Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach der Personalienaufnahme am 1. Oktober 2020 fand am 7. Oktober 2020 das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) statt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei syri- sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Sie habe im (…) 2017 geheiratet und sei am 8. Juli 2017 aus Syrien ausgereist. Ende 2018 oder 2019 sei sie nach Griechenland gelangt. Dort habe sie kein Asylgesuch gestellt. Am 26. September 2020 sei sie mit einem grie- chischen Personalausweis, der nicht ihr gehört habe, in die Schweiz geflo- gen. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Das SEM informierte die Beschwerdeführerin am Ende des Gesprächs, dass ihr Asylgesuch voraussichtlich in der Schweiz geprüft werde. C. C.a Am 12. November 2020 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, ihren ebenfalls in der Schweiz weilenden Ehemann D._______ (N […] [Asylgesuch vom 5. September 2020]) nach E._______ wegzuweisen, da ihm dort subsidiärer Schutz gewährt worden sei und die (…) Behörden der Rückübernahme zugestimmt hätten. Es forderte die Be- schwerdeführerin auf mitzuteilen, ob sie einverstanden sei, dass E._______ auch über ihr Asylgesuch entscheide, und wies darauf hin, dass bei ausbleibendem Einverständnis von einem Verzicht auf Familieneinheit im Sinne der Dublin-III-VO ausgegangen werde. C.b Mit Schreiben vom 19. November 2020 erklärte die Beschwerdeführe- rin, mit einer Durchführung ihres Asylverfahrens in E._______ nicht einver- standen zu sein. C.c Mit Verfügung vom 30. November 2020 trat das SEM auf das Asylge- such von D._______ nicht ein und ordnete die Wegweisung nach E._______ an. Die von D._______ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6192/2020 vom 11. Dezember 2020 ab.
D-2764/2021 Seite 3 D. D.a Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente ein: Identitäts- karte, Heiratsurkunde [Kopie], Haftbefehl [Kopie], vier Zeitungsartikel [Ko- pien], Fotoausdrucke, Screenshots eines YouTube-Videos, Arztbericht). D.b Am 29. Januar 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei im Alter von fünf oder sechs Jahren mit ihrer Familie von C._______ nach F._______ gezo- gen. 2011 seien sie nach C._______ zurückgekehrt und sie habe dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2017 mit ihren Eltern und ihrem Bruder und des- sen Familie zusammengelebt. Ihre Schwestern seien verheiratet und wür- den in der Türkei leben. Sie habe das Gymnasium besucht, aber nicht ab- geschlossen, und sich danach von 2011 bis 2013 im Rahmen von Semina- ren zur Journalistin ausgebildet. Seit Ausbruch der Revolution im Jahr 2011 habe sie oft an Demonstrationen teilgenommen. Zwei Fotos würden sie bei einer Demonstration in G._______ im Jahr 2017 zeigen. Seit 2013 sei sie als Journalistin für die Zeitung H._______ tätig gewesen. Dies sei die meistgelesene Zeitung in G._______. Sie habe über verschiedene The- men Artikel geschrieben, hauptsächlich über Frauen und Politik. Sie ver- füge nur über die vier zu den Akten gereichten Artikel aus den Jahren 2016 und 2017. Das Archiv der Zeitung sei in G._______ zurückgeblieben, als die Stadt angegriffen worden sei, und sie könne keine weiteren Artikel ein- reichen. Im Sommer 2017 oder 2016 habe der Fernsehsender I._______ einmal ein Interview mit ihr geführt. Dieses sei auf YouTube zu sehen. Es sei darin um die Rolle der Frauen im Journalismus und in der Politik ge- gangen. Auf den eingereichten Fotos sei sie bei ihrer Arbeit als Journalistin zu sehen; als Fotografin bei einem Theaterstück in G._______ im Jahr 2016 und bei einem Meeting von Oppositionellen, welches etwa 2013 statt- gefunden habe. 2017 habe sie ihren Mann kennengelernt und sie hätten noch im selben Jahr geheiratet. Ihre Familie habe immer noch ein Haus in F._______ gehabt und als ihr Vater sich 2017 in F._______ in ärztliche Be- handlung begeben und dabei nach dem Haus habe schauen wollen, hätte sie ihn begleiten sollen. Wie es damals bei Reisen üblich gewesen sei, hätten sie einen Chauffeur mit ihren Identitätskarten zum Kontrollposten vorgeschickt. Die Überprüfung ihres Dokuments habe ergeben, dass sie gesucht werde. Sie sei schockiert gewesen und auch ihr Vater habe es kaum glauben können. Er habe einen Anwalt in F._______ beauftragt, dies zu verifizieren, und der Anwalt habe mündlich bestätigt, dass sie gesucht werde. Ihr Vater habe noch einen schriftlichen Beleg verlangt und daraufhin habe sie über den Anwalt im Juli 2017 – vor ihrer Ausreise – den Haftbefehl erhalten, den ein (…)gericht in F._______ gegen sie erlassen habe. An den
D-2764/2021 Seite 4 Namen des Anwalts könne sie sich nicht erinnern. Sie wisse auch nicht, wann der Haftbefehl ausgestellt worden sei. Sie wisse nur, dass sie 2017 davon erfahren habe und dass ihr Terrorismus vorgeworfen worden sei. Sie nehme an, dass ihre Zeitungsartikel und die Teilnahme an Demonstratio- nen Anlass für den Haftbefehl gewesen seien. Aufgrund des Haftbefehls habe sie Syrien im Juli oder August 2017 auf illegalem Weg in Richtung der Türkei verlassen. Respektive sie habe den Haftbefehl erst erhalten, als sie bereits in der Türkei gewesen sei, und zwar erst im Jahr 2019. Nach ihrer Ausreise sei ihr Zuhause bei einem Angriff auf G._______ zerstört worden. Ihre Eltern und ihr Bruder seien nun in einem Flüchtlingslager in der Nähe von F._______. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Anhörungsprotokoll verwie- sen (vgl. SEM-Akte […]-24/20). E. Am 5. Februar 2021 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwer- deführerin dem Aufenthaltskanton J._______ zu (Art. 27 AsylG). F. F.a Mit Schreiben vom 16. März 2021 informierte das SEM die Beschwer- deführerin, dass eine Prüfung des eingereichten Haftbefehls ergeben habe, dass das Dokument Fehler aufweise, die sich nicht mit dem Umstand vereinbaren lassen würden, dass es sich um ein behördliches Dokument handeln solle. So enthalte der Haftbefehl eine auffallend hohe Anzahl sprachlicher Fehler. Zudem stimme die vermerkte nationale Nummer nicht mit der Nummer der Identitätskarte der Beschwerdeführerin überein, und beim Stempel, mit welchem das Dokument unterzeichnet worden sei, handle es sich nicht um den Stempel der ausstellenden Behörde. Das Do- kument werde daher als Fälschung erachtet. Das SEM gewährte der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis und for- derte sie gleichzeitig auf, weitere Dokumente zum Beleg ihres politischen Engagements und ihrer journalistischen Tätigkeit einzureichen. F.b Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2021, dass sie nicht wisse, wo das Original des Haftbefehls sei. Sie sei überrascht über die Fehler. Sie habe diese zuvor nicht bemerkt. Nachdem sie das Dokument von einem Anwalt erhalten habe, habe sie die Richtigkeit nicht geprüft. Fakt sei, dass sie aufgrund dieses Dokuments Angst bekom- men und deshalb ihr Heimatland verlassen habe. Ihre Tätigkeit als
D-2764/2021 Seite 5 Journalistin und ihr politisches Engagement habe sie bereits mit Dokumen- ten belegt. In Ergänzung reiche sie ihren Ausweis von «(…)» (Kopie) ein. F.c Mit E-Mailschreiben vom 6. April 2021 teilte das SEM der Beschwer- deführerin mit, dass es den Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte und folglich auf eine ergänzende Anhörung oder die Ansetzung einer wei- teren Frist zur Nachreichung von Beweismitteln verzichte. F.d Mit Eingabe vom 27. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel in Form von Kopien ein (Mitgliedskarte der Zeitung H._______, Bestätigung der Mitgliedschaft bei der «(…)», Foto, welches sie bei einer Demonstration in G._______ im Januar 2016 zeige). Die Ori- ginale seien bei ihrer Familie in Syrien und die Beweismittelbeschaffung gestalte sich schwierig, da in G._______ vieles zerstört sei. G. G.a Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 – eröffnet am 12. Mai 2021 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivzif- fer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifizierte, die Beschwerdeführerin daher vorläufig aufnahm und den Kanton J._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte (Dispositivzif- fern 4-6). Zudem händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin wolle im Hinblick auf eine Reise nach F._______ festgestellt haben, dass ein Haft- befehl gegen sie erlassen worden sei. Ihre diesbezüglichen Angaben seien jedoch vage, unsubstanziiert und widersprüchlich. Die Aussage, schockiert gewesen zu sein und sich gefragt zu haben, weshalb sie als Mädchen ge- sucht würde, sei vor dem Hintergrund der geltend gemachten politischen und journalistischen Tätigkeiten kaum nachvollziehbar. Hätte sie sich in der dargelegten Weise engagiert, wäre davon auszugehen, dass sie sich mög- licher Konsequenzen bewusst gewesen wäre. Es vermöge auch nicht zu überzeugen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, den Namen des An- walts, den ihre Familie kontaktiert habe, zu nennen. Auch unter Berück- sichtigung der Sicherheitslage in Syrien wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie ihre Tätigkeit für die Zeitung H._______ breiter mit Beweismitteln
D-2764/2021 Seite 6 hätte abstützen können, nachdem sie diese mehrere Jahre ausgeübt habe. Den vorgelegten Kopien von Zeitungsartikeln komme nur beschränkter Be- weiswert zu, zumal diese mit Bildbearbeitungsprogrammen einfach zu ma- nipulieren seien. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, über den Inhalt der Artikel näher Auskunft zu geben, sondern habe lediglich gesagt, es gehe um Frauen und Politik. Von ihr wären sub- stanziiertere Angaben zu ihrer journalistischen Tätigkeit zu erwarten gewe- sen. Den Fotos könne ebenfalls nur geringer Beweiswert beigemessen werden, zumal diesen weder eindeutig zu entnehmen sei, wo sie gemacht worden seien, noch welche Rolle die Beschwerdeführerin in dem festge- haltenen Geschehen gehabt habe. Auch die Angaben der Beschwerdefüh- rerin zu den Fotos einer Demonstration seien ohne Substanz geblieben, habe sie doch einzig erklärt zu glauben, dass beide Aufnahmen bei der gleichen Kundgebung entstanden seien, und dass es dabei gegen das Re- gime gegangen sei. Es wären fundiertere Angaben zu erwarten gewesen. Gleiches gelte für die Aufnahme, welche sie als Fotografin bei einem Mee- ting der Opposition zeigen würde. Die Beschwerdeführerin habe weder zu sagen vermocht, wer an dem Meeting teilgenommen habe, noch von wem dieses organisiert worden sei. Insgesamt würden ihre Ausführungen nicht den Eindruck erwecken, dass sie auf eigene Erlebnisse zurückgreifen würde. Die Angaben zum Haftbefehl seien widersprüchlich, habe die Be- schwerdeführerin doch zunächst gesagt, diesen noch vor ihrer Ausreise aus Syrien erhalten zu haben, später aber erklärt, das Dokument erst nach der Ausreise und viel später, nämlich im Jahr 2019 in der Türkei erhalten zu haben. Der Haftbefehl liege nur in Kopie vor und die Authentizität von Kopien lasse sich in der Regel nicht beurteilen, da solche einfach zu mani- pulieren seien. Angesichts der Ergebnisse der amtsinternen Prüfung er- achte das SEM diesen Haftbefehl aber als gefälscht. Der Presseausweis liege ebenfalls nur in Kopie vor, womit sich die Echtheit nur bedingt über- prüfen lasse. Im Übrigen seien Dokumente dieser Art einfach zu fälschen und auch käuflich erhältlich. Auch bei der H._______-Mitgliedskarte, der Mitgliedschaftsbestätigung «(…)» und dem Foto einer Demonstration von 2016 handle es sich nur um Kopien, deren Authentizität nicht überprüft wer- den könne. Aufgrund der Faktenlage, insbesondere des gefälschten Haft- befehls, sei es jedoch nicht erforderlich, die Originale respektive weitere Beweismittel abzuwarten. Im Übrigen handle es sich bei der Mitgliedskarte der Zeitung H._______ nicht um ein fälschungssicheres Dokument. Zudem sei die Karte nicht vollständig ausgefüllt. Ferner wirke das Foto überdimen- sional und der gänzlich verschwommene Stempelabdruck auf dem Foto scheine nur bedingt den Stempel auf der Karte fortzuführen. Insgesamt be- trachtet habe die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen weder glaubhaft
D-2764/2021 Seite 7 machen noch belegen können. Vielmehr stütze sie ihr Asylgesuch auf ein gefälschtes Beweismittel ab, weshalb ihren Ausführungen nicht geglaubt werden könne. H. H.a Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 10. Juni 2021) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie er- suchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfü- gung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewäh- rung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache zwecks erneuter Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung folgende Dokumente bei: schriftliche Zusammenfassung des Fernsehinterviews (übersetzt), Fotoausdrucke, welche die Beschwerdeführerin in den Büroräumlichkeiten der Zeitung zei- gen würden, (aktenkundiges) E-Mailschreiben des SEM vom 6. April 2021, Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 26. Mai 2021, Aufwandsliste der Rechtsvertretung. H.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Be- schwerdeführerin sei bemüht gewesen, die journalistische Tätigkeit für die Zeitung H._______ zu belegen. Zwar würden die Beweismittel nur in Kopie vorliegen, es sei angesichts der kriegerischen Zustände in Syrien und der familiären Situation vor Ort aber verständlich, dass die Beschaffung der Originale schwierig sei. Das SEM habe den Link zur Fernsehsendung nicht berücksichtigt. Sie sei in der betreffenden Sendung als Gast namentlich und mit ihrer Profession erkennbar gewesen. Nachdem der Sender eine grosse Reichweite habe, müsse von einer Exponiertheit ausgegangen wer- den. Sie habe in dem Fernsehinterview über die Rolle der Frau in den Me- dien berichtet, und gesagt, dass es wichtig sei, die Stimme der Frau zu stärken und damit die Medienlandschaft aufzuwerten. Sie habe erzählt, dass sie das einzige weibliche Mitglied in der kurdischen Sektion ihrer Zei- tung sei, und dass im Bereich der Frauenquote noch viel zu tun sei. Das SEM habe zur Erstellung des Sachverhalts eine halbtägige Anhörung an- gesetzt. Zu ihrer journalistischen Tätigkeit und ihrem politischen Engage- ment seien ihr dabei nur wenige (Nach-)Fragen gestellt worden. Das SEM
D-2764/2021 Seite 8 habe sich nicht veranlasst gesehen, eine ergänzende Anhörung durchzu- führen, allein deshalb, weil es den Haftbefehl als Fälschung erachtet habe. Sie stelle nicht in Abrede, dass ihre Antworten nicht in die Tiefe gegangen seien. Wenn aber trotz der vorgelegten Beweismittel Zweifel an ihrer Tä- tigkeit bestanden hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dazu noch- mals befragt worden wäre. Im Übrigen würden ihre Aussagen durchaus Realkennzeichen erkennen lassen. So habe sie bezüglich ihrer journalisti- schen Tätigkeit beispielsweise erklärt, dass die Zeitung alle zwei Wochen veröffentlicht worden sei, und sie meistens zwei, manchmal nur einen Arti- kel geschrieben habe. Auch habe sie die direkte Rede verwendet und da- rauf hingewiesen, dass es belastend sei, über das Erlebte zu sprechen. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass der Sachverhalt näher ab- geklärt werden müsse, beantrage sie die Rückweisung an das SEM zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung. Wie Berichte verschiedener Organisationen zeigen würden, sei Syrien für Journalisten eines der ge- fährlichsten Länder. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) erachte die Berufsgruppe denn auch als Risikogruppe mit erhöhtem Gefährdungspro- fil. Wie die Beweismittel zeigen würden, habe sie sich in ihrer journalisti- schen Tätigkeit vor allem für die Rechte der Frauen und Kurden eingesetzt. Angesichts der veröffentlichten Artikel und des Auftritts im Fernsehen sei von ihrer Exponiertheit auszugehen. Dabei sei auch ihr politisches Enga- gement zu berücksichtigen. Zwar habe sie keine hohe politische Stellung innegehabt, aber sie habe regelmässig an Demonstrationen teilgenom- men, was ihr Gefährdungsprofil verstärke. Bei ihren Aussagen zum Haft- befehl habe sie wiederum die direkte Rede verwendet und weinen müssen. Im Übrigen sei es angesichts ihrer journalistischen Tätigkeit und ihres po- litischen Engagements logisch, dass das syrische Regime ein Interesse an ihr habe. Nichtsdestotrotz sei es verständlich, dass sie geschockt gewesen sei, als sie erfahren habe, dass sie tatsächlich gesucht werde. Nachdem ihr Vater den Anwalt organisiert habe, sei es verständlich, dass sie den Namen nicht nennen könne. Da nicht sie selbst den Haftbefehl beschafft habe, sei ihr die Glaubhaftigkeit auch bei einer Fälschung nicht abzuspre- chen, zumal die Behörden in Syrien nicht einwandfrei und verlässlich funk- tionieren würden. Angesichts ihres Gefährdungsprofils hätte sie bei einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor Verfolgung. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. Juni 2021 den Eingang der Beschwerde.
D-2764/2021 Seite 9 J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin K._______ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2021 führte das SEM im Wesentli- chen aus, es habe den YouTube-Link respektive die Screenshots in der Verfügung aufgeführt. Das Video vermöge seiner Einschätzung nichts ent- gegenzuhalten. Die Reichweite sei mit 195 Aufrufen in drei Jahren gering. Entsprechend sei der Grad der Exponiertheit der Beschwerdeführerin als sehr beschränkt anzusehen. Der Sachverhalt sei hinreichend erstellt und eine ergänzende Anhörung nicht erforderlich. Der Haftbefehl sei nicht allein dafür ausschlaggebend gewesen, auf eine ergänzende Anhörung zu ver- zichten. Aber nachdem sich das Dokument als Fälschung erwiesen habe, würden sich weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen. Die Beschwerde- führerin trage sowohl für ihre Angaben als auch für die eingereichten Be- weismittel die Verantwortung. L. In der (innert erstreckter Frist) eingereichten Replik vom 27. Juli 2021 ent- gegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das YouTube-Video diene zum Beweis, dass sie im Fernsehen mit Namen und Funktion ge- nannt worden und Teil eines politisch motivierten Interviews gewesen sei. Die Aufrufe auf YouTube seien nicht mit den Einschaltquoten der Fernseh- sendung gleichzusetzen. Die Reichweite des Senders I._______ sei gross. Er sende aus EU-Ländern und Syrien und habe einen YouTube-Kanal, wodurch sie auch im Internet mit dem Sender in Verbindung zu setzen sei. Der Satellitenbetreiber Eutelsat S.A. habe im April 2017 die Absicht zum Ausdruck gebracht, die Sendemöglichkeit für I._______ zu entfernen, mit der Begründung, der Sender habe Erklärungen von Mitgliedern der Ge- werkschaft der Gemeinden Kurdistans und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ausgestrahlt, welche als terroristische Organisationen betrachtet würden. Die Europäische Journalisten-Föderation gehe davon aus, dass Eutelsat S.A. auf Druck des türkischen Radio and Television Supreme Council Massnahmen ergreife, um I._______ zu entfernen, was wiederum die grosse Reichweite bestätige. Mehrere Journalisten von I._______ seien im syrischen Bürgerkrieg gestorben oder verwundet worden. Als Journalistin dieses Mediums sei sie gefährdet. Das SEM spreche den
D-2764/2021 Seite 10 Bildern die Authentizität allein deshalb ab, weil sie sich kaum überprüfen lasse. Dokumenten in so allgemeiner Weise die Beweiseignung abzuspre- chen, verletze den Grundsatz der (freien) Beweiswürdigung. Gemäss einer Studie des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien könne es bei Do- kumenten syrischer Behörden zu inhaltlichen Widersprüchen oder Fehlern kommen, ohne dass es sich um Fälschungen handeln würde. Dies sollte bei der Beurteilung des Haftbefehls berücksichtigt und ihr nicht automa- tisch ein Gefährdungsprofil abgesprochen werden. Aber selbst wenn der Haftbefehl als gefälscht erachtet würde, habe sie als Journalistin begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung. Es gehe nicht um den Haftbefehl, sondern um ihre journalistische Tätigkeit und die damit verbundene Ge- fährdung. M. Mit Eingabe vom 9. März 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin infolge Be- endigung ihrer Arbeit bei der L._______ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung von Patrizia Testori, ebenfalls Mitarbeiterin der L._______, als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 entliess die Instruktionsrichterin K._______ aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin und forderte Patrizia Testori auf, eine auf sie lautende Vollmacht der Beschwer- deführerin einzureichen. Nach Eingang der Vollmacht vom 18. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Zwi- schenverfügung vom 30. März 2022 der Beschwerdeführerin als unentgelt- liche Rechtsbeiständin bei. N. Am (…) 2023 brachte die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
D-2764/2021 Seite 11 Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol- che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes- halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind ist praxisgemäss in das vorliegende Verfahren der Mutter einzubeziehen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die formellen Rügen der Beschwerdeführerin geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizufüh- ren.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Ein- sicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten las- sen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
D-2764/2021 Seite 12 auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin monierte, das SEM habe die Pflicht zur Erstel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem ihr bei der Anhö- rung vom 29. Januar 2021 nur wenige (Nach-)Fragen zu ihrer journalisti- schen Tätigkeit und ihrem politischen Engagement gestellt worden seien. Wenn das SEM ihre Angaben als ungenügend substanziiert erachtet habe, hätten ihr im Rahmen einer ergänzenden Anhörung weitere Fragen gestellt werden sollen. Diese Rüge vermag nicht zu greifen. Es ist Aufgabe der asylsuchenden Person, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Sie trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin wurde bei der rund 6 ½-stündigen Anhörung vom 29. Januar 2021 detailliert zu ihren Asylgründen und den eingereichten Beweismitteln befragt. Es wurden ihr viele Fragen zu ihren Tätigkeiten und den vorgelegten Dokumenten gestellt und die Befragerin hakte wiederholt gezielt nach und forderte die Be- schwerdeführerin zu präziseren, detaillierten Angaben auf (vgl. SEM-Akte […]-24 F12-F41, F73-F79, F86-122, F137-143). Am Ende der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie alles gesagt habe, was sie zu ihren Asylgründen zu sagen habe (vgl. SEM-Akte […]-24 F143). Nach der Anhörung analysierte das SEM den eingereichten Haftbefehl und es ge- währte der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Dokumentenanalyse das rechtliche Gehör. Gleichzeitig räumte es der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Beibringung weiterer Beweismittel ein, welche von der Be- schwerdeführerin genutzt wurde (vgl. Beweismitteleingaben vom 30. März 2021 und 27. April 2021). Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM im Zeitpunkt des Entscheiderlasses vom 10. Mai 2021 den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtete. Dass das SEM nach einer gesamtheitli- chen Würdigung zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwer- deverfahrens.
E. 3.4 Auch mit der Rüge einer Gehörsverletzung durch Nichtbeachtung ei- nes Beweismittels (Link zu einem YouTube-Video) respektive ungenü- gende Würdigung von Beweismitteln, vermag die Beschwerdeführerin keine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Das SEM hat das YouTube-Video eines Fernsehinterviews respektive die diesbezüglich eingereichten Screenshots in seinem Entscheid erwähnt (vgl. vorinstanzli- che Verfügung S. 4 1. Abschnitt und S. 5 3. Abschnitt). Des Weiteren hat es sich in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2021 einlässlich dazu
D-2764/2021 Seite 13 geäussert und die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit zur entsprechen- den Replik. Die weiteren Beweismittel wurden vom SEM ebenfalls berück- sichtigt und in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt. Es ist damit keine Ge- hörsverletzung seitens der Vorinstanz feststellbar.
E. 3.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel- mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis- tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei- genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh- rung des Asyls bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
D-2764/2021 Seite 14 Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie werde von den syrischen Behörden per Haftbefehl gesucht, vermutlich wegen ihrer journalistischen Tätigkeit für die Zeitung H._______ und der Teilnahme an Demonstratio- nen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung erscheint dem Bundesver- waltungsgericht eine gewisse Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Zei- tung H._______ angesichts der eingereichten Dokumente – auch wenn diese lediglich in Form von Kopien vorliegen und das SEM zutreffend ge- wisse Vorbehalte etwa in Bezug auf die eingereichte H._______-Mitglieds- karte der Beschwerdeführerin erwähnte – als glaubhaft gemacht. Indessen vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen und den einge- reichten Beweismitteln nicht darzutun, dass sie sich in ihrer journalistischen Arbeit in relevantem Masse regimekritisch exponiert habe. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführerin bei der besagten Zeitung eine Kaderfunktion ausgeübt hätte; solches wurde von ihr auch nicht gel- tend gemacht. Die genannten Aufgaben und die dazu vorgelegten Beweis- mittel lassen keine wesentliche Exponierung ihrer Person erkennen. Zu- dem vermitteln die vier Zeitungsartikel aus den Jahren 2016 und 2017 und die auf Beschwerdeebene eingereichte Zusammenfassung des Fernsehin- terviews, welches die Beschwerdeführerin 2016 oder 2017 im Sender I._______ gegeben habe, den Eindruck, dass ihre journalistische Tätigkeit nicht primär gegen das syrische Regime gerichtet gewesen ist, sondern dass die Beschwerdeführerin mehrheitlich über das Thema der Frauenför- derung berichtet und sich hauptsächlich in diesem Bereich engagiert habe. Aus den Fotos, welche die Beschwerdeführerin an je einer Demonstration in G._______ in den Jahren 2016 und 2017 zeigen würden, ist kein erheb- liches politisches Engagement zu erkennen. Eine wesentliche Exponierung ihrer Person ist daraus nicht ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage ist ihr jour- nalistisches und politisches Engagement damit insgesamt als nieder- schwellig einzustufen. Dass sie deswegen persönlich ins Visier der syri- schen Behörden geraten und von diesen als ernstzunehmende Gegnerin eingestuft worden wäre, vermochte die Beschwerdeführerin nicht überzeu- gend darzulegen. Zwar machte sie geltend, gegen sie sei ein Haftbefehl
D-2764/2021 Seite 15 erlassen worden, und sie nehme an, dass die Zeitungsartikel und De- monstrationsteilnahmen der Grund dafür gewesen seien, jedoch sind ihre Aussagen zu dem besagten Haftbefehl in erheblichem Masse widersprüch- lich. Einerseits gab sie an, sie habe den Haftbefehl von einem ihr nicht namentlich bekannten Rechtsanwalt im Juli 2017 – vor ihrer Ausreise aus Syrien – erhalten und dieser sei der Anlass für ihre im Juli oder August 2017 erfolgte Ausreise gewesen. Andererseits machte sie geltend, das be- treffende Dokument erst nach der Ausreise aus Syrien bekommen zu ha- ben, als sie sich in der Türkei aufgehalten habe. Diese Widersprüche sind so erheblich, dass das Vorbringen nicht geglaubt werden kann, zumal das SEM den eingereichten Haftbefehl mit überzeugender Begründung als Fäl- schung erkannt hat. Zusätzlich zu den vom SEM aufgezeigten Fälschungs- merkmalen fällt auch noch auf, dass nicht nur die vermerkte nationale Nummer nicht mit Identitätskarte der Beschwerdeführerin übereinstimmt, sondern auch der aufgeführte Geburtsort nicht in Einklang mit dem ent- sprechenden Eintrag in der Heiratsurkunde steht. Im Übrigen ist das Aus- stellungsdatum vom (…) 2019 unvereinbar mit der Angabe der Beschwer- deführerin, den Haftbefehl bereits im Juli 2017 erhalten zu haben. Insge- samt betrachtet vermochte die Beschwerdeführerin somit nicht in einem für die Glaubhaftigkeit ausreichenden Mass darzulegen, dass sie wegen eines journalistischen oder politischen Engagements Verfolgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensität seitens der syrischen Behörden erlebt habe oder ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise solche unmittelbar gedroht hätten. Des Weiteren ergeben sich auch keine genügend konkreten Anhaltspunkte da- für, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen eines viele Jahre zurückliegenden journalistischen respektive politischen nieder- schwelligen Engagements gezielte Verfolgungsmassnahmen flüchtlings- rechtlich relevanter Intensität drohen würden.
E. 5.3 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssitu- ation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschädi- gung des Hauses bei einem türkischen Angriff auf G._______ und dadurch bedingte Flucht der Eltern und des Bruders in ein Flüchtlingslager in F._______; Angst vor Angriffen seitens der Türkei) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fo- kussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmit- telbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vor- liegend kann aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
D-2764/2021 Seite 16 geschlossen werden. Auch die kurdische Ethnie genügt allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass sy- rische Staatsangehörige kurdischer Ethnie in einem derart breiten und um- fassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämt- liche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden der- zeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-5360/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.4 oder D- 3329/2022 vom 21. November 2023 E. 7.4, je m.w.H.). Der bürgerkriegs- bedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität der Ent- wicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegwei- sungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
E. 5.4 Nachdem keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, ist schliesslich gemäss konstanter Praxis auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin al- lein aufgrund der Ausreise aus Syrien, die illegal erfolgt sei, und der Asyl- gesuchstellung im Ausland auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 und u. a. Urteil des BVGer D-6903/2019 vom 28. April 2021 E. 5.6), weshalb auch das Vorliegen sub- jektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E. 5.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Aus- reise aus Syrien, welche im Sommer 2017 erfolgt sei, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten Verfolgung asylbeachtlichen Ausmas- ses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder Drittper- sonen liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
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E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 10. Mai 2021 die vorläu- fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, er- übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut- barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist le- diglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit- punkt in Syrien nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende volatile Situation zurückzufüh- ren. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführerin jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
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E. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwen- dige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), und über die vom Gericht in der Regel an- gewendeten Stundenansätze wurde informiert (vgl. Zwischenverfügungen vom 23. Juni 2021 und 30. März 2022). In der Zwischenverfügung vom
30. März 2022 wurde auch festgehalten, dass ein der früheren Rechtsver- treterin zustehendes amtliches Honorar an ihre Nachfolgerin beziehungs- weise an die L._______ zu übertragen ist. In der Beschwerdeschrift vom
E. 10 Juni 2021 wurde der zeitliche Aufwand mit 8.5 Stunden beziffert. Des Weiteren wurde ein Stundenansatz von Fr. 193.85 (inklusive Mehrwert- steuer) beantragt und eine Auslagenpauschale von Fr. 53.85 geltend ge- macht (vgl. Beschwerde S. 14). In der Replik vom 27. Juli 2021 wurde ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden geltend gemacht. Der zeitliche Auf- wand ist als angemessen zu bezeichnen. Die der Replik nachfolgenden Eingaben in Zusammenhang mit dem Mandatswechsel sind zusätzlich zu berücksichtigen. Der Stundenansatz ist – wie angekündigt – auf Fr. 150.– zu kürzen. Zudem werden generelle Pauschalen praxisgemäss nicht ver- gütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Ausgewie- sen sind Portokosten von Fr. 27.50. Das amtliche Honorar ist damit vorlie- gend auf insgesamt Fr. 1970.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1970.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2764/2021 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), und das Kind B._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Patrizia Testori, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2021. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach der Personalienaufnahme am 1. Oktober 2020 fand am 7. Oktober 2020 das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) statt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Sie habe im (...) 2017 geheiratet und sei am 8. Juli 2017 aus Syrien ausgereist. Ende 2018 oder 2019 sei sie nach Griechenland gelangt. Dort habe sie kein Asylgesuch gestellt. Am 26. September 2020 sei sie mit einem griechischen Personalausweis, der nicht ihr gehört habe, in die Schweiz geflogen. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Das SEM informierte die Beschwerdeführerin am Ende des Gesprächs, dass ihr Asylgesuch voraussichtlich in der Schweiz geprüft werde. C. C.a Am 12. November 2020 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, ihren ebenfalls in der Schweiz weilenden Ehemann D._______ (N [...] [Asylgesuch vom 5. September 2020]) nach E._______ wegzuweisen, da ihm dort subsidiärer Schutz gewährt worden sei und die (...) Behörden der Rückübernahme zugestimmt hätten. Es forderte die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, ob sie einverstanden sei, dass E._______ auch über ihr Asylgesuch entscheide, und wies darauf hin, dass bei ausbleibendem Einverständnis von einem Verzicht auf Familieneinheit im Sinne der Dublin-III-VO ausgegangen werde. C.b Mit Schreiben vom 19. November 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, mit einer Durchführung ihres Asylverfahrens in E._______ nicht einverstanden zu sein. C.c Mit Verfügung vom 30. November 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch von D._______ nicht ein und ordnete die Wegweisung nach E._______ an. Die von D._______ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6192/2020 vom 11. Dezember 2020 ab. D. D.a Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente ein: Identitätskarte, Heiratsurkunde [Kopie], Haftbefehl [Kopie], vier Zeitungsartikel [Kopien], Fotoausdrucke, Screenshots eines YouTube-Videos, Arztbericht). D.b Am 29. Januar 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei im Alter von fünf oder sechs Jahren mit ihrer Familie von C._______ nach F._______ gezogen. 2011 seien sie nach C._______ zurückgekehrt und sie habe dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2017 mit ihren Eltern und ihrem Bruder und dessen Familie zusammengelebt. Ihre Schwestern seien verheiratet und würden in der Türkei leben. Sie habe das Gymnasium besucht, aber nicht abgeschlossen, und sich danach von 2011 bis 2013 im Rahmen von Seminaren zur Journalistin ausgebildet. Seit Ausbruch der Revolution im Jahr 2011 habe sie oft an Demonstrationen teilgenommen. Zwei Fotos würden sie bei einer Demonstration in G._______ im Jahr 2017 zeigen. Seit 2013 sei sie als Journalistin für die Zeitung H._______ tätig gewesen. Dies sei die meistgelesene Zeitung in G._______. Sie habe über verschiedene Themen Artikel geschrieben, hauptsächlich über Frauen und Politik. Sie verfüge nur über die vier zu den Akten gereichten Artikel aus den Jahren 2016 und 2017. Das Archiv der Zeitung sei in G._______ zurückgeblieben, als die Stadt angegriffen worden sei, und sie könne keine weiteren Artikel einreichen. Im Sommer 2017 oder 2016 habe der Fernsehsender I._______ einmal ein Interview mit ihr geführt. Dieses sei auf YouTube zu sehen. Es sei darin um die Rolle der Frauen im Journalismus und in der Politik gegangen. Auf den eingereichten Fotos sei sie bei ihrer Arbeit als Journalistin zu sehen; als Fotografin bei einem Theaterstück in G._______ im Jahr 2016 und bei einem Meeting von Oppositionellen, welches etwa 2013 stattgefunden habe. 2017 habe sie ihren Mann kennengelernt und sie hätten noch im selben Jahr geheiratet. Ihre Familie habe immer noch ein Haus in F._______ gehabt und als ihr Vater sich 2017 in F._______ in ärztliche Behandlung begeben und dabei nach dem Haus habe schauen wollen, hätte sie ihn begleiten sollen. Wie es damals bei Reisen üblich gewesen sei, hätten sie einen Chauffeur mit ihren Identitätskarten zum Kontrollposten vorgeschickt. Die Überprüfung ihres Dokuments habe ergeben, dass sie gesucht werde. Sie sei schockiert gewesen und auch ihr Vater habe es kaum glauben können. Er habe einen Anwalt in F._______ beauftragt, dies zu verifizieren, und der Anwalt habe mündlich bestätigt, dass sie gesucht werde. Ihr Vater habe noch einen schriftlichen Beleg verlangt und daraufhin habe sie über den Anwalt im Juli 2017 - vor ihrer Ausreise - den Haftbefehl erhalten, den ein (...)gericht in F._______ gegen sie erlassen habe. An den Namen des Anwalts könne sie sich nicht erinnern. Sie wisse auch nicht, wann der Haftbefehl ausgestellt worden sei. Sie wisse nur, dass sie 2017 davon erfahren habe und dass ihr Terrorismus vorgeworfen worden sei. Sie nehme an, dass ihre Zeitungsartikel und die Teilnahme an Demonstrationen Anlass für den Haftbefehl gewesen seien. Aufgrund des Haftbefehls habe sie Syrien im Juli oder August 2017 auf illegalem Weg in Richtung der Türkei verlassen. Respektive sie habe den Haftbefehl erst erhalten, als sie bereits in der Türkei gewesen sei, und zwar erst im Jahr 2019. Nach ihrer Ausreise sei ihr Zuhause bei einem Angriff auf G._______ zerstört worden. Ihre Eltern und ihr Bruder seien nun in einem Flüchtlingslager in der Nähe von F._______. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-24/20). E. Am 5. Februar 2021 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwerdeführerin dem Aufenthaltskanton J._______ zu (Art. 27 AsylG). F. F.a Mit Schreiben vom 16. März 2021 informierte das SEM die Beschwerdeführerin, dass eine Prüfung des eingereichten Haftbefehls ergeben habe, dass das Dokument Fehler aufweise, die sich nicht mit dem Umstand vereinbaren lassen würden, dass es sich um ein behördliches Dokument handeln solle. So enthalte der Haftbefehl eine auffallend hohe Anzahl sprachlicher Fehler. Zudem stimme die vermerkte nationale Nummer nicht mit der Nummer der Identitätskarte der Beschwerdeführerin überein, und beim Stempel, mit welchem das Dokument unterzeichnet worden sei, handle es sich nicht um den Stempel der ausstellenden Behörde. Das Dokument werde daher als Fälschung erachtet. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis und forderte sie gleichzeitig auf, weitere Dokumente zum Beleg ihres politischen Engagements und ihrer journalistischen Tätigkeit einzureichen. F.b Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2021, dass sie nicht wisse, wo das Original des Haftbefehls sei. Sie sei überrascht über die Fehler. Sie habe diese zuvor nicht bemerkt. Nachdem sie das Dokument von einem Anwalt erhalten habe, habe sie die Richtigkeit nicht geprüft. Fakt sei, dass sie aufgrund dieses Dokuments Angst bekommen und deshalb ihr Heimatland verlassen habe. Ihre Tätigkeit als Journalistin und ihr politisches Engagement habe sie bereits mit Dokumenten belegt. In Ergänzung reiche sie ihren Ausweis von «(...)» (Kopie) ein. F.c Mit E-Mailschreiben vom 6. April 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass es den Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte und folglich auf eine ergänzende Anhörung oder die Ansetzung einer weiteren Frist zur Nachreichung von Beweismitteln verzichte. F.d Mit Eingabe vom 27. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel in Form von Kopien ein (Mitgliedskarte der Zeitung H._______, Bestätigung der Mitgliedschaft bei der «(...)», Foto, welches sie bei einer Demonstration in G._______ im Januar 2016 zeige). Die Originale seien bei ihrer Familie in Syrien und die Beweismittelbeschaffung gestalte sich schwierig, da in G._______ vieles zerstört sei. G. G.a Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 - eröffnet am 12. Mai 2021 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifizierte, die Beschwerdeführerin daher vorläufig aufnahm und den Kanton J._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte (Dispositivziffern 4-6). Zudem händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin wolle im Hinblick auf eine Reise nach F._______ festgestellt haben, dass ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden sei. Ihre diesbezüglichen Angaben seien jedoch vage, unsubstanziiert und widersprüchlich. Die Aussage, schockiert gewesen zu sein und sich gefragt zu haben, weshalb sie als Mädchen gesucht würde, sei vor dem Hintergrund der geltend gemachten politischen und journalistischen Tätigkeiten kaum nachvollziehbar. Hätte sie sich in der dargelegten Weise engagiert, wäre davon auszugehen, dass sie sich möglicher Konsequenzen bewusst gewesen wäre. Es vermöge auch nicht zu überzeugen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, den Namen des Anwalts, den ihre Familie kontaktiert habe, zu nennen. Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitslage in Syrien wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie ihre Tätigkeit für die Zeitung H._______ breiter mit Beweismitteln hätte abstützen können, nachdem sie diese mehrere Jahre ausgeübt habe. Den vorgelegten Kopien von Zeitungsartikeln komme nur beschränkter Beweiswert zu, zumal diese mit Bildbearbeitungsprogrammen einfach zu manipulieren seien. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, über den Inhalt der Artikel näher Auskunft zu geben, sondern habe lediglich gesagt, es gehe um Frauen und Politik. Von ihr wären substanziiertere Angaben zu ihrer journalistischen Tätigkeit zu erwarten gewesen. Den Fotos könne ebenfalls nur geringer Beweiswert beigemessen werden, zumal diesen weder eindeutig zu entnehmen sei, wo sie gemacht worden seien, noch welche Rolle die Beschwerdeführerin in dem festgehaltenen Geschehen gehabt habe. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Fotos einer Demonstration seien ohne Substanz geblieben, habe sie doch einzig erklärt zu glauben, dass beide Aufnahmen bei der gleichen Kundgebung entstanden seien, und dass es dabei gegen das Regime gegangen sei. Es wären fundiertere Angaben zu erwarten gewesen. Gleiches gelte für die Aufnahme, welche sie als Fotografin bei einem Meeting der Opposition zeigen würde. Die Beschwerdeführerin habe weder zu sagen vermocht, wer an dem Meeting teilgenommen habe, noch von wem dieses organisiert worden sei. Insgesamt würden ihre Ausführungen nicht den Eindruck erwecken, dass sie auf eigene Erlebnisse zurückgreifen würde. Die Angaben zum Haftbefehl seien widersprüchlich, habe die Beschwerdeführerin doch zunächst gesagt, diesen noch vor ihrer Ausreise aus Syrien erhalten zu haben, später aber erklärt, das Dokument erst nach der Ausreise und viel später, nämlich im Jahr 2019 in der Türkei erhalten zu haben. Der Haftbefehl liege nur in Kopie vor und die Authentizität von Kopien lasse sich in der Regel nicht beurteilen, da solche einfach zu manipulieren seien. Angesichts der Ergebnisse der amtsinternen Prüfung erachte das SEM diesen Haftbefehl aber als gefälscht. Der Presseausweis liege ebenfalls nur in Kopie vor, womit sich die Echtheit nur bedingt überprüfen lasse. Im Übrigen seien Dokumente dieser Art einfach zu fälschen und auch käuflich erhältlich. Auch bei der H._______-Mitgliedskarte, der Mitgliedschaftsbestätigung «(...)» und dem Foto einer Demonstration von 2016 handle es sich nur um Kopien, deren Authentizität nicht überprüft werden könne. Aufgrund der Faktenlage, insbesondere des gefälschten Haftbefehls, sei es jedoch nicht erforderlich, die Originale respektive weitere Beweismittel abzuwarten. Im Übrigen handle es sich bei der Mitgliedskarte der Zeitung H._______ nicht um ein fälschungssicheres Dokument. Zudem sei die Karte nicht vollständig ausgefüllt. Ferner wirke das Foto überdimensional und der gänzlich verschwommene Stempelabdruck auf dem Foto scheine nur bedingt den Stempel auf der Karte fortzuführen. Insgesamt betrachtet habe die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen weder glaubhaft machen noch belegen können. Vielmehr stütze sie ihr Asylgesuch auf ein gefälschtes Beweismittel ab, weshalb ihren Ausführungen nicht geglaubt werden könne. H. H.a Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 10. Juni 2021) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache zwecks erneuter Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung folgende Dokumente bei: schriftliche Zusammenfassung des Fernsehinterviews (übersetzt), Fotoausdrucke, welche die Beschwerdeführerin in den Büroräumlichkeiten der Zeitung zeigen würden, (aktenkundiges) E-Mailschreiben des SEM vom 6. April 2021, Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 26. Mai 2021, Aufwandsliste der Rechtsvertretung. H.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei bemüht gewesen, die journalistische Tätigkeit für die Zeitung H._______ zu belegen. Zwar würden die Beweismittel nur in Kopie vorliegen, es sei angesichts der kriegerischen Zustände in Syrien und der familiären Situation vor Ort aber verständlich, dass die Beschaffung der Originale schwierig sei. Das SEM habe den Link zur Fernsehsendung nicht berücksichtigt. Sie sei in der betreffenden Sendung als Gast namentlich und mit ihrer Profession erkennbar gewesen. Nachdem der Sender eine grosse Reichweite habe, müsse von einer Exponiertheit ausgegangen werden. Sie habe in dem Fernsehinterview über die Rolle der Frau in den Medien berichtet, und gesagt, dass es wichtig sei, die Stimme der Frau zu stärken und damit die Medienlandschaft aufzuwerten. Sie habe erzählt, dass sie das einzige weibliche Mitglied in der kurdischen Sektion ihrer Zeitung sei, und dass im Bereich der Frauenquote noch viel zu tun sei. Das SEM habe zur Erstellung des Sachverhalts eine halbtägige Anhörung angesetzt. Zu ihrer journalistischen Tätigkeit und ihrem politischen Engage-ment seien ihr dabei nur wenige (Nach-)Fragen gestellt worden. Das SEM habe sich nicht veranlasst gesehen, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, allein deshalb, weil es den Haftbefehl als Fälschung erachtet habe. Sie stelle nicht in Abrede, dass ihre Antworten nicht in die Tiefe gegangen seien. Wenn aber trotz der vorgelegten Beweismittel Zweifel an ihrer Tätigkeit bestanden hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dazu nochmals befragt worden wäre. Im Übrigen würden ihre Aussagen durchaus Realkennzeichen erkennen lassen. So habe sie bezüglich ihrer journalistischen Tätigkeit beispielsweise erklärt, dass die Zeitung alle zwei Wochen veröffentlicht worden sei, und sie meistens zwei, manchmal nur einen Artikel geschrieben habe. Auch habe sie die direkte Rede verwendet und darauf hingewiesen, dass es belastend sei, über das Erlebte zu sprechen. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass der Sachverhalt näher abgeklärt werden müsse, beantrage sie die Rückweisung an das SEM zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung. Wie Berichte verschiedener Organisationen zeigen würden, sei Syrien für Journalisten eines der gefährlichsten Länder. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) erachte die Berufsgruppe denn auch als Risikogruppe mit erhöhtem Gefährdungsprofil. Wie die Beweismittel zeigen würden, habe sie sich in ihrer journalistischen Tätigkeit vor allem für die Rechte der Frauen und Kurden eingesetzt. Angesichts der veröffentlichten Artikel und des Auftritts im Fernsehen sei von ihrer Exponiertheit auszugehen. Dabei sei auch ihr politisches Engagement zu berücksichtigen. Zwar habe sie keine hohe politische Stellung innegehabt, aber sie habe regelmässig an Demonstrationen teilgenommen, was ihr Gefährdungsprofil verstärke. Bei ihren Aussagen zum Haftbefehl habe sie wiederum die direkte Rede verwendet und weinen müssen. Im Übrigen sei es angesichts ihrer journalistischen Tätigkeit und ihres politischen Engagements logisch, dass das syrische Regime ein Interesse an ihr habe. Nichtsdestotrotz sei es verständlich, dass sie geschockt gewesen sei, als sie erfahren habe, dass sie tatsächlich gesucht werde. Nachdem ihr Vater den Anwalt organisiert habe, sei es verständlich, dass sie den Namen nicht nennen könne. Da nicht sie selbst den Haftbefehl beschafft habe, sei ihr die Glaubhaftigkeit auch bei einer Fälschung nicht abzusprechen, zumal die Behörden in Syrien nicht einwandfrei und verlässlich funktionieren würden. Angesichts ihres Gefährdungsprofils hätte sie bei einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor Verfolgung. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. Juni 2021 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin K._______ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2021 führte das SEM im Wesentlichen aus, es habe den YouTube-Link respektive die Screenshots in der Verfügung aufgeführt. Das Video vermöge seiner Einschätzung nichts entgegenzuhalten. Die Reichweite sei mit 195 Aufrufen in drei Jahren gering. Entsprechend sei der Grad der Exponiertheit der Beschwerdeführerin als sehr beschränkt anzusehen. Der Sachverhalt sei hinreichend erstellt und eine ergänzende Anhörung nicht erforderlich. Der Haftbefehl sei nicht allein dafür ausschlaggebend gewesen, auf eine ergänzende Anhörung zu verzichten. Aber nachdem sich das Dokument als Fälschung erwiesen habe, würden sich weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen. Die Beschwerdeführerin trage sowohl für ihre Angaben als auch für die eingereichten Beweismittel die Verantwortung. L. In der (innert erstreckter Frist) eingereichten Replik vom 27. Juli 2021 entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das YouTube-Video diene zum Beweis, dass sie im Fernsehen mit Namen und Funktion genannt worden und Teil eines politisch motivierten Interviews gewesen sei. Die Aufrufe auf YouTube seien nicht mit den Einschaltquoten der Fernsehsendung gleichzusetzen. Die Reichweite des Senders I._______ sei gross. Er sende aus EU-Ländern und Syrien und habe einen YouTube-Kanal, wodurch sie auch im Internet mit dem Sender in Verbindung zu setzen sei. Der Satellitenbetreiber Eutelsat S.A. habe im April 2017 die Absicht zum Ausdruck gebracht, die Sendemöglichkeit für I._______ zu entfernen, mit der Begründung, der Sender habe Erklärungen von Mitgliedern der Gewerkschaft der Gemeinden Kurdistans und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ausgestrahlt, welche als terroristische Organisationen betrachtet würden. Die Europäische Journalisten-Föderation gehe davon aus, dass Eutelsat S.A. auf Druck des türkischen Radio and Television Supreme Council Massnahmen ergreife, um I._______ zu entfernen, was wiederum die grosse Reichweite bestätige. Mehrere Journalisten von I._______ seien im syrischen Bürgerkrieg gestorben oder verwundet worden. Als Journalistin dieses Mediums sei sie gefährdet. Das SEM spreche den Bildern die Authentizität allein deshalb ab, weil sie sich kaum überprüfen lasse. Dokumenten in so allgemeiner Weise die Beweiseignung abzusprechen, verletze den Grundsatz der (freien) Beweiswürdigung. Gemäss einer Studie des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien könne es bei Dokumenten syrischer Behörden zu inhaltlichen Widersprüchen oder Fehlern kommen, ohne dass es sich um Fälschungen handeln würde. Dies sollte bei der Beurteilung des Haftbefehls berücksichtigt und ihr nicht automatisch ein Gefährdungsprofil abgesprochen werden. Aber selbst wenn der Haftbefehl als gefälscht erachtet würde, habe sie als Journalistin begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Es gehe nicht um den Haftbefehl, sondern um ihre journalistische Tätigkeit und die damit verbundene Gefährdung. M. Mit Eingabe vom 9. März 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin infolge Beendigung ihrer Arbeit bei der L._______ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung von Patrizia Testori, ebenfalls Mitarbeiterin der L._______, als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 entliess die Instruktionsrichterin K._______ aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin und forderte Patrizia Testori auf, eine auf sie lautende Vollmacht der Beschwerdeführerin einzureichen. Nach Eingang der Vollmacht vom 18. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 30. März 2022 der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. N. Am (...) 2023 brachte die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind ist praxisgemäss in das vorliegende Verfahren der Mutter einzubeziehen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die formellen Rügen der Beschwerdeführerin geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Die Beschwerdeführerin monierte, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem ihr bei der Anhörung vom 29. Januar 2021 nur wenige (Nach-)Fragen zu ihrer journalistischen Tätigkeit und ihrem politischen Engagement gestellt worden seien. Wenn das SEM ihre Angaben als ungenügend substanziiert erachtet habe, hätten ihr im Rahmen einer ergänzenden Anhörung weitere Fragen gestellt werden sollen. Diese Rüge vermag nicht zu greifen. Es ist Aufgabe der asylsuchenden Person, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Sie trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin wurde bei der rund 6 ½-stündigen Anhörung vom 29. Januar 2021 detailliert zu ihren Asylgründen und den eingereichten Beweismitteln befragt. Es wurden ihr viele Fragen zu ihren Tätigkeiten und den vorgelegten Dokumenten gestellt und die Befragerin hakte wiederholt gezielt nach und forderte die Beschwerdeführerin zu präziseren, detaillierten Angaben auf (vgl. SEM-Akte [...]-24 F12-F41, F73-F79, F86-122, F137-143). Am Ende der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie alles gesagt habe, was sie zu ihren Asylgründen zu sagen habe (vgl. SEM-Akte [...]-24 F143). Nach der Anhörung analysierte das SEM den eingereichten Haftbefehl und es gewährte der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Dokumentenanalyse das rechtliche Gehör. Gleichzeitig räumte es der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Beibringung weiterer Beweismittel ein, welche von der Beschwerdeführerin genutzt wurde (vgl. Beweismitteleingaben vom 30. März 2021 und 27. April 2021). Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM im Zeitpunkt des Entscheiderlasses vom 10. Mai 2021 den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtete. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.4 Auch mit der Rüge einer Gehörsverletzung durch Nichtbeachtung eines Beweismittels (Link zu einem YouTube-Video) respektive ungenügende Würdigung von Beweismitteln, vermag die Beschwerdeführerin keine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Das SEM hat das YouTube-Video eines Fernsehinterviews respektive die diesbezüglich eingereichten Screenshots in seinem Entscheid erwähnt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 4 1. Abschnitt und S. 5 3. Abschnitt). Des Weiteren hat es sich in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2021 einlässlich dazu geäussert und die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit zur entsprechenden Replik. Die weiteren Beweismittel wurden vom SEM ebenfalls berücksichtigt und in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt. Es ist damit keine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz feststellbar. 3.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie werde von den syrischen Behörden per Haftbefehl gesucht, vermutlich wegen ihrer journalistischen Tätigkeit für die Zeitung H._______ und der Teilnahme an Demonstrationen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung erscheint dem Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeitung H._______ angesichts der eingereichten Dokumente - auch wenn diese lediglich in Form von Kopien vorliegen und das SEM zutreffend gewisse Vorbehalte etwa in Bezug auf die eingereichte H._______-Mitgliedskarte der Beschwerdeführerin erwähnte - als glaubhaft gemacht. Indessen vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln nicht darzutun, dass sie sich in ihrer journalistischen Arbeit in relevantem Masse regimekritisch exponiert habe. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführerin bei der besagten Zeitung eine Kaderfunktion ausgeübt hätte; solches wurde von ihr auch nicht geltend gemacht. Die genannten Aufgaben und die dazu vorgelegten Beweismittel lassen keine wesentliche Exponierung ihrer Person erkennen. Zudem vermitteln die vier Zeitungsartikel aus den Jahren 2016 und 2017 und die auf Beschwerdeebene eingereichte Zusammenfassung des Fernsehinterviews, welches die Beschwerdeführerin 2016 oder 2017 im Sender I._______ gegeben habe, den Eindruck, dass ihre journalistische Tätigkeit nicht primär gegen das syrische Regime gerichtet gewesen ist, sondern dass die Beschwerdeführerin mehrheitlich über das Thema der Frauenförderung berichtet und sich hauptsächlich in diesem Bereich engagiert habe. Aus den Fotos, welche die Beschwerdeführerin an je einer Demonstration in G._______ in den Jahren 2016 und 2017 zeigen würden, ist kein erhebliches politisches Engagement zu erkennen. Eine wesentliche Exponierung ihrer Person ist daraus nicht ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage ist ihr journalistisches und politisches Engagement damit insgesamt als niederschwellig einzustufen. Dass sie deswegen persönlich ins Visier der syrischen Behörden geraten und von diesen als ernstzunehmende Gegnerin eingestuft worden wäre, vermochte die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen. Zwar machte sie geltend, gegen sie sei ein Haftbefehl erlassen worden, und sie nehme an, dass die Zeitungsartikel und Demonstrationsteilnahmen der Grund dafür gewesen seien, jedoch sind ihre Aussagen zu dem besagten Haftbefehl in erheblichem Masse widersprüchlich. Einerseits gab sie an, sie habe den Haftbefehl von einem ihr nicht namentlich bekannten Rechtsanwalt im Juli 2017 - vor ihrer Ausreise aus Syrien - erhalten und dieser sei der Anlass für ihre im Juli oder August 2017 erfolgte Ausreise gewesen. Andererseits machte sie geltend, das betreffende Dokument erst nach der Ausreise aus Syrien bekommen zu haben, als sie sich in der Türkei aufgehalten habe. Diese Widersprüche sind so erheblich, dass das Vorbringen nicht geglaubt werden kann, zumal das SEM den eingereichten Haftbefehl mit überzeugender Begründung als Fälschung erkannt hat. Zusätzlich zu den vom SEM aufgezeigten Fälschungsmerkmalen fällt auch noch auf, dass nicht nur die vermerkte nationale Nummer nicht mit Identitätskarte der Beschwerdeführerin übereinstimmt, sondern auch der aufgeführte Geburtsort nicht in Einklang mit dem entsprechenden Eintrag in der Heiratsurkunde steht. Im Übrigen ist das Ausstellungsdatum vom (...) 2019 unvereinbar mit der Angabe der Beschwerdeführerin, den Haftbefehl bereits im Juli 2017 erhalten zu haben. Insgesamt betrachtet vermochte die Beschwerdeführerin somit nicht in einem für die Glaubhaftigkeit ausreichenden Mass darzulegen, dass sie wegen eines journalistischen oder politischen Engagements Verfolgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensität seitens der syrischen Behörden erlebt habe oder ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise solche unmittelbar gedroht hätten. Des Weiteren ergeben sich auch keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen eines viele Jahre zurückliegenden journalistischen respektive politischen niederschwelligen Engagements gezielte Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität drohen würden. 5.3 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschädigung des Hauses bei einem türkischen Angriff auf G._______ und dadurch bedingte Flucht der Eltern und des Bruders in ein Flüchtlingslager in F._______; Angst vor Angriffen seitens der Türkei) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Auch die kurdische Ethnie genügt allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-5360/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.4 oder D-3329/2022 vom 21. November 2023 E. 7.4, je m.w.H.). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 5.4 Nachdem keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, ist schliesslich gemäss konstanter Praxis auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin allein aufgrund der Ausreise aus Syrien, die illegal erfolgt sei, und der Asylgesuchstellung im Ausland auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 und u. a. Urteil des BVGer D-6903/2019 vom 28. April 2021 E. 5.6), weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 5.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien, welche im Sommer 2017 erfolgt sei, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder Drittpersonen liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 10. Mai 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende volatile Situation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführerin jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und über die vom Gericht in der Regel angewendeten Stundenansätze wurde informiert (vgl. Zwischenverfügungen vom 23. Juni 2021 und 30. März 2022). In der Zwischenverfügung vom 30. März 2022 wurde auch festgehalten, dass ein der früheren Rechtsvertreterin zustehendes amtliches Honorar an ihre Nachfolgerin beziehungsweise an die L._______ zu übertragen ist. In der Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2021 wurde der zeitliche Aufwand mit 8.5 Stunden beziffert. Des Weiteren wurde ein Stundenansatz von Fr. 193.85 (inklusive Mehrwertsteuer) beantragt und eine Auslagenpauschale von Fr. 53.85 geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 14). In der Replik vom 27. Juli 2021 wurde ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand ist als angemessen zu bezeichnen. Die der Replik nachfolgenden Eingaben in Zusammenhang mit dem Mandatswechsel sind zusätzlich zu berücksichtigen. Der Stundenansatz ist - wie angekündigt - auf Fr. 150.- zu kürzen. Zudem werden generelle Pauschalen praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Ausgewiesen sind Portokosten von Fr. 27.50. Das amtliche Honorar ist damit vorliegend auf insgesamt Fr. 1970.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1970.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: