Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Kinder, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Damaskus, verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) September 2015 legal per Flugzeug in den Libanon und gelangten am 29. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie am 30. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Am 25. November 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). Am 17. Juli 2017 wurden sie beide zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden, die am (...) Juli 2004 geheiratet und bis zu ihrer Ausreise zusammen in Damaskus gelebt hätten, machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, es sei in Damaskus ständig zu Bombardierungen gekommen. Die Sicherheitslage habe sich verschlechtert und sie hätten sich grosse Sorgen um ihre Kinder gemacht. Als die Beschwerdeführerin nachts mit den Kindern alleine zu Hause gewesen sei, sei drei Mal eine Person aufgetaucht und habe an ihre Haustüre geklopft. Sie habe die Tür jeweils nicht geöffnet und ihren Ehemann angerufen. Sie wisse nicht, was diese Person gewollt habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass seine Familie ins Visier genommen worden sein könnte, weil sie wohlhabend gewesen sei. Als einzige Kurden im Quartier seien sie diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer, als ehemaliger Ajnabi, und die Beschwerdeführerin, als ehemalige Maktuma, seien auch nach Erlangen der syrischen Staatsbürgerschaft immer noch als Bürger beziehungsweise Bürgerin zweiter Klasse behandelt worden, wobei der Beschwerdeführer an den Checkpoints jedes Mal unverhältnismässig streng kontrolliert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe früher mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, nachfolgend: PKK) und später mit der Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, nachfolgend: PYD) sympathisiert. In Syrien habe sie vor ihrer Heirat ab und zu Parteispenden verrichtet. Der Beschwerdeführer sei schon früh Mitglied der PKK und später der PYD gewesen und habe sich für kurdische Angelegenheiten eingesetzt. Seine zwei jüngeren Brüder sowie ein Neffe seien ebenfalls Parteimitglieder gewesen. Einer dieser Brüder sei als PKK-Kämpfer im Jahr 1996 verstorben. Seine drei älteren Brüder seien keine Parteimitglieder, hätten aber ebenfalls mit der PYD sympathisiert. Als junger Mann habe der Beschwerdeführer eine Gruppe von Parteimitgliedern in kurdischer Geschichte unterrichtet und sei einer kurdischen Tanzgruppe beigetreten. Etwa im Jahr 1991 oder 1992 sei er wegen seines Beitritts zu dieser Tanzgruppe vom militärischen Sicherheitsdienst festgenommen worden. Nachdem er über die PKK und seine Familie befragt worden sei, sei er mithilfe eines Bekannten noch am selben Tag wieder freigelassen worden. Auch nach Ausbruch des Krieges im Jahr 2011 habe er im Geheimen an Parteisitzungen teilgenommen oder sein Zuhause für Sitzungen zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2011 seien vermummte Personen bei ihnen zu Hause aufgetaucht, hätten sich nach seinem Bruder H._______ erkundigt, seien laut geworden und hätten ihn schikaniert. Nach diesem Vorfall sei derselbe Bruder verhaftet worden. Mittels Bezahlung sei es seiner Familie gelungen, die Freilassung seines Bruders nach einer einjährigen Haft zu bewirken. Dieser sei danach unmittelbar in die Türkei ausgereist. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer in Damaskus an zwei Demonstrationen teilgenommen. Im September 2015 sei er von zwei Personen zu Hause aufgesucht worden, die ihm ein Schriftstück ausgehändigt und mitgeteilt hätten, dass er sich am nächsten Morgen beim Sicherheitsdienst in I._______ melden solle. Die darauffolgenden Tage sei er jeweils - nach einer gewissen Wartezeit in I._______ - wieder nach Hause geschickt worden, mit der Aufforderung, am nächsten Tag nochmals vorbeizukommen. Nach sieben bis acht Tagen habe man ihn schliesslich zwei Stunden lang zu den politischen Aktivitäten seiner Familie verhört. Danach sei er noch ein zweites Mal verhört worden, wobei er zusätzlich auch zu seinem Bruder H._______ befragt worden sei, bevor er einem Offizier zugeführt worden sei, den er zufälligerweise gekannt habe. Dieser Offizier habe dafür gesorgt, dass er nicht nochmals befragt worden sei, habe aber von ihm gefordert, für die Behörden als Spitzel zu agieren. Da er dies nicht gewollt und sich gefürchtet habe, verhaftet zu werden, habe er sich nach diesem Ereignis zur Ausreise entschlossen. Er habe sein Haus verkauft und sei mit der Familie am (...) September 2015 ausgereist. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer Mitglied der PYD, würde an Demonstrationen teilnehmen und sich mit Gleichgesinnten treffen, um politische Themen zu diskutieren und Kulturveranstaltungen durchzuführen. Im Jahr 2016 sei er ins Komitee der PYD des Kantons J._______ gewählt worden. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Pässe und das Familienbüchlein im Original zu den Akten. Weiter reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente und Beweismittel im Original ein: seine syrische Identitätskarte, diverse Fotos von Parteisitzungen und Kundgebungen der PYD in der Schweiz, eine Parteimitgliedschaftsbestätigung der PYD, sowie ein Dokument betreffend die Haftentlassung seines Bruders H._______ in Kopie. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Benachteiligungen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Asyldossiers der Familienangehörigen der Beschwerdeführenden beigezogen hat. C. Mit Eingabe vom 29. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht - unter Einreichung eines Fotos - Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 4. April 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Bedingung der unverzüglichen Nachreichung der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer nachträglich veränderten finanziellen Lage - und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. E. Mit Eingabe vom 10. April 2018 reichte die Rechtsvertretung eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde K._______ vom selben Tag zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2018 führte das SEM aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte. G. Mit Replik vom 8. Mai 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten ein Foto des Beschwerdeführers an einem PYD-Anlass vom (...) April 2018 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 ersuchte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand und um Entbindung von MLaw Angela Stettler aus dem Mandat. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ersuchte diese ebenfalls um Entbindung aus dem Mandat. I. Am 31. Oktober 2019 entliess die zuständige Instruktionsrichterin MLaw Angela Stettler aus dem amtlichen Mandatsverhältnis und ordnete Rechtsanwalt Bernhard Jüsi den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand bei. J. Mit Eingaben vom 28. Oktober 2019, 18. Mai 2020 und 24. August 2021 reichte die Rechtsvertretung diverse Fotos der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandanfrage der Rechtsvertretung vom 25. November 2020. L. Mit Eingabe vom 24. August 2021 reichte die Rechtsvertretung drei Fotos zu den Akten, die den Beschwerdeführer an einem öffentlichen Seminar in L._______ zeigen würden.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 2.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen und auch keine Furcht vor künftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermöchten.
E. 4.1.1 Die Festnahme des Beschwerdeführers in den Jahren 1991/1992 entfalte aufgrund der mangelnden Intensität und des Zeitablaufs (über zwanzig Jahre vor der Ausreise) keine Asylrelevanz. Anlässlich des zweiten geltend gemachten Behördenkontakts - im Jahr 2011 - sei bei ihnen zu Hause nach seinem Bruder H._______ gesucht worden, mithin handle es sich nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme. Dieser sei weniger als sein Bruder in der Partei aktiv gewesen, habe gemäss seinen Angaben seine Aktivitäten im Geheimen durchgeführt und die Behörden nicht wissen lassen, dass er Mitglied der PYD sei. Die Tatsache, dass er im zweimaligen Verhör im Jahr 2015 vor allem zu seinen Familienmitgliedern und nicht zu seinen eigenen politischen Aktivitäten befragt worden sei, spreche zusätzlich dafür, dass die syrischen Behörden keine Kenntnis von seiner Parteimitgliedschaft gehabt hätten. Eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten innerhalb seiner Familie erscheine unwahrscheinlich, zumal sein Bruder bereits im Jahr 2012 wieder aus der Haft entlassen worden sei und es einem anderen Bruder offensichtlich noch heute möglich sei, in Syrien zu leben. Er sei offensichtlich bei seiner zweimaligen Demonstrationsteilnahme auch nicht von den Behörden identifiziert worden. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von seinen politischen Tätigkeiten hätten, zumal sie wohl kaum versucht hätten, ihn als Spitzel anzuwerben, wenn sie in ihm tatsächlich eine Bedrohung gesehen hätten. Das Misstrauen der Behörden ihm gegenüber dürfte auch weniger gross gewesen sein, weil er in Damaskus in einem regierungsfreundlichen Quartier gelebt habe. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er eine Verhaftung riskiert hätte, wäre er weiter in Syrien geblieben. Die Vorladungen sowie die zwei Verhöre im Jahr 2015 würden keine dermassen intensiven Eingriffe darstellen, dass ihm durch diese Massnahmen ein menschenwürdiges Leben in Syrien nicht mehr möglich gewesen wäre, zumal ihm zuletzt mitgeteilt worden sei, dass er sich nicht mehr bei den Behörden melden müsse. Die geltend gemachten Behördenkontakte seien somit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 4.1.2 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers - so das SEM weiter - habe er allesamt als einfaches Mitglied der PYD ausgeführt, was im eingereichten Parteischreiben bestätig werde. Er habe keine leitende Funktion innerhalb der Partei. Bei den eingereichten Fotos handle es sich um private Aufnahmen, welche der Öffentlichkeit nicht zugänglich seien. Es würden sich somit aus seinen Aussagen keine Hinweise dafür ergeben, dass er sich als PYD-Mitglied in einer besonderen Weise profiliert beziehungsweise exponiert habe. Damit erscheine es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von seiner Teilnahme an Demonstrationen oder parteiinternen Sitzungen Notiz genommen hätten.
E. 4.1.3 Es gebe ebenfalls keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer niederschwelligen politischen Aktivitäten (Ausrichtung von Spenden) ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Sie habe keinerlei persönlichen Probleme mit den Behörden geltend gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass diese keine Kenntnis von ihrer politischen Einstellung oder ihren Spenden für die PKK beziehungsweise PYD gehabt hätten.
E. 4.1.4 Die von den Beschwerdeführenden selbst nach Erlangen der syrischen Staatsangehörigkeit geltend gemachten Schwierigkeiten seien nicht als genügend schwerwiegend und intensiv einzustufen, als dass sie Asylrelevanz entfalten würden. Es sei ihnen finanziell sehr gut gegangen und sie seien aufgrund der erlebten Schikane durch die Behörden und Dritte nicht in eine Zwangssituation geraten, der sie sich lediglich durch eine Ausreise hätten entziehen können. Der Vorfall, als eine unbekannte Person mehrere Male nachts an ihre Haustüre geklopft habe, stelle keine gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv dar, zumal der Beschwerdeführer vermute, dass die Person es auf ihr Vermögen abgesehen gehabt habe.
E. 4.1.5 Die mit der momentan prekären Sicherheitslage in Syrien verbundenen Gefahren und Befürchtungen würden die gesamte dortige Bevölkerung in ähnlicher Weise betreffen und praxisgemäss keine asylrelevanten Nachteile darstellen.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen dürften nicht isoliert, sondern müssten in ihrem Gesamtkontext gewürdigt werden.
E. 4.2.1 Die Festnahme im Jahr 1991/1992 belege, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden bereits als kurdischer Aktivist bekannt gewesen und verdächtigt worden sei, Mitglied der PKK zu sein. Im Jahr 2015 sei er in erster Linie wegen seiner politischen Aktivitäten für die PYD in den Fokus der Behörden geraten.
E. 4.2.2 Seinem Kernvorbringen - dass er im September 2015 vom syrischen Geheimdienst vorgeladen und mehrmals verhört worden sei und sich vor weiteren Verhören, einer Inhaftierung und weiteren Nachteilen durch den Geheimdienst fürchte - sei von der Vorinstanz zu wenig Beachtung geschenkt worden.
E. 4.2.3 Auch wenn die Behörden im Jahr 2011 in erster Linie auf der Suche nach seinem Bruder H._______ gewesen seien, müsse dessen Festnahme im Rahmen der dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung betrachtet werden. Sein Bruder sei nur freigelassen worden, weil die Familie eine beträchtliche Summe Bestechungsgeld gezahlt habe. Wäre dieser anschliessend in Syrien geblieben, hätte er jederzeit erneut verhaftet werden können, weshalb die Ansicht der Vorinstanz, die syrischen Behörden seien nicht mehr an ihm interessiert gewesen, nicht zutreffe. Die Vorinstanz stelle das politische Engagement des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Bruder falsch dar. Auch sein Bruder habe die syrischen Behörden nicht offiziell wissen lassen, dass er Mitglied der PYD sei. Vielmehr hätten die syrischen Behörden selbst Nachforschungen angestellt und ihn als missliebigen politischen Opponenten identifiziert. Der Beschwerdeführer habe vergleichbare politische Aktivitäten ausgeübt wie sein Bruder. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden inzwischen ebenfalls weitere Nachforschungen über ihn angestellt und ihn als politischen Opponenten identifiziert hätten, zumal der syrische Geheimdienst offensichtlich bereits zwischen dem ersten und zweiten Verhör im Jahr 2015 Nachforschungen über ihn angestellt und innert kürzester Zeit herausgefunden habe, dass ein anderer seiner Brüder als PKK-Märtyrer gestorben sei. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhöre nach seinen Familienmitgliedern befragt worden sei, belege, dass sich die syrischen Behörden für seine Familienangehörigen interessiert und das politische Engagement seiner Brüder ihm angelastet hätten. Mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführenden hätten in der Schweiz Asyl erhalten, was bezüglich der Gefahr einer drohenden Reflexverfolgung ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot, wenn die Schwester des Beschwerdeführers unter anderem wegen den Aktivitäten des als PKK-Märtyrers verstorbenen Bruders Asyl erhalten habe, der Beschwerdeführer jedoch nicht. Der ältere Bruder, welcher in M._______ lebe, sei nicht Mitglied der PYD und selber nicht politisch aktiv gewesen. Es könne deshalb nicht aus der Tatsache, dass ein Bruder weiterhin in Syrien lebe, darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsste die Beschwerdeführerin sodann auch mit Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder rechnen.
E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer sei, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, anlässlich seiner Verhöre im Jahr 2015 nicht hauptsächlich zu seinen Familienmitgliedern, sondern zu seiner eigenen Person befragt worden. Er wisse nicht, weshalb respektive aufgrund welcher Informationen er zu den Verhören vorgeladen worden sei. Es stehe jedoch fest und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten, dass er in den Fokus des syrischen Geheimdienstes gelangt sei. Seine Vermutungen, weshalb er nicht sofort inhaftiert worden sei (weil die syrischen Behörden im Zeitpunkt der Verhöre wahrscheinlich noch über keine vollständigen Informationen über seine Aktivitäten sowie über keine Beweismittel verfügt hätten), seien vom SEM nur teilweise wiedergegeben worden. Es könne auch sein, dass sie von einem Teil seiner Aktivitäten gewusst hätten und ihn deshalb in diesem Milieu als Spitzel hätten einsetzen wollen. Alle seine Vermutungen seien plausibel. Dass er sich nicht mehr bei den Behörden hätte melden müssen, widerspreche den Tatsachen. Der Offizier habe von ihm gefordert, er müsse mit dem Geheimdienst zusammenarbeiten, und er habe eine entsprechende Erklärung unterzeichnen müssen. Da er mit seiner Familie anschliessend ausgereist sei, sei er dieser Aufforderung, mit dem syrischen Geheimdienst zusammenzuarbeiten, nicht nachgekommen, was in den Augen des syrischen Sicherheitsdienstes ein Zeichen für seine oppositionelle Einstellung sei. Würde er nach Syrien zurückkehren müssen, würde er mit Sicherheit bereits am Flughafen in Damaskus verhört und anschliessend inhaftiert, wobei er auch mit unmenschlichen Haftbedingungen und Folter zu rechnen hätte.
E. 4.2.5 Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bereits im Fokus der syrischen Behörden gestanden habe. Er sei langjähriges Mitglied der PYD und in das Komitee der PYD des Kantons J._______ gewählt worden. Er habe an PYD-Konferenzen und Anlässen teilgenommen, an denen wichtige PYD-Vertreter anwesend gewesen seien, worüber auch auf dem kurdischen Sender Ronahi TV berichtet worden sei, welcher mit Sicherheit von den syrischen Behörden überwacht werde. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten in der Schweiz hätten. Mit Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sei kein aussergewöhnliches, markantes Profil nötig, um eine Gefährdungssituation zu verursachen. Er sei den syrischen Behörden aufgrund seines politischen Engagements in Syrien sowie der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen bereits bekannt und führe sein politisches Engagement in der Schweiz fort, weshalb sehr wahrscheinlich sei, dass er in der Schweiz überwacht werde und somit auch seine Teilnahme an den Kundgebungen von den Behörden registriert worden seien. Die Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland könne in Verbindung mit exilpolitischen Aktivitäten ebenfalls zu einer Gefährdung führen.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers fest, dieser unterlasse es, nähere Angaben zu dem mit Beschwerde eingereichten Foto zu machen. Dem Foto selbst sei nicht zu entnehmen, wo und in welchem Kontext dieses aufgenommen worden sei. Das neue Beweismittel vermöge folglich zu keiner Änderung der Einschätzung des SEM zu führen. Seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges hätten mehrere Millionen Menschen das Land verlassen. Da der Beschwerdeführer nicht konkret aufgefordert worden sei, sich wieder bei den Behörden zu melden (er solle lediglich Informationen sammeln, falls er etwas beobachte), sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ein derart grosses Interesse an ihm hätten, dass er im Falle einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe - weil er sich nicht an die Aufforderung gehalten habe, für den syrischen Geheimdienst als Spitzel zu agieren, und seine Ausreise deshalb als Zeichen für seine oppositionelle Haltung gedeutet werde - sei somit zu verneinen.
E. 4.4 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, das eingereichte Foto des Beschwerdeführers mit dem Pressesprecher der PYD aus Syrien sei an einem PYD-Anlass in N._______ am (...) August 2017 aufgenommen worden. Aufnahmen von diesem Anlass seien auf dem kurdischen Sender Ronahi TV übertragen worden. Der Beschwerdeführer habe ausserdem an weiteren Veranstaltungen der PYD-Schweiz und an zwei öffentlichen Veranstaltungen in O._______ und P._______ teilgenommen, sowie regelmässig die internen Sitzungen im Kanton J._______ besucht. Auf dem mit Replik eingereichten Foto sei er mit dem Vorsitzenden der PYD zu sehen. Angesichts der Tatsache, dass er bereits in Syrien Mitglied der PYD und politisch aktiv gewesen sei, er eine wichtige Stellung in der PYD des Kantons J._______ innehabe, sowie regelmässig an Demonstrationen und PYD-Anlässen teilnehme, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über seine exilpolitischen Aktivitäten Bescheid wüssten, insbesondere da der Vorsitzende der PYD unter ständiger Beobachtung der syrischen Sicherheitsdienste stehe und diese auch registrieren würden, mit wem sich dieser im Ausland treffe. Die Vorinstanz verkenne schliesslich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits in den Fokus des syrischen Geheimdienstes gelangt sei. Seine Situation könne nicht mit derjenigen von anderen Syrerinnen und Syrern verglichen werden, die das Land verlassen hätten. Er sei nicht nur vom Offizier aufgefordert worden, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten, sondern habe auch eine entsprechende Erklärung unterzeichnen müssen. Dadurch habe er sich verpflichtet, dem Geheimdienst regelmässig Rechenschaft abzulegen, was er jedoch nicht getan habe. Dass er sich nicht mehr beim Geheimdienst gemeldet habe, sei in den Augen des syrischen Sicherheitsdienstes ein Zeichen für seine oppositionelle Einstellung. Es handle sich dabei nicht um subjektive Nachfluchtgründe, sondern um Vorfluchtgründe.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob im Einzelfall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten und subjektiven Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführenden unter Beizug und Durchsicht der Asyldossiers der Verwandten der Beschwerdeführenden (Brüder des Beschwerdeführers: N [...] und N [...]/E-4626/2019; Nichte des Beschwerdeführers beziehungsweise Halbschwester der Beschwerdeführerin: N [...]; Vater, Stiefmutter und Halbschwestern der Beschwerdeführerin beziehungsweise Schwager, Schwester und Nichten des Beschwerdeführers: N [...]) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2.1 Zum angeführten fluchtauslösenden Ereignis - der Beschwerdeführer habe sich einer Pflicht zur Spitzeltätigkeit entzogen und befürchte deshalb von den Behörden als Oppositioneller angesehen und bei einer allfälligen Rückkehr festgenommen zu werden - ist festzustellen, dass keine Massnahmen der Behörden gegen ihn seit dessen Ausreise im Jahr 2015 bekannt sind. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden Kenntnis vom sich immer noch in Syrien aufhaltenden Bruder des Beschwerdeführers haben und sie sich bei diesem über den Verbleib der Beschwerdeführenden erkundigt hätten, wenn sie tatsächlich daran interessiert gewesen wären. Es kann auch vorausgesetzt werden, dass die Beschwerdeführenden darüber informiert worden wären, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, mit seinem in M._______ verbliebenen Bruder in Kontakt zu stehen (A20 F28). Es ist also entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass die syrischen Behörden weitere Nachforschungen über den Beschwerdeführer angestellt und ihn nun als politischen Opponenten identifiziert hätten. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Verhöre durch die syrischen Behörden im Jahr 2015 die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. So wurde der Beschwerdeführer damals nicht festgehalten, sondern konnte jeweils wieder nach Hause gehen und auch seiner Arbeit während dieser Zeit weiter nachgehen (vgl. A20 F91 ff. und F112). Zwar gab er bereits anlässlich der Anhörung an, er habe damals eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er für die Behörden Informationen über "Ungewöhnliches" sammeln würde (vgl. A20 F92f.). Es ist seinen Aussagen aber weder zu entnehmen, dass die syrischen Behörden bei Nichtbefolgen dieser Verpflichtung konkrete Nachteile angedroht oder gegen ihn eine Meldepflicht ausgesprochen hätten noch dass er sich dadurch verpflichtet habe, dem Geheimdienst regelmässig Rechenschaft abzulegen.
E. 6.2.2 Angesichts der Situation in Syrien ist verständlich, dass der Beschwerdeführer weitere Behördenkontakte meiden wollte und sich vor einer Festnahme fürchtete (vgl. A20 S. 6 unten). Dennoch sind den Akten keine konkreten objektiven Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behörden ein gesteigertes Interesse an ihm gehabt oder aus einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation heraus gehandelt hätten. Hätten die syrischen Behörden ihn wegen politischer Aktivitäten tatsächlich im Visier gehabt, wäre davon auszugehen, dass im Zeitraum von seiner ersten Festnahme im Jahr 1991 oder 1992 bis zu seiner Ausreise eine Festnahme erfolgt wäre. Seit 2011 (als Behördenmitglieder bei ihm zuhause nach seinem Bruder gefragt hätten) bis zu den Befragungen im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden vorgebracht (vgl. A20 F49). Die Behauptung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder H._______ ähnlich aktiv gewesen seien, findet in den Akten keine Stütze (A20 F80), weshalb keine Hinweise dafür bestehen, dass ihm deshalb wie seinem Bruder eine Festnahme drohen würde. Schliesslich war den Beschwerdeführenden eine legale Ausreise aus Syrien möglich. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise das Missfallen der syrischen Behörden auf sich gezogen hatten.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, aufgrund derer die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt wegen ihrer Verwandten gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden oder sie in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr unter anderem zu ihren Familienangehörigen befragt würden. Dazu ist vorab festzustellen, dass der Schwester des Beschwerdeführers und den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (N [...], N [...]; Ausreise im Jahr 2013 gemäss deren Aussagen) sowie dem Bruder des Beschwerdeführers (N [...]; gemäss dessen Aussage Anfang 2014 ausgereist) in der Schweiz Asyl aus Gründen gewährt wurde, die weder im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführenden angeführten Fluchtgründen noch mit weiteren Brüdern (H._______ und dem im Jahr 1992 Gefallenen) des Beschwerdeführers stehen, sondern aufgrund anderer familieninterner Reflexverfolgung (Aktivitäten eigener Kinder). Alleine aus dem Umstand der Asylgewährung an diese Verwandten lässt sich ebenfalls nicht auf eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden schliessen, die über das hinausgehen würde, was sie vor ihrer Ausreise erlebt hatten. Bei einem weiteren Bruder des Beschwerdeführers (N [...]) wurde eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten der Familienangehörigen sodann verneint. Die Beschwerdeführenden machten überdies nie geltend, vor ihrer Ausreise wegen dieser Verwandten behelligt worden zu sein. Damit besteht auch kein konkreter Anhaltspunkt für eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung wegen dieser Verwandtschaft bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Anhörung zwar an, dreimal habe eine unbekannte Person an die Tür geklopft (A21 F36). Dies fand gemäss dem Beschwerdeführer aber kurz vor seinem Behördenkontakt im September 2015 statt (A20 F 120 ff.), mithin über ein Jahr nach der Ausreise der erwähnten Familienangehörigen. Dieser gab zudem zu Protokoll, dass es sich dabei um Private gehandelt haben könnte, die sie hätten vertreiben oder von ihnen Geld erpressen wollen. Wären die Behörden tatsächlich daran interessiert gewesen, den Beschwerdeführer wegen dessen Bruders H._______ zu behelligen, hätten sie nach dessen Entlassung im Jahr 2012 bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden genügend Zeit dazu gehabt. Anlässlich der Verhöre im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer zwar zu seinen Familienangehörigen befragt worden, wobei ihm aber vor allem vorgeworfen worden sei, keine Angaben zu seinem (anderen, im Jahr 1996) verstorbenen Bruder gemacht zu haben (A20 F47). Der Bruder H._______ schien nicht im Fokus des Interesses der Behörden gestanden zu haben.
E. 6.3 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden nicht darzulegen, dass sie vor ihrer Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sind beziehungsweise ihnen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in absehbarer Zeit Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG seitens der syrischen Behörden gedroht hätten oder ihnen zum heutigen Zeitpunkt drohen würden. Eine darauf basierende begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im asylrechtlich relevanten Sinn ist zu verneinen.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich exilpolitisch engagiere.
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6).
E. 6.4.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigt. Er gab an, in der Schweiz an diversen Kundgebungen und Konferenzen teilgenommen zu haben und im Jahr 2016 in das Komitee der PYD des Kantons J._______ gewählt worden zu sein. Seine Aufgabe sei es, für die Partei Propaganda zu machen. Er sei innerhalb der Partei schon verschiedentlich für höhere Funktionen vorgeschlagen worden, habe mangels Reisefreiheit diese Funktionen indes nicht erhalten. Zudem habe er an Vorstandssitzungen und Parteiversammlungen teilgenommen. Damit wird nicht substantiiert dargelegt, wie das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers konkret aussieht. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten als einen ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegner aufgefallen sein könnte. Selbst unter Berücksichtigung seiner Wahl ins Komitee der PYD des Kantons J._______ bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass er wegen seiner Tätigkeit im Exil die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, zumal er nicht weiter ausführt, worin seine Propaganda-Tätigkeiten bestehen, und in welcher Art und in welchem Umfang er diese ausübt. Aus seinen Teilnahmen an Konferenzen und Parteiversammlungen ist weiter nicht ersichtlich, dass er sich gegenüber anderen Anwesenden besonders hervorgehoben hätte. Die von ihm eingereichten Fotografien, auf denen er zusammen mit verschiedenen weiteren Personen an Versammlungen in privaten Räumlichkeiten oder an öffentlichen Anlässen zu sehen ist, illustrieren sein niederschwelliges Profil, da er sich auf diesen nicht von anderen Teilnehmenden unterscheidet, selbst wenn er sich teilweise mit bekannten oppositionellen Persönlichkeiten abbilden liess. Sein pauschaler Hinweis in der Replik, Bilder eines Anlasses seien auf Ronahi-TV veröffentlicht worden, ändert daran nichts. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass er wegen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, dies trotz der Behördenkontakte vor seiner Ausreise, die - wie soeben ausgeführt - als asylrechtlich nicht relevant erachtet wurden. Da keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen, ist schliesslich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrunds gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG beziehungsweise 54 AsylG nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und aus den Akten keine mass-gebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 4. April 2018 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 wurde Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, nachdem Angela Stettler aus ihrem Amt entlassen worden war. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 wurde eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von insgesamt 15.75 Stunden geltend gemacht, wovon 1.4 Stunden durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi anfielen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 wurde bereits festgestellt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen, die Rechtsanwälte sind, in der Regel Fr. 200.- bis 220.- beträgt. Für nicht-anwaltliche Rechtsvertretung wird in der Regel von einem Honorar von Fr. 100.- bis 150.- ausgegangen. Das amtliche Honorar für die Rechtsvertretung ist somit auf insgesamt Fr. 2'696.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass MLaw Angela Stettler ihren Honoraranspruch an die Advokatur Kanonengasse abgetreten. Das Honorar ist somit dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'696.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1904/2018 Urteil vom 20. Oktober 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Kinder, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Damaskus, verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) September 2015 legal per Flugzeug in den Libanon und gelangten am 29. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie am 30. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Am 25. November 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). Am 17. Juli 2017 wurden sie beide zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden, die am (...) Juli 2004 geheiratet und bis zu ihrer Ausreise zusammen in Damaskus gelebt hätten, machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, es sei in Damaskus ständig zu Bombardierungen gekommen. Die Sicherheitslage habe sich verschlechtert und sie hätten sich grosse Sorgen um ihre Kinder gemacht. Als die Beschwerdeführerin nachts mit den Kindern alleine zu Hause gewesen sei, sei drei Mal eine Person aufgetaucht und habe an ihre Haustüre geklopft. Sie habe die Tür jeweils nicht geöffnet und ihren Ehemann angerufen. Sie wisse nicht, was diese Person gewollt habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass seine Familie ins Visier genommen worden sein könnte, weil sie wohlhabend gewesen sei. Als einzige Kurden im Quartier seien sie diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer, als ehemaliger Ajnabi, und die Beschwerdeführerin, als ehemalige Maktuma, seien auch nach Erlangen der syrischen Staatsbürgerschaft immer noch als Bürger beziehungsweise Bürgerin zweiter Klasse behandelt worden, wobei der Beschwerdeführer an den Checkpoints jedes Mal unverhältnismässig streng kontrolliert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe früher mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, nachfolgend: PKK) und später mit der Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, nachfolgend: PYD) sympathisiert. In Syrien habe sie vor ihrer Heirat ab und zu Parteispenden verrichtet. Der Beschwerdeführer sei schon früh Mitglied der PKK und später der PYD gewesen und habe sich für kurdische Angelegenheiten eingesetzt. Seine zwei jüngeren Brüder sowie ein Neffe seien ebenfalls Parteimitglieder gewesen. Einer dieser Brüder sei als PKK-Kämpfer im Jahr 1996 verstorben. Seine drei älteren Brüder seien keine Parteimitglieder, hätten aber ebenfalls mit der PYD sympathisiert. Als junger Mann habe der Beschwerdeführer eine Gruppe von Parteimitgliedern in kurdischer Geschichte unterrichtet und sei einer kurdischen Tanzgruppe beigetreten. Etwa im Jahr 1991 oder 1992 sei er wegen seines Beitritts zu dieser Tanzgruppe vom militärischen Sicherheitsdienst festgenommen worden. Nachdem er über die PKK und seine Familie befragt worden sei, sei er mithilfe eines Bekannten noch am selben Tag wieder freigelassen worden. Auch nach Ausbruch des Krieges im Jahr 2011 habe er im Geheimen an Parteisitzungen teilgenommen oder sein Zuhause für Sitzungen zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2011 seien vermummte Personen bei ihnen zu Hause aufgetaucht, hätten sich nach seinem Bruder H._______ erkundigt, seien laut geworden und hätten ihn schikaniert. Nach diesem Vorfall sei derselbe Bruder verhaftet worden. Mittels Bezahlung sei es seiner Familie gelungen, die Freilassung seines Bruders nach einer einjährigen Haft zu bewirken. Dieser sei danach unmittelbar in die Türkei ausgereist. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer in Damaskus an zwei Demonstrationen teilgenommen. Im September 2015 sei er von zwei Personen zu Hause aufgesucht worden, die ihm ein Schriftstück ausgehändigt und mitgeteilt hätten, dass er sich am nächsten Morgen beim Sicherheitsdienst in I._______ melden solle. Die darauffolgenden Tage sei er jeweils - nach einer gewissen Wartezeit in I._______ - wieder nach Hause geschickt worden, mit der Aufforderung, am nächsten Tag nochmals vorbeizukommen. Nach sieben bis acht Tagen habe man ihn schliesslich zwei Stunden lang zu den politischen Aktivitäten seiner Familie verhört. Danach sei er noch ein zweites Mal verhört worden, wobei er zusätzlich auch zu seinem Bruder H._______ befragt worden sei, bevor er einem Offizier zugeführt worden sei, den er zufälligerweise gekannt habe. Dieser Offizier habe dafür gesorgt, dass er nicht nochmals befragt worden sei, habe aber von ihm gefordert, für die Behörden als Spitzel zu agieren. Da er dies nicht gewollt und sich gefürchtet habe, verhaftet zu werden, habe er sich nach diesem Ereignis zur Ausreise entschlossen. Er habe sein Haus verkauft und sei mit der Familie am (...) September 2015 ausgereist. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer Mitglied der PYD, würde an Demonstrationen teilnehmen und sich mit Gleichgesinnten treffen, um politische Themen zu diskutieren und Kulturveranstaltungen durchzuführen. Im Jahr 2016 sei er ins Komitee der PYD des Kantons J._______ gewählt worden. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Pässe und das Familienbüchlein im Original zu den Akten. Weiter reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente und Beweismittel im Original ein: seine syrische Identitätskarte, diverse Fotos von Parteisitzungen und Kundgebungen der PYD in der Schweiz, eine Parteimitgliedschaftsbestätigung der PYD, sowie ein Dokument betreffend die Haftentlassung seines Bruders H._______ in Kopie. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Benachteiligungen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Asyldossiers der Familienangehörigen der Beschwerdeführenden beigezogen hat. C. Mit Eingabe vom 29. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht - unter Einreichung eines Fotos - Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 4. April 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Bedingung der unverzüglichen Nachreichung der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer nachträglich veränderten finanziellen Lage - und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. E. Mit Eingabe vom 10. April 2018 reichte die Rechtsvertretung eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde K._______ vom selben Tag zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2018 führte das SEM aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte. G. Mit Replik vom 8. Mai 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten ein Foto des Beschwerdeführers an einem PYD-Anlass vom (...) April 2018 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 ersuchte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand und um Entbindung von MLaw Angela Stettler aus dem Mandat. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ersuchte diese ebenfalls um Entbindung aus dem Mandat. I. Am 31. Oktober 2019 entliess die zuständige Instruktionsrichterin MLaw Angela Stettler aus dem amtlichen Mandatsverhältnis und ordnete Rechtsanwalt Bernhard Jüsi den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand bei. J. Mit Eingaben vom 28. Oktober 2019, 18. Mai 2020 und 24. August 2021 reichte die Rechtsvertretung diverse Fotos der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandanfrage der Rechtsvertretung vom 25. November 2020. L. Mit Eingabe vom 24. August 2021 reichte die Rechtsvertretung drei Fotos zu den Akten, die den Beschwerdeführer an einem öffentlichen Seminar in L._______ zeigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 2.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen und auch keine Furcht vor künftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermöchten. 4.1.1 Die Festnahme des Beschwerdeführers in den Jahren 1991/1992 entfalte aufgrund der mangelnden Intensität und des Zeitablaufs (über zwanzig Jahre vor der Ausreise) keine Asylrelevanz. Anlässlich des zweiten geltend gemachten Behördenkontakts - im Jahr 2011 - sei bei ihnen zu Hause nach seinem Bruder H._______ gesucht worden, mithin handle es sich nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme. Dieser sei weniger als sein Bruder in der Partei aktiv gewesen, habe gemäss seinen Angaben seine Aktivitäten im Geheimen durchgeführt und die Behörden nicht wissen lassen, dass er Mitglied der PYD sei. Die Tatsache, dass er im zweimaligen Verhör im Jahr 2015 vor allem zu seinen Familienmitgliedern und nicht zu seinen eigenen politischen Aktivitäten befragt worden sei, spreche zusätzlich dafür, dass die syrischen Behörden keine Kenntnis von seiner Parteimitgliedschaft gehabt hätten. Eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten innerhalb seiner Familie erscheine unwahrscheinlich, zumal sein Bruder bereits im Jahr 2012 wieder aus der Haft entlassen worden sei und es einem anderen Bruder offensichtlich noch heute möglich sei, in Syrien zu leben. Er sei offensichtlich bei seiner zweimaligen Demonstrationsteilnahme auch nicht von den Behörden identifiziert worden. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von seinen politischen Tätigkeiten hätten, zumal sie wohl kaum versucht hätten, ihn als Spitzel anzuwerben, wenn sie in ihm tatsächlich eine Bedrohung gesehen hätten. Das Misstrauen der Behörden ihm gegenüber dürfte auch weniger gross gewesen sein, weil er in Damaskus in einem regierungsfreundlichen Quartier gelebt habe. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er eine Verhaftung riskiert hätte, wäre er weiter in Syrien geblieben. Die Vorladungen sowie die zwei Verhöre im Jahr 2015 würden keine dermassen intensiven Eingriffe darstellen, dass ihm durch diese Massnahmen ein menschenwürdiges Leben in Syrien nicht mehr möglich gewesen wäre, zumal ihm zuletzt mitgeteilt worden sei, dass er sich nicht mehr bei den Behörden melden müsse. Die geltend gemachten Behördenkontakte seien somit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 4.1.2 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers - so das SEM weiter - habe er allesamt als einfaches Mitglied der PYD ausgeführt, was im eingereichten Parteischreiben bestätig werde. Er habe keine leitende Funktion innerhalb der Partei. Bei den eingereichten Fotos handle es sich um private Aufnahmen, welche der Öffentlichkeit nicht zugänglich seien. Es würden sich somit aus seinen Aussagen keine Hinweise dafür ergeben, dass er sich als PYD-Mitglied in einer besonderen Weise profiliert beziehungsweise exponiert habe. Damit erscheine es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von seiner Teilnahme an Demonstrationen oder parteiinternen Sitzungen Notiz genommen hätten. 4.1.3 Es gebe ebenfalls keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer niederschwelligen politischen Aktivitäten (Ausrichtung von Spenden) ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Sie habe keinerlei persönlichen Probleme mit den Behörden geltend gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass diese keine Kenntnis von ihrer politischen Einstellung oder ihren Spenden für die PKK beziehungsweise PYD gehabt hätten. 4.1.4 Die von den Beschwerdeführenden selbst nach Erlangen der syrischen Staatsangehörigkeit geltend gemachten Schwierigkeiten seien nicht als genügend schwerwiegend und intensiv einzustufen, als dass sie Asylrelevanz entfalten würden. Es sei ihnen finanziell sehr gut gegangen und sie seien aufgrund der erlebten Schikane durch die Behörden und Dritte nicht in eine Zwangssituation geraten, der sie sich lediglich durch eine Ausreise hätten entziehen können. Der Vorfall, als eine unbekannte Person mehrere Male nachts an ihre Haustüre geklopft habe, stelle keine gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv dar, zumal der Beschwerdeführer vermute, dass die Person es auf ihr Vermögen abgesehen gehabt habe. 4.1.5 Die mit der momentan prekären Sicherheitslage in Syrien verbundenen Gefahren und Befürchtungen würden die gesamte dortige Bevölkerung in ähnlicher Weise betreffen und praxisgemäss keine asylrelevanten Nachteile darstellen. 4.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen dürften nicht isoliert, sondern müssten in ihrem Gesamtkontext gewürdigt werden. 4.2.1 Die Festnahme im Jahr 1991/1992 belege, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden bereits als kurdischer Aktivist bekannt gewesen und verdächtigt worden sei, Mitglied der PKK zu sein. Im Jahr 2015 sei er in erster Linie wegen seiner politischen Aktivitäten für die PYD in den Fokus der Behörden geraten. 4.2.2 Seinem Kernvorbringen - dass er im September 2015 vom syrischen Geheimdienst vorgeladen und mehrmals verhört worden sei und sich vor weiteren Verhören, einer Inhaftierung und weiteren Nachteilen durch den Geheimdienst fürchte - sei von der Vorinstanz zu wenig Beachtung geschenkt worden. 4.2.3 Auch wenn die Behörden im Jahr 2011 in erster Linie auf der Suche nach seinem Bruder H._______ gewesen seien, müsse dessen Festnahme im Rahmen der dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung betrachtet werden. Sein Bruder sei nur freigelassen worden, weil die Familie eine beträchtliche Summe Bestechungsgeld gezahlt habe. Wäre dieser anschliessend in Syrien geblieben, hätte er jederzeit erneut verhaftet werden können, weshalb die Ansicht der Vorinstanz, die syrischen Behörden seien nicht mehr an ihm interessiert gewesen, nicht zutreffe. Die Vorinstanz stelle das politische Engagement des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Bruder falsch dar. Auch sein Bruder habe die syrischen Behörden nicht offiziell wissen lassen, dass er Mitglied der PYD sei. Vielmehr hätten die syrischen Behörden selbst Nachforschungen angestellt und ihn als missliebigen politischen Opponenten identifiziert. Der Beschwerdeführer habe vergleichbare politische Aktivitäten ausgeübt wie sein Bruder. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden inzwischen ebenfalls weitere Nachforschungen über ihn angestellt und ihn als politischen Opponenten identifiziert hätten, zumal der syrische Geheimdienst offensichtlich bereits zwischen dem ersten und zweiten Verhör im Jahr 2015 Nachforschungen über ihn angestellt und innert kürzester Zeit herausgefunden habe, dass ein anderer seiner Brüder als PKK-Märtyrer gestorben sei. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhöre nach seinen Familienmitgliedern befragt worden sei, belege, dass sich die syrischen Behörden für seine Familienangehörigen interessiert und das politische Engagement seiner Brüder ihm angelastet hätten. Mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführenden hätten in der Schweiz Asyl erhalten, was bezüglich der Gefahr einer drohenden Reflexverfolgung ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot, wenn die Schwester des Beschwerdeführers unter anderem wegen den Aktivitäten des als PKK-Märtyrers verstorbenen Bruders Asyl erhalten habe, der Beschwerdeführer jedoch nicht. Der ältere Bruder, welcher in M._______ lebe, sei nicht Mitglied der PYD und selber nicht politisch aktiv gewesen. Es könne deshalb nicht aus der Tatsache, dass ein Bruder weiterhin in Syrien lebe, darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsste die Beschwerdeführerin sodann auch mit Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder rechnen. 4.2.4 Der Beschwerdeführer sei, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, anlässlich seiner Verhöre im Jahr 2015 nicht hauptsächlich zu seinen Familienmitgliedern, sondern zu seiner eigenen Person befragt worden. Er wisse nicht, weshalb respektive aufgrund welcher Informationen er zu den Verhören vorgeladen worden sei. Es stehe jedoch fest und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten, dass er in den Fokus des syrischen Geheimdienstes gelangt sei. Seine Vermutungen, weshalb er nicht sofort inhaftiert worden sei (weil die syrischen Behörden im Zeitpunkt der Verhöre wahrscheinlich noch über keine vollständigen Informationen über seine Aktivitäten sowie über keine Beweismittel verfügt hätten), seien vom SEM nur teilweise wiedergegeben worden. Es könne auch sein, dass sie von einem Teil seiner Aktivitäten gewusst hätten und ihn deshalb in diesem Milieu als Spitzel hätten einsetzen wollen. Alle seine Vermutungen seien plausibel. Dass er sich nicht mehr bei den Behörden hätte melden müssen, widerspreche den Tatsachen. Der Offizier habe von ihm gefordert, er müsse mit dem Geheimdienst zusammenarbeiten, und er habe eine entsprechende Erklärung unterzeichnen müssen. Da er mit seiner Familie anschliessend ausgereist sei, sei er dieser Aufforderung, mit dem syrischen Geheimdienst zusammenzuarbeiten, nicht nachgekommen, was in den Augen des syrischen Sicherheitsdienstes ein Zeichen für seine oppositionelle Einstellung sei. Würde er nach Syrien zurückkehren müssen, würde er mit Sicherheit bereits am Flughafen in Damaskus verhört und anschliessend inhaftiert, wobei er auch mit unmenschlichen Haftbedingungen und Folter zu rechnen hätte. 4.2.5 Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bereits im Fokus der syrischen Behörden gestanden habe. Er sei langjähriges Mitglied der PYD und in das Komitee der PYD des Kantons J._______ gewählt worden. Er habe an PYD-Konferenzen und Anlässen teilgenommen, an denen wichtige PYD-Vertreter anwesend gewesen seien, worüber auch auf dem kurdischen Sender Ronahi TV berichtet worden sei, welcher mit Sicherheit von den syrischen Behörden überwacht werde. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten in der Schweiz hätten. Mit Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sei kein aussergewöhnliches, markantes Profil nötig, um eine Gefährdungssituation zu verursachen. Er sei den syrischen Behörden aufgrund seines politischen Engagements in Syrien sowie der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen bereits bekannt und führe sein politisches Engagement in der Schweiz fort, weshalb sehr wahrscheinlich sei, dass er in der Schweiz überwacht werde und somit auch seine Teilnahme an den Kundgebungen von den Behörden registriert worden seien. Die Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland könne in Verbindung mit exilpolitischen Aktivitäten ebenfalls zu einer Gefährdung führen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers fest, dieser unterlasse es, nähere Angaben zu dem mit Beschwerde eingereichten Foto zu machen. Dem Foto selbst sei nicht zu entnehmen, wo und in welchem Kontext dieses aufgenommen worden sei. Das neue Beweismittel vermöge folglich zu keiner Änderung der Einschätzung des SEM zu führen. Seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges hätten mehrere Millionen Menschen das Land verlassen. Da der Beschwerdeführer nicht konkret aufgefordert worden sei, sich wieder bei den Behörden zu melden (er solle lediglich Informationen sammeln, falls er etwas beobachte), sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ein derart grosses Interesse an ihm hätten, dass er im Falle einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe - weil er sich nicht an die Aufforderung gehalten habe, für den syrischen Geheimdienst als Spitzel zu agieren, und seine Ausreise deshalb als Zeichen für seine oppositionelle Haltung gedeutet werde - sei somit zu verneinen. 4.4 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, das eingereichte Foto des Beschwerdeführers mit dem Pressesprecher der PYD aus Syrien sei an einem PYD-Anlass in N._______ am (...) August 2017 aufgenommen worden. Aufnahmen von diesem Anlass seien auf dem kurdischen Sender Ronahi TV übertragen worden. Der Beschwerdeführer habe ausserdem an weiteren Veranstaltungen der PYD-Schweiz und an zwei öffentlichen Veranstaltungen in O._______ und P._______ teilgenommen, sowie regelmässig die internen Sitzungen im Kanton J._______ besucht. Auf dem mit Replik eingereichten Foto sei er mit dem Vorsitzenden der PYD zu sehen. Angesichts der Tatsache, dass er bereits in Syrien Mitglied der PYD und politisch aktiv gewesen sei, er eine wichtige Stellung in der PYD des Kantons J._______ innehabe, sowie regelmässig an Demonstrationen und PYD-Anlässen teilnehme, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über seine exilpolitischen Aktivitäten Bescheid wüssten, insbesondere da der Vorsitzende der PYD unter ständiger Beobachtung der syrischen Sicherheitsdienste stehe und diese auch registrieren würden, mit wem sich dieser im Ausland treffe. Die Vorinstanz verkenne schliesslich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits in den Fokus des syrischen Geheimdienstes gelangt sei. Seine Situation könne nicht mit derjenigen von anderen Syrerinnen und Syrern verglichen werden, die das Land verlassen hätten. Er sei nicht nur vom Offizier aufgefordert worden, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten, sondern habe auch eine entsprechende Erklärung unterzeichnen müssen. Dadurch habe er sich verpflichtet, dem Geheimdienst regelmässig Rechenschaft abzulegen, was er jedoch nicht getan habe. Dass er sich nicht mehr beim Geheimdienst gemeldet habe, sei in den Augen des syrischen Sicherheitsdienstes ein Zeichen für seine oppositionelle Einstellung. Es handle sich dabei nicht um subjektive Nachfluchtgründe, sondern um Vorfluchtgründe. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob im Einzelfall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten und subjektiven Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführenden unter Beizug und Durchsicht der Asyldossiers der Verwandten der Beschwerdeführenden (Brüder des Beschwerdeführers: N [...] und N [...]/E-4626/2019; Nichte des Beschwerdeführers beziehungsweise Halbschwester der Beschwerdeführerin: N [...]; Vater, Stiefmutter und Halbschwestern der Beschwerdeführerin beziehungsweise Schwager, Schwester und Nichten des Beschwerdeführers: N [...]) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 6.2.1 Zum angeführten fluchtauslösenden Ereignis - der Beschwerdeführer habe sich einer Pflicht zur Spitzeltätigkeit entzogen und befürchte deshalb von den Behörden als Oppositioneller angesehen und bei einer allfälligen Rückkehr festgenommen zu werden - ist festzustellen, dass keine Massnahmen der Behörden gegen ihn seit dessen Ausreise im Jahr 2015 bekannt sind. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden Kenntnis vom sich immer noch in Syrien aufhaltenden Bruder des Beschwerdeführers haben und sie sich bei diesem über den Verbleib der Beschwerdeführenden erkundigt hätten, wenn sie tatsächlich daran interessiert gewesen wären. Es kann auch vorausgesetzt werden, dass die Beschwerdeführenden darüber informiert worden wären, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, mit seinem in M._______ verbliebenen Bruder in Kontakt zu stehen (A20 F28). Es ist also entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass die syrischen Behörden weitere Nachforschungen über den Beschwerdeführer angestellt und ihn nun als politischen Opponenten identifiziert hätten. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Verhöre durch die syrischen Behörden im Jahr 2015 die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. So wurde der Beschwerdeführer damals nicht festgehalten, sondern konnte jeweils wieder nach Hause gehen und auch seiner Arbeit während dieser Zeit weiter nachgehen (vgl. A20 F91 ff. und F112). Zwar gab er bereits anlässlich der Anhörung an, er habe damals eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er für die Behörden Informationen über "Ungewöhnliches" sammeln würde (vgl. A20 F92f.). Es ist seinen Aussagen aber weder zu entnehmen, dass die syrischen Behörden bei Nichtbefolgen dieser Verpflichtung konkrete Nachteile angedroht oder gegen ihn eine Meldepflicht ausgesprochen hätten noch dass er sich dadurch verpflichtet habe, dem Geheimdienst regelmässig Rechenschaft abzulegen. 6.2.2 Angesichts der Situation in Syrien ist verständlich, dass der Beschwerdeführer weitere Behördenkontakte meiden wollte und sich vor einer Festnahme fürchtete (vgl. A20 S. 6 unten). Dennoch sind den Akten keine konkreten objektiven Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behörden ein gesteigertes Interesse an ihm gehabt oder aus einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation heraus gehandelt hätten. Hätten die syrischen Behörden ihn wegen politischer Aktivitäten tatsächlich im Visier gehabt, wäre davon auszugehen, dass im Zeitraum von seiner ersten Festnahme im Jahr 1991 oder 1992 bis zu seiner Ausreise eine Festnahme erfolgt wäre. Seit 2011 (als Behördenmitglieder bei ihm zuhause nach seinem Bruder gefragt hätten) bis zu den Befragungen im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden vorgebracht (vgl. A20 F49). Die Behauptung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder H._______ ähnlich aktiv gewesen seien, findet in den Akten keine Stütze (A20 F80), weshalb keine Hinweise dafür bestehen, dass ihm deshalb wie seinem Bruder eine Festnahme drohen würde. Schliesslich war den Beschwerdeführenden eine legale Ausreise aus Syrien möglich. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise das Missfallen der syrischen Behörden auf sich gezogen hatten. 6.2.3 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, aufgrund derer die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt wegen ihrer Verwandten gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden oder sie in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr unter anderem zu ihren Familienangehörigen befragt würden. Dazu ist vorab festzustellen, dass der Schwester des Beschwerdeführers und den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (N [...], N [...]; Ausreise im Jahr 2013 gemäss deren Aussagen) sowie dem Bruder des Beschwerdeführers (N [...]; gemäss dessen Aussage Anfang 2014 ausgereist) in der Schweiz Asyl aus Gründen gewährt wurde, die weder im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführenden angeführten Fluchtgründen noch mit weiteren Brüdern (H._______ und dem im Jahr 1992 Gefallenen) des Beschwerdeführers stehen, sondern aufgrund anderer familieninterner Reflexverfolgung (Aktivitäten eigener Kinder). Alleine aus dem Umstand der Asylgewährung an diese Verwandten lässt sich ebenfalls nicht auf eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden schliessen, die über das hinausgehen würde, was sie vor ihrer Ausreise erlebt hatten. Bei einem weiteren Bruder des Beschwerdeführers (N [...]) wurde eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten der Familienangehörigen sodann verneint. Die Beschwerdeführenden machten überdies nie geltend, vor ihrer Ausreise wegen dieser Verwandten behelligt worden zu sein. Damit besteht auch kein konkreter Anhaltspunkt für eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung wegen dieser Verwandtschaft bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Anhörung zwar an, dreimal habe eine unbekannte Person an die Tür geklopft (A21 F36). Dies fand gemäss dem Beschwerdeführer aber kurz vor seinem Behördenkontakt im September 2015 statt (A20 F 120 ff.), mithin über ein Jahr nach der Ausreise der erwähnten Familienangehörigen. Dieser gab zudem zu Protokoll, dass es sich dabei um Private gehandelt haben könnte, die sie hätten vertreiben oder von ihnen Geld erpressen wollen. Wären die Behörden tatsächlich daran interessiert gewesen, den Beschwerdeführer wegen dessen Bruders H._______ zu behelligen, hätten sie nach dessen Entlassung im Jahr 2012 bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden genügend Zeit dazu gehabt. Anlässlich der Verhöre im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer zwar zu seinen Familienangehörigen befragt worden, wobei ihm aber vor allem vorgeworfen worden sei, keine Angaben zu seinem (anderen, im Jahr 1996) verstorbenen Bruder gemacht zu haben (A20 F47). Der Bruder H._______ schien nicht im Fokus des Interesses der Behörden gestanden zu haben. 6.3 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden nicht darzulegen, dass sie vor ihrer Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sind beziehungsweise ihnen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in absehbarer Zeit Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG seitens der syrischen Behörden gedroht hätten oder ihnen zum heutigen Zeitpunkt drohen würden. Eine darauf basierende begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im asylrechtlich relevanten Sinn ist zu verneinen. 6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich exilpolitisch engagiere. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6). 6.4.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigt. Er gab an, in der Schweiz an diversen Kundgebungen und Konferenzen teilgenommen zu haben und im Jahr 2016 in das Komitee der PYD des Kantons J._______ gewählt worden zu sein. Seine Aufgabe sei es, für die Partei Propaganda zu machen. Er sei innerhalb der Partei schon verschiedentlich für höhere Funktionen vorgeschlagen worden, habe mangels Reisefreiheit diese Funktionen indes nicht erhalten. Zudem habe er an Vorstandssitzungen und Parteiversammlungen teilgenommen. Damit wird nicht substantiiert dargelegt, wie das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers konkret aussieht. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten als einen ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegner aufgefallen sein könnte. Selbst unter Berücksichtigung seiner Wahl ins Komitee der PYD des Kantons J._______ bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass er wegen seiner Tätigkeit im Exil die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, zumal er nicht weiter ausführt, worin seine Propaganda-Tätigkeiten bestehen, und in welcher Art und in welchem Umfang er diese ausübt. Aus seinen Teilnahmen an Konferenzen und Parteiversammlungen ist weiter nicht ersichtlich, dass er sich gegenüber anderen Anwesenden besonders hervorgehoben hätte. Die von ihm eingereichten Fotografien, auf denen er zusammen mit verschiedenen weiteren Personen an Versammlungen in privaten Räumlichkeiten oder an öffentlichen Anlässen zu sehen ist, illustrieren sein niederschwelliges Profil, da er sich auf diesen nicht von anderen Teilnehmenden unterscheidet, selbst wenn er sich teilweise mit bekannten oppositionellen Persönlichkeiten abbilden liess. Sein pauschaler Hinweis in der Replik, Bilder eines Anlasses seien auf Ronahi-TV veröffentlicht worden, ändert daran nichts. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass er wegen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, dies trotz der Behördenkontakte vor seiner Ausreise, die - wie soeben ausgeführt - als asylrechtlich nicht relevant erachtet wurden. Da keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen, ist schliesslich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrunds gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG beziehungsweise 54 AsylG nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und aus den Akten keine mass-gebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 4. April 2018 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 wurde Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, nachdem Angela Stettler aus ihrem Amt entlassen worden war. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 wurde eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von insgesamt 15.75 Stunden geltend gemacht, wovon 1.4 Stunden durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi anfielen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 wurde bereits festgestellt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen, die Rechtsanwälte sind, in der Regel Fr. 200.- bis 220.- beträgt. Für nicht-anwaltliche Rechtsvertretung wird in der Regel von einem Honorar von Fr. 100.- bis 150.- ausgegangen. Das amtliche Honorar für die Rechtsvertretung ist somit auf insgesamt Fr. 2'696.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass MLaw Angela Stettler ihren Honoraranspruch an die Advokatur Kanonengasse abgetreten. Das Honorar ist somit dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'696.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: