Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im (...) 2013 in Richtung Türkei, wo er zwei Jahre blieb, bevor er seine Reise fortsetzte. Am 17. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 8. Oktober 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ (arabisch) beziehungsweise C._______ (kurdisch) in der Provinz Al-Hasaka geboren und habe bis ins Jahr 2005 dort gelebt, bevor er gemeinsam mit seiner Familie nach Damaskus umgezogen sei. Aufgrund seines Status als Ajnabi (Ausländer) habe er keine Identitätskarte besessen und sei deshalb wiederholt von syrischen Sicherheitskräften festgehalten worden. Sein Vater sei wegen oppositionell politischer Tätigkeiten, insbesondere aufgrund eines Fernsehauftritts, in dem er sich kritisch gegenüber dem syrischen Regime geäussert habe, von der Regierung gesucht worden; aus dem gleichen Grund seien auch seine Mutter und sein Onkel mehrmals befragt worden. Er selbst sei wegen seinem Vater im Jahre 2008 vom syrischen Geheimdienst angehalten und befragt worden. Im Jahre 2011 (in dem Jahr, in welchem er die syrische Staatsbürgerschaft erworben habe) habe der syrische Präsident Assad die Bevölkerung via Fernsehen informiert, dass alle eingebürgerten Ajanib, die im Jahre 1993 oder danach geboren seien, der Militärdienstpflicht unterlägen und daher einrücken müssten. Er habe nie einen Pass oder ein Militärdienstbüchlein beantragt, da er sonst mit einer sofortigen Einberufung hätte rechnen müssen. Zweimal, im Dezember 2011 sowie im Januar 2012, sei er an einem Kontrollposten in Damaskus angehalten und nach dem Dienstbüchlein gefragt worden, jeweils aber wieder freigelassen worden, da die Frist bis zur Einberufung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Er sei dabei jedoch darauf hingewiesen worden, dass er im militärdienstpflichtigen Alter sei und ihm eine Festnahme drohe, falls er beim nächsten Mal noch immer kein Dienstbüchlein vorlegen könne. Gleichzeitig sei er beschimpft worden und man habe ihm vorgeworfen, die Opposition zu unterstützen. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er sich im Anschluss an diese zweite Kontrolle bis August 2012 in dem Nähatelier, wo er auch gearbeitet habe, versteckt. Dann habe er Damaskus verlassen und sich zu einem Onkel väterlicherseits nach C._______ begeben. Da er sich seiner unmittelbar bevorstehen Einberufung bewusst gewesen sei und er sich auch in C._______ nicht sicher gefühlt habe, zumal dort die Gefahr bestanden habe von der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) zwangsrekrutiert zu werden, sei er im Oktober 2012 in den Irak ausgereist. Da die Grenzüberquerung in die Türkei vom Irak aus nicht möglich gewesen sei, sei er im Dezember 2012 nochmals nach Syrien zurückgekehrt und von dort schliesslich anfangs 2013 definitiv in die Türkei ausgereist. Im Jahre 2015 habe sein Onkel, als er sich wegen seinen Söhnen auf das Rekrutierungsbüro des syrischen Militärs begeben habe, ein Schreiben für den Beschwerdeführer entgegengenommen. Es handle sich dabei um eine Militärvorladung, die auf den (...) 2012 datiert sei und die eine Aufforderung enthalte, am (...) 2012 im Rekrutierungsbüro von C._______ zu erscheinen. Die Vorladung sei schon 2013 an seine alte Adresse in C._______ versandt worden, da indessen keines seiner Familienmitglieder mehr dort gewohnt habe, sei das Schreiben von den Mietern des Hauses seines Grossvaters entgegengenommen worden. Diese hätten es jedoch ignoriert und entsorgt. A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Militärvorladung vom (...) 2012 sowie seine Identitätskarte (beides im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 - eröffnet am 29. Mai 2017 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Einsicht in die SEM-Akten A2, A4, A8, A15 (Ausweisprüfung), A16, A17, A18, A29 und A31, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie nach gewährter Akteneinsicht das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung vom 22. Juni 2017 bei. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 gewährte die damals zuständige Instruktionsrichterin - ohne Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung - die Einsicht in die Akten A2, A4 und A29. Die Gesuche um Einsicht in die übrigen, teils internen und teils nicht entscheidrelevanten Akten, wies sie ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ebenfalls ab und erhob - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - einen Kostenvorschuss. E. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Juli 2017 fristgerecht beglichen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Mithin sei der Sachverhalt falsch und unvollständig abgeklärt worden, Vorbringen ignoriert und die Akten der Angehörigen des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht beigezogen worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst der Behörde somit die Pflicht, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.1.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seine eingereichten Beweismittel ignoriert, obwohl Letztere gewisse Tatsachen beweisen würden.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die auf den (...) 2012 datierte Militärvorladung, welche der Onkel des Beschwerdeführers im Jahre 2015 auf dem Rekrutierungsbüro in C._______ entgegengenommen haben soll, sei mit rückwirkender Geltung ausgestellt worden, weshalb ihr jeglicher Beweiswert abzusprechen sei.
E. 4.2.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Vor-instanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel keineswegs ignoriert. Die Vorinstanz hat erstens die Identitätskarte gewürdigt und zweifelt nicht an der Identität des Beschwerdeführers. Zweitens hat sie auch seine Militärvorladung entgegengenommen und ernsthaft geprüft. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, das Dokument sei nicht echt. Sie hat diese Einschätzung in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet und somit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich zum Resultat ihrer Beweismittelwürdigung zu äussern. Die Frage, ob die Vorinstanz das Beweismittel auch richtigerweise als allfällige Fälschung eingestuft hat, beschlägt demgegenüber die Richtigkeit des Beweisergebnisses und ist eine rein materielle Rechtsfrage. Somit liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 4.3.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Akten der Eltern des Beschwerdeführers nicht beigezogen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Ein Aktenbeizug würde sich insbesondere aufgrund der vorgebrachten Reflexverfolgung und der Anerkennung seines Vaters als Flüchtling indessen aufdrängen.
E. 4.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Erwägungen im vorliegenden Fall (auch) in Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung auf einen rechtsgenüglichen Sachverhalt gestützt hat. Der Vater des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3668/2006 vom 20. Januar 2010 gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz hat diesen Umstand durchaus in ihre Überlegungen einfliessen lassen: So erwog sie mitunter, es liege keine Reflexverfolgung vor, da die Behelligungen, die der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen politischen Aktivitäten seines Vaters im Jahre 2008 erlebt haben will, (zu) lange zurückliegen würden, um als asylrelevant gelten zu können (vgl. unten E. 7.3). Damit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz hätte die Akten des Vaters nicht berücksichtigt, als unbegründet. In Bezug auf die übrigen Familienmitglieder ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Beizug ihrer Akten zur Vervollständigung des den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalts notwendig gewesen wäre, zumal das Gericht mit Urteil E-7404/2016 vom 14. November 2018 bei der Mutter des Beschwerdeführers und dessen Schwestern das Vorliegen einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Vaters verneint hat. Somit kann der Beschwerdeführer auch aus den angerufenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2352/2015 vom 22. August 2016 und E-4122/2016 vom 16. August 2016 (wonach sich gegebenenfalls ein Beizug der Akten von Amtes wegen aufdrängen könnte, beispielsweise bei zuerkannter Flüchtlingseigenschaft von engen Verwandten oder bei geltend gemachter Reflexverfolgung) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach auch betreffend den unterlassenen Aktenbeizug nicht gegeben.
E. 4.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und begründet dies insbesondere damit, das SEM habe bis zur Durchführung einer Anhörung eineinhalb Jahre ungenutzt verstreichen lassen. Diese Rüge ist nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Auf jeden Fall kann diesbezüglich keine Verletzung der Abklärungspflicht festgestellt werden (vgl. Urteile des BVGer E-6375/2016 vom 11. Juni 2018 E. 3.3.5 und D-35/2018 vom 20. Juli 2018 E. 5.8).
E. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteile des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5, D-76/2017 vom 19. November 2018 E. 5.5.2, E-6470/2017 vom 6. Juni 2019 E.5.2).
E. 6.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, es sei aufgrund des Alters des Beschwerdeführers zwar nicht auszuschliessen, dass er bei einem Verbleib in Syrien in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Jedoch hätten die syrischen Behörden nie zwecks Rekrutierung persönlich mit ihm Kontakt aufgenommen. Er habe zwar erwähnt, zweimal an einem Kontrollposten angehalten worden zu sein, diese Kontrollen hätten indessen nicht ihm persönlich gegolten, sondern viele Menschen betroffen. Auf die Frage, wie er in Erfahrung gebracht habe, dass er von den Behörden gesucht werde, habe er geantwortet, dass dies der Gesetzgebung entspreche und jedermann festgenommen würde; zwei seiner Freunde, die mit ihm auf dieselbe Schule gegangen seien, seien auch festgenommen und getötet worden. Die eingereichte Militärvorladung sei rückwirkend ausgestellt worden und habe deshalb keinen Beweiswert. Insgesamt sei sein Vorbringen, wonach er Angst vor einer Rekrutierung habe, daher unsubstanziiert. Zudem habe der Beschwerdeführer keine expliziten Schwierigkeiten mit der YPG, dem Islamischen Staat (IS) oder mit anderen islamistischen Organisationen geltend gemacht; seine diesbezüglichen Befürchtungen im Zusammenhang mit seiner kurdischen Ethnie und dem syrischen Krieg seien genereller Natur und würden nicht gezielt seine Person betreffen, womit seine Vorbringen insgesamt der Asylrelevanz entbehrten. Zur vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, das von ihm geltend gemachte Anhalten und Befragen auf der Strasse durch den Geheimdienst im Jahre 2008 läge (zu) lange zurück und sei mangels weiterer Behelligungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vaters nicht asylrelevant.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen vor Bundesverwaltungsgericht entgegen, die Argumentation des SEM betreffend den Militärdienst sei absurd. Massgebend sei vielmehr (wie das SEM selbst einräume), dass eine künftige Rekrutierung tatsächlich nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei nämlich eindeutig, dass ihm bei einer Rückkehr ein Einzug in den Militärdienst drohe und seine Wehrdienstverweigerung offensichtlich als gegen die Regierung gerichtete politische Einstellung gewertet werde. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz hätten die Behörden persönlich mit ihm Kontakt aufgenommen, nämlich als sie ihn unbestrittenermassen zweimalig an den Kontrollposten anhielten. Anlässlich der zweiten Kontrolle habe er der Rekrutierung einzig deshalb entgehen können, weil seine Frist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die persönliche Gezieltheit seiner Verfolgung würde sich auch anhand der Tatsache zeigen, dass er nach der zweiten Kontrolle im Januar 2012 untergetaucht sei und sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Weiter habe die Vorinstanz die Aussagen betreffend die beiden Freunde völlig aus dem Zusammenhang gerissen, habe er doch damit geltend machen wollen, dass ihm bei einer Rückkehr dasselbe blühe.
E. 6.2.2 Bezüglich Militärvorladung sei Folgendes festzuhalten: Die syrischen Behörden hätten nach dem vergeblichen Versuch, den untergetauchten Beschwerdeführer aufzufinden, die Vorladung im Jahr 2013 an seinen ehemaligen Wohnort geschickt. Die Mieter im Hause seines Grossvaters hätten sie entgegengenommen und - weil sie das Dokument nicht verstanden hätten - entsorgt. Im Jahre 2015 habe man die Vorladung an den Onkel des Beschwerdeführers übergeben, als dieser wegen seinen Söhnen auf das Rekrutierungsbüro gegangen sei. Aus dem Dokument sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 den Dienst hätte antreten sollen.
E. 6.2.3 Insgesamt werde er aufgrund seines Hintergrundes als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet und insbesondere durch seine Flucht ins Ausland als politischer Feind angesehen. Daher drohe ihm bei einer Rückkehr Rekrutierung, Verhaftung, Bestrafung, Folter oder Tötung durch die syrischen Behörden. Aufgrund der politischen Überzeugung, die ihm gemäss der vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei von der syrischen Regierung zugeschreiben werde, habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.
E. 6.3 Schliesslich habe sich das SEM ungenügend zur geltend gemachten Reflexverfolgung geäussert. Der Beschwerdeführer sei bereits im Alter von 15 Jahren vom Nachrichtendienst angehalten und zu seinem Vater befragt worden. Jener sei der syrischen Regierung als Regimekritiker bekannt. Zudem seien weitere Familienmitglieder, wie die Mutter und der Onkel, verhaftet und befragt worden, was von der Vorinstanz ebenfalls ausser Acht gelassen worden sei. Ebenfalls nicht aufgegriffen worden sei das Thema der Gefahr durch die YPG, obwohl er schon in der Erstbefragung ausgesagt habe, sich vor einer Rekrutierung der YPG gefürchtet zu haben, deren Militärdienst in den von ihr beherrschten Gebieten ebenfalls obligatorisch sei. Bei einer Rückkehr müsse er mit einer sofortigen Verfolgung durch diese Gruppierung rechnen.
E. 7.1.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-3216/2019 vom 18. Juli 2019 E. 7.3).
E. 7.1.2 Zunächst ist zur Beweiskraft der Militärvorladung festzuhalten, dass es im syrischen Kontext nicht ungewöhnlich ist, dass eine Militärvorladung an Angehörige ausgehändigt wird. Es ist auch im Hinblick auf die aktuelle Lage in Syrien nicht völlig auszuschliessen, dass das Datum einer bereits (erfolglos) zugestellten Militärvorladung zum Zeitpunkt der erneuten Übergabe oder Zustellung nicht aktualisiert wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Strafe für Wehrdienstverweigerer umso höher ausfällt, je länger eine Militärvorladung missachtet wurde (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien: Anfrage bezüglich Wehrdienst und Desertion in Syrien, 03.08.2004, < https://www.ecoi.net/en/file/local/1064713/1329_1202309359_mk894-5556syr.pdf >, S. 1 f., abgerufen am 03.10.2019). Gemäss einem Interview der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit einem ehemaligen hohen Angehörigen des syrischen Militärs können Wehrdienstverweigerer nach zwei Jahren in einem Abwesenheitsverfahren vor einem Militärgericht zu Haftstrafen von einem halben bis zu einem Jahr verurteilt werden (vgl. SFH: Syrien, Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.01.2018, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/180118-syr-rekrutierung.pdf >, S. 7, abgerufen am 03.10.2019). Begründete Zweifel an der Authentizität der Militärvorladung ergeben sich indessen aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers. So erscheint im Zusammenhang mit der Zustellung der Militärdienstaufforderung zunächst nicht nachvollziehbar, dass die Mieter im Hause seines Grossvaters dieses Dokument einfach ignoriert hätten, da sie nicht gewusst hätten, um was es sich dabei handle (vgl. A30 Q56). Im syrischen Kontext ist davon auszugehen, dass die Bevölkerung über die Bedeutung solcher Dokumente im Bilde ist, zumal Militärdienstaufgebote an der Tagesordnung sind und die Konsequenzen einer Nichtbefolgung aufgrund ihres Gewichtes ebenfalls bekannt sein dürften. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, den Vorbringen des Beschwerdeführers mehr Substanz zu verleihen. Sodann wird weder im Begleitschreiben zur Einreichung des erwähnten Beweismittels noch in der Anhörung oder in der Beschwerdeschrift ausgeführt, wann im Jahre 2015 der Beschwerdeführer die Militärdienstaufforderung erhalten haben soll und weshalb er sie erst am 20. April 2016 zu den Akten reichte. Im Übrigen wäre anzunehmen, dass die syrischen Behörden angesichts der langen Dauer (drei Jahre), die seit der angeblichen Einrückfrist vergangen sein soll, härter gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wären, als ihm bloss über seinen Onkel nochmals die Militärvorladung zu übergeben und es hierbei zu belassen. Wie oben ausgeführt, wäre es ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, ein Abwesenheitsstrafverfahren durchzuführen und ihn zu verurteilen. Der Umstand, dass kein solches Abwesenheitsverfahren durchgeführt wurde, lässt somit im vorliegenden Fall vermuten, dass der Beschwerdeführer 2012 nicht stellungspflichtig war. Aufgrund einer Gesamtwürdigung, mithin der nicht glaubhaft wirkenden Vorbringen im Zusammenhang mit dem Beweismittel muss in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der eingereichten Militärvorladung jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Ferner liegen keine Hinweise vor, dass die syrischen Behörden zwecks Rekrutierung persönlich mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten wären.
E. 7.1.3 Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht als Wehrdienstverweigerer gilt. Auch wenn eine Militärdienstpflicht nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, erscheint aufgrund der Akten jedenfalls erstellt, dass er in der Vergangenheit nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Wie er selbst erwähnt, waren die Kontrollen an den Sicherheitsposten nicht persönlich gegen ihn gerichtet, sondern betrafen die Allgemeinheit (vgl. A30 Q42-43). Auf die Frage, woher er wisse, dass man nach ihm suche, antwortete er, dies sei von Gesetzes wegen so und es würden alle angehalten, so auch viele seiner Kollegen, wobei zwei unter ihnen getötet worden seien (vgl. A30 Q60). Weitere Repressalien durch die syrischen Sicherheitskräfte machte er nicht geltend, womit er - wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen - keine gezielt gegen ihn gerichteten Repressalien darzulegen vermag. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - aus dem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 7.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die YPG ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da die Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). Zudem hat der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 28. März 2017 die explizite Frage des SEM, ob er persönlich von der YPG kontaktiert wurde, verneint (vgl. A30 Q55) und lediglich davon berichtet, dass der Militärdienst der YPG ebenfalls obligatorisch sei (vgl. A30 Q54). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Vorbringen im Zusammenhang mit der YPG nicht asylrelevant seien, sind daher zu bestätigen.
E. 7.3 Schliesslich ist auch bezüglich der vorgebrachten Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund der (exil-)politischen Tätigkeiten seines Vaters festzuhalten, dass dessen vorübergehendes exilpolitisches Engagement bei keinem der in der Schweiz anwesenden Angehörigen eine asylrelevante Reflexverfolgung nach sich gezogen hat. Der Vater wurde gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe als Flüchtling im Jahre 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Er war als einziges Mitglied der Familie (exil-)politisch tätig. Da sich seine Aktivitäten in den Jahren 2003 bis 2005 zugetragen haben, ist aufgrund des langen Zurückliegens kein Kausalzusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gegeben. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 keinen Antrag auf Einbürgerung gestellt hätte und diesem auch nicht stattgegeben worden wäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt asylrelevant (reflex-)verfolgt gewesen wäre. Darüber hinaus erreichten die vom Beschwerdeführer erwähnten Behelligungen durch den Geheimdienst im Jahre 2008 keine asylrelevante Intensität. So hat das Bundesverwaltungsgericht denn auch betreffend seine Mutter und seine Schwestern eine Reflexverfolgung geprüft und eine solche aufgrund fehlender Intensität und fehlendem zeitlichen Kausalzusammenhang verneint (vgl. Urteil des BVGer E-7404/2016 vom 14. November 2018 E. 6.1). Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung ist aus den gleichen Gründen auch in Bezug auf den Beschwerdeführer zu verneinen.
E. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Da das SEM in seiner Verfügung vom 22. Mai 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3641/2017 Urteil vom 18. November 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Sarah Diack Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im (...) 2013 in Richtung Türkei, wo er zwei Jahre blieb, bevor er seine Reise fortsetzte. Am 17. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 8. Oktober 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ (arabisch) beziehungsweise C._______ (kurdisch) in der Provinz Al-Hasaka geboren und habe bis ins Jahr 2005 dort gelebt, bevor er gemeinsam mit seiner Familie nach Damaskus umgezogen sei. Aufgrund seines Status als Ajnabi (Ausländer) habe er keine Identitätskarte besessen und sei deshalb wiederholt von syrischen Sicherheitskräften festgehalten worden. Sein Vater sei wegen oppositionell politischer Tätigkeiten, insbesondere aufgrund eines Fernsehauftritts, in dem er sich kritisch gegenüber dem syrischen Regime geäussert habe, von der Regierung gesucht worden; aus dem gleichen Grund seien auch seine Mutter und sein Onkel mehrmals befragt worden. Er selbst sei wegen seinem Vater im Jahre 2008 vom syrischen Geheimdienst angehalten und befragt worden. Im Jahre 2011 (in dem Jahr, in welchem er die syrische Staatsbürgerschaft erworben habe) habe der syrische Präsident Assad die Bevölkerung via Fernsehen informiert, dass alle eingebürgerten Ajanib, die im Jahre 1993 oder danach geboren seien, der Militärdienstpflicht unterlägen und daher einrücken müssten. Er habe nie einen Pass oder ein Militärdienstbüchlein beantragt, da er sonst mit einer sofortigen Einberufung hätte rechnen müssen. Zweimal, im Dezember 2011 sowie im Januar 2012, sei er an einem Kontrollposten in Damaskus angehalten und nach dem Dienstbüchlein gefragt worden, jeweils aber wieder freigelassen worden, da die Frist bis zur Einberufung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Er sei dabei jedoch darauf hingewiesen worden, dass er im militärdienstpflichtigen Alter sei und ihm eine Festnahme drohe, falls er beim nächsten Mal noch immer kein Dienstbüchlein vorlegen könne. Gleichzeitig sei er beschimpft worden und man habe ihm vorgeworfen, die Opposition zu unterstützen. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er sich im Anschluss an diese zweite Kontrolle bis August 2012 in dem Nähatelier, wo er auch gearbeitet habe, versteckt. Dann habe er Damaskus verlassen und sich zu einem Onkel väterlicherseits nach C._______ begeben. Da er sich seiner unmittelbar bevorstehen Einberufung bewusst gewesen sei und er sich auch in C._______ nicht sicher gefühlt habe, zumal dort die Gefahr bestanden habe von der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) zwangsrekrutiert zu werden, sei er im Oktober 2012 in den Irak ausgereist. Da die Grenzüberquerung in die Türkei vom Irak aus nicht möglich gewesen sei, sei er im Dezember 2012 nochmals nach Syrien zurückgekehrt und von dort schliesslich anfangs 2013 definitiv in die Türkei ausgereist. Im Jahre 2015 habe sein Onkel, als er sich wegen seinen Söhnen auf das Rekrutierungsbüro des syrischen Militärs begeben habe, ein Schreiben für den Beschwerdeführer entgegengenommen. Es handle sich dabei um eine Militärvorladung, die auf den (...) 2012 datiert sei und die eine Aufforderung enthalte, am (...) 2012 im Rekrutierungsbüro von C._______ zu erscheinen. Die Vorladung sei schon 2013 an seine alte Adresse in C._______ versandt worden, da indessen keines seiner Familienmitglieder mehr dort gewohnt habe, sei das Schreiben von den Mietern des Hauses seines Grossvaters entgegengenommen worden. Diese hätten es jedoch ignoriert und entsorgt. A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Militärvorladung vom (...) 2012 sowie seine Identitätskarte (beides im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 - eröffnet am 29. Mai 2017 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Einsicht in die SEM-Akten A2, A4, A8, A15 (Ausweisprüfung), A16, A17, A18, A29 und A31, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie nach gewährter Akteneinsicht das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung vom 22. Juni 2017 bei. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 gewährte die damals zuständige Instruktionsrichterin - ohne Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung - die Einsicht in die Akten A2, A4 und A29. Die Gesuche um Einsicht in die übrigen, teils internen und teils nicht entscheidrelevanten Akten, wies sie ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ebenfalls ab und erhob - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - einen Kostenvorschuss. E. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Juli 2017 fristgerecht beglichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Mithin sei der Sachverhalt falsch und unvollständig abgeklärt worden, Vorbringen ignoriert und die Akten der Angehörigen des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht beigezogen worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst der Behörde somit die Pflicht, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.1.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seine eingereichten Beweismittel ignoriert, obwohl Letztere gewisse Tatsachen beweisen würden. 4.2.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die auf den (...) 2012 datierte Militärvorladung, welche der Onkel des Beschwerdeführers im Jahre 2015 auf dem Rekrutierungsbüro in C._______ entgegengenommen haben soll, sei mit rückwirkender Geltung ausgestellt worden, weshalb ihr jeglicher Beweiswert abzusprechen sei. 4.2.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Vor-instanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel keineswegs ignoriert. Die Vorinstanz hat erstens die Identitätskarte gewürdigt und zweifelt nicht an der Identität des Beschwerdeführers. Zweitens hat sie auch seine Militärvorladung entgegengenommen und ernsthaft geprüft. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, das Dokument sei nicht echt. Sie hat diese Einschätzung in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet und somit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich zum Resultat ihrer Beweismittelwürdigung zu äussern. Die Frage, ob die Vorinstanz das Beweismittel auch richtigerweise als allfällige Fälschung eingestuft hat, beschlägt demgegenüber die Richtigkeit des Beweisergebnisses und ist eine rein materielle Rechtsfrage. Somit liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.3 4.3.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Akten der Eltern des Beschwerdeführers nicht beigezogen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Ein Aktenbeizug würde sich insbesondere aufgrund der vorgebrachten Reflexverfolgung und der Anerkennung seines Vaters als Flüchtling indessen aufdrängen. 4.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Erwägungen im vorliegenden Fall (auch) in Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung auf einen rechtsgenüglichen Sachverhalt gestützt hat. Der Vater des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3668/2006 vom 20. Januar 2010 gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz hat diesen Umstand durchaus in ihre Überlegungen einfliessen lassen: So erwog sie mitunter, es liege keine Reflexverfolgung vor, da die Behelligungen, die der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen politischen Aktivitäten seines Vaters im Jahre 2008 erlebt haben will, (zu) lange zurückliegen würden, um als asylrelevant gelten zu können (vgl. unten E. 7.3). Damit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz hätte die Akten des Vaters nicht berücksichtigt, als unbegründet. In Bezug auf die übrigen Familienmitglieder ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Beizug ihrer Akten zur Vervollständigung des den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalts notwendig gewesen wäre, zumal das Gericht mit Urteil E-7404/2016 vom 14. November 2018 bei der Mutter des Beschwerdeführers und dessen Schwestern das Vorliegen einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Vaters verneint hat. Somit kann der Beschwerdeführer auch aus den angerufenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2352/2015 vom 22. August 2016 und E-4122/2016 vom 16. August 2016 (wonach sich gegebenenfalls ein Beizug der Akten von Amtes wegen aufdrängen könnte, beispielsweise bei zuerkannter Flüchtlingseigenschaft von engen Verwandten oder bei geltend gemachter Reflexverfolgung) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach auch betreffend den unterlassenen Aktenbeizug nicht gegeben. 4.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und begründet dies insbesondere damit, das SEM habe bis zur Durchführung einer Anhörung eineinhalb Jahre ungenutzt verstreichen lassen. Diese Rüge ist nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Auf jeden Fall kann diesbezüglich keine Verletzung der Abklärungspflicht festgestellt werden (vgl. Urteile des BVGer E-6375/2016 vom 11. Juni 2018 E. 3.3.5 und D-35/2018 vom 20. Juli 2018 E. 5.8). 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteile des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5, D-76/2017 vom 19. November 2018 E. 5.5.2, E-6470/2017 vom 6. Juni 2019 E.5.2). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, es sei aufgrund des Alters des Beschwerdeführers zwar nicht auszuschliessen, dass er bei einem Verbleib in Syrien in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Jedoch hätten die syrischen Behörden nie zwecks Rekrutierung persönlich mit ihm Kontakt aufgenommen. Er habe zwar erwähnt, zweimal an einem Kontrollposten angehalten worden zu sein, diese Kontrollen hätten indessen nicht ihm persönlich gegolten, sondern viele Menschen betroffen. Auf die Frage, wie er in Erfahrung gebracht habe, dass er von den Behörden gesucht werde, habe er geantwortet, dass dies der Gesetzgebung entspreche und jedermann festgenommen würde; zwei seiner Freunde, die mit ihm auf dieselbe Schule gegangen seien, seien auch festgenommen und getötet worden. Die eingereichte Militärvorladung sei rückwirkend ausgestellt worden und habe deshalb keinen Beweiswert. Insgesamt sei sein Vorbringen, wonach er Angst vor einer Rekrutierung habe, daher unsubstanziiert. Zudem habe der Beschwerdeführer keine expliziten Schwierigkeiten mit der YPG, dem Islamischen Staat (IS) oder mit anderen islamistischen Organisationen geltend gemacht; seine diesbezüglichen Befürchtungen im Zusammenhang mit seiner kurdischen Ethnie und dem syrischen Krieg seien genereller Natur und würden nicht gezielt seine Person betreffen, womit seine Vorbringen insgesamt der Asylrelevanz entbehrten. Zur vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, das von ihm geltend gemachte Anhalten und Befragen auf der Strasse durch den Geheimdienst im Jahre 2008 läge (zu) lange zurück und sei mangels weiterer Behelligungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vaters nicht asylrelevant. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen vor Bundesverwaltungsgericht entgegen, die Argumentation des SEM betreffend den Militärdienst sei absurd. Massgebend sei vielmehr (wie das SEM selbst einräume), dass eine künftige Rekrutierung tatsächlich nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei nämlich eindeutig, dass ihm bei einer Rückkehr ein Einzug in den Militärdienst drohe und seine Wehrdienstverweigerung offensichtlich als gegen die Regierung gerichtete politische Einstellung gewertet werde. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz hätten die Behörden persönlich mit ihm Kontakt aufgenommen, nämlich als sie ihn unbestrittenermassen zweimalig an den Kontrollposten anhielten. Anlässlich der zweiten Kontrolle habe er der Rekrutierung einzig deshalb entgehen können, weil seine Frist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die persönliche Gezieltheit seiner Verfolgung würde sich auch anhand der Tatsache zeigen, dass er nach der zweiten Kontrolle im Januar 2012 untergetaucht sei und sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Weiter habe die Vorinstanz die Aussagen betreffend die beiden Freunde völlig aus dem Zusammenhang gerissen, habe er doch damit geltend machen wollen, dass ihm bei einer Rückkehr dasselbe blühe. 6.2.2 Bezüglich Militärvorladung sei Folgendes festzuhalten: Die syrischen Behörden hätten nach dem vergeblichen Versuch, den untergetauchten Beschwerdeführer aufzufinden, die Vorladung im Jahr 2013 an seinen ehemaligen Wohnort geschickt. Die Mieter im Hause seines Grossvaters hätten sie entgegengenommen und - weil sie das Dokument nicht verstanden hätten - entsorgt. Im Jahre 2015 habe man die Vorladung an den Onkel des Beschwerdeführers übergeben, als dieser wegen seinen Söhnen auf das Rekrutierungsbüro gegangen sei. Aus dem Dokument sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 den Dienst hätte antreten sollen. 6.2.3 Insgesamt werde er aufgrund seines Hintergrundes als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet und insbesondere durch seine Flucht ins Ausland als politischer Feind angesehen. Daher drohe ihm bei einer Rückkehr Rekrutierung, Verhaftung, Bestrafung, Folter oder Tötung durch die syrischen Behörden. Aufgrund der politischen Überzeugung, die ihm gemäss der vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei von der syrischen Regierung zugeschreiben werde, habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. 6.3 Schliesslich habe sich das SEM ungenügend zur geltend gemachten Reflexverfolgung geäussert. Der Beschwerdeführer sei bereits im Alter von 15 Jahren vom Nachrichtendienst angehalten und zu seinem Vater befragt worden. Jener sei der syrischen Regierung als Regimekritiker bekannt. Zudem seien weitere Familienmitglieder, wie die Mutter und der Onkel, verhaftet und befragt worden, was von der Vorinstanz ebenfalls ausser Acht gelassen worden sei. Ebenfalls nicht aufgegriffen worden sei das Thema der Gefahr durch die YPG, obwohl er schon in der Erstbefragung ausgesagt habe, sich vor einer Rekrutierung der YPG gefürchtet zu haben, deren Militärdienst in den von ihr beherrschten Gebieten ebenfalls obligatorisch sei. Bei einer Rückkehr müsse er mit einer sofortigen Verfolgung durch diese Gruppierung rechnen. 7. 7.1 7.1.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-3216/2019 vom 18. Juli 2019 E. 7.3). 7.1.2 Zunächst ist zur Beweiskraft der Militärvorladung festzuhalten, dass es im syrischen Kontext nicht ungewöhnlich ist, dass eine Militärvorladung an Angehörige ausgehändigt wird. Es ist auch im Hinblick auf die aktuelle Lage in Syrien nicht völlig auszuschliessen, dass das Datum einer bereits (erfolglos) zugestellten Militärvorladung zum Zeitpunkt der erneuten Übergabe oder Zustellung nicht aktualisiert wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Strafe für Wehrdienstverweigerer umso höher ausfällt, je länger eine Militärvorladung missachtet wurde (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien: Anfrage bezüglich Wehrdienst und Desertion in Syrien, 03.08.2004, , S. 1 f., abgerufen am 03.10.2019). Gemäss einem Interview der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit einem ehemaligen hohen Angehörigen des syrischen Militärs können Wehrdienstverweigerer nach zwei Jahren in einem Abwesenheitsverfahren vor einem Militärgericht zu Haftstrafen von einem halben bis zu einem Jahr verurteilt werden (vgl. SFH: Syrien, Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.01.2018, , S. 7, abgerufen am 03.10.2019). Begründete Zweifel an der Authentizität der Militärvorladung ergeben sich indessen aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers. So erscheint im Zusammenhang mit der Zustellung der Militärdienstaufforderung zunächst nicht nachvollziehbar, dass die Mieter im Hause seines Grossvaters dieses Dokument einfach ignoriert hätten, da sie nicht gewusst hätten, um was es sich dabei handle (vgl. A30 Q56). Im syrischen Kontext ist davon auszugehen, dass die Bevölkerung über die Bedeutung solcher Dokumente im Bilde ist, zumal Militärdienstaufgebote an der Tagesordnung sind und die Konsequenzen einer Nichtbefolgung aufgrund ihres Gewichtes ebenfalls bekannt sein dürften. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, den Vorbringen des Beschwerdeführers mehr Substanz zu verleihen. Sodann wird weder im Begleitschreiben zur Einreichung des erwähnten Beweismittels noch in der Anhörung oder in der Beschwerdeschrift ausgeführt, wann im Jahre 2015 der Beschwerdeführer die Militärdienstaufforderung erhalten haben soll und weshalb er sie erst am 20. April 2016 zu den Akten reichte. Im Übrigen wäre anzunehmen, dass die syrischen Behörden angesichts der langen Dauer (drei Jahre), die seit der angeblichen Einrückfrist vergangen sein soll, härter gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wären, als ihm bloss über seinen Onkel nochmals die Militärvorladung zu übergeben und es hierbei zu belassen. Wie oben ausgeführt, wäre es ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, ein Abwesenheitsstrafverfahren durchzuführen und ihn zu verurteilen. Der Umstand, dass kein solches Abwesenheitsverfahren durchgeführt wurde, lässt somit im vorliegenden Fall vermuten, dass der Beschwerdeführer 2012 nicht stellungspflichtig war. Aufgrund einer Gesamtwürdigung, mithin der nicht glaubhaft wirkenden Vorbringen im Zusammenhang mit dem Beweismittel muss in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der eingereichten Militärvorladung jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Ferner liegen keine Hinweise vor, dass die syrischen Behörden zwecks Rekrutierung persönlich mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten wären. 7.1.3 Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht als Wehrdienstverweigerer gilt. Auch wenn eine Militärdienstpflicht nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, erscheint aufgrund der Akten jedenfalls erstellt, dass er in der Vergangenheit nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Wie er selbst erwähnt, waren die Kontrollen an den Sicherheitsposten nicht persönlich gegen ihn gerichtet, sondern betrafen die Allgemeinheit (vgl. A30 Q42-43). Auf die Frage, woher er wisse, dass man nach ihm suche, antwortete er, dies sei von Gesetzes wegen so und es würden alle angehalten, so auch viele seiner Kollegen, wobei zwei unter ihnen getötet worden seien (vgl. A30 Q60). Weitere Repressalien durch die syrischen Sicherheitskräfte machte er nicht geltend, womit er - wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen - keine gezielt gegen ihn gerichteten Repressalien darzulegen vermag. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - aus dem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die YPG ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da die Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). Zudem hat der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 28. März 2017 die explizite Frage des SEM, ob er persönlich von der YPG kontaktiert wurde, verneint (vgl. A30 Q55) und lediglich davon berichtet, dass der Militärdienst der YPG ebenfalls obligatorisch sei (vgl. A30 Q54). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Vorbringen im Zusammenhang mit der YPG nicht asylrelevant seien, sind daher zu bestätigen. 7.3 Schliesslich ist auch bezüglich der vorgebrachten Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund der (exil-)politischen Tätigkeiten seines Vaters festzuhalten, dass dessen vorübergehendes exilpolitisches Engagement bei keinem der in der Schweiz anwesenden Angehörigen eine asylrelevante Reflexverfolgung nach sich gezogen hat. Der Vater wurde gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe als Flüchtling im Jahre 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Er war als einziges Mitglied der Familie (exil-)politisch tätig. Da sich seine Aktivitäten in den Jahren 2003 bis 2005 zugetragen haben, ist aufgrund des langen Zurückliegens kein Kausalzusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gegeben. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 keinen Antrag auf Einbürgerung gestellt hätte und diesem auch nicht stattgegeben worden wäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt asylrelevant (reflex-)verfolgt gewesen wäre. Darüber hinaus erreichten die vom Beschwerdeführer erwähnten Behelligungen durch den Geheimdienst im Jahre 2008 keine asylrelevante Intensität. So hat das Bundesverwaltungsgericht denn auch betreffend seine Mutter und seine Schwestern eine Reflexverfolgung geprüft und eine solche aufgrund fehlender Intensität und fehlendem zeitlichen Kausalzusammenhang verneint (vgl. Urteil des BVGer E-7404/2016 vom 14. November 2018 E. 6.1). Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung ist aus den gleichen Gründen auch in Bezug auf den Beschwerdeführer zu verneinen. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da das SEM in seiner Verfügung vom 22. Mai 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: