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E-2574/2019

E-2574/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______, Distrikt B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2019 zunächst in die Türkei, von wo aus er über die sogenannte Balkanroute schliesslich am 13. November 2015 in die Schweiz einreiste und am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 2. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 20. September 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er habe gemeinsam mit seiner Familie in D._______ (E._______) gelebt und die Schule in der (...) Klasse abgebrochen, da er nach einer Explosion zusammen mit seiner Familie ins Heimatdorf C._______ zurückgezogen sei. Im Jahr 2015 sei er in C._______ von zwei syrischen Militärangehörigen aufgesucht und aufgefordert worden, sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Am darauffolgenden Tag habe er sich beim Rekrutierungsbüro der syrischen Regierung in B._______ gemeldet und sich das Dokument ausstellen lassen. Bei dieser Gelegenheit sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Schule noch nicht abgeschlossen habe und er warten solle, bis er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalte. Anfang Juli 2015 seien Angehörige der Apoci (Anmerkung Gericht: Anhänger von Abdullah Öcalan) zwecks Rekrutierung junger Männer ins Dorf gekommen. Zusammen mit seinem Bruder und anderen habe er sich auf den Feldern seiner Familie ausserhalb des Dorfes versteckt. Der Vater habe ihn und seinen Bruder daraufhin ins Nachbardorf zum Onkel gebracht, wo sie sich etwa zehn Tage aufgehalten hätten, bis der Vater sie zurück ins Dorf geholt habe. Später habe er erfahren, dass sein Vater den Apoci Geld bezahlt habe, damit sie bei weiteren Suchen seine Söhne nicht mitnähmen. Bis zu seiner Ausreise seien die Apoci nicht mehr im Dorf erschienen. Ende Juli 2015 seien Mitglieder der Regierung im Dorf aufgetaucht und hätten nach militärdienstpflichtigen jungen Männern gesucht. Er und sein Bruder seien wiederum zum Feld geflohen, später von ihrem Vater abgeholt und zum Onkel ins Nachbardorf gebracht worden. Sie hätten sich etwa einen Monat beim Onkel aufgehalten und der Vater habe ihnen währenddessen mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müssten und ihre Ausreise organisiert. Im September 2015 seien sie illegal in die Türkei gereist, von wo aus er gemeinsam mit zwei Cousins in die Schweiz weitergereist sei, während sein Bruder in der Türkei verblieben sei. Ungefähr ein Jahr nach seiner Ausreise hätten syrische Beamte seinen Vater nach ihm gefragt und ihm ein militärisches Aufgebot für ihn (Beschwerdeführer) übergeben. Sein Vater habe berichtet, dass die syrischen Behörden insgesamt zweimal nach ihm gesucht hätten. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern zu seinen Geschwistern im Nordirak gezogen. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, ein Militärbüchlein (Ausstellungsdatum: [...] Juni 2015) und ein Aufgebot für den Militärdienst bei der syrischen Regierung vom (...) Januar 2015 (alle im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. April 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. D.a Der Beschwerdeführer liess - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Mai 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung am 3. Juni 2019 gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 11. Juni 2019 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Juni 2019 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid in Bezug auf die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der syrischen Armee mit der Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen. Inhaltliche und zeitliche Ungereimtheiten in den beiden eingereichten militärischen Dokumenten würden auf deren fehlende Authentizität hinweisen. So sei etwa das Militärbüchlein gemäss Eintrag am (...) Juni 2015 ausgestellt worden, weshalb aus logischen Gründen das Aufgebot nicht bereits vom (...) Januar 2015 datieren könne, wobei ausserdem fraglich sei, weshalb das Antrittsdatum auf den (...) Mai 2016 - über ein Jahr nach dem Aufgebot - festgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe hierfür keine Erklärung liefern können. Die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung werde auch dadurch in Frage gestellt, dass die syrische Regierung sich im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens (mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-Qamischli) zurückgezogen habe. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass die syrische Regierung nach ihrem Rückzug aus den kurdischen Gebieten - der Heimatregion des Beschwerdeführers - dort weiterhin Rekrutierungsbüros betrieben und kurdischstämmige Personen rekrutiert habe. Die Rekrutierungsbemühungen der Apoci qualifizierte das SEM demgegenüber als nicht asylrelevant. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er bis zu seiner Ausreise keinem unmittelbaren Risiko einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen sei. Im Übrigen läge den Rekrutierungsbemühungen durch die Apoci kein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG zugrunde und es mangle ihnen an asylbeachtlicher Intensität. Aufgrund der Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, dass zunächst das von ihm beschriebene Vorgehen bezüglich des Ausstellens eines Militärdienstbüchleins mit aktuellen Länderinformationen übereinstimme. Die syrischen Behörden hätten im Jahre 2015 noch immer in Teilen der Provinz al-Hasaka rekrutiert. Er habe ausgeführt, dass die syrische Regierung in der Stadt F._______ nach wie vor präsent gewesen sei und insbesondere Ämter - wie das Rekrutierungsbüro - und auch Schulen betrieben habe. Es könne also nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass die syrische Regierung dort kein Rekrutierungsbüro mehr betrieben habe. Den Ausstellungsprozess des Dienstbüchleins habe er ausserdem widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt. Soweit die Vorinstanz an der Echtheit der eingereichten Beweismittel zweifle sei dies nicht überzeugend, zumal sie diese Einschätzung lediglich mit deren einfachen Käuflichkeit begründe und keinerlei Fälschungsmerkmale nenne. Bezüglich der Datierung des Aufgebots handle es sich höchstwahrscheinlich um einen Fehler, und das Dokument sei wohl am (...) Januar 2016 (nicht [...] Januar 2015) ausgestellt worden. Insgesamt habe er den Aushebungsprozess und die darauffolgende Einberufung durch die syrischen Behörden glaubhaft machen können, womit er sich mit seiner Flucht dem Militärdienst entzogen habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse er daher befürchten, als Wehrdienstverweigerer bestraft, gefoltert und somit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Nach seiner Ausreise hätten syrische Soldaten noch zweimal seinen vormaligen Wohnort aufgesucht, ehe auch seine Familienangehörigen ausgereist seien. Sein Vater habe überdies sein Gehalt vom syrischen Staat bezogen, weshalb er (der Beschwerdeführer) den syrischen Behörden folglich bekannt gewesen sei. Wehrdienstverweigerern würden bisweilen unverhältnismässig hohe oder harte Strafen drohen, die nicht mehr als Teil einer legitimen Ausübung staatlicher Macht betrachtet werden könnten, sondern im Sinne eines absoluten Malus die Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Darüber hinaus verfüge er als ethnischer Kurde über ein Risikoprofil aufgrund dessen ihm gerade im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde, die asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge. In diesem Zusammenhang sei auch festzustellen, dass Angehörige der kurdischen Ethnie im Norden Syriens - insbesondere nach der türkischen Offensive und dem US-Truppenabzug - zunehmend einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Ferner würden in Syrien sowohl die illegale Ausreise als auch die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland als politische Opposition und Form der Regimekritik aufgefasst, womit er jedenfalls subjektive Nachfluchtgründe aufweise und seine kurdische Ethnie auch diesbezüglich verschärfend wirke. Zusammenfassend bestehe aufgrund des Gesagten im Falle seiner Rückreise die reale Gefahr, Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden, womit sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig (anstelle der verfügten Unzumutbarkeit) erweise und ein Rechtsschutzinteresse an dieser Feststellung vorhanden sei, biete die Feststellung der Unzulässigkeit doch einen wesentlich höheren Schutz vor einem zukünftigen Wegweisungsvollzug.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Zudem führte sie ergänzend aus, dass das eingereichte Militärbüchlein mehrere Fälschungsmerkmale aufweise (Seitennummerierung, Emblemposition, Stempel und weitere), weshalb es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein gefälschtes Beweismittel handle. Folglich sei auch die Authentizität des eingereichten militärischen Aufgebots in Zweifel zu ziehen und die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung als unglaubhaft zu erachten. Seit dem Beginn der Unruhen und des Bürgerkriegs sei für die in Syrien lebende kurdische Bevölkerung sodann keine Situation entstanden, die den Schluss zuliesse, diese Bevölkerungsgruppe sei derzeit von einer kollektiven Verfolgung betroffen. Zwar seien zahlreiche Kurdinnen und Kurden im Widerstand oder Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) oder andere Milizen getötet worden, oder sie seien verfolgt worden, weil sie sich innerhalb der Opposition aktiv gegen die syrische Regierung betätigt hätten. Es sei jedoch in keiner Weise erkennbar, dass sich vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien ein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegen Kurdinnen und Kurden ergeben habe, welches den Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung genüge. Somit lasse sich auch aus der Kombination von Wehrdienstverweigerung und kurdischer Ethnie keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung sei überdies von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf subjektive Nachfluchtgründe verweise, sei dazu festzuhalten, dass im syrischen Kontext gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung weder die illegale Ausreise noch die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland zur Annahme begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führen würden.

E. 4.4 Dieser Einschätzung der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik im Wesentlichen entgegen, die von der Vorinstanz aufgezählten angeblichen Fälschungsmerkmale würden sich in kleineren formalen Mängeln erschöpfen, die sich durch einen Druckfehler erklären liessen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass diesbezüglich die Fachstelle Dokumentenprüfung beigezogen worden sei, womit den vorinstanzlichen Ausführungen schon deshalb kein grosses Gewicht zugemessen werden könne. In seiner Gesamtheit betrachtet und vor dem Hintergrund seiner schlüssigen und plausiblen Ausführung zum Rekrutierungsprozess überzeuge das eingereichte Dienstbüchlein als echtes Dokument, womit die geltend gemachte Einberufung glaubhaft gemacht worden sei. Hinsichtlich der Kollektivverfolgung habe die Vorinstanz ihre Einschätzung lediglich auf Quellen älteren Datums gestützt, die insbesondere die Situation der kurdischen Bevölkerung im Zusammenhang mit dem Agieren der Türkei ausser Acht lasse. Personen kurdischer Ethnie im Gebiet Westkurdistan in Syrien seien einer gezielten ethnisch motivierten Verfolgung ausgesetzt.

E. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis zuzustimmen, bezüglich der geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen des syrischen Regimes jedoch vorliegend - in Abweichung von den Erwägungen der Vorinstanz - analog zu den Rekrutierungsbemühungen der Apoci von der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: Ungeachtet der Frage, ob sich die eingereichten Dokumente (Militärdienstbüchlein, Aufgebot) als authentisch erweisen, ist festzuhalten, dass die Militärdienstpflicht in Syrien nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht anknüpft. Die Wehrdienstverweigerung für sich allein begründet demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, sondern diese ist erst anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung auch noch politisch exponiert hatte, als Regimegegner registriert ist und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4). Von einer derartigen politischen Exponiertheit ist nach heutiger Aktenlage beim Beschwerdeführer nicht auszugehen. So ergeben sich keine Hinweise auf politische Aktivitäten des Beschwerdeführers oder andere Anhaltspunkte, die in den Augen der syrischen Behörden als oppositionelle Haltung verstanden werden könnten. So war etwa der Vater des Beschwerdeführers beim (...) tätig und erhielt seinen Lohn von der syrischen Regierung (vgl. act. A12/22 F25 ff.). Die Ländereien blieben auch nach der Ausreise der Eltern des Beschwerdeführers im Besitz der Familie und wurden weiterhin von dieser bewirtschaftet (vgl. a.a.O. F28). Sodann stand auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Ausreise seiner Eltern in keinem Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht ihrer Söhne. Vielmehr seien sie ausgereist, da sich auch ihre Kinder nicht mehr in Syrien befunden hätten, ohne dass die Ausreise der Söhne jedoch Konsequenzen gehabt hätte (vgl. a.a.O. F28, F81).

E. 5.2 Sodann ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie vorliegend weder für sich gesehen noch in Kombination mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.5, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

E. 5.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten potenziell drohenden Rekrutierung durch die Apoci ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). Wie vom SEM in seiner Vernehmlassung zurecht festgehalten, führen sodann weder die illegale Ausreise des Beschwerdeführers noch das Stellen eines Asylantrags zur Annahme begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr.

E. 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 24. April 2019 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 9. April 2021 eine Honorarnote zu den Akten, in welcher er einen Vertretungsaufwand von 11,23 Stunden auflistet, was in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in der Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2019 kommuniziert - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte sowie von Fr 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Angesichts der vorliegenden Substitutionsvollmacht sowie der (Mit-)Unterzeichnung der relevanten Eingaben durch die nicht-anwaltliche Vertreterin Rahel Moser schätzt das Gericht ihren Arbeitsaufwand auf 10.23 Stunden. Für den verbleibenden Arbeitsaufwand des amtlichen Rechtsbeistands von einer Stunde ist sodann der Stundenansatz von Fr. 300.- auf Fr. 220.- zu kürzen. In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des herabgesetzten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1'960.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'960.60 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2574/2019 Urteil vom 23. September 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Rahel Moser, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______, Distrikt B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2019 zunächst in die Türkei, von wo aus er über die sogenannte Balkanroute schliesslich am 13. November 2015 in die Schweiz einreiste und am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 2. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 20. September 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er habe gemeinsam mit seiner Familie in D._______ (E._______) gelebt und die Schule in der (...) Klasse abgebrochen, da er nach einer Explosion zusammen mit seiner Familie ins Heimatdorf C._______ zurückgezogen sei. Im Jahr 2015 sei er in C._______ von zwei syrischen Militärangehörigen aufgesucht und aufgefordert worden, sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Am darauffolgenden Tag habe er sich beim Rekrutierungsbüro der syrischen Regierung in B._______ gemeldet und sich das Dokument ausstellen lassen. Bei dieser Gelegenheit sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Schule noch nicht abgeschlossen habe und er warten solle, bis er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalte. Anfang Juli 2015 seien Angehörige der Apoci (Anmerkung Gericht: Anhänger von Abdullah Öcalan) zwecks Rekrutierung junger Männer ins Dorf gekommen. Zusammen mit seinem Bruder und anderen habe er sich auf den Feldern seiner Familie ausserhalb des Dorfes versteckt. Der Vater habe ihn und seinen Bruder daraufhin ins Nachbardorf zum Onkel gebracht, wo sie sich etwa zehn Tage aufgehalten hätten, bis der Vater sie zurück ins Dorf geholt habe. Später habe er erfahren, dass sein Vater den Apoci Geld bezahlt habe, damit sie bei weiteren Suchen seine Söhne nicht mitnähmen. Bis zu seiner Ausreise seien die Apoci nicht mehr im Dorf erschienen. Ende Juli 2015 seien Mitglieder der Regierung im Dorf aufgetaucht und hätten nach militärdienstpflichtigen jungen Männern gesucht. Er und sein Bruder seien wiederum zum Feld geflohen, später von ihrem Vater abgeholt und zum Onkel ins Nachbardorf gebracht worden. Sie hätten sich etwa einen Monat beim Onkel aufgehalten und der Vater habe ihnen währenddessen mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müssten und ihre Ausreise organisiert. Im September 2015 seien sie illegal in die Türkei gereist, von wo aus er gemeinsam mit zwei Cousins in die Schweiz weitergereist sei, während sein Bruder in der Türkei verblieben sei. Ungefähr ein Jahr nach seiner Ausreise hätten syrische Beamte seinen Vater nach ihm gefragt und ihm ein militärisches Aufgebot für ihn (Beschwerdeführer) übergeben. Sein Vater habe berichtet, dass die syrischen Behörden insgesamt zweimal nach ihm gesucht hätten. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern zu seinen Geschwistern im Nordirak gezogen. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, ein Militärbüchlein (Ausstellungsdatum: [...] Juni 2015) und ein Aufgebot für den Militärdienst bei der syrischen Regierung vom (...) Januar 2015 (alle im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. April 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. D.a Der Beschwerdeführer liess - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Mai 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung am 3. Juni 2019 gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 11. Juni 2019 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Juni 2019 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid in Bezug auf die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der syrischen Armee mit der Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen. Inhaltliche und zeitliche Ungereimtheiten in den beiden eingereichten militärischen Dokumenten würden auf deren fehlende Authentizität hinweisen. So sei etwa das Militärbüchlein gemäss Eintrag am (...) Juni 2015 ausgestellt worden, weshalb aus logischen Gründen das Aufgebot nicht bereits vom (...) Januar 2015 datieren könne, wobei ausserdem fraglich sei, weshalb das Antrittsdatum auf den (...) Mai 2016 - über ein Jahr nach dem Aufgebot - festgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe hierfür keine Erklärung liefern können. Die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung werde auch dadurch in Frage gestellt, dass die syrische Regierung sich im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens (mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-Qamischli) zurückgezogen habe. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass die syrische Regierung nach ihrem Rückzug aus den kurdischen Gebieten - der Heimatregion des Beschwerdeführers - dort weiterhin Rekrutierungsbüros betrieben und kurdischstämmige Personen rekrutiert habe. Die Rekrutierungsbemühungen der Apoci qualifizierte das SEM demgegenüber als nicht asylrelevant. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er bis zu seiner Ausreise keinem unmittelbaren Risiko einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen sei. Im Übrigen läge den Rekrutierungsbemühungen durch die Apoci kein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG zugrunde und es mangle ihnen an asylbeachtlicher Intensität. Aufgrund der Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, dass zunächst das von ihm beschriebene Vorgehen bezüglich des Ausstellens eines Militärdienstbüchleins mit aktuellen Länderinformationen übereinstimme. Die syrischen Behörden hätten im Jahre 2015 noch immer in Teilen der Provinz al-Hasaka rekrutiert. Er habe ausgeführt, dass die syrische Regierung in der Stadt F._______ nach wie vor präsent gewesen sei und insbesondere Ämter - wie das Rekrutierungsbüro - und auch Schulen betrieben habe. Es könne also nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass die syrische Regierung dort kein Rekrutierungsbüro mehr betrieben habe. Den Ausstellungsprozess des Dienstbüchleins habe er ausserdem widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt. Soweit die Vorinstanz an der Echtheit der eingereichten Beweismittel zweifle sei dies nicht überzeugend, zumal sie diese Einschätzung lediglich mit deren einfachen Käuflichkeit begründe und keinerlei Fälschungsmerkmale nenne. Bezüglich der Datierung des Aufgebots handle es sich höchstwahrscheinlich um einen Fehler, und das Dokument sei wohl am (...) Januar 2016 (nicht [...] Januar 2015) ausgestellt worden. Insgesamt habe er den Aushebungsprozess und die darauffolgende Einberufung durch die syrischen Behörden glaubhaft machen können, womit er sich mit seiner Flucht dem Militärdienst entzogen habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse er daher befürchten, als Wehrdienstverweigerer bestraft, gefoltert und somit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Nach seiner Ausreise hätten syrische Soldaten noch zweimal seinen vormaligen Wohnort aufgesucht, ehe auch seine Familienangehörigen ausgereist seien. Sein Vater habe überdies sein Gehalt vom syrischen Staat bezogen, weshalb er (der Beschwerdeführer) den syrischen Behörden folglich bekannt gewesen sei. Wehrdienstverweigerern würden bisweilen unverhältnismässig hohe oder harte Strafen drohen, die nicht mehr als Teil einer legitimen Ausübung staatlicher Macht betrachtet werden könnten, sondern im Sinne eines absoluten Malus die Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Darüber hinaus verfüge er als ethnischer Kurde über ein Risikoprofil aufgrund dessen ihm gerade im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde, die asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge. In diesem Zusammenhang sei auch festzustellen, dass Angehörige der kurdischen Ethnie im Norden Syriens - insbesondere nach der türkischen Offensive und dem US-Truppenabzug - zunehmend einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Ferner würden in Syrien sowohl die illegale Ausreise als auch die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland als politische Opposition und Form der Regimekritik aufgefasst, womit er jedenfalls subjektive Nachfluchtgründe aufweise und seine kurdische Ethnie auch diesbezüglich verschärfend wirke. Zusammenfassend bestehe aufgrund des Gesagten im Falle seiner Rückreise die reale Gefahr, Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden, womit sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig (anstelle der verfügten Unzumutbarkeit) erweise und ein Rechtsschutzinteresse an dieser Feststellung vorhanden sei, biete die Feststellung der Unzulässigkeit doch einen wesentlich höheren Schutz vor einem zukünftigen Wegweisungsvollzug. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Zudem führte sie ergänzend aus, dass das eingereichte Militärbüchlein mehrere Fälschungsmerkmale aufweise (Seitennummerierung, Emblemposition, Stempel und weitere), weshalb es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein gefälschtes Beweismittel handle. Folglich sei auch die Authentizität des eingereichten militärischen Aufgebots in Zweifel zu ziehen und die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung als unglaubhaft zu erachten. Seit dem Beginn der Unruhen und des Bürgerkriegs sei für die in Syrien lebende kurdische Bevölkerung sodann keine Situation entstanden, die den Schluss zuliesse, diese Bevölkerungsgruppe sei derzeit von einer kollektiven Verfolgung betroffen. Zwar seien zahlreiche Kurdinnen und Kurden im Widerstand oder Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) oder andere Milizen getötet worden, oder sie seien verfolgt worden, weil sie sich innerhalb der Opposition aktiv gegen die syrische Regierung betätigt hätten. Es sei jedoch in keiner Weise erkennbar, dass sich vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien ein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegen Kurdinnen und Kurden ergeben habe, welches den Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung genüge. Somit lasse sich auch aus der Kombination von Wehrdienstverweigerung und kurdischer Ethnie keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung sei überdies von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf subjektive Nachfluchtgründe verweise, sei dazu festzuhalten, dass im syrischen Kontext gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung weder die illegale Ausreise noch die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland zur Annahme begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führen würden. 4.4 Dieser Einschätzung der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik im Wesentlichen entgegen, die von der Vorinstanz aufgezählten angeblichen Fälschungsmerkmale würden sich in kleineren formalen Mängeln erschöpfen, die sich durch einen Druckfehler erklären liessen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass diesbezüglich die Fachstelle Dokumentenprüfung beigezogen worden sei, womit den vorinstanzlichen Ausführungen schon deshalb kein grosses Gewicht zugemessen werden könne. In seiner Gesamtheit betrachtet und vor dem Hintergrund seiner schlüssigen und plausiblen Ausführung zum Rekrutierungsprozess überzeuge das eingereichte Dienstbüchlein als echtes Dokument, womit die geltend gemachte Einberufung glaubhaft gemacht worden sei. Hinsichtlich der Kollektivverfolgung habe die Vorinstanz ihre Einschätzung lediglich auf Quellen älteren Datums gestützt, die insbesondere die Situation der kurdischen Bevölkerung im Zusammenhang mit dem Agieren der Türkei ausser Acht lasse. Personen kurdischer Ethnie im Gebiet Westkurdistan in Syrien seien einer gezielten ethnisch motivierten Verfolgung ausgesetzt. 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis zuzustimmen, bezüglich der geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen des syrischen Regimes jedoch vorliegend - in Abweichung von den Erwägungen der Vorinstanz - analog zu den Rekrutierungsbemühungen der Apoci von der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: Ungeachtet der Frage, ob sich die eingereichten Dokumente (Militärdienstbüchlein, Aufgebot) als authentisch erweisen, ist festzuhalten, dass die Militärdienstpflicht in Syrien nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht anknüpft. Die Wehrdienstverweigerung für sich allein begründet demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, sondern diese ist erst anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung auch noch politisch exponiert hatte, als Regimegegner registriert ist und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4). Von einer derartigen politischen Exponiertheit ist nach heutiger Aktenlage beim Beschwerdeführer nicht auszugehen. So ergeben sich keine Hinweise auf politische Aktivitäten des Beschwerdeführers oder andere Anhaltspunkte, die in den Augen der syrischen Behörden als oppositionelle Haltung verstanden werden könnten. So war etwa der Vater des Beschwerdeführers beim (...) tätig und erhielt seinen Lohn von der syrischen Regierung (vgl. act. A12/22 F25 ff.). Die Ländereien blieben auch nach der Ausreise der Eltern des Beschwerdeführers im Besitz der Familie und wurden weiterhin von dieser bewirtschaftet (vgl. a.a.O. F28). Sodann stand auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Ausreise seiner Eltern in keinem Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht ihrer Söhne. Vielmehr seien sie ausgereist, da sich auch ihre Kinder nicht mehr in Syrien befunden hätten, ohne dass die Ausreise der Söhne jedoch Konsequenzen gehabt hätte (vgl. a.a.O. F28, F81). 5.2 Sodann ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie vorliegend weder für sich gesehen noch in Kombination mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.5, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 5.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten potenziell drohenden Rekrutierung durch die Apoci ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). Wie vom SEM in seiner Vernehmlassung zurecht festgehalten, führen sodann weder die illegale Ausreise des Beschwerdeführers noch das Stellen eines Asylantrags zur Annahme begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr. 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

6. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 24. April 2019 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 9. April 2021 eine Honorarnote zu den Akten, in welcher er einen Vertretungsaufwand von 11,23 Stunden auflistet, was in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in der Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2019 kommuniziert - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte sowie von Fr 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Angesichts der vorliegenden Substitutionsvollmacht sowie der (Mit-)Unterzeichnung der relevanten Eingaben durch die nicht-anwaltliche Vertreterin Rahel Moser schätzt das Gericht ihren Arbeitsaufwand auf 10.23 Stunden. Für den verbleibenden Arbeitsaufwand des amtlichen Rechtsbeistands von einer Stunde ist sodann der Stundenansatz von Fr. 300.- auf Fr. 220.- zu kürzen. In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des herabgesetzten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1'960.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'960.60 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand: