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D-3139/2018

D-3139/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Juli 2015 mit seinem eigenen Reisepass, reiste B._______, wo er ein Visum für die Schweiz beantragte, kehrte ins Heimatland und am 16. September 2015 B._______ zurück, um von C._______ aus legal am folgenden Tag über den Luftweg in die Schweiz zu gelangen. Am 22. September 2015 stellte er das Asylgesuch. Am 2. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt, am 2. Mai 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an und am 22. Februar 2018 führte es eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie katholischer Konfession aus D._______, wo er geboren worden sei und bis ein oder eineinhalb Jahre vor der Ausreise im Quartier E._______ gelebt habe. Danach habe er mit seinen Eltern und den beiden Schwestern bei der Grossmutter in D._______ gewohnt, weil sein Haus bombardiert worden sei. Er habe bis Ende 2014 oder anfangs 2015 die Schulen bis zu den Maturitätsprüfungen besucht. Er habe bis Ende 2011 oder anfangs 2012 an vielen beziehungsweise an wenigen, etwa an drei oder vier Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei er mehrmals von Shabiha Milizen mit dem Gewehrkolben geschlagen und einmal von Kollegen aus deren Händen befreit worden. Im April oder Mai 2015 habe er sein Dienstbüchlein erhalten, wobei er dafür mehrere Anläufe benötigt und grossen Aufwand betrieben habe. Medizinische Tests habe er keine absolviert. Um nicht in den Militärdienst einrücken zu müssen, habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschieden. Zwar habe er bis zur Ausreise keinen Marschbefehl in die Hände bekommen; indessen könne ein solcher auch an seine alte Adresse gesandt worden sein, während er bei der Grossmutter gelebt habe. Der Beschwerdeführer reichte zur Feststellung seiner Identität einen syrischen Reisepass und einen syrischen Führerschein zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er ein Dienstbüchlein ab. B. Mit Verfügung vom 23. April 2018 - eröffnet am 26. April 2018 an seinen inzwischen mandatierten Rechtsvertreter - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme verfügt. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Akten A6/1, A14/2 und A15/1 sowie in die Visa-Akten und den Reisepass, um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und eventualiter um Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Befreiung von Verfahrenskosten sowie allenfalls um Gewährung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Mai 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht wurde insofern gutgeheissen, als das SEM angewiesen wurde, in die verlangten Aktenstücke Einsicht zu gewähren und dem Bundesverwaltungsgericht einen Beleg (Rückschein) dafür zuzusenden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist anzugeben, welche konkreten Angaben er anlässlich der Ausstellung des Visums für die Einreise in die Schweiz in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asylgewährung bei den für die Ausstellung der Visa zuständigen Behörden zu Protokoll gegeben habe, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall gestützt auf die Aktenlagen entschieden werde. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bei den für die Ausstellung der Visa zuständigen Behörden dieselben Fluchtgründe angegeben habe wie im Asylverfahren. F. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. G. Am 11. September 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. I. Am 24. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In seiner Verfügung vom 23. April 2018 stelle das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Die Aktivitäten bezüglich der Demonstrationsteilnahmen seien äusserst widersprüchlich ausgefallen, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer deshalb von den syrischen Behörden verfolgt worden sei. Zudem habe er seit dem Ende seiner Teilnahmen an den Demonstrationen keine weiteren Probleme deswegen geltend gemacht. Angesichts dessen, dass sich junge Männer ab 18 Jahren beim Rekrutierungsbüro melden müssten und ansonsten polizeilich vorgeladen würden, sowie einen ärztlichen Test zu absolvieren hätten, erscheine es äusserst unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe gehabt habe, ein Militärdienstbüchlein zu erhalten und sich dafür keinem medizinischen Test habe unterziehen müssen. Gegen die geltend gemachte Verfolgung spreche auch, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2015 einen Reisepass erhalten habe und nach dem Visumsgespräch in C._______ wieder ins Heimatland zurückgekehrt sei. Erwartungsgemäss würden akut verfolgte Personen keinesfalls wieder in das Land zurückkehren, in welchem sie verfolgt seien. Die Ausstellung des Reisepasses weise darauf hin, dass das syrische Regime an seiner Person ziemlich uninteressiert gewesen sei. Schliesslich hätten sich der Beschwerdeführer und seine Eltern in widersprüchliche Aussagen verstrickt: Während der Beschwerdeführer ausgesagt habe, bei der definitiven Ausreise hätten unterwegs Kontrollposten bestochen werden müssen, habe seine Mutter vorgebracht, es habe keine Kontrollposten gegeben, und sein Vater dargelegt, sie hätten unterwegs nicht einmal Identitätskarten zeigen müssen, weil ersichtlich gewesen sei, dass sie eine Familie seien und sie deshalb hätten weitergehen können. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer keine plausiblen Erklärungen abgeben können.

E. 4.2 In der Beschwerde vom 28. Mai 2018 wurde in formeller Hinsicht Folgendes gerügt:

E. 4.2.1 Das SEM habe in den letzten Monaten eine neue Praxis ausgearbeitet, gemäss welcher Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, wenn sie aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien und ihres speziellen Profils behördliche Ausreisebestimmungen missachtet hätten, weil ihnen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Sie hätten deshalb begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Vorliegend stehe offensichtlich fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstverweigerung von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt werde. Er verfüge damit über ein spezielles Profil und sei aus Syrien ausgereist. Er würde somit im Fall seiner Rückkehr nach Syrien verfolgt im Sinne des Gesetzes. Das SEM habe vorliegend seine neue Praxis nicht angewendet und damit das rechtliche Gehör verletzt.

E. 4.2.2 Das rechtliche Gehör sei zudem verletzt worden, weil das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht missachtet habe, indem es keine Einsicht in die Akten A6/1, A14/2, A15/1, die Visumsunterlagen und den Reisepass gewährt habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welcher Ausweis geprüft worden sei. Ausserdem sei die Ausweisprüfung in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt worden. Die Visa-Akten hätten vom SEM gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 beigezogen werden müssen, und es sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Visa-Verfahren Angaben zu den Asylgründen gemacht habe. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben; eventualiter müsse nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt werden.

E. 4.2.3 Ausserdem habe es das SEM unterlassen, das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers zu würdigen, womit nicht nur der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern auch das Willkürverbot verletzt worden sei. Es gehe nicht an, ein Originalbeweismittel nicht zu würdigen und zu behaupten, die Umstände, wie dieses erhalten worden sei, seien unglaubhaft. Zudem sei der Verweis des SEM auf einen inzwischen veralteten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) unstatthaft, weil sich die Situation in der Zwischenzeit verändert habe und nicht mehr alle Personen zum Erhalt des Militärdienstbüchleins einen medizinischen Test absolvieren müssten. Ausserdem habe beim Beschwerdeführer eine Blutentnahme stattgefunden, was eine medizinische Untersuchung darstelle.

E. 4.2.4 Ferner habe das SEM die Vorbringen nicht vollständig abgeklärt. Es hätte sich nicht mit der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begnügen dürfen, sondern zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Die Abklärungspflicht sei auch dadurch verletzt worden, dass zwischen der Anhörung und der ergänzenden Anhörung neun Monate ungenutzt verstrichen seien. Die angefochtene Verfügung sei somit auch aus diesem Grund aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.

E. 4.3 In materieller Hinsicht wurde Folgendes geltend gemacht:

E. 4.3.1 Entgegen der pauschalen Argumentation des SEM seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unglaubhaft. So habe er ausdrücklich geschildert, dass er von der Shabiha geschlagen worden sei und sich nur mit der Hilfe seiner Kollegen habe befreien können. Ferner sei der Rekrutierungsprozess in Syrien nicht mehr derart einheitlich, dass es möglich sei, einen Entscheid des SEM einzig gestützt auf den fehlenden militärischen Test abzuschmettern.

E. 4.3.2 Auch in Bezug auf die Rückreise aus B._______ nach Syrien bestehe keine Unglaubhaftigkeit, weil der Beschwerdeführer belegt habe, dass er das Militärdienstbüchlein erhalten habe und hätte Militärdienst leisten müssen. Es sei Glückssache gewesen, dass er von den syrischen Behörden nicht eingezogen worden sei. Er habe ferner dargelegt, warum er nicht B._______ habe bleiben können.

E. 4.3.3 Hinsichtlich der vom SEM aufgeführten Widersprüche zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Eltern habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass bei den Kontrollposten hätten Bestechungsgelder bezahlt werden müssen. Der Fahrer und Schlepper habe damit erreicht, dass sie die Identitätskarten nicht hätten zeigen müssen, weshalb gar kein Widerspruch bestehe.

E. 4.3.4 Insgesamt sei somit von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Behauptungen des SEM seien willkürlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich asylrelevant. Dabei sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Danach hätten Personen, welche von den syrischen Sicherheitskräften als Regimegegner identifiziert würden, mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen. Auch einfache Teilnehmer von regimefeindlichen Demonstrationen wie der Beschwerdeführer seien einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Ausserdem hätte er sich - im Besitz eines Militärdienstbüchleins - bei den Militärbehörden melden müssen. Wie verschiedene Berichte zeigten, müsste er als Mann im militärdienstpflichtigen Alter mit einer Verhaftung rechnen. Er würde als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet. Schliesslich sei er auch aus Syrien geflohen. Ins Ausland geflohene Deserteure würden Sanktionen erleiden, die nicht gemeinrechtlich, sondern politisch begründet seien.

E. 4.3.5 Zudem drohe dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung, weil sich sein Bruder im syrischen Militärdienst befinde.

E. 4.3.6 Schliesslich müsste der Beschwerdeführer auch wegen seiner Flucht als Flüchtling anerkannt werden.

E. 4.4 In seiner Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer fest, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale in Bezug auf seinen Reisepass hätten festgestellt werden können. Dies belege, dass er richtige Angaben zu seiner Identität gemacht habe, was für die Glaubhaftigkeit spreche. Aus der Akte A6/1 sei ersichtlich, dass die Befragung aus Kapazitätsgründen verkürzt und somit mangelhaft sei, was zwingend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsse, insbesondere in Bezug auf die Unglaubhaftigkeitselemente.

E. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden. Insbesondere wurde gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Recht auf Akteneinsicht und das Willkürverbot verletzt, was ebenfalls eine Verletzung von Gehörsansprüchen darstelle.

E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 5.3 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihm keine Einsicht in die Akten A6/1, A14/2, A15/1, die Visumsunterlagen und den Reisepass gewährt worden sei. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von dem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der Aktenstücke A6/1, A14/2, A15/1 und den Reisepass wurde in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 gutgeheissen, weil offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Beweismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 vom SEM Einsicht in diese Akten sowie gestützt auf die erwähnte Zwischenverfügung eine Frist von sieben Tagen zur Stellungnahme gewährt. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein. Damit gilt der gerügte Verfahrensmangel als geheilt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen), weshalb sich die beantragte Rückweisung der Sache aus diesem Grund nicht rechtfertigt.

E. 5.4 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verlangten Beizugs seiner Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM es unterlassen habe, die Visumsakten beizuziehen, ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht eine Angabe darüber verlangt werden kann, ob er im Rahmen des Visumsverfahrens anlässlich einer allfälligen Anhörung verfolgungsrelevante Sachverhalte angegeben hatte. Solches hat er indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene - in Beantwortung der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 - geltend gemacht. Vielmehr gab er in seiner Eingabe vom 25. Juni 2018 an, er habe im Visa-Verfahren die gleichen Fluchtgründe vorgebracht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beizug der Visumsakten in diesem Fall zur Erhebung des Sachverhalts hätte beitragen können. Mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 vermag er unter diesen Umständen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus diesem Grund war das SEM vorliegend nicht gehalten, im Asylentscheid festzustellen, dass die Visumsakten keine solchen Hinweise enthalten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6375/2016 E. 3.3.2). Mithin sind die Anträge auf Einsicht in die Visaakten sowie auf rechtliches Gehör hierzu und eine anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Akteneinsichtsrecht diesbezüglich nicht verletzt.

E. 5.5 In Bezug auf die Verletzung der Begründungspflicht, des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots wurde geltend gemacht, dass das SEM die in den letzten Monaten neu ausgearbeitete Praxis, gemäss welcher Personen aus Syrien infolge ihrer Ausreise und ihres speziellen Profils wegen der Missachtung der behördlichen Ausreisebestimmungen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, vorliegend nicht angewendet habe. Ausserdem habe es das Militärdienstbüchlein nicht gewürdigt und auf einen veralteten Bericht der SFH verwiesen, was unstatthaft sei. Ferner hätte es sich nicht nur mit der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begnügen dürfen, sondern zwingend weitere Abklärungen durchführen müssen. Zudem seien zwischen der Anhörung und der ergänzenden Anhörung neun Monate verstrichen. Diesbezüglich wird Folgendes festgehalten:

E. 5.6 Der Vorwurf, das SEM habe seine neue Praxis nicht angewendet, kann nicht gehört werden, weil das SEM seine Praxis gar nicht geändert hat. Der Einwand ist somit ungerechtfertigt.

E. 5.7 Das Militärdienstbüchlein wurde vom SEM in der angefochtenen Verfügung bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. Akte A23/7 S. 2 Ziff. I./2) und in den Erwägungen (vgl. a.a.O. S. 3 Ziff. II./2.) erwähnt. Das SEM setzte sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe Mühe gehabt, ein solches Dokument zu erhalten, auseinander. Mithin hat es dieses Beweismittel in seine Erwägungen miteinbezogen und damit gewürdigt. Eine differenziertere Würdigung war unter den gegebenen Umständen nicht nötig. In der Beschwerde wurde denn auch nicht konkret dargelegt, inwiefern eine solche hätte erfolgen sollen. Allein der Verweis auf "gewisse Tatsachen", welche das Dokument belege, lässt nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen damit hätten gemeint sein sollen. Der Vorwurf ist folglich ungerechtfertigt. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.

E. 5.8 Auch der Einwand, das SEM habe auf einen veralteten Bericht der SFH verwiesen, kann in dieser pauschalen Art nicht gehört werden, zumal nicht konkret und differenziert ausgeführt wurde, inwiefern sich dieser Verweis auf die Einschätzung des SEM ausgewirkt hat und inwiefern diese Einschätzung nicht der aktuellen Lage entsprechen soll. Im Übrigen verweist das ebenfalls von der SFH verfasste Dokument "Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung" vom 18. Januar 2018 inhaltlich auf die gleiche Problematik, ohne wesentliche inhaltliche Abweichungen zu enthalten.

E. 5.9 Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren liegt zudem keine Verletzung der Abklärungspflicht vor, wenn die Anhörung erst mehr als zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt wird, zumal dieses Vorgehen Folge der Arbeitsüberlastung der Vorinstanz ist und der Beschwerdeführer an einer sachverhaltsgetreuen Aussage nicht gehindert wird.

E. 5.10 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft - festzustellen, dass die Argumentation des SEM unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, dass das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 5.11 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, die Prüfungs- und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletzt habe, unbegründet sind. Das Recht auf Akteneinsicht wurde zwar verletzt; indessen handelt es sich um eine geringfügige Verletzung, welche im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte. Die relevanten Parteivorbringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, der Beschwerdeführer konnte die vorinstanzliche Verfügung anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf weitere Abklärungen abzuweisen.

E. 6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:

E. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

E. 6.3 Der Einschätzung des SEM, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu den Demonstrationsteilnahmen widersprüchlich ausgefallen seien, ist zuzustimmen. Während er anlässlich der Befragung aussagte, er habe so oft an Demonstrationen teilgenommen, dass man es nicht zählen könne (vgl. Akte A4/12 S. 7), brachte er anlässlich der Anhörung vor, er sei nicht oft, nur drei oder vier Mal an Demonstrationen gewesen (vgl. Akte A13/16 S. 6). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs meinte er, es mache keinen Unterschied, ob es viele oder wenige Demonstrationen gewesen seien (vgl. Akte A20/7 S. 4), was indessen nicht gehört werden kann. Zudem will er sich gemäss der einen Version ungefähr seit anfangs 2012 an Demonstrationen beteiligt haben (vgl. Akte A13/16 S. 6), während dies gemäss einer weiteren Variante letztmals Ende 2011 geschehen sein soll (vgl. Akte A4/12 S. 7). Die beiden Varianten schliessen sich gegenseitig aus und sprechen somit gegen die Glaubhaftigkeit. Ferner sagte der Beschwerdeführer an einer Stelle aus, anlässlich der Demonstrationen sei nichts passiert (vgl. Akte A13/16 S. 5), um später darzulegen, er habe Schwierigkeiten bekommen (vgl. Akte A13/16 S. 6). Anlässlich der Befragung gab er überdies zu Protokoll, er sei während der Demonstrationsteilnahme von der Shabiha mehrmals mit dem Gewehrkolben geschlagen worden (vgl. Akte A4/12 S. 7), was sich nicht vereinbaren lässt mit seinen Angaben anlässlich der Anhörung, wonach er von der Shabiha angehalten worden sei (vgl. Akte A13/16 S. 6). Diese zahlreichen Widersprüche sprechen dagegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen und dabei in Schwierigkeiten geraten ist. Wesentliche Sachverhaltsteile - wie vorliegend die Teilnahme an Demonstrationen - sind, um als glaubhaft gelten zu können, von Anfang an - mithin bereits anlässlich der Befragung - im Kern widerspruchsfrei zu schildern. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die gegenteiligen Einwände im Beschwerdeverfahren vermögen nicht zu überzeugen. Zutreffend stellte das SEM darüber hinaus fest, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, nach der Beendigung der Demonstrationsteilnahmen keine Probleme deswegen bekommen zu haben. Unter diesen Umständen liegen keine glaubhaften und konkreten Hinweise dafür vor, dass er von den syrischen Behörden diesbezüglich identifiziert und gesucht worden ist. Allein aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen ist nicht von einer begründeten Frucht vor einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Nur Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes - beispielsweise infolge einer Teilnahme an einer Demonstration - identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtliche relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, er hätte in den syrischen Militärdienst einrücken müssen und sei aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Er habe nur mit Mühe ein Militärbüchlein beschaffen können und habe dafür mehrmals antreten müssen (vgl. insbesondere Akte A13/15 S. 7 f.). Der Argumentation des SEM, wonach es unglaubhaft sei, dass der sich im militärdienstpflichtigen Alter stehende Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, ist zuzustimmen, zumal dies angesichts dessen, dass junge Männer in seinem Alter üblicherweise für den syrischen Militärdienst aufgeboten, gesucht oder anlässlich von Razzien beziehungsweise Kontrollen auch einfach in den Militärdienst mitgenommen werden, wo sie ein Militärbüchlein erhalten, ebenso realitätsfremd erscheint wie seine Angabe, er habe mehrmals um den Erhalt des Dienstbüchleins ersuchen müssen. Zu Zweifeln Anlass gibt überdies der Zeitpunkt der Ausstellung des Militärbüchleins, welcher kurz vor der Ausreise war.

E. 6.5 Weitere glaubhafte Aussagen oder konkrete Beweismittel des Beschwerdeführers, welche auf eine erfolgte Einberufung in den Militärdienst hinweisen könnten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Allein die Abgabe des Militärdienstbüchleins vermag keine konkrete Einberufung in den Militärdienst zu belegen. Die entsprechende Rüge in der Beschwerde erweist sich daher als unbehelflich. Die Vermutung, vielleicht sei ein Marschbefehl an die alte Adresse geschickt worden, was er nicht wisse (vgl. Akte A13/15 S. 9), kann nicht als konkrete Einberufung in den Militärdienst betrachtet werden. Auch seine Aussage, er hätte nach Erhalt des Militärdienstbüchleins im Juli oder im März einrücken müssen (vgl. Akte A13/15 S. 9), stellt keine überzeugende und konkrete Einberufung, sondern vielmehr eine Vermutung, dar. Ausserdem erstaunt es, dass er nicht konkret angeben kann, wann er das Militärbüchlein erhalten haben will und wann er hätte in den Militärdienst einrücken müssen. Infolge Fehlens einer glaubhaft gemachten und konkreten Einberufung zum Militärdienst liegt somit keine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers vor (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016). Die blosse Möglichkeit, im Fall einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des Alters allenfalls in den Militärdienst eingezogen zu werden, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung einer begründeten Furcht nicht.

E. 6.6 Darüber hinaus will sich der Beschwerdeführer im Juli 2015 - mithin im gleichen Monat, in welchem er meinte, er müsse in den Militärdienst einrücken - seinen Reisepass beschafft haben. Selbst wenn die Passbehörde und die Militärbehörde in Syrien nicht eng zusammenarbeiten und nur wenige Daten austauschen sollten, erscheint das Vorgehen des Beschwerdeführers, sich exakt im Monat der befürchteten Einberufung in den Militärdienst einen neuen Pass ausstellen zu lassen, derart risikobehaftet, dass die bereits aufgrund der vorangehenden Erwägungen bestehenden Zweifel an der geltend gemachten befürchteten Einziehung in den Militärdienst noch verstärkt werden. Daran vermag die verkürzte Geltungsdauer des Reisepasses nichts zu ändern.

E. 6.7 Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer in einen Widerspruch, in dem er im Zusammenhang mit der Ausstellung des Dienstbüchleins einerseits anlässlich der Anhörung darlegte, er sei dorthin gegangen, um Blut zu spenden, habe dies dann aber mit einer Geldzahlung verhindern können (vgl. Akte A13/15 S. 8), während andererseits in der Beschwerde behauptet wurde, es stehe fest, dass beim Beschwerdeführer eine Blutabnahme stattgefunden habe (vgl. act. 1 S. 11).

E. 6.8 Würden die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er infolge des Erhalts des Dienstbüchleins im April 2015 als militärdienstpflichtig gelte und im Juli 2015 den Dienst hätte antreten müssen, den Tatsachen entsprechen, hätte er damit rechnen müssen, bei sämtlichen Kontrollen als militärdienstpflichtig erkannt und festgenommen zu werden. Unter diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, dass er im Juli 2015 aus Syrien in B._______ gereist und zwei Tage später wieder zurück nach Syrien gefahren ist sowie im September 2015 erneut sein Heimatland verlassen hat, wobei er an sämtlichen Kontrollposten sein Dienstbüchlein vorgewiesen haben will (vgl. Akte A13/15 S. 9) und sich damit dem Risiko einer Festnahme ausgesetzt hat. Seine Einwände, er habe Bestechungsgelder bezahlt und sichB._______ aus finanziellen Gründen nicht länger aufhalten können, vermag angesichts der geltend gemachten drohenden Verfolgung nicht zu überzeugen. Aufgrund der Rückkehr aus B._______ nach Syrien ist vielmehr davon auszugehen, dass er dort nicht mit einer konkreten und ernsthaften Verfolgung gerechnet hat. Andernfalls wäre er nicht das Risiko einer Rückkehr eingegangen.

E. 6.9 Die weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit seines Refraktionsvorbringens kann zudem unterbleiben, da die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Hiervon ist nach heutigem Kenntnisstand insbesondere dann auszugehen, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden war (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.). Wie in E. 6.3 festgehalten, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er infolge der Teilnahme an Demonstrationen von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden ist. Weitere Anknüpfungspunkte, gestützt auf welche auf eine Identifizierung als Regimegegner auszugehen wäre, können den Akten nicht entnommen werden. Zudem brachte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vor, er sei konkret in den Militärdienst vorgeladen worden. Vielmehr sind seine diesbezüglichen Angaben - wie vorangehend bereits erwähnt - oberflächlich und substanzlos ausgefallen und stellen blosse Vermutungen dar. Eine Suche nach seiner Person aus militärrechtlichen Gründen erscheint somit in Übereinstimmung mit dem SEM als unglaubhaft.

E. 6.10 An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten gegebenen Beweismittel nichts zu ändern. Infolge der zahlreichen Ungereimtheiten bestehen ernsthafte Zweifel an der Authentizität des eingereichten Militärbüchleins. Da Beweismittel dieser Art auch auf illegale Weise erworben werden können, ist ihr Beweiswert gering. Dies bedeutet zwar nicht, dass sie grundsätzlich keine Beweiskraft entfalten können und aus dem Recht zu weisen sind; indessen sind sie nicht in der Lage, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus anderen Gründen - wie vorliegend - als unglaubhaft herausgestellt hat. Eine eingehende Prüfung dieses Dokuments kann folglich ausbleiben, weshalb das SEM zu Recht keine Dokumentenanalyse vorgenommen hat. Die Rüge, wonach das Beweismittel zu Unrecht keiner Dokumentenprüfung unterzogen und gewürdigt worden sei, schlägt somit fehl. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer das eingereichte Militärdienstbüchlein kurz vor seiner Ausreise erhalten haben will, was sich mit dem Aussehen des Dokumentes nur schwer erklären lässt, zumal dieses beschädigt und äusserst abgenützt aussieht. Überdies sagte er aus, er sei nicht medizinisch untersucht wurden (vgl. Akte A13/15 S. 8), was sich mit dem Inhalt des Militärbüchleins nicht vereinbaren lässt, da er gemäss diesem als diensttauglich eingestuft worden ist, was ohne medizinische Untersuchung nicht festgestellt werden kann. Allein die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Militärbüchleins aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion betrachtet werden. Angesichts der vorangehend erwähnten Ungereimtheiten und Unvereinbarkeiten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers und das eingereichte militärische Dokument somit nicht geeignet als Beleg dafür, dass er im Heimatland von der syrischen Armee aufgeboten wurde und möglicherweise wegen seiner Wehrdienstverweigerung zur Verhaftung ausgeschrieben ist.

E. 6.11 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er infolge politischen Tätigkeiten als Regimegegner identifiziert und verfolgt wurde oder mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hatte. Ebenso wenig glaubhaft ist es, dass er ein militärisches Aufgebot der syrischen Armee nicht befolgt hat und deshalb von den syrischen Behörden gesucht wurde.

E. 6.12 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des in Syrien verbliebenen Bruders A. ist festzuhalten, dass sich A. gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Eltern (vgl. D-3132/2018) im syrischen Militärdienst befinde. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ein Interesse am Beschwerdeführer und seinen Angehörigen, zumal sich A. unter ihrer Kontrolle und in ihrem Einflussbereich befindet. Eine Reflexverfolgung kann somit ausgeschlossen werden.

E. 6.13 Im Zeitpunkt seiner Ausreise unterlag der Beschwerdeführer somit keiner glaubhaften asylrechtlich relevanten Verfolgung und hatte keine solche zu befürchten.

E. 6.14 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).

E. 6.15 Wie sich zudem aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei in seinem Heimatland von den Behörden gesucht und damit als politisch oppositionell eingestellte Person identifiziert worden, selbst wenn angenommen würde, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen ist indessen nicht der Schluss zu ziehen, dass er allein aufgrund allfälliger Demonstrationsteilnahmen als Staatsfeind registriert worden ist. Unter diesen Umständen hatte er und hat er nach wie vor nicht mit einer Behandlung zu rechnen, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne des Gesetzes gleichkommt (vgl. dazu auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2).

E. 6.16 Die im Übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Befürchtungen und die instabile Lage sind auf die heutige allgemeine kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine konkrete und gezielte Verfolgung wurde nicht glaubhaft geltend gemacht. Aus dem gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien stehende allgemein schwierige Situation, welche vom Beschwerdeführer angesprochen wurde, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.

E. 6.17 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, sei es, weil sie nicht glaubhaft ausgefallen sind oder weil sie für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

E. 6.18 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann nicht angenommen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 6.19 Somit ergibt sich, dass weder unter dem Blickwinkel von Vor- noch Nachfluchtgründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2018 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3139/2018lan Urteil vom 26. Februar 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Juli 2015 mit seinem eigenen Reisepass, reiste B._______, wo er ein Visum für die Schweiz beantragte, kehrte ins Heimatland und am 16. September 2015 B._______ zurück, um von C._______ aus legal am folgenden Tag über den Luftweg in die Schweiz zu gelangen. Am 22. September 2015 stellte er das Asylgesuch. Am 2. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt, am 2. Mai 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an und am 22. Februar 2018 führte es eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie katholischer Konfession aus D._______, wo er geboren worden sei und bis ein oder eineinhalb Jahre vor der Ausreise im Quartier E._______ gelebt habe. Danach habe er mit seinen Eltern und den beiden Schwestern bei der Grossmutter in D._______ gewohnt, weil sein Haus bombardiert worden sei. Er habe bis Ende 2014 oder anfangs 2015 die Schulen bis zu den Maturitätsprüfungen besucht. Er habe bis Ende 2011 oder anfangs 2012 an vielen beziehungsweise an wenigen, etwa an drei oder vier Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei er mehrmals von Shabiha Milizen mit dem Gewehrkolben geschlagen und einmal von Kollegen aus deren Händen befreit worden. Im April oder Mai 2015 habe er sein Dienstbüchlein erhalten, wobei er dafür mehrere Anläufe benötigt und grossen Aufwand betrieben habe. Medizinische Tests habe er keine absolviert. Um nicht in den Militärdienst einrücken zu müssen, habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschieden. Zwar habe er bis zur Ausreise keinen Marschbefehl in die Hände bekommen; indessen könne ein solcher auch an seine alte Adresse gesandt worden sein, während er bei der Grossmutter gelebt habe. Der Beschwerdeführer reichte zur Feststellung seiner Identität einen syrischen Reisepass und einen syrischen Führerschein zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er ein Dienstbüchlein ab. B. Mit Verfügung vom 23. April 2018 - eröffnet am 26. April 2018 an seinen inzwischen mandatierten Rechtsvertreter - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme verfügt. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Akten A6/1, A14/2 und A15/1 sowie in die Visa-Akten und den Reisepass, um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und eventualiter um Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Befreiung von Verfahrenskosten sowie allenfalls um Gewährung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Mai 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht wurde insofern gutgeheissen, als das SEM angewiesen wurde, in die verlangten Aktenstücke Einsicht zu gewähren und dem Bundesverwaltungsgericht einen Beleg (Rückschein) dafür zuzusenden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist anzugeben, welche konkreten Angaben er anlässlich der Ausstellung des Visums für die Einreise in die Schweiz in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asylgewährung bei den für die Ausstellung der Visa zuständigen Behörden zu Protokoll gegeben habe, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall gestützt auf die Aktenlagen entschieden werde. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bei den für die Ausstellung der Visa zuständigen Behörden dieselben Fluchtgründe angegeben habe wie im Asylverfahren. F. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. G. Am 11. September 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. I. Am 24. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 23. April 2018 stelle das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Die Aktivitäten bezüglich der Demonstrationsteilnahmen seien äusserst widersprüchlich ausgefallen, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer deshalb von den syrischen Behörden verfolgt worden sei. Zudem habe er seit dem Ende seiner Teilnahmen an den Demonstrationen keine weiteren Probleme deswegen geltend gemacht. Angesichts dessen, dass sich junge Männer ab 18 Jahren beim Rekrutierungsbüro melden müssten und ansonsten polizeilich vorgeladen würden, sowie einen ärztlichen Test zu absolvieren hätten, erscheine es äusserst unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe gehabt habe, ein Militärdienstbüchlein zu erhalten und sich dafür keinem medizinischen Test habe unterziehen müssen. Gegen die geltend gemachte Verfolgung spreche auch, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2015 einen Reisepass erhalten habe und nach dem Visumsgespräch in C._______ wieder ins Heimatland zurückgekehrt sei. Erwartungsgemäss würden akut verfolgte Personen keinesfalls wieder in das Land zurückkehren, in welchem sie verfolgt seien. Die Ausstellung des Reisepasses weise darauf hin, dass das syrische Regime an seiner Person ziemlich uninteressiert gewesen sei. Schliesslich hätten sich der Beschwerdeführer und seine Eltern in widersprüchliche Aussagen verstrickt: Während der Beschwerdeführer ausgesagt habe, bei der definitiven Ausreise hätten unterwegs Kontrollposten bestochen werden müssen, habe seine Mutter vorgebracht, es habe keine Kontrollposten gegeben, und sein Vater dargelegt, sie hätten unterwegs nicht einmal Identitätskarten zeigen müssen, weil ersichtlich gewesen sei, dass sie eine Familie seien und sie deshalb hätten weitergehen können. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer keine plausiblen Erklärungen abgeben können. 4.2 In der Beschwerde vom 28. Mai 2018 wurde in formeller Hinsicht Folgendes gerügt: 4.2.1 Das SEM habe in den letzten Monaten eine neue Praxis ausgearbeitet, gemäss welcher Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, wenn sie aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien und ihres speziellen Profils behördliche Ausreisebestimmungen missachtet hätten, weil ihnen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Sie hätten deshalb begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Vorliegend stehe offensichtlich fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstverweigerung von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt werde. Er verfüge damit über ein spezielles Profil und sei aus Syrien ausgereist. Er würde somit im Fall seiner Rückkehr nach Syrien verfolgt im Sinne des Gesetzes. Das SEM habe vorliegend seine neue Praxis nicht angewendet und damit das rechtliche Gehör verletzt. 4.2.2 Das rechtliche Gehör sei zudem verletzt worden, weil das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht missachtet habe, indem es keine Einsicht in die Akten A6/1, A14/2, A15/1, die Visumsunterlagen und den Reisepass gewährt habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welcher Ausweis geprüft worden sei. Ausserdem sei die Ausweisprüfung in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt worden. Die Visa-Akten hätten vom SEM gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 beigezogen werden müssen, und es sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Visa-Verfahren Angaben zu den Asylgründen gemacht habe. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben; eventualiter müsse nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt werden. 4.2.3 Ausserdem habe es das SEM unterlassen, das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers zu würdigen, womit nicht nur der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern auch das Willkürverbot verletzt worden sei. Es gehe nicht an, ein Originalbeweismittel nicht zu würdigen und zu behaupten, die Umstände, wie dieses erhalten worden sei, seien unglaubhaft. Zudem sei der Verweis des SEM auf einen inzwischen veralteten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) unstatthaft, weil sich die Situation in der Zwischenzeit verändert habe und nicht mehr alle Personen zum Erhalt des Militärdienstbüchleins einen medizinischen Test absolvieren müssten. Ausserdem habe beim Beschwerdeführer eine Blutentnahme stattgefunden, was eine medizinische Untersuchung darstelle. 4.2.4 Ferner habe das SEM die Vorbringen nicht vollständig abgeklärt. Es hätte sich nicht mit der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begnügen dürfen, sondern zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Die Abklärungspflicht sei auch dadurch verletzt worden, dass zwischen der Anhörung und der ergänzenden Anhörung neun Monate ungenutzt verstrichen seien. Die angefochtene Verfügung sei somit auch aus diesem Grund aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. 4.3 In materieller Hinsicht wurde Folgendes geltend gemacht: 4.3.1 Entgegen der pauschalen Argumentation des SEM seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unglaubhaft. So habe er ausdrücklich geschildert, dass er von der Shabiha geschlagen worden sei und sich nur mit der Hilfe seiner Kollegen habe befreien können. Ferner sei der Rekrutierungsprozess in Syrien nicht mehr derart einheitlich, dass es möglich sei, einen Entscheid des SEM einzig gestützt auf den fehlenden militärischen Test abzuschmettern. 4.3.2 Auch in Bezug auf die Rückreise aus B._______ nach Syrien bestehe keine Unglaubhaftigkeit, weil der Beschwerdeführer belegt habe, dass er das Militärdienstbüchlein erhalten habe und hätte Militärdienst leisten müssen. Es sei Glückssache gewesen, dass er von den syrischen Behörden nicht eingezogen worden sei. Er habe ferner dargelegt, warum er nicht B._______ habe bleiben können. 4.3.3 Hinsichtlich der vom SEM aufgeführten Widersprüche zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Eltern habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass bei den Kontrollposten hätten Bestechungsgelder bezahlt werden müssen. Der Fahrer und Schlepper habe damit erreicht, dass sie die Identitätskarten nicht hätten zeigen müssen, weshalb gar kein Widerspruch bestehe. 4.3.4 Insgesamt sei somit von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Behauptungen des SEM seien willkürlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich asylrelevant. Dabei sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Danach hätten Personen, welche von den syrischen Sicherheitskräften als Regimegegner identifiziert würden, mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen. Auch einfache Teilnehmer von regimefeindlichen Demonstrationen wie der Beschwerdeführer seien einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Ausserdem hätte er sich - im Besitz eines Militärdienstbüchleins - bei den Militärbehörden melden müssen. Wie verschiedene Berichte zeigten, müsste er als Mann im militärdienstpflichtigen Alter mit einer Verhaftung rechnen. Er würde als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet. Schliesslich sei er auch aus Syrien geflohen. Ins Ausland geflohene Deserteure würden Sanktionen erleiden, die nicht gemeinrechtlich, sondern politisch begründet seien. 4.3.5 Zudem drohe dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung, weil sich sein Bruder im syrischen Militärdienst befinde. 4.3.6 Schliesslich müsste der Beschwerdeführer auch wegen seiner Flucht als Flüchtling anerkannt werden. 4.4 In seiner Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer fest, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale in Bezug auf seinen Reisepass hätten festgestellt werden können. Dies belege, dass er richtige Angaben zu seiner Identität gemacht habe, was für die Glaubhaftigkeit spreche. Aus der Akte A6/1 sei ersichtlich, dass die Befragung aus Kapazitätsgründen verkürzt und somit mangelhaft sei, was zwingend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsse, insbesondere in Bezug auf die Unglaubhaftigkeitselemente. 5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden. Insbesondere wurde gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Recht auf Akteneinsicht und das Willkürverbot verletzt, was ebenfalls eine Verletzung von Gehörsansprüchen darstelle. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.3 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihm keine Einsicht in die Akten A6/1, A14/2, A15/1, die Visumsunterlagen und den Reisepass gewährt worden sei. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von dem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der Aktenstücke A6/1, A14/2, A15/1 und den Reisepass wurde in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 gutgeheissen, weil offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Beweismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 vom SEM Einsicht in diese Akten sowie gestützt auf die erwähnte Zwischenverfügung eine Frist von sieben Tagen zur Stellungnahme gewährt. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein. Damit gilt der gerügte Verfahrensmangel als geheilt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen), weshalb sich die beantragte Rückweisung der Sache aus diesem Grund nicht rechtfertigt. 5.4 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verlangten Beizugs seiner Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM es unterlassen habe, die Visumsakten beizuziehen, ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht eine Angabe darüber verlangt werden kann, ob er im Rahmen des Visumsverfahrens anlässlich einer allfälligen Anhörung verfolgungsrelevante Sachverhalte angegeben hatte. Solches hat er indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene - in Beantwortung der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 - geltend gemacht. Vielmehr gab er in seiner Eingabe vom 25. Juni 2018 an, er habe im Visa-Verfahren die gleichen Fluchtgründe vorgebracht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beizug der Visumsakten in diesem Fall zur Erhebung des Sachverhalts hätte beitragen können. Mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 vermag er unter diesen Umständen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus diesem Grund war das SEM vorliegend nicht gehalten, im Asylentscheid festzustellen, dass die Visumsakten keine solchen Hinweise enthalten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6375/2016 E. 3.3.2). Mithin sind die Anträge auf Einsicht in die Visaakten sowie auf rechtliches Gehör hierzu und eine anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Akteneinsichtsrecht diesbezüglich nicht verletzt. 5.5 In Bezug auf die Verletzung der Begründungspflicht, des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots wurde geltend gemacht, dass das SEM die in den letzten Monaten neu ausgearbeitete Praxis, gemäss welcher Personen aus Syrien infolge ihrer Ausreise und ihres speziellen Profils wegen der Missachtung der behördlichen Ausreisebestimmungen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, vorliegend nicht angewendet habe. Ausserdem habe es das Militärdienstbüchlein nicht gewürdigt und auf einen veralteten Bericht der SFH verwiesen, was unstatthaft sei. Ferner hätte es sich nicht nur mit der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begnügen dürfen, sondern zwingend weitere Abklärungen durchführen müssen. Zudem seien zwischen der Anhörung und der ergänzenden Anhörung neun Monate verstrichen. Diesbezüglich wird Folgendes festgehalten: 5.6 Der Vorwurf, das SEM habe seine neue Praxis nicht angewendet, kann nicht gehört werden, weil das SEM seine Praxis gar nicht geändert hat. Der Einwand ist somit ungerechtfertigt. 5.7 Das Militärdienstbüchlein wurde vom SEM in der angefochtenen Verfügung bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. Akte A23/7 S. 2 Ziff. I./2) und in den Erwägungen (vgl. a.a.O. S. 3 Ziff. II./2.) erwähnt. Das SEM setzte sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe Mühe gehabt, ein solches Dokument zu erhalten, auseinander. Mithin hat es dieses Beweismittel in seine Erwägungen miteinbezogen und damit gewürdigt. Eine differenziertere Würdigung war unter den gegebenen Umständen nicht nötig. In der Beschwerde wurde denn auch nicht konkret dargelegt, inwiefern eine solche hätte erfolgen sollen. Allein der Verweis auf "gewisse Tatsachen", welche das Dokument belege, lässt nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen damit hätten gemeint sein sollen. Der Vorwurf ist folglich ungerechtfertigt. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor. 5.8 Auch der Einwand, das SEM habe auf einen veralteten Bericht der SFH verwiesen, kann in dieser pauschalen Art nicht gehört werden, zumal nicht konkret und differenziert ausgeführt wurde, inwiefern sich dieser Verweis auf die Einschätzung des SEM ausgewirkt hat und inwiefern diese Einschätzung nicht der aktuellen Lage entsprechen soll. Im Übrigen verweist das ebenfalls von der SFH verfasste Dokument "Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung" vom 18. Januar 2018 inhaltlich auf die gleiche Problematik, ohne wesentliche inhaltliche Abweichungen zu enthalten. 5.9 Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren liegt zudem keine Verletzung der Abklärungspflicht vor, wenn die Anhörung erst mehr als zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt wird, zumal dieses Vorgehen Folge der Arbeitsüberlastung der Vorinstanz ist und der Beschwerdeführer an einer sachverhaltsgetreuen Aussage nicht gehindert wird. 5.10 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft - festzustellen, dass die Argumentation des SEM unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, dass das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 5.11 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, die Prüfungs- und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletzt habe, unbegründet sind. Das Recht auf Akteneinsicht wurde zwar verletzt; indessen handelt es sich um eine geringfügige Verletzung, welche im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte. Die relevanten Parteivorbringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, der Beschwerdeführer konnte die vorinstanzliche Verfügung anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf weitere Abklärungen abzuweisen. 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 6.3 Der Einschätzung des SEM, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu den Demonstrationsteilnahmen widersprüchlich ausgefallen seien, ist zuzustimmen. Während er anlässlich der Befragung aussagte, er habe so oft an Demonstrationen teilgenommen, dass man es nicht zählen könne (vgl. Akte A4/12 S. 7), brachte er anlässlich der Anhörung vor, er sei nicht oft, nur drei oder vier Mal an Demonstrationen gewesen (vgl. Akte A13/16 S. 6). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs meinte er, es mache keinen Unterschied, ob es viele oder wenige Demonstrationen gewesen seien (vgl. Akte A20/7 S. 4), was indessen nicht gehört werden kann. Zudem will er sich gemäss der einen Version ungefähr seit anfangs 2012 an Demonstrationen beteiligt haben (vgl. Akte A13/16 S. 6), während dies gemäss einer weiteren Variante letztmals Ende 2011 geschehen sein soll (vgl. Akte A4/12 S. 7). Die beiden Varianten schliessen sich gegenseitig aus und sprechen somit gegen die Glaubhaftigkeit. Ferner sagte der Beschwerdeführer an einer Stelle aus, anlässlich der Demonstrationen sei nichts passiert (vgl. Akte A13/16 S. 5), um später darzulegen, er habe Schwierigkeiten bekommen (vgl. Akte A13/16 S. 6). Anlässlich der Befragung gab er überdies zu Protokoll, er sei während der Demonstrationsteilnahme von der Shabiha mehrmals mit dem Gewehrkolben geschlagen worden (vgl. Akte A4/12 S. 7), was sich nicht vereinbaren lässt mit seinen Angaben anlässlich der Anhörung, wonach er von der Shabiha angehalten worden sei (vgl. Akte A13/16 S. 6). Diese zahlreichen Widersprüche sprechen dagegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen und dabei in Schwierigkeiten geraten ist. Wesentliche Sachverhaltsteile - wie vorliegend die Teilnahme an Demonstrationen - sind, um als glaubhaft gelten zu können, von Anfang an - mithin bereits anlässlich der Befragung - im Kern widerspruchsfrei zu schildern. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die gegenteiligen Einwände im Beschwerdeverfahren vermögen nicht zu überzeugen. Zutreffend stellte das SEM darüber hinaus fest, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, nach der Beendigung der Demonstrationsteilnahmen keine Probleme deswegen bekommen zu haben. Unter diesen Umständen liegen keine glaubhaften und konkreten Hinweise dafür vor, dass er von den syrischen Behörden diesbezüglich identifiziert und gesucht worden ist. Allein aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen ist nicht von einer begründeten Frucht vor einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Nur Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes - beispielsweise infolge einer Teilnahme an einer Demonstration - identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtliche relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall. 6.4 Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, er hätte in den syrischen Militärdienst einrücken müssen und sei aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Er habe nur mit Mühe ein Militärbüchlein beschaffen können und habe dafür mehrmals antreten müssen (vgl. insbesondere Akte A13/15 S. 7 f.). Der Argumentation des SEM, wonach es unglaubhaft sei, dass der sich im militärdienstpflichtigen Alter stehende Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, ist zuzustimmen, zumal dies angesichts dessen, dass junge Männer in seinem Alter üblicherweise für den syrischen Militärdienst aufgeboten, gesucht oder anlässlich von Razzien beziehungsweise Kontrollen auch einfach in den Militärdienst mitgenommen werden, wo sie ein Militärbüchlein erhalten, ebenso realitätsfremd erscheint wie seine Angabe, er habe mehrmals um den Erhalt des Dienstbüchleins ersuchen müssen. Zu Zweifeln Anlass gibt überdies der Zeitpunkt der Ausstellung des Militärbüchleins, welcher kurz vor der Ausreise war. 6.5 Weitere glaubhafte Aussagen oder konkrete Beweismittel des Beschwerdeführers, welche auf eine erfolgte Einberufung in den Militärdienst hinweisen könnten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Allein die Abgabe des Militärdienstbüchleins vermag keine konkrete Einberufung in den Militärdienst zu belegen. Die entsprechende Rüge in der Beschwerde erweist sich daher als unbehelflich. Die Vermutung, vielleicht sei ein Marschbefehl an die alte Adresse geschickt worden, was er nicht wisse (vgl. Akte A13/15 S. 9), kann nicht als konkrete Einberufung in den Militärdienst betrachtet werden. Auch seine Aussage, er hätte nach Erhalt des Militärdienstbüchleins im Juli oder im März einrücken müssen (vgl. Akte A13/15 S. 9), stellt keine überzeugende und konkrete Einberufung, sondern vielmehr eine Vermutung, dar. Ausserdem erstaunt es, dass er nicht konkret angeben kann, wann er das Militärbüchlein erhalten haben will und wann er hätte in den Militärdienst einrücken müssen. Infolge Fehlens einer glaubhaft gemachten und konkreten Einberufung zum Militärdienst liegt somit keine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers vor (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016). Die blosse Möglichkeit, im Fall einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des Alters allenfalls in den Militärdienst eingezogen zu werden, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung einer begründeten Furcht nicht. 6.6 Darüber hinaus will sich der Beschwerdeführer im Juli 2015 - mithin im gleichen Monat, in welchem er meinte, er müsse in den Militärdienst einrücken - seinen Reisepass beschafft haben. Selbst wenn die Passbehörde und die Militärbehörde in Syrien nicht eng zusammenarbeiten und nur wenige Daten austauschen sollten, erscheint das Vorgehen des Beschwerdeführers, sich exakt im Monat der befürchteten Einberufung in den Militärdienst einen neuen Pass ausstellen zu lassen, derart risikobehaftet, dass die bereits aufgrund der vorangehenden Erwägungen bestehenden Zweifel an der geltend gemachten befürchteten Einziehung in den Militärdienst noch verstärkt werden. Daran vermag die verkürzte Geltungsdauer des Reisepasses nichts zu ändern. 6.7 Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer in einen Widerspruch, in dem er im Zusammenhang mit der Ausstellung des Dienstbüchleins einerseits anlässlich der Anhörung darlegte, er sei dorthin gegangen, um Blut zu spenden, habe dies dann aber mit einer Geldzahlung verhindern können (vgl. Akte A13/15 S. 8), während andererseits in der Beschwerde behauptet wurde, es stehe fest, dass beim Beschwerdeführer eine Blutabnahme stattgefunden habe (vgl. act. 1 S. 11). 6.8 Würden die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er infolge des Erhalts des Dienstbüchleins im April 2015 als militärdienstpflichtig gelte und im Juli 2015 den Dienst hätte antreten müssen, den Tatsachen entsprechen, hätte er damit rechnen müssen, bei sämtlichen Kontrollen als militärdienstpflichtig erkannt und festgenommen zu werden. Unter diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, dass er im Juli 2015 aus Syrien in B._______ gereist und zwei Tage später wieder zurück nach Syrien gefahren ist sowie im September 2015 erneut sein Heimatland verlassen hat, wobei er an sämtlichen Kontrollposten sein Dienstbüchlein vorgewiesen haben will (vgl. Akte A13/15 S. 9) und sich damit dem Risiko einer Festnahme ausgesetzt hat. Seine Einwände, er habe Bestechungsgelder bezahlt und sichB._______ aus finanziellen Gründen nicht länger aufhalten können, vermag angesichts der geltend gemachten drohenden Verfolgung nicht zu überzeugen. Aufgrund der Rückkehr aus B._______ nach Syrien ist vielmehr davon auszugehen, dass er dort nicht mit einer konkreten und ernsthaften Verfolgung gerechnet hat. Andernfalls wäre er nicht das Risiko einer Rückkehr eingegangen. 6.9 Die weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit seines Refraktionsvorbringens kann zudem unterbleiben, da die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Hiervon ist nach heutigem Kenntnisstand insbesondere dann auszugehen, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden war (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.). Wie in E. 6.3 festgehalten, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er infolge der Teilnahme an Demonstrationen von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden ist. Weitere Anknüpfungspunkte, gestützt auf welche auf eine Identifizierung als Regimegegner auszugehen wäre, können den Akten nicht entnommen werden. Zudem brachte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vor, er sei konkret in den Militärdienst vorgeladen worden. Vielmehr sind seine diesbezüglichen Angaben - wie vorangehend bereits erwähnt - oberflächlich und substanzlos ausgefallen und stellen blosse Vermutungen dar. Eine Suche nach seiner Person aus militärrechtlichen Gründen erscheint somit in Übereinstimmung mit dem SEM als unglaubhaft. 6.10 An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten gegebenen Beweismittel nichts zu ändern. Infolge der zahlreichen Ungereimtheiten bestehen ernsthafte Zweifel an der Authentizität des eingereichten Militärbüchleins. Da Beweismittel dieser Art auch auf illegale Weise erworben werden können, ist ihr Beweiswert gering. Dies bedeutet zwar nicht, dass sie grundsätzlich keine Beweiskraft entfalten können und aus dem Recht zu weisen sind; indessen sind sie nicht in der Lage, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus anderen Gründen - wie vorliegend - als unglaubhaft herausgestellt hat. Eine eingehende Prüfung dieses Dokuments kann folglich ausbleiben, weshalb das SEM zu Recht keine Dokumentenanalyse vorgenommen hat. Die Rüge, wonach das Beweismittel zu Unrecht keiner Dokumentenprüfung unterzogen und gewürdigt worden sei, schlägt somit fehl. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer das eingereichte Militärdienstbüchlein kurz vor seiner Ausreise erhalten haben will, was sich mit dem Aussehen des Dokumentes nur schwer erklären lässt, zumal dieses beschädigt und äusserst abgenützt aussieht. Überdies sagte er aus, er sei nicht medizinisch untersucht wurden (vgl. Akte A13/15 S. 8), was sich mit dem Inhalt des Militärbüchleins nicht vereinbaren lässt, da er gemäss diesem als diensttauglich eingestuft worden ist, was ohne medizinische Untersuchung nicht festgestellt werden kann. Allein die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Militärbüchleins aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion betrachtet werden. Angesichts der vorangehend erwähnten Ungereimtheiten und Unvereinbarkeiten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers und das eingereichte militärische Dokument somit nicht geeignet als Beleg dafür, dass er im Heimatland von der syrischen Armee aufgeboten wurde und möglicherweise wegen seiner Wehrdienstverweigerung zur Verhaftung ausgeschrieben ist. 6.11 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er infolge politischen Tätigkeiten als Regimegegner identifiziert und verfolgt wurde oder mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hatte. Ebenso wenig glaubhaft ist es, dass er ein militärisches Aufgebot der syrischen Armee nicht befolgt hat und deshalb von den syrischen Behörden gesucht wurde. 6.12 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des in Syrien verbliebenen Bruders A. ist festzuhalten, dass sich A. gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Eltern (vgl. D-3132/2018) im syrischen Militärdienst befinde. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ein Interesse am Beschwerdeführer und seinen Angehörigen, zumal sich A. unter ihrer Kontrolle und in ihrem Einflussbereich befindet. Eine Reflexverfolgung kann somit ausgeschlossen werden. 6.13 Im Zeitpunkt seiner Ausreise unterlag der Beschwerdeführer somit keiner glaubhaften asylrechtlich relevanten Verfolgung und hatte keine solche zu befürchten. 6.14 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.). 6.15 Wie sich zudem aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei in seinem Heimatland von den Behörden gesucht und damit als politisch oppositionell eingestellte Person identifiziert worden, selbst wenn angenommen würde, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen ist indessen nicht der Schluss zu ziehen, dass er allein aufgrund allfälliger Demonstrationsteilnahmen als Staatsfeind registriert worden ist. Unter diesen Umständen hatte er und hat er nach wie vor nicht mit einer Behandlung zu rechnen, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne des Gesetzes gleichkommt (vgl. dazu auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). 6.16 Die im Übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Befürchtungen und die instabile Lage sind auf die heutige allgemeine kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine konkrete und gezielte Verfolgung wurde nicht glaubhaft geltend gemacht. Aus dem gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien stehende allgemein schwierige Situation, welche vom Beschwerdeführer angesprochen wurde, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 6.17 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, sei es, weil sie nicht glaubhaft ausgefallen sind oder weil sie für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6.18 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann nicht angenommen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 6.19 Somit ergibt sich, dass weder unter dem Blickwinkel von Vor- noch Nachfluchtgründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2018 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: