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E-6726/2019

E-6726/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 4. April 2019 die Anhörung statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, sei ursprünglich «Ajnabi» und stamme aus B._______ (kurdisch, nachfolgend: C._______). Er habe das Gymnasium bis zur 11. Schulklasse besucht. Als sich im Jahr 2014 die allgemeine Sicherheitslage in Syrien verschlechtert habe, sei er mit seinem Bruder in den Irak ausgereist. Da er nach einiger Zeit die Schule habe weiter besuchen wollen, sei er nach Syrien zurückgekehrt, wo er sich ein Dienstbüchlein habe ausstellen lassen, da dies für den Besuch der Schule benötigt worden sei. Nachdem er erfolglos versucht habe, den Militärdienst zu verschieben, habe eines Tages der Dorfvorsteher von C._______ seinen Vater aufgesucht und ihm die Vorladung für den Militärdienst übergeben, gemäss welcher er, der Beschwerdeführer, sich am 19. Mai 2016 auf der Rekrutierungsstelle in C._______ hätte einfinden müssen. Er habe dieser Vorladung aber keine Folge geleistet, sei zu seinem Onkel nach D._______ geflüchtet und habe abgewartet, bis die Ausreise habe organisiert werden können. In dieser Zeit habe der Dorfvorsteher zweimal bei seinem Vater vorgesprochen und ihm mitgeteilt, dass die Behörden auf ihn warten würden. Er wies im Weiteren darauf hin, dass, sollte er, der Beschwerdeführer, nicht einrücken, sich sein Militärdienst verlängern und er bestraft werden würde. Aus diesen Gründen habe er Syrien am (...) September 2016 (gemäss BzP) beziehungsweise im Juni 2016 (gemäss Anhörungsprotokoll) verlassen und sei in die Türkei gereist. Am 13. September 2016 sei er in die Schweiz eingereist. A.b Vorinstanzlich reichte er seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein sowie die Vorladung für den Militärdienst im Original und eine Kopie des Familienbüchleins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Im Weiteren beauftragte es den Kanton E._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. C.a Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde die angefochtene Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 9. Dezember 2019 der Gemeinde F._______ bei. C.b Mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. Die Vorinstanz reichte die Vernehmlassung am 13. Januar 2020 ein, welche gleichentags dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. C.c Mit Schreiben vom 10. September 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens, welches das Gericht am 14. September 2021 beantwortete.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es zweifle an der Authentizität der militärischen Vorladung, da das Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise und es allgemein bekannt sei, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. So könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden (vgl. Urteil des BVGer E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1). Die Beweiskraft solcher Dokumente sei somit als gering einzustufen (vgl. Urteil des BVGer D-149/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.3.1). Des Weiteren sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung in Frage zu stellen, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und Qamishli - zurückgezogen habe (vgl. Urteil des BVGer vom 9. Juni 2016 E-2109/2014; D-7469/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 5.8.6). Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass in C._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass das syrische Regime noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführe. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, er habe das Militärbüchlein im Jahr 2015 erhalten (Akten der Vorinstanz A14, S. 8), wobei es gemäss Übersetzung im Jahr 2014 ausgestellt worden sei (Akten der Vorinstanz A15, Beweismittel 2), was die Zweifel an der Echtheit verstärke. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer vom Irak zurück nach Syrien gegangen sei, da er hätte wissen müssen, dass er das militärdienstpflichtige Alter erreicht habe. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, sein Leben sei in Syrien bedroht gewesen (Akten der Vorinstanz A6, S. 8). Die Lage habe sich wegen des Bürgerkriegs immer mehr verschlechtert, wobei ganz Syrien betroffen sei (Akten der Vorinstanz A14, S. 5). Diese Vorbringen seien aber auf die in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges vorherrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen und würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.

E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe sich nur durch Flucht der bevorstehenden regulären Rekrutierung beziehungsweise Zwangsrekrutierung, der behördlichen Suche, der behördlichen Verfolgung, der Verhaftung und der Gewalt seitens der syrischen Regierung entziehen können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden. Da er sich aus politischen Gründen dem Militärdienst entzogen habe, würde ihm durch die syrischen Behörden eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt und er würde bei seiner Rückkehr hart bestraft werden. Zu den Zweifeln der Vorinstanz betreffend Echtheit des Militärbüchleins bringt der Beschwerdeführer vor, dass man das Militärbüchlein im 18. Lebensjahr erhalte. Vorliegend handle es sich beim Ausstellungsdatum entweder um eine falsche Übersetzung oder um einen Schreibfehler. Im Zusammenhang mit der Rekrutierung macht er geltend, die syrische Militärbehörde verwalte weiterhin die Militärgeschäfte in den von Kurden kontrollierten Gebieten und führe die Rekrutierungsämter und Militärregister in diesen Gebieten, sodann würden auch heute noch Männer im dienstpflichtigen Alter aus diesen Gebieten aufgeboten und rekrutiert werden. Zudem habe das SEM Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen. Im Sinne der Rechtsgleichheit sei er ebenfalls als Flüchtling aufzunehmen, da seine Umstände identisch seien.

E. 4.3 Die Vorinstanz erwidert in der Vernehmlassung, dass gemäss eigenen Abklärungen das syrische Militär seit 2014 seine Rekrutierungsanstrengungen zwar verstärkt habe, diese Anstrengungen aber nur in den Gebieten möglich seien, in welchen die syrische Armee überhaupt noch eine Präsenz habe. Syrien-Experten seien jedoch der Meinung, dass die syrische Regierung speziell in al-Qamishli keine Kurden mehr rekrutiere - auch nicht innerhalb ihres Kontrollgebiets, da dies regelmässig zu Spannungen mit der YPG geführt habe. Zudem sei, wie bereits im Asylentscheid dargelegt, nicht davon auszugehen, dass in C._______ zu jener Zeit ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert habe.

E. 5.1 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Wehrdienstverweigerung (Refraktion) oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der analysierten Lageberichte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen sei, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht erachtete die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Refraktärs als erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehörte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte, indem er sich politisch exponiert hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass " herkömmlichen Wehrdienstverweigerern", das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht. Dies wurde auch im BVGE 2020 VI/4 bestätigt (E. 6.2.4), in welchem die Frage zu beantworten war, ob das SEM für die Desertion oder Refraktion zurecht die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte. Dies wurde verneint (vgl. auch E. 5.3 hinten).

E. 5.2 Vorliegend liegt keine mit BVGE 2015/3 vergleichbare Konstellation vor. So ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf zusätzliche exponierende Faktoren, welche den Beschwerdeführer ins Visier der Behörden gerückt hätten. Dazu führte er an der BzP abschliessend aus, dass er in Syrien ins Militär habe gehen müssen, er dies aber nicht gewollt habe. Er sei in Syrien weder politisch aktiv gewesen, noch habe er jemals Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden, auch nicht mit anderen Personen oder Gruppierungen, gehabt (Akten der Vorinstanz A6, Ziffer 7.01 und 7.02). An der ersten Anhörung bekräftigte er dies nochmals, in dem er bekundete, sein Hauptgrund zur Flucht in die Schweiz sei der Militärdienst gewesen. Aufgrund des Kriegszustandes und der damit verbundenen Risiken, aus dem Krieg nicht mehr zurückzukehren, sei sein Leben gefährdet gewesen. Mitmenschen, welche in den Militärdienst eingezogen worden seien, seien nicht mehr zurückgekehrt, da sie entweder gefallen oder verschollen seien. Zudem führte er aus, dass er sein ganzes Leben «Ajnabi» gewesen sei und er plötzlich hätte für eine Regierung kämpfen sollen, welche ihn vorher nicht anerkannt habe (Akten der Vorinstanz A14, F28 bis F31). Diese Vorbringen führen jedoch nicht zur Annahme eines Interesses der syrischen Behörden an seiner Person, welches eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen könnte.

E. 5.3 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, das SEM habe in anderen Verfahren von syrischen Asylsuchenden bereits aufgrund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat oder weil die betreffende Person sich damals im (reserve-)dienstpflichten Alter befunden habe, die Flüchtlingseigenschaft anerkannt, ist festzuhalten, dass Verwaltungsbehörden stets Einzelfälle zu beurteilen haben. Der Umstand, dass in Fällen mit aus der Sicht des Beschwerdeführers angeblich ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt schon deshalb noch nicht auf eine relevante Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Beschwerde zudem auch nicht hinreichend spezifiziert.

E. 5.4 Abgesehen davon existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist. Die illegale Ausreise aus Syrien kann im Gegenteil praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4 oder E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.).

E. 5.5 Sodann ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie vorliegend weder für sich gesehen noch in Kombination mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.5, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer derzeit hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Da in casu kein asylrelevantes Motiv vorliegt, erübrigen sich Ausführungen zur Glaubhaftmachung betreffend Einberufung in den Militärdienst. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6726/2019 Urteil vom 21. Dezember 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 4. April 2019 die Anhörung statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, sei ursprünglich «Ajnabi» und stamme aus B._______ (kurdisch, nachfolgend: C._______). Er habe das Gymnasium bis zur 11. Schulklasse besucht. Als sich im Jahr 2014 die allgemeine Sicherheitslage in Syrien verschlechtert habe, sei er mit seinem Bruder in den Irak ausgereist. Da er nach einiger Zeit die Schule habe weiter besuchen wollen, sei er nach Syrien zurückgekehrt, wo er sich ein Dienstbüchlein habe ausstellen lassen, da dies für den Besuch der Schule benötigt worden sei. Nachdem er erfolglos versucht habe, den Militärdienst zu verschieben, habe eines Tages der Dorfvorsteher von C._______ seinen Vater aufgesucht und ihm die Vorladung für den Militärdienst übergeben, gemäss welcher er, der Beschwerdeführer, sich am 19. Mai 2016 auf der Rekrutierungsstelle in C._______ hätte einfinden müssen. Er habe dieser Vorladung aber keine Folge geleistet, sei zu seinem Onkel nach D._______ geflüchtet und habe abgewartet, bis die Ausreise habe organisiert werden können. In dieser Zeit habe der Dorfvorsteher zweimal bei seinem Vater vorgesprochen und ihm mitgeteilt, dass die Behörden auf ihn warten würden. Er wies im Weiteren darauf hin, dass, sollte er, der Beschwerdeführer, nicht einrücken, sich sein Militärdienst verlängern und er bestraft werden würde. Aus diesen Gründen habe er Syrien am (...) September 2016 (gemäss BzP) beziehungsweise im Juni 2016 (gemäss Anhörungsprotokoll) verlassen und sei in die Türkei gereist. Am 13. September 2016 sei er in die Schweiz eingereist. A.b Vorinstanzlich reichte er seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein sowie die Vorladung für den Militärdienst im Original und eine Kopie des Familienbüchleins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Im Weiteren beauftragte es den Kanton E._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. C.a Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde die angefochtene Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 9. Dezember 2019 der Gemeinde F._______ bei. C.b Mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. Die Vorinstanz reichte die Vernehmlassung am 13. Januar 2020 ein, welche gleichentags dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. C.c Mit Schreiben vom 10. September 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens, welches das Gericht am 14. September 2021 beantwortete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es zweifle an der Authentizität der militärischen Vorladung, da das Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise und es allgemein bekannt sei, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. So könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden (vgl. Urteil des BVGer E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1). Die Beweiskraft solcher Dokumente sei somit als gering einzustufen (vgl. Urteil des BVGer D-149/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.3.1). Des Weiteren sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung in Frage zu stellen, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und Qamishli - zurückgezogen habe (vgl. Urteil des BVGer vom 9. Juni 2016 E-2109/2014; D-7469/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 5.8.6). Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass in C._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass das syrische Regime noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführe. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, er habe das Militärbüchlein im Jahr 2015 erhalten (Akten der Vorinstanz A14, S. 8), wobei es gemäss Übersetzung im Jahr 2014 ausgestellt worden sei (Akten der Vorinstanz A15, Beweismittel 2), was die Zweifel an der Echtheit verstärke. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer vom Irak zurück nach Syrien gegangen sei, da er hätte wissen müssen, dass er das militärdienstpflichtige Alter erreicht habe. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, sein Leben sei in Syrien bedroht gewesen (Akten der Vorinstanz A6, S. 8). Die Lage habe sich wegen des Bürgerkriegs immer mehr verschlechtert, wobei ganz Syrien betroffen sei (Akten der Vorinstanz A14, S. 5). Diese Vorbringen seien aber auf die in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges vorherrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen und würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe sich nur durch Flucht der bevorstehenden regulären Rekrutierung beziehungsweise Zwangsrekrutierung, der behördlichen Suche, der behördlichen Verfolgung, der Verhaftung und der Gewalt seitens der syrischen Regierung entziehen können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden. Da er sich aus politischen Gründen dem Militärdienst entzogen habe, würde ihm durch die syrischen Behörden eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt und er würde bei seiner Rückkehr hart bestraft werden. Zu den Zweifeln der Vorinstanz betreffend Echtheit des Militärbüchleins bringt der Beschwerdeführer vor, dass man das Militärbüchlein im 18. Lebensjahr erhalte. Vorliegend handle es sich beim Ausstellungsdatum entweder um eine falsche Übersetzung oder um einen Schreibfehler. Im Zusammenhang mit der Rekrutierung macht er geltend, die syrische Militärbehörde verwalte weiterhin die Militärgeschäfte in den von Kurden kontrollierten Gebieten und führe die Rekrutierungsämter und Militärregister in diesen Gebieten, sodann würden auch heute noch Männer im dienstpflichtigen Alter aus diesen Gebieten aufgeboten und rekrutiert werden. Zudem habe das SEM Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen. Im Sinne der Rechtsgleichheit sei er ebenfalls als Flüchtling aufzunehmen, da seine Umstände identisch seien. 4.3 Die Vorinstanz erwidert in der Vernehmlassung, dass gemäss eigenen Abklärungen das syrische Militär seit 2014 seine Rekrutierungsanstrengungen zwar verstärkt habe, diese Anstrengungen aber nur in den Gebieten möglich seien, in welchen die syrische Armee überhaupt noch eine Präsenz habe. Syrien-Experten seien jedoch der Meinung, dass die syrische Regierung speziell in al-Qamishli keine Kurden mehr rekrutiere - auch nicht innerhalb ihres Kontrollgebiets, da dies regelmässig zu Spannungen mit der YPG geführt habe. Zudem sei, wie bereits im Asylentscheid dargelegt, nicht davon auszugehen, dass in C._______ zu jener Zeit ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert habe. 5. 5.1 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Wehrdienstverweigerung (Refraktion) oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der analysierten Lageberichte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen sei, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht erachtete die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Refraktärs als erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehörte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte, indem er sich politisch exponiert hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass " herkömmlichen Wehrdienstverweigerern", das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht. Dies wurde auch im BVGE 2020 VI/4 bestätigt (E. 6.2.4), in welchem die Frage zu beantworten war, ob das SEM für die Desertion oder Refraktion zurecht die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte. Dies wurde verneint (vgl. auch E. 5.3 hinten). 5.2 Vorliegend liegt keine mit BVGE 2015/3 vergleichbare Konstellation vor. So ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf zusätzliche exponierende Faktoren, welche den Beschwerdeführer ins Visier der Behörden gerückt hätten. Dazu führte er an der BzP abschliessend aus, dass er in Syrien ins Militär habe gehen müssen, er dies aber nicht gewollt habe. Er sei in Syrien weder politisch aktiv gewesen, noch habe er jemals Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden, auch nicht mit anderen Personen oder Gruppierungen, gehabt (Akten der Vorinstanz A6, Ziffer 7.01 und 7.02). An der ersten Anhörung bekräftigte er dies nochmals, in dem er bekundete, sein Hauptgrund zur Flucht in die Schweiz sei der Militärdienst gewesen. Aufgrund des Kriegszustandes und der damit verbundenen Risiken, aus dem Krieg nicht mehr zurückzukehren, sei sein Leben gefährdet gewesen. Mitmenschen, welche in den Militärdienst eingezogen worden seien, seien nicht mehr zurückgekehrt, da sie entweder gefallen oder verschollen seien. Zudem führte er aus, dass er sein ganzes Leben «Ajnabi» gewesen sei und er plötzlich hätte für eine Regierung kämpfen sollen, welche ihn vorher nicht anerkannt habe (Akten der Vorinstanz A14, F28 bis F31). Diese Vorbringen führen jedoch nicht zur Annahme eines Interesses der syrischen Behörden an seiner Person, welches eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen könnte. 5.3 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, das SEM habe in anderen Verfahren von syrischen Asylsuchenden bereits aufgrund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat oder weil die betreffende Person sich damals im (reserve-)dienstpflichten Alter befunden habe, die Flüchtlingseigenschaft anerkannt, ist festzuhalten, dass Verwaltungsbehörden stets Einzelfälle zu beurteilen haben. Der Umstand, dass in Fällen mit aus der Sicht des Beschwerdeführers angeblich ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt schon deshalb noch nicht auf eine relevante Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Beschwerde zudem auch nicht hinreichend spezifiziert. 5.4 Abgesehen davon existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist. Die illegale Ausreise aus Syrien kann im Gegenteil praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4 oder E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.). 5.5 Sodann ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie vorliegend weder für sich gesehen noch in Kombination mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.5, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 5.6 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer derzeit hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Da in casu kein asylrelevantes Motiv vorliegt, erübrigen sich Ausführungen zur Glaubhaftmachung betreffend Einberufung in den Militärdienst. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann