Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf B._______, Sub-Zoba C._______, Zoba D._______ stammt - ersuchte am 23. November 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 26. November 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person (BzP) und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 14. März 2016 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, diese in der Folge aber abbrechen müssen. Sein Vater sei ungefähr zwei Jahre vor seiner Ausreise aus politischen Gründen von Soldaten mitgenommen worden und immer noch in Haft. Sein Aufenthaltsort sei ihm unbekannt. Es seien immer wieder Soldaten nach Hause gekommen und hätten seine Mutter über seinen Vater ausgefragt. Diese Besuche hätten ihn beunruhigt. Er habe die Schule nicht mehr richtig besuchen können. Aus Frustration und Verzweiflung über diese Situation habe er keine Zukunft mehr in Eritrea gesehen und sei darum ausgereist. Im Mai 2014, mit ungefähr 16 Jahren, habe er sein Dorf verlassen und sei nach Äthiopien ausgereist. Über den Sudan und Libyen sei er nach Italien gelangt und am 18. November 2015 in die Schweiz eingereist. Zu den Akten reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Taufscheins sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (eröffnet am 8. Dezember 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2017 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Dispositionspunkte 1 bis 7, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositionspunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert. E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. F. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VvVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen gemäss Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant. Namentlich habe dieser vorgebracht, keine Zukunft mehr für sich zu sehen, weil man in seinem Heimatland im Militär eingesetzt werde. Er selber habe aber nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt (SEM-Akte A3, Ziff. 7.01, 7.02; A13, F142, F149-165, F177-178, F221). Er bringe vorliegend keine individuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Trotz Anerkennung seiner schwierigen Situation würden seine Vorbringen - die Verhaftung seines Vaters und die regelmässigen Befragungen seiner Mutter durch Soldaten - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne. Es habe seinen eigenen Angaben zufolge kein behördlicher Kontakt bestanden, aus dem erkennbar geworden wäre, dass er rekrutiert werden solle. Er habe keine eigentlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht, sondern Eritrea aus allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gründen verlassen, welche nicht asylrelevant seien. Alleine die illegale Ausreise aus Eritrea begründe sodann keine asylrechtlich relevante Verfolgung. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich keine Hinweise auf eine existenzbedrohende Situation ergeben würden, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer verfüge mit (...), (...) und (...) in seinem Heimatdorf und Verwandten in (...) über ein familiäres Beziehungsnetz, womit von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden könne. Er pflege Kontakt zu seiner Familie und habe ausgesagt, dass es ihnen gut gehe. Er habe keinerlei Schwierigkeiten erwähnt, die seine Familie zu bewältigen hätte. Weiter habe er bestätigt, dass die Festnahme des Vaters, ausser den regelmässigen Besuchen der Soldaten bei seiner Mutter, keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe. Er sei gesund, arbeitsfähig, verfüge über eine achtjährige Schulbildung, habe seine Familie in der Landwirtschaft unterstützt und besitze Land sowie Nutztiere (SEM-Akte A3, Ziff. 3; A13, F11-12, F23-26, F93-100, F133, F163). Somit könne davon ausgegangen werden, dass er unter diesen Voraussetzungen in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland zu bestreiten.
E. 3.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Sein Vater sei aus politischen Gründen inhaftiert worden und in der Folge seien verschiedentlich Soldaten zur Familie nach Hause gekommen und hätten seine Mutter zum Vater befragt. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Gezieltheit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Kontext einer Reflexverfolgung eine Einschränkung erhalte. Eine solche liege vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt seien, um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten oder die Familie für die Aktivitäten des Verfolgten bestraft würde. Ausserdem sei zu beachten, dass behördliche Diskriminierungen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden, zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG führen könnten. Die Handlungen der eritreischen Behörden hätten sich zwar nicht direkt gegen ihn gerichtet, er sei dennoch durch sie betroffen gewesen. Die Familie habe mit der Verhaftung seines Vaters das Familienoberhaupt verloren, woraufhin er die Schule nicht mehr habe besuchen können. Er sei durch diese Situation frustriert, verzweifelt und beunruhigt gewesen. Er habe nicht mehr mitansehen können, wie seine Mutter habe leiden müssen, und sich entschlossen, das Land zu verlassen. Ihm könne nicht zugemutet werden, die belastende Situation weiter zu erdulden. Aus seiner Sicht liege damit eine asylrelevante Reflexverfolgung vor. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs habe die Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen. Durch die illegale Ausreise habe er einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen und erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es würden keine Gründe vorliegen, welche eine Praxisänderung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden. Zur Zumutbarkeit der Wegweisung legte der Beschwerdeführer dar, dass - im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz - nicht davon auszugehen sei, er könne auf ein tragfähiges wirtschaftliches und soziales Netzwerk zurückgreifen. Es müsse beachtet werden, dass sein Vater vor längerem festgenommen worden sei und weiter in Haft sei. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Familie weiterhin in zumutbaren Bedingungen lebe. Eine Wegweisung scheine aufgrund der konkreten Situation in Eritrea aufgrund seiner individuellen Situation nicht zumutbar. Da sich die Vorinstanz unzureichend zu seiner individuellen Situation geäussert und in ihrer Verfügung zudem die vorgenommene Praxisänderung in Bezug auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung ungenügend erläutert habe, habe sie ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Die Sache sei daher zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerdeschrift fest und wiederholt grösstenteils das bereits vorgebrachte.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. In der Folge verzichtete sie darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat - wie nachfolgend aufgezeigt wird - richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht asylrelevant verfolgt wird.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, während der BzP wie auch anlässlich der Anhörung, es sei nie zu Problemen mit den Behörden gekommen (SEM-Akte A3, Ziff. 7.02; A13, F177). Die Frage, ob er schon Kontakt mit Militärbehörden gehabt habe und ob er bereits eine Vorladung erhalten habe, verneinte er. Er habe nur wegen seiner Familie Schwierigkeiten gehabt (SEM-Akte A13, F175, F178). Somit macht der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe geltend.
E. 5.2.2 Er habe sein Heimatland verlassen, da sein Vater aus politischen Gründen zu Hause abgeholt worden sei, woraufhin immer wieder Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien, welche seine Mutter nach seinem Vater ausgefragt hätten. Deswegen habe er die Schule nicht mehr besuchen können und er sei schliesslich aus Frustration und Verzweiflung über diese Situation ausgereist. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, aufgrund einer möglichen Reflexverfolgung gesucht zu werden. Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3.h; BVGE 2011/51 E. 6.2). Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es seinen Eltern gut gehe (SEM-Akte A13, F23). Die Schilderungen, wie die Besuche der Soldaten bei ihm zu Hause abgelaufen seien, blieben oberflächlich, substanzlos und liessen Realkennzeichen vermissen (SEM-Akte A13, F152-162). Danach befragt, wie auf seine Mutter Druck aufgesetzt worden sei, entgegnete er, dass ihr Fragen über seinen Vater gestellt worden seien, weitere Auswirkungen erwähnte er nicht. Auf die Frage, ob die Festnahme seines Vaters irgendwelche Konsequenzen für ihn, seine Mutter oder sonstige Familienmitglieder gehabt habe, antwortete er, sie seien immer wieder gekommen, ansonsten habe es keine weiteren Konsequenzen gegeben (SEM-Akte A13, F161, F163). Verständlicherweise lag für den Beschwerdeführer mit den Besuchen der Soldaten eine schwierige Situation vor. Ungeachtet einer allfälligen Unglaubhaftigkeit der Schilderungen, können diese jedoch nicht als asylrechtlich genügend intensive Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet werden. Die Besuche und Befragungen der Mutter hatten für den Beschwerdeführer denn auch keine weiteren Folgen. Es ist somit nicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder Reflexverfolgung auszugehen.
E. 5.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und ob er in seiner Heimat mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden, und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich, verlassen hat.
E. 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.3.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 5.3.3 Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen Alter von 16 Jahren noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch - wie soeben ausgeführt - asylrechtlich nicht relevant. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in Kontakt mit Behörden gewesen zu sein oder Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil des Beschwerdeführers und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen.
E. 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. a.a.O. E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend E. 7.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend E. 7.1.2.3).
E. 7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
E. 7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
E. 7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu oben E. 5.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.8).
E. 7.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
E. 7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob ihr die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar ist.
E. 7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Im Gegenteil ist er jung und gesund, verfügt über eine gewisse Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea, womit ihm eine Wiedereingliederung in Eritrea erleichtert werden kann. Zudem besitzt seine Familie Land, das sie bewirtschaftet, sowie eine eigene Unterkunft. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr somit nicht in eine existentielle Notlage geraten.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und den Kanton E._______ mit dem Vollzug beauftragt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Nach dem Gesagten ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der rubrizierte Rechtsvertreter hat mit der Replik eine Kostennote über Fr. 2'052.50 eingereicht. Der veranschlagte Stundenansatz für die amtliche Verbeiständung von Fr. 150.- bewegt sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Rahmen (vgl. Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017). Auch die Auslagen von Fr. 65.- sind als angemessen zu erachten. Der zeitliche Aufwand von insgesamt 13.25 Stunden erweist sich dagegen als übermässig hoch und ist angemessen zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist daher, ausgehend von einem Stundenaufwand von 8 Stunden, auf insgesamt Fr. 1'265.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieses Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Der amtliche Rechtsbeistand ist aufzufordern, dem Gericht seine Zahladresse mitzuteilen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'265.-.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-76/2017mel Urteil vom 19. November 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Raphael Merz. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf B._______, Sub-Zoba C._______, Zoba D._______ stammt - ersuchte am 23. November 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 26. November 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person (BzP) und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 14. März 2016 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, diese in der Folge aber abbrechen müssen. Sein Vater sei ungefähr zwei Jahre vor seiner Ausreise aus politischen Gründen von Soldaten mitgenommen worden und immer noch in Haft. Sein Aufenthaltsort sei ihm unbekannt. Es seien immer wieder Soldaten nach Hause gekommen und hätten seine Mutter über seinen Vater ausgefragt. Diese Besuche hätten ihn beunruhigt. Er habe die Schule nicht mehr richtig besuchen können. Aus Frustration und Verzweiflung über diese Situation habe er keine Zukunft mehr in Eritrea gesehen und sei darum ausgereist. Im Mai 2014, mit ungefähr 16 Jahren, habe er sein Dorf verlassen und sei nach Äthiopien ausgereist. Über den Sudan und Libyen sei er nach Italien gelangt und am 18. November 2015 in die Schweiz eingereist. Zu den Akten reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Taufscheins sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (eröffnet am 8. Dezember 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2017 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Dispositionspunkte 1 bis 7, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositionspunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert. E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. F. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VvVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen gemäss Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant. Namentlich habe dieser vorgebracht, keine Zukunft mehr für sich zu sehen, weil man in seinem Heimatland im Militär eingesetzt werde. Er selber habe aber nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt (SEM-Akte A3, Ziff. 7.01, 7.02; A13, F142, F149-165, F177-178, F221). Er bringe vorliegend keine individuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Trotz Anerkennung seiner schwierigen Situation würden seine Vorbringen - die Verhaftung seines Vaters und die regelmässigen Befragungen seiner Mutter durch Soldaten - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne. Es habe seinen eigenen Angaben zufolge kein behördlicher Kontakt bestanden, aus dem erkennbar geworden wäre, dass er rekrutiert werden solle. Er habe keine eigentlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht, sondern Eritrea aus allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gründen verlassen, welche nicht asylrelevant seien. Alleine die illegale Ausreise aus Eritrea begründe sodann keine asylrechtlich relevante Verfolgung. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich keine Hinweise auf eine existenzbedrohende Situation ergeben würden, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer verfüge mit (...), (...) und (...) in seinem Heimatdorf und Verwandten in (...) über ein familiäres Beziehungsnetz, womit von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden könne. Er pflege Kontakt zu seiner Familie und habe ausgesagt, dass es ihnen gut gehe. Er habe keinerlei Schwierigkeiten erwähnt, die seine Familie zu bewältigen hätte. Weiter habe er bestätigt, dass die Festnahme des Vaters, ausser den regelmässigen Besuchen der Soldaten bei seiner Mutter, keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe. Er sei gesund, arbeitsfähig, verfüge über eine achtjährige Schulbildung, habe seine Familie in der Landwirtschaft unterstützt und besitze Land sowie Nutztiere (SEM-Akte A3, Ziff. 3; A13, F11-12, F23-26, F93-100, F133, F163). Somit könne davon ausgegangen werden, dass er unter diesen Voraussetzungen in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland zu bestreiten. 3.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Sein Vater sei aus politischen Gründen inhaftiert worden und in der Folge seien verschiedentlich Soldaten zur Familie nach Hause gekommen und hätten seine Mutter zum Vater befragt. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Gezieltheit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Kontext einer Reflexverfolgung eine Einschränkung erhalte. Eine solche liege vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt seien, um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten oder die Familie für die Aktivitäten des Verfolgten bestraft würde. Ausserdem sei zu beachten, dass behördliche Diskriminierungen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden, zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG führen könnten. Die Handlungen der eritreischen Behörden hätten sich zwar nicht direkt gegen ihn gerichtet, er sei dennoch durch sie betroffen gewesen. Die Familie habe mit der Verhaftung seines Vaters das Familienoberhaupt verloren, woraufhin er die Schule nicht mehr habe besuchen können. Er sei durch diese Situation frustriert, verzweifelt und beunruhigt gewesen. Er habe nicht mehr mitansehen können, wie seine Mutter habe leiden müssen, und sich entschlossen, das Land zu verlassen. Ihm könne nicht zugemutet werden, die belastende Situation weiter zu erdulden. Aus seiner Sicht liege damit eine asylrelevante Reflexverfolgung vor. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs habe die Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen. Durch die illegale Ausreise habe er einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen und erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es würden keine Gründe vorliegen, welche eine Praxisänderung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden. Zur Zumutbarkeit der Wegweisung legte der Beschwerdeführer dar, dass - im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz - nicht davon auszugehen sei, er könne auf ein tragfähiges wirtschaftliches und soziales Netzwerk zurückgreifen. Es müsse beachtet werden, dass sein Vater vor längerem festgenommen worden sei und weiter in Haft sei. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Familie weiterhin in zumutbaren Bedingungen lebe. Eine Wegweisung scheine aufgrund der konkreten Situation in Eritrea aufgrund seiner individuellen Situation nicht zumutbar. Da sich die Vorinstanz unzureichend zu seiner individuellen Situation geäussert und in ihrer Verfügung zudem die vorgenommene Praxisänderung in Bezug auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung ungenügend erläutert habe, habe sie ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Die Sache sei daher zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerdeschrift fest und wiederholt grösstenteils das bereits vorgebrachte. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. In der Folge verzichtete sie darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 5.2 Die Vorinstanz hat - wie nachfolgend aufgezeigt wird - richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht asylrelevant verfolgt wird. 5.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, während der BzP wie auch anlässlich der Anhörung, es sei nie zu Problemen mit den Behörden gekommen (SEM-Akte A3, Ziff. 7.02; A13, F177). Die Frage, ob er schon Kontakt mit Militärbehörden gehabt habe und ob er bereits eine Vorladung erhalten habe, verneinte er. Er habe nur wegen seiner Familie Schwierigkeiten gehabt (SEM-Akte A13, F175, F178). Somit macht der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe geltend. 5.2.2 Er habe sein Heimatland verlassen, da sein Vater aus politischen Gründen zu Hause abgeholt worden sei, woraufhin immer wieder Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien, welche seine Mutter nach seinem Vater ausgefragt hätten. Deswegen habe er die Schule nicht mehr besuchen können und er sei schliesslich aus Frustration und Verzweiflung über diese Situation ausgereist. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, aufgrund einer möglichen Reflexverfolgung gesucht zu werden. Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3.h; BVGE 2011/51 E. 6.2). Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es seinen Eltern gut gehe (SEM-Akte A13, F23). Die Schilderungen, wie die Besuche der Soldaten bei ihm zu Hause abgelaufen seien, blieben oberflächlich, substanzlos und liessen Realkennzeichen vermissen (SEM-Akte A13, F152-162). Danach befragt, wie auf seine Mutter Druck aufgesetzt worden sei, entgegnete er, dass ihr Fragen über seinen Vater gestellt worden seien, weitere Auswirkungen erwähnte er nicht. Auf die Frage, ob die Festnahme seines Vaters irgendwelche Konsequenzen für ihn, seine Mutter oder sonstige Familienmitglieder gehabt habe, antwortete er, sie seien immer wieder gekommen, ansonsten habe es keine weiteren Konsequenzen gegeben (SEM-Akte A13, F161, F163). Verständlicherweise lag für den Beschwerdeführer mit den Besuchen der Soldaten eine schwierige Situation vor. Ungeachtet einer allfälligen Unglaubhaftigkeit der Schilderungen, können diese jedoch nicht als asylrechtlich genügend intensive Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet werden. Die Besuche und Befragungen der Mutter hatten für den Beschwerdeführer denn auch keine weiteren Folgen. Es ist somit nicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder Reflexverfolgung auszugehen. 5.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und ob er in seiner Heimat mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden, und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich, verlassen hat. 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.3 Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen Alter von 16 Jahren noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch - wie soeben ausgeführt - asylrechtlich nicht relevant. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in Kontakt mit Behörden gewesen zu sein oder Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil des Beschwerdeführers und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen. 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. a.a.O. E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend E. 7.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend E. 7.1.2.3). 7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu oben E. 5.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.8). 7.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob ihr die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar ist. 7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Im Gegenteil ist er jung und gesund, verfügt über eine gewisse Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea, womit ihm eine Wiedereingliederung in Eritrea erleichtert werden kann. Zudem besitzt seine Familie Land, das sie bewirtschaftet, sowie eine eigene Unterkunft. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr somit nicht in eine existentielle Notlage geraten. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und den Kanton E._______ mit dem Vollzug beauftragt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Nach dem Gesagten ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der rubrizierte Rechtsvertreter hat mit der Replik eine Kostennote über Fr. 2'052.50 eingereicht. Der veranschlagte Stundenansatz für die amtliche Verbeiständung von Fr. 150.- bewegt sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Rahmen (vgl. Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017). Auch die Auslagen von Fr. 65.- sind als angemessen zu erachten. Der zeitliche Aufwand von insgesamt 13.25 Stunden erweist sich dagegen als übermässig hoch und ist angemessen zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist daher, ausgehend von einem Stundenaufwand von 8 Stunden, auf insgesamt Fr. 1'265.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieses Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Der amtliche Rechtsbeistand ist aufzufordern, dem Gericht seine Zahladresse mitzuteilen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'265.-.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand: