Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 16. September 2015 legal mit ihren eigenen Reisepässen und reisten am folgenden Tag mit einem Visum legal in die Schweiz ein. Am 22. September 2015 stellten sie ihre Asylgesuche. Am 2. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt, am 1. Mai 2017 hörte sie das SEM zu ihren Asylgründen an und am 22. Februar 2018 führte es ergänzende Anhörungen durch. A.b Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie katholischer Konfession aus C._______, wo sie bis auf die letzten beiden Jahre vor der Ausreise im Quartier D._______ gelebt hätten. Danach hätten sie bei der Mutter beziehungsweise Schwiegermutter in C._______ gewohnt, weil ihr Haus bombardiert worden sei. A.c Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Befragung dar, er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach als (...) für (...) gearbeitet. Bis 2012 habe er im Quartier E._______ am Stadtrand von C._______ in einem von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrollierten Gebiet zwei eigene Geschäfte für (...) gehabt. Er selber habe indessen in einem Quartier, das unter der Kontrolle des Regimes gestanden habe, gewohnt. Diese Geschäfte seien ihm, so glaube er, von der Jabhat al Nusra weggenommen worden. Acht Tage nach dem Ramadan 2012 sei er auf dem Weg zu seinen Geschäften von der Jabhat al Nusra entführt, während zwei Tagen festgehalten, gedemütigt und geschlagen worden. Danach habe er keine persönlichen Probleme mehr gehabt, auch nicht mit den Behörden seines Heimatlandes. Indessen habe er es nach diesem Vorfall aus Angst vor einer weiteren Festnahme und aus Angst, das Regime würde ihn verdächtigen, nicht mehr gewagt, aus seinem Wohnquartier hinauszugehen und deshalb seine beiden Geschäfte liegengelassen. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Er habe Angst vor einer Entführung seiner Töchter gehabt. Sein Sohn A. befinde sich seit dem Jahr 2012 im Militärdienst. Die ersten eineinhalb Jahre hätte sie zu ihm Kontakt gehabt, danach nicht mehr. Vor 20 Tagen (Aussage vom 2. Oktober 2015) sei er vom Sohn kontaktiert worden. Anlässlich der ersten Anhörung brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung vor, er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Zwei Monate vor der Zerstörung seiner im vierten Stock gelegenen Wohnung, er glaube 2014 oder anfangs 2012, seien Militärangehörige beziehungsweise Leute des Sicherheitsdienstes an seinem Wohnort erschienen, hätten nach seinem Sohn A. gefragt und eine Razzia durchgeführt. Einen Monat später seien sie erneut vorbeigekommen und hätten ihm vorgeworfen, den Sohn rausgeschmuggelt zu haben. Sie hätten ihn mitnehmen wollen. Fortan habe er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie der Familie seines Schwagers bis zur Ausreise in F._______ beim Schwiegervater im Stadtviertel G._______ oder H._______ gelebt. Er habe Syrien verlassen, weil er verfolgt werde, da sein Sohn A. aus dem Militärdienst desertiert sei. Dieser sei im März 2012 zwangsweise in den Militärdienst mitgenommen worden und nach drei Monaten beziehungsweise zwei Jahren vor 2015 desertiert, worauf er nichts mehr von ihm gehört habe. Einen Monat bevor er in die Schweiz gereist sei, beziehungsweise nach der Ankunft in der Schweiz habe ihn sein Sohn kontaktiert und mitgeteilt, dass er in den Militärdienst zurückgegangen sei. Ausserdem könne er seine Töchter nicht nach draussen nehmen, weil diese von jungen Männern entführt werden könnten. Zudem habe er keine Arbeit mehr und seinen Sohn F. in die Schweiz geschmuggelt. In Bezug auf seine Geschäfte sagte er aus, er habe nach dem Ramadanfest 2012 von seinem Wohnort ins Quartier, wo sich seine Geschäfte befunden hätten, gelangen wollen, um zu sehen, was mit den Geschäften geschehen sei. Unterwegs habe es viele Kontrollposten der Jabhat al Nusra gegeben. Bei einem Checkpoint kurz vor seinem Laden, bei einer für den Unterricht geschlossenen Schule, hätten ihn kleine bewaffnete Kinder im Alter seiner eigenen Kinder, ungefähr 17 oder 18 Jahre alt, festgenommen, seine Identitätskarte abgenommen und diese weitergegeben. Als er gefragt worden sei, wohin er gehe, habe er geantwortet, dass er nach seinen Geschäften sehen wolle. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er von der Regierung komme, was er verneint habe und worauf er einen Schlag ins Gesicht bekommen habe und mit Füssen getreten worden sei. Er sei während zwei Tagen in einem Klassenzimmer zusammen mit zwei Kurden festgehalten, immer wieder unter dem Vorwurf, er wolle für die Regierung spionieren, geschlagen und dann freigelassen worden, weil sie seine Situation - er leide an (...) - erkannt hätten. Er habe seine Geschäfte nicht aufgesucht und sei wie schnell nach Hause gefahren. Später habe er Fotos von der Zerstörung der Geschäfte erhalten. Weitere Probleme mit der Jabhat al Nusra habe er nicht bekommen. Im Zusammenhang mit der Flucht des Sohnes aus dem Militär habe er erstmals bei der Ausreise an der Grenze zum I._______ Probleme bekommen. Auf dem syrischen Grenzposten, wo sie die Pässe hätten zeigen müssen, sei ihm gesagt worden, dass er von der Sicherheit gesucht werde, obwohl er nichts getan habe. Der Fahrer habe ihn dann um Geld gebeten und den Grenzbeamten bestochen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde dem Beschwerdeführer zu verschiedenen Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und derjenigen anderer Familienmitglieder das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Dabei gab er an, entgegen der Angaben seiner Ehefrau und Tochter R. in deren Asylverfahren sei er nicht im Jahr 2014, sondern im Jahr 2012 von den Angehörigen der Jabhat al Nusra festgenommen worden und habe sich nach dieser Festnahme auch nicht beim Bruder versteckt, sondern sei anfangs oder Mitte 2013 zu den Schwiegereltern in den Keller gezogen. Zudem bekräftigte er seine anlässlich der ersten Anhörung geltend gemachte Aussage, wonach der mit den syrischen Behörden Probleme bekommen habe, während er diejenigen anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen gegenteiligen Aussagen verneinte. Entgegen der Angaben anlässlich der ersten Anhörung brachte er zudem vor, dass er sich nicht zuhause, sondern bei der Arbeit befunden habe, als die Sicherheitsbehörden nach dem Sohn A. gefragt hätten. Zum Widerspruch, wonach er einerseits ausgesagt habe, sein Sohn A. habe ihn nach seiner Ankunft in der Schweiz darüber orientiert, dass er ins Militär zurückgegangen sei, und er andererseits dargelegt habe, der Sohn habe ihn diesbezüglich einen Monat vor der Reise in die Schweiz kontaktiert, erklärte er, zuerst sei er von A.'s Freund vor der Ausreise informiert worden und später, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, sei er von Sohn A. selber angerufen worden. Unmittelbar danach legte er dar, der Sohn A. habe ihm die Rückkehr ins Militär kurz bevor er nach J._______ gereist sei, mitgeteilt. In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt brachte er vor, dass die Probleme am Grenzübergang davon gekommen seien, dass der politische Sicherheitsdienst in C._______ etwas gegen ihn gehabt und dies den Grenzbeamten mitgeteilt habe. Er sei zuerst mit seinen Angehörigen für ein Gespräch im Zusammenhang mit dem Visumsantrag in den I._______ gereist und am folgenden Tag nach C._______ zurückgekehrt. Bei dieser Reise sei es an der Grenze zu keinen Problemen gekommen, wobei er nicht wisse, warum das so gewesen sei. Bei der definitiven Ausreise habe es nur bei der Grenzüberquerung Probleme gegeben. Ansonsten seien sie nicht einmal nach den Identitätskarten gefragt worden. Sie hätten bei den Kontrollposten der syrischen Armee immer weitergehen können, weil sie eine Familie gewesen seien. Mit der Aussage des Sohnes F. konfrontiert, wonach an den Kontrollposten immer hätten Bestechungsgelder bezahlt werden müssen, meinte er in Abweichung zur vorangehenden Aussage, der Fahrer habe dort jeweils die Soldaten bestochen. Auf die Frage des SEM, was er denn heute angesichts seiner Aussage, der Sohn A. sei in den Militärdienst zurückgekehrt, noch zu befürchten habe, sagte er aus, er habe alles verloren, sein Geschäft, sein zerstörtes Haus, seinen Stand und sein Auto, und gelte in den Augen der Regierung als Oppositioneller, werde immer wieder schikaniert, obwohl keine Beweise vorliegen würden; sie hätten einen Fehler nach dem anderen gemacht. A.d Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung geltend, sie habe Syrien verlassen, weil ihr Haus und die Geschäfte des Ehemannes weg seien und es dort kein Leben und keine Arbeit gebe. In der Stadt seien Raketen eingeschlagen und es habe allgemein Probleme gegeben. Mit den Behörden ihres Heimatlandes, mit Drittpersonen oder mit Gruppierungen habe sie keine Schwierigkeiten gehabt, und ihr persönlich sei auch nichts zugestossen. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen. Anlässlich der Anhörung gab sie zu Protokoll, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil ihr Ehemann auf dem Weg zu seinen Geschäften im Jahr 2014 für zwei Tage von den Jabhat al Nusra festgehalten sowie geschlagen worden sei. Weil sie nichts gegen ihn gefunden hätten, sei er freigelassen worden. Zudem sei der Ehemann - bevor sie in den Keller gezogen seien - wegen des Sohnes vom Sicherheitsdienst am Wohnort zwei oder drei Mal gesucht worden. Der Ehemann sei aber nicht vor Ort gewesen, sondern habe sich bei seinem Bruder versteckt. Seit sie in den Keller gegangen seien beziehungsweise als sie noch in ihrem Haus gelebt hätten, habe er sich versteckt. Es sei zu ihm gesagt worden: "Wo ist dein Sohn, wo ist dein Sohn?". Der Sohn sei 2012 in den Militärdienst eingezogen und später von den Jabhat al Nusra entführt worden, wie sie von seinen Freunden anlässlich deren Urlaub erfahren hätten. Nach zwei Jahren habe er fliehen können und sei von den Regierungstruppen aufgegriffen worden. Jetzt sei er wieder im Militär. Während er auf der Flucht gewesen sei, hätten ihn die Sicherheitskräfte gesucht. Für die Reise in die Schweiz hätten sie Reisepässe ausstellen lassen, was ohne Probleme gegangen sei, weil der Ehemann nur gesucht worden sei, als sie noch im Haus gelebt hätten, aber nicht mehr nach dem Umzug in den Keller. Bei der Ausreise seien nur die Koffer durchsucht worden. Schwierigkeiten beim Grenzübergang habe es dank Bestechungsgeldern keine gegeben, auch wenn sie dem Ehemann gesagt hätten, dass er gesucht werde. Im Übrigen habe sie gesundheitliche Probleme und leide manchmal an (...) und starken (...). Sie sei in der Schweiz in Behandlung, und seither gehe es ihr besser. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den eigenen unterschiedlichen Aussagen und denjenigen ihrer Angehörigen sowie die Möglichkeit zu Stellungnahmen gewährt. Als Einwand brachte sie den gesundheitlichen Zustand vor, weshalb sie sich Daten nicht merken könne. Sie sei krank und müde, weshalb sie nicht alle Details im Kopf habe. In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt legte sie dar, dass ihr Ehemann bei der Reise von C._______ in den I._______ am 16. September 2015 Probleme bekommen habe, weil sein Name im Computer gefunden worden sei. Sie hätten ihr ganzes Geld geben müssen. Andere Probleme hätten sich auf der Reise nicht ereignet, und es habe auch keine Kontrollposten gegeben. Sein Name befinde sich vielleicht im Computer, weil er einmal von der Freien Syrischen Armee (FSA) festgenommen worden sei. A.e Die Beschwerdeführenden reichten zur Feststellung ihrer Identität syrische Reisepässe und einen syrischen Führerschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. April 2018 - eröffnet am 26. April 2018 an ihren inzwischen mandatierten Rechtsvertreter - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme verfügt. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai 2018 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um vollumfängliche Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/1 und A21/1 sowie in die Visa-Akten, um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und eventualiter um Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Befreiung von Verfahrenskosten. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde im Fall des Sohnes F. (vgl. [...]) und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Mai 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht wurde insofern gutgeheissen, als das SEM angewiesen wurde, in die verlangten Aktenstücke Einsicht zu gewähren und dem Bundesverwaltungsgericht einen Beleg (Rückschein) dafür zuzusenden. Den Beschwerdeführenden wurde eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt. Ausserdem wurden sie aufgefordert, innert Frist anzugeben, welche konkreten Angaben sie anlässlich der Ausstellung des Visums für die Einreise in die Schweiz in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asylgewährung bei den für die Ausstellung der Visa zuständigen Behörden zu Protokoll gegeben hätten, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall gestützt auf die Aktenlagen entschieden werde. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie bei den für die Ausstellung der Visa zuständigen Behörden dieselben Fluchtgründe angegeben hätten wie im Asylverfahren. F. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. G. Am 11. September 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. I. Am 24. September 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (62 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In seiner Verfügung vom 23. April 2018 stellte das SEM fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Beide Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Befragung ausgesagt, abgesehen von der zweitägigen Entführung des Beschwerdeführers durch die Jabhat al Nusra weder mit den Behörden noch mit Gruppierungen oder Drittpersonen Probleme gehabt zu haben. Die Suche nach dem Sohn A. am Wohnort durch die syrischen Behörden und die Probleme bei der Ausreise an der syrischen Grenze wegen der Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Sicherheitsabteilung von C._______ seien erst anlässlich der Anhörung vorgebracht worden, obwohl beide Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung explizit nach weiteren Problemen, auch mit den Behörden, gefragt worden seien. Eine plausible Erklärung für die erst nachträglich erwähnten Vorbringen habe nicht abgegeben werden können. Somit seien diese Vorbringen nachgeschoben. Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführenden in Widersprüche verstrickt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung zuerst vorgebracht, an der Grenze I._______ habe er erstmals Probleme mit den Behörden bekommen. Erst später in der Anhörung habe er auch Besuche der Behörden an seinem Wohnort wegen des Sohnes A. erwähnt. Ferner habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, er sei zuhause nach seinem Sohn gefragt worden, um später dazulegen, er sei auf der Strasse, beim Schwiegervater, bei Kollegen oder bei der Arbeit gewesen, als nach seinem Sohn gefragt worden sei. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Ehemann sei bei diesen Besuchen abwesend, entführt und versteckt gewesen. Auf weitere Beispiele von widersprüchlichen Aussagen könne angesichts der bereits aufgezeigten verzichtet werden. Auch bezüglich der geltend gemachten Entführung des Beschwerdeführers bestünden Widersprüche: Während der Beschwerdeführer selber ausgesagt habe, er sei im Jahr 2012 von der Jabhat al Nusra für zwei Tage festgehalten worden, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter R. (N [...]) dargelegt, dies sei im Jahr 2014 geschehen. Anlässlich der Zweitanhörungen hätten keine plausiblen Erklärungen abgegeben werden können. Ausserdem gelte es als äusserst unlogisch, dass die Beschwerdeführenden nach den Visumsgesprächen im Juli 2015 trotz geltend gemachter akuter Verfolgungsgefahr wieder ins Heimatland zurückgekehrt seien, da akut gefährdete Personen erwartungsgemäss nicht in das Land zurückkehren würden, in welchem sie verfolgt worden seien. Auch die Ausstellung der Reisepässe im Sommer 2015 weise darauf hin, dass das Regime ziemlich uninteressiert an den Beschwerdeführenden sei. Weder die Handlungen der Beschwerdeführenden noch diejenigen des Regimes würden auf eine Verfolgungssituation in Syrien hinweisen.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht Folgendes gerügt:
E. 4.2.1 Das rechtliche Gehör sei verletzt worden sei, weil das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht missachtet habe, indem es keine Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/1 und A21/1 sowie in die Visumsunterlagen gewährt habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welcher Ausweis geprüft worden sei. Ausserdem sei die Ausweisprüfung in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch geprüft worden, und den Beschwerdeführenden sei kein rechtliches Gehör dazu gewährt worden. Die Visa-Akten hätten vom SEM gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 beigezogen werden müssen, und es sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Visa-Verfahren Angaben zu den Asylgründen gemacht habe. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben; eventualiter müsse nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt werden.
E. 4.2.2 Ausserdem habe das SEM nicht festgehalten und gewürdigt, dass der Beschwerdeführer auch wegen seines Sohnes F. und dessen Militärdienstverweigerung gesucht worden sei, weshalb die Abklärungspflicht verletzt worden sei.
E. 4.2.3 Diese sei ferner auch dadurch verletzt worden, dass zwischen der Einreichung der Asylgesuche im September 2015 und der Anhörung über zwei beziehungsweise zweieinhalb Jahre ungenutzt verstrichen seien. Damit sei die Abklärungspflicht ebenfalls schwerwiegend verletzt worden.
E. 4.2.4 Zu rügen sei auch, dass die Anhörung des Beschwerdeführers mit fünf Stunden und 40 Minuten zu lange gedauert habe. Diese hätte - auch im Hinblick auf die weitere Anhörung - früher abgebrochen werden müssen.
E. 4.2.5 Die angefochtene Verfügung sei somit aufzuheben und zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.
E. 4.3 In materieller Hinsicht wurde Folgendes geltend gemacht:
E. 4.3.1 Dem Argument des SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft, weil gewisse Vorbringen anlässlich der Befragung nicht erwähnt worden seien, müsse entgegengehalten werden, dass die Befragung offenbar aus Kapazitätsgründen verkürzt durchgeführt worden sei, wie den Protokollen entnommen werden könne. Unter diesen Umständen sei es willkürlich, den Beschwerdeführenden vorzuwerfen, sie hätten nicht alles gesagt. Damit sei der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt worden. Zudem habe sich die Frage anlässlich der Befragung, weshalb sich die Beschwerdeführenden entschieden hätten, Syrien zu verlassen, auf den Zeitpunkt vor der Ausreise bezogen. Der Beschwerdeführer habe indessen erst während der Ausreise erfahren, dass er gesucht werde.
E. 4.3.2 Ferner sei es unzulässig, einer Person einen falschen Vorhalt zu machen und die darauf erhaltene Antwort zu ihren Ungunsten zu verwenden. Dies sei aber vorliegend geschehen, indem das SEM dem Beschwerdeführer vorgehalten habe, er habe gesagt, er hätte wegen seines Sohnes an der Grenze Probleme bekommen, was aber aktenwidrig sei, da der Beschwerdeführer nur vorgebracht habe, er habe an der Grenze von der gegen ihn hängigen Suche erfahren, wobei er nicht gesagt habe, diese sei wegen seines Sohnes erfolgt.
E. 4.3.3 Der vom SEM aufgeführte Widerspruch in Bezug auf die Verhaftung des Beschwerdeführers durch die Jabhat al Nusra sei auf die mangelnde Erinnerung der Beschwerdeführerin, welche zugegeben habe, sich nicht immer an Daten erinnern zu können, zurückzuführen. Gemäss der Notiz der Hilfswerksvertretung habe sie auch traurig gewirkt und man habe gemerkt, dass sie unter psychischer Belastung stehe.
E. 4.3.4 Zudem sei es treuwidrig, das Verfahren wie vorliegend zu verschleppen, und den Beschwerdeführenden gleichzeitig vorzuwerfen, sie könnten sich nicht mehr gut erinnern. Damit bestehe auch deshalb kein relevanter Widerspruch.
E. 4.3.5 Auch der vom SEM aufgeführte Widerspruch in Bezug auf die Behördenbesuche am Wohnort der Beschwerdeführenden könne nicht gehört werden, da der Beschwerdeführer eindeutig geschildert habe, nicht zuhause gewesen zu sein. Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin sei auch an dieser Stelle auf ihre starke Belastung und das durch das SEM verschleppte Verfahren hinzuweisen.
E. 4.3.6 In Bezug auf die Reise in den I._______ und die Rückreise nach Syrien bestehe ebenfalls keine Unglaubhaftigkeit, weil die Beschwerdeführenden ausführlich geschildert hätten, dass sie im Visier der syrischen Behörden seien und eine Verhaftung riskiert hätten. Es sei Glückssache gewesen, dass sie von den syrischen Behörden nicht verhaftet worden seien. Sie hätten ferner detailliert dargelegt, warum sie nicht I._______ hätten bleiben können.
E. 4.3.7 Zu den Widersprüchen betreffend Kontrolle bei der Ausreise hätten sie im Detail geschildert, dass bei den Kontrollposten Bestechungsgelder hätten bezahlt werden müssen. Der Fahrer und Schlepper habe damit erreicht, dass sie die Identitätskarten nicht hätten zeigen müssen, weshalb gar kein Widerspruch bestehe.
E. 4.3.8 Insgesamt sei somit von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden auszugehen. Sie hätten glaubhaft dargelegt, dass sie wegen ihrer Söhne A. und F. von den syrischen Behörden verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe zudem glaubhaft geschildert, dass er ins Visier des politischen Sicherheitsdienstes geraten und von diesem identifiziert sowie gesucht worden sei. Die Behauptungen des SEM seien willkürlich. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien offensichtlich asylrelevant.
E. 4.3.9 Zudem drohe den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung, weil sich ihr Sohn A. im syrischen Militärdienst befinde. Diesbezüglich sei auch auf die Beschwerde im Fall des Sohnes F., welche integraler Bestandteil der vorliegenden Beschwerde sei, zu verweisen.
E. 4.3.10 Überdies hätten die Beschwerdeführenden wegen ihrer Identifizierung durch den politischen Sicherheitsdienst und wegen ihrer Söhne A. und F. die Schwelle der Exponiertheit überschritten und müssten deshalb im heutigen Zeitpunkt als Flüchtlinge anerkannt werden.
E. 4.3.11 Dem Beschwerdeführer als Angehörigen des Christentums drohe schliesslich die Verhaftung durch die Jabhat al Nusra, was ebenfalls eine gezielte asylrelevante Verfolgung darstelle.
E. 4.4 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2018 stellten die Beschwerdeführenden fest, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale in Bezug auf ihre Reisepässe hätten festgestellt werden können. Dies belege, dass sie richtige Angaben zu ihrer Identität gemacht hätten, was für die Glaubhaftigkeit spreche.
E. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen und die damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden. Insbesondere wurde gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Recht auf Akteneinsicht und das Willkürverbot verletzt, was ebenfalls eine Verletzung von Gehörsansprüchen darstelle.
E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 5.3 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, ihr Recht auf Akteneinsicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihnen keine Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/1 und A21/1 sowie in die Visa-Akten gewährt worden sei. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der Aktenstücke A18/2, A19/2, A20/1 und A21/1 wurde in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 gutgeheissen, weil offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Beweismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem wurde den Beschwerdeführenden im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 vom SEM Einsicht in diese Akten sowie gestützt auf die erwähnte Zwischenverfügung eine Frist von sieben Tagen zur Stellungnahme gewährt. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein. Damit gilt der gerügte Verfahrensmangel als geheilt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen), weshalb sich die beantragte Rückweisung der Sache aus diesem Grund nicht rechtfertigt.
E. 5.3.1 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden verlangten Beizugs ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM es unterlassen habe, die Visumsakten beizuziehen, ist festzuhalten, dass von den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht eine Angabe darüber verlangt werden kann, ob sie im Rahmen des Visumsverfahrens anlässlich einer allfälligen Anhörung verfolgungsrelevante Sachverhalte angegeben hatten. Solches haben sie indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene - in Beantwortung der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 - geltend gemacht. Vielmehr haben sie in der Eingabe vom 25. Juni 2018 angegeben, sie hätten im Visa-Verfahren die gleichen Fluchtgründe vorgebracht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beizug der Visumsakten in diesem Fall zur Erhebung des Sachverhalts hätte beitragen können. Mit ihrem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 vermögen sie unter diesen Umständen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus diesem Grund war das SEM vorliegend nicht gehalten, im Asylentscheid festzustellen, dass die Visumsakten keine solchen Hinweise enthalten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6375/2016 E. 3.3.2).
E. 5.3.2 Mithin sind die Anträge auf Einsicht in die Visaakten sowie auf rechtliches Gehör hierzu und eine anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Akteneinsichtsrecht diesbezüglich nicht verletzt.
E. 5.4 In Bezug auf die Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots wurde geltend gemacht, dass das SEM nur eine verkürzte Befragung durchgeführt habe und den Beschwerdeführenden deshalb nicht hätten vorwerfen dürfen, sie hätten nicht alles erwähnt. Indessen handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Verletzung formellen Rechts, sondern um eine materielle Argumentation, welche nicht unter dem Gesichtspunkt der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts als formelle Rechtsverletzung erkannt werden kann.
E. 5.5 Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren liegt zudem keine Verletzung der Abklärungspflicht vor, wenn die Anhörung erst mehr als zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt wird, zumal dieses Vorgehen Folge der Arbeitsüberlastung ist und die Beschwerdeführenden an einer sachverhaltsgetreuen Aussage nicht gehindert wurden.
E. 5.6 Auch der Vorwurf, die Anhörung des Beschwerdeführers habe zu lange gedauert und hätte unterbrochen werden müssen, verhält vorliegend nicht. Zwar trifft es zu, dass die Anhörung während über fünf Stunden durchgeführt wurde; indessen hat das SEM zwischendurch Pausen eingeschaltet, wobei die Mittagspause eine Dreiviertelstunde betrug (vgl. Akte A16/20 S. 1, 8, 14 und 19). Es kann nicht verhindert werden, dass Anhörungen in Fällen von komplexeren Sachverhalten mehr Zeit in Anspruch nehmen, zumal das SEM verpflichtet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Mit der vorliegenden Pausenregelung hat das SEM indessen für Erholungsphasen gesorgt, weshalb es nicht verpflichtet war, die Anhörung abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Eine Verletzung formellen Rechts liegt unter den gegebenen Umständen nicht vor.
E. 5.7 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft - festzustellen, dass die Argumentation des SEM unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, dass das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 5.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, die Prüfungs- und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletzt habe, unbegründet sind. Das Recht auf Akteneinsicht und die Pflicht des SEM zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden zwar verletzt; indessen handelt es sich um geringfügige Verletzungen, welche im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnten. Die relevanten Parteivorbringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, die Beschwerdeführenden konnten die vorinstanzliche Verfügung anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf weitere Abklärungen abzuweisen.
E. 6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
E. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verfolgung durch die syrischen Behörden wegen ihres mit ihnen in die Schweiz gereisten Sohnes F. geltend machen, ist vorab festzustellen, dass sich dessen Asylgründe als unglaubhaft herausgestellt haben, wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 26. Februar 2019 entnommen werden kann. Unter diesen Umständen ist eine Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund der dargelegten Verfolgung ihres Sohnes F. zum Vorneherein zu verneinen.
E. 6.4 Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung aussagten, abgesehen von der zweitägigen Festhaltung des Beschwerdeführers durch die Jabhat al Nusra weder mit den syrischen Behörden noch mit Gruppierungen oder Drittpersonen Probleme bekommen zu haben (vgl. Akten A4/11 S. 7 und A5/10 S. 6 f.). Die behördlichen Nachfragen nach dem Sohn A. an ihrem Wohnort, verbunden mit Durchsuchungen, Festnahmedrohungen und Drohungen weiterer Nachteile sowie die Aussage, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner zweiten Grenzüberschreitung erfahren, dass er gesucht werde, wurden anlässlich der Befragung auch nicht ansatzweise vorgetragen. Der Einwand in der Beschwerde, die Befragungen seien offenbar verkürzt durchgeführt worden, weshalb es willkürlich sei, den Beschwerdeführenden vorzuwerfen, sie hätten nicht alles gesagt, kann indessen vorliegend nicht gehört werden, weil beide Beschwerdeführenden die Frage, ob sie mit den Behörden Probleme gehabt hätten, anlässlich der Befragung ausdrücklich verneinten (vgl. Akten A4/11 S. 7 und A5/10 S. 6) und damit auch einen Widerspruch zu den später anlässlich der Anhörung geltend gemachten Behördenproblemen schafften. Auffallend ist, dass beide Beschwerdeführenden übereinstimmend zuerst keine Probleme mit den syrischen Behörden geltend machten, obwohl der Beschwerdeführer auf den Sohn A. angesprochen und gefragt wurde, ob er zu ihm Kontakt habe, und später - im Gegensatz dazu - darlegten, die syrischen Sicherheitskräfte seien an ihrem Wohnort erschienen und hätten wegen des Sohnes A. und dessen Desertion aus dem Militärdienst Probleme bereitet. Damit entsteht der Eindruck, als hätten sie sich erst nachträglich entschieden, den Sachverhalt in diesem Bereich im Sinne einer Reflexverfolgung auszuweiten. Das Nachschieben macht ihre Vorbringen indessen nicht glaubhafter. Darüber hinaus wurden beide Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung gefragt, ob sie alle Gründe für ihr Asylverfahren hätten darlegen können, was beide bejahten. Auch unter den Zusatzbemerkungen erwähnten sie die nachträglichen Behördenprobleme wegen des Sohnes A. mit keinem Wort. Schliesslich haben beide Beschwerdeführenden das Befragungsprotokoll vorbehaltlos unterschrieben und damit zu erkennen gegeben, dass es ihnen rückübersetzt wurde und ihre Aussagen enthält (vgl. Akten A4/11 S. 7 f. und 5/10 S. 7). Unter diesen Umständen spielt die Tatsache, dass die beiden Befragungen aus Kapazitätsgründen verkürzt durchgeführt wurden, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle, zumal die Beschwerdeführenden trotz dieser Verkürzung offensichtlich mehrmals die Gelegenheit hatten, ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten zumindest ansatzweise vorzutragen und darüber hinaus die Frage nach Problemen mit den syrischen Behörden ausdrücklich verneinten. Mit der Verneinung dieser Frage haben beide Beschwerdeführenden zu erkennen gegeben, dass sie im Heimatland mit den staatlichen Behörden keine Probleme hatten. Spätere gegenteilige Aussagen entbehren unter diesen Umständen grundsätzlich einer glaubhaften Grundlage.
E. 6.5 In Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM haben sich die Beschwerdeführenden indessen noch in zahlreiche weitere Unstimmigkeiten und Widersprüche verstrickt, welche mit den Einwänden im Beschwerdeverfahren nicht aus dem Weg geräumt werden.
E. 6.5.1 Im Beschwerdeverfahren wurde geltend gemacht, das SEM habe dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe gesagt, wegen seines Sohnes an der Grenze Probleme bekommen zu haben, was aktenwidrig sei, weil der Beschwerdeführer zwar vorgebracht habe, an der Grenze von der Suche nach seiner Person erfahren zu haben, jedoch nicht im Zusammenhang mit seinem Sohn. Diese Darstellung entspricht nicht den Tatsachen. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, man habe ihn festnehmen wollen, weil sein Sohn auf der Flucht gewesen sei. In diesem Zusammenhang brachte er vor, sie hätten ihm seinen Namen an der Grenze mitgeteilt (vgl. Akte A16/20 S. 6 unten). Aus dem chronologischen Ablauf dieser Darstellung wird deutlich, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung der Suche nach ihm an der Grenze auf seinen Sohn bezieht. Unter diesen Umständen ist die Frage des SEM anlässlich der ersten Anhörung, ob er bei seiner Ausreise das erste Mal Probleme bekommen habe (vgl. Akte A16/20 S. 9 Frage 74), logisch nachvollziehbar und - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - kein falscher Vorhalt.
E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer gab zudem einerseits an, die Mitteilung der Suche nach seiner Person an der Grenze sei das erste Mal gewesen, als er im Zusammenhang mit der Flucht seines Sohnes (A.) Probleme bekommen habe (vgl. Akte A16/20 S. 9 Fragen 74 f.); andererseits legte er dar, die Armee beziehungsweise der Sicherheitsdienst sei - er glaube im Jahr 2014 - mit Maschinengewehren zwei Mal an seinem Wohnort erschienen, habe ihn nach seinem Sohn gefragt, Razzien durchgeführt und ihn mitnehmen wollen (vgl. Akte A16/20 S. 10). In einer dritten Variante gab er schliesslich an, Sie seien zwei oder drei Mal gekommen, wobei er sich nicht an seinem Wohnort befunden habe, als nach dem Sohn A. gesucht worden sei (vgl. Akte A25/9 S. 3). Auch diese mehrfach widersprüchlichen Angaben sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
E. 6.5.3 In Bezug auf die Situation seines Sohnes A. sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung, dieser befinde sich seit März 2012 im Militärdienst. Nach eineinhalb Jahren hätten sie den Kontakt zu ihm verloren. Vor 20 Tagen (Aussage vom 2. Oktober 2015) habe der Sohn ihn kontaktiert (vgl. Akte A4/11 S. 5 und 7). Anlässlich der Anhörung hingegen brachte er vor, der Sohn A. sei nun im sechsten Jahr im Militärdienst und habe den regulären Dienst noch nicht abgeschlossen. Während zwei Jahren, vor 2015, hätten sie nichts von ihm gehört, weil er auf der Flucht gewesen sei. Nachdem sie in die Schweiz gereist seien beziehungsweise einen Monat vor der Ausreise habe der Sohn ihm mitgeteilt, dass er in den Militärdienst zurückgekehrt sei (vgl. Akte A16/20 S. 3 und 6 ff.). Mehrfach widersprüchlich fällt dabei die Angabe aus, wann der Sohn A. den Beschwerdeführer wieder kontaktiert haben soll: Vor 20 Tagen ergäbe am 12. September 2015, mithin vier Tage vor der definitiven Ausreise aus Syrien; ein Monat vor der Ausreise wäre am 16. August 2015 und nach der Ankunft in der Schweiz würde bedeuten, dass dies nach dem 17. September 2015 hätte geschehen sein müssen. Angesichts der Verknüpfung dieser Daten mit dem Ausreisezeitpunkt müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, übereinstimmend angeben zu können, wann ihn sein Sohn A. wieder kontaktiert habe. Auch sein Einwand, zuerst sei er von dessen Freund kontaktiert worden, vermag an der Widersprüchlichkeit der Aussagen nichts zu ändern. Die verschieden angegebenen Zeitpunkte sprechen somit ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
E. 6.5.4 Unterschiedlich gab der Beschwerdeführer zudem an, wann der Sohn A. aus dem Militärdienst desertiert sei. Während dies gemäss der einen Version drei Monate nach der militärischen Ausbildung gewesen sein soll (vgl. Akte A16/20 S. 3), wobei diese im März 2012 begonnen habe (vgl. Akte A16/20 S. 8), verneinte er später diese Version und brachte vor, nach drei Monaten sei der Sohn verlegt worden und habe ein weiteres Jahr im Militärdienst verbracht, bis sie nichts mehr von ihm gehört hätten ( vgl. Akte A16/20 S. 9). Etwa zwei Jahre vor 2015 sei der Kontakt zu ihm abgebrochen (vgl. Akte A16/20 S. 8). Auch diese unterschiedlichen Angaben lassen bezweifeln, dass die Beschwerdeführenden wegen einer Desertion des Sohnes A. mit den syrischen Behörden asylrelevante Probleme bekommen haben. Nicht nur wegen dieser widersprüchlichen Aussagen, sondern auch weil die Beschwerdeführenden zuerst angegeben haben, mit den syrischen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. dazu Argumentation in E. 6.5.2), bestehen ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Problemen.
E. 6.5.5 Insgesamt kann den Beschwerdeführenden aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht geglaubt werden, dass sie von den syrischen Behörden oder Sicherheitskräften der Armee wegen ihres Sohnes A. verfolgt worden sein sollen. Da sich dieser Sohn gemäss ihren Angaben noch vor der Ausreise der Beschwerdeführenden wieder der syrischen Armee angeschlossen haben soll, bestehen zudem auch deshalb grundsätzliche Zweifel daran, dass die syrischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden an ihnen ein Interesse gehabt haben, weshalb das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu bezweifeln ist (vgl. dazu auch E. 6.5.9).
E. 6.5.6 Überdies erscheint es nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer aus andern Gründen, so etwa im Zusammenhang mit seinem Stand (vgl. Akte A25/9 S. 5), als Regimegegner identifiziert und verfolgt worden sei. Seine diesbezüglichen Angaben sind oberflächlich und widersprechen seiner Angabe, er sei politisch nicht aktiv gewesen (vgl. Akte A4/11 S. 7). Zudem sind auch diese Vorbringen nachgeschoben und somit nicht glaubhaft. Folglich bestehen auch keine weiteren überzeugenden Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner erkannt und deshalb an der Grenze nach ihm gefahndet wurde.
E. 6.5.7 Widersprüchlich gaben die Beschwerdeführenden ferner an, wann die Entführung beziehungsweise Festhaltung des Beschwerdeführers durch die Jabhat al Nusra stattgefunden haben soll. Während der Beschwerdeführer aussagte, er sei im Jahr 2012 festgehalten worden (vgl. Akten A4/11 S. 7 und A16/20 S. 13), legte die Beschwerdeführerin dar, dies sei im Jahr 2014 geschehen (vgl. Akte A17/12 S. 5). Diesbezüglich wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die dabei abgegebenen Erklärungen vermögen indessen den Widerspruch nicht aufzulösen (vgl. Akten AA25/9 S. 2 und A26/7 S. 2). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie werde immer wieder ohnmächtig, habe Schmerzen und befinde sich deshalb in ärztlicher Behandlung, vermag die Widersprüchlichkeit nicht zu erklären, zumal auch die Tochter R. (vgl. N 653 281, Akte A11/15 S. 8) bestätigte, ihr Vater sei im Jahr 2014 festgehalten worden. Damit bestehen auch ernsthafte Zweifel an der vorgebrachten Entführung beziehungsweise Festhaltung des Beschwerdeführers während zweier Tage durch die Jabhat al Nusra. Im Übrigen will der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis mit der Jabhat al Nusra keine Schwierigkeiten mehr bekommen haben, weshalb dieses Ereignis, das im Rahmen der allgemeinen Kriegswirren in Syrien zu sehen ist, offensichtlich weder die Ausreise motiviert hat und als fortbestehende Verfolgungsgefahr gesehen werden kann. Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer müsse als Angehöriger des Christentums mit einer weiteren Verhaftung durch die Jabhat al Nusra rechnen, kann folglich nicht gehört werden. Im Übrigen würde - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit - auch der Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Ausreise fehlen.
E. 6.5.8 Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden spricht zudem, dass es ihnen möglich war, trotz der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer Reisepässe zu beschaffen, problemlos das Heimatland in Richtung I._______ zu verlassen und ebenso problemlos wieder ins Heimatland zurückzukehren. Probleme bei der Ausreise machten sie erst anlässlich der zweiten Ausreise aus Syrien geltend, was nicht überzeugend ist, zumal die Desertion des Sohnes A. schon lange Zeit vor 2015 erfolgt sein soll und sich somit eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nicht erst anlässlich ihrer definitiven Ausreise am 16. September 2015 gezeigt hätte. Auch wäre unter den von den Beschwerdeführenden dargelegten Umständen damit zu rechnen gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der geltend gemachten zahlreichen Kontrollen auf dem Weg zur Grenze als gesuchte Person identifiziert worden wäre, hätte tatsächlich ein Suchbefehl gegen ihn bestanden.
E. 6.5.9 Schliesslich lässt sich die Angabe des Beschwerdeführers, wonach sich sein Sohn A. schon vor der Ausreise bei ihm wieder gemeldet und ihm mitgeteilt habe, er sei in den Militärdienst zurückgekehrt, nicht vereinbaren mit einer Suche nach seiner Person wegen der Desertion seines Sohnes A., zumal die syrischen Militärbehörden angesichts dessen erfolgter Rückkehr in den syrischen Militärdienst gar kein Interesse an einer Verfolgung der Angehörigen mehr gehabt haben können.
E. 6.5.10 Eine tatsächlich gesuchte beziehungsweise verfolgte Person hätte sich im Übrigen nicht freiwillig wieder in das Land zurückbegeben, wo sie weiterhin dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Die Einwände der Beschwerdeführenden, sie hätten nicht genug Geld gehabt, um I._______ zu bleiben und zudem eine Frist zum Verlassen des Landes erhalten, vermögen dabei nicht zu überzeugen, da im Fall einer tatsächlich bestehenden ernsthaften und asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr, bei welcher das Leben oder die andern in Art. 3 Abs. 2 AsylG erwähnten Rechtsgüter betroffen wären, weder ungenügende Finanzen noch eine fehlende Aufenthaltsgenehmigung eine Rückkehr ins Land der Verfolgungsgefahr hätten bewirken können. Somit spricht auch die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland gegen das Bestehen einer ernsthaften asylrelevanten Verfolgung.
E. 6.6 Insgesamt erweist es sich nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert wurde und die Beschwerdeführenden wegen der Desertion seines Sohnes A. und wegen des bevorstehenden Militärdienstes seines Sohnes F. verfolgt wurden oder mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hatten. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise unterlagen sie somit keiner glaubhaften asylrechtlich relevanten Verfolgung und hatten keine solche zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen die Dossiers der Verwandten und deren Vorbringen nichts zu ändern.
E. 6.7 Die im Übrigen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten allgemeinen Befürchtungen und die instabile Lage sind auf die heutige allgemeine kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine konkrete und gezielte Verfolgung wurde nicht glaubhaft geltend gemacht. Aus dem gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien stehende allgemein schwierige Situation die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
E. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, sei es, weil sie nicht glaubhaft ausgefallen sind oder weil sie für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 6.9 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann nicht angenommen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
E. 6.10 Somit ergibt sich, dass weder unter dem Blickwinkel von Vor- noch Nachfluchtgründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. April 2018 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3132/2018lan Urteil vom 26. Februar 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 16. September 2015 legal mit ihren eigenen Reisepässen und reisten am folgenden Tag mit einem Visum legal in die Schweiz ein. Am 22. September 2015 stellten sie ihre Asylgesuche. Am 2. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt, am 1. Mai 2017 hörte sie das SEM zu ihren Asylgründen an und am 22. Februar 2018 führte es ergänzende Anhörungen durch. A.b Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie katholischer Konfession aus C._______, wo sie bis auf die letzten beiden Jahre vor der Ausreise im Quartier D._______ gelebt hätten. Danach hätten sie bei der Mutter beziehungsweise Schwiegermutter in C._______ gewohnt, weil ihr Haus bombardiert worden sei. A.c Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Befragung dar, er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach als (...) für (...) gearbeitet. Bis 2012 habe er im Quartier E._______ am Stadtrand von C._______ in einem von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrollierten Gebiet zwei eigene Geschäfte für (...) gehabt. Er selber habe indessen in einem Quartier, das unter der Kontrolle des Regimes gestanden habe, gewohnt. Diese Geschäfte seien ihm, so glaube er, von der Jabhat al Nusra weggenommen worden. Acht Tage nach dem Ramadan 2012 sei er auf dem Weg zu seinen Geschäften von der Jabhat al Nusra entführt, während zwei Tagen festgehalten, gedemütigt und geschlagen worden. Danach habe er keine persönlichen Probleme mehr gehabt, auch nicht mit den Behörden seines Heimatlandes. Indessen habe er es nach diesem Vorfall aus Angst vor einer weiteren Festnahme und aus Angst, das Regime würde ihn verdächtigen, nicht mehr gewagt, aus seinem Wohnquartier hinauszugehen und deshalb seine beiden Geschäfte liegengelassen. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Er habe Angst vor einer Entführung seiner Töchter gehabt. Sein Sohn A. befinde sich seit dem Jahr 2012 im Militärdienst. Die ersten eineinhalb Jahre hätte sie zu ihm Kontakt gehabt, danach nicht mehr. Vor 20 Tagen (Aussage vom 2. Oktober 2015) sei er vom Sohn kontaktiert worden. Anlässlich der ersten Anhörung brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung vor, er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Zwei Monate vor der Zerstörung seiner im vierten Stock gelegenen Wohnung, er glaube 2014 oder anfangs 2012, seien Militärangehörige beziehungsweise Leute des Sicherheitsdienstes an seinem Wohnort erschienen, hätten nach seinem Sohn A. gefragt und eine Razzia durchgeführt. Einen Monat später seien sie erneut vorbeigekommen und hätten ihm vorgeworfen, den Sohn rausgeschmuggelt zu haben. Sie hätten ihn mitnehmen wollen. Fortan habe er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie der Familie seines Schwagers bis zur Ausreise in F._______ beim Schwiegervater im Stadtviertel G._______ oder H._______ gelebt. Er habe Syrien verlassen, weil er verfolgt werde, da sein Sohn A. aus dem Militärdienst desertiert sei. Dieser sei im März 2012 zwangsweise in den Militärdienst mitgenommen worden und nach drei Monaten beziehungsweise zwei Jahren vor 2015 desertiert, worauf er nichts mehr von ihm gehört habe. Einen Monat bevor er in die Schweiz gereist sei, beziehungsweise nach der Ankunft in der Schweiz habe ihn sein Sohn kontaktiert und mitgeteilt, dass er in den Militärdienst zurückgegangen sei. Ausserdem könne er seine Töchter nicht nach draussen nehmen, weil diese von jungen Männern entführt werden könnten. Zudem habe er keine Arbeit mehr und seinen Sohn F. in die Schweiz geschmuggelt. In Bezug auf seine Geschäfte sagte er aus, er habe nach dem Ramadanfest 2012 von seinem Wohnort ins Quartier, wo sich seine Geschäfte befunden hätten, gelangen wollen, um zu sehen, was mit den Geschäften geschehen sei. Unterwegs habe es viele Kontrollposten der Jabhat al Nusra gegeben. Bei einem Checkpoint kurz vor seinem Laden, bei einer für den Unterricht geschlossenen Schule, hätten ihn kleine bewaffnete Kinder im Alter seiner eigenen Kinder, ungefähr 17 oder 18 Jahre alt, festgenommen, seine Identitätskarte abgenommen und diese weitergegeben. Als er gefragt worden sei, wohin er gehe, habe er geantwortet, dass er nach seinen Geschäften sehen wolle. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er von der Regierung komme, was er verneint habe und worauf er einen Schlag ins Gesicht bekommen habe und mit Füssen getreten worden sei. Er sei während zwei Tagen in einem Klassenzimmer zusammen mit zwei Kurden festgehalten, immer wieder unter dem Vorwurf, er wolle für die Regierung spionieren, geschlagen und dann freigelassen worden, weil sie seine Situation - er leide an (...) - erkannt hätten. Er habe seine Geschäfte nicht aufgesucht und sei wie schnell nach Hause gefahren. Später habe er Fotos von der Zerstörung der Geschäfte erhalten. Weitere Probleme mit der Jabhat al Nusra habe er nicht bekommen. Im Zusammenhang mit der Flucht des Sohnes aus dem Militär habe er erstmals bei der Ausreise an der Grenze zum I._______ Probleme bekommen. Auf dem syrischen Grenzposten, wo sie die Pässe hätten zeigen müssen, sei ihm gesagt worden, dass er von der Sicherheit gesucht werde, obwohl er nichts getan habe. Der Fahrer habe ihn dann um Geld gebeten und den Grenzbeamten bestochen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde dem Beschwerdeführer zu verschiedenen Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und derjenigen anderer Familienmitglieder das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Dabei gab er an, entgegen der Angaben seiner Ehefrau und Tochter R. in deren Asylverfahren sei er nicht im Jahr 2014, sondern im Jahr 2012 von den Angehörigen der Jabhat al Nusra festgenommen worden und habe sich nach dieser Festnahme auch nicht beim Bruder versteckt, sondern sei anfangs oder Mitte 2013 zu den Schwiegereltern in den Keller gezogen. Zudem bekräftigte er seine anlässlich der ersten Anhörung geltend gemachte Aussage, wonach der mit den syrischen Behörden Probleme bekommen habe, während er diejenigen anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen gegenteiligen Aussagen verneinte. Entgegen der Angaben anlässlich der ersten Anhörung brachte er zudem vor, dass er sich nicht zuhause, sondern bei der Arbeit befunden habe, als die Sicherheitsbehörden nach dem Sohn A. gefragt hätten. Zum Widerspruch, wonach er einerseits ausgesagt habe, sein Sohn A. habe ihn nach seiner Ankunft in der Schweiz darüber orientiert, dass er ins Militär zurückgegangen sei, und er andererseits dargelegt habe, der Sohn habe ihn diesbezüglich einen Monat vor der Reise in die Schweiz kontaktiert, erklärte er, zuerst sei er von A.'s Freund vor der Ausreise informiert worden und später, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, sei er von Sohn A. selber angerufen worden. Unmittelbar danach legte er dar, der Sohn A. habe ihm die Rückkehr ins Militär kurz bevor er nach J._______ gereist sei, mitgeteilt. In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt brachte er vor, dass die Probleme am Grenzübergang davon gekommen seien, dass der politische Sicherheitsdienst in C._______ etwas gegen ihn gehabt und dies den Grenzbeamten mitgeteilt habe. Er sei zuerst mit seinen Angehörigen für ein Gespräch im Zusammenhang mit dem Visumsantrag in den I._______ gereist und am folgenden Tag nach C._______ zurückgekehrt. Bei dieser Reise sei es an der Grenze zu keinen Problemen gekommen, wobei er nicht wisse, warum das so gewesen sei. Bei der definitiven Ausreise habe es nur bei der Grenzüberquerung Probleme gegeben. Ansonsten seien sie nicht einmal nach den Identitätskarten gefragt worden. Sie hätten bei den Kontrollposten der syrischen Armee immer weitergehen können, weil sie eine Familie gewesen seien. Mit der Aussage des Sohnes F. konfrontiert, wonach an den Kontrollposten immer hätten Bestechungsgelder bezahlt werden müssen, meinte er in Abweichung zur vorangehenden Aussage, der Fahrer habe dort jeweils die Soldaten bestochen. Auf die Frage des SEM, was er denn heute angesichts seiner Aussage, der Sohn A. sei in den Militärdienst zurückgekehrt, noch zu befürchten habe, sagte er aus, er habe alles verloren, sein Geschäft, sein zerstörtes Haus, seinen Stand und sein Auto, und gelte in den Augen der Regierung als Oppositioneller, werde immer wieder schikaniert, obwohl keine Beweise vorliegen würden; sie hätten einen Fehler nach dem anderen gemacht. A.d Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung geltend, sie habe Syrien verlassen, weil ihr Haus und die Geschäfte des Ehemannes weg seien und es dort kein Leben und keine Arbeit gebe. In der Stadt seien Raketen eingeschlagen und es habe allgemein Probleme gegeben. Mit den Behörden ihres Heimatlandes, mit Drittpersonen oder mit Gruppierungen habe sie keine Schwierigkeiten gehabt, und ihr persönlich sei auch nichts zugestossen. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen. Anlässlich der Anhörung gab sie zu Protokoll, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil ihr Ehemann auf dem Weg zu seinen Geschäften im Jahr 2014 für zwei Tage von den Jabhat al Nusra festgehalten sowie geschlagen worden sei. Weil sie nichts gegen ihn gefunden hätten, sei er freigelassen worden. Zudem sei der Ehemann - bevor sie in den Keller gezogen seien - wegen des Sohnes vom Sicherheitsdienst am Wohnort zwei oder drei Mal gesucht worden. Der Ehemann sei aber nicht vor Ort gewesen, sondern habe sich bei seinem Bruder versteckt. Seit sie in den Keller gegangen seien beziehungsweise als sie noch in ihrem Haus gelebt hätten, habe er sich versteckt. Es sei zu ihm gesagt worden: "Wo ist dein Sohn, wo ist dein Sohn?". Der Sohn sei 2012 in den Militärdienst eingezogen und später von den Jabhat al Nusra entführt worden, wie sie von seinen Freunden anlässlich deren Urlaub erfahren hätten. Nach zwei Jahren habe er fliehen können und sei von den Regierungstruppen aufgegriffen worden. Jetzt sei er wieder im Militär. Während er auf der Flucht gewesen sei, hätten ihn die Sicherheitskräfte gesucht. Für die Reise in die Schweiz hätten sie Reisepässe ausstellen lassen, was ohne Probleme gegangen sei, weil der Ehemann nur gesucht worden sei, als sie noch im Haus gelebt hätten, aber nicht mehr nach dem Umzug in den Keller. Bei der Ausreise seien nur die Koffer durchsucht worden. Schwierigkeiten beim Grenzübergang habe es dank Bestechungsgeldern keine gegeben, auch wenn sie dem Ehemann gesagt hätten, dass er gesucht werde. Im Übrigen habe sie gesundheitliche Probleme und leide manchmal an (...) und starken (...). Sie sei in der Schweiz in Behandlung, und seither gehe es ihr besser. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den eigenen unterschiedlichen Aussagen und denjenigen ihrer Angehörigen sowie die Möglichkeit zu Stellungnahmen gewährt. Als Einwand brachte sie den gesundheitlichen Zustand vor, weshalb sie sich Daten nicht merken könne. Sie sei krank und müde, weshalb sie nicht alle Details im Kopf habe. In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt legte sie dar, dass ihr Ehemann bei der Reise von C._______ in den I._______ am 16. September 2015 Probleme bekommen habe, weil sein Name im Computer gefunden worden sei. Sie hätten ihr ganzes Geld geben müssen. Andere Probleme hätten sich auf der Reise nicht ereignet, und es habe auch keine Kontrollposten gegeben. Sein Name befinde sich vielleicht im Computer, weil er einmal von der Freien Syrischen Armee (FSA) festgenommen worden sei. A.e Die Beschwerdeführenden reichten zur Feststellung ihrer Identität syrische Reisepässe und einen syrischen Führerschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. April 2018 - eröffnet am 26. April 2018 an ihren inzwischen mandatierten Rechtsvertreter - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme verfügt. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai 2018 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um vollumfängliche Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/1 und A21/1 sowie in die Visa-Akten, um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und eventualiter um Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Befreiung von Verfahrenskosten. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde im Fall des Sohnes F. (vgl. [...]) und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Mai 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht wurde insofern gutgeheissen, als das SEM angewiesen wurde, in die verlangten Aktenstücke Einsicht zu gewähren und dem Bundesverwaltungsgericht einen Beleg (Rückschein) dafür zuzusenden. Den Beschwerdeführenden wurde eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt. Ausserdem wurden sie aufgefordert, innert Frist anzugeben, welche konkreten Angaben sie anlässlich der Ausstellung des Visums für die Einreise in die Schweiz in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asylgewährung bei den für die Ausstellung der Visa zuständigen Behörden zu Protokoll gegeben hätten, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall gestützt auf die Aktenlagen entschieden werde. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie bei den für die Ausstellung der Visa zuständigen Behörden dieselben Fluchtgründe angegeben hätten wie im Asylverfahren. F. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. G. Am 11. September 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. I. Am 24. September 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 23. April 2018 stellte das SEM fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Beide Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Befragung ausgesagt, abgesehen von der zweitägigen Entführung des Beschwerdeführers durch die Jabhat al Nusra weder mit den Behörden noch mit Gruppierungen oder Drittpersonen Probleme gehabt zu haben. Die Suche nach dem Sohn A. am Wohnort durch die syrischen Behörden und die Probleme bei der Ausreise an der syrischen Grenze wegen der Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Sicherheitsabteilung von C._______ seien erst anlässlich der Anhörung vorgebracht worden, obwohl beide Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung explizit nach weiteren Problemen, auch mit den Behörden, gefragt worden seien. Eine plausible Erklärung für die erst nachträglich erwähnten Vorbringen habe nicht abgegeben werden können. Somit seien diese Vorbringen nachgeschoben. Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführenden in Widersprüche verstrickt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung zuerst vorgebracht, an der Grenze I._______ habe er erstmals Probleme mit den Behörden bekommen. Erst später in der Anhörung habe er auch Besuche der Behörden an seinem Wohnort wegen des Sohnes A. erwähnt. Ferner habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, er sei zuhause nach seinem Sohn gefragt worden, um später dazulegen, er sei auf der Strasse, beim Schwiegervater, bei Kollegen oder bei der Arbeit gewesen, als nach seinem Sohn gefragt worden sei. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Ehemann sei bei diesen Besuchen abwesend, entführt und versteckt gewesen. Auf weitere Beispiele von widersprüchlichen Aussagen könne angesichts der bereits aufgezeigten verzichtet werden. Auch bezüglich der geltend gemachten Entführung des Beschwerdeführers bestünden Widersprüche: Während der Beschwerdeführer selber ausgesagt habe, er sei im Jahr 2012 von der Jabhat al Nusra für zwei Tage festgehalten worden, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter R. (N [...]) dargelegt, dies sei im Jahr 2014 geschehen. Anlässlich der Zweitanhörungen hätten keine plausiblen Erklärungen abgegeben werden können. Ausserdem gelte es als äusserst unlogisch, dass die Beschwerdeführenden nach den Visumsgesprächen im Juli 2015 trotz geltend gemachter akuter Verfolgungsgefahr wieder ins Heimatland zurückgekehrt seien, da akut gefährdete Personen erwartungsgemäss nicht in das Land zurückkehren würden, in welchem sie verfolgt worden seien. Auch die Ausstellung der Reisepässe im Sommer 2015 weise darauf hin, dass das Regime ziemlich uninteressiert an den Beschwerdeführenden sei. Weder die Handlungen der Beschwerdeführenden noch diejenigen des Regimes würden auf eine Verfolgungssituation in Syrien hinweisen. 4.2 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht Folgendes gerügt: 4.2.1 Das rechtliche Gehör sei verletzt worden sei, weil das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht missachtet habe, indem es keine Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/1 und A21/1 sowie in die Visumsunterlagen gewährt habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welcher Ausweis geprüft worden sei. Ausserdem sei die Ausweisprüfung in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch geprüft worden, und den Beschwerdeführenden sei kein rechtliches Gehör dazu gewährt worden. Die Visa-Akten hätten vom SEM gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 beigezogen werden müssen, und es sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Visa-Verfahren Angaben zu den Asylgründen gemacht habe. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben; eventualiter müsse nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt werden. 4.2.2 Ausserdem habe das SEM nicht festgehalten und gewürdigt, dass der Beschwerdeführer auch wegen seines Sohnes F. und dessen Militärdienstverweigerung gesucht worden sei, weshalb die Abklärungspflicht verletzt worden sei. 4.2.3 Diese sei ferner auch dadurch verletzt worden, dass zwischen der Einreichung der Asylgesuche im September 2015 und der Anhörung über zwei beziehungsweise zweieinhalb Jahre ungenutzt verstrichen seien. Damit sei die Abklärungspflicht ebenfalls schwerwiegend verletzt worden. 4.2.4 Zu rügen sei auch, dass die Anhörung des Beschwerdeführers mit fünf Stunden und 40 Minuten zu lange gedauert habe. Diese hätte - auch im Hinblick auf die weitere Anhörung - früher abgebrochen werden müssen. 4.2.5 Die angefochtene Verfügung sei somit aufzuheben und zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. 4.3 In materieller Hinsicht wurde Folgendes geltend gemacht: 4.3.1 Dem Argument des SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft, weil gewisse Vorbringen anlässlich der Befragung nicht erwähnt worden seien, müsse entgegengehalten werden, dass die Befragung offenbar aus Kapazitätsgründen verkürzt durchgeführt worden sei, wie den Protokollen entnommen werden könne. Unter diesen Umständen sei es willkürlich, den Beschwerdeführenden vorzuwerfen, sie hätten nicht alles gesagt. Damit sei der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt worden. Zudem habe sich die Frage anlässlich der Befragung, weshalb sich die Beschwerdeführenden entschieden hätten, Syrien zu verlassen, auf den Zeitpunkt vor der Ausreise bezogen. Der Beschwerdeführer habe indessen erst während der Ausreise erfahren, dass er gesucht werde. 4.3.2 Ferner sei es unzulässig, einer Person einen falschen Vorhalt zu machen und die darauf erhaltene Antwort zu ihren Ungunsten zu verwenden. Dies sei aber vorliegend geschehen, indem das SEM dem Beschwerdeführer vorgehalten habe, er habe gesagt, er hätte wegen seines Sohnes an der Grenze Probleme bekommen, was aber aktenwidrig sei, da der Beschwerdeführer nur vorgebracht habe, er habe an der Grenze von der gegen ihn hängigen Suche erfahren, wobei er nicht gesagt habe, diese sei wegen seines Sohnes erfolgt. 4.3.3 Der vom SEM aufgeführte Widerspruch in Bezug auf die Verhaftung des Beschwerdeführers durch die Jabhat al Nusra sei auf die mangelnde Erinnerung der Beschwerdeführerin, welche zugegeben habe, sich nicht immer an Daten erinnern zu können, zurückzuführen. Gemäss der Notiz der Hilfswerksvertretung habe sie auch traurig gewirkt und man habe gemerkt, dass sie unter psychischer Belastung stehe. 4.3.4 Zudem sei es treuwidrig, das Verfahren wie vorliegend zu verschleppen, und den Beschwerdeführenden gleichzeitig vorzuwerfen, sie könnten sich nicht mehr gut erinnern. Damit bestehe auch deshalb kein relevanter Widerspruch. 4.3.5 Auch der vom SEM aufgeführte Widerspruch in Bezug auf die Behördenbesuche am Wohnort der Beschwerdeführenden könne nicht gehört werden, da der Beschwerdeführer eindeutig geschildert habe, nicht zuhause gewesen zu sein. Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin sei auch an dieser Stelle auf ihre starke Belastung und das durch das SEM verschleppte Verfahren hinzuweisen. 4.3.6 In Bezug auf die Reise in den I._______ und die Rückreise nach Syrien bestehe ebenfalls keine Unglaubhaftigkeit, weil die Beschwerdeführenden ausführlich geschildert hätten, dass sie im Visier der syrischen Behörden seien und eine Verhaftung riskiert hätten. Es sei Glückssache gewesen, dass sie von den syrischen Behörden nicht verhaftet worden seien. Sie hätten ferner detailliert dargelegt, warum sie nicht I._______ hätten bleiben können. 4.3.7 Zu den Widersprüchen betreffend Kontrolle bei der Ausreise hätten sie im Detail geschildert, dass bei den Kontrollposten Bestechungsgelder hätten bezahlt werden müssen. Der Fahrer und Schlepper habe damit erreicht, dass sie die Identitätskarten nicht hätten zeigen müssen, weshalb gar kein Widerspruch bestehe. 4.3.8 Insgesamt sei somit von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden auszugehen. Sie hätten glaubhaft dargelegt, dass sie wegen ihrer Söhne A. und F. von den syrischen Behörden verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe zudem glaubhaft geschildert, dass er ins Visier des politischen Sicherheitsdienstes geraten und von diesem identifiziert sowie gesucht worden sei. Die Behauptungen des SEM seien willkürlich. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien offensichtlich asylrelevant. 4.3.9 Zudem drohe den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung, weil sich ihr Sohn A. im syrischen Militärdienst befinde. Diesbezüglich sei auch auf die Beschwerde im Fall des Sohnes F., welche integraler Bestandteil der vorliegenden Beschwerde sei, zu verweisen. 4.3.10 Überdies hätten die Beschwerdeführenden wegen ihrer Identifizierung durch den politischen Sicherheitsdienst und wegen ihrer Söhne A. und F. die Schwelle der Exponiertheit überschritten und müssten deshalb im heutigen Zeitpunkt als Flüchtlinge anerkannt werden. 4.3.11 Dem Beschwerdeführer als Angehörigen des Christentums drohe schliesslich die Verhaftung durch die Jabhat al Nusra, was ebenfalls eine gezielte asylrelevante Verfolgung darstelle. 4.4 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2018 stellten die Beschwerdeführenden fest, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale in Bezug auf ihre Reisepässe hätten festgestellt werden können. Dies belege, dass sie richtige Angaben zu ihrer Identität gemacht hätten, was für die Glaubhaftigkeit spreche. 5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen und die damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden. Insbesondere wurde gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Recht auf Akteneinsicht und das Willkürverbot verletzt, was ebenfalls eine Verletzung von Gehörsansprüchen darstelle. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.3 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, ihr Recht auf Akteneinsicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihnen keine Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/1 und A21/1 sowie in die Visa-Akten gewährt worden sei. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der Aktenstücke A18/2, A19/2, A20/1 und A21/1 wurde in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 gutgeheissen, weil offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Beweismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem wurde den Beschwerdeführenden im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 vom SEM Einsicht in diese Akten sowie gestützt auf die erwähnte Zwischenverfügung eine Frist von sieben Tagen zur Stellungnahme gewährt. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein. Damit gilt der gerügte Verfahrensmangel als geheilt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen), weshalb sich die beantragte Rückweisung der Sache aus diesem Grund nicht rechtfertigt. 5.3.1 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden verlangten Beizugs ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM es unterlassen habe, die Visumsakten beizuziehen, ist festzuhalten, dass von den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht eine Angabe darüber verlangt werden kann, ob sie im Rahmen des Visumsverfahrens anlässlich einer allfälligen Anhörung verfolgungsrelevante Sachverhalte angegeben hatten. Solches haben sie indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene - in Beantwortung der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 - geltend gemacht. Vielmehr haben sie in der Eingabe vom 25. Juni 2018 angegeben, sie hätten im Visa-Verfahren die gleichen Fluchtgründe vorgebracht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beizug der Visumsakten in diesem Fall zur Erhebung des Sachverhalts hätte beitragen können. Mit ihrem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 vermögen sie unter diesen Umständen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus diesem Grund war das SEM vorliegend nicht gehalten, im Asylentscheid festzustellen, dass die Visumsakten keine solchen Hinweise enthalten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6375/2016 E. 3.3.2). 5.3.2 Mithin sind die Anträge auf Einsicht in die Visaakten sowie auf rechtliches Gehör hierzu und eine anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Akteneinsichtsrecht diesbezüglich nicht verletzt. 5.4 In Bezug auf die Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots wurde geltend gemacht, dass das SEM nur eine verkürzte Befragung durchgeführt habe und den Beschwerdeführenden deshalb nicht hätten vorwerfen dürfen, sie hätten nicht alles erwähnt. Indessen handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Verletzung formellen Rechts, sondern um eine materielle Argumentation, welche nicht unter dem Gesichtspunkt der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts als formelle Rechtsverletzung erkannt werden kann. 5.5 Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren liegt zudem keine Verletzung der Abklärungspflicht vor, wenn die Anhörung erst mehr als zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt wird, zumal dieses Vorgehen Folge der Arbeitsüberlastung ist und die Beschwerdeführenden an einer sachverhaltsgetreuen Aussage nicht gehindert wurden. 5.6 Auch der Vorwurf, die Anhörung des Beschwerdeführers habe zu lange gedauert und hätte unterbrochen werden müssen, verhält vorliegend nicht. Zwar trifft es zu, dass die Anhörung während über fünf Stunden durchgeführt wurde; indessen hat das SEM zwischendurch Pausen eingeschaltet, wobei die Mittagspause eine Dreiviertelstunde betrug (vgl. Akte A16/20 S. 1, 8, 14 und 19). Es kann nicht verhindert werden, dass Anhörungen in Fällen von komplexeren Sachverhalten mehr Zeit in Anspruch nehmen, zumal das SEM verpflichtet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Mit der vorliegenden Pausenregelung hat das SEM indessen für Erholungsphasen gesorgt, weshalb es nicht verpflichtet war, die Anhörung abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Eine Verletzung formellen Rechts liegt unter den gegebenen Umständen nicht vor. 5.7 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft - festzustellen, dass die Argumentation des SEM unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, dass das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 5.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, die Prüfungs- und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletzt habe, unbegründet sind. Das Recht auf Akteneinsicht und die Pflicht des SEM zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden zwar verletzt; indessen handelt es sich um geringfügige Verletzungen, welche im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnten. Die relevanten Parteivorbringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, die Beschwerdeführenden konnten die vorinstanzliche Verfügung anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf weitere Abklärungen abzuweisen. 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verfolgung durch die syrischen Behörden wegen ihres mit ihnen in die Schweiz gereisten Sohnes F. geltend machen, ist vorab festzustellen, dass sich dessen Asylgründe als unglaubhaft herausgestellt haben, wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 26. Februar 2019 entnommen werden kann. Unter diesen Umständen ist eine Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund der dargelegten Verfolgung ihres Sohnes F. zum Vorneherein zu verneinen. 6.4 Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung aussagten, abgesehen von der zweitägigen Festhaltung des Beschwerdeführers durch die Jabhat al Nusra weder mit den syrischen Behörden noch mit Gruppierungen oder Drittpersonen Probleme bekommen zu haben (vgl. Akten A4/11 S. 7 und A5/10 S. 6 f.). Die behördlichen Nachfragen nach dem Sohn A. an ihrem Wohnort, verbunden mit Durchsuchungen, Festnahmedrohungen und Drohungen weiterer Nachteile sowie die Aussage, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner zweiten Grenzüberschreitung erfahren, dass er gesucht werde, wurden anlässlich der Befragung auch nicht ansatzweise vorgetragen. Der Einwand in der Beschwerde, die Befragungen seien offenbar verkürzt durchgeführt worden, weshalb es willkürlich sei, den Beschwerdeführenden vorzuwerfen, sie hätten nicht alles gesagt, kann indessen vorliegend nicht gehört werden, weil beide Beschwerdeführenden die Frage, ob sie mit den Behörden Probleme gehabt hätten, anlässlich der Befragung ausdrücklich verneinten (vgl. Akten A4/11 S. 7 und A5/10 S. 6) und damit auch einen Widerspruch zu den später anlässlich der Anhörung geltend gemachten Behördenproblemen schafften. Auffallend ist, dass beide Beschwerdeführenden übereinstimmend zuerst keine Probleme mit den syrischen Behörden geltend machten, obwohl der Beschwerdeführer auf den Sohn A. angesprochen und gefragt wurde, ob er zu ihm Kontakt habe, und später - im Gegensatz dazu - darlegten, die syrischen Sicherheitskräfte seien an ihrem Wohnort erschienen und hätten wegen des Sohnes A. und dessen Desertion aus dem Militärdienst Probleme bereitet. Damit entsteht der Eindruck, als hätten sie sich erst nachträglich entschieden, den Sachverhalt in diesem Bereich im Sinne einer Reflexverfolgung auszuweiten. Das Nachschieben macht ihre Vorbringen indessen nicht glaubhafter. Darüber hinaus wurden beide Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung gefragt, ob sie alle Gründe für ihr Asylverfahren hätten darlegen können, was beide bejahten. Auch unter den Zusatzbemerkungen erwähnten sie die nachträglichen Behördenprobleme wegen des Sohnes A. mit keinem Wort. Schliesslich haben beide Beschwerdeführenden das Befragungsprotokoll vorbehaltlos unterschrieben und damit zu erkennen gegeben, dass es ihnen rückübersetzt wurde und ihre Aussagen enthält (vgl. Akten A4/11 S. 7 f. und 5/10 S. 7). Unter diesen Umständen spielt die Tatsache, dass die beiden Befragungen aus Kapazitätsgründen verkürzt durchgeführt wurden, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle, zumal die Beschwerdeführenden trotz dieser Verkürzung offensichtlich mehrmals die Gelegenheit hatten, ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten zumindest ansatzweise vorzutragen und darüber hinaus die Frage nach Problemen mit den syrischen Behörden ausdrücklich verneinten. Mit der Verneinung dieser Frage haben beide Beschwerdeführenden zu erkennen gegeben, dass sie im Heimatland mit den staatlichen Behörden keine Probleme hatten. Spätere gegenteilige Aussagen entbehren unter diesen Umständen grundsätzlich einer glaubhaften Grundlage. 6.5 In Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM haben sich die Beschwerdeführenden indessen noch in zahlreiche weitere Unstimmigkeiten und Widersprüche verstrickt, welche mit den Einwänden im Beschwerdeverfahren nicht aus dem Weg geräumt werden. 6.5.1 Im Beschwerdeverfahren wurde geltend gemacht, das SEM habe dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe gesagt, wegen seines Sohnes an der Grenze Probleme bekommen zu haben, was aktenwidrig sei, weil der Beschwerdeführer zwar vorgebracht habe, an der Grenze von der Suche nach seiner Person erfahren zu haben, jedoch nicht im Zusammenhang mit seinem Sohn. Diese Darstellung entspricht nicht den Tatsachen. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, man habe ihn festnehmen wollen, weil sein Sohn auf der Flucht gewesen sei. In diesem Zusammenhang brachte er vor, sie hätten ihm seinen Namen an der Grenze mitgeteilt (vgl. Akte A16/20 S. 6 unten). Aus dem chronologischen Ablauf dieser Darstellung wird deutlich, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung der Suche nach ihm an der Grenze auf seinen Sohn bezieht. Unter diesen Umständen ist die Frage des SEM anlässlich der ersten Anhörung, ob er bei seiner Ausreise das erste Mal Probleme bekommen habe (vgl. Akte A16/20 S. 9 Frage 74), logisch nachvollziehbar und - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - kein falscher Vorhalt. 6.5.2 Der Beschwerdeführer gab zudem einerseits an, die Mitteilung der Suche nach seiner Person an der Grenze sei das erste Mal gewesen, als er im Zusammenhang mit der Flucht seines Sohnes (A.) Probleme bekommen habe (vgl. Akte A16/20 S. 9 Fragen 74 f.); andererseits legte er dar, die Armee beziehungsweise der Sicherheitsdienst sei - er glaube im Jahr 2014 - mit Maschinengewehren zwei Mal an seinem Wohnort erschienen, habe ihn nach seinem Sohn gefragt, Razzien durchgeführt und ihn mitnehmen wollen (vgl. Akte A16/20 S. 10). In einer dritten Variante gab er schliesslich an, Sie seien zwei oder drei Mal gekommen, wobei er sich nicht an seinem Wohnort befunden habe, als nach dem Sohn A. gesucht worden sei (vgl. Akte A25/9 S. 3). Auch diese mehrfach widersprüchlichen Angaben sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 6.5.3 In Bezug auf die Situation seines Sohnes A. sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung, dieser befinde sich seit März 2012 im Militärdienst. Nach eineinhalb Jahren hätten sie den Kontakt zu ihm verloren. Vor 20 Tagen (Aussage vom 2. Oktober 2015) habe der Sohn ihn kontaktiert (vgl. Akte A4/11 S. 5 und 7). Anlässlich der Anhörung hingegen brachte er vor, der Sohn A. sei nun im sechsten Jahr im Militärdienst und habe den regulären Dienst noch nicht abgeschlossen. Während zwei Jahren, vor 2015, hätten sie nichts von ihm gehört, weil er auf der Flucht gewesen sei. Nachdem sie in die Schweiz gereist seien beziehungsweise einen Monat vor der Ausreise habe der Sohn ihm mitgeteilt, dass er in den Militärdienst zurückgekehrt sei (vgl. Akte A16/20 S. 3 und 6 ff.). Mehrfach widersprüchlich fällt dabei die Angabe aus, wann der Sohn A. den Beschwerdeführer wieder kontaktiert haben soll: Vor 20 Tagen ergäbe am 12. September 2015, mithin vier Tage vor der definitiven Ausreise aus Syrien; ein Monat vor der Ausreise wäre am 16. August 2015 und nach der Ankunft in der Schweiz würde bedeuten, dass dies nach dem 17. September 2015 hätte geschehen sein müssen. Angesichts der Verknüpfung dieser Daten mit dem Ausreisezeitpunkt müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, übereinstimmend angeben zu können, wann ihn sein Sohn A. wieder kontaktiert habe. Auch sein Einwand, zuerst sei er von dessen Freund kontaktiert worden, vermag an der Widersprüchlichkeit der Aussagen nichts zu ändern. Die verschieden angegebenen Zeitpunkte sprechen somit ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. 6.5.4 Unterschiedlich gab der Beschwerdeführer zudem an, wann der Sohn A. aus dem Militärdienst desertiert sei. Während dies gemäss der einen Version drei Monate nach der militärischen Ausbildung gewesen sein soll (vgl. Akte A16/20 S. 3), wobei diese im März 2012 begonnen habe (vgl. Akte A16/20 S. 8), verneinte er später diese Version und brachte vor, nach drei Monaten sei der Sohn verlegt worden und habe ein weiteres Jahr im Militärdienst verbracht, bis sie nichts mehr von ihm gehört hätten ( vgl. Akte A16/20 S. 9). Etwa zwei Jahre vor 2015 sei der Kontakt zu ihm abgebrochen (vgl. Akte A16/20 S. 8). Auch diese unterschiedlichen Angaben lassen bezweifeln, dass die Beschwerdeführenden wegen einer Desertion des Sohnes A. mit den syrischen Behörden asylrelevante Probleme bekommen haben. Nicht nur wegen dieser widersprüchlichen Aussagen, sondern auch weil die Beschwerdeführenden zuerst angegeben haben, mit den syrischen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. dazu Argumentation in E. 6.5.2), bestehen ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Problemen. 6.5.5 Insgesamt kann den Beschwerdeführenden aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht geglaubt werden, dass sie von den syrischen Behörden oder Sicherheitskräften der Armee wegen ihres Sohnes A. verfolgt worden sein sollen. Da sich dieser Sohn gemäss ihren Angaben noch vor der Ausreise der Beschwerdeführenden wieder der syrischen Armee angeschlossen haben soll, bestehen zudem auch deshalb grundsätzliche Zweifel daran, dass die syrischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden an ihnen ein Interesse gehabt haben, weshalb das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu bezweifeln ist (vgl. dazu auch E. 6.5.9). 6.5.6 Überdies erscheint es nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer aus andern Gründen, so etwa im Zusammenhang mit seinem Stand (vgl. Akte A25/9 S. 5), als Regimegegner identifiziert und verfolgt worden sei. Seine diesbezüglichen Angaben sind oberflächlich und widersprechen seiner Angabe, er sei politisch nicht aktiv gewesen (vgl. Akte A4/11 S. 7). Zudem sind auch diese Vorbringen nachgeschoben und somit nicht glaubhaft. Folglich bestehen auch keine weiteren überzeugenden Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner erkannt und deshalb an der Grenze nach ihm gefahndet wurde. 6.5.7 Widersprüchlich gaben die Beschwerdeführenden ferner an, wann die Entführung beziehungsweise Festhaltung des Beschwerdeführers durch die Jabhat al Nusra stattgefunden haben soll. Während der Beschwerdeführer aussagte, er sei im Jahr 2012 festgehalten worden (vgl. Akten A4/11 S. 7 und A16/20 S. 13), legte die Beschwerdeführerin dar, dies sei im Jahr 2014 geschehen (vgl. Akte A17/12 S. 5). Diesbezüglich wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die dabei abgegebenen Erklärungen vermögen indessen den Widerspruch nicht aufzulösen (vgl. Akten AA25/9 S. 2 und A26/7 S. 2). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie werde immer wieder ohnmächtig, habe Schmerzen und befinde sich deshalb in ärztlicher Behandlung, vermag die Widersprüchlichkeit nicht zu erklären, zumal auch die Tochter R. (vgl. N 653 281, Akte A11/15 S. 8) bestätigte, ihr Vater sei im Jahr 2014 festgehalten worden. Damit bestehen auch ernsthafte Zweifel an der vorgebrachten Entführung beziehungsweise Festhaltung des Beschwerdeführers während zweier Tage durch die Jabhat al Nusra. Im Übrigen will der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis mit der Jabhat al Nusra keine Schwierigkeiten mehr bekommen haben, weshalb dieses Ereignis, das im Rahmen der allgemeinen Kriegswirren in Syrien zu sehen ist, offensichtlich weder die Ausreise motiviert hat und als fortbestehende Verfolgungsgefahr gesehen werden kann. Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer müsse als Angehöriger des Christentums mit einer weiteren Verhaftung durch die Jabhat al Nusra rechnen, kann folglich nicht gehört werden. Im Übrigen würde - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit - auch der Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Ausreise fehlen. 6.5.8 Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden spricht zudem, dass es ihnen möglich war, trotz der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer Reisepässe zu beschaffen, problemlos das Heimatland in Richtung I._______ zu verlassen und ebenso problemlos wieder ins Heimatland zurückzukehren. Probleme bei der Ausreise machten sie erst anlässlich der zweiten Ausreise aus Syrien geltend, was nicht überzeugend ist, zumal die Desertion des Sohnes A. schon lange Zeit vor 2015 erfolgt sein soll und sich somit eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nicht erst anlässlich ihrer definitiven Ausreise am 16. September 2015 gezeigt hätte. Auch wäre unter den von den Beschwerdeführenden dargelegten Umständen damit zu rechnen gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der geltend gemachten zahlreichen Kontrollen auf dem Weg zur Grenze als gesuchte Person identifiziert worden wäre, hätte tatsächlich ein Suchbefehl gegen ihn bestanden. 6.5.9 Schliesslich lässt sich die Angabe des Beschwerdeführers, wonach sich sein Sohn A. schon vor der Ausreise bei ihm wieder gemeldet und ihm mitgeteilt habe, er sei in den Militärdienst zurückgekehrt, nicht vereinbaren mit einer Suche nach seiner Person wegen der Desertion seines Sohnes A., zumal die syrischen Militärbehörden angesichts dessen erfolgter Rückkehr in den syrischen Militärdienst gar kein Interesse an einer Verfolgung der Angehörigen mehr gehabt haben können. 6.5.10 Eine tatsächlich gesuchte beziehungsweise verfolgte Person hätte sich im Übrigen nicht freiwillig wieder in das Land zurückbegeben, wo sie weiterhin dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Die Einwände der Beschwerdeführenden, sie hätten nicht genug Geld gehabt, um I._______ zu bleiben und zudem eine Frist zum Verlassen des Landes erhalten, vermögen dabei nicht zu überzeugen, da im Fall einer tatsächlich bestehenden ernsthaften und asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr, bei welcher das Leben oder die andern in Art. 3 Abs. 2 AsylG erwähnten Rechtsgüter betroffen wären, weder ungenügende Finanzen noch eine fehlende Aufenthaltsgenehmigung eine Rückkehr ins Land der Verfolgungsgefahr hätten bewirken können. Somit spricht auch die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland gegen das Bestehen einer ernsthaften asylrelevanten Verfolgung. 6.6 Insgesamt erweist es sich nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert wurde und die Beschwerdeführenden wegen der Desertion seines Sohnes A. und wegen des bevorstehenden Militärdienstes seines Sohnes F. verfolgt wurden oder mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hatten. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise unterlagen sie somit keiner glaubhaften asylrechtlich relevanten Verfolgung und hatten keine solche zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen die Dossiers der Verwandten und deren Vorbringen nichts zu ändern. 6.7 Die im Übrigen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten allgemeinen Befürchtungen und die instabile Lage sind auf die heutige allgemeine kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine konkrete und gezielte Verfolgung wurde nicht glaubhaft geltend gemacht. Aus dem gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien stehende allgemein schwierige Situation die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, sei es, weil sie nicht glaubhaft ausgefallen sind oder weil sie für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6.9 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann nicht angenommen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 6.10 Somit ergibt sich, dass weder unter dem Blickwinkel von Vor- noch Nachfluchtgründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. April 2018 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: