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E-4626/2019

E-4626/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Am 21. November 2015 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Dezember und 2. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 7. Februar 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie gehöre der kurdischen Ethnie an und habe mit ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise in B._______ in der Provinz C._______ gelebt. Sie selber habe in Syrien weder mit den Behörden noch Drittpersonen konkrete Schwierigkeiten gehabt. Sie sei bloss zusammen mit ihrer Familie ausgereist. Zudem hätten sich ihre Eltern Sorgen um ihre Sicherheit gemacht, weil viele Leute entführt worden seien und auch sie selbst Opfer eines Entführungsversuches geworden sei. Bei einem Lebensmitteleinkauf habe ein Wagen angehalten und ein Mann sei ausgestiegen, jedoch wieder weitergefahren, als ein anderer Wagen aufgetaucht sei. In Syrien herrsche zudem Bürgerkrieg. C. Mit Entscheid vom 14. August 2019 (Eröffnung am 15. August 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen nahm es sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit auf den 10. September 2019 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 11. September 2019 aufgegebener Eingabe ihres Rechtsvertreters Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, in prozessualer Hinsicht den Erlass der Prozesskosten. E. Mit Schreiben vom 16. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 11. Oktober 2019 erhoben, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen des Bürgerkrieges und der damit verbundenen unsicheren Situation ausgereist zu sein, als nicht asylrelevant erachtet. Sie führte hierzu aus, dass die Mehrheit der Bevölkerung von der Bürgerkriegssituation in Syrien betroffen sei. Im Weiteren lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin wegen des verweigerten Militärdienstes ihres Vaters und ihres Bruders asylrelevanten Behelligungen ausgesetzt wäre.

E. 6 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund der Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht in den Reservedienst eingetreten sei, werde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer betrachtet, weshalb ihm eine Haftstrafe drohe. Wegen der erfolgten Wehrdienstverweigerung würde auch die Beschwerdeführerin als Tochter «zu leiden haben». Reflexverfolgung werde in Syrien durch verschiedene Konfliktparteien angewendet.

E. 7 Die Beschwerdeführerin gibt an, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien ausgereist zu sein. Diese Vorbringen sind mangels erforderlicher Gezieltheit nicht asylrelevant. Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der geltend gemachte Entführungsversuch nicht bloss Ausdruck der allgemeinen schwierigen Sicherheitssituation wäre. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist auch nicht davon auszugehen, dass sie wegen der Dienstverweigerung ihres (politisch nicht aktiven) Vaters bei einer Rückkehr Reflexverfolgung ausgesetzt wäre.

E. 8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführererin verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4626/2019 Urteil vom 16. März 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 21. November 2015 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Dezember und 2. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 7. Februar 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie gehöre der kurdischen Ethnie an und habe mit ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise in B._______ in der Provinz C._______ gelebt. Sie selber habe in Syrien weder mit den Behörden noch Drittpersonen konkrete Schwierigkeiten gehabt. Sie sei bloss zusammen mit ihrer Familie ausgereist. Zudem hätten sich ihre Eltern Sorgen um ihre Sicherheit gemacht, weil viele Leute entführt worden seien und auch sie selbst Opfer eines Entführungsversuches geworden sei. Bei einem Lebensmitteleinkauf habe ein Wagen angehalten und ein Mann sei ausgestiegen, jedoch wieder weitergefahren, als ein anderer Wagen aufgetaucht sei. In Syrien herrsche zudem Bürgerkrieg. C. Mit Entscheid vom 14. August 2019 (Eröffnung am 15. August 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen nahm es sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit auf den 10. September 2019 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 11. September 2019 aufgegebener Eingabe ihres Rechtsvertreters Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, in prozessualer Hinsicht den Erlass der Prozesskosten. E. Mit Schreiben vom 16. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 11. Oktober 2019 erhoben, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen des Bürgerkrieges und der damit verbundenen unsicheren Situation ausgereist zu sein, als nicht asylrelevant erachtet. Sie führte hierzu aus, dass die Mehrheit der Bevölkerung von der Bürgerkriegssituation in Syrien betroffen sei. Im Weiteren lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin wegen des verweigerten Militärdienstes ihres Vaters und ihres Bruders asylrelevanten Behelligungen ausgesetzt wäre.

6. Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund der Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht in den Reservedienst eingetreten sei, werde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer betrachtet, weshalb ihm eine Haftstrafe drohe. Wegen der erfolgten Wehrdienstverweigerung würde auch die Beschwerdeführerin als Tochter «zu leiden haben». Reflexverfolgung werde in Syrien durch verschiedene Konfliktparteien angewendet.

7. Die Beschwerdeführerin gibt an, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien ausgereist zu sein. Diese Vorbringen sind mangels erforderlicher Gezieltheit nicht asylrelevant. Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der geltend gemachte Entführungsversuch nicht bloss Ausdruck der allgemeinen schwierigen Sicherheitssituation wäre. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist auch nicht davon auszugehen, dass sie wegen der Dienstverweigerung ihres (politisch nicht aktiven) Vaters bei einer Rückkehr Reflexverfolgung ausgesetzt wäre.

8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführererin verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: