Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewie- sen. Am 4. Mai 2022 wurde er vom SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______/C._______ zu stammen. Cousins seines Vaters hätten sich dem kurdischen Widerstand angeschlossen, weswegen er in Syrien bei Behördengängen teilweise schikaniert worden sei. Er habe seit 2002/2003 mehrheitlich im Libanon gelebt und als (…) gearbeitet und sei ausser für den Zeitraum des in Syrien geleisteten Militärdienstes von 2007–2009 je- weils nur vorübergehend in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Im Jahre 2014 sei er aufgrund einer Verwechslung seiner Person beziehungsweise seines Namens an einem Kontrollposten in Syrien angehalten und kurzzei- tig festgesetzt worden; nach eineinhalb Stunden sei er wieder freigelassen worden. Bei einer späteren Einreise nach Syrien Anfang August 2020 sei er von den syrischen Behörden aufgefordert worden, sich innert Wochen- frist für den Reservedienst zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und habe sich zunächst während rund 20 Tagen im Nor- den des Landes versteckt und Ende August 2020 Syrien über die Türkei, wo sich seine Ehefrau und seine Kinder weiterhin aufhalten würden, ver- lassen. Einer seiner Brüder sei im Jahre 2017 für die Yekîneyên Parastina Gel (YPG; kurdische Volksverteidigungseinheit) rekrutiert worden und des- wegen im Jahre 2018 mehrmals von Angehörigen der Freien Syrischen Ar- mee (FSA), welche in Afrin die Macht ergriffen hätten, festgenommen und gefoltert worden; ein anderer Bruder sei ebenfalls unter dem Vorwurf, der YPG anzugehören, von der FSA mitgenommen und misshandelt worden. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer seinen syrischen Reisepass im Original sowie Kopien sei- nes Familienbüchleins, seiner Identitätskarte und eines Familienregister- auszugs zu den Akten. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Mai 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte dessen Flüchtlingsei- genschaft und ordnete die Wegweisung an. Infolge Unzumutbarkeit des
E-2615/2022 Seite 3 Wegweisungsvollzugs verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwer- deführers in der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Juni 2022 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragte, die Dispositivziffern 1–3 des Entscheids vom 13. Mai 2022 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtpflege unter Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung nach. E. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 bestätigt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
E-2615/2022 Seite 4 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID- 19 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-2615/2022 Seite 5 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall im Jahre 2014, wonach er auf- grund einer Verwechslung an einem syrischen Kontrollposten festgehalten worden sei, mangels nötiger Intensität der erlittenen Nachteile keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalte. Soweit er vorbringe, der Aufforderung, in den Reservedienst einzurücken, keine Folge geleistet zu haben und sich daher vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden zu fürchten, sei auf die geltende Rechtsprechung zu verweisen. Demnach vermöge eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft im Kontext Syriens nur dann zu begründen, wenn diese als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde und eine dro- hende Strafe politischen Charakter aufweise. Mithin müssten zusätzliche Risikofaktoren vorliegen, die darauf schliessen würden, dass ein Dienst- verweigerer als Regimegegner angesehen werde. Im vorliegenden Fall hätten sich mehrere Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers dem kurdischen Widerstand angeschlossen. Ausser kleinerer Schikanen seien dem Beschwerdeführer keine Probleme deswegen widerfahren. Weder er selbst noch seine Kernfamilie hätten sich sodann jemals politisch betätigt. Aus der Tätigkeit seines Bruders für die YPG lasse sich ebenfalls kein zu- sätzlicher Risikofaktor ableiten, zumal dessen Zugehörigkeit erzwungen worden sei und er innerhalb der Organisation keinerlei besondere Funktion oder Aufgabe gehabt habe. Auch die durch die FSA erlittenen Nachteile würden keinen Risikofaktor darstellen, da es sich bei der FSA um einen militärischen Gegner der syrischen Regierung handle. Die vom Beschwer- deführer vorgebrachte Wehrdienstverweigerung entfalte mithin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Hinsichtlich seines Vorbringens, seine Brü- der seien nach der Machtübernahme durch die FSA wegen der (unterstell- ten) Tätigkeit für die YPG gefoltert worden, sei kein gezielt gegen seine Person gerichtetes Verfolgungsinteresse festzustellen. Vielmehr liege den Übergriffen das Verfolgungsmotiv zur Bestrafung gegnerischer Kämpfer zugrunde, was auf die allgemeine Situation Syriens zurückzuführen sei. Schliesslich sei auch der Einwand im Rahmen der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines langjähri- gen Aufenthalts im Libanon als Oppositioneller angesehen werden könnte,
E-2615/2022 Seite 6 nicht zu hören. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer möglich gewe- sen, problemlos zwischen Syrien und dem Libanon zu reisen.
E. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, dass verschiedene seiner Verwandten Verbindungen zur YPG hätten, unter an- derem mehrere Cousins seines Vaters sowie sein Bruder, der zwangsre- krutiert worden sei. Die Cousins seien teils inhaftiert worden, wobei zwei Cousins nach der Haftstrafe geflüchtet seien; einige der Cousins seien ge- storben – der Sohn eines Cousins sei gar enthauptet worden –, andere seien weiterhin für die YPG aktiv. Einer seiner Onkel habe sich während eines Jahres in Haft befunden; dessen Sohn sei seit mehr als vier Jahren verschwunden. Sein Vater sowie sein Schwager seien ebenfalls entführt und während drei Wochen festgehalten worden. Einer seiner Brüder sei im Jahre 2018 insgesamt dreimal von der FSA mitgenommen und gefoltert worden. Ein weiterer Bruder, der keinerlei Verbindung zur YPG habe, sei ebenfalls von der FSA verhaftet worden. Mangels Kontakt mit seiner Fami- lie wisse er nicht, ob es seit 2018 zu weiteren Zwischenfällen gekommen sei. Ihm selbst sei durch die Zahlung eines Bestechungsgeldes eine Frist von einer Woche gewährt worden, bevor er in den Reservedienst eingezo- gen worden wäre. Aus Furcht habe er sich versteckt und Syrien verlassen. Das SEM habe es unterlassen, eine Gesamtschau aller genannten Risiko- faktoren vorzunehmen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei in sei- nem Fall ein erhöhtes Verfolgungsrisiko durchaus gegeben. Selbst wenn er oder seine Eltern nie politisch aktiv gewesen seien, sei es wahrschein- lich, dass sie als oppositionelle kurdische Familie wahrgenommen würden. Schliesslich würden sich die Massnahmen der FSA gezielt gegen Kurden richten, weswegen er gezielt durch diese verfolgt werde.
E. 6 Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Abklä- rung des Sachverhalts ist abzuweisen, zumal sich aus der Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig erstellt wurde.
E. 7.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 f.).
E-2615/2022 Seite 7
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürger- kriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im sy- rischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis ent- wickelt. Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehr- dienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur ver- bunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flücht- lingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich- kommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbeson- dere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart be- straft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis da- von aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätz- liche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen las- sen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E.5.1.1 und 5.1.2).
E. 7.3 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Desertion ist im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zum Leisten eines Reservedienst aufgefordert wurde und er dieser Aufforderung keine Folge leistete. Dies wurde von der Vorinstanz denn auch nicht angezweifelt. Den Akten sind aber entgegen seiner Auffassung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er den syrischen Sicherheitskräften als Person mit einer oppositionel- len Gesinnung aufgefallen sein könnte und sich in diesem Sinne besonders exponiert hätte.
E. 7.3.1 Zunächst ist hinsichtlich des vorgebrachten Zwischenfalls im Jahre 2014 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt vom Li- banon nach Syrien bei einer Kontrollstelle während eineinhalb Stunden festgehalten wurde, weil er mit einer anderen Person verwechselt wurde (SEM-Akten […]-24/14 [nachfolgend: act. A24/14] F44). Es handelte sich seinen Angaben zufolge um eine blosse Namensverwechslung, die keine weiteren Folgen nach sich zog. Er wurde mithin nicht gezielt wegen seiner Person festgehalten. Ausserdem war der Vorfall lediglich von kurzer Dauer
E-2615/2022 Seite 8 und steht auch in zeitlicher Hinsicht in keinerlei kausalem Zusammenhang zum Entschluss Syrien im Jahre 2020 endgültig zu verlassen.
E. 7.3.2 Soweit er des Weiteren vorbringt, verschiedene seiner Verwandten seien oppositionell tätig, ist dies wie folgt zu relativieren. Weder der Be- schwerdeführer selbst noch seine Kernfamilie, insbesondere seine Ehe- frau, seine Eltern oder seine Geschwister, haben sich jemals in regimekri- tischer Weise aktiv betätigt (act. A24/14 F51, F61, F68, F71). Lediglich ei- ner seiner Brüder soll von der YPG im Jahr 2017 für einen gewissen Zeit- raum zwangsrekrutiert worden sein, wobei er offensichtlich kein relevantes Amt begleitet hat. In Bezug auf die anderen Verwandten, insbesondere die Cousins seines Vaters, ist festzuhalten, dass es sich dabei einerseits um entfernte Verwandte handelt, andererseits deren Engagement schon län- ger zurückzuliegen scheint (act. A24/14 F64). An der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer sodann explizit, dass er und seine Familie jemals Probleme wegen des politischen Engagements der Cousins des Vaters ge- habt hätten (act. A24/14 F65). Die – im Übrigen in Bezug auf die Gründe und Täterschaft unsubstantiiert gebliebene – Verhaftung seines Vaters liegt ausserdem sieben bis acht Jahre zurück (act. A24/14 F61). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2014 mehrfach vom Libanon nach Syrien zurückgekehrt ist, und im August 2020 ebenfalls ohne Fest- nahme einreisen konnte, bestätigt im Übrigen die Einschätzung, dass seine Familie offensichtlich nicht seitens des syrischen Regimes als oppo- sitionell und missliebig registriert wurde.
E. 7.3.3 Insgesamt liegen mithin nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponierende Faktoren bestehen, welche zur Annahme führen, dass er als Regimegegner ange- sehen, seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Hal- tung wahrgenommen und ihm bei einer Rückkehr – aufgrund seiner Dienst- verweigerung in Verbindung mit einem Politmalus – eine besonders grau- same Bestrafung drohen würde.
E. 7.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien so- wie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vor- liegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 sowie das Urteil des BVGer E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.6). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage – wie
E-2615/2022 Seite 9 vorstehend ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
E. 7.5 Schliesslich ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdi- schen Ethnie vorliegend weder für sich gesehen noch in Kombination mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung geeignet, eine asylrele- vante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfein- dungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste.
E. 7.6 Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien ver- bliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfol- gung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.5, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom
16. Januar 2020 E. 6.3). Sodann sind die Vorfälle um seine Brüder im Jahre 2018 durch die FSA (act. A24/14 F78 ff.) nicht ausgeschlossen. Bei der FSA handelte es sich ursprünglich um eine im Juli 2011 gegründete Oppositionsarmee, deren politische Intention zunehmend unklarer ist und welche im Jahr 2018 an der Seite der türkischen Truppen in der Region um Afrin gegen syrische Kurden vorging. Die weder staatlichen noch quasi- staatlichen Handlungen der FSA sind im Kontext des syrischen Bürger- kriegs zu werten und vermögen – ungeachtet der Frage der eigenen Ge- fährdung des Beschwerdeführers durch Mitglieder der FSA zum heutigen Zeitpunkt – keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Der bürger- kriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Weg- weisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrele- vante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begrün- den. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E-2615/2022 Seite 10
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 13. Mai 2022 die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach er- übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aufgrund der Aussichts- losigkeit der Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2615/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2615/2022 Urteil vom 12. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 4. Mai 2022 wurde er vom SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______/C._______ zu stammen. Cousins seines Vaters hätten sich dem kurdischen Widerstand angeschlossen, weswegen er in Syrien bei Behördengängen teilweise schikaniert worden sei. Er habe seit 2002/2003 mehrheitlich im Libanon gelebt und als (...) gearbeitet und sei ausser für den Zeitraum des in Syrien geleisteten Militärdienstes von 2007-2009 jeweils nur vorübergehend in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Im Jahre 2014 sei er aufgrund einer Verwechslung seiner Person beziehungsweise seines Namens an einem Kontrollposten in Syrien angehalten und kurzzeitig festgesetzt worden; nach eineinhalb Stunden sei er wieder freigelassen worden. Bei einer späteren Einreise nach Syrien Anfang August 2020 sei er von den syrischen Behörden aufgefordert worden, sich innert Wochenfrist für den Reservedienst zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und habe sich zunächst während rund 20 Tagen im Norden des Landes versteckt und Ende August 2020 Syrien über die Türkei, wo sich seine Ehefrau und seine Kinder weiterhin aufhalten würden, verlassen. Einer seiner Brüder sei im Jahre 2017 für die Yekîneyên Parastina Gel (YPG; kurdische Volksverteidigungseinheit) rekrutiert worden und deswegen im Jahre 2018 mehrmals von Angehörigen der Freien Syrischen Armee (FSA), welche in Afrin die Macht ergriffen hätten, festgenommen und gefoltert worden; ein anderer Bruder sei ebenfalls unter dem Vorwurf, der YPG anzugehören, von der FSA mitgenommen und misshandelt worden. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass im Original sowie Kopien seines Familienbüchleins, seiner Identitätskarte und eines Familienregisterauszugs zu den Akten. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Mai 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte dessen Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung an. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 des Entscheids vom 13. Mai 2022 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. E. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall im Jahre 2014, wonach er aufgrund einer Verwechslung an einem syrischen Kontrollposten festgehalten worden sei, mangels nötiger Intensität der erlittenen Nachteile keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Soweit er vorbringe, der Aufforderung, in den Reservedienst einzurücken, keine Folge geleistet zu haben und sich daher vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden zu fürchten, sei auf die geltende Rechtsprechung zu verweisen. Demnach vermöge eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft im Kontext Syriens nur dann zu begründen, wenn diese als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde und eine drohende Strafe politischen Charakter aufweise. Mithin müssten zusätzliche Risikofaktoren vorliegen, die darauf schliessen würden, dass ein Dienstverweigerer als Regimegegner angesehen werde. Im vorliegenden Fall hätten sich mehrere Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers dem kurdischen Widerstand angeschlossen. Ausser kleinerer Schikanen seien dem Beschwerdeführer keine Probleme deswegen widerfahren. Weder er selbst noch seine Kernfamilie hätten sich sodann jemals politisch betätigt. Aus der Tätigkeit seines Bruders für die YPG lasse sich ebenfalls kein zusätzlicher Risikofaktor ableiten, zumal dessen Zugehörigkeit erzwungen worden sei und er innerhalb der Organisation keinerlei besondere Funktion oder Aufgabe gehabt habe. Auch die durch die FSA erlittenen Nachteile würden keinen Risikofaktor darstellen, da es sich bei der FSA um einen militärischen Gegner der syrischen Regierung handle. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wehrdienstverweigerung entfalte mithin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Hinsichtlich seines Vorbringens, seine Brüder seien nach der Machtübernahme durch die FSA wegen der (unterstellten) Tätigkeit für die YPG gefoltert worden, sei kein gezielt gegen seine Person gerichtetes Verfolgungsinteresse festzustellen. Vielmehr liege den Übergriffen das Verfolgungsmotiv zur Bestrafung gegnerischer Kämpfer zugrunde, was auf die allgemeine Situation Syriens zurückzuführen sei. Schliesslich sei auch der Einwand im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Libanon als Oppositioneller angesehen werden könnte, nicht zu hören. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, problemlos zwischen Syrien und dem Libanon zu reisen. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, dass verschiedene seiner Verwandten Verbindungen zur YPG hätten, unter anderem mehrere Cousins seines Vaters sowie sein Bruder, der zwangsrekrutiert worden sei. Die Cousins seien teils inhaftiert worden, wobei zwei Cousins nach der Haftstrafe geflüchtet seien; einige der Cousins seien gestorben - der Sohn eines Cousins sei gar enthauptet worden -, andere seien weiterhin für die YPG aktiv. Einer seiner Onkel habe sich während eines Jahres in Haft befunden; dessen Sohn sei seit mehr als vier Jahren verschwunden. Sein Vater sowie sein Schwager seien ebenfalls entführt und während drei Wochen festgehalten worden. Einer seiner Brüder sei im Jahre 2018 insgesamt dreimal von der FSA mitgenommen und gefoltert worden. Ein weiterer Bruder, der keinerlei Verbindung zur YPG habe, sei ebenfalls von der FSA verhaftet worden. Mangels Kontakt mit seiner Familie wisse er nicht, ob es seit 2018 zu weiteren Zwischenfällen gekommen sei. Ihm selbst sei durch die Zahlung eines Bestechungsgeldes eine Frist von einer Woche gewährt worden, bevor er in den Reservedienst eingezogen worden wäre. Aus Furcht habe er sich versteckt und Syrien verlassen. Das SEM habe es unterlassen, eine Gesamtschau aller genannten Risikofaktoren vorzunehmen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei in seinem Fall ein erhöhtes Verfolgungsrisiko durchaus gegeben. Selbst wenn er oder seine Eltern nie politisch aktiv gewesen seien, sei es wahrscheinlich, dass sie als oppositionelle kurdische Familie wahrgenommen würden. Schliesslich würden sich die Massnahmen der FSA gezielt gegen Kurden richten, weswegen er gezielt durch diese verfolgt werde.
6. Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ist abzuweisen, zumal sich aus der Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig erstellt wurde. 7. 7.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 f.). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürgerkriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis entwickelt. Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E.5.1.1 und 5.1.2). 7.3 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Desertion ist im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zum Leisten eines Reservedienst aufgefordert wurde und er dieser Aufforderung keine Folge leistete. Dies wurde von der Vorinstanz denn auch nicht angezweifelt. Den Akten sind aber entgegen seiner Auffassung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er den syrischen Sicherheitskräften als Person mit einer oppositionellen Gesinnung aufgefallen sein könnte und sich in diesem Sinne besonders exponiert hätte. 7.3.1 Zunächst ist hinsichtlich des vorgebrachten Zwischenfalls im Jahre 2014 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt vom Libanon nach Syrien bei einer Kontrollstelle während eineinhalb Stunden festgehalten wurde, weil er mit einer anderen Person verwechselt wurde (SEM-Akten [...]-24/14 [nachfolgend: act. A24/14] F44). Es handelte sich seinen Angaben zufolge um eine blosse Namensverwechslung, die keine weiteren Folgen nach sich zog. Er wurde mithin nicht gezielt wegen seiner Person festgehalten. Ausserdem war der Vorfall lediglich von kurzer Dauer und steht auch in zeitlicher Hinsicht in keinerlei kausalem Zusammenhang zum Entschluss Syrien im Jahre 2020 endgültig zu verlassen. 7.3.2 Soweit er des Weiteren vorbringt, verschiedene seiner Verwandten seien oppositionell tätig, ist dies wie folgt zu relativieren. Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Kernfamilie, insbesondere seine Ehefrau, seine Eltern oder seine Geschwister, haben sich jemals in regimekritischer Weise aktiv betätigt (act. A24/14 F51, F61, F68, F71). Lediglich einer seiner Brüder soll von der YPG im Jahr 2017 für einen gewissen Zeitraum zwangsrekrutiert worden sein, wobei er offensichtlich kein relevantes Amt begleitet hat. In Bezug auf die anderen Verwandten, insbesondere die Cousins seines Vaters, ist festzuhalten, dass es sich dabei einerseits um entfernte Verwandte handelt, andererseits deren Engagement schon länger zurückzuliegen scheint (act. A24/14 F64). An der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer sodann explizit, dass er und seine Familie jemals Probleme wegen des politischen Engagements der Cousins des Vaters gehabt hätten (act. A24/14 F65). Die - im Übrigen in Bezug auf die Gründe und Täterschaft unsubstantiiert gebliebene - Verhaftung seines Vaters liegt ausserdem sieben bis acht Jahre zurück (act. A24/14 F61). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2014 mehrfach vom Libanon nach Syrien zurückgekehrt ist, und im August 2020 ebenfalls ohne Festnahme einreisen konnte, bestätigt im Übrigen die Einschätzung, dass seine Familie offensichtlich nicht seitens des syrischen Regimes als oppositionell und missliebig registriert wurde. 7.3.3 Insgesamt liegen mithin nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponierende Faktoren bestehen, welche zur Annahme führen, dass er als Regimegegner angesehen, seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen und ihm bei einer Rückkehr - aufgrund seiner Dienstverweigerung in Verbindung mit einem Politmalus - eine besonders grausame Bestrafung drohen würde. 7.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 sowie das Urteil des BVGer E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.6). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 7.5 Schliesslich ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie vorliegend weder für sich gesehen noch in Kombination mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. 7.6 Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.5, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Sodann sind die Vorfälle um seine Brüder im Jahre 2018 durch die FSA (act. A24/14 F78 ff.) nicht ausgeschlossen. Bei der FSA handelte es sich ursprünglich um eine im Juli 2011 gegründete Oppositionsarmee, deren politische Intention zunehmend unklarer ist und welche im Jahr 2018 an der Seite der türkischen Truppen in der Region um Afrin gegen syrische Kurden vorging. Die weder staatlichen noch quasistaatlichen Handlungen der FSA sind im Kontext des syrischen Bürgerkriegs zu werten und vermögen - ungeachtet der Frage der eigenen Gefährdung des Beschwerdeführers durch Mitglieder der FSA zum heutigen Zeitpunkt - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 13. Mai 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: