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D-3326/2022

D-3326/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 8. Septem- ber 2021 mit ihrem Bruder und dessen Familie (alle N […]) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 13. September 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 29. September 2021 führte das SEM die Anhörung gemäss Art. 26 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) durch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei als Ajnabi (Ausländerin) geboren und nach Ausbruch des Bürger- kriegs eingebürgert worden. Sie stamme aus einer kurdischen Familie, wel- che sich für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheits- partei) engagiert habe. Ihre Familienangehörigen seien deswegen vom sy- rischen Regime unter Druck gesetzt worden. So seien ihr Vater und ihr jüngster Bruder festgenommen und gefoltert worden. Weiter habe der sy- rische Staat im Jahr 1992/1993 die (…)-Fabrik ihrer Familie beschlag- nahmt, so dass sie kein Einkommen mehr gehabt hätten und beinahe ver- hungert wären. Sie selber habe seit dem Ausbruch der Unruhen an unzäh- ligen Demonstrationen teilgenommen und sich nach dem Tod der Mutter im Jahr 2018 der Frauenabteilung des Asayish (Anmerkung des Gerichts: Inlandgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan) angeschlossen, wo sie in der Administration tätig gewesen sei. Sie sei einmal bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten von einer Reporterin des Senders (…) aufgenommen wor- den. Nachdem ihr Bruder, B._______, (…) 2020 verschwunden sei, habe sie sich wiederholt beim Asayish nach ihm erkundigt, sie sei jedoch nicht ernst genommen worden. Nach der Freilassung ihres Bruders (…) 2020 habe sie Syrien zusammen mit dessen Familie verlassen. A.c Am 4. Oktober 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Verfahren gestützt auf Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.d Mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 wurde sie für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. A.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdefüh- rerin zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen eine Identitätskarte, drei Fotos von sich sowie einen USB-Stick mit zwei Videos zu den Akten.

D-3326/2022 Seite 3 B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Juni 2022 stellte die Vor- instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig auf. C. C.a Am 11. Juli 2022 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM seine gleichentags erfolgte Mandatierung an und ersuchte um vollständige Ak- teneinsicht. C.b Mit Ausnahme der Aktenstücke A5/1, A7/2, A11/2, A17/1, A23/2, A24/2, A26/1 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Juli 2022 entsprechende Akteneinsicht und liess ihm eine Kopie des Aktenver- zeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zukommen. Die Einsicht in die erwähnten Aktenstücke verweigerte es mit der Begründung, wesent- liche öffentliche und private Interessen würden die Geheimhaltung erfor- dern und es handle sich um interne Akten, welche nach der bundesgericht- lichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden. D. D.a Gegen den Asylentscheid des SEM erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück 23/2 zu gewähren, eventualiter sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht diesbezüglich das rechtli- che Gehör zu gewähren, anschliessend sei ihr eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, der Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eventualiter der Ansetzung einer angemesse- nen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der (…) vom 15. Juli 2022 sowie eine Kopie der

D-3326/2022 Seite 4 Beschwerde betreffend das Verfahren des Bruders und seiner Familie (Be- schwerdeverfahren D-3329/2022) bei. D.b Mit Schreiben vom 3. August 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Ak- ten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. E.a Mit Verfügung vom 5. August 2022 stellte die damals zuständige In- struktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter wies sie das Aktenein- sichtsgesuch und die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs so- wie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Demgegenüber hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

– unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhält- nisse der Beschwerdeführerin – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung ei- ner Vernehmlassung ein. E.b Das SEM liess sich mit Eingabe vom 29. September 2022 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

D-3326/2022 Seite 5

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer- de ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren des Bru- ders und dessen Familie (D-3329/2022) koordiniert behandelt. Zur Beurtei- lung des Falles wurden deren Asylakten beigezogen.

E. 4.1 Auf Beschwerdeebene wurden verschiedene formelle Rügen (Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungs- pflicht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots) erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG ha- ben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbe- sondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu-

D-3326/2022 Seite 6 räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 4.2.2 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ge- bietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begrün- dung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; vgl. KNEUBÜHLER/PED- RETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Ent- scheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 4.2.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht, welches ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiser- heblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmit- telbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungs- rechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhal- tung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.H.).

E. 4.2.4 Des Weiteren gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsver- fahren auch – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsre- levanter Tatsachen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; KRAUS- KOPF/WYSSLING, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen

D-3326/2022 Seite 7 Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/ BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG).

E. 4.3 Betreffend den Antrag auf Einsicht in die Akte 23/2, auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten sowie auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde) kann auf die Zwischenverfügung vom 5. August 2022 verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. E.a hiervor), in welcher das Gesuch um vollständige Akteneinsicht sowie die damit zusammenhängenden Anträge abgewiesen wurden.

E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe pauschal behauptet, die Konsultation der Dossiers ihrer sich in der Schweiz aufhal- tenden Verwandten vermöge nichts an ihrer Einschätzung zu ändern (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist entgegenzuhalten, dass das SEM den Beizug der Dossiers (N […], N […], N […], N […], N […], N […], N […], N […] und N […]) sowohl im Sachverhalt aufgeführt (vgl. dort E. I, Ziff. 4), als auch deren Inhalt in den Erwägungen gewürdigt hat (vgl. a.a.O., E. II, Ziff. 1). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine Reflexverfolgung wegen ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen geltend gemacht hat, bestand für das SEM kein An- lass, weitere Abklärungen zu tätigen. Auch aus den Vorbringen auf Be- schwerdeebene ergeben sich keinerlei entsprechende Anhaltspunkte. Al- leine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit den Schlussfolgerun- gen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung.

E. 4.5 Sodann rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe trotz der Zuweisung ins erweiterte Verfahren keine weiteren Abklärungen vorge- nommen und damit die Abklärungspflicht verletzt (vgl. S. 6 der Be- schwerde). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rah- men der Anhörung ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Asylvorbringen zu

D-3326/2022 Seite 8 schildern. Sodann hatte sie im Nachgang der Anhörung hinreichend Gele- genheit und im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auch die Obliegenheit, ihre Vorbringen zu substantiieren und entsprechende Beweismittel einzureichen, was sie jedoch nicht getan hat. Es bestand demnach keine Veranlassung, eine weitere Anhörung durchzu- führen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesent- lichen Sachverhaltselementen in den Vorbringen der Beschwerdeführerin differenziert auseinandergesetzt und ihr dadurch eine sachgerechte An- fechtung ermöglicht hat (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Das SEM be- gründete den Zuteilungsentscheid vom 4. Oktober 2021 mit einem weite- ren Abklärungsbedarf. In der Folge konsultierte es die Dossiers der Ver- wandten (N […], N […], N […], N […], N […], N […] und N […]). Dass dar- über hinaus weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären, ist den Ak- ten nicht zu entnehmen. Die Rüge, wonach das SEM das vorliegende Asyl- gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und damit seine Abklärungspflicht verletzt haben soll, erweist sich demnach als unbegrün- det.

E. 4.6 Ferner geht auch die Rüge fehl, wonach die Abklärungspflicht verletzt worden sei, da die Anhörung viel zu lange gedauert habe (vgl. S. 7 der Beschwerde). Die Dauer der Anhörung erscheint mit sechs Stunden und 45 Minuten auf den ersten Blick zwar lang. Sie wurde aber durch drei Pau- sen von zehn beziehungsweise 15 Minuten und einer Mittagspause von 60 Minuten unterbrochen (vgl. SEM-Akte […]-16/20 [nachfolgend: SEM- Akte 16/20], S. 5, 12 und 18). Zudem beinhaltete die Anhörung die Rück- übersetzung des Protokolls. Unter diesen Umständen erscheint die Anhö- rungsdauer von fünf Stunden und zehn Minuten nicht unzumutbar bezie- hungsweise unangemessen. Im Übrigen besteht seitens der Beschwerde- führerin kein Rechtsanspruch auf eine kurze Anhörung oder auf einen Ab- bruch und Weiterführung an einem anderen Tag derselben, wenn sich ein höherer Zeitbedarf abzeichnet (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom

15. August 2018 E. 3.4.8). In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich an- hand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuel- len Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Aus dem Anhörungs- protokoll sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf hindeuten, dass aufgrund der Anhörungsdauer die Konzentration der Beschwerdeführerin vermindert gewesen wäre. Entsprechende Einwände wurden auch von der damaligen an der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung nicht erhoben und die Beschwerdeführerin bestätigte im Anschluss an die Rücküber-

D-3326/2022 Seite 9 setzung mit ihrer Unterschrift die Korrektheit und Vollständigkeit des Pro- tokolls (vgl. SEM-Akte 16/20, S. 19). Insgesamt steht ihre Verwertbarkeit nicht in Frage und das SEM durfte somit auf die protokollierten Aussagen abstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abklärungspflicht verletzt worden wäre, zumal in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargetan wurde, inwiefern die Anhörungsdauer für die Beschwerdeführerin problematisch gewesen sein soll.

E. 4.7 Auch sonst sind den Akten keine Verletzungen der Abklärungs- oder der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs zu entnehmen. Zwar wurde in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe das Profil der Fami- lie der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt (vgl. S. 6 f. der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch einzuwenden, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Um- stand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtli- chen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheit- lichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismit- tel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangte.

E. 4.8 Schliesslich gehen sowohl die weiteren Rügen betreffend eine Verlet- zung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots (vgl. S. 26 der Beschwerde) fehl. Das vorliegend gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 22 Rz. 476 ff.). Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid of- fensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider- läuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Diesbezüglich wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind.

E. 4.9 Nach dem Gesagten erweisen sich die zahlreich erhobenen Rügen der Verletzung des formellen Rechts als unbegründet. Das Begehren, die

D-3326/2022 Seite 10 angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Abklärung und Feststel- lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4 der Beschwerde), ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründe- te Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.

E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das

D-3326/2022 Seite 11 Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.5 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach- fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begrün- den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je- doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes- sen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es bestün- den keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin von den syrischen Be- hörden als Regimegegnerin identifiziert worden sei. So lasse sich aus der Konsultation der Asyldossiers ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten keine Reflexverfolgung ableiten. Weiter sei das Asylgesuch ihres Bruders, wegen dessen angeblicher Verfolgung auch die Beschwerdeführerin das Land hätte verlassen müssen, wegen unglaubhafter Asylvorbringen abge- lehnt worden und auch aus ihren Angaben, aus einer patriotischen Familie zu stammen, lasse sich keine Gefährdung für sie erblicken, zumal sie keine Belege für eine angebliche Verfolgung der Familie einreichte. Zudem wür- den sich zwei ihrer Brüder weiterhin in Syrien aufhalten und ihr sei nach Ausbruch des Krieges die syrische Staatsbürgerschaft verliehen und im Jahr 2020 der Reisepass verlängert worden, was gegen eine Verfolgungs- situation spreche. Ferner gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie we- gen ihrer Teilnahmen an Demonstrationen ins Visier der Behörden geraten sei. Insgesamt seien ihre Vorbringen aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht bedeutsam. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel, welche le- diglich ihre Tätigkeit für die kurdischen Sicherheitsbehörden in Syrien be- legen würden, nichts ändern.

E. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wurde zunächst vorgebracht, die Ausführun- gen in der Beschwerde des Bruders der Beschwerdeführerin vom 2. Au- gust 2022 im Verfahren D-3329/2022 seien als integraler Bestandteil der Beschwerde zu würdigen. Weiter wurde eingewendet, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geprüft,

D-3326/2022 Seite 12 womit sie Art. 7 AsylG und Art. 9 BV schwerwiegend verletz habe. Ihr drohe bei der Rückkehr nach Syrien wie ihrem Bruder asylrelevante (Reflex-)Ver- folgung durch die Machthaber in Rojava, konkret der YPG (Yekîneyên Pa- rastina Gel; Volksverteidigungseinheiten), der PYD und deren Organisati- onen sowie durch das syrische Regime. Sie habe detailliert geschildert, dass die Verhaftung ihres Bruders zu ihrer Kündigung bei Asayish geführt habe. Weiter habe sie sich – wie ihre Familienmitglieder – sehr engagiert für die kurdische Sache eingesetzt und sei ein wichtiges, aktives Mitglied in den Rängen des Asayish gewesen. Es sei offensichtlich, dass sie – unter anderem wegen einer Fernsehsendung – vom syrischen Regime identifi- ziert worden sei. Schliesslich müsse sie bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit und dem Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz mit einem willkürlichen Verhör und asylrele- vanten Verfolgungsmassnahmen rechnen.

E. 6.3 In der Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit- tel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn- ten.

E. 7.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf- grund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 3 und Art. 7 AsylG).

E. 7.1.1.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte administrative Tätigkeit für den Asayish ab 2018 bis zur Ausreise im (…) 2020 (vgl. SEM- Akte 16/20, F5, F31, F70 ff.), welche grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird, ist lediglich als niederschwellig einzustufen, zumal sie nicht vor- brachte, dass sie spezielle Funktionen wahrgenommen hätte oder beson- ders hervorgetreten wäre. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Vi- deos einer Berichterstattung des Senders (…) über die Frauenguerilla der YPG (einmal mit anschliessendem Fernsehinterview und einmal ohne) zei- gen (…) die Beschwerdeführerin, (…); es ist nicht zu erkennen, dass sie eine besondere Funktion oder Rolle innegehabt hat, welche darauf schlies- sen lassen müsste, dass sie von den syrischen Behörden als engagierte Regimegegnerin erkannt und betrachtet werden könnte (vgl. SEM-Akte […]-4 [nachfolgend: SEM-Akte 4; Beweismittelcouvert], Beilage 3). Auch aus den eingereichten Fotos, auf welchen sie eine Uniform trägt, geht nicht hervor, dass sie sich besonders exponiert hätte. Des Weiteren lassen die

D-3326/2022 Seite 13 Aufnahmen keine Rückschlüsse über die Umstände ihres Entstehens zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 2), welchen die Beschwerdeführerin inhalt- lich nichts entgegenhielt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszuge- hen, dass sie wegen ihres Engagements für den Asayish eine objektiv be- gründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen hatte.

E. 7.1.1.2 Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund der geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in D._______ als oppositionell eingestellte Person wahrgenommen, von den syrischen Behörden oder den damals sich an der Macht befindenden Grup- pierungen registriert und aus einem der im Asylgesetz aufgeführten Gründe eine Verfolgung zu befürchten hätte. So machte sie nicht geltend, sie habe sich im Vergleich zu anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern in besonderem Masse hervorgehoben oder eine spezielle Rolle innege- habt, weshalb sie festgehalten oder mit sonstigen Nachteilen konfrontiert worden sei (vgl. SEM-Akte 16/20, F121 ff.).

E. 7.1.1.3 Gegen das Vorhandensein eines Verfolgungsinteresses des syri- schen Staates an der Person der Beschwerdeführerin spricht zudem der Umstand, dass ihr zu Beginn des Ausbruchs des derzeitigen Konflikts die syrische Staatsbürgerschaft verliehen wurde (vgl. SEM-Akten 16/20, F47 und 4 [Beweismittelcouvert], Beilage 1) und sie sich eigenen Angaben zu- folge im Jahr 2019 oder 2020 einen neuen Reisepass ausstellen bezie- hungsweise ihren Pass verlängern lassen konnte (vgl. SEM-Akte 16/20, F45 f.). Weiter ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kennt- nis von den sich immer noch in Syrien aufhaltenden Brüder der Beschwer- deführerin haben und sie sich bei diesen über deren Verbleib erkundigt hätten, wenn sie tatsächlich an ihr interessiert gewesen wären.

E. 7.1.2 Hinsichtlich des erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringens, wonach der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Entlassung beim Asayish die Gefahr einer Verfolgung durch die PYD und YPG drohe (vgl. dort S. 92), ist festzustellen, dass sie sich hierzu im vorinstanzlichen Verfahren widersprüchlich äusserte. So brachte sie zu- nächst vor, sie sei aus dem Asayish entlassen worden (vgl. SEM-Akte 16/20, F 5). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab sie zu Protokoll, sie habe nicht mehr mit der Partei zusammenarbeiten können, weil diese die Leistungen sowie Beiträge ihrer Familie nicht berücksichtigt oder aner- kannt und sie (die Beschwerdeführerin) mit ihren Anliegen betreffend ihren

D-3326/2022 Seite 14 Bruder nicht ernst genommen habe (vgl. SEM-Akte 16/20, F59). Schliess- lich erklärte sie auf entsprechende Nachfragen, nachdem sie bei Asayish wegen ihres Bruders interveniert habe, sei ihr mitgeteilt worden, wenn sie sich weiterhin so verhalte, könne sie nicht mehr für den Asayish arbeiten (vgl. SEM-Akte 16/20, F90 ff.). Aufgrund dieser inkonsistenten Aussagen ist unklar, wie sie mit dem Asayish auseinander ging. Hätte der Asayish jedoch tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an der Person der Beschwer- deführerin gehabt, wäre es zweifellos ein Leichtes gewesen sie festzuneh- men. Gegen eine Verfolgung durch den Asayish, die PYD oder YPG spricht ferner, dass ihre sich weiterhin in Syrien aufhaltenden Familienmitglieder, namentlich ihre beiden Brüder, seit ihrer Ausreise ihretwegen offenbar keine Probleme gehabt haben.

E. 7.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf die Bürgerkriegssituation in Sy- rien hinwies (vgl. SEM-Akte 16/20, F59), ist festzuhalten, dass die Zuer- kennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtspre- chung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernst- haften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden (vgl. hierzu auch E. 7.4 hiernach).

E. 7.1.4 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der syrischen Behörden stand und folglich keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bezie- hungsweise eine solche zu befürchten hatte. Das Vorliegen von Vorflucht- gründen ist daher zu verneinen, weshalb sie insoweit die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt.

E. 7.2 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe ist im Weiteren zu prü- fen, ob der Beschwerdeführerin bei einer heutigen (hypothetischen) Rück- kehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Verwandten gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden.

E. 7.2.1 Zwar brachte die Beschwerdeführerin vor, sowohl ihr Vater als auch ihr jüngerer Bruder seien vom syrischen Regime festgenommen und gefol- tert worden, mehrere Verwandte seien als Märtyrer gestorben und ihre Nichte sei entführt worden (vgl. SEM-Akte 16/20, F5–13). Allerdings machte sie nicht geltend, sie habe vor ihrer Ausreise aus Syrien konkrete,

D-3326/2022 Seite 15 mit den politischen Tätigkeiten ihrer Verwandten zusammenhängende asylrelevante Verfolgungsmassnahmen oder Nachteile durch die syrischen Behörden erlitten. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte sie denn auch ausdrücklich, selber nie festgenommen oder gar inhaftiert worden zu sein (vgl. SEM-Akte 16/20, F62). Hinsichtlich der angeblich im Jahr 1992 oder 1993 beschlagnahmten (…), welche im Besitz ihrer Familie gewesen sein soll (vgl. SEM-Akte 16/20, F5 und F50 ff.), ist festzuhalten, dass dieses Ereignis zeitlich und sachlich nicht kausal für die im (…) 2020 erfolgte Aus- reise war und somit nicht asylrelevant ist. Letztlich liegen auch keine stich- haltigen Anzeichen für eine drohende Reflexverfolgung vor, zumal zwei ih- rer Brüder sowie weitere Verwandte nach wie vor in Syrien wohnhaft sind (vgl. SEM-Akte 16/20, F14 f.).

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sodann nach den Ausreisen ihrer Ver- wandten, die 2012 und 2015 in die Schweiz einreisten (vgl. N […], N …], N …], N …], N …], N …], N …], N …] und N …]), noch jahrelang in Syrien gelebt, ohne dass sie oder ihre Familienangehörigen wegen der Verwandt- schaft irgendwelche Nachteile oder Probleme zu gewärtigen gehabt hät- ten. Damit besteht auch kein konkreter Anhaltspunkt für eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung wegen dieser Verwandten bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland.

E. 7.2.3 Schliesslich ergeben sich aus den Fluchtgründen des Bruders der Beschwerdeführerin keine Hinweise, wonach ihr aufgrund der Verbindung zu ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nach- teile drohen könnten. Sein Asylgesuch und das seiner Familie wird mit Ur- teil des BVGer D-3329/2022 vom 21. November 2023 abgelehnt und eine drohende Verfolgung in Syrien verneint. Eine Reflexverfolgung ist somit zu verneinen.

E. 7.2.4 Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund ihres familiären Hintergrundes eine begründete Reflexverfol- gungsgefahr durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte. Ein aus objektiven Nachfluchtgründen abgeleiteter Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls fällt somit ebenfalls nicht in Betracht.

E. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vor- brachte, sie müsse bei einer Rückkehr mit einem Verhör durch die syri- schen Behörden rechnen (vgl. dort S. 28), ist festzuhalten, dass zwar

D-3326/2022 Seite 16 aufgrund der längeren Landesabwesenheit durchaus davon auszugehen ist, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da sie aber – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 7.1 hiervor) – keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syri- ens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden ge- raten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den, dass sie als staatsgefährdend eingestuft werden würde, weshalb ihre Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nicht begründet ist (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des BVGer das Referenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4; vgl. ferner statt vieler Urteil des BVGer E-317/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 5). Dem- entsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 7.4 Schliesslich ist auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kur- dischen Ethnie für sich genommen nicht geeignet, eine asylrelevante Ver- folgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heuti- gen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Referenzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 E. 6.3; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3191/2020 vom 3. Oktober 2022 E. 5.9 m.w.H.). Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, ins- besondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4481/2021 vom

25. Januar 2023 E. 8.3.2, E-3053/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 6.3 und D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.5, je m.w.H.). Der bürgerkriegsbeding- ten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvoll- zugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch ab- gelehnt hat.

D-3326/2022 Seite 17

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AIG) sind alternativer Natur: So- bald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurch- führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 wegen gegenwärtiger Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisge- mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom

5. August 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3326/2022 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3326/2022 Urteil vom 17. November 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 8. September 2021 mit ihrem Bruder und dessen Familie (alle N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 13. September 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 29. September 2021 führte das SEM die Anhörung gemäss Art. 26 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) durch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei als Ajnabi (Ausländerin) geboren und nach Ausbruch des Bürgerkriegs eingebürgert worden. Sie stamme aus einer kurdischen Familie, welche sich für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) engagiert habe. Ihre Familienangehörigen seien deswegen vom syrischen Regime unter Druck gesetzt worden. So seien ihr Vater und ihr jüngster Bruder festgenommen und gefoltert worden. Weiter habe der syrische Staat im Jahr 1992/1993 die (...)-Fabrik ihrer Familie beschlagnahmt, so dass sie kein Einkommen mehr gehabt hätten und beinahe verhungert wären. Sie selber habe seit dem Ausbruch der Unruhen an unzähligen Demonstrationen teilgenommen und sich nach dem Tod der Mutter im Jahr 2018 der Frauenabteilung des Asayish (Anmerkung des Gerichts: Inlandgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan) angeschlossen, wo sie in der Administration tätig gewesen sei. Sie sei einmal bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten von einer Reporterin des Senders (...) aufgenommen worden. Nachdem ihr Bruder, B._______, (...) 2020 verschwunden sei, habe sie sich wiederholt beim Asayish nach ihm erkundigt, sie sei jedoch nicht ernst genommen worden. Nach der Freilassung ihres Bruders (...) 2020 habe sie Syrien zusammen mit dessen Familie verlassen. A.c Am 4. Oktober 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Verfahren gestützt auf Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.d Mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 wurde sie für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. A.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen eine Identitätskarte, drei Fotos von sich sowie einen USB-Stick mit zwei Videos zu den Akten. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. C.a Am 11. Juli 2022 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM seine gleichentags erfolgte Mandatierung an und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. C.b Mit Ausnahme der Aktenstücke A5/1, A7/2, A11/2, A17/1, A23/2, A24/2, A26/1 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Juli 2022 entsprechende Akteneinsicht und liess ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zukommen. Die Einsicht in die erwähnten Aktenstücke verweigerte es mit der Begründung, wesentliche öffentliche und private Interessen würden die Geheimhaltung erfordern und es handle sich um interne Akten, welche nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden. D. D.a Gegen den Asylentscheid des SEM erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück 23/2 zu gewähren, eventualiter sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren, anschliessend sei ihr eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, der Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eventualiter der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der (...) vom 15. Juli 2022 sowie eine Kopie der Beschwerde betreffend das Verfahren des Bruders und seiner Familie (Beschwerdeverfahren D-3329/2022) bei. D.b Mit Schreiben vom 3. August 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. E.a Mit Verfügung vom 5. August 2022 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter wies sie das Akteneinsichtsgesuch und die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Demgegenüber hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b Das SEM liess sich mit Eingabe vom 29. September 2022 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

3. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren des Bruders und dessen Familie (D-3329/ 2022) koordiniert behandelt. Zur Beurteilung des Falles wurden deren Asylakten beigezogen. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene wurden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots) erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.2.2 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.2.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht, welches ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.H.). 4.2.4 Des Weiteren gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz /Häner /Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Krauskopf /Wyssling, in: Waldmann /Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer / Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). 4.3 Betreffend den Antrag auf Einsicht in die Akte 23/2, auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten sowie auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde) kann auf die Zwischenverfügung vom 5. August 2022 verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. E.a hiervor), in welcher das Gesuch um vollständige Akteneinsicht sowie die damit zusammenhängenden Anträge abgewiesen wurden. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe pauschal behauptet, die Konsultation der Dossiers ihrer sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten vermöge nichts an ihrer Einschätzung zu ändern (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist entgegenzuhalten, dass das SEM den Beizug der Dossiers (N [...], N [...], N [...], N [...], N [...], N [...], N [...], N [...] und N [...]) sowohl im Sachverhalt aufgeführt (vgl. dort E. I, Ziff. 4), als auch deren Inhalt in den Erwägungen gewürdigt hat (vgl. a.a.O., E. II, Ziff. 1). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine Reflexverfolgung wegen ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen geltend gemacht hat, bestand für das SEM kein Anlass, weitere Abklärungen zu tätigen. Auch aus den Vorbringen auf Beschwerdeebene ergeben sich keinerlei entsprechende Anhaltspunkte. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 4.5 Sodann rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe trotz der Zuweisung ins erweiterte Verfahren keine weiteren Abklärungen vorgenommen und damit die Abklärungspflicht verletzt (vgl. S. 6 der Beschwerde). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Asylvorbringen zu schildern. Sodann hatte sie im Nachgang der Anhörung hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auch die Obliegenheit, ihre Vorbringen zu substantiieren und entsprechende Beweismittel einzureichen, was sie jedoch nicht getan hat. Es bestand demnach keine Veranlassung, eine weitere Anhörung durchzuführen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Sachverhaltselementen in den Vorbringen der Beschwerdeführerin differenziert auseinandergesetzt und ihr dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht hat (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Das SEM begründete den Zuteilungsentscheid vom 4. Oktober 2021 mit einem weiteren Abklärungsbedarf. In der Folge konsultierte es die Dossiers der Verwandten (N [...], N [...], N [...], N [...], N [...], N [...] und N [...]). Dass darüber hinaus weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Rüge, wonach das SEM das vorliegende Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und damit seine Abklärungspflicht verletzt haben soll, erweist sich demnach als unbegründet. 4.6 Ferner geht auch die Rüge fehl, wonach die Abklärungspflicht verletzt worden sei, da die Anhörung viel zu lange gedauert habe (vgl. S. 7 der Beschwerde). Die Dauer der Anhörung erscheint mit sechs Stunden und 45 Minuten auf den ersten Blick zwar lang. Sie wurde aber durch drei Pausen von zehn beziehungsweise 15 Minuten und einer Mittagspause von 60 Minuten unterbrochen (vgl. SEM-Akte [...]-16/20 [nachfolgend: SEM-Akte 16/20], S. 5, 12 und 18). Zudem beinhaltete die Anhörung die Rückübersetzung des Protokolls. Unter diesen Umständen erscheint die Anhörungsdauer von fünf Stunden und zehn Minuten nicht unzumutbar beziehungsweise unangemessen. Im Übrigen besteht seitens der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf eine kurze Anhörung oder auf einen Abbruch und Weiterführung an einem anderen Tag derselben, wenn sich ein höherer Zeitbedarf abzeichnet (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8). In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Aus dem Anhörungsprotokoll sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf hindeuten, dass aufgrund der Anhörungsdauer die Konzentration der Beschwerdeführerin vermindert gewesen wäre. Entsprechende Einwände wurden auch von der damaligen an der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung nicht erhoben und die Beschwerdeführerin bestätigte im Anschluss an die Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls (vgl. SEM-Akte 16/20, S. 19). Insgesamt steht ihre Verwertbarkeit nicht in Frage und das SEM durfte somit auf die protokollierten Aussagen abstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abklärungspflicht verletzt worden wäre, zumal in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargetan wurde, inwiefern die Anhörungsdauer für die Beschwerdeführerin problematisch gewesen sein soll. 4.7 Auch sonst sind den Akten keine Verletzungen der Abklärungs- oder der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs zu entnehmen. Zwar wurde in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe das Profil der Familie der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt (vgl. S. 6 f. der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch einzuwenden, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangte. 4.8 Schliesslich gehen sowohl die weiteren Rügen betreffend eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots (vgl. S. 26 der Beschwerde) fehl. Das vorliegend gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 22 Rz. 476 ff.). Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; Müller /Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Diesbezüglich wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. 4.9 Nach dem Gesagten erweisen sich die zahlreich erhobenen Rügen der Verletzung des formellen Rechts als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4 der Beschwerde), ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.5 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es bestünden keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden als Regimegegnerin identifiziert worden sei. So lasse sich aus der Konsultation der Asyldossiers ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten keine Reflexverfolgung ableiten. Weiter sei das Asylgesuch ihres Bruders, wegen dessen angeblicher Verfolgung auch die Beschwerdeführerin das Land hätte verlassen müssen, wegen unglaubhafter Asylvorbringen abgelehnt worden und auch aus ihren Angaben, aus einer patriotischen Familie zu stammen, lasse sich keine Gefährdung für sie erblicken, zumal sie keine Belege für eine angebliche Verfolgung der Familie einreichte. Zudem würden sich zwei ihrer Brüder weiterhin in Syrien aufhalten und ihr sei nach Ausbruch des Krieges die syrische Staatsbürgerschaft verliehen und im Jahr 2020 der Reisepass verlängert worden, was gegen eine Verfolgungssituation spreche. Ferner gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen ihrer Teilnahmen an Demonstrationen ins Visier der Behörden geraten sei. Insgesamt seien ihre Vorbringen aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht bedeutsam. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel, welche lediglich ihre Tätigkeit für die kurdischen Sicherheitsbehörden in Syrien belegen würden, nichts ändern. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wurde zunächst vorgebracht, die Ausführungen in der Beschwerde des Bruders der Beschwerdeführerin vom 2. August 2022 im Verfahren D-3329/2022 seien als integraler Bestandteil der Beschwerde zu würdigen. Weiter wurde eingewendet, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geprüft, womit sie Art. 7 AsylG und Art. 9 BV schwerwiegend verletz habe. Ihr drohe bei der Rückkehr nach Syrien wie ihrem Bruder asylrelevante (Reflex-)Verfolgung durch die Machthaber in Rojava, konkret der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten), der PYD und deren Organisationen sowie durch das syrische Regime. Sie habe detailliert geschildert, dass die Verhaftung ihres Bruders zu ihrer Kündigung bei Asayish geführt habe. Weiter habe sie sich - wie ihre Familienmitglieder - sehr engagiert für die kurdische Sache eingesetzt und sei ein wichtiges, aktives Mitglied in den Rängen des Asayish gewesen. Es sei offensichtlich, dass sie - unter anderem wegen einer Fernsehsendung - vom syrischen Regime identifiziert worden sei. Schliesslich müsse sie bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit und dem Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz mit einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen. 6.3 In der Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. 7. 7.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 7.1.1 7.1.1.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte administrative Tätigkeit für den Asayish ab 2018 bis zur Ausreise im (...) 2020 (vgl. SEM-Akte 16/20, F5, F31, F70 ff.), welche grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird, ist lediglich als niederschwellig einzustufen, zumal sie nicht vorbrachte, dass sie spezielle Funktionen wahrgenommen hätte oder besonders hervorgetreten wäre. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Videos einer Berichterstattung des Senders (...) über die Frauenguerilla der YPG (einmal mit anschliessendem Fernsehinterview und einmal ohne) zeigen (...) die Beschwerdeführerin, (...); es ist nicht zu erkennen, dass sie eine besondere Funktion oder Rolle innegehabt hat, welche darauf schliessen lassen müsste, dass sie von den syrischen Behörden als engagierte Regimegegnerin erkannt und betrachtet werden könnte (vgl. SEM-Akte [...]-4 [nachfolgend: SEM-Akte 4; Beweismittelcouvert], Beilage 3). Auch aus den eingereichten Fotos, auf welchen sie eine Uniform trägt, geht nicht hervor, dass sie sich besonders exponiert hätte. Des Weiteren lassen die Aufnahmen keine Rückschlüsse über die Umstände ihres Entstehens zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 2), welchen die Beschwerdeführerin inhaltlich nichts entgegenhielt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen ihres Engagements für den Asayish eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen hatte. 7.1.1.2 Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in D._______ als oppositionell eingestellte Person wahrgenommen, von den syrischen Behörden oder den damals sich an der Macht befindenden Gruppierungen registriert und aus einem der im Asylgesetz aufgeführten Gründe eine Verfolgung zu befürchten hätte. So machte sie nicht geltend, sie habe sich im Vergleich zu anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern in besonderem Masse hervorgehoben oder eine spezielle Rolle innegehabt, weshalb sie festgehalten oder mit sonstigen Nachteilen konfrontiert worden sei (vgl. SEM-Akte 16/20, F121 ff.). 7.1.1.3 Gegen das Vorhandensein eines Verfolgungsinteresses des syrischen Staates an der Person der Beschwerdeführerin spricht zudem der Umstand, dass ihr zu Beginn des Ausbruchs des derzeitigen Konflikts die syrische Staatsbürgerschaft verliehen wurde (vgl. SEM-Akten 16/20, F47 und 4 [Beweismittelcouvert], Beilage 1) und sie sich eigenen Angaben zufolge im Jahr 2019 oder 2020 einen neuen Reisepass ausstellen beziehungsweise ihren Pass verlängern lassen konnte (vgl. SEM-Akte 16/20, F45 f.). Weiter ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von den sich immer noch in Syrien aufhaltenden Brüder der Beschwerdeführerin haben und sie sich bei diesen über deren Verbleib erkundigt hätten, wenn sie tatsächlich an ihr interessiert gewesen wären. 7.1.2 Hinsichtlich des erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringens, wonach der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Entlassung beim Asayish die Gefahr einer Verfolgung durch die PYD und YPG drohe (vgl. dort S. 92), ist festzustellen, dass sie sich hierzu im vorinstanzlichen Verfahren widersprüchlich äusserte. So brachte sie zunächst vor, sie sei aus dem Asayish entlassen worden (vgl. SEM-Akte 16/20, F 5). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab sie zu Protokoll, sie habe nicht mehr mit der Partei zusammenarbeiten können, weil diese die Leistungen sowie Beiträge ihrer Familie nicht berücksichtigt oder anerkannt und sie (die Beschwerdeführerin) mit ihren Anliegen betreffend ihren Bruder nicht ernst genommen habe (vgl. SEM-Akte 16/20, F59). Schliesslich erklärte sie auf entsprechende Nachfragen, nachdem sie bei Asayish wegen ihres Bruders interveniert habe, sei ihr mitgeteilt worden, wenn sie sich weiterhin so verhalte, könne sie nicht mehr für den Asayish arbeiten (vgl. SEM-Akte 16/20, F90 ff.). Aufgrund dieser inkonsistenten Aussagen ist unklar, wie sie mit dem Asayish auseinander ging. Hätte der Asayish jedoch tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an der Person der Beschwerdeführerin gehabt, wäre es zweifellos ein Leichtes gewesen sie festzunehmen. Gegen eine Verfolgung durch den Asayish, die PYD oder YPG spricht ferner, dass ihre sich weiterhin in Syrien aufhaltenden Familienmitglieder, namentlich ihre beiden Brüder, seit ihrer Ausreise ihretwegen offenbar keine Probleme gehabt haben. 7.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf die Bürgerkriegssituation in Syrien hinwies (vgl. SEM-Akte 16/20, F59), ist festzuhalten, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden (vgl. hierzu auch E. 7.4 hiernach). 7.1.4 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der syrischen Behörden stand und folglich keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche zu befürchten hatte. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb sie insoweit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 7.2 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Verwandten gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden. 7.2.1 Zwar brachte die Beschwerdeführerin vor, sowohl ihr Vater als auch ihr jüngerer Bruder seien vom syrischen Regime festgenommen und gefoltert worden, mehrere Verwandte seien als Märtyrer gestorben und ihre Nichte sei entführt worden (vgl. SEM-Akte 16/20, F5-13). Allerdings machte sie nicht geltend, sie habe vor ihrer Ausreise aus Syrien konkrete, mit den politischen Tätigkeiten ihrer Verwandten zusammenhängende asylrelevante Verfolgungsmassnahmen oder Nachteile durch die syrischen Behörden erlitten. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte sie denn auch ausdrücklich, selber nie festgenommen oder gar inhaftiert worden zu sein (vgl. SEM-Akte 16/20, F62). Hinsichtlich der angeblich im Jahr 1992 oder 1993 beschlagnahmten (...), welche im Besitz ihrer Familie gewesen sein soll (vgl. SEM-Akte 16/20, F5 und F50 ff.), ist festzuhalten, dass dieses Ereignis zeitlich und sachlich nicht kausal für die im (...) 2020 erfolgte Ausreise war und somit nicht asylrelevant ist. Letztlich liegen auch keine stichhaltigen Anzeichen für eine drohende Reflexverfolgung vor, zumal zwei ihrer Brüder sowie weitere Verwandte nach wie vor in Syrien wohnhaft sind (vgl. SEM-Akte 16/20, F14 f.). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sodann nach den Ausreisen ihrer Verwandten, die 2012 und 2015 in die Schweiz einreisten (vgl. N [...], N ...], N ...], N ...], N ...], N ...], N ...], N ...] und N ...]), noch jahrelang in Syrien gelebt, ohne dass sie oder ihre Familienangehörigen wegen der Verwandtschaft irgendwelche Nachteile oder Probleme zu gewärtigen gehabt hätten. Damit besteht auch kein konkreter Anhaltspunkt für eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung wegen dieser Verwandten bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland. 7.2.3 Schliesslich ergeben sich aus den Fluchtgründen des Bruders der Beschwerdeführerin keine Hinweise, wonach ihr aufgrund der Verbindung zu ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile drohen könnten. Sein Asylgesuch und das seiner Familie wird mit Urteil des BVGer D-3329/2022 vom 21. November 2023 abgelehnt und eine drohende Verfolgung in Syrien verneint. Eine Reflexverfolgung ist somit zu verneinen. 7.2.4 Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund ihres familiären Hintergrundes eine begründete Reflexverfolgungsgefahr durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte. Ein aus objektiven Nachfluchtgründen abgeleiteter Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls fällt somit ebenfalls nicht in Betracht. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbrachte, sie müsse bei einer Rückkehr mit einem Verhör durch die syrischen Behörden rechnen (vgl. dort S. 28), ist festzuhalten, dass zwar aufgrund der längeren Landesabwesenheit durchaus davon auszugehen ist, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da sie aber - wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 7.1 hiervor) - keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft werden würde, weshalb ihre Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nicht begründet ist (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des BVGer das Referenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4; vgl. ferner statt vieler Urteil des BVGer E-317/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 5). Dementsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 7.4 Schliesslich ist auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie für sich genommen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Referenzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 E. 6.3; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3191/2020 vom 3. Oktober 2022 E. 5.9 m.w.H.). Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4481/2021 vom 25. Januar 2023 E. 8.3.2, E-3053/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 6.3 und D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.5, je m.w.H.). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 5. August 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski