Familie habe zuerst das Haus verkaufen müssen, um die Reise bezahlen zu können, ändere nichts an dieser Einschätzung. Er habe nämlich angegeben, seine Familie sei finanziell gut gestellt gewesen. Zudem habe er schon vorher gewusst, dass der Aufschub nur bis zu diesem Datum möglich sei. Aus seinen Aussagen gehe nicht klar hervor, ob die syrische Armee oder die Apoci ihn hätten rekrutieren wollen. Seine Angabe, die Regierung habe seinen Namen den Apoci gegeben, könne nicht geglaubt werden. Er habe auch nicht schlüssig erklären können, weshalb die Apoci den von der syrischen Regierung gewährten Aufschub respektieren sollten. Im Übrigen sei die Zwangsrekrutierung durch die Apoci beziehungsweise YPG grundsätzlich nicht asylrelevant. In seiner Biographie gebe es zahlreiche chronologische Ungereimtheiten, insbesondere zur Ausstellung seines Militärbüchleins, zum Erhalt des Aufgebots sowie zum Aufschub des Militärdienstes. In der BzP habe er angegeben, sein ganzes Leben in G._______ gelebt zu haben. Demgegenüber habe er in der Anhörung zu Protokoll gebracht, sich vor seiner Ausreise überwiegend im Haus seines Grossvaters in L._______ aufgehalten zu haben. Ausserdem habe er angegeben, die Apoci hätten ihn nur einmal im Laden seines Vaters aufgesucht und zwei oder drei Mal bei ihm zuhause. Die Beschwerdeführerin habe im Unterschied dazu angegeben, die Apoci seien mehrere Male in den Laden ihres Schwiegervaters gekommen und nur einmal zu ihr nach Hause. Die Schilderungen zur Aushebung und zum Erhalt des Militärbüchleins des Beschwerdeführers seien zögerlich, knapp und nichtssagend ausgefallen und enthielten keine Realkennzeichen. Die Datumsangaben in seinem Militärbüchlein sowie auf der Einberufung wiesen Manipulationsspuren auf. Syrischen Dokumenten komme ohnehin kein genügender Beweiswert zu. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Ablauf des Aufschubs am (...) 2014 bis zu seiner Ausreise bei seinem Grossvater im Dorf L._______ versteckt. Dieses Dorf gehöre faktisch zu G._______. Deshalb sei kein Widerspruch darin zu sehen, dass er in der BzP angegeben habe, sein Leben lang in G._______ gewohnt zu haben. Das SEM habe mit seiner Argumentation die tatsächliche Situation in den kurdischen Gebieten in Syrien verkannt. Die syrischen und kurdischen Behörden arbeiteten eng miteinander zusammen, was zur Folge habe, dass eine Person, welche in das syrische Militär eingezogen werden müsse, auch vor den Apoci nicht mehr sicher sei. Offenbar sei es tatsächlich so, dass die Apoci den von der syrischen Armee erteilten Aufschub des Militärdienstes respektierten. Die syrischen Behörden seien auch nach der Machtübernahme durch die Apoci weiterhin in G._______ präsent gewesen und hätten diesen die Namen der gesuchten Personen weitergegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen, als seine Familie durch die Apoci aufgesucht worden sei und habe ausgesagt, dass er sich bezüglich der Anzahl der Besuche nicht sicher sei. In Übereinstimmung damit habe die Beschwerdeführerin geschildert, dass er bei der Suche nicht zuhause gewesen sei. Somit könne ihm nicht vorgehalten werden, er habe keine genauen Informationen über die von den Apoci ausgesprochenen Drohungen gehabt. Die Beschwerdeführerin sei nicht gefragt worden, ob gedroht worden sei, sondern welche konkreten Schwierigkeiten zu erwarten seien. Ihre Antwort, die Apoci hätten nicht gesagt, was passieren würde, falls ihr Ehemann sich nicht melden sollte, stehe nicht im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, ihm seien Schwierigkeiten angedroht worden. Angesichts der vergangenen Dauer von zwölf Jahren seit der Aushebung hätten vom Beschwerdeführer zum genauen Ablauf derselben keine ausführlicheren Aussagen erwartet werden können. Die Aushebung für das Militär sei in Friedenszeiten kein einschneidendes Erlebnis, weshalb zwölf Jahre danach keine detaillierte Schilderung erwartet werden könne. Er habe sich zudem nur selten in F._______ aufgehalten. Daher könne nicht von ihm verlangt werden, die Region und das Gebäude detailliert beschreiben zu können. Aufgrund der langen Zeitdauer sei es auch verständlich, dass er sich nicht mehr erinnern könne, an welchen Orten die Aushebungsmassnahmen stattgefunden hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, das Militärbüchlein stamme vom Aushebungsamt in G._______, er habe es aber in F._______ abgeholt, als unglaubhaft eingeschätzt worden sei. Betreffend die angeblichen Manipulationsspuren habe er geschildert, dass es ihm nicht zugestanden habe, den Offizier zu fragen, warum seine Schrift unleserlich sei oder er Fehler mache. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe eindeutig hervor, dass er ausgehoben worden sei und hätte Militärdienst leisten müssen, sowie dass er diesen nicht mehr habe aufschieben können. In Bezug auf die Verschiebung des Militärdienstes habe er keinen wesentlichen Widerspruch gemacht. Er habe seinen zweitletzten Aufschub vor seinem 25. Geburtstag erhalten. Seinen letzten Aufschub habe er im Alter von 25 Jahren beantragen können, wobei er diesen nur mit Mühe erhalten habe. Als Militärdienstverweigerer gelte er in den Augen der syrischen Behörden als Staatsfeind und Landesverräter. Auch die Apoci sähen ihn als Verräter. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres politischen Profils eine begründete Furcht vor einer gezielten und asylrelevanten Verfolgung. Sie habe ausführlich dargelegt, dass zahlreiche Mitglieder ihrer Partei bedroht, entführt und festgenommen worden seien. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Familienmitglieder zu befürchten. Sie würden vor dem Hintergrund des herausragenden politischen Profils der ganzen Familie sowie wegen ihrer öffentlichen Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung überschreiten und hätten deshalb mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 7. 7.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere die dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6). 7.2 Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist aus den nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Wehrdienstverweigerer gilt. Angesichts der Beweismittel sowie seiner schlüssigen Angaben bestehen keine Zweifel daran, dass er in Syrien studiert hat. Studierende müssen ihren Antrag auf Aufschub des Militärdienstes jeweils fristgerecht einreichen. Andernfalls gelten sie als Wehrdienstverweigerer und es drohen hohe Geldstrafen sowie eine Zwangsrekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11. Juni 2019, , abgerufen am 16. Dezember 2021). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen wusste, ob er für die Regierung oder für die Apoci hätte kämpfen sollen und er somit eine Wissenslücke offenlegte, könnte auch für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechen (vgl. A30/20 F82; Ludewig/Baumer/Tavor, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP]/Pratique Juridique Actuelle [PJA] 2011 S. 1425). Die Machtverhältnisse und insbesondere die allfällige Kooperation zwischen den syrischen Behörden und denjenigen der Apoci im Gouvernement F._______ sind unklar. Die Quellenlage dazu ist dünn und teilweise widersprüchlich. Informationen dazu, ob die Apoci die von der Regierung gewährten Aufschübe respektiert oder ob Letztere den Apoci die Namen von Wehrdienstpflichtigen weiterleiten, sind nicht zugänglich. Es erscheint somit fragwürdig, wenn das SEM - ohne die Angabe von Quellen - in seiner Verfügung festhält, diese Aussagen ergeben keinen Sinn oder seien unzutreffend. Ebenfalls zu hinterfragen ist die Schlussfolgerung des SEM, die Militärdienstverweigerung sei unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer sich zögerlich, knapp und widersprüchlich zur Ausstellung des Militärbüchleins oder zum Grund äusserte, weshalb er den Militärdienst nicht weiter habe aufschieben können. Die Ausstellung des Militärbüchleins erfolgte über zwölf Jahre vor der Anhörung und die Erklärung in der Beschwerdeschrift, es habe sich bei einer Aushebung zu Friedenszeiten um kein einschneidendes Ereignis gehandelt, erscheint nicht abwegig. Die Regeln betreffend Aufschub des Militärdienstes sind sodann äusserst kompliziert. Die mögliche Dauer des Aufschubs hängt unter anderem vom Studiengang und von der Gesamtdauer des Studiums ab (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Anfragebeantwortung zu Syrien: Gesetzliche Regelung für Studenten, die einen Aufschub der Wehrpflicht bis zum 26. Geburtstag ermöglicht; allgemeine Wehrdienstregelung für Studenten [a-8624], 12. März 2014, , abgerufen am 16. Dezember 2021). Dass der Beschwerdeführer diese gesetzlichen Bestimmungen, welche zudem seither Änderungen unterworfen waren, nicht im Detail kennt und sich auf die Auskunft der Behörden stützte, dies sei sein letzter möglicher Aufschub, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Schliesslich hat - abgesehen von den Eltern und der Ehefrau - auch seine Schwester O._______ bereits in ihrer Anhörung vom 27. Mai 2014 erwähnt, dass ihr Bruder A._______ die Uni nicht abschliessen könne, weil er den Militärdienst antreten müsse (vgl. SEM-Akten N [...] A34/17 Q12). 7.3 Aus den nachfolgenden Gründen braucht die Frage der Glaubhaftigkeit der Wehrdienstverweigerung und der Besuche durch die Apoci, welche bei seinen Familienmitgliedern nach ihm gefragt und ihnen Schwierigkeiten angedroht hätten, indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Eine allfällige Rekrutierung würde im Falle des Beschwerdeführers ohnehin nicht zur Annahme der Gefahr einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen seiner Befragungen noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, je irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich - abgesehen von einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration - politisch betätigt zu haben beziehungsweise den Behörden in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. A30/20 F26; A33/17 F73). Der vorgebrachte Versuch der syrischen Armee beziehungsweise der Apoci, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Weitere Repressalien durch die syrischen Sicherheitskräfte machte er nicht geltend (vgl. a.a.O. F72 und F118). In der Beschwerdeschrift wird behauptet, die Familie des Beschwerdeführers besitze ein herausragendes politisches Profil, weil seine Ehefrau politisch aktiv sei und seine Familienmitglieder in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Seine Ehefrau hat sich zwar in Syrien in der Vergangenheit politisch betätigt. Sie machte diesbezüglich aber keine Probleme geltend (vgl. A7/11 Ziffer 7.02; A33/17 F61). Den Akten sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie sich in einer Weise politisch betätigt hat, dass die syrischen Behörden Kenntnis davon erhalten hätten. Ausserdem hat sie eigenen Angaben zufolge ihre Aktivitäten bereits im (...) 2013 reduziert und einige Monate vor der Ausreise ganz niedergelegt, bevor sie sie erst in der Schweiz wieder aufgenommen hat (vgl. A7/11 Ziffer 2.01 und 7.02; A33/17 F48 und F66). Auch seine Eltern gaben an, nicht politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten N [...] A7/12 Ziffer 7.02; A25/16 F59). Sodann machte er in den Anhörungen mit keinem Wort geltend, dass er wegen seiner Geschwister, welche vor ihm ausgereist sind, irgendwelche Probleme bekommen habe. Es liegen somit keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer oppositionell-politischen Familie im Sinne der obengenannten Rechtsprechung entstammt. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu erwarten hätte. Auch der Umstand, dass er ethnischer Kurde ist, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal er abgesehen davon keine weiteren Risikofaktoren aufweist. Mit Blick auf die oben genannte Praxis (vgl. E. 7.1) muss daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund der Nichtbefolgung des Militärdienstaufgebots der syrischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Der in der Beschwerdeschrift ausgeführten allfälligen Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung würde vorliegend kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen. 7.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte allenfalls drohende Rekrutierung durch die Apoci beziehungsweise YPG ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches unter Berücksichtigung der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive in Bezug auf allfällige Rekrutierungsversuche einen anderen Schluss zulassen würde. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Vorbringen im Zusammenhang mit den YPG nicht asylrelevant seien, sind daher zu bestätigen. 7.5 Auch die politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Syrien vermögen keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Sie gab an, ihre politischen Tätigkeiten in Syrien niedergelegt zu haben, weil ihr Ehemann für den Militärdienst gesucht worden sei. Sie habe - wie bereits oben unter E. 7.3 dargelegt - persönlich keine Probleme aufgrund ihrer Aktivitäten erhalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sich nicht derart exponierte, dass sie von den syrischen Behörden als politische Gegnerin wahrgenommen beziehungsweise ihr eine regierungsfeindliche Haltung zugeschrieben worden wäre. Ihr Hinweis auf andere Mitglieder ihrer Partei, welche bedroht, entführt, festgenommen und inhaftiert worden seien, ändert an dieser Einschätzung nichts, da diese Verfolgungsmassnahmen nicht sie persönlich betreffen (vgl. A33/17 F61). Als hauptsächlichen Grund für ihre Ausreise gab sie sodann die Wehrdienstpflicht ihres Ehemanns und eine damit zusammenhängende Furcht vor Repressionen aufgrund dessen Wehrdienstverweigerung an. Wie oben ausgeführt, vermag diese keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6; jüngst bestätigt im Urteil E-1904/2018 vom 20. Oktober 2021 E. 6.4.1). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass sie sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigen. Die Beschwerdeführerin gab an, Mitglied der K._______ zu sein und reichte zum Beleg eine Mitgliedschaftsbestätigung ein. Dort wird erwähnt, dass sie eine grosse Rolle bei ihren Parteiaktivitäten und bei den Demonstrationen spiele, wobei nicht ausgeführt wird, welche Funktion sie innehat (vgl. Beweismittel 14). Gemäss ihren Aussagen nimmt sie an Parteisitzungen sowie anderen Anlässen teil und führt einfache Arbeiten für andere Mitglieder aus (vgl. A33/17 F20 ff. und F88). Damit wird nicht substantiiert dargelegt, wie das geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin konkret aussieht. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich bei ihr nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als eine ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen ihrer Tätigkeit im Exil die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, zumal sie nicht weiter ausführt, worin ihre Arbeiten bestehen und in welcher Art und in welchem Umfang sie diese ausübt. Aus ihren Teilnahmen an Parteisitzungen sowie weiteren Parteianlässen ist weiter nicht ersichtlich, dass sie sich gegenüber anderen Anwesenden besonders hervorgehoben hätte. Die von ihr eingereichten Fotografien, auf denen sie zusammen mit verschiedenen weiteren Personen an Demonstrationen zu sehen ist, illustrieren ihr niederschwelliges Profil, da sie sich auf diesen bezüglich Exponiertheit nicht von anderen Teilnehmenden unterscheidet. Der Beschwerdeführer macht sodann keine exilpolitischen Aktivitäten geltend. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden wegen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten. Sie können sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen. 7.7 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. März 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - und nachdem weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Familie auszugehen ist - ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (vgl. E. 4.2) auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: