opencaselaw.ch

D-2365/2021

D-2365/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 5. November 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 18. November 2020 das persönliche Dublin-Gespräch statt. Am 18. Dezember 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der aus C._______ (arabisch D._______) im Bezirk E._______ stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit im Wesentlichen an, er habe im (...) in F._______ an einer Demonstration für mehr Freiheit und mehr Rechte teilgenommen, in deren Verlauf er von syrischen Sicherheitskräften angegriffen und am Kopf verletzt worden sei. Er habe dabei das Bewusstsein verloren und sei erst (Nennung Zeitpunkt) im (Nennung Spital) in der Stadt F._______ wieder zu sich gekommen. Dort sei er während (Nennung Dauer) behandelt worden, wobei er unter ständiger Bewachung der syrischen Behörden gestanden sei. Seine Eltern hätten einen Mitarbeiter des Spitals gekannt, der seine Flucht aus dem Spital organisiert habe. Nach seiner (...) Behandlung seien (Nennung Anzahl) Personen - darunter der Mitarbeiter des Spitals - in sein Zimmer gekommen und hätten ihn in das Dorf G._______ gebracht, wo er sich während (Nennung Dauer) aufgehalten habe und weiter gepflegt worden sei. Da sich in der Zwischenzeit die syrische Armee aus den Kurdengebieten zurückgezogen habe, habe er im Jahr (...) wieder in sein Heimatdorf zurückkehren können. Er habe eine Weile dort gelebt, bis er erstmals am X._______ und ein weiteres Mal am Y._______ ein Aufgebot für die Ausstellung eines Militärdienstbüchleins erhalten habe. Die beiden Aufgebote habe der Dorfvorsteher bei ihm vorbeigebracht. Er habe jedoch keinen Dienst in der syrischen Armee leisten wollen und sich bereits vorher ständig vor einem Einzug - auch seitens der kurdischen Gruppen - gefürchtet. Im Jahr (...) sei er in diesem Zusammenhang zwei Mal von Kaderleuten der H._______, welche versucht hätten, Leute für sich zu gewinnen, im Dorf angesprochen worden. Er habe damals einen Einzug abgelehnt. Von seinen Familienangehörigen sei ausser (Nennung Verwandte), welche im Jahr (...) durch die H._______ rekrutiert worden sei, niemand am Konflikt beteiligt gewesen. Die (Nennung Verwandte) habe überdies in den Bergen und nicht in Syrien gekämpft. Er sei grundsätzlich vor dem syrischen Regime und vor den erwähnten Rekrutierungsversuchen geflüchtet. In der Folge habe sein Vater einen Schlepper organisiert, der ihn am (...) in die I._______ gebracht habe, wo er sich bis zum (...) aufgehalten habe und anschliessend in die Schweiz gereist sei. A.c Der Beschwerdeführer legte (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. A.d Mit Entscheiden vom 23. Dezember 2020 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zu und wies den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zu. B. Mit Verfügung vom 20. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juni 2021 bezahlt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz.

E. 3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, dass die Vor-instanz vor dem Abschluss des Asylverfahrens die notwendigen Abklärungen in seinem Fall nicht durchgeführt habe. Sie habe in ihrem Entscheid asylrelevante Tatsachen nicht beachtet und lediglich aufgrund von pauschalen Feststellungen und standardisierten Begründungen über sein Schicksal entschieden, ohne sich umfassend mit der Rechtsprechung und vertrauenswürdigen Berichten über die Lage in Syrien und die behördliche Suche nach Wehrdienstpflichtigen und Deserteuren auseinander zu setzen.

E. 3.2.2 Das SEM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So führte es in seinen Feststellungen die in der durchgeführten Anhörung vorgebrachten wesentlichen Sachverhaltselemente sowie die im Verlauf des Verfahrens eingereichten Beweismittel auf (vgl. SEM act. 1079914-33/8 [nachfolgend: 33/8] S. 2). In der Folge wurden die angeführten Vorkommnisse der Jahre (...) (Nennung Ereignisse) und (...) (Nennung Ereignisse) explizit geprüft und gewürdigt (vgl. act. 33/8 S. 3 ff.). Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Syrien einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel auch zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt und als von ihm gefordert, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar.

E. 3.2.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern es durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe seine Argumente und Beweismittel nicht richtig gewürdigt, zumal im Lichte des geltend gemachten Sachverhalts von einer relevanten Gefährdung seiner Person infolge seiner politischen Tätigkeit und seiner Wehrdienstverweigerung ausgegangen werden müsse, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

E. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand. Zur Begründung führte es an, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rekrutierung durch die syrische Armee sei zu bezweifeln. Zunächst erscheine es unwahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte im genannten Zeitraum (...) noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchgeführt hätten. Zudem mangle es der persönlichen Schilderung zum Erhalt der Vorladungen an der notwendigen Substanz. Der Beschwerdeführer habe keine erlebnisbasierte Darlegung der Ereignisse zum Erhalt des Aufgebots vorgenommen und in seinen Aussagen würden sich diesbezüglich keine Realkennzeichen finden lassen. Ebenso unzureichend begründet seien die Ausführungen im Zusammenhang mit seiner Demonstrationsteilnahme im (Nennung Zeitpunkt) und deren Folgen. So habe er keinerlei Angaben darüber machen können, wie er ins Spital überführt worden, wie genau seine Bewachung dort organisiert gewesen und wie ihm seine Flucht angesichts der vorgebrachten Bewachung gelungen sei. Im Weiteren sei hinsichtlich der Rekrutierungsbemühungen im Jahr (...) durch die kurdischen Truppen festzuhalten, dass die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht im Juli 2014 proklamiert hätten, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Die Konsultation der Dossiers der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus jenen Akten ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung im Heimatland oder einer möglichen Reflexverfolgung.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst an der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhaltes fest, zumal seine Aussagen entgegen den vorinstanzlichen Vorbehalten viele Realkennzeichen enthalten würden. Die vom SEM angeführten Argumente seien nicht stichhaltig, da sie der Realität in seinem Herkunftsland nicht entsprächen und als spekulative Vorurteile zu betrachten seien. Er habe weitgehend detailliert, in sich stimmig und spontan ausgesagt. Zudem seien keine Hinweise auf Übertreibungen ersichtlich. Da sich seine Aussagen mit den äusseren Gegebenheiten in Syrien decken würden, sei seine Darstellung in zentralen Punkten nachvollziehbar und logisch. Weiter führte er - nebst allgemein gültigen Darlegungen zu den Voraussetzungen und Modalitäten einer militärischen Rekrutierung und den Folgen einer Weigerung - aus, die Behörden hätten bis heute ein Interesse an seiner Person und würden ihn für sein regimefeindliches Verhalten bestrafen wollen. Zudem würden Wehrdienstverweigerer laut syrischem Militärgesetz zur Haft ausgeschrieben und gesucht. Er sei in seiner Heimat sowohl als Dienstverweigerer als auch als politischer Gegner registriert worden. Bei einer Festnahme würden ihm Haft und eine menschenrechtswidrige Behandlung durch die heimatlichen Behörden drohen. Rekrutierungen von Personen im wehrfähigen Alter an Checkpoints oder bei Razzien seien üblich. Eine innerstaatliche Schutzalternative vor den behördlichen Verfolgungs- und Vergeltungsmassnahmen bestehe nicht. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.2 Die zentralen Teile der Asylvorbringen - so die geltend gemachten Aufgebote zum Militärdienst im Jahr (...), das Ereignis im (...), bei welchem der Beschwerdeführer im Rahmen einer Demonstration wegen eines Angriffs der Sicherheitskräfte am Kopf verletzt, ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen sei sowie der dortige Aufenthalt und die Flucht aus demselben - sind als unsubstanziiert und kaum Realkennzeichen enthaltend, mithin als unglaubhaft zu qualifizieren. Da es sich bei diesen dargelegten Hergängen um einschneidende Ereignisse handelt, die zur Flucht des Beschwerdeführers aus der Heimat geführt haben sollen, ist davon auszugehen, dass sie erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben und auch eine persönliche Betroffenheit auslösen würden. Den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Spital und zu seiner Flucht von dort sowie zum Erhalt der militärischen Aufgebote kann angesichts der oberflächlichen und wenig detaillierten Ausführungen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - jedoch in der Tat nur wenig Substanz beigemessen werden. Zutreffend erweist sich auch die Schlussfolgerung des SEM, wonach seine Schilderungen kaum Realkennzeichen enthalten, zumal er zu den ihm widerfahrenen Vorgängen mehrfach nur allgemein gehaltene Ausführungen machte und diese auch wiederholt blosse Mutmassungen enthalten, was die Behörden später mit ihm im Sinn gehabt hätten (vgl. SEM act. 1079914-23/22, S. 9 ff. [nachfolgend act. 23/22]). Insbesondere war er nicht in der Lage, nähere und nachvollziehbare Angaben zu seinem Transport ins Spital, seiner Bewachung dort oder zu den Umständen, wie es seiner Familie gelungen sein soll, ihn trotz der angeblichen behördlichen Überwachung aus dem Krankenhaus zu schmuggeln, zu machen (vgl. act. 23/22, F83 ff. und F102 ff.). Hinsichtlich der Realkennzeichen fallen insbesondere die fehlenden Ausführungen zu Interaktionen sowie inhaltlichen Besonderheiten bezüglich der emotionalen Aspekte auf. So soll es sich beim Vorfall anlässlich der Demonstration im (...) und der weiteren Ereignisse um ausserordentliche Vorkommnisse gehandelt haben. Jedoch vermochte er, ausser dem Vorbringen, dass er nach diesem Vorfall grosse Angst bekommen habe und nicht mehr habe mitmachen wollen, keine weiteren Gefühle zu artikulieren, was nicht auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lässt (vgl. act. 23/22, F91). Sodann sind die Schilderungen zum Erhalt der Rekrutierungsaufgebote derart allgemein ausgefallen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geblieben, dass sie in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könnten. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, wonach er soweit möglich detailliert, in sich stimmig sowie autonom, ohne Übertreibungen, spontan, in zentralen Punkten logisch und mit den äusseren Begebenheiten übereinstimmend ausgesagt habe, weshalb keine Anhaltspunkte für eine erfundene Darstellung seiner Gesuchsgründe bestünden (vgl. Beschwerdeschrift S. 10), vermag weder die fehlende Substanz in seinen Ausführungen einleuchtend zu erklären noch den Sachverhaltsvortrag als glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen. Da er in seiner Rechtsmitteleingabe keine weiteren konkreten Entgegnungen zu den vom SEM aufgezeigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags anführt, vermag er die Vorfälle um die Demonstrationsteilnahme im (...) respektive die daran anknüpfenden Ereignisse sowie die Rekrutierungsversuche der syrischen Armee nicht glaubhaft darzulegen. Den zur Stützung seiner Asylvorbringen eingereichten Aufgeboten zur Rekrutierung und Ausstellung eines Dienstbüchleins vom X._______ und vom Y._______ ist mit Blick auf das vorstehend Gesagte lediglich eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beizumessen, zumal solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden können. Doch selbst bei Wahrunterstellung solcher Rekrutierungsbemühungen läge noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Seinen Angaben zufolge wurde er noch gar nicht militärisch gemustert (vgl. act. 23/22, F110 ff.). Demnach hätte er sich durch seine Ausreise aus Syrien der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Im Übrigen gehört er der kurdischen Ethnie an, konnte aber nicht glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Für den Beschwerdeführer besteht daher keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde (vgl. auch E. 6.3 nachfolgend). Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1).

E. 6.3 In seinen weiteren materiellen Entgegnungen stellt der Beschwerdeführer vornehmlich das Vorgehen der syrischen Behörden bei Desertation, Refraktion und illegaler Ausreise im syrischen Kontext dar und geht auf die - seines Erachtens fehlerhafte - diesbezügliche vorinstanzliche Würdigung ein, woraus er eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Syrien ableitet. Nachdem zu diesem Punkt eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht, vermag die in der Beschwerdeschrift geäusserte generelle Kritik - auch hinsichtlich der Beurteilung länderspezifischer Quellen - die vorin- stanzliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Gericht festgestellt, dass eine Wehrdienstverweigerung (Refraktion) oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Im zur Publikation bestimmten Entscheid E-2188/2018 vom 30. Juni 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis bestätigt. Vorliegend liegt aber keine solche vergleichbare Konstellation vor. So ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine solche individuelle Situation, da eine eigene politische Aktivität im Heimatland, welche ihn ins Visier der Behörden gerückt hätte, als nicht glaubhaft zu erachten ist; zudem verneinte er, dass Familienangehörige politisch aktiv oder Mitglied in einer politischen Partei gewesen seien (vgl. act. 23/22, F59 ff.).

E. 6.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten drohenden Rekrutierung durch die K._______ ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6).

E. 6.5 Sodann ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich gesehen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3 und D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

E. 6.6 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung (vgl. diesbezüglich zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.) wegen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, so insbesondere seinen (Nennung Verwandte) betrifft, sind den vom Gericht beigezogenen SEM-Akten dieser (Nennung Verwandte) keine Hinweise für das Vorliegen einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es fehlen einerseits Anhaltspunkte dafür, dass sich die politische Gesinnung der in der Schweiz mit Asylstatus (Nennung Verwandter) respektive mit einer Aufenthaltsbewilligung (Nennung Verwandter) respektive mit einer vorläufigen Aufnahme (Nennung Verwandter) weilenden (Nennung Verwandte) auf seine Ausreise aus dem Heimatstaat ausgewirkt hätte, nachdem er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren entsprechende behördliche Benachteiligungen geltend gemacht hat. Obwohl sein (Nennung Verwandter) bereits im Jahr (...) von den syrischen Behörden wegen des nicht angetretenen militärischen Reservedienstes gesucht worden sein soll und sich seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz aufhält, zogen diese Umstände offenbar keine behördlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer oder die übrigen Familienangehörigen in der Heimat nach sich. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde.

E. 6.7 Sodann ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen, weshalb entgegen der sinngemäss vorgebrachten Sichtweise in der Beschwerde gemäss geltender Rechtsprechung offensichtlich auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben sind.

E. 6.8 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2365/2021 Urteil vom 12. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 B._______, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 5. November 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 18. November 2020 das persönliche Dublin-Gespräch statt. Am 18. Dezember 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der aus C._______ (arabisch D._______) im Bezirk E._______ stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit im Wesentlichen an, er habe im (...) in F._______ an einer Demonstration für mehr Freiheit und mehr Rechte teilgenommen, in deren Verlauf er von syrischen Sicherheitskräften angegriffen und am Kopf verletzt worden sei. Er habe dabei das Bewusstsein verloren und sei erst (Nennung Zeitpunkt) im (Nennung Spital) in der Stadt F._______ wieder zu sich gekommen. Dort sei er während (Nennung Dauer) behandelt worden, wobei er unter ständiger Bewachung der syrischen Behörden gestanden sei. Seine Eltern hätten einen Mitarbeiter des Spitals gekannt, der seine Flucht aus dem Spital organisiert habe. Nach seiner (...) Behandlung seien (Nennung Anzahl) Personen - darunter der Mitarbeiter des Spitals - in sein Zimmer gekommen und hätten ihn in das Dorf G._______ gebracht, wo er sich während (Nennung Dauer) aufgehalten habe und weiter gepflegt worden sei. Da sich in der Zwischenzeit die syrische Armee aus den Kurdengebieten zurückgezogen habe, habe er im Jahr (...) wieder in sein Heimatdorf zurückkehren können. Er habe eine Weile dort gelebt, bis er erstmals am X._______ und ein weiteres Mal am Y._______ ein Aufgebot für die Ausstellung eines Militärdienstbüchleins erhalten habe. Die beiden Aufgebote habe der Dorfvorsteher bei ihm vorbeigebracht. Er habe jedoch keinen Dienst in der syrischen Armee leisten wollen und sich bereits vorher ständig vor einem Einzug - auch seitens der kurdischen Gruppen - gefürchtet. Im Jahr (...) sei er in diesem Zusammenhang zwei Mal von Kaderleuten der H._______, welche versucht hätten, Leute für sich zu gewinnen, im Dorf angesprochen worden. Er habe damals einen Einzug abgelehnt. Von seinen Familienangehörigen sei ausser (Nennung Verwandte), welche im Jahr (...) durch die H._______ rekrutiert worden sei, niemand am Konflikt beteiligt gewesen. Die (Nennung Verwandte) habe überdies in den Bergen und nicht in Syrien gekämpft. Er sei grundsätzlich vor dem syrischen Regime und vor den erwähnten Rekrutierungsversuchen geflüchtet. In der Folge habe sein Vater einen Schlepper organisiert, der ihn am (...) in die I._______ gebracht habe, wo er sich bis zum (...) aufgehalten habe und anschliessend in die Schweiz gereist sei. A.c Der Beschwerdeführer legte (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. A.d Mit Entscheiden vom 23. Dezember 2020 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zu und wies den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zu. B. Mit Verfügung vom 20. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juni 2021 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. 3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). 3.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, dass die Vor-instanz vor dem Abschluss des Asylverfahrens die notwendigen Abklärungen in seinem Fall nicht durchgeführt habe. Sie habe in ihrem Entscheid asylrelevante Tatsachen nicht beachtet und lediglich aufgrund von pauschalen Feststellungen und standardisierten Begründungen über sein Schicksal entschieden, ohne sich umfassend mit der Rechtsprechung und vertrauenswürdigen Berichten über die Lage in Syrien und die behördliche Suche nach Wehrdienstpflichtigen und Deserteuren auseinander zu setzen. 3.2.2 Das SEM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So führte es in seinen Feststellungen die in der durchgeführten Anhörung vorgebrachten wesentlichen Sachverhaltselemente sowie die im Verlauf des Verfahrens eingereichten Beweismittel auf (vgl. SEM act. 1079914-33/8 [nachfolgend: 33/8] S. 2). In der Folge wurden die angeführten Vorkommnisse der Jahre (...) (Nennung Ereignisse) und (...) (Nennung Ereignisse) explizit geprüft und gewürdigt (vgl. act. 33/8 S. 3 ff.). Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Syrien einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel auch zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt und als von ihm gefordert, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. 3.2.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern es durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe seine Argumente und Beweismittel nicht richtig gewürdigt, zumal im Lichte des geltend gemachten Sachverhalts von einer relevanten Gefährdung seiner Person infolge seiner politischen Tätigkeit und seiner Wehrdienstverweigerung ausgegangen werden müsse, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand. Zur Begründung führte es an, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rekrutierung durch die syrische Armee sei zu bezweifeln. Zunächst erscheine es unwahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte im genannten Zeitraum (...) noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchgeführt hätten. Zudem mangle es der persönlichen Schilderung zum Erhalt der Vorladungen an der notwendigen Substanz. Der Beschwerdeführer habe keine erlebnisbasierte Darlegung der Ereignisse zum Erhalt des Aufgebots vorgenommen und in seinen Aussagen würden sich diesbezüglich keine Realkennzeichen finden lassen. Ebenso unzureichend begründet seien die Ausführungen im Zusammenhang mit seiner Demonstrationsteilnahme im (Nennung Zeitpunkt) und deren Folgen. So habe er keinerlei Angaben darüber machen können, wie er ins Spital überführt worden, wie genau seine Bewachung dort organisiert gewesen und wie ihm seine Flucht angesichts der vorgebrachten Bewachung gelungen sei. Im Weiteren sei hinsichtlich der Rekrutierungsbemühungen im Jahr (...) durch die kurdischen Truppen festzuhalten, dass die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht im Juli 2014 proklamiert hätten, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Die Konsultation der Dossiers der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus jenen Akten ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung im Heimatland oder einer möglichen Reflexverfolgung. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst an der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhaltes fest, zumal seine Aussagen entgegen den vorinstanzlichen Vorbehalten viele Realkennzeichen enthalten würden. Die vom SEM angeführten Argumente seien nicht stichhaltig, da sie der Realität in seinem Herkunftsland nicht entsprächen und als spekulative Vorurteile zu betrachten seien. Er habe weitgehend detailliert, in sich stimmig und spontan ausgesagt. Zudem seien keine Hinweise auf Übertreibungen ersichtlich. Da sich seine Aussagen mit den äusseren Gegebenheiten in Syrien decken würden, sei seine Darstellung in zentralen Punkten nachvollziehbar und logisch. Weiter führte er - nebst allgemein gültigen Darlegungen zu den Voraussetzungen und Modalitäten einer militärischen Rekrutierung und den Folgen einer Weigerung - aus, die Behörden hätten bis heute ein Interesse an seiner Person und würden ihn für sein regimefeindliches Verhalten bestrafen wollen. Zudem würden Wehrdienstverweigerer laut syrischem Militärgesetz zur Haft ausgeschrieben und gesucht. Er sei in seiner Heimat sowohl als Dienstverweigerer als auch als politischer Gegner registriert worden. Bei einer Festnahme würden ihm Haft und eine menschenrechtswidrige Behandlung durch die heimatlichen Behörden drohen. Rekrutierungen von Personen im wehrfähigen Alter an Checkpoints oder bei Razzien seien üblich. Eine innerstaatliche Schutzalternative vor den behördlichen Verfolgungs- und Vergeltungsmassnahmen bestehe nicht. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 6.2 Die zentralen Teile der Asylvorbringen - so die geltend gemachten Aufgebote zum Militärdienst im Jahr (...), das Ereignis im (...), bei welchem der Beschwerdeführer im Rahmen einer Demonstration wegen eines Angriffs der Sicherheitskräfte am Kopf verletzt, ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen sei sowie der dortige Aufenthalt und die Flucht aus demselben - sind als unsubstanziiert und kaum Realkennzeichen enthaltend, mithin als unglaubhaft zu qualifizieren. Da es sich bei diesen dargelegten Hergängen um einschneidende Ereignisse handelt, die zur Flucht des Beschwerdeführers aus der Heimat geführt haben sollen, ist davon auszugehen, dass sie erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben und auch eine persönliche Betroffenheit auslösen würden. Den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Spital und zu seiner Flucht von dort sowie zum Erhalt der militärischen Aufgebote kann angesichts der oberflächlichen und wenig detaillierten Ausführungen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - jedoch in der Tat nur wenig Substanz beigemessen werden. Zutreffend erweist sich auch die Schlussfolgerung des SEM, wonach seine Schilderungen kaum Realkennzeichen enthalten, zumal er zu den ihm widerfahrenen Vorgängen mehrfach nur allgemein gehaltene Ausführungen machte und diese auch wiederholt blosse Mutmassungen enthalten, was die Behörden später mit ihm im Sinn gehabt hätten (vgl. SEM act. 1079914-23/22, S. 9 ff. [nachfolgend act. 23/22]). Insbesondere war er nicht in der Lage, nähere und nachvollziehbare Angaben zu seinem Transport ins Spital, seiner Bewachung dort oder zu den Umständen, wie es seiner Familie gelungen sein soll, ihn trotz der angeblichen behördlichen Überwachung aus dem Krankenhaus zu schmuggeln, zu machen (vgl. act. 23/22, F83 ff. und F102 ff.). Hinsichtlich der Realkennzeichen fallen insbesondere die fehlenden Ausführungen zu Interaktionen sowie inhaltlichen Besonderheiten bezüglich der emotionalen Aspekte auf. So soll es sich beim Vorfall anlässlich der Demonstration im (...) und der weiteren Ereignisse um ausserordentliche Vorkommnisse gehandelt haben. Jedoch vermochte er, ausser dem Vorbringen, dass er nach diesem Vorfall grosse Angst bekommen habe und nicht mehr habe mitmachen wollen, keine weiteren Gefühle zu artikulieren, was nicht auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lässt (vgl. act. 23/22, F91). Sodann sind die Schilderungen zum Erhalt der Rekrutierungsaufgebote derart allgemein ausgefallen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geblieben, dass sie in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könnten. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, wonach er soweit möglich detailliert, in sich stimmig sowie autonom, ohne Übertreibungen, spontan, in zentralen Punkten logisch und mit den äusseren Begebenheiten übereinstimmend ausgesagt habe, weshalb keine Anhaltspunkte für eine erfundene Darstellung seiner Gesuchsgründe bestünden (vgl. Beschwerdeschrift S. 10), vermag weder die fehlende Substanz in seinen Ausführungen einleuchtend zu erklären noch den Sachverhaltsvortrag als glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen. Da er in seiner Rechtsmitteleingabe keine weiteren konkreten Entgegnungen zu den vom SEM aufgezeigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags anführt, vermag er die Vorfälle um die Demonstrationsteilnahme im (...) respektive die daran anknüpfenden Ereignisse sowie die Rekrutierungsversuche der syrischen Armee nicht glaubhaft darzulegen. Den zur Stützung seiner Asylvorbringen eingereichten Aufgeboten zur Rekrutierung und Ausstellung eines Dienstbüchleins vom X._______ und vom Y._______ ist mit Blick auf das vorstehend Gesagte lediglich eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beizumessen, zumal solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden können. Doch selbst bei Wahrunterstellung solcher Rekrutierungsbemühungen läge noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Seinen Angaben zufolge wurde er noch gar nicht militärisch gemustert (vgl. act. 23/22, F110 ff.). Demnach hätte er sich durch seine Ausreise aus Syrien der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Im Übrigen gehört er der kurdischen Ethnie an, konnte aber nicht glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Für den Beschwerdeführer besteht daher keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde (vgl. auch E. 6.3 nachfolgend). Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1). 6.3 In seinen weiteren materiellen Entgegnungen stellt der Beschwerdeführer vornehmlich das Vorgehen der syrischen Behörden bei Desertation, Refraktion und illegaler Ausreise im syrischen Kontext dar und geht auf die - seines Erachtens fehlerhafte - diesbezügliche vorinstanzliche Würdigung ein, woraus er eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Syrien ableitet. Nachdem zu diesem Punkt eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht, vermag die in der Beschwerdeschrift geäusserte generelle Kritik - auch hinsichtlich der Beurteilung länderspezifischer Quellen - die vorin- stanzliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Gericht festgestellt, dass eine Wehrdienstverweigerung (Refraktion) oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Im zur Publikation bestimmten Entscheid E-2188/2018 vom 30. Juni 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis bestätigt. Vorliegend liegt aber keine solche vergleichbare Konstellation vor. So ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine solche individuelle Situation, da eine eigene politische Aktivität im Heimatland, welche ihn ins Visier der Behörden gerückt hätte, als nicht glaubhaft zu erachten ist; zudem verneinte er, dass Familienangehörige politisch aktiv oder Mitglied in einer politischen Partei gewesen seien (vgl. act. 23/22, F59 ff.). 6.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten drohenden Rekrutierung durch die K._______ ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). 6.5 Sodann ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich gesehen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3 und D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 6.6 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung (vgl. diesbezüglich zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.) wegen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, so insbesondere seinen (Nennung Verwandte) betrifft, sind den vom Gericht beigezogenen SEM-Akten dieser (Nennung Verwandte) keine Hinweise für das Vorliegen einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es fehlen einerseits Anhaltspunkte dafür, dass sich die politische Gesinnung der in der Schweiz mit Asylstatus (Nennung Verwandter) respektive mit einer Aufenthaltsbewilligung (Nennung Verwandter) respektive mit einer vorläufigen Aufnahme (Nennung Verwandter) weilenden (Nennung Verwandte) auf seine Ausreise aus dem Heimatstaat ausgewirkt hätte, nachdem er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren entsprechende behördliche Benachteiligungen geltend gemacht hat. Obwohl sein (Nennung Verwandter) bereits im Jahr (...) von den syrischen Behörden wegen des nicht angetretenen militärischen Reservedienstes gesucht worden sein soll und sich seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz aufhält, zogen diese Umstände offenbar keine behördlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer oder die übrigen Familienangehörigen in der Heimat nach sich. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde. 6.7 Sodann ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen, weshalb entgegen der sinngemäss vorgebrachten Sichtweise in der Beschwerde gemäss geltender Rechtsprechung offensichtlich auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben sind. 6.8 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: