Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Qamishli (Provinz al-Hasaka), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern am 5. März 2014 und reisten mit einem vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Einreisevisum über die Türkei am 2. September 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 5. September 2014 um Asyl nachsuchten. Am 15. September 2014 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 31. August 2015 folgten erste Anhörungen der Beschwerdeführenden. Am 28. Juni 2016 wurden sie ergänzend befragt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei aus gesundheitlichen Gründen vom Militärdienst dispensiert worden. Er habe nach Ausbruch der Revolution in Syrien die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, militärischer Flügel der syrisch-kurdischen Partei PYD [Partiya Yekitîya Demokrat]) unterstützt, indem er Flugblätter verteilt und an deren Sitzungen teilgenommen habe. Zudem habe er beim Verteilen von Hilfsgütern aus dem Ausland an bedürftige Personen geholfen. Vor drei Jahren habe er anlässlich des Newroz einmal im Sicherheitsdienst gearbeitet. Im Februar 2014 habe ihm seine Ehefrau mitgeteilt, dass die syrischen Behörden nach ihm gesucht hätten. In der Folge habe er sich bei den Behörden in Qamishli gemeldet, wo man ihm erklärt habe, dass es Informationen darüber gebe, dass er für die YPG arbeite und an deren Sitzungen teilgenommen habe, was er jedoch abgestritten habe. Die Behörden hätten jedoch Bescheid über seine Tätigkeit gehabt und ihn aufgefordert, Informationen über die YPG zu beschaffen, andernfalls er als Verräter gelte. Er habe dieser Aufforderung aus Angst vor Repressalien zugestimmt und umgehend die YPG darüber informiert. Aufgrund dieser Umstände habe er sich von den syrischen Behörden bedroht gefühlt. Zudem habe er damit gerechnet, von der YPG im Falle eines behördlichen Übergriffs zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese hätten kein Vertrauen in ihn mehr gehabt und ihn nicht mehr an Sitzungen teilnehmen lassen. Aus diesen Gründen habe er auf Rat eines Freundes beschlossen, das Land zu verlassen. Die Ausreise von ihm und seiner Familie sei nach einem gescheiterten ersten Versuch dank der Hilfe eines Schleppers gelungen. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, sie habe persönlich keine Probleme gehabt. Sie sei jedoch von den syrischen Behörden kontaktiert worden, da man mit ihrem Ehemann habe sprechen wollen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten zwei ärztliche Zeugnisse, ein Militärbüchlein sowie zwei Identitätskarten und Zivilstandsregisterauszüge in Kopie ein. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. September 2016 (eröffnet am 21. September 2016) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragten, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in den Beweismittelumschlag sowie die Visaakten und das rechtliche Gehör dazu zu gewähren; eventualiter sei das SEM anzuweisen, einen Beweismittelumschlag zu erstellen und Einsicht in diesen zu gewähren; es sei ihnen nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vor-instanz eingeladen, sich zu den in der Beschwerdeschrift gemachten Hinweisen unter "Art." 3, 8, 9 und 11 (betreffend Visumsunterlagen und Asylverfahren von mehreren nahen Verwandten) zu äussern. E. Die Vorinstanz liess sich am 14. November 2016 vernehmen. F. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Replik vom 30. November 2016 Stellung. G. Am 22. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen Suchbefehl vom (...) 2014 samt französischer Übersetzung zu den Akten. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 teilten sie mit, dass der Onkel des Beschwerdeführers ihnen dieses Dokument über einen Freund in Deutschland habe zukommen lassen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 15. September 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das ReferenzurteilD-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.2 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist - anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird - die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführenden machen vorab eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und der Aktenführungspflicht geltend. Das SEM habe ihnen zwar Einsicht in die eingereichten Beweismittel gewährt, diese jedoch nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt. Zudem fehle ein Beweismittelcouvert, auf dem zudem sämtliche eingereichten Beweismittel hätten paginiert werden müssen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht kann der Aktenlage keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht entnommen werden. So hat die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel in der Akte A6 (Beweismittelcouvert) abgelegt und das Datum der Einreichung (15.9.2014) aufgeführt sowie entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers bei der BzP den wesentlichen Inhalt derselben (Arztberichte und Visitenkarte, in Kopie) aufgeführt. Alleine aus dem Umstand, dass diese drei Aktenstücke nicht mit Nummern versehen worden sind, kann auch nicht auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht geschlossen werden. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als unberechtigt.
E. 3.3.2 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden verlangten Beizugs ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM es unterlassen habe, die Visumsakten beizuziehen und danach zu fragen, ob eine Anhörung stattgefunden habe, ist festzuhalten, dass von den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht eine Angabe darüber verlangt werden kann, ob sie im Rahmen des Visumsverfahrens anlässlich einer allfälligen Anhörung verfolgungsrelevante Sachverhalte angegeben hatten. Solches haben sie indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Im Übrigen wurde ihnen gestützt auf eine Weisung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) und eine Einladung des Bruders des Beschwerdeführers ein Besuchervisum für syrische Familienangehörige ausgestellt. Im Rahmen dieser Weisung erteilte das BFM zwischen September 2013 und Ende 2014 Visa an syrische Flüchtlinge, wobei auf eine vertiefte Prüfung der fristgerechten Wiederausreise und des Nachweises einer persönlichen unmittelbaren Gefährdung verzichtet worden war (https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/einreise-ch/20130904-weis-SYR-d.pdf, abgerufen am 22. Mai 2018). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beizug der Visumsakten in diesem Fall zur Erhebung des Sachverhalts hätte beitragen können. Mit ihrem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 vermögen die Beschwerdeführenden ohnehin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal zum Erhalt eines Schengenvisums wohl eine Anhörung stattgefunden haben dürfte, der allfällige Verfolgungsvorbringen zu entnehmen wären. Aus diesem Grund war das SEM vorliegend nicht gehalten, im Asylentscheid festzustellen, dass die Visumsakten keine solchen Hinweise enthalten.
E. 3.3.3 Mithin sind die Anträge auf Einsicht in den Beweismittelumschlag und in die Visaakten sowie auf rechtliches Gehör hierzu und anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen und es ist festzustellen, dass die Vor-instanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat.
E. 3.3.4 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe die Verfahrensakten der Brüder des Beschwerdeführers G._______ (N [...]), H._______ (N [...]) und I._______ (N [...]) zu Unrecht nicht beigezogen, obwohl der Beschwerdeführer auf diese und auf die Verfolgung seiner Familie sowie auf die Probleme seines Bruders G._______ hingewiesen habe. Der Umstand, dass diese Brüder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt worden sei, sei ein weiteres klares Indiz für den zwingenden Beizug derer Asylakten. Gleichzeitig wird auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, in denen das Gericht ein derartiges Vorgehen des SEM gerügt habe. Das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen nie vorgebracht hat, seine eigenen Asylgründe stünden in einer Verbindung zu einer allfälligen durch seine Brüder erlebten Verfolgung. Auf die Frage, ob jemand aus seiner Familie jemals Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt habe, erwähnte er in der BzP lediglich, dass sein Bruder G._______ von den Behörden gesucht worden sei, da er einen verletzten Nachbarn ins Spital gebracht habe (vgl. Akte A4 S. 8). Auch gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Anhörung, wonach ihm die syrischen Behörden bestimmt über seine Brüder (...) hätten Fragen stellen wollen, weil sie dies seinem Vater gegenüber gemacht hätten (vgl. Akte A13 S. 4), hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu einem möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern zu tätigen, erschliesst sich doch auch aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kein solcher Zusammenhang. Überdies geht es vorliegend - im Unterschied zu den auf Beschwerdeebene zitierten Urteilen (Beschwerde, S. 7) - nicht um ein konkretes Geltendmachen einer Reflexverfolgung, die einen Aktenbeizug von Amtes wegen aufdrängen würde. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer aus einer Familie mit einem erhöhten, aktiven politischen Profil stammt. Es ist somit vorliegend nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht explizit auf Verweiserdossiers beruft. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person darzulegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der beantragte Aktenbeizug der Abklärung des fraglichen Sachverhalts dienen soll. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass der Bruder G._______ - nach erfolglosem Durchlaufen eines ersten Asylverfahrens in seinem (zweiten) Asylverfahren - im Jahre 2012 die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe gewährt worden ist, welche in keinem Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfall (vgl. Akte A4 S. 8) stehen. G._______ wurde im Übrigen von demselben Rechtsvertreter vertreten wie der Beschwerdeführer, weshalb sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
E. 3.3.5 Ferner ist die Rüge, wonach das SEM bis zur Durchführung einer Anhörung beinahe ein weiteres Jahr und danach bis zur ergänzenden Anhörung beinahe ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen, nicht stichhaltig, legen die Beschwerdeführenden doch nicht dar, inwiefern ihnen daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Es kann daraus keine Verletzung der Abklärungspflicht festgestellt werden.
E. 3.3.6 Im Weiteren ist entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht dadurch verletzt worden, weil das SEM nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer sich von der YPG habe freikaufen müssen, um ausreisen zu können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vor-instanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Die Beschwerdeführenden haben überdies nicht aufgezeigt, welche konkrete Relevanz dieses Vorbringen für die Begründung der Verfolgungssituation gehabt haben soll. Vorliegend war eine sachgerechte Anfechtung möglich und der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan.
E. 3.3.7 Schliesslich geht der Hinweis der Beschwerdeführenden auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Auch heute noch lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Es ist als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
E. 5.2 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung vorab damit, der Beschwerdeführer habe einerseits geltend gemacht, seitens der syrischen Behörden bedroht worden zu sein; andererseits habe er befürchtet, von der YPG für einen allfälligen Anschlag verantwortlich gemacht zu werden. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin auf die Aufforderung, ihren Kontakt mit den syrischen Behörden, welche nach ihrem Ehemann gefragt hätten, zu beschreiben, seien inkonsistent ausgefallen. Zuerst habe sie erwähnt, die Behörden seien zu Hause vorbeigekommen; demgegenüber habe sie später einen telefonischen Kontakt und einen Hausbesuch der Behörden erwähnt, diese zwei Ereignisse jedoch chronologisch überhaupt nicht einordnen können (A5 S. 7, A14 S. 3 f., A20 S. 6 f. und 9). Im Weiteren seien die Angaben der Beschwerdeführenden zur Zeitspanne zwischen dem telefonischen Kontakt der Behörden und dem behördlichen Besuch widersprüchlich ausgefallen (A20 S. 6 f. und 9; A21 S. 10 und 12). Zudem hätten sie diese Kontakte unterschiedlich geschildert (A14 S. 3, A20 S. 7 f., A21 S. 11 und 13). Ihre Erklärungen auf Vorhalt dieser Widersprüche würden unter Berücksichtigung ihrer Profile und der Wichtigkeit dieser Ereignisse nicht überzeugen (A20 S. 10 f. und A21 S. 18 f.). Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der ersten Anhörung nicht erwähnt, dass die syrischen Behörden bei ihm zu Hause erschienen seien, sondern dies erstmals anlässlich der ergänzenden (dritten) Anhörung vorgebracht. Deshalb könnten die Vorbringen hinsichtlich der Kontakte mit den syrischen Behörden nicht geglaubt werden. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Mitglieder der YPG hätten ihm wegen seinem Kontakt mit den syrischen Behörden nicht mehr vertraut, weshalb er an keinen weiteren Sitzungen mit diesen mehr habe teilnehmen dürfen. Seinen früheren Angaben zufolge sei die letzte Sitzung der YPG, an der er teilgenommen habe, jedoch ein Jahr vor seiner Ausreise gewesen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der erwähnten Aktivitäten für die YPG sei zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine anderen konkreten Probleme mit Mitgliedern dieser Partei vorgebracht habe und seine Befürchtungen auf blossen Vermutungen beruhen würden. Gestützt auf diese Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, aufgrund derer die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in naher Zukunft und mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen hätten. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen seien daher unbegründet.
E. 6.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich zum Kontakt mit den syrischen Behörden übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft geäussert. Ihr Ehemann sei im Februar 2014 von den syrischen Behörden gesucht worden, wobei sie sich nicht mehr sicher sei, ob sich zuerst der Besuch oder der Anruf ereignet habe. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht Widersprüche in der Chronologie der Ereignisse festgestellt. Der Beschwerdeführer sei weder beim Besuch noch beim Telefonat anwesend gewesen und die Beschwerdeführerin nicht, als der Beschwerdeführer zu den Behörden gegangen sei. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Zudem habe die ergänzende Anhörung im Juni 2016 und somit über zwei Jahre nach der Nachfrage der syrischen Behörden stattgefunden, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr alle Einzelheiten der Ereignisse habe widergeben können. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer bereits in der BzP summarisch das Wichtigste seiner Gesuchsgründe angegeben, namentlich dass er von den syrischen Behörden aufgefordert worden sei, für sie zu arbeiten und ihnen Informationen über die YPG und die von ihr unterstützten Familien zu übermitteln. Weiter wird geltend gemacht, die Behörden hätten auch wegen des Bruders G._______, den diese als Verräter angesehen hätten, Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt, weshalb er der verlangten Zusammenarbeit zugestimmt habe. Von Seiten der YPG habe die grosse Gefahr bestanden, als Spion und Verräter angesehen und bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer sei damit von beiden Seiten massivem Druck und der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Aufgrund der familiären Zusammenhänge sei zudem von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Kürzlich habe zudem ein Onkel angerufen, der mitgeteilt habe, dass die syrischen Behörden bei ihm zu Hause erschienen seien und Informationen über seine Familie - die Brüder und den Vater des Beschwerdeführers - verlangt hätten. Damit stünde nun die gesamte Familie des Beschwerdeführers auf einer roten Liste. Im Falle einer Rückkehr müssten sie mit einer Festnahme rechnen. Gleichzeitig wird auf den Bericht des UNHCR vom November 2015 zum "Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" sowie Zeitungsberichte zur aktuellen Lage in Syrien verwiesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden die Beschwerdeführenden zudem unter dem Verdacht exilpolitischer Aktivitäten dem Geheimdienst überstellt und dessen Massnahmen ausgeliefert. Ferner müssten sie wegen des Kontakts zu den Brüdern und des Stellens eines Asylgesuchs in der Schweiz mit einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Verfolgung rechnen. Schliesslich würde der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Minderheit das Misstrauen der syrischen Behörden wecken.
E. 6.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und wies auf das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers, der zusammen mit diesem in Syrien gelebt und in derselben Periode ausgereist sei, hin. In dessen Verfahren seien die Vorbringen, wonach die syrischen Behörden wegen der in der Schweiz wohnhaften Söhne respektive Brüder des Beschwerdeführers mehrmals bei der Familie vorgesprochen hätten, als unglaubhaft erachtet worden (E-5053/2015). Zudem habe der Bruder G._______ sein erstes Asylgesuch nicht mit einer behördlichen Suche wegen Hilfe an einen Nachbarn begründet. Dessen Vorbringen seien ohnehin als unglaubhaft bezeichnet worden. Weiter sei auch das Asylgesuch von J._______, ein weiterer Bruder, der im gleichen Zeitraum wie die Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist sei, abgewiesen worden. Da die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch nicht mit einer Reflexverfolgung begründet hätten, habe die Vorinstanz eine solche auch nicht erwähnen müssen. Bei der Erklärung der Beschwerdeführenden, wonach ein Onkel des Beschwerdeführers darüber berichtet habe, dass er wegen des Beschwerdeführers und dessen Familie von den syrischen Behörden aufgesucht worden sei, handle es sich um eine blosse Behauptung, welche nicht zur Asylgewährung führen könne.
E. 6.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden fest, das SEM habe dem Bruder J._______ kein Asyl gewährt, was jedoch auf Beschwerdeebene noch korrigiert werden könne. Zudem sei den Brüdern des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft gewährt worden. Gemäss den Informationen des Onkels sei die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Visier der syrischen Behörden, was sich mit dem politischen Profil der Familie decke. Dabei wird auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, in dem Reflexverfolgung bejaht worden ist.
E. 6.5 Am 22. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen Suchbefehl vom (...) 2014 samt französischer Übersetzung zu den Akten. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 führten sie dazu weiter aus, der Onkel des Beschwerdeführers habe dieses Dokument vor knapp zwei Monaten erhalten und den Beschwerdeführen durch einen Freund zukommen lassen.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Beschwerdeeingaben und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die Feststellungen in der Vernehmlassung verwiesen werden.
E. 7.1 Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die Schilderungen zu den geltend gemachten Kontaktaufnahmen der syrischen Behörden mit der Beschwerdeführerin wegen verschiedener Ungereimtheiten - im Ablauf von Telefonat und Besuch, in der Chronologie und Zeitspanne - unglaubhaft ausgefallen sind. Zudem haben die Beschwerdeführenden die Umstände dieser Kontaktaufnahme unterschiedlich dargestellt, indem die Beschwerdeführerin beispielsweise angab, es sei beim Besuch zu Hause eine Person erschienen (A20 S. 8), währenddem der Beschwerdeführer wiederholt angab, die Ehefrau habe ihm von zwei Personen gesprochen (A21 S. 12). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Behörden hätten lediglich nach dem Ehemann gefragt (A14 S. 3, A20 S. 7 und 11); demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, seine Ehefrau und seine Mutter hätten ihm mitgeteilt, die Behörden hätten verlangt, dass er sich auf ihrem Büro melden müsse (A21 S. 13). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs bestätigte die Beschwerdeführerin ihre früheren Aussagen (A20 S. 11). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bei den genannten Kontaktnahmen der Behörden nicht anwesend gewesen sei und er nur das erwähne, was ihm seine Ehefrau erzählt habe, überzeugt nicht (vgl. A21 S. 19). Auch die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erklärungsversuche, wonach der Beschwerdeführer weder beim Besuch noch beim Telefonat anwesend gewesen sei, vermögen nicht zur Klärung dieser Unstimmigkeiten beizutragen. Überdies werden die bestehenden Zweifel durch den Umstand erhärtet, als der Beschwerdeführer bei der BzP und anlässlich der ersten Anhörung diese Kontaktaufnahme mit keinem Wort erwähnt hat, weshalb das erstmals in der ergänzenden Anhörung erwähnte Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu bezeichnen ist. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bereits in der BzP die wichtigsten Gesuchsgründe summarisch angegeben habe, nichts zu ändern, handelt es sich doch bei der erwähnten behördlichen Suche um einen zentralen Punkt seiner Asylbegründung. Zusätzlich zu den erwähnten Unstimmigkeiten bestehen am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten behördlichen Aufforderung an den Beschwerdeführer, Informationen über die YPG zu beschaffen, ansonsten er bei deren Weigerung als Verräter gelte, erhebliche Zweifel. So weist der Beschwerdeführer kein derartiges Profil auf, aufgrund dessen er für die Behörden von grossem Interesse sein könnte. Weder ist er Mitglied der YPG noch hat er sich für deren Interessen in einem erheblichen Mass und mit einem ernsthaften politischen Engagement eingesetzt. Der Umstand, dass er bis ein Jahr vor der Ausreise Flugblätter verteilt habe sowie - während eines Jahres alle zwei bis drei Monate - an Sitzungen teilgenommen und im letzten Jahr dreimal bei der Lebensmittelverteilung geholfen habe (A13 F11 und F53 und A21 Q31), lässt auf kein solches schliessen. Eigenen Angaben zufolge habe er wegen seines Analphabetismus ohnehin keine besonderen Aufgaben übernehmen können. Zudem ist er aus medizinischen Gründen vom Militärdienst dispensiert worden, weshalb auch fraglich ist, wie er in den Besitz von militärischen Informationen hätte gelangen können, um diese den Behörden weiterzuleiten (A13 F29 und F50 f.). Auch der Hinweis auf seinen Bruder G._______, den die Behörden als Verräter angesehen und ihn deshalb unter Druck gesetzt hätten, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer diesen Bruder in der BzP in einem anderen Zusammenhang genannt hat (A4 S. 8). Abgesehen davon hätten ihn die Behörden zwar unter Druck gesetzt, jedoch nicht mit Konsequenzen gedroht. Er habe sich (lediglich) vor solchen gefürchtet und sei deshalb, nachdem er dies der YPG gemeldet habe, auf Rat eines Freundes ausgereist. Den vorliegenden Akten sind damit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gezielt und aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten asylrelevanten Motive von den Behörden gesucht worden wäre. Weiter ist in Bezug auf den am 22. Juni 2017 eingereichten Suchbefehl der syrischen Behörden, ausgestellt am (...) 2014 in al-Hasaka, gemäss dem der Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen politischen Partei gesucht werde, festzustellen, dass derartige Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Dementsprechend verfügen sie über einen geringen Beweiswert, um die Erkenntnisse des SEM umzustossen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.1.4, E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.1.4). Abgesehen davon ist fraglich, wie die Beschwerdeführenden in den Besitz eines behördlichen Suchbefehls in Original gelangt sein sollen, der überdies bereits vor mehr als drei Jahren ausgestellt worden sei. Das Beweismittel trägt jedenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers bei, kommt dazu, dass zu erwarten wäre, der Beschwerdeführer hätte vor seiner Befragung vom 15. September 2014 beziehungsweise vor den Anhörungen vom 31. August 2015 und 28. Juni 2016 davon wissen müssen, ist doch davon auszugehen, dass der Onkel ihn viel früher über eine solche Suche informiert hätte.
E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich eine Reflexverfolgung wegen den in der Schweiz wohnhaften Brüdern des Beschwerdeführers -H._______, I._______ und G._______ - geltend machen, ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Asylbegründung nie Verfolgungsmassnahmen vorgebracht haben, die auf die Verwandtschaft mit diesen Brüdern zurückgeführt werden könnten. Der Beschwerdeführer hat auf die Frage nach Problemen seiner Familie mit den Behörden lediglich seinen Bruder G._______ (Ausreise: 2007) erwähnt, wobei er ein Ereignis nannte - G._______ sei von den Behörden gesucht worden, weil er einen verletzten Nachbarn ins Spital gebracht habe - das indessen bereits viele Jahre zurücklag. Überdies steht fest, dass G._______ sein (erstes) Asylgesuch auf andere Gründe abgestützt hat, welche jedoch als unglaubhaft bezeichnet worden waren (E-6450/2009). Weiter bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Behörden wegen der Verwandtschaft mit den hievor genannten Brüdern ein Interesse am Beschwerdeführer haben könnten. Die Beschwerdeführenden vermochten ohnehin keine konkreten Angaben zu den Tätigkeiten und der Verfolgung dieser Brüder zu machen und verwiesen stattdessen auf den angeblichen Bekanntheitsgrad der gesamten Familie. Schliesslich trägt auch der Hinweis auf einen weiteren Bruder J._______, der in demselben Zeitraum wie die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, dessen Beschwerde zudem noch hängig sei, nichts bei. Im Weiteren ist zum Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach ein in Syrien verbliebener Onkel des Beschwerdeführers - K._______ - am 27. September 2016 mitgeteilt habe, dass Personen der syrischen Behörden bei ihm zu Hause erschienen seien, um Informationen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und dessen Vater und Brüder zu erhalten und dabei angegeben hätten, dass sie vom Aufenthalt von G._______ in der Schweiz wüssten, festzustellen, dass diese Aussagen von Dritten stammen, deren Wahrheitsgehalt nicht geprüft und damit nur einen beschränkten Beweiswert haben können. Damit ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführenden der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sind.
E. 7.3 Die weiteren Befürchtungen des Beschwerdeführers, von Seiten der YPG Verfolgungsmassnahmen zu erleiden, basieren auf blossen Vermutungen, für die keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von Seiten der Behörden zur Weitergabe von Informationen aufgefordert worden sein sollte, so müsste der YPG klar sein, dass er mangels entsprechender Aufgaben innerhalb der YPG und Kenntnissen über die von den Behörden angeblich verlangten Informationen kaum ein Risiko für einen "Angriff" auf die YPG seitens der syrischen Behörden darstellen könnte, zumal sich seine früheren Aufgaben bei der YPG auf das Verteilen von Flugblättern (bis ein Jahr vor der Ausreise) und von Lebensmitteln beschränkt hat.
E. 7.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten.
E. 7.5 Entgegen der Befürchtungen der Beschwerdeführenden führt zudem das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zu einer begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie hievor festgestellt, waren die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und es liegt bei ihnen keine besondere Vorbelastung vor. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner sind sie nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.4.3).
E. 7.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 15. September 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6375/2016 Urteil vom 11. Juni 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Qamishli (Provinz al-Hasaka), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern am 5. März 2014 und reisten mit einem vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Einreisevisum über die Türkei am 2. September 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 5. September 2014 um Asyl nachsuchten. Am 15. September 2014 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 31. August 2015 folgten erste Anhörungen der Beschwerdeführenden. Am 28. Juni 2016 wurden sie ergänzend befragt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei aus gesundheitlichen Gründen vom Militärdienst dispensiert worden. Er habe nach Ausbruch der Revolution in Syrien die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, militärischer Flügel der syrisch-kurdischen Partei PYD [Partiya Yekitîya Demokrat]) unterstützt, indem er Flugblätter verteilt und an deren Sitzungen teilgenommen habe. Zudem habe er beim Verteilen von Hilfsgütern aus dem Ausland an bedürftige Personen geholfen. Vor drei Jahren habe er anlässlich des Newroz einmal im Sicherheitsdienst gearbeitet. Im Februar 2014 habe ihm seine Ehefrau mitgeteilt, dass die syrischen Behörden nach ihm gesucht hätten. In der Folge habe er sich bei den Behörden in Qamishli gemeldet, wo man ihm erklärt habe, dass es Informationen darüber gebe, dass er für die YPG arbeite und an deren Sitzungen teilgenommen habe, was er jedoch abgestritten habe. Die Behörden hätten jedoch Bescheid über seine Tätigkeit gehabt und ihn aufgefordert, Informationen über die YPG zu beschaffen, andernfalls er als Verräter gelte. Er habe dieser Aufforderung aus Angst vor Repressalien zugestimmt und umgehend die YPG darüber informiert. Aufgrund dieser Umstände habe er sich von den syrischen Behörden bedroht gefühlt. Zudem habe er damit gerechnet, von der YPG im Falle eines behördlichen Übergriffs zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese hätten kein Vertrauen in ihn mehr gehabt und ihn nicht mehr an Sitzungen teilnehmen lassen. Aus diesen Gründen habe er auf Rat eines Freundes beschlossen, das Land zu verlassen. Die Ausreise von ihm und seiner Familie sei nach einem gescheiterten ersten Versuch dank der Hilfe eines Schleppers gelungen. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, sie habe persönlich keine Probleme gehabt. Sie sei jedoch von den syrischen Behörden kontaktiert worden, da man mit ihrem Ehemann habe sprechen wollen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten zwei ärztliche Zeugnisse, ein Militärbüchlein sowie zwei Identitätskarten und Zivilstandsregisterauszüge in Kopie ein. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. September 2016 (eröffnet am 21. September 2016) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragten, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in den Beweismittelumschlag sowie die Visaakten und das rechtliche Gehör dazu zu gewähren; eventualiter sei das SEM anzuweisen, einen Beweismittelumschlag zu erstellen und Einsicht in diesen zu gewähren; es sei ihnen nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vor-instanz eingeladen, sich zu den in der Beschwerdeschrift gemachten Hinweisen unter "Art." 3, 8, 9 und 11 (betreffend Visumsunterlagen und Asylverfahren von mehreren nahen Verwandten) zu äussern. E. Die Vorinstanz liess sich am 14. November 2016 vernehmen. F. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Replik vom 30. November 2016 Stellung. G. Am 22. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen Suchbefehl vom (...) 2014 samt französischer Übersetzung zu den Akten. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 teilten sie mit, dass der Onkel des Beschwerdeführers ihnen dieses Dokument über einen Freund in Deutschland habe zukommen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 15. September 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das ReferenzurteilD-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist - anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird - die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführenden machen vorab eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und der Aktenführungspflicht geltend. Das SEM habe ihnen zwar Einsicht in die eingereichten Beweismittel gewährt, diese jedoch nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt. Zudem fehle ein Beweismittelcouvert, auf dem zudem sämtliche eingereichten Beweismittel hätten paginiert werden müssen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht kann der Aktenlage keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht entnommen werden. So hat die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel in der Akte A6 (Beweismittelcouvert) abgelegt und das Datum der Einreichung (15.9.2014) aufgeführt sowie entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers bei der BzP den wesentlichen Inhalt derselben (Arztberichte und Visitenkarte, in Kopie) aufgeführt. Alleine aus dem Umstand, dass diese drei Aktenstücke nicht mit Nummern versehen worden sind, kann auch nicht auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht geschlossen werden. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als unberechtigt. 3.3.2 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden verlangten Beizugs ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM es unterlassen habe, die Visumsakten beizuziehen und danach zu fragen, ob eine Anhörung stattgefunden habe, ist festzuhalten, dass von den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht eine Angabe darüber verlangt werden kann, ob sie im Rahmen des Visumsverfahrens anlässlich einer allfälligen Anhörung verfolgungsrelevante Sachverhalte angegeben hatten. Solches haben sie indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Im Übrigen wurde ihnen gestützt auf eine Weisung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) und eine Einladung des Bruders des Beschwerdeführers ein Besuchervisum für syrische Familienangehörige ausgestellt. Im Rahmen dieser Weisung erteilte das BFM zwischen September 2013 und Ende 2014 Visa an syrische Flüchtlinge, wobei auf eine vertiefte Prüfung der fristgerechten Wiederausreise und des Nachweises einer persönlichen unmittelbaren Gefährdung verzichtet worden war (https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/einreise-ch/20130904-weis-SYR-d.pdf, abgerufen am 22. Mai 2018). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beizug der Visumsakten in diesem Fall zur Erhebung des Sachverhalts hätte beitragen können. Mit ihrem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 vermögen die Beschwerdeführenden ohnehin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal zum Erhalt eines Schengenvisums wohl eine Anhörung stattgefunden haben dürfte, der allfällige Verfolgungsvorbringen zu entnehmen wären. Aus diesem Grund war das SEM vorliegend nicht gehalten, im Asylentscheid festzustellen, dass die Visumsakten keine solchen Hinweise enthalten. 3.3.3 Mithin sind die Anträge auf Einsicht in den Beweismittelumschlag und in die Visaakten sowie auf rechtliches Gehör hierzu und anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen und es ist festzustellen, dass die Vor-instanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat. 3.3.4 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe die Verfahrensakten der Brüder des Beschwerdeführers G._______ (N [...]), H._______ (N [...]) und I._______ (N [...]) zu Unrecht nicht beigezogen, obwohl der Beschwerdeführer auf diese und auf die Verfolgung seiner Familie sowie auf die Probleme seines Bruders G._______ hingewiesen habe. Der Umstand, dass diese Brüder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt worden sei, sei ein weiteres klares Indiz für den zwingenden Beizug derer Asylakten. Gleichzeitig wird auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, in denen das Gericht ein derartiges Vorgehen des SEM gerügt habe. Das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen nie vorgebracht hat, seine eigenen Asylgründe stünden in einer Verbindung zu einer allfälligen durch seine Brüder erlebten Verfolgung. Auf die Frage, ob jemand aus seiner Familie jemals Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt habe, erwähnte er in der BzP lediglich, dass sein Bruder G._______ von den Behörden gesucht worden sei, da er einen verletzten Nachbarn ins Spital gebracht habe (vgl. Akte A4 S. 8). Auch gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Anhörung, wonach ihm die syrischen Behörden bestimmt über seine Brüder (...) hätten Fragen stellen wollen, weil sie dies seinem Vater gegenüber gemacht hätten (vgl. Akte A13 S. 4), hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu einem möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern zu tätigen, erschliesst sich doch auch aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kein solcher Zusammenhang. Überdies geht es vorliegend - im Unterschied zu den auf Beschwerdeebene zitierten Urteilen (Beschwerde, S. 7) - nicht um ein konkretes Geltendmachen einer Reflexverfolgung, die einen Aktenbeizug von Amtes wegen aufdrängen würde. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer aus einer Familie mit einem erhöhten, aktiven politischen Profil stammt. Es ist somit vorliegend nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht explizit auf Verweiserdossiers beruft. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person darzulegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der beantragte Aktenbeizug der Abklärung des fraglichen Sachverhalts dienen soll. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass der Bruder G._______ - nach erfolglosem Durchlaufen eines ersten Asylverfahrens in seinem (zweiten) Asylverfahren - im Jahre 2012 die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe gewährt worden ist, welche in keinem Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfall (vgl. Akte A4 S. 8) stehen. G._______ wurde im Übrigen von demselben Rechtsvertreter vertreten wie der Beschwerdeführer, weshalb sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 3.3.5 Ferner ist die Rüge, wonach das SEM bis zur Durchführung einer Anhörung beinahe ein weiteres Jahr und danach bis zur ergänzenden Anhörung beinahe ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen, nicht stichhaltig, legen die Beschwerdeführenden doch nicht dar, inwiefern ihnen daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Es kann daraus keine Verletzung der Abklärungspflicht festgestellt werden. 3.3.6 Im Weiteren ist entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht dadurch verletzt worden, weil das SEM nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer sich von der YPG habe freikaufen müssen, um ausreisen zu können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vor-instanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Die Beschwerdeführenden haben überdies nicht aufgezeigt, welche konkrete Relevanz dieses Vorbringen für die Begründung der Verfolgungssituation gehabt haben soll. Vorliegend war eine sachgerechte Anfechtung möglich und der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. 3.3.7 Schliesslich geht der Hinweis der Beschwerdeführenden auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Auch heute noch lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Es ist als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). 5.2 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung vorab damit, der Beschwerdeführer habe einerseits geltend gemacht, seitens der syrischen Behörden bedroht worden zu sein; andererseits habe er befürchtet, von der YPG für einen allfälligen Anschlag verantwortlich gemacht zu werden. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin auf die Aufforderung, ihren Kontakt mit den syrischen Behörden, welche nach ihrem Ehemann gefragt hätten, zu beschreiben, seien inkonsistent ausgefallen. Zuerst habe sie erwähnt, die Behörden seien zu Hause vorbeigekommen; demgegenüber habe sie später einen telefonischen Kontakt und einen Hausbesuch der Behörden erwähnt, diese zwei Ereignisse jedoch chronologisch überhaupt nicht einordnen können (A5 S. 7, A14 S. 3 f., A20 S. 6 f. und 9). Im Weiteren seien die Angaben der Beschwerdeführenden zur Zeitspanne zwischen dem telefonischen Kontakt der Behörden und dem behördlichen Besuch widersprüchlich ausgefallen (A20 S. 6 f. und 9; A21 S. 10 und 12). Zudem hätten sie diese Kontakte unterschiedlich geschildert (A14 S. 3, A20 S. 7 f., A21 S. 11 und 13). Ihre Erklärungen auf Vorhalt dieser Widersprüche würden unter Berücksichtigung ihrer Profile und der Wichtigkeit dieser Ereignisse nicht überzeugen (A20 S. 10 f. und A21 S. 18 f.). Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der ersten Anhörung nicht erwähnt, dass die syrischen Behörden bei ihm zu Hause erschienen seien, sondern dies erstmals anlässlich der ergänzenden (dritten) Anhörung vorgebracht. Deshalb könnten die Vorbringen hinsichtlich der Kontakte mit den syrischen Behörden nicht geglaubt werden. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Mitglieder der YPG hätten ihm wegen seinem Kontakt mit den syrischen Behörden nicht mehr vertraut, weshalb er an keinen weiteren Sitzungen mit diesen mehr habe teilnehmen dürfen. Seinen früheren Angaben zufolge sei die letzte Sitzung der YPG, an der er teilgenommen habe, jedoch ein Jahr vor seiner Ausreise gewesen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der erwähnten Aktivitäten für die YPG sei zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine anderen konkreten Probleme mit Mitgliedern dieser Partei vorgebracht habe und seine Befürchtungen auf blossen Vermutungen beruhen würden. Gestützt auf diese Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, aufgrund derer die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in naher Zukunft und mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen hätten. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen seien daher unbegründet. 6.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich zum Kontakt mit den syrischen Behörden übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft geäussert. Ihr Ehemann sei im Februar 2014 von den syrischen Behörden gesucht worden, wobei sie sich nicht mehr sicher sei, ob sich zuerst der Besuch oder der Anruf ereignet habe. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht Widersprüche in der Chronologie der Ereignisse festgestellt. Der Beschwerdeführer sei weder beim Besuch noch beim Telefonat anwesend gewesen und die Beschwerdeführerin nicht, als der Beschwerdeführer zu den Behörden gegangen sei. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Zudem habe die ergänzende Anhörung im Juni 2016 und somit über zwei Jahre nach der Nachfrage der syrischen Behörden stattgefunden, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr alle Einzelheiten der Ereignisse habe widergeben können. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer bereits in der BzP summarisch das Wichtigste seiner Gesuchsgründe angegeben, namentlich dass er von den syrischen Behörden aufgefordert worden sei, für sie zu arbeiten und ihnen Informationen über die YPG und die von ihr unterstützten Familien zu übermitteln. Weiter wird geltend gemacht, die Behörden hätten auch wegen des Bruders G._______, den diese als Verräter angesehen hätten, Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt, weshalb er der verlangten Zusammenarbeit zugestimmt habe. Von Seiten der YPG habe die grosse Gefahr bestanden, als Spion und Verräter angesehen und bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer sei damit von beiden Seiten massivem Druck und der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Aufgrund der familiären Zusammenhänge sei zudem von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Kürzlich habe zudem ein Onkel angerufen, der mitgeteilt habe, dass die syrischen Behörden bei ihm zu Hause erschienen seien und Informationen über seine Familie - die Brüder und den Vater des Beschwerdeführers - verlangt hätten. Damit stünde nun die gesamte Familie des Beschwerdeführers auf einer roten Liste. Im Falle einer Rückkehr müssten sie mit einer Festnahme rechnen. Gleichzeitig wird auf den Bericht des UNHCR vom November 2015 zum "Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" sowie Zeitungsberichte zur aktuellen Lage in Syrien verwiesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden die Beschwerdeführenden zudem unter dem Verdacht exilpolitischer Aktivitäten dem Geheimdienst überstellt und dessen Massnahmen ausgeliefert. Ferner müssten sie wegen des Kontakts zu den Brüdern und des Stellens eines Asylgesuchs in der Schweiz mit einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Verfolgung rechnen. Schliesslich würde der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Minderheit das Misstrauen der syrischen Behörden wecken. 6.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und wies auf das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers, der zusammen mit diesem in Syrien gelebt und in derselben Periode ausgereist sei, hin. In dessen Verfahren seien die Vorbringen, wonach die syrischen Behörden wegen der in der Schweiz wohnhaften Söhne respektive Brüder des Beschwerdeführers mehrmals bei der Familie vorgesprochen hätten, als unglaubhaft erachtet worden (E-5053/2015). Zudem habe der Bruder G._______ sein erstes Asylgesuch nicht mit einer behördlichen Suche wegen Hilfe an einen Nachbarn begründet. Dessen Vorbringen seien ohnehin als unglaubhaft bezeichnet worden. Weiter sei auch das Asylgesuch von J._______, ein weiterer Bruder, der im gleichen Zeitraum wie die Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist sei, abgewiesen worden. Da die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch nicht mit einer Reflexverfolgung begründet hätten, habe die Vorinstanz eine solche auch nicht erwähnen müssen. Bei der Erklärung der Beschwerdeführenden, wonach ein Onkel des Beschwerdeführers darüber berichtet habe, dass er wegen des Beschwerdeführers und dessen Familie von den syrischen Behörden aufgesucht worden sei, handle es sich um eine blosse Behauptung, welche nicht zur Asylgewährung führen könne. 6.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden fest, das SEM habe dem Bruder J._______ kein Asyl gewährt, was jedoch auf Beschwerdeebene noch korrigiert werden könne. Zudem sei den Brüdern des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft gewährt worden. Gemäss den Informationen des Onkels sei die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Visier der syrischen Behörden, was sich mit dem politischen Profil der Familie decke. Dabei wird auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, in dem Reflexverfolgung bejaht worden ist. 6.5 Am 22. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen Suchbefehl vom (...) 2014 samt französischer Übersetzung zu den Akten. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 führten sie dazu weiter aus, der Onkel des Beschwerdeführers habe dieses Dokument vor knapp zwei Monaten erhalten und den Beschwerdeführen durch einen Freund zukommen lassen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Beschwerdeeingaben und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die Feststellungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. 7.1 Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die Schilderungen zu den geltend gemachten Kontaktaufnahmen der syrischen Behörden mit der Beschwerdeführerin wegen verschiedener Ungereimtheiten - im Ablauf von Telefonat und Besuch, in der Chronologie und Zeitspanne - unglaubhaft ausgefallen sind. Zudem haben die Beschwerdeführenden die Umstände dieser Kontaktaufnahme unterschiedlich dargestellt, indem die Beschwerdeführerin beispielsweise angab, es sei beim Besuch zu Hause eine Person erschienen (A20 S. 8), währenddem der Beschwerdeführer wiederholt angab, die Ehefrau habe ihm von zwei Personen gesprochen (A21 S. 12). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Behörden hätten lediglich nach dem Ehemann gefragt (A14 S. 3, A20 S. 7 und 11); demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, seine Ehefrau und seine Mutter hätten ihm mitgeteilt, die Behörden hätten verlangt, dass er sich auf ihrem Büro melden müsse (A21 S. 13). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs bestätigte die Beschwerdeführerin ihre früheren Aussagen (A20 S. 11). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bei den genannten Kontaktnahmen der Behörden nicht anwesend gewesen sei und er nur das erwähne, was ihm seine Ehefrau erzählt habe, überzeugt nicht (vgl. A21 S. 19). Auch die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erklärungsversuche, wonach der Beschwerdeführer weder beim Besuch noch beim Telefonat anwesend gewesen sei, vermögen nicht zur Klärung dieser Unstimmigkeiten beizutragen. Überdies werden die bestehenden Zweifel durch den Umstand erhärtet, als der Beschwerdeführer bei der BzP und anlässlich der ersten Anhörung diese Kontaktaufnahme mit keinem Wort erwähnt hat, weshalb das erstmals in der ergänzenden Anhörung erwähnte Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu bezeichnen ist. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bereits in der BzP die wichtigsten Gesuchsgründe summarisch angegeben habe, nichts zu ändern, handelt es sich doch bei der erwähnten behördlichen Suche um einen zentralen Punkt seiner Asylbegründung. Zusätzlich zu den erwähnten Unstimmigkeiten bestehen am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten behördlichen Aufforderung an den Beschwerdeführer, Informationen über die YPG zu beschaffen, ansonsten er bei deren Weigerung als Verräter gelte, erhebliche Zweifel. So weist der Beschwerdeführer kein derartiges Profil auf, aufgrund dessen er für die Behörden von grossem Interesse sein könnte. Weder ist er Mitglied der YPG noch hat er sich für deren Interessen in einem erheblichen Mass und mit einem ernsthaften politischen Engagement eingesetzt. Der Umstand, dass er bis ein Jahr vor der Ausreise Flugblätter verteilt habe sowie - während eines Jahres alle zwei bis drei Monate - an Sitzungen teilgenommen und im letzten Jahr dreimal bei der Lebensmittelverteilung geholfen habe (A13 F11 und F53 und A21 Q31), lässt auf kein solches schliessen. Eigenen Angaben zufolge habe er wegen seines Analphabetismus ohnehin keine besonderen Aufgaben übernehmen können. Zudem ist er aus medizinischen Gründen vom Militärdienst dispensiert worden, weshalb auch fraglich ist, wie er in den Besitz von militärischen Informationen hätte gelangen können, um diese den Behörden weiterzuleiten (A13 F29 und F50 f.). Auch der Hinweis auf seinen Bruder G._______, den die Behörden als Verräter angesehen und ihn deshalb unter Druck gesetzt hätten, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer diesen Bruder in der BzP in einem anderen Zusammenhang genannt hat (A4 S. 8). Abgesehen davon hätten ihn die Behörden zwar unter Druck gesetzt, jedoch nicht mit Konsequenzen gedroht. Er habe sich (lediglich) vor solchen gefürchtet und sei deshalb, nachdem er dies der YPG gemeldet habe, auf Rat eines Freundes ausgereist. Den vorliegenden Akten sind damit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gezielt und aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten asylrelevanten Motive von den Behörden gesucht worden wäre. Weiter ist in Bezug auf den am 22. Juni 2017 eingereichten Suchbefehl der syrischen Behörden, ausgestellt am (...) 2014 in al-Hasaka, gemäss dem der Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen politischen Partei gesucht werde, festzustellen, dass derartige Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Dementsprechend verfügen sie über einen geringen Beweiswert, um die Erkenntnisse des SEM umzustossen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.1.4, E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.1.4). Abgesehen davon ist fraglich, wie die Beschwerdeführenden in den Besitz eines behördlichen Suchbefehls in Original gelangt sein sollen, der überdies bereits vor mehr als drei Jahren ausgestellt worden sei. Das Beweismittel trägt jedenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers bei, kommt dazu, dass zu erwarten wäre, der Beschwerdeführer hätte vor seiner Befragung vom 15. September 2014 beziehungsweise vor den Anhörungen vom 31. August 2015 und 28. Juni 2016 davon wissen müssen, ist doch davon auszugehen, dass der Onkel ihn viel früher über eine solche Suche informiert hätte. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich eine Reflexverfolgung wegen den in der Schweiz wohnhaften Brüdern des Beschwerdeführers -H._______, I._______ und G._______ - geltend machen, ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Asylbegründung nie Verfolgungsmassnahmen vorgebracht haben, die auf die Verwandtschaft mit diesen Brüdern zurückgeführt werden könnten. Der Beschwerdeführer hat auf die Frage nach Problemen seiner Familie mit den Behörden lediglich seinen Bruder G._______ (Ausreise: 2007) erwähnt, wobei er ein Ereignis nannte - G._______ sei von den Behörden gesucht worden, weil er einen verletzten Nachbarn ins Spital gebracht habe - das indessen bereits viele Jahre zurücklag. Überdies steht fest, dass G._______ sein (erstes) Asylgesuch auf andere Gründe abgestützt hat, welche jedoch als unglaubhaft bezeichnet worden waren (E-6450/2009). Weiter bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Behörden wegen der Verwandtschaft mit den hievor genannten Brüdern ein Interesse am Beschwerdeführer haben könnten. Die Beschwerdeführenden vermochten ohnehin keine konkreten Angaben zu den Tätigkeiten und der Verfolgung dieser Brüder zu machen und verwiesen stattdessen auf den angeblichen Bekanntheitsgrad der gesamten Familie. Schliesslich trägt auch der Hinweis auf einen weiteren Bruder J._______, der in demselben Zeitraum wie die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, dessen Beschwerde zudem noch hängig sei, nichts bei. Im Weiteren ist zum Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach ein in Syrien verbliebener Onkel des Beschwerdeführers - K._______ - am 27. September 2016 mitgeteilt habe, dass Personen der syrischen Behörden bei ihm zu Hause erschienen seien, um Informationen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und dessen Vater und Brüder zu erhalten und dabei angegeben hätten, dass sie vom Aufenthalt von G._______ in der Schweiz wüssten, festzustellen, dass diese Aussagen von Dritten stammen, deren Wahrheitsgehalt nicht geprüft und damit nur einen beschränkten Beweiswert haben können. Damit ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführenden der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sind. 7.3 Die weiteren Befürchtungen des Beschwerdeführers, von Seiten der YPG Verfolgungsmassnahmen zu erleiden, basieren auf blossen Vermutungen, für die keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von Seiten der Behörden zur Weitergabe von Informationen aufgefordert worden sein sollte, so müsste der YPG klar sein, dass er mangels entsprechender Aufgaben innerhalb der YPG und Kenntnissen über die von den Behörden angeblich verlangten Informationen kaum ein Risiko für einen "Angriff" auf die YPG seitens der syrischen Behörden darstellen könnte, zumal sich seine früheren Aufgaben bei der YPG auf das Verteilen von Flugblättern (bis ein Jahr vor der Ausreise) und von Lebensmitteln beschränkt hat. 7.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten. 7.5 Entgegen der Befürchtungen der Beschwerdeführenden führt zudem das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zu einer begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie hievor festgestellt, waren die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und es liegt bei ihnen keine besondere Vorbelastung vor. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner sind sie nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.4.3). 7.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 15. September 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: